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Vergaberechtliche Grundlagen und Behandlung von Ortsansässigen im öffentlichen Beschaffungswesen Roland Fey Kleinandelfingen, 23. Mai 2007

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Vergaberechtliche Grundlagen

und

Behandlung von Ortsansässigen im öffentlichen Beschaffungswesen

Roland Fey

Kleinandelfingen, 23. Mai 2007

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Teil I:

Vergaberechtliche Grundlagen

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System der kantonalen Rechtsgrundlagen

Binnenmarkt-gesetz (BGBM)

Bundesgesetz über das öffentliche

Beschaffungswesen (BoeB)

Verordnung über das öffentliche

Beschaffungswesen (VoeB)

GATT / WTO-Übereinkommen

Bilaterales Abkommen

CH - EU

Interkantonale Vereinbarung

(IVöB)

Vergabericht-linien (VRöB)

KantonaleAusführungsbestimmungen

Beitritts-gesetz

Submissions-verordnung

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Government Procurement Agreement GPA (WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen)

Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich

Lieferungen Dienstleistungen Bauarbeiten(Gesamtwert)

Kantone

Behörden und öffentliche Unternehmen in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr

383‘000

766‘000

383‘000

766‘000

9‘575‘000

9‘575‘000

Auftraggebende Auftragswert CHF

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Gemäss dem Bilateralen Abkommen CH - EU sind auch folgendeAuftraggebende dem Staatsvertragsbereich unterstellt:

Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich

Auftraggebende Auftragswert CHF

Lieferungen Dienst-leistungen

Bauarbeiten(Gesamtwert)

Gemeinden (analog Kantone) 383‘000

766‘000

383‘000

766‘000

9‘575‘000

9‘575‘000

Private Unternehmen mit aus-schliesslichen oder besonderenRechten in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr (inkl. Draht-seilbahnen und Skiliftanlagen)(analog öffentliche Sektorenbetriebe)

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Schwellenwerte und Verfahrenim Nicht-Staatsvertragsbereich

Verfahrensarten

Freihändige Vergabe

Einladungsverfahren

Offenes / selektives Verfahren

Lieferungen(Auftragswert CHF)

Dienstleistungen (Auftragswert CHF)

Bauarbeiten (Auftragswert CHF)

Bauneben-gewerbe

Bauhaupt-gewerbe

unter 100‘000

unter 250‘000

ab 250‘000

unter 150‘000

unter 250‘000

ab 250‘000

unter 150‘000

unter 250‘000

ab 250‘000

unter 300‘000

unter 500‘000

ab 500‘000

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Vergabekriterien (Kanton Zürich)

Eignungskriterien§ 22 SVO

Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Anbietenden.

Insbesondere in

• finanzieller

• wirtschaftlicher

• fachlicher

• organisatorischer

Hinsicht.

Bewertung der Angebote bezüglich ihrer wirtschaftlichen Günstigkeit (Preis-/Leistungsverhältnis).

Beispiele:• Preis • Nachhaltigkeit• Qualität • Kreativität• Zweckmässigkeit • Kundendienst• Termine • Lehrlings-• technischer Wert ausbildung• Ästhetik • Infrastruktur• Betriebskosten

Der niedrigste Preis ist als alleini-ges Kriterium nur bei weitgehend standardisierten Gütern zulässig.

Zuschlagskriterien§ 33 SVO

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Wichtige Merkpunkte für Anbietende

Ausschreibungsunterlagen rechtzeitig verlangen

Eignungs- und Zuschlagskriterien beachten

Allenfalls Auskünfte einholen (Vergabestelle / AWA)

Angebotsformulare vollständig & wahrheitsgetreu ausfüllen und nicht verändern, Varianten separat beifügen; Unterschrift nicht vergessen

Verlangte Nachweise (z.B. betreffend Eignung) beifügen

Einreichungsort beachten

Fristen einhalten (Eingang bei Vergabestelle massgeblich!)

