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Europäische Union Ihr Wegweiser zu den Organen und Einrichtungen der EU Wie funktioniert die Europäische Union?

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Europäische Union

Ihr Wegweiser zu den Organen und Einrichtungen der EU

Wie funktioniert die Europäische Union?

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Sie finden diese Broschüre sowie andere kurze und allgemein verständliche Erläuterungen zur EU auf der Webseite europa.eu/publications

Europäische KommissionGeneraldirektion KommunikationVeröffentlichungenB-1049 Brüssel

Manuskript abgeschlossen im Juli 2007Titelseite: EC

Bibliografische Daten am Ende der Veröffentlichung

Luxemburg: Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 2007

ISBN 92-79-03651-3

© Europäische Gemeinschaften, 2007

Nachdruck gestattet

Printed in Belgium GEDRUCKT AUF CHLORFREI GEBLEICHTEM PAPIER

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Ihr Wegweiser zu den Organen und Einrichtungen der EU

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Inhalt

Die Europäische Union stellt sich vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3

Die Verträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5

Die Beschlussfassung der EU . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7

Das Europäische Parlament –

die Stimme der Bürger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11

Der Rat der Europäischen Union –

die Stimme der Mitgliedstaaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

Die Europäische Kommission –

Wahrerin des gemeinsamen Interesses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21

Der Gerichtshof –

Hüter des Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26

Der Europäische Rechnungshof –

sparsamer Umgang mit Steuergeldern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss –

die Stimme der Zivilgesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31

Der Ausschuss der Regionen –

die Stimme der regionalen und lokalen Verwaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33

Die Europäische Investitionsbank –

Finanzierung der wirtschaftlichen Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35

Die Europäische Zentralbank –

Verwalterin des Euro . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37

Der Europäische Bürgerbeauftragte –

Ihr Ansprechpartner für Beschwerden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39

Der Europäische Datenschutzbeauftragte –

Schutz Ihrer Privatsphäre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41

Agenturen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43

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Die Europäische Union (EU) ist eine Familie de-mokratischer europäischer Staaten, die zusam-menarbeiten, um das Leben ihrer Bürger zu ver-bessern und eine bessere Welt aufzubauen.

Familienstreitigkeiten und gelegentliche Krisen bilden die Schlagzeilen. In Wirklichkeit ist die EU jedoch eine bemerkenswerte Erfolgsgeschichte. In ihrem 50-jährigen Bestehen hat die Europäi-sche Union (EU) Beachtliches erreicht. Sie hat für Frieden und Wohlstand in Europa gesorgt. Eine einheitliche europäische Währung (der Euro) und ein „Binnenmarkt“ ohne Grenzen und ohne Schranken für Waren, Menschen, Dienst-leistungen und Kapital wurden geschaffen. Die EU ist zu einer bedeutenden Wirtschaftsmacht und zum weltweiten Spitzenreiter in Bereichen wie Umweltschutz und Entwicklungshilfe ge-worden. Daher ist es nicht verwunderlich, dass sie von sechs auf 27 Mitgliedstaaten angewach-sen ist und weitere Länder beitreten wollen.

Ihr Erfolg ist zu einem großen Teil ihrer außer-gewöhnlichen Arbeitsweise zu verdanken: Die Staaten, aus denen die EU besteht (ihre „Mit-gliedstaaten“), bleiben unabhängige, souveräne Nationen, bündeln aber ihre Hoheitsrechte, um eine Stärke und einen internationalen Einfl uss zu erreichen, wie sie keiner von ihnen alleine hätte. Damit ist die EU weder eine Föderation wie die USA noch einfach eine Organisation für die Zusammenarbeit von Regierungen wie die UNO. Sie ist in der Tat einzigartig.

Das Bündeln der Hoheitsrechte bedeutet in der Praxis, dass die Mitgliedstaaten einen Teil ihrer Entscheidungsbefugnisse an die von ihnen ge-schaffenen europäischen Organe abgeben, da-mit Entscheidungen zu spezifi schen Fragen von gemeinsamem Interesse auf europäischer Ebe-ne demokratisch getroffen werden können.

Die drei wichtigsten Beschlussfassungsorgane sind:

� das Europäische Parlament (EP), das die europäischen Bürger vertritt und direkt von ihnen gewählt wird; � der Rat der Europäischen Union, der die ein-zelnen Mitgliedstaaten vertritt;

� die Europäische Kommission, die die Inter-essen der EU insgesamt wahrt.

Dieses „institutionelle Dreieck“ erarbeitet die politischen Programme und die Rechtsvorschrif-ten, die in der ganzen EU gelten. Grundsätzlich schlägt die Kommission neue EU-Rechtsvor-schriften vor, aber verabschiedet werden sie vom Parlament und vom Rat. Die Kommissi-on und die Mitgliedstaaten setzen sie dann um, und ihre Durchsetzung ist Aufgabe der Kommission.

Der Gerichtshof entscheidet in letzter Ins-tanz Fragen der Auslegung des europäischen Rechts.

Der Rechnungshof prüft die Finanzierung der Aktivitäten der Union.

Eine wichtige Rolle spielen auch folgende Einrichtungen:

� der Wirtschafts- und Sozialausschuss vertritt die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Akteure der Zivilgesellschaft, etwa Arbeit-geber und Arbeitnehmer, Gewerkschaften und Verbraucherorganisationen;

� der Ausschuss der Regionen vertritt die Gebietskörperschaften;

� die Europäische Investitionsbank fi nanziert Investitionsprojekte zur wirtschaftlichen Ent-wicklung innerhalb und außerhalb der EU und unterstützt Kleinunternehmen durch den Europäischen Investitionsfonds;

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� die Europäische Zentralbank ist für die europäische Währungspolitik verantwortlich; � der Europäische Bürgerbeauftragte untersucht Beschwerden der europäischen Bürger über Missstände bei den Organen und Einrichtungen der EU; � der Europäische Datenschutzbeauftragte schützt Ihre persönlichen Daten.

Außerdem gibt es spezialisierte Agenturen, die sich mit bestimmten fachlichen, wissenschaftli-chen oder administrativen Aufgaben befassen.

Die Befugnisse der Zuständigkeiten dieser Or-gane und Einrichtungen sind in den Verträgen

festgelegt, die die Grundlage für alle Aktivitäten der EU bilden. In ihnen sind ebenfalls die einzu-haltenden Regeln und Verfahren festgelegt. Die Verträge werden von den Staats- und Regie-rungschefs aller EU-Mitgliedstaaten abgeschlos-sen und dann von ihren Parlamenten ratifi ziert.

Diese Broschüre bietet einen umfassenden Überblick über die Verträge sowie über die Or-gane, Einrichtungen und anderen Gremien der EU und erläutert, was sie im Einzelnen machen und wie sie interagieren.

Die Unterzeichnung des Vertrags von Rom durch die Vertreter der sechs Gründungsstaaten im Jahr 1957.

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Vier Verträge bilden das Fundament der EU:

� der Vertrag über die Gründung der Europäi-schen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), der am 18. April 1951 in Paris unter-zeichnet wurde, am 23. Juli 1952 in Kraft trat und am 23. Juli 2002 auslief;

� der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), der am 25. März 1957 in Rom unterzeichnet wurde und am 1. Januar 1958 in Kraft trat. Er wird häufi g „Vertrag von Rom“ genannt; � der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom), der gemeinsam mit dem EWG-Vertrag in Rom unterzeichnet wurde; � der Vertrag über die Europäische Union (EU), der am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichnet wurde – weshalb er oft als Vertrag von Maastricht bezeichnet wird – und am 1. November 1993 in Kraft trat.

Mit dem EGKS-, dem EWG- und dem Euratom-Vertrag wurden die drei „Europäischen Ge-meinschaften“ geschaffen, d. h. das System der gemeinsamen Entscheidungsfi ndung in den Bereichen Kohle, Stahl, Kernenergie sowie in anderen bedeutenden Wirtschaftszweigen der Mitgliedstaaten. Die gemeinsamen Organe – zur Verwaltung dieses Systems eingerichtet – wur-den 1967 zu einer einzigen Kommission und einem einzigen Rat zusammengefasst.

Der EWG wurde zusätzlich zu ihrer wirtschaft-lichen Funktion nach und nach ein breites Spektrum an Aufgaben wie zum Beispiel die Sozial-, Umwelt- und Regionalpolitik übertra-gen. Da sie dadurch nicht mehr eine rein wirt-schaftliche Gemeinschaft darstellte, wurde sie im vierten Vertrag (Vertrag von Maastricht)

einfach in „Europäische Gemeinschaft“ (EG) umbenannt. Da der EGKS-Vertrag 2002 aus-lief, wurde die Zuständigkeit für den Kohle- und Stahlsektor schrittweise in die anderen Verträge übernommen.

Der Vertrag von Maastricht führte außerdem neue Formen der Kooperation zwischen den Re-gierungen der Mitgliedstaaten ein – zum Beispiel in den Bereichen Außen- und Sicherheitspolitik sowie „Justiz und Inneres“. Durch die Aufnahme dieser zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in das bestehende „Gemeinschaftssystem“ schuf der Vertrag von Maastricht eine neue politische und wirtschaftliche Struktur mit drei „Säulen“: die Europäische Union (EU).

Die Verträge bilden die Grundlage für alle Akti-vitäten der Europäischen Union. Bei jedem Bei-tritt neuer Mitgliedstaaten wurden die Verträge geändert. Außerdem wurden sie überarbeitet, um die Organe der EU zu reformieren und ihnen neue Kompetenzbereiche zu übertragen. Dies geschieht auf einer speziellen Konferenz der

Die Verträge

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Die Europäische Union gründet sich auf ihre Verträge. Ihre drei „Säulen“ stehen für unterschiedliche Politikfelder mit unterschiedlichen Entscheidungssystemen.

DIE VERTRÄGE

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nationalen Regierungen der EU-Mitgliedstaaten („Regierungskonferenz“). Die wichtigsten Regie-rungskonferenzen hatten folgende Ergebnisse:

� Einheitliche Europäische Akte (EEA), die im Februar 1986 unterzeichnet wurde und am 1. Juli 1987 in Kraft trat; mit ihr wurde der EWG-Vertrag geändert und der Weg für die Vollendung des Binnenmarkts bereitet;

� Vertrag von Amsterdam, der am 2. Oktober 1997 unterzeichnet wurde und am 1. Mai 1999 in Kraft trat; mit diesem Vertrag wurde die gebündelte Souveränität auf mehr Politikfelder und damit auf mehr Bürgerrechte ausgedehnt und ein engeres Zusammenwirken bei der Sozial- und Beschäftigungspolitik herbeigeführt;

� Vertrag von Nizza, der am 26. Februar 2001 unterzeichnet wurde und am 1. Februar 2003 in Kraft trat; durch ihn wurden

weitere Änderungen der anderen Verträge vorgenommen und die Entscheidungsabläufe in der EU vereinfacht, damit sie auch nach künftigen Erweiterungen effi zient arbeiten kann; � Entwurf des Verfassungsvertrags, der im Oktober 2004 beschlossen und unterzeichnet wurde, aber nicht in Kraft trat, da er nicht von allen EU-Staaten ratifi ziert wurde. � Vertrag von Lissabon, den die Staats- und Regierungschefs 2007 beschlossen haben, der aber erst in Kraft treten wird, sobald ihn alle Mitgliedstaaten ratifi ziert haben. Durch ihn wird die EU demokratischer und transparenter, es werden vereinfachte Arbeitsmethoden und Abstimmungsregeln eingeführt, unsere Grundrechte werden durch die Charta der Grundrechte vertraglich verankert, und Europa kann künftig in globalen Fragen mit einer Stimme sprechen.

Der Einsatz für eine saubere Umwelt ist ein Bereich von vielen, in denen die EU-Mitgliedstaaten eine Bündelung ihrer Hoheitsrechte für sinnvoll halten.

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Die Beschlussfassung der EU

An der Beschlussfassung sind in der Europäi-schen Union mehrere EU-Organe beteiligt, insbesondere

� das Europäische Parlament (EP/Parlament), � der Rat der Europäischen Union und � die Europäische Kommission.

Im Allgemeinen schlägt die Europäische Kom-mission neue Rechtsvorschriften vor, aber ver-abschiedet werden sie vom Rat und vom Parla-ment. In bestimmten Fällen kann der Rat allein handeln. Auch andere Einrichtungen wirken an der Beschlussfassung mit.

Das EU-Recht ist hauptsächlich in Richtlinien und Verordnungen gefasst. In Richtlinien wird ein gemeinsames Ziel für alle Mitgliedstaaten festgelegt, aber in welcher Form und mit wel-chen Methoden das Ziel verwirklicht wird, bleibt den Behörden der Mitgliedstaaten überlassen. Normalerweise haben die Mitgliedstaaten ein bis zwei Jahre Zeit, um eine Richtlinie umzuset-zen. Verordnungen gelten nach ihrem Inkrafttre-ten unmittelbar in der ganzen EU, ohne dass die Mitgliedstaaten tätig werden müssten.

