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Verwaltungsrechtliche und Berufliche Rehabilitierung – Die Aufarbeitung von DDR-Unrecht STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ

Verwaltungsrechtliche und Berufliche Rehabilitierung - Die Aufarbeitung von DDR-Unrecht

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Diese Broschüre erscheint nun anlässlich des 25. Jahrestages der Deutschen Einheit – ergänzt um die aktuellen Gesetzesänderungen – bereits zum sechsten Mal. Noch immer wissen manche von DDR-Unrecht Betroffene nicht, dass sie rehabilitiert werden können. Ziel dieser Broschüre ist deshalb, die Möglichkeiten der Rehabilitierung anhand von Beispielen verständlich zu machen und die gesetzlichen Leistungen zu erläutern. Die Broschüre richtet sich dabei nicht nur an die Betroffenen, sondern möchte auch Behörden und Institutionen für das Thema sensibilisieren und Fachwissen vermitteln.

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Aushilfs- und Ferienjobsvon Schülern und Studenten

Verwaltungsrechtliche und Berufliche Rehabilitierung – Die Aufarbeitung von DDR-Unrecht

STAATSMINISTERIUMFÜR SOZIALES UND

VERBRAUCHERSCHUTZ

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Sehr geehrte Damen und Herren,

auch 25 Jahre nach der Friedlichen Revolution begleiten uns die Folgen von über 40 Jahren Diktatur in der ehemaligen DDR weiter. Die Opfer spüren sie wohl ihr Leben lang. Die bestehenden Rehabili-tierungsgesetze haben das Ziel, die erlittenen Nachteile zu lindern, indem sie ihnen die persönliche Rehabilitierung ermöglichen und soziale Ausgleichsleistungen gewähren. Einen vollständigen Aus-gleich für das erlittene Unrecht können sie jedoch nicht leisten.

Einen Antrag auf Rehabilitierung zu stellen bedeutet, alte Papiere durchzusehen, sich an deprimie-rende Situationen und schlimme Ereignisse zu erinnern, sich mit dem selbst Erlebten auseinander-zusetzen. Rehabilitierung kann die Vergangenheit nicht ungeschehen machen. Eine Rehabilitierung kann aber vom Makel der persönlichen Diskriminierung befreien und Bestätigung geben, dass Un-recht geschehen ist.

Ich möchte alle Opfer ermutigen, sich mit ihrer eigenen Vergangenheit zu beschäftigen und, soweit sie das noch nicht getan haben, einen Antrag auf Rehabilitierung zu stellen.

Diese Broschüre erscheint nun anlässlich des 25. Jahrestages der Deutschen Einheit - ergänzt um die aktuellen Gesetzesänderungen - bereits zum sechsten Mal. Noch immer wissen manche von DDR-Unrecht Betroffene nicht, dass sie rehabilitiert werden können. Ziel dieser Broschüre ist des-halb, die Möglichkeiten der Rehabilitierung anhand von Beispielen verständlich zu machen und die gesetzlichen Leistungen zu erläutern. Die Broschüre richtet sich dabei nicht nur an die Betroffenen, sondern möchte auch Behörden und Institutionen für das Thema sensibilisieren und Fachwissen vermitteln.

Barbara KlepschStaatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz

Vorwort

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Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung Seite | 7

1. Ziele und Grenzen des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungs- Seite | 8 gesetzes (VwRehaG) und des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG)

2. Abgrenzung zum Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) Seite | 8

II. Die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung Seite | 9

1. Die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung nach § 1 VwRehaG Seite | 9 - Rehabilitierungsentscheidung Seite | 10 - Wiedergutmachung von Gesundheitsschäden Seite | 10 - Wiedergutmachung von Vermögensschäden Seite | 10 - Wiedergutmachung von beruflichen Benachteiligungen Seite | 12

2. Die moralische Rehabilitierung – Voraussetzungen für eine verwaltungs- Seite | 12 rechtliche Rehabilitierung in sonstigen Fällen nach § 1a VwRehaG

III. Die berufliche Rehabilitierung Seite | 13

1. Die Anerkennung als Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 BerRehaG Seite | 13 - Rehabilitierungsentscheidung Seite | 13 - Wiedergutmachung von beruflichen Benachteiligungen aufgrund Seite | 13 einer Freiheitsentziehung - Wiedergutmachung von beruflichen Benachteiligungen aufgrund einer Seite | 14 rechtsstaatswidrigen Verwaltungsmaßnahme - Wiedergutmachung von beruflichen Benachteiligungen aufgrund einer Seite | 14 anderen politisch motivierten Maßnahme

2. Die Anerkennung als Verfolgter Schüler im Sinne des § 3 Absatz 1 BerRehaG Seite | 16

IV. Ausschluss von Ansprüchen Seite | 17

1. Allgemeine Ausschlusstatbestände Seite | 17

2. Individuelle Ausschließungsgründe Seite | 17

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V. Wiedergutmachungsleistungen Seite | 18

1. Ausgleich für Gesundheitsschäden Seite | 18

2. Unterstützungsleistungen im Sinne des § 18 StrRehaG Seite | 18

3. Ausgleich für Vermögensschäden Seite | 19

4. Leistungen für Verfolgte im Sinne des § 1 BerRehaG Seite | 19 - Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung Seite | 19 - Bevorzugte berufliche Fortbildung und Umschulung Seite | 19 - Ausgleichsleistung nach § 8 BerRehaG Seite | 20

5. Leistungen für Verfolgte Schüler im Sinne des § 3 BerRehaG Seite | 20

VI. Hinweise zum Rehabilitierungsverfahren Seite | 21

1. Antrag Seite | 21

2. Zuständigkeit Seite | 22

3. Verfahren Seite | 22

4. Rechtsweg Seite | 22

5. Anschriften Seite | 23

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Mit dem Zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetz (2. SED-UnBerG) traten am 1. Juli 1994 das Ver-waltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) und das Berufliche Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) in Kraft. Zusammen mit dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG), das bereits zwei Jahre früher mit dem Ersten SED-Unrechtsbereinigungsgesetz (1. SED-UnBerG) in Kraft trat, bilden sie die rechtliche Grundlage für die Rehabilitierung von Unrechtsmaßnahmen in der ehemaligen DDR.

Seit dieser Zeit wurden die Rehabilitierungsgesetze durch den Gesetzgeber mehrfach überprüft und fortentwickelt. Zuletzt wurden sie mit dem Fünften Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR reformiert. Unter anderem sind dabei mit Wirkung zum 1. Januar 2015 die Höchstsätze für die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG (SED-Opferrente) und die Ausgleichsleistung für beruflich Verfolgte nach § 8 BerRehaG erhöht worden.

