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Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik und zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik*) Vom 21. Mai 2012 Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesmi- nisterium für Bildung und Forschung: Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes § 2 Dauer der Berufsausbildung § 3 Struktur der Berufsausbildung § 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild § 5 Durchführung der Berufsausbildung Teil 2 Fachrichtungsspezifische Vorschriften Teil 2.1 Fachrichtung Formteile § 6 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Formteile § 7 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Formteile § 8 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Formteile § 9 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrich- tung Formteile Teil 2.2 Fachrichtung Halbzeuge § 10 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Halbzeuge § 11 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Halbzeuge § 12 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Halbzeuge § 13 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrich- tung Halbzeuge Teil 2.3 Fachrichtung Mehrschichtkautschukteile § 14 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Mehrschichtkaut- schukteile § 15 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Mehr- schichtkautschukteile § 16 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Mehr- schichtkautschukteile § 17 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrich- tung Mehrschichtkautschukteile Teil 2.4 Fachrichtung Compound- und Masterbatchherstellung § 18 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Compound- und Masterbatchherstellung § 19 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Com- pound- und Masterbatchherstellung § 20 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Com- pound- und Masterbatchherstellung § 21 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrich- tung Compound- und Masterbatchherstellung Teil 2.5 Fachrichtung Bauteile § 22 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Bauteile § 23 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Bauteile § 24 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Bauteile § 25 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrich- tung Bauteile Teil 2.6 Fachrichtung Faserverbundtechnologie § 26 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Faserverbundtech- nologie § 27 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Faser- verbundtechnologie § 28 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Faser- verbundtechnologie § 29 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrich- tung Faserverbundtechnologie Teil 2.7 Fachrichtung Kunststofffenster § 30 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofffenster § 31 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunst- stofffenster § 32 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunst- stofffenster § 33 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrich- tung Kunststofffenster Teil 3 Schlussvorschriften § 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuk- technik und zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik Teil 1 Allgemeine Vorschriften §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik und Verfahrensme- chanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staat- lich anerkannt. *) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah- menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. 1168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

Verordnung *) - bibb.de · § 3 Struktur der Berufsausbildung § 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild § 5 Durchführung der Berufsausbildung Teil 2 Fachrichtungsspezifische

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Verordnungüber die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Kunststoff-

und Kautschuktechnik und zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik*)

Vom 21. Mai 2012

Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wordenist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaftund Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesmi-nisterium für Bildung und Forschung:

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Teil 1

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2 Dauer der Berufsausbildung§ 3 Struktur der Berufsausbildung§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild§ 5 Durchführung der Berufsausbildung

Teil 2

Fachrichtungsspezifische Vorschriften

Teil 2.1

Fachrichtung Formteile

§ 6 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Formteile§ 7 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Formteile§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Formteile§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrich-

tung Formteile

Teil 2.2

Fachrichtung Halbzeuge

§ 10 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Halbzeuge§ 11 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Halbzeuge§ 12 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Halbzeuge§ 13 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrich-

tung Halbzeuge

Teil 2.3

Fachrichtung Mehrschichtkautschukteile

§ 14 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Mehrschichtkaut-schukteile

§ 15 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Mehr-schichtkautschukteile

§ 16 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Mehr-schichtkautschukteile

§ 17 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrich-tung Mehrschichtkautschukteile

Teil 2.4

FachrichtungCompound- und Masterbatchherstellung

§ 18 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Compound- undMasterbatchherstellung

§ 19 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Com-pound- und Masterbatchherstellung

§ 20 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Com-pound- und Masterbatchherstellung

§ 21 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrich-tung Compound- und Masterbatchherstellung

Teil 2.5

Fachrichtung Bauteile

§ 22 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Bauteile§ 23 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Bauteile§ 24 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Bauteile§ 25 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrich-

tung Bauteile

Teil 2.6

Fachrichtung Faserverbundtechnologie

§ 26 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Faserverbundtech-nologie

§ 27 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Faser-verbundtechnologie

§ 28 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Faser-verbundtechnologie

§ 29 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrich-tung Faserverbundtechnologie

Teil 2.7

Fachrichtung Kunststofffenster

§ 30 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofffenster§ 31 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunst-

stofffenster§ 32 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunst-

stofffenster§ 33 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrich-

tung Kunststofffenster

Teil 3

Schlussvorschriften

§ 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zumVerfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuk-technik und zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff-und Kautschuktechnik

Teil 1

Allgemeine Vorschriften

§ 1

StaatlicheAnerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker fürKunststoff- und Kautschuktechnik und Verfahrensme-chanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik wirdnach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staat-lich anerkannt.

*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und derdamit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusministerder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichenTeil des Bundesanzeigers veröffentlicht.

1168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

§ 2

Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3

Struktur der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsameAusbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer derFachrichtungen

1. Formteile,

2. Halbzeuge,

3. Mehrschichtkautschukteile,

4. Compound- und Masterbatchherstellung,

5. Bauteile,

6. Faserverbundtechnologie,

7. Kunststofffenster.

§ 4

Ausbildungsrahmenplan,Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (beruflicheHandlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah-menplan abweichende Organisation der Ausbildung istinsbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-sonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Verfahrensmechanikerfür Kunststoff- und Kautschuktechnik und zur Verfah-rensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktech-nik gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

A b s c h n i t t A

Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kennt-nisse und Fähigkeiten:

1. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von poly-meren Werkstoffen, Zuschlag- und Hilfsstoffen,

2. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,

3. Messen, Steuern, Regeln,

4. Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischenSystemen zur Be- und Verarbeitung von polymerenWerkstoffen,

5. Warten und Instandhalten von Betriebsmitteln,

6. Fertigungsplanung und -steuerung:

6.1 Fertigungsplanung,

6.2 Sicherstellen der Fertigungsvoraussetzungen,

6.3 Fertigungssteuerung,

7. Vertiefungsphase;

A b s c h n i t t B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisseund Fähigkeiten in der Fachrichtung Formteile:

1. Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellungvon Formteilen,

2. Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- undAutomatisierungstechnik:

2.1 Automatisierungstechnik,

2.2 Pneumatik und Hydraulik,

2.3 Bedienen automatisierter Anlagen,

3. Aufbereiten polymerer Werkstoffe zur Herstellungvon Formteilen,

4. Handhaben von Betriebsmitteln zur Herstellung vonFormteilen,

5. Be- und Nachbearbeiten von Formteilen;

A b s c h n i t t C

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisseund Fähigkeiten in der Fachrichtung Halbzeuge:

1. Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellungvon Halbzeugen,

2. Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- undAutomatisierungstechnik:

2.1 Automatisierungstechnik,

2.2 Pneumatik und Hydraulik,

2.3 Bedienen automatisierter Anlagen,

3. Aufbereiten polymerer Werkstoffe zur Herstellungvon Halbzeugen,

4. Handhaben von Betriebsmitteln zur Herstellung vonHalbzeugen,

5. Be- und Nachbearbeiten von Halbzeugen;

A b s c h n i t t D

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisseund Fähigkeiten in der Fachrichtung Mehrschichtkaut-schukteile:

1. Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellungvon Mehrschichtkautschukteilen,

2. Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- undAutomatisierungstechnik:

2.1 Automatisierungstechnik,

2.2 Pneumatik und Hydraulik,

2.3 Bedienen automatisierter Anlagen,

3. Aufbereiten polymerer Werkstoffe und Festigkeits-träger zur Herstellung von Mehrschichtkautschuktei-len,

4. Handhaben von Betriebsmitteln zur Herstellung vonMehrschichtkautschukteilen,

5. Be- und Nachbearbeiten von Mehrschichtkaut-schukteilen;

A b s c h n i t t E

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisseund Fähigkeiten in der Fachrichtung Compound- undMasterbatchherstellung:

1. Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellungvon Compounds und Masterbatches,

2. Aufbereiten polymerer Werkstoffe,

3. Anwenden von Prüfverfahren,

4. Durchführen von Maßnahmen zum werkstofflichenRecycling;

A b s c h n i t t F

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisseund Fähigkeiten in der Fachrichtung Bauteile:

1. Fügen, Montieren und Demontieren von Rohrlei-tungssystemen, Bauteilen und Baugruppen,

2. Be- und Nachbearbeiten von Rohrleitungssystemen,Bauteilen und Baugruppen,

1169Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012

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3. Erstellen und Anwenden von technischen Unterla-gen;

A b s c h n i t t G

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisseund Fähigkeiten in der Fachrichtung Faserverbundtech-nologie:

1. Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellungvon Faserverbundbauteilen,

2. Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- undAutomatisierungstechnik:

2.1 Automatisierungstechnik,

2.2 Bedienen automatisierter Anlagen,

3. Handhaben von polymeren Werkstoffen, Fasermate-rialien, Stütz- und Hilfsstoffen,

4. Fügen, Montieren und Demontieren von Bauteilenund Baugruppen aus Faserverbundwerkstoffen,

5. Be- und Nachbearbeiten von Bauteilen und Bau-gruppen aus Faserverbundwerkstoffen,

6. Handhaben von Werkzeugen und Vorrichtungen,

7. Anwenden von Prüfverfahren;

A b s c h n i t t H

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisseund Fähigkeiten in der Fachrichtung Kunststofffenster:

1. Fügen, Montieren und Demontieren von Fenster-,Tür- und Fassadenelementen,

2. Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- undAutomatisierungstechnik,

3. Be- und Nachbearbeiten von Fenster-, Tür- und Fas-sadenelementen,

4. Anwenden von Prüfverfahren;

A b s c h n i t t I

Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse undFähigkeiten:

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4. Umweltschutz,

5. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,

6. Betriebliche und technische Kommunikation, Daten-schutz,

7. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse.

§ 5

Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab-satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführenund Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung istauch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 33 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegungdes Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildendeneinen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichenAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheitzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildendenhaben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-ßig durchzusehen.

Teil 2

Fachrichtungsspezifische Vorschriften

Te i l 2 . 1

F a c h r i c h t u n g F o rm t e i l e

§ 6

Abschlussprüfungin der Fachrichtung Formteile

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beidenzeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch dieAbschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling dieberufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-schlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass erdie dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse undFähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we-sentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord-nung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstandvon Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 derAbschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden,als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erfor-derlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wirdTeil 1 der Abschlussprüfung mit 25 Prozent und Teil 2der Abschlussprüfung mit 75 Prozent gewichtet.

§ 7

Teil 1 der Abschlussprüfungin der Fachrichtung Formteile

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende deszweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage für das erste bis dritte Ausbildungshalb-jahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu ver-mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildungwesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus demPrüfungsbereich Herstellen einer mechanischen Bau-gruppe.

(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen einer mecha-nischen Baugruppe bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) Werkstoffe, insbesondere polymere, unterschei-den, den Anwendungsbereichen zuordnen undnach Verwendungszweck auswählen und einset-zen,

b) technische Unterlagen auswerten, technischeParameter bestimmen, Arbeitsabläufe planenund abstimmen,

1170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012

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c) Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile undBaugruppen durch manuelle und maschinelle Ver-fahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften an-wenden und Umweltschutzbestimmungen be-achten,

d) Pneumatikgrundschaltungen nach Schaltplanaufbauen und auf Funktion prüfen,

e) Prüfverfahren und Prüfmittel anwenden, Einsatz-fähigkeit von Betriebs- und Prüfmitteln feststel-len, Ergebnisse auswerten und dokumentierensowie

f) Auftragsdurchführungen dokumentieren, techni-sche Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, er-stellen

kann;

2. der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt erstellenund darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;

3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden;davon für die Erstellung des Prüfungsproduktessechseinhalb Stunden und für die schriftlich zu lö-senden Aufgaben 90 Minuten.

