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copyright by MediaLex -Germany- 1 VERORDNUNG DER KOMMISSION vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ur- sprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (EG) Nr. 669/2009 (EU ABl. Nr. L 194, 25.07.2009, S. 11) geändert durch (EU) Nr. 212/2010 (EU ABl. Nr. L 65, 13.03.2010, S. 16) geändert durch (EU) Nr. 878/2010 (EU ABl. Nr. L 264, 07.10.2010, S. 1) geändert durch (EU) Nr. 1099/2010 (EU ABl. Nr. L 312, 27.11.2010, S. 9) geändert durch (EU) Nr. 187/2011 (EU ABl. Nr. L 53, 26.02.2011, S. 45) geändert durch (EU) Nr. 433/2011 (EU ABl. Nr. L 115, 05.05.2011, S. 5) geändert durch (EU) Nr. 799/2011 (EU ABl. Nr. L 205, 10.08.2011, S. 15; L 287, 04.11.2011, S. 42) geändert durch (EU) Nr. 1277/2011 (EU ABl. Nr. L 327, 09.12.2011, S. 42) geändert durch (EU) Nr. 294/2012 (EU ABl. Nr. L 98, 04.04.2012, S. 7) geändert durch (EU) Nr. 514/2012 (EU ABl. Nr. L 158, 19.06.2012, S. 2) geändert durch (EU) Nr. 889/2012 (EU ABl. Nr. L 263, 28.09.2012, S. 26) geändert durch (EU) Nr. 1235/2012 (EU ABl. Nr. L 350, 20.12.2012, S. 44) geändert durch (EU) Nr. 91/2013 (EU ABl. Nr. L 33, 02.02.2013, S. 2) geändert durch (EU) Nr. 270/2013 (EU ABl. Nr. L 82, 22.03.2013, S. 47) geändert durch (EU) Nr. 618/2013 (EU ABl. Nr. 175, 27.06.2013, S. 34) geändert durch (EU) Nr. 925/2013 (EU ABl. Nr. L 254, 26.09.2013, S. 12) geändert durch (EU) Nr. 1355/2013 (EU ABl. Nr. L 341, 18.12.2013, S. 35) geändert durch (EU) Nr. 323/2014 (EU ABl. L Nr. L 95, 29.03.2014, p. 12) geändert durch (EU) Nr. 718/2014 (EU ABl. Nr. L 190, 28.06.2014, S. 55) geändert durch (EU) Nr. 1021/2014 (EU ABl. Nr. L 283, 27.09.2014, S. 32) geändert durch (EU) Nr. 1295/2014 (EU ABl. Nr. L 349, 05.12.2014, S. 33) geändert durch (EU) 2015/525 (EU ABl. Nr. L 84, 28.03.2015, S. 23) geändert durch (EU) 2015/943 (EU ABl. Nr. 154, 19.06.2015, S. 8) geändert durch (EU) 2015/1012 (EU ABl. Nr. L 162, 27.06.2015, S. 26) geändert durch (EU) 2015/1607 (EU ABl. Nr. L 249, 25.09.2015, S. 7) geändert durch (EU) 2015/2383 (EU ABl. Nr. L 332, 18.12.2015, S. 57) geändert durch (EU) 2016/24 (EU ABl. Nr 8, 13.01.2016, S, 1) geändert durch (EU) 2016/166 (EU ABl. Nr. L 32, 09.02.2016, S. 143) geändert durch (EU) 2016/443 (EU ABl. Nr. L 78, 24.03.2016, S. 51) geändert durch (EU) 2016/1024 (EU ABl. Nr. L 168, 25.06.2016, S. 1) geändert durch (EU) 2016/2107 (EU ABl Nr. L 327, 02.12.2016, S. 50) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amt- liche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz ( 1 ), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5 und Artikel 63 Absatz 1, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Fest- legung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit ( 2 ), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Beweggründe: (EG) Nr. 669/2009 (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wurden harmonisierte allgemeine Gemeinschaftsvorschriften für amtliche Kontrollen, einschließlich amtlicher Kontrollen beim Verbringen von Futtermitteln und Lebensmitteln aus Drittländern, festgelegt. Außerdem ist dort vorgesehen, dass eine Liste von Futtermitteln und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs erstellt wird, die aufgrund bekannter oder neu auftretender Risiken am Ort der Einfuhr in die in Anhang I genannten Gebiete einer verstärkten amtlichen

VERORDNUNG DER KOMMISSION - Hamburg...(8) Die Entscheidung 2005/402/EG der Kommission vom 23. Mai 2005 über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich Chilis, Chilier-zeugnissen, Kurkuma

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Page 1: VERORDNUNG DER KOMMISSION - Hamburg...(8) Die Entscheidung 2005/402/EG der Kommission vom 23. Mai 2005 über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich Chilis, Chilier-zeugnissen, Kurkuma

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VERORDNUNG DER KOMMISSION vom 24. Juli 2009

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ur-

sprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

(EG) Nr. 669/2009

(EU ABl. Nr. L 194, 25.07.2009, S. 11) geändert durch (EU) Nr. 212/2010 (EU ABl. Nr. L 65, 13.03.2010, S. 16) geändert durch (EU) Nr. 878/2010 (EU ABl. Nr. L 264, 07.10.2010, S. 1) geändert durch (EU) Nr. 1099/2010 (EU ABl. Nr. L 312, 27.11.2010, S. 9) geändert durch (EU) Nr. 187/2011 (EU ABl. Nr. L 53, 26.02.2011, S. 45) geändert durch (EU) Nr. 433/2011 (EU ABl. Nr. L 115, 05.05.2011, S. 5)

geändert durch (EU) Nr. 799/2011 (EU ABl. Nr. L 205, 10.08.2011, S. 15; L 287, 04.11.2011, S. 42) geändert durch (EU) Nr. 1277/2011 (EU ABl. Nr. L 327, 09.12.2011, S. 42)

geändert durch (EU) Nr. 294/2012 (EU ABl. Nr. L 98, 04.04.2012, S. 7) geändert durch (EU) Nr. 514/2012 (EU ABl. Nr. L 158, 19.06.2012, S. 2) geändert durch (EU) Nr. 889/2012 (EU ABl. Nr. L 263, 28.09.2012, S. 26)

geändert durch (EU) Nr. 1235/2012 (EU ABl. Nr. L 350, 20.12.2012, S. 44) geändert durch (EU) Nr. 91/2013 (EU ABl. Nr. L 33, 02.02.2013, S. 2)

geändert durch (EU) Nr. 270/2013 (EU ABl. Nr. L 82, 22.03.2013, S. 47) geändert durch (EU) Nr. 618/2013 (EU ABl. Nr. 175, 27.06.2013, S. 34)

geändert durch (EU) Nr. 925/2013 (EU ABl. Nr. L 254, 26.09.2013, S. 12) geändert durch (EU) Nr. 1355/2013 (EU ABl. Nr. L 341, 18.12.2013, S. 35) geändert durch (EU) Nr. 323/2014 (EU ABl. L Nr. L 95, 29.03.2014, p. 12) geändert durch (EU) Nr. 718/2014 (EU ABl. Nr. L 190, 28.06.2014, S. 55)

geändert durch (EU) Nr. 1021/2014 (EU ABl. Nr. L 283, 27.09.2014, S. 32) geändert durch (EU) Nr. 1295/2014 (EU ABl. Nr. L 349, 05.12.2014, S. 33)

geändert durch (EU) 2015/525 (EU ABl. Nr. L 84, 28.03.2015, S. 23) geändert durch (EU) 2015/943 (EU ABl. Nr. 154, 19.06.2015, S. 8)

geändert durch (EU) 2015/1012 (EU ABl. Nr. L 162, 27.06.2015, S. 26) geändert durch (EU) 2015/1607 (EU ABl. Nr. L 249, 25.09.2015, S. 7)

geändert durch (EU) 2015/2383 (EU ABl. Nr. L 332, 18.12.2015, S. 57) geändert durch (EU) 2016/24 (EU ABl. Nr 8, 13.01.2016, S, 1)

geändert durch (EU) 2016/166 (EU ABl. Nr. L 32, 09.02.2016, S. 143) geändert durch (EU) 2016/443 (EU ABl. Nr. L 78, 24.03.2016, S. 51)

geändert durch (EU) 2016/1024 (EU ABl. Nr. L 168, 25.06.2016, S. 1) geändert durch (EU) 2016/2107 (EU ABl Nr. L 327, 02.12.2016, S. 50)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amt-liche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5 und Artikel 63 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Fest-legung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (2), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Beweggründe:

(EG) Nr. 669/2009 (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wurden harmonisierte allgemeine Gemeinschaftsvorschriften für amtliche Kontrollen,

einschließlich amtlicher Kontrollen beim Verbringen von Futtermitteln und Lebensmitteln aus Drittländern, festgelegt. Außerdem ist dort vorgesehen, dass eine Liste von Futtermitteln und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs erstellt wird, die aufgrund bekannter oder neu auftretender Risiken am Ort der Einfuhr in die in Anhang I genannten Gebiete einer verstärkten amtlichen

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Kontrolle zu unterziehen sind („Liste“). Diese verstärkten Kontrollen sollten es ermöglichen, einerseits wirksamere Maßnahmen gegen bekannte oder neu auftretende Risiken zu ergreifen und andererseits durch Beobachtung präzise Daten zu Auftreten und Prävalenz nicht zufriedenstellender Ergebnisse der Laboranalyse zu erfassen.

(2) Bei der Erstellung der Liste sind bestimmte Kriterien zu berücksichtigen, die die Feststellung eines bekannten oder neu auftre-tenden Risikos im Zusammenhang mit einem bestimmten Futtermittel oder Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs ermöglichen.

(3) Bis zum Erlass einer standardisierten Methodik und entsprechender Kriterien für die Erstellung der Liste sollten für die Erstel-lung und Aktualisierung der Liste Daten aus folgenden Quellen herangezogen werden: Meldungen im Rahmen des Schnellwarn-systems für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF), das mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichtet wurde, Berichte des Lebensmittel- und Veterinäramts, Berichte von Drittländern, Informationsaustausch zwischen der Kommission, den Mitgliedstaa-ten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit sowie wissenschaftliche Bewertungen.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten zur Organisation der verstärkten amtlichen Kontrollen Eingangsorte festlegen, an denen ein Zugang zu geeigneten Einrichtungen für die Kontrolle der verschiedenen Arten von Futter-mitteln und Lebensmitteln besteht. Dementsprechend ist es angebracht, in der vorliegenden Verordnung Mindestanforderungen an die benannten Eingangsorte festzulegen, damit eine gewisse Einheitlichkeit bei der Wirksamkeit der Kontrollen gewährleistet wird.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten von den für die Sendungen verantwortlichen Futtermittel- und Lebensmittelunternehmern verlangen, dass sie die Ankunft und die Art der Sendungen vorab mitteilen. Dementsprechend sollte ein gemeinsames Dokument für die Einfuhr (GDE) von Futtermitteln und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs im Sin-ne der vorliegenden Verordnung festgelegt werden, damit eine gemeinschaftsweit einheitliche Vorgehensweise gewährleistet ist. Das GDE sollte den Zollbehörden vorgelegt werden, wenn Sendungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an-gemeldet werden.

(6) Außerdem sollte diese Verordnung im Sinne einer gewissen Einheitlichkeit bei verstärkten amtlichen Kontrollen auf Gemein-schaftsebene vorsehen, dass diese Kontrollen Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung umfassen.

(7) Für die verstärkten amtlichen Kontrollen sollten entsprechende Finanzmittel bereitgestellt werden. Daher sollten die Mitglied-staaten die zur Deckung der Kosten für diese Kontrollen erforderlichen Gebühren erheben. Diese Gebühren sollten gemäß den in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegten Kriterien berechnet werden.

(8) Die Entscheidung 2005/402/EG der Kommission vom 23. Mai 2005 über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich Chilis, Chilier-zeugnissen, Kurkuma und Palmöl (3) sieht vor, dass allen Sendungen mit derartigen Erzeugnissen ein Analysebericht beiliegt, dem zufolge das Erzeugnis keinen der folgenden Stoffe enthält: Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9), Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6), Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9) oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6). Seit Erlass dieser Maßnahmen hat die Häufig-keit von RASFF-Meldungen abgenommen, was auf eine erhebliche Verbesserung der Situation bezüglich des Vorhandenseins von Sudan-Farbstoffen in den entsprechenden Erzeugnissen hindeutet. Daher ist es angebracht, die Verpflichtung zur Vorlage eines Analyseberichts für jede Einfuhrsendung mit derartigen Erzeugnissen, wie sie in der Entscheidung 2005/402/EG festgelegt ist, aufzuheben und stattdessen einheitliche verstärkte Kontrollen derartiger Sendungen am Ort des Eingangs in die Gemeinschaft festzulegen. Die Entscheidung 2005/402/EG sollte deshalb aufgehoben werden.

(9) Die Entscheidung 2006/504/EG der Kommission vom 12. Juli 2006 über Sondervorschriften für aus bestimmten Drittländern eingeführte bestimmte Lebensmittel wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination dieser Erzeugnisse (4) sieht häufigere Kon-trollen (50 % aller Sendungen) auf Aflatoxine in Erdnüssen aus Brasilien vor. Seit Erlass dieser Maßnahmen hat die Häufigkeit von RASFF-Meldungen zu Aflatoxinen in Erdnüssen aus Brasilien abgenommen. Es ist daher angebracht, die in der Entschei-dung 2006/504/EG vorgesehenen Maßnahmen bezüglich derartiger Waren einzustellen und diese stattdessen einheitlichen ver-stärkten Kontrollen am Ort des Eingangs in die Gemeinschaft zu unterziehen. Die Entscheidung 2006/504/EG sollte deshalb ent-sprechend geändert werden.

(10) Die Anwendung der Mindestanforderungen an die benannten Eingangsorte kann für die Mitgliedstaaten praktische Schwierigkei-ten aufwerfen. Daher sollte in dieser Verordnung eine Übergangszeit vorgesehen werden, innerhalb der diese Anforderungen schrittweise umgesetzt werden können. Dementsprechend sollte es den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten erlaubt sein, während dieser Übergangszeit die erforderlichen Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an anderen Kontrollstellen als den benannten Eingangsorten durchzuführen. In diesen Fällen sollten derartige Kontrollstellen Mindestanforderungen erfül-len, die gemäß dieser Verordnung für die benannten Eingangsorte gelten.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebens-mittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

(EU) Nr. 212/2010 (1) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission enthält Bestimmungen für verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Ein-

fuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Ver-ordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete durchzuführen sind. Insbesondere enthält Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 eine Liste von Futtermitteln und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs, die einer verstärkten amtlichen Kontrolle zu unterziehen sind.

(2) Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 mit Übergangsmaßnahmen sollte so geändert werden, dass die darin verwendete Terminologie mit der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung übereinstimmt, um Schwierigkeiten bei der Auslegung von Artikel 19 zu vermeiden.

(3) Nach der Veröffentlichung der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 teilten mehrere Mitgliedstaaten der Kommission mit, dass es notwendig sei, bestimmte in Anhang I Teil A der genannten Verordnung verwendete KN-Codes genauer zu definieren, damit leichter festgestellt werden kann, welche Erzeugnisse unter diese Definitionen fallen, und dass in manchen Fußnoten im genann-ten Anhang technische Klarstellungen erforderlich seien.

(4) Ferner wurde die Kommission darüber unterrichtet, dass es notwendig sei, eine spezifische Liste von Rückständen von Schäd-lingsbekämpfungsmitteln als Gefahren in „Gemüse, frisch, gekühlt oder gefroren (Lebensmittel)“ in die Liste in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 aufzunehmen, um den Meldungen der letzten drei Jahre an das Schnellwarnsystem für Le-bens- und Futtermittel Rechnung zu tragen.

(5) Der Klarheit halber sind weitere technische Klarstellungen in Bezug auf die Erläuterungen für das in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 aufgeführte gemeinsame Dokument für die Einfuhr erforderlich.

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(6) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. (7) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 gilt ab 25. Januar 2010. Entsprechend sollte auch diese Verordnung ab diesem Datum gel-

ten. (8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebens-

mittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

(EU) Nr. 878/2010 (1) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission enthält Bestimmungen für verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Ein-

fuhr von Futtermitteln und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs gemäß Anhang I der genannten Verordnung an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete durchzuführen sind.