Bekanntmachung des Zuschlags und Beschwerdefrist beachten

Auf Ausschreibungen achten! www.simap.ch

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www.simap.ch

Ausschreibungen per Mausklick

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Besuchen Sie uns im Internet

www.beschaffungswesen.zh.ch

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KRITERIUM

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Information für Anbietende, Verbände und Behörden

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Handbuch für Vergabestellen

Inhaltsverzeichnis

1 Einstieg ins Handbuch 2 Grundlagen3 Anwendungsbereich4 Vorbereitung einer

Beschaffung5 Verfahren im Nicht-

Staatsvertragsbereich6 Verfahren im

Staatsvertragsbereich7 Rechtsschutz8 Merkblätter9 Vorlagen

10 Erläuterungen zu denRechtsgrundlagen

11 Glossar12 Sachregister

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Teil II:

Behandlung von ortsansässigen Anbietenden im öffentlichen Beschaffungswesen

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Zentrale Anliegen des lokalen Gewerbes (“KMU-Forderungen“)

• Behörde soll bei den Vergaben Spielraum zu Gunsten des lokalen Gewerbes nutzen

• Behörde soll nicht nur Preis als Zuschlagskriterium berücksichtigen

• Gleich lange Wettbewerbsspiesse für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

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Grundsätze: Ortsansässige Anbietende

Art. 3 Abs. 1 Binnenmarktgesetz:

(Beschränkungen des freien Zugangs zum Markt)

1 Ortsfremden Anbieterinnen und Anbietern darf der freie Zugang zum Markt nicht verweigert werden. Beschränkungen sind in Form von Auflagen oder Bedingungen auszugestalten und nur zulässig, wenn sie:

a. gleichermassen auch für ortsansässige Personen gelten;b. zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen unerlässlich sind; undc. verhältnismässig sind.

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Grundsätze: Ortsansässige Anbietende

Art. 5 Abs. 1 Binnenmarktgesetz:

(Öffentliche Beschaffungen)

1 Die öffentlichen Beschaffungen durch Kantone, Gemeinden und andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben richten sich nach kantonalem oder interkantonalem Recht. Diese Vorschriften und darauf gestützte Verfügungen dürfen Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz nicht in einer Weise benachteiligen, welche Artikel 3 widerspricht.

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Grundsätze: Ortsansässige Anbietende

Generell gelten die folgenden Prinzipien:

• Gleichbehandlung und Chancengleichheit aller Anbietenden• Wirksamer Wettbewerb und wirtschaftliche Verwendung

öffentlicher Mittel

• Unzulässig bzw. problematisch sind:

- Bevorzugung ortsansässiger Anbietender („Heimatschutz“)

- Kriterium Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung

- Distanz vom Geschäftssitz zum Einsatzort

- Sachfremde Kriterien wie volkswirtschaftliche Gründe und regional-, steuer- oder strukturpolitische Überlegungen

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Grundsätze: Ortsansässige Anbietende

Generell gilt:

• „… Es steht nicht im Belieben der Vergabebehörden, weitere Kriterien mit sozialpolitischer Zielsetzung einzuführen, die weder auf den wirtschaftlichen Nutzen eines Angebots noch auf Merkmale der angebotenen Leistung Bezug nehmen…“

(VGr ZH: VB 2003.00268)

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Grundsätze: Ortsansässige Anbietende

Die Rechtsprechung hat sich bisher vor allem mit den Kriterien

Ortskenntnis sowie Distanz / Anfahrtsweg (Aspekte Umwelt und

Serviceleistung) beschäftigt.

► Ortskenntnisse:

• „... Das Abstellen auf Ortskenntnisse eines Bewerbers ist unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung auswärtiger Anbieter ausgesprochen problematisch…“ -► Ortskenntnis ist als Kriterium nur zulässig, wenn diese von besonderem Nutzen und sachlich gerechtfertigt ist (VGr ZH: VB 2004.00305).

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Grundsätze: Ortsansässige Anbietende

► Distanz / Anfahrtsweg:

• Unzulässig: Abstellen auf die Distanz vom Geschäftssitz zum Einsatzort (ebenso unzulässig: generelles Abstellen auf die Länge des Anfahrtswegs; VGr ZH: VB 1999.00204)

• Umweltaspekt: Die Distanz zwischen dem Bereitstellungsort eines Anbieters und dem Verwendungsort der Leistung ist grundsätzlich kein geeignetes Zuschlagskriterium. Vorbehalten bleiben von den fraglichen Transporten ausgehende erhebliche Auswirkungen auf die lokale Umweltbelastung der auftraggebenden Gemeinde (u.a. VGr ZH: VB 1998.00369).

