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1 Zertifikate Jänner 2011 Wichtige Eckdaten auf einen Blick: 100% Kapitalgarantie am ordentlichen Ende der Laufzeit Laufzeit 7 Jahre Jährliche fixe Verzinsung von 3 % Tilgung am ordentlichen Ende der Laufzeit mit Kurs 100 %, zusätzlich Mindestauszahlung von 4 % Basiswert ist der DBLCI-OY Gold Index, ein Index der den Goldpreis mittels Terminkontrakten (Futures) nachbildet Absicherung bereits erzielter Gewinne in 10 % Schritten („Lock-In“) Funktionsweise Zertifikat Der BAWAG P.S.K. Gold Garant II bietet eine 100 % Kapitalgarantie zum ordentlichen Laufzeitende. Die Rückzahlung am Ende der Laufzeit des Zertifikates ist von der Entwicklung des DBLCI-OY Gold Index, der sich in der Vergangenheit nahezu 1:1 zum Gold-Spot-Preis entwickelt hat, abhängig. Es werden jährlich 3 % Zinsen vom Nominale ausbezahlt. Für die Berechnung des Rückzahlungsbetrages ist die Kursentwicklung des DB Liquid Commodity Optimum Yield Gold Index Hedged EUR Excess Return, die vierteljährlich beobachtet wird, ausschlaggebend. Eine positive vierteljährliche Wertentwicklung geht mit maximal 3 % in die Berechnung ein, jede negative Wertentwicklung unbegrenzt, was jedoch aufgrund der Kapitalgarantie und des Lock-in-Mechanismus abgefedert wird. Der „Lock-In-Mechanismus“ gewährleistet die schrittweise Absicherung bereits erreichter Höchststände in 10 % Stufen, wobei die Entwicklung seit Produktstart betrachtet wird (Addition der vierteljährlichen Beobachtungen), d h. der Lock-in- Mechanismus bietet die Chance die Kapitalgarantie in 10% Schritten zu erhöhen. Der maximale Rückzahlungsbetrag am Ende der Laufzeit beträgt 184 %. Index Der Deutsche Bank Liquid Commodity Optimum Yield Gold Index Hedged EUR Excess Return bildet die Wertentwicklung des Rohstoffs Gold anhand darauf bezogener Terminkontrakte (Futures) ab. Der Index ist auf einem Level von 100 gestartet und investiert jeweils in den nächsten optimalen Futurekontrakt (Laufzeit zwischen einem bis dreizehn Monaten. Unter "optimaler" Futurekontrakt ist der effizienteste Kontrakt nach der Optimum Yield Methodik zu verstehen, das bedeutet derjenige Kontrakt, welcher die geringsten Rollverluste verursacht bzw. die höchste positive Roll-Rendite erzielt. Vorteile - Hohe Sicherheit durch die Kapitalgarantie der BAWAG P.S.K. zum ordentlichen Laufzeitende - überschaubare Laufzeit (7 Jahre) - 100 % Partizipation an der positiven Entwicklung eines aktiv gemanagten Index (max. Auszahlung 184 %) - Sicherung erreichter Höchststände (in 10 % Stufen) Risikohinweise - die Kapitalgarantie von 100 % durch die Emittentin (BAWAG P.S.K.) hat nur zum ordentlichen Laufzeitende Gültigkeit. Die Rückzahlung ist abhängig von der Bonität der BAWAG P.S.K. (Emittentenrisiko). Im Falle einer Insolvenz der Emittentin kann es zu einem Totalverlust aus diesem Investment kommen (siehe Annex Spezielle Risikofaktoren „Endgültige Konditionen“). Durch die dem Zertifikat zugrundeliegenden Beschränkungen in der Gestionierung (Absicherungsstrategie) bzw. durch den Einsatz von derivativen Instrumenten kann es dazu kommen, daß die Zertifikate über längere Zeiträume nicht an der Entwicklung des zugrundeliegenden Index partizipieren. - Kursschwankungen bzw. Kursverluste bei vorzeitigem Verkauf aufgrund einer negativer Entwicklung des Basiswertes sind möglich -Die Emittentin ist zu einer vorzeitigen außerordentlichen Kündigung der Zertifikate bei, beispielsweise, bestimmten den Basiswert betreffenden Ereignisse und/oder Absicherungs-Störung und/oder Gestiegener Absicherungs-Kosten berechtigt. Im Fall der außerordentlichen Kündigung kommt die Kapitalgarantie nicht zur Anwendung. - vierteljährliche Ertragsbegrenzung von 3 %; negative Wertentwicklungen gehen unbegrenzt in die Berechnung ein - Risikokategorie „mittel“ Von einem anhaltenden Goldboom profitieren: BAWAG P.S.K. Gold Garant II 2011-2018/01

Von einem anhaltenden Goldboom profitieren: BAWAG P.S.K ......Basiswert ist der DBLCI-OY Gold Index, ein Index der den Goldpreis mittels Terminkontrakten (Futures) nachbildet Absicherung

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Zertifikate Jänner 2011

Wichtige Eckdaten auf einen Blick:

� 100% Kapitalgarantie am ordentlichen Ende der Laufzeit � Laufzeit 7 Jahre � Jährliche fixe Verzinsung von 3 % � Tilgung am ordentlichen Ende der Laufzeit mit Kurs 100 %, zusätzlich

Mindestauszahlung von 4 % � Basiswert ist der DBLCI-OY Gold Index, ein Index der den Goldpreis mittels

Terminkontrakten (Futures) nachbildet � Absicherung bereits erzielter Gewinne in 10 % Schritten („Lock-In“)

Funktionsweise Zertifikat Der BAWAG P.S.K. Gold Garant II bietet eine 100 % Kapitalgarantie zum ordentlichen Laufzeitende. Die Rückzahlung am Ende der Laufzeit des Zertifikates ist von der Entwicklung des DBLCI-OY Gold Index, der sich in der Vergangenheit nahezu 1:1 zum Gold-Spot-Preis entwickelt hat, abhängig. Es werden jährlich 3 % Zinsen vom Nominale ausbezahlt. Für die Berechnung des Rückzahlungsbetrages ist die Kursentwicklung des DB Liquid Commodity Optimum Yield Gold Index Hedged EUR Excess Return, die vierteljährlich beobachtet wird, ausschlaggebend. Eine positive vierteljährliche Wertentwicklung geht mit maximal 3 % in die Berechnung ein, jede negative Wertentwicklung unbegrenzt, was jedoch aufgrund der Kapitalgarantie und des Lock-in-Mechanismus abgefedert wird. Der „Lock-In-Mechanismus“ gewährleistet die schrittweise Absicherung bereits erreichter Höchststände in 10 % Stufen, wobei die Entwicklung seit Produktstart betrachtet wird (Addition der vierteljährlichen Beobachtungen), d h. der Lock-in-Mechanismus bietet die Chance die Kapitalgarantie in 10% Schritten zu erhöhen. Der maximale Rückzahlungsbetrag am Ende der Laufzeit beträgt 184 %. Index Der Deutsche Bank Liquid Commodity Optimum Yield Gold Index Hedged EUR Excess Return bildet die Wertentwicklung des Rohstoffs Gold anhand darauf bezogener Terminkontrakte (Futures) ab. Der Index ist auf einem Level von 100 gestartet und investiert jeweils in den nächsten optimalen Futurekontrakt (Laufzeit zwischen einem bis dreizehn Monaten. Unter "optimaler" Futurekontrakt ist der effizienteste Kontrakt nach der Optimum Yield Methodik zu verstehen, das bedeutet derjenige Kontrakt, welcher die geringsten Rollverluste verursacht bzw. die höchste positive Roll-Rendite erzielt.

Vorteile - Hohe Sicherheit durch die Kapitalgarantie der BAWAG P.S.K. zum ordentlichen Laufzeitende - überschaubare Laufzeit (7 Jahre) - 100 % Partizipation an der positiven Entwicklung eines aktiv gemanagten Index (max. Auszahlung 184 %) - Sicherung erreichter Höchststände (in 10 % Stufen) Risikohinweise - die Kapitalgarantie von 100 % durch die Emittentin (BAWAG P.S.K.) hat nur zum ordentlichen Laufzeitende Gültigkeit. Die Rückzahlung ist abhängig von der Bonität der BAWAG P.S.K. (Emittentenrisiko). Im Falle einer Insolvenz der Emittentin kann es zu einem Totalverlust aus diesem Investment kommen (siehe Annex Spezielle Risikofaktoren „Endgültige Konditionen“). Durch die dem Zertifikat zugrundeliegenden Beschränkungen in der Gestionierung (Absicherungsstrategie) bzw. durch den Einsatz von derivativen Instrumenten kann es dazu kommen, daß die Zertifikate über längere Zeiträume nicht an der Entwicklung des zugrundeliegenden Index partizipieren. - Kursschwankungen bzw. Kursverluste bei vorzeitigem Verkauf aufgrund einer negativer Entwicklung des Basiswertes sind möglich -Die Emittentin ist zu einer vorzeitigen außerordentlichen Kündigung der Zertifikate bei, beispielsweise, bestimmten den Basiswert betreffenden Ereignisse und/oder Absicherungs-Störung und/oder Gestiegener Absicherungs-Kosten berechtigt. Im Fall der außerordentlichen Kündigung kommt die Kapitalgarantie nicht zur Anwendung. - vierteljährliche Ertragsbegrenzung von 3 %; negative Wertentwicklungen gehen unbegrenzt in die Berechnung ein - Risikokategorie „mittel“

Von einem anhaltenden Goldboom profitieren: BAWAG P.S.K. Gold Garant II 2011-2018/01

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Zertifikate Jänner 2011

Eckdaten des BAWAG P.S.K. Gold Garant II

Emittent/Garantiegeber BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft

Rating bei Emission Moody’s: Baa1

Risikokategorie mittel

Basiswert DBLCI-OY Gold Index (Bloomberg Ticker: DBYEHEGC)

Zeichnungsfrist 03. Jänner 2011 – 15. Februar 2011 (18:00 Uhr) vorbehaltlich einer vorzeitigen Schließung

Erstvaluta 16. Februar 2011

Laufzeit 7 Jahre (16.02.2011 bis einschließlich 15.02.2018)

Zinszahlungen 3 % fix p. a. am 16. Februar jeden Jahres, erstmals am 16. Februar 2012

Tilgungsdatum 16.02.2018 (100 % Kapitalgarantie durch BAWAG P.S.K.)