(2) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird die Liste in Anhang I der genannten Verordnung regelmäßig — und zwar mindestens vierteljährlich — aktualisiert, wobei zumindest Daten aus den in diesem Artikel genannten Quellen heranzuzie-hen sind.

(3) Die Häufigkeit und Relevanz der im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) gemeldeten Lebensmittelvorkommnisse, die Ergebnisse der vom Lebensmittel- und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Inspektions-besuche sowie die vierteljährlichen Berichte, welche die Mitgliedstaaten hinsichtlich der an ihren Grenzen durchgeführten amtli-chen Kontrollen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen müssen, verdeutlichen die Notwendigkeit einer Überarbeitung der Liste in Anhang I der genannten Verordnung. Insbesondere sind bei dieser Überarbeitung diejenigen Waren zu streichen, für die die obigen Informationsquellen ein insgesamt zufrieden stellendes Maß an Übereinstimmung mit den rele-vanten EU-Sicherheitsvorschriften aufzeigen und für die verstärkte amtliche Kontrollen nicht mehr gerechtfertigt sind, und ande-re Waren in die Liste aufzunehmen, für die dieselben Quellen ein Maß an Nichtübereinstimmung mit den einschlägigen EU-Sicherheitsvorschriften aufzeigen, das die Einführung verstärkter amtlicher Kontrollen rechtfertigt.

(4) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Änderungen von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollten so bald wie möglich zur Anwendung kommen, damit die verstärkten amtlichen Kontrollen für diejenigen Waren abgeschafft werden kön-nen, die von der Liste gestrichen wurden, und damit sie für die neu hinzugefügten Waren eingeleitet werden können.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebens-

mittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

(EU) Nr. 1099/2010 (1) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission enthält Bestimmungen für verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Ein-

fuhr von Futtermitteln und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs gemäß Anhang I der genannten Verordnung an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete durchzuführen sind.

(2) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird die Liste in Anhang I der genannten Verordnung regelmäßig — und zwar mindestens vierteljährlich — aktualisiert, wobei zumindest Daten aus den in diesem Artikel genannten Quellen heranzuzie-hen sind.

(3) Die Häufigkeit und Relevanz der im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) gemeldeten Lebensmittelvorkommnisse, die Ergebnisse der verschiedenen vom Lebensmittel- und Veterinäramt in Drittländern durchgeführ-ten Inspektionsbesuche sowie die vierteljährlichen Berichte, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vorgelegt haben, verdeutlichen die Notwendigkeit einer Überarbeitung der Liste in Anhang I dieser Verordnung.

(4) Insbesondere ist bei dieser Überarbeitung die Kontrollhäufigkeit für diejenigen Waren zu verringern, für die die obigen Informa-tionsquellen insgesamt eine bessere Übereinstimmung mit den relevanten Rechtsvorschriften der Union aufzeigen und für die die derzeitige Kontrollhäufigkeit nicht mehr gerechtfertigt ist, und es ist die Kontrollhäufigkeit für andere Waren zu erhöhen, für die dieselben Quellen ein höheres Maß an Nichtübereinstimmung mit den relevanten Rechtsvorschriften der Union aufzeigen, das eine Verstärkung der amtlichen Kontrollen rechtfertigt.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebens-

mittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

(EU) Nr. 187/2011 (1) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission enthält Bestimmungen für verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Ein-

fuhr von Futtermitteln und Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs gemäß Anhang I („die Liste“) der genannten Verordnung an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete durchzuführen sind.

(2) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird die Liste der genannten Verordnung regelmäßig — und zwar mindes-tens vierteljährlich — aktualisiert, wobei zumindest Daten aus den in diesem Artikel genannten Quellen heranzuziehen sind.

(3) Die Häufigkeit und Relevanz der im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) gemeldeten Lebensmittelvorfälle, die Ergebnisse der vom Lebensmittel- und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Inspektionsbesuche sowie die vierteljährlichen Berichte über Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nichttierischen Ursprungs, welche die Mit-gliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste ge-ändert werden muss.

(4) Insbesondere sind bei dieser Änderung die Einträge für diejenigen Waren zu streichen, für die diese Informationsquellen ein insgesamt zufriedenstellendes Maß an Übereinstimmung mit den relevanten Sicherheitsanforderungen in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union aufzeigen und für die verstärkte amtliche Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt sind.

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(5) Zudem sollten bestimmte andere Waren in die Liste aufgenommen werden, für die dieselben Quellen ein Maß an Nichtüberein-stimmung mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften aufzeigen, das die Einführung verstärkter amtlicher Kontrollen rechtfer-tigt.

(6) Ebenso sollte bei dieser Änderung der Liste die Häufigkeit der amtlichen Kontrollen für diejenigen Waren vermindert werden, für die diese Informationsquellen insgesamt eine bessere Übereinstimmung mit den relevanten Anforderungen in den Rechtsvor-schriften der Union aufzeigen und für die die derzeitige Häufigkeit der amtlichen Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt ist.

(7) Die Einträge für bestimmte Einfuhren aus China, der Dominikanischen Republik, Indien und Südafrika sollten daher entspre-chend geändert werden.

(8) Im Interesse der Klarheit der Rechtsvorschriften der EU muss auch ein Detail in der Liste betreffend die Einträge für Einfuhren von Paprika aus der Dominikanischen Republik und Gemüsepaprika aus der Türkei präzisiert werden.

(9) Die Änderung der Liste betreffend die Streichung von Einträgen und die Verminderung der Kontrollhäufigkeit sollte möglichst bald wirksam werden, da die ursprünglichen Sicherheitsbedenken nicht mehr bestehen. Die Änderungen sollten dementsprechend ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten.

(10) In Anbetracht der Zahl der erforderlichen Änderungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 ist es angezeigt, diesen durch den Anhang der vorliegenden Verordnung zu ersetzen.

(11) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 ist daher entsprechend zu ändern. (12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebens-

mittelkette und Tiergesundheit —

(EU) Nr. 433/2011 (1) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission (2) enthält Bestimmungen für verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der

Einfuhr von Futtermitteln und Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs gemäß Anhang I („die Liste") der genannten Verordnung an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete durchzuführen sind.

(2) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird die Liste der genannten Verordnung regelmäßig — und zwar mindes-tens vierteljährlich — aktualisiert, wobei zumindest Daten aus den in diesem Artikel genannten Quellen heranzuziehen sind.

(3) Die Häufigkeit und Relevanz der im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) gemeldeten Lebensmittelvorfälle, die Ergebnisse der vom Lebensmittel- und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Inspektionsbesuche sowie die vierteljährlichen Berichte über Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nichttierischen Ursprungs, welche die Mit-gliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste ge-ändert werden muss.

(4) Insbesondere sind bei dieser Änderung die Einträge für diejenigen Waren zu streichen, für die diese Informationsquellen ein insgesamt zufriedenstellendes Maß an Übereinstimmung mit den relevanten Sicherheitsanforderungen in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union aufzeigen und für die verstärkte amtliche Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt sind.

(5) Zudem sollten bestimmte andere Waren in die Liste aufgenommen werden, für die dieselben Quellen ein Maß an Nichtüberein-stimmung mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften aufzeigen, das die Einführung verstärkter amtlicher Kontrollen rechtfer-tigt.

(6) Die Einträge für bestimmte Einfuhren aus der Türkei und aus Thailand sollten daher entsprechend geändert werden. (7) Im Interesse der Klarheit der Rechtsvorschriften der EU muss auch ein Detail in der Liste betreffend die Einträge für Einfuhren

von Okra aus Indien und Gemüsepaprika aus der Türkei präzisiert werden. (8) Die Streichung von Verweisen auf Waren in der Liste sollte möglichst bald wirksam werden, da die ursprünglichen Sicherheits-

bedenken nicht mehr bestehen. Die Änderungen sollten dementsprechend ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gel-ten.

(9) In Anbetracht der Zahl der erforderlichen Änderungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 ist es angezeigt, diesen durch den Anhang der vorliegenden Verordnung zu ersetzen.

(10) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 ist daher entsprechend zu ändern. (11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebens-

mittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

(EU) Nr. 799/2011 (1) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission (2) enthält Bestimmungen für verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der

Einfuhr von Futtermitteln und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs gemäß Anhang I („die Liste“) der genannten Verord-nung an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete durchzuführen sind.

(2) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird die Liste der genannten Verordnung regelmäßig — und zwar mindes-tens vierteljährlich — aktualisiert, wobei zumindest Daten aus den in diesem Artikel genannten Quellen heranzuziehen sind.

(3) Die Häufigkeit und Relevanz der im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) gemeldeten Lebensmittelvorfälle, die Ergebnisse der vom Lebensmittel- und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Inspektionsbesuche sowie die vierteljährlichen Berichte über Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, welche die Mit-gliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste ge-ändert werden muss.

(4) Insbesondere sind bei dieser Änderung die Einträge für diejenigen Waren zu streichen, für die diese Informationsquellen ein insgesamt zufrieden stellendes Maß an Übereinstimmung mit den relevanten Sicherheitsanforderungen in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union aufzeigen und für die verstärkte amtliche Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt sind.

(5) Zudem sollten bestimmte andere Waren in die Liste aufgenommen werden, für die dieselben Quellen ein Maß an Nichtüberein-stimmung mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften aufzeigen, das die Einführung verstärkter amtlicher Kontrollen rechtfer-tigt.

(6) Die Einträge für bestimmte Einfuhren aus Aserbaidschan, China, Ägypten, Indien und Pakistan sollten daher entsprechend ge-ändert werden.

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(7) In Bezug auf die Einfuhr frischer Gemüsepaprika aus Thailand ist im Interesse der Klarheit des Unionsrechts eine Präzisierung der betreffenden KN-Codes erforderlich.

(8) Die Änderung der Liste betreffend die Streichung von Einträgen sollte möglichst bald wirksam werden, da die ursprünglichen Sicherheitsbedenken nicht mehr bestehen. Die Änderungen sollten dementsprechend ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Ver-ordnung gelten.

(9) In Anbetracht der Zahl der erforderlichen Änderungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 ist es angezeigt, diesen durch den Anhang der vorliegenden Verordnung zu ersetzen.

(10) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 ist daher entsprechend zu ändern. (11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebens-

mittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

(EU) Nr. 1277/2011 (1) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission enthält Bestimmungen für verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Ein-

fuhr von Futtermitteln und Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs gemäß Anhang I („die Liste“) der genannten Verordnung an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete durchzuführen sind.

(2) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird die Liste der genannten Verordnung regelmäßig — und zwar mindes-tens vierteljährlich — aktualisiert, wobei zumindest die die Daten aus den in diesem Artikel genannten Quellen heranzuziehen sind.

(3) Die Häufigkeit und Relevanz der im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) gemeldeten Lebensmittelvorfälle, die Ergebnisse der vom Lebensmittel- und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Inspektionsbesuche sowie die vierteljährlichen Berichte über Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, welche die Mit-gliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste ge-ändert werden muss.

(4) Insbesondere sind bei dieser Änderung die Einträge für diejenigen Waren zu streichen, für die diese Informationsquellen ein insgesamt zufrieden stellendes Maß an Übereinstimmung mit den relevanten Sicherheitsanforderungen in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union aufzeigen und für die verstärkte amtliche Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt sind.

(5) Ebenso sollte bei dieser Änderung der Liste die Häufigkeit der amtlichen Kontrollen für diejenigen Waren vermindert werden, für die diese Informationsquellen insgesamt eine bessere Übereinstimmung mit den relevanten Anforderungen in den Rechtsvor-schriften der Union aufzeigen und für die die derzeitige Häufigkeit der amtlichen Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt ist.

(6) Die Einträge für bestimmte Einfuhren aus Argentinien, der Dominikanischen Republik, Ägypten und Indien sollten daher ent-sprechend geändert werden.

(7) Im Interesse der Klarheit der Rechtsvorschriften der EU ist es außerdem notwendig, in der Liste die Einträge für Einfuhren von Gemüsepaprika aus Thailand und von Futtermittelzusatzstoffen und -vormischungen aus Indien zu präzisieren und die Paprikas-orten aus der Dominikanischen Republik, Ägypten und Thailand zu präzisieren.

(8) Die Änderung der Liste betreffend die Streichung von Einträgen und die Verminderung der Kontrollhäufigkeit sollte möglichst bald wirksam werden, da die ursprünglichen Sicherheitsbedenken nicht mehr bestehen. Die Änderungen sollten dementsprechend ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten.

(9) In Anbetracht der Zahl der erforderlichen Änderungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 ist es angezeigt, diesen durch den Anhang der vorliegenden Verordnung zu ersetzen.

(10) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. (11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebens-

mittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

(EU) Nr. 294/2012 (1) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission (2) enthält Bestimmungen über verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der

Einfuhr der in Anhang I der genannten Verordnung aufgelisteten Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs (im Folgenden „die Liste“) an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete vorzunehmen sind.

(2) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird die Liste regelmäßig — und zwar mindestens vierteljährlich — aktuali-siert, wobei zumindest Daten aus den in diesem Artikel genannten Quellen heranzuziehen sind.

(3) Die Häufigkeit und Relevanz der im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel (RASFF) gemeldeten Lebens-mittelvorfälle, die Ergebnisse der vom Lebensmittel- und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Auditbesuche sowie die vierteljährlichen Berichte über Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nichttierischen Ursprungs, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden sollte.

(4) Insbesondere sind bei dieser Änderung die Einträge für diejenigen Waren zu streichen, für die diese Informationsquellen ein insgesamt zufriedenstellendes Maß an Übereinstimmung mit den relevanten Sicherheitsanforderungen in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union belegen und für die verstärkte amtliche Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt sind.

(5) Des Weiteren ist die Liste dahingehend zu ändern, dass die Häufigkeit der amtlichen Kontrollen für diejenigen Waren gesteigert wird, für die dieselben Quellen ein höheres Maß an Nichtübereinstimmung mit den einschlägigen Unionsvorschriften aufzeigen, das verstärkte amtliche Kontrollen rechtfertigt.

(6) Die Einträge für bestimmte Einfuhren aus Indien und für bestimmte andere Waren aus allen Drittländern sollten daher entspre-chend geändert werden.

(7) Die Streichung der Listeneinträge für bestimmte Waren sollte baldmöglichst wirksam werden, da die ursprünglichen Sicherheits-bedenken nicht mehr bestehen. Diese Änderungen sollten demzufolge ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verord-nung gelten.

(8) In Anbetracht der Zahl der erforderlichen Änderungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 ist es angezeigt, diesen durch den Anhang der vorliegenden Verordnung zu ersetzen.

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(9) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. (10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebens-

mittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

(EU) Nr. 514/2012 (1) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission enthält Bestimmungen über verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der

Einfuhr der in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs (im Folgenden „die Liste“) an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete vorzunehmen sind.

(2) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird die Liste regelmäßig — und zwar mindestens vierteljährlich — aktuali-siert, wobei zumindest Daten aus den in diesem Artikel genannten Quellen heranzuziehen sind.

(3) Die Häufigkeit und Relevanz der im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel (RASFF) gemeldeten Lebens-mittelvorfälle, die Ergebnisse der vom Lebensmittel- und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Auditbesuche sowie die vierteljährlichen Berichte über Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden sollte.

(4) Insbesondere sollte durch diese Änderung der Liste die Häufigkeit der amtlichen Kontrollen für diejenigen Waren vermindert werden, für die diese Informationsquellen insgesamt eine Verbesserung der Übereinstimmung mit den relevanten Anforderungen der EU-Rechtsvorschriften aufzeigen und für die die derzeitige Häufigkeit der amtlichen Kontrollen daher nicht mehr gerechtfer-tigt ist.

(5) Ebenso sollte die Liste dahingehend geändert werden, dass die Häufigkeit der amtlichen Kontrollen für diejenigen Waren gestei-gert wird, für die dieselben Quellen ein höheres Maß an Nichtübereinstimmung mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften aufzeigen, was verstärkte amtliche Kontrollen rechtfertigt.

(6) Außerdem sollten bestimmte andere Waren in die Liste aufgenommen werden, für die dieselben Quellen ein Maß an Nichtüber-einstimmung mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften aufzeigen, das die Einführung verstärkter amtlicher Kontrollen recht-fertigt.

