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Vertrag über die Wartung eines ionas-Servers
zwischen der
ionas OHG, Ludwigsstraße 6, 55116 Mainz, Deutschland (nachfolgend: ionas)
und
_______________________________________________________________ (nachfolgend: Vertragspartner)
Ziel des Vertrags
Aufgrund der rasanten technischen Entwicklung, der permanenten Gefahr durch Schadsoftware, des Risikos von
Datendiebstahl und der großen Bedeutung der IT für die betriebliche Leistungserbringung sollte ein Server-System regelmäßig
gewartet werden, um solche Gefahren entgegenzuwirken. Wartungen erhalten und verbessern die Leistungsfähigkeit und
Verfügbarkeit eines Servers und helfen die gespeicherten Daten vor unerlaubtem Zugriff zu schützen.
Dieser Wartungsvertrag regelt den Umfang der durch ionas ausgeführten Wartungsarbeiten am ionas-Server des
Vertragspartners und die Bedingungen, unter denen diese ausgeführt werden.
1. Vertragsgegenstand
1.1 Gegenstand dieses Wartungsvertrags ist die Wartung eines ionas-Servers (nachfolgend: Server) beim Vertragspartner
durch ionas.
1.2 Sofern die Parteien keine abweichenden Regelungen getroffen haben, gelten die beigefügten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von ionas (nachfolgend: AGB). Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Vertragspartners finden vorbehaltlich anderslautender individueller Regelungen keine Anwendung.
1.3 ionas wird die Wartungsleistungen nach bestem Wissen und Gewissen und unter Anwendung moderner, technischer
Standards erbringen. ionas garantiert jedoch keine Fehlerfreiheit oder Mindestverfügbarkeit des Gesamtsystems oder
einzelner Serverdienste. Der Vertragspartner und ionas stimmen darin überein, dass Funktionseinschränkungen und
Ausfälle von IT-Systemen auch bei umfangreicher, sorgfältiger und regelmäßiger Überprüfung und Pflege der Hardware
und Software nicht unter allen Bedingungen und Systemumgebungen ausgeschlossen werden können.
1.4 Bestehende Mängelansprüche des Vertragspartners bleiben unberührt und sind grundsätzlich nicht von den
Wartungsleistungen umfasst.
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2. Umfang der Wartungsleistungen
2.1 Wartungsleistungen im Sinne dieses Vertrags umfassen die Pflege werkseitig installierter Software und die Überprüfung
der Hardware zum Erhalt der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Servers.
Der Wartungsvertrag umfasst die folgenden Leistungen:
Überlassung und Durchführung von Updates für das Server-Cockpit
Durchführung von Updates für das Server-Betriebssystem
Durchführung von Updates für werkseitig ausgelieferte Open Source Software
Prüfung der Systemkonfiguration
Prüfung von Systemberichten sowie Ereignis-/Fehlerprotokollen
Auf Wunsch werden die Erreichbarkeit und die Statusmeldungen des Servers überwacht.
2.2 Keine Wartungsleistungen im Sinne dieses Vertrags sind unter anderem:
Schulung von Administratoren und Anwendern
Installation, Konfiguration und Deinstallation von Software auf Clients
Behandlung von Fehlern
Beseitigung von Programmcode-bedingten Fehlern und Fehlfunktionen
Programmatische Anpassung und Weiterentwicklung installierter Software
Entwicklung neuer Software und/oder Erweiterungen
Systemwiederherstellung nach Ausfällen
Austausch von Hardware
2.3 Innerhalb der Garantiezeit erfolgt der Austausch defekter Hardware durch den Garantiegeber Wortmann AG zu den
vereinbarten Garantiebedingungen. Die aktuellen Garantiebedingungen sind auf der Wortmann-Webseite einzusehen.
Stand November 2016 finden sich diese unter https://www.wortmann.de/de-de/content/service-serviceformulare.aspx.
3. Durchführung der Wartungsleistungen
3.1 Wartungsarbeiten werden grundsätzlich über das Internet (remote) per Fernwartung erbracht. ionas stellt dem
Vertragspartner die dafür notwendige Software zur Verfügung. Auf Wunsch erbringt ionas bei Erstattung der Fahrkosten
gemäß Ziffer 6.2 und 6.3 die Wartungsarbeiten auch vor Ort.
3.2 Wartungsarbeiten über das Internet werden grundsätzlich an Werktagen zwischen 8 und 20Uhr erbracht. Nach
Rücksprache und in begründeten Fällen auch zu anderen Zeiten, in Ausnahmefällen auch an Wochenenden und
Feiertagen.
