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VERFASSUNGSGERICHTSHOF
Verfassungsgerichtshof
Freyung 8, A-1010 Wien
www.verfassungsgerichtshof.at
G 202/2020-20,
V 408/2020-20*
14. Juli 2020
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten
DDr. Christoph GRABENWARTER,
in Anwesenheit der Vizepräsidentin
Dr. Verena MADNER
und der Mitglieder
Dr. Markus ACHATZ,
Dr. Wolfgang BRANDSTETTER,
Dr. Sieglinde GAHLEITNER,
Dr. Andreas HAUER,
Dr. Christoph HERBST,
Dr. Michael HOLOUBEK,
Dr. Helmut HÖRTENHUBER,
Dr. Claudia KAHR,
Dr. Georg LIENBACHER,
Dr. Michael RAMI,
Dr. Johannes SCHNIZER und
Dr. Ingrid SIESS-SCHERZ
als Stimmführer, im Beisein der verfassungsrechtlichen Mitarbeiterin
Mag. Barbara HOFKO
als Schriftführerin,
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über die Anträge 1. der ****************, ********************, **** *****
**********, zu G 202/2020, V 408/2020, 2. der **********************,
***************************, **** ****, zu G 212/2020, V 414/2020 sowie
3. der *************************************, *************************,
**** ****, zu G 213/2020, V 415/2020, alle vertreten durch die e/n/w/c Nat-
lacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH, Schwarzenbergplatz 7, 1030
Wien, auf Aufhebung näher bezeichneter Wortteile in § 2 Abs. 1 Z 2 sowie näher
bezeichneter Wortfolgen in § 2 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für
Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige
Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II 96/2020,
idF BGBl. II 151/2020 wegen Gesetzwidrigkeit sowie des § 4 Abs. 2 COVID-19-
Maßnahmengesetz, BGBl. I 12/2020, idF BGBl. I 16/2020 wegen Verfassungswid-
rigkeit in seiner heutigen nichtöffentlichen Sitzung gemäß Art. 139 und Art. 140
B-VG zu Recht erkannt:
I. 1. Die Wortfolge ", wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m2
beträgt" sowie der vierte Satz – "Veränderungen der Größe des Kundenbe-
reichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der
Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben." – in
§ 2 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit,
Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Ver-
hinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020, idF
BGBl. II Nr. 151/2020 waren gesetzwidrig.
2. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzu-
wenden.
II. Die Anträge auf Aufhebung des § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend
vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19,
BGBl. I Nr. 12/2020, idF BGBl. I Nr. 16/2020 sowie auf Feststellung, dass § 1
sowie § 2 Abs. 4 dritter Satz der Verordnung des Bundesministers für Sozia-
les, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maß-
nahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II
Nr. 96/2020, idF BGBl. II Nr. 151/2020 gesetzwidrig waren, werden abgewie-
sen.
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III. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
IV. Der Bund (Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsu-
mentenschutz) ist schuldig, den antragstellenden Parteien zu Handen ihrer
Rechtsvertreterin die mit € 1.744,20 bestimmten Prozesskosten binnen
14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Anträge und Vorverfahren
1. Mit ihren auf Art. 139 Abs. 1 Z 3 B-VG sowie Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. c B-VG
gestützten Anträgen begehren die antragstellenden Parteien, der Verfassungsge-
richtshof möge
"1. die Wortfolge in § 2 Abs 4 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II Nr 96/2020 in der geltenden Fassung, eingefügt mit Verordnung BGBl II Nr 151/2020, ', wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m² beträgt' sowie 'Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben.' in eventu die Wortfolge in § 2 Abs 4 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II Nr 96/2020 in der geltenden Fassung, eingefügt mit Verordnung BGBl II Nr 151/2020, ', wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m² beträgt' sowie 'Sind sonstige Be-triebsstätten baulich verbunden (z. B. Einkaufszentren), ist der Kundenbereich der Betriebsstätten zusammenzuzählen, wenn der Kundenbereich über das Verbindungsbauwerk betreten wird. Veränderungen der Größe des Kundenbe-reichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermitt-lung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben.' in eventu den in § 2 Abs 4 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinde-
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rung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II Nr 96/2020 in der geltenden Fas-sung, mit Verordnung BGBl II Nr 151/2020 eingefügten Satz 'Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben' als gesetzwidrig aufheben; in eventu die Gesetzwidrigkeit der durch Verordnung BGBl II Nr 151/2020 in § 2 Abs 4 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsu-mentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbrei-tung von COVID-19, BGBl II Nr 96/2020 in der geltenden Fassung, eingefügten Wortfolge ', wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m² beträgt' sowie 'Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben.' feststellen; in eventu die Gesetzwidrigkeit der durch Verordnung BGBl II Nr 151/2020 in § 2 Abs 4 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsu-mentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbrei-tung von COVID-19, BGBl II Nr 96/2020 in der geltenden Fassung, eingefügten Wortfolge ', wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m² beträgt' sowie 'Sind sonstige Betriebsstätten baulich verbunden (z. B. Einkaufszentren), ist der Kundenbereich der Betriebsstätten zusammenzuzählen, wenn der Kundenbe-reich über das Verbindungsbauwerk betreten wird. Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben.' feststellen; in eventu die Gesetzwidrigkeit des durch Verordnung BGBl II Nr 151/2020 in § 2 Abs 4 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsu-mentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbrei-tung von COVID-19, BGBl II Nr 96/2020 in der geltenden Fassung, eingefügten Satzes 'Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbe-reichs außer Betracht zu bleiben' feststellen; 2. die Wortteile in § 2 Abs 1 Z 2 der Verordnung des Bundesministers für Sozia-les, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnah-men zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II Nr 96/2020 in der geltenden Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 162/2020, 'handel' sowie 'produzenten'
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in eventu die Wortfolge in § 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesund-heit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II Nr 96/2020 in der gelten-den Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 162/2020, 'des Handels und' sowie 'des Erwerbs von Waren oder' in eventu § 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II Nr 96/2020 in der geltenden Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 162/2020, als gesetzwidrig aufheben; in eventu die Gesetzwidrigkeit der Wortteile 'handel' sowie 'produzenten' in § 2 Abs 1 Z 2 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Kon-sumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Ver-breitung von COVID-19, BGBl II Nr 96/2020 in der geltenden Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 162/2020, feststellen; in eventu die Gesetzwidrigkeit der Wortfolge 'des Handels und' sowie 'des Erwerbs von Waren oder' in § 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesund-heit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II Nr 96/2020 in der gelten-den Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 162/2020, fest-stellen; in eventu die Gesetzwidrigkeit von § 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II Nr 96/2020 in der geltenden Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 162/2020, feststellen".
2. Darüber hinaus begehren die antragstellenden Parteien, der Verfassungsge-
richtshof möge
"1. § 4 Abs 2 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhin-derung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 23/2020 mit der Wortfolge 'Hat der Bundesminister
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gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemie-gesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstät-ten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwen-dung.' als verfassungswidrig aufheben; in eventu die Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs 2 des Bundesgesetzes betreffend vorläufi-ge Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 23/2020 mit der Wortfolge 'Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.', feststellen".
3. Begründend bringen die antragstellenden Parteien zunächst zur Zulässigkeit
ihrer Anträge vor, dass sie österreichische Handelsunternehmen seien und in
Österreich Filialen betrieben. Sie fielen als Handelsunternehmen unter § 1 der
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsu-
mentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbrei-
tung von COVID-19 (im Folgenden: "COVID-19-Maßnahmenverordnung-96"),
BGBl. II 96/2020. Seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sei das Betreten des
Kundenbereiches in Filialen der antragstellenden Parteien verboten. Die antrag-
stellenden Parteien fielen unter keine der in § 2 Abs. 1 COVID-19-
Maßnahmenverordnung-96 genannten Ausnahmen.
3.1. Im Zuge der Lockerungen der COVID-19-Maßnahmen habe der Verord-
nungsgeber eine weitere Ausnahme normiert, und zwar für Handelsunterneh-
men, deren Kundenbereich im Inneren maximal 400 m² betrage (§ 2 Abs. 4
COVID-19-Maßnahmenverordnung-96). Diese Ausnahmebestimmung sei mit
13. April 2020 in Kraft getreten. Da der Kundenbereich bestimmter Filialen der
antragstellenden Parteien jeweils mehr als 400 m² betrage und ausschließlich im
Innenbereich angesiedelt sei, gelte das Betretungsverbot für sie weiter. Darüber
hinaus habe der Verordnungsgeber festgehalten, dass Veränderungen der Größe
des Kundenbereiches, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen worden seien,
bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereiches außer Betracht zu bleiben
hätten (sogenanntes "Zonierungsverbot").
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Weiters seien in § 2 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 diverse Ausnahmen
für Handels- und Dienstleistungsunternehmen normiert worden, wobei in § 2
Abs. 1 Z 2 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 in gleichheitswidriger Weise nur
das Betreten der Geschäftsräumlichkeiten des Lebensmittelhandels, von Le-
bensmittelproduzenten sowie bäuerlichen Direktvermarktern gestattet worden
sei. Den antragstellenden Parteien sei somit der Verkauf von Lebensmitteln und
anderen Produkten weiterhin verboten, wohingegen die von der Ausnahmebe-
stimmung des § 2 Abs. 1 Z 2 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 erfassten
Unternehmen sowohl Lebensmittel als auch sonstige Produkte verkaufen dürf-
ten.
3.2. Die genannten Regelungen seien unmittelbar auf die antragstellenden
Parteien anwendbar und griffen aktuell und nachteilig in ihre Rechtssphäre ein,
und zwar in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller
Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Freiheit der Erwerbsausübung gemäß Art. 6
StGG sowie auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art. 5 StGG und Art. 1
1. ZPEMRK. Die bekämpften Bestimmungen seien zwar bei Einbringung des
Antrages noch in Kraft, sollten aber gemäß § 5 COVID-19-Maßnahmen-
verordnung-96 mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft treten. Die Bestimmun-
gen entfalteten auf während ihres Geltungszeitraumes verwirklichte Sachverhal-
te weiterhin Wirksamkeit. Auch nach der Rechtsprechung des
Verfassungsgerichtshofes sei es nicht unmöglich, dass außer Kraft getretene
Bestimmungen die Rechtssphäre des Antragstellers aktuell berührten. Den
antragstellenden Parteien sei es aktuell verboten, ihre Geschäftslokale betreten
zu lassen und Waren zu veräußern, soweit der Kundenbereich mehr als 400 m²
betrage. Dieser Zustand könne nach dem Außerkrafttreten der Bestimmungen
nicht mehr beseitigt werden und wirke insoweit fort. Die antragstellenden
Parteien könnten derzeit keine Kaufverträge in diesen Filialen abschließen; der
Onlineshop sei für sie keine adäquate Alternative.
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sei ein Antragsteller insofern
von einer außer Kraft getretenen Verordnung in seiner Rechtssphäre berührt, als
die angefochtene Bestimmung auf die Vertragsabschlüsse im Zeitraum ihrer
Geltung zur Anwendung komme. Dasselbe müsse gelten, wenn Verträge auf
Grund der angefochtenen Bestimmung gar nicht abschlossen werden könnten.
Darüber hinaus müsse die kurze zeitliche Geltungsdauer der COVID-19-
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Maßnahmenverordnung-96 berücksichtigt werden; würde der Verfassungsge-
richtshof die Unmittelbarkeit des Eingriffes verneinen, wäre die bekämpfte
Verordnung nicht überprüfbar. Es sei den antragstellenden Parteien nicht zu-
mutbar, die Bedenken auf anderem Weg an den Verfassungsgerichtshof heran-
zutragen.
3.3. In der Sache meinen die antragstellenden Parteien, dass die angefochtenen
Wortteile und Wortfolgen der COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 gegen den
Gleichheitsgrundsatz nach Art. 2 StGG sowie Art. 7 Abs. 1 B-VG, das Recht auf
Freiheit der Erwerbsausübung gemäß Art. 6 StGG sowie auf Unversehrtheit des
Eigentums gemäß Art. 5 StGG sowie Art. 1 1. ZPEMRK verstießen.
Die Regelung des § 2 Abs. 4 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96, wonach
Handelsunternehmen mit einer Kundenfläche von mehr als 400 m² nicht von der
vorzeitigen Lockerung erfasst seien, sei willkürlich und entbehre jeder sachlichen
Rechtfertigung. Es sei kein Grund ersichtlich, warum das Infektionsrisiko in
Kundenbereichen über 400 m² höher sein sollte. Die Maßnahmen zur Anste-
ckungsprävention könnten in großflächigen Handelsunternehmen ebenso gut,
wenn nicht sogar besser umgesetzt werden; vor allem könne die physische
Distanzierung besser gewährleistet werden. Die Gefahr einer Ansteckung sei in
kleinflächigen Handelsbetrieben größer. Die Größe eines Kundenbereiches sei
auch deshalb kein geeignetes Unterscheidungskriterium, weil sich die Anste-
ckungsgefahr je nach der räumlichen Gestaltung des Kundenbereiches stark
unterscheide. Darüber hinaus gebe es keine sachliche Rechtfertigung für die
Differenzierung zwischen jenen Handelsunternehmen, die nur 400 m² Verkaufs-
fläche aufwiesen, und jenen, die ihre Kundenfläche nachträglich verkleinert
hätten. Der Ansteckungsschutz könne in nachträglich zonierten Kundenbereichen
gleichermaßen erfüllt werden. Eine nachträgliche Verkleinerung der Verkaufsflä-
che erhöhe die Ansteckungsgefahr nicht. Darüber hinaus sei es unsachlich, dass
der Verordnungsgeber Lebensmittelhändlern, die auch andere Produkte vertrie-
ben, uneingeschränkt erlaube, Produkte an Kunden zu verkaufen, während
Unternehmen, die neben anderen Produkten auch Lebensmittel anböten, die
Veräußerung sämtlicher Produkte verboten sei. Es bestünden keine nachvoll-
ziehbaren Gründe, warum nur bestimmte Unternehmen weiterhin Lebensmittel
verkaufen dürften.
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Ein Eingriff in die Erwerbsfreiheit sei nur zulässig, wenn dies durch ein öffentli-
ches Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst
sachlich gerechtfertigt sei. Es sei zwar grundsätzlich nachvollziehbar, dass die
Lockerungen schrittweise gesetzt würden; die gewählte Differenzierung nach der
Größe der Handelsunternehmen sei aber – wie bei den Bedenken zum Gleich-
heitsgrundsatz dargestellt – nicht geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Größere
Handelsunternehmen könnten den Infektionsschutz zumindest gleich gut, wenn
nicht sogar besser gewährleisten. Die Differenzierung sei auch nicht erforderlich,
weil gelindere Mittel vorhanden seien, etwa eine Begrenzung der Kundenanzahl
sowie die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Es bestehe
zwischen dem öffentlichen Interesse und den Einschränkungen der Grundrechte
der antragstellenden Parteien keine angemessene Relation. Es bestehe darüber
hinaus kein öffentliches Interesse daran, dass nur bestimmte Unternehmen
Lebensmittel verkaufen könnten. Ferner sei eine Ausnahmeregelung, wonach
nur einzelne Unternehmer Lebensmittel verkaufen dürften, nicht erforderlich,
um das vom Verordnungsgeber verfolgte Ziel zu erreichen.
