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1 MARKTGEMEINDEAMT SCHARDENBERG 4784 Schardenberg, Schärdinger Straße 4 Tel.: 07713/7055 Fax.: 7055-8 [email protected] www.schardenberg.at Wahl – 201 – 2011 VERHANDLUNGSSCHRIFT über die Sitzung der Mitglieder des Gemeinderates am D o n n e r s t a g , 22. S e p t e m b e r 2011 . Anwesende: 1. Bürgermeister Josef Schachner, als Vorsitzender, ÖVP 2. Vizebürgermeisterin Rosa Hofmann, ÖVP 3. Gemeinderatsmitglied Alois Kislinger, ÖVP 4. Gemeinderatsmitglied Josef Fasching, ÖVP 5. Gemeinderatsmitglied Gerhard Kosch, ÖVP 6. Gemeinderatsmitglied Roswitha Hell, ÖVP 7. Gemeinderatsmitglied Josef Hamedinger, ÖVP 8. Gemeinderatsmitglied Gertrude Glas, ÖVP 9. Gemeinderatsmitglied Johann Knonbauer, ÖVP 10. Gemeinderatsmitglied Stefan Bachmair, ÖVP 11. Gemeinderatsmitglied Matthias Grünberger, ÖVP 12. Gemeinderatsmitglied Josef Dullinger, ÖVP 13. Gemeinderatsmitglied Barbara Ketteler, ÖVP 14. Gemeinderatsmitglied Helmut Mager, SPÖ 15. Gemeinderatsmitglied Günther Eymannsberger, SPÖ 16. Gemeinderatsmitglied Josef Bauer, FPÖ 17. Gemeinderatsmitglied Markus Kasbauer, FPÖ 18. Gemeinderatsmitglied Georg Engetsberger, FPÖ 19. Gemeinderatsmitglied Stefan Engertsberger, FPÖ 20. Ersatzmitglied Monika Streibl, ÖVP 21. Ersatzmitglied Manfred Dorfer, ÖVP 22. Ersatzmitglied Stefan Mayrhofer, ÖVP 23. Ersatzmitglied Gerhard Selker, ÖVP 24. Ersatzmitglied Franz Eggertsberger, SPÖ 25. Ersatzmitglied Rudolf Kohlbauer, SPÖ. Entschuldigt: Gemeinderatsmitglied Michael Weitzhofer, entschuldigt, Gemeinderatsmitglied Franz Wallner, entschuldigt, Gemeinderatsmitglied Andrea Kasbauer, entschuldigt, Gemeinderatsmitglied Christine Pfeil, entschuldigt, Gemeinderatsmitglied Andreas Wiesner, entschuldigt, Gemeinderatsmitglied Manfred Eymannsberger, entschuldigt.

Verhandlungsschrift 2010 09 22

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Verhandlungsschrift 22 09 2010

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Page 1: Verhandlungsschrift 2010 09 22

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MARKTGEMEINDEAMT SCHARDENBERG

4784 Schardenberg, Schärdinger Straße 4 Tel.: 07713/7055 Fax.: 7055-8 [email protected] www.schardenberg.at

Wahl – 201 – 2011

VERHANDLUNGSSCHRIFT

über die Sitzung der Mitglieder des Gemeinderates am D o n n e r s t a g , 22. S e p t e m b e r 2011 . Anwesende: 1. Bürgermeister Josef Schachner, als Vorsitzender, ÖVP 2. Vizebürgermeisterin Rosa Hofmann, ÖVP 3. Gemeinderatsmitglied Alois Kislinger, ÖVP 4. Gemeinderatsmitglied Josef Fasching, ÖVP 5. Gemeinderatsmitglied Gerhard Kosch, ÖVP 6. Gemeinderatsmitglied Roswitha Hell, ÖVP 7. Gemeinderatsmitglied Josef Hamedinger, ÖVP 8. Gemeinderatsmitglied Gertrude Glas, ÖVP 9. Gemeinderatsmitglied Johann Knonbauer, ÖVP 10. Gemeinderatsmitglied Stefan Bachmair, ÖVP 11. Gemeinderatsmitglied Matthias Grünberger, ÖVP 12. Gemeinderatsmitglied Josef Dullinger, ÖVP 13. Gemeinderatsmitglied Barbara Ketteler, ÖVP 14. Gemeinderatsmitglied Helmut Mager, SPÖ 15. Gemeinderatsmitglied Günther Eymannsberger, SPÖ 16. Gemeinderatsmitglied Josef Bauer, FPÖ 17. Gemeinderatsmitglied Markus Kasbauer, FPÖ 18. Gemeinderatsmitglied Georg Engetsberger, FPÖ 19. Gemeinderatsmitglied Stefan Engertsberger, FPÖ 20. Ersatzmitglied Monika Streibl, ÖVP 21. Ersatzmitglied Manfred Dorfer, ÖVP 22. Ersatzmitglied Stefan Mayrhofer, ÖVP 23. Ersatzmitglied Gerhard Selker, ÖVP 24. Ersatzmitglied Franz Eggertsberger, SPÖ 25. Ersatzmitglied Rudolf Kohlbauer, SPÖ. Entschuldigt: Gemeinderatsmitglied Michael Weitzhofer, entschuldigt, Gemeinderatsmitglied Franz Wallner, entschuldigt, Gemeinderatsmitglied Andrea Kasbauer, entschuldigt, Gemeinderatsmitglied Christine Pfeil, entschuldigt, Gemeinderatsmitglied Andreas Wiesner, entschuldigt, Gemeinderatsmitglied Manfred Eymannsberger, entschuldigt.

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Beginn: 20.00 Uhr Der Bürgermeister eröffnet um 20.00 Uhr die Sitzung und stellt fest, dass a) die Sitzung von ihm einberufen wurde; b) der Termin der heutigen Sitzung im Sitzungsplan (§ 45 Abs. 1 0ö. Gem0.) enthalten ist und

die Verständigung hierzu an alle Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder zeitgerecht schriftlich am 15.09.2011 unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt ist;

c) die Abhaltung der Sitzung durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel am gleichen Tage öffentlich kundgemacht wurde;

d) die Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung vom 14. Juli 2011 bis zur heutigen Sitzung während der Amtsstunden im Marktgemeindeamt zur Einsicht aufgelegen ist, während der Sitzung zur Einsicht noch aufliegt und gegen diese Verhandlungsschrift bis zum Sitzungsschluss Einwendungen eingebracht werden können;

e) die Beschlussfähigkeit gegeben ist. Sodann bestimmt er GB Johann Scharnböck zum Schriftführer dieser Sitzung und weist darauf hin, dass die Verhandlungsschrift der letzten Sitzung zur Einsichtnahme aufliegt und Einwendungen bis Sitzungsschluss eingebracht werden können.

TAGESORDNUNG und BESCHLÜSSE

Punkt 1.

Prüfungsbericht des örtlichen Prüfungsausschusses

Prüfungsausschuss-Obmann Markus Kasbauer berichtet, dass am 21. Juli 2011 eine Sitzung des Prüfungsausschusses mit der Tagesordnung Belegprüfung und dann Volksschule Achleiten – Darlegung der Kostenersparnis infolge der Schulauflassung - stattgefunden hat und bringt den Prüfbericht vollinhaltlich vor. Er hebt besonders die ordentliche Belegführung hervor. Es gab keinen Grund zu Beanstandungen. Die jährliche Ersparnis infolge der Auflassung der Volksschule Achleiten wurde durch die Gemeindebuchhaltung mit rd. € 40.000,00 erhoben. Diese Aufstellung wurde im Detail eingesehen. Der Bürgermeister stellt den Antrag, den vom Prüfungsausschuss-Obmann Markus Kasbauer vollinhaltlich vorgetragenen Prüfungsbericht über die Prüfung des Prüfungsausschusses vom 21. Juli 2011 zur Kenntnis zu nehmen. Sein Antrag wird mit Handerheben einstimmig angenommen.

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Punkt 2.

Kindergarten – Fenstertausch – Finanzierungsplan und Vergabe der Arbeiten

Der Bürgermeister führt aus, dass in der letzten Gemeinderatssitzung die Finanzierung schon besprochen wurde, da bekannt war, dass es sich hier um eine Drittellösung handeln wird und die Gemeinde für ihren Eigenanteil einen Teil aus dem Verkaufserlös der VS Achleiten verwenden darf. Nun liegt der Finanzierungsplan in schriftlicher Form vor – IKD(Gem)-311309/351-2011-Mad vom 26.08.2011, der die bereits mündliche Zusage bestätigt und von anerkannten Kosten in Höhe von € 70.500,00 ausgeht. Der Bürgermeister bringt den Finanzierungsplan vollinhaltlich vor und stellt, da keine Wortmeldungen erfolgen, den Antrag ihn wie folgt zu beschließen: Finanz.Mittel Bis 2010 2011 2012 2013 Gesamt Vermögens- Veräußerung

23.500 23.500

Landes- Zuschuss

23.500 23.500

Bedarfs- Zuweisung

23.500 23.500

SUMME 23.500 23.500 23.500 70.500 Sein Antrag wird mit Handerheben einstimmig angenommen. Diese Arbeiten – Außenabschlüsse (Fenster und Außentüren) wurden mit folgendem Ergebnis ausgeschrieben: Nr. Firma Geschäftssitz Anbotsumme

