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UM IHNEN DIE ORIENTIERUNG AUF DEM MEER UND DEN ÜBERGANG DER GRENZLINIE ZU ERLEICHTERN, PRÄSENTIEREN WIR IHNEN WICHTIGE AUSZÜGE AUS DEM GESETZ UND DEN VERORDNUNGEN DER REPUBLIK KROATIEN: Öffentliches Blatt der Republik Kroatien, Narodne novine Nr. 97/96 vom 26.09.1996 Auszug aus der: VORSCHRIFT ÜBER DIE GRENZÜBERGÄNGE IN DER REPUBLIK KROATIEN Artikel Nr. 2 Grenzübergänge sind als Übergänge der I. Kategorie und Übergänge der II. Kategorie festgelegt. Ein Grenzübergang der I. Kategorie ist ein Übergang für den internationalen Verkehr, an dem ununterbrochen Tätigkeiten ausgeübt werden, für die die Polizei und das Zollamt zuständig sind, und sanitäre, veterinarische, phytosanitäre, verkehrsbezogene Leistungen und Tätigkeiten der Marktkontrolle auf die durch das Gesetz und zwischenstaatliche Vereinbarung vorgeschriebene Art und Weise. Ein Grenzübergang der II. Kategorie ist ein Übergang für den internationalen und zwischenstaatlichen Verkehr, an dem ununterbrochen Tätigkeiten ausgeübt werden, für die die Polizei und der Zoll zuständig sind, und Kontrollmaßnahmen aus Absatz 2 dieses Artikels je nach Art des Übergangs und Verkehrs, der am Übergang verrichtet wird, auf die Art und Weise, die mit Absatz 2 dieses Artikels festgesetzt ist. Am ständigen Meeres- und Flussgrenzübergang verrichten das Hafenamt und das Amt am Anlegeplatz Tätigkeiten, die unter ihre Zuständigkeit fallen. Artikel Nr. 15 Ständige internationale Meeresgrenzübergänge der I. Kategorie in der Republik Kroatien sind: Umag, Pula, Rijeka, Mali Lošinj, Zadar, Šibenik, Split, Ploče, Korčula, Dubrovnik, Senj, Maslenica. Grenzübergänge der II. Kategorie sind: Poreč, Rovinj, Raša – Bršica, Metković. Artikel Nr. 16 Saisonbedingte internationale Grenzübergänge der II. Kategorie sind: Novigrad, Sali, Božava, Primošten, Ravni Žakanj, Ubli – (Lastovo), Komiža, Hvar, Vis, Vela Luka, Kanegra, Umag – ACI Marina. Artikel Nr. 21 Saisonbedingte internationale Grenzübergänge, die durch Artikel Nr. 14 und Artikel Nr. 16 dieser Vorschrift festgelegt sind, werden für den internationalen Verkehr im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Oktober jedes Kalenderjahres geöffnet. Falls im Kalenderjahr die Osterfeiertage vor dem 1. April beginnen, werden die Grenzübergänge aus Abschnitt 1 dieses Artikels für den internationalen Verkehr sieben Tage vor dem Beginn der Feiertage geöffnet.

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UM IHNEN DIE ORIENTIERUNG AUF DEM MEER UND DEN ÜBERGANG DER GRENZLINIE ZU ERLEICHTERN, PRÄSENTIEREN WIR IHNEN WICHTIGE AUSZÜGE AUS DEM GESETZ UND DEN VERORDNUNGEN DER REPUBLIK KROATIEN: Öffentliches Blatt der Republik Kroatien, Narodne novine Nr. 97/96 vom 26.09.1996 Auszug aus der:

VORSCHRIFT ÜBER DIE GRENZÜBERGÄNGE IN DER REPUBLIK KROATIEN

Artikel Nr. 2

Grenzübergänge sind als Übergänge der I. Kategorie und Übergänge der II. Kategorie festgelegt. Ein Grenzübergang der I. Kategorie ist ein Übergang für den internationalen Verkehr, an dem ununterbrochen Tätigkeiten ausgeübt werden, für die die Polizei und das Zollamt zuständig sind, und sanitäre, veterinarische, phytosanitäre, verkehrsbezogene Leistungen und Tätigkeiten der Marktkontrolle auf die durch das Gesetz und zwischenstaatliche Vereinbarung vorgeschriebene Art und Weise. Ein Grenzübergang der II. Kategorie ist ein Übergang für den internationalen und zwischenstaatlichen Verkehr, an dem ununterbrochen Tätigkeiten ausgeübt werden, für die die Polizei und der Zoll zuständig sind, und Kontrollmaßnahmen aus Absatz 2 dieses Artikels je nach Art des Übergangs und Verkehrs, der am Übergang verrichtet wird, auf die Art und Weise, die mit Absatz 2 dieses Artikels festgesetzt ist. Am ständigen Meeres- und Flussgrenzübergang verrichten das Hafenamt und das Amt am Anlegeplatz Tätigkeiten, die unter ihre Zuständigkeit fallen.