Die bewirkte Beschränkung des Eigentumsgrundrechtes sei auch unverhältnis-
mäßig, weil einerseits die Unterscheidung nach der Größe des Handelsunter-
nehmens sowie das Verbot der Zonierung keine geeigneten Kriterien seien und
andererseits nur bestimmte Unternehmen Lebensmittel verkaufen dürften.
3.4. § 4 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 1 COVID-19-Maßnahmen-
verordnung-96 verstoße gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums
gemäß Art. 5 StGG sowie Art. 1 1. ZPEMRK sowie den Gleichheitsgrundsatz
gemäß Art. 2 StGG sowie Art. 7 B-VG.
§ 4 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz regle, dass die Bestimmungen des
Epidemiegesetzes 1950 nicht zur Anwendung gelangen, soweit der Bundesminis-
ter für für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Verordnung
nach § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz erlasse. Der Bundesminister habe von
dieser Verordnungsermächtigung mehrfach Gebrauch gemacht, insbesondere
durch die COVID-19-Maßnahmenverordnung-96. Das COVID-19-Maßnahmen-
gesetz greife unmittelbar und nachteilig in die Rechtssphäre der antragstellen-
den Parteien ein, und zwar hinsichtlich der genannten Grundrechte.
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Die antragstellenden Parteien seien Normadressaten des COVID-19-
Maßnahmengesetzes; die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 seien auf
Grund des § 4 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz (iVm § 1 COVID-19-
Maßnahmenverordnung-96) nicht mehr auf die antragstellenden Parteien
anzuwenden; insbesondere könnten sie keine Vergütung nach § 32 Epidemiege-
setz 1950 beanspruchen, obwohl sie ihrer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachge-
hen könnten. Zwischen Betretungsverboten und Schließungen nach dem Epide-
miegesetz 1950 bestehe kein Unterschied, zumal in beiden Fällen Kunden die
Verkaufsfläche nicht mehr aufsuchen könnten. § 4 Abs. 2 COVID-19-
Maßnahmengesetz (iVm § 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96) greife sohin
nachteilig in die Rechtssphäre der antragstellenden Parteien ein. Es gebe für sie
auch keinen zumutbaren Rechtsweg, die Bedenken an den Verfassungsgerichts-
hof heranzutragen. Insbesondere sei es ihnen nicht zumutbar, ein Verwaltungs-
strafverfahren nach § 3 COVID-19-Maßnahmengesetz zu provozieren.
3.5. Hinsichtlich des vorgebrachten Verstoßes gegen das Recht auf Unversehrt-
heit des Eigentums gemäß Art. 5 StGG sowie Art. 1 1. ZPEMRK bringen die an-
tragstellenden Parteien zusammengefasst vor, dass die Ausnahme der Anwend-
barkeit der Regelungen des Epidemiegesetzes 1950 nicht geeignet sei, das
verfolgte öffentliche Ziel an der Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 zu
erreichen. Nach den Materialien zum COVID-19-Maßnahmengesetz habe sich
herausgestellt, dass die Regelungen im Epidemiegesetz 1950 nicht ausreichend
bzw. zu kleinteilig seien. Es sollten daher jene Maßnahmen ermöglicht werden,
die unbedingt erforderlich seien, um die Ausbreitung der Krankheit zu verhin-
dern. Das Ziel des COVID-19-Maßnahmengesetzes sei sohin die Schaffung zusätz-
licher Schutzmechanismen gewesen. Dieses Ziel wäre allerdings auch ohne die
einschränkende Anordnung des § 4 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz möglich
gewesen. Auch nach dem Epidemiegesetz 1950 hätten Betriebsstätten geschlos-
sen werden können; diesfalls hätte jedoch § 32 Abs. 1 Z 5 Epidemiegesetz 1950
eine Vergütung vorgesehen, die nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen
wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen gewesen wäre. Darüber hinaus wären
die Entgeltfortzahlungen an die Arbeitnehmer vom Bund zu ersetzen gewesen.
Durch die explizite Ausnahme der Anwendbarkeit der Bestimmungen des Epide-
miegesetzes 1950 würden die antragstellenden Parteien ihre Ansprüche auf
Entschädigung nach § 32 Epidemiegesetz 1950 zur Gänze verlieren. Gleichwerti-
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ge alternative Ansprüche würden ihnen nicht gewährt. Es sei denkunmöglich,
dass der Wegfall des Entschädigungsanspruches geeignet sei, die Verbreitung
von COVID-19 in irgendeiner Weise einzudämmen. § 4 Abs. 2 COVID-19-
Maßnahmengesetz verfolge nur den Zweck, Entschädigungsansprüche zu be-
schneiden, wodurch in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf
Unversehrtheit des Eigentums eingegriffen werde. Der aus dem Betretungsver-
bot resultierende Vermögensnachteil sei zur Gänze von den antragstellenden
Parteien zu tragen.
3.6. § 4 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz verstoße auch gegen den Gleich-
heitsgrundsatz, weil zunächst zahlreiche Betriebe unter Bezugnahme auf das
Epidemiegesetz 1950 behördlich geschlossen worden seien. Erst Ende März habe
der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
eine Verordnung nach § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz erlassen, in Bezug auf
welche die Entschädigungsansprüche nach dem Epidemiegesetz 1950 ausge-
schlossen seien. Jenen Betrieben, die nach den Bestimmungen des Epidemiege-
setzes 1950 geschlossen worden seien, stehe die volle Entschädigung zu, wäh-
rend die antragstellenden Parteien keinen Entschädigungsanspruch hätten. Eine
derartige Ungleichbehandlung sei sachlich nicht gerechtfertigt, weil die Betriebs-
schließungen nach dem Epidemiegesetz 1950 mit den Betretungsverboten nach
dem COVID-19-Maßnahmengesetz gleichzusetzen seien. Die antragstellenden
Parteien hätten darauf vertrauen dürfen, dass sie Entschädigungen nach dem
Epidemiegesetz 1950 erhalten würden. Es sei in keiner Weise nachvollziehbar,
warum bestimmte Betriebe in diesem Zusammenhang bessergestellt sein sollten.
Eine sachliche Rechtfertigung sei nicht zu erkennen. In § 1 Abs. 1 Epidemiegesetz
1950 seien unter anderem MERS-CoV und SARS genannt. Es sei nicht ersichtlich,
warum COVID-19 anders als jene Infektionen zu behandeln sei. Es handle sich um
eine unsachliche Differenzierung.
4. Die Bundesregierung erstattete in dem zu G 202/2020, V 408/2020 protokol-
lierten Verfahren eine Äußerung, in der sie die Zulässigkeit der gestellten Even-
tualanträge bestreitet, soweit diese auf die Feststellung der Gesetzes- bzw.
Verfassungswidrigkeit gerichtet sind. In den zu G 212/2020, V 414/2020 und
G 213/2020, V 415/2020 protokollierten Verfahren erstattete die Bundesregie-
rung ebenfalls Äußerungen, in denen sie auf ihre Äußerung in dem zu
G 202/2020, V 408/2020 protokollierten Verfahren verwies.
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4.1. In der Sache führt die Bundesregierung aus, dass die antragstellenden
Parteien eine unsachliche Ungleichbehandlung von COVID-19 mit sonstigen nach
dem Epidemiegesetz 1950 anzeigepflichtigen Krankheiten behaupteten. Die
Bundesregierung verweise in diesem Zusammenhang darauf, dass COVID-19 mit
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsu-
mentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020,
BGBl. II 15/2020, in die Liste der anzeigepflichtigen Krankheiten gemäß § 1
Epidemiegesetz 1950 aufgenommen worden sei. Vorbehaltlich des § 4 Abs. 2
COVID-19-Maßnahmengesetz seien daher auch die Bestimmungen des Epide-
miegesetzes 1950 auf COVID-19 anwendbar.
Darüber hinaus sei die unterschiedliche Behandlung der von den antragstellen-
den Parteien behaupteten Krankheiten durch Unterschiede und Besonderheiten
der jeweiligen Erreger begründet. Zwar scheine die Letalität von COVID-19
deutlich geringer zu sein als bei MERS, jedoch sei die Übertragbarkeit deutlich
höher. COVID-19 sei auch stärker verbreitet als SARS; darüber hinaus seien auch
bereits weit mehr Menschen an COVID-19 gestorben. Bereits aus diesen Grün-
den sei die Bundesregierung der Auffassung, dass es im Rahmen ihres Gestal-
tungsspielraumes liege, COVID-19 anders zu behandeln und sachadäquate
Regelungen zur Beherrschung der neuen Gefahrenlage zu erlassen. Darüber
hinaus verweist die Bundesregierung auf ihre Äußerungen in den beim Verfas-
sungsgerichtshof zu G 180/2020 ua. und G 195/2020 protokollierten Verfahren,
welche sie ihrer Äußerung anschloss.
4.2. In ihren Äußerungen in den beim Verfassungsgerichtshof zu G 180/2020 ua.
und G 195/2020 protokollierten Verfahren führt die Bundesregierung – soweit
für das vorliegende Verfahren von Belang – zusammengefasst das Folgende aus:
4.2.1. Die Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen des Epidemigesetzes 1950
über die Vergütung für den Verdienstentgang ergebe sich nicht aus § 1 und § 2
des COVID-19-Maßnahmengesetzes, sondern aus § 4 Abs. 2 des COVID-19-
Maßnahmengesetzes. Die Bestimmungen seien nach Auffassung der Bundesre-
gierung nicht unsachlich.
4.2.2. Bei COVID-19 handle es sich um eine Erkrankung, die leicht und vor allem
unbemerkt vor Beginn der Symptome von Mensch zu Mensch übertragen wer-
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den könne und für die es noch keine ausreichende Immunität in der Bevölkerung
gebe. Zu den häufigsten Symptomen zählten Fieber, trockener Husten, Hals-
schmerzen und Abgeschlagenheit. Die Krankheitsverläufe variierten sehr stark,
von symptomlosen Verläufen bis hin zu schweren Lungenentzündungen mit
Lungenversagen und Todesfolge.
Nach dem erstmaligen Auftreten von COVID-19 in Österreich am 25. Februar
2020 sei es zu einem rasanten Anstieg der Krankheitsfälle gekommen: Während
in der 10. Kalenderwoche (2. bis 8. März 2020) die Zahl der nachgewiesenen
Neuerkrankungen mit durchschnittlich 17 pro Tag (in Summe 119 in dieser
Woche) angestiegen sei, seien es in der 11. Kalenderwoche (9. bis 15. März 2020)
durchschnittlich 140 pro Tag (in Summe 982) gewesen, wobei alle Bundesländer
betroffen und COVID-19 nicht mehr lokal eingrenzbar gewesen sei. Die Gesamt-
zahl der Erkrankten habe somit in dieser Woche täglich im Durchschnitt um 25 %
zugenommen. Eine derartige Zunahme bedeute ein exponentielles Wachstum,
bei dem sich die Fallzahlen in etwas mehr als drei Tagen verdoppelten. Auch
weltweit gesehen seien die Wachstumsraten zu diesem Zeitpunkt in der Europäi-
schen Union am höchsten gewesen. Am 11. März 2020 sei der Ausbruch von
COVID-19 durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) als Pandemie einge-
stuft worden.
In die Risikobewertung des European Centre for Disease Prevention and Control
(ECDC) vom 12. März 2020 seien insbesondere Daten und Erfahrungen aus
anderen betroffenen Ländern eingeflossen. In China seien damals in 80 % der
Fälle milde bis moderate Verläufe registriert worden. In fast 14 % der Fälle sei es
zu schweren Verläufen gekommen und 6 % aller Fälle seien in einem kritischen
Zustand gemündet. Die Fallsterblichkeit sei für China bei 2,3 % und für Italien bei
2,8 % gelegen. Die höchste Fallsterblichkeit sei bei älteren Personen, insbesonde-
re in der Altersgruppe von über 80 Jahren, aufgetreten. Besonders bei Personen
mit Vorerkrankungen (Bluthochduck, Diabetes, Krebs etc.) seien schwere Verläu-
fe beobachtet worden. Kinder seien genauso gefährdet wie Erwachsene gewe-
sen, sich anzustecken. Bei diesen seien überwiegend milde Verläufe beobachtet
worden. Das Risiko einer schweren Erkrankung im Zusammenhang mit einer
COVID-19-Infektion für Menschen in der EU/im EWR und im Vereinigten König-
reich sei von dem ECDC für die allgemeine Bevölkerung als moderat und für
ältere Erwachsene und Personen mit chronischen Grunderkrankungen als hoch
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angesehen worden. Darüber hinaus sei das Risiko einer Überlastung der nationa-
len Gesundheitssysteme und das mit der Übertragung von COVID-19 verbundene
Risiko in Gesundheits- und Sozialeinrichtungen mit großen gefährdeten Bevölke-
rungsgruppen als hoch eingestuft worden.
Das Robert Koch-Institut (Berlin) nehme – ausgehend von mehreren verschiede-
nen Studien – bei einer ungehinderten Verbreitung von COVID-19 eine Basisre-
produktionszahl von zwischen 2,4 und 3,3 an. Das bedeute, dass von einem Fall
durchschnittlich 2,4 bis 3,3 Zweitinfektionen ausgingen. Das bedeute aber auch,
dass bei einer Basisreproduktionszahl von ca. 3 ungefähr zwei Drittel aller Über-
tragungen verhindert werden müssten, um die Epidemie unter Kontrolle zu
bringen.
Angesichts dieser Datenlage und der Risikoabschätzung der damaligen epidemio-
logischen Situation und Risikobewertung sowie der erwarteten Entwicklungen
seien durch das ECDC sowie die Experten im Beraterstab der Taskforce Corona
beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumenten-
schutz insbesondere Maßnahmen im Bereich des "social distancing" (Minimie-
rung körperlicher Kontakte, zeitlich später auch als "physical distancing" be-
zeichnet; zB durch Absagen von Veranstaltungen, Schließen von Schulen,
Einstellen nicht notwendiger zwischenmenschlicher Kontakte und von Reisetä-
tigkeiten) als erforderlich angesehen worden, um das exponentielle Fortschrei-
ten der Pandemie einzubremsen und die reale Gefahr einer Überlastung des
österreichischen Gesundheitssystemes auf Grund der großen Anzahl der Erkrank-
ten einerseits und der Infizierung des medizinischen und krankenpflegerischen
Personals andererseits zu verhindern.
Um der schnellen Ausbreitung der Erkrankung effektiv entgegenzuwirken, sei
daher die Verbreitung des Virus durch eine deutliche Reduzierung der Anzahl der
zwischenmenschlichen Kontakte und die Einhaltung eines Abstandes von min-
destens einem Meter bei nicht vermeidbaren Kontakten notwendig gewesen,
wobei dies auf Grund der bestehenden Ausbreitung von COVID-19 rasch, gleich-
zeitig und in ganz Österreich geschehen habe müssen. Die Wirksamkeit von
"social distancing" sei nämlich am größten, wenn gleich zu Beginn der Pandemie
eine deutliche Verminderung der Kontakte erfolge.