exkl. MWSt. Beilagen bzw. Anmerkungen

1 Miller Bauelemente GmbH

4050 Traun, Neubauerstr. 24

64.365,00 Bietererklärung

2 Josko Fenster und Türen GmbH

4794 Kopfing i. I., Joskostraße 1

57.054,72 Bietererklärung

3 Huber GmbH

4770 Andorf, An der Fernstraße 1

47.582,99 Bietererklärung Begleitschreiben; Anbotsumme ohne Türen

4 Fa. Wimmeder

4774 St. Marienkirchen

Angebot nicht abgegeben

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Am 13. September 2011 fand ein Vergabegespräch mit den betroffenen Firmen statt und es wurden noch Nachlässe ausgehandelt. Alle Firmen gewähren 3 % Skonto sowie die Firma Huber zusätzlich eine Preisreduktion auf einzelne Positionen sowie einen Pauschalnachlass von 3 %, die Firma Miller einen Pauschalnachlass von 5 % (bei Farbe nach Wahl) bzw. 9 % (bei Farbe aus Standardfarbkarte) und die Firma Josko einen Pauschalnachlass von 5 % . Der Bürgermeister ergänzt noch, dass die Firma Huber keine Türen angeboten hat, weil die Firma Internorm keine so großen Türen produziert. Die Firma Miller vertreibt ebenfalls Internorm-Fenster und würde diese Produkte von einer Tochterfirma von Internorm beziehen. Die Angebote wurden von DI Stefan Lasinger geprüft und er erstattet den Vergabevorschlag, die Arbeiten nach dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot (Billigstpreisprinzip) an die Billigstbieter-Firma Josko Fenster und Türen GmbH, 4794 Kopfing, Joskostraße 1, zum Angebotspreis brutto von € 63.091,11 zu vergeben und der Bürgermeister ergänzt, dass für die Gemeinde aber der Nettopreis wesentlich ist, da durch die Verpachtung des Kindergartens Vorsteuerabzugsberechtigung gegeben ist. Der Bürgermeister zeigt noch eine Farbenkarte. DI Lasinger schlägt für die Fenster olivgrau und für den Eingangstürenbereich orange vor. Es handelt sich um Kunststofffenster mit Aluschalen, die Türenelemente sind nur aus Aluminium. Es wird eine Dreischeibenverglasung mit Sonnenschutz verwendet, damit kann man sich die Jalousien ersparen. Lieferzeit ca. 5 – 6 Wochen. Es erfolgen keine Wortmeldungen, weshalb der Bürgermeister den Antrag stellt, entsprechend dem Vergabevorschlag von DI Stefan Lasinger den Auftrag für die Außenabschlüsse im Kindergarten der Billigstbieterin Firma Josko Fenster und Türen GmbH, 4794 Kopfing, Joskostraße 1, lt. Angebot zum Preis von netto € 57.054,72 abzgl. 5 % Nachlass, zuzüglich 20 % MWSt. und abzügl. 3 % Skonto mit der Auftragssumme von € 63.091,11 brutto zu erteilen. Sein Antrag wird mit Handerheben einstimmig angenommen.

Punkt 3.

Zuteilung einer Bauparzelle (590/3, KG Schardenberg, ehemaliger

Spielplatz in Wühr)

Der Bürgermeister legt eine Folie auf und berichtet, dass diese ehemalige Spielplatzparzelle nun schon seit einiger Zeit zum Kauf angeboten wird. Kaufpreis € 20,00 / m² - wie er für dieses Baugebiet vor langer Zeit vom Gemeinderat festgesetzt wurde, Größe 755 m². Für diese Parzelle gibt es zwei Interessenten – einerseits Matthias Maier aus Schardenberg, Am Hang 11, der sich am 21.07.2011 dafür angemeldet hat und am 05.08.2011 kam die Interessensbekundung von Heiko Knäbe und Heidemarie Knäbe-Martens aus St. Marienkirchen, Amselweg 7.

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Der Bürgermeister schlägt vor, diese Parzelle zu den bekannten Bedingungen und zum m²-Preis von € 20,00 Matthias Maier, Schardenberg, Am Hang 11, als Erstgereihtem zum Kauf zu reservieren – Kaufvertrag könnte in der nächsten Gemeinderatssitzung am 1. Dezember 2011 beschlossen werden und sollte Matthias Maier aus irgendwelchen Gründen einen Rückzieher machen, diese Parzelle dann ohne weiteren Beschluss an Heiko Knäbe und Heidemarie Knäbe-Martens aus St. Marienkirchen, Amselweg 7 zu vergeben. Eine allfällig gewünschte Grundstücksvergrößerung – Matthias Maier hat diesbezüglich schon wissen lassen – wäre möglich, da die Familie Kinzl den angrenzenden Grund verkaufen würde. Es erfolgen keine Wortmeldungen, weshalb der Bürgermeister den Antrag stellt, die Bauparzelle 590/3, KG Schardenberg, im Ausmaß von 755 m² für Matthias Maier, Am Hang 11, 4784 Schardenberg, zum Kauf zu reservieren - € 20,00 Verkaufspreis / m² und den Kaufvertrag für die nächste Gemeinderatssitzung vorzubereiten. Für den Fall, dass es mit Matthias Maier zu keinem Kaufvertragsabschluss kommen sollte, wird diese Parzelle ohne weiteren Beschluss an Heiko Knäbe und Heidemarie Knäbe-Martens aus St. Marienkirchen, Amselweg 7, zum Kauf reserviert. Sein Antrag wird mit Handerheben einstimmig angenommen.

Punkt 4.

Grundverkauf an die Ehegatten Josef und Katharina Stadler – Genehmigung des Kauvertrages

Der Bürgermeister legt eine Overheadfolie auf und erläutert, dass es sich hier um ein Baugrundstück aus den früheren Wastlbauer-Gründen unterhalb des ehemaligen Gemeindeamtes handelt und die Ehegatten Stadler als Gegenleistung für die Brunnenablöse damals die Option erhalten haben, dieses Grundstück ankaufen zu können. Für dieses Grundstück war ursprünglich ein Bauzwang innerhalb von 10 Jahren vorgesehen, auf den jedoch verzichtet werden soll, da anstelle des alten Gebäudes ohnehin ein Wohnhaus mit vier Wohnungen gebaut wurde und damit den Baulandintentionen der Gemeinde ohnehin entsprochen wird. Im Gegenzug verkaufen die Ehegatten Stadler 13 m² an die Gemeinde, um die Möglichkeit zu schaffen, den dort vorbeiführenden Gehsteig auf die üblichen 1,50 m verbreitern zu können. Der Bürgermeister verliest den vorliegenden Kaufvertrag vollinhaltlich. Johann Knonbauer regt an, die im Vertrag festgelegte Verpflichtung, eine Zufahrt von der Franz-Stelzhamer-Straße in das zu erwerbende Grundstück zu schaffen, bis zum konkreten Bedarf hinauszuschieben, um dort mögliche Parkflächen nicht durch eine Zufahrt zu unterbrechen.

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Der Bürgermeister sieht dies nicht als Problem, denn solange das Grundstück nicht bebaut ist, wird auch kaum eine Zufahrt erfolgen. Die Zufahrt soll bei irgendeiner anderen Baumaßnahme mit errichtet werden, denn die Böschung soll ja auch gestaltet werden. Der Bürgermeister stellt den Antrag, den Kaufvertrag wie folgt zu beschließen:

KAUF- und TAUSCHVERTRAG geschlossen am heutigen Tage zwischen der Marktgemeinde Schardenberg, politischer Bezirk Schärding, vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Josef Schachner, geboren am 21.09.1955, Fraunhof 15, 4784 Schardenberg, als VERKÄUFERIN einerseits, sowie den Ehegatten Josef und Katharina Stadler, ersterer geboren am 12.03.1948, SV-Nr. 5890120348, letztere geboren am 26.03.1951, SV-Nr. 2020 260351, beide wohnhaft Anzberg 28, 4785 Freinberg, als KÄUFER andererseits, wie folgt: ERSTENS: Einleitung Mit Optionsvertrag vom 22.07./27.07.1999, Beurkundungsregisterzahlen 1419 und 1420/1999 des öff. Notars Dr. Josef Hönig, Schärding, hat die Marktgemeinde Schardenberg den Ehegatten Josef und Katharina Stadler die Option auf Erwerb eines Baugrundstückes aus Grundstück 238/1 GB 48236 Schardenberg im Ausmaß von mindestens 900 m² nach Maßgabe des vorgenannten Vertrages eingeräumt. Die Option ist von den Ehegatten Josef und Katharina Stadler fristgerecht gezogen worden. ZWEITENS: Kauf- und Tauschvereinbarung Die Marktgemeinde Schardenberg verkauft und vertauscht und übergibt gleichteilig an die Ehegatten Josef und Katharina Stadler und diese letzteren kaufen und übernehmen gleichteilig von der Erstgenannten im Kauf- und Tauschwege aus dem Gutsbestand der derselben allein gehörigen Liegenschaft EZ 453 GB 48236 Schardenberg

a) das Grundstück 238/9 (gebildet aus Trennstück 4) laut Vermessungsurkunde der Geometer Schachinger Ziviltechniker GmbH, Schärding, vom 01.09.2011, GZ 10592 im Ausmaß von 763 m² sowie

b) das Trennstück 6 aus Grundstück 238/1 laut vorgenannter Vermessungsurkunde im Ausmaß von 98 m²,

sohin Grundflächen im Gesamtflächenausmaß von 861 m², so wie diese (Trenn)-Grundstücke derzeit liegen und stehen, samt allen damit verbundenen Rechten, Grenzen und Pflichten, sowie samt allem tatsächlichen und rechtlichen Zugehör, gegen folgende Gegenleistung:

a) es übergeben im Tauschwege die Ehegatten Josef und Katharina Stadler an die Marktgemeinde Schardenberg und diese letztere übernimmt im Tauschweg von den Erstgenannten aus dem Gutsbestand der denselben je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft EZ 167 GB 48236 Schardenberg das Grundstück 242 laut vorgenannter Vermessungsurkunde im Ausmaß von 13 m², so wie dieses Grundstück derzeit liegt und steht, samt allein damit verbundenen Rechten, Grenzen und Pflichten, sowie samt allem tatsächlichen und rechtlichen Zugehör;

b) als Tauschaufgabe bzw. Kaufpreis für die Flächendifferenz von 848 m² ist ein Kaufpreis von € 30,50 / m², daher ein Gesamtkaufpreis von …. € 25.864,00 (fünfundzwanzigtausendachthundertvierundsechzig Euro) vereinbart. Vorstehender Kaufpreis ist binnen 14 Tagen ab allseitiger Unterfertigung dieses Vertrages zur Zahlung fällig und von den Käufern auf das von der Verkäuferin

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namhaft gemachte Konto Nr. 46.10.234 bei der Raiffeisenbank Region Schärding eGen, BST 4784 Schardenberg, BLZ 34.455, spesenfrei zu überweisen. Im Falle des Verzuges mit der Kaufpreisbezahlung wären, abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Verzugsfolgen (z.B. Rücktrittsandrohung), 8 % Verzugszinsen per anno zu entrichten.