(7) Die Einträge für bestimmte Einfuhren aus Indien und für bestimmte andere Waren aus der Dominikanischen Republik sollten daher entsprechend geändert werden. Darüber hinaus sollte ein Eintrag für Sendungen mit Muskatnüssen und Muskatblüte aus Indonesien in die Liste aufgenommen werden.

(8) Die Änderung der Liste betreffend die Verminderung der Häufigkeit der amtlichen Kontrollen von Einfuhren von Spargelbohnen, Bittergurke, Paprika und Auberginen/Melanzani aus der Dominikanischen Republik sollte möglichst bald wirksam werden, da die ursprünglichen Sicherheitsbedenken teilweise ausgeräumt wurden. Die Änderungen der Liste hinsichtlich des Eintrags für dieses Drittland sollten demzufolge ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gelten.

(9) In Anbetracht der Zahl der erforderlichen Änderungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 ist es angezeigt, diesen durch den Anhang der vorliegenden Verordnung zu ersetzen.

(10) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. (11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebens-

mittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

(EU) Nr. 889/2012 (1) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission enthält Bestimmungen für verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Ein-

fuhr von Futtermitteln und Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs gemäß Anhang I der genannten Verordnung („die Liste“) an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete durchzuführen sind.

(2) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird die Liste regelmäßig — und zwar mindestens vierteljährlich — aktuali-siert, wobei zumindest Daten aus den in diesem Artikel genannten Quellen heranzuziehen sind.

(3) Die Häufigkeit und Relevanz der im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel (RASFF) gemeldeten Lebens-mittelvorfälle, die Ergebnisse der vom Lebensmittel- und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Auditbesuche sowie die vierteljährlichen Berichte über Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nichttierischen Ursprungs, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden sollte.

(4) Insbesondere zeigen die genannten Quellen für Sendungen mit Brassica oleracea („Chinesischer Brokkoli“) aus China ein Maß an Nichtübereinstimmung mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften auf, das die Einführung verstärkter amtlicher Kontrollen rechtfertigt. Für solche Sendungen sollte daher ein Eintrag in die Liste aufgenommen werden.

(5) Im Interesse der Einheitlichkeit und Klarheit der EU- Rechtsvorschriften sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 durch den Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt werden.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. (7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebens-

mittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

(EU) Nr. 1235/2012 (1) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission enthält Bestimmungen für verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Ein-

fuhr von Futtermitteln und Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs gemäß Anhang I der genannten Verordnung („die Liste“) an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete durchzuführen sind.

(2) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird die Liste regelmäßig — und zwar mindestens vierteljährlich — aktuali-siert, wobei zumindest Daten aus den in diesem Artikel genannten Quellen heranzuziehen sind.

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(3) Die Häufigkeit und Relevanz der im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel gemeldeten Lebensmittelvor-fälle, die Ergebnisse der vom Lebensmittel- und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Auditbesuche sowie die vierteljähr-lichen Berichte über Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nichttierischen Ursprungs, die die Mitgliedstaaten der Kommissi-on gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden sollte.

(4) Die genannten Quellen zeigen insbesondere für Sendungen mit getrockneten Weintrauben aus Afghanistan, Wassermelonen aus Brasilien, Erdbeeren aus China, Erbsen und Bohnen aus Kenia, Minze aus Marokko, Wassermelonenkernen und daraus herge-stellten Erzeugnissen aus Sierra Leone und bestimmten Kräutern, Gewürzen und Gemüsen aus Vietnam das Auftreten neuer Risi-ken und/oder ein Maß an Nichtübereinstimmung mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften auf, das die Einführung verstärk-ter amtlicher Kontrollen rechtfertigt. Für solche Sendungen sollten daher Einträge in die Liste aufgenommen werden.

(5) Auch sollte bei dieser Änderung der Liste die Häufigkeit der amtlichen Kontrollen für diejenigen Waren vermindert werden, für die diese Informationsquellen insgesamt eine bessere Übereinstimmung mit den relevanten Anforderungen in den Rechtsvor-schriften der Union aufzeigen und für die die derzeitige Häufigkeit der amtlichen Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt ist. Die Einträge in der Liste für Gemüse aus Thailand, Auberginen und Bittergurken aus der Dominikanischen Republik, Gewürze aus Indien sowie Spargelbohnen, Auberginen und Kohlgemüse aus Thailand sollten daher entsprechend geändert werden.

(6) Außerdem sollten bei dieser Änderung der Liste die Einträge für diejenigen Waren gestrichen werden, für die gemäß den verfüg-baren Informationen ein insgesamt zufriedenstellendes Maß an Übereinstimmung mit den relevanten Sicherheitsanforderungen in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union belegt ist und für die häufigere amtliche Kontrollen somit nicht mehr gerecht-fertigt sind. Die Einträge in der Liste für Pfirsiche aus Ägypten, Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen aus Indien sowie für Capsicum annuum aus Peru sollten daher gestrichen werden.

(7) Um bestimmte in der Liste aufgeführte Produkte gezielter angehen zu können, sollten erforderlichenfalls TARIC- Codes hinzuge-fügt werden. Auch ist die Änderung bestimmter KN-Codes erforderlich, um diese an die überarbeitete Kombinierte Nomenklatur anzugleichen, die ab dem 1. Januar 2013 gilt.

(8) Im Interesse der Einheitlichkeit und Klarheit der EU- Rechtsvorschriften sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 durch den Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt werden.

(9) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. (10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebens-

mittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

(EU) Nr. 91/2013 (1) Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sieht die Möglichkeit vor, angemessene Sofortmaßnahmen der Union in Bezug auf

aus einem Drittland eingeführte Lebensmittel und Futtermittel zu erlassen, um die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt zu schützen, wenn dem Risiko durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise be-gegnet werden kann.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG wurden verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs festgelegt.

(3) Vorgesehen wurden unter anderem verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr von Erdnüssen aus Indien in Bezug auf Aflato-xine, von Curryblättern aus Indien in Bezug auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln, von Erdnüssen aus Ghana in Bezug auf Aflatoxine und von Wassermelonenkernen aus Nigeria in Bezug auf Aflatoxine, jeweils über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren, sowie von Okra aus Indien in Bezug auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln über einen Zeitraum von annähernd zwei Jahren.

(4) Die Ergebnisse dieser verstärkten Kontrollen zeigen ein kontinuierlich hohes Maß an Nichteinhaltung der nach den Unionsvor-schriften zulässigen Aflatoxinhöchstgehalte und Rückstandshöchstgehalte an Pflanzenschutzmitteln, und mehrmals wurden ext-rem hohe Werte festgestellt. Diese Ergebnisse belegen, dass die Einfuhr solcher Futtermittel und Lebensmittel ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellt. Nach Ablauf dieses Zeitraums verstärkter Kontrollen an den Grenzen der Union war keine Verbesserung der Situation zu verzeichnen. Des Weiteren wurde von den Behörden Indiens, Nigerias und Ghanas trotz ausdrücklichen Ersuchens durch die Europäische Kommission kein konkreter, zufriedenstellender Aktionsplan zur Behebung der Mängel und Fehler in den Produktions- und Kontrollsystemen vorgelegt.

(5) Zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier in der Union bedarf es zusätzlicher Garantien hinsichtlich dieser Lebensmittel und Futtermittel aus Indien, Ghana und Nigeria. Allen Sendungen mit Erdnüssen aus Indien und Ghana, Wassermelonenkernen aus Nigeria sowie Curryblättern und Okra aus Indien sollte daher eine Bescheinigung beigelegt sein, aus der hervorgeht, dass von den Erzeugnissen Proben genommen und — je nach Erzeugnis — auf Aflatoxine oder Rückstände von Pflanzenschutzmitteln mit dem Ergebnis analysiert wurden, dass sie den Unionsvorschriften entsprachen.

(6) Zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sollten Mischfuttermittel und zusammengesetzte Lebensmittel, die einen erheb-lichen Anteil der unter die vorliegende Verordnung fallenden Lebensmittel oder Futtermittel enthalten, ebenfalls in den Gel-tungsbereich der Verordnung aufgenommen werden.

(7) Die Beprobung und Analyse der Sendungen sollte gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften erfolgen. Die Aflatoxinhöchstge-halte sind für Lebensmittel in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und für Futtermittel in der Richtlinie 2002/32/EG des Europäi-schen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung festgelegt. Die Höchstgehalte an Pflanzenschutzmittelrückständen sind in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates festgelegt. Die Vorschriften zu den Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle des Aflatoxingehalts sind für Lebensmittel in der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln und für Futtermittel in der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Ja-nuar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln festgelegt. Die Vorschriften zu den Probenahmeverfahren für die amtliche Kontrolle von Pflanzenschutzmittelrückständen sind in der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amt-

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lichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG festgelegt.

(8) Um für die Kontrollen bei der Einfuhr eine effiziente Organisation und ein gewisses Maß an Einheitlichkeit auf EU-Ebene zu gewährleisten, sollten in der vorliegenden Verordnung Maßnahmen festgelegt werden, die den Maßnahmen gleichwertig sind, welche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission für die Warenuntersuchungen in Bezug auf Pflanzenschutz-mittelrückstände bei Curryblättern und Okra aus Indien und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 der Kommission vom 27. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr bestimmter Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risi-kos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/504/EG für die Kontrollen des Aflatoxingehalts von Erdnüssen aus Indien und Ghana sowie Wassermelonenkernen aus Nigeria gelten.

(9) Um eine effiziente Organisation der amtlichen Kontrollen zu gewährleisten, sollte außerdem der in der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 verwendete Begriff „Ort der ersten Einführung“ durch den Begriff „benannter Eingangsort“ gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 ersetzt werden.

(10) Um die negativen Auswirkungen auf den Handel möglichst gering zu halten und den zuständigen Behörden Indiens, Ghanas und Nigerias die Einrichtung eines geeigneten Kontrollsystems zu ermöglichen, sollte vorgesehen werden, dass die Anforderung ei-ner Unbedenklichkeitsbescheinigung nur für Sendungen mit Erzeugnissen aus dem Geltungsbereich der vorliegenden Verord-nung gilt, die das Ursprungsland nach einem bestimmten Datum verlassen haben. Im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier ist es wichtig, diese Frist so kurz wie möglich festzusetzen.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebens-mittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

(EU) Nr. 270/2013 (1) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission enthält Bestimmungen für verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Ein-

fuhr von Futtermitteln und Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs gemäß Anhang I der genannten Verordnung („die Liste“) an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete durchzuführen sind.

(2) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird die Liste regelmäßig — und zwar mindestens vierteljährlich — aktuali-siert, wobei zumindest Daten aus den in diesem Artikel genannten Quellen heranzuziehen sind.

(3) Die Häufigkeit und Relevanz der im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel gemeldeten Lebensmittelvor-fälle, die Ergebnisse der vom Lebensmittel- und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Auditbesuche sowie die vierteljähr-lichen Berichte über Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nichttierischen Ursprungs, die die Mitgliedstaaten der Kommissi-on gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden sollte.

(4) Insbesondere sollte bei dieser Änderung der Liste die Häufigkeit der amtlichen Kontrollen für diejenigen Waren vermindert werden, für die diese Informationsquellen insgesamt eine bessere Übereinstimmung mit den relevanten Anforderungen in den Rechtsvorschriften der Union aufzeigen und für die die derzeitige Häufigkeit der amtlichen Kontrollen somit nicht mehr gerecht-fertigt ist. Der Listeneintrag zu Korianderblättern und Basilikum aus Thailand sollte deshalb hinsichtlich der Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf Pestizidrückstände geändert werden.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebens-

mittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: (EU) Nr. 618/2013 (1) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission enthält Bestimmungen für verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Ein-

fuhr von Futtermitteln und Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs gemäß Anhang I der genannten Verordnung („die Liste“) an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete durchzuführen sind.

(2) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird die Liste regelmäßig — und zwar mindestens vierteljährlich — aktuali-siert, wobei zumindest Daten aus den in diesem Artikel genannten Quellen heranzuziehen sind.

(3) Die Häufigkeit und Relevanz der im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel gemeldeten Lebensmittelvor-fälle, die Ergebnisse der vom Lebensmittel- und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Auditbesuche sowie die vierteljähr-lichen Berichte über Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nichttierischen Ursprungs, die die Mitgliedstaaten der Kommissi-on gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden sollte.

(4) Insbesondere für Sendungen getrockneter Bohnen aus Nigeria melden die entsprechenden Informationsquellen neue Risiken, die die Einführung verstärkter amtlicher Kontrollen rechtfertigen. Für solche Sendungen sollte daher ein Eintrag in die Liste aufge-nommen werden.

(5) Die Liste sollte auch dahingehend geändert werden, dass die Häufigkeit der amtlichen Kontrollen für diejenigen Waren gestei-gert wird, für die dieselben Quellen ein höheres Maß an Nichtübereinstimmung mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften aufzeigen, was verstärkte amtliche Kontrollen rechtfertigt. Daher sollte der Eintrag für Brassica oleracea aus China in der Liste entsprechend geändert werden.

(6) Ebenso sollte bei dieser Änderung der Liste die Häufigkeit der amtlichen Kontrollen für Waren vermindert werden, für die die vorliegenden Informationen insgesamt eine bessere Übereinstimmung mit den relevanten Anforderungen in den Rechtsvorschrif-ten der Union aufzeigen und für die die derzeitige Häufigkeit der amtlichen Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt ist. Daher sollte der Eintrag für Brassica-Gemüse aus Thailand in der Liste entsprechend geändert werden.

(7) Außerdem sollten bei dieser Änderung die Einträge für diejenigen Waren gestrichen werden, für die die vorhandenen Informati-onen ein insgesamt zufriedenstellendes Maß an Übereinstimmung mit den relevanten Sicherheitsanforderungen in den Rechts-vorschriften der Union belegen und für die verstärkte amtliche Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt sind. Daher sollten die Einträge für Erdnüsse aus Südafrika und Granatäpfel aus Ägypten in der Liste entsprechend geändert werden.

(8) Im Interesse der Klarheit sollte die Liste der Pestizidrückstände in den Endnoten in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 dahingehend geändert werden, dass sie mit der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzli-chen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates übereinstimmen.

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(9) Damit Einheitlichkeit und Klarheit der EU-Rechtsvorschriften gewährleistet sind, sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 durch den Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt werden.

(10) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. (11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebens-

mittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: (EU) Nr. 925/2013 (1) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission enthält Bestimmungen für verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Ein-

fuhr von Futtermitteln und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs gemäß Anhang I der genannten Verordnung („die Liste“) an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete durchzuführen sind.

(2) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird die Liste regelmäßig — und zwar mindestens vierteljährlich — aktuali-siert, wobei zumindest Daten aus den in diesem Artikel genannten Quellen heranzuziehen sind.

(3) Die Häufigkeit und Relevanz der im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel gemeldeten Lebensmittelvor-fälle, die Ergebnisse der vom Lebensmittel- und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Auditbesuche sowie die vierteljähr-lichen Berichte über Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nichttierischen Ursprungs, die die Mitgliedstaaten der Kommissi-on gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden sollte.

(4) Insbesondere sollten bei dieser Änderung die Einträge für diejenigen Waren gestrichen werden, für die die vorhandenen Infor-mationen ein insgesamt zufriedenstellendes Maß an Übereinstimmung mit den relevanten Sicherheitsanforderungen in den Rechtsvorschriften der Union belegen und für die verstärkte amtliche Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt sind. Daher sollten die Einträge für Wassermelone aus Brasilien und Tomaten aus der Türkei gestrichen werden.

(5) Damit Einheitlichkeit und Klarheit der EU-Rechtsvorschriften gewährleistet sind, sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 durch den Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt werden.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. (7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebens-

mittelkette und Tiergesundheit —

(EU) Nr. 1355/2013 (1) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission (2) enthält Bestimmungen über verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der

Einfuhr der in Anhang I der genannten Verordnung aufgelisteten Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs (im Folgenden „die Liste") an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete vorzunehmen sind.

(2) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird die Liste regelmäßig — und zwar mindestens vierteljährlich — aktuali-siert, wobei zumindest Daten aus den in diesem Artikel genannten Quellen heranzuziehen sind.