Artikel Nr. 15 Ständige internationale Meeresgrenzübergänge der I. Kategorie in der Republik Kroatien sind: Umag, Pula, Rijeka, Mali Lošinj, Zadar, Šibenik, Split, Ploče, Korčula, Dubrovnik, Senj, Maslenica. Grenzübergänge der II. Kategorie sind: Poreč, Rovinj, Raša – Bršica, Metković.

Artikel Nr. 16

Saisonbedingte internationale Grenzübergänge der II. Kategorie sind: Novigrad, Sali, Božava, Primošten, Ravni Žakanj, Ubli – (Lastovo), Komiža, Hvar, Vis, Vela Luka, Kanegra, Umag – ACI Marina. Artikel Nr. 21 Saisonbedingte internationale Grenzübergänge, die durch Artikel Nr. 14 und Artikel Nr. 16 dieser Vorschrift festgelegt sind, werden für den internationalen Verkehr im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Oktober jedes Kalenderjahres geöffnet. Falls im Kalenderjahr die Osterfeiertage vor dem 1. April beginnen, werden die Grenzübergänge aus Abschnitt 1 dieses Artikels für den internationalen Verkehr sieben Tage vor dem Beginn der Feiertage geöffnet.

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Auszug aus dem GESETZ ZUR ÜBERWACHUNG DER STAATSGRENZE

Öffentliches Blatt der Rep. Kroatien, Narodne novine Nr. 173/2003 vom 31.10.2003

Artikel Nr. 12 Grenzübergänge sind Stellen, die für den Übergang der Staatsgrenze im Straßen-, Bahn-, Luft-, Meeres- und Flussverkehr bestimmt sind, an denen die Grenzkontrolle ständig, saisonbedingt oder vorübergehend durchgeführt wird. Grenzübergänge können für den internationalen und angrenzenden Verkehr offen sein. Die Regierung der Republik Kroatien setzt die Grenzübergänge, die Zeit und die Art des Übergangs über die Staatsgrenze fest.

Verpflichtungen des Schiffskapitäns oder des Skippers Artikel Nr. 20

Der Kapitän einer Jacht oder eines Boots, die im internationalen Verkehr für Unterhaltung oder Sport bestimmt sind, der in das territoriale Meer der Republik Kroatien einfährt, ist verpflichtet, auf kürzestem schiffbarem Wege in den nächstliegenden Hafen einzufahren, in dem sich ein Meeresgrenzübergang befindet, wegen der Erledigung der Grenzkontrolle, außer im Falle einer unschädlichen Durchreise. Die Verordnungen des Absatzes 1 dieses Artikels werden dementsprechend auch auf den internationalen Verkehr auf den inneren Gewässern der Republik Kroatien angewandt, im Falle, dass Absicht zum Anliegen am Ufer besteht. Das Anlegen des Wasserfahrzeugs im internationalen Verkehr außerhalb des Meeres- oder Flussgrenzübergangs, außer im Falle höherer Gewalt, genehmigt die zuständige Polizeistelle im Einvernehmen mit dem zuständigen Hafenamt oder Zollamt. Der Schiffskapitän oder der Skipper aus Absatz 1 dieses Artikels ist verpflichtet, nach der Ankunft aus dem Ausland und vor der Abreise in das Ausland der Grenzpolizei die Liste der Mitglieder der Bootsbesatzung und der Reisenden auf dem Wasserfahrzeug zu übergeben, außer wenn dies durch einen zwischenstaatlichen Vertrag oder durch eine andere Vorschrift anders eingerichtet ist, und dieser Einsicht zu geben in ihre Ausweise, die für den Übergang der Staatsgrenze vorgeschrieben sind. Der Kapitän eines Passagierboots auf einer Kreuzfahrt im internationalen Verkehr ist verpflichtet, der Grenzpolizei eine Liste der Mitglieder der Bootsbesatzung und Passagiere spätestens 24 Stunden vor dem Zutritt der Grenzkontrolle zu übergeben.