DRITTENS: Übergabe und Übernahme Die Übergabe und Übernahme der vertragsgegenständlichen (Trenn-)Grundstücke samt Last, Vorteil, Nutzen und Gefahr erfolgt mit dem Tag des Eingangs des Kaufpreises auf dem Konto der Verkäuferin und werden mit diesem Stichtag auch die Einnahmen und Ausgaben verrechnet. VIERTENS: Lastenfreiheit – Gewährleistung Die vertragsgegenständlichen (Trenn-)Grundstücke sind unbebaut und nicht eingezäunt. Die (Trenn-)Grundstücke sind nach Angabe der Vertragsparteien im geltenden Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet. Sie grenzen unmittelbar an das öffentliche gut. Die Vertragsparteien haben die Vertragsgegenstände besichtigt und sich über Ausmaß, Zustand, Flächenwidmung und Bebaubarkeit informiert. Die jeweilige Veräußererseite haftet für keine bestimmte Beschaffenheit der vertragsgegenständlichen (Trenn-)Grundstücke, wohl aber haftet sie für die verrechneten Flächenausmaße, die Baulandwidmung und – von nachstehenden Ausnahmen abgesehen – für die vollkommen lasten- und bestandsrechtsfreie Übergabe derselben. Ob Liegenschaft EZ 453 GB 48236 Schardenberg ist nachstehende Last einverleibt und zwar: 4 a 1152/2000 Dienstbarkeit der Wasserleitung gem. Pkt. 4 Kaufvertr. 1999-07-23 auf Gst 238/1 für Gst 219/1 EZ 6 Zu der vorgenannten Dienstbarkeit wird der Vollständigkeit halber festgestellt, dass das herrschende Grundstück unter Berücksichtigung des Anmeldebogens TZ 183/10 BG Schärding korrekt 220 lauten muss. Ferner verläuft über die vertragsgegenständlichen Trennstücke 4 und 6 eine unter Tag verlegte Kanalleitung der Marktgemeinde Schardenberg. Der diesbezügliche Leitungsplan ist diesem Kaufvertrag als Beilage angeschlossen. Die Käufer erklären in genauer Kenntnis der vorgenannten Belastungen zu sein und übernehmen – soweit die Vertragsobjekte davon betroffen sind – ohne Anrechnung auf den Kaufpreis bzw. die von ihnen zu erbringenden Gegenleistung in ihre weitere Duldungspflicht. Für die Freiheit von Altlasten und Kontaminierungen wird von der jeweiligen Veräußererseite nur insoweit gehaftet, als diese verbindlich und ausdrücklich erklärt, dass ihr nicht bekannt ist, dass auf den vertragsgegenständlichen (Trenn-)Grundstücken irgendwelche Ablagerungen, Altlasten oder sonstige umweltrechtlich relevante Umweltschäden, wie z.B. Boden- und Gewässerverunreinigungen oder sonstige Kontaminierungen vorliegen und sie auch Kenntnis von Indizien einer Bodenkontaminierung oder von einer altlastenverdächtigen Vornutzung hat. Die jeweilige Veräußererseite erklärt und haftet weiters auch dafür, dass keine weiteren außerbücherlichen Lasten, wie z.B. Geh- oder Fahrtrechte, Strom- oder Telefonleitungsrechte

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oder sonstige nicht verbücherte Dienstbarkeiten auf den Vertragsobjekten vorhanden sind. Sie haftet auch dafür, dass alle Grundbesitzabgaben ordnungsgemäß entrichtet wurden. FÜNFTENS: Dienstbarkeitseinräumung Die Marktgemeinde Schardenberg (als Verwalterin des öffentlichen Gutes) räumt hiemit für sich und ihre Nachfolger im Besitz des Grundstückes 250/1, vorgetragen ob Liegenschaft EZ 438 GB 48236 Schardenberg, den Käufern und deren Nachfolgern im Besitz des Grundstückes 238/9 GB 48236 Schardenberg in der Form der vorgenannten Vermessungsurkunde ein die immerwährende und vollkommen unentgeltliche Dienstbarkeit des Geh- und Fahrweges, und zwar über jenen Teil des Grundstückes 250/1, welcher in der diesem Vertrag beigehefteten Mappenkopie schraffiert eingezeichnet ist. Vorstehende Dienstbarkeit schließt das Recht in sich, die Dienstbarkeitsfläche zur Bewirtschaftung der unbebauten Fläche des Grundstückes 238/9 zum Gehen und Fahren mit Fahrzeugen aller Art ohne jede Einschränkung benutzen zu können. Dieses Recht steht den Käufern insbesondere auch dann zu, wenn die Marktgemeinde Schardenberg die Benutzung der Dienstbarkeitsfläche in welcher Form auch immer beschränken sollte. Die Erhaltung der Dienstbarkeitsfläche obliegt zur Gänze der Marktgemeinde Schardenberg. Die Käufer nehmen die ihnen vorstehend eingeräumte Dienstbarkeit hiemit vertraglich an. Auf eine grundbücherliche Sicherstellung dieser Dienstbarkeit wird ausdrücklich verzichtet, da das Grundstück 250/1 GB 48236 Schardenberg ohnedies im öffentlichen Eigentum steht. SECHSTENS: Sonstige Pflichten der Verkäuferin Festgestellt wird, dass sich auf Grundstück 250/1 GB 48236 Schardenberg, und zwar nach der Grenzmarke 16792 (laut vorgenannter Vermessungsurkunde) in östlicher Richtung eine Böschung befindet. Die Marktgemeinde Schardenberg verpflichtet sich, bis längstens 31.12.2013 diese Böschung in einer Zufahrt zum Grundstück 238/9 GB 48236 Schardenberg zu adaptieren bzw. auf ihre Kosten all jene Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, damit von der vorbezeichneten Stelle des Grundstückes 250/1 zum Grundstück 238/9 zugefahren werden kann. Die Zufahrt hat eine Breite von mindestens 4 m aufzuweisen. Eine Verpflichtung zur Asphaltierung der Zufahrt besteht allerdings seitens der Marktgemeinde Schardenberg nicht. SIEBENTENS: Aufsandungserklärung Zur grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages erteilen die Vertragsparteien ihre ausdrückliche Einwilligung, dass im Grundbuch der Katastralgemeinde 48236 Schardenberg nachstehende Grundbuchseintragungen vorgenommen werden können und zwar:

A) Abschreibung des Grundstückes 238/9 (gebildet aus Trennstück 4) sowie des Trennstückes 6 aus Grundstück 238/1 jeweils laut vorgenannter Vermessungsurkunde vom Gutsbestand der Liegenschaft EZ 453 und Zuschreibung derselben zum Gutsbestand der Liegenschaft EZ 167;

B) Abschreibung des Grundstückes 242 laut vorgenannter Vermessungsurkunde vom Gutsbestand der Liegenschaft EZ 167 und Zuschreibung desselben zum Gutsbestand der Liegenschaft EZ 453.

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ACHTENS: Rechtswirksamkeit – Grundverkehrserklärung Dieser Vertrag ist in seiner Rechtswirksamkeit abhängig a) von der planungsbehördlichen Genehmigung der diesem Kaufvertrag zugrunde liegenden Vermessungsurkunde und b) von der Genehmigung der vertragsgegenständlichen Gutsbestandsveränderung auf Grund

obgenannter Vermessungsurkunde im Sinne der 0ö. Bau0. Die Vertragsparteien erklären im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 3 OÖ GVG 1994, dass es sich beim vertragsgegenständlichen (Trenn-)Grundstück um unbebaute Grundstücke handelt, welche im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Schardenberg als Bauland im Sinne des § 21 OÖ ROG gewidmet sind, sodass der Rechtserwerb gemäß den Bestimmungen des Oberösterreichischen Grundverkehrsgesetzes genehmigungsfrei zulässig sind. Den Unterzeichneten sind im vollen Umfang die Strafbestimmungen des § 35 0ö. GVG 1994 (Paragraph fünfunddreißig Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz eintausendneunhundertvierundneunzig) sowie allfällige zivilrechtliche Folgen einer unrichtigen Erklärung (Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes, Rückabwicklung) bekannt. Sämtliche Vertragsparteien erklären an EidesSatt, Inländer im Sinne des Oberösterreichischen Grundverkehrsgesetzes zu sein. Dieser Vertrag wurde in der Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Schardenberg vom 22.09.2011 genehmigt und bedarf gemäß den Bestimmungen der 0ö. Gemeindeordnung keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung. NEUNTENS: Kosten, Verkehrssteuern und Gebühren Die mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages verbundenen Kosten, Verkehrssteuern und Gebühren einschließlich der Vermessungs- und allfälligen Genehmigungskosten tragen die Ehegatten Josef und Katharina Stadler, welche auch den alleinigen Auftrag zur Vertragserrichtung erteilt haben. ZEHNTENS: Grundbuchsdurchführung Die Vertragsteile sind in Kenntnis, dass dieser Vertrag erst nach Vorliegen der finanzamtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen verbüchert werden kann und erst mit Grundbuchsdurchführung der Eigentumsübergang erfolgt. Die Erwirkung von Veräußerungsranganmerkungen wird trotz ausdrücklicher Rechtsbelehrung seitens des Schriftenverfassers nicht vereinbart. ELFTENS: Kenntnis des wahren Wertes – Anfechtungsverzicht Die Vertragsteile erklären, dass sie sich vor Unterfertigung dieses Vertrages über den wahren Wert der Kaufobjekte Kenntnis verschafft haben. Der Errichtung dieses Kaufvertrages sind Verhandlungen vorausgegangen, bei welchen die Vertragsteile auf den Wert von Leistung und Gegenleistung hinreichend bedacht genommen haben. Jeder Vertragspartner erklärt bei Abschluss dieses Vertrages nicht benachteiligt zu sein und demnach keinen Anlass zu haben, diesen Vertrag wegen behaupteter Verletzung um oder über die Hälfte des wahren Wertes anzufechten und verzichten beide Vertragsteile auf diese Anfechtung, soweit dies nach dem Gesetz möglich ist.

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ZWÖLFTENS: Vertragsausfertigungen Dieser Vertrag wird in einer einzigen, für die Käufer, zu Handen des Herrn Josef Stadler bestimmten Urschrift ausgefertigt. Die Verkäuferin erhält ein, über Wunsch auch beglaubigte, Abschrift. Sein Antrag wird mit Handerheben einstimmig angenommen.

Punkt 5.

