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ENGEL HECKMANN & PARTNER Rechtsanwälte Düsseldorf Lebensmittelwirtschaft im Visier des Kartellamts – Auswirkungen auf die Molkereibranche Wiesbaden 21.2.2011 Dr. Marius Kuschka

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Düsseldorf

Lebensmittelwirtschaft im Visier des Kartellamts – Auswirkungen auf die

Molkereibranche

Wiesbaden21.2.2011

Dr. Marius Kuschka

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1. Überblick: Wieviel Wertschöpfungspartnerschaft ist erlaubt?

2. Neue Spielregeln aus Brüssel

3. Was unternimmt das Bundeskartellamt

4. Bei Preisbindung gibt es kein Pardon

5. Wettbewerbsregeln im Wandel: Chancen für die Molkereibranche

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1. Überblick: Wieviel Wertschöpfungspartnerschaft ist erlaubt?

Lebensmittelindustrie und Lebensmittelhandel stehen mit einer Sektoruntersuchung im Fokus des Bundes- kartellamts, Behörde untersucht Beschaffungsmärkte im Lebensmitteleinzelhandel

Die Einhaltung des Kartellrechts – insbesondere das Verbot von Preisabsprachen – beschränkt sich nicht auf großeUnternehmen

Molkereien haben die Möglichkeit, durch Zusammenschlüsseoder Kooperationen eine stärkere Verhandlungsposition aufzubauen. Grenzen dafür sind eher auf denBeschaffungsmärkten als auf den Absatzmärkten.

Quelle: BKartA Sektoruntersuchng Milch(B2-19/08)

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2. Neue Spielregeln aus Brüssel

Die EU-Kommission hat das Europäische Kartellrecht 2010 überarbeitet:

Schirm GVO: konkretisiert die Anwendung des generellen Kartellverbots in Art. 101 AEUV

- bleibt allgemein und ist keine ausreichende Arbeitsgrundlage

Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:102:0001:01:DE:HTML

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2. Neue Spielregeln aus Brüssel

Horizontal-Leitlinien:

erklären die Sicht der EU-Kommission für die Anwendung des Wettbewerbs/Kartellrechts primär zwischen Wettbewerbern:

- Informationsaustausch, FuE-Vereinbarungen, Produktionsvereinbarungen, Einkaufs- vereinbarungen, Vermarktungsvereinbarungen, Vereinbarungen über Normen

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2011:011:0001:0072:DE:PDF

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2. Neue Spielregeln aus Brüssel

Vertikal-Leitlinien:

erklären die Sicht der EU-Kommission zur Anwendung des Wettbewerbs/Kartellrechts primär zwischen Unternehmen auf unterschiedlichen Vertriebsstufen, z.B. Hersteller – Handel

- Markenzwang, Alleinvertrieb, Kundenbeschränkung, Selektiver Vertrieb, Franchising, Alleinbelieferung, Platzierungsgebühren, Category Management, Kopplungsbindungen, Preisbindung

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:102:0001:0007:DE:PDF

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3. Was unternimmt das Bundeskartellamt

Lebensmitteleinzelhandel und Lebensmittelindustrie stehen im Fokus des Bundeskartellamts

-14.1.2010: Bundeskartellamt bestätigt Durchsuchung von 11 Handelsunternehmen und 4 Markenartikel-

herstellern wegen des Verdachts abgestimmter Endverbraucherpreise.

Bisher betroffene Kategorien: Süsswaren, Kaffee, Tiernahrung

- Feb. 2011: Bundeskartellamt berichtet von „Hard-core-Kartellen“ zwischen Industrie und LEH und wird über Ausdehnung des Ermittlungsverfahrens auf andere Bereiche des LEH demnächst entscheiden.

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3. Was unternimmt das Bundeskartellamt

-14.2.2011: Bundeskartellamt leitet Sektoruntersuchung im LEH ein. Im Fokus stehen die Wettbewerbsbedingungen

auf den Beschaffungsmärkten von Nahrungs- und Genussmitteln.

- Beschaffungskooperationen unter Beteiligung der führenden Handelsunternehmen werden durch das Kartellamt überprüft werden

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4. Bei Preisabsprachen gibt es kein Pardon

Bundeskartellamt:

Der Gesetzgeber hat 1973 die “Preisbindung der zweiten Hand” ausdrücklich verboten. Dieses Verbot setzt das Bundeskartellamt konsequent durch

Jede verbindliche Absprache zwischen Hersteller und Handels-Partner über EVPs sieht das Bundeskartellamt alsunzulässige Preisabspache und daher “Hard-Core-Kartell”

Hier gibt es keine Grau-Bereiche: Sobald Preispflege zu ver-bindlichen Ergebnissen führt, liegt ein Hard-Core-Kartell vor.