(3) Die Häufigkeit und Relevanz der im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel gemeldeten Lebensmittelvor-fälle, die Ergebnisse der vom Lebensmittel-und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Audit-besuche sowie die viertel-jährlichen Berichte über Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nichttierischen Ursprungs, die die Mitgliedstaaten der Kom-mission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden sollte.

(4) Insbesondere sollten bei dieser Änderung die Einträge für diejenigen Waren gestrichen werden, für die die vorhandenen Infor-mationen ein insgesamt zufriedenstellendes Maß an Übereinstimmung mit den relevanten Sicherheitsanforderungen in den Rechtsvorschriften der Union belegen und für die verstärkte amtliche Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt sind. Die Ein-träge in der Liste betreffend Haselnüsse aus Aserbaidschan, Muskatblüte, Ingwer und Kurkuma aus Indien, Muskatblüte aus In-donesien und Kohlgemüse aus Thailand sollten daher gestrichen werden.

(5) Damit Einheitlichkeit und Klarheit der EU-Rechtsvorschriften gewährleistet sind, sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 durch den Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt werden.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. (7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebens-

mittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: (EU) Nr. 323/2014 (1) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission (2) enthält Bestimmungen für verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der

Einfuhr von in deren Anhang I aufgelisteten Futtermitteln und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs („die Liste“) an den Or-ten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete durchzuführen sind.

(2) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird die Liste regelmäßig — und zwar mindestens vierteljährlich — aktuali-siert, wobei zumindest Daten aus den in diesem Artikel genannten Quellen heranzuziehen sind.

(3) Die Häufigkeit und Relevanz der im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel gemeldeten Lebensmittelvor-fälle, die Ergebnisse der vom Lebensmittel- und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Auditbesuche sowie die vierteljähr-lichen Berichte über Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die die Mitgliedstaaten der Kommis-sion gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden sollte.

(4) Vor allem für Sendungen mit Betelblättern mit Ursprung in Indien und Thailand, Enzymen mit Ursprung in Indien, Erdnüssen und daraus gewonnenen Erzeugnissen mit Ursprung im Sudan sowie Weinblättern mit Ursprung in der Türkei weisen die ent-sprechenden Informationsquellen darauf hin, dass neue Risiken auftreten, die die Einführung verstärkter amtlicher Kontrollen rechtfertigen. Für solche Sendungen sollte daher ein Eintrag in die Liste aufgenommen werden.

(5) Außerdem sollten bei dieser Änderung die Einträge für diejenigen Waren gestrichen werden, für die die vorhandenen Informati-onen ein insgesamt zufriedenstellendes Maß an Übereinstimmung mit den relevanten Sicherheitsanforderungen in den Rechts-vorschriften der Union belegen und für die verstärkte amtliche Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt sind. Daher sollte der Eintrag betreffend getrocknete Nudeln aus China gestrichen werden.

(6) Ferner haben die Mitgliedstaaten die Kommission auf die Notwendigkeit hingewiesen, festzulegen, dass die Einträge für die Einfuhr von Kräutern aus Marokko, Thailand und Vietnam, von Okra aus Vietnam und von Paprika aus Thailand und Vietnam auch gekühlte Waren umfassen. Im Interesse der Klarheit der Rechtsvorschriften der Union muss auch ein Detail in der Liste be-

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treffend die Einträge für die Einfuhr von Orangen und Erdbeeren aus Ägypten sowie von Erbsen und Bohnen aus Kenia präzi-siert werden.

(7) Des Weiteren sind Änderungen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erforderlich, vor allem, um den Bestimmungen des Artikels 8 der genannten Verordnung über die Weiterbeförderung im Gemeinsamen Dokument für die Einfuhr Rechnung zu tragen. Es sind außerdem weitere technische Änderungen an den Erläuterungen zum Gemeinsamen Dokument für die Einfuhr er-forderlich.

(8) Damit Einheitlichkeit und Klarheit gewährleistet sind, sollten die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 ersetzt werden.

(9) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. (10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebens-

mittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: (EU) Nr. 718/2014 (1) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission enthält Bestimmungen über verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der

Einfuhr von Futtermitteln und Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs gemäß Anhang I der genannten Verordnung („die Lis-te“) an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete durchzuführen sind.

(2) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird die Liste regelmäßig — und zwar mindestens vierteljährlich — aktuali-siert, wobei zumindest Daten aus den in diesem Artikel genannten Quellen heranzuziehen sind.

(3) Die Häufigkeit und Relevanz der in jüngerer Zeit im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel gemeldeten Lebensmittelvorfälle, die Ergebnisse der vom Lebensmittel- und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Audits sowie die vierteljährlichen Berichte über Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nichttierischen Ursprungs, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden sollte.

(4) Insbesondere für Sendungen mit Tafeltrauben aus Peru und getrockneten Aprikosen aus der Türkei lassen die relevanten Infor-mationsquellen darauf schließen, dass neue Risiken auftreten, die verstärkte amtliche Kontrollen erfordern. Für solche Sendun-gen sollte daher ein Eintrag in die Liste aufgenommen werden.

(5) Außerdem sollten bei dieser Änderung die Einträge für diejenigen Waren gestrichen werden, für die die vorhandenen Informati-onen ein insgesamt zufriedenstellendes Maß an Übereinstimmung mit den relevanten Sicherheitsanforderungen in den Rechts-vorschriften der Union belegen und für die verstärkte amtliche Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt sind. Auf dieser Grundlage sollte der Eintrag betreffend Curry aus Indien gestrichen werden.

(6) Die Liste sollte auch dahingehend geändert werden, dass die Häufigkeit der amtlichen Kontrollen für diejenigen Waren erhöht wird, für die dieselben Informationsquellen ein höheres Maß an Nichtübereinstimmung mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften aufzeigen, was verstärkte amtliche Kontrollen rechtfertigt. Daher sollte der Eintrag für Brassica oleracea aus China in der Liste entsprechend geändert werden.

(7) Damit Einheitlichkeit und Klarheit gewährleistet sind, sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 ersetzt werden. (8) In Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 ist ein Übergangszeitraum von fünf Jahren ab Inkrafttreten der genannten

Verordnung vorgesehen, während dessen die Mindestanforderungen an benannte Eingangsorte Schritt für Schritt umgesetzt wer-den können. Dementsprechend sollte es den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten erlaubt sein, während dieser Über-gangszeit die erforderlichen Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an anderen Kontrollstellen als den benannten Eingangsorten durchzuführen. In diesen Fällen sollten solche Kontrollstellen den Mindestanforderungen an benannte Eingangs-orte gemäß der genannten Verordnung genügen. Dieser Übergangszeitraum endet am 14. August 2014.

(9) Eine Reihe von Mitgliedstaaten haben der Kommission gemeldet, dass sie nach wie vor praktische Schwierigkeiten bei der An-wendung der Mindestanforderungen an benannte Eingangsorte haben. Außerdem werden derzeit im Anschluss an die Annahme eines Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen und andere amtli-che Tätigkeiten (4) durch die Kommission die Bestimmungen über benannte Eingangsorte und Grenzkontrollen im Allgemeinen überarbeitet. Dies kann zu Änderungen der Anforderungen an benannte Eingangsorte und Grenzkontrollen im Allgemeinen füh-ren. Bis die Ergebnisse dieser Überarbeitung vorliegen, sollte der Übergangszeitraum gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 um fünf Jahre verlängert werden, damit eine neue Anforderung, die sich möglicherweise aus der Überarbeitung ergibt, reibungslos in Kraft treten kann.

(10) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. (11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebens-

mittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: (EU) Nr. 1021/2014 (1) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission enthält Bestimmungen über verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der

Einfuhr von Futtermitteln und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs gemäß Anhang I der genannten Verordnung („die Lis-te“) an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete durchzuführen sind.

(2) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird die Liste regelmäßig — und zwar mindestens vierteljährlich — aktua-lisiert, wobei zumindest Daten aus den in diesem Artikel genannten Quellen heranzuziehen sind.

(3) Die Häufigkeit und Relevanz der in jüngerer Zeit im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel gemeldeten Lebensmittelvorfälle, die Ergebnisse der vom Lebensmittel- und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Audits sowie die vierteljährlichen Berichte über Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln nichttierischen Ursprungs, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden sollte.

(4) Insbesondere für Sendungen mit Auberginen/Melanzani, chinesischem Sellerie und Spargelbohnen mit Ursprung in Kambodscha, Sesamsamen mit Ursprung in Indien und Drachenfrucht mit Ursprung in Vietnam deuten die relevanten Informationsquellen auf neue Risiken hin, die verstärkte amtliche Kontrollen erfordern. Für solche Sendungen sollte daher ein Eintrag in die Liste aufge-nommen werden.

(5) Außerdem sollten bei dieser Änderung der Liste die Einträge für diejenigen Waren gestrichen werden, für die die vorhandenen Informationen ein insgesamt zufriedenstellendes Maß an Übereinstimmung mit den relevanten Sicherheitsanforderungen in den

Page 11: VERORDNUNG DER KOMMISSION - Hamburg...(8) Die Entscheidung 2005/402/EG der Kommission vom 23. Mai 2005 über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich Chilis, Chilier-zeugnissen, Kurkuma

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Rechtsvorschriften der Union belegen und für die verstärkte amtliche Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt sind. Daher sollten die Einträge betreffend gefrorene Erdbeeren und Pampelmusen aus China aus der Liste gestrichen werden.

(6) Damit Einheitlichkeit und Klarheit gewährleistet sind, sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 durch den Text im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt werden.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. (8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen,

Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: (EU) Nr. 1295/2014 (1) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission enthält Bestimmungen über verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der

Einfuhr der in deren Anhang I aufgelisteten Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs („die Liste“) an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete durchzuführen sind.

(2) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird die Liste regelmäßig — und zwar mindestens vierteljährlich — aktuali-siert, wobei zumindest Daten aus den in diesem Artikel genannten Quellen heranzuziehen sind.

(3) Die Häufigkeit und Relevanz der in jüngerer Zeit im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel gemeldeten Lebensmittelvorfälle, die Ergebnisse der vom Lebensmittel- und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Audits sowie die vierteljährlichen Berichte über Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden sollte.

(4) Insbesondere sollten bei dieser Änderung die Einträge für diejenigen Waren gestrichen werden, für die die vorhandenen Infor-mationen ein insgesamt zufrieden stellendes Maß an Übereinstimmung mit den relevanten Sicherheitsanforderungen in den Rechtsvorschriften der Union belegen und für die verstärkte amtliche Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt sind. Daher sollten die Einträge für Orangen aus Ägypten sowie Korianderblätter, Basilikum und Minze aus Thailand aus der Liste gestri-chen werden.

(5) Außerdem sollte die Liste dahin gehend geändert werden, dass die Häufigkeit der amtlichen Kontrollen für diejenigen Waren erhöht wird, für die dieselben Informationsquellen ein höheres Maß an Nichtübereinstimmung mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften aufzeigen, was verstärkte amtliche Kontrollen rechtfertigt. Die Einträge für getrocknete Gewürze aus Indien, Betelblätter aus Indien und Thailand sowie Weinblätter (Traubenblätter) aus der Türkei sollten daher dementsprechend geändert werden.

(6) Damit Einheitlichkeit und Klarheit gewährleistet sind, sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 durch den Text im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt werden.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. (8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen,

Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: (EU) 2015/525 (1) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission enthält Bestimmungen über verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der

Einfuhr der in Anhang I der genannten Verordnung aufgelisteten Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs (im Folgenden die „Liste“) an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete vorzunehmen sind.

(2) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird die Liste regelmäßig — und zwar mindestens vierteljährlich — aktuali-siert, wobei zumindest Daten aus den in diesem Artikel genannten Quellen heranzuziehen sind.

(3) Die Häufigkeit und Relevanz der im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel gemeldeten jüngsten Lebens-mittelvorfälle, die Ergebnisse der vom Lebensmittel- und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Auditbesuche sowie die vierteljährlichen Berichte über Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nichttierischen Ursprungs, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden sollte.

(4) Insbesondere für Sendungen mit Mandeln mit Ursprung in Australien, Pistazien mit Ursprung in den Vereinigten Staaten und getrockneten Aprikosen mit Ursprung in Usbekistan deuten die entsprechenden Informationsquellen auf neue Risiken hin, die verstärkte amtliche Kontrollen erfordern. Für solche Sendungen sollte daher ein Eintrag in die Liste aufgenommen werden.

(5) Außerdem müssen die Endnoten in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 geändert werden, um sicherzustellen, dass die von den Mitgliedstaaten gemäß der genannten Verordnung durchgeführten Kontrollen mindestens auf die Pestizide abzielen, die in dem nach Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 verabschiedeten Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können. Darüber hinaus ist es ange-zeigt, einzelne Endnoten zu bestimmten Pestiziden beizubehalten, die nicht in diesem Kontrollprogramm aufgeführt sind oder die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten mit einer Einzelrückstandsmethode analysiert werden müssen.

(6) Damit Einheitlichkeit und Klarheit der EU-Rechtsvorschriften gewährleistet sind, sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 durch den Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt werden.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. (8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen,

Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: (EU) 2015/943 (1) In der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind die allgemeinen Grundsätze für Lebensmittel im Allgemeinen und für die Lebensmit-

telsicherheit im Besonderen auf Unions- und auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt. Die Verordnung sieht vor, dass die Kommis-sion Sofortmaßnahmen ergreift, wenn davon auszugehen ist, dass ein aus einem Drittland eingeführtes Lebensmittel wahrschein-lich ein ernstes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt.

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(2) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission sieht verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter, in ihrem Anhang I aufgeführter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs vor. Bei getrockneten Bohnen aus Nigeria sind solche verstärkten amtlichen Kontrollen seit 1. Juli 2013 in Bezug auf das Vorhandensein von Pestizidrückständen vorgesehen.

(3) Die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 bei ge-trockneten Bohnen aus Nigeria durchgeführt wurden, zeigen ein kontinuierlich hohes Maß an Nichteinhaltung der lebensmittel-rechtlichen Anforderungen in Bezug auf Pestizidrückstände. Nach mehr als einem Jahr verstärkter Kontrollen an den Grenzen der Union war keine Verbesserung der Situation zu verzeichnen.

(4) Seit Januar 2013 sind im Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel mehr als 50 Meldungen wegen getrockneter Bohnen mit Ursprung in Nigeria eingegangen; in fast allen Meldungen wurde über Gehalte des unzulässigen Wirkstoffs Dichlorvos be-richtet, die die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vorläufig festgelegte akute Referenzdosis bei weitem übersteigen.

(5) Diese Ergebnisse belegen, dass die Einfuhr dieses Lebensmittels ein ernstes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, dem mit Maßnahmen der betroffenen Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann. Daher sollte die Ein-fuhr getrockneter Bohnen aus Nigeria so lange ausgesetzt werden, bis die nigerianischen Behörden ausreichende Garantien da-für geben können, dass sie ein angemessenes System zur amtlichen Kontrolle eingerichtet haben, mit dem sichergestellt wird, dass die betroffenen Erzeugnisse den einschlägigen lebensmittelrechtlichen Anforderungen genügen.

(6) Da die Einfuhr ausgesetzt wird, sollten keine verstärkten amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr getrockneter Bohnen mit Ur-sprung in Nigeria erforderlich sein. Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Damit Nigeria ausreichend Zeit zur Rückmeldung erhält und außerdem geeignete Risikomanagementmaßnahmen prüfen kann, sollte die Aussetzung der Einfuhr getrockneter Bohnen bis 30. Juni 2016 gelten.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: (EU) 2015/1012 (1) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission enthält Bestimmungen über verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der

Einfuhr der in Anhang I der genannten Verordnung aufgelisteten Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs (im Folgenden die „Liste“) an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete vorzunehmen sind.

(2) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird die Liste regelmäßig — und zwar mindestens vierteljährlich — aktuali-siert, wobei zumindest Daten aus den in diesem Artikel genannten Quellen heranzuziehen sind.

(3) Die Häufigkeit und Relevanz der im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel gemeldeten jüngsten Lebens-mittelvorfälle, die Ergebnisse der vom Lebensmittel- und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Auditbesuche sowie die vierteljährlichen Berichte über Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden sollte.