§ 8

Teil 2 der Abschlussprüfungin der Fachrichtung Formteile

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse undFähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zuvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-dung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-fungsbereichen:

1. Herstellen von Formteilen,

2. Verfahrenstechnische Systeme,

3. Produktionsplanung und -analyse,

4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Herstellen von Formtei-len bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) Produktionsaufträge nach Art und Umfang aus-werten, Informationen für die Auftragsabwicklungbeschaffen,

b) Arbeitsabläufe und Betriebsmitteleinsatz planenund strukturieren sowie die Fertigungsvorausset-zungen schaffen,

c) Produktionsaufträge, insbesondere unter Berück-sichtigung technischer Dokumente, der Arbeitssi-cherheit und des Umweltschutzes, durchführen,

d) Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeitüberprüfen,

e) Maschinen und Anlagen zur Herstellung vonFormteilen einrichten, anfahren, steuern undüberwachen, Produktionsabläufe optimieren undMaßnahmen zur Behebung von Störungen ergrei-fen,

f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-nen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen vonQualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti-gen und dokumentieren,

g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Prüfpläne und Prüfvorschriften anwen-den, Ergebnisse bewerten und dokumentierensowie

h) die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Ar-beit aufzeigen und seine Vorgehensweise begrün-den

kann;

2. für den Nachweis nach Nummer 1 ist aus folgendenGebieten auszuwählen:

a) Spritzgießen,

b) Blasformen,

c) Schäumen,

d) Pressen oder

e) Thermoformen;

andere Gebiete als die in den Buchstaben a bis egenannten können gewählt werden, wenn sie in glei-cher Breite und Tiefe die in Nummer 1 genanntenNachweise ermöglichen;

3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführenund hierüber ein situatives Fachgespräch führen;bei der Aufgabenstellung ist der Bereich, in demder Auszubildende überwiegend betrieblich ausge-bildet wurde, zu berücksichtigen;

4. die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden, innerhalbdieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchs-tens 20 Minuten dauern.

(4) Für den Prüfungsbereich VerfahrenstechnischeSysteme bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) Bearbeitungs- und Verarbeitungsverfahren unter-scheiden und nach materialspezifischen, techni-schen, betriebswirtschaftlichen und ökologischenGesichtspunkten bewerten, auswählen und ein-setzen,

b) Eigenschaften polymerer Werkstoffe ermittelnund prüfen, Werk- und Hilfsstoffe dem Verwen-dungszweck zuordnen und einsetzen,

c) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen; Er-gebnisse überprüfen, optimieren und dokumen-tieren, Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvor-schriften anwenden,

d) Komponenten der Mess-, Steuerungs- und Rege-lungstechnik unterscheiden und anwendungs-spezifisch zuordnen, Störungen in steuerungs-technischen Systemen eingrenzen,

e) Formteile nach technischen Teil-, Gruppen- undGesamtzeichnungen herstellen und prüfen, Skiz-zen erstellen,

f) verfahrensbezogene Berechnungen durchführensowie

g) Maßnahmen der Wartung und Instandhaltungdurchführen

kann;

2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlichbearbeiten;

3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

1171Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012

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(5) Für den Prüfungsbereich Produktionsplanungund -analyse bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) Arbeitspläne erstellen, Produktionsabläufe koor-dinieren und optimieren,

b) Informationen für die Auftragsabwicklung be-schaffen sowie Fertigungsvoraussetzungen si-cherstellen,

c) die Auftragsabwicklung auswerten und dokumen-tieren,

d) qualitätssichernde Maßnahmen systematisch an-wenden, auswerten und dokumentieren sowie

e) Maßnahmen zum Umwelt- und Arbeitsschutz an-wenden

kann;

2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlichbearbeiten;

3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-kunde bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeinewirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen undbeurteilen kann;

2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlichbearbeiten;

3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 9

Gewichtungs- und Bestehens-regelungen in der Fachrichtung Formteile

(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zugewichten:

1. Prüfungsbereich Herstelleneiner mechanischen Baugruppe 25 Prozent,

2. PrüfungsbereichHerstellen von Formteilen 35 Prozent,

3. PrüfungsbereichVerfahrenstechnische Systeme 20 Prozent,

4. PrüfungsbereichProduktionsplanung und -analyse 10 Prozent,

5. PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn dieLeistungen

1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mitmindestens „ausreichend“,

3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 derAbschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“und

4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-prüfung mit „ungenügend“

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einemder in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als„ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen

Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Ge-wichtung schriftlich zu erbringen sind, durch einemündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlaggeben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-sen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis unddas Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung imVerhältnis von 2:1 zu gewichten.

Te i l 2 . 2

F a c h r i c h t u n g H a l b z e u g e

§ 10

Abschlussprüfungin der Fachrichtung Halbzeuge

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beidenzeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch dieAbschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling dieberufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-schlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass erdie dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse undFähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we-sentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord-nung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstandvon Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 derAbschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden,als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erfor-derlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wirdTeil 1 der Abschlussprüfung mit 25 Prozent und Teil 2der Abschlussprüfung mit 75 Prozent gewichtet.

§ 11

Teil 1 der Abschlussprüfungin der Fachrichtung Halbzeuge

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende deszweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage für das erste bis dritte Ausbildungshalb-jahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu ver-mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildungwesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus demPrüfungsbereich Herstellen einer mechanischen Bau-gruppe.

(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen einer mecha-nischen Baugruppe bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) Werkstoffe, insbesondere polymere, unterschei-den, den Anwendungsbereichen zuordnen undnach Verwendungszweck auswählen und einset-zen,

b) technische Unterlagen auswerten, technischeParameter bestimmen, Arbeitsabläufe planenund abstimmen,

c) Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile undBaugruppen durch manuelle und maschinelle Ver-fahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften an-

1172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

wenden und Umweltschutzbestimmungen be-achten,

d) Pneumatikgrundschaltungen nach Schaltplanaufbauen und auf Funktion prüfen,

e) Prüfverfahren und Prüfmittel anwenden, Einsatz-fähigkeit von Betriebs- und Prüfmitteln feststel-len, Ergebnisse auswerten und dokumentierensowie

f) Auftragsdurchführungen dokumentieren, techni-sche Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, er-stellen

kann;

2. der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt erstellenund darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;

3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden;davon für die Erstellung des Prüfungsproduktessechseinhalb Stunden und für die schriftlich zu lö-senden Aufgaben 90 Minuten.

§ 12

Teil 2 der Abschlussprüfungin der Fachrichtung Halbzeuge

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse undFähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zuvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-dung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-fungsbereichen:

1. Herstellen von Halbzeugen,

2. Verfahrenstechnische Systeme,

3. Produktionsplanung und -analyse,

4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Herstellen von Halbzeu-gen bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) Produktionsaufträge nach Art und Umfang aus-werten, Informationen für die Auftragsabwicklungbeschaffen,

b) Arbeitsabläufe und Betriebsmitteleinsatz planenund strukturieren sowie die Fertigungsvorausset-zungen schaffen,

c) Produktionsaufträge, insbesondere unter Berück-sichtigung technischer Dokumente, der Arbeitssi-cherheit und des Umweltschutzes, durchführen,

d) Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeitüberprüfen,

e) Maschinen und Anlagen zur Herstellung vonHalbzeugen einrichten, anfahren, steuern undüberwachen, Produktionsabläufe optimieren undMaßnahmen zur Behebung von Störungen ergrei-fen,

f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-nen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen vonQualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti-gen und dokumentieren,

g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Prüfpläne und Prüfvorschriften anwen-

den, Ergebnisse bewerten und dokumentierensowie

h) die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Ar-beit aufzeigen und seine Vorgehensweise begrün-den

kann;

2. für den Nachweis nach Nummer 1 ist aus folgendenGebieten oder Tätigkeiten auszuwählen:

a) Kalandrieren,

b) Extrudieren,

c) Schäumen,

d) Beschichten oder

e) Nachbearbeitungsverfahren, insbesondere Be-drucken, Beflocken, Lackieren;

andere Gebiete oder Tätigkeiten als die in den Buch-staben a bis e genannten können gewählt werden,wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Nummer 1genannten Nachweise ermöglichen;

3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführenund hierüber ein situatives Fachgespräch führen;bei der Aufgabenstellung ist der Bereich, in demder Auszubildende überwiegend betrieblich ausge-bildet wurde, zu berücksichtigen;

4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden,innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgesprächhöchstens 20 Minuten dauern.

(4) Für den Prüfungsbereich VerfahrenstechnischeSysteme bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) Bearbeitungs- und Verarbeitungsverfahren unter-scheiden und nach materialspezifischen, techni-schen, betriebswirtschaftlichen und ökologischenGesichtspunkten bewerten, auswählen und ein-setzen,

b) Eigenschaften polymerer Werkstoffe ermittelnund prüfen, Werk- und Hilfsstoffe dem Verwen-dungszweck zuordnen und einsetzen,

c) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen; Er-gebnisse überprüfen, optimieren und dokumen-tieren, Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvor-schriften anwenden,

d) Komponenten der Mess-, Steuerungs- und Rege-lungstechnik unterscheiden und anwendungs-spezifisch zuordnen, Störungen in steuerungs-technischen Systemen eingrenzen,

e) Halbzeuge nach technischen Teil-, Gruppen- undGesamtzeichnungen herstellen und prüfen, Skiz-zen erstellen,

f) verfahrensbezogene Berechnungen durchführensowie

g) Maßnahmen der Wartung und Instandhaltungdurchführen

kann;

2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlichbearbeiten;

3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Produktionsplanungund -analyse bestehen folgende Vorgaben:

1173Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) Arbeitspläne erstellen, Produktionsabläufe koor-dinieren und optimieren,

b) Informationen für die Auftragsabwicklung be-schaffen sowie diese mit vor- und nachgelagertenBereichen abstimmen, Fertigungsvoraussetzun-gen sicherstellen,

c) die Auftragsabwicklung auswerten und dokumen-tieren,

d) qualitätssichernde Maßnahmen systematisch an-wenden, auswerten und dokumentieren sowie

e) Maßnahmen zum Umwelt- und Arbeitsschutz an-wenden

kann;

2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlichbearbeiten;

3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-kunde bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeinewirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen undbeurteilen kann;

2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlichbearbeiten;

3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 13

Gewichtungs- und Bestehens-regelungen in der Fachrichtung Halbzeuge

(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zugewichten:

1. Prüfungsbereich Herstelleneiner mechanischen Baugruppe 25 Prozent,

2. PrüfungsbereichHerstellen von Halbzeugen 35 Prozent,

3. PrüfungsbereichVerfahrenstechnische Systeme 20 Prozent,

4. PrüfungsbereichProduktionsplanung und -analyse 10 Prozent,

5. PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn dieLeistungen

1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mitmindestens „ausreichend“,

3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 derAbschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“und

4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-prüfung mit „ungenügend“

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einemder in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als„ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denenPrüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Ge-

wichtung schriftlich zu erbringen sind, durch einemündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlaggeben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-sen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis unddas Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung imVerhältnis von 2:1 zu gewichten.

Te i l 2 . 3

F a c h r i c h t u n gM e h r s c h i c h t k a u t s c h u k t e i l e

§ 14

Abschlussprüfungin der Fachrichtung Mehrschichtkautschukteile

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beidenzeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch dieAbschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling dieberufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-schlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass erdie dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse undFähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we-sentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord-nung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstandvon Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 derAbschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden,als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erfor-derlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wirdTeil 1 der Abschlussprüfung mit 25 Prozent und Teil 2der Abschlussprüfung mit 75 Prozent gewichtet.

§ 15

Teil 1 der Abschlussprüfungin der Fachrichtung Mehrschichtkautschukteile

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende deszweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage für das erste bis dritte Ausbildungshalb-jahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu ver-mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildungwesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus demPrüfungsbereich Herstellen einer mechanischen Bau-gruppe.

(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen einer mecha-nischen Baugruppe bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) Werkstoffe, insbesondere polymere, unterschei-den, den Anwendungsbereichen zuordnen undnach Verwendungszweck auswählen und einset-zen,

b) technische Unterlagen auswerten, technischeParameter bestimmen, Arbeitsabläufe planenund abstimmen,

c) Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile undBaugruppen durch manuelle und maschinelle Ver-fahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften an-

1174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012

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wenden und Umweltschutzbestimmungen be-achten,

d) Pneumatikgrundschaltungen nach Schaltplanaufbauen und auf Funktion prüfen,

e) Prüfverfahren und Prüfmittel anwenden, Einsatz-fähigkeit von Betriebs- und Prüfmitteln feststel-len, Ergebnisse auswerten und dokumentierensowie

f) Auftragsdurchführungen dokumentieren, techni-sche Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, er-stellen

kann;

2. der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt erstellenund darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;

3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden;davon für die Erstellung des Prüfungsproduktessechseinhalb Stunden und für die schriftlich zu lö-senden Aufgaben 90 Minuten.