Auch 25 Jahre nach der Wiedervereinigung ist die Aufarbeitung der Geschehnisse in der ehemaligen DDR nicht abgeschlossen. Die Frage nach einer Rehabilitierung ist auch heute noch für viele Betroffene aktuell. Seit 1994 wurden allein im Freistaat Sachsen ca. 58.000 Anträge nach den beiden Rehabilitie-rungsgesetzen VwRehaG und BerRehaG gestellt und bearbeitet.

I Einleitung

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Mit dem Verwaltungsrechtlichen und dem Beruf-lichen Rehabilitierungsgesetz soll den Opfern von politischen Verfolgungsmaßnahmen und Verwal-tungswillkür in der ehemaligen DDR die Möglichkeit eröffnet werden, sich vom Makel der persönlichen Diskriminierung zu befreien und eine Wiedergut-machung für erlittenes Unrecht zu erhalten. Es ist jedoch nicht möglich, 40  Jahre Verwaltungs-handeln in der ehemaligen DDR insgesamt einer generellen Überprüfung zu unterziehen. Nicht jede

subjektiv als Unrecht empfundene Maßnahme wird erfasst, sondern nur die gravierendsten Unrechts-fälle, deren Folgen heute noch schwer und unzu-mutbar fortwirken, werden rehabilitiert und – unter bestimmten Voraussetzungen – entschädigt.

Entschädigung bedeutet dabei in der Regel kei-nen vollen Schadenersatz, sondern wird als Aus-gleichsleistung des Staates unter sozialen Aspek-ten gewährt.

Demgegenüber ermöglicht das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz die Aufhebung rechts-staatswidriger Strafurteile, die in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 von deut-schen Gerichten erlassen wurden, sowie die Aufhebung von Maßnahmen von Behörden, soweit sie in rechtsstaatswidriger Weise zu einer Freiheitsentziehung führten. Der straf-rechtlichen Rehabilitierung unterliegen auch staatsanwaltschaftlich oder gerichtlich verfüg-te Einweisungen in psychiatrische Krankenein-richtungen, wenn die Einweisung ohne sachlich nachvollziehbaren Grund erfolgte. Auch die strafrechtliche Rehabilitierung begrün-

det Ansprüche auf soziale Ausgleichsleistungen (u. a. Kapitalentschädigung für zu Unrecht er-littene Haftzeiten, Beschädigtenrente nach §§ 29 ff Bundesversorgungsgesetz (BVG), SED-Opferrente). Sie ist zudem eine Zugangsvoraus- setzung zur beruflichen Rehabilitierung, wenn das Haftopfer vor dem Inkrafttreten des 1. SED-UnberG keine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz beantragt hat.

Weitere Informationen zur strafrechtlichen Re-habilitierung finden Sie im Internet unter:

http://www.soziales.sachsen.de/20096.html

1. Ziele und Grenzen des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG) und des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG)

2. Abgrenzung zum Strafrechtlichen Rehabilitie-rungsgesetz (StrRehaG)

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II. Die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung

1. Die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung nach § 1 VwRehaG

Nach § 1 VwRehaG wird auf Antrag die Rechts-staatswidrigkeit von hoheitlichen Maßnahmen deutscher behördlicher Stellen der ehemaligen DDR sowie von Maßnahmen der SED und der von ihr beherrschten Blockparteien und gesell-schaftlichen Organisationen (z. B. FDGB, DSF, FDJ) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 festgestellt, die

❚ zu einer gesundheitlichen Schädigung,❚ zu einem Eingriff in Vermögenswerte oder❚ zu einer beruflichen Benachteiligung

geführt haben. Zwar sieht das Gesetz auch die Aufhebung der rechtsstaatswidrigen Maßnahme als Rechtsfolge vor, wenn nach heutiger Rechts-lage eine Verwaltungsentscheidung gleichen Inhalts erneut erlassen werden könnte. In den meisten Fällen ist dies aber aus tatsächlichen Gründen, insbesondere wegen des Zeitablaufs nicht möglich. Eine Aufhebung der Maßnahme kommt deshalb in der Regel nicht in Betracht.

Weitere Voraussetzung für eine verwaltungs-rechtliche Rehabilitierung ist, dass die hoheitliche Maßnahme

❚ mit tragenden Grundsätzen eines Rechts-staates schlechthin unvereinbar ist und

❚ die Folgen der Maßnahmen heute noch un-mittelbar schwer und unzumutbar fortwir-ken.

Rehabilitierungsfähig sind deshalb weder Be-hördenentscheidungen, die subjektiv als unge-recht empfunden werden noch solche, die unter

formalen Fehlern (z. B. Schreibfehler, Fristüber-schreitungen), Fehlprognosen oder Beurteilungs-fehlern leiden und die einen Verwaltungsakt nach heutigem Rechtsverständnis rechtswidrig und damit anfechtbar erscheinen lassen. Gegenstand eines verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungs-verfahrens können nur konkrete Rechtsverstöße massivster Art sein. Sie müssen der politischen Verfolgung gedient haben oder in anderer Hin-sicht einen Willkürakt im Einzelfall darstellen. Außerdem müssen ihre Folgen deutlich spürbar fortwirken.

Folgeleistungen nach dem VwRehaG sind aus-geschlossen, wenn der Betroffene oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, gegen die Grund-sätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat. Deshalb sind zum Bei-spiel Personen, die sich freiwillig als Denunzianten oder als Spitzel des Ministeriums für Staatssicher-heit der ehemaligen DDR (MfS) betätigt haben, von den Leistungen ausgeschlossen.

Eine Wiedergutmachung im Rahmen der verwal-tungsrechtlichen Rehabilitierung kommt zudem nur dann in Betracht, wenn für den Ausgleich des erlittenen Unrechts eine spezielle Rechts-grundlage in einem Bundes- oder Landesgesetz geschaffen wurde. Aus diesem Grund können im verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsverfahren keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Gleiches gilt für allgemeine Folgenbe-seitigungsansprüche oder datenschutzrechtliche Berichtigungsansprüche.

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Weitere Informationen zu den Ausschließungs-gründen finden Sie in dieser Broschüre unter Zif-fer IV. Ausschluss von Ansprüchen.