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Grundsätze: Ortsansässige Anbietende

• Serviceleistungen: Ausnahmsweise zulässiges Zuschlagskriterium: Geografische Nähe zum Beschaffungsobjekt (Stichworte: Kundendienst, Erreichbarkeit, häufige und regelmässige Wartung, kurzfristig erforderliche Reparaturen, z.B. elektronische Einrichtungen, Operationsgeräte, Sauerstoffeinrichtungen von Spitälern; VGr GR; vgl. betr. Serviceleistungen aus der Nähe als zulässiges Kriterium, sofern daraus ein erheblicher Vorteil erwächst: VGr ZH, VB 1998.00252)

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Grundsätze: Ortsansässige Anbietende

Möglich ist hingegen:

• Im freihändigen Verfahren und im Einladungsverfahren (v.a.) lokale Anbietende einzuladen (Preisniveau ab und zu testen!)

• Aber: Bei Einladung von Anbietenden aus anderen Regionen und Kantonen gilt das Gleichbehandlungsgebot (VGr ZH: VB

2000.00391)

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Schlussfolgerungen

► Das Vergabewesen ist nur beschränkt dazu geeignet, lokale KMU gezielt zu fördern. Massnahmen zu Gunsten von KMU müssen nicht indirekt, sondern durch entsprechende Vorkehren im betreffenden Sachbereich erfolgen.

► Für die KMU wichtig sind:• Hilfestellungen Kanton ZH:

- Informationsanlässe zu KMU-Themen- Broschüre „Information für Anbietende, Verbände und Behörden“ - Publikationsorgan „KRITERIUM“ und Internetseite der Kommission für öffentliches Beschaffungswesen (KöB; www.beschaffungswesen.zh.ch)

• Simap:Eröffnet Möglichkeit, sich ausserhalb der eigenen Ortschaft bzw. des eigenen Kantons für Aufträge zu bewerben und damit die Gewinnchancen zu erhöhen.

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Ich danke Ihnen fürIhre Aufmerksamkeit!

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RESERVEFOLIEN

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Höhere Schwellenwerte seit 2004 imNicht-Staatsvertragsbereich (in CHF)

Auftragsart Bisher

Lieferungen

Dienstleistungen

Bauleistungen im Bauhauptgewerbe

Bauleistungen im Baunebengewerbe(neue Kategorie)

Bauleistungen im Baunebengewerbe

Neu

50‘000

50‘000

100‘000

100‘000

500‘000

100‘000

150‘000

300‘000

150‘000

250‘000

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Exkurs KMU: Besondere Situation der KMU

• KMU sind Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten (Definition EU)

• 99,6% aller Unternehmen in der Schweiz sind KMU• 85% der KMU verfügen über lediglich 1 bis 9

Mitarbeitende (Kleinstunternehmen)• KMU leiden besonders unter der Fülle administrativer

Belastungen• Administrative Umtriebe belasten kleine Unternehmen

verhältnismässig stärker als Grossunternehmen• KMU stossen an Kapazitätsgrenzen, wenn sie neue

Märkte erschliessen wollen

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Exkurs KMU:KMU-Forderungen zum Vergabeverfahren

► Anforderungen an die Beschaffungsstellen:

• Schulung und Harmonisierung (Behörden müssen ihren Spielraum kennen)

• Professionalisierung (Verbesserung der Qualität der Ausschreibungen)

► Einladung / Ausschreibung / Kriterien:

• Bei Einladung im freihändigen Verfahren und im Einladungs-verfahren sollen ortsansässige KMU berücksichtigt werden (zusätzlich: Prüfung der Erhöhung von Schwellenwerten)

• Losbildung / „feinere“ Aufteilung von Grossaufträgen• Zulassung und Nichtdiskriminierung von Bietergemeinschaften• Keine KMU-diskriminierende Kriterien

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Exkurs KMU:KMU-Forderungen zum Vergabeverfahren► Fristen (Problem der Ressourcenbindung bei KMU):

• Schnellere Entscheidfindung der Behörde• Vorzeitige Absage an aussichtslose Bewerber • Einhaltung der Zahlungsfristen durch öffentliche Hand

► Zertifizierung:

• Keine unnötige oder zu hohe Ansprüche an Zertifizierung bzw. Nachweis Qualitätssicherungssystem

► Vertragsbedingungen:

• Keine zu hohen Ansprüche an finanzielle Sicherheiten (Garantien stellen besonders für KMU eine grosse Belastung dar)