ISIN-Code AT0000A0M4F1

Stückelung 100 EUR

Mindestanlage 1.000 EUR

Kapitalgarantie 100 % zum ordentlichen Laufzeitende

Kündigung

Ordentliche Kündigung beiderseits ausgeschlossen. Die Emittentin ist nach ihrer Wahl zu einem freihändigen Rückkauf zu Tilgungszwecken jederzeit berechtigt. Gem. § 11 der Emissionsbedingungen außerordentliche Kündigung (bei Veränderungen betreffend Basiswert, Rechtsänderung, Absicherungs-Störung, Gestiegenen Absicherungs- kosten, usw.) möglich. In diesem Fall gelangt der Kündigungsbetrag zur Auszahlung. Der Kündigungsbetrag stellt den angemessenen Marktpreis zum Kündigungszeitpunkt dar.

Verkauf/Sekundärmarkt Jederzeit zum aktuellen Geldkurs möglich. Der Kurs kann während der Laufzeit vom Emissionskurs bzw. Tilgungskurs abweichen.

Beobachtungstage

16.05.2011, 16.08.2011, 15.11.2011, 15.02.2012, 15.05.2012, 16.08.2012, 15.11.2012, 15.02.2013, 15.05.2013, 16.08.2013, 15.11.2013; 17.02.2014, 15.05.2014, 18.08.2014, 17.11.2014, 16.02.2015, 15.05.2015, 17.08.2015, 16.11.2015, 15.02.2016, 17.05.2016, 16.08.2016, 15.11.2016, 15.02.2017, 15.05.2017, 16.08.2017, 15.11.2017, letzte Beobachtung 31.01.2018

Rückzahlung

Der Rückzahlungsbetrag errechnet sich aus dem Nennwert des Zertifikats (100%) und der Wertentwicklung des DBLCI-OY Gold Index. An den vierteljährlichen Beobachtungstagen wird die Kursentwicklung des DBLCI-OY Gold Index zum jeweils vorhergehenden Beobachtungstag betrachtet. Jede positive vierteljährliche Wertentwicklung geht mit maximal 3 % in die Berechnung ein, jede negative, unter Berücksichtigung des Lock-in-Mechanismus, hingegen unbegrenzt. Der Lock-In-Mechanismus gewährleistet am Ende der Laufzeit, die schrittweise Absicherung bereits erreichter Höchststände in 10%- Stufen (quartalsweise Betrachtung). Am Laufzeitende wird das Maximum aus dem Mindestertrag von 4 %, dem über die Laufzeit erreichten Lock-In-Level bzw. aus der Gesamtsumme der Quartalsbeobachtungen ausgezahlt.

Verjährung Der Anspruch auf die Ertragszahlung verjährt 3 Jahre, der Anspruch auf das Kapital 10 Jahre nach Fälligkeit.

Anfangswert Schlussstand des DBLCI-OY Gold Index am 15.02.2011 Bloomberg: DBYEHEGC <Index>

Ausgabekurs 100 % plus 3,5 % Ausgabeaufschlag

Depotgebühr 0,2% p.a. zzgl. 20 % USt; für Depots mit Eröffnungsdatum bis 30.09.2010 0,1 % p.a. zzgl. 20% USt.

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Zertifikate Jänner 2011

Mögliche Szenarien / Beispielrechnung

� An den vierteljährlichen Beobachtungstagen wird die Kursentwicklung des DBLCI-OY Gold Index zum jeweils vorhergehenden

Beobachtungstag betrachtet � Die einzelnen prozentuellen Veränderungen werden summiert. Jede positive vierteljährliche Wertentwicklung geht mit maximal

3 % in die Berechnung ein, jede negative hingegen unbegrenzt

� Am Laufzeitende wird das Maximum aus der Mindestauszahlung von 4 %, dem über die Laufzeit erreichten Lock-In Level und der Gesamtsumme der vierteljährlichen Beobachtungen ausgezahlt. Die Rückzahlung des Zertifikats erfolgt zu 100 % des Nennwertes.

� Zudem gewährleistet ein Lock-In-Mechanismus3) die schrittweise Absicherung bereits erreichter Höchststände in 10%-Stufen

Illustration zum Auszahlungsmechanismus Neutrales Szenario

Kursentwicklung Kursentwicklung Beobachtungen summie rte LockIn 3)Gold absolut Gold in % gecapt bei 3 % Beobachtungen

01.07.2010 10001.10.2010 105 5,00% 3,00% 3,00% 0%

01.01.2011 110 4,76% 3,00% 6,00% 0%

01.04.2011 115 4,55% 3,00% 9,00% 0%

01.07.2011 110 -4,35% -4,35% 4,65% 0%

01.10.2011 112 1,82% 1,82% 6,47% 0%

01.01.2012 115 2,68% 2,68% 9,15% 0%01.04.2012 120 4,35% 3,00% 12,15% 10,00%

01.07.2012 110 -8,33% -8,33% 3,82% 10,00%

01.10.2012 110 0,00% 0,00% 3,82% 10,00%

01.01.2013 105 -4,55% -4,55% -0,73% 10,00%

01.04.2013 100 -4,76% -4,76% -5,49% 10,00%01.07.2013 105 5,00% 3,00% -2,49% 10,00%

01.10.2013 110 4,76% 3,00% 0,51% 10,00% usw. Rückzahlung/Tilgung 100% 2)Auszahlung (Ertrag) 10% 1)Zusaetzlich Fixcoupons (7. Jahr) 3% 1)(1-6. Jahr Fixkupon von 3% jährlich ausbezahlt)

Ertrag über die gesamte Laufzeit 31% 1) 1) Brutto: Ohne Berücksichtigung des Ausgabeaufschlags und ggf. anfallender Gebühren und Steuern (KESt), die sich wertmindernd auf den Ertrag auswirken können. In der Gesamtauszahlung sind die jährlichen Kuponzahlungen von 3 % enthalten. 2) Die Kapitalgarantie bezieht sich ausschließlich auf das Laufzeitende. Während der Laufzeit kann der Sekundärmarktpreis auch unter der Kapitalgarantie liegen. 3) Der Lock-In-Mechanismus gewährleistet die schrittweise Absicherung bereits erreichter Höchststände in 10 %-Stufen. Die in dieser Illustration benutzten Zahlen haben rein indikativen und informativen Charakter, deren Sinn es einzig und allein ist, den Mechanismus des Produktes zu beschreiben. Diese Zahlen sind keine Zukunftsvorhersagen und stellen in keiner Weise eine Verpflichtung oder ein Angebot seitens der BAWAG P.S.K. dar und lassen keine Rückschlüsse auf zukünftige Erträge aus dieser Anlage zu

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Zertifikate Jänner 2011

Negatives Szenario

Kursentwicklung Kursentwicklung Beobachtungen summierte LockInGold absolut Gold in % gecapt bei 3 % Beobachtungen

01.07.2010 10001.10.2010 98 -2,00% -2,00% -2,00% 0%01.01.2011 95 -3,06% -3,06% -5,06% 0%01.04.2011 100 5,26% 3,00% -2,06% 0%01.07.2011 105 5,00% 3,00% 0,94% 0%01.10.2011 112 6,67% 3,00% 3,94% 0%01.01.2012 115 2,68% 2,68% 6,62% 0%01.04.2012 111 -3,48% -3,48% 3,14% 0%01.07.2012 110 -0,90% -0,90% 2,24% 0%01.10.2012 107 -2,73% -2,73% -0,49% 0%01.01.2013 100 -6,54% -6,54% -7,03% 0%01.04.2013 98 -2,00% -2,00% -9,03% 0%01.07.2013 94 -4,08% -4,08% -13,11% 0%01.10.2013 92 -2,13% -2,13% -15,24% 0%

usw. Rückzahlung/Tilgung 100% 2)Auszahlung/Ertrag (Mindestauszahlung) 4% 1)

Zusaetzlich Fixcoupons (7. Jahr) 3% 1)

(1.-6. Jahr Fixkupon von 3% jährlich ausbezahlt)Ertrag über die gesamte Laufzeit 25% 1) Positives Szenario

Kursentwicklung Kursentwicklung Beobachtungen summiert e LockIn 3)Gold absolut Gold in % gecapt bei 3 % Beobachtungen

01.07.2010 10001.10.2010 110 10,00% 3,00% 3,00% 0%

01.01.2011 115 4,55% 3,00% 6,00% 0%

01.04.2011 110 -4,35% -4,35% 1,65% 0%

01.07.2011 112 1,82% 1,82% 3,47% 0%

01.10.2011 115 2,68% 2,68% 6,15% 0%

01.01.2012 120 4,35% 3,00% 9,15% 0%01.04.2012 125 4,17% 3,00% 12,15% 10,00%

01.07.2012 130 4,00% 3,00% 15,15% 10,00%

01.10.2012 125 -3,85% -3,85% 11,30% 10,00%

01.01.2013 132 5,60% 3,00% 14,30% 10,00%

01.04.2013 138 4,55% 3,00% 17,30% 10,00%01.07.2013 141 2,17% 2,17% 19,47% 10,00%

01.10.2013 150 6,38% 3,00% 22,47% 20,00% usw. Rückzahlung/Tilgung 100% 2)

Auszahlung/Ertrag 22,47% 1)

Zusaetzlich Fixcoupons (7. Jahr) 3% 1)

(1-6. Jahr Fixkupon von 3% jährlich ausbezahlt)Ertrag über die gesamte Laufzeit 43,47% 1) 1) Brutto: Ohne Berücksichtigung des Ausgabeaufschlags und ggf. anfallender Gebühren und Steuern (KESt), die sich wertmindernd auf den Ertrag auswirken können. In der Gesamtauszahlung sind die jährlichen Kuponzahlungen von 3 % enthalten. 2) Die Kapitalgarantie bezieht sich ausschließlich auf das Laufzeitende. Während der Laufzeit kann der Sekundärmarktpreis auch unter der Kapitalgarantie liegen. 3) Der Lock-In-Mechanismus gewährleistet die schrittweise Absicherung bereits erreichter Höchststände in 10 %-Stufen. Die in dieser Illustration benutzten Zahlen haben rein indikativen und informativen Charakter, deren Sinn es einzig und allein ist, den Mechanismus des Produktes zu beschreiben. Diese Zahlen sind keine Zukunftsvorhersagen und stellen in keiner Weise eine Verpflichtung oder ein Angebot seitens der BAWAG P.S.K. dar und lassen keine Rückschlüsse auf zukünftige Erträge aus dieser Anlage zu.

