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gesellschaften außer Betracht. Die Beurteilung, ob ein Schaden durch Kapital oder durch eine Rente abzugelten ist, erfolgt nach § 14 EKHG. Nach dessen Abs 1 Z 3 ist der Schadenersatz hinsichtlich der Unterhaltsanspru ¨ che Dritter fu ¨ r die Zukunft durch Entrichtung einer Geld- rente zu leisten, wobei die Rente gem Abs 2 fu ¨ r einen Mo- nat vorauszuzahlen ist. 2.2 In der Rsp des OGH wurde die Frage, wann die „Zukunft‘‘ iSd § 14 Abs 1 EKHG einsetzt, dahin beant- wortet, dass Anspru ¨ che fu ¨r die Vergangenheit (bis zum Schluss der mu ¨ndlichen Verhandlung in erster Instanz) keine Rentenanspru ¨ che seien (ZVR 1975/196; 2 Ob 46/ 87 = ZVR 1988/108; 3 Ob 48/89; RIS-Justiz RS0058371; in diesem Sinne auch Schauer in Schwimann, ABGB 3 VII § 14 EKHG Rz 17; Apathy , EKHG § 14 Rz 1 und § 15 Rz 2; Danzl, EKHG 8 § 14 Anm 1). 2.3 Daneben wurde im Zusammenhang mit der in den §§ 155 Abs 1, 156 Abs 3 VersVG geregelten Vorgangswei- se bei Nichtzureichen der Versicherungssumme bereits mehrfach auf jenen Zeitpunkt abgestellt, in dem bei ob- jektiver Betrachtung festgestellt werden kann, dass die Ko ¨rperverletzung oder die To ¨ tung eines Menschen einen nicht restituierbaren Dauerschaden hinterlassen hat und demnach eine Konsolidierung der Schadensfolgen eingetreten ist (ZVR 1980/332; 7 Ob 26/89 = SZ 62/137; 2 Ob 84/04y = SZ 2006/26; vgl Kunst, Der Kapital- und Rentenschaden in der Haftpflicht- und Haftpflichtversi- cherung, ZVR 1978, 65 ff [67]; Schauer , aaO § 14 EKHG Rz 17). Da der im Unterhaltsentgang bestehende Scha- den nicht restituierbar ist, ha ¨ tte dies zur Folge, dass der Ersatzanspruch gem § 12 Abs 2 EKHG bzw § 1327 ABGB ab To ¨tung als Rentenforderung zu behandeln ist (Kunst, aaO 67). 2.4 Aspekte der Schadensberechnung nach den §§ 155 f VersVG sind im vorliegenden Fall jedoch nicht von Be- deutung. Fu ¨ r die Haftpflicht nach dem EKHG ist hinge- gen an der in Punkt 2.2 zitierten, von der hL gebilligten Rsp festzuhalten. Danach kommt es nur darauf an, ob der Gescha ¨ digte (wie hier) Ersatz fu ¨ r den Unterhaltsent- gang in der Vergangenheit oder ob er den Zuspruch einer Rente begehrt. Leistungen, die sich auf vergangene Zeit- ra ¨ume beziehen, werden nicht in Form von Renten er- bracht, sodass sie den zur Verfu ¨ gung stehenden Kapital- betrag mindern (Schauer , aaO §§ 15, 16 EKHG Rz 6). In- soweit liegt es in der Dispositionsfreiheit des Gescha ¨ dig- ten, die Haftungsbegrenzung fu ¨ r Renten zu vermeiden (vgl Kunst, aaO 68; Apathy , aaO § 15 EKHG Rz 2). Die- sem Ergebnis, dem im U ¨ brigen auch die in Punkt I. 1 er- o ¨rterte Rsp zum Streitwert bei Einklagung von Teilbetra ¨- gen aus wiederkehrenden Leistungen Rechnung tra ¨ gt, steht die E 2 Ob 84/04y nicht entgegen; hatte diese doch eine Nachforderung nach Ku ¨ rzung bereits jahrelang ge- zahlter Renten gem §§ 155 f VersVG sowie erga ¨ nzende Rentenanspru ¨ che zum Gegenstand. Der Einwand des Haftpflichtkonkurses erweist sich aus den dargelegten Erwa ¨ gungen somit als unberechtigt. IV. Ergebnis und Kosten: Die vorstehenden Erwa ¨ gungen sind dahin zusammen- zufassen, dass dem Kl fu ¨ r den streitgegensta ¨ ndlichen Zeitraum gegenu ¨ ber dem Erstbekl und der drittbekl Par- tei restliche 1.942,50 und gegenu ¨ ber der viertbekl und der fu ¨ nftbekl Partei restliche 939,– gebu ¨ hren. Dies be- deutet eine Verminderung des zweitinstanzlichen Zu- spruchs gegenu ¨ ber dem Erstbekl um 2.226,– und ge- genu ¨ ber der viertbekl und der fu ¨ nftbekl Partei um 3.229,50; in diesem Umfang war den gegen das Teilur- teil gerichteten Revisionen stattzugeben. Hinsichtlich des gegen den Erstbekl