(4) Insbesondere sollten bei dieser Änderung die Einträge für diejenigen Waren gestrichen werden, für die die vorhandenen Infor-mationen ein insgesamt zufriedenstellendes Maß an Übereinstimmung mit den relevanten Sicherheitsanforderungen in den Rechtsvorschriften der Union belegen und für die verstärkte amtliche Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt sind. Der Ein-trag zu Bohnen aus Kenia sollte daher gestrichen werden.

(5) Außerdem sollte die Liste dahingehend geändert werden, dass die Häufigkeit der amtlichen Kontrollen für diejenigen Waren erhöht wird, für die dieselben Informationsquellen ein höheres Maß an Nichtübereinstimmung mit den einschlägigen Unionsvor-schriften aufzeigen, was verstärkte amtliche Kontrollen rechtfertigt. Die Einträge zu Korianderblättern, Basilikum, Minze, Peter-silie, Paprika und Okra aus Vietnam sowie Weinblättern aus der Türkei sollten daher entsprechend geändert werden.

(6) Damit Einheitlichkeit und Klarheit der Unionsvorschriften gewährleistet sind, ist es angezeigt, Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 durch den Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung zu ersetzen.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. (8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen,

Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: (EU) 2015/1607 (1) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission enthält Bestimmungen über verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der

Einfuhr der in Anhang I der genannten Verordnung aufgelisteten Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs (im Folgenden die „Liste“) an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete vorzunehmen sind.

(2) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird die Liste regelmäßig — und zwar mindestens vierteljährlich — aktuali-siert, wobei zumindest Daten aus den in diesem Artikel genannten Quellen heranzuziehen sind.

(3) Die Häufigkeit und Relevanz der im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel gemeldeten jüngsten Lebens-mittelvorfälle, die Ergebnisse der vom Lebensmittel- und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Auditbesuche sowie die vierteljährlichen Berichte über Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden sollte.

(4) Insbesondere für Sendungen von Erdnüssen und daraus hergestellten Erzeugnissen mit Ursprung in Gambia und Himbeeren mit Ursprung in Serbien deuten die entsprechenden Informationsquellen auf neue Risiken hin, die die Einführung verstärkter amtli-cher Kontrollen erfordern. Für solche Sendungen sollte daher ein Eintrag in die Liste aufgenommen werden.

(5) Außerdem sollten bei dieser Änderung die Einträge für diejenigen Waren gestrichen werden, für die die vorhandenen Informati-onen ein insgesamt zufriedenstellendes Maß an Übereinstimmung mit den relevanten Sicherheitsanforderungen in den Rechts-vorschriften der Union belegen und für die verstärkte amtliche Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt sind. Die Einträge zu Weintrauben aus Usbekistan, Betelblättern aus Thailand und Minze aus Marokko sollten daher gestrichen werden.

(6) Damit Einheitlichkeit und Klarheit der EU-Rechtsvorschriften gewährleistet sind, sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 durch den Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt werden.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

Page 13: VERORDNUNG DER KOMMISSION - Hamburg...(8) Die Entscheidung 2005/402/EG der Kommission vom 23. Mai 2005 über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich Chilis, Chilier-zeugnissen, Kurkuma

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(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: (EU) 2015/2383 (1) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission enthält Bestimmungen über verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der

Einfuhr der in Anhang I der genannten Verordnung aufgelisteten Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs (im Folgenden die „Liste“) an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete vorzunehmen sind.

(2) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird die Liste regelmäßig — und zwar mindestens vierteljährlich — aktuali-siert, wobei zumindest Daten aus den in diesem Artikel genannten Quellen heranzuziehen sind.

(3) Die Häufigkeit und Relevanz der im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel gemeldeten jüngsten Lebens-mittelvorfälle, die Ergebnisse der vom Lebensmittel- und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Auditbesuche sowie die vierteljährlichen Berichte über Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden sollte.

(4) Insbesondere sollten bei dieser Änderung die Einträge für diejenigen Waren gestrichen werden, für die die vorhandenen Infor-mationen ein insgesamt zufriedenstellendes Maß an Übereinstimmung mit den relevanten Sicherheitsanforderungen in den Rechtsvorschriften der Union belegen und für die verstärkte amtliche Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt sind. Der Ein-trag zu Tafeltrauben aus Peru sollte daher gestrichen werden.

(5) Damit Einheitlichkeit und Klarheit der EU-Rechtsvorschriften gewährleistet sind, sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 durch die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung ersetzt werden.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. (7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen,

Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: (EU) 2016/24 (1) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission sieht verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter, in ihrem

Anhang I aufgeführter Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs vor. Erdnüsse aus Brasilien sowie Capsicum an-nuum und Muskatnuss aus Indien unterliegen bereits seit Januar 2010 solchen verstärkten amtlichen Kontrollen in Bezug auf das Vorhandensein von Aflatoxinen. Seit Juli 2012 wird auch Muskatnuss aus Indonesien einer verstärkten amtlichen Kontrolle auf Aflatoxine unterzogen.

(2) Die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 bei diesen Waren durchgeführt werden, zeigen ein kontinuierlich hohes Niveau an Nichteinhaltung der Höchstgehalte für Aflatoxine. Diese Ergebnisse belegen, dass die Einfuhr solcher Futtermittel und Lebensmittel ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellt. Nach mehreren Jahren verstärkter Kontrollen an den Grenzen der Union war keine Verbesserung der Situation zu ver-zeichnen.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission werden Sondervorschriften für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination festgelegt.

(4) Zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier in der Union bedarf es zusätzlicher Garantien hinsichtlich dieser Lebensmittel und Futtermittel aus Brasilien, Indien und Indonesien. Alle Sendungen mit Erdnüssen aus Brasilien, Capsicum annuum aus Indi-en sowie Muskatnuss aus Indien und Indonesien sollten von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung begleitet sein, aus der her-vorgeht, dass von den Erzeugnissen Proben genommen und auf das Vorhandensein von Aflatoxinen analysiert wurden und dass sie den Unionsvorschriften entsprachen. Die Ergebnisse der Analysen sollten der Genusstauglichkeitsbescheinigung beigefügt werden.

(5) Außer bestimmten, an Privatpersonen zu deren persönlichem Ge- oder Verbrauch versandten Sendungen sollten auch sehr kleine Sendungen mit bestimmten Futtermitteln und Lebensmitteln, d. h. von 20 kg oder weniger, die z. B. zu gewerblichen Ausstel-lungszwecken oder als Warenmuster versandt werden, von dieser Vorschrift befreit werden. Die Anforderung, eine Genusstaug-lichkeitsbescheinigung mit den Analyseergebnissen beizufügen, steht bei solchen Sendungen nicht in einem angemessenen Ver-hältnis zu dem von diesen ausgehenden geringen Risiko für die öffentliche Gesundheit.

(6) Die türkischen und die iranischen Behörden informierten die Kommission über eine Änderung der zuständigen Behörde, deren bevollmächtigter Vertreter berechtigt ist, die Genusstauglichkeitsbescheinigung zu unterschreiben. Die brasilianische Behörde ist auch für Futtermittel zuständig. Diese Änderungen sollten daher entsprechend eingeführt werden.

(7) Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte vorgesehen werden, dass bei einer Sendung, deren Verpackung mehrere kleine Packungen/Einheiten umfasst, die Kennnummer der Sendung nicht notwendigerweise auf jeder einzelnen Packung er-scheinen muss, sondern dass es ausreicht, wenn sie auf der Verpackung, die diese kleinen Packungen/Einheiten umhüllt, aufge-bracht ist.

(8) Aufgrund festgestellter Probleme sollte festgelegt werden, dass die Felder des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr betref-fend den zufriedenstellenden Abschluss der Dokumentenprüfung ausgefüllt sein müssen, bevor die Weiterbeförderung der Sen-dung an einen benannten Einfuhrort genehmigt wird.

(9) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 sollten daher entsprechend geändert werden.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: (EU) 2016/166 (1) Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sieht die Möglichkeit vor, angemessene Sofortmaßnahmen der Union in Bezug auf

aus einem Drittland eingeführte Lebensmittel oder Futtermittel zu erlassen, um die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt zu schützen, wenn dem Risiko durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise be-gegnet werden kann.

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(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission wurden verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter, in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführter Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs festgelegt. Aufgrund der Feststellung eines breiten Spektrums an Salmonellenstämmen werden Betelblätter (Piper betle L.) seit dem 1. April 2014 ver-stärkt amtlichen Kontrollen unterzogen.

(3) Die Ergebnisse der verstärkten Kontrollen durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 für diese Lebensmittel zeigen ein kontinuierlich hohes Maß an Verstößen gegen die in den Unionsvorschriften festgelegten mikrobiologi-schen Kriterien für Lebensmittel. Seit 2011 sind im Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel rund 90 Meldungen auf-grund des Vorkommens eines breiten Spektrums pathogener Salmonellenstämme in Lebensmitteln eingegangen, die Betelblätter mit Ursprung oder Herkunft in Indien enthalten oder aus ihnen bestehen.

(4) Diese Ergebnisse belegen, dass die Einfuhr dieser Lebensmittel ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Trotz der laufenden verstärkten Kontrollen an den Grenzen der Union hat sich die Lage nicht verbessert. Zudem haben die indischen Be-hörden trotz eines ausdrücklichen Ersuchens der Europäischen Kommission keinen konkreten, zufriedenstellenden Aktionsplan zur Behebung der Mängel und Unzulänglichkeiten in den Produktions- und Kontrollsystemen vorgelegt.

(5) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit in der Union bedarf es zusätzlicher Garantien hinsichtlich dieser Lebensmittel aus Indien. Daher sollte allen Sendungen mit Betelblättern aus Indien eine Genusstauglichkeitsbescheinigung beiliegen, aus der her-vorgeht, dass diese Lebensmittel im Einklang mit den Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hergestellt wurden, dass von ihnen Proben genommen und auf das Vorhandensein von Salmonellen analysiert wurden und dass sie den Unionsvorschriften entsprechen; außerdem sollten den Sendungen die Analyseergebnisse bei-liegen.

(6) Für nichtkommerzielle Sendungen sollten die Bestimmungen dieser Verordnung nicht gelten. (7) Die Beprobung und Analyse der Sendungen sollte gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften erfolgen. In der Verordnung

(EG) Nr. 2073/2005 der Kommission sind sowohl die mikrobiologischen Kriterien für Lebensmittel als auch die in der Union gel-tenden Bestimmungen für die amtliche Kontrolle der mikrobiologischen Kriterien für Lebensmittel festgelegt.

(8) Die indischen Behörden haben der Kommission den Namen der zuständigen Behörde mitgeteilt, deren bevollmächtigter Vertreter berechtigt ist, die Genusstauglichkeitsbescheinigung zu unterzeichnen.

(9) Die Verordnung (EU) Nr. 669/2009 sollte entsprechend geändert werden. (10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen,

Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: (EU) 2016/443 (1) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission enthält Bestimmungen über verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der

Einfuhr der in Anhang I der genannten Verordnung aufgelisteten Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs (im Folgenden die „Liste“) an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete vorzunehmen sind.

(2) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird die Liste regelmäßig — und zwar mindestens vierteljährlich — aktuali-siert, wobei zumindest Daten aus den in diesem Artikel genannten Quellen heranzuziehen sind.

(3) Die Häufigkeit und Relevanz der jüngsten im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel gemeldeten Lebens-mittelvorfälle, die Ergebnisse der Auditbesuche in Drittländern, die die Direktion für Audits und Analyse in den Bereichen Ge-sundheit und Lebensmittel der Generaldirektion für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit der Kommission durchgeführt hat sowie die vierteljährlichen Berichte über Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln nichttierischen Ursprungs, die die Mitglied-staaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden sollte.

(4) Insbesondere für Sendungen von Erdnüssen und daraus hergestellten Erzeugnissen mit Ursprung in Madagaskar, Palmöl mit Ursprung in Ghana und Zitronen mit Ursprung in der Türkei deuten die relevanten Informationsquellen auf neue Risiken hin, die die Einführung verstärkter amtlicher Kontrollen erfordern. Für solche Sendungen sollte daher ein Eintrag in die Liste aufge-nommen werden.

(5) Außerdem sollten bei dieser Änderung der Liste die Einträge für diejenigen Waren gestrichen werden, für die gemäß den verfüg-baren Informationen ein insgesamt zufriedenstellendes Maß an Übereinstimmung mit den relevanten Sicherheitsanforderungen in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union belegt ist und für die verstärkte amtliche Kontrollen somit nicht mehr gerecht-fertigt sind. Die Einträge in der Liste betreffend Auberginen und Bittergurken aus der Dominikanischen Republik sollten daher gestrichen werden.

(6) Im Interesse der Einheitlichkeit und Klarheit der EU-Rechtsvorschriften sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 durch die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung ersetzt werden.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. (8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen,

Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: (EU) 2016/1024 (1) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission enthält Bestimmungen über verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der

Einfuhr der in Anhang I der genannten Verordnung aufgelisteten Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs (im Folgenden „Liste“) an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete vor-zunehmen sind.

(2) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird die Liste regelmäßig — und zwar mindestens vierteljährlich — aktuali-siert, wobei zumindest Daten aus den in diesem Artikel genannten Quellen heranzuziehen sind.

(3) Die Erfahrungen der letzten sechs Jahre haben gezeigt, dass die Regelhäufigkeit für die Überprüfungen von Anhang I auf halb-jährlich verringert werden sollte, wobei die Möglichkeit weiterbestehen sollte, dass die Kommission die Liste bei Bedarf häufiger überprüft. Diese Vereinfachung dürfte die Effizienz verbessern, gleichzeitig jedoch die wichtigsten Merkmale und Ziele der Ver-ordnung erhalten. Die Verringerung der Regelhäufigkeit der Überprüfungen von Anhang I auf halbjährlich sollte durch eine ent-sprechende Änderung der Häufigkeit ergänzt werden, mit der die Mitgliedstaaten der Kommission Bericht erstatten. Die Mit-gliedstaaten sollten daher ihre Berichte halbjährlich vorlegen.

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(4) Die Häufigkeit und Relevanz der jüngsten im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel gemeldeten Lebens-mittelvorfälle, die Ergebnisse der Auditbesuche in Drittländern, die die Direktion Gesundheits- und Lebensmittelaudits und Ana-lysen der Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit der Kommission durchgeführt hat sowie die vierteljährlichen Berichte über Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln nichttierischen Ursprungs, die die Mitgliedstaaten der Kommission ge-mäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden sollte.

(5) Insbesondere für Sendungen mit Haselnüssen aus Georgien geht aus den entsprechenden Informationsquellen hervor, dass neue Risiken auftreten, die die Einführung verstärkter amtlicher Kontrollen erfordern. Für solche Sendungen sollte daher ein Eintrag in die Liste aufgenommen werden.

(6) Außerdem sollten bei dieser Änderung der Liste die Einträge für diejenigen Waren gestrichen werden, für die gemäß den verfüg-baren Informationen ein insgesamt zufriedenstellendes Maß an Übereinstimmung mit den relevanten Sicherheitsanforderungen in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union belegt ist und für die verstärkte amtliche Kontrollen somit nicht mehr gerecht-fertigt sind. Die Einträge in der Liste betreffend getrocknete Weintrauben aus Afghanistan und Mandeln aus Australien sollten daher gestrichen werden.

(7) Im Interesse der Einheitlichkeit und Klarheit sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 durch die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung ersetzt werden.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. (9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen,

Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: (EU) 2016/2107 (1) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission enthält Bestimmungen über verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der

Einfuhr der in Anhang I der genannten Verordnung aufgelisteten Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs (im Folgenden die „Liste“) an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete vorzunehmen sind.

(2) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird die Liste regelmäßig — und zwar mindestens zweimal jährlich — aktualisiert, wobei zumindest Daten aus den in diesem Artikel genannten Quellen heranzuziehen sind.

(3) Die Häufigkeit und Relevanz der jüngsten im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel gemeldeten Lebens-mittelvorfälle, die Ergebnisse der Auditbesuche in Drittländern, die die Direktion Gesundheits- und Lebensmittelaudits und Ana-lysen der Generaldirektion für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit der Kommission durchgeführt hat, sowie die Berichte über Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln nichttierischen Ursprungs, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden sollte.

