20
1 Prof. Dr. H.R. Skopp, Wirtschaftsprüfer BuBi09 Vorlesung Buchführung / Bilanzierung Vorlesung in Buchführung I 9. Bewertung des Umlaufvermögens Ansatz – Ausweis - Bewertung

Vorlesung Buchführung / Bilanzierung

  • Upload
    maeko

  • View
    140

  • Download
    4

Embed Size (px)

DESCRIPTION

Vorlesung in Buchführung I. Vorlesung Buchführung / Bilanzierung. 9. Bewertung des Umlaufvermögens Ansatz – Ausweis - Bewertung. 9. Bewertung des Umlaufvermögens. 9.1 Ansatz. § 246 I HGB: „ Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände … zu enthalten (…)“. - PowerPoint PPT Presentation

Citation preview

Page 1: Vorlesung  Buchführung / Bilanzierung

1Prof. Dr. H.R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

BuBi09

Vorlesung Buchführung / Bilanzierung

Vorlesung in Buchführung I

9. Bewertung des UmlaufvermögensAnsatz – Ausweis - Bewertung

Page 2: Vorlesung  Buchführung / Bilanzierung

2Prof. Dr. H.R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

BuBi

9. Bewertung des Umlaufvermögens

9.1 Ansatz

§ 246 I HGB: „Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände … zu enthalten (…)“

§ 247 II HGB: „Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.“ • Umlaufvermögen nicht ausdrücklich definiert• Umkehrschluss zu § 247 II HGB

§ 247 I HGB: Erwähnung des Begriffs Umlaufvermögen

§ 266 II B I - IV HGB: Umfang des Umlaufvermögens

Page 3: Vorlesung  Buchführung / Bilanzierung

3Prof. Dr. H.R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

BuBi

9. Bewertung des Umlaufvermögens

9.1 Ansatz

Problem: Abgrenzung von AV und UV

Büromaschinenhändler M hat am 15.10.01 bei Siemens 20 PCszum Preis von 2.200 DM netto gekauft, die er verkaufen will. Da der Verkauf nur schleppend vorangeht, entnimmt M einen PC für seine Buchhaltung. Zum 31.12.01 befinden sich noch 18 PCs auf Lager. Warum ist eine genaue Abgrenzung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen notwendig?

Beispiel:

Page 4: Vorlesung  Buchführung / Bilanzierung

4Prof. Dr. H.R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

BuBi

9. Bewertung des Umlaufvermögens

9.2 Ausweis

§ 266 II B I - IV HGB:

§ 266 II B. Umlaufvermögen: I. Vorräte:

1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen;3. fertige Erzeugnisse und Waren;4. geleistete Anzahlungen

§ 266 II B. Umlaufvermögen: II. Forderungen u. sonst. VGG:

1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen;3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;4. sonstige Vermögensgegenstände

Page 5: Vorlesung  Buchführung / Bilanzierung

5Prof. Dr. H.R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

BuBi

9. Bewertung des Umlaufvermögens

9.2 Ausweis

§ 266 II B I - IV HGB:

§ 266 II B. Umlaufvermögen: III. Wertpapiere:

1. Anteile an verbundenen Unternehmen;2. eigene Anteile;3. sonstige Wertpapiere

§ 266 II B. Umlaufvermögen: IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks

Page 6: Vorlesung  Buchführung / Bilanzierung

6Prof. Dr. H.R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

BuBi

9. Bewertung des Umlaufvermögens

9.3 Bewertung

§ 253 III HGB:

„Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben. Außerdem dürfen Abschreibungen vorgenommen werden, soweit diese nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig sind, um zu verhindern, dass in der nächsten Zukunft der Wertansatz dieser Vermögensgegenstände auf Grund von Wertschwankungen geändert werden muss.“ Börsenpreis Marktpreis beizulegender Wert vernünftige kaufmännische Beurteilung § 253 III drückt strenges Niederstwertprinzip aus

Page 7: Vorlesung  Buchführung / Bilanzierung

7Prof. Dr. H.R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

BuBi

9. Bewertung des Umlaufvermögens

9.3 Bewertung

In Buchführung gilt VORSICHTSPRINZIP:

Kein Kaufmann darf sich besser stellen, als krit. Beurteilung zulässt.

d.h. Anschaffungswert = Wertobergrenze

somit: Buchgewinne dürfen nicht, Buchverluste müssen ausgewiesen werden

AV und UV werden nach dem NIEDERSTWERTPRINZIP bewertet

Vorratsbewertung - Allgemeines:

REALISATONSPRINZIP, IMPARITÄTSPRINZIP

Page 8: Vorlesung  Buchführung / Bilanzierung

8Prof. Dr. H.R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

BuBi

Im UV gilt das strenge NWP. Von 2 Wertansätzen ist grundsätzlich der niedrigere zu wählen