3.3 ionas hat grundsätzlich keine Möglichkeit, direkt über das Internet auf den Server zuzugreifen. Jeder Fernwartungszugriff
muss durch den Vertragspartner individuell in der Fernwartungssoftware autorisiert werden.
3.4 Der Vertragspartner bzw. ionas im Auftrag des Vertragspartners kann auf dem Server einen permanenten
Fernwartungszugang einrichten. Einen solchen Zugang darf ionas nur nach vorheriger Abstimmung mit dem
Vertragspartner nutzen. ionas unternimmt geeignete technische und arbeitsrechtliche Vorkehrungen, um die
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Zugangsdaten zu schützen. Der Vertragspartner ist sich darüber im Klaren, dass über diesen Zugang Vollzugriff auf das
System besteht und theoretisch auf alle auf dem Server gespeicherten Daten zugegriffen werden kann.
3.5 Die Wartungsleistungen erfolgen im Rahmen regelmäßiger, regulärer Wartungssitzungen durch einen ionas-Mitarbeiter
oder eine autorisierte Person. Die Initiative für die Terminvereinbarung übernimmt grundsätzlich ionas fortlaufend.
Anlassbezogen können weitere, außerordentliche Wartungssitzungen durchgeführt werden.
3.6 Die Höchst- bzw. Mindestfrequenz der regulären Wartungssitzungen ist 1x pro Monat bzw. 1x pro Halbjahr.
3.7 Wartungsarbeiten zur Abwendung massiver Sicherheitsdefizite durch Sicherheitslücken in der installierten Software
werden kurzfristig nach Bekanntwerden der Schwachstelle bzw. der Verfügbarmachung eines geeigneten Updates
ausgeführt. Bei sich unmittelbar abzeichnenden Hardware-Problemen unterstützt ionas bei der Abwendung der
Gefahrensituation durch Beratung.
3.8 Für jede Wartungssitzung wird Protokoll geführt und dem Vertragspartner zur Verfügung gestellt.
3.9 ionas darf Wartungsleistungen verweigern, wenn sich der Vertragspartner mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von
wenigstens €80,00 in Zahlungsverzug befindet.
4. Updates
4.1 ionas sorgt im Rahmen des Wartungsvertrages dafür, dass das Linux-Betriebssystem und die werksseitig installierte
Software auf aktuellem Stand gehalten werden.
4.2 ionas behält sich vor, Aktualisierung unter anderem aus den folgenden Gründen zu unterlassen:
Zweifelhafte Stabilität
Reduzierter Funktionsumfang
Kostenpflichtige Lizenz (z.B. Askozia)
Fehlende Updatefunktionalität (z.B. Odoo)
Inkompatibilität mit anderen Softwarekomponenten des Servers
4.3 ionas führt alle Updates überwacht durch (attended updates) und führt auf Wunsch des Vertragspartners einen
eingeschränkten Funktionstest der aktualisierten Software durch. Bei Fehlfunktionen, die auf die Aktivitäten im Rahmen
des Updates zurück zu führen sind, übernimmt ionas die Fehlerbeseitigung im Rahmen dieses Wartungsvertrags.
4.4 ionas installiert grundsätzlich nur offiziell freigegebene Updates (stable releases). Abweichungen hiervon müssen
schriftlich vereinbart werden. Resultierende Fehlfunktionen liegen in der Verantwortung des Vertragspartners.
4.5 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf Updates durch ionas, wenn der Hersteller der Software selbst keine Updates
anbietet.
4.6 Soweit ionas aufgrund dieses Vertrages Computerprogramme oder sonstige urheberrechtlich selbstständig schutzfähigen
Werke zur Nutzung zur Verfügung stellt, unterfallen die Computerprogramme sowie die dem Vertragspartner hieran
eingeräumten Nutzungsrechte dem jeweiligen Lizenzvertrag der gepflegten Software.
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5. Mitwirkungspflichten des Vertragspartners
5.1 Der Vertragspartner hat ionas einen Ansprechpartner und dessen Vertreter zu nennen. Die folgenden Daten dieser beiden
Personen sind ionas mitzuteilen:
Vorname und Familienname
Position
Mindestens eine Telefonnummer
Mindestens eine E-Mail-Adresse
5.2 Änderungen an E-Mail-Adresse oder Telefonnummer sind ionas unverzüglich mitzuteilen.
