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INFORMATIONEN AUS DEM HAUS DER LANDSCHAFT Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V. Haus der Landschaft Alexander-von-Humboldt-Str. 4 53604 Bad Honnef Telefon 02224 7707-0 Telefax 02224 7707-77 E-Mail: [email protected] Internet: www.galabau.de Stand Mai 2010 Hinweise und Anmerkungen zur neuen ATV DIN 18318 Ausgabe 2009 und Veränderungen gegenüber der Ausgabe Oktober 2006 alle Angaben ohne Gewähr VOB/C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen ATV DIN 18318 „Verkehrswegebauarbeiten – Pflasterdecken und Plattenbeläge in ungebundener Ausführung, Einfassungen“ Ausgabe 2009 0 Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung Diese Hinweise ergänzen die ATV DIN 18299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 0. Die Beachtung dieser Hinweise ist Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung gemäß (§ 9 VOB/A alt) § 7 VOB/A. Die Hinweise werden nicht Vertragsbestandteil In der Leistungsbeschreibung sind nach den Erfordernissen des Einzelfalls insbesondere anzugeben: >> Anmerkung: Die ATV DIN 18318, Ausgabe 2009 enthält in den Abschnitten 0.1 bis 0.5 neben redak- tionell überarbeiteter und präzisierter Regelungen eine Vielzahl neuer Hinweise, die der Auftraggeber bei der Aufstellung der Leistungsbeschreibung zu beachten und umzusetzen hat. Fehlen entsprechende Positionen in der Leistungsbeschreibung, können dadurch Forderungsansprüche des Auftragnehmers entstehen. 0.1 Angaben zur Baustelle: 0.1.1 Art und Beschaffenheit der Unterlage. 0.1.2 Gründungstiefen, Gründungsarten und Lasten benachbarter Bauwerke. 0.1.3 Art und Beschaffenheit vorhandener Einfassungen.

Veränderungen gegenüber der Ausgabe Oktober 2006 · PDF fileNEU Abschnitt 3.3.4, wenn Pflasterdecken oder Plattenbeläge mit einer geringeren resultierenden Neigung ausgeführt werden

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INFORMATIONEN AUS DEMHAUS DER LANDSCHAFT

BundesverbandGarten-, Landschafts-und Sportplatzbau e. V.

Haus der LandschaftAlexander-von-Humboldt-Str. 453604 Bad HonnefTelefon 02224 7707-0Telefax 02224 7707-77

E-Mail: [email protected]: www.galabau.de

Stand Mai 2010

Hinweise und Anmerkungen zur neuen ATV DIN 18318 Ausgabe 2009 undVeränderungen gegenüber der Ausgabe Oktober 2006 alle Angaben ohne Gewähr

VOB/C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen

ATV DIN 18318 „Verkehrswegebauarbeiten– Pflasterdecken und Plattenbeläge inungebundener Ausführung, Einfassungen“Ausgabe 2009

0 Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung

Diese Hinweise ergänzen die ATV DIN 18299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitt 0.Die Beachtung dieser Hinweise ist Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung gemäß(§ 9 VOB/A alt) § 7 VOB/A.

Die Hinweise werden nicht Vertragsbestandteil

In der Leistungsbeschreibung sind nach den Erfordernissen des Einzelfalls insbesondere anzugeben:>> Anmerkung: Die ATV DIN 18318, Ausgabe 2009 enthält in den Abschnitten 0.1 bis 0.5 neben redak-tionell überarbeiteter und präzisierter Regelungen eine Vielzahl neuer Hinweise, die der Auftraggeber beider Aufstellung der Leistungsbeschreibung zu beachten und umzusetzen hat. Fehlen entsprechendePositionen in der Leistungsbeschreibung, können dadurch Forderungsansprüche des Auftragnehmersentstehen.

0.1 Angaben zur Baustelle:

0.1.1 Art und Beschaffenheit der Unterlage.

0.1.2 Gründungstiefen, Gründungsarten und Lasten benachbarter Bauwerke.

0.1.3 Art und Beschaffenheit vorhandener Einfassungen.

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0.2 Angaben zur Ausführung

0.2.1 Aufbau des Oberbaues.

NEU 0.2.2 Verwendungszweck, Nutzung, klimatische Einflüsse.>> Anmerkung: In der letzten Ausgabe wurden nur Angaben bei einer „besonderen Nutzung“ der Flächegefordert. Das wurde relativiert, da der Planer und Ausschreibende sich grundsätzlich Gedanken über diezukünftige, beabsichtigte Nutzung zu machen hat und diese dann bei derLeistungsbeschreibung umzusetzen hat.

0.2.3 Beanspruchung, Art der Reinigung, Verkehrsbelastung, örtliche Besonderheiten.>> Anmerkung: Es ist zu berücksichtigen, dass auch vermeintlich gering verkehrsbelastete Flächen mit-unter von Schwerlastverkehr befahren werden (Reinigungsfahrzeuge, Möbelwagen, Lieferfahrzeuge) unddass z.B. Geh- und Radwege auch widerrechtlich von Fahrzeugen befahren werden.

0.2.4 Anzahl, Art, Maße und Ausbildung der Anschlüsse von Pflastersteinen und Platten an vorhandeneBefestigungen, Bögen, Einbauten, Einfassungen, Bauwerke und Aussparungen.

0.2.5 Baustoffgemische für Bettung, Fugenfüllung und Fugenschluss.

0.2.6 Beschaffenheit der Pflastersteine aus Naturstein.

0.2.7 Belastung von Entwässerungsrinnen.

0.2.8 Anzahl, Art, Lage und Maße von herzustellenden oder zu schließenden Aussparungen.

0.2.9 Anzahl, Art, Lage, Maße und Massen von Einbauten.

0.2.10 Anzahl, Art, Lage , Maße und Ausbildung von Bewegungsfugen.

0.2.11 Gestaltung und Einteilung von Flächen. Raster- und Fugenausbildung. Besondere Verlegeart.

0.2.12 Oberflächeneigenschaften.

0.2.13 Art und Umfang von Absperr- und Verkehrssicherungsmaßnahmen.

Abschnitt 0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV

0.3.1 Wenn andere als die in dieser ATV vorgesehenen Regelungen getroffen werden sollen, sind diesein der Leistungsbeschreibung eindeutig und im Einzelnen anzugeben.>> Anmerkung: Es wird empfohlen, dass der Planer/Ausschreibende bei beabsichtigten Änderungen vonder „Regelbauweise“ (Abschnitt 3) seinen Auftraggeber darauf hinweist.

