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Einf Einf ü ü hrung in das kommunale hrung in das kommunale Satzungsrecht und Abgabenrecht Satzungsrecht und Abgabenrecht §§§ Referent: Hubert Bechstein – März 2005 Vorlesung Hochschulen Teil 8

Vorlesung Hochschulen Teil 8 - Willkommen Rechtsnormen, sie gelten nur intern für die Mitglieder von Organen, z. B. Ge- ... Summe aller Aufwendungen für die Abwasserbeseitigung

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EinfEinfüührung in das kommunalehrung in das kommunale Satzungsrecht und AbgabenrechtSatzungsrecht und Abgabenrecht

§ § §

Referent: Hubert Bechstein – März 2005

Vorlesung Hochschulen Teil 8

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InhaltsInhaltsüübersicht Ibersicht IBegriff der kommunalen SatzungMerkmale und Arten Zustandekommen der SatzungHeilung von MängelnRechtsschutz gegen SatzungenPrüfungsschema einer Satzung am Beispiel des Bebauungsplanes

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InhaltsInhaltsüübersicht IIbersicht II

GebührensatzungenBeispiel einer GebührenbedarfsberechnungBeitragssatzungen:StraßenbeitragssatzungErschließungsbeitragssatzungEntwässerungssatzungWasserbeitrags- u. Gebührensatzung

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Gemeinde Gemeinde –– Bürger Bürger -- LastenLasten

Ohne Steuern und Abgaben gibt es keine öffentlichen Leistungen und Lebensqualität für Bürger und Gäste

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PrPräägende gende StrukturelementeStrukturelemente

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Begriff der kommunalen Satzung und Begriff der kommunalen Satzung und andere kommunaleandere kommunale Normen und sonstige RegelungenNormen und sonstige Regelungen

Satzungen: Grundlage = Art. 28 Abs. 2 GG, § 5 Hessische Gemeindeordnung (HGO) sind:Rechtsnormen (abstrakt und generell)einseitig erlassen von d. Gemeindevertretung (Autonomie)Regelungen für die örtliche Gemeinschaftim Rahmen der Gesetze (Bundes- und Landesrecht ist zwingend zu beachten, bei Verstoss = Nichtigkeit der Satzung!Genehmigung d. Aufsichtsbehörde nur ausnahmsweise erforderlich

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Andere Normen in der Gemeinde und Andere Normen in der Gemeinde und Abgrenzung von VerwaltungsvorschriftenAbgrenzung von Verwaltungsvorschriften

Gefahrenabwehrverordnungen nach demHSOG (z. B. Grundstücksnummerierung,Einschränkung des Wasserverbrauchs bei Wassernotstand);Zuständig f. Erlass: Gemeindevertretung.Vorliegen einer Gefahr für die öffentlichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist Voraussetzung

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GeschGeschääftsordnungen und ftsordnungen und VerwaltungsorganisationVerwaltungsorganisation

Geschäftsordnungen sind keine Rechtsnormen, sie gelten nur intern für die Mitglieder von Organen, z. B. Ge-meindevertretung, Ortsbeiräte, Gemeindevorstand

Verwaltungsanweisungen und Geschäftsverteilungspläne (vgl. § 70 HGO) gelten nur für den innern Dienstbetrieb

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Arten von Satzungen Arten von Satzungen (Beispiele)(Beispiele)

Hauptsatzung ( § 6 HGO)

Haushaltssatzung (§ 94 HGOEntschädigungssatzung (§ 27 HGO

Abgabensatzungen nach dem (HessKAG), z. B.

SteuersatzungenGebührensatzungenBeitragssatzungen

Bebauungspläne (BauGB)

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ÜÜbersicht Abgabensatzungenbersicht AbgabensatzungenOberbegriff: Abgaben = öffentlich-rechtliche Entgelte

Arten:Steuern (z. B. Gewerbesteuer, Grundsteuer, Hundesteuer, Zweitwohnungsteuer) – ohne Leistungscharakter!Beiträge = einmalige Abgaben in Geld für mögliche Vorteile, Beitragspflichtiger: Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigter.Gebühren = laufende Abgaben in Geld für tatsächlich in Anspruch genommene LeistungenAnschlusskosten (12 HessKAG) –Erstattungsanspruch z. B. Wasserhausanschluss,Kanalhausanschluss

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Rechtsschutz gegen SatzungenRechtsschutz gegen Satzungen

Normenkontrollklage beim Hess.VGH gem. 47 Verwaltungsgerichtsordnungdurch Personen, die ein Rechtschutzinteresse nachweisen!