(4) Insbesondere für Sendungen von Erdnüssen und daraus hergestellten Erzeugnissen mit Ursprung in Bolivien, Sesamsamen und Auberginen/Melanzani mit Ursprung in Uganda, Ananas mit Ursprung in Benin, Tafeltrauben mit Ursprung in Ägypten und Granatäpfel mit Ursprung in der Türkei deuten die relevanten Informationsquellen auf neue Risiken hin, die die Einführung ver-stärkter amtlicher Kontrollen erfordern. Für diese Sendungen sollte daher ein Eintrag in die Liste aufgenommen werden.

(5) Die Liste sollte auch dahin gehend geändert werden, dass die Häufigkeit der amtlichen Kontrollen für diejenigen Waren gestei-gert wird, für die die vorliegenden Informationen ein höheres Maß an Nichtübereinstimmung mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften aufzeigen, was verstärkte amtliche Kontrollen rechtfertigt. Der Eintrag in der Liste in Bezug auf Zitronen mit Ursprung in der Türkei sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Ebenso sollte bei dieser Änderung der Liste die Häufigkeit der amtlichen Kontrollen für diejenigen Waren vermindert werden, für die die Informationsquellen insgesamt eine bessere Übereinstimmung mit den relevanten Anforderungen in den Rechtsvor-schriften der Union aufzeigen und für die die derzeitige Häufigkeit der amtlichen Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt ist. Die Einträge in der Liste betreffend Pistazien aus den Vereinigten Staaten und Pitahayas (Drachenfrucht) aus Vietnam sollten daher entsprechend geändert werden.

(7) Im Interesse der Einheitlichkeit und Klarheit sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 durch die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung ersetzt werden.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. (9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen,

Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Gegenstand

Die vorliegende Verordnung enthält gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 Bestimmungen für verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Einfuhr der in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Gebiete durchzuführen sind.

Artikel 2 Aktualisierung des Anhangs I

Bei der Erstellung und regelmäßigen Aktualisierung der Liste in Anhang I sind zumindest Daten aus folgenden Quellen heranzuziehen: a) Meldungen im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF), b) Berichte und sonstige Informationen, die sich aus der Arbeit des Lebensmittel- und Veterinäramts ergeben, c) Berichte und Informationen von Drittländern, d) der Informationsaustausch zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Le-

bensmittelsicherheit,

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e) gegebenenfalls wissenschaftliche Bewertungen.

Die Liste in Anhang I wird regelmäßig — und zwar mindestens halbjährlich — aktualisiert.

Artikel 3 Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „gemeinsames Dokument für die Einfuhr“ (GDE): das Dokument (Muster in Anhang II), das der Futtermittel- oder

Lebensmittelunternehmer bzw. sein Vertreter gemäß Artikel 6 zu erstellen hat und in dem die zuständige Behörde die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu bescheinigen hat;

b) „benannter Eingangsort“: den Ort im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die Einfuhr in eines der Gebiete gemäß Anhang I der genannten Verordnung; bei Sendungen, die auf dem Seeweg eintreffen und zwecks Umladung auf ein anderes Schiff zur Weiterbeförderung zu einem Hafen in einem anderen Mitgliedstaat ausgeladen werden, gilt als benannter Eingangsort der letztgenannte Hafen;

c) „Sendung“: die jeweilige Menge eines der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Futter- oder Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die zur gleichen Klasse gehören oder der gleichen Beschreibung entsprechen, in demsel-ben/denselben Dokument(en) erläutert sind, mit demselben Verkehrsmittel befördert werden und aus demselben Drittland oder Teil eines solchen stammen.

Artikel 4 Mindestanforderungen an benannte Eingangsorte

Unbeschadet des Artikels 19 muss an den benannten Eingangsorten zumindest Folgendes vorhanden sein: a) eine ausreichende Anzahl entsprechend qualifizierter und erfahrener Mitarbeiter für die vorgeschriebenen Kontrol-

len der Sendungen; b) geeignete Räume, in denen die zuständige Behörde die notwendigen Kontrollen vornehmen kann; c) detaillierte Anweisungen hinsichtlich der Probenahme für die Analyse und der Übermittlung der Proben zur Analyse

an ein gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 benanntes Labor („benanntes Labor“); d) Einrichtungen zur Lagerung der Sendungen (und der Sendungen in Containern) unter geeigneten Bedingungen,

während die Sendungen gegebenenfalls verwahrt und die Ergebnisse der Analyse gemäß Buchstabe c erwartet wer-den; eine geeignete Anzahl von Lagerräumen, einschließlich Kühllagern, in den Fällen, in denen aufgrund der Art der Sendung eine Lagerung bei kontrollierter Temperatur erforderlich ist;

e) Entladevorrichtungen und geeignete Ausrüstung zur Probenahme für die Analyse; f) gegebenenfalls die Möglichkeit, Entladung sowie Probenahme für die Analyse in einer geschützten Umgebung

vorzunehmen; g) ein benanntes Labor, das die Analyse gemäß Buchstabe c durchführen kann und sich an einem Ort befindet, an den

die Proben innerhalb kurzer Zeit befördert werden können.

Artikel 5 Liste der benannten Eingangsorte

Die Mitgliedstaaten führen für jedes der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse eine stets aktuelle Liste der benannten Ein-gangsorte und veröffentlichen diese im Internet. Die Mitgliedstaaten teilen die Internetadressen dieser Listen der Kommis-sion mit.

Die Kommission nimmt zu Informationszwecken Links zu diesen Listen in ihre Website auf.

Artikel 6 Vorabinformation über Sendungen

Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer bzw. ihre Vertreter informieren rechtzeitig vorab über das voraussichtliche Datum und die voraussichtliche Uhrzeit des tatsächlichen Eintreffens der Sendung am benannten Eingangsort sowie über die Art der Sendung.

Hierzu füllen sie Teil I des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr aus und übermitteln dieses mindestens einen Arbeits-tag vor dem tatsächlichen Eintreffen der Sendung der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort.

Artikel 7 Sprache des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr

Das gemeinsame Dokument für die Einfuhr wird in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats erstellt, in dem sich der benannte Eingangsort befindet.

Ein Mitgliedstaat kann sich jedoch damit einverstanden erklären, dass gemeinsame Dokumente für die Einfuhr in einer anderen Amtssprache der Gemeinschaft erstellt werden.

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Artikel 8 Verstärkte amtliche Kontrollen an den benannten Eingangsorten

(1) Die zuständige Behörde am benannten Eingangsort führt unverzüglich Folgendes durch: a) Dokumentenprüfung bei allen Sendungen innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem Eintreffen am benannten Ein-

gangsort, sofern nicht außergewöhnliche und unvermeidliche Umstände dem entgegenstehen; b) Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, einschließlich Laboranalysen, in den in Anhang I festgelegten

zeitlichen Abständen und dergestalt, dass Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer oder ihre Vertreter nicht vor-hersehen können, ob eine bestimmte Sendung einer Warenuntersuchung unterzogen wird; die Ergebnisse von Wa-renuntersuchungen sind so schnell wie technisch möglich verfügbar zu machen.

(2) Nach Abschluss der Kontrollen gemäß Absatz 1 unternimmt die zuständige Behörde folgende Schritte: a) sie füllt die einschlägigen Felder in Teil II des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr aus; der verantwortliche

Beamte der zuständigen Behörde unterzeichnet das Original des Dokuments und versieht es mit einem Amtsstem-pel;

b) sie fertigt eine Kopie des unterzeichneten und abgestempelten gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr an und bewahrt diese auf.

Das Original des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr begleitet die Sendung bei ihrer Weiterbeförderung bis zum Bestimmungsort gemäß dem GDE.

Die zuständige Behörde am benannten Eingangsort kann die Weiterbeförderung der Sendung genehmigen, bevor die Er-gebnisse der Warenuntersuchung vorliegen. Erfolgt eine derartige Genehmigung, so teilt die zuständige Behörde am be-nannten Eingangsort dies der zuständigen Behörde am Bestimmungsort mit; es werden geeignete Maßnahmen getroffen, mit denen sichergestellt wird, dass die Sendung bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Warenuntersuchung ununterbrochen unter der Aufsicht der zuständigen Behörden bleibt und dass an der Sendung nicht in unzulässiger Weise manipuliert wer-den kann.

Wird eine Sendung weiterbefördert, bevor die Ergebnisse der Warenuntersuchung vorliegen, ist zu diesem Zweck eine beglaubigte Kopie des ursprünglichen GDE beizufügen.

Artikel 9 Besondere Umstände

(1) Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats kann die Kommission die zuständigen Behörden an bestimmten benann-ten Eingangsorten, die unter besonderen geografischen Einschränkungen arbeiten, dazu ermächtigen, Warenuntersuchun-gen im Betrieb eines Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmers durchzuführen, sofern nachstehende Bedingungen erfüllt sind: a) die Wirksamkeit der Kontrollen am benannten Eingangsort wird nicht beeinträchtigt; b) der Betrieb erfüllt die einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 4 und ist zu diesem Zweck vom betreffenden

Mitgliedstaat zugelassen; c) es wurden geeignete Maßnahmen getroffen, mit denen sichergestellt wird, dass die Sendung ab dem Zeitpunkt des

Eintreffens am benannten Eingangsort unter der Aufsicht der zuständigen Behörden des benannten Eingangsorts bleibt und dass während des gesamten Kontrollverfahrens an der Sendung nicht in unzulässiger Weise manipuliert werden kann.

(2) Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 kann unter außergewöhnlichen Umständen in der Entscheidung über die Auf-nahme eines neuen Erzeugnisses in Anhang I vorgesehen werden, dass die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß dem GDE an Sendungen dieses Erzeugnisses Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gegebenenfalls im Betrieb des Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmers durchführen kann, sofern die Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c und die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: a) aufgrund der hohen Verderblichkeit des Erzeugnisses oder der Besonderheiten der Verpackung würde die Proben-

ahme am benannten Eingangsort zwangsläufig zu einer ernsten Gefährdung der Lebensmittelsicherheit oder einer Schädigung des Erzeugnisses in einem inakzeptablen Maß führen;

b) es bestehen entsprechende Kooperationsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden am benannten Ein-gangsort und den zuständigen Behörden, die die Warenuntersuchungen durchführen, so dass sichergestellt ist, dass i) die Sendung während des gesamten Kontrollzeitraums nicht unzulässig manipuliert werden kann; ii) die Berichtspflichten gemäß Artikel 15 umfassend erfüllt sind.

Artikel 10 Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

Bedingung für die Überführung von Sendungen in den zollrechtlich freien Verkehr ist, dass der Futtermittel- oder Lebens-mittelunternehmer bzw. sein Vertreter den Zollbehörden ein gemeinsames Dokument für die Einfuhr (auch in elektroni-scher Form) vorlegt, das die zuständige Behörde ordnungsgemäß ausgefüllt hat, nachdem alle Kontrollen gemäß Artikel 8

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Absatz 1 durchgeführt wurden und die Warenuntersuchung, sofern erforderlich, ein zufriedenstellendes Ergebnis erbracht hat.

Artikel 11 Verpflichtungen der Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer

Sofern die Besonderheiten einer Sendung dies rechtfertigen, stellt der Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer bzw. sein Vertreter der zuständigen Behörde Folgendes zur Verfügung: a) ausreichend Personal- und Logistikressourcen zum Ausladen der Sendungen für die amtlichen Kontrollen; b) geeignete Ausrüstung zur Probenahme für die Analyse, in Form besonderer Beförderungsmittel und/oder Verpa-

ckungen, sofern eine repräsentative Probenahme mit Standard- Probenahmeausrüstung nicht möglich ist.

Artikel 12 Aufteilung einer Sendung

Sendungen dürfen erst aufgeteilt werden, wenn die verstärkten amtlichen Kontrollen vollständig abgeschlossen sind und das gemeinsame Dokument für die Einfuhr von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 8 ausgefüllt wurde.

Bei anschließender Aufteilung der Sendung ist jeder Teilsendung bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine beglaubigte Kopie des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr beizufügen.

Artikel 13 Nichteinhaltung von Vorschriften

Wird bei den amtlichen Kontrollen festgestellt, dass Vorschriften nicht eingehalten werden, so füllt der verantwortliche Beamte der zuständigen Behörde Teil III des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr aus, und es werden Maßnahmen gemäß Artikel 19, 20 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ergriffen.

Artikel 14 Gebühren

(1) Die Mitgliedstaaten stellen gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und den in Anhang VI der genannten Verordnung festgelegten Kriterien die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Kosten sicher, die durch die verstärkten amtlichen Kontrollen gemäß der vorliegenden Verordnung entstehen.

(2) Die für die Sendung verantwortlichen Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer bzw. ihre Vertreter zahlen die in Absatz 1 genannten Gebühren.

Artikel 15 Berichterstattung gegenüber der Kommission

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für eine fortlaufende Bewertung der in Anhang I aufgeführten Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs einen Bericht über die Sendungen.

Dieser Bericht wird halbjährlich bis zum Ende des auf das Halbjahr folgenden Monats vorgelegt.

(2) Der Bericht umfasst folgende Informationen: a) Angaben zu jeder Sendung, unter anderem:

i) Nettogewicht der Sendung; ii) Ursprungsland der Sendung;

b) Anzahl der Sendungen, die einer Probenahme für die Analyse unterzogen wurden; c) die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 8 Absatz 1.

(3) Die Kommission fasst die gemäß Absatz 2 erhaltenen Berichte zusammen und stellt sie den Mitgliedstaaten zur Verfügung.

Artikel 16 Änderung der Entscheidung 2006/504/EG

Die Entscheidung 2006/504/EG wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 Buchstabe a werden die Ziffern iii, iv und v gestrichen; 2. Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) bei allen Lebensmittelsendungen aus Brasilien“; 3. Artikel 7 Absatz 3 wird gestrichen.

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Artikel 17 Aufhebung der Entscheidung 2005/402/EG

Die Entscheidung 2005/402/EG der Kommission wird aufgehoben.

Artikel 18 Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 25. Januar 2010.

Artikel 19 Übergangsmaßnahmen

(1) Für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung können, falls ein benannter Eingangsort nicht über die Einrichtungen zur Durchführung von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b verfügt, derartige Kontrollen und Untersuchungen vor Überführung der Waren in den zoll-rechtlich freien Verkehr im selben Mitgliedstaat an einer anderen Kontrollstelle durchgeführt werden, sofern sie für diesen Zweck von der zuständigen Behörde zugelassen ist und die Mindestanforderungen gemäß Artikel 4 erfüllt.

(2) Die Mitgliedstaaten geben durch Veröffentlichung auf ihrer Website die gemäß Absatz 1 zugelassenen Kontrollstel-len bekannt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 2009 Für die Kommission

Androulla VASSILIOU Mitglied der Kommission

________ (1) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. (2) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. (3) ABl. L 135 vom 28.5.2005, S. 34. (4) ABl. L 199 vom 21.7.2006, S. 21.

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ANHANG I Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs, die verstärkten amtlichen Kontrollen am benannten Ein-

gangsort unterliegen (Gültig bis zum 1. Januar 2017)

Futtermittel bzw. Le-bensmittel

(vorgesehener Ver-wendungszweck)

KN-Code (1) TARIC-Unter-

position Ursprungsland Gefahr

Häufigkeit von Waren-

und Nämlich-keitskontrol-

len (%) — Spargelbohnen

(Vigna unguiculata spp. sesquipedalis)

— ex 0708 20 00 ;

10 Kambodscha (KH) Rückstände von Schädlingsbekämp-fungsmitteln (2) (3)

50 ex 0710 22 00 10

— Aubergi-nen/Melanzani

— 0709 30 00 ;

ex 0710 80 95 72

(Lebensmittel — fri-sches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

Chinesischer Sellerie (Apium graveolens) (Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

ex 0709 40 00 20 Kambodscha (KH) Rückstände von Schädlingsbekämp-fungsmitteln (2) (4)

50

Brassica oleracea (sonstige genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, „Chinesi-scher Brokkoli“) (5) (Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

ex 0704 90 90 40 China (CN) Rückstände von Schädlingsbekämp-fungsmitteln (2)

50

Tee, auch aromatisiert (Lebensmittel)

0902 China (CN) Rückstände von Schädlingsbekämp-fungsmitteln (2) (6)

10

— Spargelbohnen (Vigna unguiculata spp. sesquipedalis)

— ex 0708 20 00 ;

10 Dominikanische Republik (DO)

Rückstände von Schädlingsbekämp-fungsmitteln (2) (7)

20 ex 0710 22 00 10

— Paprika (Gemüse-paprika und andere Sorten) (Capsicum spp.)