Wiederkaufsrecht der Marktgemeinde Schardenberg hins. Gst. 550/16, KG Fraunhof (Gruber Josef, Franz und Veronika Wirth)

– Beschlussfassung der Löschungserklärung

Der Bürgermeister informiert, dass sich die Gemeinde bekanntlich in allen Kaufverträgen das Wiederkaufsrecht sichern lässt, sollte das Grundstück innerhalb von fünf Jahren nicht bebaut werden und dieses Recht wird an sich mit der Bebauung gegenstandslos, verbleibt jedoch im Grundbuch, wenn kein Antrag auf Löschung gestellt wird. Die Eigentümer haben das Grundstück bebaut und möchten diesen Eintrag aus dem Grundbuch gelöscht haben, sodass eine Löschungserklärung vom Gemeinderat zu beschließen ist. Der Bürgermeister verliest die Löschungserklärung vollinhaltlich und stellt den Antrag, sie wie folgt zu beschließen:

LÖSCHUNGSERKLÄRUNG

Ob Liegenschaft EZ 22 Grundbuch 48210 Fraunhof (Gruber Josef; Ehegatten Franz und Veronika Wirth) ist nachstehendes Recht einverleibt und zwar: 1 a 1960/2000 Wiederkaufsrecht gem. Pkt. 4 Kauvertrag 2000-07-11 hins. Gst 550/16 für Gemeinde Schardenberg Die Marktgemeinde Schardenberg erklärt hiemit durch ihr endesgefertigtes Organ, dass dieses Wiederkaufsrecht infolge Bebauung des Grundstückes längst gegenstandslos geworden ist und erteilt demgemäß ihre ausdrückliche Einwilligung zur Einverleibung der Löschung des zu ihren Gunsten ob Liegenschaft EZ 222 Grundbuch 48210 Fraunhof einverleibten, oben näher bezeichneten Rechtes und zwar ohne ihr ferneres Wissen und Einvernehmen, jedoch nicht auf ihre Kosten.

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Diese Löschungserklärung wurde in der Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Schardenberg vom 22.09.1992 beschlossen und bedarf nicht der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Sein Antrag wird mit Handerheben einstimmig angenommen.

Punkt 6.

Siedlungsgrund in Kubing

a) Genehmigung des Hauptvertrages mit Josef Kohlbauer,

Kubinger Straße 6

Der Bürgermeister erinnert daran, dass der Kaufvorvertrag in der Sitzung des Gemeinderates am 26. Mai 2011 beschlossen und darin festgelegt wurde, dass der Hauptvertrag bis längstens 31. Oktober 2011 abzuschließen sei. Im Wesentlichen werden die Bestimmungen des Vorvertrages übernommen, lediglich das Flächenausmaß hat eine geringfügige Änderung erfahren. Der Bürgermeister legt eine Overheadfolie auf. Gegenüber dem Vorvertrag hat sich eine sehr positive Änderung ergeben, als das darin angeführte Teilstück D, das als Waldrandschutzzone im Eigentum von Kohlbauer verblieben wäre – ca. 400 m² - nun ebenfalls angekauft wird. Um minderwertiges Bauland zu vermeiden, hat Josef Kohlbauer vorgeschlagen, vom angrenzenden Grundstück Teufelberger ein paar 100 m² zu kaufen, sodass sich die Waldgrenze verschiebt und das Kohlbauer-Grundstück nun fast zur Gänze genutzt werden kann. Mit dem Zukauf und der rd. 6 m breiten Straße ergibt sich ein Schutzstreifen von 26 m, mit dem auch der Forstsachverständige von der Bezirkshauptmannschaft Schärding einverstanden ist. Durch die dort beabsichtigte Waldschlägerung ergibt sich auch eine weitaus bessere Sonneneinstrahlung. Der Bürgermeister verliest den Kaufvertrag vollinhaltlich. Josef Bauer fragt an, ob es schon Gespräche mit den beiden anderen Grundeigentümern hinsichtlich des Gesamtkonzeptes gibt. Der Bürgermeister hat mit Josef Haas gesprochen. Dieser ist dem Gedanken einer Baulanderweiterung durchaus zugänglich. Mit Maier muss er diesbezüglich noch sprechen. Etwas Konkretes jetzt schon festzulegen, hält der Bürgermeister in der momentanen Situation für schwierig, weil dann auch der Grundstückspreis geregelt sein muss. Zuerst sollte die Finanzierung der ersten Etappe unter Dach und Fach gebracht werden. Für Stefan Engertsberger ist es zunächst wichtig, dass von beiden Grundstückseigentümern keine Ablehnung des Gesamtprojektes vorliegt bzw. zu befürchten ist.

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Bei den Grundpreisverhandlungen die Erweiterungsfläche betreffend wird der Bürgermeister schon darauf hinweisen, dass es aufgrund der geringeren Baulandqualität gewisse Abstriche geben muss. Alois Kislinger plädiert dafür, jetzt schon einen Vorvertrag mit Preisfixierung abzuschließen – mit Indizierung – um Planungssicherheit zu erhalten. Die ganze Abwicklung braucht Zeit und man muss Schritt für Schritt vorgehen, ist die Meinung des Bürgermeisters. Auch Josef Bauer vertritt eher die Meinung von Kislinger, denn für das Regenwasserkonzept müssen jetzt schon die späteren Erweiterungsflächen berücksichtigt und miteinbezogen werden. Markus Kasbauer weist darauf hin, dass die Bebaubarkeit, wie mehrfach erwähnt, im Jahre 2013 möglich sein soll und bis dorthin muss auch die gesamte Infrastruktur inklusive Oberflächenwasserableitung geschaffen sein. Der Bürgermeister stellt nun den Antrag, den Kaufvertrag wie folgt zu beschließen:

K A U F V E R T R A G geschlossen am heutigen Tage zwischen Herrn Josef Kohlbauer, geboren am 13.03.1968, SVNr. 2867 130368, Kubinger Straße 6, 4784 Schardenberg, als Verkäufer einerseits, und der Marktgemeinde Schardenberg, politischer Bezirk Schärding, vertreten durch Herrn Bürgermeister Josef Schachner, geboren am 21.09.1955, Fraunhof 15, 4784 Schardenberg, als Käuferin andererseits, wie folgt: ERSTENS: Kaufvereinbarung Herr Josef Kohlbauer verkauft und übergibt an die Marktgemeinde Schardenberg und dieser letztere kauft und übernimmt vom Erstgenannten aus dem Gutsbestand der demselben allein gehörigen Liegenschaft EZ 6 Grundbuch 48236 Schardenberg „Wastlbauerngut Nr. 3 in Schardenberg“ das Grundstück 207/1 (gebildet aus Trennstück „1“ aus Grundstück 207) laut Vermessungsurkunde der Geometer Schachinger Ziviltechniker GmbH, Schärding, vom 23.9.2011, GZ.: 10593, im Ausmaß von 25.847 m², so wie dieses Grundstück derzeit liegt und steht, samt allen damit ver- bundenen Rechten, Grenzen und Pflichten sowie samt allem tatsächlichen und rechtlichen Zugehör, um den vereinbarten Kaufpreis von € 22,50/m², daher um den Gesamtkaufpreis von …………………………………….……………. € 581.557,50 (fünfhunderteinundachtzigtausendfünfhundertsiebenundfünfzig Euro fünfzig Cent), welcher Kaufpreis in 3 Raten wie folgt zur Zahlung fällig ist: a) die erste Kaufpreisrate per ……….…………………………………… € 200.000,-- (zweihunderttausend Euro) ist – vorbehaltlich des Eintrittes der Rechtswirksamkeit dieses Vertrages – bis längstens einunddreißigsten März zweitausendzwölf (31.03.2012) zur Zahlung fällig;

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b) die zweite Kaufpreisrate per gleichfalls ………………………………. € 200.000,-- (zweihunderttausend Euro) ist bis längstens einunddreißigsten März zweitausenddreizehn (31.03.2013) zur Zahlung fällig; c) die dritte Kaufpreisrate per ……………………………………...…… € 181.557,50 (hunderteinundachtzigtausendfünfhundertsiebenundfünfzig Euro fünfzig Cent) ist bis längstens einunddreißigsten März zweitausendvierzehn (31.03.2014) zur Zahlung fällig. Die jeweiligen Kaufpreisraten sind von der Käuferin auf das vom Verkäufer namhaft gemachte Konto Nr. ……………. bei der Raiffeisenbank Region Schärding eGen, Bankstelle 4784 Schardenberg, BLZ 34455, spesenfrei zu überweisen. Im Verzugsfalle mit der Bezahlung einer Kaufpreisrate wären, abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Verzugsfolgen (z. B. Rücktrittsandrohung), 8 % Verzugszinsen per anno zu entrichten. Eine sonstige Verzinsung und/oder Sicherstellung der Kaufpreisbezahlung werden ausdrücklich nicht vereinbart. Es wird jedoch ausdrücklich die Wertbeständigkeit der 2. und 3. Kaufpreisrate (nicht jedoch der 1. Kaufpreisrate) vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 - zweitausendzehn - oder ein an seine Stelle tretender Index oder der mangels Verlautbarung von Sachverständigen errechnete Index gleicher oder vergleichbarer Art. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat März 2012 noch zu errechnete Indexzahl. ZWEITENS: Übergabe und Übernahme Die Übergabe und Übernahme des Vertragsobjektes samt Last, Vorteil, Nutzen und Gefahr erfolgt mit dem Tag der Aberntung der auf dem Vertragsobjekt derzeit noch befindlichen Feldfrucht, spätestens mit Tagesablauf des einunddreißigsten Oktober zweitausendelf (31.10.2011). Mit dem Tag der Übergabe und Übernahme werden auch die Einnahmen und Ausgaben verrechnet. DRITTENS: Lastenfreiheit - Gewährleistung Das vertragsgegenständliche Grundstück ist unbebaut und nach Angaben der Vertragsparteien im geltenden Flächenwidmungsplan derzeit noch als Grünland gewidmet. Das Umwidmungsverfahren in Bauland ist bereits in die Wege geleitet worden. Die Käuferseite hat den Vertragsgegenstand besichtigt und sich über Ausmaß und Zustand und Flächenwidmung informiert. Der Verkäufer haftet für keine bestimmte Beschaffenheit des Vertragsobjektes, wohl aber haftet er für das verrechnete Flächenausmaß und für die vollkommen lasten und bestandrechtsfreie Übergabe des kaufgegenständlichen Grundstückes, sowie dafür, dass auf dem gesamten Vertragsobjekt ein gewachsener Untergrund vorhanden ist und keinerlei Auffüllungen vorliegen. Der Verkäufer erklärt und haftet weiters dafür, dass keine außerbücherlichen Lasten, wie z.B. Geh- oder Fahrtrechte, Wasser-, Abwasser- oder Telefonleitungsrechte oder sonstige nicht verbücherte Dienstbarkeiten auf dem Vertragsobjekt vorhanden sind. Er haftet auch dafür, dass alle Grundbesitzabgaben ordnungsgemäß entrichtet wurden. Für die Freiheit von Altlasten und Kontaminierungen wird vom Verkäufer nur in-