0.3.2 Abweichende Regelungen können insbesondere in Betracht kommen bei:

Abschnitt 2, wenn andere Anforderungen an die Bauprodukte als in den TL Pflaster-StB vereinbartwerden sollen,

>> Anmerkung: Die TL Pflaster-StB richtet sich insbesondere an die Beläge des Straßenbaus. Für wenigbelastete Flächen kommen auch von den Anforderungen der TL Pflaster-StB abweichende Regelungen inFrage, dies ist insbesondere bei Bettungsstoffen der Fall.

Abschnitt 3.1.1, wenn das Bauverfahren, der Bauablauf oder die Art und der Einsatz der Geräte dem Auf-tragnehmer vorgegeben werden sollen,

Abschnitt 3.1.6, wenn zusammenhängende Flächen mit Pflastersteinen, Platten und Kombinationen ausPflastersteinen und Platten in unterschiedlichen Nenndicken ausgeführt werden sollen,

>> Anmerkung: Die „Dicke“ wurde in „Nenndicke“ geändert.

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NEU Abschnitt 3.3.4, wenn Pflasterdecken oder Plattenbeläge mit einer geringeren resultierenden Neigungausgeführt werden sollen,

>> Anmerkung: Diese Ergänzung wurde vorgenommen, weil z.B. bei Terrassen und untergeordnetenWegen das „Regelgefälle“ aus gestalterischen und funktionellen Gründen nicht immer gewünscht ist unddort der schnelle Abfluss von Oberflächenwasser auch nicht zwingend erforderlich ist. Entscheidend istbei diesen Flächen, dass keine Pfützen entstehen.

NEU Abschnitt 3.4.2, wenn Pflastersteine in einem anderen Verband oder mit anderen Fugenbreiten verlegtoder versetzt werden sollen,

>> Anmerkung: Ergänzung um andere Fugenbreiten, da insbesondere im privaten Bereich eine engfugigeVerlegung bevorzugt wird.Zu berücksichtigen ist, dass in Abhängigkeit von den zulässigen Toleranzen der Steine und Platten die Ein-haltung der vorgegebenen Fugenbreiten oder von exakt einzuhaltenden Rastermaßen nur mit erheblichemMehraufwand erreicht werden kann oder unter Umständen sogar gänzlich unmöglich sein kann.

NEU Abschnitt 3.5.2, wenn die Pflasterklinker in einem anderen Verband oder mit anderen Fugenbreiten oderhochkant, z.B. als Rollschicht verlegt oder versetzt werden sollen,

siehe Anmerkung zu 3.4.2

NEU Abschnitt 3.6.2, wenn Natursteinpflaster in einem anderen Verband oder mit anderen Fugenbreiten ver-setzt oder verlegt werden soll,

siehe Anmerkung zu 3.4.2

NEU Abschnitt 3.7.2, wenn der Plattenbelag in einem anderen Verband oder mit anderen Fugenbreiten verlegtoder versetzt werden soll,

siehe Anmerkung zu 3.4.2

NEU Abschnitt 3.9.1, wenn Bord- und Einfassungssteine nicht auf Fundamente mit Rückenstütze versetzt undFugen verfugt oder vergossen werden sollen oder wenn eine andere Breite der Rücken-stütze oder eine andere Dicke des Fundamentes ausgeführt werden oder der Beton vonFundament und Rückenstütze eine andere Druckfestigkeit des Betons am fertigen Bauteilaufweisen soll,

>> Anmerkung: Ergänzung von anderen Dicken, Breiten und Druckfestigkeiten bei Rückenstütze und Fun-dament, da insbesondere bei untergeordneten Flächen, z.B. Terrassen, Gartenwegen die Anforderungendieses Abschnittes überdimensioniert sein können.

NEU Abschnitt 3.9.2, wenn eine andere Druckfestigkeit des Fundamentbetons oder ein anderer Abstand derBewegungsfugen ausgeführt werden soll.

siehe Anmerkung zu Abschnitt 3.9.1

0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen

Keine ergänzenden Regelungen zur ATV DIN 18299, Abschnitt 0.4

0.5 Abrechnungseinheiten

Im Leistungsverzeichnis sind die Abrechnungseinheiten, getrennt nach Bauart, Stoffen und Maßen, wiefolgt vorzusehen:

0.5.1 Nachverdichten der Unterlage nach Flächenmaß (m2).

0.5.2 Herstellen der planmäßigen Höhenlage, Neigung und der festgelegten Ebenheit der Unterlagenach Flächenmaß (m2).

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0.5.3 Pflasterdecken und Plattenbeläge

– Pflasterdecken und Plattenbeläge getrennt nach Ausführungsarten und Muster, z.B. Verlegen imBogen, nach Flächenmaß (m2),

– Abputzen aufgenommener Pflasterdecken und Plattenbeläge getrennt nach Arten des Fugenstoffsund der Unterlage nach Flächenmaß (m2),

>> Anmerkung: Aus dem Fugenfüllstoff wurde jetzt wieder der Fugenstoff

– Zuarbeiten, Verhau oder Schneiden von Platten und Pflastersteinen

– für Verlegen und Versetzen an Kanten und Einfassungen nach Längenmaß (m),

– für Verlegen und Versetzen an Einbauten und Aussparungen nach Anzahl (Stück),

– Zuarbeiten, Verhau oder Schneiden von Platten aus Naturstein nach Anzahl (Stück),

– Formteile und Sonderformate

– für Verlegen und Versetzen an Kanten und Einfassungen nach Längenmaß (m),

– für Verlegen und Versetzen an Einbauten und Aussparungen nach Anzahl (Stück),

0.5.4 Fugenverguss oder Fugenfüllung

– bei Pflasterdecken und Plattenbelägen nach Flächenmaß (m2)

– von Bewegungsfugen nach Längenmaß (m) oder Anzahl (Stück).

0.5.5 Einfassungen, Entwässerungsrinnen

– Bord- oder Einfassungssteine, Entwässerungsrinnen nach Längenmaß (m),

– Fundamente mit oder ohne Rückenstütze von Einfassungen nach Längenmaß (m),

– Bearbeiten von Köpfen der Bord- und Einfassungssteine nach Anzahl (Stück),

– Nacharbeiten der Schnurkante, Nacharbeiten oder Aufarbeiten eines vorhandenen Anlaufs (Fase) oderder Trittflächen an Bordsteinen nach Längenmaß (m).