Die Regeln und Verfahren für die Beschlussfas-sung in der EU sind in den Verträgen festgelegt. Jede europäische Rechtsvorschrift stützt sich auf einen bestimmten Vertragsartikel, der als ihre „Rechtsgrundlage“ bezeichnet wird. Hier-durch wird das anzuwendende Verfahren fest-gelegt. Die drei wichtigsten Verfahren für die Annahme neuer EU-Rechtsvorschriften sind das Mitentscheidungsverfahren, das Anhörungsver-fahren und das Zustimmungsverfahren.

1. Das Mitentscheidungsverfahren

Dieses Verfahren kommt mittlerweile bei den meisten EU-Rechtsetzungsvorgängen zur An-wendung. Beim Mitentscheidungsverfahren teilt das Parlament gleichberechtigt mit dem Rat die Legislativgewalt.

Können sich Rat und Parlament bei einem Recht-setzungsvorschlag nicht einigen, kommt keine neue Rechtsvorschrift zustande. In jedem Organ sind zwei aufeinander folgende „Lesungen“ vor-gesehen. Kommt es im Rahmen dieser Lesun-gen zu einer Einigung, kann die Rechtsvorschrift verabschiedet werden. Andernfalls wird sie ei-nem Vermittlungsausschuss vorgelegt, der je zur Hälfte aus Vertretern des Rates und des Par-laments besteht. Hat der Ausschuss Einigung erzielt, wird der vereinbarte Text dem Parlament und dem Rat zur endgültigen Verabschiedung erneut vorgelegt. Der Vermittlungsausschuss wird immer seltener hinzugezogen, denn die meisten Rechtstexte, die das Mitentscheidungs-verfahren durchlaufen, werden infolge der guten Zusammenarbeit der drei Organe entweder in erster oder in zweiter Lesung angenommen.

Die Übersicht zeigt, wie das Verfahren im Ein-zelnen abläuft. Weitere Informationen fi nden Sie unter ec.europa.eu/codecision

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19. Rat billigt den geänderten gemeinsamen Standpunkt

1a. Stellungnahme WSA, Stellungnahme

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1. Vorschlag der Kommission

2. Erste Lesung des EP – Stellungnahme

4. Erste Lesung des Rates

3. Geänderter Vorschlag der Kommission

5. Rat billigt alle Änderungen des EP

7. EP hat den Vorschlag ohne

Änderungen gebilligt

9. Gemeinsamer Standpunkt des Rates

10. Mitteilung der Kommission zum

gemeinsamen Standpunkt

11. Zweite Lesung des EP

12. EP billigt den gemeinsamen Standpunkt

oder äußert sich nicht

14. EP lehnt gemein-samen Standpunkt ab

16. EP schlägt Änderungen zum gemeinsamen

Standpunkt vor

17. Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen

des EP

6. Rat kann den geänderten Rechtsakt billigen

8. Rat kann den Rechtsakt billigen

18. Zweite Lesung des Rates

21. Rat lehnt die Abänderung des gemeinsamen Standpunkts ab

22. Vermittlungsausschuss wird einberufen

20. Rechtsakt wird wie geändert erlassen

23. Vermittlungsverfahren

24. Vermittlungsausschuss einigt sich auf einen gemeinsamen Text 29. Vermittlungsausschuss einigt sich nicht auf einen gemeinsamen Text

25. Parlament und Rat verabschieden den Rechtsakt entsprechend dem

gemeinsamen Text

27. Parlament und Rat billigen den gemeinsamen

Text nicht

26. Rechtsakt wird erlassen 28. Rechtsakt wird nicht erlassen

30. Rechtsakt wird nicht erlassen

15. Rechtsakt gilt als nicht erlassen

13. Der Rechtsakt gilt als erlassen

(i) mit qualifizierter Mehrheit, falls die Kommission eine zustimmende Stellungnahme abgegeben hat

(ii) einstimmig, falls die Kommission eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat

Das Mitentscheidungsverfahren

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2. Das Anhörungsverfahren

Das Anhörungsverfahren kommt in Bereichen wie Landwirtschaft, Steuer und Wettbewerb zur Anwendung. Ausgehend von einem Vorschlag der Kommission konsultiert der Rat das Parla-ment, den Europäischen Wirtschafts- und Sozial-ausschuss und den Ausschuss der Regionen.Im Rahmen des Anhörungsverfahrens kann das Parlament• den Vorschlag der Kommission billigen,

• ihn ablehnen oder

• Änderungen beantragen.

Wenn das Parlament Änderungen fordert, berät die Kommission über alle Änderungsanträge des Parlaments. Werden einer oder mehrere der Änderungsanträge angenommen, übermit-telt die Kommission dem Rat einen geänderten Vorschlag.

Die endgültige Entscheidung liegt beim Rat. Er kann den geänderten Vorschlag annehmen oder nochmals ändern. In diesem wie in allen ande-ren Verfahren kann der Rat einen Vorschlag der Kommission nur einstimmig ändern.

Drei „Räte“: Wer macht was?

Es kommt leicht zu Verwechslungen zwischen europäischen Einrichtungen – besonders wenn ganz unterschiedliche Institutionen sehr ähnliche Bezeichnungen haben, wie zum Beispiel die drei „Räte“.

Der Europäische Rat

� Damit sind die Staats- oder Regierungschefs aller EU-Staaten sowie der Präsident der Eu-ropäischen Kommission gemeint. Es hängt vom politischen System des jeweiligen Landes ab, ob der Staatspräsident und/oder der Ministerpräsident daran teilnimmt. Der Europäische Rat tagt grundsätzlich viermal jährlich, um die allgemeinen politischen Leitlinien der EU fest-zulegen und die erzielten Fortschritte zu überprüfen. Da er das oberste politische Entschei-dungsgremium in der EU ist, werden seine Tagungen oft als „Gipfeltreffen“ bezeichnet.

Der Rat der Europäischen Union

� Dieses Organ, das früher als Ministerrat bekannt war, umfasst die nationalen Minister aller EU-Staaten. Der Rat tritt regelmäßig zusammen, um Detailbeschlüsse zu fassen und europäische Rechtsvorschriften anzunehmen. Seine Arbeit wird im weiteren Verlauf dieser Broschüre genauer beschrieben.

Der Europarat

� Der Europarat ist keine Einrichtung der EU, sondern eine 1949 gegründete zwischenstaat-liche Organisation, die unter anderem das Ziel verfolgt, die Menschenrechte zu schützen, die kulturelle Vielfalt Europas zu fördern und gesellschaftlichen Problemen wie Rassismus und Intoleranz entgegenzutreten. Zu den frühen Errungenschaften des Europarats zählt die Erarbeitung der Europäischen Menschenrechtskonvention. Damit die Bürger ihre Rechte im Rahmen dieser Konvention ausüben können, setzte der Europarat den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein. Dem Europarat, der seinen Sitz im Palais de l’Europe in Straßburg (Frankreich) hat, gehören derzeit 47 Mitglieder an, zu denen auch die 27 EU-Staaten zählen.

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Wer arbeitet für die EU-Organe?

Die Beamten, die für die EU-Organe tätig sind, stammen aus allen Mitgliedstaaten der EU, kommen aus den verschiedensten Berufen und bringen die unterschiedlichs-ten Fähigkeiten mit. Zu ihnen zählen Politi-ker und Manager, Wirtschaftler, Ingenieure, Juristen, Sprachmittler, Sekretariatskräfte und technische Mitarbeiter. Sie müssen in der Lage und bereit sein, in einem multi-kulturellen und vielsprachigen Umfeld zu arbeiten, meistens recht weit von ihrem Herkunftsland entfernt.

Wer als EU-Beamter arbeiten will, muss ein anspruchsvolles Auswahlverfahren beste-hen. Diese Prüfungen werden zentral vom Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) durchgeführt.

Weitere Informationen fi nden Sie untereuropa.eu/epso

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3. Das Zustimmungsverfahren

Mit diesem Verfahren muss der Rat bei beson-ders wichtigen Beschlüssen die Zustimmung des Europäischen Parlaments einholen. Der Ablauf entspricht dem Anhörungsverfahren, wobei das Parlament aber einen Vorschlag nicht abändern, sondern nur annehmen oder ablehnen kann. Die Annahme („Zustimmung“) erfordert eine absolute Mehrheit der abgege-benen Stimmen.

Das Zustimmungsverfahren kommt hauptsäch-lich bei Abkommen mit anderen Staaten zur An-wendung, so zum Beispiel bei den Beitrittsab-kommen mit neuen EU-Mitgliedstaaten.

Für die Arbeit der EU spielen ihre Dolmetscher eine ganz entscheidende Rolle.

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Das Europäische Parlament – die Stimme der Bürger

FUNKTION// Direkt gewähltes gesetzgebendes Organ der EU NÄCHSTE WAHL// Juni 2009 SITZUNGEN// Monatliche Plenartagungen in Straßburg, Ausschusssitzungen

und zusätzliche Tagungen in Brüssel ANSCHRIFT// Plateau du Kirchberg, B.P. 1601, L-2929 Luxemburg TELEFON// (352) 4300-1 INTERNET// europarl.europa.eu

Das Europäische Parlament wird von den Bür-gern der Europäischen Union mit dem Auftrag gewählt, ihre Interessen zu vertreten. Seine Ur-sprünge gehen zurück bis in die 50er Jahre und zu den Gründungsverträgen. Seit 1979 werden die Europaabgeordneten von den EU-Bürgern direkt gewählt.

Die Wahlen fi nden alle fünf Jahre statt. Jeder EU-Bürger, wo immer in der EU er lebt, hat das aktive und passive Wahlrecht. Das Parlament ist somit Ausdruck des demokratischen Wil-lens von fast 500 Millionen Bürgern und vertritt deren Interessen bei den Diskussionen mit den anderen EU-Organen.

Die letzten Wahlen fanden im Juni 2004 statt. Dem Parlament gehören 785 Abgeordnete aus den 27 EU-Mitgliedstaaten an.

Die Mitglieder des Europäischen Parlaments (MEP) sind nicht in nationalen Blöcken, sondern in EU-weiten politischen Fraktionen organisiert. Sie vertreten das gesamte Meinungsspektrum zu politischen Themen und zur europäischen

Integration, von den entschiedenen Befürwor-tern eines föderalistischen Europas bis zu den offenen Euroskeptikern.

Hans-Gert Pöttering wurde 2007 zum Präsiden-ten des Europäischen Parlaments gewählt und wird dieses Amt bis zu den Wahlen im Jahr 2009 innehaben.

Sitz des ParlamentsDas Europäische Parlament hat drei Arbeitsorte: Brüssel (Belgien), Luxemburg und Straßburg (Frankreich).

Die Verwaltungsstellen (das „Generalsekretari-at“) sind in Luxemburg angesiedelt. Die monat-lichen Plenartagungen, zu denen alle Abgeord-neten zusammenkommen, fi nden in Straßburg (Frankreich) und gelegentlich in Brüssel statt. Die Sitzungen der Parlamentsausschüsse wer-den ebenfalls in Brüssel abgehalten.

WICHTIGE FAKTEN

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Anzahl der Sitze je Land

Belgien 24 Niederlande 27 Bulgarien 18 Österreich 18 Dänemark 14 Polen 54 Deutschland 99 Portugal 24 Estland 6 Rumänien 35 Finnland 14 Schweden 19 Frankreich 78 Slowakei 14 Griechenland 24 Slowenien 7 Irland 13 Spanien 54 Italien 78 Tschechische Republik 24 Lettland 9 Ungarn 24 Litauen 13 Vereinigtes Königreich 78 Luxemburg 6 Zypern 6 Malta 5 Insgesamt 785

Konföderale Fraktion der Vereinigten Europäischen Linken/Nordische Grüne Linke (KVEL/NGL) 41

Sozialdemokrati-sche Fraktion im Europäischen Parlament (SPE) 216

Total: 785

Fraktion der Grünen/Freie Europäische Allianz (Grüne/EFA) 42

Fraktion Unabhängigkeit/Demokratie (IND/DEM) 24

Fraktion Union für das Europa der Nationen (UEN) 44

Identität, Tradition, Souveränität (ITS) 23

Fraktionslose sowie vorübergehend vakante Sitze (NI) 13

Fraktion der Allianz der Liberalen und Demokraten für Europa (ALDE) 104

Fraktion der Europäischen Volkspartei (Christdemokraten) und europäischer Demokraten (EVP-ED)) 278

Anzahl der Sitze nach Fraktionen (Stand: 1. September 2007)

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Der Präsident des Europäischen Parlaments, Hans-Gert Pöttering.

Seine AufgabenDas Parlament hat drei wesentliche Aufgaben:

1. Es teilt sich die gesetzgebende Gewalt mit dem Rat in vielen Politikbereichen. Indem die EU-Bürger das Parlament direkt wählen, wird die demokratische Legitimierung des europäischen Rechts gewährleistet.

2. Es übt eine demokratische Kontrolle über alle Organe der EU und insbesondere über die Kommission aus. Es stimmt der Benennung der Kommissionsmitglieder zu oder lehnt sie ab und kann die gesamte Kommission zum Rücktritt zwingen.

3. Es teilt sich die Haushaltsbefugnis mit dem Rat und kann daher Einfl uss auf die Ausgaben der EU ausüben. In letzter Instanz nimmt es den Gesamthaushalt an oder lehnt ihn ab.

Diese drei Aufgaben werden im Folgenden nä-her beschrieben.