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soweit gehaftet, als dieser verbindlich und ausdrücklich erklärt, dass ihm nicht bekannt ist, dass auf dem vertragsgegenständlichen Grundstück irgendwelche Ablagerungen, Altlasten oder sonstige umweltrechtlich relevante Umweltschäden, wie z. B. Boden- oder Gewässerverunreinigungen oder sonstige Kontaminierungen vorliegen und er auch keine Kenntnis von Indizien einer Bodenkontaminierung oder von einer altlastenverdächtigen Vornutzung hat. VIERTENS: Aufsandungserklärung Zur grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages erteilt der Verkäufer seine ausdrückliche Einwilligung, dass vom Gutsbestand der Liegenschaft EZ 6 GB 48236 Schardenberg das laut obiger Vermessungsurkunde neu gebildete Grundstück 207/1 (gebildet aus Trennstück „1“ aus Grundstück 207) abgeschrieben, hiefür im Grundbuch Katastralgemeinde 48236 Schardenberg eine neue Grundbuchseinlage eröffnet und das Eigentumsrecht ob dieser neuen Grundbuchseinlage für die Marktgemeinde Schardenberg einverleibt werde. FÜNFTENS: Kosten, Steuern und Gebühren Die mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages verbundenen Kosten, Verkehrssteuern und Gebühren einschließlich der Vermessungs- und allfälligen Genehmigungskosten trägt die Käuferin, welche auch den alleinigen Auftrag zur Vertragserrichtung erteilt hat. Die Verkäuferseite erklärt, dass Verkehrsflächenbeiträge nach §§ 19, 20 O.ö.BauO und Aufschließungs- und Erhaltungsbeiträge nach dem O.ö.ROG 1994 noch nicht vorgeschrieben wurden. Die Käuferseite hat für diese künftigen Kosten alleine aufzukommen bzw. allenfalls der Verkäuferseite zwischenzeitig hinsichtlich des Kaufobjektes zur Vorschreibung gelangende diesbezügliche Beträge unverzüglich zu ersetzen. Die Kosten der Lastenfreistellung des Vertragsobjektes hat allerdings der Verkäufer zu tragen. SECHSTENS: Rechtswirksamkeit - Grundverkehrserklärung Ungeachtet der sofortigen vertraglichen Bindung der Vertragsteile im Innenverhältnis ist dieser Vertrag in seiner Rechtswirksamkeit abhängig: o von der planungsbehördlichen Genehmigung der diesem Kaufvertrag zugrunde liegenden Vermessungsurkunde o von der Umwidmung des vertragsgegenständlichen Grundstückes von Grünland in Bauland gem. § 21 OÖ ROG 1994 im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Schardenberg und o von der vollkommenen Lastenfreistellung des vertragsgegenständlichen Grundstückes. Die Käuferin erklärt durch ihr endesgefertigtes Organ im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 3 OÖ GVG 1994, dass es sich beim vertragsgegenständlichen Grundstück um ein unbebautes Grundstück handelt, welches (im Zeitpunkt des Antrags auf grundbücherliche Durchführung dieses Kaufvertrages) im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Schardenberg als Bauland im Sinne des § 21 OÖ ROG gewidmet ist, sodass der Rechtserwerb gemäß den Bestimmungen des OÖ GVG genehmigungsfrei zulässig ist. Der Käuferin sind im vollen Umfang die Strafbestimmungen des § 35 OÖ GVG 1994 sowie allfällige zivilrechtliche Folgen einer unrichtigen Erklärung (Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes, Rückabwicklung) bekannt. Die Käuferin erklärt durch ihr endesgefertigtes Organ, Inländerin im Sinne der Bestimmungen des OÖ GVG 1994 zu sein. Dieser Vertrag wurde in der Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde

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Schardenberg vom 22.9.2011 genehmigt und bedarf gemäß § 106 Abs. 1 Ziff. 1 OÖ Gemeindeordnung keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung, da der Kaufpreis 20 % der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages des laufenden Haushaltsjahres nicht übersteigt. SIEBENTENS: Grundbuchsdurchführung Die Vertragsteile sind in Kenntnis, dass dieser Vertrag erst nach Eintritt seiner Rechtswirksamkeit und nach Bezahlung der Grunderwerbsteuer, welche im Wege der Selbstberechnung eingehoben wird, verbüchert werden kann und erst mit Grundbuchsdurchführung der Eigentumsübergang erfolgt. Die Erwirkung einer Veräußerungsranganmerkung wird vereinbart und ist die einzige Beschlussausfertigung ausschließlich dem Schriftenverfasser zuzustellen. ACHTENS: Kenntnis des wahren Wertes - Anfechtungsverzicht Die Vertragsteile erklären, dass sie sich vor Unterfertigung dieses Vertrages über den wahren Wert des Kaufobjektes Kenntnis verschafft haben. Der Errichtung dieses Kaufvertrages sind Verhandlungen vorausgegangen, bei welchen die Vertragsteile auf den Wert von Leistung und Gegenleistung hinreichend bedacht genommen haben. Jeder Vertragspartner erklärt bei Abschluss dieses Vertrages nicht benachteiligt zu sein und demnach keinen Anlass zu haben, diesen Vertrag wegen behaupteter Verletzung um oder über die Hälfte des wahren Wertes anzufechten und verzichten beide Vertragsteile auf diese Anfechtung, soweit dies nach dem Gesetz möglich ist. NEUNTENS: Planwertausgleichsverzicht – Erklärung gem. § 9 O.ö. BauO Der Verkäufer erklärt in Kenntnis des derzeitigen Flächenwidmungsstandes des Vertragsobjektes (Grünland) zu sein und verzichten hiemit für sich und seine Rechtsnachfolger darauf, die Aufhebung des gegenständlichen Vertrages und die Herstellung in den vorigen Stand gemäß § 38 (6) O.ö. ROG 1994 in der derzeit geltenden Fassung zu fordern. Im Sinne des § 9 O.ö. BauO erklärt die Käuferseite, dass weder das vertragsgegenständliche Grundstück 207/1 noch das Grundstück 207 (aus welchem das Vertragsobjekt gebildet wird) je GB 48236 Schardenberg bebaut sind und auch nicht zu einem im Grundbuch ersichtlich gemachten Bauplatz gehört. ZEHNTENS: Vertragsausfertigungen Dieser Vertrag wird in einer einzigen für die Käuferin bestimmten Urschrift ausgefertigt. Der Verkäufer erhält eine - über Wunsch auch beglaubigte - Abschrift. Sein Antrag wird mit Handerheben einstimmig angenommen.

b) Vorstellung des Parzellierungsentwurfes Anhand einer Overheadfolie zeigt der Bürgermeister die voraussichtliche Parzellierung des Grundstückes. Nach diesem Entwurf wird es 18 Parzellen mit 950 m² und 6 Parzellen mit

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985 m² geben. Kleine Änderungen sind noch möglich, zumal es einen Gegentausch mit Josef und Franziska Haas geben soll. Mit der vorgesehenen Ringstraße wird man sich die Erschließungsstraße für das Erweiterungsgebiet in Richtung Eisenbirner Landesstraße vorerst ersparen können. Der Kanal muss jedoch unter Beanspruchung von Nachbargrundstücken gelegt werden. Hinsichtlich Bezeichnung dieses neuen Siedlungsgebietes könnte sich der Bürgermeister „Kubinger Feld“ mit Durchnummerierung vorstellen bzw. im Bereich Edtholz mit Weiterführung dieser Straßenbenennung. Mit dieser Vorgangsweise würde man von der bisherigen Praxis abweichen, meint Josef Fasching, weil bisher auch kurze Straßen eine eigene Bezeichnung erhalten haben und seiner Ansicht nach sollte diese Praxis so beibehalten werden. Laut Besprechung im Gemeindevorstand werden die Interessenten entsprechend der Anmeldung vorgeladen und können ihre Wunschparzelle auswählen und für diesen Zweck wird vorerst nur eine Nummerierung aller Parzellen vorgenommen werden, so der Bürgermeister. Zum heutigen Tag gibt es 23 aufgezeichnete Vormerkungen und eine wird heute noch hinzukommen. Im Gemeindevorstand wurde auch das Vorhaben der Firma Gerner, in diesem Gebiet wieder ein Wohnprojekt zu entwickeln, diskutiert, wofür rd. 2.000 bis 3.000 m² benötigt würden. Nachdem aber genug anderweitige Interessenten vorhanden sind, sprach sich der Gemeindevorstand gegen dieses Vorhaben aus. Josef Bauer könnte sich vorstellen, dass im unteren östlichen Bereich die eine oder andere Parzelle in größerem Ausmaß später anfällt, die dann für Gerner verwendbar wäre. Markus Kasbauer glaubt auch im Sinne des Gemeindevorstandsbeschlusses, dass in diesem Bereich ein größeres Wohnprojekt nicht hinpasst, ist aber zuversichtlich, dass sich wieder passendes Baugebiet für Gerner ergibt.

c) Festsetzung der Verkaufsbedingungen Bei Projektstart war die Rede, den Verkaufspreis zwischen € 35,00 und € 37,00 festzusetzen und der Bürgermeister tendiert auf € 37,00 / m². Einen billigeren Preis kann sich die Gemeinde nicht leisten, umgekehrt soll natürlich auch nach oben eine Grenze gesetzt sein. Markus Kasbauer möchte wissen, ob bei den kalkulierten € 37,00 / m ² auch schon die Aufschließungskosten berücksichtigt sind. Dies bestätigt der Bürgermeister. Er weist darauf hin, dass gegebenenfalls auch Darlehen für den Siedlungswasserbau beansprucht werden können. Helmut Mager ergänzt noch, dass die Gemeinde bei den Aufschließungskosten auch noch die Anschlussgebühren zu erwarten hat. Dies bestätigt der Bürgermeister und fügt hinzu, dass man als Faustregel annehmen kann, dass rd. 1/3 der Infrastrukturkosten aus Anschlussgebühren abgedeckt werden kann.