§ 16

Teil 2 der Abschlussprüfungin der Fachrichtung Mehrschichtkautschukteile

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse undFähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zuvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-dung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-fungsbereichen:

1. Herstellen von Mehrschichtkautschukteilen oder de-ren Vorprodukte,

2. Verfahrenstechnische Systeme,

3. Produktionsplanung und -analyse,

4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Herstellen von Mehr-schichtkautschukteilen oder deren Vorprodukte beste-hen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) Produktionsaufträge nach Art und Umfang aus-werten, Informationen für die Auftragsabwicklungbeschaffen,

b) Arbeitsabläufe und Betriebsmitteleinsatz planenund strukturieren sowie die Fertigungsvorausset-zungen schaffen,

c) Produktionsaufträge, insbesondere unter Berück-sichtigung technischer Dokumente, der Arbeitssi-cherheit und des Umweltschutzes, durchführen,

d) Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeitüberprüfen,

e) Maschinen und Anlagen zur Herstellung vonMehrschichtkautschukteilen und deren Vorpro-dukten einrichten, anfahren, steuern und überwa-chen, Produktionsabläufe optimieren und Maß-nahmen zur Behebung von Störungen ergreifen,

f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-nen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen vonQualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti-gen und dokumentieren,

g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Prüfpläne und Prüfvorschriften anwen-den, Ergebnisse bewerten und dokumentierensowie

h) die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Ar-beit aufzeigen und seine Vorgehensweise begrün-den

kann;

2. für den Nachweis nach Nummer 1 ist aus folgendenGebieten oder Tätigkeiten auszuwählen:

a) diskontinuierliches oder kontinuierliches Mi-schen,

b) Extrudieren,

c) Kalandrieren,

d) diskontinuierliches oder kontinuierliches Be-schichten,

e) Wickeln,

f) Konfektionieren oder

g) diskontinuierliches oder kontinuierliches Vulkani-sieren;

andere Gebiete oder Tätigkeiten als die in den Buch-staben a bis g genannten können gewählt werden,wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Nummer 1genannten Nachweise ermöglichen;

3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen so-wie hierüber ein situatives Fachgespräch führen; beider Aufgabenstellung ist der Bereich, in dem derAuszubildende überwiegend betrieblich ausgebildetwurde, zu berücksichtigen;

4. die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden, innerhalbdieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchs-tens 20 Minuten dauern.

(4) Für den Prüfungsbereich VerfahrenstechnischeSysteme bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) Bearbeitungs- und Verarbeitungsverfahren unter-scheiden und nach materialspezifischen, techni-schen, betriebswirtschaftlichen und ökologischenGesichtspunkten bewerten, auswählen und ein-setzen,

b) Eigenschaften polymerer Werkstoffe ermittelnund prüfen, Werk-, Hilfs- und Zuschlagstoffe so-wie Festigkeitsträger dem Verwendungszweckzuordnen und einsetzen,

c) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen; Er-gebnisse überprüfen, optimieren und dokumen-tieren, Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvor-schriften anwenden, werkstoffliches Recyclingdurchführen,

d) Komponenten der Mess-, Steuerungs- und Rege-lungstechnik unterscheiden und anwendungs-spezifisch zuordnen, Störungen in steuerungs-technischen Systemen eingrenzen,

e) Mehrschichtkautschukteile oder deren Vorpro-dukte nach technischen Teil-, Gruppen- und Ge-samtzeichnungen herstellen und prüfen, Skizzenerstellen,

f) verfahrensbezogene Berechnungen durchführensowie

1175Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

g) Maßnahmen der Wartung und Instandhaltungdurchführen

kann;

2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlichbearbeiten;

3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Produktionsplanungund -analyse bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) Arbeitspläne erstellen, Produktionsabläufe koor-dinieren und optimieren,

b) Informationen für die Auftragsabwicklung be-schaffen sowie diese mit vor- und nachgelagertenBereichen abstimmen, Fertigungsvoraussetzun-gen sicherstellen,

c) die Auftragsabwicklung auswerten und dokumen-tieren,

d) qualitätssichernde Maßnahmen systematisch an-wenden, auswerten und dokumentieren sowie

e) Maßnahmen zum Umwelt- und Arbeitsschutz an-wenden

kann;

2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlichbearbeiten;

3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-kunde bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeinewirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen undbeurteilen kann;

2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlichbearbeiten;

3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 17

Gewichtungs- und Bestehensregelungenin der Fachrichtung Mehrschichtkautschukteile

(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zugewichten:

1. Prüfungsbereich Herstelleneiner mechanischen Baugruppe 25 Prozent,

2. Prüfungsbereich Herstellenvon Mehrschichtkautschukteilenoder deren Vorprodukte 35 Prozent,

3. PrüfungsbereichVerfahrenstechnische Systeme 20 Prozent,

4. PrüfungsbereichProduktionsplanung und -analyse 10 Prozent,

5. PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn dieLeistungen

1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mitmindestens „ausreichend“,

3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 derAbschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“und

4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-prüfung mit „ungenügend“

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einemder in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als„ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denenPrüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Ge-wichtung schriftlich zu erbringen sind, durch einemündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlaggeben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-sen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis unddas Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung imVerhältnis von 2:1 zu gewichten.

Te i l 2 . 4

F a c h r i c h t u n gC omp o u n d - u n d

M a s t e r b a t c h h e r s t e l l u n g

§ 18

Abschlussprüfung in der FachrichtungCompound- und Masterbatchherstellung

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beidenzeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch dieAbschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling dieberufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-schlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass erdie dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse undFähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we-sentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord-nung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstandvon Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 derAbschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden,als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erfor-derlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wirdTeil 1 der Abschlussprüfung mit 25 Prozent und Teil 2der Abschlussprüfung mit 75 Prozent gewichtet.

§ 19

Teil 1 derAbschlussprüfung in der Fachrichtung

Compound- und Masterbatchherstellung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende deszweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage für das erste bis dritte Ausbildungshalb-jahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu ver-mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildungwesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus demPrüfungsbereich Herstellen einer mechanischen Bau-gruppe.

1176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen einer mecha-nischen Baugruppe bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) Werkstoffe, insbesondere polymere, unterschei-den, den Anwendungsbereichen zuordnen undnach Verwendungszweck auswählen und einset-zen,

b) technische Unterlagen auswerten, technischeParameter bestimmen, Arbeitsabläufe planenund abstimmen,

c) Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile undBaugruppen durch manuelle und maschinelle Ver-fahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften an-wenden und Umweltschutzbestimmungen be-achten,

d) Pneumatikgrundschaltungen nach Schaltplanaufbauen und auf Funktion prüfen,

e) Prüfverfahren und Prüfmittel anwenden, Einsatz-fähigkeit von Betriebs- und Prüfmitteln feststel-len, Ergebnisse auswerten und dokumentierensowie

f) Auftragsdurchführungen dokumentieren, techni-sche Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, er-stellen

kann;

2. der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt erstellenund darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;

3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden;davon für die Erstellung des Prüfungsproduktessechseinhalb Stunden und für die schriftlich zu lö-senden Aufgaben 90 Minuten.

§ 20

Teil 2 derAbschlussprüfung in der Fachrichtung

Compound- und Masterbatchherstellung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse undFähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zuvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-dung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-fungsbereichen:

1. Herstellen von Compounds und Masterbatches,

2. Verfahrenstechnische Systeme,

3. Kunststoffprüfung und Qualitätsmanagement,

4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Herstellen von Com-pounds und Masterbatches bestehen folgende Vorga-ben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) Produktionsaufträge nach Art und Umfang aus-werten, Informationen für die Auftragsabwicklungbeschaffen,

b) Arbeitsabläufe und Betriebsmitteleinsatz planenund strukturieren sowie die Fertigungsvorausset-zungen schaffen,

c) Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeitüberprüfen,

d) Produktionsaufträge, insbesondere unter Berück-sichtigung technischer Dokumente, der Arbeitssi-cherheit und des Umweltschutzes, kundenorien-tiert durchführen,

e) Maschinen und Anlagen zur Herstellung vonCompounds und Masterbatches einrichten, an-fahren, steuern und überwachen, Produktionsab-läufe optimieren und Maßnahmen zur Behebungvon Störungen ergreifen,

f) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Prüfpläne und Prüfvorschriften anwen-den, bei Abweichung der ProdukteigenschaftenKorrekturmaßnahmen ergreifen; Ergebnisse be-werten und dokumentieren sowie

g) die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Ar-beit aufzeigen und seine Vorgehensweise begrün-den

kann;

2. für den Nachweis nach Nummer 1 ist aus folgendenGebieten auszuwählen:

a) Herstellen von Compounds oder

b) Herstellen von Masterbatches;

andere Gebiete als die in den Buchstaben a und bgenannten können gewählt werden, wenn sie in glei-cher Breite und Tiefe die in Nummer 1 genanntenNachweise ermöglichen;

3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen,mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren so-wie hierüber ein situatives Fachgespräch führen; beider Aufgabenstellung ist der Bereich, in dem derAuszubildende überwiegend betrieblich ausgebildetwurde, zu berücksichtigen;

4. die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden, innerhalbdieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchs-tens 20 Minuten dauern.

(4) Für den Prüfungsbereich VerfahrenstechnischeSysteme bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) Verarbeitungsverfahren unterscheiden und nachmaterialspezifischen, technischen, betriebswirt-schaftlichen und ökologischen Gesichtspunktenbewerten, auswählen und einsetzen,

b) Werk-, Hilfs- und Zuschlagstoffe sowie Farbmitteldem Verwendungszweck und den Verarbeitungs-verfahren zuordnen und einsetzen,

c) Komponenten der Mess-, Steuerungs- und Rege-lungstechnik unterscheiden und anwendungs-spezifisch zuordnen, Störungen in steuerungs-technischen Systemen eingrenzen,

d) verfahrensbezogene Berechnungen durchführensowie

e) Informationen zu Maschinen und Anlagen, zumProduktionsprozess, zu Materialien und Werkzeu-gen beschaffen und für die Arbeitsplanung nutzen

kann;

2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlichbearbeiten;

3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Kunststoffprüfung undQualitätsmanagement bestehen folgende Vorgaben:

1177Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) Arbeitsprozesse planen, durchführen und doku-mentieren,

b) Compounds und Masterbatches in der vorgege-benen Qualität termingerecht und wirtschaftlichherstellen, bei Abweichungen material- und ver-fahrensbedingte Ursachen erkennen sowie Maß-nahmen zur Behebung der Abweichungen einlei-ten,

c) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen,überprüfen, optimieren und dokumentieren,

d) physikalische und chemische Eigenschaften vonCompounds und Masterbatches sowie Farbmit-teln, Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffen bestim-men, bewerten und interpretieren,

e) Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvorschrif-ten anwenden,

f) Betriebs- und Maschinendaten strukturieren, aus-werten, für die Auftragsdokumentation zusam-menstellen und sichern,

g) Instrumente und Vorschriften des Qualitätsma-nagements anwenden und Produkte freigebensowie

h) prozessbezogene Berechnungen durchführen

kann;

2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlichbearbeiten;

3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-kunde bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeinewirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen undbeurteilen kann;

2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlichbearbeiten;

3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 21

Gewichtungs- und Bestehens-regelungen in der Fachrichtung

Compound- und Masterbatchherstellung

(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zugewichten:

1. Prüfungsbereich Herstelleneiner mechanischen Baugruppe 25 Prozent,

2. Prüfungsbereich Herstellen vonCompounds und Masterbatches 30 Prozent,

3. PrüfungsbereichVerfahrenstechnische Systeme 20 Prozent,

4. Prüfungsbereich Kunststoffprüfungund Qualitätsmanagement 15 Prozent,

5. PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn dieLeistungen

1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mitmindestens „ausreichend“,

3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 derAbschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“und

4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-prüfung mit „ungenügend“

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einemder in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als„ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denenPrüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Ge-wichtung schriftlich zu erbringen sind, durch einemündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlaggeben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-sen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis unddas Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung imVerhältnis von 2:1 zu gewichten.

Te i l 2 . 5

F a c h r i c h t u n g B a u t e i l e

§ 22

Abschlussprüfungin der Fachrichtung Bauteile

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beidenzeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch dieAbschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling dieberufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-schlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass erdie dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse undFähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we-sentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord-nung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstandvon Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 derAbschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden,als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erfor-derlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wirdTeil 1 der Abschlussprüfung mit 25 Prozent und Teil 2der Abschlussprüfung mit 75 Prozent gewichtet.