1. Verabschiedung von Rechtsvorschriften

Das Rechtsetzungsverfahren, das am häu-fi gsten zur Anwendung gelangt, ist das

„Mitentscheidungsverfahren“ (siehe „Die Beschlussfassung der EU“). Dabei sind das Europäische Parlament und der Rat einander gleichgestellt. Dieses Verfahren kommt bei Rechtsvorschriften in einer großen Zahl von Bereichen zur Anwendung.

In einigen Bereichen (beispielsweise Landwirt-schaft, Wirtschaftspolitik, Visa- und Einwan-derungspolitik) verfügt der Rat über die allei-nige Rechtsetzungsbefugnis, muss aber das Parlament anhören. Ferner ist die Zustimmung des Parlaments bei bestimmten wichtigen Ent-scheidungen wie dem Beitritt neuer Länder zur EU erforderlich.

Außerdem setzt das Parlament auch Impulse für neue Rechtsvorschriften, da es das jährliche Ar-beitsprogramm der Kommission prüft, erörtert, welche neuen Rechtsvorschriften zweckmäßig wären, und von der Kommission die Vorlage von Vorschlägen verlangen kann.

2. Demokratische Kontrolle

Das Parlament übt auf verschiedene Art die demokratische Kontrolle über die anderen EU-Organe aus.

Bei Amtsantritt einer neuen Kommission wer-den die Mitglieder von den Regierungen der EU-Staaten benannt, können jedoch nicht ohne die Zustimmung des Parlaments ernannt werden. Das Parlament führt Anhörungen aller künfti-gen neuen Mitglieder und des Präsidenten der Kommission durch und stimmt dann darüber ab, ob die Kommission als Ganzes gebilligt werden soll.

Die Kommission ist während ihrer Amtszeit po-litisch rechenschaftspfl ichtig gegenüber dem Parlament, das die gesamte Kommission durch einen Misstrauensantrag zum Rücktritt zwingen kann.

Im Allgemeinen übt das Parlament seine Kon-trolle durch regelmäßige Prüfung der Berichte aus, die ihm von der Kommission vorgelegt werden (der jährliche Gesamtbericht, Berichte über die Ausführung des Haushaltsplans usw.). Darüber hinaus richten die Abgeordneten regel-

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mäßig Anfragen an die Kommission, zu deren Beantwortung die Kommissare verpfl ichtet sind.

Die parlamentarische Kontrolle erstreckt sich auch auf die Tätigkeit des Rates: Die Abgeordne-ten richten regelmäßig Anfragen an den Rat, und dessen Präsident nimmt an den Plenartagungen und an wichtigen Debatten teil.

Die Prüfung der von Bürgern eingereichten Pe-titionen und die Einsetzung von Untersuchungs-ausschüssen bilden weitere Kontrollmöglichkei-ten des Parlaments.

Schließlich legt das Parlament Beiträge zu allen Gipfeltreffen der EU (den Tagungen des Europäi-schen Rates) vor. Bei der Eröffnung jedes Gipfels wird der Präsident des Parlaments eingeladen, die Standpunkte und Anliegen des Parlaments in Bezug auf aktuelle Probleme und die Themen, die auf der Tagesordnung des Europäischen Ra-tes stehen, zum Ausdruck zu bringen.

3. Haushaltsbehörde

Der Haushalt der EU wird jährlich von Parla-ment und Rat gemeinsam verabschiedet. Der Haushaltsplan wird vom Parlament in zwei auf-einanderfolgenden Lesungen erörtert und erst nach Unterzeichnung durch seinen Präsidenten wirksam.

Der Parlamentsausschuss für Haushaltskontrolle überwacht die Verwendung der Haushaltsmittel. Außerdem stimmt das Parlament jedes Jahr darüber ab, ob die Ausführung des Haushalts-plans durch die Kommission gebilligt werden soll. Dieser Prozess wird auch als „Entlastung der Kommission“ bezeichnet.

Organisation der parlamentari-schen ArbeitDie Arbeit des Parlaments läuft im Wesentlichen in zwei Stufen ab:

� Vorbereitung der Plenartagungen. Die Abgeordneten diskutieren die Vorschläge der Kommission in den verschiedenen Ausschüssen, die für die einzelnen Tätigkeitsbereiche der EU zuständig sind, auf der Grundlage eines Berichts, den

ein Ausschussmitglied, der so genannte Berichterstatter, ausgearbeitet hat. Dieser Bericht enthält Hintergrundinformationen und stellt die Pros und Kontras des Vorschlags dar. Die zu behandelnden Themen werden auch von den einzelnen Fraktionen erörtert.

� Plenartagungen. Jährlich fi nden zwölf viertägige Plenartagungen in Straßburg und sechs zweitägige Plenartagungen in Brüssel statt. Auf diesen Tagungen berät das Parlament über vorgeschlagene Rechtsvorschriften und stimmt über Änderungsanträge ab, ehe über den Gesamttext entschieden wird.

Auf der Tagesordnung können außerdem „Mit-teilungen“ der Kommission stehen, in denen sie ihre Absichten in einem bestimmten Bereich darlegt, oder Anfragen an die Kommission oder den Rat zu aktuellen europäischen oder interna-tionalen Themen.

Ein Plakat, mit dem die Luxemburger 1979 zur ersten Direktwahl des Europäischen Parlaments aufgerufen wurden.

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Der Rat der Europäischen Union – die Stimme der Mitgliedstaaten

Der Rat ist das wichtigste Entscheidungsgre-mium der EU. Wie das Europäische Parlament wurde der Rat in den 50er Jahren durch die Gründungsverträge eingesetzt. Er vertritt die Mitgliedstaaten, und an seinen Tagungen nimmt je ein Minister aus den nationalen Regierungen der EU-Staaten teil.

Die Zusammensetzung der Ratstagungen hängt von den zu behandelnden Themen ab. Wenn zum Beispiel Umweltfragen auf der Tagesord-nung stehen, nehmen die Umweltminister aus allen EU-Staaten an der Tagung teil, die dann als Rat „Umwelt“ bezeichnet wird.

Die Beziehungen der EU zu allen anderen Län-dern werden vom Rat „Allgemeine Angelegen-heiten und Außenbeziehungen“ behandelt. Der Rat in dieser Zusammensetzung hat aber auch weiter gehende Verantwortung für allgemeine politische Fragen, so dass jede Regierung frei wählen kann, welchen Minister oder Staatsse-kretär sie zu den Sitzungen entsendet.

Insgesamt gibt es neun verschiedene Zusam-mensetzungen des Rates:

� Allgemeine Angelegenheiten und Außen-beziehungen,

� Wirtschaft und Finanzen (Ecofi n), � Justiz und Inneres, � Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz, � Wettbewerbsfähigkeit, � Verkehr, Telekommunikation und Energie, � Landwirtschaft und Fischerei, � Umwelt, � Bildung, Jugend und Kultur.

Alle im Rat vertretenen Minister sind befugt, für ihre Regierungen verbindlich zu handeln. Das bedeutet, dass die Unterschrift eines Mi-nisters für die Unterschrift der gesamten Re-gierung steht. Außerdem sind die im Rat ta-genden Minister ihrem nationalen Parlament sowie den von ihm vertretenen Bürgern gegen-über politisch verantwortlich. Zusammen mit der Mitwirkung des Europäischen Parlaments

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FUNKTION// Gesetzgebendes (in einigen Bereichen ausführendes) Organ der EU in Vertretung der Mitgliedstaaten

MITGLIEDER// Ein Minister je EU-Staat VORSITZ// Wechselt alle sechs Monate SITZUNGEN// In Brüssel (Belgien) und im April, Juni und Oktober in

Luxemburg ANSCHRIFT// Rue de la Loi/Wetstraat 175, B-1048 Brüssel TELEFON// (32-2) 285 61 11 INTERNET// consilium.europa.eu

WICHTIGE FAKTEN

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im Mitentscheidungsverfahren gewährleis-tet dies die demokratische Legitimierung der Ratsbeschlüsse.

Bis zu viermal im Jahr treten die Staats- und Regierungschefs der EU-Staaten mit dem Prä-sidenten der Europäischen Kommission als Europäischer Rat zusammen. Bei diesen Gip-feltreffen werden die Leitlinien der EU-Politik festgelegt und Fragen gelöst, die auf unterer Ebene (d. h. von den Ministern bei einer norma-len Ratstagung) nicht geregelt werden konnten. Da die Verhandlungen des Europäischen Rates von großer Bedeutung sind, dauern sie häufi g bis spät in die Nacht und stehen im Mittelpunkt der Medienberichterstattung.

AufgabenDer Rat hat sechs zentrale Aufgaben:1. Er verabschiedet – in vielen Bereichen ge-

meinsam mit dem Europäischen Parlament – die EU-Rechtsvorschriften.

2. Es sorgt für die Abstimmung der Grund-züge der Wirtschafts- und Sozialpolitik der Mitgliedstaaten.

3. Er schließt internationale Übereinkünfte zwischen der EU und anderen Staaten oder internationalen Organisationen ab.

4. Gemeinsam mit dem Europäischen Parla-ment genehmigt er den Haushaltsplan der EU.

5. Auf der Grundlage der vom Europäischen Rat beschlossenen allgemeinen Leitlinien legt er die Gemeinsame Außen- und Sicher-heitspolitik der EU (GASP) fest und führt sie aus.

6. Er koordiniert die Zusammenarbeit der nationalen Gerichte und Polizeikräfte in Strafsachen.

Die meisten dieser Aufgaben betreffen den Be-reich der „Gemeinschaft“, d. h. die Gebiete, für die sich die Mitgliedstaaten dazu entschlos-sen haben, ihre Hoheitsrechte zu bündeln und Entscheidungsbefugnisse an Organe der EU abzutreten. Dieser Bereich ist die so genannte „erste Säule“ der Europäischen Union.

Die beiden letzten Aufgaben beziehen sich hin-gegen weitgehend auf Gebiete, in denen die EU-Staaten ihre Befugnisse nicht delegiert ha-ben, sondern einfach zusammenarbeiten. Dies wird als „zwischenstaatliche Zusammenarbeit“ bezeichnet, die sich auf die zweite und dritte „Säule“ der Europäischen Union bezieht.

Auf die Arbeit des Rates wird im Folgenden näher eingegangen.

1. Rechtsetzung

Das Gros der Tätigkeit des Rates besteht in der Verabschiedung von Rechtsvorschriften in den Bereichen, in denen die EU-Staaten ihre Souve-ränität gebündelt haben. Zumeist geschieht dies im sogenannten Mitentscheidungsverfahren, d. h. der Rechtsakt wird gemeinsam von Rat und Parlament auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission verabschiedet. In einigen Be-reichen hat der Rat das letzte Wort, aber nur auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags und nur nach Anhörung von Kommission und Parlament (siehe „Die Beschlussfassung der EU“).

2. Koordinierung der Politik der Mitgliedstaaten

Die EU-Staaten haben sich für eine allgemeine Wirtschaftspolitik entschieden, die auf einer gu-ten Abstimmung ihrer nationalen Wirtschaftspo-litik beruht. Diese Koordinierung erfolgt durch die Wirtschafts- und Finanzminister, die zusam-men den Rat „Wirtschaft und Finanzen“ (Ecofi n) bilden.

Ein weiteres Ziel ist die Schaffung von Arbeits-plätzen und die Verbesserung der Bildungs-, Gesundheits- und Sozialsysteme der EU-Mit-gliedstaaten. Obwohl jeder von ihnen für seine eigene Politik in diesen Bereichen zuständig ist, können sie sich auf gemeinsame Ziele einigen und aus ihren jeweiligen Erfahrungen lernen. Dieser Prozess heißt „Methode der offenen Koordinierung“ und fi ndet innerhalb des Rates statt.

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3. Abschluss internationaler Übereinkünfte

Jedes Jahr unterzeichnet der Rat diverse Über-einkünfte zwischen der Europäischen Union und Drittländern sowie internationalen Organi-sationen. Diese Übereinkünfte können sich auf große Bereiche wie Handel, Zusammenarbeit und Entwicklung erstrecken oder spezifi sche Themen betreffen wie Textilwaren, Fischerei, Wissenschaft und Technologie, Verkehr usw.

Darüber hinaus kann der Rat Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der EU in Berei-chen wie Besteuerung, Gesellschaftsrecht oder konsularischer Schutz abschließen. Außerdem kann die Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht (siehe unten) Gegenstand von Übereinkünften sein.

4. Annahme des EU-Haushalts

Der Haushaltsplan der EU wird jährlich vom Rat und vom Europäischen Parlament gemeinsam verabschiedet.

5. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

Die EU-Staaten arbeiten an der Entwicklung ei-ner Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP). Allerdings behalten die einzelnen Re-gierungen die Kontrolle über ihre Außenpolitik, Sicherheit und Verteidigung. Die EU-Staaten haben jedoch die Vorteile einer engen Zusam-menarbeit in diesen Angelegenheiten erkannt, und der Rat bildet das wichtigste Forum, in dem diese „zwischenstaatliche Zusammenarbeit“ stattfi ndet.