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Wie man da mit dem Regenwasserkanal umgeht, muss sich noch zeigen - entweder man fasst ins Auge, eine Verpflichtung für eine Versickerung auf eigenem Grund aufzuerlegen und nur zu gestatten, den Überlauf in ein Retentionsbecken ableiten zu dürfen, oder man überlegt sich ein zusätzliches Entgelt für die Errichtung der Regenwasserableitung. Markus Kasbauer könnte sich eine Entwässerung hinter der Edtholz-Siedlung vorstellen. Gerhard Selker gibt zu verstehen, dass nicht das gesamte Siedlungsgebiet dorthin entwässert werden kann. Die bekannten bisherigen Verkaufsbedingungen sollen auch für das neue Siedlungsgebiet Kubinger Feld gelten und der Bürgermeister stellt den Antrag, für den Verkauf von Baugrundstücken vom Kubinger Feld folgende Verkaufsbedingungen festzulegen:

a) Verkaufspreis: € 37,00 / m²; b) Bauzwang: es besteht die Verpflichtung innerhalb von 5 Jahren nach Eintritt der

Rechtskraft des Kaufvertrages zumindest den Rohbau für ein Eigenheim zu errichten.

c) Wiederkaufsrecht: das Wiederkaufsrecht am unbebauten Grundstück wird im Grundbuch für die Gemeinde eingetragen, das Vertragsgrundstück darf nicht ohne Zustimmung der Gemeinde unbebaut weiterveräußert werden.

d) Wiederkaufspreis: für den Fall der Ausübung des Wiederkaufsrechtes erfolgt der Rückkauf zum selben Preis ohne Wertsicherung. Sonstige Gebühren und Auslagen, die vom Käufer zwischenzeitig getätigt wurden, werden von der Gemeinde im Falle der Ausübung des Wiederkaufsrechtes nicht rückerstattet mit Ausnahme der geleisteten Aufschließungsbeiträge. Anfallende Kosten im Zuge des Rückkaufes (z.B. Notarkosten, Grunderwerbssteuer, Eintragungsgebühr) zahlt der Verkäufer.

e) Reservierung: die zugeteilten Parzellen werden nach dem Reservierungsbeschluss drei Monate lang bzw. bis zur nächsten Gemeinderats- sitzung reserviert und sollte in dieser Zeit kein Kaufvertrag zustandekommen, werden die Parzellen weiter vergeben.

f) Nebengebäude: vor Errichtung eines Nebengebäudes muss das Wohngebäude errichtet werden.

g) Grundstückspflege: das unbebaute Grundstück ist zweimal jährlich zu mähen, ansonsten übernimmt die Gemeinde diese Tätigkeit gegen Kostensatz.

Sein Antrag wird mit Handerheben einstimmig angenommen. Er ergänzt noch, dass im Zuge der Flächenwidmung auch festgelegt werden soll, dass dort nur eine zweigeschossige Bebauung erlaubt ist.

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Punkt 7.

Flächenwidmungsplan Nr. 4 /ÖEK Nr. 1 – Änderung 4/35, Johann und Elfriede Wirth, Wallensham – Parz. 213/1 (Teil),

214 (Teil),KG Luck, im Ausmaß von ca. 1.500 m² von Grünland in Bauland/Mischgebiet – Einleitungsverfahren

Anhand einer Overheadfolie zeigt der Bürgermeister die in Frage kommende Umwidmungsfläche, wo der Sohn der Antragsteller ein Wohnhaus mit integriertem Installationsbetrieb errichten möchte. Sein Vater ist gebürtiger Luckinger, womit der Bezug von Rainbach nach Schardenberg hergestellt ist. Er hat bereits einen Lageplan über das zu errichtende Gebäude vorgelegt und mit der Widmungskategorie Bauland/Mischgebiet könnten entsprechend der 0ö. Betriebstypenverordnung die Voraussetzungen für einen Installationsbetrieb geschaffen werden. In seinem Planentwurf ist auf der östlichen Seite eine Zufahrtsstraße enthalten, die aber vorweg gesagt als Privaterschließungsstraße selber gebaut werden müsste. Der Kanal ist dort vorhanden, sodass der Bürgermeister keine Gründe sieht, das Einleitungsverfahren nicht zu starten. Markus Kasbauer bezieht sich auf die vor nicht allzu langer Zeit erfolgte Wirth-Umwidmung ebenfalls in Luck, in der ein MB-Gebiet geschaffen wurde und möchte wissen, ob es in diesem Fall keine diesbezügliche Einschränkung geben soll. Der Bürgermeister antwortet, dass sich die Widmungskategorien insofern unterscheiden, als die damalige Widmung für einen Tischlereibetrieb erfolgte. Für den Bürgermeister geht es heute darum, das Verfahren erst einmal einzuleiten, der Ortsplaner wird dann im Detail die Einschränkungen festlegen. Der Bürgermeister stellt den Antrag, das Flächenwidmungsplan-Einleitungsverfahren 4/35 (ÖEK Nr. 1) – Johann und Elfriede Wirth, Wallensham, betreffend die Änderung der Parzelle 213/1 (Teil) und 214 (Teil), KG Luck, im Ausmaß von ca. 1500 m² von Grünland in Bauland / Mischgebiet zu beschließen. Sein Antrag wird mit Handerheben einstimmig angenommen.

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Punkt 8.

Flächenwidmungsplan Nr. 4 mit Örtlichem Entwicklungskonzept Nr. 1 – Erstellung und Übermittlung des digitalen Datensatzes an

das Land Oberösterreich – Beauftragung des Ortplaners

Der Bürgermeister berichtet, dass die Gemeinden entsprechend der Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne verpflichtet sind, zusätzlich zur analogen Erstellung den Flächenwidmungsplan digital im Landeskoordinatensystem zu erstellen. Zu den vorliegenden analogen Plänen ist ein digitaler Datensatz mit den entsprechenden Planinhalten entsprechend der digitalen Datenschnittstelle zu übermitteln. Voriges Jahr war schon angedacht, die generelle Überarbeitung des ÖEK bzw. Flächenwidmungsplanes durchzuführen, der Honorarvorschlag des Ortsplaners mit rd. € 30.000,00 hat aber dazu geführt, dass diese Arbeiten aufgeschoben wurden. Jetzt muss diese digitale Erstellung jedoch erfolgen, möchte man auch zukünftig Einzelgenehmigungen vom Land Oberösterreich erhalten. Ortsplaner Architekt Kobler hat für diese Arbeiten ein Honorarangebot vom 17.08.2011 mit brutto € 4.991,70 gelegt, das die Bearbeitung, Ergänzung der Digitaldaten und Übermittlung an das Land Oberösterreich beinhaltet. Diese Arbeiten sind sehr aufwändig und zudem ist auch die Anschaffung entsprechender EDV-Software für ihn notwendig. Diese Ausgabe ist im Voranschlag nicht enthalten, dennoch muss das Land Oberösterreich diese Ausgabe akzeptieren, da einem gesetzlichen Auftrag gefolgt wird, ist sich der Bürgermeister sicher. Josef Bauer weist darauf hin, dass die Überarbeitung des Flächenwidmungsplanes fällig ist. Der Bürgermeister bestätigt dies zwar, doch sind diese Arbeiten im Umfang nicht vergleichbar und die jetzige Auftragsarbeit wird sicherlich auch bei der generellen Überarbeitung Verwendung finden. Stefan Engertsberger sieht das Ganze pragmatisch, das Land verlangt diese Maßnahme, sodass die Finanzierung nicht vorrangiges Problem der Gemeinde sein braucht. Markus Kasbauer könnte sich später bei der generellen Überarbeitung eine Kostenersparnis durch diese vorweggenommene Digitalisierung vorstellen. Der Bürgermeister stellt den Antrag, entsprechend dem gesetzlichen Auftrag gemäß Planzeichenverordnung Ortsplaner Architekt DI Kobler mit der Erstellung und Übermittlung des digitalen Datensatzes für den Flächenwidmungsteil entsprechend seinem Honorarangebot vom 17.08.2011 mit dem Betrag von brutto €4.991,70 zu beauftragen. Sein Antrag wird mit Handerheben einstimmig angenommen.

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Punkt 9.

Maßnahmen zur Errichtung und zum Betrieb des Eisenbahnprojektes Wernstein – Staatsgrenze in Ingling

(Bestandsstreckensanierung) – Abschluss eines Übereinkommens mit der ÖBB Infrastruktur AG, 1020 Wien, Praterstern 3

Der Bürgermeister führt aus, dass seit rd. zwei Jahren an dieser Baustelle gearbeitet wird, die ÖBB aber bisher nie gedrängt haben, ein entsprechendes Übereinkommen abzuschließen. Im Zuge dieser ÖBB-Baustelle wurden auch für die Gemeinde an Güterwegen und Gemeindestraßen Arbeiten verrichtet, für welche die Gemeinde eine Gegenleistung zu erbringen hat. Wie bekannt, wurde die Unterführung in Ingling neu errichtet, die Straßenanschlüsse in Richtung Bergkeller und Richtung Kraftwerk erneuert. Die Straße von Klement in Richtung Siedlung Ingling wird voraussichtlich nächstes Jahr erneuert und verbreitert. Alle betroffenen Gemeindestraßen wurden von drei auf vier Meter verbreitert und dieses Gesamtpaket wurde mit € 60.000,00 an Kosten für die Gemeinde ermittelt. Die Gemeinde ist von dieser Zahlung nur mittelbar betroffen, da der Wegeerhaltungsverband für diese Kosten mit je € 30.000,00 in den Jahren 2012 und 2013 aufkommt. In diesen beiden Jahren kann die Gemeinde natürlich für andere Güterwege kein Geld erwarten. Der Bürgermeister verliest den vorliegenden Vertrag vollinhaltlich und stellt den Antrag, ihn wie folgt zu beschließen:

Ü B E R E I N K O M M E N FÜR DAS PROJEKT: WERNSTEIN - STAATSGRENZE

abgeschlossen zwischen der Marktgemeinde Schardenberg, Schärdinger Straße 4, 4784 Schardenberg in der Folge kurz „Gemeinde“ genannt und der ÖBB-Infrastruktur AG , FN 71396 w, Praterstern 3, 1020 Wien, in der Folge kurz „ÖBB“ genannt. 1. Vertragsgegenstand Die ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft ist an der Strecke Wels-Passau im Rahmen des Streckenausbaues Wernstein-Staatsgrenze von Bahn-km 73,000 – 79,600 mit der Bestandstreckensanierung befasst. Wenn in diesem Vertrag von „Projekt“ die Rede ist, bezieht sich dies auf alle Maßnahmen zur Errichtung und zum Betrieb dieses Eisenbahnprojektes. Zweck dieser Vereinbarung ist u.a., die vertragsgegenständlichen Grundflächen in das Eigentum der Käuferin zu übertragen, da dieselben für das genannte Eisenbahnprojekt benötigt werden.