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4.2.3. Für eine rasche und bundesweite Umsetzung von "social distancing" seien
die Maßnahmen des Epidemiegesetzes 1950, wie in den Erläuterungen zum
entsprechenden Initiativantrag des COVID-19-Maßnahmengesetzes (IA 396/A
27. GP, 11) dargelegt, "nicht ausreichend bzw. zu kleinteilig". Die rechtlichen
Vorkehrungen, die im Epidemiegesetz 1950 vorgesehen seien, wären auch gar
nicht darauf ausgelegt, österreichweit zwischenmenschliche Kontakte schlagartig
zu reduzieren. Insbesondere gehe von den meisten Betriebsstätten gar keine
besondere Gefahr für die Ausbreitung von COVID-19 aus, die eine Betriebsbe-
schränkung oder -schließung gemäß § 20 Epidemiegesetz 1950 rechtfertigen
würde. Auch Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 Epidemiegesetz 1950 könn-
ten nur verfügt werden, wenn sich in einem bestimmten Gebiet eine Häufung
von Infizierungen ergebe. Diese Bestimmung könnte jedoch nicht als ausreichen-
de gesetzliche Grundlage für die erforderliche bundesweite, generelle Reduzie-
rung der Anzahl der Kontakte zwischen Menschen angesehen werden.
Vor diesem Hintergrund sei es nach Auffassung der Bundesregierung geboten
gewesen, die in Rede stehenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung
von COVID-19 zu ergreifen, um den soeben dargestellten spezifischen Heraus-
forderungen bei der Bekämpfung von COVID-19 bestmöglich begegnen zu kön-
nen. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass diese Maßnah-
men sowohl in ihrem sachlichen als auch zeitlichen Anwendungsbereich auf das
unbedingt Notwendige begrenzt seien, indem sie nur insoweit anwendbar seien,
als dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich sei, und
lediglich befristete Geltung bis Ende des Jahres 2020 hätten.
4.2.4. Die Erforderlichkeit der zur Eindämmung der Pandemie ergriffenen Maß-
nahmen spiegle sich auch in ihrem Erfolg wider, wie sich aus der Datenlage
ergebe: Nachdem am Tag des Inkrafttretens des COVID-19-Maßnahmengesetzes
(16. März 2020) über 200 Neuerkrankungen pro Tag bei einer geschätzten
effektiven Reproduktionszahl von über 2,5 zu verzeichnen gewesen seien, liege
die Anzahl der Neuerkrankungen pro Tag, die am 26. März 2020 mit über 1.000
Neuerkrankungen ihren Höhepunkt erreicht hätte, seit dem 17. April 2020 bei
unter hundert Personen; die Reproduktionszahl liege seit 5. April 2020 zwischen
1 und 0,5. Auch ein internationaler Vergleich der Fallzahlen zeige, dass durch die
auf Grund des COVID-19-Maßnahmengesetzes getroffenen Maßnahmen eine
ungebremste Verbreitung des Virus verhindert werden habe können, sodass das
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Gesundheitssystem zu keinem Zeitpunkt an seine Belastungsgrenzen gestoßen
sei.
Daneben seien mit dem "Corona-Hilfspaket" zahlreiche Unterstützungsmaßnah-
men getroffen worden, um die negativen wirtschaftlichen Folgen der Pandemie
bei den betroffenen Unternehmen auszugleichen, wie etwa die Ausweitung der
Kurzarbeit, finanzielle Maßnahmen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und
Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen, Zuschüsse aus
dem Härtefallfonds sowie Entlastungen und Erleichterungen für Unternehmen
aus abgabenrechtlicher Sicht. Nach Auffassung der Bundesregierung erwiesen
sich daher die angefochtenen Bestimmungen insgesamt als sachlich gerechtfer-
tigt.
4.2.5. Auch eine Verletzung des Vertrauensschutzes liege nach Auffassung der
Bundesregierung nicht vor.
Der Verfassungsgerichtshof habe jüngst in seinem Erkenntnis vom 18. Juni 2019,
G 150/2018 ua., seine Auffassung bestätigt, wonach das bloße Vertrauen auf den
unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen beson-
deren verfassungsrechtlichen Schutz genieße. Vielmehr bleibe es der Gesetzge-
bung auf Grund des ihr zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes
unbenommen, die Rechtslage auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. Nur
unter besonderen Umständen setze der Vertrauensschutz der Gesetzgebung
verfassungsrechtliche Grenzen, so insbesondere wenn dem Betroffenen zur
Vermeidung unsachlicher Ergebnisse die Gelegenheit gegeben werden müsse,
sich rechtzeitig auf die neue Rechtslage einzustellen. Vertrauensschutz begrün-
dende Umstände könnten nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtsho-
fes darin liegen, dass rückwirkend an in der Vergangenheit liegende Sachverhalte
geänderte (für die Normunterworfenen nachteilige) Rechtsfolgen geknüpft
würden (VfSlg. 13.020/1992, 16.850/2003) oder dass die Gesetzgebung in
Rechtsansprüche, auf die sich die Normunterworfenen nach ihrer Zweckbestim-
mung rechtens einstellen durften (wie auf Pensionsleistungen bestimmter Höhe),
plötzlich und intensiv nachteilig eingreife (VfSlg. 11.288/1987, 16.764/2002,
17.254/2004) oder dass die Gesetzgebung die Normunterworfenen zu Dispositi-
onen veranlasst habe, durch eine spätere Maßnahme diese im Vertrauen auf die
Rechtslage vorgenommenen Dispositionen frustriert bzw. ihrer Wirkung beraubt
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hätten (VfSlg. 12.944/1991, 13.655/1993, 16.452/2002). In den Erkenntnissen
VfSlg. 12.944/1991 und 13.655/1993 seien es jeweils besondere Umstände
gewesen, die zu einer Gleichheitswidrigkeit der in Prüfung gezogenen generellen
Normen geführt hätten: Nicht schon der bloße Anreiz zu Dispositionen vermöge
ein vertrauensbildendes Moment zu sein, sondern erst der Anreiz zu konkreten
Investitionen, wie etwa zur Anschaffung lärmarmer LKW (VfSlg. 12.944/1991)
oder zur Bildung von Rücklagen (VfSlg. 13.655/1993).
Ein vergleichbarer Anreiz sei mit dem Epidemiegesetz 1950, dessen Nichtan-
wendbarkeit die antragstellenden Unternehmen monierten, nicht geschaffen
worden. Nach Auffassung der Bundesregierung erscheine es geradezu undenk-
bar, die Anordnungen des Epidemiegesetzes 1950 dahingehend zu verstehen:
Der "Anreiz", der damit geschaffen worden wäre, wäre nämlich jener, einen
Gewerbebetrieb zu führen, der eine besondere Gefahr für die Ausbreitung einer
Krankheit mit sich bringe, und sich dabei in Sicherheit zu wiegen, dass im Fall der
Betriebsschließung der Verdienstentgang vergütet werde. Dies zeige deutlich,
dass in Bezug auf solche Regelungen von vornherein kein Vertrauen bestehe, wie
im Allgemeinen hinsichtlich Regelungen, die sich auf unvorhersehbare Ereignisse
bezögen, kein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen bestehe.
Durch die angefochtenen Bestimmungen würden außerdem keine nachteiligen
Folgen rückwirkend angeordnet, sondern lediglich klargestellt, dass die Nichtan-
wendbarkeit der Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 betreffend die
Schließung von Betriebsstätten bereits seit dem 16. März 2020 lediglich im
Anwendungsbereich der Verordnung gemäß § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz
gegolten habe (vgl. in diesem Sinne die Erläuterungen zum IA 397/A 27. GP, 41).
Diese Klarstellung habe zur Folge, dass der Anwendungsbereich des Epidemiege-
setzes 1950 (einschließlich der Anordnung betreffend den Verdienstentgang)
weit sei.
4.2.6. Nach Ansicht der Bundesregierung liege auch keine Gleichheitswidrigkeit
vor, weil die Regelung des § 4 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz dem Abs. 3
dieser Bestimmung widerspräche. § 4 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz
bestimme, dass durch das COVID-19-Maßnahmengesetz dem Epidemiegesetz
1950 nicht derogiert werde. Durch § 4 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz
werde dagegen geregelt, dass die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950
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betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung gelangten,
wenn der zuständige Bundesminister eine Verordnung gemäß § 1 COVID-19-
Maßnahmengesetz erlassen habe. Dies bedeute, dass das Epidemiegesetz 1950
auch im Geltungszeitraum des COVID-19-Maßnahmengesetzes grundsätzlich
weiterhin in Geltung stehe; jedoch jene Bestimmungen des Epidemiegesetzes
1950, welche die Schließung von Betriebsstätten beträfen, seien im Rahmen des
Anwendungsbereiches der Verordnung gemäß § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz
(vorübergehend) nicht anzuwenden. Außerhalb des Anwendungsbereiches
dieser Verordnung seien diese Bestimmungen regulär anzuwenden, was im
Übrigen auch durch die Erläuterungen zum entsprechenden Initiativantrag
(IA 397/A 27. GP, 41) klargestellt werde. Auch nach Außerkrafttreten der Ver-
ordnung gemäß § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz bzw. des COVID-19-
Maßnahmengesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2020 seien die genannten
Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 – wieder – anwendbar. Es bestehe
somit kein Widerspruch zwischen § 4 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 COVID-19-
Maßnahmengesetz. Bereits aus diesem Grund liege die behauptete Gleichheits-
widrigkeit nicht vor.
Auch ansonsten liege keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art. 2
StGG und Art. 7 B-VG vor. Betretungsverbote nach § 1 COVID-19-Maßnahmen-
gesetz seien mit Betriebsschließungen nach § 20 Epidemiegesetz 1950 nicht
vergleichbar. Auch liege kein entschädigungspflichtiges "Sonderopfer" im Sinne
der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vor. Ein solches setze eine
unsachliche Ungleichbehandlung voraus, deren Last nur einem Einzelnen oder
einer (kleinen) Gruppe von Personen auferlegt werde. Durch die angefochtenen
Bestimmungen seien aber alle Betriebsstätten gleichermaßen betroffen.
4.2.7. Nach Auffassung der Bundesregierung liege auch keine Verletzung des
Grundrechtes auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art. 5 StGG vor. Die
durch die angefochtenen Bestimmungen bewirkten Eigentumsbeschränkungen
dienten dem Ziel der Verhinderung von COVID-19 und lägen damit im öffentli-
chen Interesse des Gesundheitsschutzes. Im Gegensatz zu Enteignungen bestehe
bei Eigentumsbeschränkungen nur bei besonders gravierenden Eingriffen eine
Verpflichtung zur Entschädigung. Im vorliegenden Fall liege weder eine formelle
noch eine materielle Enteignung vor, weil die Betretungsverbote die Nutzung der
Betriebe nicht vollständig unterbinden würden und auch auf das zeitlich absolut
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notwendige Ausmaß beschränkt seien. Darüber hinaus liege auch kein "Sonder-
opfer" im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vor.
5. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
erstattete Äußerungen, in denen er die vorgebrachten Gesetzwidrigkeiten
bestreitet.
Zur Zulässigkeit bringt der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und
Konsumentenschutz vor, dass die angefochtenen Verordnungsbestimmungen
nicht aktuell und unmittelbar in die Rechtssphäre der antragstellenden Parteien
eingriffen, weil diese bereits außer Kraft getreten seien. Die darin vorgesehenen
Betretungsverbote seien daher bereits weggefallen. Darüber hinaus äußerten die
antragstellenden Parteien in ihren Anträgen lediglich pauschale Bedenken gegen
die angefochtenen Bestimmungen der Verordnung, ordneten diese jedoch nicht
den jeweiligen Anträgen zu. Die Eventualanträge betreffend § 1 COVID-19-
Maßnahmenverordnung-96 seien zu eng, weil § 2 COVID-19-Maßnahmen-
verordnung-96 im Falle einer Aufhebung einen weitgehend sinnentleerten Inhalt
erhielte.
In der Sache ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und
Konsumentenschutz der Ansicht, dass die vorgetragenen Bedenken nicht zuträ-
fen. Es sei im Sinne des Schutzes der Gesundheit erforderlich gewesen, flächen-
deckende Maßnahmen zur größtmöglichen Reduktion der sozialen Kontakte zu
ergreifen. Vom allgemeinen Betretungsverbot seien lediglich jene Bereiche
ausgenommen gewesen, die zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung dien-
ten. Durch die zeitliche Befristung sei die Erforderlichkeit der Maßnahmen
kontinuierlich überprüft worden.
Das Abstellen auf die Größe des Kundenbereiches sei auch ein taugliches Diffe-
renzierungsmerkmal. Gemeinsam mit der Beschränkung auf einen Kunden pro
20 m² sei gewährleistet, dass die Ausbreitung von COVID-19 verhindert werden
könne. Die Festsetzung der 400 m²-Grenze liege im Wertungsspielraum des
Verordnungsgebers und finde sich auch in anderen Bestimmungen der Rechts-
ordnung. Die Differenzierung nach der Größe der Kundenbereiche sei deshalb
zur Zielerreichung geeignet gewesen, weil es darum gegangen sei, die Zahl der
sozialen Kontakte zu beschränken. Dabei sei weniger die Problematik des ausrei-
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chenden Abstandes als vielmehr die damit bewirkte Erhöhung der Mobilität im
Vordergrund gestanden. Es sei auch sachlich gerechtfertigt, dass nachträgliche
bauliche Veränderungen nicht zu berücksichtigen seien, weil größere Betriebs-
stätten mehr Kunden anzögen, sodass es zu einer "Nadelöhrsituation" in den
Eingangsbereichen kommen könne.
II. Rechtslage
1. Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der
Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl. I 12/2020, idF
BGBl. I 16/2020 lautete:
"Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienst-leistungen sowie Arbeitsorte
§ 1. Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Ge-sundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 Ar-beitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind.
Betreten von bestimmten Orten
§ 2. Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbrei-tung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist 1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt, 2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das ge-samte Landesgebiet erstreckt, oder 3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt. Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken.
Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 2a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer beschriebenen Aufgaben bzw. zur Durchsetzung der vorgesehe-
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nen Maßnahmen erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln zu unterstützen. (2) Sofern nach der fachlichen Beurteilung der nach diesem Bundesgesetz zu-ständigen Behörden im Rahmen der nach Abs. 1 vorgesehenen Unterstützung für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Art der übertragbaren Krankheit und deren Übertragungsmöglichkeiten eine Gefährdung verbunden ist, der nur durch besondere Schutzmaßnahmen begegnet werden kann, so sind die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden verpflichtet, adäquate Schutzmaßnahmen zu treffen.
Strafbestimmungen
§ 3. (1) Wer eine Betriebsstätte betritt, deren Betreten gemäß § 1 untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen. (2) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Be-triebsstätte, deren Betreten gemäß § 1 untersagt ist, nicht betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro zu bestrafen. Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte höchstens von der in der Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen. (3) Wer einen Ort betritt, dessen Betreten gemäß § 2 untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
Inkrafttreten
§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. (1a) Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt rückwir-kend mit 16. März 2020 in Kraft. (2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung. (3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt. (4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkraft-treten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.
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Vollziehung
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Sozia-les, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut."
2. Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der
Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl. I 12/2020, idF
BGBl. I 23/2020 lautet (die im dritten Hauptantrag angefochtene Bestimmung ist
hervorgehoben):
"Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienst-leistungen sowie Arbeitsorte
§ 1. Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Ge-sundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 Ar-beitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Aufla-gen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten werden dürfen.
Betreten von bestimmten Orten
§ 2. Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbrei-tung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist 1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt, 2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das ge-samte Landesgebiet erstreckt, oder 3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt. Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen jene bestimmten Orte betreten werden dürfen.
Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 2a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer beschriebenen Aufgaben bzw. zur Durchsetzung der vorgesehe-
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nen Maßnahmen erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln zu unterstützen. (1a) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken durch 1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen, 2. Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und 3. die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen (§ 50 VStG).
(2) Sofern nach der fachlichen Beurteilung der jeweiligen Gesundheitsbehörde im Rahmen der nach Abs. 1 vorgesehenen Mitwirkung für die Organe des öffent-lichen Sicherheitsdienstes nach der Art der übertragbaren Krankheit und deren Übertragungsmöglichkeiten eine Gefährdung verbunden ist, der nur durch besondere Schutzmaßnahmen begegnet werden kann, so sind die Gesundheits-behörden verpflichtet, adäquate Schutzmaßnahmen zu treffen.
Strafbestimmungen
§ 3. (1) Wer eine Betriebsstätte betritt, deren Betreten gemäß § 1 untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen. (2) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Be-triebsstätte, deren Betreten gemäß § 1 untersagt ist, nicht betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro zu bestrafen. Wer als Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte höchstens von der in der Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen. (3) Wer einen Ort betritt, dessen Betreten gemäß § 2 untersagt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
Inkrafttreten
§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. (1a) Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt rückwir-kend mit 16. März 2020 in Kraft. (2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die
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Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung. (3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt. (4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkraft-treten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten. (5) §§ 1, 2 und § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Vollziehung
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Sozia-les, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut."
3. Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und
Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der
Verbreitung von COVID-19, BGBl. II 96/2020, idF BGBl. II 151/2020 lautete (die im
ersten Eventualantrag zum ersten Hauptantrag sowie im zweiten Eventualantrag
zum zweiten Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"§ 1. Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt. § 2. (1) § 1 gilt nicht für folgende Bereiche: 1. öffentliche Apotheken 2. Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzen-ten) und bäuerlichen Direktvermarktern 3.. Drogerien und Drogeriemärkte 4. Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmit-teln 5. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen 6. Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsge-setze erbracht werden 7. veterinärmedizinische Dienstleistungen 8. Verkauf von Tierfutter 9. Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten 10. Notfall-Dienstleistungen 11. Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Garten-baubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel 12. Tankstellen und angeschlossene Waschstraßen
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13. Banken 14. Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Post-partner unter die Ausnahmen des § 2 fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd § 3 Z 7 PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter § 2 fallende Postge-schäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Post-dienstleistungen und die unter § 2 erlaubten Tätigkeiten, und Telekommunikati-on. 15. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege 16. Lieferdienste 17. Öffentlicher Verkehr 18. Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske 19. Hygiene und Reinigungsdienstleistungen 20. Abfallentsorgungsbetriebe 21. KFZ- und Fahrradwerkstätten 22. Baustoff-, Eisen- und Holzhandel, Bau- und Gartenmärkte 23. Pfandleihanstalten und Handel mit Edelmetallen. (2) Die Ausnahmen nach Abs. 1 Z 3, 4, 8, 9, 11, 22 und 23 sowie Abs. 4 gelten an Werktagen von 07.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr. Restriktivere Öffnungszeiten-regeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. (3) Die Ausnahmen nach Abs. 1 Z 2 gilt an Werktagen von 07.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr, sofern es sich nicht um eine Verkaufsstelle von Lebensmittelprodu-zenten handelt. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvor-schriften bleiben unberührt. (4) § 1 gilt unbeschadet Abs. 1 nicht für den Kundenbereich von sonstigen Be-triebsstätten des Handels, wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m² beträgt. Als sonstige Betriebsstätten des Handels sind Betriebstätten zu verste-hen, die dem Verkauf, der Herstellung, der Reparatur oder der Bearbeitung von Waren dienen. Sind sonstige Betriebsstätten baulich verbunden (z. B. Einkaufs-zentren), ist der Kundenbereich der Betriebsstätten zusammenzuzählen, wenn der Kundenbereich über das Verbindungsbauwerk betreten wird. Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben. (5) Abs. 1 gilt nur, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden: 1. Mitarbeiter mit Kundenkontakt sowie Kunden eine den Mund- und Nasenbe-reich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpf-cheninfektion tragen; dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr. 2. ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen eingehalten wird.
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(6) Abs. 4 gilt nur, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Abs. 5 der Betreiber durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 20 m² der Gesamtverkaufsfläche zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 20 m², so darf jeweils nur ein Kunde die Betriebsstätte betreten. (7) In den Bereichen nach Abs. 1 Z 5 und 6 gelten 1. abweichend von Abs. 5 Z 1 die einschlägigen berufs- und einrichtungsspezifi-schen Vorgaben und Empfehlungen, und 2. Abs. 5 Z 2 und 3 nicht. § 3. (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastge-werbe ist untersagt. (2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbetriebe, welche innerhalb folgender Einrich-tungen betrieben werden: 1. Kranken-und Kuranstalten; 2. Pflegeanstalten und Seniorenheime; 3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendli-chen einschließlich Schulen und Kindergärten; 4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt wer-den dürfen. (3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden. (4) Abs. 1 gilt nicht für Campingplätze und öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw. öffentlicher Verkehrsmitteln verabreicht und ausgeschenkt werden. (5) Abs. 1 gilt nicht für Lieferservice. (6) Die Abholung vorbestellter Speisen ist zulässig, sofern diese nicht vor Ort konsumiert werden und sichergestellt ist, dass gegenüber anderen Personen dabei ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird. § 4. (1) Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung ist untersagt. (2) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorüberge-hendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagen-plätze sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe. (3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungen
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1. von Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Beherbergungsbe-trieb vereinbarte Dauer der Beherbergung, 2. zum Zweck der Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen, 3. aus beruflichen Gründen oder 4. zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses. § 5. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft. (2) Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 112/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (3) § 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 130/2020 tritt mit Ablauf des 3. April 2020 in Kraft. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehende Verordnungen eines Landeshauptmannes oder einer Bezirksverwaltungsbehörde über Betretungsverbote von Beherbergungsbetrie-ben bleiben unberührt. (4) Die §§ 1 bis 3 treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft. (5) § 4 tritt mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft. (6) Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 151/2020 treten mit Ablauf des 13. April 2020 in Kraft."
4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. 186/1950
(WV), idF BGBl. I 63/2016 lauteten:
"II. HAUPTSTÜCK. Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten.
[…]
Absonderung Kranker.
§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeich-net, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können. (1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Ge-sundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen
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beseitigt werden kann. Die angehaltene Person kann bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung nach Maßgabe des 2. Abschnitts des Tuberkulosegesetzes beantragen. Jede Anhaltung ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des § 17 des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhal-tung nicht vorher aufgehoben wurde. (2) Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anordnungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Abson-derung unterlassen, so ist die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder einem anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann. (3) Zum Zwecke der Absonderung sind, wo es mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse geboten erscheint, geeignete Räume und zulässig erkannte Trans-portmittel rechtzeitig bereitzustellen, beziehungsweise transportable, mit den nötigen Einrichtungen und Personal ausgestattete Barackenspitäler einzurichten. (4) Abgesehen von den Fällen der Absonderung eines Kranken im Sinne des Abs. 2 kann die Überführung aus der Wohnung, in der er sich befindet, nur mit behördlicher Genehmigung und unter genauer Beobachtung der hiebei von der Behörde anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln erfolgen. (5) Diese Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung öffentli-cher Rücksichten hiedurch nicht zu besorgen steht und der Kranke entweder in eine zur Aufnahme solcher Kranker bestimmte Anstalt gebracht werden soll oder die Überführung nach der Sachlage unbedingt geboten erscheint. […]
Beschränkung des Lebensmittelverkehrs. § 11. Die Abgabe von Lebensmitteln aus Verkaufsstätten, Häusern oder erforder-lichenfalls aus einzelnen Ortsgebieten, in denen Scharlach, Diphtherie, Abdomi-naltyphus, Paratyphus, Ruhr, Flecktyphus, Blattern, Asiatische Cholera, Pest oder Ägyptische Augenentzündung aufgetreten ist, kann untersagt oder von bestimm-ten Vorsichten abhängig gemacht werden. […]
Überwachung bestimmter Personen.
§ 17. (1) Personen, die als Träger von Krankheitskeimen einer anzeigepflichtigen Krankheit anzusehen sind, können einer besonderen sanitätspolizeilichen Be-obachtung oder Überwachung unterworfen werden. Sie dürfen nach näherer Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) nicht bei der
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Gewinnung oder Behandlung von Lebensmitteln in einer Weise tätig sein, welche die Gefahr mit sich bringt, daß Krankheitskeime auf andere Personen oder auf Lebensmittel übertragen werden. Für diese Personen kann eine besondere Meldepflicht, die periodische ärztliche Untersuchung sowie erforderlichenfalls die Desinfektion und Absonderung in ihrer Wohnung angeordnet werden; ist die Absonderung in der Wohnung in zweckmäßiger Weise nicht durchführbar, so kann die Absonderung und Verpflegung in eigenen Räumen verfügt werden. […] (2) Bezieht sich der Ansteckungsverdacht auf die Übertragung des Flecktyphus, der Blattern, der Asiatischen Cholera oder der Pest, so ist die sanitätspolizeiliche Beobachtung und Überwachung der ansteckungsverdächtigen Person im Sinne des vorhergehenden Absatzes jedenfalls durchzuführen. (3) Für Personen, die sich berufsmäßig mit der Krankenbehandlung, der Kran-kenpflege oder Leichenbesorgung beschäftigen, und für Hebammen ist die Beobachtung besonderer Vorsichten anzuordnen. Für solche Personen können Verkehrs- und Berufsbeschränkungen sowie Schutzmaßnahmen, insbesondere Schutzimpfungen, angeordnet werden. […] (4) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflich-tigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforder-lich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Einzelfall für bestimmte gefähr-dete Personen die Durchführung von Schutzimpfungen oder die Gabe von Prophylaktika anordnen. […]
Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen.
§ 20. (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paraty-phus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe beste-henden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. […] (2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte be-schränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstät-ten untersagt werden.
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(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen. (4) Inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt. […]
Räumung von Wohnungen. § 22. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Räumung von Wohnungen und Gebäuden anzuordnen, wenn diese Maßnahme nach Art des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist. (2) Den betreffenden Bewohnern ist über ihr Begehren, und zwar im Falle ihrer Mittellosigkeit unentgeltlich, eine angemessene Unterkunft und Verpflegung beizustellen.
[…]
Verkehrsbeschränkungen für die Bewohner bestimmter Ortschaften.
§ 24. Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer melde-pflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde für die Bewohner von Epi-demiegebieten Verkehrbeschränkungen zu verfügen. Ebenso können Beschrän-kungen für den Verkehr mit den Bewohnern solcher Gebiete von außen ange-ordnet werden. […]
III. HAUPTSTÜCK.
Entschädigung und Bestreitung der Kosten.
[…]
Vergütung für den Verdienstentgang. § 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes ent-standenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit 1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder 2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
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3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder 4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unter-nehmen beschäftigt sind, oder 5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder 6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder 7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbe-schränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. (2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist. (3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Ter-minen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterur-laubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen. (4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Ent-schädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Ein-kommen zu bemessen. (5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonsti-gen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen."
5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. 186/1950
(WV), idF BGBl. I 43/2020 lauten:
"II. HAUPTSTÜCK. Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten.
[…]
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Absonderung Kranker.
§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeich-net, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können. (1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Ge-sundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Die angehaltene Person kann bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung nach Maßgabe des 2. Abschnitts des Tuberkulosegesetzes beantragen. Jede Anhaltung ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des § 17 des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhal-tung nicht vorher aufgehoben wurde. (2) Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anordnungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Abson-derung unterlassen, so ist die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder einem anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann. (3) Zum Zwecke der Absonderung sind, wo es mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse geboten erscheint, geeignete Räume und zulässig erkannte Trans-portmittel rechtzeitig bereitzustellen, beziehungsweise transportable, mit den nötigen Einrichtungen und Personal ausgestattete Barackenspitäler einzurichten. (4) Abgesehen von den Fällen der Absonderung eines Kranken im Sinne des Abs. 2 kann die Überführung aus der Wohnung, in der er sich befindet, nur mit behördlicher Genehmigung und unter genauer Beobachtung der hiebei von der Behörde anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln erfolgen. (5) Diese Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung öffentli-cher Rücksichten hiedurch nicht zu besorgen steht und der Kranke entweder in eine zur Aufnahme solcher Kranker bestimmte Anstalt gebracht werden soll oder die Überführung nach der Sachlage unbedingt geboten erscheint. […]
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Beschränkung des Lebensmittelverkehrs.
§ 11. Die Abgabe von Lebensmitteln aus Verkaufsstätten, Häusern oder erforder-lichenfalls aus einzelnen Ortsgebieten, in denen Scharlach, Diphtherie, Abdomi-naltyphus, Paratyphus, Ruhr, Flecktyphus, Blattern, Asiatische Cholera, Pest oder Ägyptische Augenentzündung aufgetreten ist, kann untersagt oder von bestimm-ten Vorsichten abhängig gemacht werden. […]
Überwachung bestimmter Personen.
§ 17. (1) Personen, die als Träger von Krankheitskeimen einer anzeigepflichtigen Krankheit anzusehen sind, können einer besonderen sanitätspolizeilichen Be-obachtung oder Überwachung unterworfen werden. Sie dürfen nach näherer Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) nicht bei der Gewinnung oder Behandlung von Lebensmitteln in einer Weise tätig sein, welche die Gefahr mit sich bringt, daß Krankheitskeime auf andere Personen oder auf Lebensmittel übertragen werden. Für diese Personen kann eine besondere Meldepflicht, die periodische ärztliche Untersuchung sowie erforderlichenfalls die Desinfektion und Absonderung in ihrer Wohnung angeordnet werden; ist die Absonderung in der Wohnung in zweckmäßiger Weise nicht durchführbar, so kann die Absonderung und Verpflegung in eigenen Räumen verfügt werden. […] (2) Bezieht sich der Ansteckungsverdacht auf die Übertragung des Flecktyphus, der Blattern, der Asiatischen Cholera oder der Pest, so ist die sanitätspolizeiliche Beobachtung und Überwachung der ansteckungsverdächtigen Person im Sinne des vorhergehenden Absatzes jedenfalls durchzuführen. (3) Für Personen, die sich berufsmäßig mit der Krankenbehandlung, der Kran-kenpflege oder Leichenbesorgung beschäftigen, und für Hebammen ist die Beobachtung besonderer Vorsichten anzuordnen. Für solche Personen können Verkehrs- und Berufsbeschränkungen sowie Schutzmaßnahmen, insbesondere Schutzimpfungen, angeordnet werden. […] (4) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflich-tigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforder-lich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Einzelfall für bestimmte gefähr-dete Personen die Durchführung von Schutzimpfungen oder die Gabe von Prophylaktika anordnen. […]
Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen.
§ 20. (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paraty-phus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen
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bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe beste-henden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. […] (2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte be-schränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstät-ten untersagt werden. (3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen. (4) Inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt. […]
Räumung von Wohnungen.
§ 22. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Räumung von Wohnungen und Gebäuden anzuordnen, wenn diese Maßnahme nach Art des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist. (2) Den betreffenden Bewohnern ist über ihr Begehren, und zwar im Falle ihrer Mittellosigkeit unentgeltlich, eine angemessene Unterkunft und Verpflegung beizustellen. […]
Verkehrsbeschränkungen für die Bewohner bestimmter Ortschaften.