1 Geltungsbereich

NEU 1.1 Die ATV DIN 18318 „Verkehrswegebauarbeiten – Pflasterdecken und Plattenbeläge in ungebun-dener Ausführung, Einfassungen“ gilt für das Befestigen von Straßen, Wegen, Plätzen, Höfen, Terrassenund dergleichen und von Bahnsteigen und Gleisanlagen mit Pflastersteinen und Platten.Sie gilt auch für das Herstellen von Einfassungen und Entwässerungsrinnen.>> Anmerkung: Die gebundene und die wasserdurchlässige Ausführung waren bereits seit Ausgabe 2006nicht mehr Bestandteil dieser ATV.Nun erfolgten weitere Änderungen: Bei den Straßen und Wegen wurde „aller Art“ gestrichen, ergänztwurden „Terrassen und dergleichen“. Die Flächenbefestigungen mit „Betonwerkstein, Klinker, Ziegel undNaturstein“ wurden gestrichen. Da diese ATV den Anspruch erhebt, für alle Befestigungsarten gültigzu sein, konnte auf die Nennung der unterschiedlichen Stoffe für den Belag verzichtet werden. Aus denRinnen wurden „Entwässerungsrinnen“.

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NEU 1.2 Die ATV DIN 18318 gilt nicht für Pflasterdecken und Plattenbeläge, die ohne Drän- und Trag-schicht auf Bauwerken gebettet sind.>> Anmerkung: Das sind Beläge auf Balkonen, Kragplatten, Dächern und dergleichen, die z.B. nur miteiner Bettungsschicht oder aber mit Stelzlagern ausgeführt werden sollen. Hierfür sind im Einzelfall andereRegelwerke heranzuziehen, z.B. „FLL – Empfehlungen Verkehrsflächen auf Bauwerken“, „DNV – BTI 1.4Bodenbeläge“, ATV DIN 18332 „Naturwerksteinarbeiten“, ATV DIN 18333 „Betonwerksteinarbeiten“.

1.3 Ergänzend gilt die ATV DIN 18299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“, Abschnitte1 bis 5. Bei Widersprüchen gehen die Regelungen der ATV DIN 18318 vor.

2 Stoffe, Bauteile

Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 2, gilt:

2.1 Für die gebräuchlichsten genormten Stoffe und Bauteile sind die DIN-Normen nachstehend auf-geführt:>> Anmerkung: Streichung von „entsprechenden Regelwerken für weitere Anforderungen“

DIN 1045-2 Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton – Teil 2: Beton; Festlegung, Eigen-schaften, Herstellung und Konformität; Anwendungsregeln zu DIN EN 206-1,

DIN 18158 Bodenklinkerplatten,

DIN V 18500 Betonwerkstein – Begriffe, Anforderungen, Prüfung, Überwachung

DIN V 19580 Entwässerungsrinnen für Verkehrsflächen – Witterungsbeständigkeit, Einheitsgewicht undFremdüberwachung,

DIN EN 206-1 Beton – Teil 1: Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität,

DIN EN 1433 Entwässerungsrinnen für Verkehrsflächen – Klassifizierung, Bau- und Prüfgrundsätze,Kennzeichnung und Beurteilung der Konformität,

DIN EN 13198 Betonfertigteile – Straßenmöbel und Gartengestaltungselemente.

Ergänzend gelten:

Technische Lieferbedingungen für Bauprodukte zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen undEinfassungen (TL Pflaster-StB).>> Anmerkung: Die TL Pflaster-StB setzt die europäischen Produktnormen DIN EN 1338 bis DIN EN 1344und DIN EN 13285 in Deutschland um. Darüber hinaus werden in der TL Pflaster-StB auch die Anforde-rungen an die Baustoffgemische für Bettungs- und Fugenmaterial (0/4, 0/5, 0/8, 0/11) festgelegt. Die Ver-wendung der Körnungen 0/2 mm, 1/3 mm, 2/5 mm ist danach nicht zulässig, können aber im Einzelver-trag vereinbart werden, soweit diese Bauweise für den Anwendungsfall geeignet ist (vgl. Abschnitt 0.3.2),oder es handelt sich um Flächen, die nicht mit Kfz befahren werden können (vgl. Abschnitt 2.2).

Technische Lieferbedingungen für Fugenfüllstoffe in Verkehrsflächen (TL Fug-StB).

NEU 2.2 Für begrünbare Beläge gelten die Anforderungen der „Richtlinie für die Planung, Ausführung undUnterhaltung von begrünbaren Flächenbefestigungen“.>> Anmerkung: Damit hat neben den Regelwerken der FGSV erstmals auch ein Regelwerk der FLL Einzugin diese ATV erlangen können.

NEU Für Flächen, die nicht mit Kraftfahrzeugen erreichbar sind, können als Bettungsstoffe und zum Füllen vonFugen auch Gesteinskörnungsgemische 0/2 mm, 1/3 mm oder 2/5 mm verwendet werden.>> Anmerkung: Öffnungsklausel für die sehr beliebten, jedoch nach TL Pflaster-StB ausgeschlossenenKörnungen. Zu beachten ist, dass hinsichtlich der „Erreichbarkeit mit Kfz“ hohe Maßstäbe anzusetzen sind,z.B. durch Absperrungen. Die Begrenzung von Gehwegen mit Hochbordsteinen stellt i.d.R. kein Hindernisfür Kfz dar.

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3 Ausführung

Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 3, gilt:>> Anmerkung: Nach dem Werkvertragsrecht muss der Auftragnehmer ein bestimmtes Arbeitsergebniserreichen, er schuldet eine erfolgreiche Leistung, nämlich die Herstellung eines mangelfreien und voll-ständigen Werks. Viele Wege führen nach Rom und es gibt immer eine Bandbreite an Möglichkeiten, dengeschuldeten Erfolg herbeizuführen. Diese Möglichkeiten können dabei unterschiedlich aufwändig undfolglich auch unterschiedlich teuer sein. Die VOB/C erhebt den Anspruch, innerhalb dieser Bandbreite einefür Auftraggeber und Auftragnehmer akzeptable „Regelausführung“ zu definieren für den Fall, dass im vor-liegenden Bauvertrag nichts anderes festgelegt ist. Die Regelungen des Abschnittes 3 der ATV greifen alsoimmer erst dann, wenn nichts anders vereinbart ist. Die häufig aufgestellten pauschalen Behauptungen,dass jegliche Abweichungen von den „Regelausführungen“ nach Abschnitt 3 der ATV DIN 18318 einenMangel darstellen, sind vor diesem Hintergrund nicht haltbar.