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Dieses Projekt beinhaltet unter anderem folgende bauliche Maßnahmen: a. Wegverlegung nicht asphaltierter Weg Bahn-km 75,170 – 75,370 rdB mit Errichtung eines Wendehammers am Ende des Weges inklusive Anbindung an das bestehende Wegenetz b. Wegverlegung Bahn-km ca. 76,960 – 77,120 rdB, Länge 174 m c. Wegverlegung Bahn-km ca. 77,227 – 77,369 rdB, Länge 140 m d. Wegverlegung Bahn-km ca. 77,500 – 78,300 rdB, Länge 695 m, inklusive Wegverbreiterung auf eine Breite von 4 Metern auf Wunsch der Gemeinde e. Neuerrichtung der Unterführung in Bahn-km 78,422 mit Anbindung an das Wegenetz, wobei dies rdB ohne Verbreiterung geschieht, und ldB zwischen Bahnkm ca. 78,370 – 78,590 (Länge 217 m) auf Wunsch der Gemeinde eine Wegverbreiterung auf eine Breite von 4 Metern erfolgt f. Wegverlegung Bahn-km ca. 79,346 – 79,408 ldB Der Vertragsgegenstand bzw. das dem Vertragsgegenstand zu Grunde liegende Projekt ist diesem Vertrag als Beilagen 3 bis 6 angeschlossen. Diese Beilagen sind integrierter Bestandteil dieses Vertrages. Festgehalten wird, dass der ÖBB-Infrastruktur AG gem. § 51 Bundesbahngesetz die Rechte und Pflichten eines Eisenbahnunternehmens zukommen. 2. Planung und Herstellung Die Detailplanung, Projektsprüfung, Ausschreibung und Bauüberwachung für Planung und Herstellung der in Pkt. 1. genannten Wegverlegungen sowie die Neuerrichtung der Unterführung samt entsprechender Anbindung an das Wegenetz, erfolgen durch die ÖBB, die sich hiefür Dritter bedienen kann. Zum Ausgleich der für das Projekt anfallenden Baukosten findet eine Verrechnung von Erhaltungsmehrkosten zwischen den Parteien nicht statt. Die Ausführung der Baumaßnahmen erfolgt gem. RVS der zum Zeitpunkt der straßenrechtlichen Einreichung gültigen Fassung. In sämtlichen erforderlichen Genehmigungsverfahren mit Ausnahme der straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren tritt die ÖBB als Bauwerberin auf. Die Stand 16.06.2011 Seite 3 erforderlichen straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren werden von der Gemeinde beantragt und von der ÖBB die notwendigen Planunterlagen zur Verfügung gestellt. Für die Baumaßnahmen auf öffentlichen Straßen werden die Bewilligungen nach § 90 StVO vom Bauführer der ÖBB eingeholt. 3. Haftungsbestimmungen und Gewährleistungsansprüche Die Vertragsteile haften im Rahmen dieses Übereinkommens nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Die Gemeinde hat eine allfällige Geltendmachung von Ansprüchen einschließlich solcher aufgrund allfälliger versteckter Mängel gegenüber der ÖBB jedoch so rechtzeitig vorzunehmen, dass die ÖBB ihrerseits die Ansprüche gegenüber den beauftragten Baufirmen geltend machen kann. Die Gemeinde wird sohin auch zur Schlussfeststellung von der ÖBB beigezogen und ist diese Schlussfeststellung auch gegenüber der Gemeinde rechtsverbindlich. 4. Grundeinlöse a. Der für die vertragsgegenständlichen Baumaßnahmen erforderliche Grund der Gemeinde im Ausmaß von 1.004 m² wird der ÖBB gemäß dem beiliegenden Grundeinlöseverzeichnis Anlage 1 (rosafarben hinterlegter Teil, Laufzahlen

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29.1, 53.1, 53.2, 54.1, 55.1, 55.2, 56.1, 56.2, 57.1, 58.1, 58.2, 58.3 und 59.1), sowie den Grundeinlöseplänen Blatt 1 bis 9 zusammen Anlage 2 (rosafarben hinterlegte Flächen), lastenfrei, jedoch mit den öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen, zur Verfügung gestellt. Bei Bedarf an Privatgrund Dritter wird die ÖBB die erforderlichen Grundeinlösen durchführen. Die Gemeinde verkauft und übergibt die vorbezeichneten Grundflächen im erforderlichen Ausmaß frei von allen bücherlichen und außerbücherlichen Lasten und frei von jeder Haftung für rückständige Steuern, Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge und die ÖBB kauft und übernimmt diese Grundflächen in ihr Eigentum. b. Die im beiliegenden Grundeinlöseverzeichnis Anlage 1, und den Grundeinlöseplänen Blatt 1 bis 9 (zusammen Anlage 2), ausgewiesenen, Flächen im Ausmaß von 4.688 m² (blau hinterlegter Teil, Laufzahlen 1.1ö, 2.1ö, 5.1ö, 5.2ö, 6.1ö, 7.1ö, 8.2ö, 8.3ö, 9.1ö, 11.1ö, 12.1ö, 13.1ö, 22.1ö, 23.1ö, 23.2ö, 24.1ö aus Gst. 623/1, 25.1ö aus Gst 641, 26.1ö aus Gst. 1013/12, 27.1ö aus Gst. 1626, 29.1ö, 30.1ö, 31.1ö, 32.1ö, 33.2ö, 34.1ö, 35.1ö, 26.2ö, 37.1ö, 37.2ö, 37.3ö, 42.1ö, 24.1ö aus Gst. 695, 25.1ö aus Gst. 694, 26.1ö aus Gst. 693 und 27.1ö aus Gst. 692), sowie die weiteren im beiliegenden Grundeinlöseverzeichnis Anlage 1, und den Grundeinlöseplänen Blatt 1 bis 9 zusammen Anlage 2, ausgewiesenen Flächen im Ausmaß von 1.935 m² (grün hinterlegter Teil, Laufzahlen 49.1ö, 49.2ö, 49.3ö, 49.4ö, 49.5ö, 49.6ö, 50.1ö, 51.1ö, 52.1ö und 100.1ö), werden nach Baufertigstellung in das Eigentum der Gemeinde übertragen. Hiebei wird festgehalten, dass die ÖBB die erforderlichen Grundeinlösen an Privatgrundstücken Dritter durchführt. Ausschließlich für Zwecke der Steuerbemessung wird der Wert der wechselseitig abgetretenen Grundstücksflächen parteieinvernehmlich mit EUR 500,00 bestimmt. Die Festlegung der künftigen Grundstücksgrenzen wird nach Fertigstellung des Gesamtbauvorhabens einvernehmlich durchgeführt. Die Herstellung der Grundbuchsordnung erfolgt nach § 15 Liegenschaftsteilungsgesetz durch die ÖBB. Soweit dies nicht möglich sein sollte, erfolgt die Herstellung der Teilungspläne durch die ÖBB. Festgehalten wird, dass die im Grundeinlöseplan sowie im Grundeinlöseverzeichnis genannten Grundstücksbezeichnungen den Grundbuchstand vor Durchführung der Grundeinlösung wiedergebe. 5. Grundverkehr Die Vertragsparteien erklären, dass der vertragsgegenständliche Rechtserwerb nach den Bestimmungen des OÖ Grundverkehrsgesetzes 1994 keiner Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedarf. Den unterzeichnenden Vertragsparteien sind die Strafbestimmungen des § 35 OÖ Grundverkehrsgesetz 1994 sowie allfällige zivilrechtliche Folgen einer unrichtigen Erklärung (Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes, Rückabwicklung) im vollen Umfang bekannt. 6. Nutzung Die neu zu errichtende Unterführung in Bahn-km 78,422 wird dem allgemeinen Straßenverkehr zur Verfügung gestellt. Die Gemeinde stimmt – soweit dies erforderlich ist – der Auflassung der wegfallenden Unterführung in Bahn-km 78,422 zu.

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7. Kostentragung Die Kostentragung wird wie folgt festgelegt: Die ÖBB übernimmt: Die Baukosten der Auflassung der bestehenden Unterführung sowie die Kosten der Errichtung des neuen Unterführungsbauwerkes samt Herstellung der erforderlichen Verbindungswege und Straßenanbindungen und der damit verbundenen Leistungen. Ø Die Baukosten der in Pkt. 1. genannten Wegverlegungen samt entsprechende Einbindungen an das bestehende Wegenetz. Ø Die ÖBB übernimmt die Kosten der Endvermessung für die Wegverlegungen sowie die sonstigen Wegverbindungen rechts und links der Bahn einschließlich der Kosten für die Auflassung des öffentlichen Gutes. Die Endvermessung ist nach beiderseitiger Abstimmung gemeinsam zwischen der ÖBB und der Gemeinde durchzuführen. Die Gemeinde übernimmt folgende Kosten und Leistungen: Ø Die mit den Baumaßnahmen verbundenen Umlegungen von gemeindeeigenen Leitungen und Rohrtrassen wie zB Wasserleitungen, Kanal, Straßenbeleuchtung, etc. auf bestehendem Bahngrund werden kostentragend durch die Gemeinde durchgeführt. Ø Für die von Seiten der Gemeinde gewünschte Wegverbreiterung des Güterweges auf eine Breite von 4 Metern gemäß Pkt. 1 d. und e. wird von der Gemeinde gemäß beiliegender Aufstellung (Anlage 7) ein Kostenbeitrag in der Höhe von EUR 60.000,00 an die ÖBB geleistet. Bei dem von der Gemeinde an die ÖBB zu leistenden Kostenbeitrag handelt es sich um einen nicht umsatzsteuerbaren Zuschuss, welcher gewährt wird, um die ÖBB zu einer im öffentlichen Interesse gelegenen Handlung zu veranlassen. Sollte diese Rechtsmeinung von der österreichischen Finanzverwaltung nicht geteilt werden, wird der Gemeinde die Umsatzsteuer zuzüglich eventuell weiterer von der Finanzverwaltung vorgeschriebener Zuschläge (zB Zinsen etc.) in Rechnung gestellt. Der Betrag wird in zwei gleichen Teilbeträgen nach Rechnungslegung durch die ÖBB zum 30.06.2012 und zum 30.06.2013 zur Zahlung fällig. Ø Die Gemeinde verpflichtet sich gemäß den Bestimmungen des OÖ Straßengesetzes nach Endvermessung alle errichteten Ersatzwege und Wegverbindungen als öffentliche Weganlagen zu widmen und diese in das öffentliche Gut zu übernehmen, sowie zur Auflassung des öffentlichen Gutes für die entfallenden Wege im Sinne des Vertragspunktes 1. Ø Ebenso übernimmt die Gemeinde die mit der Übernahme der Weganlagen allenfalls verbundenen sonstigen Abgaben und Steuern (Grunderwerbsteuer). 8. Erhaltung, Betreuung, Betrieb Die Kostentragung für die zukünftige Erhaltung, Instandhaltung, Erneuerung und periodischen Überprüfungen wird wie folgt vereinbart: Die ÖBB übernimmt die substanzielle Erhaltung, Instandhaltung, Erneuerung und periodische Überprüfung der tragenden Teile der neuen Unterführung Bahn-km 78,422 der Strecke Wernstein-Passau. Die weitere Erhaltung, insbesondere der Fahrbahndecke, der Beleuchtung, der Beschilderung und sonstiger Nebenanlagen der Straße (inkl. Behebung von Schäden durch Graffiti etc. von Zeit zu Zeit) erfolgt durch die Gemeinde auf eigene Kosten.