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4. Bei Preisabsprachen gibt es kein Pardon

Bundeskartellamt:

Der Hersteller hat sich auf die “unverbindliche Preisempfehlung” zu beschränken. Jede Beeinflussung des Handelspartnersbezüglich des EVP erkennt das Bundeskartellamt als Preisabsprache

Jede Beeinflussung des Herstellers durch den Handelspartnerzur Durchsetzung höherer EVPs bei anderen Händlern (Wahrung des Preisniveaus) ist eine verbotene Preisabsprache

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4. Bei Preisabsprachen gibt es kein Pardon

Bundeskartellamt:

Hersteller kann jederzeit neue Preisverhandlungen mit Handels-partner beginnen. Die Verkaufspreise des Herstellers interessierendas Bundeskartellamt nicht. Hersteller und Händler dürfen Preis-anhebungen nicht binden an

- Spannenneutralität des Handels- entsprechende Durchsetzung der Preiserhöhung bei anderen Händlern

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5. Wettbewerbsregeln im Wandel: Chancen für die Molkereibranche

Zusammenschlüsse/Fusionen

Bei Gesamtumsatz der Beteiligten von mehr als 500 Mio, davonmindestens ein Beteiligter 25 Mio und ein weiterer von 5 Mio ist Bundeskartellamt für Zusammenschlusskontrolle zuständig

Bisher hat Bundeskartellamt erst einen Zusammenschlussim Molkereibereich untersagt

Molkereimarkt ist derart zersplittert, dass Zusammenschlüsseauch großer Marktteilnehmer kartellrechtlich zulässig sein können

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5. Wettbewerbsregeln im Wandel: Chancen für die Molkereibranche

Mittelstandskartelle

§ 3 GWB: Vereinbarungen von (mittelständischen) Wettbewerbern oder Unternehmensvereinigungen sind vom Kartellverbot freigestellt, wenn sie die Rationalisierung durch zwischenbetriebliche Zusammenarbeit zum Gegenstand haben

§ 3 GWB gilt nur für horizontale Vereinbarungen, d.h., für Vereinbarungen und Zusammenschlüsse von Wettbewerbern: Er gilt nicht für die Zusammenarbeit mit dem Handel

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5. Wettbewerbsregeln im Wandel: Chancen für die Molkereibranche

Mittelstandskartelle

- Kooperationen sind ausdrücklich erlaubt in den Bereichen: Produktion, FuE, Finanzierung, Verwaltung, Werbung, Einkauf, Vertrieb

- Logistikkooperationen und gemeinsame Werbemaßnahmen mittelständischer Unternehmen hat das BKartA in der Vergangenheit als freigestellt angesehen

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5. Wettbewerbsregeln im Wandel: Chancen für die Molkereibranche

Kooperationen zwischen Molkereien:

Unternehmen müssen selbst beurteilen, ob ihre Kooperationkartellrechlich zulässig ist und bei Vereinbarung einer Zusammen-arbeit eine kartellrechtliche “Selbsteinschätzung” fertigen (lassen)

Eine förmliche Anmeldung/Freistellung beim Bundeskartellamt ist nicht mehr möglich

Gefahr hoher Geldbußen für das Unternehmen und für das Management bei Missachtung der Pflicht zur kartellrechtlichen Selbsteinschätzung

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5. Wettbewerbsregeln im Wandel: Chancen für die Molkereibranche

Vertriebskooperationen zwischen Molkereien:

Wenn wegen Größe kein Mittelstandskartell, kann Zusammenarbeit freistellbar sein gemäß § 2 GWB, wenn die Kooperation (Wettbewerbsbeschränkung) zur Erreichung der Verbesserung der Warenerzeugung oder –verteilung unerlässlich ist und Effizienzvorteile entstehen, an denen der Verbraucher nachweislich teil hat.

Der Wettbewerb darf nicht ausgeschaltet werden

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5. Wettbewerbsregeln im Wandel: Chancen für die Molkereibranche

Einkaufskooperationen:

BKartA: Einkaufskooperationen, deren Teilnehmer zusammen weniger als 10% -15% Marktanteil auf den betroffenen Einkaufs- bzw. Verkaufsmärkten haben, sind „normalerweise wettbewerbsfördernd“.

Unzulässig: Preisabreden

-Ausnahme: Preisabreden dienen der Rationalisierung betrieblicher Abläufe

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Dr. Marius KuschkaFachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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