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Zertifikate Jänner 2011

Steuerliche Behandlung Die Erträge aus diesem Zertifikat unterliegen bei in Österreich steuerpflichtigen Privatpersonen der Kapitalertragssteuer (KESt II) in Höhe von 25 % des Ertrages. Bei in Österreich steuerpflichtigen Privatpersonen ist die Einkommensteuer mit Abzug der KESt II abgegolten. Die Angaben basieren auf der Grundlage der anwendbaren Bestimmungen zum Zeitpunkt des öffentlichen Angebots bzw. der Zulassung zum Handel der Zertifikate.

Sonstige Hinweise / Disclaimer Ein dem österreichischen Kapitalmarktgesetz und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 entsprechender Basisprospekt über das Angebotsprogramm der BAWAG P.S.K. für das öffentliche Angebot von Zertifikaten, Aktienanleihen und Optionsscheinen wurde von der Emittentin erstellt und von der Finanzmarktaufsichtsbehörde gebilligt. Der Basisprospekt wurde von der Emittentin am 04.06.2010 veröffentlicht und ist samt allfälligen Nachträgen am Sitz der Emittentin, Georg-Coch-Platz 2, 1018 Wien, während der üblichen Geschäftszeiten kostenlos erhältlich. Dies ist eine Marketingmitteilung der BAWAG P.S.K. im Sinne des Wertpapieraufsichtsgesetzes. Die Informationen auf diesen Seiten dienen ausschließlich zu Informationszwecken. Sie stellen kein Angebot, keine Anlageberatung sowie keine Kauf- oder Verkaufsempfehlung dar. Der Inhalt der Informationen kann daher ein individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen. Angaben über vergangene Wertentwicklungen (Performance) sind kein verlässlicher Indikator für die zukünftige Entwicklung der dargestellten Finanzinstrumente. Etwaige steuerliche Behandlungen sind von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Anlegers abhängig und können künftigen Änderungen unterliegen. Die Darstellungen, Analysen und Schlussfolgerungen sind genereller Natur und berücksichtigen nicht die individuellen Bedürfnisse der Anleger hinsichtlich Ertrag, steuerlicher Situation oder Risikobereitschaft. Die Informationen wurden mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert und stammen aus öffentlichen Quellen, die BAWAG P.S.K. als zuverlässig erachtet. Trotz aller Sorgfalt können sich die Daten inzwischen verändert haben. Eine Haftung oder Garantie für die Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit oder dauernde Verfügbarkeit der zur Verfügung gestellten Informationen oder für das Eintreten von Prognosen kann daher nicht übernommen werden. Unter keinen Umständen haftet BAWAG P.S.K. für Verluste, Schäden, Kosten oder sonstige Aufwendungen (insbesondere gilt dies für direkte oder indirekte Schäden, für Folgeschäden oder entgangenen Gewinn) die im Zusammenhang mit der Verwendung der Information oder aufgrund von Maßnahmen im Vertrauen auf die Information entstehen. Die enthaltenen Angaben, Analysen und Prognosen basieren auf dem Wissenstand und der Markteinschätzung zum Zeitpunkt ihrer Erstellung. Es besteht keine Verpflichtung, Informationen zu aktualisieren oder zu berichtigen. Die Informationen sind ausschließlich für die Nutzung durch den Empfänger bestimmt und dürfen ohne schriftliche Zustimmung von BAWAG P.S.K. weder verändert, vervielfältigt, verbreitet, veröffentlicht oder an andere Personen weitergegeben werden. Eventuelle Ausgabeaufschläge und ggf. anfallende Gebühren und Steuern (KESt), können sich wertmindernd auf den Ertrag des Zertifikats auswirken.

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- 6 - Wien, im Jänner 2011

Die Emissionsbedingungen werden durch die endgültigen Konditionen („Endgültigen Konditionen“) ganz oder teilweise geändert, vervollständigt und ergänzt. Dies erfolgt im Einzelnen durch Verweise auf die in Klammer angegebenen Punkte der Endgültigen Konditionen. Im Fall von Widersprüchen zwischen den Emissionsbedingungen und den Endgültigen Konditionen gehen die Endgültigen Konditionen vor. Die Endgültigen Konditionen können auch Änderungen der Emissionsbedingungen vorsehen. In diesen Emissionsbedingungen fett gedruckte Begriffe sind in den Endgültigen Konditionen definiert. Die Endgültigen Konditionen können am Sitz der Emittentin und bei jeder Zahlstelle während der gewöhnlichen Geschäftszeiten eingesehen werden. Kopien der Endgültigen Konditionen sind an diesen Orten kostenfrei erhältlich. Sämtliche Verweise auf „Endgültige Konditionen“ bezeichnen diejenigen Endgültigen Konditionen, die für eine Emission unter dem Basisprospekt vom 04.06.2010 von der Emittentin erstellt worden sind und mit denen diese Emissionsbedingungen ergänzt und/oder geändert werden.

Emissionsbedingungen

für BAWAG P.S.K. Gold Garant II 2011-2018/01

AT0000A0M4F1

der

BAWAG P.S.K. BANK FÜR ARBEIT UND WIRTSCHAFT UND ÖSTERREICHISCHE POSTSPARKASSE AKTIENGESELLSCHAF T

§ 1 ANGEBOT, STATUS, DEFINITIONEN

1. Angebot / Gesamtnennbetrag / Stückelung. Die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft, 1018 Wien, Georg-Coch-Platz 2 („Emittentin“ oder „BAWAG P.S.K.“) begibt gemäß diesen Emissionsbedingungen auf den Inhaber lautende Zertifikate („Zertifikate “) auf den DBLCI-OY Gold Index (der „Basiswert“) in Form einer Einmalemission. Der Gesamtnennbetrag der Zertifikate, die Anzahl an Stücken, die Stückelung sowie der Nennbetrag („Nennbetrag“) sind in Punkt 13 und Punkt 14 der Endgültigen Konditionen festgelegt.

2. Währung. Die Zertifikate notieren in Euro (die „Festgelegte Währung“) und werden in der Festgelegten

Währung gehandelt. 3. Handel. Die Zertifikate können in Mindestvolumina von EUR 1.000,- und ab dem Mindestvolumina mit

einem Vielfachen von EUR 100,- börsetäglich ausserbörslich fortlaufend gehandelt werden. Die Emittentin beabsichtigt, unter üblichen Marktbedingungen aktuelle Ankaufs- und Verkaufskurse zu stellen. Die Emittentin ist zur Stellung verbindlicher Kurse nicht verpflichtet und übernimmt keine Haftung für die Höhe oder das Zustandekommen von Kursen. Die Emittentin behält sich vor, eine Börseeinführung für die Zertifikate an der Wiener Börse zu beantragen.

4. Status. Die Zertifikate begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die

untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind mit Ausnahme von Verbindlichkeiten, die nach geltenden Rechtsvorschriften vorrangig sind.

5. Definition Bankarbeitstage. Bankarbeitstage sind Tage, an denen das Trans-European Automated Real-time

Gross Settlement Express Transfer (TARGET) System Zahlungen abwickelt. 6. Definition Börsetage. Börsetage sind Tage, an denen planmäßig der Schlusskurs des betreffenden Basiswertes

berechnet und veröffentlicht wird.

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- 7 - Wien, im Jänner 2011

§ 2 FORM, SAMMELURKUNDE, ÜBERTRAGBARKEIT

1. Verbriefung. Die Zertifikate einer Emission werden zur Gänze in Form einer Sammelurkunde gemäß § 24 lit. b Depotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969, in der jeweils gültigen Fassung, verbrieft, welche die Unterschrift unterschriftsberechtigter Personen der Emittentin in erforderlicher Zahl trägt.

2. Verwahrung. Die Sammelurkunden werden bei der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft, Am

Hof 4, A-1010 Wien für das Clearing-System DS.A Direct Settlement Advanced hinterlegt. Die Zertifikate sind im Rahmen der auf sie anwendbaren Gesetze und Regelungen frei übertrag- und handelbar.

Es werden keine Einzelurkunden für die gegenständlichen Zertifikate ausgegeben. Ein Anspruch auf Ausfolgung von effektiven Stücken besteht nicht, ausgenommen soweit gesetzlich oder gemäß den Regeln des Clearing Systems zwingend vorgeschrieben.

§ 3 LAUFZEIT, EMISSIONSPREIS

1. Laufzeitbeginn, Laufzeitende. Die Zertifikate werden im Rahmen einer Einmalemission begeben und von der Emittentin zum freibleibenden Verkauf gestellt. Ausgabe und Laufzeit der Zertifikate beginnen am 16. Februar 2011 („Laufzeitbeginn“) und enden mit Ablauf des Laufzeitendes am 15. Februar 2018 („Laufzeitende“). Tilgungstag ist der 16.02.2018.