§ 24. Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer melde-pflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde für die Bewohner von Epi-demiegebieten Verkehrbeschränkungen zu verfügen. Ebenso können Beschrän-kungen für den Verkehr mit den Bewohnern solcher Gebiete von außen ange-ordnet werden. […]
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III. HAUPTSTÜCK. Entschädigung und Bestreitung der Kosten.
[…]
Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes ent-standenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit 1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder 2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder 3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder 4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unter-nehmen beschäftigt sind, oder 5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder 6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder 7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbe-schränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. (2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist. (3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Ter-minen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterur-laubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen. (4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Ent-schädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Ein-kommen zu bemessen. (5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonsti-gen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.
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(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforder-lich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Ent-schädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen."
6. Art. 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege
und Konsumentenschutz vom 28. Februar 2020, mit der die Verordnung betref-
fend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen
bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 ("2019 neuartiges Coronavirus")
erlassen und die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung
vom 26. Juni 1957 über die Beförderung von Personen, die mit übertragbaren
Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind, geändert wird,
BGBl. II 74/2020, lautet:
"Auf Grund des § 20 Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, und die Bundesmi-nisteriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird verordnet: Die in § 20 Abs. 1 bis 3 des Epidemiegesetzes 1950, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Vorkehrungen können auch bei Auftreten einer Infektion mit SARS-CoV-2 ('2019 neuartiges Coronavirus') getroffen werden."
III. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat in sinngemäßer Anwendung der §§ 187 und 404
ZPO iVm § 35 Abs. 1 VfGG die Anträge zur gemeinsamen Beratung und Entschei-
dung verbunden.
1. Zur Zulässigkeit
1.1. Mit ihren auf Art. 139 Abs. 1 Z 3 B-VG und Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. c B-VG
gestützten (Haupt-)Anträgen begehren die antragstellenden Parteien, näher
bezeichnete Wortteile in § 2 Abs. 1 Z 2 sowie näher bezeichnete Wortfolgen in
§ 2 Abs. 4 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96, BGBl. II 96/2020, idF
BGBl. II 151/2020 als gesetzwidrig aufzuheben. Die antragstellenden Parteien
begehren darüber hinaus die Aufhebung des § 4 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmen-
gesetz wegen Verfassungswidrigkeit. Zu ihren Hauptanträgen stellten die antrag-
stellenden Parteien mehrere Eventualanträge.
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Im Zeitpunkt der Einbringung ihrer Anträge beim Verfassungsgerichtshof, dem
27. bzw. 30. April 2020, standen die genannten Bestimmungen der COVID-19-
Maßnahmenverordnung-96 in der Fassung BGBl. II 151/2020 in Kraft. Die CO-
VID-19-Maßnahmenverordnung-96 und damit auch die angefochtenen Bestim-
mungen dieser Verordnung sind auf Grund des § 13 Abs. 2 Z 1 der Verordnung
des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung
von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung), BGBl. II
197/2020, mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft getreten. § 4 Abs. 2 CO-
VID-19-Maßnahmengesetz ist nach wie vor in Kraft.
1.2. Gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 3 und Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. c B-VG erkennt der
Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen und die
Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar
durch diese Gesetzwidrigkeit bzw. Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten ver-
letzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung bzw. das Gesetz ohne Fällung einer
gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese
Person wirksam geworden ist.
Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009/1977 und 8058/1977
beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende
Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz bzw. die Verordnung
in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im
Falle seiner Verfassungswidrigkeit bzw. ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt. Hiebei
hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich
zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind,
wie sie Art. 139 Abs. 1 Z 3 und Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. c B-VG als Voraussetzung für
die Antragslegitimation fordern (vgl. zB VfSlg. 10.353/1985, 15.306/1998,
16.890/2003).
1.3. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz sowie des
§ 1 und des § 2 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 stehen in folgendem
normativen Zusammenhang:
Gemäß § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I 12/2020, idF BGBl. I 23/2020
– in Kraft getreten am 5. April 2020 (siehe § 4 Abs. 5 COVID-19-Maßnahmen-
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gesetz) und bis 31. Dezember 2020 befristet (siehe § 4 Abs. 1 COVID-19-
Maßnahmengesetz) – kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege
und Konsumentenschutz durch Verordnung unter anderem "das Betreten von
Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs
von Waren und Dienstleistungen" untersagen, soweit dies zur Verhinderung der
Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt
werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten
werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind. Darüber hinaus
kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Aufla-
gen Betriebsstätten betreten werden dürfen. Gemäß § 4 Abs. 3 COVID-19-
Maßnahmengesetz lassen dessen Regelungen die Bestimmungen des Epidemie-
gesetzes 1950 unberührt. Hat der Bundesminister aber gemäß § 1 COVID-19-
Maßnahmengesetz eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des
Epidemiegesetzes 1950 betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rah-
men des Anwendungsbereiches dieser Verordnung nicht zur Anwendung (§ 4
Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz).
Mit der auf § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz gestützten COVID-19-Maßnahmen-
verordnung-96 hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und
Konsumentenschutz mit Wirkung vom 16. März 2020 und zunächst befristet bis
zum Ablauf des 22. März 2020 (§ 4 Abs. 1 und Abs. 3 COVID-19-Maßnahmen-
verordnung-96 idF BGBl. II 96/2020) unter anderem das Betreten des Kundenbe-
reiches von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen
sowie von Freizeit- und Sportbetrieben untersagt. Dieses Betretungsverbot gilt
zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleis-
tungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben.
Von diesem allgemeinen Betretungsverbot legt § 2 COVID-19-Maßnahmen-
verordnung-96 in der Stammfassung, BGBl. II 96/2020, Bereichsausnahmen im
Wesentlichen für sogenannte systemrelevante Betriebe wie öffentliche Apothe-
ken, den Lebensmittelhandel oder Tankstellen, Banken und Post fest (siehe im
Einzelnen § 2 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 in der genannten Fassung).
In der Folge hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsu-
mentenschutz die COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 mehrmals abgeändert
und sie – regelmäßig für kurze Zeiträume befristet (siehe § 4 Abs. 3 COVID-19-
Maßnahmenverordnung-96 idF BGBl. II 110/2020 der das Außerkrafttreten der
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Verordnung von 22. März 2020 auf 13. April 2020 verschiebt; mit § 4 Abs. 1
COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 idF BGBl. II 112/2020 wurde das Außer-
krafttreten wiederum mit Ablauf des 13. April 2020 festgelegt; mit § 5 Abs. 4
und 5 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 idF BGBl. II 130/2020 wurde das
Außerkrafttreten für die §§ 1 bis 3 erneut mit Ablauf des 13. April 2020 sowie für
§ 4 mit Ablauf des 24. April 2020 festgesetzt) – weiterhin in Kraft belassen.
Zuletzt hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumen-
tenschutz mit Verordnung BGBl. II 151/2020, in Kraft getreten mit Ablauf des
13. April 2020 (§ 5 Abs. 6 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 idF
BGBl. II 151/2020), die COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 bis zum Ablauf des
30. April 2020 in Kraft gesetzt (§ 5 Abs. 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96
idF BGBl. II 151/2020; die letzten Änderungen der COVID-19-Maßnahmen-
verordnung-96 idF BGBl. II 162/2020 änderten die Regelungen über das Außer-
krafttreten nicht). Mit der COVID-19-Lockerungsverordnung, BGBl. II 197/2020,
hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
schließlich das Außerkrafttreten der COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 mit
Ablauf des 30. April 2020 erneut angeordnet.
Mit der Verordnung BGBl. II 151/2020 hat der Bundesminister für Soziales,
Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die COVID-19-Maßnahmen-
verordnung-96 gegenüber ihrer Stammfassung unter anderem dahingehend
abgeändert, dass erstens im Kontext der Bereichsausnahmen für systemrelevan-
te Betriebe vom allgemeinen Betretungsverbot von Betriebsstätten des Handels
gemäß § 1 dieser Verordnung nunmehr unter anderem auch Baustoff-, Eisen-
und Holzhandel, Bau- und Gartenmärkte ausgenommen wurden (§ 2 Abs. 1 Z 22
COVID-19-Maßnahmenverordnung-96). Zweitens wurden allgemein vom Betre-
tungsverbot von Betriebsstätten des Handels gemäß § 1 COVID-19-Maßnahmen-
verordnung-96 durch einen in § 2 neu eingefügten Absatz 4 sonstige Betriebs-
stätten des Handels ausgenommen, wenn der Kundenbereich im Inneren
maximal 400 m² beträgt. Als sonstige Betriebsstätten des Handels sind dabei
Betriebsstätten zu verstehen, die dem Verkauf, der Herstellung, der Reparatur
oder der Bearbeitung von Waren dienen. Sind sonstige Betriebsstätten baulich
verbunden (zB Einkaufszentren), ist der Kundenbereich der Betriebsstätten
zusammenzuzählen, wenn der Kundenbereich über das Verbindungsbauwerk
betreten wird (§ 2 Abs. 4 dritter Satz COVID-19-Maßnahmenverordnung-96).
Veränderungen der Größe des Kundenbereiches, die nach dem 7. April 2020 –
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das ist zwei Tage vor Kundmachung der Verordnung BGBl. II 151/2020 – vorge-
nommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereiches
außer Betracht zu bleiben (§ 2 Abs. 4 vierter Satz COVID-19-Maßnahmen-
verordnung-96). Weiters wurden in § 2 Abs. 5 und 6 COVID-19-Maßnahmen-
verordnung-96 weitere Voraussetzungen vorgeschrieben, die eingehalten wer-
den müssen, wenn Kunden unter anderem sonstige Betriebsstätten des Handels
betreten. Diese weiteren Ausnahmen vom allgemeinen Betretungsverbot von
Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen traten gemäß
§ 5 Abs. 6 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96, idF BGBl. II 151/2020 mit
Ablauf des 13. April 2020 in Kraft.
1.4. Für die Betriebsstätten der antragstellenden Parteien galt also seit dem
16. März 2020 (Inkrafttreten der Stammfassung der COVID-19-Maßnahmen-
verordnung-96, BGBl. II 96/2020) ein Betretungsverbot für Kunden. Mit der
Verordnung BGBl. II 151/2020 änderte sich für die antragstellenden Parteien die
Rechtslage insoweit, als mit Ablauf des 13. April 2020 Handelsbetriebe, deren
Kundenbereich im Inneren maximal 400 m² beträgt, vom Betretungsverbot des
§ 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 ausgenommen wurden. Für bestimmte
Betriebsstätten der antragstellenden Parteien galt weiterhin – bis zum 30. April
2020 – das Betretungsverbot gemäß – dem mittels Eventualantrag zum zweiten
(ergänzenden) Hauptantrag ebenfalls angefochtenen – § 1 COVID-19-
Maßnahmenverordnung-96, weil bei diesen Betriebsstätten der Kundenbereich
im Inneren mehr als 400 m² beträgt.
Die antragstellenden Parteien erachten sich durch die Einschränkung in § 2
Abs. 4 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 idF BGBl. II 151/2020, derzufolge
nur sonstige Betriebsstätten des Handels vom allgemeinen Betretungsverbot des
§ 1 der Verordnung ausgenommen sind, wenn der Kundenbereich im Inneren
maximal 400 m² beträgt, in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten
auf Erwerbsfreiheit, Schutz des Eigentums und Gleichheit vor dem Gesetz ver-
letzt. Ein anderer zumutbarer Weg, die Frage der Rechtswidrigkeit der bekämpf-
ten Bestimmungen an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, bestünde
nicht, insbesondere sei es nicht zumutbar, durch Verletzung eines gesetzlichen
Verbotes ein (Verwaltungs-)Strafverfahren provozieren zu müssen. Auf Grund
des vom Verordnungsgeber festgelegten Außerkrafttretens am 30. April 2020 sei
sonst ein effektiver Rechtsschutz von vornherein unmöglich.
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1.5. Gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die
Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar
durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn
die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlas-
sung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Voraussetzung der
Antragslegitimation ist daher, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des
Antragstellers unmittelbar eingreift und sie – im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit –
verletzt.
Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die
Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist
nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung
selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des
Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn
dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupte-
terweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 13.944/1994,
15.234/1998, 15.947/2000).
Nach § 57 Abs. 1 VfGG muss der Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzu-
heben, begehren, dass entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalt nach oder
dass bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden.
1.6. Entgegen der Auffassung der Bundesregierung und des Bundesministers für
Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sind in einer Konstellation
wie der vorliegenden die Anträge auch nicht deswegen mangels aktueller Betrof-
fenheit unzulässig, weil die angefochtenen Bestimmungen im Zeitpunkt der
Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes bereits außer Kraft getreten sind:
1.7. Durch die angefochtene Regelung des zweiten Halbsatzes des § 2 Abs. 4
erster Satz der COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 wird den antragstellenden
Parteien weiterhin, also über den Ablauf des 13. April 2020 hinaus, gemäß § 1
COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 untersagt, dass Kunden bestimmte ihrer
Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme
von Dienstleistungen betreten. Dieses Verbot greift unmittelbar in die Rechts-
sphäre der antragstellenden Parteien ein und es steht ihnen – im Hinblick darauf,
dass § 3 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz Inhaber einer Betriebsstätte, die
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eine verbotene Betretung nicht untersagen, mit Verwaltungsstrafe von bis zu
€ 30.000,– bedroht – kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, die behaup-
tete Rechtswidrigkeit des Eingriffes an den Verfassungsgerichtshof heranzutra-
gen.
1.7.1. Aus dem Wortlaut des Art. 139 Abs. 1 Z 3 B-VG ("verletzt zu sein behaup-
tet") ergibt sich, dass die angefochtenen Verordnungsbestimmungen zum Zeit-
punkt der Antragstellung tatsächlich unmittelbar in die Rechtssphäre des Antrag-
stellers nachteilig eingreifen müssen (siehe statt vieler zu
Verordnungsbestimmungen VfSlg. 12.634/1991, 13.585/1993, 14.033/1995; zu
Gesetzesbestimmungen VfSlg. 9096/1981, 12.447/1990, 12.870/1991,
13.214/1992, 13.397/1993).
Der Verfassungsgerichtshof geht weiters davon aus, dass die bekämpften Ver-
ordnungsbestimmungen auch im Zeitpunkt seiner Entscheidung für den Antrag-
steller noch entsprechend wirksam sein müssen (vgl. für Verordnungsbestim-
mungen VfSlg. 12.413/1990, 12.756/1991, 12.877/1991, 14.712/1996,
14.755/1997, 15.852/2000, 16.139/2001, 19.391/2011; für Gesetzesbestimmun-
gen VfSlg. 12.999/1992, 16.621/2002, 16.799/2003, 17.826/2006, 18.151/2007;
VfGH 6.3.2019, G 318/2018), was in der Regel dann nicht mehr der Fall ist, wenn
die bekämpften Bestimmungen bereits außer Kraft getreten oder wesentlich
geändert worden sind und damit das Ziel des Art. 139 Abs. 1 Z 3 B-VG schon
erreicht ist (zB VfSlg. 17.653/2005, 18.284/2007, 18.837/2009; 15.491/1999,
19.391/2011). Es ist aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass auch bereits
außer Kraft getretene Regelungen die Rechtssphäre des Antragsstellers aktuell
berühren (vgl. zB VfSlg. 16.581/2002, 18.235/2007; 10.313/1984, 15.888/2000,
17.798/2006; allgemein auch zB 15.116/1998, 17.826/2006; 12.976/1992).