gerichteten Feststellungsbegeh- rens konnte das Teilurteil besta ¨tigt werden. Hingegen er- wies sich der Rekurs des Kl in jenem Umfang als berech- tigt, in welchem er die Haftung der drittbekl Partei er- wirkte. Das Teilurteil war daher insgesamt wie aus dem Spruch ersichtlich abzua ¨ ndern. Hinsichtlich der zweit- bekl Partei hat es beim zweitinstanzlichen Aufhebungs- beschluss (allerdings ohne Bindung des ErstG an die vom erkennenden Senat nicht gebilligte Rechtsansicht des BerG; RIS-Justiz RS0042279) zu verbleiben, weil der Rekurs des Kl insoweit absolut unzula ¨ssig war. Die Rekursbeantwortung der viertbekl und der fu ¨ nftbekl Partei war als unzula ¨ ssig zuru ¨ ckzuweisen, weil diese Parteien nicht Rekursgegner des Kl sind. Verja ¨ hrung des Regressanspruchs des Scheinvaters gegen den wahren Vater fu ¨ r Unterhaltsleistungen DOI 10.1007/s00503-010-1927-8 §§ 1358, 1042 und 1480 ABGB; § 26 UVG: Der Regressanspruch des Scheinvaters gegen den wah- ren Vater fu ¨ r die dem Kind erbrachten Unterhaltsleistun- gen verja ¨hrt gem § 1480 ABGB nach drei Jahren. Der Fristenlauf beginnt mit Rechtskraft des Urteils, in dem festgestellt wird, dass das Kind kein Kind des Scheinva- ters ist. Der Scheinvater kann auch fu ¨ r Unterhaltsleistungen, die er nicht an das Kind, sondern an den Unterhaltsvor- schu ¨ sse gewa ¨hrenden Bund geleistet hat, Regress gegen den wahren Vater nehmen. Der Verja ¨ hrungsausschluss des § 26 Abs 3 UVG kommt aber ausschließlich dem Bund zugute. OGH 19. 1. 2010, 4 Ob 198/09k (LG Klagenfurt 31. 7. 2009, 1 R 144/09k; BG Spittal an der Drau 31. 3. 2009, 2 C 99/09k) Die Kl ist die Alleinerbin nach einem am 19. 12. 2006 verstorbenen Mann, der am 26. 2. 1977 die Vaterschaft zu der am 28. 4. 1976 von seiner damaligen Ehegattin ge- borenen Tochter anerkannte, obwohl er wusste, dass er nicht der Vater des Kindes ist. Er hatte die Beziehung zur Kindesmutter erst aufgenommen, als diese bereits im 6. Monat schwanger war. Mit Urteil vom 31. 5. 2002 wurde u ¨ ber Klage des Staatsanwalts festgestellt, dass der Bekl der leibliche Va- ter des Kindes ist. Der in der Zwischenzeit verstorbene Scheinvater hatte zu Lebzeiten keinerlei Regressanspru ¨- che an den Bekl gestellt. Mit der am 15. 5. 2008 eingebrachten Klage begehrte die Kl vom Bekl den Ru ¨ ckersatz von 9.872,50, die ihr Rechtsvorga ¨ nger (Scheinvater) an den Pra ¨ sidenten des OLG Innsbruck als Ersatz fu ¨ r an das Kind geleistete Un- terhaltsvorschu ¨ sse refundiert hatte. Der Scheinvater ha- be einen Aufwand fu ¨ r den Kindesunterhalt getragen, den nach dem Gesetz der Bekl ha ¨ tte tragen mu ¨ ssen. Der Bekl wendete ein, der verstorbene Scheinvater ha- be freiwillig aus Zuneigung und ausschließlich aus per- so ¨ nlichen Gru ¨ nden Unterhalt geleistet. Ihm habe bei den Unterhaltszahlungen ein Verpflichtungswille ge- fehlt. Da er immer gewusst habe, in Wahrheit nicht der Vater zu sein, scheide auch Irrtum aus. U ¨ berdies sei die Klageforderung verja ¨ hrt. Das ErstG wies das Klagebegehren wegen Verja ¨ hrung ab. Das BerG besta ¨ tigte die Klageabweisung und sprach aus, dass die ordentliche Revision mangels Rsp zum Re- gress des Scheinvaters im Umfang von an den Unterhalt bevorschussenden Bund refundierter Betra ¨ge zula ¨ ssig sei. Die Revision der Kl, mit der sie die Klagestattgebung anstrebt, ist zula ¨ ssig, aber nicht berechtigt. Wer fu ¨ r einen anderen einen Aufwand macht, den die- ser nach dem Gesetz selbst ha ¨ tte machen mu ¨ ssen, hat das Recht, Ersatz zu fordern (§ 1042 ABGB). Erbringt (wie im vorliegenden Fall) ein vermeintlich selbst dazu Ver- 2010, Heft 7 Juli 456 # Springer-Verlag 2010 Rechtsprechung