3.1 Allgemeines

3.1.1 Die Wahl des Bauverfahrens und Bauablaufs sowie die Wahl und der Einsatz der Baugeräte sindSache des Auftragnehmers.

NEU 3.1.2 Bei ungeeigneten klimatischen Bedingungen, z.B. Frost, sind in Abstimmung mit dem Auftrag-geber besondere Maßnahmen zu ergreifen. Die Leistungen für zu treffende Maßnahmen sind BesondereLeistungen (siehe Abschnitt 4.2.1).>> Anmerkung: Ergänzung dieser ATV-StandardformulierungDer Inhalt des ehemaligen Abschnittes 3.1.2 „In der Nähe von Bauwerken, Leitungen, Kabeln, Dränen undKanälen müssen die Arbeiten mit der erforderlichen Vorsicht ausgeführt werden“ ist entfallen, da dieseseine allgemeingültige Selbstverständlichkeit darstellt.

3.1.3 Gefährdete bauliche Anlagen sind zu sichern. Bei Schutz- und Sicherungsmaßnahmen sinddie Vorschriften der Eigentümer oder anderer Weisungsberechtigter zu beachten. Die Leistungen für zutreffende Maßnahmen sind Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.1)

3.1.4 Werden unvermutete Hindernisse angetroffen, z.B. Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Vermarkun-gen, Bauwerksreste, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Die Leistungen für zu treffendeMaßnahmen sind Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.1).>> Anmerkung: Streichung von „nicht angegebenen“, da das für die Leistung unerheblich ist. Der Inhaltdes ehemaligen Abschnittes 3.1.4 „Wenn die Lage vorhandener Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Ver-markungen, Hindernisse und sonstiger baulicher Anlagen vor Ausführung der Arbeiten nicht angegebenwerden kann, ist diese zu erkundigen“ ist entfallen, da in logischer Konsequenz sich die Lage unbekannterLeitungen nur durch Erkundungen feststellen lässt.

3.1.5 Gefährdete Bäume, Pflanzenbestände und Vegetationsflächen sind zu schützen; DIN 18920„Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetations-flächen bei Baumaßnahmen“ ist zu beachten. Die Leistungen für zu treffende Maßnahmen sind BesondereLeistungen (siehe Abschnitt 4.2.1).>> Anmerkung: Aus „Schutzmaßnahmen“ wurden „Maßnahmen“, da auch weitere, nicht dem Schutz die-nende Leistungen erforderlich werden können. Der Inhalt des ehemaligen Abschnittes 3.1.6 „In der Nähevon Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen müssen die Arbeiten mit der gebotenen Vorsichtausgeführt werden“ ist entfallen, da dieses eine allgemeingültige Selbstverständlichkeit darstellt.

3.1.6 Zusammenhängende Flächen sind mit Pflastersteinen gleicher Nenndicke auszuführen. Gleichesgilt für Platten und Kombinationen aus Pflastersteinen und Platten. Verbände mit durchgehenden Fugen inFahrtrichtung sind bei befahrbaren Verkehrsflächen nicht zulässig.

3.1.7 Der Bettungsstoff muss gegenüber der Unterlage filterstabil sein.

3.1.8 Bei Anschlüssen dürfen zugearbeitete Pflastersteine oder Platten nicht verwendet werden, wenndie verbleibende kürzere Länge nicht mindestens der Hälfte der größten Kantenlänge des unbearbeitetenSteines oder der unbearbeiteten Platte entspricht.

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3.1.9 Die Korngrößenverteilung des Fugenstoffes ist auf die Nutzung und die Fugenbreite abzustimmen.Der Fugenstoff muss gegenüber dem Bettungsstoff filterstabil sein.>> Anmerkung: Aus dem „Fugenfüllstoff“ wurde der „Fugenstoff“. Die „Verkehrsbelastung“ wurde in„Nutzung“ geändert, da der Ausführende die zukünftige, tatsächlich entstehende Verkehrsbelastung nichtwissen kann, sondern nur die beabsichtigte Nutzung der Fläche, z.B. als Gehweg, Garagenzufahrt, Fuß-gängerzone.

3.1.10 Werden die Fugen vergossen, sind Fugen mit Breiten von mindestens 8 mm und höchstens15 mm auszuführen. Die Fugen sind nach dem Rütteln oder Rammen der Pflastersteine oder Plattenbis zur Standfestigkeit etwa 30 mm tief, höchstens 1/3 der Stein- oder Plattendicke, auszukratzen oderauszublasen und gegebenenfalls zu trocknen. Anschließend sind die Fugen 5 bis 10 mm unterhalb derOberkante zu vergießen.>> Anmerkung: Redaktionell geändert. Aus „Pflasterfugen“ wurden „Fugen“, da dadurch die Platten nichtausgeschlossen werden. Die „Pflasterfugenmasse“ wurde gestrichen, da auch weitere „Stoffe zum Ver-gießen“ denkbar sind. Aus dem festen Maß von 5 mm wurde wegen häufiger Mängelbehauptungen nunein gewisser „Toleranzbereich“ von 5 bis 10 mm.

3.2 UnterlageDer Auftragnehmer hat bei seiner Prüfung Bedenken (siehe § 4 Nr. 3 VOB/B) insbesondere geltend zumachen bei

– ungenügender Tragfähigkeit oder Beschaffenheit,>> Anmerkung: Streichung von „des Untergrundes“.

– unzureichender Wasserdurchlässigkeit,

– Abweichungen von der planmäßigen Höhenlage, Neigung oder Ebenheit,

– schädlichen Verschmutzungen,

– Fehlen notwendiger Entwässerungseinrichtungen.>> Anmerkung: Streichung des bei der letzten Überarbeitung eingefügten Spiegelstriches der „fehlendenBezugspunkte“.

3.3 Profilgerechte Lage, Toleranzen

3.3.1 Pflasterdecken und Plattenbeläge sind höhengerecht sowie im vereinbarten Längs- und Querprofilherzustellen. Abweichungen der Oberfläche von der Sollhöhe dürfen an keiner Stelle mehr als 20 mm be-tragen.>> Anmerkung: Aus „2 cm“ wurden nun „20 mm“.