Inzidente Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Rahmen eines Klageverfahrens, welches sich z. B. an ein Widerspruchsverfahren anschließt!

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Muster Muster -- BebauungsplanauszugBebauungsplanauszug

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Formelle RechtmFormelle Rechtmäßäßigkeitsprigkeitsprüüfung fung –– am Beispiel am Beispiel eines Bebauungsplaneseines Bebauungsplanes

Ordnungsgemäße Ladung d. Vorsitzenden der Gemeindevertretung im Benehmen mit dem GemeindevorstandOrdnungsgemässer Ablauf der Sitzung, Öffentlichkeitsprinzip, Beschlussfähigkeit d. Gemeindevertretung,Beachtung der Vorschriften über den Interessenwiderstreit gem. § 25 HGO

Ordnungsgemässe Abstimmung gem. § 54 – Mehrheitsprinzip, offene Abstimmung notwendig.

Aber: Heilungsvorschriften nach § 5 Abs. 4 HGO beachten, sog. Sechsmonatsfrist,Bei Bebauungsplänen zusätzlich §§ 214 – 216 BauGB, Gesichtspunkt der Planerhaltung

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Zustandekommen von SatzungenZustandekommen von SatzungenI. Entwurfsvorlage durch den Gemeindevorstand,Orientierung i.d.R. anMustersatzungen

III. Beratung und Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung

II. Beratung im zuständigenAusschuss d. Gemeinde-Vertretung in öffentlicherSitzung

IV.Ausfertigung und Verkündung der Satzung durch den Gemeindevorstand, i. d. R. keine Genehmigungspflicht

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Auszug FlAuszug Fläächennutzungsplanchennutzungsplan

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GebGebüührenbedarfsberechnung Ihrenbedarfsberechnung I ÜÜ b e r s i c h tb e r s i c h t

Öffentliche Einrichtungen der Kommune, z. B. Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Abfallwirtschaft, Kindergärten, Dorfgemeinschaftshäuser, erfordern einen erheblichen finanziellen Aufwand. Die Kosten sollen nicht aus allgemeinen Deckungsmitteln(Steuern) unterhalten und betrieben werden; vielmehr erfordert das HessKAG eine Deckung der Aufwendungen durch leistungsbezogene Entgelte. Bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses werden Gebühren als Gegenleistung für die Leistung der Gemeinde erhoben. Bei privatrechtlicher Ausgestaltung Eintrittsgeld oder ein Nutzungsentgelt.

Öffentliche Straßen sind Sachen im Gemeingebrauch. Die Grundstückseigentümer der durch die Straße erschlossenen Grundstücke werden bei der erstmaligen Herstellung (einmalig) zu Erschließungsbeiträgen, bei Ablauf der gewöhnlichen Nutzungsdauer (ca. 25 Jahre) zu Straßenbeiträgen herangezogen. Die laufende Unterhaltung obliegt der Gemeinde ohne Umlageberechnung von Aufwendungen!

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GebGebüührenbedarfskalkulation IIhrenbedarfskalkulation IIFür öffentliche Einrichtungen, die in der Regel und überwiegend aus Entgelten finanziert werden, sind im Verwaltungshaushalt angemessene Abschreibungen und eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals zu veranschlagen.Vgl. § 10 HessKAG, §12 Gemeinde-haushaltsverordnung

Angemessene Abschreibungenrichten sich nach der Nutzungsdauer des Anlagegutes, lineare Abschreibung ist sinnvoll, Beispiel:500.000 DM Herstellungskosten, öffentliche Wasserleitung, Nutzungsdauer 25 Jahre, jährliche Abschreibung2 % = 10.000 DM p. a.

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GebGebüührenbedarfskalkulation IIIhrenbedarfskalkulation III

Berechnung der Verzinsung des Anlagekapitals als Kostenfaktor:

Anschaffungs- und Herstellungskosten der Einrichtung in tatsächlicher Höhe, bei d. Wasserversorgung Nettokosten ansetzen (ohne MwSt).

Hiervon sind abzusetzen:

Zuwendungen Dritter (z. B. Landesbeihilfen) undBeiträge der Grundstückseigentümer__________________

Angemessener Zinssatz z. Zt. etwa 2,5 – 4 % p. a.