Die Zusammenarbeit betrifft nicht nur Ver-teidigungsfragen, sondern auch das Krisen-management, etwa die humanitäre Hilfe und Rettungsmissionen sowie Friedenserhaltung und Friedenschaffung in Krisengebieten. Die EU-Staaten bemühen sich, Militär- und Polizei-kräfte zu mobilisieren und zu koordinieren, so dass sie abgestimmt mit den diplomatischen Bemühungen und wirtschaftlichen Maßnah-men eingesetzt werden können. Durch diese

EU-Chefdiplomat Javier Solana informiert sich aus erster Hand über die Lebensumstände von Flüchtlingen.

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Mechanismen hat die EU zur Friedenserhaltung, zum Demokratieaufbau und zum wirtschaftli-chen Aufschwung in so weit voneinander ent-fernten Gegenden wie Indonesien, der Demo-kratischen Republik Kongo und den Staaten Südosteuropas beigetragen.

6. Freiheit, Sicherheit und Recht

Die EU-Bürger können in jedem beliebigen EU-Land leben und arbeiten. Daher müssen sie auch gleichberechtigten Zugang zur Zivilgerichtsbar-keit in der gesamten Europäischen Union haben. Die nationalen Gerichte müssen zusammenar-beiten, um beispielsweise sicherzustellen, dass ein Scheidungsurteil oder eine Entscheidung über das Sorgerecht für Kinder aus einem EU-Land in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt wird.

Die Freizügigkeit innerhalb der EU ist ein großer Vorteil für die Bürger, die sich an die Gesetze halten, wird aber auch von international operie-renden Verbrechern und Terroristen ausgenutzt. Die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität erfordert die grenzübergreifende Zusammenarbeit der nationalen Gerichte, Po-lizeikräfte, Zollbeamten und Einwanderungsbe-hörden aller EU-Staaten.

Sie müssen zum Beispiel sicherstellen, dass

• die Außengrenzen der EU wirkungsvoll gesi-chert werden;

• Zollbeamte und Polizisten Informationen über die Bewegungen mutmaßlicher Drogenhänd-ler oder Schleuser austauschen;

• Asylbewerber in der ganzen EU gleich beurteilt und behandelt werden, um das „Asylshop-ping“ zu verhindern.

Diese Fragen werden vom Rat „Justiz und Inne-res“, d. h. von den Justiz- und Innenministern, behandelt. Angestrebt wird die Errichtung eines „Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ innerhalb der EU-Grenzen.

Organisation der Arbeit des Rates

Der Vorsitz im Rat

Der Vorsitz im Rat wechselt alle sechs Monate. Das bedeutet, dass alle EU-Staaten abwech-selnd jeweils sechs Monate lang für die Tages-ordnung des Rates verantwortlich sind und den Vorsitz bei allen Tagungen führen, wobei sie gesetzgeberische und politische Entscheidun-gen vorantreiben und Kompromisse unter den Mitgliedstaaten vermitteln.

Zollkontrollen wie diese sind heute bei Reisen innerhalb Europas Geschichte – dank des freien Personen- und Warenverkehrs in der EU.

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Das Generalsekretariat

Der Vorsitz wird vom Generalsekretariat un-terstützt, das für die Vorbereitung und den rei-bungslosen Ablauf der Arbeiten des Rates auf allen Ebenen sorgt.

Javier Solana wurde 2004 erneut zum Gene-ralsekretär des Rates ernannt. Er ist auch der Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und koordiniert in die-ser Eigenschaft ebenfalls die EU-Maßnahmen auf internationaler Ebene.

Dem Generalsekretär steht ein Stellvertretender Generalsekretär zur Seite, der mit der organi-satorischen Leitung des Generalsekretariats betraut ist.

Coreper

Jeder Mitgliedstaat verfügt in Brüssel über ein ständiges Team von Mitarbeitern („Vertretung“), die ihn vertreten und seine nationalen Interes-sen auf EU-Ebene wahren. Die Leiter dieser Vertretungen sind die Botschafter ihrer Länder bei der EU.

Diese Botschafter (die als „ständige Vertre-ter“ bezeichnet werden) tagen wöchentlich im Ausschuss der Ständigen Vertreter, für den die französische Abkürzung Coreper (Comité des représentants permanents) gebräuchlich ist. Dieser Ausschuss hat die Aufgabe, die Arbeit des Rates vorzubereiten. Ausgenommen sind die meisten Landwirtschaftsfragen, die vom Sonderausschuss Landwirtschaft behandelt werden. Der Coreper wird von einer Reihe von Arbeitsgruppen unterstützt, die aus Beamten der nationalen Verwaltungen bestehen.

Sicherheit und Verteidigung

Dem Rat steht eine eigene Struktur für Sicher-heit und Verteidigung zur Seite:

� das Politische und Sicherheitspolitische Komitee, das für diese Zusammenarbeit dem Coreper bei anderen Entscheidungen entspricht; � der Militärausschuss der Europäischen Union, der sich aus den Generalstabschefs der Mitgliedstaaten zusammensetzt;

� der Militärstab der Europäischen Union, bestehend aus militärischen und zivilen Experten, die von den Mitgliedstaaten in das Sekretariat des Rates entsandt werden; � der Ausschuss für die nichtmilitärischen Aspekte der Krisenbewältigung.

Wie viele Stimmen hat ein Land?Über die Beschlüsse im Rat wird abgestimmt. Je größer die Bevölkerung eines Landes ist, desto mehr Stimmen hat es, aber die Zahl der Stimmen wird zugunsten der bevölkerungsschwächeren Länder angepasst:

Deutschland, Frankreich, Italien, Vereinigtes Königreich 29

Polen, Spanien 27

Rumänien 14

Niederlande 13

Belgien, Griechenland, Portugal, Tschechische Republik, Ungarn 12

Bulgarien, Österreich, Schweden 10

Dänemark, Finnland, Irland, Litauen, Slowakei 7Estland, Lettland, Luxemburg, Slowenien, Zypern 4

Malta 3

Insgesamt 345

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2020

Qualifi zierte Mehrheit

In einigen besonders sensiblen Bereichen wie der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sowie der Steuer-, Asyl- und Einwanderungs-politik müssen die Beschlüsse des Rates ein-stimmig gefasst werden. Mit anderen Worten: Jeder Mitgliedstaat kann in diesen Bereichen ein Veto einlegen.

Bei den meisten Fragen beschließt der Rat je-doch mit qualifi zierter Mehrheit.

Eine qualifi zierte Mehrheit gilt als erreicht,

• wenn die Mehrheit der Mitgliedstaaten (in einigen Fällen eine Zweidrittelmehrheit) zustimmt und

• wenn mindestens 255 befürwortende Stim-men abgegeben werden, d. h. 73,9 % der Gesamtzahl.

Darüber hinaus kann ein Mitgliedstaat fordern, dass überprüft wird, ob durch die befürworten-den Stimmen mindestens 62 % der Gesamtbe-völkerung der EU vertreten werden. Kann dies nicht bestätigt werden, gilt der Beschluss als abgelehnt.

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Die EU unterstützt in Krisenregionen den Aufbau der Polizei und die Ausbildung der Polizisten, wobei besonders die Bedeutung guter Gemeinschaftsbeziehungen hervorgehoben wird.

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Die Kommission ist von den nationalen Regie-rungen unabhängig. Sie vertritt und wahrt die Interessen der gesamten EU. Die Kommissi-on erarbeitet Vorschläge für neue europäische Rechtsvorschriften, die sie dem Europäischen Parlament (EP) und dem Rat vorlegt.

Sie ist auch die Exekutive der EU, d. h. sie ist für die Umsetzung der Beschlüsse des Parlaments und des Rates verantwortlich. Dies bedeutet, dass sie das Tagesgeschäft der Europäischen Union führt: Umsetzung der politischen Maß-nahmen, Durchführung der Programme und Verwaltung der Mittel.

Wie das EP und der Rat wurde die Europäische Kommission in den 50er Jahren durch die Grün-dungsverträge der EU eingerichtet.

Was ist die Kommission?Der Begriff „Kommission“ wird in zwei Bedeu-tungen verwendet: Erstens bezieht er sich auf das Kollegium von Männern und Frauen – ein Vertreter je EU-Mitgliedstaat –, die zur Leitung des Organs und zur Annahme seiner Beschlüsse

eingesetzt werden. Zweitens bezeichnet der Begriff „Kommission“ das Organ selbst und seine Bediensteten.

Informell werden die ernannten Mitglieder der Kommission „Kommissare“ genannt. Es han-delt sich um Persönlichkeiten, die zuvor in ihrem Herkunftsland im Allgemeinen ein politisches Amt – oft auf Ministerebene – ausgeübt haben. Als Mitglieder der Kommission sind sie aber verpfl ichtet, im Interesse der gesamten Union zu handeln, und sie dürfen keine Anweisungen von nationalen Regierungen annehmen.

Die Neubesetzung der Kommission erfolgt alle fünf Jahre innerhalb von sechs Monaten nach der Wahl des Europäischen Parlaments. Dabei wird folgendermaßen vorgegangen:

• Die Regierungen der Mitgliedstaaten bestim-men gemeinsam den neuen Präsidenten der Kommission.

• Der designierte Kommissionspräsident wird anschließend vom Parlament bestätigt.

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WICHTIGE FAKTEN

Die Europäische Kommission – Wahrerin des gemein-samen Interesses

FUNKTION// Exekutivorgan der EU und Initiatorin von Vorschlägen für Rechtsvorschriften

MITGLIEDER// 27: ein Mitglied je Mitgliedstaat AMTSPERIODE// Fünf Jahre (2004-2009) ANSCHRIFT// B-1049 Brüssel TELEFON// (32-2) 299 11 11 INTERNET// ec.europa.eu

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• Der designierte Kommissionspräsident wählt dann in Gesprächen mit den Regierungen der Mitgliedstaaten die anderen Mitglieder der Kommission aus.

• Das neue Parlament befragt daraufhin jedes einzelne designierte Kommissionsmitglied und gibt seine Stellungnahme zum gesamten Kol-legium ab. Sobald die Zustimmung erfolgt ist, kann die neue Kommission offi ziell ihre Arbeit aufnehmen.

Die Amtszeit der derzeitigen Kommission läuft bis zum 31. Oktober 2009. Ihr Präsident ist José Manuel Barroso.

Die Kommission ist dem Parlament gegenüber politisch rechenschaftspfl ichtig; dieses kann der Kommission als Ganzes das Misstrauen aus-sprechen und sie so zum Rücktritt zwingen. Einzelne Kommissionsmitglieder müssen zu-rücktreten, wenn der Präsident sie dazu auffor-dert und die anderen Kommissionsmitglieder dem zustimmen.

Die Kommission ist auf allen Tagungen des Parlaments vertreten, auf denen sie ihre Poli-tik erläutern und begründen muss. Außerdem antwortet sie regelmäßig auf schriftliche und mündliche Anfragen von Mitgliedern des Euro-päischen Parlaments.

Die laufende Arbeit der Kommission wird von ihren Verwaltungsmitarbeitern, Experten, Über-setzern, Dolmetschern und Sekretariatskräften ausgeführt. Es gibt ungefähr 23 000 EU-Beamte. Diese Zahl mag hoch klingen, ist aber tatsäch-lich niedriger als der Personalstand der meisten mittelgroßen Städte in Europa.

Sitz der KommissionDie Kommission hat ihren „Sitz“ in Brüssel (Belgien), einige Dienststellen sind jedoch in Luxemburg untergebracht. Vertretungen gibt es in allen EU-Staaten und Delegationen in vielen Hauptstädten weltweit.

AufgabenDie Europäische Kommission hat im Wesentli-chen vier Aufgaben:1. Sie macht dem Parlament und dem Rat Vor-

schläge für neue Rechtsvorschriften.2. Sie setzt die EU-Politik um und verwaltet

den Haushalt.3. Sie sorgt (gemeinsam mit dem Gerichtshof)

für die Einhaltung des EU-Rechts.4. Sie vertritt die Europäische Union auf inter-

nationaler Ebene, zum Beispiel durch Aus-handeln von Übereinkommen zwischen der EU und anderen Ländern.

1. Vorschläge für neue Rechtsvorschriften

Die Kommission hat das „Initiativrecht“. Mit anderen Worten, die Kommission ist alleine für die Ausarbeitung von Vorschlägen für neue EU-Rechtsvorschriften verantwortlich, die sie dem Parlament und dem Rat vorlegt. Diese Vor-schläge zielen auf die Wahrung der Interessen der Union und ihrer Bürger und nicht auf die Interessen bestimmter Länder oder Industrie-zweige ab.

Jeder EU-Mitgliedstaat stellt ein Kommissionsmitglied.

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Bevor die Kommission Vorschläge unterbreitet, muss sie sich mit neuen Gegebenheiten und Problemen, die sich in Europa entwickeln, ver-traut machen und überlegen, ob diese am bes-ten in EU-Vorschriften behandelt werden sollen. Aus diesem Grund ist sie laufend in Kontakt mit einem breiten Spektrum an Interessengruppen und mit zwei beratenden Gremien – dem Euro-päischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen. Ferner berück-sichtigt sie die Stellungnahmen der nationalen Parlamente und Regierungen.

Die Kommission schlägt nur dann ein Handeln auf EU-Ebene vor, wenn sie der Ansicht ist, dass ein Problem dadurch wirksamer gelöst werden kann als durch nationale, regionale oder lokale Maßnahmen. Dieses Konzept, nach dem An-gelegenheiten auf der niedrigsten möglichen Ebene behandelt werden sollen, wird als „Sub-sidiaritätsprinzip“ bezeichnet.

