Upload
caecilia-kehler
View
109
Download
0
Embed Size (px)
Citation preview
© Prof. Dr. Dirk HeckmannVerwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005
Herzlich Willkommenzur Vorlesung
Verwaltungs- und EU-Rechtfür „Nicht-Juristen“
Teil 1
Die Abwehrsituation
• Verwaltungsakt• Widerspruch
© Prof. Dr. Dirk HeckmannVerwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005
Organisatorische Vorbemerkungen
• Beginn der Vorlesung: 8.15 Uhr (außer 28.4.: 7.59 Uhr)• Mitbringen stets: Gesetzestext GG, VwVfG, VwGO• Zur Prüfungsvorbereitung unentbehrlich: Skriptum Verwaltungsrecht, SS 2005• Download der Folien: www.e-lehrstuhl.de
• Und eine persönliche Bitte: Ruhe im Hörsaal
© Prof. Dr. Dirk HeckmannVerwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005
Ausgangsfall
Sehr geehrte Anwälte!
Ich habe eine Untersagungsverfügung des Landratsamtes Planstadterhalten, wonach ich den Betrieb meiner Pferdekutsche einzustellen habe. Und dies nur weil dort keine Sicherheitsgurte angebracht sind. Dieser Bescheid ist grob rechtswidrig! Ich bin auf die Einnahmen aus den Kutschenfahrten angewiesen. Dieser Bescheid macht mich arbeitslos!Sie müssen dringend etwas dagegen unternehmen.
Ich habe deshalb folgende Fragen:
1. Ist der Bescheid überhaupt zu beachten oder kann ich ihn wegen seiner skandalösen Ausführungen einfach „in den Papierkorb“ schmeißen?
2. Ich habe bereits Vorbestellungen (Hochzeitsfahrten) - was kann man tun, damit ich diese Fahrten mit meiner Kutsche unternehmen kann, ohne Konsequenzen zu befürchten (und zwar: OHNE Gurte, stellen Sie sich mal eine angegurtete Braut im Brautkleid vor!!).
3/26
Eingang21.04.05
© Prof. Dr. Dirk HeckmannVerwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005
Frage 1: Ist der Bescheid zu beachten?
„Was ist ein Bescheid?“
Hoheitliche Maßnahme
Behörde
Regelung
Einzelfall
Außenwirkung
4/26
© Prof. Dr. Dirk HeckmannVerwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005
Merkmal „Behörde“
Behörde
jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr-nimmt (Art. 1 II VwVfG); funktionaler Behördenbegriff
Abgrenzung zu
Verwaltungs-vertrag
5/26
Regierungs-tätigkeit
Recht-sprechung
Gesetz-gebung
© Prof. Dr. Dirk HeckmannVerwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005
Merkmal „Regelung“
Abgrenzung zum Realakt
Schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln
• „Stellen Sie den Schwarzbau ein!“• „Halten Sie die Ladenschlusszeiten ein!“• usw.
• Schlag mit dem Gummiknüppel• Auszahlung einer Subvention• Errichtung einer Straßensperre usw.
6/26
Regelung Auf Setzung einer Rechtsfolge gerichtet
© Prof. Dr. Dirk HeckmannVerwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005
Merkmal „Einzelfall“
= konkret individuell
konkret-generellBsp.: - Allgemeinverfügung, Art. 35 S. 2 VwVfG„Endiviensalat-Fall“
abstrakt-individuellBsp.: „Kühlturm-Fall“
Abgrenzungsfälle
7/26
= Abstrakt generell
Einzelfall
Rechtsnorm
© Prof. Dr. Dirk HeckmannVerwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005
„abstrakt-individuell“
Immer dann, wenn die Temperaturunter 5° C fällt, muss der Betreiber die Straße streuen.