5.3 Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass ionas bzw. dessen Vertreter für Wartungsarbeiten per Computerfernwartung
auf den Server und, insofern relevant, einen oder mehrere Clients zugreifen können.
5.4 Der Vertragspartner hat ionas Updates unverzüglich installieren zu lassen und ionas hierbei notwendigenfalls zu
unterstützen, es sei denn, die Installation ist dem Vertragspartner aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen
unzumutbar.
5.5 Bei einem Einsatz vor Ort hat der Vertragspartner sicherzustellen, dass der ionas-Mitarbeiter Zugang zu allen relevanten
Computern hat und ihm alle notwendigen Informationen zur Verfügung stehen. Vergebliche Fahrten und Wartezeiten,
die der Vertragspartner zu vertreten hat, liegen in der Verantwortung des Vertragspartners und sind ionas zu vergüten.
5.6 Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass regelmäßige Sicherungen der Serverdaten und –konfigurationen
angefertigt werden. Der Server bietet hierfür eine geeignete Backupfunktionalität. Die Datensicherungen sind so zu
verwahren, dass eine jederzeitige Wiederherstellung der gesicherten Daten möglich ist.
6. Kosten und Abrechnung
6.1 Der Vertragspartner schuldet ionas eine monatliche Vergütung in Höhe von €40. Die Vergütung ist geschuldet unabhängig
vom Umfang der effektiv erbrachten Wartungsarbeiten.
6.2 Die Fahrtkostenerstattung für die Vor-Ort-Wartung ist € 1,00 netto pro Kilometer (Hin- und Rückweg). Damit sind
sämtliche Reise- und Übernachtungsspesen sowie Zeit abgegolten. Die Distanz zwischen dem Unternehmenssitz von
ionas und dem Einsatzort des Technikers wird für Abrechnungszwecke adressgenau durch Google Maps oder einen
anderen geeigneten Kartendienst bestimmt.
6.3 Alle vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
6.4 Die Rechnungsstellung erfolgt zu Beginn des Folgemonats. Bei einer Vor-Ort-Leistungserbringung behält sich ionas vor,
Vorkasse zu verlangen.
6.5 Der Rechnungsversand erfolgt per E-Mail zu Händen des genannten Ansprechpartners.
7. Vertragsbeginn, -dauer und –kündigung
7.1 Der Vertrag beginnt zum 1. Tag des auf den Vertragsschluss folgenden Monats. Etwas anderes gilt, wenn der
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Vertragspartner ausdrücklich verlangt, dass ionas bereits im Monat des Vertragsschlusses mit den Wartungsarbeiten
beginnt. In diesem Fall beginnt der Vertrag rückwirkend zum 1. Tag des Monats des Vertragsschlusses.
7.2 Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 6 Monate.
7.3 Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag zu gleichen Konditionen, wenn er nicht von einer
Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird.
7.4 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
7.5. Kündigungen bedürfen der Schriftform.
8. Ansprüche bei Sachmängeln von Updates, Upgrades und neuen Programmversionen
8.1 Soweit im Rahmen dieses Vertrags Updates, Upgrades, neue Programmversionen oder sonstige Kaufgegenstände oder
Werkleistungen an den Vertragspartner geliefert oder erbracht werden, bestimmen sich die Mängelansprüche
hinsichtlich der darin enthaltenen Neuerungen, die keine bloße Fehlerbeseitigung darstellen, nach den folgenden
Absätzen 2 bis 9.
8.2 Die von ionas überlassene Software entspricht im Wesentlichen der Produktbeschreibung. Mängelansprüche bestehen
nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und bei nur
unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit. Produktbeschreibungen gelten ohne gesonderte schriftliche
Vereinbarung nicht als Garantie.
8.3 Verlangt der Vertragspartner wegen eines Mangels Nacherfüllung, so hat ionas das Recht, zwischen Nachbesserung,
Ersatzlieferung oder Ersatzleistung zu wählen. Wenn der Vertragspartner ionas nach einer ersten ergebnislos
verstrichenen Frist eine weitere angemessene Nachfrist gesetzt hat und auch diese ergebnislos verstrichen ist oder wenn
eine angemessene Anzahl an Nachbesserungs-, Ersatzlieferungs- oder Ersatzleistungsversuchen ohne Erfolg geblieben
sind, kann der Vertragspartner unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Wahl den Vertrag kündigen oder
mindern und Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Nacherfüllung kann auch durch Übergabe oder
Installation einer neuen Programmversion oder eines Workarounds erfolgen. Beeinträchtigt der Mangel die
Funktionalität nicht oder nur unerheblich, so ist ionas unter Ausschluss weiterer Mängelansprüche berechtigt, den
Mangel durch Lieferung einer neuen Version oder eines Updates im Rahmen seiner Versions-, Update- und Upgrade-
Planung zu beheben.
