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Verordnung über den Ausbildungsgang in der gymnasialen Oberstufe Belehrung zur GOSTV vom 21.08.2009 durch das Oberstufenteam (Schuljahr 2013/2014) Stand: Januar 2014

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Verordnung über den Ausbildungsgang in der gymnasialen Oberstufe

Belehrung zur GOSTV vom 21.08.2009 durch das

Oberstufenteam

(Schuljahr 2013/2014)

Stand: Januar 2014

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1. Gliederung

Grundlage Ausbildungsgang: Verordnung über den Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe und über die Abiturprüfung vom 21. August 2009(GOSTV)

im Jahr 2017 wird der Ausbildungsgang mit den Prüfungen zum Abitur beendet

(c) StRin B. Mathwich

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2. Grundlegendes Wissen für den Eintritt in die Gymnasiale Oberstufe

GOST an Gymnasium: Jst. 10 = Doppelfunktion (Abschluss Sek. I + Einführungsphase in die gymnasiale Oberstufe)

die Qualifikationsphase bestehend aus den Jahrgangsstufen 11/12

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2. Grundlegendes Wissen für den Eintritt in die Gymnasiale Oberstufe

die Fächer sind folgenden Aufgabenfeldern zugeordnet (lt. § 7): das sprachlich-literarisch-künstlerische Aufgabenfeld (AF 1):

Deutsch, Fremdsprachen, Kunst, Musik, Darstellendes Spiel

das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld (AF 2): Geschichte, Geografie, Politische Bildung, Psychologie

das mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Aufgabenfeld (AF 3): Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Informatik, Technik

und Sport (ohne Zuordnung)

durchgängiges Belegen in der Qualifikationsphase

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2. Grundlegendes Wissen für den Eintritt in die Gymnasiale Oberstufe

Unterricht in folgender Stundenzahl Deutsch, Mathematik, eine Fremdsprache mit 4 WS eine NW Bio/Ph mit 2 WS (ab 11 4 WS) ein weiteres Fach nach Wahl (am CuPSG: GW Ge/Ek mit 2

WS (ab 11 4 WS) Sport und die zweite Fremdsprache ab Sek. I mit 3 WS alle übrigen Fächer (so sie nicht als LK gewählt werden

[erhöhtes Anforderungsniveau] mit 2 WS Belegverpflichtung für: ein Fach NW/Te/Info

ein Fach Ku/Mu/DSGeschichte (so nicht

EAN) oder weitere GW

Seminarkurs(c) StRin B. Mathwich

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 Nummer

 

 Fächer

 Wochenstunden

 Bemerkungen

 Verpflichtende Fächer auf Erhöhtem Anforderungsniveau (EAN)

  1 

 Deutsch (DE)

 4

 

 2 

 Mathematik (MA)

 4

 

 3 

 Englisch (EN)

 4

 

 4 

 Biologie (BI) oder Physik (PH)

 4

 

 5 

 Geschichte (GE) oder Erdkunde (EK)

 4

 

 Verpflichtende Fächer auf Grundlegendem Anforderungsniveau (GAN) 

 6 

 Französisch (FR) oder Russisch (RU)

 3

 

 7 

 Kunst (KU) oder Musik (MU) oder Darstellendes Spiel (DS)

 2

 

 8 

 Naturwissenschaft (BI, PH, CH) oder Technik (TE) oder Informatik (IF)

 2

 Für die unter 4 und 5 gewählten Fächer entfällt hier die Belegverpflichtung. 

 Geschichte (GE) oder (Erdkunde (EK) oder Politische Bildung (PB) oder Psychologie (PS) 

 2

 10 

 Sport (SP)

 3

 

 11 

 Seminarkurs (GeWi oder NaWi oder BO)

 2

  

 Wo/Std.

 

 11 Kurse mit 34 Wo/Std., wenn Sportbefreiung, dann zwei Ersatzkurse a‘ 2 Wo/St. (13 Kurse = 35 Wo/Std.)

 Wahlfach 

 12 

 Weiteres Fach aus dem schulischen Angebot

 2

 Dann 36 Wochenstunden!

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2. Grundlegendes Wissen für den Eintritt in die Gymnasiale Oberstufe

am Ende der Qualifikationsphase (Jahrgangsstufe 11 / 12) vier Abiturprüfungen: drei Fächer schriftlich auf EAN-Niveau zwei davon

müssen Deutsch, Mathematik oder eine Fremdsprache sein vierte Prüfungsfach auf GAN-Niveau mündlich (aus den

Fächern mit grundlegendem Anforderungsniveau auszuwählen)

zusätzlich kann als fünfte Prüfungskomponente eine Besondere Lernleistung (BLL) erbracht werden hierdurch kann ein Aufgabenfeld abgedeckt werden

alle drei Aufgabenfelder müssen durch die Abiturprüfung abgedeckt werden

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Seminarkurs: dient in der Qualifikationsphase der

fachlichen, fachübergreifenden oder fächerverbindenden

Vertiefung in einem oder mehreren Unterrichtsfächern,

dem verstärkten Aufbau wissenschaftspropädeutischer

Kompetenz oder der Berufs- und Studienorientierung

© StRin B. Mathwich

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3. Belehrung zur Ausbildungsordnung

Verweildauer in GOST (lt. § 2) die Verweildauer beträgt mindestens zwei und höchstens vier