2. Emissionspreis. Der Erstausgabepreis beträgt 100 % + 3,5 % Ausgabeaufschlag.

§ 4 BASISWERT

Der Basiswert der Zertifikate ist der DBLCI-OY Gold Index (Deutsche Bank Liquid Commodity Index Optimum Yield Gold Hedged EUR Excess Return). Der von der Deutschen Bank AG berechnete und in Euro ausgedrückte DBLCI Optimum Yield Gold EUR-Hedged Excess Return Index bildet die Wertentwicklung des Rohstoffs Gold anhand darauf bezogener Terminkontrakte (Futures) ab. Für die Auswahl der Terminkontrakte setzt der Index die unternehmenseigene Optimum Yield-Methode ein. Hiernach wird für einen Terminkontrakt auf Gold, der sich seinem Fälligkeitstermin nähert, ein neuer Terminkontrakt für diesen Rohstoff ausgewählt (Rollen), indem die annualisierte (d. h. auf eine Jahr hochgerechnete) Rendite aus dem Rollen aller für Gold verfügbaren Terminkontrakte mit einer Laufzeit von höchstens 13 Monaten verglichen und der Terminkontrakt ausgewählt wird, der die bestmögliche Roll-Rendite in einem Backwardation-Markt und die am wenigsten negative Roll-Rendite in einem Contango-Markt, aufweist. (Ein Markt befindet sich in Backwardation, wenn die Preise für Kontrakte mit kürzeren Laufzeiten über denen für Kontrakte mit längeren Laufzeiten liegen; in einem Contango-Markt sind die Preise für Kontrakte mit späterer Fälligkeit höher als die Kontrakte mit früherer Fälligkeit). Im Rahmen des OY-Mechanismus wird somit ein neuer Terminkontrakt nicht auf Basis eines vorab festgelegten Schemas ausgewählt, sondern es erfolgt ein Rollen („Roll-Over“) in den Terminkontrakt, der die bestmögliche annualisierte Roll-Rendite erzielt. Der Index enthält eine weitestgehende Absicherung (Hedge) auf monatlicher Basis gegen Schwankungen des EUR/US-Dollar Wechselkurses.

§ 5 RÜCKZAHLUNG 1. Tilgung. Die Emittentin verpflichtet sich, am Laufzeitende die zur Tilgung erforderlichen Leistungen bei der

jeweiligen Depotbank zwecks Gutschrift an die Wertpapierinhaber bereit zu stellen. Mit der Leistung an die Depotbanken wird die Emittentin von den ihr aus diesen Zertifikaten obliegenden Zahlungsverpflichtungen frei. Die Einlösung der Zertifikate erfolgt durch Zahlung eines Betrages in der Festgelegten Währung je Zertifikat („Tilgungsbetrag“ ), sofern sich aufgrund Punkt 26 der Endgültigen Konditionen nichts anderes ergibt.

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2. Tilgungsbetrag. Am Tilgungstag erhält der Wertpapierinhaber automatisch die Zahlung eines von der Emittentin bei Angebotsbeginn festgesetzten garantierten Betrages (der „Garantiebetrag“ ) gemäß Punkt 50 der Endgültigen Konditionen in der Festgelegten Währung gemäß Punkt 12 der Endgültigen Konditionen. Zuzüglich zum Garantiebetrag besteht ein Anspruch des Wertpapierinhabers auf Kuponzahlung/en gemäß Punkt 51 der Endgültigen Konditionen und/oder auf Auszahlung eines Partizipationsbetrages (der „Partizipationsbetrag“ ), deren Höhe von der Entwicklung der/s zugrundeliegenden Basiswerte/s gemäß Punkt 21 (i) der Endgültigen Konditionen abhängen kann. Der Tilgungsbetrag wird in den Endgültigen Konditionen unter Punkt 21 (ii) näher beschrieben.

3. Kupon. Anspruch auf jährliche Kuponzahlungen am 16.02. jeden Jahres, erstmals am 16.02.2012 Zinsberechnungsmethode (30/360), nicht hingegen auf Zahlung von Dividenden.

4. Mindesttilgungsbetrag („Floor“) und Höchsttilgungsbetrag („Cap“). In den Endgültigen Konditionen kann ein „Floor“ (Punkt 21(viii) und ein „Cap“ (Punkt 21ix) vereinbart werden. Wenn der gemäß § 5 Abs. 2 berechnete Tilgungsbetrag niedriger als der Floor oder höher als der Cap sein sollte, gelangen im Fall eines niedrigeren Betrages der Floor und im Fall eines höheren Betrages der Cap zur Auszahlung. Bei Anpassungen gem § 10 kann die Emittentin eine Anpassung des Floor und/oder des Cap vornehmen.

5. Abwicklung. Die Abwicklung hinsichtlich der Zertifikate unterliegt sämtlichen, am Ausübungs-, bzw. Fälligkeitstag geltenden Gesetzen und Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und Verfahren. Die Emittentin haftet weder für den Fall, dass sie auf Grund dieser Regelwerke und Verfahren trotz zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage sein sollte, den Verpflichtungen nach diesem § 5 nachzukommen, noch für Handlungen oder Unterlassungen von Abwicklungsstellen aus oder in Verbindung mit der Erfüllung der Verpflichtungen aus diesen Wertpapieren.

6. Steuern. Alle im Zusammenhang mit der Tilgung der Zertifikate gegebenenfalls anfallenden Steuern oder sonstigen Abgaben sind von den Wertpapierinhabern zu tragen. Die Emittentin ist berechtigt, von den zur Tilgung erforderlichen Leistungen etwaige Steuern und Abgaben einzubehalten, die von dem Wertpapierinhaber gemäß vorstehendem Satz zu zahlen sind.

7. Cash-Settlement. Der Tilgungsbetrag wird am Fälligkeitstag (gemäß § 9 und gemäß Punkt 9 der Endgültigen Konditionen) den Wertpapierinhabern ausbezahlt. Der Tilgungsbetrag wird auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet;

§ 6 VERZINSUNG

Die Schuldverschreibungen werden bezogen auf ihren Nennbetrag mit jährlich 3 %, ab dem 16.02.2011 (gem. Punkt 16 der Endgültigen Konditionen) verzinst.

§ 7 SCHLUSSKURS, ERSATZFESTLEGUNG

1. Maßgebliche Börse, Feststellungsstelle. Bei der Maßgeblichen Börse handelt es sich um die gemäß Punkt 30 der Endgültigen Konditionen bestimmte Börse. Bei der Feststellungsstelle handelt es sich um die gemäß Punkt 30 der Endgültigen Konditionen bestimmte Stelle.

2. Schlusskurs. Sofern in Punkt 28 der Endgültigen Konditionen nicht anders bestimmt, entspricht der

Schlusskurs dem Kurs des Basiswertes zum Laufzeitende wie er von der Maßgeblichen Börse oder der Feststellungsstelle, oder sofern sich der Basiswert aus einem Index oder mehrere Indizes zusammensetzt, von der Indexberechnungsstelle, festgestellt und veröffentlicht wird. Der Schlusskurs wird gegebenenfalls auf fünf Nachkommastellen gerundet.

3. Ersatzfestellung. Sollte am Laufzeitende der Schlusskurs des Basiswertes oder eines in einem Korb

enthaltenen Basiswertes nicht festgestellt und veröffentlicht werden oder sollte nach Auffassung der Emittentin an diesem Tag eine Marktstörung gem. § 8 vorliegen, dann wird das Laufzeitende auf den nächsten Börsetag gem. § 1 Abs 6, an dem keine Marktstörung mehr vorliegt, verschoben. Sollte die Marktstörung auch am fünften Börsetag andauern, gilt dieser fünfte Börsetag nach Eintritt der Marktstörung als Laufzeitende. Die Emittentin hat in diesem Fall den Tilgungsbetrag auf der Basis eines Ersatzkurses für den betreffenden Basiswert festzulegen. Erfolgt demnach eine Tilgung durch Zahlung eines Tilgungsbetrags, dessen Höhe sich in jedweder Form nach dem Schlusskurs des Basiswerts im maßgeblichen Handelssystem der maßgeblichen Börse am Ausübungstag richtet, bemißt sich der zu zahlende Betrag ebenfalls am Ersatzpreis für den jeweiligen Basiswert.

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§ 8 MARKTSTÖRUNG, ERSATZPREIS 1. Sofern in Punkt 32 der Endgültigen Konditionen nicht anders vorgesehen ist, gelten nachstehende

Bestimmungen:

Eine Marktstörung bedeutet die vorübergehende Suspendierung oder wesentliche Einschränkung des Handels der in einem Index enthaltenen Wertpapiere (Futures) an den Wertpapierbörsen oder Handelssystemen, deren Kurse für die Berechnung des betreffenden Index herangezogen werden, sofern nach Auffassung der Emittentin aufgrund dieser Aussetzung oder Einschränkung,

a) ein Index nicht feststellbar ist, weil der Index generell oder für den maßgeblichen Zeitpunkt nicht

veröffentlicht wird, oder

b) die Berechnung des Index in seiner veröffentlichten Form solchermaßen von der Berechnung des Index, wie sie bei der Ausgabe der Zertifikate maßgeblich war, abweicht, dass der zu erwartende Index daher mit dem Index bei der Ausgabe der Zertifikate nicht vergleichbar sein wird (ausgenommen wenn andere Werte in den Index aufgenommen werden).

2. Die Emittentin wird sich bemühen, den Beteiligten unverzüglich mitzuteilen, dass eine Marktstörung

eingetreten ist. Eine Pflicht zur Mitteilung besteht jedoch nicht.

3. „Börsegeschäftstag“ im Sinne dieser Emissionsbedingungen ist ein Tag an dem die Börse und die verwandte Börse für den regulären Handel geöffnet sind, ungeachtet dessen, dass eine Börse oder verwandte Börse vor dem üblichen Geschäftsschluß für den regulären Handel an Werktagen schließt.

§ 9 ERFÜLLUNG, KOSTEN

1. Erfüllung. Die Emittentin bezahlt den Tilgungsbetrag am 16. Februar 2018 (der „Fälligkeitstag“).

Sollte es sich bei dem Fälligkeitstag oder einem anderen Tag, an dem Zahlungen zu leisten sind, nicht um einen Bankarbeitstag handeln, erfolgt die Zahlung am nächsten Bankarbeitstag.

2. Steuern, Gebühren, Abgaben. Steuern, Gebühren und Abgaben, die im Zusammenhang mit der Auszahlung

von Kapital von Basiswerten oder der Einlösung der Zertifikate anfallen, sind von dem Wertpapierinhaber zu tragen.