— 0709 60 10 ;

0710 80 51 ;

(Lebensmittel — fri-sches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

— ex 0709 60 99 ;

20 ex 0710 80 59 20

Erdbeeren (Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

0810 10 00 ; Ägypten (EG) Rückstände von Schädlingsbekämp-fungsmitteln (2) (8)

10

Paprika (Gemüsepap-rika und andere Sor-ten) (Capsicum spp.)

— 0709 60 10 ;

Ägypten (EG) Rückstände von Schädlingsbekämp-fungsmitteln (2) (9)

10 0710 80 51 ;

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

— ex 0709 60 99 ;

20 ex 0710 80 59 20

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Futtermittel bzw. Le-bensmittel

(vorgesehener Ver-wendungszweck)

KN-Code (1) TARIC-Unter-

position Ursprungsland Gefahr

Häufigkeit von Waren-

und Nämlich-keitskontrol-

len (%) — Erdnüsse, in der

Schale

— 1202 41 00 ;

Gambia (GM) Aflatoxine 50

— Erdnüsse, geschält

— 1202 42 00 ;

— Erdnussbutter

— 2008 11 10 ;

— Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar ge-macht

— 2008 11 91 ;

2008 11 96 ; 2008 11 98 ;

(Futtermittel und Lebensmittel)

— Haselnüsse, in der Schale

— 0802 21 00 ;

Georgien (GE) Aflatoxine 20

— Haselnüsse, geschält

— 0802 22 00 ;

(Lebensmittel) Palmöl (Lebensmittel)

1511 10 90 ; Ghana (GH) Sudanfarbstoffe (10) 50 1511 90 11 ; ex 1511 90 19 ; 90 1511 90 99

Sesamsamen (Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

1207 40 90 Indien (IN) Salmonellen (11) 20

Enzyme; zubereitete Enzyme (Futtermittel und Lebensmittel)

3507 Indien (IN) Chloramphenicol 50

Erbsen (mit Hülsen) (Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

ex 0708 10 00 40 Kenia (KE) Rückstände von Schädlingsbekämp-fungsmitteln (2) (12)

10

— Erdnüsse, in der Schale

— 1202 41 00

Madagaskar (MG) Aflatoxine 50

— Erdnüsse, geschält

— 1202 42 00

— Erdnussbutter

— 2008 11 10

— Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar ge-macht

— 2008 11 91 ;

2008 11 96 ; 2008 11 98 ;

(Futtermittel und Lebensmittel)

Himbeeren (Lebensmittel — ge-froren)

0811 20 31 ; Serbien (RS) Norovirus 10 ex 0811 20 11 ; 10 ex 0811 20 19 10

Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus spp.) und daraus hergestellte Erzeugnisse

ex 1207 70 00 ; 10 Sierra Leone (SL) Aflatoxine 50 ex 1106 30 90 ; 30 ex 2008 99 99 50

(Lebensmittel)

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Futtermittel bzw. Le-bensmittel

(vorgesehener Ver-wendungszweck)

KN-Code (1) TARIC-Unter-

position Ursprungsland Gefahr

Häufigkeit von Waren-

und Nämlich-keitskontrol-

len (%) — Erdnüsse, in der

Schale

— 1202 41 00

Sudan (SD) Aflatoxine 50

— Erdnüsse, geschält

— 1202 42 00

— Erdnussbutter

— 2008 11 10

— Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar ge-macht

— 2008 11 91 ;

2008 11 96 ; 2008 11 98 ;

(Futtermittel und Lebensmittel)

Paprika (außer Gemü-sepaprika) (Capsicum spp.) (Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

ex 0709 60 99 20 Thailand (TH) Rückstände von Schädlingsbekämp-fungsmitteln (2) (13)

10

— Spargelbohnen (Vigna unguiculata spp. sesquipedalis)

— ex 0708 20 00 ;

10 Thailand (TH) Rückstände von Schädlingsbekämp-fungsmitteln (2) (14)

20 ex 0710 22 00 10

— Aubergi-nen/Melanzani

— 0709 30 00 ;

ex 0710 80 95 72

(Lebensmittel — fri-sches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

— Getrocknete Apri-kosen/Marillen

— 0813 10 00

Türkei (TR) Sulfite (15) 10

— Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder halt-bar gemacht

— 2008 50 61

(Lebensmittel) Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder getrocknet)

0805 50 10 Türkei (TR) Rückstände von Schädlingsbekämp-fungsmitteln (2)

10

Gemüsepaprika (Cap-sicum annuum)

0709 60 10 ; Türkei (TR) Rückstände von Schädlingsbekämp-fungsmitteln (2) (16)

10 0710 80 51

(Lebensmittel — fri-sches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

Weinblätter (Trauben-blätter) (Lebensmittel)

ex 2008 99 99 11; 19 Türkei (TR) Rückstände von Schädlingsbekämp-fungsmitteln (2) (17)

50

— Pistazien, in der Schale

— 0802 51 00

Vereinigte Staaten (US)

Aflatoxine 20

— Pistazien, geschält

— 0802 52 00

(Lebensmittel)

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Futtermittel bzw. Le-bensmittel

(vorgesehener Ver-wendungszweck)

KN-Code (1) TARIC-Unter-

position Ursprungsland Gefahr

Häufigkeit von Waren-

und Nämlich-keitskontrol-

len (%) — Getrocknete Apri-

kosen/Marillen

— 0813 10 00

Usbekistan (UZ) Sulfite (15) 50

— Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder halt-bar gemacht

— 2008 50 61

(Lebensmittel) — Korianderblätter

— ex 0709 99 90

72 Vietnam (VN) Rückstände von Schädlingsbekämp-fungsmitteln (2) (18)

50 — Basilikum (Ocimum

basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflo-rum)

— ex 1211 90 86 ;

20 ex 2008 99 99 75

— Minze

— ex 1211 90 86 ;

30 ex 2008 99 99 70

— Petersilie

— ex 0709 99 90

40 (Lebensmittel — fri-sche oder gekühlte Kräuter)

— Okra

— ex 0709 99 90

20 Vietnam (VN) Rückstände von Schädlingsbekämp-fungsmitteln (2) (18)

50 — Paprika (außer

Gemüsepaprika) (Capsicum spp.)

— ex 0709 60 99

20

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

— Pitahaya (Drachen-frucht)

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

— ex 0810 90 20

10 Vietnam (VN) Rückstände von Schädlingsbekämp-fungsmitteln (2) (18)

20

(1) Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen und ist dieser Code nicht weiter unterteilt, so wird der KN-Code mit dem Zusatz „ex“ wiedergegeben.

(2) Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1). verabschiedeten Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).

(3) Rückstände von Chlorbufam. (4) Rückstände von Phenthoat. (5) Gemüsekohl der Gattung Brassica oleracea L. convar. Botrytis (L) Alef var. Italica Plenck, cultivar alboglabra. Auch als „Kai-

Lan“, „Gai-Lan“, „Gailan“, „Kailan“ und „Chinese bare Jielan“ bekannt. (6) Trifluralin-Rückstände. (7) Rückstände von Acephat, Aldicarb (Summe aus Aldicarb, seinem Sulfoxid und seinem Sulfon, ausgedrückt als Aldicarb), Amitraz

(Amitraz einschließlich seiner Metaboliten, die den 2,4-Dimethylanilin-Anteil enthalten, ausgedrückt als Amitraz), Diafenthiuron, Dicofol (Summe aus p, p′- und o,p′-Isomeren), Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram) und Methiocarb (Summe aus Methiocarb und Methiocarbsulfoxid und -sulfon, ausgedrückt als Methiocarb).

(8) Rückstände von Hexaflumuron, Methiocarb (Summe aus Methiocarb und Methiocarbsulfoxid und -sulfon, ausgedrückt als Methio-carb), Phenthoat und Thiophanat-methyl.

(9) Rückstände von Dicofol (Summe aus p, p′- und o,p′-Isomeren), Dinotefuran, Folpet, Prochloraz (Summe aus Prochloraz und seinen Metaboliten, die den 2,4,6-Trichlorphenol-Anteil enthalten, ausgedrückt als Prochloraz), Thiophanat-methyl und Triforin.

(10) Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck ‚Sudan-Farbstoffe‘ folgende chemische Stoffe: i) Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9), ii) Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6), iii) Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9), iv) Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6).

(11) Referenzmethode EN/ISO 6579 oder eine Methode, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1) anhand dieser Me-thode validiert wurde.

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(12) Rückstände von Acephat und Diafenthiuron. (13) Rückstände von Formetanat: Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid), Prothiofos und

Triforin. (14) Rückstände von Acephat, Dicrotophos, Prothiofos, Quinalphos und Triforin. (15) Referenzmethoden: EN 1988-1:1998, EN 1988-2:1998 oder ISO 5522:1981. (16) Rückstände von Diafenthiuron, Formetanat: Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)

und Thiophanat-methyl. (17) Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb,

Thiram und Ziram) und Metrafenon. (18) Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb,

Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.

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ANHANG I Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs, die verstärkten amtlichen Kontrollen am benannten Ein-

gangsort unterliegen (Gültig ab dem 1. Januar 2017)

Futtermittel bzw. Lebensmittel (vorgesehener Verwendungs-

zweck) KN-Code (1)

TARIC-Unterpo-

sition

Ursprungs-land Gefahr

Häufig-keit von Waren-

und Näm-lichkeits-

kontrollen (%)

Ananas (Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

0804 30 00 Benin (BJ) Rückstände von Schädlingsbekämp-fungsmitteln (2) (3)

20

— Erdnüsse, in der Schale

— 1202 41 00

Bolivien (BO) Aflatoxine 50 — Erdnüsse, geschält

— 1202 42 00

— Erdnussbutter

— 2008 11 10

— Erdnüsse, in anderer Weise

zubereitet oder haltbar ge-macht

— 2008 11 91 ; 2008 11 96 ; 2008 11 98

(Futtermittel und Lebensmittel) — Spargelbohnen

(Vigna unguiculata spp. ses-quipedalis)

— ex 0708 20 00 ; ex 0710 22 00

10 10

Kambodscha (KH)

Rückstände von Schädlingsbekämp-fungsmitteln (2) (4)

50

— Auberginen/Melanzani (Sola-num melongena)

— 0709 30 00 ; ex 0710 80 95

72

(Lebensmittel — frisches, ge-kühltes oder gefrorenes Gemüse)

Chinesischer Sellerie (Apium graveolens) (Lebensmittel — frische oder gekühlte Kräuter)

ex 0709 40 00 20 Kambodscha (KH)

Rückstände von Schädlingsbekämp-fungsmitteln (2) (5)

50

Brassica oleracea (sonstige genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, ‚Chinesi-scher Brokkoli‘) (6) (Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

ex 0704 90 90 40 China (CN) Rückstände von Schädlingsbekämp-fungsmitteln (2)

50

Tee, auch aromatisiert (Lebensmittel)

0902 China (CN) Rückstände von Schädlingsbekämp-fungsmitteln (2) (7)

10

— Spargelbohnen (Vigna unguiculata spp. ses-quipedalis)

— ex 0708 20 00 ; ex 0710 22 00

10 10

Dominikani-sche Republik (DO)

Rückstände von Schädlingsbekämp-fungsmitteln (2) (8)

20

— Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

— 0709 60 10 ; 0710 80 51

— Paprika (außer Gemüsepapri-ka) (Capsicum spp.)

— ex 0709 60 99 ; ex 0710 80 59

20 20

(Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

Erdbeeren (Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

0810 10 00 Ägypten (EG) Rückstände von Schädlingsbekämp-fungsmitteln (2) (9)

10

— Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

— 0709 60 10 ; 0710 80 51

Ägypten (EG) Rückstände von Schädlingsbekämp-fungsmitteln (2) (10)

10

— Paprika (außer Gemüsepapri-ka) (Capsicum spp.)

— ex 0709 60 99 ; ex 0710 80 59

20 20

(Lebensmittel — frisch, gekühlt

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Futtermittel bzw. Lebensmittel (vorgesehener Verwendungs-

zweck) KN-Code (1)

TARIC-Unterpo-

sition

Ursprungs-land Gefahr

Häufig-keit von Waren-

und Näm-lichkeits-

kontrollen (%)

oder gefroren) Tafeltrauben (Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

0806 10 10 Ägypten (EG) Rückstände von Schädlingsbekämp-fungsmitteln (2) (3)

20

— Erdnüsse, in der Schale

— 1202 41 00

Gambia (GM) Aflatoxine 50 — Erdnüsse, geschält

— 1202 42 00

— Erdnussbutter

— 2008 11 10

— Erdnüsse, in anderer Weise

zubereitet oder haltbar ge-macht

— 2008 11 91 ; 2008 11 96 ; 2008 11 98

(Futtermittel und Lebensmittel) — Haselnüsse, in der Schale

— 0802 21 00

Georgien (GE) Aflatoxine 20 — Haselnüsse, geschält

— 0802 22 00

(Lebensmittel) Palmöl (Lebensmittel)

1511 10 90 ; 1511 90 11 ;

Ghana (GH) Sudanfarbstoffe (11) 50

ex 1511 90 19 ; 1511 90 99

90

Sesamsamen (Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

1207 40 90 Indien (IN) Salmonellen (12) 20

Enzyme; zubereitete Enzyme (Futtermittel und Lebensmittel)

3507 Indien (IN) Chloramphenicol 50

Erbsen (mit Hülsen) (Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

ex 0708 10 00 40 Kenia (KE) Rückstände von Schädlingsbekämp-fungsmitteln (2) (13)

10

— Erdnüsse, in der Schale

— 1202 41 00

Madagaskar (MG)

Aflatoxine 50 — Erdnüsse, geschält

— 1202 42 00

— Erdnussbutter

— 2008 11 10

— Erdnüsse, in anderer Weise

zubereitet oder haltbar ge-macht

— 2008 11 91 ; 2008 11 96 ; 2008 11 98

(Futtermittel und Lebensmittel) Himbeeren 0811 20 31 ; Serbien (RS) Norovirus 10 (Lebensmittel — gefroren) ex 0811 20 11 ;

ex 0811 20 19 10 10

Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus spp.) und daraus herge-stellte Erzeugnisse (Lebensmittel)

ex 1207 70 00 ; ex 1106 30 90 ; ex 2008 99 99

10 30 50

Sierra Leone (SL)

Aflatoxine 50

— Erdnüsse, in der Schale

— 1202 41 00

Sudan (SD) Aflatoxine 50 — Erdnüsse, geschält

— 1202 42 00

— Erdnussbutter

— 2008 11 10

— Erdnüsse, in anderer Weise

zubereitet oder haltbar ge-macht

— 2008 11 91 ; 2008 11 96 ; 2008 11 98

(Futtermittel und Lebensmittel) Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.) (Lebensmittel — frisch oder

ex 0709 60 99 20 Thailand (TH) Rückstände von Schädlingsbekämp-fungsmitteln (2)

10

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Futtermittel bzw. Lebensmittel (vorgesehener Verwendungs-

zweck) KN-Code (1)

TARIC-Unterpo-

sition

Ursprungs-land Gefahr

Häufig-keit von Waren-

und Näm-lichkeits-

kontrollen (%)

gekühlt) (14) — Spargelbohnen

(Vigna unguiculata spp. ses-quipedalis)

— ex 0708 20 00 ; ex 0710 22 00

10 10

Thailand (TH) Rückstände von Schädlingsbekämp-fungsmitteln (2) (15)

20

— Auberginen/Melanzani (Sola-num melongena)

— 0709 30 00 ; ex 0710 80 95

72

(Lebensmittel — frisches, ge-kühltes oder gefrorenes Gemüse)

— Getrocknete Apriko-sen/Marillen

— 0813 10 00

Türkei (TR) Sulfite (16) 10

— Aprikosen/Marillen, in ande-rer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

— 2008 50 61

(Lebensmittel) Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

0805 50 10 Türkei (TR) Rückstände von Schädlingsbekämp-fungsmitteln (2)

20

Gemüsepaprika (Capsicum annu-um) (Lebensmittel — frisch, gekühlt oder gefroren)

0709 60 10 ; 0710 80 51

Türkei (TR) Rückstände von Schädlingsbekämp-fungsmitteln (2) (17)

10

Weinblätter (Traubenblätter) (Lebensmittel)

ex 2008 99 99 11; 19 Türkei (TR) Rückstände von Schädlingsbekämp-fungsmitteln (2) (18)

50

Granatäpfel (Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

ex 0810 90 75 30 Türkei (TR) Rückstände von Schädlingsbekämp-fungsmitteln (2) (19)

20

— Auberginen/Melanzani (Sola-num melongena)

— 0709 30 00 ; ex 0710 80 95

72 Uganda (UG) Rückstände von Schädlingsbekämp-fungsmitteln (2)

20

— Äthiopische Eierfrucht (So-lanum aethiopicum)

— ex 0709 99 90 ; ex 0710 80 95

80 72

(Lebensmittel — frisches, ge-kühltes oder gefrorenes Gemüse)

Sesamsamen (Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

1207 40 90 Uganda (UG) Salmonellen (12) 50

— Pistazien, in der Schale

— 0802 51 00

Vereinigte Staaten (US)

Aflatoxine 10 — Pistazien, geschält

— 0802 52 00

(Lebensmittel) — Getrocknete Apriko-

sen/Marillen

— 0813 10 00

Usbekistan (UZ)

Sulfite (16) 50

— Aprikosen/Marillen, in ande-rer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

— 2008 50 61

(Lebensmittel) — Korianderblätter

— ex 0709 99 90

72 Vietnam (VN) Rückstände von Schädlingsbekämp-fungsmitteln (2) (20)

50 — Basilikum (Ocimum basili-

cum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum)

— ex 1211 90 86

20

— Minze

— ex 1211 90 86

30

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Futtermittel bzw. Lebensmittel (vorgesehener Verwendungs-

zweck) KN-Code (1)

TARIC-Unterpo-

sition

Ursprungs-land Gefahr

Häufig-keit von Waren-

und Näm-lichkeits-

kontrollen (%)

— Petersilie

— ex 0709 99 90

40 (Lebensmittel — frische oder gekühlte Kräuter)

— Okra

— ex 0709 99 90

20 Vietnam (VN) Rückstände von Schädlingsbekämp-fungsmitteln (2) (20)

50 — Paprika (außer Gemüsepapri-

ka) (Capsicum spp.)

