Vergütung der Reisekosten in der IV

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Stand am 1. Januar 2015

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    4.05 Leistungen der IV

    Vergtung der Reisekosten in der IV Stand am 1. Januar 2015

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    Auf einen Blick Die Invalidenversicherung vergtet die Reisekosten, die sie fr die Umsetzung der von ihr angeordneten Abklrungs- oder Eingliederungs-massnahmen als angemessen und notwendig erachtet.

    Die IV bernimmt in der Regel die Kosten fr den Transport mit ffent-lichen Verkehrsmitteln, wenn fr Abklrungs- und Eingliederungsmass-nahmen Reisen notwendig sind.

    Die Abklrungs- und Eingliederungsmassnahmen umfassen: medizinische Massnahmen Integrationsmassnahmen berufliche Eingliederungen Anpassung oder Reparatur von Hilfsmitteln

    Dieses Merkblatt informiert versicherte Personen, deren Angehrige und Begleitpersonen ber den Umfang der Vergtung der Reisekosten, den Beitrag an Verpflegung und Unterkunft sowie ber Reisegutscheine der IV.

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    Umfang der Vergtung 1 Wer hat Anspruch auf Vergtung der Reisekosten der IV? Die Vergtung der IV umfasst Fahrkosten fr:

    Sie als versicherte Person eine notwendige Begleitperson die besuchenden Angehrigen das mitgefhrte Invalidenfahrzeug, das notwendige Gepck und den

    Blindenfhrhund

    Die IV vergtet Kosten fr Fahrten auf dem direktesten Weg zwischen dem Wohnort der versicherten Person und der Unterkunft zur nchstgele-genen geeigneten Durchfhrungsstelle. Whlen Sie eine weiter entfernte Durchfhrungsstelle, mssen Sie die Mehrkosten selbst tragen. Im Ortskreis bernimmt die IV erst Kosten ab 10 Franken im Monat. 2 Welche Fahrkosten vergtet die IV? Die IV bernimmt in der Regel nur die Kosten fr ffentliche Verkehrs-mittel (2. Klasse). Wenn Sie ein Motorfahrzeug verwenden, werden Ihnen entsprechend die Fahrauslagen der 2. Klasse vergtet.

    Sind Sie wegen Invaliditt auf die Bentzung eines anderen Verkehrs-mittels wie zum Beispiel ein Privatauto oder Taxi angewiesen, werden Ihnen die daraus entstehenden Kosten ersetzt. In der Regel vergtet die IV fr die Fahrt mit dem Privatauto 45 Rappen pro Kilometer. 3 Wann werden die Besuchsfahrten Angehriger

    vergtet?

    Die Besuchsfahrten Angehriger werden unter folgenden Voraussetzungen vergtet: Sie knnen in Folge Ihrer Invaliditt oder aus medizinischen, pdago-

    gischen oder sonstigen schwerwiegenden Grnden das Internat, die Eingliederungssttte oder das Krankenhaus nicht verlassen

    die Fahrt ist angesichts der erforderlichen Transportmittel sehr kostspielig

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    Die IV vergtet die Kosten fr Besuche Angehriger an jedem dritten Tag (zustzlich zu den Hin- und Rckreisen am ersten und letzten Tag) des Aufenthalts. Der Anspruch ist beschrnkt auf Besuche der Eltern oder bei deren Fehlen anderer Angehriger oder Dritter, die als dem versicherten Kind nahe stehende Bezugspersonen Elternfunktionen ausben. Der Zeit-punkt der Fahrten kann frei gewhlt werden. Grundstzlich werden pro Besuchsfahrt nur die Kosten fr eine angehrige Person vergtet.

    Beitrag an Verpflegung und Unterkunft 4 Wann habe ich Anspruch auf einen Beitrag an

    Verpflegung und Unterkunft?

    Wenn Sie als Folge von Abklrungs- oder Eingliederungsmassnahmen von Ihrem Wohnort abwesend sind, erhalten Sie von der IV Vergtungen fr die dadurch entstehenden zustzlichen Kosten fr Verpflegung und Unterkunft (Zehrgeld).