3. Registrierung. Die Emittentin ist nicht verpflichtet, eine Meldung oder Registrierung der Wertpapierinhaber

vorzunehmen.

§ 10 ANPASSUNGEN

1. Falls innerhalb der Laufzeit der Zertifikate eine Kapitalveränderung in den zugrunde liegenden Basiswerten eintritt, werden die Bedingungen nach den Richtlinien der jeweils Maßgeblichen Festlegungsstelle angepasst, um den Wertpapierinhaber wieder in die ursprüngliche wirtschaftliche Situation zu versetzen.

Als der jeweils maßgebliche Stichtag wird das Laufzeitende definiert.

2. Wird an diesem jeweils maßgeblichen Stichtag (Definition siehe nachstehend) der Schlußkurs des jeweiligen

Basiswert nicht festgestellt und veröffentlicht oder liegt nach Auffassung der Emittentin an diesem Tag eine Marktstörung vor, wird – sofern in Punkt 32 der Endgültigen Konditionen nicht Abweichendes oder Ergänzendes vorgesehen ist –:wird der maßgebliche Stichtag auf den nächstfolgenden Bankgeschäftstag in Österreich und dem Land der Heimatbörse des Basiswertes verschoben,

i. an dem ein Schlusskurs des betreffenden Index wieder festgestellt und veröffentlicht wird, oder ii. an dem die Emittentin einen Ersatzindex selbst berechnet und gemäß § 16 bekannt macht und iii. an dem keine Marktstörung vorliegt. Die Emittentin kann den Index für den maßgeblichen Stichtag selbst berechnen („Ersatzindex“). Grundlage für die Berechnung dieses Ersatzindex ist die Art und Weise der Berechnungen und die Zusammensetzung

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und Gewichtung der Kurse und Aktien des Index, wie sie zum Zeitpunkt der letzten Veröffentlichung bzw. unmittelbar vor der Veränderung des Index galt, die für die Entscheidung der Emittentin, einen Ersatzindex zu berechnen, maßgeblich war. Der Ersatzindex tritt sodann an die Stelle des ursprünglich festgesetzten Index.

§ 11 KÜNDIGUNG

1. Ausschluss der ordentlichen Kündigung. Seitens der Emittentin oder der Wertpapierinhaber ist eine ordentliche Kündigung der Zertifikate ausgeschlossen.

2. Kündigung durch die Emittentin aufgrund den Basiswert betreffender Umstände

Wenn (i) der Basiswert oder eine in einem Basiswertkorb enthaltene Komponente nach Einschätzung der Emittentin (oder der Berechnungsstelle in ihrem Namen) endgültig eingestellt wird oder nicht mehr vorhanden ist, (ii) die Emittentin das Recht zur Benutzung des Basiswertes (z.B. wenn der Basiswert ein Index ist) verliert, (iii) die Notierung des Basiswertes oder eines oder mehrerer in einem Basiswertkorb enthaltener Basiswerte, oder im Falle von Zertifikaten, deren Basiswert aus einem oder mehreren Indices besteht, einer oder mehrerer der im relevanten Index enthaltenen Komponenten, an der Referenzbörse, aus welchem Grund auch immer, endgültig eingestellt wird, (iv) die Emittentin nach eigenem Ermessen feststellt, dass nur noch eine geringe Liquidität hinsichtlich des betreffenden Basiswertes, oder im Falle von Zertifikaten, deren Basiswert aus einem oder mehrerer Indizes besteht, hinsichtlich einer oder mehrerer der im relevanten Index enthaltenen Komponenten, an der Referenzbörse gegeben ist, oder (v) eine sachgerechte Anpassung an eingetretene Änderungen nicht möglich oder nach Ansicht der Emittentin nicht tunlich ist, ist die Emittentin berechtigt aber nicht verpflichtet, die noch nicht abgerechneten Zertifikate unter Einhaltung einer Frist von vier Geschäftstagen vorzeitig durch Bekanntmachung gemäß § 16 unter Angabe des nachstehend in Abs 5 definierten Kündigungsbetrages zu kündigen. In diesem Fall zahlt die Emittentin automatisch drei Börsetage nach dem Tag der Bekanntmachung der Kündigung an jeden Wertpapierinhaber für jedes von ihm gehaltene Zertifikat den Kündigungsbetrag.

Die Emittentin ist auch berechtigt, unter Angabe des Kündigungsbetrages vorzeitig zu kündigen, wenn nach ihrem Ermessen nur noch eine geringe Liquidität der Index zugrunde liegenden Futures an der Maßgeblichen Börse/Festlegungsstelle, an der Heimatbörse oder in einem Futures- oder Optionskontrakt in Bezug auf den Index an einer Terminbörse gegeben ist.

3. Kündigung bei Vorliegen einer Rechtsänderung, Absicherungs-Störung und/oder Gestiegenen Absicherungs-

Kosten

Rechtsänderung bedeutet, dass aufgrund (A) des Inkrafttretens von Änderungen der Gesetze oder Verordnungen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Steuergesetze), oder (B) von Änderungen der Auslegung von gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen, die für die entsprechenden Gesetze oder Verordnungen relevant sind (einschließlich der Aussagen der Steuerbehörden), die Emittentin feststellt, dass (Y) das Halten, der Erwerb oder die Veräußerung der auf die Zertifikate bezogenen Basiswerte rechtswidrig geworden ist, oder (Z) die Kosten, die mit den Verpflichtungen der Emittentin unter den Zertifikaten verbunden sind, wesentlich gestiegen sind (einschließlich aber nicht beschränkt auf Erhöhungen der Steuerverpflichtungen, der Senkung von steuerlichen Vorteilen oder anderen negativen Auswirkungen auf die steuerrechtliche Behandlung), falls solche Änderungen am oder nach dem Begebungstag wirksam werden;

Absicherungs-Störung bedeutet, dass die Emittentin nicht in der Lage ist, unter Anwendung wirtschaftlich vernünftiger Bemühungen, (A) Transaktionen abzuschließen, fortzuführen oder abzuwickeln bzw. Vermögenswerte zu erwerben, auszutauschen, zu halten oder zu veräußern, welche die Emittentin zur Absicherung von auf die Basiswerte (oder einzelne davon) bezogenen Preisrisiken im Hinblick auf ihre Verpflichtungen aus den entsprechenden Zertifikaten für notwendig erachtet, oder sie (B) nicht in der Lage ist, die Erlöse aus den Transaktionen bzw. Vermögenswerten zu realisieren, zurückzugewinnen oder weiterzuleiten;

Gestiegene Absicherungs-Kosten bedeutet, dass die Emittentin im Vergleich zum Begebungstag einen wesentlich höheren Betrag an Steuern, Abgaben, Aufwendungen und Gebühren (außer Maklergebühren) entrichten muss, um (A) Transaktionen abzuschließen, fortzuführen oder abzuwickeln bzw. Vermögenswerte zu erwerben, auszutauschen, zu halten oder zu veräußern, welche die Emittentin zur Absicherung von auf die Basiswerte (oder einzelne davon) bezogenen Preisrisiken im Hinblick auf ihre Verpflichtungen aus den entsprechenden Zertifikaten der maßgeblichen Serie für notwendig erachtet, oder (B) Erlöse aus den

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Transaktionen bzw. Vermögenswerten zu realisieren, zurückzugewinnen oder weiterzuleiten, unter der Voraussetzung, dass Beträge, die sich nur erhöht haben, weil die Kreditwürdigkeit der Emittentin zurückgegangen ist, nicht als Gestiegene Absicherungs-Kosten angesehen werden.

4. Die Emittentin ist berechtigt, die Zertifikate jederzeit während der Laufzeit bei Vorliegen einer

Rechtsänderung und/oder Absicherungs-Störung und/oder Gestiegenen Absicherungs-Kosten zu ihrem Kündigungsbetrag (wie in nachstehend in Abs 5 definiert) zu kündigen. Die Emittentin wird die Zertifikate einer solchen Serie vollständig am zweiten Börsetage zurückzahlen, nach dem die Benachrichtigung der Kündigung gemäß § 16 erfolgt ist, vorausgesetzt, dass dieser Tag nicht später als zwei Börsetage vor dem Laufzeitende (soweit ein solches bestimmt ist) liegt (der „Kündigungstag“) und wird den Kündigungsbetrag im Hinblick auf die Zertifikate an die Gläubiger zahlen oder eine entsprechende Zahlung veranlassen, im Einklang mit den maßgeblichen Steuergesetzen oder sonstigen gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften und in Einklang mit und gemäß diesen Emissionsbedingungen und den Bestimmungen der maßgeblichen Endgültigen Konditionen. Zahlungen von Steuern oder vorzeitigen Tilgungsgebühren sind von den entsprechenden Gläubigern zu tragen und die Emittentin übernimmt keine Haftung hierfür.

5. Kündigungsbetrag meint den von der Emittentin (oder der Berechnungsstelle in ihrem Namen) als

angemessener Marktpreis der Zertifikate festgelegten Betrag (wenn nicht in Punkt 34(iii) der Endgültigen Konditionen anders definiert), allenfalls auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet.

6. Abweichende Regelungen. Nach Wahl der Emittentin können in den Endgültigen Konditionen ergänzende

Regelungen zur Kündigung enthalten sein. Dies gilt auch für die Kündigung und/oder Entfernung einzelner Basiswerte im Falle eines Korbes von Basiswerten.

§ 12 AUFSTOCKUNG, RÜCKKAUF, ENTWERTUNG, WEITERVERKAUFSMÖ GLICHKEIT

1. Aufstockung. Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit weitere Zertifikate mit gleicher Ausstattung zu begeben, sodass sie mit den Zertifikaten zusammengefasst werden, eine einheitliche Emission mit ihnen bilden und ihre Anzahl erhöhen. Der Begriff „Zertifikate“ umfasst im Fall einer solchen Aufstockung auch solche zusätzlich begebenen Zertifikate.