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GebGebüührenbedarfsberechnung IV hrenbedarfsberechnung IV –– BeispielBeispiel Abwasserbeseitigung HH 2002 JahresperiodeAbwasserbeseitigung HH 2002 Jahresperiode

Personalkostenaufwand – Verwaltung u. Betrieb 125.000 DMUnterhaltung der Grundstücke 20.000 DMUnterhaltung der Anlagen (Netz, Kläranlage) 50.000 DMBetriebskosten (Strom, u. a.) 40.000 DMKlärschlammentsorgung 30.000 DMAbwasserabgabe nach dem Abwasserabgabengesetz 90.000 DMVerwaltungskosten (Postgeb., Porto, sonstige Aufw.) 5.000 DMKalkulatorische Verzinsung des Anlagekapitals gem. Berechn. 350.000 DMKalkulatorische Abschreibungen des Anlagekapitals 400.000 DMBeiträge an Abwasserverbände, die in die Entsorgungintegriert sind 50.000 DM

Summe aller Aufwendungen für die Abwasserbeseitigung 1.160.000 DM

Wasserverbrauch im Jahr als Bemessungsgrundlage 380.000 cbm, ergibt eine kostendeckende notwendige Gebühr von 3,05 DM (1.160.000:380.000).

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Neue Begriffsinterpretation im Beitragsrecht der Neue Begriffsinterpretation im Beitragsrecht der Gemeinden durch die Gemeinden durch die RechtsprechnungRechtsprechnung

EinrichtungsbegriffEinrichtungsbegriff für die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung (sog. Leitungsgebundene öffentliche Einrichtungen):= funktionsbedingte Zusammenfassung eines technisch miteinander verbundenen in sich geschlossenen System; Abkehr von der globalen Denkweise ab 1998, vgl. HessVGH 12.11.1996; 5.5.1997; 25.3.1998; vgl. auch Lohmann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Rdnr. 826 ff. zu § 8 KAG NRW – f. hessischen Rechtsbereich; und Rösch, Komm. zum HessKAG, § 11 Rdnr. 8 ff. sowie weitere Entscheidung des VGH Hessen:Begriffe:Schaffung = erstmalige Herstellung der Einrichtung durch Herstellung oder Kauf, auch räumliche Ausdehnung des Leitungsnetzes bedeutet „Schaffung“;Erweiterung = Hinzufügung neuer zusätzlicher Funktionen, z. B. Umrüstung auf Vollkanalisation, Erneuerung = Ersetzung des vorhandenen Bestandes, Unterfälle: modernisierende Gesamterneuerung, konzeptionell grundlegende Umgestaltung

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Wasserversorgungssatzung IWasserversorgungssatzung I

Regelt den Bau und Betrieb der gemeindlichen Wasserversorgung einschl. des Verhältnisses zum BenutzerAnschluss- und BenutzungszwangVersorgungspflichtErgänzende Bestimmungen: Hessisches Wassergesetz, Wasser ist Lebensmittel!Trinkwasserverordnung, EU-Normen

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Wasserversorgung IIWasserversorgung II

Satzungsinhalte:Einrichtungsbereitstellung durch Gemeinde oder VerbandslösungenLaufendes Entgelt: Wassergebühr für periodisch anfallende Aufwendungen nach Verbrauch (Messung nach cbm)Einmalige Entgelte: Abwasserbeitrag für Netz, Hochbehälter, Wassergewinnung– Bemessung:

Grundstücksfläche/Geschossfläche

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Wasserversorgung IIIWasserversorgung III

Anstelle öffentlich-rechtlicher Regelung durch Satzung ist auch privatrechtliche Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisse durch Erlass von „Allgemeinen Versorgungsbestimmungen“ möglich, vgl. die AVB Wasser (bundesrechtliche Norm)Statt Gebühren = privatrechtl. WassergeldStatt Beiträgen = Baukostenzuschuss

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StrassenbeitragssatzungStrassenbeitragssatzung II

Anwendung fürUm- und Ausbau, Erneuerung bestehender öffentlicher Straßen, Plätze

bei erstmaliger Herstellung gilt das Baugesetzbuch (BauGB), §§ 127 ff. – es werden Erschließungsbeiträge erhoben, bis zu 90 % der beitragsfähigen Aufwendungen

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StraStraßßenbeitragssatzung IIenbeitragssatzung II

Aktuell:Rechtsprechung HessVGH:keine Tiefenbegrenzung der Grundstücke mehr, Grundbuchgrundstück ist Bemessungsgrundlageauch Außenbereichsgrundstücke sind beitragspflichtig, z. B. auch angrenzende nicht bebaute landwirtschaftliche Grundstücke

