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Vorlesung in Buchführung I. Vorlesung Buchführung / Bilanzierung. 9. Bewertung des Umlaufvermögens Ansatz – Ausweis - Bewertung. 9. Bewertung des Umlaufvermögens. 9.1 Ansatz. § 246 I HGB: „ Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände … zu enthalten (…)“. - PowerPoint PPT Presentation
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1Prof. Dr. H.R. Skopp, Wirtschaftsprüfer
BuBi09
Vorlesung Buchführung / Bilanzierung
Vorlesung in Buchführung I
9. Bewertung des UmlaufvermögensAnsatz – Ausweis - Bewertung
2Prof. Dr. H.R. Skopp, Wirtschaftsprüfer
BuBi
9. Bewertung des Umlaufvermögens
9.1 Ansatz
§ 246 I HGB: „Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände … zu enthalten (…)“
§ 247 II HGB: „Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.“ • Umlaufvermögen nicht ausdrücklich definiert• Umkehrschluss zu § 247 II HGB
§ 247 I HGB: Erwähnung des Begriffs Umlaufvermögen
§ 266 II B I - IV HGB: Umfang des Umlaufvermögens
3Prof. Dr. H.R. Skopp, Wirtschaftsprüfer
BuBi
9. Bewertung des Umlaufvermögens
9.1 Ansatz
Problem: Abgrenzung von AV und UV
Büromaschinenhändler M hat am 15.10.01 bei Siemens 20 PCszum Preis von 2.200 DM netto gekauft, die er verkaufen will. Da der Verkauf nur schleppend vorangeht, entnimmt M einen PC für seine Buchhaltung. Zum 31.12.01 befinden sich noch 18 PCs auf Lager. Warum ist eine genaue Abgrenzung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen notwendig?
Beispiel:
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9. Bewertung des Umlaufvermögens
9.2 Ausweis
§ 266 II B I - IV HGB:
§ 266 II B. Umlaufvermögen: I. Vorräte:
1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen;3. fertige Erzeugnisse und Waren;4. geleistete Anzahlungen
§ 266 II B. Umlaufvermögen: II. Forderungen u. sonst. VGG:
1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen;3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;4. sonstige Vermögensgegenstände
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9. Bewertung des Umlaufvermögens
9.2 Ausweis
§ 266 II B I - IV HGB:
§ 266 II B. Umlaufvermögen: III. Wertpapiere:
1. Anteile an verbundenen Unternehmen;2. eigene Anteile;3. sonstige Wertpapiere
§ 266 II B. Umlaufvermögen: IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks
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9. Bewertung des Umlaufvermögens
9.3 Bewertung
§ 253 III HGB:
„Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben. Außerdem dürfen Abschreibungen vorgenommen werden, soweit diese nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig sind, um zu verhindern, dass in der nächsten Zukunft der Wertansatz dieser Vermögensgegenstände auf Grund von Wertschwankungen geändert werden muss.“ Börsenpreis Marktpreis beizulegender Wert vernünftige kaufmännische Beurteilung § 253 III drückt strenges Niederstwertprinzip aus
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BuBi
9. Bewertung des Umlaufvermögens
9.3 Bewertung
In Buchführung gilt VORSICHTSPRINZIP:
Kein Kaufmann darf sich besser stellen, als krit. Beurteilung zulässt.