— ex 0709 60 99

20

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

— Pitahaya (Drachenfrucht) (Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

— ex 0810 90 20

10 Vietnam (VN) Rückstände von Schädlingsbekämp-fungsmitteln (2) (20)

10

____________ (1) Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen und ist dieser Code nicht weiter unterteilt, so

wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex‘ wiedergegeben. (2) Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) verabschiedeten Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).

(3) Rückstände von Ethephon. (4) Rückstände von Chlorbufam. (5) Rückstände von Phenthoat. (6) Gemüsekohl der Gattung Brassica oleracea L. convar. Botrytis (L) Alef var. Italica Plenck, cultivar alboglabra. Auch als ‚Kai-Lan‘,

‚Gai-Lan‘, ‚Gailan‘, ‚Kailan‘, ‚chinesischer Brokkoli‘ und ‚Chinese bare Jielan‘ bekannt. (7) Trifluralin-Rückstände. (8) Rückstände von Acephat, Aldicarb (Summe aus Aldicarb, seinem Sulfoxid und seinem Sulfon, ausgedrückt als Aldicarb), Amitraz

(Amitraz einschließlich seiner Metaboliten, die den 2,4-Dimethylanilin-Anteil enthalten, ausgedrückt als Amitraz), Diafenthiuron, Dicofol (Summe aus p, p′- und o,p′-Isomeren), Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram) und Methiocarb (Summe aus Methiocarb und Methiocarbsulfoxid und -sulfon, ausgedrückt als Methiocarb).

(9) Rückstände von Hexaflumuron, Methiocarb (Summe aus Methiocarb und Methiocarbsulfoxid und -sulfon, ausgedrückt als Methio-carb), Phenthoat und Thiophanat-methyl.

(10) Rückstände von Dicofol (Summe aus p, p′- und o,p′-Isomeren), Dinotefuran, Folpet, Prochloraz (Summe aus Prochloraz und seinen Metaboliten, die den 2,4,6-Trichlorphenol-Anteil enthalten, ausgedrückt als Prochloraz), Thiophanat-methyl und Triforin.

(11) Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck „Sudan-Farbstoffe“ folgende chemische Stoffe: i) Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9), ii) Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6), iii) Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9), iv) Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6).

(12) Referenzmethode EN/ISO 6579 (letzte aktualisierte Fassung der Nachweismethode) oder eine Methode, die gemäß der neuesten Fassung der Norm EN/ISO 16140 oder anderen international anerkannten ähnlichen Protokollen anhand dieser Methode validiert wurde.

(13) Rückstände von Acephat und Diafenthiuron. (14) Rückstände von Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)), Prothiofos

und Triforin. (15) Rückstände von Acephat, Dicrotophos, Prothiofos, Quinalphos und Triforin. (16) Referenzmethoden: EN 1988-1:1998, EN 1988-2:1998 oder ISO 5522:1981. (17) Rückstände von Diafenthiuron, Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid))

und Thiophanat-methyl. (18) Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb,

Thiram und Ziram) und Metrafenon. (19) Rückstände von Prochloraz. (20) Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb,

Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.

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ANHANG II GEMEINSAMES DOKUMENT FÜR DIE EINFUHR (GDE)

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Erläuterungen zum GDE

Allgemeines: Bitte das gemeinsame Dokument für die Einfuhr in Großbuchstaben ausfüllen. Die Hinweise beziehen sich jeweils auf die daneben stehenden Feldnummern.

Teil I Vom Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer bzw. seinem Vertreter auszufüllen, sofern nichts anderes angegeben ist.

Feld I.1 Absender: Name und vollständige Anschrift der jeweiligen natürlichen oder juristischen Person (Futter-mittel- oder Lebensmittelunternehmer), der die Sendung versendet. Die Angabe von Telefon- und Fax-nummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.

Feld I.2 Angaben zur GDE-Nummer sind von der zuständigen Behörde des benannten Eingangsortes zu machen. Der Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer gibt den benannten Eingangsort an, an dem die Sendung eintreffen wird.

Feld I.3 Empfänger: Name und vollständige Anschrift der natürlichen oder juristischen Person (Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer), für die die Sendung bestimmt ist. Die Angabe von Telefon- und Faxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.

Feld I.4 Für die Sendung verantwortliche Person: die Person (Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer oder sein Vertreter oder die Person, die die Erklärung in seinem Namen abgibt), die für die Sendung verant-wortlich ist, wenn diese am benannten Eingangsort gestellt wird, und die gegenüber der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort die notwendigen Erklärungen im Namen des Einführers abgibt. Na-me und vollständige Anschrift angeben. Die Angabe von Telefon- und Faxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.

Feld I.5 Ursprungsland: das Drittland, aus dem die Ware ursprünglich stammt, in dem sie gewachsen ist, geerntet oder hergestellt wurde.

Feld I.6 Versandland: das Drittland, in dem die Sendung in das letzte Verkehrsmittel zur Beförderung in die Uni-on geladen wurde.

Feld I.7 Einführer: Name und vollständige Anschrift angeben. Die Angabe von Telefon- und Faxnummer oder E- Mail-Adresse wird empfohlen.

Feld I.8 Bestimmungsort: Lieferanschrift in der Union. Die Angabe von Telefon- und Faxnummer oder E-Mail- Adresse wird empfohlen.

Feld I.9 Eintreffen am benannten Eingangsort: Datum, an dem die Sendung voraussichtlich am benannten Ein-gangsort eintreffen wird.

Feld I.10. Dokumente: Ausstellungsdatum und Anzahl der amtlichen Dokumente angeben, die die Sendung beglei-ten.

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Feld I.11 Vollständige Angaben zum letzten Transportmittel: Bei Flugzeugen Flugnummer, bei Schiffen Schiffs-name, bei Kraftfahrzeugen Kennzeichen, gegebenenfalls auch des Anhängers, bei Eisenbahn Zugnummer und Waggonnummer angeben.

Bezugsdokumente: Nummer des Ladepapiers (Frachtbrief, Konnossement o. Ä.).

Feld I.12 Detaillierte Beschreibung der Ware (bei Futtermitteln einschließlich der Art).

Feld I.13. Warencode: Code zur Identifizierung der Ware gemäß Anhang I verwenden (einschließlich TARIC-Unterposition, falls zutreffend).

Feld I.14 Bruttogewicht: Gesamtgewicht in kg. Definiert als Gesamtmasse der Erzeugnisse und der unmittelbaren Behälter sowie sämtlicher Verpackungsteile, jedoch ohne Container und sonstiges Beförderungszubehör.

Nettogewicht: Gewicht des eigentlichen Erzeugnisses in kg, ohne Verpackung. Definiert als Masse der Erzeugnisse selbst ohne unmittelbare Behälter und ohne Verpackung.

Feld I.15 Anzahl der Packstücke.

Feld I.16 Temperaturanforderungen während Beförderung bzw. Lagerung ankreuzen.

Feld I.17 Art der Verpackung: Art der Verpackung der Erzeugnisse angeben.

Feld I.18 Waren zertifiziert für: Ankreuzen, ob die Ware ohne vorheriges Sortieren oder ohne ähnliche vorherige Behandlung für den menschlichen Verzehr bestimmt ist (in diesem Fall ‚Lebensmittel‘ ankreuzen), nach einer solchen Behandlung für den menschlichen Verzehr bestimmt ist (in diesem Fall ‚Weiterverarbei-tung‘ ankreuzen) oder als ‚Futtermittel‘ verwendet werden soll (in diesem Fall ‚Futtermittel‘ ankreuzen).

Feld I.19 Gegebenenfalls alle Plomben- und Containernummern angeben.

Feld I.20. Weiterbeförderung zu einer Kontrollstelle: Während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit kreuzt die Behörde am benannten Eingangsort dieses Feld an, wenn die Weiterbeförderung zu einer an-deren Kontrollstelle erlaubt werden soll.

Feld I.21 Entfällt.

Feld I.22. Bei Einfuhr: Dieses Feld ankreuzen, wenn die Sendung zur Einfuhr in die Union bestimmt ist (Artikel 8).

Feld I.23 Entfällt.

Feld I.24 Das entsprechende Verkehrsmittel ankreuzen.

Teil II Von der zuständigen Behörde auszufüllen.

Feld II.1 Dieselbe Nummer wie in Feld I.2 eintragen.

Feld II.2 Gegebenenfalls von den Zollbehörden auszufüllen.

Feld II.3 Dokumentenprüfung: Bei allen Sendungen auszufüllen.

Feld II.4 Die zuständige Behörde am benannten Eingangsort gibt an, ob eine Sendung für Warenuntersuchungen ausgewählt wird, die in der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit von einer anderen Kontroll-stelle durchgeführt werden können.

Feld II.5 Während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit gibt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort nach zufriedenstellender Dokumentenprüfung an, zu welcher Kontrollstelle die Sendung zu Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen weiterbefördert werden darf.

Die zuständige Behörde am benannten Eingangsort gibt außerdem an, ob die Sendung gemäß Artikel 8 weiterbefördert werden darf. Die Weiterbeförderung darf nur zugelassen werden, wenn die Nämlich-keitskontrollen am benannten Eingangsort mit zufriedenstellendem Ergebnis durchgeführt wurden. Feld II.11 ist daher auszufüllen, wenn die Weiterbeförderung zugelassen wird, während Feld II.12 auszufüllen ist, sobald die Ergebnisse der Laboruntersuchungen vorliegen.

Feld II.6 Klar angeben, welche Maßnahmen im Falle der Ablehnung der Sendung aufgrund nicht zufriedenstellen-der Ergebnisse der Dokumentenprüfung zu treffen sind. Die Anschrift des Bestimmungsbetriebs im Falle der ‚Rücksendung‘, ‚Vernichtung‘, ‚Verarbeitung‘ und ‚Verwendung für andere Zwecke‘ ist in Feld II.7 einzutragen.

Feld II.7 Gegebenenfalls für alle Bestimmungsorte, an denen weitere Kontrollen der Sendung erforderlich sind (also etwa bei ‚Rücksendung‘, ‚Vernichtung‘, ‚Verarbeitung‘ und ‚Verwendung für andere Zwecke‘ gemäß Feld II.6) Zulassungsnummer und Anschrift (bzw. Schiffsnamen und Hafen) eintragen.

Feld II.8 Hier den Amtsstempel der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort anbringen.

Feld II.9 Unterschrift des verantwortlichen Beamten der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort.

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Feld II.10 Entfällt.

Feld II.11 Hier trägt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort bzw. während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit die zuständige Behörde an der Kontrollstelle die Ergebnisse der Nämlichkeits-kontrolle ein.

Feld II.12 Hier trägt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort bzw. während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit die zuständige Behörde an der Kontrollstelle die Ergebnisse der Warenuntersu-chung ein.

Feld II.13 Hier trägt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort bzw. während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit die zuständige Behörde an der Kontrollstelle die Ergebnisse der Laboruntersu-chung ein. Hier die Kategorie des Stoffs oder Krankheitserregers eintragen, der Gegenstand der Laborun-tersuchung ist.

Feld II.14 Dieses Feld ist bei allen Sendungen auszufüllen, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union bestimmt sind.

Feld II.15 Entfällt.

Feld II.16 Klar angeben, welche Maßnahmen im Falle der Ablehnung der Sendung aufgrund nicht zufriedenstellen-der Ergebnisse der Nämlichkeitskontrolle oder der Warenuntersuchung zu treffen sind. Die Anschrift des Bestimmungsbetriebs im Falle der ‚Rücksendung‘, ‚Vernichtung‘, ‚Verarbeitung‘ und ‚Verwendung für andere Zwecke‘ ist in Feld II.18 einzutragen.

Feld II.17 Gründe für die Ablehnung: Gegebenenfalls für weitere einschlägige Angaben verwenden. Das entspre-chende Kästchen ankreuzen.

Feld II.18 Gegebenenfalls für alle Bestimmungsorte, an denen weitere Kontrollen der Sendung erforderlich sind (also etwa bei ‚Rücksendung‘, ‚Vernichtung‘, ‚Verarbeitung‘ und ‚Verwendung für andere Zwecke‘ gemäß Feld II.16) Zulassungsnummer und Anschrift (bzw. Schiffsnamen und Hafen) eintragen.

Feld II.19 Hier bitte eintragen, wenn die ursprüngliche Plombe einer Sendung beim Öffnen des Containers zerstört wurde. Es ist eine Liste aller in diesem Zusammenhang verwendeten Plomben zu führen.

Feld II.20 Hier den Amtsstempel der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort bzw. — während der in Arti-kel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit — der zuständigen Behörde an der Kontrollstelle anbringen.

Feld II.21 Unterschrift des verantwortlichen Beamten der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort bzw. — während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit — der zuständigen Behörde an der Kon-trollstelle.

Teil III Von der zuständigen Behörde auszufüllen.

Feld III.1 Angaben zur Rücksendung: Hier gibt die Behörde am benannten Eingangsort bzw. — während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit — die zuständige Behörde der Kontrollstelle das Ver-kehrsmittel, seine Nummer, das Bestimmungsland und das Datum der Rücksendung an, sobald die ent-sprechenden Angaben bekannt sind.

Feld III.2 Folgemaßnahmen: Gegebenenfalls die lokale Dienststelle der zuständigen Behörde angeben, die für die Überwachung im Falle der ‚Vernichtung‘, ‚Verarbeitung‘ oder ‚Verwendung für andere Zwecke‘ ver-antwortlich ist. Diese Behörde trägt hier ein, ob die Sendung angekommen ist und mit den Angaben übereinstimmt.

Feld III.3 Im Falle der ‚Rücksendung‘ Unterschrift des verantwortlichen Beamten der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort bzw. — während der in Artikel 19 Absatz 1 geregelten Übergangszeit — des verantwortlichen Beamten der Kontrollstelle. Im Falle der ‚Vernichtung‘, ‚Verarbeitung‘ oder ‚Verwen-dung für andere Zwecke‘ Unterschrift des verantwortlichen Beamten in der lokalen Dienststelle der zu-ständigen Behörde.“