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Die Gemeinde übernimmt die Erhaltung, Erneuerung und periodische Überprüfung der weiteren Weganlagen samt zugehöriger Nebenanlagen der Straße. Ebenso übernimmt die Gemeinde die sommerliche und winterliche Betreuung der gesamten Weganlagen auch im Unterführungsbereich. 9. Anrainerangelegenheiten Die im Zusammenhang mit der Ausführung der Bauvorhaben gemäß Pkt. 1. erforderlichen Verhandlungen mit Anrainern und sonstigen Dienststellen werden von der ÖBB geführt. Sollte eine einvernehmliche Durchführung der Grundeinlöse im erforderlichen Umfang für das gegenständliche Bauvorhaben nicht möglich sein, so wird die ÖBB die Durchführung der Grundeinlöse nach den Bestimmungen des Hochleistungsstreckengesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsentschädigungsgesetzes veranlassen. Die ÖBB wird die Gemeinde vom diesbezüglichen Ergebnis der Grundeinlöse und vom allfälligen Erfordernis der Durchführung von Enteignungsverfahren verständigen. 10. Leistungszeitraum Voraussichtlicher Baubeginn für sämtliche Wegverlegungen gem. Pkt. 1. erfolgt im Jahr 2012. Die Bauzeit wird ca. 24 Monate betragen. Die Neuerrichtung der Unterführung in Bahn-km 78,422 gem. Pkt. 1. e. befindet sich bereits in Bau. 11. Gerichtsstand Als Gerichtsstand für alle aus dieser Vereinbarung entspringenden allfälligen Rechtsstreitigkeiten wird Wien vereinbart. 12. Ausfertigung / Rechtsgültigkeit Zu diesem Übereinkommen liegt die Zustimmung des Gemeinderates gemäß dem Beschluss in der Sitzung vom 22.09.2011 vor. Dieses Übereinkommen tritt mit allseitiger rechtsgültiger Unterfertigung durch die Gemeinde sowie durch die ÖBB in Kraft. Das Übereinkommen wird in zwei Ausfertigungen errichtet, wovon jede Partei ein Original erhält. Ist eine Bestimmung dieser Vereinbarung ungültig, unwirksam oder undurchsetzbar oder wird diese nachträglich ungültig, unwirksam oder undurchsetzbar, so wird dadurch die Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt. Im Fall der Unwirksamkeit, Ungültigkeit und Undurchsetzbarkeit einer Bestimmung gilt zwischen den Parteien dieser Vereinbarung eine dieser Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommende und nicht ungültige, unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung als vereinbart. 13. Schriftform Nebenabreden sowie allfällige Ergänzungen zu diesem Übereinkommen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, so auch die Abrede, von der Schriftform abzugehen. Sein Antrag wird mit Handerheben einstimmig angenommen.

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Punkt 10.

Abwasserentsorgung beim Haus Asing 26, Sabine und Dr. Harald Bähr – Ansuchen auf Anschluss an die zentrale

Abwasserbeseitigungsanlage

Auf der Overheadfolie zeigt der Bürgermeister die Situierung des gegenständlichen Hauses, das sich an der Kreuzung Schardenberger mit Haugstein Landesstraße in Asing befindet. An sich ist dieses Haus sehr baufällig und es war nicht zu erwarten, dass dafür ein Käufer auftritt und das Gebäude weiterverwendet, weshalb auch der Kanalstrang nicht dorthin geführt wurde. Die neuen Eigentümer möchten das Haus nach Sanierung auch bewohnen, sodass die Frage der Abwasserentsorgung vakant wird. Würde man den Hausbesitzern eine Senkgrube vorschreiben, hätten sie mit € 7.000,00 bis € 8.000,00 zu rechnen, sodass eine Strangverlängerung zum Haus hin durchaus überlegenswert ist, zumal sie die Bereitschaft bekundeten, über die Anschlussgebühren hinaus eine Zuzahlung leisten zu wollen. Der Strang müsste um rd. 100 lfm verlängert werden und die Kostenschätzung von der Firma Braumann beträgt rd. € 4.000,00, für Unvorhergesehenes dürfen noch € 1.000,00 angenommen werden, sodass diese Verlängerung des Kanalstranges der Gemeinde um die € 5.000,00 kosten würde. An Anschlussgebühren – Mindestanschlussgebühr - hat die Gemeinde € 2.891,00 zu erwarten und der Bürgermeister könnte sich vorstellen, dass die Ehegatten Bähr in Summe € 4.000,00 an die Gemeinde leisten müssen, dann könnte man die Verlängerung durchführen. Im Wesentlichen müsste man bei dieser Rechnung pari aussteigen und sollten sich dennoch die Baukosten erhöhen, wäre das auch keine Tragik, denn auch bei anderen Anschlüssen kommt man nie mit den Anschlussgebühren aus. Der Bürgermeister würde von den Ehegatten Bähr zusätzlich verlangen, dass sie auf ihrem eigenen Grundstück noch einen Anschlussschacht herstellen müssen. Es erklären sich alle damit einverstanden, weshalb der Bürgermeister den Antrag stellt, das Haus Asing 26 – Eigentümer Dr. Harald und Sabine Bähr - an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage der Marktgemeinde Schardenberg anzuschließen und von ihnen in Summe € 4.000,00 netto – (Anschlussgebühr € 2.891,00 netto, zuzügl. € 1.109,00 für erhöhte Aufwendungen ) zu verlangen und ihnen zudem die Bedingung auferlegen, auf ihrem Grundstück einen Anschlussschacht zu errichten. Sein Antrag wird mit Handerheben einstimmig angenommen.

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Punkt 11.

Allfälliges

a) Betriebsausflug Am 1. Oktober findet der Betriebsausflug statt, es werden heute noch Anmeldungen entgegengenommen.

b) Diverse Veranstaltungen

1. Erntedankfest am 2.10.2011 – Einladungen zur Teilnahme werden ausgeteilt. 2. Sauwaldwandertag am 26.10.2011 – die Gemeinde Schardenberg wandert heuer in

Vichtenstein – Abfahrt 13.00 Uhr vom Kirchenwirt- bzw. Wastlbauer-Parkplatz – Abmarsch um 13.30 Uhr in Vichtenstein.

3. Kirchenkonzert des Landespolizeiorchesters am 16.10.2011 in Schardenberg – der Bürgermeister ersucht, diese hochkarätige Veranstaltung intensiv zu bewerben und teilt Plakate aus. Die Plakate sollen in den Nachbargemeinden sowie Schärding angebracht werden.

c) Volksschule Schardenberg; - Kostenvergleich zwischen Sanierung und

Neubau der Volksschule Der Bürgermeister bringt die Stellungnahme des Amtes der oö. Landesregierung vom 17.08.2011, UBAT-100245/17-2011-HA/PUL vollinhaltlich vor. Das Land Oberösterreich hat einen Kostenvergleich angestellt und kommt bei den Sanierungskosten mit einer Fläche von 1168 m² auf € 1,560.565,00 exkl. MWSt. und bei einem Neubau – Gesamtfläche 970 m² auf Kosten von € 2,112.000,00 exkl. MWSt. und hat um einen relevanten Vergleich Neubau zu Sanierungs-/Adaptierungskosten zu erhalten, die neu zu schaffenden Flächen den sanierten Flächen im selben Ausmaß gegenübergestellt und kommt dadurch zu einem Verhältnis von 61 % Neubaukosten (6 Klassen) zur Sanierung und Adaptierung, was für das Land Oberösterreich eindeutig für eine Sanierung spricht. Dem Bearbeiter wurde dargelegt, dass man einhellig hinter der Neubauvariante steht, dennoch beharrt DI Sabo auf seinen Berechnungen und hat sich auch bereit erklärt, bei Wunsch den Gemeinderat persönlich seine Berechnungen darzulegen. Architekt DI Plöderl, der schon eine ökonomische und bautechnische Darstellung der Volksschule Schardenberg, die dem Gemeinderat in der Sitzung am 2. Dezember 2010 zur Kenntnis gebracht wurde, ausgearbeitet hat, wurde um eine Stellungnahme ersucht, die aber noch ausständig ist. Für die Gemeinde hat sowieso die Sanierung der Hauptschule Priorität, sodass diese Stellungnahme vorerst einmal gelassen zur Kenntnis genommen werden kann und vielleicht ergibt sich durch eventuelle Sprengeländerungen sogar die Situation, dass eine achtklassige Volksschule gebraucht wird, sodass sich dann ohnehin ein ganz anderes Bild ergeben würde.

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d) Diverses Josef Hamedinger berichtet, dass das Rote Kreuz Schärding Mitarbeiter für den Besuchsdienst sucht und am 28. September um 19.30 Uhr in Schärding ein Einführungsabend stattfindet. Interessenten mögen sich melden. Gemeinderatskollegin Christine Pfeil hat mit Katharina eine Tochter bekommen und der Bürgermeister wünscht ihr auch in diesem Kreis alles Gute. Persönlich hat er mit Vizebgm. Rosa Hofmann schon die Glückwünsche der Gemeinde überbracht. Unterschrift des Schriftführers: Unterschrift des Vorsitzenden: Unterschrift eines Mitgliedes der ÖVP-Gemeinderatsfraktion:

Unterschrift eines Mitgliedes der SPÖ-Gemeinderatsfraktion:

Unterschrift eines Mitgliedes der FPÖ-Gemeinderatsfraktion:

Genehmigung der Verhandlungsschrift der letzten Sitzung: Der Bürgermeister weist darauf hin, dass die Verhandlungsschrift der letzten Sitzung zur Einsichtnahme aufgelegen ist und keine Einwendungen vorgebracht wurden. Er erklärt sie daher für genehmigt und schließt die Sitzung. Der Bürgermeister: Ende: 21.45 Uhr Abschluss Gasthaus Kirchenwirt