Verjährung des Regressanspruchs des Scheinvaters gegen den wahren Vater für Unterhaltsleistungen

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gesellschaften auûer Betracht. Die Beurteilung, ob einSchaden durch Kapital oder durch eine Rente abzugeltenist, erfolgt nach § 14 EKHG. Nach dessen Abs 1 Z 3 istder Schadenersatz hinsichtlich der UnterhaltsanspruÈ cheDritter fuÈ r die Zukunft durch Entrichtung einer Geld-rente zu leisten, wobei die Rente gem Abs 2 fuÈ r einen Mo-nat vorauszuzahlen ist.

2.2 In der Rsp des OGH wurde die Frage, wann die¹Zukunft`̀ iSd § 14 Abs 1 EKHG einsetzt, dahin beant-wortet, dass AnspruÈ che fuÈ r die Vergangenheit (bis zumSchluss der muÈ ndlichen Verhandlung in erster Instanz)keine RentenanspruÈ che seien (ZVR 1975/196; 2 Ob 46/87 = ZVR 1988/108; 3 Ob 48/89; RIS-Justiz RS0058371;in diesem Sinne auch Schauer in Schwimann, ABGB3

VII § 14 EKHG Rz 17; Apathy, EKHG § 14 Rz 1 und§ 15 Rz 2; Danzl, EKHG8 § 14 Anm 1).

2.3 Daneben wurde im Zusammenhang mit der in den§§ 155 Abs 1, 156 Abs 3 VersVG geregelten Vorgangswei-se bei Nichtzureichen der Versicherungssumme bereitsmehrfach auf jenen Zeitpunkt abgestellt, in dem bei ob-jektiver Betrachtung festgestellt werden kann, dass dieKoÈrperverletzung oder die ToÈtung eines Menschen einennicht restituierbaren Dauerschaden hinterlassen hatund demnach eine Konsolidierung der Schadensfolgeneingetreten ist (ZVR 1980/332; 7 Ob 26/89 = SZ 62/137;2 Ob 84/04y = SZ 2006/26; vgl Kunst, Der Kapital- undRentenschaden in der Haftpflicht- und Haftpflichtversi-cherung, ZVR 1978, 65 ff [67]; Schauer, aaO § 14 EKHGRz 17). Da der im Unterhaltsentgang bestehende Scha-den nicht restituierbar ist, haÈ tte dies zur Folge, dassder Ersatzanspruch gem § 12 Abs 2 EKHG bzw § 1327ABGB ab ToÈtung als Rentenforderung zu behandeln ist(Kunst, aaO 67).