Wenn die Kommission zu dem Schluss kommt, dass europäische Rechtsvorschriften notwendig sind, arbeitet sie einen Vorschlag aus, der ihrer Überzeugung nach das Problem wirkungsvoll löst und einem möglichst breiten Spektrum von Interessen entspricht. Zur richtigen Behandlung der fachlichen Einzelheiten zieht die Kommis-sion im Rahmen verschiedener beratender Ausschüsse und Arbeitsgruppen Experten zu Rate. Häufi g veröffentlicht sie „Grünbücher“ und „Weißbücher“, veranstaltet Anhörungen, konsultiert die Zivilgesellschaft und beauftragt Experten mit der Erstellung von Berichten, und sie befragt auch oft die Öffentlichkeit direkt, ehe sie einen Vorschlag unterbreitet, um sicherzu-stellen, dass sie ein möglichst umfassendes Bild der jeweiligen Angelegenheit erhält.

2. Umsetzung der EU-Politik und des Haushalts

Als Exekutivorgan der EU ist die Kommission für die Verwaltung und Ausführung des EU-Haushalts zuständig. Der Großteil der tatsäch-lichen Ausgaben wird zwar von nationalen und lokalen Behörden getätigt, aber die Kommission ist für ihre Kontrolle verantwortlich, und zwar unter dem wachsamen Auge des Rechnungs-hofes. Beide Organe verfolgen dabei das Ziel,

eine wirtschaftliche Haushaltsführung zu ge-währleisten. Das Europäische Parlament erteilt der Kommission nur dann die Entlastung für die Durchführung des Haushaltsplans, wenn es mit dem Jahresbericht des Rechnungshofes zufrieden ist.

Ferner setzt die Kommission die Beschlüsse von Parlament und Rat um, etwa in den Bereichen Gemeinsame Agrarpolitik, Fischerei, Energie, regionale Entwicklung und Umwelt oder bei den Jugend- und Bildungsprogrammen, beispielswei-se dem Erasmus-Programm. Außerdem kommt ihr in der Wettbewerbspolitik eine wichtige Rolle zu, da sie dafür zu sorgen hat, dass die Unter-nehmen die gleichen Ausgangsbedingungen haben. Die Kommission kann Unternehmens-fusionen verbieten, wenn sie der Ansicht ist, dass sie zu unfairen Wettbewerbsbedingungen

Die EU finanziert die Modernisierung der Telekommunikationsinfrastruktur in den benachteiligten Regionen der EU.

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führen würden. Sie wacht auch darüber, dass es zwischen den EU-Staaten nicht durch Beihilfen für Unternehmen zu Wettbewerbverzerrungen kommt.

3. Durchsetzung des europäischen Rechts

Die Kommission fungiert als „Hüterin der Ver-träge“. Das bedeutet, dass sie gemeinsam mit dem Gerichtshof über die ordnungsgemäße Anwendung des EU-Rechts in allen Mitglied-staaten wacht.

Wenn die Kommission feststellt, dass ein EU-Staat gegen EU-Recht verstößt, leitet sie ein so genanntes „Vertragsverletzungsverfahren“ ein. Als ersten Schritt richtet die Kommission ein amtliches Schreiben an die betreffende Re-gierung, in dem sie erläutert, worin ihrer Ansicht nach der Verstoß gegen das EU-Recht besteht, und eine Frist für die Übermittlung einer detail-lierten Stellungnahme setzt.

Falls der Mitgliedstaat keine zufriedenstellen-de Erläuterung vorlegt oder nicht angemessen Abhilfe schafft, übermittelt ihm die Kommission ein weiteres Schreiben, in dem bestätigt wird, dass ein Verstoß gegen EU-Recht vorliegt, und das wiederum eine Frist für die Korrektur des Verstoßes enthält. Wird auch dann der Verstoß nicht abgestellt, verweist die Kommission die Angelegenheit zur Entscheidung an den Ge-richtshof. Die Urteile des Gerichtshofes sind für die Mitgliedstaaten und die Organe der EU bindend. Missachtet ein Mitgliedstaat auch das Urteil des Gerichtshofs, kann dieser fi nanzielle Sanktionen verhängen.

4. Vertretung der EU auf internationaler Ebene

Die Europäische Kommission hat eine wichtige Funktion als Sprachrohr der EU auf internatio-naler Ebene. Sie spricht in internationalen Foren für die EU, etwa in der Welthandelsorganisation sowie bei den Verhandlungen über ein internati-onales Klimaschutzabkommen (Kyoto-Protokoll) und im Rahmen des Cotonou-Abkommens, also der Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern in Afrika, der Karibik und dem pazifi schen Raum.

Ferner spricht und verhandelt die Kommission auch im Namen der EU in Bereichen, in denen die Mitgliedstaaten ihre Souveränität gebündelt ha-ben. Dies geschieht auf der Basis von zuvor mit den Staaten geschlossenen Vereinbarungen.

Organisation der Arbeit der KommissionDer Präsident der Kommission entscheidet darüber, für welche Politikfelder die einzelnen Kommissare verantwortlich sind, und kann diese Zuständigkeiten während der Amtszeit der Kom-mission gegebenenfalls neu verteilen.

Die Kommission tritt im Allgemeinen einmal wöchentlich zusammen, in der Regel jeden Mitt-woch und üblicherweise in Brüssel. Jeder Tages-ordnungspunkt wird vom Kommissionsmitglied, das für das betreffende Politikfeld zuständig ist, erläutert. Danach fasst das gesamte Kollegium einen gemeinsamen Beschluss dazu.

Das Personal der Kommission arbeitet in Abtei-lungen, die als „Generaldirektionen“ (GD) und „Dienste“ (z. B. Juristischer Dienst) bezeich-net werden. Jede GD ist für einen bestimmten Politikbereich zuständig und wird von einem Generaldirektor geleitet, der einem Kommissi-onsmitglied gegenüber verantwortlich ist. Das Generalsekretariat übernimmt die Gesamtko-ordinierung und organisiert darüber hinaus die wöchentlichen Kommissionssitzungen. An sei-ner Spitze steht der Generalsekretär, der dem Präsidenten unmittelbar verantwortlich ist.

In der Praxis arbeiten die GD die Vorschläge für Rechtsakte aus, aber diese erhalten erst nach „Annahme“ durch die Kommission auf ihrer wö-chentlichen Sitzung offi ziellen Status. Dieser Prozess läuft ungefähr folgendermaßen ab:

Nehmen wir zum Beispiel an, dass die Kommis-sion Bedarf für einen europäischen Rechtsakt gegen die Verschmutzung der Flüsse in Europa sieht. Die Generaldirektion Umwelt arbeitet nun auf der Grundlage umfassender Konsultationen, bei denen Europas Wirtschaft, Landwirtschaft und Umweltorganisationen sowie die Umweltmi-nisterien der Mitgliedstaaten angehört werden, einen Vorschlag aus. Der Entwurf wird dann mit

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den anderen Kommissionsdienststellen, die an der Materie interessiert sind, erörtert und vom Juristischen Dienst und vom Generalsekretariat geprüft.

Sobald der fertige Vorschlag vorliegt, kommt er auf die Tagesordnung einer Kommissions-sitzung. Stimmen ihm mindestens 14 der 27

Kommissionsmitglieder zu, ist er von der Kom-mission angenommen und hat die uneinge-schränkte Unterstützung des gesamten Kolle-giums. Der Vorgang wird dann an den Rat und das Europäische Parlament weitergeleitet.

Der Präsident der Europäischen Kommission, José Manuel Barroso, macht sich selbst ein Bild von den dramatischen Folgen des Klimawandels in Grönland.

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Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft (oft auch einfach als „der Gerichtshof“ bezeich-net) wurde schon 1952 im Rahmen des ersten der Gründungsverträge, des EGKS-Vertrags, eingerichtet. Sein Sitz ist Luxemburg.

Er gewährleistet, dass das EU-Recht in allen EU-Mitgliedstaaten auf die gleiche Weise ausgelegt und angewendet wird, so dass das Recht für alle gleich ist. Er sorgt beispielsweise dafür, dass die nationalen Gerichte in der gleichen Frage nicht unterschiedlich urteilen.

Er gewährleistet ebenfalls, dass die EU-Mitglied-staaten und die Organe sich an die Rechtsvor-schriften halten. Der Gerichtshof ist befugt, in Rechtsstreitigkeiten zwischen EU-Mitgliedstaa-ten, EU-Organen, Unternehmen und Privatper-sonen zu entscheiden.

Er verfügt über einen Richter je Mitgliedstaat, so dass alle 27 nationalen Rechtsordnungen der EU vertreten sind. Zur Wahrung der Effi zienz tagt der Gerichtshof jedoch selten in Vollsitzung. In der Regel tagt er als „Große Kammer“, die mit nur 13 Richtern besetzt ist, oder in Kammern mit fünf oder drei Richtern.

Dem Gerichtshof stehen acht „Generalanwälte“ zur Seite. Ihre Aufgabe ist es, in voller Unpartei-lichkeit öffentlich Schlussanträge zu den Rechts-sachen, mit denen der Gerichtshof befasst ist, zu stellen und zu begründen.

Die Unparteilichkeit der Richter und General-anwälte steht außer Zweifel. Sie verfügen über die Qualifi kationen und Befähigungen, um auf die höchsten Richterämter in ihrem Heimatland berufen zu werden. Sie werden von den Regie-rungen der Mitgliedstaaten in gegenseitigem Einvernehmen an den Gerichtshof entsandt. Ihre Amtszeit beträgt sechs Jahre, wonach eine Wie-derernennung zulässig ist.

Damit der Gerichtshof die große Menge der ihm vorgelegten Rechtssachen bewältigen kann, und um den Rechtsschutz für die Bürger zu verbes-sern, wurde 1988 das Gericht erster Instanz geschaffen. Dieses (dem Gerichtshof beigeord-nete) Gericht ist für Entscheidungen in bestimm-ten Arten von Rechtsstreitigkeiten zuständig, insbesondere für Klagen von Privatpersonen, Unternehmen und bestimmten Organisationen sowie für Rechtssachen im Zusammenhang mit

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FUNKTION// Fällen von Urteilen in Rechtssachen, mit denen er befasst wird

GERICHTSHOF// Ein Richter aus jedem EU-Staat; acht GeneralanwälteGERICHT ERSTER Mindestens ein Richter aus jedem EU-Staat INSTANZ// (27 im Jahr 2007)GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST// Sieben Richter AMTSPERIODE// Sechs Jahre; eine Wiederernennung ist zulässig ANSCHRIFT// Boulevard Konrad Adenauer, L-2925 Luxemburg TELEFON// (352) 4303-1 INTERNET// curia.europa.eu

Der Gerichtshof – Hüter des Rechts

WICHTIGE FAKTEN

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dem Wettbewerbsrecht. Auch dieses Gericht besteht aus einem Richter je Mitgliedstaat.

Das Gericht für den öffentlichen Dienst der Eu-ropäischen Union ist für Entscheidungen über Streitsachen zwischen der Europäischen Union und ihren Bediensteten zuständig. Es besteht aus sieben Richtern und hat seinen Sitz beim Gericht erster Instanz.

Der Gerichtshof, das Gericht erster Instanz und das Gericht für den öffentlichen Dienst wählen jeweils aus ihrer Mitte einen Präsidenten für die Dauer von drei Jahren. Eine Wiederernennung für eine weitere Amtsperiode ist zulässig. Im Jahre 2003 wurde Vassilios Skouris zum Präsi-denten des Gerichtshofs ernannt. Präsident des Gerichts erster Instanz ist derzeit Marc Jaeger. Paul J. Mahoney ist seit 2005 Präsident des Gerichts für den öffentlichen Dienst.

AufgabenDer Gerichtshof entscheidet in den Rechtssa-chen, mit denen er befasst wird. Die fünf häu-fi gsten Klagearten sind:

1. Vorabentscheidungsersuchen;2. Vertragsverletzungsklagen;3. Nichtigkeitsklagen;4. Untätigkeitsklagen;5. Schadenersatzklagen.

Sie werden im Folgenden eingehender beschrieben.

1. Ersuchen um Vorabentscheidung

Die nationalen Gerichte jedes EU-Staats müssen für eine ordnungsgemäße Anwendung des EU-Rechts in ihrem Land sorgen. Es besteht aber die Gefahr, dass die Gerichte in den einzelnen Ländern die europäischen Rechtsvorschriften unterschiedlich auslegen.

Um dies zu verhindern, wurde das „Vorabent-scheidungsverfahren“ eingeführt. Wenn ein na-tionales Gericht Zweifel über die Auslegung oder Gültigkeit einer Rechtsvorschrift der EU hat, so kann es – und muss es in manchen Fällen – den Gerichtshof zu Rate ziehen. Dieser Rat wird in Form einer „Vorabentscheidung“ erteilt.

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Flugbegleiterinnen haben wiederholt von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs über gleiches Entgelt und gleiche Rechte profitiert.