Rehabilitierungsentscheidung

Sind die oben dargestellten Bedingungen erfüllt, wird die Rehabilitierungsbehörde die Rechts-staatswidrigkeit der Verwaltungsmaßnahme fest-stellen. Mit dieser Grundentscheidung ist es dem Rehabilitierten dann möglich, die im Gesetz vorge-sehenen Folgeleistungen bei der jeweils zuständi-gen Stelle zu beantragen (siehe hierzu auch Ziffer V. Wiedergutmachungsleistungen).

Weitere Hinweise zu den Voraussetzungen einer verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung sowie Beispiele finden Sie in den nachfolgenden Ab-schnitten.

Wiedergutmachung von Gesundheitsschäden

Ob ein konkreter Rehabilitierungsantrag erfolg-reich ist und zu einer angemessenen Wieder-gutmachung führt, entscheidet sich im Ergebnis einer sachbezogenen Prüfung im Einzelfall. Die bisherige Verwaltungspraxis hat dabei gezeigt, dass bestimmte Fallgestaltungen regelmäßig zu einer Anerkennung als Opfer rechtsstaatswidri-ger Verwaltungsmaßnahmen mit gesundheitli-chen Folgeschäden führen:

❚ bleibende Gesundheitsschäden infolge mas-siver Gewaltanwendung durch die Sicher-heitsorgane (Volkspolizei und MfS) zur Ver-hinderung öffentlicher Kundgebungen bzw. zur Auflösung öffentlicher Versammlungen,

❚ Tötung eines Angehörigen im Rahmen der Niederschlagung des Volksaufstandes vom 17. Juni 1953,

❚ Bekämpfung der so genannten „politisch-ideologischen Diversion“ durch das MfS,

❚ konspirative Zersetzungsmaßnahmen des MfS zur Diskreditierung und zur psychischen Destabilisierung von politischen Gegnern, soweit sie psychische Schädigungen wie posttraumatische Belastungsstörungen oder das so genannte Stasi-Verfolgten-Syndrom bewirkt haben,

❚ Anordnung einer sachwidrigen Medikation durch das MfS, um Systemgegner ruhig zu stellen,

❚ psychische Zersetzungsmaßnahmen zur Rückdrängung von Übersiedlungsersuchen (Stasi-Verfolgten-Syndrom),

❚ bleibende Gesundheitsschäden infolge mas-siver Gewaltanwendung bei Verhören, die außerhalb einer Untersuchungshaft statt-fanden.

Für Gesundheitsschäden, die ein Betroffener während einer strafrechtlich rehabilitierten Haft-zeit oder einer willkürlichen Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung erlitten hat, ist kein verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsverfah-ren erforderlich. In diesem Fall muss sich der Betroffene mit seinem strafrechtlichen Rehabili-tierungsbeschluss direkt an das zuständige Ver-sorgungsamt wenden. Im Freistaat Sachsen ist das der Kommunale Sozialverband Sachsen. Die Kontaktdaten finden Sie in dieser Broschüre un-ter Ziffer VI. Hinweise zum Rehabilitierungsver-fahren/Anschriften.

Wiedergutmachung von Vermögensschäden

Um eine zügige und rechtsverbindliche Klärung der offenen Vermögensfragen zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber für die Bereinigung von ver-mögensrechtlichen Unrechtsmaßnahmen mehre-re Gesetzesgrundlagen geschaffen.

Dabei sollten mit dem Gesetz zur Regelung offe-ner Vermögensfragen und dem Entschädigungs-

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und Ausgleichsleistungsgesetz vorrangig die Fälle gelöst werden, in denen in rechtswidriger Weise direkt und gezielt in das Vermögen der Bürger eingegriffen wurde. Dazu gehören u. a. die entschädigungslose Enteignung, die Verwertung von Flüchtlingsvermögen zu Gunsten des Staats-haushalts, der Erwerb von Vermögenswerten und Nutzungsrechten aufgrund von unlauteren Machenschaften, z. B. durch Machtmissbrauch, Korruption, Nötigung und Täuschung von Seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter. In diesen Fällen erschöpft sich der Unrechtsge-halt regelmäßig im willkürlichen Zugriff auf das Vermögen des Betroffenen. Auf solche Sachver-halte ist deshalb ausschließlich das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen oder das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz anzuwenden; die verwaltungsrechtliche Rehabi-litierung ist ausgeschlossen.

Der Anwendungsbereich des Verwaltungsrecht-lichen Rehabilitierungsgesetzes ist dagegen er-öffnet, wenn die DDR-Behörden in rechtsstaats-widriger Weise in nichtvermögensrechtlichen Bereichen regulierend eingriffen und dabei Ei-gentums- und Vermögensverluste verursachten. Diese Fälle zeichnen sich dadurch aus, dass die Behörde rechtsstaatswidrig in die Persönlich-keitssphäre des Betroffenen eingriff und dabei Vermögensschäden verursachte, wobei mehr oder weniger vorhersehbare Eigentumsverluste in Kauf genommen wurden.

Eine Anerkennung als Opfer rechtstaatswidriger Verwaltungsmaßnahmen wegen vermögens-rechtlicher Folgeschäden kommt daher in Be-tracht bei:

❚ Eigentumsverlusten infolge von Zwangs-aussiedlungen aus dem Grenzgebiet auf der Grundlage der Verordnung über Maßnahmen an der Demarkationslinie und den westli-chen Besatzungszonen Deutschlands vom

26. Mai 1952 oder der Verordnung über Auf-enthaltsbeschränkungen vom 24. August 1961,

❚ Ordnungsstrafmaßnahmen und die damit verbundene Einziehung von Vermögensge-genständen in Verwaltungsstrafverfahren bzw. Ordnungsstrafverfahren, soweit die Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme nicht bereits in einem strafrechtlichen Rehabilitie-rungsverfahren festgestellt wurde und keine Rechtsverletzung vorliegt, die auch in einem demokratischen Rechtsstaat einen Ordnungs-widrigkeiten- oder Straftatbestand erfüllt,

❚ Mehrerlösabführungsbescheiden auf Grund von Verstößen gegen das so genannte DDR-Preisstrafrecht, wenn bei der Festsetzung des Abführungsbetrags der Grundsatz der Ver-hältnismäßigkeit nicht gewahrt wurde oder

❚ Beschlagnahmen durch die Zollverwaltung nach dem Zoll- und Devisenrecht der DDR, soweit die Beschlagnahme bzw. Einziehung rechtstaatswidrig war und es nicht bloß um die Verletzung von zoll- und devisenrechtli-chen Vorschriften geht, die in jedem souve-ränen Staat bestehen.