2.4 Aspekte der Schadensberechnung nach den §§ 155 fVersVG sind im vorliegenden Fall jedoch nicht von Be-deutung. FuÈ r die Haftpflicht nach dem EKHG ist hinge-gen an der in Punkt 2.2 zitierten, von der hL gebilligtenRsp festzuhalten. Danach kommt es nur darauf an, obder GeschaÈdigte (wie hier) Ersatz fuÈ r den Unterhaltsent-gang in der Vergangenheit oder ob er den Zuspruch einerRente begehrt. Leistungen, die sich auf vergangene Zeit-raÈume beziehen, werden nicht in Form von Renten er-bracht, sodass sie den zur VerfuÈ gung stehenden Kapital-betrag mindern (Schauer, aaO §§ 15, 16 EKHG Rz 6). In-soweit liegt es in der Dispositionsfreiheit des GeschaÈdig-ten, die Haftungsbegrenzung fuÈ r Renten zu vermeiden(vgl Kunst, aaO 68; Apathy, aaO § 15 EKHG Rz 2). Die-sem Ergebnis, dem im UÈ brigen auch die in Punkt I. 1 er-oÈrterte Rsp zum Streitwert bei Einklagung von TeilbetraÈ-gen aus wiederkehrenden Leistungen Rechnung traÈgt,steht die E 2 Ob 84/04y nicht entgegen; hatte diese docheine Nachforderung nach KuÈ rzung bereits jahrelang ge-zahlter Renten gem §§ 155 f VersVG sowie ergaÈnzendeRentenanspruÈ che zum Gegenstand.

Der Einwand des Haftpflichtkonkurses erweist sichaus den dargelegten ErwaÈgungen somit als unberechtigt.

IV. Ergebnis und Kosten:Die vorstehenden ErwaÈgungen sind dahin zusammen-

zufassen, dass dem Kl fuÈ r den streitgegenstaÈndlichenZeitraum gegenuÈ ber dem Erstbekl und der drittbekl Par-tei restliche ³ 1.942,50 und gegenuÈ ber der viertbekl undder fuÈ nftbekl Partei restliche ³ 939,± gebuÈ hren. Dies be-deutet eine Verminderung des zweitinstanzlichen Zu-spruchs gegenuÈ ber dem Erstbekl um ³ 2.226,± und ge-genuÈ ber der viertbekl und der fuÈ nftbekl Partei um³ 3.229,50; in diesem Umfang war den gegen das Teilur-teil gerichteten Revisionen stattzugeben. Hinsichtlichdes gegen den Erstbekl gerichteten Feststellungsbegeh-rens konnte das Teilurteil bestaÈ tigt werden. Hingegen er-wies sich der Rekurs des Kl in jenem Umfang als berech-tigt, in welchem er die Haftung der drittbekl Partei er-

wirkte. Das Teilurteil war daher insgesamt wie aus demSpruch ersichtlich abzuaÈndern. Hinsichtlich der zweit-bekl Partei hat es beim zweitinstanzlichen Aufhebungs-beschluss (allerdings ohne Bindung des ErstG an dievom erkennenden Senat nicht gebilligte Rechtsansichtdes BerG; RIS-Justiz RS0042279) zu verbleiben, weilder Rekurs des Kl insoweit absolut unzulaÈssig war. DieRekursbeantwortung der viertbekl und der fuÈ nftbeklPartei war als unzulaÈssig zuruÈ ckzuweisen, weil dieseParteien nicht Rekursgegner des Kl sind.

VerjaÈhrung des Regressanspruchs des Scheinvatersgegen den wahren Vater fuÈ r Unterhaltsleistungen

DOI 10.1007/s00503-010-1927-8

§§ 1358, 1042 und 1480 ABGB; § 26 UVG:Der Regressanspruch des Scheinvaters gegen den wah-

ren Vater fuÈ r die dem Kind erbrachten Unterhaltsleistun-gen verjaÈhrt gem § 1480 ABGB nach drei Jahren. DerFristenlauf beginnt mit Rechtskraft des Urteils, in demfestgestellt wird, dass das Kind kein Kind des Scheinva-ters ist.

Der Scheinvater kann auch fuÈ r Unterhaltsleistungen,die er nicht an das Kind, sondern an den Unterhaltsvor-schuÈ sse gewaÈhrenden Bund geleistet hat, Regress gegenden wahren Vater nehmen. Der VerjaÈhrungsausschlussdes § 26 Abs 3 UVG kommt aber ausschlieûlich demBund zugute.

