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Verordnung über den Ausbildungsgang in der gymnasialen Oberstufe
Belehrung zur GOSTV vom 21.08.2009 durch das
Oberstufenteam
(Schuljahr 2013/2014)
Stand: Januar 2014
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1. Gliederung
Grundlage Ausbildungsgang: Verordnung über den Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe und über die Abiturprüfung vom 21. August 2009(GOSTV)
im Jahr 2017 wird der Ausbildungsgang mit den Prüfungen zum Abitur beendet
(c) StRin B. Mathwich
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2. Grundlegendes Wissen für den Eintritt in die Gymnasiale Oberstufe
GOST an Gymnasium: Jst. 10 = Doppelfunktion (Abschluss Sek. I + Einführungsphase in die gymnasiale Oberstufe)
die Qualifikationsphase bestehend aus den Jahrgangsstufen 11/12
(c) StRin B. Mathwich
4
2. Grundlegendes Wissen für den Eintritt in die Gymnasiale Oberstufe
die Fächer sind folgenden Aufgabenfeldern zugeordnet (lt. § 7): das sprachlich-literarisch-künstlerische Aufgabenfeld (AF 1):
Deutsch, Fremdsprachen, Kunst, Musik, Darstellendes Spiel
das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld (AF 2): Geschichte, Geografie, Politische Bildung, Psychologie
das mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Aufgabenfeld (AF 3): Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Informatik, Technik
und Sport (ohne Zuordnung)
durchgängiges Belegen in der Qualifikationsphase
(c) StRin B. Mathwich
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2. Grundlegendes Wissen für den Eintritt in die Gymnasiale Oberstufe
Unterricht in folgender Stundenzahl Deutsch, Mathematik, eine Fremdsprache mit 4 WS eine NW Bio/Ph mit 2 WS (ab 11 4 WS) ein weiteres Fach nach Wahl (am CuPSG: GW Ge/Ek mit 2
WS (ab 11 4 WS) Sport und die zweite Fremdsprache ab Sek. I mit 3 WS alle übrigen Fächer (so sie nicht als LK gewählt werden
[erhöhtes Anforderungsniveau] mit 2 WS Belegverpflichtung für: ein Fach NW/Te/Info
ein Fach Ku/Mu/DSGeschichte (so nicht
EAN) oder weitere GW
Seminarkurs(c) StRin B. Mathwich
6
Nummer
Fächer
Wochenstunden
Bemerkungen
Verpflichtende Fächer auf Erhöhtem Anforderungsniveau (EAN)
1
Deutsch (DE)
4
2
Mathematik (MA)
4
3
Englisch (EN)
4
4
Biologie (BI) oder Physik (PH)
4
5
Geschichte (GE) oder Erdkunde (EK)
4
Verpflichtende Fächer auf Grundlegendem Anforderungsniveau (GAN)
6
Französisch (FR) oder Russisch (RU)
3
7
Kunst (KU) oder Musik (MU) oder Darstellendes Spiel (DS)
2
8
Naturwissenschaft (BI, PH, CH) oder Technik (TE) oder Informatik (IF)
2
Für die unter 4 und 5 gewählten Fächer entfällt hier die Belegverpflichtung.
9
Geschichte (GE) oder (Erdkunde (EK) oder Politische Bildung (PB) oder Psychologie (PS)
2
10
Sport (SP)
3
11
Seminarkurs (GeWi oder NaWi oder BO)
2
Wo/Std.
11 Kurse mit 34 Wo/Std., wenn Sportbefreiung, dann zwei Ersatzkurse a‘ 2 Wo/St. (13 Kurse = 35 Wo/Std.)
Wahlfach
12
Weiteres Fach aus dem schulischen Angebot
2
Dann 36 Wochenstunden!
(c) StRin B. Mathwich
7
2. Grundlegendes Wissen für den Eintritt in die Gymnasiale Oberstufe
am Ende der Qualifikationsphase (Jahrgangsstufe 11 / 12) vier Abiturprüfungen: drei Fächer schriftlich auf EAN-Niveau zwei davon
müssen Deutsch, Mathematik oder eine Fremdsprache sein vierte Prüfungsfach auf GAN-Niveau mündlich (aus den
Fächern mit grundlegendem Anforderungsniveau auszuwählen)
zusätzlich kann als fünfte Prüfungskomponente eine Besondere Lernleistung (BLL) erbracht werden hierdurch kann ein Aufgabenfeld abgedeckt werden
alle drei Aufgabenfelder müssen durch die Abiturprüfung abgedeckt werden
(c) StRin B. Mathwich
8
Seminarkurs: dient in der Qualifikationsphase der
fachlichen, fachübergreifenden oder fächerverbindenden
Vertiefung in einem oder mehreren Unterrichtsfächern,
dem verstärkten Aufbau wissenschaftspropädeutischer
Kompetenz oder der Berufs- und Studienorientierung
© StRin B. Mathwich
9
3. Belehrung zur Ausbildungsordnung
Verweildauer in GOST (lt. § 2) die Verweildauer beträgt mindestens zwei und höchstens vier
Jahre (Höchstverweildauer) die Höchstverweildauer kann um den für die Wiederholung
einer nicht bestandenen Abiturprüfung erforderlichen Zeitraum überschritten werden
für die Verweildauer an Gymnasien in den Jahrgangsstufen 10 bis 12 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend
entschuldigtes Fehlen und Beurlaubungen bleiben bei der Berechnung der Verweildauer unberücksichtigt
(c) StRin B. Mathwich