2. Rückkauf, Entwertung, Weiterverkauf. Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit Zertifikate über die Börse

und/oder durch außerbörsliche Geschäfte zu einem beliebigen Preis zurück zu erwerben. Die Emittentin ist nicht verpflichtet, die Wertpapierinhaber davon zu unterrichten. Die zurückerworbenen Zertifikate können entwertet, gehalten, weiterveräußert oder von der Emittentin in anderer Weise verwendet werden.

§ 13 ZAHLUNGEN

1. Zahlungen. Zahlungen auf die Zertifikate erfolgen, vorbehaltlich geltender steuerlicher und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, über die Zahlstelle(n) an die Clearing-Systeme oder nach deren Anweisung durch Gutschrift auf die jeweilige für den Wertpapierinhaber depotführende Stelle. Die Emittentin wird durch Leistung der Zahlungen aus den Zertifikaten an die Clearing-Systeme oder der depotführenden Stellen in Höhe der geleisteten Zahlung von ihrer entsprechenden Zahlungspflicht gegenüber den Wertpapierinhabern befreit. Eine Zahlung aus den Zertifikaten ist rechtzeitig, wenn sie am Tag der Fälligkeit der entsprechenden Zahlung auf dem Bankkonto der Clearing-Systeme oder der depotführenden Stellen einlangt.

2. Zahlungen an einem Bankarbeitstag. Fällt der Tag der Fälligkeit einer Zahlung in Bezug auf die Zertifikate auf

einen Tag, der kein Bankarbeitstag ist, dann hat der Wertpapierinhaber keinen Anspruch auf Zahlung vor dem nächsten Bankarbeitstag am jeweiligen Geschäftsort. Geschäftstag ist jeder Tag (ausser einem Samstag oder Sonntag), an dem (i) das Clearing System in Betrieb ist, (ii) die Mehrzahl der Banken in Wien und am jeweiligen Geschäftsort für Geschäfte (einschließlich Devisenhandelsgeschäfte und Fremdwährungseinlagengeschäfte) geöffnet sind und, falls die festgelegte Währung (oder eine der festgelegten Währungen) Euro ist, (iii) alle für die Abwicklung von Zahlungen in Euro wesentlichen Teile des Trans-European Automated Real-Time Gross Settlement Express Transfer Systems („TARGET“) in Betrieb sind. Wenn in diesen Emissionsbedingungen und/oder den Endgültigen Konditionen Anpassungen bestimmter Tage erforderlich sind, gelten folgende Definitionen:

a) Im Falle der Anwendung der Folgender-Geschäftstag-Konvention wird der betreffende Tag auf den

nächstfolgenden Geschäftstag verschoben.

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b) Im Falle der Anwendung der Modifizierte-Folgender-Geschäftstag-Konvention wird der betreffende Tag auf den nächstfolgenden Geschäftstag verschoben, es sei denn, jener würde dadurch in den nächsten Kalendermonat fallen; in diesem Fall wird der betreffende Tag auf den unmittelbar vorausgehenden Geschäftstag vorgezogen.

c) Im Falle der Anwendung der Floating Rate Note Konvention („FRN Convention“) wird der betreffende

Tag auf den nächstfolgenden Geschäftstag verschoben, es sei denn, jener würde dadurch in den nächsten Kalendermonat fallen; in diesem Fall (i) wird der betreffende Tag auf den unmittelbar vorausgehenden Geschäftstag vorgezogen und (ii) ist jeder nachfolgende betreffende Tag der jeweils letzte Geschäftstag des Monats, der eine allenfalls festgelegte Periode nach dem vorhergehendenbetreffenden Tag liegt.

d) Im Falle der Anwendung der Vorangegangener-Geschäftstag-Konvention wird der betreffende Tag auf

den unmittelbar vorausgehenden Geschäftstag vorgezogen.

3. Gerichtliche Hinterlegung. Die Emittentin ist berechtigt, beim zuständigen Gericht Beträge zu hinterlegen, die von den Wertpapierinhabern nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem maßgeblichen Fälligkeitstag beansprucht worden sind, auch wenn die Wertpapierinhaber sich nicht in Annahmeverzug befinden. Soweit eine solche Hinterlegung erfolgt, und auf das Recht der Rücknahme verzichtet wird, erlöschen die Ansprüche der Wertpapierinhaber gegen die Emittentin.

4. Kosten. Alle im Zusammenhang mit der Zahlung von Geldbeträgen oder der Tilgung der Zertifikate

anfallenden Steuern, Gebühren oder anderen Abgaben sind von den Wertpapierinhabern zu tragen. 5. Verzugszinsen. Wenn die Emittentin aus irgendeinem Grund eine fällige Zahlung auf die Zertifikate nicht

leistet, wird der ausstehende Betrag ab dem Tag der Fälligkeit (einschließlich) bis zum Tag der vollständigen Zahlung (ausschließlich) mit Verzugszinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst. Dabei ist der Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend.

§ 14 ZAHLSTELLE

1. Zahlstelle. Zahlstelle ist die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft (die „Zahlstelle“). Die Gutschrift der Auszahlungen erfolgt, wenn in den Endgültigen Konditionen nichts anderes bestimmt ist, an die Clearing-Systeme oder nach deren Anweisung an die jeweilige für den Wertpapierinhaber depotführende Stelle.

2. Weitere Zahlstellen. Die Emittentin kann, zusätzliche Zahlstellen ernennen und/oder die Ernennung der

Zahlstellen widerrufen. Werden Zahlstellen ernannt oder widerrufen ist dies gemäß § 16 bekanntzumachen. 3. Beauftragung. Die Zahlstelle und etwaige andere Stellen handeln ausschließlich als Beauftragte der

Emittentinund stehen in keinem Auftrags- und Treuhandverhältnis zu den Wertpapierinhabern. 3. Verbindlichkeit der Festsetzungen. Alle Bescheinigungen, Mitteilungen, Gutachten, Festsetzungen,

Berechnungen, Quotierungen und Entscheidungen, die von der Emittentin, der Hauptzahlstelle, Zahlstelle(n) und der Berechnungsstelle für die Zwecke dieser Emissionsbedingungen gemacht, abgegeben, getroffen oder eingeholt werden, sind (sofern nicht ein offensichtlicher Irrtum vorliegt) für die Emittentin, die Hauptzahlstellen, die Zahlstelle(n) und die Wertpapierinhaber bindend.

4. Sorgfalt. Die Zahlstelle haftet daraus, dass sie Erklärungen abgibt, nicht abgibt oder entgegennimmt oder

Handlungen vornimmt oder unterlässt, nur wenn und soweit sie die Sorgfalt einer ordentlichen Zahlstelle verletzt hat.

§ 15 SCHULDNERERSETZUNG

1. Schuldnerersetzung. Die Emittentin ist jederzeit berechtigt, sofern sie sich nicht mit einer Zahlung von Kapital oder Zinsen auf die Zertifikate in Verzug befindet, ohne Zustimmung der Gläubiger eine andere Gesellschaft („Neue Emittentin“) als Hauptschuldnerin für alle Verpflichtungen aus und im Zusammenhang mit diesen Zertifikaten an die Stelle der Emittentin zu setzen. Voraussetzung dafür ist, dass:

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a) die Neue Emittentin sämtliche sich aus und im Zusammenhang mit diesen Zertifikaten ergebenden Verpflichtungen erfüllen kann und insbesondere die hierzu erforderlichen Beträge ohne Beschränkungen in Euro an den Verwahrer transferieren kann und

b) die Neue Emittentin alle etwa notwendigen Genehmigungen der Behörden des Landes, in dem sie ihren

Sitz hat, erhalten hat und c) die Neue Emittentin in geeigneter Form nachweist, dass sie alle Beträge, die zur Erfüllung der

Zahlungsverpflichtungen aus oder in Zusammenhang mit diesen Zertifikaten erforderlich sind, ohne die Notwendigkeit einer Einbehaltung von irgendwelchen Steuern oder Abgaben an der Quelle an den Verwahrer transferieren darf und

d) die Emittentin entweder unbedingt und unwiderruflich die Verpflichtungen der Neuen Emittentin aus

diesen Emissionsbedingungen garantiert (für diesen Fall auch „Garantin“ genannt) oder die Neue Emittentin in der Weise bzw. in dem Umfang Sicherheit leistet, dass jederzeit die Erfüllung der Verpflichtungen aus den Zertifikaten gewährleistet ist und

e) die Forderungen der Gläubiger aus diesen Zertifikaten gegen die Neue Emittentin den gleichen Status

besitzen wie gegenüber der Emittentin. 2. Veröffentlichung. Eine solche Ersetzung der Emittentin ist gemäß § 16 zu veröffentlichen. Mit der

Veröffentlichung der Ersetzung wird diese rechtswirksam und die Emittentin und im Fall einer wiederholten Anwendung dieses § 15 jede frühere neue Emittentin von ihren sämtlichen Verpflichtungen aus den Zertifikaten frei. Im Fall einer solchen Schuldnerersetzung werden die Börsen informiert, an denen die Zertifikate notiert sind, und ein Nachtrag zu dem Prospekt mit einer Beschreibung der neuen Emittentin erstellt.

3. Bezugnahme. Im Falle einer solchen Ersetzung der Emittentin gilt jede Nennung der Emittentin in diesen

Emissionsbedingungen, sofern es der Zusammenhang erlaubt, als auf die Neue Emittentin bezogen und jede Bezugnahme auf das Land, in dem die Emittentin ihren Sitz oder Steuersitz hat, gilt ab diesem Zeitpunkt als Bezugnahme auf das Land, in dem die Neue Emittentin ihren Sitz oder Steuersitz hat.

4. Nach Ersetzung der Emittentin durch die Neue Emittentin gilt dieser § 15 erneut.

§ 16 BEKANNTMACHUNGEN

1. Bekanntmachungen. Alle die Zertifikate betreffenden Bekanntmachungen erfolgen auf der Homepage der Emittentin (http://www.bawagpsk.com). Einer besonderen Benachrichtigung der einzelnen Wertpapierinhaber bedarf es nicht.

2. Wirkung. Sofern in diesen Bedingungen nichts anderes vorgesehen ist, dienen diese Bekanntmachungen nur

zur Information und stellen keine Wirksamkeitsvoraussetzung dar.