OGH 19. 1. 2010, 4 Ob 198/09k (LG Klagenfurt 31. 7. 2009, 1 R 144/09k; BGSpittal an der Drau 31. 3. 2009, 2 C 99/09k)

Die Kl ist die Alleinerbin nach einem am 19. 12. 2006verstorbenen Mann, der am 26. 2. 1977 die Vaterschaftzu der am 28. 4. 1976 von seiner damaligen Ehegattin ge-borenen Tochter anerkannte, obwohl er wusste, dass ernicht der Vater des Kindes ist. Er hatte die Beziehungzur Kindesmutter erst aufgenommen, als diese bereitsim 6. Monat schwanger war.

Mit Urteil vom 31. 5. 2002 wurde uÈ ber Klage desStaatsanwalts festgestellt, dass der Bekl der leibliche Va-ter des Kindes ist. Der in der Zwischenzeit verstorbeneScheinvater hatte zu Lebzeiten keinerlei RegressanspruÈ -che an den Bekl gestellt.

Mit der am 15. 5. 2008 eingebrachten Klage begehrtedie Kl vom Bekl den RuÈ ckersatz von ³ 9.872,50, die ihrRechtsvorgaÈnger (Scheinvater) an den PraÈsidenten desOLG Innsbruck als Ersatz fuÈ r an das Kind geleistete Un-terhaltsvorschuÈ sse refundiert hatte. Der Scheinvater ha-be einen Aufwand fuÈ r den Kindesunterhalt getragen, dennach dem Gesetz der Bekl haÈ tte tragen muÈ ssen.

Der Bekl wendete ein, der verstorbene Scheinvater ha-be freiwillig aus Zuneigung und ausschlieûlich aus per-soÈnlichen GruÈ nden Unterhalt geleistet. Ihm habe beiden Unterhaltszahlungen ein Verpflichtungswille ge-fehlt. Da er immer gewusst habe, in Wahrheit nicht derVater zu sein, scheide auch Irrtum aus. UÈ berdies sei dieKlageforderung verjaÈhrt.

Das ErstG wies das Klagebegehren wegen VerjaÈhrungab.

Das BerG bestaÈ tigte die Klageabweisung und sprachaus, dass die ordentliche Revision mangels Rsp zum Re-gress des Scheinvaters im Umfang von an den Unterhaltbevorschussenden Bund refundierter BetraÈge zulaÈssigsei.

Die Revision der Kl, mit der sie die Klagestattgebunganstrebt, ist zulaÈssig, aber nicht berechtigt.

Wer fuÈ r einen anderen einen Aufwand macht, den die-ser nach dem Gesetz selbst haÈ tte machen muÈ ssen, hat dasRecht, Ersatz zu fordern (§ 1042 ABGB). Erbringt (wie imvorliegenden Fall) ein vermeintlich selbst dazu Ver-

2010, Heft 7Juli456

# Springer-Verlag 2010

Rechtsprechung

pflichteter Unterhaltsleistungen, so wird ihm nach Be-seitigung des ihn als Vater feststellenden Rechtsaktsvon Lehre und Rsp gegen den in Wahrheit nach dem Ge-setz Unterhaltspflichtigen ein Ersatzanspruch nach§ 1042 ABGB gewaÈhrt (3 Ob 134/08i = JBl 2009, 367mwN; RIS-Justiz RS0020073). Der Umfang dieses Er-satzanspruchs bestimmt sich nach der Leistung desScheinvaters einerseits und ist andererseits durch diedem wahren Unterhaltsschuldner nach dem Gesetz ob-liegende Unterhaltsverpflichtung begrenzt. Die Unter-haltsverpflichtung des Scheinvaters kann sich aus derEhelichkeitsvermutung in Ansehung des unterhaltsbe-rechtigten Kindes oder ± wie hier ± aus einem Vater-schaftsanerkenntnis des Scheinvaters ergeben. Der Nut-zen des leiblichen Vaters und wahren Unterhaltspflichti-gen liegt dabei darin, dass im Umfang der vom Scheinva-ter erbrachten Leistungen der gesetzliche Unterhaltsan-spruch des Kindes erloschen ist und er, der wahre Unter-haltsschuldner, von seiner Verpflichtung im Ausmaû dervom Scheinvater (VerkuÈ rzten) erfuÈ llten Unterhaltsschuldbefreit ist (3 Ob 134/08i mwN).