Randeinfassungen mit Bordsteinen oder anderen Steinen sind höhen- und fluchtgerecht herzustellen. Ab-weichungen der Oberfläche von der Sollhöhe und dem Sollabstand von der Bezugsachse dürfen an keinerStelle mehr als 20 mm betragen.Anmerkung: Aus „2 cm“ wurden „20 mm“.Der bisherige Satz „größere Abweichungen sind nur zulässig, wenn sie zur Vermeidung erheblichen Ver-schnitts zweckmäßig sind und vor Beginn der Bauausführung mit dem Auftraggeber vereinbart wurden“ istentfallen, da er einen Widerspruch darstellte und zudem alle Abweichungen möglich sind, wenn sie „ver-einbart“ werden.

Die zulässige Abweichung von der Flucht in Auftritt- und Vorderflächen beträgt an den Stoßfugen beiBordsteinen und anderen Steinen mit ebener Oberfläche 2 mm, bei Bordsteinen und anderen Steine mitspaltrauer Oberfläche 5 mm.>> Anmerkung: Aus „grobrau“ wurde nun „spaltrau“.

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3.3.2 Abweichungen von der Ebenheit werden nach TP „Eben – Berührende Messungen“ mit einer4 m-Richtlatte und Messkeil gemessen. Die Messungen erfolgen dabei zwischen den Hochpunkten derOberfläche. Die Abweichungen dürfen unabhängig vom Abstand der Hochpunkte nicht mehr als 10 mmbetragen.Die Abweichung der Ebenheit von Entwässerungsrinnen darf nicht mehr als 5 mm betragen.>> Anmerkung: Ersatz für die bisherige Formulierung „Unebenheiten der Oberfläche innerhalb einer 4 mlangen Messstrecke dürfen bei Flächen aus Naturstein mit gespaltener Oberfläche nicht größer als 2 cm,bei allen sonstigen Flächen nicht größer als 1 cm sein“. Zu beachten ist, dass nun unabhängig vom ver-wendeten Material nur noch max. 10 mm Abweichungen zulässig sind. Da in der Praxis die Unebenheitenverfahrenswidrig häufig auch mit dem Zollstock (Gliedermaßstab) gemessen wurden, wurde zur Klarstel-lung der „Messkeil“ namentlich genannt.

3.3.3 Pflasterdecken und Plattenbeläge sind an den Fugen höhengleich herzustellen. Der zulässigeVersatz bei höhengleichen Anschlüssen darf 2 mm nicht überschreiten, Pflastersteinen und Platten ausNaturstein mit unbearbeiteter, spaltrauer Oberfläche 5 mm.>> Anmerkung: Aus „grobrau“ wurde „spaltrau“.

Neben Randeinfassungen und Einbauten müssen die Anschlüsse 3 mm bis 5 mm über deren Oberflächeliegen, neben Entwässerungsrinnen 3 bis 10 mm über der Rinne.>> Anmerkung: Aus „wasserführenden“ Rinnen wurden „Entwässerungsrinnen“. Diese Anforderung giltselbstverständlich nur neben „höhengleichen“ Randeinfassungen.

3.3.4 Die resultierende Neigung der Pflasterdecke und des Plattenbelages darf folgende Werte nichtunterschreiten:

– bei Naturstein mit unbearbeiteter, spaltrauer Oberfläche

– auf Fahrbahnen: 3,5 %

– sonstige Flächen: 3,0 %

– in allen anderen Fällen: 2,5 %

Ausführungsbedingte Abweichungen von der planmäßigen Neigung dürfen nicht mehr als 0,4 % betragen.

Entwässerungsrinnen sind mit einem Längsgefälle von mindestens 0,5 % auszuführen>> Anmerkung: „Abflusswirksam“ wurde gestrichen, da es sich dabei bereits um die „resultierende“Neigung handelt. Aus „gespaltener und grob bearbeiteter“ wurde nun die “unbearbeitete, spaltraue“Oberfläche.

3.4 Decken aus Betonsteinpflaster

3.4.1 BettungDie Dicke der Bettung muss im verdichteten Zustand 30 bis 50 mm betragen. Bei Steinen mit einer Nenn-dicke ab 12 cm kann sie auch 40 bis 60 mm betragen. Als Bettungsstoffe sind Gemische aus Gesteins-körnungen 0/4 mm, 0/5 mm oder 0/8 mm, bei Steinen mit einer Nenndicke ab 12 cm und einer Bettungs-dicke größer als 40 mm Gemische aus Gesteinskörnungen 0/11 mm zu verwenden.>> Anmerkung: Die Einheiten mm und cm sind geändert worden.

3.4.2 Verlegen und VersetzenDie Pflastersteine sind in einem gleichmäßigen Verband in Reihen mit versetzten Fugen und Fugenbreitenvon 3 bis 5 mm, bei Steinen mit einer Nenndicke ab 12 cm mit Fugenbreiten von 5 bis 8 mm, auf dieBettung zu verlegen oder in die Bettung zu versetzen. Fugenachsen müssen einen gleichmäßigen Verlaufaufweisen.>> Anmerkung: Die Einheiten mm und cm sind geändert worden.

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3.4.3 Verfugen und VerdichtenNEU Das Schließen der Fugen muss kontinuierlich mit dem Fortschreiten des Verlegens erfolgen.

Dazu ist der Fugenstoff aus Gesteinskörnungen nach TL Pflaster-StB auf das Pflaster aufzubringen, indie Fugen einzufegen oder einzuschlämmen; überschüssiger Fugenstoff ist zu beseitigen. Anschließend istdie Fläche bis zur Standfestigkeit zu rütteln oder zu rammen. Danach sind die Fugen bei Bedarf erneut zufüllen.Bei Pflastersteinen mit besonderer Oberfläche ist diese beim Rütteln oder Rammen zu schützen, z.B. miteiner Kunststoffschürze unter der Rüttelplatte.>> Anmerkung: Der „Fugenfüllstoff“ ist in „Fugenstoff“ geändert worden. Das Beispiel des „farbigenPflasters“ wurde gestrichen. Zu empfehlen ist die grundsätzliche Verwendung von Kunststoffschürzen.Die Verwendung von Gesteinskörnungsgemischen nach TL Pflaster-StB ist vorgeschrieben, wennvertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

3.5 Decken aus Pflasterklinker und Pflasterziegel

3.5.1 BettungDie Dicke der Bettung muss im verdichteten Zustand 30 bis 50 mm betragen. Als Bettungsstoffe sindGemische aus Gesteinskörnungen 0/4 mm, 0/5 mm oder 0/8 mm zu verwenden.>> Anmerkung: Die Einheiten mm und cm sind geändert worden.