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Unterrichtsorganisation (§ 6) Kurssystem = jeder Kurs ein Schulhalbjahr (Halbjahreskurs); Unterricht auf grundlegendem Anforderungsniveau (GK) =
Lernniveau der gymnasialen Oberstufe unter dem Aspekt einer wissenschaftspropädeutischen Bildung, Unterricht auf erhöhtem Anforderungsniveau (LK) = exemplarisch vertieft
dauerhaften Sportbefreiung Wahl zweier Ersatzfächer das Kursangebot bestimmt sich nach dem
Wahlverhalten der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der personellen und sächlichen Möglichkeiten der Schule
ein Anspruch auf Einrichtung eines bestimmten Kurses besteht nicht
3. Belehrung zur Ausbildungsordnung
(c) StRin B. Mathwich
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Belegverpflichtung in der Qualifikationsphase (lt. § 9)
die Qualifikationsphase besteht aus den Jahrgangsstufen 11/12
an Gymnasium: Jst. 10 = Doppelfunktion (Abschluss Sek. I + Einführungsphase in die gymnasiale Oberstufe)
Kurse, die mit null Punkten abgeschlossen werden, gelten als nicht belegt und können nicht in die Gesamtqualifikation eingebracht werden
3. Belehrung zur Ausbildungsordnung
(c) StRin B. Mathwich
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Abiturprüfungsfächer (§ 10 GOSTV) 3 schriftliche Prüfungen (Auswahl aus den Fächern
mit erhöhtem Anforderungsniveau (EAN): unbedingt 2 aus Deutsch, Mathematik und einer
fortgeführten Fremdsprache mündliches Fach:
ein Fach der freien Wahl aus den Fächern mit
grundlegendem Anforderungsniveau (GAN) freiwillige 5. Prüfungskomponente - Besondere
Lernleistung möglich auf Antrag Rücktritt bis zum
letzten Schultag (Zulassung zur Prüfung) möglich;
kann ein Aufgabenfeld abdecken !!! mindestens ein Fach aus jedem Aufgabenfeld!!!
3. Belehrung zur Ausbildungsordnung
(c) StRin B. Mathwich
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Besondere Lernleistung die BLL : Erstellung einer schriftlichen Arbeit oder
Dokumentation und ein Kolloquium das Thema vom Schüler vorgeschlagen der Schulleiter entscheidet in Abstimmung mit der
Lehrkraft, über Zulassung
(c) StRin B. Mathwich
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Grundsätze der Leistungsbewertung (§ 11):
Klasse 10: 4 Klassenarbeiten in De/En/Ma/Fr (50%); in allen anderen Fächern 1 Klausur im Schuljahr (25%)
ab Klasse 11: aus den Noten des jeweiligen Semesters (Kurshalbjahres) werden Kursabschlussnoten (Semesternoten) gebildet
Klausuren gehen dabei mit 1/3 ein, ebenso der verbindliche Andere Leistungsnachweis und die mündliche Leistungsfeststellung in der FS (EAN)
Leistungsverweigerung bzw. selbst zu vertretende Gründe für eine Nichtbewertbarkeit werden als ungenügende Leistung gewertet (Note 6)
in der GOST werden Leistungen durch Noten mit Tendenz und zusätzlich durch Punkte von 15 bis null bewertet
N 1+ 1 1- 2+ 2 2- 3+ 3 3- 4+ 4 4- 5+ 5 5- 6
P 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 0
(c) StRin B. Mathwich
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Grundsätze der Leistungsbewertung (§ 11):
Ausgleiche bei Benachteiligungen wie LRS werden durch Verwaltungsvorschriften geregelt
für die Leistungsbewertung gibt es ebenso eine VV
(c) StRin B. Mathwich
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Klausuren und Andere Leistungsnachweise (lt. § 12): im ersten Jahr der Q-Phase: Klausuren in allen Kursen
EAN, im Bereich GAN - 2. Fremdsprache und in einem Grundkursfach der Wahl (135‘-180‘/90‘)
im zweiten Jahr der Q-Phase: Klausuren nur in den gewählten Abiturprüfungsfächern und mündliche Leistungsfeststellung in EN
Innerhalb des 1.-3. Semesters kann pro Fach eine Klausur durch eine einzelne herausgehobene Leistung, die in den Anforderungen einer Klausur vergleichbar ist, ersetzt werden (= Anderer Leistungsnachweis) – jedoch nicht die Klausur unter Abiturbedingungen
im vierten Schulhalbjahr (12/II) der Q-Phase: in jedem der gewählten schriftlichen Abiturprüfungsfächer eine Klausur nach Dauer, Anforderung und Auswahlmöglichkeiten entsprechend den für das Abitur geltenden Bedingungen zu schreiben (Klausur unter Abiturbedingungen); diese Klausur kann nicht durch einen Anderen Leistungsnachweis ersetzt werden
(c) StRin B. Mathwich
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Anzahl und Dauer der Klausuren in der Q-Phase
(c) StRin B. Mathwich
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Fragen sind bitte an das Oberstufenteam (Frau Rakel, Frau Mathwich, Herr Dittberner) oder die Klassenlehrer zu richten.
Es wird regelmäßige und rechtzeitige Beratungen zur GOSTV und ihren Regelungen geben.
(c) StRin B. Mathwich