Der Anwendungsbereich des VwRehaG ist nicht eröffnet für:

❚ Eigentumsverluste, für die der Bundesgesetz-geber das Restitutionsverfahren nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen vorgesehen hat,

❚ Enteignungen in der Zeit von 1945 bis 1949 auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungs-hoheitlicher Grundlage – diese Fälle werden nach dem Entschädigungs- und Ausgleichs-leistungsgesetz entschädigt, für dessen Voll-zug die Ämter bzw. Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen zuständig sind,

❚ finanzielle Nachteile durch die Währungsre-form in der Sowjetischen Besatzungszone,

❚ Verluste von Vermögenswerten, die im Rah-men eines rechtsstaatswidrigen Strafverfah-

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2. Die moralische Rehabilitierung – Voraussetzungen für eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung in sonstigen Fällen nach § 1a VwRehaG

Die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung in sons-tigen Fällen nach § 1a VwRehaG, die sogenannte moralische Rehabilitierung, kann beantragt werden, wenn ein rechtsstaatswidriges Verwal-tungshandeln keine nachteilige Auswirkung für die Gesundheit, das Vermögen oder die berufliche Entwicklung des Betroffenen bewirkt hat, aber zu einer schweren Herabwürdigung des Betroffenen im persönlichen Lebensbereich geführt hat. Auf diese Weise können Ehre und Ansehen des Einzel-nen in der Öffentlichkeit wiederhergestellt werden.

Aus einer solchen moralischen Rehabilitierung können allerdings keine Folgeansprüche geltend gemacht werden.

Beispiele:

❚ Zwangsaussiedlungsmaßnahmen aus dem Grenzgebiet auf der Grundlage der Verord-nung über Maßnahmen an der Demarkati-onslinie und den westlichen Besatzungszo-nen Deutschlands vom 26. Mai 1952 oder der Verordnung über Aufenthaltsbeschränkun-gen vom 24. August 1961, die sich nur mora-lisch ausgewirkt haben,

❚ Kreisverweise, Vertreibungsmaßnahmen ge-gen enteignete Großgrundbesitzer,

❚ Vollzug von Verwaltungsentscheidungen, die allein der Demütigung und Herabsetzung des Betroffenen dienen.

rens beschlagnahmt oder mit einem rechts-staatswidrigen Strafurteil eingezogen wurden,

❚ die Nachprüfung von DDR-Steuerbescheiden – hier gibt es ein gesondertes Verfahren, das die Finanzämter durchführen,

❚ die Überleitung von DDR-Entschädigungsren-ten (z. B. Renten für die Verfolgten des NS-Regimes) – dies ist im Entschädigungsrenten-gesetz geregelt,

❚ den Austritt aus der Freiwilligen Zusatzrenten-versicherung, weil der bisher vom Betrieb als zusätzlicher Rentenbeitrag abgeführte Betrag dem Arbeitnehmer ausgezahlt wurde – in die-sem Fall findet kein Eingriff in einen Vermö-genswert statt oder

❚ finanzielle Nachteile aus der unterbliebenen Aufnahme in ein Zusatzversorgungssystem der DDR.

Wiedergutmachung von beruflichen Benachteiligungen

Soweit rechtsstaatswidrige Verwaltungsmaß-nahmen von DDR-Behörden zu rehabilitierungs-fähigen Eingriffen in die Berufsausübung oder in die schulische oder berufliche Ausbildung führten, entscheidet die Rehabilitierungsbe-hörde gleichzeitig über den verwaltungsrecht-lichen und beruflichen Rehabilitierungsantrag. Die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der Verwaltungsmaßnahme und die Anerkennung als Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 BerRehaG erfolgen dabei in einem Bescheid.

Fallbeispiele für den Bereich der Eingrif-fe in die berufliche Entwicklung werden unter Ziffer III. Die berufliche Rehabilitierung erläutert.

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III. Die berufliche Rehabilitierung

1. Die Anerkennung als Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 BerRehaG

Anspruch auf Leistungen nach BerRehaG hat ge-mäß §  1  Abs.  1 BerRehaG derjenige, der in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis 2. Oktober 1990 im Bei-trittsgebiet

1. infolge einer zu Unrecht erlittenen Freiheits-entziehung, deren Rechtsstaatswidrigkeit in einem strafrechtlichen Rehabilitierungsver-fahren festgestellt wurde,

2. infolge einer zu Unrecht erlittenen Freiheits-entziehung, die in einer gültigen Bescheini-gung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz als politischer Gewahrsam anerkannt wurde,

3. durch eine hoheitliche Maßnahme einer deut-schen Behörde, deren Rechtsstaatswidrigkeit in einem verwaltungsrechtlichen Rehabilitie-rungsbescheid festgestellt wurde oder

4. durch eine andere Maßnahme im Beitrittsge-biet, wenn diese der politischen Verfolgung gedient hat,

zumindest zeitweilig weder seinen bisher aus-geübten, begonnenen, erlernten oder durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nach-weisbar angestrebten noch einen sozial gleich-wertigen Beruf ausüben konnte.

Rehabilitierungsentscheidung

Die Rehabilitierungsbehörde prüft, ob die oben angeführten Voraussetzungen für eine berufliche Rehabilitierung erfüllt sind und ob Tatsachen und Umstände vorliegen, die einen Ausschluss von der Wiedergutmachung begründen können (sie-he dazu unter Ziffer IV. Ausschließungsgründe).Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass eine Aner-

kennung als Verfolgter im Sinne des § 1 BerRehaG gerechtfertigt ist, hat die Rehabilitierungsbehörde dies in einem rechtsmittelfähigen Bescheid fest-zustellen. Ein anerkannter Verfolgter hat darüber hinaus Anspruch auf die Erteilung einer Bescheini-gung nach §§ 17, 22 BerRehaG, die er seinem Ren-tenversicherungsträger vorlegen muss, damit der rentenversicherungsrechtliche Nachteilsausgleich stattfinden kann.

Weitere Einzelheiten, Hinweise und Beispiele zu den Voraussetzungen für die Anerkennung als be-ruflich Verfolgter im Sinne des § 1 Absatz 1 BerRe-haG finden Sie in den nachfolgenden Abschnitten.

Wiedergutmachung von beruflichen Be-nachteiligungen aufgrund einer Freiheits-entziehung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BerRehaG

Eine Anerkennung als Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BerRehaG kommt re-gelmäßig in Betracht, wenn jemand durch einen zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzug an der Aus-übung seiner Berufstätigkeit oder an der Fortset-zung seiner Berufsausbildung gehindert wurde.