8.4 Mängel sind durch eine nachvollziehbare Schilderung der Fehlersymptome, soweit möglich, nachgewiesen durch
schriftliche Aufzeichnungen, Screenshots oder sonstige die Mängel veranschaulichende Unterlagen in Schriftform zu
rügen. Die Mängelrüge soll die Reproduktion des Fehlers ermöglichen. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten
des Vertragspartners bleiben unberührt.
8.5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate. Die Frist beginnt mit Lieferung des Updates, Upgrades
oder der neuen Programmversion zu laufen.
8.6 Schadensersatzansprüche unterliegen den Einschränkungen von Ziffer 10.
8.7 Beruht der Mangel auf der Fehlerhaftigkeit des Erzeugnisses eines Zulieferers und wird dieser nicht als Erfüllungsgehilfe
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von ionas tätig, sondern reicht ionas lediglich ein Fremderzeugnis an den Vertragspartner durch, sind die
Mängelansprüche des Vertragspartners zunächst auf die Abtretung der Mängelansprüche von ionas gegen seinen
Zulieferer beschränkt. Dies gilt nicht, wenn der Mangel auf einer von ionas zu vertretenden unsachgemäßen Behandlung
des Erzeugnisses des Zulieferers beruht. Kann der Vertragspartner seine Mängelansprüche gegen den Zulieferer
außergerichtlich nicht geltend machen, so bleibt die subsidiäre Haftung von ionas für Mängelansprüche unberührt.
8.8 Änderungen oder Erweiterungen an den gelieferten Updates, Upgrades oder neuen Versionen, die der Vertragspartner
selbst oder durch Dritte vornimmt, lassen die Mängelansprüche des Vertragspartners entfallen, es sei denn, der
Vertragspartner weist nach, dass die Änderung oder Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich ist. ionas steht auch
nicht für Mängel ein, die auf unsachgemäße Bedienung sowie Betriebsbedingungen oder die Verwendung ungeeigneter
Betriebsmittel durch Vertragspartner zurückzuführen sind.
8.9 ionas kann die Nacherfüllung verweigern, wenn und solange der Vertragspartner mit der vereinbarten Vergütung in
Verzug ist.
9. Ansprüche bei Rechtsmängeln von Updates, Upgrades und neuen Programmversionen
9.1 Soweit im Rahmen dieses Vertrags Updates, Upgrades, neue Programmversionen oder sonstige Kaufgegenstände oder
Werkleistungen an den Vertragspartner geliefert oder erbracht werden, bestimmen sich Rechtsmängelansprüche des
Vertragspartners hinsichtlich der darin enthaltenen Neuerungen, die keine bloße Fehlerbeseitigung darstellen, nach den
folgenden Absätzen 2 bis 6.
9.2 Die von ionas gelieferte bzw. überlassene Software ist frei von Rechten Dritter, die einer vertragsgemäßen Nutzung
entgegenstehen. Hiervon ausgenommen sind handelsübliche Eigentumsvorbehalte.
9.3 Stehen Dritten solche Rechte zu und machen sie diese geltend, hat ionas alles in der Macht von ionas Stehende zu tun,
um auf Kosten von ionas die Software gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen. Der Vertragspartner
wird ionas von der Geltendmachung solcher Rechte Dritter unverzüglich schriftlich unterrichten und ionas sämtliche
Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, die erforderlich sind, um die Software gegen die geltend gemachten
Rechte Dritter zu verteidigen.
9.4 Soweit Rechtsmängel bestehen, ist ionas
(a) nach eigener Wahl berechtigt,
(i) durch rechtmäßige Maßnahmen die Rechte Dritter, welche die vertragsgemäße Nutzung der Software
beeinträchtigen, oder
(ii) deren Geltendmachung zu beseitigen, oder
(iii) die Software in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass sie fremde Rechte Dritter nicht mehr verletzen,
wenn und soweit dadurch die geschuldete Funktionalität der Software nicht erheblich beeinträchtigt wird, und
(b) verpflichtet, die dem Vertragspartner entstandenen notwendigen erstattungsfähigen Kosten der Rechtsverfolgung zu
erstatten.