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2. Vertragsverletzungsklagen

Dieses Verfahren kann von der Kommission ein-geleitet werden, wenn sie Grund zu der Annah-me hat, dass ein Mitgliedstaat seinen Verpfl ich-tungen nach dem EU-Recht nicht nachkommt. Ein solches Verfahren kann aber auch von einem anderen EU-Land eingeleitet werden.

In beiden Fällen prüft der Gerichtshof die An-schuldigungen und fällt das Urteil. Wenn der Gerichtshof feststellt, dass der Vertrag tatsäch-lich verletzt wurde, so muss der beschuldigte Mitgliedstaat diesen Verstoß sofort abstellen. Ist das Gericht der Ansicht, dass der Mitgliedstaat dem Urteil nicht nachgekommen ist, kann er ihm ein Bußgeld auferlegen.

3. Nichtigkeitsklagen

Wenn ein Mitgliedstaat, der Rat, die Kommissi-on oder (unter bestimmten Umständen) das Par-lament meinen, dass ein bestimmter Rechtsakt der EU rechtswidrig ist, können sie beantragen, dass der Gerichtshof ihn für nichtig erklärt.

Diese „Nichtigkeitsklage“ kann auch von Pri-vatpersonen eingebracht werden, um vom Gerichtshof die Aufhebung eines bestimmten Rechtsakts zu fordern, der ihre Situation unmit-telbar und individuell beeinträchtigt.

Wenn der Gerichtshof feststellt, dass der be-treffende Rechtsakt nicht korrekt verabschiedet wurde oder sich nicht auf die richtige Rechts-grundlage in den Verträgen beruft, kann er ihn für null und nichtig erklären.

4. Untätigkeitsklagen

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sind durch den Vertrag verpfl ich-tet, unter gewissen Umständen bestimmte Ent-scheidungen zu treffen. Wenn sie das unterlas-sen, können die Mitgliedstaaten, die anderen Gemeinschaftsorgane und (unter bestimmten Umständen) Einzelpersonen oder Unternehmen den Gerichtshof anrufen, um die Unrechtmäßig-keit dieser Untätigkeit feststellen zu lassen.

5. Schadenersatzklagen

Personen oder Unternehmen, die durch die Tä-tigkeit oder Untätigkeit der Gemeinschaft oder ihrer Bediensteten einen Schaden erlitten ha-ben, können vor dem Gericht erster Instanz auf Schadenersatz klagen.

Organisation der Arbeit des GerichtshofesNach dem Eingang einer Klage in der Kanzlei wird sie einem Richter und einem Generalanwalt zugeteilt.

Das darauf folgende Verfahren gliedert sich in zwei Phasen: in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.

Im ersten Teil tauschen alle beteiligten Parteien Schriftsätze aus, und der mit der Rechtssache betraute Richter erstellt einen Bericht, in dem er diese Schriftsätze und die rechtlichen Grundla-gen des Falles zusammenfasst.

Darauf folgt der zweite Teil – die öffentliche Verhandlung. Je nach Bedeutung und Komple-xität der Rechtssache kann diese Anhörung vor einer Kammer mit drei, fünf oder 13 Richtern oder vor dem Gerichtshof in Vollsitzung stattfi n-den. In der mündlichen Verhandlung tragen die Anwälte der Parteien ihre Ausführungen in An-wesenheit der Richter und des Generalanwalts vor, die Fragen stellen können. Anschließend stellt der Generalanwalt seine Schlussanträge, woraufhin die Richter über das Urteil beraten und es schließlich erlassen. Sie folgen dabei nicht notwendigerweise dem Schlussantrag des Generalanwalts.

Die Urteile des Gerichtshofes werden mit Stim-menmehrheit beschlossen und in öffentlicher Sitzung verkündet. Abweichende Meinungen werden nicht bekannt gegeben. Die Urteile wer-den am Tag ihrer Verkündung veröffentlicht.

Das Verfahren des Gerichts erster Instanz ist ähnlich, allerdings entfällt der Schlussantrag des Generalanwalts.

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Der Europäische Rechnungshof wurde 1975 ein-gerichtet. Sein Sitz ist Luxemburg. Er überprüft, ob die Mittel der EU ordnungsgemäß verwaltet und die Steuergelder der EU-Bürger wirtschaft-lich sinnvoll ausgegeben werden. Er hat das Recht, alle Personen oder Organisationen, die EU-Mittel verwalten, zu überprüfen.

Der Rechnungshof besteht aus einem Mitglied je EU-Staat. Die Mitglieder werden vom Rat auf sechs Jahre ernannt und wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Rechnungshofes für drei Jahre. Die Amtszeit kann verlängert werden. Seit Januar 2005 ist Hubert Weber Präsident des Rechnungshofs.

AufgabenDie Hauptaufgabe des Rechnungshofes be-steht darin, die einwandfreie Ausführung des Haushaltsplans der EU – also die Rechtmäßig-keit ihrer Einnahmen und Ausgaben und die Ordnungsmäßigkeit ihrer Bücher – zu kontrol-lieren und ein solides Finanzmanagement zu gewährleisten. Seine Arbeit trägt so dazu bei,

dass die Wirtschaftlichkeit, Effi zienz, Effektivität und Transparenz des Gemeinschaftssystems sichergestellt werden.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Rech-nungshof die Bücher aller Personen oder Einrich-tungen prüfen, die Einnahmen oder Ausgaben der EU verwalten. Bei Bedarf führt er Kontrol-len vor Ort durch. Die Ergebnisse werden in Berichten festgehalten, in denen Kommission und Mitgliedstaaten auf eventuelle Probleme aufmerksam gemacht werden.

Um diese Aufgabe effektiv erfüllen zu können, muss der Rechnungshof von allen anderen Or-ganen völlig unabhängig sein, aber gleichzeitig in ständigem Kontakt zu ihnen stehen.

Eine seiner Hauptaufgaben besteht darin, das Europäische Parlament und den Rat durch Vor-lage eines jährlichen Prüfberichts über das abge-schlossene Haushaltsjahr zu unterstützen. Das Parlament prüft den Bericht des Rechnungshofs eingehend, bevor es beschließt, ob die Verwen-dung der Haushaltsmittel durch die Kommission gebilligt werden soll. Wenn der Rechnungshof

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WICHTIGE FAKTEN

Der Europäische Rechnungshof – sparsamer Umgang mit Steuergeldern

FUNKTION// Kontrolle der ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel der EU

MITGLIEDER// Eines aus jedem EU-StaatAMTSPERIODE// Die Mitglieder werden auf sechs Jahre ernannt;

eine Wiederernennung ist zulässig ANSCHRIFT// 12, rue Alcide de Gasperi, L-1615 Luxemburg TELEFON// (352) 43 98-1 INTERNET// eca.europa.eu

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zu einem zufriedenstellenden Ergebnis gekom-men ist, legt er dem Rat und dem Parlament auch eine Zuverlässigkeitserklärung vor, mit der eine allgemeine Gewähr für die ordnungsgemä-ße Verwendung des Geldes der europäischen Bürger gegeben werden soll.

Schließlich informiert der Rechnungshof die Bür-ger in Berichten zu Themen von allgemeinem Interesse über die Ergebnisse seiner Arbeit.

Organisation der Arbeit des RechnungshofesDem Rechnungshof gehören rund 800 Mitarbei-ter an, wozu Übersetzer, Verwaltungsbeamte und Rechnungsprüfer gehören. Die Rechnungs-prüfer sind in „Prüfungsgruppen“ eingeteilt, die Berichtsentwürfe erstellen, auf deren Grundlage der Rechnungshof seine Entscheidungen fällt.

Die Rechnungsprüfer führen häufi g Prüfbesu-che bei den anderen Organen der EU, in den Mitgliedstaaten und in allen anderen Ländern durch, die von der EU Hilfen erhalten. Die Arbeit des Rechnungshofes betrifft zwar in erster Linie Mittel, für die die Kommission verantwortlich ist, aber in der Praxis werden mehr als 80 % der EU-Ausgaben von den nationalen Behörden verwaltet.

Der Rechnungshof kann selbst keine rechtlichen Schritte setzen. Wenn die Rechnungsprüfer Be-trugsfälle oder Unregelmäßigkeiten aufdecken, unterrichten sie OLAF, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung. OLAF, eine Dienst-stelle der Europäischen Kommission, hat ei-nen Sonderstatus, der ihre völlige Autonomie sicherstellt.

Auch anhand der Ohrmarken von Kühen können die EU-Prüfer zurückverfolgen, wohin EU-Gelder geflossen sind.

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Der Europäische Wirtschafts- und Sozialaus-schuss (EWSA), der 1957 durch den Vertrag von Rom gegründet wurde, ist ein beratendes Organ, das Vertretern der Interessengruppen in Europa, wie etwa Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen Gremien der „organisierten Zivilgesellschaft“, etwa Ver-braucherverbänden, eine offi zielle Plattform bie-tet, wo sie sich zu EU-Fragen äußern können.

Der EWSA hat 344 Mitglieder, die sich auf die verschiedenen EU-Länder ungefähr nach der Größe der Bevölkerung folgendermaßen verteilen:

Deutschland, Frankreich, Italien, Vereinigtes Königreich 24

Polen, Spanien 21

Rumänien 15

Belgien, Bulgarien, Griechenland, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Tschechische Republik, Ungarn 12

Dänemark, Finnland, Irland, Litauen, Slowakei 9

Estland, Lettland, Slowenien 7

Luxemburg, Zypern 6

Malta 5

Insgesamt 344

Die Mitglieder werden zwar von den EU-Regie-rungen vorgeschlagen, sind in ihrer Arbeit aber politisch völlig unabhängig. Ihre Amtsperiode dauert vier Jahre, wobei eine Wiederernennung zulässig ist.

Der Ausschuss umfasst eine Vollversammlung, deren Beratungen von sechs Unterausschüssen – den so genannten „Fachgruppen“ – vorberei-tet werden, die jeweils für einen bestimmten Politikbereich zuständig sind. Aus ihrer Mitte wählen die Mitglieder einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten auf zwei Jahre. Seit Okto-ber 2006 ist Dimitris Dimitriadis Präsident des EWSA.

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Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss – die Stimme der Zivilgesellschaft

WICHTIGE FAKTEN

FUNKTION// Vertretung der organisierten Zivilgesellschaft MITGLIEDER// 344 AMTSPERIODE// Vier Jahre SITZUNGEN// Monatlich in Brüssel ANSCHRIFT// Rue Belliard 99, B-1040 Brussels TELEFON// (32-2) 546 90 11INTERNET // eesc.europa.eu

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AufgabenDer Europäische Wirtschafts- und Sozialaus-schuss hat drei Hauptaufgaben:

• Er berät das Europäische Parlament, den Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission entweder auf deren Ersuchen oder auf eigene Initiative.

• Er ermutigt die Zivilgesellschaft zu einer stär-keren Beteiligung an der politischen Entschei-dungsfi ndung in der EU.

• Er stärkt die Rolle der Zivilgesellschaft in Dritt-staaten und unterstützt die Schaffung beraten-der Strukturen.

Die Stellungnahmen des EWSA werden den größeren Organen – dem Rat, der Kommission und dem Parlament – unterbreitet. Er muss an-gehört werden, ehe wirtschafts- und sozialpoli-tische, regionalpolitische und umweltpolitische Entscheidungen getroffen werden. Damit nimmt er im Entscheidungsprozess der EU eine Schlüs-selrolle ein. Der EWSA ist eine Brücke zwischen der Union und ihren Bürgern und fördert eine stärker partizipativ und integrativ ausgerichte-te und damit demokratischere Gesellschaft in Europa.

Die Mitglieder des EWSADie Mitglieder des Ausschusses, die vorwie-gend in ihren Heimatländern einer berufl ichen Tätigkeit nachgehen, bilden drei Gruppen, die die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und verschie-dene andere wirtschaftliche und soziale Interes-sen vertreten.

Die Gruppe der Arbeitgeber umfasst Mitglieder aus dem privaten und staatlichen Industriesek-tor, aus kleinen und mittleren Unternehmen, den Handelskammern, dem Groß- und Einzelhandel, den Banken und Versicherungen, dem Trans-portsektor und der Landwirtschaft.

Die Gruppe der Arbeitnehmer vertritt alle Arten von Beschäftigten – von Arbeitern bis zu Füh-rungskräften. Ihre Mitglieder stammen aus den nationalen Gewerkschaftsorganisationen.

Die Gruppe „Verschiedene Interessen“ vertritt nichtstaatliche Organisationen (NGO), Bauern-verbände, kleine Unternehmen, Handwerker, freie Berufe, Genossenschaften und gemein-nützige Vereinigungen, Verbraucher- und Um-weltschutzorganisationen, Forschung und Lehre sowie Familien- und Behindertenverbände.

Zu den vielen gesellschaftlichen Gruppen, die über den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss Gehör finden, zählen auch Organisationen, die die Interessen der Familien vertreten.

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Der Ausschuss der Regionen (AdR), der 1994 durch den Vertrag über die Europäische Union errichtet wurde, ist ein beratendes Organ, das aus Vertretern der regionalen und kommunalen Gebietskörperschaften Europas besteht. Der AdR muss in Bereichen, die die kommunale und regionale Verwaltung betreffen – zum Beispiel Regionalpolitik, Umweltschutz, Kultur, Bildung und Verkehr –, angehört werden, bevor Maßnah-men auf EU-Ebene ergriffen werden.