§ 17 BÖRSEEINFÜHRUNG

Die Emittentin behält sich das Recht vor, eine Börseeinführung für die Zertifikate an der Wiener Börse zu beantragen.

§ 18 VERJÄHRUNG

Die Verpflichtungen der Emittentin, Kapital und Zinsen auf diese Zertifikate zu zahlen, verjähren (i) mit Bezug auf Kapital nach Ablauf von 10 Jahren ab Fälligkeit für die Zahlung von Kapital und (ii) mit Bezug auf Zinsen nach Ablauf von 3 Jahren ab Fälligkeit.

§ 19 HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Die Emittentin haftet nicht für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Kontinuität und dauerhafte Berechnung der von der Maßgeblichen Börse oder der Feststellungsstelle festgestellten Kurse des Basiswertes.

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§ 20 STEUERLICHE BEHANDLUNG

Die Zertifikate sind in Österreich kapitalertragssteuerpflichtig. Weitere steuerliche Hinweise sind im Basisprospekt enthalten. Die Angaben basieren auf der Grundlage der anwendbaren Bestimmungen zum Zeitpunkt des öffentlichen Angebots bzw. der Zulassung zum Handel der Zertifikate. Änderungen in der Gesetzgebung, Rechtsprechung oder der Verwaltungspraxis der Finanzbehörden gehen nicht zu Lasten der Emittentin, und die Emittentin ist nicht verpflichtet, die Beschreibungen nach Ende des öffentlichen Angebots oder nach Zulassung zum Handel zu aktualisieren.

§ 21 ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND, ERFÜLLUNGSORT

1. Anwendbares Recht. Für sämtliche Rechtsverhältnisse aus oder im Zusammenhang mit diesen Zertifikaten gilt österreichisches Recht. Erfüllungsort ist Wien, dies gilt jedoch für Zwecke einer Gerichtsstandsvereinbarung nicht, wenn der Wertpapierinhaber Verbraucher ist.

2. Gerichtsstand. Für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Zertifikaten ist das für Handelssachen jeweils zuständige Gericht für Wien, Innere Stadt ausschließlich zuständig; dies gilt jedoch nicht, wenn der Wertpapierinhaber Verbraucher ist.

3. Verbrauchergerichtsstände. Für Klagen eines Verbrauchers gegen den Emittenten ist nach Wahl des Verbrauchers das sachlich und örtlich zuständige Gericht am Wohnsitz des Verbrauchers oder am Sitz des Emittenten oder ein sonstiges, aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zuständiges Gericht zuständig.

4. Für Klagen gegen Verbraucher mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder Beschäftigungsort in Österreich ist nach Wahl des Klägers das sachlich und örtlich zuständige Gericht am Wohnsitz-, Aufenthalts- oder Beschäftigungsort des Verbrauchers ausschließlich zuständig. Für Klagen gegen Verbraucher mit (Wohn)Sitz im Ausland ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht am Wohnsitz zuständig.

5. Der für Klagen eines Verbrauchers oder gegen einen Verbraucher bei Vertragsabschluss mit einem Kreditinstitut gegebene allgemeine Gerichtsstand in Österreich bleibt auch dann erhalten, wenn der Verbraucher nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt und österreichische gerichtliche Entscheidungen in diesem Land vollstreckbar sind.

§ 22 TEILNICHTIGKEIT

Sollte eine Bestimmung dieser Emissionsbedingungen aus welchem Grund auch immer unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser Emissionsbedingungen nicht berührt. Soweit das Konsumentenschutzgesetz nicht zur Anwendung gelangt, wird die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem in diesen Emissionsbedingungen zum Ausdruck kommenden Willen am nächsten kommt

. § 23 ÄNDERUNGSVORBEHALT

Die Emittentin ist berechtigt, in diesen Emissionsbedingungen ohne Zustimmung der Wertpapierinhaber offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler oder sonstige offensichtliche Irrtümer zu berichtigen, widersprüchliche oder lückenhafte Bestimmungen zu ändern bzw. zu ergänzen, wobei nur solche Änderungen bzw. Ergänzungen zulässig sind, die unter Berücksichtigung der Interessen der Emittentin für die Wertpapierinhaber zumutbar sind, d.h. deren finanzielle Situation nicht wesentlich verschlechtern. Eine Pflicht zur Bekanntmachung von Änderungen bzw. Ergänzungen dieser Emissionsbedingungen besteht nicht, soweit die finanzielle Situation der Zertifikatsinhaber nicht verschlechtert wird.

§ 24 BINDENDE FESTLEGUNGEN

Festlegungen, Berechnungen oder sonstige Entscheidungen der Emittentin sind, sofern kein offensichtlicher Fehler vorliegt, für alle Beteiligten bindend.

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Endgültige Konditionen für Garantie-Zertifikate

13. Dezember 2010

Endgültige Konditionen

Emission von

EUR 3.000.000

BAWAG P.S.K. Gold Garant II 2011-2018/01 (die „Zertifikate“)

emittiert am 16. Februar 2011 unter dem

Angebotsprogramm der

BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Öst erreichische Postsparkasse AG

für das öffentliche Angebot von in

Wertpapieren verbrieften Schuldverschreibungen

als Zertifikate und derivative Instrumente

sowie deren Zulassung an einem geregelten Markt

ISIN AT0000A0M4F1

Ein gemäß Kapitalmarktgesetz gebilligter Basisprospekt vom 04. Juni 2010, wurde veröffentlicht und ist bei der Emittentin erhältlich.

Dieses Dokument stellt die Endgültigen Konditionen dar und bezieht sich auf die Emission der hierin beschriebenen Garantie-Zertifikate. Die hierin verwendeten Begriffe haben die für sie in den im Basisprospekt vom 04.06.2010, der einen Basisprospekt gemäß der Prospektrichtlinie (Richtlinie 2003/71/EG) darstellt (der „Basisprospekt“) enthaltenen Emissionsbedingungen der jeweiligen Zertifikate (die „Emissionsbedingungen“) festgelegte Bedeutung. Dieses Dokument enthält gemäß Artikel 5.4 der Prospektrichtlinie die Endgültigen Konditionen der Zertifikate und ist nur mit dem Basisprospekt gemeinsam zu lesen. Der Basisprospekt ist am Sitz der Emittentin, Georg-Coch-Platz 2, 1018 Wien, hinterlegt und kann dort während den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden. Die im Basisprospekt festgelegten Emissionsbedingungen werden gemäß den Bestimmungen dieses Dokumentes angepasst, ergänzt und verändert. Im Fall einer Abweichung von den Emissionsbedingungen gehen die Bestimmungen der Endgültigen Konditionen vor. Die entsprechend angepassten, ergänzten und geänderten Emissionsbedingungen und die entsprechenden Bestimmungen der Endgültigen Konditionen stellen zusammen die Bedingungen dar, die auf diese Emission von Zertifikaten anwendbar sind. Diese Endgültigen Konditionen stellen kein Angebot oder eine Einladung dar, Zertifikate zu verkaufen oder zu kaufen und sind auch nicht als Anlageempfehlung zu betrachten. Weder die Übergabe dieser Endgültigen Konditionen noch der Verkauf von Zertifikaten hierunter bedeutet, dass keine Verschlechterung der Finanzlage der Emittentin oder der Emittenten der Basiswerte seit dem Datum dieser Endgültigen Bedingungen eingetreten

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ist oder dass die hierin enthaltenen Informationen auch nach diesem Datum zutreffend sind. Jeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit in Bezug auf hierhin enthaltene Angaben, die die Beurteilung der Zertifikate beeinflussen können und die nach diesem Datum und vor dem Schluss des öffentlichen Angebots oder, sofern einschlägig, der Einführung oder Einbeziehung in den Handel auftreten oder festgestellt werden, müssen in einem Nachtrag hierzu genannt werden. Der Vertrieb dieser Endgültigen Konditionen sowie das Angebot, der Verkauf und die Lieferung von Zertifikaten kann in bestimmten Ländern gesetzlich beschränkt sein. Personen, die in den Besitz dieser Endgültigen Konditionen gelangen, sind von der Emittentin aufgefordert, sich selbst über solche Beschränkungen zu unterrichten und diese zu beachten. 1. Emittentin

BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft

2. Art der Zertifikate

Garantie Zertifikate

3. Art der Emission Einmalemission

4. ISIN (International Securities Identification Number)

AT00000A0M4F1

5. [(i)] Nummer der Serie

[(ii)] Nummer der Tranche

01 Nicht anwendbar

6. Verbriefung der Zertifikate

Sammelurkunde, Inhaberpapiere

7. Emissionsvolumen

EUR 3.000.000

8. Zeichnungsfrist 03. Jänner 2011 – 15. Februar 2011

9. Endfälligkeitstag 16. Februar 2018

10. Basiswert(e)

ISIN Basiswert(e) Währung Basiswert(e) Maßgebliche Börse(n) für Basiswert(e)

DBLCI-OY Gold Index (DBLCI Optimum Yield Gold Hedged EUR) bildet die Wertentwicklung des Rohstoffs Gold anhand darauf bezogener Terminkontrakte (Futures) ab. Für Terminkontrakte, die sich der Fälligkeit nähern, wird ein neuer Kontrakt ausgewählt, indem die annualisierte Rendite aus dem Rollen aller für Gold verfügbaren Terminkontrakte mit einer Laufzeit von höchstens 13 Monaten verglichen und der Terminkontrakt ausgewählt wird, der die bestmögliche Rollrendite aufweist. Der Index enthält eine weitgehende Absicherung (Hedge) auf monatlicher Basis gegen Schwankungen des EUR/US-Dollar Wechselkurses. Nicht anwendbar EUR Nicht anwendbar

11. Mindestvolumen, Stückelung

EUR 1.000,-- EUR 100;--

12. Festgelegte Währung

EUR

13. Gesamtnennbetrag oder Stücke EUR 3.000.000 Die Emittentin ist berechtigt, den Gesamtnennbetrag oder die Anzahl der Stücke der Zertifikate jederzeit aufzustocken.