    Sie erhalten: 11.50 Franken bei einer notwendigen Abwesenheit von mindestens

    5 bis 8 Stunden 19 Franken bei einer notwendigen Abwesenheit von mehr als

    8 Stunden 37.50 Franken fr auswrtige bernachtungen, wenn eine Rckkehr zum

    Wohnort aufgrund der Entfernung am gleichen Tag nicht mglich ist

    Brauchen Sie eine Begleitperson, weil Sie nicht alleine reisen knnen, stehen dieser am Eintritts- und Austrittstag die gleichen Vergtungen zu. 5 Wann habe ich keinen Anspruch auf einen Beitrag an

    Verpflegung und Unterkunft?

    Sie haben keinen Anspruch auf einen Beitrag an Verpflegung und Unter-kunft: wenn die IV bereits fr die Unterkunft und/oder Verpflegung auf-

    kommt, zum Beispiel bei einem stationren Spitalaufenthalt bei Wochenend- und Besuchsreisen von Ihnen oder Ihren Angehrigen

    und Begleitpersonen

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    Reisegutscheine 6 Was gilt fr die Reisegutscheine der IV? Die IV gibt Gutscheine ab, mit denen Sie Fahrscheine oder Abonnemente bei den Verkehrsbetrieben beziehen knnen. Die Gutscheine werden fr Fahrten mit den ffentlichen Verkehrsmitteln in der Schweiz ausgestellt. Sie mssen den Gutschein sptestens fnf Tage vor der Fahrt bei der IV-Stelle oder bei der Eingliederungssttte anfordern. 7 Welche Angaben werden bentigt? Fr die Ausstellung eines Gutscheins mssen Sie folgende Angaben machen: Name und Vorname, Geburtsdatum und Versichertennummer Fahrstrecke Art des bentigten Fahrausweises (einfache oder Retourfahrt,

    Mehrfahrtenkarte, Abonnement) Name der Begleitperson Angaben zur allflligen Befrderung von Invalidenrollstuhl, Kinder-

    wagen oder Blindenfhrhund Zweck der Fahrt Dauer der Abwesenheit

    Mit dem Fahrausweis wird Ihnen am Schalter des Verkehrsbetriebs ein allflliges Zehrgeld ausbezahlt. 8 Was ist, wenn ich Gutscheine oder Fahrausweise nicht

    bentze?

    Wenn Sie einen Gutschein nicht einlsen, mssen Sie ihn bei der Stelle zurckgeben, die ihn ausgestellt hat. Dasselbe gilt fr Abonnemente oder Mehrfahrtenkarten, die nicht oder nur teilweise bentzt wurden.

    Jede missbruchliche Verwendung von Gutscheinen und Fahrausweisen ist strafbar. 9 Kann ich die Reisekosten auch gegen Rechnungs-

    stellung geltend machen?

    Ja. Wenn Sie keinen Gutschein bezogen haben, knnen Sie die Vergtung der Fahrkosten und die Beitrge an Verpflegung und Unterkunft auch der IV-Stelle mit einem Formular und den entsprechenden Belegen in Rechnung stellen. Das Formular knnen Sie bei der IV-Stelle beziehen.

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    Ausknfte und weitere Informationen

    Dieses Merkblatt vermittelt nur eine bersicht. Fr die Beurteilung von Einzelfllen sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend. Die IV-Stellen, die Ausgleichskassen und ihre Zweigstel-len geben gerne Auskunft. Ein Verzeichnis aller Ansprechpartner finden Sie unter www.ahv-iv.ch.

    Herausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt fr Sozialversicherungen.

    Ausgabe Dezember 2014. Auch auszugsweiser Abdruck ist nur mit schriftlicher Einwilligung der Informationsstelle AHV/IV erlaubt.

    Dieses Merkblatt kann bei den AHV-Ausgleichskassen und deren Zweigstellen sowie den IV-Stellen bezogen werden. Bestellnummer 4.05/d. Es ist ebenfalls unter www.ahv-iv.ch verfgbar.

    der Schweiz mit Wohnsitz im 4.05-15/01-D