d.h. Anschaffungswert = Wertobergrenze
somit: Buchgewinne dürfen nicht, Buchverluste müssen ausgewiesen werden
AV und UV werden nach dem NIEDERSTWERTPRINZIP bewertet
Vorratsbewertung - Allgemeines:
REALISATONSPRINZIP, IMPARITÄTSPRINZIP
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Im UV gilt das strenge NWP. Von 2 Wertansätzen ist grundsätzlich der niedrigere zu wählen
Wiederbeschaffungskosten > AHK
Bewertung zu AHK
Wiederbeschaffungskosten < AHK
Bewertung zu Wiederbeschaffungskosten
9. Bewertung des Umlaufvermögens
9.3 Bewertung
Vorratsbewertung:
Ausnahmen zu Grundsatz des § 253 I HGB: §§ 253 II, 256, 240 III - IV, 241 HGB
§ 253 I HGB
9Prof. Dr. H.R. Skopp, Wirtschaftsprüfer
BuBi
Durchschnittsbewertung:
Summe PreiseSumme Menge
Vergleich mit Marktpreis
LIFO (Last in First out - steuerlich Maßgeblich)
zuletzt gekaufte Güter werden als erste verkauftSB wird mit Preisen des AB der ersten Zugängebewertet
FIFO (First in First out)
erste Güter werden zuerst verbraucht.SB wird mit Preisen der letzten Zugänge bewertet
Bewertung nach strengem NWP
9. Bewertung des Umlaufvermögens
9.3 Bewertung
Vorratsbewertung - Bewertungsansätze:
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AB 3.000 zu 4,80 SB 3.300Zugang I 1.000 zu 5,10 Zugang II 2.000 zu 4,70
=> Bewertung 3.000 zu 4,80 300 zu 5,10 = 15.930
Vergleich mit Marktpreis (4.82): 3.300 x 4,82 = 15.906
Ansatz nach NWP mit 15.906,-
Buchung: Wertberichtigung auf UV an Bestand (Waren) 24,-
9. Bewertung des Umlaufvermögens
9.3 Bewertung
Vorratsbewertung - Beispiele
LIFO (Last in First out - steuerlich Maßgeblich)
zuletzt gekaufte Güter werden als erste verkauft. SB wird mit Preisen des AB der ersten Zugänge bewertet.
11Prof. Dr. H.R. Skopp, Wirtschaftsprüfer
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FIFO (First in First out)
erste Güter werden zuerst verbraucht.SB wird mit Preisen der letzten Zugänge bewertet:
AB 100 Stk. 10,- SB 80 Stk.Zugang I 50 Stk. 11,-Zugang I I 50 Stk. 12,- => Bewertung 50 Stk 13,-Zugang I I I 50 Stk. 13,- 30 Stk 12,-
9. Bewertung des Umlaufvermögens
9.3 Bewertung
Vorratsbewertung - Beispiele
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9. Bewertung des Umlaufvermögens
9.3 Bewertung
Vorratsbewertung - Probleme:
• Bewertung der unfertigen Erzeugnisse
- langfristige Fertigung
• Unterschiede durch Verbrauchsfolgeverfahren
• Teilwertproblem
• Schenkung
Bsp. zur Schenkung: Elektrohändler verkauft ihm geschenktes Radio für netto 800 €. Listeneinkaufspreis lt. Liste 625 € netto.• Mit welchem Wert ist Radio zu bilanzieren
- handelsrechtlich?- steuerrechtlich?
• Wie lautet der Buchungssatz?
13Prof. Dr. H.R. Skopp, Wirtschaftsprüfer
BuBi
Bewertung der Ford. a. LuL am Geschäftsjahresende
Überprüfung auf Qualität
§§ 252 I (3), 253 II S. 3 und 253 III S. 2 HGB
• „Vollwertige Forderungen“ sind grundsätzlich mit ihrem Nominalbetrag anzusetzen
• „Zweifelhafte Forderungen“ sind mit dem wahrscheinlichen Wert zu bewerten
und
• „uneinbringliche Forderungen“ sind in voller Höhe abzuschreiben
9. Bewertung des Umlaufvermögens
9.3 Bewertung
Forderungsbewertung:
14Prof. Dr. H.R. Skopp, Wirtschaftsprüfer
BuBi
„Vollwertige Forderungen“:
Mit 100%em Zahlungseingang ist zu rechnen
„Zweifelhafte Forderungen“:
Mit vollständigem oder teilweisen Zahlungsausfall ist zu rechnen
Indikatoren:• auf Mahnung wird nicht reagiert• Insolvernzverfahren