Solches hat der Verfassungsgerichtshof bislang insbesondere dann angenom-
men, wenn es sich um einen auf einzelne Kalenderjahre bezogenen Anspruch
handelt (VfSlg. 16.581/2002) oder wenn die außer Kraft getretene Bestimmung
die Rechtssphäre des Antragstellers weiterhin etwa in Beziehung auf privatrecht-
liche Verträge, die der Anfechtende während des Zeitraums der Geltung abge-
schlossen hat, unmittelbar berührt (VfSlg. 12.976/1992).
Insbesondere erachtet der Verfassungsgerichtshof eine entsprechende Wirksam-
keit angefochtener Verordnungsbestimmungen und damit die Antragslegitimati-
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on ungeachtet des Umstandes, dass die Verordnung bereits außer Kraft getreten
ist, bei zeitraumbezogenen Regelungen für gegeben, weil diese für den entspre-
chenden Zeitraum weiterhin anzuwenden sind (siehe VfSlg. 10.820/1986 sowie
insbesondere die Rechtsprechung zu sogenannten Systemnutzungstarifen im
Energierecht VfSlg. 15.888/2000, 15.976/2000, 17.094/2003, 17.266/2004,
17.798/2006, 19.840/2013).
1.7.2. Wie Art. 139 Abs. 4 (und ebenso Art. 140 Abs. 4) B-VG deutlich macht,
kann bzw. muss dem Rechtsschutzziel eines Antrages nach Art. 139 Abs. 1 Z 3
B-VG in bestimmten Konstellationen auch durch den Ausspruch des Verfassungs-
gerichtshofes Rechnung getragen werden, dass die bekämpften Verordnungsbe-
stimmungen gesetzwidrig waren.
Die von den antragstellenden Parteien bekämpften Verordnungsbestimmungen
sind Teil eines gesetzlichen und verordnungsmäßigen Regelungssystems, das zur
Bewältigung einer krisenhaften Situation, der Bekämpfung der COVID-19-
Pandemie und ihrer Auswirkungen, dadurch gekennzeichnet ist, dass der Gesetz-
geber Ermächtigungen für die Verwaltung erlassen hat, auf die Verordnungen
gestützt werden, die Ge- und Verbote enthalten, die unmittelbar (verfassungsge-
setzlich gewährleistete) Rechte einschränken und die Nichteinhaltung dieser
Anordnungen unter Strafe stellen. Anlass und Zielsetzung dieses Regelungssys-
tems verlangen von der Vollziehung eine laufende Beobachtung und Anpassung
ihrer Maßnahmen, was eine rasche Abfolge von Bestehen und Änderung einzel-
ner Verordnungen und Verordnungsbestimmungen bewirkt.
Ein Antrag nach Art. 139 Abs. 1 Z 3 B-VG soll (wie auch ein solcher nach Art. 140
Abs. 1 Z 1 lit. c B-VG) Rechtsschutz gewährleisten, wenn dieser gegen individuelle
Rechtseingriffe durch (Gesetzes- oder) Verordnungsbestimmungen sonst nicht
oder nur auf unzumutbarem Weg (zur diesbezüglichen Subsidiarität des Indivi-
dualantrages vgl. Rohregger, Art 140 B-VG, in: Korinek/Holoubek et al [Hrsg.],
Bundesverfassungsrecht, 6. Lfg. 2003, Rz 163) erlangt werden kann. Insofern hat
der Verfassungsgerichtshof mehrfach festgestellt, dass der Sinn des rechtsstaatli-
chen Prinzips darin gipfelt, dass alle Akte staatlicher Organe im Gesetz und
mittelbar letzten Endes in der Verfassung begründet sein müssen und ein System
von Rechtsschutzeinrichtungen die Gewähr dafür bietet (VfSlg. 11.196/1986,
16.245/2001).
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Dem Rechtsschutzinteresse der antragstellenden Parteien an der Klärung, ob der
durch die angefochtenen Verordnungsbestimmungen bewirkte Eingriff in ihre
(Grund-)Rechtssphäre, den zunächst hinzunehmen sie unter Strafsanktion
verpflichtet sind, recht- und letztlich verfassungsmäßig erfolgte, kann angesichts
des Umstandes, dass ansonsten Rechtsschutz nur bei Setzen einer strafbaren
Handlung zu erlangen (gewesen) wäre, nur in einem Verfahren nach Art. 139
Abs. 1 Z 3 B-VG Rechnung getragen werden. Dieses Rechtsschutzinteresse, das
insoweit über den kurzen Zeitraum hinausreicht, in dem die angefochtenen
Bestimmungen in Kraft gestanden sind (vgl. das von einem ähnlichen Rechts-
schutzgedanken getragene System der Maßnahmenbeschwerde oder die Recht-
sprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Versammlungsuntersagungen, zB
VfSlg. 20.312/2019), bewirkt, dass im vorliegenden Fall die Rechtssphäre der
antragstellenden Parteien auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungs-
gerichtshofes berührt wird, und begründet – noch (vgl. VfSlg. 10.819/1986,
11.365/1987) – die Wirksamkeit der angefochtenen Bestimmungen, auch wenn
diese zwischenzeitig außer Kraft getreten sind.
1.8. Die angefochtenen Verordnungsbestimmungen der COVID-19-Maßnahmen-
verordnung-96 sind zwar mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft getreten. Vor
dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen greifen sie dennoch unmittel-
bar in die Rechtssphäre der antragstellenden Parteien ein und beeinträchtigen
ihre rechtlich geschützten Interessen auch noch aktuell. Den antragstellenden
Parteien steht auch kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, ihre Bedenken
hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen an den
Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
1.9. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit hin zu prüfenden
Verordnungsbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof schon wiederholt
dargelegt hat (siehe nur VfSlg. 20.161/2017 mwN), notwendig so zu ziehen, dass
einerseits der verbleibende Verordnungsteil nicht einen völlig veränderten Inhalt
bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Verordnungsstelle
untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden. Dieser
Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass
im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen
Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt
werden darf (vgl. zB VfSlg. 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007,
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19.496/2011, 20.154/2017). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten,
welche für die Beurteilung der allfälligen Rechtswidrigkeit der angefochtenen
Bestimmungen eine untrennbare Einheit bilden. Unzulässig ist der Antrag etwa
dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest
einer Verordnungsstelle etwa als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer
und unanwendbar wäre (VfSlg. 16.279/2001, 17.512/2005, 19.413/2011,
20.161/2017).
1.10. Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzu-
lässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit der Antragsteller
solche Normen anficht, durch die seine (rechtlich geschützten) Interessen aktuell
beeinträchtigt sind und die mit diesen in untrennbarem Zusammenhang stehen;
dabei darf aber nach § 57 Abs. 1 VfGG nicht offen bleiben, welche Vorschrift oder
welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des Antragstellers aus welchem
Grund aufgehoben werden soll (siehe mwN VfGH 2.3.2015, G 140/2014 ua.; vgl.
auch VfGH 10.12.2015, G 639/2015; 15.10.2016, G 103-104/2016 ua.). Ist ein
solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur
einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt
dies — wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen — im Übrigen zur
teilweisen Abweisung des Antrages (VfSlg. 19.746/2013; VfGH 5.3.2014,
G 79/2013 ua.).
Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, durch die die (rechtlich geschützten)
Interessen des Antragstellers nicht aktuell beeinträchtigt sind (insofern ist der
Antrag zu weit gefasst), die mit (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstel-
lers aktuell beeinträchtigenden (und nach Auffassung des Antragstellers den Sitz
der Verfassungswidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund
der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, so ist zu differenzie-
ren: Sind diese Bestimmungen von den den Sitz der verfassungsrechtlichen
Bedenken des Antragstellers bildenden, die (rechtlich geschützten) Interessen
des Antragstellers aktuell beeinträchtigenden Bestimmungen offensichtlich
trennbar, führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der
Antrag auch Bestimmungen, die mit den die (rechtlich geschützten) Interessen
des Antragstellers aktuell beeinträchtigenden Bestimmungen in einem so kon-
kreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszu-
schließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforder-
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lich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), so
ist der Antrag insgesamt zulässig (vgl. VfSlg. 20.111/2016). Dies gilt nach dem
vorhin Gesagten aber keinesfalls dann, wenn Bestimmungen mitangefochten
werden (etwa alle einer ganzen Verordnung), gegen die gar keine konkreten
Bedenken vorgebracht werden und zu denen auch kein konkreter Regelungszu-
sammenhang dargelegt wird (VfSlg. 19.894/2014; VfGH 29.9.2015, G 324/2015;
15.10.2016, G 183/2016 ua.).
1.11. Die antragstellenden Parteien erheben zunächst Bedenken gegen den
zweiten Halbsatz – ", wenn der Kundenbereich im Inneren max. 400 m2 beträgt"
– in § 2 Abs. 4 erster Satz der COVID-19-Maßnahmenverordnung-96. Sie bringen
zusätzlich der Sache nach aber auch (selbstständige) Bedenken gegen den dritten
und vierten Satz des § 2 Abs. 4 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 vor. Vor
diesem Hintergrund erweist sich zwar der jeweils erste Hauptantrag als zu eng
gefasst, der sowohl den zweiten Halbsatz im ersten Satz als auch den dritten und
vierten Satz des § 2 Abs. 4 erfassende erste Eventualantrag zum ersten Hauptan-
trag ist aber zulässig. Damit muss nicht auf die weiteren Eventualanträge zum
ersten Hauptantrag eingegangen werden.
1.12. Soweit die antragstellenden Parteien jeweils im zweiten Hauptantrag die
Aufhebung der Wortteile "handel" sowie "produzenten" in § 2 Abs. 1 Z 2 CO-
VID-19-Maßnahmenverordnung-96 begehren, sind ihre Anträge zu eng gefasst.
Zwischen den angefochtenen Wortteilen und der restlichen Bestimmung des § 2
Abs. 1 Z 2 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 besteht ein untrennbarer
Regelungszusammenhang (vgl. etwa VfSlg. 16.756/2002). Entsprechendes gilt
hinsichtlich des jeweils ersten Eventualantrages zum zweiten Hauptantrag, in
dem die Aufhebung der Wortfolgen "des Handels und" sowie "des Erwerbs von
Waren oder" in § 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 begehrt wird. Der
jeweils zweite Hauptantrag und der jeweils erste Eventualantrag zum zweiten
Hauptantrag sind daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zulässig ist hingegen – aus dem Blickwinkel der Entschädigungsfrage – der jeweils
zweite Eventualantrag zum zweiten Hauptantrag auf Aufhebung des § 1 COVID-
19-Maßnahmenverordnung-96, sodass auf die weiteren Eventualanträge zum
jeweils zweiten Hauptantrag nicht einzugehen ist.
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1.13. Die antragstellenden Parteien äußern darüber hinaus Bedenken gegen § 4
Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz.
Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass die Rechtssphäre der antrag-
stellenden Parteien – vor dem Hintergrund der vorgetragenen Bedenken – durch
§ 4 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz
beeinträchtigt wird, weil weder § 4 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz noch § 1
COVID-19-Maßnahmengesetz (iVm § 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96)
einen Entschädigungsanspruch vorsehen. Da die antragstellenden Parteien
neben § 4 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz (jeweils in ihrem zweiten Eventu-
alantrag zum zweiten Hauptantrag) auch § 1 COVID-19-Maßnahmen-
verordnung-96 zulässigerweise angefochten haben, erweisen sich ihre Anträge
auch im Hinblick auf § 4 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz als zulässig.
1.14. Entgegen der Ansicht des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege
und Konsumentenschutz erweisen sich die Eventualanträge auf Aufhebung (nur)
des § 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 – und nicht auch des (gesamten)
§ 2 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 – auch nicht als zu eng gewählt. Im
Falle der Aufhebung des § 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 ginge zwar
der Verweis in § 2 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 ins Leere, es verbliebe
aber kein sprachlich unverständlicher Torso (vgl. VfSlg. 19.985/2015). Im Falle
der Aufhebung der (generellen) Anordnung des Betretungsverbotes in § 1 CO-
VID-19-Maßnahmenverordnung-96 durch den Verfassungsgerichtshof käme den
in § 2 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 geregelten Ausnahmen hievon keine
normative Bedeutung mehr zu.
1.15. Im Übrigen ist es unerheblich, dass die antragstellenden Parteien § 1
COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 in ihrem Eventualantrag zum zweiten
Hauptantrag jeweils in der Fassung BGBl. II 162/2020 angefochten haben, weil
die Bestimmung durch diese Novelle nicht geändert worden ist und für den
Verfassungsgerichthof daher unzweifelhaft ist, dass die antragstellenden Partei-
en die Aufhebung dieser Verordnungsbestimmung in der Fassung BGBl. II
151/2020 beantragen.
1.16. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweisen
sich die Anträge auf Aufhebung des § 4 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, die
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Eventualanträge auf Aufhebung des § 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96
sowie die Eventualanträge auf Aufhebung des zweiten Halbsatzes im ersten Satz
sowie des dritten und vierten Satzes in § 2 Abs. 4 COVID-19-Maßnahmen-
verordnung-96 als zulässig.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten
Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art. 139
B-VG bzw. der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art. 140 B-VG auf die
Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl. VfSlg. 12.691/1991,
13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurtei-
len, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages
dargelegten Gründen gesetzwidrig bzw. verfassungswidrig ist
(VfSlg. 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002).
2.2. Die antragstellenden Parteien bringen zu § 2 Abs. 4 COVID-19-Maßnahmen-
verordnung-96 im Wesentlichen dieselben Bedenken vor, wie sie die antragstel-
lende Partei in dem beim Verfassungsgerichtshof zu V 411/2020 protokollierten
Verfahren dargelegt hat. Der Verfassungsgerichtshof kann daher auf die diesbe-
züglichen Erwägungen zur Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen
im heutigen Erkenntnis zu dieser Zahl verweisen (siehe Punkte IV.B.5. bis IV.B.10.
des heutigen Erkenntnisses zu V 411/2020).
2.3. Zum behaupteten Verstoß gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigen-
tums gemäß Art. 5 StGG sowie Art. 1 1. ZPEMRK und behaupteten gleichheits-
widrigen "Sonderopfer":
2.3.1. Die antragstellenden Parteien sind der Ansicht, § 4 Abs. 2 COVID-19-
Maßnahmengesetz (iVm § 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96) verstoße
gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art. 5 StGG sowie
Art. 1 1. ZPEMRK, weil diese Bestimmungen (iVm § 1 COVID-19-Maßnahmen-
gesetz) keine Entschädigung für das durch § 1 COVID-19-Maßnahmen-
verordnung-96 bewirkte Betretungsverbot vorsähen.
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Die Ausnahme von der Anwendbarkeit des Epidemiegesetzes 1950 sei nicht
geeignet, das verfolgte öffentliche Ziel der Eindämmung der Verbreitung von
COVID-19 zu erreichen. Auch nach dem Epidemiegesetz 1950 hätten Betriebs-
stätten geschlossen werden können; diesfalls hätte jedoch § 32 Abs. 1 Z 5 Epi-
demiegesetz 1950 eine Vergütung vorgesehen, die nach dem vergleichbaren
fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen gewesen wäre.