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StraStraßßenbeitragssatzung IIIenbeitragssatzung IIIGrundlage § 11 HessKAGund einer gemeindlichen Satzung

Beitragssätze:– 25 % bei Durchgangsstraßen– 50 % bei innerörtliche Durchgangsstraßen– 75 % bei Anliegerstraßen

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Die BauleitplanungDie BauleitplanungDer Flächennutzungsplan (gesamtes Gemeindegebiet)keine Satzung – nur behördenverbindlich – Akt besonderer Art)

Der Bebauungsplan (in der Regel Teilgebiete) = SATZUNG

Bedeutung der Vorschrift des § 25 HGOInteressenwiderstreit

Unmittelbarkeitsprinzip bei Bebauungs-planes – bewirkt Änderung der Grundstücksqualität (z. B. Wohngebiet, Gewerbegebiet, Straßenfläche, Gemeinbedarfsfläche

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Abwasserbeseitigung IAbwasserbeseitigung I

Finanzierung durch Gebühren Finanzierung durch Beiträge (Kann-Regelung gem. § 11 Abs. 1 HessKAG bei leitungsgebundenen EinrichtungenBisher galt: Gemeinde bildet mit ihren Einrichtungen (auch bei technisch getrennten Anlagen oder mehrerer Kläranlagen im Gebiet) eine Einheit mit der Folge, dass einheitliche Gebühren und einheitliche Beitragssätze für die Schaffung, Erweitung und Erneuerung von Netz und Kläranlagen gelten konnten; rechtliche Zusammenfassung.

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Abwasserbeseitigung IIAbwasserbeseitigung II

Aktuell: Änderung der Rechtsprechung durch den Hess. VerwaltungsgerichtshofÄnderungen für die Praxis

Umsetzung erfordert UmdenkenPolitische und bürgerschaftliche Akzeptanz ist nicht gegebenProbleme für die Verwaltung bei der VeranlagungNeues Satzungsrecht erforderlich

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Abwasserbeseitigung IIIAbwasserbeseitigung III Visuelle ErklVisuelle Erkläärungrung

Ortsteil A

Ortsteil B

Ortsteil C

Mustergemeinde

3 Ortsteile mit je einer technisch und funktional selbständigen Kläranlage

K

K

K

Bisherige Praxis:

-einheitliche Gebühren (Abwasser)

-Einheitliche Anschlußbeiträge

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AbwasserbeseitigungAbwasserbeseitigung (Folgerungen f(Folgerungen füür die Praxis Teil 1)r die Praxis Teil 1)

Lösung 1: Verzicht auf die Erhebung von Beiträgen (vgl. Kann-Bestimmung in § 11 Abs. 1 HessKAG) – auch Landtagsdrucksache 14/4101 – Finanzierung des Aufwandes ausschließlich über Gebühren, Gebühren sind für alle OT bzw. Grundeigentümer gleich! Differenzierung nach Leistungsbezogenheit, z. B. Abnahme mit oder ohne FäkalienLösung 2: Zusammenfassung aller Abwassereinrichtungen einschl. technisch-funktional selbständiger Systeme (z. B. mehrer Kläranlagen in der Gemeinde). Folge: Entstehen einer gebührenrechtlichen Einheit und beitragsrechtlichen Einheit. Aber:Beiträge für Schaffung, Erneuerung und Erweiterung werden im Prinzip bei jeder MASSNAHME von allen Grundstückseigentümern erhoben.

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AbwasserbeseitigungAbwasserbeseitigung Folgerungen fFolgerungen füür die Praxis Teil 2r die Praxis Teil 2

Lösung 3:Differenzierung im Gemeindegebiet nach dem Gesichtspunkt selbständig funktionierender getrennter Abwasserbeseitigungsanlagen; für jeden Bereich eigenständige Gebührenkalkulation und Erhebung, Beiträge nach Aufwand für jede Einzelanlage, die selbständig arbeitet.

Folgen: unterschiedliche Gebührenunterschiedliche Beitragssätze im Gemeindegebiet

Exkurs: Bedeutung von Mustersatzungen, Einfluss der Rechtsprechung;

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EinfEinfüührung in das kommunale Satzungshrung in das kommunale Satzungs-- und und AbgabenrechtAbgabenrecht

Danke für die Aufmerksamtkeit!

Leider ist das Thema äußerst schwierig und politisch schwerlich dem Bürger klar zu machen!