Gem § 1478 ABGB kann jede VerjaÈhrungsfrist erstdann zu laufen beginnen, wenn fuÈ r den GlaÈubiger die ob-jektive MoÈglichkeit der Geltendmachung seines An-spruchs bestand. Daraus leitete der OGH ab, dass dieVerjaÈhrung des Anspruchs eines aufgrund eines Vater-schaftsanerkenntnisses feststehenden unehelichen Vatersgegen den leiblichen Vater des Kindes auf Ersatz von Un-terhaltsleistungen gem § 1042 ABGB nicht vor derrechtskraÈ ftigen Beseitigung jenes Anerkenntnisses be-ginnen kann, das ihn unterhaltspflichtig gemacht hat(RIS-Justiz RS0122888). Erst mit der Rechtskraft des Ur-teils, in dem festgestellt worden ist, dass das Kind keinKind des Scheinvaters ist, besteht fuÈ r die Geltendma-chung eines Unterhaltsanspruchs gegen den leiblichenVater kein der VerjaÈhrung einzelner Unterhaltsleistun-gen entgegenstehendes rechtliches Hindernis mehr (3 Ob134/08i mwN; 2 Ob 175/07k = RZ 2008/13). Die VerjaÈh-rungsfrist eines Anspruchs nach § 1042 ABGB folgt ausGruÈ nden des Schuldnerschutzes der des getilgten An-spruchs (RIS-Justiz RS0119861). Dies gilt auch fuÈ r ge-tilgte UnterhaltsanspruÈ che (8 Ob 68/06t; 2 Ob 175/07k).Da UnterhaltsanspruÈ che gem § 1480 ABGB in 3 JahrenverjaÈhren, sind die von der Kl als Gesamtrechtsnachfol-gerin des Scheinvaters mehr als 3 Jahre nach Rechtskraftder Statusentscheidung (4. 7. 2002) klageweise nach§ 1042 ABGB geltend gemachten ErsatzanspruÈ che ver-jaÈhrt.

Der Umstand, dass die Unterhaltsleistungen, deren Er-satz die Kl als Rechtsnachfolgerin des Scheinvaters be-gehrt, nicht direkt an das Kind sondern an den Unter-haltsvorschuÈ sse gewaÈhrenden Bund geleistet wurden,vermag daran nichts zu aÈndern. Auf die Bestimmungdes § 26 Abs 3 UVG, wonach UnterhaltsanspruÈ che nichtverjaÈhren, soweit auf sie VorschuÈ sse geleistet wurden,kann sich die Kl nicht berufen. Diese Bestimmung be-guÈ nstigt ausschlieûlich die UnterhaltsvorschuÈ sse gewaÈh-rende Republik OÈ sterreich, die im gesamtstaatlichen In-teresse (Gemeinschaft der Steuerzahler) bei der VerjaÈh-rung beguÈ nstigt wird (§§ 1472, 1485 ABGB). Diese Bevor-zugung ist als sachlich gerechtfertigt anzusehen.

Der Argumentation der Kl, die Zahlung ihres Rechts-vorgaÈngers an den Bund habe gem § 1358 ABGB denUÈ bergang der Regressforderung des Bundes auf denScheinvater bewirkt, steht entgegen, dass dieser zum da-maligen Zeitpunkt mangels Beseitigung des Vater-schaftsanerkenntnisses Unterhaltsschuldner war und ersomit keine materiell fremde Schuld, sondern eine auchmateriell eigene Schuld erfuÈ llte.

Der insgesamt unberechtigten Revision musste daherein Erfolg versagt bleiben.

BelaÈstigende Diskriminierung einer hermaphrodi-tischen Person waÈhrend des Exekutionsvollzugs

DOI 10.1007/s00503-010-1939-4

§ 1 Abs 1 AHG; § 5 Abs 3 und §§ 9 f BGStG; § 52 Abs 4Geo:

Erfolgt eine BelaÈstigung iSd § 5 Abs 3 Bundes-Behin-dertengleichstellungsgesetzes (BGStG) in Vollziehungder Gesetze (hier: durch den Gerichtsvollzieher waÈhrenddes Exekutionsvollzugs), besteht der Anspruch auf Scha-denersatz auch gegen den zustaÈndigen RechtstraÈger; diesaber nur insoweit, als ein solcher Anspruch gem § 9 Abs 2BGStG gegen den BelaÈstiger zusteht.