Dem Ausschuss gehören 344 Mitglieder an, die sich auf die verschiedenen EU-Staaten ungefähr nach der Größe der Bevölkerung folgenderma-ßen verteilen:

Deutschland, Frankreich, Italien, Vereinigtes Königreich 24

Polen, Spanien 21

Rumänien 15

Belgien, Bulgarien, Griechenland, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Tschechische Republik, Ungarn 12

Dänemark, Finnland, Irland, Litauen, Slowakei 9

Estland, Lettland, Slowenien 7

Luxemburg, Zypern 6

Malta 5

Insgesamt 344

Die Mitglieder des Ausschusses sind gewählte Mitglieder oder wichtige Akteure der Kommunal- oder Regionalbehörden ihrer Herkunftsregion. Sie werden von den EU-Regierungen nominiert und vom Rat der Europäischen Union auf vier Jahre ernannt, wobei eine Wiederernennung zulässig ist. Jedes Land entscheidet selbst, wie seine Mitglieder im Ausschuss der Regionen ausgewählt werden, die Auswahl muss aber politisch und geografi sch ausgewogen sein. Wenn sie ihr Mandat im Herkunftsland verlie-ren, müssen sie von ihrem Amt im Ausschuss der Regionen zurücktreten.

Im Ausschuss der Regionen gibt es vier Fraktionen: die Europäische Volkspartei, die

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Der Ausschuss der Regionen – die Stimme der regionalen und lokalen Verwaltungen

WICHTIGE FAKTEN

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FUNKTION// Vertretung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften MITGLIEDER// 344 AMTSPERIODE// Vier Jahre SITZUNGEN// Fünf Plenarsitzungen jährlich in Brüssel ANSCHRIFT// Rue Belliard 101, B-1040 Brussels TELEFON// (32-2) 282 22 11INTERNET // cor.europa.eu

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EN Sozialdemokratische Partei Europas, die Allianz

der Liberalen und Demokraten für Europa und die Union für das Europa der Nationen-Europäi-sche Allianz.

Aus seiner Mitte wählt der Ausschuss der Regi-onen einen Präsidenten auf zwei Jahre. Im Jahr 2006 wurde Michel Delebarre zum Präsidenten gewählt.

AufgabenDie Aufgabe des Ausschusses der Regionen besteht darin, den Standpunkt der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Rechtsvor-schriften der EU einzubringen. Dies geschieht durch die Abgabe von Berichten oder „Stellung-nahmen“ zu Vorschlägen der Kommission.

Die Kommission und der Rat müssen den AdR anhören, bevor auf EU-Ebene Entscheidungen in Angelegenheiten getroffen werden, die lo-kale und regionale Verwaltungen unmittelbar betreffen, beispielsweise in den Bereichen

Beschäftigungspolitik, Umwelt, Kultur, allge-meine und berufl iche Bildung, Jugend, Ener-gie, Verkehr, Telekommunikation und öffentliche Gesundheit.

Diese Aufzählung ist nicht als erschöpfend an-zusehen. Kommission, Rat und Europäisches Parlament können den AdR auch in anderen Angelegenheiten konsultieren. Der Ausschuss seinerseits kann auf eigene Initiative Stellung-nahmen abgeben und der Kommission, dem Rat und dem Parlament unterbreiten.

Organisation der Arbeit des AdRJährlich fi nden fünf Plenartagungen des Aus-schusses der Regionen statt, in denen seine allgemeine Politik festgelegt wird und die Stel-lungnahmen verabschiedet werden.

Es gibt sechs „Kommissionen“, die sich mit den verschiedenen Politikbereichen befassen und die Stellungnahmen ausarbeiten, die dann in den Plenarsitzungen erörtert werden.

Den Zugang zur Berufsausbildung und zum lebenslangen Lernen europaweit sicherzustellen gehört zu den zentralen Anliegen des Ausschusses der Regionen.

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Die Europäische Investitionsbank (EIB) wurde 1958 durch den Vertrag von Rom errichtet. Ihre Hauptfunktion besteht darin, Darlehen zur Fi-nanzierung von Projekten zu gewähren, die im europäischen Interesse liegen (Eisenbahn- und Straßenverbindungen, Flughäfen und Umwelt-schutzmaßnahmen). Sie stellt auch Mittel zur Förderung von Investitionen kleiner Unterneh-men in der EU sowie für die wirtschaftliche Entwicklung in EU-Kandidatenländern und Ent-wicklungsländern bereit.

Seit Januar 2000 ist Philippe Maystadt EIB-Präsident.

AufgabenDie EIB ist eine nicht auf Gewinn gerichtete, selbstfi nanzierende, vom EU-Haushalt unab-hängige Einrichtung. Sie fi nanziert sich durch Anleihen auf den Kapitalmärkten. Ihre Anteils-eigner – die Mitgliedstaaten der Europäischen Union – zeichnen nach einem Schlüssel, der ihr wirtschaftliches Gewicht in der Union widerspie-gelt, Anteile am Kapital der Bank.

Durch diese Beteiligung der Mitgliedstaaten hat die EIB das bestmögliche Rating (AAA) auf den Kapitalmärkten. Diese Einstufung erlaubt es ihr, sehr umfangreiche Finanzmittel zu äußerst wett-bewerbsfähigen Konditionen zu mobilisieren. Dadurch kann die Bank wiederum in Projekte von öffentlichem Interesse investieren, deren Finanzierung andernfalls nicht möglich oder kostspieliger wäre.

Die Projekte, in die die Bank investiert, werden sehr sorgfältig ausgewählt.

In der EU sollen vorrangig folgende Aspekte gefördert werden:

• Kohäsion und Konvergenz,

• kleine und mittlere Unternehmen,

• ökologische Nachhaltigkeit,

• Innovation,

• Entwicklung transeuropäischer Verkehrs-netze,

• nachhaltige, wettbewerbsfähige und sichere Energieversorgung.

Außerhalb der EU unterstützt die EIB die Ent-wicklungs- und Zusammenarbeitspolitik der EU

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Die Europäische Investitionsbank – Finanzierung der wirtschaftlichen Entwicklung

WICHTIGE FAKTEN

FUNKTION// Finanzierung der wirtschaftlichen EntwicklungMITGLIEDER// Die EU-Mitgliedstaaten Verwaltungsrat – 28, Direktorium – 9 ANSCHRIFT// 100, Boulevard Konrad Adenauer, L-2950 Luxemburg TELEFON// (352) 43 79-1INTERNET // www.eib.org

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in Kandidatenländern und potentiellen Kandida-tenländern, in Mittelmeerländern und osteuro-päischen Ländern (einschließlich Russland), die unter die EU-Nachbarschaftspolitik fallen, ferner in Ländern Afrikas, der Karibik, des pazifi schen Raums, Asiens und Lateinamerikas. Kredite für diese Ländern konzentrieren sich auf:

• Entwicklung der Privatwirtschaft,

• Entwicklung der Infrastruktur,

• Sicherheit der Energieversorgung,

• ökologische Nachhaltigkeit.

Schließlich hält die EIB die Mehrheit der Anteile am Europäischen Investitionsfonds, mit dem sie die EIB-Gruppe bildet. Der Fonds investiert in Risikokapital und bürgt für kleine und mittlere Unternehmen. Er vergibt keine Kredite und in-vestiert nicht direkt in Unternehmen, sondern arbeitet mit Banken und anderen Finanzmittlern zusammen, indem er für ihre Kredite an KMU bürgt.

Der Tätigkeitsbereich des Fonds erstreckt sich auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und auf die Kandidatenländer.

Organisation der Arbeit der BankDie EIB ist eine autonome Einrichtung. Ihre Be-schlüsse über Darlehen und Anleihen fasst sie ausschließlich auf der Grundlage des Nutzens der einzelnen Projekte und der Möglichkeiten auf den Finanzmärkten. Sie legt jährlich einen Bericht über alle Aktivitäten vor.

Die EIB arbeitet mit den Organen der EU zu-sammen. So wirken ihre Vertreter zum Beispiel an den Arbeiten von Ausschüssen des Europäi-schen Parlaments mit, und ihr Präsident nimmt an Ratstagungen der Wirtschafts- und Finanz-minister der EU-Staaten teil.

Die Beschlüsse der Bank werden von den fol-genden Organen gefasst:

� Der Rat der Gouverneure besteht aus Ministern (in der Regel den Finanzministern) aller Mitgliedstaaten. Er legt die allgemeinen Richtlinien für die Kreditpolitik fest, genehmigt den Jahresabschluss und den Jahresbericht, ermächtigt die EIB zur Finanzierung von Projekten außerhalb der EU und entscheidet über Kapitalerhöhungen. � Der Verwaltungsrat entscheidet über die Gewährung von Darlehen und die Aufnahme von Anleihen und sorgt für die ordnungsgemäße Verwaltung der Bank. Ihm gehören 28 Direktoren an, wobei jeder der EU-Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission durch ein Mitglied vertreten sind. � Das neunköpfi ge Direktorium ist das auf Vollzeitbasis tätige Exekutivorgan der Bank, das die laufenden Geschäfte führt.

Die Tschechische Republik erhielt von der Europäischen Investitionsbank einen Kredit für besseren Hochwasserschutz.

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Die Europäische Zentralbank (EZB) wurde 1998 gegründet und hat ihren Sitz in Frankfurt/Main. Sie verwaltet den Euro, die einheitliche Währung der EU, und sorgt für Preisstabilität für die mehr als zwei Drittel der EU-Bürger, die den Euro als Währung haben. Ferner ist die EZB für die Ge-staltung und Durchführung der Währungspolitik in der Eurozone verantwortlich.

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die EZB mit dem „Europäischen System der Zentralban-ken“ (ESZB) zusammen. Die Staaten, die bisher den Euro eingeführt haben, bilden gemeinsam die „Eurozone“ (amtliche Bezeichnung: Euro-Währungsgebiet). Ihre Zentralbanken sowie die EZB werden zum so genannten „Eurosystem“ zusammengefasst.

Die EZB ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufga-ben völlig unabhängig. So dürfen weder die EZB noch die nationalen Zentralbanken des ESZB noch die Mitglieder ihrer Entscheidungsgremien Weisungen von anderen Stellen einholen oder entgegennehmen. Die EU-Organe und die Regierungen der EU-Staaten müssen diesen Grundsatz beachten und dürfen nicht versuchen,

die EZB oder die nationalen Zentralbanken zu beeinfl ussen.

Im November 2003 wurde Jean-Claude Trichet EZB-Präsident.

AufgabenZu den vorrangigen Aufgaben der EZB gehört die Sicherstellung der Preisstabilität in der Eu-rozone, um die Kaufkraft des Euro zu wahren. Ziel der EZB ist es zu gewährleisten, dass der Anstieg der Verbraucherpreise mittelfristig ge-genüber dem Vorjahr knapp unter 2 % liegt.

Dazu legt sie Leitzinssätze fest, die auf der Ana-lyse der wirtschaftlichen und monetären Ent-wicklung basieren. Sie hebt die Zinsen an, wenn sie die Infl ation zügeln möchte, und senkt sie, wenn sie das Infl ationsrisiko für gering hält.

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WICHTIGE FAKTEN

FUNKTION// Erhaltung der Preisstabilität in der Eurozone und Festlegung der Währungspolitik der EU

MITGLIEDER// Rat der Zentralbankpräsidenten – 19, Erweiterter Rat – 29, Direktorium – 6 ANSCHRIFT// Kaiserstraße 29, D-60311 Frankfurt am Main TELEFON// (49-69) 134 40INTERNET // www.ecb.eu

Die Europäische Zentralbank –Verwalterin des Euro

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Organisation der Arbeit der BankDas Direktorium ist für die Durchführung der vom Rat der Zentralbankpräsidenten (siehe unten) festgelegten Geldpolitik zuständig und erteilt den nationalen Zentralbanken die erfor-derlichen Weisungen. Außerdem bereitet es die Sitzungen des Rates der Zentralbankpräsidenten vor und führt die Tagesgeschäfte der EZB.

Es besteht aus dem Präsidenten, dem Vizeprä-sidenten und vier weiteren Mitgliedern der EZB, die im gegenseitigen Einvernehmen von den Präsidenten oder Premierministern der Länder der Eurozone ernannt werden. Die Amtszeit der Mitglieder des Direktoriums beträgt acht Jahre, wobei eine Wiederernennung nicht zu-lässig ist.

Der Rat der Zentralbankpräsidenten ist das höchste Entscheidungsgremium der EZB. Es

besteht aus den sechs Mitgliedern des Direkto-riums und den Präsidenten der Zentralbanken der Eurozone. Den Vorsitz führt der Präsident der EZB. Die wichtigste Aufgabe des Rates der Zentralbankpräsidenten ist die Festlegung der Geldpolitik für die Eurozone und insbesondere die Festsetzung der Zinssätze, zu denen sich Geschäftsbanken Geld von der EZB beschaffen können.

Dem Erweiterten Rat gehören der Präsident und die Vizepräsidenten der EZB sowie die Prä-sidenten der nationalen Zentralbanken aller 27 EU-Staaten an. Der Erweiterte Rat beteiligt sich an den Beratungs- und Koordinierungsarbeiten der EZB und an den Vorbereitungen für eine künftige Erweiterung der Eurozone.