Wiederbeschaffungskosten > AHK

Bewertung zu AHK

Wiederbeschaffungskosten < AHK

Bewertung zu Wiederbeschaffungskosten

9. Bewertung des Umlaufvermögens

9.3 Bewertung

Vorratsbewertung:

Ausnahmen zu Grundsatz des § 253 I HGB: §§ 253 II, 256, 240 III - IV, 241 HGB

§ 253 I HGB

Page 9: Vorlesung  Buchführung / Bilanzierung

9Prof. Dr. H.R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

BuBi

Durchschnittsbewertung:

Summe PreiseSumme Menge

Vergleich mit Marktpreis

LIFO (Last in First out - steuerlich Maßgeblich)

zuletzt gekaufte Güter werden als erste verkauftSB wird mit Preisen des AB der ersten Zugängebewertet

FIFO (First in First out)

erste Güter werden zuerst verbraucht.SB wird mit Preisen der letzten Zugänge bewertet

Bewertung nach strengem NWP

9. Bewertung des Umlaufvermögens

9.3 Bewertung

Vorratsbewertung - Bewertungsansätze:

Page 10: Vorlesung  Buchführung / Bilanzierung

10Prof. Dr. H.R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

BuBi

AB 3.000 zu 4,80 SB 3.300Zugang I 1.000 zu 5,10 Zugang II 2.000 zu 4,70

=> Bewertung 3.000 zu 4,80 300 zu 5,10 = 15.930

Vergleich mit Marktpreis (4.82): 3.300 x 4,82 = 15.906

Ansatz nach NWP mit 15.906,-

Buchung: Wertberichtigung auf UV an Bestand (Waren) 24,-

9. Bewertung des Umlaufvermögens

9.3 Bewertung

Vorratsbewertung - Beispiele

LIFO (Last in First out - steuerlich Maßgeblich)

zuletzt gekaufte Güter werden als erste verkauft. SB wird mit Preisen des AB der ersten Zugänge bewertet.

Page 11: Vorlesung  Buchführung / Bilanzierung

11Prof. Dr. H.R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

BuBi

FIFO (First in First out)

erste Güter werden zuerst verbraucht.SB wird mit Preisen der letzten Zugänge bewertet:

AB 100 Stk. 10,- SB 80 Stk.Zugang I 50 Stk. 11,-Zugang I I 50 Stk. 12,- => Bewertung 50 Stk 13,-Zugang I I I 50 Stk. 13,- 30 Stk 12,-

9. Bewertung des Umlaufvermögens

9.3 Bewertung

Vorratsbewertung - Beispiele

Page 12: Vorlesung  Buchführung / Bilanzierung

12Prof. Dr. H.R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

BuBi

9. Bewertung des Umlaufvermögens

9.3 Bewertung

Vorratsbewertung - Probleme:

• Bewertung der unfertigen Erzeugnisse

- langfristige Fertigung

• Unterschiede durch Verbrauchsfolgeverfahren

• Teilwertproblem

• Schenkung

Bsp. zur Schenkung: Elektrohändler verkauft ihm geschenktes Radio für netto 800 €. Listeneinkaufspreis lt. Liste 625 € netto.• Mit welchem Wert ist Radio zu bilanzieren

- handelsrechtlich?- steuerrechtlich?

• Wie lautet der Buchungssatz?

Page 13: Vorlesung  Buchführung / Bilanzierung

13Prof. Dr. H.R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

BuBi

Bewertung der Ford. a. LuL am Geschäftsjahresende

Überprüfung auf Qualität

§§ 252 I (3), 253 II S. 3 und 253 III S. 2 HGB

• „Vollwertige Forderungen“ sind grundsätzlich mit ihrem Nominalbetrag anzusetzen

• „Zweifelhafte Forderungen“ sind mit dem wahrscheinlichen Wert zu bewerten

und

• „uneinbringliche Forderungen“ sind in voller Höhe abzuschreiben

9. Bewertung des Umlaufvermögens

9.3 Bewertung

Forderungsbewertung:

Page 14: Vorlesung  Buchführung / Bilanzierung

14Prof. Dr. H.R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

BuBi

„Vollwertige Forderungen“:

Mit 100%em Zahlungseingang ist zu rechnen

„Zweifelhafte Forderungen“:

Mit vollständigem oder teilweisen Zahlungsausfall ist zu rechnen

Indikatoren:• auf Mahnung wird nicht reagiert• Insolvernzverfahren

„uneinbringliche Forderungen“:

Es steht fest, dass keinerlei Zahlung eingehen wird

9. Bewertung des Umlaufvermögens

9.3 Bewertung

Forderungsbewertung:

Page 15: Vorlesung  Buchführung / Bilanzierung

15Prof. Dr. H.R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

BuBi

Aber: Pauschale AbwertungGrundsatz: Einzelbewertung

Abschreibungen auf Forderungen erfolgt auf Nettowerte! Korrektur der Ust. erst wenn Forderung endgültig uneinbringlich§17 II (1) S. 1 UStG(z.B. nach Abschluss des Insolvenzverfahrens)

Die Höhe des Ausfalls (Ausfallrisiko) eines bestimmten Kunden kann Bestimmt werden. z.B. Konkursquote 20%d.h. 20% der Forderung werden bezahlt, 80% sind einzeln zu berichtigen

Einzelwertberichtigung (EWB)

Erfahrungswerte: x% der Forderungen werden nicht bezahlt.HGB: 1-5%StGB: 0,5%

Pauschalwertberichtigung (PWB)

9. Bewertung des Umlaufvermögens

9.3 Bewertung

Forderungsbewertung:

Page 16: Vorlesung  Buchführung / Bilanzierung

16Prof. Dr. H.R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

BuBi

Einzelwertberichtigung: erforderliches Konto

Abschreibung auf Forderungen (EWB) [Aufwandskonto]

Wir buchen die Wertberichtigung sofort gegen die Forderungen, ohneAusweis in der Bilanz als EWB auf Passivseite gem. BiRiLiG, da sonst Bilanzverlängerung. (Diese Art ist Pflicht beiKapitalgesellschaften)

Pauschalwertberichtigung: erforderliches Konto

Abschreibung auf Forderungen (PWB) [Aufwandskonto]

9. Bewertung des Umlaufvermögens

9.3 Bewertung

Forderungsbewertung:

Page 17: Vorlesung  Buchführung / Bilanzierung

17Prof. Dr. H.R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

BuBi

Buchung des speziellen Forderungsrisikos bei Entstehung:

Forderung geht in voller Höhe ein (Annahme: Forderung war sicher verloren):

Bank 11.900 / so. betr. Erträge 10.000 Ust 1.900

Wert des Forderungsbestandes am Bilanzstichtag:

Gesamtford. Netto 1.000.000./. EWB 100.000

900.000./. PWB 2% 18.000

882.000+ Ust von Ges.ford.* 167.580Wert 1.049.580

Abschr. a. Ford. (EWB) 10.000 / Ford. a. LuL 10.000 Nettowert!hier ist der endgültige Ausfall noch nicht eingetreten, d.h. absolut sichererAusfall

*sofern Forderungsausfall noch nichtabsolut sicher. Sonst abzügl. der korrigierten Ust. (Ust. darf erst bei endgültigem Ausfall korrigiert werden)

9. Bewertung des Umlaufvermögens

9.3 Bewertung

Forderungsbewertung – Beispiele (unzusammenhängend):

Page 18: Vorlesung  Buchführung / Bilanzierung

18Prof. Dr. H.R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

BuBi

Kunde geht in Konkurs. Mit Begleichung der Rechnung über 7.000 netto istsicher nicht zu rechnen

Abschr. a. Ford. 7.000 / Ford. a. LuL 8.330so. Vb (Ust) 1.330 /

! Forderung ist erst beim sicheren bekannt werden des Verlustes auszubuchen !

Wir erfahren am 15.2.00 dass über das Vermögen unseres Kunden Insolvenz-antrag gestellt wurde. Die Forderung beträgt 71.920 brutto.

! keine Buchung, da Forderung erst am Jahresende zu bewerten ist !

Am 25.9.00 überweist Insolvenzverwalter 7.551,60

Bank 7.551,60 / Ford. a. LuL 71.920Abschr. a. Ford. 55.490 /so. Vb. (Ust) 8.878,40 /(Altforderung 16 % )

6.510

62.000- 6.510

(71.920 - 62.000) - (7.551,60 – 6.510)

62.000

9. Bewertung des Umlaufvermögens

9.3 Bewertung

Forderungsbewertung – Beispiele 2:

Page 19: Vorlesung  Buchführung / Bilanzierung

19Prof. Dr. H.R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

BuBi

9. Bewertung des Umlaufvermögens

9.3 Bewertung

Bewertung von Wertpapieren:

• Handhabung wie bei Finanzanlagen

• Aber: strenges Niederstwertprinzip!

• Beachte: Teilwertproblem

• Normalfall unproblematisch

• Probleme bei

- Währungsumrechnung

- Abgrenzungsfragen

- Finanzderivaten

Bewertung der flüssigen Mittel:

Page 20: Vorlesung  Buchführung / Bilanzierung

20Prof. Dr. H.R. Skopp, Wirtschaftsprüfer

BuBi

Danke!

Fragen?