„uneinbringliche Forderungen“:
Es steht fest, dass keinerlei Zahlung eingehen wird
9. Bewertung des Umlaufvermögens
9.3 Bewertung
Forderungsbewertung:
15Prof. Dr. H.R. Skopp, Wirtschaftsprüfer
BuBi
Aber: Pauschale AbwertungGrundsatz: Einzelbewertung
Abschreibungen auf Forderungen erfolgt auf Nettowerte! Korrektur der Ust. erst wenn Forderung endgültig uneinbringlich§17 II (1) S. 1 UStG(z.B. nach Abschluss des Insolvenzverfahrens)
Die Höhe des Ausfalls (Ausfallrisiko) eines bestimmten Kunden kann Bestimmt werden. z.B. Konkursquote 20%d.h. 20% der Forderung werden bezahlt, 80% sind einzeln zu berichtigen
Einzelwertberichtigung (EWB)
Erfahrungswerte: x% der Forderungen werden nicht bezahlt.HGB: 1-5%StGB: 0,5%
Pauschalwertberichtigung (PWB)
9. Bewertung des Umlaufvermögens
9.3 Bewertung
Forderungsbewertung:
16Prof. Dr. H.R. Skopp, Wirtschaftsprüfer
BuBi
Einzelwertberichtigung: erforderliches Konto
Abschreibung auf Forderungen (EWB) [Aufwandskonto]
Wir buchen die Wertberichtigung sofort gegen die Forderungen, ohneAusweis in der Bilanz als EWB auf Passivseite gem. BiRiLiG, da sonst Bilanzverlängerung. (Diese Art ist Pflicht beiKapitalgesellschaften)
Pauschalwertberichtigung: erforderliches Konto
Abschreibung auf Forderungen (PWB) [Aufwandskonto]
9. Bewertung des Umlaufvermögens
9.3 Bewertung
Forderungsbewertung:
17Prof. Dr. H.R. Skopp, Wirtschaftsprüfer
BuBi
Buchung des speziellen Forderungsrisikos bei Entstehung:
Forderung geht in voller Höhe ein (Annahme: Forderung war sicher verloren):
Bank 11.900 / so. betr. Erträge 10.000 Ust 1.900
Wert des Forderungsbestandes am Bilanzstichtag:
Gesamtford. Netto 1.000.000./. EWB 100.000
900.000./. PWB 2% 18.000
882.000+ Ust von Ges.ford.* 167.580Wert 1.049.580
Abschr. a. Ford. (EWB) 10.000 / Ford. a. LuL 10.000 Nettowert!hier ist der endgültige Ausfall noch nicht eingetreten, d.h. absolut sichererAusfall
*sofern Forderungsausfall noch nichtabsolut sicher. Sonst abzügl. der korrigierten Ust. (Ust. darf erst bei endgültigem Ausfall korrigiert werden)
9. Bewertung des Umlaufvermögens
9.3 Bewertung
Forderungsbewertung – Beispiele (unzusammenhängend):
18Prof. Dr. H.R. Skopp, Wirtschaftsprüfer
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Kunde geht in Konkurs. Mit Begleichung der Rechnung über 7.000 netto istsicher nicht zu rechnen
Abschr. a. Ford. 7.000 / Ford. a. LuL 8.330so. Vb (Ust) 1.330 /
! Forderung ist erst beim sicheren bekannt werden des Verlustes auszubuchen !
Wir erfahren am 15.2.00 dass über das Vermögen unseres Kunden Insolvenz-antrag gestellt wurde. Die Forderung beträgt 71.920 brutto.
! keine Buchung, da Forderung erst am Jahresende zu bewerten ist !
Am 25.9.00 überweist Insolvenzverwalter 7.551,60
Bank 7.551,60 / Ford. a. LuL 71.920Abschr. a. Ford. 55.490 /so. Vb. (Ust) 8.878,40 /(Altforderung 16 % )
6.510
62.000- 6.510
(71.920 - 62.000) - (7.551,60 – 6.510)
62.000
9. Bewertung des Umlaufvermögens
9.3 Bewertung
Forderungsbewertung – Beispiele 2:
19Prof. Dr. H.R. Skopp, Wirtschaftsprüfer
BuBi
9. Bewertung des Umlaufvermögens
9.3 Bewertung
Bewertung von Wertpapieren:
• Handhabung wie bei Finanzanlagen
• Aber: strenges Niederstwertprinzip!
• Beachte: Teilwertproblem
• Normalfall unproblematisch
• Probleme bei
- Währungsumrechnung
- Abgrenzungsfragen
- Finanzderivaten
Bewertung der flüssigen Mittel:
20Prof. Dr. H.R. Skopp, Wirtschaftsprüfer
BuBi
Danke!
Fragen?