§ 23

Teil 1 der Abschlussprüfungin der Fachrichtung Bauteile

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende deszweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage für das erste bis dritte Ausbildungshalb-jahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu ver-mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildungwesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus demPrüfungsbereich Herstellen einer mechanischen Bau-gruppe.

(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen einer mecha-nischen Baugruppe bestehen folgende Vorgaben:

1178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) Werkstoffe, insbesondere polymere, unterschei-den, den Anwendungsbereichen zuordnen undnach Verwendungszweck auswählen und einset-zen,

b) technische Unterlagen auswerten, technischeParameter bestimmen, Arbeitsabläufe planenund abstimmen,

c) Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile undBaugruppen durch manuelle und maschinelle Ver-fahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften an-wenden und Umweltschutzbestimmungen be-achten,

d) Pneumatikgrundschaltungen nach Schaltplanaufbauen und auf Funktion prüfen,

e) Prüfverfahren und Prüfmittel anwenden, Einsatz-fähigkeit von Betriebs- und Prüfmitteln feststel-len, Ergebnisse auswerten und dokumentierensowie

f) Auftragsdurchführungen dokumentieren, techni-sche Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, er-stellen

kann;

2. der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt erstellenund darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;

3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden;davon für die Erstellung des Prüfungsproduktessechseinhalb Stunden und für die schriftlich zu lö-senden Aufgaben 90 Minuten.

§ 24

Teil 2 der Abschlussprüfungin der Fachrichtung Bauteile

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse undFähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zuvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-dung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-fungsbereichen:

1. Fertigungsauftrag,

2. Reparieren und Instandsetzen,

3. Fertigungstechnik und technische Kommunikation,

4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Fertigungsauftrag be-stehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) Produktionsaufträge nach Art und Umfang aus-werten, Informationen für die Auftragsabwicklungbeschaffen,

b) Arbeitsabläufe und Betriebsmitteleinsatz planenund strukturieren sowie die Fertigungsvorausset-zungen schaffen,

c) Produktionsaufträge, insbesondere unter Berück-sichtigung technischer Dokumente, der Arbeitssi-cherheit und des Umweltschutzes, durchführen,

d) Fertigungseinrichtungen zur Herstellung von Bau-teilen einrichten, steuern, überwachen, Ferti-

gungsablauf optimieren sowie Maßnahmen zurBehebung von Störungen ergreifen,

e) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-nen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen vonQualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti-gen und dokumentieren,

f) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Prüfpläne und Prüfvorschriften anwen-den, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,

g) Bauteile nach technischen Zeichnungen herstel-len und prüfen,

h) Abwicklungen konstruieren und Bauteile danachfertigen,

i) Konstruktions- und Fügemöglichkeiten bestim-men und festlegen,

j) Berechnungen zur Herstellung von Fertigungs-aufträgen ausführen sowie

k) manuelle und maschinelle Bearbeitungsverfahrensowie lösbare und unlösbare Fügeverfahren an-wenden, technische Parameter bestimmen

kann;

2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführenund mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentie-ren; bei der Aufgabenstellung ist der Bereich, indem der Auszubildende überwiegend betrieblichausgebildet wurde, zu berücksichtigen;

3. die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden.

(4) Für den Prüfungsbereich Reparieren und Instand-setzen bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) Arbeitsaufträge planen, unter Berücksichtigungvon Arbeitssicherheit und Umweltschutz durch-führen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und doku-mentieren,

b) Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeitüberprüfen,

c) Rohrleitungsteile oder -systeme, Bauteile oderBaugruppen prüfen, ausmessen, skizzieren undzeichnen,

d) Rohrleitungsteile oder -systeme, Bauteile oderBaugruppen herstellen, umbauen oder instandsetzen und berufsbezogene Berechnungendurchführen sowie

e) den Bedarf an Werkzeugen, Maschinen, Geräten,Material und Hilfsmitteln bei Überprüfungs-, Ein-stell-, Umbau- und Instandsetzungsmaßnahmenermitteln und dokumentieren; Arbeitsmittel bereit-stellen und einsetzen

kann;

2. der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen undhierüber ein situatives Fachgespräch führen; bei derAufgabenstellung ist der Bereich, in dem der Auszu-bildende überwiegend betrieblich ausgebildet wur-de, zu berücksichtigen;

3. die Prüfungszeit beträgt vier Stunden, innerhalb die-ser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens20 Minuten dauern.

(5) Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik undtechnische Kommunikation bestehen folgende Vorga-ben:

1179Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) Be- und Verarbeitungsverfahren unterscheidenund nach technischen, betriebswirtschaftlichenund ökologischen Gesichtspunkten bewerten,auswählen und einsetzen,

b) Werkstoffe ermitteln, Werk- und Hilfsstoffe demVerwendungszweck zuordnen und einsetzen,

c) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen; Er-gebnisse überprüfen und dokumentieren, Arbeits-sicherheits- und Umweltschutzvorschriften an-wenden sowie werkstoffliches Recycling durch-führen,

d) Informationen für die Auftragsabwicklung be-schaffen sowie diese mit vor- und nachgelagertenBereichen abstimmen, Fertigungsabläufe koordi-nieren und optimieren und Arbeitspläne erstellen,

e) lösbare und unlösbare Fügeverfahren für poly-mere Werkstoffe unterscheiden und anwenden,

f) Gestaltungsmöglichkeiten von Konstruktionenmit polymeren Werkstoffen unterscheiden undanwenden,

g) Umformverfahren von polymeren Werkstoffen un-terscheiden und anwenden,

h) isometrische Darstellungen, technische Zeich-nungen und Abwicklungen von Rohrleitungen,Bauteilen und Baugruppen lesen und erstellensowie

i) Berechnungen zur Fertigung von Rohrleitungen,Bauteilen und Baugruppen ausführen

kann;

2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlichbearbeiten;

3. die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-kunde bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeinewirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen undbeurteilen kann;

2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlichbearbeiten;

3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 25

Gewichtungs- und Bestehens-regelungen in der Fachrichtung Bauteile

(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zugewichten:

1. Prüfungsbereich Herstelleneiner mechanischen Baugruppe 25 Prozent,

2. Prüfungsbereich Fertigungsauftrag 30 Prozent,

3. PrüfungsbereichReparieren und Instandsetzen 15 Prozent,

4. Prüfungsbereich Fertigungstechnikund technische Kommunikation 20 Prozent,

5. PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn dieLeistungen

1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mitmindestens „ausreichend“,

3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 derAbschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“und

4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-prüfung mit „ungenügend“

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einemder in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als„ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denenPrüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Ge-wichtung schriftlich zu erbringen sind, durch einemündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlaggeben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-sen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis unddas Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung imVerhältnis von 2:1 zu gewichten.

Te i l 2 . 6

F a c h r i c h t u n gF a s e r v e r b u n d t e c h n o l o g i e

§ 26

Abschlussprüfungin der Fachrichtung Faserverbundtechnologie

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beidenzeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch dieAbschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling dieberufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-schlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass erdie dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse undFähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we-sentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord-nung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstandvon Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 derAbschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden,als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erfor-derlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wirdTeil 1 der Abschlussprüfung mit 25 Prozent und Teil 2der Abschlussprüfung mit 75 Prozent gewichtet.

§ 27

Teil 1 der Abschlussprüfungin der Fachrichtung Faserverbundtechnologie

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende deszweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage für das erste bis dritte Ausbildungshalb-jahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu ver-mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildungwesentlich ist.

1180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus demPrüfungsbereich Herstellen einer mechanischen Bau-gruppe.

(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen einer mecha-nischen Baugruppe bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) Werkstoffe, insbesondere polymere, unterschei-den, den Anwendungsbereichen zuordnen undnach Verwendungszweck auswählen und einset-zen,

b) technische Unterlagen auswerten, technischeParameter bestimmen, Arbeitsabläufe planenund abstimmen,

c) Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile undBaugruppen durch manuelle und maschinelle Ver-fahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften an-wenden und Umweltschutzbestimmungen be-achten,

d) Pneumatikgrundschaltungen nach Schaltplanaufbauen und auf Funktion prüfen,

e) Prüfverfahren und Prüfmittel anwenden, Einsatz-fähigkeit von Betriebs- und Prüfmitteln feststel-len, Ergebnisse auswerten und dokumentierensowie

f) Auftragsdurchführungen dokumentieren, techni-sche Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, er-stellen

kann;

2. der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt erstellenund darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;

3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden;davon für die Erstellung des Prüfungsproduktessechseinhalb Stunden und für die schriftlich zu lö-senden Aufgaben 90 Minuten.

§ 28

Teil 2 der Abschlussprüfungin der Fachrichtung Faserverbundtechnologie

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse undFähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zuvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-dung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-fungsbereichen:

1. Herstellen von Faserverbundbauteilen,

2. Verfahrenstechnische Systeme,

3. Produktionsplanung und -analyse,

4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Herstellen von Faser-verbundbauteilen bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) Produktionsaufträge nach Art und Umfang aus-werten, Informationen für die Auftragsabwicklungbeschaffen,

b) Arbeitsabläufe und Betriebsmitteleinsatz planenund strukturieren sowie die Fertigungsvorausset-zungen schaffen,

c) Produktionsaufträge, insbesondere unter Berück-sichtigung technischer Dokumente, der Arbeitssi-cherheit und des Umweltschutzes, durchführen,

d) Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeitüberprüfen,

e) Fertigungseinrichtungen zur Herstellung von Fa-serverbundbauteilen einrichten, Fertigungsab-läufe steuern, überwachen und optimieren sowieMaßnahmen zur Behebung von Störungen ergrei-fen,

f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-nen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen vonQualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti-gen und dokumentieren,

g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden, Prüfpläne und Prüfvorschriften anwen-den, Ergebnisse bewerten und dokumentierensowie

h) die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Ar-beit aufzeigen und seine Vorgehensweise begrün-den

kann;

2. Prüfvariante 1:

a) der Prüfling soll einen betrieblichen Auftragdurchführen und mit praxisbezogenen Unterlagendokumentieren sowie darüber ein auftragsbezo-genes Fachgespräch führen; das Fachgesprächwird auf der Grundlage der praxisbezogenen Un-terlagen geführt; unter Berücksichtigung der pra-xisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fach-gespräch die prozessrelevanten Qualifikationen inBezug zur Auftragsdurchführung bewertet wer-den; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durch-führung des betrieblichen Auftrags die Aufgaben-stellung einschließlich des geplanten Bearbei-tungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen,

b) die Prüfungszeit beträgt 19 Stunden für dieDurchführung des betrieblichen Auftrags ein-schließlich höchstens 30 Minuten für das auf-tragsbezogene Fachgespräch;

3. Prüfvariante 2:

a) der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführensowie hierüber ein situatives Fachgespräch füh-ren und mit praxisbezogenen Unterlagen doku-mentieren,

b) die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden ein-schließlich höchstens 20 Minuten für das situativeFachgespräch;

4. der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariantenach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüflingund der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zurPrüfung mit;

5. bei der Aufgabenstellung ist der Bereich, in dem derAuszubildende überwiegend betrieblich ausgebil-dete wurde, zu berücksichtigen.