Jahre (Höchstverweildauer) die Höchstverweildauer kann um den für die Wiederholung

einer nicht bestandenen Abiturprüfung erforderlichen Zeitraum überschritten werden

für die Verweildauer an Gymnasien in den Jahrgangsstufen 10 bis 12 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend

entschuldigtes Fehlen und Beurlaubungen bleiben bei der Berechnung der Verweildauer unberücksichtigt

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Unterrichtsorganisation (§ 6) Kurssystem = jeder Kurs ein Schulhalbjahr (Halbjahreskurs); Unterricht auf grundlegendem Anforderungsniveau (GK) =

Lernniveau der gymnasialen Oberstufe unter dem Aspekt einer wissenschaftspropädeutischen Bildung, Unterricht auf erhöhtem Anforderungsniveau (LK) = exemplarisch vertieft

dauerhaften Sportbefreiung Wahl zweier Ersatzfächer das Kursangebot bestimmt sich nach dem

Wahlverhalten der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der personellen und sächlichen Möglichkeiten der Schule

ein Anspruch auf Einrichtung eines bestimmten Kurses besteht nicht

3. Belehrung zur Ausbildungsordnung

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Belegverpflichtung in der Qualifikationsphase (lt. § 9)

die Qualifikationsphase besteht aus den Jahrgangsstufen 11/12

an Gymnasium: Jst. 10 = Doppelfunktion (Abschluss Sek. I + Einführungsphase in die gymnasiale Oberstufe)

Kurse, die mit null Punkten abgeschlossen werden, gelten als nicht belegt und können nicht in die Gesamtqualifikation eingebracht werden

3. Belehrung zur Ausbildungsordnung

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Abiturprüfungsfächer (§ 10 GOSTV) 3 schriftliche Prüfungen (Auswahl aus den Fächern

mit erhöhtem Anforderungsniveau (EAN): unbedingt 2 aus Deutsch, Mathematik und einer

fortgeführten Fremdsprache mündliches Fach:

ein Fach der freien Wahl aus den Fächern mit

grundlegendem Anforderungsniveau (GAN) freiwillige 5. Prüfungskomponente - Besondere

Lernleistung möglich auf Antrag Rücktritt bis zum

letzten Schultag (Zulassung zur Prüfung) möglich;

kann ein Aufgabenfeld abdecken !!! mindestens ein Fach aus jedem Aufgabenfeld!!!

3. Belehrung zur Ausbildungsordnung

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Besondere Lernleistung die BLL : Erstellung einer schriftlichen Arbeit oder

Dokumentation und ein Kolloquium das Thema vom Schüler vorgeschlagen der Schulleiter entscheidet in Abstimmung mit der

Lehrkraft, über Zulassung

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Grundsätze der Leistungsbewertung (§ 11):

Klasse 10: 4 Klassenarbeiten in De/En/Ma/Fr (50%); in allen anderen Fächern 1 Klausur im Schuljahr (25%)

ab Klasse 11: aus den Noten des jeweiligen Semesters (Kurshalbjahres) werden Kursabschlussnoten (Semesternoten) gebildet

Klausuren gehen dabei mit 1/3 ein, ebenso der verbindliche Andere Leistungsnachweis und die mündliche Leistungsfeststellung in der FS (EAN)

Leistungsverweigerung bzw. selbst zu vertretende Gründe für eine Nichtbewertbarkeit werden als ungenügende Leistung gewertet (Note 6)

in der GOST werden Leistungen durch Noten mit Tendenz und zusätzlich durch Punkte von 15 bis null bewertet

N 1+ 1 1- 2+ 2 2- 3+ 3 3- 4+ 4 4- 5+ 5 5- 6

P 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 0

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Grundsätze der Leistungsbewertung (§ 11):

Ausgleiche bei Benachteiligungen wie LRS werden durch Verwaltungsvorschriften geregelt

für die Leistungsbewertung gibt es ebenso eine VV

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Klausuren und Andere Leistungsnachweise (lt. § 12): im ersten Jahr der Q-Phase: Klausuren in allen Kursen

EAN, im Bereich GAN - 2. Fremdsprache und in einem Grundkursfach der Wahl (135‘-180‘/90‘)

im zweiten Jahr der Q-Phase: Klausuren nur in den gewählten Abiturprüfungsfächern und mündliche Leistungsfeststellung in EN

Innerhalb des 1.-3. Semesters kann pro Fach eine Klausur durch eine einzelne herausgehobene Leistung, die in den Anforderungen einer Klausur vergleichbar ist, ersetzt werden (= Anderer Leistungsnachweis) – jedoch nicht die Klausur unter Abiturbedingungen

im vierten Schulhalbjahr (12/II) der Q-Phase: in jedem der gewählten schriftlichen Abiturprüfungsfächer eine Klausur nach Dauer, Anforderung und Auswahlmöglichkeiten entsprechend den für das Abitur geltenden Bedingungen zu schreiben (Klausur unter Abiturbedingungen); diese Klausur kann nicht durch einen Anderen Leistungsnachweis ersetzt werden

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Anzahl und Dauer der Klausuren in der Q-Phase

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Fragen sind bitte an das Oberstufenteam (Frau Rakel, Frau Mathwich, Herr Dittberner) oder die Klassenlehrer zu richten.

Es wird regelmäßige und rechtzeitige Beratungen zur GOSTV und ihren Regelungen geben.

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