3.5.2 Verlegen und VersetzenDie Pflasterklinker und Pflasterziegel sind in einem gleichmäßigen Verband in Reihen flach mit versetztenFugen und Fugenbreiten von 3 bis 5 mm auf die Bettung zu verlegen oder in die Bettung zu versetzen.Fugenachsen müssen eine gleichmäßigen Verlauf aufweisen.

3.5.3 Verfugen und VerdichtenDas Schließen der Fugen muss kontinuierlich mit dem Fortschreiten des Verlegens erfolgen.Dazu ist der Fugenstoff aus Gesteinskörnungen nach TL Pflaster-StB auf das Pflaster aufzubringen, indie Fugen einzufegen oder einzuschlämmen; überschüssiger Fugenstoff ist zu beseitigen. Anschließend istdie Fläche bis zur Standfestigkeit zu rütteln oder zu rammen. Danach sind die Fugen bei Bedarf erneut zufüllen.Die Oberfläche ist beim Rütteln oder Rammen zu schützen, z.B. mit einer Kunststoffschürze unter derRüttelplatte.>> Anmerkung: Der „Fugenfüllstoff“ ist in „Fugenstoff“ geändert worden. Das Beispiel des „farbigenPflasters“ wurde gestrichen. Die Verwendung von Gesteinskörnungsgemischen nach TL Pflaster-StB istvorgeschrieben, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

3.6 Decken aus Natursteinpflaster

3.6.1 BettungDie Dicke der Bettung muss im verdichteten Zustand 30 bis 50 mm betragen. Bei Steinen mit einer Nenn-dicke ab 12 cm kann sie auch 40 bis 60 mm betragen. Als Bettungsstoffe sind Gemische aus Gesteins-körnungen 0/4 mm, 0/5 mm oder 0/ 8 mm, bei Steinen mit einer Nenndicke ab 12 cm und einer Bettungs-dicke größer als 40 mm Gemische aus Gesteinskörnungen 0/11 mm zu verwenden.>> Anmerkung: Die Einheiten mm und cm sind geändert worden.

3.6.2 VersetzenDie Steine sind in die Bettung möglichst engfugig mit versetzten Fugen hammerfest zu versetzen. Fugenmüssen einen gleichmäßigen Verlauf aufweisen. Abhängig von der Nenndicke der Steine sind folgendeFugenbreiten, gemessen am oberen Rand der Steine, auszuführen:

– Mosaikpflastersteine: 3 bis 6 mm,

– Kleinpflastersteine: 5 bis 10 mm,

– Großpflastersteine: 8 bis 15 mm.

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NEU Unbearbeitete, spaltraue Steine ab einer Nenndicke von 12 cm sowie bearbeitete Steine sind in Reihe querzur Fahrtrichtung zu versetzen. Gespaltene Steine mit einer Nenndicke kleiner 12 cm sind in Segment-bögen zu versetzen.>> Anmerkung: Im Titel und im Text dieses Abschnittes wurde das „Verlegen“ gestrichen, da fachlich nicht korrekt. Die Bezeichnungen „Mosaik-, Klein- und Großpflaster“ wurden wieder aufgenommen. Beiden Fugenbreiten wurde jeweils ein unterer Toleranzwert ergänzt. Die bisherigen Anforderungen „Press-fugen sind unzulässig, Kreuzfugen sind zu vermeiden“ sowie „Werden die Steine in Reihe versetzt oderverlegt, müssen die Fugenachsen einen gleichmäßigen Verlauf aufweisen“ und „In den einzelnen Reihenund Bögen sind möglichst gleich breite Steine zu verwenden“ wurden gestrichen. Redaktionell sind dieEinheiten mm und cm geändert worden.Besonders hinzuweisen ist darauf, dass es wegen der nach TL Pflaster-StB zulässigen Maßtoleranzender Pflastersteine in den meisten Fällen nicht möglich ist, Natursteinpflasterflächen in Bezug auf die vor-gegebenen Fugenbreiten auch regelgerecht herzustellen.

3.6.3 Verfugen und VerdichtenDas Schließen der Fugen muss kontinuierlich mit dem Fortschreiten des Versetzens erfolgen. Dazu ist derFugenstoff aus Gesteinskörnungen nach TL Pflaster-StB auf das Pflaster aufzubringen, in die Fugen ein-zufegen und einzuschlämmen; überschüssiger Fugenstoff ist zu beseitigen. Anschließend ist die Fläche biszur Standfestigkeit zu rammen oder zu rütteln. Danach sind die Fugen bei Bedarf erneut zu füllen.>> Anmerkung: Der „Fugenfüllstoff“ ist in „Fugenstoff“ geändert worden. Die Verwendung von Gesteins-körnungsgemischen nach TL Pflaster-StB ist vorgeschrieben, wenn vertraglich nichts anderes vereinbartwurde. Konnte bislang gewählt werden, ob die Fugen einzufegen oder einzuschlämmen waren, ist nunzwingend das Einschlämmen vorgeschrieben, was zu einer deutlichen Qualitätsverbesserung führen dürfte.

3.7 Plattenbeläge

3.7.1 BettungDie Dicke der Bettung muss im verdichteten Zustand 30 bis 50 mm betragen. Bei Platten mit einer Nenn-dicke ab 12 cm kann sie auch 40 bis 60 mm betragen. Als Bettungsstoffe sind Gemische aus Gesteins-körnungen 0/4 mm, 0/5 mm oder 0/8 mm, bei Platten mit einer Nenndicke ab 12 cm und einer Bettungs-dicke größer als 40 mm Gemische aus Gesteinskörnungen 0/11 mm zu verwenden.>> Anmerkung: Die Einheiten mm und cm sind geändert worden. Die Bettungsdicken für Platten über12 cm Nenndicke sind ergänzt worden.