(4) Für den Prüfungsbereich VerfahrenstechnischeSysteme bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) Verarbeitungsverfahren unterscheiden und nachmaterialspezifischen, technischen, betriebswirt-

1181Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012

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schaftlichen und ökologischen Gesichtspunktenbewerten, auswählen und einsetzen,

b) Be-, Nachbearbeitungs- und Montageverfahrenunterscheiden und nach technischen, betriebs-wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunk-ten bewerten, auswählen und einsetzen,

c) Eigenschaften von Faserverbundwerkstoffen er-mitteln und prüfen, Werk- und Hilfsstoffe demVerwendungszweck zuordnen und einsetzen,

d) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen; Er-gebnisse überprüfen, optimieren und dokumen-tieren, Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvor-schriften anwenden,

e) Komponenten der Mess-, Steuerungs- und Rege-lungstechnik unterscheiden und anwendungs-spezifisch zuordnen, Störungen in steuerungs-technischen Systemen eingrenzen,

f) Faserverbundbauteile nach technischen Teil-,Gruppen- und Gesamtzeichnungen herstellenund prüfen,

g) verfahrensbezogene Berechnungen durchführensowie

h) Maßnahmen der Wartung und Instandhaltungdurchführen

kann;

2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlichbearbeiten;

3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Produktionsplanungund -analyse bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) Arbeitspläne erstellen, Produktionsabläufe koor-dinieren und optimieren,

b) Informationen für die Auftragsabwicklung be-schaffen sowie Fertigungsvoraussetzungen si-cherstellen,

c) die Auftragsabwicklung auswerten und dokumen-tieren,

d) qualitätssichernde Maßnahmen systematisch an-wenden, auswerten und dokumentieren sowie

e) Maßnahmen zum Umwelt- und Arbeitsschutz an-wenden

kann;

2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlichbearbeiten;

3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-kunde bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeinewirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen undbeurteilen kann;

2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlichbearbeiten;

3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 29

Gewichtungs- und Bestehensregelungenin der Fachrichtung Faserverbundtechnologie

(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zugewichten:

1. Prüfungsbereich Herstelleneiner mechanischen Baugruppe 25 Prozent,

2. Prüfungsbereich Herstellenvon Faserverbundbauteilen 35 Prozent,

3. PrüfungsbereichVerfahrenstechnische Systeme 20 Prozent,

4. PrüfungsbereichProduktionsplanung und -analyse 10 Prozent,

5. PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn dieLeistungen

1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mitmindestens „ausreichend“,

3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 derAbschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“und

4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-prüfung mit „ungenügend“

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einemder in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als„ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denenPrüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Ge-wichtung schriftlich zu erbringen sind, durch einemündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlaggeben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-sen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis unddas Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung imVerhältnis von 2:1 zu gewichten.

Te i l 2 . 7

F a c h r i c h t u n g K u n s t s t o f f f e n s t e r

§ 30

Abschlussprüfungin der Fachrichtung Kunststofffenster

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beidenzeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch dieAbschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling dieberufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-schlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass erdie dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse undFähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we-sentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord-nung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstandvon Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 derAbschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden,als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erfor-derlich ist.

1182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wirdTeil 1 der Abschlussprüfung mit 25 Prozent und Teil 2der Abschlussprüfung mit 75 Prozent gewichtet.

§ 31

Teil 1 der Abschlussprüfungin der Fachrichtung Kunststofffenster

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende deszweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage für das erste bis dritte Ausbildungshalb-jahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu ver-mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildungwesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus demPrüfungsbereich Herstellen einer mechanischen Bau-gruppe.

(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen einer mecha-nischen Baugruppe bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) Werkstoffe, insbesondere polymere, unterschei-den, den Anwendungsbereichen zuordnen undnach Verwendungszweck auswählen und einset-zen,

b) technische Unterlagen auswerten, technischeParameter bestimmen, Arbeitsabläufe planenund abstimmen,

c) Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile undBaugruppen durch manuelle und maschinelle Ver-fahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften an-wenden und Umweltschutzbestimmungen be-achten,

d) Pneumatikgrundschaltungen nach Schaltplanaufbauen und auf Funktion prüfen,

e) Prüfverfahren und Prüfmittel anwenden, Einsatz-fähigkeit von Betriebs- und Prüfmitteln feststel-len, Ergebnisse auswerten und dokumentierensowie

f) Auftragsdurchführungen dokumentieren, techni-sche Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, er-stellen

kann;

2. der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt erstellenund darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;

3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden,davon für die Erstellung des Prüfungsproduktessechseinhalb Stunden und für die schriftlich zu lö-senden Aufgaben 90 Minuten.

§ 32

Teil 2 der Abschlussprüfungin der Fachrichtung Kunststofffenster

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse undFähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zuvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-dung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-fungsbereichen:

1. Herstellen von Fenster-, Tür- oder Fassadenelemen-ten,

2. Fertigungstechnik,

3. Produktionsplanung und -analyse,

4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Herstellen von Fenster-,Tür- oder Fassadenelementen bestehen folgende Vor-gaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) Produktionsaufträge nach Art und Umfang aus-werten, Informationen für die Auftragsabwicklungbeschaffen,

b) Arbeitsabläufe und Betriebsmitteleinsatz planenund strukturieren sowie die Fertigungsvorausset-zungen schaffen,

c) Produktionsaufträge, insbesondere unter Berück-sichtigung technischer Dokumente, der Arbeitssi-cherheit und des Umweltschutzes, durchführen,

d) Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeitüberprüfen,

e) Maschinen und Anlagen zur Herstellung vonFenster-, Tür- oder Fassadenelementen einrich-ten, anfahren, steuern und überwachen, Produk-tionsabläufe optimieren und Maßnahmen zur Be-hebung von Störungen ergreifen,

f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-nen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen vonQualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti-gen und dokumentieren,

g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-wenden; Prüfpläne und Prüfvorschriften anwen-den, Ergebnisse bewerten und dokumentierensowie

h) die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Ar-beit aufzeigen und seine Vorgehensweise begrün-den

kann;

2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführenund hierüber ein situatives Fachgespräch führen;

3. die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden, innerhalbdieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchs-tens 20 Minuten dauern.

(4) Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik be-stehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) Füge-, Verarbeitungs- und Bearbeitungsverfahrenunterscheiden und nach technischen, betriebs-wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunk-ten bewerten, auswählen und einsetzen,

b) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen,

c) Eigenschaften von Glas unterscheiden und demVerwendungszweck zuordnen,

d) Eigenschaften der Zusatz- und Hilfsstoffe, insbe-sondere Klebstoffe, Dicht- und Dämmmaterialen,ermitteln und prüfen, dem Verwendungszweckzuordnen und einsetzen,

e) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen; Er-gebnisse überprüfen und dokumentieren, Arbeits-

1183Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012

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sicherheits- und Umweltschutzvorschriften an-wenden,

f) Komponenten der Mess-, Steuerungs- und Rege-lungstechnik unterscheiden und anwendungs-spezifisch zuordnen, Störungen in steuerungs-technischen Systemen eingrenzen,

g) unterschiedliche Beschlags- und Öffnungsartenunterscheiden und unter Beachtung der geforder-ten Sicherheitsstufen auswählen sowie

h) Fenster-, Tür- und Fassadenelemente lagern,transportieren und montieren

kann;

2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlichbearbeiten;

3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Produktionsplanungund -analyse bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) Arbeitspläne erstellen, Produktionsabläufe koor-dinieren und optimieren,

b) Informationen für die Auftragsabwicklung be-schaffen sowie Fertigungsvoraussetzungen si-cherstellen,

c) die Auftragsabwicklung auswerten und dokumen-tieren,

d) qualitätssichernde Maßnahmen systematisch an-wenden, auswerten und dokumentieren,

e) Maßnahmen zum Umwelt- und Arbeitsschutz an-wenden sowie

f) Maßnahmen zum Lärm-, Einbruch- und Wärme-schutz anwenden

kann;

2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlichbearbeiten;

3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-kunde bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeinewirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen undbeurteilen kann;

2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlichbearbeiten;

3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 33

Gewichtungs- und Bestehens-regelungen in der Fachrichtung Kunststofffenster

(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zugewichten:

1. Prüfungsbereich Herstelleneiner mechanischen Baugruppe 25 Prozent,

2. PrüfungsbereichHerstellen von Fenster-, Tür-oder Fassadenelementen 35 Prozent,

3. Prüfungsbereich Fertigungstechnik 20 Prozent,

4. PrüfungsbereichProduktionsplanung und -analyse 10 Prozent,

5. PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn dieLeistungen

1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mitmindestens „ausreichend“,

3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 derAbschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“und

4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-prüfung mit „ungenügend“

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einemder in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als„ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denenPrüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Ge-wichtung schriftlich zu erbringen sind, durch einemündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlaggeben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-sen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis unddas Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung imVerhältnis von 2:1 zu gewichten.

Teil 3

Schlussvorschriften

§ 34

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-dung zum Verfahrensmechaniker für Kunststoff- undKautschuktechnik/zur Verfahrensmechanikerin fürKunststoff- und Kautschuktechnik vom 7. April 2006(BGBl. I S. 905, 1293) außer Kraft.

Berlin, den 21. Mai 2012

D e r B u n d e sm i n i s t e rf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e

In VertretungB . H e i t z e r

1184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012

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Anlage(zu § 4)

Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Kunststoff-

und Kautschuktechnik und zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik

Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.Nr.

Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Zeitliche Richtwertein Wochen

1. bis 18.Monat

19. bis 36.Monat

1 2 3 4

1 Unterscheiden,Zuordnen undHandhaben vonpolymeren Werkstoffen,Zuschlag- undHilfsstoffen(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 1)

a) Zusammenhang zwischen molekularem Aufbau vonPolymeren und ihren Werkstoffeigenschaften darstellen;Polymere ihren Anwendungsbereichen zuordnen

b) Duroplaste, Thermoplaste und Elastomere durch syste-matische Prüfungen unterscheiden sowie Verarbeitungs-verfahren und Einsatzgebieten zuordnen

c) Polymere, Zuschlag- und Hilfsstoffe nach Verwendungs-zweck auswählen und einsetzen

8

2 Herstellen von Bauteilenund Baugruppen(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 2)

a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-schließlich der Werkzeuge prüfen und herstellen

b) Werk- und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrich-ten und spannen

c) Bauteile durch manuelle und maschinelle Fertigungsver-fahren herstellen

d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zuBaugruppen fügen, insbesondere durch Schrauben undKleben

f) Fehler an Bauteilen feststellen und Maßnahmen zur Feh-lerbeseitigung ergreifen

16

3 Messen, Steuern,Regeln(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 3)

a) Aufbau, Funktionsweise und Einsatzmöglichkeiten vonMessgeräten unterscheiden und dem Verwendungs-zweck zuordnen; Messgeräte handhaben

b) Messwerte, insbesondere Temperatur, Druck, Zeit,Durchflussmenge, Masse und elektrische Größen, erfas-sen

c) Prinzipien des Messens, Steuerns und Regelns unter-scheiden

d) Einsatzgebiete elektrischer, pneumatischer und hydrauli-scher Systeme sowie von Systemkombinationen unter-scheiden

e) elektrische, pneumatische und hydraulische Bauteile un-terscheiden

f) Schalt- und Funktionspläne von Grundschaltungen, ins-besondere Pneumatikschaltungen, lesen, skizzieren undprüfen

g) Pneumatikschaltungen aufbauen

h) Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen einstellen, aufFunktion prüfen und überwachen

8

1185Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

Lfd.Nr.

Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Zeitliche Richtwertein Wochen

1. bis 18.Monat

19. bis 36.Monat

1 2 3 4

4 Sicherstellen derBetriebsfähigkeit vontechnischen Systemenzur Be- undVerarbeitung vonpolymeren Werkstoffen(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 4)

a) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen auf Funktionenprüfen und anwenden

b) Aufbau und Funktionsweise von Maschinen, Geräten undAnlagen zur Formgebung und Verarbeitung unterschei-den; Betriebsbereitschaft sicherstellen

6

c) Maschinen, Geräte und Anlagen in Betrieb nehmen undbedienen

d) Funktion von Maschinen und Systemen durch Messen,Steuern und Regeln überwachen und sicherstellen

e) Störungen an Maschinen und Systemen, auch unter Be-achtung von Schnittstellen, feststellen und Fehler ein-grenzen

f) Möglichkeiten der Beseitigung von Störungen und Feh-lern beurteilen, Maßnahmen zur Störungs- und Fehlerbe-seitigung ergreifen

4

5 Warten undInstandhalten vonBetriebsmitteln(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 5)

a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen und warten, Maßnah-men dokumentieren

b) mechanische, hydraulische, pneumatische und elektri-sche Bauteile sowie Verbindungen auf mechanische Be-schädigungen prüfen, Maßnahmen zur Instandsetzungeinleiten

c) Betriebsstoffe nach Vorgaben auswählen, einsetzen undumweltgerecht entsorgen

4

6 Fertigungsplanung und-steuerung(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 6)

6.1 Fertigungsplanung(§ 4 Absatz 2Abschnitt ANummer 6.1)

a) Material nach Art, Menge und Zeitpunkt bereitstellen;Materialzusammensetzung beachten

b) Betriebsmittel festlegen und deren Einsatz bestimmen4

c) Personaleinsatz im Arbeitsbereich abschätzen

d) Materialfluss planen 2

6.2 Sicherstellen derFertigungs-voraussetzungen(§ 4 Absatz 2Abschnitt ANummer 6.2)

a) Materialeingangskontrolle durchführen

b) Verfügbarkeit der Betriebsmittel sicherstellen 4

c) Einsatzmaterialien aufbereiten

d) Materialfluss sicherstellen 2

6.3 Fertigungssteuerung(§ 4 Absatz 2Abschnitt ANummer 6.3)

a) Betriebsdaten erfassen und beachten

b) Prozessleittechnik anwenden

c) Prozessabläufe auswerten, optimieren und dokumentie-ren

4

1186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012

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Lfd.Nr.

Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Zeitliche Richtwertein Wochen

1. bis 18.Monat

19. bis 36.Monat

1 2 3 4

d) Störungen im Prozessablauf feststellen und Maßnahmenzur Beseitigung ergreifen

e) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch doku-mentieren

7 Vertiefungsphase(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 7)

Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Ausbildungs-inhalte der Berufsbildpositionen 2, 4 oder 6 aus den ersten18 Ausbildungsmonaten unter Berücksichtigung betriebs-bedingter Geschäftsfelder sowie des individuellen Lernfort-schritts vertieft vermittelt werden

8

Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der FachrichtungFormteile

Lfd.Nr.

Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Zeitliche Richtwertein Wochen

1. bis 18.Monat

19. bis 36.Monat

1 2 3 4

1 Anwenden vonVerfahrenstechniken zurHerstellung vonFormteilen(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer 1)

a) Verarbeitungsverfahren, insbesondere Spritzgießen,Blasformen, Schäumen, Pressen und Thermoformen, un-terscheiden und den Formteilen zuordnen

b) Produktionsanlagen einschließlich der Handhabungsge-räte unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktions-prinzipien bedienen

c) Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrensspezifischeinsetzen

d) Verarbeitungsparameter, insbesondere Temperatur, Zeitund Druck, material- und einsatzspezifisch prüfen undbeurteilen; Verarbeitungsprozesse optimieren

e) Bildungs- sowie Vernetzungsreaktionen unterscheidenund bei Anwendung der jeweiligen Verfahren berücksich-tigen

f) Verarbeitungsverfahren unter Berücksichtigung der ver-fahrensspezifischen Parameter anwenden, Parametereinstellen, optimieren und dokumentieren

g) Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen;Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumen-tieren

h) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen

24

2 AnwendenverfahrensspezifischerSteuerungs- und Auto-matisierungstechnik(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer 2)

2.1 Automatisierungs-technik(§ 4 Absatz 2Abschnitt BNummer 2.1)

a) Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie derenEinrichtungen an Maschinen und Geräten unter Beach-tung der Sicherheitsvorschriften anwenden

b) Fehler und Störungen eingrenzen; Maßnahmen zu ihrerBehebung ergreifen und dokumentieren 4

1187Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

Lfd.Nr.

Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Zeitliche Richtwertein Wochen

1. bis 18.Monat

19. bis 36.Monat

1 2 3 4

c) Programmabläufe anhand von Funktionsplänen nachvoll-ziehen und überwachen

d) Parameter nach betrieblichen Vorgaben einstellen undRegelkreise optimieren

2.2 Pneumatik undHydraulik(§ 4 Absatz 2Abschnitt BNummer 2.2)

a) Drücke in steuerungstechnischen Systemen überprüfenund einstellen

b) steuerungstechnische Systeme nach Schalt- und Funk-tionsplänen anschließen, prüfen und in Betrieb nehmen

c) Fehler und Störungen in steuerungstechnischen Syste-men und Baugruppen eingrenzen und Maßnahmen zu ih-rer Behebung ergreifen

d) Bauteile, insbesondere im Rahmen von Wartungsarbei-ten, nach Wartungsplänen austauschen

4

2.3 Bedienenautomatisierter Anlagen(§ 4 Absatz 2Abschnitt BNummer 2.3)

a) Produktionseinrichtungen zur Reparatur und Wartung un-ter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften undverfahrenstechnischer Bedingungen außer Betrieb neh-men; Anlagen nach Wartung anfahren

b) Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzenund Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen

c) Wartungs-, Instandhaltungspläne und Bedienungsanlei-tungen anwenden

4

3 Aufbereiten polymererWerkstoffe zurHerstellung vonFormteilen(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer 3)

a) molekularen Aufbau von Polymeren zur Herstellung vonFormteilen unterscheiden; Zusammenhang zwischenmolekularer Struktur und Werkstoffeigenschaften sowieVerarbeitungsverfahren berücksichtigen; Polymere anfor-derungsgemäß auswählen und einsetzen

b) Materialeigenschaften von Hilfs- und Zuschlagstoffenberücksichtigen; Zuschlag- und Hilfsstoffe gemäß denMischungsanforderungen und Mischungseigenschaftenauswählen und einsetzen

c) polymere Werkstoffe nach physikalischen und chemi-schen Eigenschaften unterscheiden, für den jeweiligenAnwendungszweck auswählen und einsetzen

d) Werkstoffeigenschaften ermitteln, insbesondere Fließver-halten, Dichte und Restfeuchte

e) Mischungsverhältnisse der Komponenten berechnen undMischungen unter Beachtung der Rezeptur herstellen

f) Recyclingverfahren von Formteilen unterscheiden undanwenden

6

4 Handhaben vonBetriebsmitteln zurHerstellung vonFormteilen(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer 4)

a) Formgebungswerkzeuge für den Produktionseinsatz vor-bereiten und rüsten

b) Funktionsfähigkeit von Betriebsmitteln sicherstellen

c) Werkzeuge reinigen, konservieren und einlagern6

5 Be- und Nachbearbeitenvon Formteilen(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer 5)

a) manuelle und maschinelle Verfahren zum spanlosen undspanenden Trennen und Bearbeiten von Formteilen un-terscheiden und anwenden

b) Oberflächen nachbehandeln

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Lfd.Nr.

Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Zeitliche Richtwertein Wochen

1. bis 18.Monat

19. bis 36.Monat

1 2 3 4

c) Formteile nachbehandeln, insbesondere tempern oderkonditionieren

d) Formteile nach Auftragsdaten, technischen Zeichnungenund Kundenanforderungen kennzeichnen

e) Fertigteile verpacken, transportieren und lagern

4

Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der FachrichtungHalbzeuge

Lfd.Nr.

Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Zeitliche Richtwertein Wochen

1. bis 18.Monat

19. bis 36.Monat

1 2 3 4

1 Anwenden vonVerfahrenstechniken zurHerstellung vonHalbzeugen(§ 4 Absatz 2Abschnitt C Nummer 1)

a) Verarbeitungsverfahren, insbesondere Kalandrieren, Ex-trudieren, Schäumen und Beschichten, unterscheidenund den Halbzeugen zuordnen

b) Produktionsanlagen einschließlich der Handhabungsge-räte unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktions-prinzipien rüsten und bedienen

c) Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrensspezifischeinsetzen

d) Verarbeitungsparameter, insbesondere Temperatur, Zeit,Druck, Umdrehungsfrequenz und Abzugsgeschwindig-keit, material- und einsatzspezifisch zuordnen und beur-teilen; Verarbeitungsprozesse optimieren

e) Bildungs- sowie Vernetzungsreaktionen unterscheidenund bei Anwendung der jeweiligen Verfahren berücksich-tigen

f) Festigkeitsträger und Verstärkungen unterscheiden undeinsetzen

g) Verarbeitungsverfahren zur Herstellung von Halbzeugenunter Berücksichtigung der verfahrensspezifischen Para-meter anwenden; Parameter einstellen, optimieren unddokumentieren

h) Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen;Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumen-tieren

i) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen

24

2 AnwendenverfahrensspezifischerSteuerungs- und Auto-matisierungstechnik(§ 4 Absatz 2Abschnitt C Nummer 2)

2.1 Automatisierungs-technik(§ 4 Absatz 2Abschnitt CNummer 2.1)

a) Einrichtungen der Mess-, Steuerungs- und Regelungs-technik bedienen; Fehler und Störungen eingrenzen undMaßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumen-tieren

b) Programmabläufe anhand von Funktionsplänen nachvoll-ziehen und überwachen

c) Parameter nach betrieblichen Vorgaben einstellen undRegelkreise optimieren

3

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Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

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19. bis 36.Monat

1 2 3 4

2.2 Pneumatik undHydraulik(§ 4 Absatz 2Abschnitt CNummer 2.2)

a) Drücke in steuerungstechnischen Systemen überprüfenund einstellen

b) steuerungstechnische Systeme nach Schalt- und Funk-tionsplänen anschließen, prüfen und in Betrieb nehmen

c) Bauteile, insbesondere im Rahmen von Wartungsarbei-ten, nach Wartungsplan austauschen

d) Fehler und Störungen in steuerungstechnischen Syste-men und Baugruppen eingrenzen; Maßnahmen zu ihrerBehebung ergreifen

3

2.3 Bedienenautomatisierter Anlagen(§ 4 Absatz 2Abschnitt CNummer 2.3)

a) Produktionseinrichtungen zur Reparatur und Wartung un-ter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften undverfahrenstechnischer Bedingungen außer Betrieb neh-men; Anlagen nach Wartung anfahren

b) Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen;Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen

c) Wartungs- und Instandhaltungspläne sowie Bedienungs-anleitungen anwenden

4

3 Aufbereiten polymererWerkstoffe zurHerstellung vonHalbzeugen(§ 4 Absatz 2Abschnitt C Nummer 3)

a) molekularen Aufbau von Polymeren zur Herstellung vonHalbzeugen unterscheiden; Zusammenhang zwischenmolekularer Struktur und Werkstoffeigenschaften sowieVerarbeitungsverfahren berücksichtigen; Polymere anfor-derungsgemäß auswählen und einsetzen

b) polymere Werkstoffe nach physikalischen und chemi-schen Eigenschaften unterscheiden, für den jeweiligenAnwendungszweck auswählen und einsetzen

c) Werkstoffeigenschaften ermitteln, insbesondere Viskosi-tät, Dichte und Härte

d) Mischungsverhältnisse der Komponenten berechnen undMischungen unter Beachtung der Rezeptur herstellen

e) Zuschlag- und Hilfsstoffe gemäß der Mischungsanforde-rungen und Mischungseigenschaften auswählen und ein-setzen

f) Recyclingverfahren von Halbzeugen unterscheiden undanwenden

8

4 Handhaben vonBetriebsmitteln zurHerstellung vonHalbzeugen(§ 4 Absatz 2Abschnitt C Nummer 4)

a) Werkzeuge vorbereiten, rüsten, reinigen, konservierenund einlagern

b) Funktionsfähigkeit der Betriebsmittel sicherstellen 6

5 Be- und Nachbearbeitenvon Halbzeugen(§ 4 Absatz 2Abschnitt C Nummer 5)

a) manuelle und maschinelle Verfahren zum spanlosen undspanenden Trennen und Bearbeiten unterscheiden undanwenden

b) Nachbehandlungsmöglichkeiten von Oberflächen unter-scheiden und Verfahren anwenden

c) Komponenten, Halbzeuge und Endprodukte verpacken,transportieren und lagern

d) Halbzeuge nachbehandeln, insbesondere tempern oderkonditionieren

e) Halbzeuge nach Auftragsdaten, technischen Zeichnun-gen und Kundenanforderungen kennzeichnen

4

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Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der FachrichtungMehrschichtkautschukteile