Dazu muss nachgewiesen werden, dass der Antragsteller vor der Inhaftierung sozialversi-cherungspflichtig beschäftigt war oder sich in der Ausbildung befand und die Inhaftierung zu Unrecht erfolgte. Letzteres muss durch ei-nen strafrechtlichen Rehabilitierungsbeschluss nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsge-setz, durch eine Kassations- oder Rehabilitie-rungsentscheidung nach dem Rehabilitierungs-

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gesetz vom 6. September 1990 oder durch eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfe-gesetz erfolgen.

Die begonnene Berufsausbildung oder die sozial-versicherungspflichtige Berufstätigkeit sollte mit dem Arbeits- und Sozialausweis belegt werden. Hier sind jedoch auch andere Nachweismöglich-keiten zulässig.

Wiedergutmachung von beruflichen Be-nachteiligungen aufgrund einer rechts-staatswidrigen Verwaltungsmaßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerRehaG

Auf eine Verfolgungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerRehaG kann ein beruflicher Rehabilitierungsantrag gestützt werden, wenn die berufliche Benachteiligung durch eine rechtstaats-widrige Verwaltungsmaßnahme verursacht wurde.

Hier kommen alle schwerwiegenden Einschnit-te in die berufliche Entwicklung in Betracht, die durch förmliche Verwaltungsentscheidungen verursacht wurden, wie zum Beispiel der Entzug einer Gewerbegenehmigung, die Exmatrikulati-onsentscheidung einer Fach- oder Hochschule oder ein behördliches Berufsverbot.

Neben diesen klassischen Behördenentscheidun-gen erfasst § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerRehaG vor allem die Maßnahmen der Staatssicherheitsorgane, so-weit diese gezielt gegen Einzelpersonen durchge-führt wurden, die zuvor als Ausreiseantragsteller registriert oder als „politisch unzuverlässige Bür-ger“ identifiziert wurden.

Beispiele:

❚ Anordnung des MfS, einen politisch unzuver-lässigen Bürger aus der Nationalen Volksar-mee (NVA), der Grenztruppe oder der Volks-polizei zu entfernen,

❚ Anweisung des MfS, einen Ausreise-Antrag-steller innerhalb eines Betriebs umzusetzen.

Auch rechtstaatswidrige Anweisungen von Ver-antwortungsträgern der SED, der Blockparteien und der so genannten gesellschaftlichen Mas-senorganisationen können Verfolgungsmaß-nahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerRehaG darstellen.

Wiedergutmachung von beruflichen Be-nachteiligungen aufgrund einer anderen politisch motivierten Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG

§ 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG ist ein Auffangtat-bestand, der schwerwiegende Eingriffe in das Berufsleben erfasst, die nicht direkt auf einen zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzug oder ein rechtsstaatswidriges Verwaltungshandeln zu-rückzuführen sind.

Mit dem Verfolgungsmaßnahmetatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG werden insbesondere unrechtmäßige Eingriffe in Arbeits- oder Aus-bildungsrechtsverhältnisse erfasst, die durch rechtswidrige Gestaltungsakte auf betrieblicher Ebene bewirkt wurden. Die Rechtsstaatswidrig-keit der Maßnahme ergibt sich dabei aus der mit ihr verfolgten Intention, den politisch Anders-denkenden in seiner beruflichen Entwicklung empfindlich zu treffen bzw. ihm in diskriminie-render Art und Weise zu schaden.

Dazu gehören vor allem Maßnahmen des Arbeit-gebers auf Betriebsebene, mit denen auf Partei-austrittserklärungen, auf kritische Meinungsäu-ßerungen, auf Engagement in kirchlichen oder oppositionellen Gruppen oder auf die Stellung eines Ausreiseantrags reagiert wurde. Hierzu ge-hörten zum Beispiel:❚ arbeitgeberseitige Kündigungen, ❚ Umsetzungen an einen anderen Arbeitsplatz,

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❚ erzwungene Aufhebungs- bzw. Änderungs-verträge oder

❚ Herabstufungen in eine schlechter bezahlte Tätigkeit.

Eine Maßnahme dient dann der politischen Ver-folgung, wenn sie auf die Rasse, Religion, Volks- oder Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt. Diese Definition der politi-schen Verfolgung erfasst damit die überwiegen-de Zahl der Fälle, in denen das SED-Regime ge-gen tatsächliche oder vermeintliche Gegner mit arbeitsrechtlichen Repressalien vorgegangen ist.

Darüber hinaus muss die Verfolgungsmaßnahme aber auch zu einem Eingriff in den bisher ausgeüb-ten, begonnenen, erlernten oder durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten oder einen sozial gleichwertigen Beruf geführt haben. Mit der Anknüpfung an den „sozial gleichwertigen Beruf“ wird erreicht, dass nicht jeder Eingriff in eine berufliche Position die Verfolgteneigenschaft begründet. Notwendig für die Anerkennung ist grundsätzlich eine nicht un-erhebliche Einkommenseinbuße. Die Benachteili-gung muss einem beruflichen Abstieg gleichkom-men und von solchem Gewicht sein, dass sie vor allem Folgeansprüche auslösen kann, d.  h., dass ein Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversi-cherung nach Maßgabe des Beruflichen Rehabi-litierungsgesetzes in Betracht kommt. Die Frage, wann sich ein Nachteilsausgleich in der Rentenver-sicherung zugunsten des Betroffenen auswirken kann, hängt daher vom Umfang der finanziellen Einbuße ab, die durch die Verfolgungsmaßnahme verursacht worden ist. Regelmäßig wird nur eine erhebliche finanzielle Einbuße (Faustformel: Ver-dienstseinbuße in Höhe von mindestens 20  %) Ausdruck des sozialen Abstiegs sein, und damit die Grundlage bilden, dass das Tatbestandsmerkmal der Erheblichkeit des Eingriffs bzw. der fehlenden sozialen Gleichwertigkeit erfüllt ist.

Andererseits hat der Gesetzgeber aber nicht nur auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise, son-dern auch auf das soziale Prestige einer Tätigkeit abgestellt. Daher kann beispielsweise auch die Umsetzung eines Facharbeiters auf einen Hilfs-arbeiterposten die Verfolgteneigenschaft be-gründen, auch wenn es zu keiner wesentlichen Einkommenseinbuße gekommen ist.