Durch die Ausnahme der Anwendbarkeit der Bestimmungen des Epidemiegeset-
zes 1950 würden die antragstellenden Parteien ihre Ansprüche auf Vergütung
des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 zur Gänze verlieren.
Gleichwertige alternative Ansprüche würden ihnen nicht gewährt. § 4 Abs. 2
COVID-19-Maßnahmengesetz verfolge nur den Zweck, Entschädigungsansprüche
zu beschneiden.
2.3.2. Den Schutz des Art. 5 StGG genießt jedes vermögenswerte Privatrecht (vgl.
zB VfSlg. 8201/1977, 9887/1983, 10.322/1985 und 16.636/2002). Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. dazu
VfSlg. 6780/1972 und die dort angeführte Vorjudikatur; VfSlg. 12.227/1989,
15.367/1998, 15.771/2000) gilt der erste Satz des Art. 5 StGG auch für Eigen-
tumsbeschränkungen. Der Gesetzgeber kann aber angesichts des in Art. 1
1. ZPEMRK enthaltenen Gesetzesvorbehalts Eigentumsbeschränkungen verfügen,
sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit
des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden
Verfassungsgrundsatz verstößt (vgl. VfSlg. 9189/1981, 10.981/1986 und
15.577/1999), soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt
(vgl. zB VfSlg. 9911/1983, 14.535/1996, 15.577/1999 und 17.071/2003) und nicht
unverhältnismäßig ist (vgl. etwa VfSlg. 13.587/1993, 14.500/1996, 14.679/1996,
15.367/1998 und 15.753/2000).
§ 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 untersagte unter anderem das Betre-
ten von Kundenbereichen des Handels zum Zweck des Erwerbes von Waren.
Wenngleich sich dieses Verbot dem Wortlaut nach an die Kunden von Betrieben
richtete, kam diese Maßnahme für die betroffenen Unternehmen einem weitge-
henden Betriebsverbot und damit auch einem Eingriff in das verfassungsgesetz-
lich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art. 5 StGG
und Art. 1 1. ZPEMRK gleich. Da das zivilrechtliche Eigentumsrecht jedoch unan-
getastet geblieben ist und keine Vermögensverschiebung stattfand, bewirkte § 1
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COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 keine Enteignung im formellen Sinn (vgl.
VfSlg. 9911/1983, 20.186/2017). Angesichts der kurzen Geltungsdauer des
Betretungsverbotes kann auch nicht davon gesprochen werden, dass dieses in
seinen Wirkungen einer formellen Enteignung gleichgekommen wäre (sogenann-
te materielle Enteignung). Es handelte sich um eine gravierende Eigentumsbe-
schränkung, welche die betroffenen Unternehmen dulden mussten.
2.3.3. Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Verfahren nicht zu beurteilen,
ob § 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 den Vorgaben des § 1 CO-
VID-19-Maßnahmengesetz in jeder Hinsicht entsprach, insbesondere ob das
Betretungsverbot von Betriebsstätten im öffentlichen Interesse lag, zur Zielerrei-
chung geeignet und verhältnismäßig war. Der Verfassungsgerichtshof hat – vor
dem Hintergrund der in den vorliegenden Anträgen geäußerten Bedenken –
somit lediglich die Frage zu beantworten, ob die durch das Betretungsverbot des
§ 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 (iVm § 1 COVID-19-Maßnahmen-
gesetz) bewirkte Eigentumsbeschränkung entschädigungslos vorgesehen werden
konnte oder ob den davon betroffenen Unternehmen von Verfassungs wegen
ein Anspruch auf Entschädigung eingeräumt werden muss.
Die Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes iVm § 1 COVID-19-
Maßnahmenverordnung-96 bewirkten im Ergebnis, dass keine Betriebsschlie-
ßungen nach § 20 Epidemiegesetz 1950 angeordnet wurden, weshalb insbeson-
dere Ansprüche auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Abs. 1 Z 5
Epidemiegesetz 1950 ausgeschlossen sind.
2.3.4. Der Verfassungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit Eigentumsbe-
schränkungen wiederholt ausgesprochen, dass der Gesetzgeber diesfalls nicht
jedenfalls verpflichtet ist, eine Entschädigung vorzusehen (zB VfSlg. 2572/1953,
2680/1954; VfGH 4.10.2018, E 1818/2018). Es ist dabei jedoch stets zu prüfen, ob
die Eigentumsbeschränkung im konkreten Fall dem Grundsatz der Verhältnismä-
ßigkeit entspricht (vgl. etwa VfSlg. 13.587/1993).
Der Verfassungsgerichtshof geht darüber hinaus in ständiger Rechtsprechung
davon aus, dass eine Entschädigung in jenen Fällen verfassungsrechtlich geboten
sein kann, in denen einem Einzelnen oder einer Gruppe von Personen ein sach-
lich nicht gerechtfertigtes "Sonderopfer" auferlegt wird. Die Rechtsprechung zu
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entschädigungspflichtigen "Sonderopfern" betraf zunächst Fallkonstellationen, in
denen von einem einzelnen Planungsakt Eigentümer in unterschiedlicher und
unsachlicher Weise betroffen waren (vgl. insbesondere VfSlg. 13.006/1992).
Darüber hinaus können aber auch gravierende, unverhältnismäßige Eigentums-
beschränkungen in speziellen Einzelfällen eine Entschädigungspflicht begründen
(vgl. VfSlg. 16.636/2002).
2.3.5. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass im
Falle sonstiger Eingriffe in das Grundrecht auf Eigentum gemäß Art. 1 1. ZPEMRK
ein fairer Ausgleich zwischen den Anforderungen der Öffentlichkeit und dem
Allgemeininteresse der Gemeinschaft einerseits sowie den Anforderungen an
den Grundrechtsschutz des Einzelnen andererseits vorgenommen werden muss
(vgl. EGMR 23.9.1983 [GK], Fall Sporrong-Lönnroth, Appl. 7151/75 ua.,
EuGRZ 1983, 523). Ein solcher Ausgleich ist nicht erreicht, wenn dem Einzelnen
eine individuelle und exzessive Last auferlegt wird (vgl. etwa EGMR 23.4.1996,
Fall Phocas, Appl. 17.869/91, NL 1996, 84).
2.3.6. Die durch § 1 und § 4 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 1 CO-
VID-19-Maßnahmenverordnung-96 bewirkte Entschädigungslosigkeit der Eigen-
tumsbeschränkung stellt aus den folgenden Gründen keinen unverhältnismäßi-
gen Eingriff in das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums dar:
2.3.6.1. Die antragstellenden Parteien weisen zwar nachvollziehbar darauf hin,
dass das durch § 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 bewirkte Betretungs-
verbot von Kundenbereichen des Handels, von Dienstleistungsunternehmen
sowie von Freizeit- und Sportbetrieben einen erheblichen Eingriff in ihre grund-
rechtlich geschützte Rechtsposition darstellt. Der Verfassungsgerichtshof ver-
kennt dabei auch nicht, dass das Betretungsverbot für betroffene Unternehmen
teilweise erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen nach sich gezogen hat (und
nach wie vor nach sich zieht).
2.3.6.2. Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob die Anordnung des
zeitlich begrenzten Betretungsverbotes durch § 1 COVID-19-Maßnahmen-
verordnung-96 eine derart gravierende Eigentumsbeschränkung darstellt, die
bereits für sich genommen entschädigungspflichtig wäre, weil der Gesetzgeber
das Betretungsverbot nicht als isolierte Maßnahme erlassen hat, sondern dieses
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in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet hat, das
funktionell darauf abzielt, die wirtschaftlichen Auswirkungen des Betretungsver-
botes auf die davon betroffenen Unternehmen bzw. allgemein die Folgen der
COVID-19-Pandemie abzufedern und damit eine im Wesentlichen vergleichbare
Zielrichtung wie die Einräumung von Ansprüchen auf Vergütung des Ver-
dienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz 1950 hat.
2.3.6.3. So hatten bzw. haben betroffene Unternehmen insbesondere die Mög-
lichkeit, Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG)
zu erhalten. Die Kurzarbeit wurde zunächst befristet für drei Monate ab 1. März
2020 vorgesehen, mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2020 aber für drei weitere Mona-
te verlängert. Bei der Kurzarbeit kommt es zu einer vorübergehenden Herabset-
zung der Arbeitszeit auf mindestens 10 % und maximal 90 % der Normalarbeits-
zeit. Die Arbeitnehmer erhalten weiterhin bis zu 90 % (Lehrlinge bis zu 100 %)
ihres Nettoentgeltes, wobei dem Arbeitgeber – bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen – die Kosten für die Ausfallstunden ersetzt werden. Auf die
Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG besteht bei Erfüllung der Vorausset-
zungen ein durchsetzbarer Rechtsanspruch.
Der Gesetzgeber hat – im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung (Art. 17 B-VG)
– weitere Unterstützungs- und Förderungsmaßnahmen bereitgestellt. In diesem
Zusammenhang ist insbesondere das Bundesgesetz über die Errichtung eines
Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz), BGBl. I 16/2020, idF BGBl. I 36/2020 zu
nennen, durch das der Härtefallfonds errichtet und gemäß § 1 Abs. 3 dieses
Gesetzes mit zwei Milliarden Euro ausgestattet worden ist. Darüber hinaus
wurde der COVID-19-Krisenbewältigungsfonds durch das Bundesgesetz über die
Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds, BGBl. I 12/2020, idF BGBl. I
23/2020 geschaffen. Gemäß § 2 dieses Gesetzes ist der Fonds mit bis zu
28 Milliarden Euro dotiert, woraus einerseits Unterstützungsmaßnahmen im
Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, andererseits Beihilfen zur Kurzarbeit
gemäß § 37b AMSG finanziert werden.
Eine weitere Maßnahme zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des
Betretungsverbotes gemäß § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm der COVID-19-
Maßnahmenverordnung-96 ist der sogenannte "Fixkostenzuschuss" (vgl. dazu
die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-
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Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnah-
men, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquidi-
tätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung
des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswir-
kungen geboten sind, BGBl. II 143/2020, idF BGBl. II 267/2020), der in Abhängig-
keit von der Höhe des Umsatzrückganges einen nicht rückzahlbaren Zuschuss in
Höhe bestimmter Prozentsätze der förderfähigen Kosten an Unternehmen für
näher festgelegte Zeiträume vorsieht.
2.3.6.4. Auch neben diesen finanziellen Unterstützungsleistungen ist der Gesetz-
geber tätig geworden und hat etwa in § 1155 Abs. 3 ABGB angeordnet, dass
Arbeitnehmer, deren Dienstleistungen auf Grund von Maßnahmen nach dem
COVID-19-Maßnahmengesetz nicht zustande kommen, verpflichtet sind, unter
bestimmten Voraussetzungen auf Verlangen des Arbeitgebers in dieser Zeit
Urlaubs- und Zeitguthaben zu verbrauchen. Auch die – freilich bereits seit 1916
in dieser Fassung in Geltung stehende – Regelung des § 1104 ABGB, die vorsieht,
dass für die in Bestand genommene Sache, die auf Grund einer Seuche nicht
gebraucht oder benutzt werden kann, kein Miet- oder Pachtzins zu entrichten ist,
ist in diesem Zusammenhang zu nennen.
2.3.6.5. Bei dieser Beurteilung kommt nicht zuletzt auch dem Umstand besonde-
re Bedeutung zu, dass von dem Betretungsverbot (und den damit verbundenen
nachteiligen Folgen) – abgesehen von den in § 2 COVID-19-Maßnahmen-
verordnung-96 vorgesehenen Ausnahmen – alle Handels- und Dienstleistungsun-
ternehmen betroffen waren. Gerade bei Eigentumsbeschränkungen, die aus
Anlass einer akut krisenhaften Situation – die massive volkswirtschaftliche
Auswirkungen nach sich zieht und (nahezu) alle Wirtschaftszweige erfasst (vgl. in
diesem Zusammenhang auch die sonstigen Anordnungen der COVID-19-
Maßnahmenverordnung-96) – zur Vermeidung einer weiteren Verbreitung der
Krankheit als erforderlich erachtet wurden, kann aus dem Grundrecht auf Unver-
sehrtheit des Eigentums – in der vorliegenden Konstellation – keine Verpflich-
tung abgeleitet werden, einen darüber hinaus gehenden Anspruch auf Entschä-
digung für alle von dem Betretungsverbot erfassten Unternehmen vorzusehen.
2.3.7. Die von den antragstellenden Parteien behauptete Verfassungswidrigkeit
im Lichte des Grundrechtes auf Eigentum gemäß Art. 5 StGG und Art. 1
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1. ZPEMRK sowie wegen eines gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 2
StGG sowie Art. 7 B-VG verstoßenden "Sonderopfers" liegt somit nicht vor.
2.4. Zum behaupteten Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz:
2.4.1. Die antragstellenden Parteien sind darüber hinaus der Ansicht, dass § 4
Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 2 StGG
und Art. 7 B-VG verletze. Zu Beginn der Pandemie seien zahlreiche Betriebe auf
Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 behördlich geschlossen worden. Erst Ende
März habe der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumen-
tenschutz eine Verordnung nach § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz erlassen, für
welche gemäß § 4 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz die Entschädigungsan-
sprüche nach dem Epidemiegesetz 1950 ausgeschlossen würden. Betrieben, die
nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 geschlossen worden seien,
stehe die volle Vergütung des Verdienstentganges zu, während die antragstel-
lenden Parteien keinen Entschädigungsanspruch hätten. Eine derartige Un-
gleichbehandlung sei sachlich nicht gerechtfertigt, weil die Betriebsschließungen
nach dem Epidemiegesetz 1950 mit den Betretungsverboten nach dem CO-
VID-19-Maßnahmengesetz gleichzusetzen seien. Die antragstellenden Parteien
hätten darauf vertrauen dürfen, dass sie Entschädigungen nach dem Epidemie-
gesetz 1950 erhalten würden. In § 1 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950 seien unter
anderem MERS-CoV und SARS genannt; es sei nicht ersichtlich, warum COVID-19
im Hinblick auf eine Entschädigung anders zu behandeln sei.
2.4.2. Der Verfassungsgerichtshof teilt die von den antragstellenden Parteien im
Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz geäußerten Bedenken nicht:
2.4.2.1. Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (s. etwa
VfSlg. 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als
er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. zB
VfSlg. 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetz-
geber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht
verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende
Art zu verfolgen (s. etwa VfSlg. 16.176/2001, 16.504/2002). Ob eine Regelung
zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden
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wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitsgrundsatzes gemessen werden (zB
VfSlg. 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003).
2.4.2.2. Vor Inkrafttreten des COVID-19-Maßnahmengesetzes bestand (bereits)
gemäß § 20 Epidemiegesetz 1950 die Möglichkeit, die Betriebsbeschränkung
bzw. Schließung gewerblicher Unternehmungen beim Auftreten anzeigepflichti-
ger Krankheiten durch Verordnung anzuordnen. Gemäß § 32 Abs. 1 Z 5 Epide-
miegesetz 1950 ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesell-
schaften des Handelsrechtes, wenn und soweit sie ein Unternehmen betreiben,
das gemäß § 20 Epidemiegesetz 1950 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt
worden ist, wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen
Vermögensnachteile eine Vergütung zu leisten.