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1 Anwenden vonVerfahrenstechniken zurHerstellung vonMehrschicht-kautschukteilen(§ 4 Absatz 2Abschnitt D Nummer 1)

a) Verarbeitungsverfahren, insbesondere diskontinuierlichesoder kontinuierliches Mischen, Extrudieren, Kalandrieren,diskontinuierliches oder kontinuierliches Beschichten,Wickeln, Konfektionieren und diskontinuierliches oderkontinuierliches Vulkanisieren, unterscheiden und denMehrschichtkautschukteilen zuordnen

b) Produktionsanlagen einschließlich der Handhabungsge-räte unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktions-prinzipien einrichten, einfahren und betreiben

c) Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrensspezifischeinsetzen

d) Verarbeitungsparameter, insbesondere Temperatur, Zeit,Drehfrequenz und Druck, material- und einsatzspezifischprüfen, beurteilen und optimieren

e) Vernetzungsreaktionen unterscheiden und bei Anwen-dung der jeweiligen Verfahren berücksichtigen

f) Mehrschichtkautschukteile, insbesondere mit techni-schen Textilien, metallischen oder glasfaserverstärktenFestigkeitsträgern, herstellen, Parameter einstellen, opti-mieren und dokumentieren

g) Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen;Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumen-tieren

h) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen

22

2 AnwendenverfahrensspezifischerSteuerungs- und Auto-matisierungstechnik(§ 4 Absatz 2Abschnitt D Nummer 2)

2.1 Automatisierungs-technik(§ 4 Absatz 2Abschnitt DNummer 2.1)

a) Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik anwendensowie deren Einrichtungen an Maschinen und Gerätenunter Beachtung der Sicherheitsvorschriften bedienen

b) Fehler und Störungen eingrenzen; Maßnahmen zu ihrerBehebung ergreifen und dokumentieren

c) Programmabläufe anhand von Funktionsplänen nachvoll-ziehen und überwachen

d) Parameter nach betrieblicher Vorgabe einstellen und Re-gelkreise optimieren

3

2.2 Pneumatik undHydraulik(§ 4 Absatz 2Abschnitt DNummer 2.2)

a) Drücke in steuerungstechnischen Systemen überprüfenund einstellen

b) steuerungstechnische Systeme nach Schalt- und Funk-tionsplänen anschließen, prüfen und in Betrieb nehmen

c) Fehler und Störungen in steuerungstechnischen Syste-men und Baugruppen eingrenzen; Maßnahmen zu ihrerBehebung ergreifen und dokumentieren

d) Bauteile, insbesondere im Rahmen von Wartungsarbei-ten, nach Wartungsplan austauschen

3

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1 2 3 4

2.3 Bedienenautomatisierter Anlagen(§ 4 Absatz 2Abschnitt DNummer 2.3)

a) Produktionseinrichtungen zur Reparatur und Wartung un-ter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften undverfahrenstechnischer Bedingungen außer Betrieb neh-men; Anlagen nach Wartung anfahren

b) Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen;Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumen-tieren

c) Wartungs- und Instandhaltungspläne sowie Bedienungs-anleitungen anwenden

4

3 Aufbereiten polymererWerkstoffe undFestigkeitsträger zurHerstellung von Mehr-schichtkautschukteilen(§ 4 Absatz 2Abschnitt D Nummer 3)

a) molekularen Aufbau von Elastomeren zur Herstellung vonMehrschichtkautschukteilen unterscheiden; Zusammen-hang zwischen molekularer Struktur und Werkstoffeigen-schaften sowie Verarbeitungsverfahren berücksichtigen

b) Materialeigenschaften von Roh-, Hilfs- und Zuschlag-stoffen berücksichtigen

c) polymere Werkstoffe nach physikalischen und chemi-schen Eigenschaften unterscheiden, für den jeweiligenAnwendungszweck auswählen und einsetzen

d) Werkstoffeigenschaften ermitteln, insbesondere Shore-Härte, Dichte, Zugfestigkeit

e) Festigkeitsträger unter Berücksichtigung ihrer physikali-schen Eigenschaften einsetzen

f) Mischungsverhältnisse der Komponenten berechnen undMischungen unter Beachtung der Rezeptur herstellen

g) Zuschlag- und Hilfsstoffe gemäß der Mischungsanforde-rungen und Mischungseigenschaften auswählen und ein-setzen

h) Recyclingverfahren von Mehrschichtkautschukteilen un-terscheiden

8

4 Handhaben vonBetriebsmitteln zurHerstellung von Mehr-schichtkautschukteilen(§ 4 Absatz 2Abschnitt D Nummer 4)

a) Werkzeuge vorbereiten, rüsten, reinigen, konservierenund einlagern

b) universelle und werkstückabhängige Vorrichtungen zumPositionieren, Spannen, Führen und Teilen vorbereitenund rüsten

c) Funktionsfähigkeit der Betriebsmittel sicherstellen

6

5 Be- und Nachbearbeitenvon Mehrschicht-kautschukteilen(§ 4 Absatz 2Abschnitt D Nummer 5)

a) manuelle und maschinelle Verfahren zum Trennen undBearbeiten unterscheiden; Verfahren anwenden

b) Halbzeuge und Bauteile anwendungsspezifisch nachbe-arbeiten

c) Nachbehandlungsmöglichkeiten von Oberflächen unter-scheiden; Verfahren anwenden

d) Halbzeuge und Endprodukte verpacken, transportierenund lagern

6

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Abschnitt E: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der FachrichtungCompound- und Masterbatchherstellung

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1 Anwenden vonVerfahrenstechniken zurHerstellung vonCompounds undMasterbatches(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 1)

a) Mischverfahren auswählen und anwenden

b) Farbmuster gemäß Anforderung nachstellen; Farben nu-ancieren, bestimmen und einstellen

c) Produktionsanlagen einschließlich der Handhabungsge-räte unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktions-prinzipien einrichten, anfahren und betreiben

d) Farbmittel, Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrens-spezifisch einsetzen

e) Verarbeitungsparameter, insbesondere Temperatur, Zeit,Drehmoment, Drehfrequenz und Druck, material- undeinsatzspezifisch zuordnen und beurteilen; Verarbei-tungsverfahren auswählen und Verarbeitungsparameterfestlegen

f) Verarbeitungsvoraussetzungen sicherstellen, Verarbei-tungsverfahren anwenden

g) Verarbeitungsprozesse optimieren; Betriebs- und Ma-schinendaten erfassen

h) Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen;Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumen-tieren

i) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen

26

2 Aufbereiten polymererWerkstoffe(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 2)

a) Kunststoffe hinsichtlich der Verfahren zur Herstellung vonCompounds und Masterbatches unterscheiden

b) Kautschuksorten hinsichtlich der Verfahren zur Herstel-lung von Compounds und Masterbatches unterscheiden

c) Zusammenhang zwischen molekularer Struktur undWerkstoffeigenschaften sowie Einsatzgebieten berück-sichtigen

d) Materialeigenschaften von Roh-, Hilfs- und Zuschlag-stoffen einschließlich ihres Einflusses auf die physika-lischen und chemischen Eigenschaften von Compoundsund Masterbatches ermitteln; Kornvorschriften gemäßAnforderungen berücksichtigen

e) technische Datenblätter anwenden, Sicherheitsdaten-blätter beachten

f) Mischungsverhältnisse der Komponenten berechnen undMischungen unter Beachtung des Rezepturaufbaus her-stellen und materialspezifisch aufbereiten

g) Farbmittel, Zuschlag- und Hilfsstoffe gemäß der Mi-schungsanforderungen und Mischungseigenschaftenauswählen und einsetzen

12

3 Anwenden vonPrüfverfahren(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 3)

a) technische Unterlagen für Prüfverfahren anwenden

b) Prüfverfahren gemäß betrieblicher Vorgaben sowie Kun-denanforderungen auswählen

c) Prüfeinrichtungen, Verbrauchsmaterialien und Hilfsmittelauswählen und bereitstellen

d) Stichproben nach Vorgaben entnehmen, Probenent-nahme dokumentieren

12

1193Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012

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Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

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1. bis 18.Monat

19. bis 36.Monat

1 2 3 4

e) physikalische und chemische Prüfungen von polymerenWerkstoffen durchführen, insbesondere hinsichtlich Dich-te, Viskosität, Farbe und mechanischer, elektrischer,elektrostatischer und thermischer Eigenschaften

f) Prüfergebnisse analysieren; Fehlerursachen feststellenund beseitigen

4 Durchführen vonMaßnahmen zumwerkstofflichenRecycling(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 4)

a) Arten von Recyclingverfahren unterscheiden und aus-wählen

b) Möglichkeiten der stofflichen Wiederverwendung nutzen 2

Abschnitt F: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der FachrichtungBauteile

Lfd.Nr.

Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Zeitliche Richtwertein Wochen

1. bis 18.Monat

19. bis 36.Monat

1 2 3 4

1 Fügen, Montieren undDemontieren vonRohrleitungssystemen,Bauteilen undBaugruppen(§ 4 Absatz 2Abschnitt F Nummer 1)

a) Füge-, Montage- und Demontagetechniken, insbeson-dere Fügen, Verstärken, Laminieren, Folienschweißenund Auskleiden, unterscheiden und den Anwendungs-gebieten zuordnen

b) Werkstoffe ermitteln, Werk- und Hilfsstoffe auswählenund verfahrensspezifisch einsetzen

c) Möglichkeiten der Vorbehandlung und Vorbereitung derFügeflächen unterscheiden und Verfahren anwenden

d) Verfahren zum lösbaren und unlösbaren Fügen anwen-den

e) Rohrleitungsteile und -systeme oder Bauteile und -grup-pen nach Aufmaß, Arbeitsauftrag und technischen Zeich-nungen herstellen und transportieren

f) Fügeverbindungen prüfen und beurteilen; Maßnahmenzur Fehlerbeseitigung ergreifen

g) Rohrleitungsteile und -systeme oder Bauteile und -grup-pen nach Auftragsdaten, technischen Zeichnungen oderKundenanforderungen kennzeichnen

h) Arbeitsergebnisse kontrollieren und Prozessabläufe do-kumentieren

i) Recyclingverfahren unterscheiden und Recyclingsys-teme nutzen

j) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen

26

2 Be- und Nachbearbeitenvon Rohrleitungs-systemen, Bauteilen undBaugruppen(§ 4 Absatz 2Abschnitt F Nummer 2)

a) manuelle und maschinelle Verfahren zum spanlosen undspanenden Trennen und Bearbeiten unterscheiden undanwenden

b) Verfahren zum Umformen unterscheiden und anwenden

c) Nachbearbeitungsmöglichkeiten von Oberflächen unter-scheiden und anwenden

1194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012

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Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

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1. bis 18.Monat

19. bis 36.Monat

1 2 3 4

d) Reparaturverfahren unterscheiden und durchführen

e) Oberflächen und Kanten schützen

f) Halbzeuge oder Fertigteile tempern, verpacken und la-gern

g) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen

h) Prüfverfahren anwenden, Ergebnisse beurteilen und do-kumentieren

16

3 Erstellen und Anwendenvon technischenUnterlagen(§ 4 Absatz 2Abschnitt F Nummer 3)

a) Rohrleitungsteile und -systeme oder Bauteile und -grup-pen ausmessen und Skizzen erstellen

b) technische Zeichnungen und isometrische Darstellungennach Skizzen erstellen, Abwicklungen anfertigen

10

Abschnitt G: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der FachrichtungFaserverbundtechnologie