Verpflichtungen des Kapitäns, des Skippers oder des Besitzers des Wasserfahrzeugs nach dem Anliegen im Hafen

Artikel Nr. 21 Der Schiffskapitän oder der Skipper ist verpflichtet, nach dem Anliegen im Hafen, der nächstliegenden Polizeistele jede Person, die sich auf dem Wasserfahrzeug ohne die für den Übergang der Staatsgrenze vorgeschriebenen Ausweise befindet, oder keine Fahrkarte besitzt und sich ohne Genehmigung des Kapitäns oder des Skippers eingeschifft hat, zu melden. Der Schiffskapitän oder der Skipper darf nicht zulassen, dass eine Person aus Absatz 1 dieses Artikels oder eine Person, der der Eintritt in die Republik Kroatien verboten ist, ohne Genehmigung der Grenzpolizei im Hafen an Land geht. Im Falle, dass eine Person aus Absatz 1 und 2 dieses Artikels im Hafen ohne Genehmigung der Grenzpolizei auf Land tritt, ist der Kapitän, Skipper oder Besitzer des Wasserfahrzeugs verpflichtet, die Kosten ihres Aufenthaltes und ihrer Entfernung aus der Republik Kroatien zu tragen.

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Das Einschiffen von Personen außerhalb des Grenzübergangs

Artikel Nr. 22 Außerhalb des Grenzübergangs, außer im Falle der Rettung von Personen, darf der Schiffskapitän oder der Skipper im internationalen Verkehr keine Personen ein- oder ausschiffen. Einen Fall aus Absatz 1 dieses Artikels muss er Schiffskapitän oder der Skipper im internationalen Verkehr sofort der nächstliegenden Polizeistelle melden.

Verpflichtung der Unterziehung der Grenzkontrolle Artikel Nr. 26

Eine Person, die beabsichtigt, die Grenzlinie zu überschreiten oder dies schon getan hat, außer der Grenzlinie an der inneren Grenze nach dem in Kraft Treten der Schengenschen Vereinbarung, muss Einsicht geben in die für den Übergang der Staatsgrenze vorgeschriebenen Ausweise, sich der Grenzkontrolle unterziehen und darf das Gebiet des Grenzübergangs nicht verlassen bis die Grenzkontrolle unternommen wurde oder auf eine andere Weise die Grenzkontrolle vermeiden.

Artikel Nr. 48

Mit einer Gefängnisstrafe bis zu 30 Tagen oder einer Geldstrafe in Höhe von 2.000,00 bis 10.000,00 Kuna wird eine physische Person für einen Verstoß bestraft, wenn: 1. sie die Staatsgrenze außerhalb des Grenzübergangs, außerhalb der Arbeitszeit des Grenzübergangs oder im Gegensatz zur Bestimmung des Grenzübergangs überschreitet oder versucht, zu überschreiten (Artikel Nr. 8, Absatz 2), 2. sie die innere Grenze gegen die Vorschriften für den Übergang der Staatsgrenze überschreitet oder versucht, zu überschreiten (Artikel Nr. 9, Absatz 3), 3. sie die Grenzkontrolle vermeidet oder das Gebiet des Grenzübergangs verlässt, bevor die Grenzkontrolle erfolgt ist oder auf eine andere Weise versucht, die Grenzkontrolle zu vermeiden (Artikel Nr. 26, Absatz 1).

Artikel Nr. 49

Mit einer Geldstrafe in Höhe von 1.000,00 bis 5.000,00 Kuna wird eine physische Person für einen Verstoß bestraft, wenn: 1. sie den freien Durchgang verhindert oder auf eine andere Weise die Erledigung von Tätigkeiten der Kontrolle der Staatsgrenze behindert (Artikel Nr.7, Absatz 2), 2. sie wegen höherer Gewalt die Staatsgrenze überschreitet, ohne darüber sofort unverzüglich die Grenzpolizei zu informieren (Artikel Nr.8, Absatz 3),... 4. sie sich im Gebiet des Grenzübergangs bewegt oder aufgehalten hat, ohne Absicht des Übergangs der Staatsgrenze oder der Unterziehung der Grenzkontrolle oder ohne andere berechtigte Gründe (Artikel Nr.18, Absatz 1), 5. sie sich auf dem Gebiet des Grenzübergangs nicht nach den Warnungen und Anordnungen der Bediensteten verhält, die die Grenzkontrolle durchführen (Artikel Nr.18, Absatz 2),... 7. sie auf dem Gebiet des Grenzübergangs beim Bewegen und Aufhalten an einem sichtbaren Ort mit sich keinen Ausweis mit vorgeschriebenen Angaben trägt (Artikelnr.19, Absatz 2),... 9. sie als Kapitän eines Last- oder Passagierboots im internationalen Verkehr nach dem Einlaufen in das territoriale Meer oder die inneren Gewässer der Republik Kroatien nicht auf üblichem kürzestem Schiffweg in einen Hafen einläuft, in dem sich ein Grenzübergang befindet, um die Grenzkontrolle durchführen zu lassen und die Verpflichtung als Kapitän nicht erfüllt (Artikel Nr. 20, Absatz 1 und 3),