Mit dem COVID-19-Maßnahmengesetz schuf der Gesetzgeber eine Grundlage zur
Anordnung von Maßnahmen durch Verordnung zur Bekämpfung von COVID-19
(§§ 1 und 2 COVID-19-Maßnahmengesetz). Ein Entschädigungsanspruch für
Betroffene einer entsprechenden Maßnahme ist im COVID-19-Maßnahmen-
gesetz nicht vorgesehen.
Aus den Materialien zur Stammfassung des COVID-19-Maßnahmengesetzes geht
hervor, dass der Gesetzgeber das rechtspolitische Anliegen verfolgt hat, effektive
Maßnahmen zur Bekämpfung der "Corona-Krise" zu setzen (Erläut. zum IA 396/A
27. GP, 11). Nach Ansicht des Gesetzgebers seien die Bestimmungen des Epide-
miegesetzes 1950 nicht ausreichend bzw. "zu kleinteilig", um eine weitere
Ausbreitung von COVID-19 zu verhindern.
Im Hinblick auf Betretungsverbote von Betriebsstätten, die wegen COVID-19 auf
Grundlage des § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz angeordnet werden, kommt
eine Vergütung des dadurch entstandenen Verdienstentganges nach § 32 Epi-
demiegesetz 1950 nicht in Betracht. Der Gesetzgeber schloss die Geltung der
Regelungen des Epidemiegesetzes 1950 über die Schließung von Betriebsstätten
betreffend Maßnahmen nach § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz aus. Mit der
Schaffung des COVID-19-Maßnahmengesetzes verfolgte der Gesetzgeber offen-
kundig (auch) das Anliegen, Entschädigungsansprüche im Fall einer Schließung
von Betriebsstätten nach dem Epidemiegesetz 1950, konkret nach § 20 iVm § 32
Epidemiegesetz 1950, auszuschließen.
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2.4.2.3. Unter Punkt 2.3.6. wurde bereits ausgeführt, dass der Gesetzgeber das
Betretungsverbot gemäß § 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 nicht bloß als
isolierte Maßnahme erlassen hat, sondern dieses in ein umfangreiches Maßnah-
menpaket eingebettet hat.
Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass dem Gesetzgeber in der Frage
der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie ein weiter
rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt. Wenn sich der Gesetzgeber
daher dazu entscheidet, das bestehende Regime des § 20 iVm § 32 Epidemiege-
setz 1950 auf Betretungsverbote nach § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 1
COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 nicht zur Anwendung zu bringen, sondern
stattdessen ein alternatives Maßnahmen- und Rettungspaket zu erlassen (vgl.
Punkt 2.3.6. oben), so ist ihm aus der Perspektive des Gleichheitsgrundsatzes
gemäß Art. 2 StGG sowie Art. 7 B-VG nicht entgegenzutreten.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die vom
Gesetzgeber vorgesehenen Leistungen zwar (teilweise) im Rahmen der Privat-
wirtschaftsverwaltung (Art. 17 B-VG) erbracht werden. Aus der Fiskalgeltung der
Grundrechte (vgl. etwa OGH 23.12.2014, 1 Ob 218/14m; 23.5.2018, 3 Ob 83/18d)
folgt aber, dass Betroffene einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf
haben, dass ihnen solche Förderungen in gleichheitskonformer Weise und nach
sachlichen Kriterien ebenso wie anderen Förderungswerbern gewährt werden.
2.4.2.4. Eine unsachliche Differenzierung liegt auch deshalb nicht vor, weil das
Betretungsverbot alle in § 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 bezeichneten
Betriebsstätten gleichermaßen betrifft. Der Umstand, dass auf Grundlage des
§ 20 Epidemiegesetz 1950 wegen COVID-19 geschlossene Betriebe vor Inkrafttre-
ten des COVID-19-Maßnahmengesetzes allenfalls einen Anspruch auf Vergütung
des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 hatten, vermag eine
unsachliche Differenzierung nicht aufzuzeigen.
2.4.2.5. Anders als die antragstellenden Parteien meinen, liegt eine unsachliche
Differenzierung auch nicht darin begründet, dass bei anzeigepflichtigen Krank-
heiten (wie etwa MERS-CoV und SARS) iSd § 1 Epidemiegesetz 1950 im Unter-
schied zu Betretungsverboten wegen COVID-19 ein Anspruch auf Vergütung des
Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 vorgesehen ist. Eine
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gleichheitswidrige Ungleichbehandlung liegt – abseits der unter Punkt 2.4.2.3.
dargelegten Erwägungen – auch deshalb nicht vor, weil die Maßnahme der
Betriebsschließung nach § 20 Epidemiegesetz 1950 den Maßnahmen wegen der
COVID-19-Pandemie nicht ohne weiteres gleichzuhalten ist:
§ 20 und § 32 Epidemiegesetz 1950 berücksichtigen nach Auffassung des Verfas-
sungsgerichtshofes nicht die Notwendigkeit einer großflächigen Schließung aller
– oder zumindest einer Vielzahl von – Kundenbereiche(n) von Unternehmen
infolge einer Pandemie. Der Gesetzgeber des Epidemiegesetzes 1950 ging viel-
mehr davon aus, dass – im Rahmen einer lokal begrenzten Epidemie – einzelne
Betriebsstätten, von denen eine besondere Gefahr ausgeht (so ausdrücklich § 20
Abs. 1 Epidemiegesetz 1950), geschlossen werden müssen, um ein Übergreifen
der Krankheit auf andere Landesteile zu verhindern. Der Nachteil, der diesen
(vereinzelten) Betrieben durch eine Betriebsschließung entsteht, soll durch einen
Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz
1950 ausgeglichen werden. Eine großflächige Schließung von Betriebsstätten
hatte der Gesetzgeber des Epidemiegesetzes 1950 demgegenüber nicht vor
Augen (vgl. ErläutRV 22 BlgHH 21. Session, 26 zur – insoweit vergleichbaren –
Vorgängerbestimmung des § 20 des Gesetzes vom 14. April 1913 betreffend die
Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten). Auch dieses Vorbringen
vermag daher eine unsachliche Differenzierung nicht aufzuzeigen.
2.4.2.6. Der von den antragstellenden Parteien behauptete Verstoß gegen den
Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 2 StGG sowie Art. 7 B-VG liegt somit nicht vor.
2.4.3. Soweit die antragstellenden Parteien der Sache nach einen Verstoß gegen
den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz behaupten, ist auch diesem Vor-
bringen nicht zu folgen:
2.4.3.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Auffas-
sung vertreten, dass das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand
der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen
Schutz genießt (anstatt vieler VfSlg. 13.657/1993; 16.687/2002 mwN;
19.933/2014). Es bleibt vielmehr dem Gesetzgeber auf Grund des ihm zukom-
menden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes grundsätzlich unbenommen,
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die Rechtslage auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern (zB
VfSlg. 18.010/2006 mwN; 16.754/2002 mwN).
2.4.3.2. Unter besonderen Umständen setzt der Vertrauensschutz dem Gesetz-
geber verfassungsrechtliche Grenzen, so insbesondere wenn dem Betroffenen
zur Vermeidung unsachlicher Ergebnisse die Gelegenheit gegeben werden muss,
sich rechtzeitig auf die neue Rechtslage einzustellen. Vertrauensschutz begrün-
dende Umstände können nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes
darin liegen, dass rückwirkend an in der Vergangenheit liegende Sachverhalte
geänderte (für die Rechtsunterworfenen nachteilige) Rechtsfolgen geknüpft
werden (vgl. VfSlg. 13.020/1992, 16.850/2003) oder dass der Gesetzgeber in
Rechtsansprüche, auf die sich Rechtsunterworfene nach ihrer Zweckbestimmung
rechtens einstellen durften (wie auf Pensionsleistungen bestimmter Höhe),
plötzlich und intensiv nachteilig eingreift (vgl. VfSlg. 11.288/1987, 16.764/2002,
17.254/2004). Davon abgesehen kann die Enttäuschung des Vertrauens der
Rechtsunterworfenen auf den Fortbestand der Rechtsordnung unter Umständen
dann sachlich nicht gerechtfertigt sein, wenn der Gesetzgeber eine bestimmte
Verhaltenssteuerung zunächst veranlasst hat und dieses Verhalten im Vertrauen
auf die Rechtslage durch eine spätere Rechtsänderung frustriert bzw. seiner
Wirkung beraubt wurde (vgl. VfSlg. 12.944/1991, 13.655/1993, 16.452/2002).
2.4.3.3. Eine solche dem verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz widerspre-
chende Konstellation liegt den angefochtenen Bestimmungen nicht zugrunde:
Die behauptete nachträgliche Beeinträchtigung einer vom verfassungsrechtli-
chen Vertrauensschutz umfassten Vertrauensposition liegt bereits deshalb nicht
vor, weil es sich bei der in § 32 Epidemiegesetz 1950 vorgesehenen Vergütung
für den Verdienstentgang um keine rechtliche Anwartschaft (sogenanntes
"wohlerworbenes Recht") handelt; einem allfälligen Anspruch auf Vergütung des
Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 steht keine Beitragszah-
lung oder sonstige Leistung des Berechtigten gegenüber (vgl. Holoubek, Art 7
B-VG, in: Korinek/Holoubek et al [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungs-
recht, 14. Lfg., 2018, Rz 395).
Auch das in § 4 Abs. 1a COVID-19-Maßnahmengesetz vorgesehene rückwirkende
Inkrafttreten des § 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 16/2020
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mit 16. März 2020 begegnet aus Sicht des verfassungsrechtlichen Vertrauens-
schutzes keinen Bedenken: Der Ausschluss der Anwendbarkeit der Bestimmun-
gen des Epidemiegesetzes 1950 betreffend die Schließung von Betriebsstätten
war bereits in der – am 16. März 2020 in Kraft getretenen – Stammfassung des
§ 4 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I 12/2020, enthalten. Mit der
Novellierung BGBl. I 16/2020 wurde die Bestimmung lediglich insofern präzisiert,
als die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 betreffend die Schließung von
Betriebsstätten "im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung" nach
§ 1 COVID-19-Maßnahmengesetz nicht gelten. Eine rückwirkende Beeinträchti-
gung einer Vertrauensposition ist darin nicht zu erblicken.
Im Übrigen haben die antragstellenden Parteien auch kein Vorbringen erstattet,
dass vor dem COVID-19-Maßnahmengesetz eine Rechtslage bestand, bei der
bestimmte Dispositionen – etwa "beträchtliche Investitionen" (vgl.
VfSlg. 12.944/1991) oder sonstige (nunmehr frustrierte) Verhaltensweisen (vgl.
VfSlg. 13.655/1993 betreffend die Bildung von Rücklagen oder
VfSlg. 15.739/2000 betreffend den vorbereitenden Anteilserwerb) – von Betrei-
bern gewerblicher Unternehmungen iSd § 20 Epidemiegesetz 1950 durch den
Gesetzgeber geradezu angeregt und gefördert worden seien, die sich durch das
Inkrafttreten des COVID-19-Maßnahmengesetzes als nachteilig erwiesen hätten.
2.5. Vor dem Hintergrund der von den antragstellenden Parteien geltend
gemachten Bedenken hinsichtlich der Entschädigungslosigkeit des durch § 1
COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 bewirkten Betretungsverbotes sieht sich
der Verfassungsgerichtshof nicht zu einer amtswegigen Prüfung der die ange-
fochtene Verordnung tragenden Rechtsgrundlagen veranlasst.
IV. Ergebnis
1. § 2 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit,
Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinde-
rung der Verbreitung von COVID-19 ist durch § 13 Abs. 2 Z 1 COVID-19-
Lockerungsverordnung, BGBl. II 197/2020, mit Ablauf des 30. April 2020 außer
Kraft getreten. Der Verfassungsgerichtshof hat sich daher gemäß Art. 139 Abs. 4
B-VG auf die Feststellung zu beschränken, dass die Wortfolge ", wenn der Kun-
denbereich im Inneren maximal 400 m2 beträgt" sowie der vierte Satz – "Verän-
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derungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7. April 2020 vorge-
nommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer
Betracht zu bleiben." – in § 2 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für
Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige
Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II 96/2020,
idF BGBl. II 151/2020 gesetzwidrig waren.
2. Da mit der Feststellung, dass die unter Punkt 1. genannte Wortfolge sowie der
vierte Satz in § 2 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Ge-
sundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur
Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gesetzwidrig waren, den Anbringen
der antragstellenden Parteien Rechnung getragen ist, kann sich der Verfassungs-
gerichtshof auf diesen Ausspruch beschränken. Die Anträge auf Feststellung,
dass der dritte Satz der genannten Bestimmung gesetzwidrig war, sind daher
abzuweisen.
3. Der Ausspruch, dass die unter Punkt 1. genannte Wortfolge sowie der vierte
Satz in § 2 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit,
Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinde-
rung der Verbreitung von COVID-19 nicht mehr anzuwenden sind, stützt sich auf
Art. 139 Abs. 6 zweiter Satz B-VG.
4. Der Ausspruch, dass der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und
Konsumentenschutz zur unverzüglichen Kundmachung der Gesetzwidrigkeit und
des damit in Zusammenhang stehenden Ausspruches verpflichtet ist, kann hier
entfallen, weil diese Verpflichtung bereits im heutigen Erkenntnis zu V 411/2020
enthalten ist.
5. Die Bedenken der antragstellenden Parteien, dass § 1 der Verordnung des
Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von
COVID-19, BGBl. II 96/2020, idF BGBl. II 151/2020 gegen das verfassungsgesetz-
lich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art. 5 StGG
und Art. 1 1. ZPEMRK sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz
gemäß Art. 2 StGG sowie Art. 7 B-VG verstoße, weil die Bestimmung (iVm § 1
COVID-19-Maßnahmengesetz) keine Entschädigung vorsehe, sind nicht begrün-
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det. Die Anträge auf Feststellung, dass diese Bestimmung gesetzwidrig war, sind
daher abzuweisen.
6. Aus demselben Grund sind die Anträge auf Aufhebung des § 4 Abs. 2 des
Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Ver-
breitung von COVID-19, BGBl. I 12/2020, idF BGBl. I 16/2020 wegen Verfas-
sungswidrigkeit abzuweisen.
7. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
8. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs. 4 VfGG ohne mündliche Verhand-
lung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
9. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 61a VfGG. Da die antragstellenden
Parteien durch dieselbe Rechtsanwaltsgesellschaft vertreten sind und nur zu
einem Teil ihres Antrages erfolgreich waren, ist ihnen der Pauschalsatz nur in
halber Höhe (vgl. jüngst VfGH 13.12.2019, G 211/2019 ua.), erhöht um einen 15-
prozentigen Streitgenossenzuschlag, zuzusprechen (vgl. VfSlg. 17.819/2006,
19.767/2013). In den zugesprochen Kosten ist Umsatzsteuer iHv € 250,70 und
eine Eingabengebühr iHv € 240,– enthalten.
Wien, am 14. Juli 2020
Der Präsident:
DDr. GRABENWARTER
Schriftführerin:
Mag. HOFKO
* weitere erledigte Geschäftszahlen: G 212/2020-15, V 414/2020-15,
G 213/2020-15, V 415/2020-15.
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