individueller Adressat
VAabstrakt :unbestimmte Vielzahl von Fällen
8/26
„Kühlturm-Fall“
© Prof. Dr. Dirk HeckmannVerwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005
„konkret-generell“
Verkaufverbot anHändler wegen Typhusgefahr
konkreter Sachverhalt
VA in Form der All-GemeinverfügungArt. 35 S. 2 BayVwVfG
9/26
„Endiviensalat“
© Prof. Dr. Dirk HeckmannVerwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005
Allgemeinverfügung, Art. 35 S. 2 VwVfG
bestimmter oder bestimmbarer Personenkreis
betrifft die öffentlich- rechtliche Eigenschaft einer Sache
Benutzung einer Sache durch die Allgemeinheit
10/26
adressatenbezogen sachbezogen Benutzungsregelung
© Prof. Dr. Dirk HeckmannVerwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005
„(hoheitliche) öffentlich-rechtliche Maßnahme“
privatrechtliche Rechtssätze
• Kündigung eines Mietvertrages
verfassungs- und völkerrechtliche Rechtsakte • Ausfertigung eines Gesetzes
Abgrenzung
Handeln im Über- / Unterordnungsverhältnis
auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
11/26
© Prof. Dr. Dirk HeckmannVerwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005
Merkmal „Außenwirkung“Merkmal „Außenwirkung“
Außenwirkung nur Regelungen, die über den verwaltungsinternen Bereich hinausgreifend Rechte oder Pflichten für den Bürger oder sonstige außenstehende Rechtspersonen begründen
VerwaltungsinterneMaßnahmen
Außenwirkung(VA)
Grenzfälle
z.B.: Innerdienstliche Weisungan Beamten
„Grundverhältnis“ „Betriebsverhältnis“
12/26
© Prof. Dr. Dirk HeckmannVerwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005
Exkurs: Andere Handlungsformen der Verwaltung
Stadt schafft Stellplätze
Zahlung einer
Ablösesumme
Stadt Passau Unternehmen bautEinkaufszentrum
Öffentlich-rechtl. Vertrag
13/26
© Prof. Dr. Dirk HeckmannVerwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005
Exkurs: Andere Handlungsformen der Verwaltung
Subventionen
Realakt
Landwirt ABundesministerium
Ernährung und Landwirt-
für Verbraucherschutz,
schaft
14/26
© Prof. Dr. Dirk HeckmannVerwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005
Exkurs: Andere Handlungsformen der Verwaltung
Norm:Maul- und Klauen-seucheverordnung
Bundesministerin
Ernährung und Landwirt-
für Verbraucherschutz,
schaft
Bauer B
Bauer A
Bauer C
15/26
© Prof. Dr. Dirk HeckmannVerwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005
Exkurs: Andere Handlungsformen der Verwaltung
§ 433 II (§ 873) BGB
§ 433 I (§ 873) BGB
Gemeinde
Wegscheid
MarktLandwirt A
1 ha Land
Vertrag
Privatrechtliches Handeln
16/26
© Prof. Dr. Dirk HeckmannVerwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005
VerwaltungsinterneRegelung
Landwirt A
Subventionsbescheid = Verwaltungsakt
Subventions-richtlinie
Bundesministerin
Ernährung und Landwirt-
für Verbraucherschutz,
schaft
Behörde A
Behörde B
Behörde C
Exkurs: Andere Handlungsformen der Verwaltung
17/26
© Prof. Dr. Dirk HeckmannVerwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005
Vergleich anhand der Merkmale des Art. 35 S. 1 VwVfG
verwaltungs-interne
Regelung
HoheitlicheMaßnahme
Behörde
Regelung
Einzelfall
Außen-wirkung
VAöffentlich-rechtlicher
VertragRealakt Norm
privatrecht-liches
Handeln
+
+
+ +
+
+
+
+
+
+
+
+
+
-
+
+
-
+ +
+
+
+ +
-
+
+
+
-
-
+
-
18/26
© Prof. Dr. Dirk HeckmannVerwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005
19/26
• Untersagungsverfügung gegen Kutscher = VA i.S.d. Art. 35 S. 1 VwVfG
Zum Ausgangsfall
• Ist dieser Verwaltungsakt auch zu beachten?
Nur, wenn er wirksam ist!
Hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung
© Prof. Dr. Dirk HeckmannVerwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005
Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes
Art. 43 Wirksamkeit des Verwaltungsakts
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihmbetroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen,
widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weiseerledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
Bekanntgabe
Nicht aufgehoben odererledigtNicht nichtig
20/26
© Prof. Dr. Dirk HeckmannVerwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005
Bekanntgabe
Definition BekanntgabeEröffnen des Inhalts des VAs an den Betroffenen mit Wissen und Willen der Behörde.