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14. Nennbetrag EUR 100

15. Emissionspreis 100% + 3,5 % Ausgabeaufschlag

16. Verzinsung jährliche Prämie Bonusbetrag

Fixe Verzinsung, jährlich 3 % vom Nennwert im Nachhinein, Zinsberechnung 30/360, unangepaßt (unadjusted) Nicht anwendbar Nicht anwendbar

17. Laufzeitbeginn 16. Februar 2011

18. Laufzeitende 16. Februar 2018

19. Mindestlaufzeit Nicht anwendbar

20. Mindestrestlaufzeit

Nicht anwendbar

21. Bestimmungen zur Tilgung [(i)] Basiswert Schutzrechte Genehmigung wurde erteilt für Disclaimer einfügen [(ii)] Bestimmungen für die Berechnung des

Tilgungsbetrages

DBLCI-OY Gold Index EUR Ja, Index im Eigentum der Deutschen Bank BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft Nicht anwendbar Tilgungsbetrag entspricht dem Nennbetrag zuzüglich anfallender Erträge: Die anfallenden Erträge errechnen sich aus: Dem Maximum aus:

a) 4 % des Nominales („Mindestauszahlung“). b) Der Summe der quartalsweise festgestellten

Wertentwicklung des DBLCI-OY Gold Index multipliziert mit einer Partizipationsrate von 100 % („Partizipationsbetrag“) , mit einem maximalen Partizipationsbetrag von 84 %. festgest. Wertentw. = MIN (Cap; Indexstand am quartalsmäßigen Beobachtungsdatum / Indexstand vorheriges quartalsmäßiges Beobachtungsdatum – 100%) Partizipationsbetrag = MIN (84 %; Summe d. festgest. Wertentwicklungen)

c) Mögliche erreichte Lock-In Schwelle (Lock-In Schwellen sind 10 %, 20 %, 30 %, 40 % usw.)

An den quartalsmäßigen (vierteljährlichen) Beobachtungstagen wird die Kursentwicklung des DBLCI-OY Gold Index zum jeweils vorhergehenden Beobachtungstag betrachtet. Jede positive vierteljährliche Wertentwicklung geht mit maximal 3% („Cap“) in die Berechnung ein, jede negative hingegen

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[iii] Beobachtungszeitraum [iv] Startwert (sofern nicht schon bei

Zusammensetzung des Korbes genannt) [v] Barriere [vii] Bildschirmseite [viii] Mindesttilgungsbetrag („Floor“) [ix] Höchsttilgungsbetrag („Cap“)

[x] Bonus [xi] Bezugsverhältnis [xii] Sonstige Details hinsichtlich Tilgung

unbegrenzt. Zudem gewährleistet am Ende der Laufzeit ein Lock-In-Mechanismus die schrittweise Absicherung bereits erreichter Höchststände in 10 % Stufen. Der Tilgungsbetrag wird kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet. Vom 15.02.2011 bis inkl. 31.01.2018; vom 15.02.2011 immer vierteljährlich, verkürzte letzte Beobachtungsperiode; fällt der 15te auf ein Wochenende oder auf einen Feiertag; wird der darauffolgende Bankarbeitstag als Beobachtungstag herangezogen Schlussstand des DBLCI-OY Gold Index 15.02.2011 Nicht anwendbar Bloomberg: DBYEHEGC <Index> 104 %, (Nennbetrag 100 % plus 4 % („Mindestauszahlung“) 184 % (100 % + 3 % mal 28 Quartale) Nicht anwendbar Nicht anwendbar Nicht anwendbar

22. Erstausgabepreis

100 % + 3,5 % Ausgabeaufschlag

23. Barriere

Nicht anwendbar

24. Maximaler Tilgungsbetrag 184 %

25. Bonus

Nicht anwendbar

26. Bestimmungen betreffend die Berechnung des Tilgungsbetrags

Erfüllungsart Variante Basiskurs Beobachtungszeitraum PROTECT-Level

Siehe Punkt 21. Erfüllung durch Geldzahlung Nicht anwendbar Nicht anwendbar Nicht anwendbar Nicht anwendbar

27. Bezugsverhältnis

Nicht anwendbar

28. Bestimmungen für die Berechnung des Schlusskurses und Ersatzkurses

Siehe angeschlossene Emissionsbedingungen

29. Referenzbörse Nicht anwendbar

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30. Maßgebliche Börse Feststellungsstelle Terminbörse

Nicht anwendbar Deutsche Bank AG Nicht anwendbar

31. Maßgebliche Optionenbörse

Nicht anwendbar

32. Weitere Änderungen bei Marktstörungen

Weitere Änderungen der Anpassungsereignisse

Beschreibung der Marktstörung maßgeblicher Stichtag

Siehe angeschlossene Emissionsbedingungen

33. Ergänzende Regelung zur Kündigung und/oder Entfernung einzelner Basiswerte

Siehe angeschlossene Emissionsbedingungen

34. Kündigung [(i)] Kündigungstag(e) [(ii)] Kündigungsfrist [(iii)] Kündigungsbetrag je Zertifikat und,

falls anwendbar, Methode zu deren Berechnung

[(iv)] Kündigung in Teilbeträgen [(v)] Beschreibung anderer

Kündigungsoptionen

Siehe angeschlossene Emissionsbedingungen

35. Zahlstelle BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft

36. Berechnungsstelle BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft

37. Börsenotierung/Handelsart ausserbörslicher Handel

38. Erster Handelstag Nicht anwendbar

39. Letzter Handelstag Nicht anwendbar

40. Geschätzte Gesamtkosten der Handelszulassung

Nicht anwendbar

41. Quotierungen Nicht anwendbar

42. (i) Verwahrstelle

(ii) Clearing System

Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft, Am Hof 4, A-1010 Wien DS.A Direct Settlement Advanced

43. Market Making

BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft

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44. Bekanntmachungen Homepage der Emittentin

45. Website für Bekanntmachungen http://www.bawagpsk.com

46. Steuerliche Behandlung

Kapitalertragssteuerpflicht

Ja

47. Zusätzliche Verkaufsbeschränkungen Nicht anwendbar

48. Mindestzeichnung EUR 1.000,-

49. Höchstzeichnung Nicht anwendbar

50. Garantiebetrag 100% des Nennbetrages

51. Kuponzahlungen Jährlich am 16.02. jeden Jahren, erstmals 16.02.2012

52. Feststellungstag Nicht anwendbar

53. Ausübungspreis Nicht anwendbar

54. Bestimmungsland des öffentlichen Angebots

Österreich

55. Art des Angebots und Prospektpflicht [(i)] Österreich [(ii)] andere Länder

öffentliches Angebot, Prospektpflicht Nicht anwendbar

56. Anwendbares Recht

Österreichisches Recht

57. Andere endgültige Konditionen

Nicht anwendbar

ERKLÄRUNG ÜBER DAS NICHT VORLIEGEN WESENTLICHER NAC HTEILIGER VERÄNDERUNGEN Es hat in Bezug auf die Finanzlage der Emittentin oder der der Emittentin oder der BAWAG P.S.K.-Gruppe seit 30. Juni 2010 keine wesentlichen Änderungen gegeben, und keine wesentlichen nachteiligen Veränderungen in Bezug auf die Finanzlage der Emittentin oder der BAWAG P.S.K. Gruppe seit März 2010. INFORMATIONEN NACH DER EMISSION Die Emittentin wird nach Emission keine Informationen bezüglich der Basiswerte liefern, ausgenommen wie in den Bedingungen und den Endgültigen Konditionen bestimmt. VERANTWORTLICHKEIT Die Emittentin übernimmt die Verantwortung für die Informationen, die diese Endgültigen Konditionen enthalten, welche gemeinsam mit dem Basisprospekt zu lesen sind. BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft

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ANNEX Bestimmungen zur Kündigung § 11 der Emissionsbedingungen Siehe die angeschlossenen allein verbindlichen Emissionsbedingungen: ANNEX Spezielle Risikofaktoren

Garantie-Zertifikate

Unter Garantie-Zertifikaten (auch Kapitalgarantie-Zertifikate genannt) werden Nichtdividendenwerte verstanden, welche zum Laufzeitende eine Rückzahlung eines vorher festgelegten Prozentsatzes des Nennbetrags verbriefen. Zusätzlich hängen die Rückzahlung und/oder eine mögliche Verzinsung von der Kursentwicklung verschiedener Basiswerte wie Aktien (Equity Linked), Indizes (Index Linked), Rohstoffen (Commodity Linked) etc. ab. Garantie-Zertifikate können generell kuponorientiert ausgestaltet sein und Zinszahlungen ermöglichen und/oder wachstumsorientiert, wodurch der Anleger von möglichen Kurssteigerungen im Basiswert profitieren kann. Als Ausgleich für die Kapitalgarantie kann der Anleger – je nach Ausmaß der Kapitalgarantie – nur abgeschwächt an möglichen Kurssteigerungen im Basiswert teilnehmen.

Garantie-Zertifikate unterliegen während ihrer Laufzeit Preisfluktuationen, die ihren Wert unter den Wert des ursprünglichen Kapitalinvestments sinken lassen können. Weiters unterliegen Garantie-Zertifikate dem Bonitätsrisiko der Emittentin. Garantie-Zertifikate berechtigen nicht zu Dividendenauszahlungen, daher ist es möglich, dass Wertverluste nicht durch andere Erträge ausgeglichen werden. Durch die dem Zertifikat zugrundeliegenden Beschränkungen in der Gestionierung (Absicherungsstrategie) bzw. durch den Einsatz von derivativen Instrumenten kann es dazu kommen, dass die Zertifikate über längere Zeiträume nicht an der Entwicklung des Aktienmarktes partizipieren. Die Emittentin ist zu einer vorzeitigen außerordentlichen Kündigung der Zertifikate bei, beispielsweise, bestimmten dem Basiswert betreffenden Ereignissen und/oder Absicherungs-Störung und/oder gestiegener Absicherungs-Kosten berechtigt. In diesem Fall kommt die Kapitalgarantie nicht zur Anwendung. .