9.5 Scheitert die Freistellung gemäß Abs. 3 binnen einer vom Vertragspartner gesetzten angemessenen Nachfrist, kann der
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Vertragspartner unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Wahl den Vertrag kündigen oder mindern und
Schadensersatz verlangen.
9.6 Im Übrigen gilt Ziffer 8 Abs. 5, 6 und 9 entsprechend.
10. Haftung, Schadensersatz
10.1 ionas haftet nach diesem Vertrag nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in (a) bis (e):
(a) ionas haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch ionas, seine gesetzlichen Vertreter oder leitenden
Angestellten verursachte Schäden sowie für vorsätzlich verursachte Schäden sonstiger Erfüllungsgehilfen; für grobes
Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen bestimmt sich die Haftung nach den unten in (e) aufgeführten Regelungen für
leichte Fahrlässigkeit.
(b) ionas haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit durch ionas, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
(c) ionas haftet für Schäden aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften bis zu dem Betrag, der vom Zweck der
Zusicherung umfasst war und der für ionas bei Abgabe der Zusicherung erkennbar war.
(d) ionas haftet für Produkthaftungsschäden entsprechend der Regelungen im Produkthaftungsgesetz.
(e) ionas haftet für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten durch ionas, seine gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen; Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die
entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Vertragspartner vertrauen darf. Wenn
ionas diese Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt hat, ist die Haftung von ionas auf den Betrag begrenzt, der für ionas
zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistung vorhersehbar war.
10.2 ionas haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der
Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.
10.3 Eine weitere Haftung von ionas ist dem Grunde nach ausgeschlossen.
11. Datenschutz
11.1 ionas verpflichtet sich, bei der auftragsgemäßen Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Vertragspartners das
Datengeheimnis zu wahren.
11.2 ionas wird zur Verfügung gestellte Daten ausschließlich auf der Basis des ihm erteilten Auftrages verwenden. Eine darüber
hinausgehende Verarbeitung/ Nutzung der überlassenen Daten zu anderen als zu dem Vertragszweck (z. B. für eigene
Zwecke oder Zwecke Dritter) ist ausdrücklich ausgeschlossen.
11.3 ionas sichert zu, dass ionas die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Mitarbeiter mit den für sie
maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und diese eine Verpflichtungserklärung nach § 5 BDSG
unterzeichnet haben.
11.4 Erbringt ionas Dienstleistungen (Auftragsdatenverarbeitung) im Sinne von § 11 BDSG, schließen die Parteien gesondert
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einen ergänzenden Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung, der insbesondere Regelungen zu den durch ionas zu
erbringenden technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 9 BDSG enthält.
11.5 ionas räumt dem Vertragspartner und dessen Datenschutzbeauftragten das Recht ein, zu den üblichen Geschäftszeiten
und ungehindert zu kontrollieren, ob die Datenverarbeitung entsprechend den datenschutzrechtlichen Bestimmungen,
den Regelungen dieses Vertrags bzw. des jeweiligen Einzelvertrags sowie den vom Vertragspartner erteilten Weisungen
durchgeführt wird.
11.6. Erhält ionas Kenntnis von bzw. den Verdacht auf Verletzungen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie der
vertraulichen Informationen wird ionas den Vertragspartner unverzüglich darüber informieren.
12. Schlussbestimmungen
12.1 ionas hat das Recht, sich zur Erfüllung dieses Vertrags Subunternehmern zu bedienen, die die ihnen übertragenen
Aufgaben fachgerecht erfüllen können und die entsprechende Ausbildung besitzen.
12.2 Änderungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt ebenso für die Änderung dieses
Schriftformerfordernisses.
12.3 Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (United Nations
Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11.4.1980) Anwendung.
12.4 Die Parteien vereinbaren Mainz als ausschließlichen Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im
Zusammenhang mit diesem Vertrag, vorausgesetzt, dass der Vertragspartner ein Kaufmann im Sinne des deutschen
Handelsgesetzbuchs ist oder der Vertragspartner bei Klageerhebung keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.
12.5 Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieses Vertrags lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. In
diesem Fall verpflichten sich die Parteien, sich auf wirksame Regelungen zu verständigen, die wirtschaftlich dem
intendierten Zweck der unwirksamen Regelungen am nächsten kommen. Dies gilt entsprechend für die Schließung
etwaiger Lücken in diesem Vertrag.
Dieser Vertrag ist auch ohne Unterschrift gültig, da er online abgeschlossen wurde.