Regelung in Art. 41 VwVfG
• Grundsätzlich formlos möglich, z.B.:
- mündlich - einfacher Brief - elektronisch (E-mail) • Ausnahme förmliche Zustellung (z.B. mittels PZU gem. Art. 4 BayVwZVG), wenn
- gesetzlich angeordnet (z.B. § 73 III VwGO) oder- Behörde selbst förmliche Zustellung gewählt hat (zumeist aus Beweiszwecken), vgl. Art. 41 V VwVfG i.V.m. BayVwZVG „Zustellung“=förmliche Zustellung
21/26
© Prof. Dr. Dirk HeckmannVerwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005
Bsp.: Polizeiverfügung
Dreitagesfiktion
Art. 41 III, IV BayVwVfG
Bekanntgabe ist Existenzvoraussetzung des VA
Arten derBekanntgabe
Mündliche Bekanntgabe
Übergabe eines Schriftstückes durch die Behörde
Aufgabe an die Post mittels ein-fachen Briefes
Öffentliche Bekanntgabe
Sonderfall:Zustellung, Art. 41 V BayVwVfG
Gesetzliche Anordnung,Art. 1 V VwVZGBsp.: Baugenehmigung
Behördliche Anordnung,Art. 1 V VwVZG
22/26
© Prof. Dr. Dirk HeckmannVerwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005
23/26
Nicht nichtig
Art. 44 Nichtigkeit des Verwaltungsakts
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegendeFehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommendenUmstände offenkundig ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 ist einVerwaltungsakt nichtig, 1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt,2. ...
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil1. ...
Prüfungsreihenfolge „von unten nach oben“!
2. Schritt: Regelbeispiel?
1. Schritt: Ausschlussklausel?
(-)
(-)
3. Schritt: schwerer, offenkundiger Fehler?
© Prof. Dr. Dirk HeckmannVerwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005
Art. 44 I VwVfG
Bsp: An eine Frau gerichteter Musterungsbescheid
24/26
Besonders schwerwiegender Fehler:
VA mindestens rechtswidrig
„Unerträglicher Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung“
Offenkundigkeit:
Parallelwertung in der Laiensphäre
Fehlerhaftigkeit ist VA quasi „auf die Stirn geschrieben“
Strenge Anforderungen
I.d.R VA „bloß“ rechts-widrig
© Prof. Dr. Dirk HeckmannVerwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005
25/26
Rechtmäßigkeit und Rechtswirksamkeit beim VA
Ja
rechtmäßig rechtswidrig
Vereinbarkeit mit geltendem Recht? 1. Frage
nichtig
Nein
Regelung des VA erlangt Geltungbei Bekanntgabe?
Wirksamkeit Wirksamkeit Unwirksamkeit
Grundsatz der fehlerunabhängigen Wirksamkeit des VA
2. Frage
Ja Ja Nein
© Prof. Dr. Dirk HeckmannVerwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005
Folgen der („fehlerunabhängigen“) Wirksamkeit
Bindungs- und Tatbestandswirkung
t
Bindungswirkung:Erlassende Behörde und betroffener Bürger sind an Regelung gebunden
Tatbestandswirkung:Für alle anderen Staatsorgane stellt die Regelung einen verbindlichen Tatbestand dar.
Bestandskraft
Vollstreckung
Rechtsbehelfsfrist
formellBürger kann VA mit Rechtsmittel nicht mehr anfechten
materiellendgültige Bindungs- und Tatbestandswirkung
26/26
© Prof. Dr. Dirk HeckmannVerwaltungsrecht für Nichtjuristen SS 2005
27/26
Zum Fall
• Untersagungsverfügung gegen Kutscher wirksam, da bekannt gegeben und nicht nichtig
• Deshalb muss die Untersagungsverfügung beachtet werden (Bindungswirkung)
• Mit weiterem Zeitablauf droht Bestandskraft
• Danach ist das Verbot bei Nichtbeachtung zwangsweise durchsetzbar
Problemlösung: Wirksamkeit muss beseitigt werden!
Art. 43 Wirksamkeit des Verwaltungsakts
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen,widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weiseerledigt ist.
Z.B. mittels Rechtsbehelf, vgl. § 113 I 1 VwGO