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1. bis 18.Monat

19. bis 36.Monat

1 2 3 4

1 Anwenden vonVerfahrenstechniken zurHerstellung vonFaserverbundbauteilen(§ 4 Absatz 2Abschnitt G Nummer 1)

a) Reaktionsmittel, Zuschlag- und Hilfsstoffe nach ihren Ei-genschaften und Einsatzgebieten auswählen und unterBeachtung von Gesundheits- und Umweltgefahren ein-setzen

b) Abwicklungen und Faserverbundzeichnungen lesen understellen

c) Faserhalbzeuge zuschneiden und nach Legeplan verar-beiten

d) Lagenaufbau unter Berücksichtigung von Symmetrie undquasiisotropen Lagenaufbauten erstellen

e) Mischungsverhältnisse der Komponenten berechnen undMischungen durchführen, insbesondere unter Berück-sichtigung der Menge des Harzansatzes und des Faser-volumengehaltes

f) Verarbeitungsvoraussetzungen, insbesondere Raumtem-peratur, Luftfeuchtigkeit und Partikelgehalt, materialspe-zifisch zuordnen und beurteilen

g) Verarbeitungs-, Gelier- und Aushärtezeiten unterscheidenund beachten

h) Preformverfahren unterscheiden, auswählen und anwen-den

i) Herstellungsverfahren einschließlich der Aushärteverfah-ren, insbesondere manuelles und maschinelles Laminie-ren, Faserharzspritzen, Harzinjektionsverfahren, Wickeln,Pressen, Pultrusion, Spritzgießen, Umformen von faser-verstärkten Thermoplasten, unterscheiden und denFaserverbundbauteilen zuordnen

j) Verarbeitungsverfahren unter Berücksichtigung der ver-fahrensspezifischen Parameter anwenden, Parametereinstellen, optimieren und dokumentieren

k) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen

20

1195Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012

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1. bis 18.Monat

19. bis 36.Monat

1 2 3 4

2 AnwendenverfahrensspezifischerSteuerungs- und Auto-matisierungstechnik(§ 4 Absatz 2Abschnitt G Nummer 2)

2.1 Automatisierungs-technik(§ 4 Absatz 2Abschnitt GNummer 2.1)

a) Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie derenEinrichtungen an Maschinen und Geräten unter Beach-tung der Sicherheitsvorschriften anwenden

b) Fehler und Störungen eingrenzen; Maßnahmen zu ihrerBehebung ergreifen und dokumentieren

c) Programmabläufe anhand von Funktionsplänen nachvoll-ziehen und überwachen

d) Parameter nach betrieblicher Vorgabe einstellen und Re-gelkreise optimieren

3

2.2 Bedienenautomatisierter Anlagen(§ 4 Absatz 2Abschnitt GNummer 2.2)

a) Produktionseinrichtungen zur Reparatur und Wartung un-ter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften undverfahrenstechnischer Bedingungen in und außer Betriebnehmen

b) Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen,Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumen-tieren

c) Wartungs- und Instandhaltungspläne sowie Bedienungs-anleitungen anwenden

3

3 Handhaben vonpolymeren Werkstoffen,Fasermaterialien, Stütz-und Hilfsstoffen(§ 4 Absatz 2Abschnitt G Nummer 3)

a) Faserarten und Faserhalbzeuge unterscheiden und nachVerwendung, Eigenschaften und Einsatzgebieten aus-wählen und handhaben

b) Matrixarten unterscheiden und unter Berücksichtigungder Verarbeitungsverfahren und ihrer Reaktionsarten aus-wählen und einsetzen

c) Stützwerkstoffe und Füllmaterialien unterscheiden, nachEigenschaften und Verwendung auswählen und hand-haben

d) Trennmittel in Abhängigkeit vom Material der Werkzeugeauswählen und einsetzen

e) Lösemittel unterscheiden und unter Berücksichtigungder Matrixarten einsetzen

f) Binderarten unterscheiden, nach Verwendung und Eigen-schaften auswählen und einsetzen

g) Recyclingverfahren von Faserverbundwerkstoffen unter-scheiden

h) Vorgaben für Lagerung und Transport anwenden

6

4 Fügen, Montieren undDemontieren vonBauteilen undBaugruppen aus Faser-verbundwerkstoffen(§ 4 Absatz 2Abschnitt G Nummer 4)

a) Verfahren werkstoff- und einsatzspezifisch auswählenund anwenden

b) Fügeflächen material- und einsatzspezifisch vorbehan-deln

c) Verfahren zum lösbaren und unlösbaren Fügen unter-scheiden und anwenden

d) Montage und Demontage von Bauteilen durchführen

e) Bauteile nach Auftragsdaten, technischen Zeichnungenoder Kundenanforderungen kennzeichnen

f) Bauteile und Baugruppen verpacken, transportieren undlagern

4

1196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012

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1. bis 18.Monat

19. bis 36.Monat

1 2 3 4

5 Be- und Nachbearbeitenvon Bauteilen undBaugruppen aus Faser-verbundwerkstoffen(§ 4 Absatz 2Abschnitt G Nummer 5)

a) manuelle und maschinelle Be- und Nachbearbeitungendurchführen

b) Faserverbundbeschädigungen feststellen und beurteilen

c) Reparaturverfahren unterscheiden und durchführen

d) Nachbehandlung und Maßnahmen zum Oberflächen-schutz durchführen

8

6 Handhaben vonWerkzeugen undVorrichtungen(§ 4 Absatz 2Abschnitt G Nummer 6)

a) Formgebungswerkzeuge für den Produktionseinsatz vor-bereiten und rüsten

b) Einsatzfähigkeit der Werkzeuge sicherstellen

c) Funktionsfähigkeit der Betriebsmittel sicherstellen

d) Werkzeuge reinigen und einlagern

4

7 Anwenden vonPrüfverfahren(§ 4 Absatz 2Abschnitt G Nummer 7)

a) Prüfverfahren hinsichtlich Fasermaterialien und Matrixar-ten zur Bestimmung mechanischer, chemischer und phy-sikalischer Eigenschaften unterscheiden; Proben neh-men und vorbereiten

b) materialspezifische Prüfdaten beurteilen; Ergebnisse do-kumentieren und auswerten

c) zerstörungsfreie Prüfverfahren, insbesondere Röntgen-prüfung, Ultraschallprüfung, Thermografieprüfung undKlopfprüfung, unterscheiden

d) Maß- und Sichtprüfungen durchführen

4

Abschnitt H: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der FachrichtungKunststofffenster

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1. bis 18.Monat

19. bis 36.Monat

1 2 3 4

1 Fügen, Montieren undDemontieren vonFenster-, Tür- undFassadenelementen(§ 4 Absatz 2Abschnitt H Nummer 1)

a) Aufmaß nehmen und Skizzen erstellen

b) technische Zeichnungen und isometrische Darstellungennach Skizzen erstellen

c) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-schließlich der Werkzeuge sicherstellen

d) Verfahren zu lösbarem und unlösbarem Fügen unter-scheiden, auswählen und anwenden

e) Fügeverbindungen dokumentieren

f) Fenster-, Tür- und Fassadenelemente nach Aufmaß, Ar-beitsauftrag und technischer Zeichnung herstellen

g) Material, insbesondere Glas und Beschläge, nach Art,Menge und Zeitpunkt bereitstellen

h) Vormontage der Fenster-, Tür- und Fassadenelementedurchführen

i) Fenster-, Tür- und Fassadenelemente werkstoffgerechtmontieren und demontieren

j) Vorschriften zur Lagerung und zum Transport anwenden

k) Zusatz- und Hilfsstoffe, insbesondere Glas, Füllungen,Paneele, Kleb- und Dichtstoffe und Dämmmaterialien,den Einsatzgebieten zuordnen und anwenden

20

1197Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012

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Lfd.Nr.

Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Zeitliche Richtwertein Wochen

1. bis 18.Monat

19. bis 36.Monat

1 2 3 4

l) Schließverfahren unterscheiden, Schließsysteme ein-bauen

m) Sicherheitsbeschläge unterschiedlicher Sicherheitsstu-fen auswählen und einbauen

n) Verglasungen unter Berücksichtigung des Lärm-, Ein-bruch- und Wärmeschutzes auswählen und montieren

o) demontierte Fenster-, Tür- und Fassadenelemente demRecycling zuführen

p) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen

2 AnwendenverfahrensspezifischerSteuerungs- und Auto-matisierungstechnik(§ 4 Absatz 2Abschnitt H Nummer 2)

a) Produktionsanlagen mithilfe von Prozessleittechnik-Komponenten bedienen

b) Mess- und Regelungseinrichtungen nach Vorgabenüberprüfen und einstellen

c) Systeme nach Vorschrift warten

d) Aufbau und Wirkungsweise von Automatisierungssyste-men unterscheiden und Systeme bedienen

e) Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen;Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumen-tieren

10

3 Be- und Nachbearbeitenvon Fenster-, Tür- undFassadenelementen(§ 4 Absatz 2Abschnitt H Nummer 3)

a) Kopplungen unterscheiden und herstellen

b) Zusatzelemente, insbesondere Rollläden, einbauen

c) manuelle und maschinelle Verfahren zum spanlosen undspanenden Trennen und Bearbeiten anwenden

d) Verfahren zum Umformen anwenden

e) Oberflächen und Kanten schützen

14

4 Anwenden vonPrüfverfahren(§ 4 Absatz 2Abschnitt H Nummer 4)

a) Materialeingangskontrollen durchführen und dokumen-tieren

b) Prüfverfahren, insbesondere Ecken- und Funktionsprü-fungen, durchführen und Ergebnisse beurteilen

c) Nachbehandlungsmöglichkeiten von Oberflächen an-wenden

8

Abschnitt I: Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.Nr.

Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Zeitliche Richtwertein Wochen

1. bis 18.Monat

19. bis 36.Monat

1 2 3 4

1 Berufsbildung, Arbeits-und Tarifrecht(§ 4 Absatz 2 Abschnitt INummer 1)

a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondereAbschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-dungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildendenBetrieb geltenden Tarifverträge nennen

1198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012

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Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Zeitliche Richtwertein Wochen

1. bis 18.Monat

19. bis 36.Monat

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2 Aufbau undOrganisation desAusbildungsbetriebes(§ 4 Absatz 2 Abschnitt INummer 2)

a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu-tern

b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

c) Beziehung des ausbildenden Betriebes und seiner Be-schäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertre-tungen und Gewerkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebs-verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Or-gane des ausbildenden Betriebes beschreiben

3 Sicherheit undGesundheitsschutz beider Arbeit(§ 4 Absatz 2 Abschnitt INummer 3)

a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-platz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung vonGefährdungen ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-vorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie ersteMaßnahmen einleiten

d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten anelektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln be-achten

e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben undMaßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

währendder gesamtenAusbildungzu vermitteln

4 Umweltschutz(§ 4 Absatz 2 Abschnitt INummer 4)

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen imberuflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbe-trieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispie-len erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen desUmweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen-den Energie- und Materialverwendung nutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-schonenden Entsorgung zuführen

5 Durchführen vonqualitätssicherndenMaßnahmen(§ 4 Absatz 2 Abschnitt INummer 5)

a) Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfverfahrenund Prüfmittel anwenden, Ergebnisse auswerten und do-kumentieren

b) Prüfprotokolle und betriebliche Prüfvorschriften anwen-den

c) Normen und Systeme des Qualitätsmanagements unter-scheiden

d) Qualitätssicherung im Produktionsprozess sowie in vor-und nachgeschalteten Bereichen beachten

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e) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im Arbeitsbe-reich anwenden und Ursachen von Qualitätsmängelnsystematisch suchen, beseitigen und dokumentieren

f) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Prüfverfahrenund Prüfmittel anwenden, Ergebnisse bewerten und do-kumentieren

g) zur kontinuierlichen Verbesserung und Optimierung derQualität beitragen

h) statistische Verfahren zur Qualitätssicherung anwenden

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1199Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

Lfd.Nr.

Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Zeitliche Richtwertein Wochen

1. bis 18.Monat

19. bis 36.Monat

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6 Betriebliche undtechnischeKommunikation,Datenschutz(§ 4 Absatz 2 Abschnitt INummer 6)

a) Informationsquellen auswählen, Informationen, auch ausenglischsprachigen technischen Unterlagen, beschaffen

b) Zeichnungsnormung anwenden

c) technische Teil-, Gruppen- und Zusammenbauzeichnun-gen lesen sowie Skizzen anfertigen

d) Maß-, Form- und Lagetoleranzen sowie Oberflächenzei-chen zuordnen und beachten

e) Stücklisten auswerten und erstellen

f) technische Unterlagen auswerten und anwenden

g) Daten und Dokumente sichern und archivieren, Regelun-gen des Datenschutzes anwenden

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h) Informationen, auch aus englischsprachigen technischenUnterlagen, bewerten

i) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situa-tionsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitä-ten und Besonderheiten berücksichtigen

j) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englischeFachbegriffe in der Kommunikation anwenden

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7 Planen und Organisierender Arbeit, Bewerten derArbeitsergebnisse(§ 4 Absatz 2 Abschnitt INummer 7)

a) Art und Umfang von Aufträgen klären, Besonderheitenund Termine mit vor- und nachgelagerten Bereichen ab-sprechen

b) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicher-heitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologi-scher Gesichtspunkte planen; Planungsunterlagen er-stellen

c) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen,auswerten und nutzen; Auftragsabwicklung dokumentie-ren

d) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorga-ben einrichten

e) Abweichungen vom Soll-Arbeitsergebnis beurteilen, In-formationen für den Arbeitsablauf nutzen

f) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung funktionaler, ferti-gungstechnischer, wirtschaftlicher und personeller Ge-sichtspunkte planen und durchführen; Arbeitsergebnissedokumentieren

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g) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicher-heitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologi-scher Gesichtspunkte festlegen sowie mit vor- und nach-gelagerten Bereichen abstimmen

h) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen

i) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler undfertigungstechnischer Gesichtspunkte festlegen

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1200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012

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