Der Meinungsstand zum Begriff der ¹BelaÈstigung`` iSdBEinstG und des GlBG kann auch fuÈ r das BGStG frucht-bar gemacht werden. Voraussetzung fuÈ r das Vorliegeneiner BelaÈstigung ist, dass die diskriminierende Verhal-tensweise ¹im Zusammenhang`` mit der Behinderungsteht. Dieser Zusammenhang ist jedenfalls dann gegeben,wenn die beleidigende AÈ uûerung kraft ihres Inhalts aufdie Behinderung (hier: aufgrund Hermaphroditismus)abzielt oder der BelaÈstiger dies durch einen Hinweis inseinem Verhalten erkennen laÈsst.

FuÈ r die Beurteilung des Vorliegens einer BelaÈstigungist grundsaÈ tzlich das Empfinden der von der BelaÈstigungbetroffenen Person maûgeblich. Die durch die nach § 5Abs 3 BGStG verpoÈnte Verhaltensweise bewirkte Beein-traÈchtigung der WuÈ rde muss aber ein gewisses objektivzu beurteilendes Mindestmaû an IntensitaÈ t aufweisen.Erreichen zwar einzelne BelaÈstigungshandlungen diesesMindestmaû nicht, erfolgen sie aber fortgesetzt (¹wieder-holte Sticheleien``), kann dies eine BelaÈstigung iSd § 5Abs 3 BGStG darstellen.

OGH 15. 12. 2009, 1 Ob 189/09i (OLG Wien 2. 6. 2009, 14 R 64/09y; LGKrems an der Donau 23. 2. 2009, 27 Cg 13/08p)

Die Kl wurde nach ihrer Geburt (1952) als maÈnnlichangesehen und ihr Status in den Standesurkunden alsmaÈnnlich ausgewiesen. Anlagebedingt wies sie maÈnnli-che und weibliche Geschlechtsmerkmale gleichzeitigauf (Hermaphroditismus). 1992 aÈnderte sie ihren Statusauf weiblich und trug nunmehr einen weiblichen Vorna-men. 1993 lieû sie operativ und hormonell eine Anglei-chung an ihren neuen Status vornehmen. Ungeachtetdessen wird die Kl von ihrer Umwelt immer wieder alsMann wahrgenommen. Ursache hiefuÈ r ist, dass sie bur-schikos wirkt, eine KoÈrpergroÈûe von 1,88 m und ein Ge-wicht von 108 kg aufweist und eine tiefe Stimme besitzt.Insoweit lieû sie wegen des Operationsrisikos keine An-gleichung vornehmen.

Am 10. 3. 2008 versuchte die Kl, den Vollzug einerFahrnisexekution zu verhindern. Die Exekutionshand-lung richtete sich nicht gegen sie selbst, sondern gegenihre LebensgefaÈhrtin. Die Kl hinderte den Gerichtsvoll-zieher am Betreten des Hauses, in dem der Vollzug vorzu-nehmen war, schrie ihn an, bezichtigte ihn des Hausfrie-densbruchs und versetzte ihm einen Stoû gegen denOberkoÈrper. Erst nachdem der Gerichtsvollzieher Poli-zeiassistenz angefordert hatte, gelang es ihm, in das Hauseingelassen zu werden. Dort setzte die Kl ihr aggressivesVerhalten in aÈhnlicher Weise fort und verweigerte demGerichtsvollzieher den Zutritt zu einzelnen RaÈumen.Der Gerichtsvollzieher reagierte auf die verbalen undkoÈrperlichen Angriffe der Kl ruhig. Aufgrund des aggres-siven Verhaltens der Kl sprach er sie allerdings zweimal,und zwar erstmals vor Einlass in das Haus, und spaÈter,als sie ihm den Zutritt zu einzelnen RaÈumen verweigerte,unabsichtlich mit ¹Herr`̀ an. Er wollte damit die Kl we-der verletzen (beleidigen) noch provozieren. Ansonstenbenutzte er die Anrede ¹Frau`̀ .

2010, Heft 7Juli 457

# Springer-Verlag 2010

Rechtsprechung