3.7.2 Verlegen und VersetzenDie Platten sind parallel zur Randeinfassung oder einer anderen festgelegten Achse in gleichmäßigem Ver-band mit versetzten Fugen in Reihe auf die Bettung zu verlegen oder in die Bettung zu versetzen. Fugen-achsen müssen einen gleichmäßigen Verlauf aufweisen.Abhängig von der Nenndicke der Platten sind folgende Fugenbreiten, gemessen am oberen Rand derPlatten, auszuführen:

– Platten aus Beton sowie aus Naturstein mit gesägten Seitenflächen

– unter 12 cm Nenndicke: 3 bis 5 mm,

– ab 12 cm Nenndicke: 5 bis 8 mm,

NEU – Platten mit spaltrauen oder spaltrauen und nachgearbeiteten Seitenflächen 8 bis 15 mm.>> Anmerkung: Die Einheiten mm und cm sind geändert worden. Die max. Fugenbreiten für Platten über12 cm Nenndicke sind um 2 mm reduziert worden.

3.7.3 Verfugen und VerdichtenDas Schließen der Fugen muss kontinuierlich mit dem Fortschreiten des Verlegens erfolgen. Dazu ist derFugenstoff aus Gesteinskörnungen nach TL Pflaster-StB auf den Belag aufzubringen, in die Fugen einzu-fegen oder einzuschlämmen; überschüssiger Fugenstoff ist zu beseitigen. Anschließend ist die Fläche biszur Standfestigkeit zu rütteln oder zu rammen. Danach sind die Fugen bei Bedarf erneut zu füllen. Die

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Oberfläche ist beim Rütteln oder Rammen zu schützen, z.B. mit einer Kunststoffschürze unter der Rüttel-platte.>> Anmerkung: Der „Fugenfüllstoff“ ist in „Fugenstoff“ geändert worden. Die Verwendung von Gesteins-körnungsgemischen nach TL Pflaster-StB ist vorgeschrieben, wenn vertraglich nichts anderes vereinbartwurde.

NEU 3.8 Begrünbare Pflasterdecken und PlattenbelägeBegrünbare Pflasterdecken und Plattenbeläge sind nach der „Richtlinie für die Planung, Ausführung undUnterhaltung von begrünbaren Flächenbefestigungen herzustellen.>> Anmerkung: Damit hat neben den Regelwerken der FGSV erstmals auch ein Regelwerk der FLL Einzugin diese ATV erlangen können.

NEU 3.9 Einfassungen>> Anmerkung: Die Regelungen zu Einfassungen und Entwässerungsrinnen sind in einem Abschnitt zu-sammengefasst worden

NEU 3.9.1 RandeinfassungenRandeinfassungen aus Bord-, Einfassungs- sowie Pflastersteinen sind auf ein mindestens 20 cm dickesFundament mit Rückenstütze aus Beton zu versetzen. Die Druckfestigkeit des Betons von Fundamentund Rückenstütze am fertigen Bauteil muss mindestens 8,0 N/mm2 betragen, bei Bord- und Einfassungs-steinen, die überfahren werden können, 15,0 N/mm2.

Die Rückenstütze ist mit folgenden Breiten in Schalung herzustellen:

– Einfassungen: mindestens 10 cm,

– Bordsteine mit einer Nennbreite bis 80 mm: mindestens 10 cm,

– Bordsteine mit einer Nennbreite über 80 mm: mindestens 15 cm.

Die Höhe der Rückenstütze richtet sich nach der Dicke der angrenzenden Flächenbefestigung. Die Ober-fläche der Rückenstütze ist nach außen leicht abzuschrägen. Die Fundamentbreite ist abhängig von demverwendeten Bord- oder Einfassungsstein zuzüglich der Breite der Rückenstütze und zuzüglich der Breitedes gegebenenfalls verwendeten Rinnensteins. Werden Rinnensteine verwendet, sind die Bewegungs-fugen der Entwässerungsrinne im Fundament und in der Rückenstütze durchgängig auszubilden. Bord-und Einfassungssteine sind mit 3 bis 5 mm breiten Fugen zu versetzen, die nicht verfugt werden.Einfassungen in Bögen mit einem Radius bis einschließlich 12 m sind mit Bogensteinen herzustellen. BeiBögen mit einem Radius über 12 m können gerade Steine mit einer Länge von 50 cm verwendet werden,ab einem Radius von 20 m gerade Steine mit einer Länge von 1 m.>> Anmerkung: Die Anforderungen an die Druckfestigkeit des Betons wurden überarbeitet, bzw. für dieüberfahrbaren Borde ergänzt. Die bisherigen Vorgaben über Verdichtung und die Zusammensetzung desBetons (C12/15) wurden gestrichen. Es wird nun richtigerweise dem Unternehmer überlassen, auf welcheArt und Weise und mit welchem Beton er die geforderten Druckfestigkeiten erreicht. Rückenstützen sindnun auch wieder in 10 cm Breite möglich.

NEU 3.9.2 EntwässerungsrinnenBei Entwässerungsrinnen aus Muldensteinen, Bordrinnensteinen, Platten oder Pflastersteinen sind dieseauf einem mindesten 20 cm dicken Fundament aus Beton zu versetzen. Die Druckfestigkeit des Funda-ments muss mindestens 15,0 N/mm2 betragen. Entwässerungsrinnen sind auf dem noch verarbeitbarenFundamentbeton zu versetzen. Die Fugen sind mit einer Breite von 8 bis 12 mm herzustellen und mitFugenmörtel zu verfüllen. Im Abstand von höchstens 12 m, bei befahrenen Rinnen von 4 bis 6 m, sind Be-wegungsfugen mit mindestens 8 und höchstens 15 mm Breite herzustellen. Sie sind durch eine Fugen-einlage und einen mindestens 30 mm tiefen Fugenschluss aus Pflasterfugenmasse herzustellen.Werden Entwässerungsrinnen gleichzeitig als Randeinfassung verwendet, müssen sie eine Rückenstützemit einer Breite von mindestens 15 cm nach Abschnitt 3.9.1 erhalten.Entwässerungsrinnen müssen flucht- und höhengerecht nach Abschnitt 3.3.3 vor dem Einbau der angren-zenden Flächenbefestigung hergestellt werden.>> Anmerkung: sh. Anmerkungen zu 3.9.1. Ergänzt wurden die Abstände von Bewegungsfugen bei „be-fahrenen Rinnen“ und der vorgeschriebene Einbau einer „Fugeneinlage“.

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4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen

4.1 Nebenleistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 4.1, insbesondere:

4.1.1 Feststellen des Zustands der Straßen- und Geländeoberflächen, der Vorfluter und dergleichennach § 3 Nr. 4 VOB/B

4.1.2 Herstellen von behelfsmäßigen Zugängen, Zufahrten und dergleichen, ausgenommen Leistungenfür Maßnahmen nach Abschnitt 4.2.10.>> Anmerkung: Der Text wurde angepasst an ATV-Standardformulierung, z.B. durch Streichung der„Hilfsbauwerke“.