Eine berufliche Rehabilitierung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG kommt regelmäßig nicht in Betracht

❚ bei Eigenkündigungen,❚ bei sogenannten Aufstiegsschäden (d. h. Steu-

erung/Verhinderung des beruflichen Aufstiegs wegen unliebsamer „gesellschaftlicher Aktivi-täten“ oder der Parteizugehörigkeit),

❚ wenn der Betroffene das Fortwirken der Be-nachteiligung selbst zu vertreten hat, indem er z. B. das Angebot eines sozial gleichwer-tigen Ersatzarbeitsplatzes bewusst ausge-schlagen hat oder zu einer Haftstrafe we-gen einer Straftat verurteilt wurde, die nicht strafrechtlich rehabilitiert werden kann oder

❚ bei allgemein geltenden Regelungen, durch die der Zugang zur Erweiterten Oberschule (EOS), zur Hochschule oder zu bestimmten Berufen beschränkt wurde. Diese fallen nicht in den Anwendungsbereich des BerRehaG, da diese Einschränkungen der Grundfreihei-ten mehr oder weniger alle Bürger der DDR trafen und insoweit kein Einzelfallschicksal darstellten.

In Fällen der Eigenkündigung kann im Einzelfall dann eine Ausnahme vorliegen, wenn dem Be-troffenen durch massive Drohungen oder durch konkrete Nötigungs- oder Täuschungshandlungen der Betriebsführung der freie Wille genommen wurde, so dass ihm die Zustimmung zu einem Auf-hebungsvertrag oder die Abgabe der Kündigungs-erklärung nicht zugerechnet werden kann. Solche

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Zwangssituationen können sich unter Umständen auch ergeben haben, wenn der Betroffene Opfer von MfS-Zersetzungsmaßnahmen gewesen ist und die Eigenkündigung als letzten Ausweg anse-hen musste, um der Verfolgung am Arbeitsplatz zu entgehen. Eine Rehabilitierung kommt in diesem

Zusammenhang vor allem dann in Betracht, wenn es nach der förmlichen Beantragung der Ausreise zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags oder der Eigenkündigung gekommen ist.

2. Die Anerkennung als Verfolgter Schüler im Sinne des § 3 Abs. 1 BerRehaG

Eine Sonderstellung innerhalb des BerRehaG nehmen die Verfolgten Schüler ein. Nach § 3 BerRehaG kann rehabilitiert werden, wer als Schüler infolge eines zu Unrecht erlittenen Frei-heitsentzugs oder einer rechtstaatswidrigen Ver-waltungsentscheidung

❚ nicht zum Gymnasium (bis 1959) bzw. zur EOS zugelassen wurde,

❚ von der EOS entfernt wurde,❚ nicht zur Abiturprüfung zugelassen wurde,

❚ nicht zu einem Studium an einer Fach- oder Hochschule zugelassen wurde oder

❚ eine nicht zur Hochschulreife führende Aus-bildung (z. B. Polytechnische Oberschule) nicht beenden konnte.

Die Folgeansprüche, die aus einer Rehabilitierung als Verfolgter Schüler resultieren, sind auf die Hil-fe zur Selbsthilfe beschränkt. Weitere Informati-onen hierzu finden Sie in dieser Broschüre unter Ziffer V./5. Leistungen für Verfolgte Schüler.

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Sämtliche Ansprüche der Betroffenen von Un-rechtsmaßnahmen sind im VwRehaG, im BerRe-haG bzw. in anderen Entschädigungsgesetzen (z. B. Vermögensgesetz, Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz sowie dem StrRe-haG) oder landesgesetzlich geregelt. Weiter-gehende Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland oder andere Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts sind aus jeg-lichem Rechtsgrund (aus Vertrag, aus uner-laubter Handlung oder nach dem öffentlichen Recht wie Staatshaftung, Folgenbeseitigung) ausgeschlossen. Dieser Ausschluss betrifft bei-spielsweise

❚ die Zahlung von Schmerzensgeld,❚ arbeitsrechtliche Ansprüche, wie z. B. An-

sprüche auf Wiedereinstellung und Gehalts-nachzahlung,

❚ Schadensersatzansprüche nach den Grund-sätzen der Amts- und Staatshaftung oder

❚ Ansprüche aus Pacht- oder Nutzungsver-trägen zwischen dem Rat des Kreises und dem Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstücks oder Betriebes wegen man-gelnder Instandhaltung oder sonstiger Ver-schlechterung des verpachteten oder zur Nutzung überlassenen Grundstücks bzw. Betriebs.

IV. Ausschluss von Ansprüchen

1. Allgemeine Ausschlusstatbestände

2. Individuelle Ausschließungsgründe

Folgeansprüche sind im Einzelfall ausgeschlos-sen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, gegen die Grund-sätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlich-keit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat.

Ausschließungsgründe bestehen insbesondere bei Personen, die

❚ sich freiwillig als Denunziant oder als Spit-zel für das MfS betätigten,

❚ das DDR-Regime (oder den NS-Staat) mit-getragen und die Unrechtsmaßnahmen so-mit mit verschuldet haben,

❚ aufgrund ihrer leitenden Stellung (z. B. Funktionäre des SED-Regimes) an der Ver-folgung und Unterdrückung anderer mitge-wirkt haben oder

❚ ihre leitende Stellung zum eigenen Vorteil missbraucht haben.

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V. Wiedergutmachungsleistungen

Alle möglichen Folgeansprüche zur Wiedergutma-chung des erlittenen Unrechts sind im VwRehaG, im BerRehaG bzw. in anderen Entschädigungs-gesetzen (z. B. Opferentschädigungsgesetz, BVG) oder landesrechtlich festgeschrieben. Eine Wie-dergutmachung kommt damit nur in Betracht, wenn für den Ausgleich des erlittenen Unrechts

eine spezielle Rechtsgrundlage in einem Bundes- oder Landesgesetz geschaffen wurde.

Die Rehabilitierungsbehörde selbst gewährt keine Leistungen. Ihre Entscheidungen sind jedoch Vo-raussetzung für die Leistungsgewährung durch andere Behörden (zweistufiges Verfahren).