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10. sie als Skipper einer Jacht oder eines Bootes, die im internationalen Verkehr für Unterhaltung und Sport bestimmt sind, nach dem Einlaufen in das territoriale Meer oder in die inneren Gewässer der Republik Kroatien nicht auf kürzestem Meeresweg in den nahesten Hafen einläuft, in dem sich ein Grenzübergang befindet, um die Grenzkontrolle durchführen zu lassen und die Verpflichtung als Skipper nicht erfüllt (Artikel Nr. 20, Absatz 2 und 3), 11. sie als Kapitän oder Skipper des Wasserfahrzeugs, außer im Falle höherer Gewalt, im internationalen Verkehr das Wasserfahrzeug außerhalb des Meeres- und Flussgrenzübergangs ohne die notwendige Genehmigung anlegt. (Artikel Nr. 20, Absatz 4), 12. sie als Kapitän oder Skipper nach der Ankunft aus dem Ausland und vor der Abfahrt ins Ausland der Grenzpolizei die Liste der Besatzungsmitglieder und Passagiere auf dem Wasserfahrzeug nicht übergibt, beziehungsweise keinen Einblick in ihre für den Übergang der Staatsgrenze vorgeschriebenen Ausweise gewährt (Artikel Nr. 20, Absatz 5), 13. sie als Kapitän eines Passagierschiffs nicht spätestens in 24 Stunden vor dem Zutritt zur Grenzkontrolle der Grenzpolizei nicht die Liste der Besatzungsmitglieder und der Passagiere auf dem Wasserfahrzeug übergibt (Artikel Nr. 20, Absatz 6), 14. sie als Kapitän, Skipper oder Besitzer des Wasserfahrzeugs die Verpflichtungen nach dem Anliegen im Hafen nicht erfüllt (Artikel Nr. 21, Absatz 1, 2, 3), 15. sie als Kapitän oder Skipper des Wasserfahrzeugs im internationalen Verkehr, außer im Falle der Rettung von Personen, eine Person außerhalb des Grenzgebietes ein- oder ausschifft (Artikel Nr. 22, Absatz 1), 16. sie als Kapitän oder Skipper des Wasserfahrzeugs, im Falle der Rettung von Personen, eine Person außerhalb des Grenzgebiets ein- oder ausschifft, ohne dies sofort unverzüglich der nächstliegenden Polizeistelle zu melden (Artikel Nr. 22, Absatz 2), 17. sie als Mitglied der Besatzung eines ausländischen Last- oder Passagierschiffs ohne vorgeschriebene Genehmigung sich am Ort des Hafens aufhält, während sich das Schiff am Grenzübergang oder im Hafen aufhält (Artikel Nr. 23, Absatz 1),... 20. sie bei der Grenzkontrolle nicht Einblick in die für den Übergang der Staatsgrenze vorgeschriebenen Ausweise gewährt (Artikel Nr. 26, Absatz 1), 21. sie nicht alle Umstände, die mit dem Übergang der Staatsgrenze in Verbindung stehen, erläutert oder sich nicht nach den Warnungen und Anordnungen der Bediensteten, die die Grenzkontrolle durchführen, verhält (Artikel Nr. 26, Absatz 2), 22. sie auf Warnschilder oder andere Signale beschriftete Tafeln mit anderen Warnungen aufstellt, die die Sichtbarkeit der Tafeln und anderer Signale, die auf die Grenzlinie hinweisen, vermindert (Artikel Nr. 35, Absatz 4), 23. sie Schifffahrt, Jagd, Fischfang betreibt, mit Flugkörpern und anderen Flugmechanismen wiederholt überfliegt, sich bewegt, aufhält oder sich an der Grenzlinie niederlässt, wenn dies durch eine Verfügung der Regierung der Republik Kroatien verboten ist (Artikel Nr. 36, Absatz 2)...