4.2 Besondere Leistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 4.2, z.B.:

4.2.1 Leistungen nach den Abschnitten 3.1.2, 3.1.3, 3.1.4 und 3.1.5.>> Anmerkung: Aus den „Maßnahmen“ wurden „Leistungen“, da selbstverständlich nur die aus den Maß-nahmen resultierenden Leistungen eine Besondere Leistung darstellen können.

4.2.2 Vorbereiten der Unterlage, z.B. Nachverdichten, Herstellen der planmäßigen Höhenlage, Höhen-ausgleich in der Unterlage bei unterschiedlichen Pflasterstein- oder Plattendicken, Beseitigen von schädli-chen Verschmutzungen, soweit die Notwendigkeit solcher Leistungen nicht vom Auftragnehmer verursachtist.

4.2.3 Zuarbeiten, Verhau oder Schneiden von Pflastersteinen, Platten, Bordsteinen, Formstücken undFormteilen einschließlich Passstücken, z.B. bei Anschlüssen, für das Verlegen oder Versetzen an Einbau-ten und Aussparungen.

4.2.4 Aussortieren, Aufladen, Abtransport und Abladen von ausgebauten Stoffen und Bauteilen, vonden vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Resten und unbrauchbaren Steinen und Platten, die vomAuftraggeber beigestellt wurden.

4.2.5 Herstellung von Plattenbelägen im Bogen oder im Muster.

4.2.6 Herstellung von Pflasterdecken im Muster oder in Kombination mit Platten.>> Anmerkung: Ergänzt um die Kombination mit Platten.

4.2.7 Herstellen von Aussparungen.>> Anmerkung: Streichung der unnötigen Ergänzung „die nach Art, Größe und Anzahl nicht in derLeistungsbeschreibung angegeben sind“

4.2.8 Schließen von Aussparungen sowie Einsetzen von Einbauteilen.

4.2.9 Räumen von Schnee und Abstumpfen bei Glätte zur Aufrechterhaltung des Verkehrs.

4.2.10 Herstellen, Vorhalten und Beseitigen von Absperrungen und Befestigungen zur Aufrechterhaltungdes öffentlichen und Anlieger-Verkehrs, insbesondere aufgrund behördlicher Anordnungen.

4.2.11 Herstellen von Musterflächen.

5 Abrechnung

Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 5, gilt:

5.1 Einzelflächen unter 0,5 m2 werden mit 0,5 m2 gerechnet.>> Anmerkung: Aus „abgerechnet“ wurde „gerechnet“.

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5.2 Für das Entfernen von Fugen- und Bettungsstoffen an aufgenommenen Pflastersteinen undPlatten wird mit den Maßen der aufgenommenen Fläche gerechnet.>> Anmerkung: Aus den Fugenfüllstoffen wurden Fugenstoffe. Aus dem „Maß“ wurden die „Maße“ derFlächen.

5.3 Zuarbeiten, Verhau oder Schneiden von Pflastersteinen und Platten wird nach der Länge der Fugezwischen Belag oder Decke und angrenzenden Flächen, Bauteilen oder Einfassungen gerechnet.>> Anmerkung: Die Formulierung wurde angepasst an ATV-Standardformulierung.

5.4 Fugenverguss und Fugenfüllung von Pflasterdecken und Plattenbelägen werden nach der Flächeder Decke oder des Belags gerechnet.

5.5 Die Länge der Einfassung wird an der Vorderseite der Bord- oder Einfassungssteine gemessen.Die gilt auch bei der Abrechnung von Fundamenten mit und ohne Rückenstütze nach Längenmaß.

5.6 Nacharbeiten der Schnurkante, Nacharbeiten oder Aufarbeiten eines vorhandenen Anlaufs (Fase)oder der Trittflächen von Bordsteinen werden nach der Länge der bearbeiteten Bordsteine gerechnet.

5.7 Bei der Abrechnung werden übermessen:

– Randfugen zwischen Pflasterdecke oder Plattenbelag und Einfassung, z.B. Bordstein und Schiene,

– Fugen innerhalb der Pflasterdecke oder des Plattenbelags und Stoßfugen zwischen den einzelnenBordsteinen oder Einfassungssteinen,

– Schienen, wenn beidseitig eine gleichartige Befestigung an die Schienen herangeführt ist,

– in der befestigten Fläche liegende oder in sie hineinragende Aussparungen oder Einbauten bis ein-schließlich 1 m2 Einzelgröße, z.B. Schächte, Schieber, Maste, Stufen.

5.8 Bei Abrechnung nach Flächenmaß werden Aussparungen oder Einbauten über 1 m2 Einzelgrößeabgezogen; wenn sie in verschiedenartigen Befestigungen liegen, werden sie anteilig abgezogen.

5.9 Bei Abrechnung von Entwässerungsrinnen und Einfassungen nach Längenmaß werden Aus-sparungen oder Einbauten über 1 m Einzellänge abgezogen.

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Zusammenfassung der Anforderungen an Bettungsdicken, Fugenbreiten und Gefälle

Art des Belages Bettungsdicke Fugenbreite Gefällein mm in mm in %

Betonsteinpflasterunter 12 cm Dicke 30 – 50 3 – 5 2,5

ab 12 cm Dicke auch 40 – 60 5 – 8

Pflasterklinker, Pflasterziegel 30 – 50 3 – 5 2,5

Mosaikpflaster aus Naturstein 30 – 50 3 – 6 3,0

Kleinpflaster aus Naturstein 30 – 50 5 – 10 3,0a)

Großpflaster aus Naturstein 30 – 50 8 – 153,0a)

auch 40 – 60

Platten aus Betonunter 12 cm Dicke 30 – 50 3 – 5 2,5

ab 12 cm Dicke auch 40 – 60 5 – 8

Platten aus Naturstein, gesägtunter 12 cm Dicke 30 – 50 3 – 5 2,5

ab 12 cm Dicke auch 40 – 60 5 – 8

Platten aus Naturstein, spaltrauunter 12 cm Dicke 30 – 50 8 – 15 3,0

ab 12 cm Dicke auch 40 – 60

a) Mindestgefälle auf Fahrbahnen 3,5 %

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