Führte die rechtsstaatswidrige Maßnahme zu ei-nem Gesundheitsschaden oder zum Tode, werden von den Versorgungsämtern in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes Leistungen in gleichem Umfang wie für einen Kriegsbeschädigten oder dessen Hinterbliebene gewährt. Hierbei ist Folgendes zu beachten: Wäh-rend die Rehabilitierungsbehörde nur die Rechts-staatswidrigkeit der Maßnahme sowie den mög-lichen Ursachenzusammenhang zwischen der Maßnahme und dem geltend gemachten Gesund-heitsschaden feststellt, prüft das Versorgungsamt für die Gewährung der Folgeansprüche, ob eine gesundheitliche Schädigung im Sinne des BVG vorliegt. Voraussetzung ist dabei, dass die rechts-staatswidrige Maßnahme mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem heute vorliegenden Gesundheitsschaden geführt hat.

Folgende Leistungen kommen nach dem BVG u. a. in Betracht:

❚ Heilbehandlung, Krankenbehandlung,❚ Fürsorgeleistungen,❚ Beschädigtenrenten, gestaffelt nach dem

Grad der Schädigungsfolgen (GdS),❚ Pflegezulage,❚ Hinterbliebenenrenten an Witwen/-er und

Waisen.

Die Aufgaben eines Versorgungsamtes nimmt im Freistaat Sachsen zentral der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV) wahr (Kontakt siehe unter VI. Hinweise zum Rehabilitierungs-verfahren/5. Anschriften).

1. Ausgleich für Gesundheitsschäden

Angehörige von Opfern, die im Rahmen der Nie-derschlagung des Volksaufstandes vom 17.  Juni 1953 getötet wurden, können bei der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge in 53179 Bonn, An der Marienkapelle 10 einen Antrag auf Unterstützungsleistungen stellen. Die Rehabili-tierungsbehörde stellt dazu eine Bescheinigung

nach § 12 VwRehaG i. V. m. § 18 Abs. 5 StrRehaG aus, die der Stiftung vorzulegen ist. Die Stiftung gewährt diesem Personenkreis Unterstützungs-leistungen in Form von Einmalzahlungen. Un-terstützungsanträge können wiederholt gestellt werden, grundsätzlich frühestens 12 Monate nach der letzten Bewilligung.

2. Unterstützungsleistungen im Sinne des §18 StrRehaG

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Die Folgeansprüche richten sich nach dem Vermögensgesetz (VermG), dem Investitions-vorranggesetz (InVorG) sowie dem Entschädi-gungs- und Ausgleichsleistungsgesetz. Weitere Auskünfte dazu können die zuständigen Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermö-

gensämter) der Städte Chemnitz, Dresden und Leipzig sowie die Landesdirektion Sachsen in ih-rer Funktion als Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen geben (Kontakt siehe unter Zif-fer VI. Hinweise zum Rehabilitierungsverfahren/5. Anschriften) .

3. Ausgleich für Vermögensschäden

Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung

Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz sieht einen Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversiche-rung vor. Dieser stellt den Schwerpunkt der ge-setzlichen Regelung dar.

Die Betroffenen sollen für die Verfolgungszeit rentenrechtlich möglichst so gestellt werden als hätte der rechtsstaatswidrige Eingriff in die berufliche Stellung oder das berufliche Fort-kommen nicht stattgefunden. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten: Die Rehabilitierungsbe-hörde bescheinigt für die zuständigen Ren-tenversicherungsträger, welche beruflichen Tätigkeiten der Betroffene ohne die politische Verfolgung ausgeübt hätte. Auf dieser Grund-lage erfolgt eine Zuordnung zu den diesen Tä-tigkeiten entsprechenden durchschnittlichen Verdiensten von Versicherten mit vergleichba-rer Qualifikation. Diese werden dann vom zu-ständigen Rentenversicherungsträger bei der Rentenberechnung anstelle der tatsächlich er-zielten Verdienste zugrunde gelegt, sofern sich daraus eine höhere Rente ergibt.

Wenn Verfolgungsmaßnahmen eine berufsbe-zogene Ausbildung negativ beeinflusst haben, wird auch dies rentenrechtlich ausgeglichen,

nachdem die Rehabilitierungsbehörde die Ver-folgungssachverhalte bescheinigt hat.

Verfolgungsbedingte rentenrechtliche Nachtei-le können in der Rentenversicherung längstens bis zum Verlassen des Beitrittsgebietes bzw. bis zum 2. Oktober 1990 berücksichtigt werden. Der rentenrechtliche Ausgleich gilt auch für die Hin-terbliebenen von Verfolgten beim Bezug von Wit-wen- und Witwerrenten.

Ansprechpartner ist der zuständige Rentenversi-cherungsträger, der die oben erwähnte Bescheini-gung der Rehabilitierungsbehörde nach § 17 Abs. 1 i. V. m. § 22 Abs. 1 BerRehaG berücksichtigt.

Bevorzugte berufliche Fortbildung und Umschulung

Verfolgten Schülern  werden bei Teilnahme an einer nach dem Dritten Buch Sozialgesetz-buch (SGB III) für die Förderung zugelassenen Maßnahme der beruflichen Weiterbildung not-wendige Weiterbildungskosten erstattet (z. B. Lehrgangs- und Fahrkosten) sowie als Leistung zum Lebensunterhalt Arbeitslosengeld bei Wei-terbildung gewährt.

Die Antragstellung und die Beratung müssen vor Beginn der Teilnahme bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen.

4. Leistungen für Verfolgte im Sinne des § 1 BerRehaG

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Die Möglichkeit der Förderung eines Studiums durch Gewährung einer altersunabhängigen Ausbildungsförderung nach § 60 Bundesausbil-dungsförderungsgesetz (BAföG) sowie die nach-trägliche Umwandlung von BAföG-Darlehen in einen staatlichen Zuschuss spielen heutzutage kaum eine Rolle mehr. Informationen hierzu er-halten Sie beim Amt für Ausbildungsförderung (BAföG-Amt).

Ausgleichsleistung nach § 8 BerRehaG

Wer sozialhilfebedürftig im Sinne des Sozialge-setzbuches XII ist, kann auf Antrag eine monat- liche Ausgleichsleistung in Höhe von bis zu 214 Euro ohne Anrechnung auf andere Sozial- leistungen erhalten. Voraussetzung ist, dass eine berufliche Beeinträchtigung entweder noch am Vortag der Wiedervereinigung bestan-den oder eine Verfolgungszeit von mehr als drei Jahren vorgelegen hatte.

Auch Rentner können die monatliche Ausgleichs-leistung beanspruchen, wobei der Betrag auf maximal 153 Euro begrenzt ist. Auch hier gelten bestimmte Einkommensgrenzen. Weitere Voraus-setzung ist, dass zwischen dem Beginn der Ver-folgungszeit und dem Beginn der Rentenzahlung ein Zeitraum von mehr als sechs Jahren liegt.

Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zahlt das örtlich zuständige Sozialamt auf Antrag die Ausgleichsleistungen aus. Der Antrag kann vorsorglich zeitgleich mit dem Antrag auf Reha-bilitierung gestellt werden. Zu beachten ist, dass die Ausgleichsleistung monatlich im Voraus, be-ginnend mit dem auf die Antragstellung folgen-den Monat, gewährt wird. Antragsformulare und weitere Informationen sind bei den Sozialämtern erhältlich.

5. Leistungen für Verfolgte Schüler im Sinne des § 3 BerRehaG

Die Folgeansprüche, die aus einer Rehabilitierung als Verfolgter Schüler resultieren, sind auf die Hilfe zur Selbsthilfe beschränkt. Anerkannte Verfolgte Schüler haben nur Anspruch auf bevorzugte

berufliche Fortbildung und Umschulung (sie-he oben). Insbesondere besteht kein Anspruch auf Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversiche-rung und Ausgleichsleistungen nach § 8 BerRehaG.

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Der Antrag ist vom Betroffenen schriftlich bei der Rehabilitierungsbehörde zu stellen. Nach dessen Tod sind Personen, die ein rechtliches Interesse an der Rehabilitierung haben (Erben, Hinterbliebene) ebenfalls antragsberechtigt.

Rehabilitierungsanträge können bis zum 31. Dezember 2019 gestellt werden. Die An-tragsfrist gilt auch als gewahrt, wenn der Antrag fristgemäß bei einer anderen inländischen Be-hörde oder bei einem deutschen Gericht gestellt worden ist.

Ist ein Rehabilitierungs- oder Kassationsver-fahren nach dem StrRehaG oder ein Feststel-lungsverfahren nach dem Häftlingshilfegesetz vorgeschaltet, kann der Antrag noch bis sechs Monate nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung der zuständigen Behörden ge-stellt werden.

Die Antragsformulare können schriftlich, tele-fonisch oder per E-Mail bei der zuständigen Re-

habilitierungsbehörde angefordert werden. Die Kontaktdaten der Rehabilitierungsbehörde im Freistaat Sachsen finden Sie in dieser Broschüre unter Ziffer VI. Hinweise zum Rehabilitierungs-verfahren/5. Anschriften.

Hinweise und weiterführende Links zum Thema der verwaltungsrechtlichen und beruflichen Re-habilitierung finden Sie auch auf der Homepage des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz unter:

http://www.soziales.sachsen.de/3603.html

und der Landesdirektion Sachsen unter:

https://www.lds.sachsen.de/soziales/index.asp?ID=5968&art_param=563  (BerRehaG)

https://www.lds.sachsen.de/soziales/index.asp?ID=5965&art_param=562 (VwRehaG)

VI. Hinweise zum Rehabilitierungsverfahren

1. Antrag

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3. Verfahren

Die Grundentscheidung (Rehabilitierung) trifft die Rehabilitierungsbehörde. Sie ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. In Fällen unver-schuldeter Beweisnot bestehen Möglichkeiten zur Beweiserleichterung. Sind Beweismittel wie z. B. schriftliche Unterlagen oder Zeugen nicht vorhanden, können im Einzelfall der Entschei-dung auch nur die Angaben des Antragsstellers zugrunde gelegt werden, soweit sie glaubhaft erscheinen. In diesem Zusammenhang kann die Behörde für bestimmte Sachverhalte auch die förmliche Abgabe einer Versicherung an Eides Statt verlangen.

Wegen der Komplexität der Sachverhalte kann die Bearbeitung der Rehabilitierungsanträge ei-nen gewissen Zeitraum in Anspruch nehmen. Insbesondere die Recherche und Einholung von Auskünften in Archiven (z. B. Archive der Stasi-Unterlagen-Behörde) ist sehr zeitaufwendig. Deshalb besteht die Möglichkeit, eine vorläufige Rehabilitierungsbescheinigung auszustellen, so-weit die entsprechenden Voraussetzungen vor-liegen.

Das Verwaltungsverfahren ist grundsätzlich kos-tenfrei.

Gegen die Entscheidung der Rehabilitierungsbe-hörde kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides Widerspruch bei der Rehabilitie-rungsbehörde erhoben werden. Im Widerspruchs-verfahren wird der Fall noch einmal eingehend geprüft. Im Ergebnis ergeht ein Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid.

Nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens können zur Überprüfung der Entscheidungen der

Rehabilitierungsbehörden die Verwaltungsgerich-te angerufen werden. Bei abweisenden Urteilen gibt es danach nur noch die Möglichkeit, gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde ein-zulegen. Über diese Beschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in letzter Instanz.

Das Widerspruchsverfahren ist in der Regel kos-tenfrei. Für die Durchführung des Gerichtsver-fahrens fallen Kosten an.

4. Rechtsweg

2. Zuständigkeit

Der Antrag ist bei der Rehabilitierungsbehörde des Bundeslandes zu stellen, von dessen jetzigem Gebiet die Verfolgungsmaßnahme ausgegangen bzw. wo die angegriffene Verwaltungsentschei-dung ergangen ist. Kommen danach für eine

Schädigungsmaßnahme mehrere Bundesländer in Betracht, ist grundsätzlich die Behörde zuständig, die zuerst mit der Sache befasst war. Im Freistaat Sachsen ist die Rehabilitierungsbehörde bei der Landesdirektion Sachsen in Chemnitz eingerichtet.

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Anschrift der Rehabilitierungsbehörde im Freistaat Sachsen

Landesdirektion SachsenRehabilitierungsbehörde09105 ChemnitzTel.: 0371 532 2399E-Mail: [email protected]

Besucheradresse:Altchemnitzer Straße 4109120 Chemnitz

Eine persönliche Vorsprache bei der Rehabilitierungsbehörde ist nach telefonischer Vereinbarung möglich.

Anschrift des Landesversorgungsamtes im Freistaat Sachsen

Kommunaler Sozialverband SachsenAußenstelle ChemnitzFachbereich Soziales Entschädigungs- und FürsorgerechtReichsstraße 309112 ChemnitzTel.: 0371 577 0www.ksv-sachsen.de

Anschrift des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen

Landesdirektion SachsenReferat 16Olbrichtplatz 101099 DresdenTel.: 0351 8135 6000

5. Anschriften

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Fotonachweis: Titelbild: © Maren Winter / Fotolia.comBStUBStU/Marco Maria DresenGedenkstätte Bautzner Straße Dresden

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