In folgenden EU-Staaten ist der Euro die Landeswährung: Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Slowenien, Spanien und Zypern.

Die EU-Staaten, in denen der Euro nicht Landeswährung ist: Bulgarien, Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Schweden, die Slowakei, die Tschechische Republik, Ungarn und das Vereinigte Königreich.

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Die Funktion des Europäischen Bürgerbe-auftragten wurde durch den Vertrag über die Europäische Union 1992 begründet, um zwi-schen den Bürgern und den Behörden der EU zu vermitteln. Der Bürgerbeauftragte ist befugt, von Unionsbürgern, Unternehmen oder Orga-nisationen sowie von Personen mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitglied-staat Beschwerden entgegenzunehmen und zu untersuchen.

Er wird vom Europäischen Parlament für fünf Jahre gewählt, was der Legislaturperiode des Parlaments entspricht. Eine Wiederernennung ist zulässig. Nikiforos Diamandouros trat im April 2003 das Amt des Europäischen Bürgerbeauf-tragten an und wurde im Januar 2005 für weitere fünf Jahre im Amt bestätigt.

AufgabenDer Bürgerbeauftragte untersucht Missstände in den Organen und Einrichtungen der EU. Un-ter Missständen sind Unzulänglichkeiten oder Mängel auf Verwaltungsebene zu verstehen, wenn also, anders ausgedrückt, ein Organ nicht

vorschriftsmäßig handelt oder die Grundsätze einer ordentlichen Verwaltungspraxis missach-tet oder gegen die Menschenrechte verstößt. Beispiele hierfür sind:

• ungerechte Behandlung,

• Diskriminierung,

• Machtmissbrauch,

• Fehlen oder Verweigern von Informationen,

• unnötige Verzögerungen,

• falsche Verfahren.

Der Bürgerbeauftragte führt aufgrund von Be-schwerden oder von sich aus Untersuchungen durch. Er übt sein Amt in völliger Unabhängigkeit und Unparteilichkeit aus und darf von keiner Regierung und keiner Stelle Anweisungen an-fordern oder entgegennehmen.

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FUNKTION// Aufdecken von Missständen und Unterbreitung von LösungsvorschlägenAMTSPERIODE// Fünf Jahre, eine Wiederernennung ist zulässigANSCHRIFT// 1, avenue du Président Robert Schuman, B.P. 403

F-67001 Straßburg TELEFON// (33) 388 17 23 13INTERNET // ombudsman.europa.eu

Der Europäische Bürgerbeauftragte – Ihr Ansprechpartner für Beschwerden

WICHTIGE FAKTEN

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So werden Beschwerden eingereichtWenn Sie sich über einen Missstand in einem Organ oder einer Einrichtung der EU beschwe-ren möchten, sollten sie das betreffende Organ oder die betreffende Einrichtung zuerst auf dem normalen administrativen Weg kontaktieren und so versuchen, die Beseitigung des Missstands zu erreichen.

Gelingt das nicht, können Sie eine Beschwer-de an den Europäischen Bürgerbeauftragten richten.

Die Beschwerde muss innerhalb von zwei Jah-ren ab dem Zeitpunkt eingereicht werden, zu dem Sie vom betreffenden Sachverhalt Kenntnis erhalten haben. Sie müssen darin klar darlegen, wer Sie sind, über welches Organ oder welche Einrichtung Sie sich beschweren und worüber Sie sich beschweren. Sie können verlangen, dass die Beschwerde vertraulich behandelt wird.

Praktische Hinweise für die Einreichung einer Beschwerde fi nden Sie auf der Webseite des Bürgerbeauftragten: ombudsman.europa.eu

Was für eine Antwort erhalten Sie?Falls der Europäische Bürgerbeauftragte Ihre Be-schwerde nicht bearbeiten kann – beispielswei-se, weil sie bereits Gegenstand eines Gerichts-verfahrens war –, wird er Sie beraten, welche andere Stelle Ihnen helfen könnte.

Um Ihr Problem zu lösen, informiert der Bür-gerbeauftragte das betreffende Organ oder die betreffende Einrichtung. Falls das Problem bei seinen Untersuchungen nicht geklärt wird, versucht der Bürgerbeauftragte, eine gütliche Einigung, die die Sache zu Ihrer Zufriedenheit regelt, zu erzielen.

Gelingt dies nicht, kann der Bürgerbeauftragte Empfehlungen zur Lösung des Problems vor-schlagen. Lehnt das betreffende Organ seine Empfehlungen ab, kann der Bürgerbeauftragte dem Europäischen Parlament einen Sonderbe-richt vorlegen, damit dieses die erforderlichen politischen Maßnahmen ergreift.

Der Bürgerbeauftragte unterbreitet dem Euro-päischen Parlament jährlich einen Bericht über seine gesamte Arbeit.

Wenn Sie glauben, dass Ihrem Anliegen/Dossier nicht die notwendige Aufmerksamkeit geschenkt wird, ist der Europäische Bürgerbeauftragte die richtige Adresse.

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Der Europäische Datenschutzbeauftragte wacht darüber, dass keine Persönlichkeitsrechte verletzt werden, wenn von illegalen Einwanderern und Asylbewerbern Fingerabdrücke genommen werden.

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Das Amt des Europäischen Datenschutzbeauf-tragten wurde 2001 geschaffen. Der Daten-schutzbeauftragte hat sicherzustellen, dass die Organe und Einrichtungen der EU bei der Verar-beitung personenbezogener Daten den Schutz der Privatsphäre gewährleisten.

AufgabenWenn die Organe und Einrichtungen der Ge-meinschaft personenbezogene Daten identifi -zierbarer Personen verarbeiten, haben sie den Schutz der Privatsphäre dieser Personen zu ge-währleisten. Der Datenschutzbeauftragte sorgt dafür, dass dies geschieht.

„Verarbeitung“ umfasst beispielsweise Erhe-bung, Aufzeichnung und Speicherung von Da-ten, den Zugriff auf die Daten zwecks Abfrage, Versand an Dritte oder sonstige Bereitstellung für Dritte sowie das Sperren, Löschen oder Ver-nichten von Daten.

Für diese Tätigkeiten gelten strenge Daten-schutzregeln. Beispielsweise haben die Or-gane und Einrichtungen der Gemeinschaft im

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Der Europäische Datenschutzbeauftragte – Schutz Ihrer Privatsphäre

WICHTIGE FAKTEN

FUNKTION// Schutz Ihrer personenbezogenen Daten, die von den EU-Organen verarbeitet werden AMTSPERIODE// Fünf Jahre, eine Wiederernennung ist zulässigANSCHRIFT// Rue Wiertz 60, MO 63, B-1047 BrüsselTELEFON// (32-2) 283 19 00INTERNET // edps.europa.eu

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Allgemeinen nicht das Recht, personenbezoge-ne Daten zu verarbeiten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit der Per-sonen hervorgehen.

Gemeinsam mit den Datenschutzbeauftragten jedes Organs und jeder Einrichtung der EU stellt der Europäische Datenschutzbeauftragte sicher, dass die Datenschutzbestimmungen eingehal-ten werden.

Der Europäische Datenschutzbeauftragte berät in allen Fragen der Verarbeitung personenbe-zogener Daten – sowohl was die Verarbeitung durch die Organe und Einrichtungen der EU als auch was Vorschläge neuer Rechtsvorschriften angeht. Er arbeitet mit den nationalen Daten-schutzbehörden in den EU-Staaten und mit an-deren einschlägigen Akteuren zusammen.

Im Jahr 2004 wurde Peter Johan Hustinx zum Europäischen Datenschutzbeauftragten ernannt.

Wie kann der Europäische Datenschutzbeauftragte Ihnen helfen?Wenn Sie Grund zu der Annahme haben, dass Ihr Recht auf Datenschutz durch ein Or-gan oder eine Einrichtung der Gemeinschaft verletzt wurde, sollten Sie zunächst die dafür verantwortliche Stelle kontaktieren. Befriedigt Sie das Ergebnis nicht, sollten Sie sich an den Datenschutzbeauftragten des Organs oder der Einrichtung wenden (die Namen fi nden Sie auf der Website des Europäischen Datenschutzbe-auftragten). Sie können auch beim Europäischen Datenschutzbeauftragten Beschwerde einlegen, der Ihre Beschwerde prüfen und Ihnen so bald wie möglich das Ergebnis mitteilen wird.

Der Europäische Datenschutzbeauftragte kann beispielsweise das Organ oder die Einrichtung anweisen, Ihre widerrechtlich verarbeiteten personenbezogenen Daten zu berichtigen, zu sperren, zu löschen oder zu vernichten.

Sind Sie mit dieser Entscheidung nicht einver-standen, haben Sie die Möglichkeit, den Ge-richtshof anzurufen.

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Agenturen

Agenturen sind keine EU-Organe, sondern durch einen EU-Rechtsakt für besondere Auf-gaben geschaffene Stellen. In den offi ziellen Namen dieser EU-Agenturen kommt nicht un-bedingt das Wort „Agentur“ vor, sondern auch Bezeichnungen wie Zentrum, Stiftung, Institut, Beobachtungsstelle oder Amt.

Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA)

Sitz: Wien, Österreich(fra.europa.eu)

Diese Agentur erhebt und verbreitet objektive und vergleichbare Informationen zu den Grundrechten und berät in der Frage, wie diese Rechte am besten gefördert werden können. Dabei geht es beson-ders um Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, aber auch um Grundrechte in anderen Bereichen.

Europäische Agentur für chemische Stoffe (ECHA)

Sitz: Helsinki, Finnland(ec.europa.eu/echa)

Die Agentur kümmert sich um die fachlichen, wissenschaftlichen und administrativen Aspekte von REACH, dem EU-Registrierungssystem für chemische Stoffe.

Europäische Agentur für den Wiederaufbau (EAR)

Sitz: Thessaloniki, Griechenland(ear.europa.eu)

Die EAR verwaltet EU-Programme zur Unterstüt-zung des Wiederaufbaus sowie der wirtschaft-lichen und gesellschaftlichen Entwicklung der kriegsgeschädigten Länder auf dem Balkan.

Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der EU (Frontex)

Sitz: Warschau, Polen(frontex.europa.eu)

Frontex unterstützt die EU-Mitgliedstaaten bei der einheitlichen Durchführung der EU-Rechtsvor-schriften für die Kontrolle an den Außengrenzen sowie bei der Rückführung illegaler Einwanderer in ihre Herkunftsländer.

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA)

Sitz: Lissabon, Portugal(emsa.europa.eu)

Die EMSA bietet der Kommission und den EU-Staa-ten technische und wissenschaftliche Beratung zur Verbesserung der Sicherheit des Seeverkehrs und zur Vermeidung der Verschmutzung der Meere.

Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)

Sitz: Köln, Deutschland(easa.europa.eu)

Die EASA setzt sich für die höchstmöglichen Sicherheits- und Umweltschutzstandards in der zivilen Luftfahrt der EU ein und stellt Typbescheini-gungen für Flugzeuge und Komponenten aus.

Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA)

Sitz: Heraklion (Kreta), Griechenland(enisa.europa.eu)

Die ENISA trägt durch Erhebung von Informationen, Analyse von Risiken, Sensibilisierung und Förderung bewährter Verfahren zur Sicherheit der Informationsnetze und zum Schutz der durch sie transportierten Daten bei.

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Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA)Sitz: Bilbao, Spanien(osha.europa.eu)

Diese Agentur bündelt Sachkunde und Informatio-nen über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und macht sie bekannt, wobei der Nachdruck auf der Entwicklung einer echten Präventionskultur liegt.

Europäische Arzneimittelagentur (EMEA)Sitz: London, Vereinigtes Königreich(emea.europa.eu)

Die EMEA berät die Kommission, wenn Arznei-mittel für Mensch und Tier auf dem EU-Markt zugelassen werden sollen. Sie überwacht das Auftreten unerwünschter Wirkungen und bietet wissenschaftliche Beratung.

Europäische Aufsichtsbehörde für das Globale Satelliten-Navigationssystem (GSA)Sitz: Brüssel, Belgien (provisorisch)(ec.europa.eu/transport/gsa)

Diese Agentur verwaltet die europäischen Satelli-tennavigationsprogramme (insbesondere Galileo und EGNOS), durch die Europa eigene Fähigkeiten in diesem Bereich aufbaut und sich mit der neues-ten Technologie versorgt.

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)Sitz: Parma, Italien(efsa.europa.eu)

Die Behörde bietet der Kommission und der Öf-fentlichkeit unabhängige wissenschaftliche Bera-tung über Lebensmittelsicherheit und die in der Lebensmittelkette „vom Bauernhof bis auf den Teller“ auftretenden Risiken.

Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA)Sitz: Lissabon, Portugal(emcdda.europa.eu)

Diese Agentur ist eine Quelle objektiver, zuver-lässiger und vergleichbarer Informationen über

Drogen und Drogensucht, auf deren Grundlage Entscheidungsträger gemeinsame Probleme und Ziele ausmachen können.

Europäische Einheit für justizielle Zusammenarbeit (Eurojust)Sitz: Den Haag, Niederlande(eurojust.europa.eu)

Die Europäische Einheit für justizielle Zusammen-arbeit Eurojust unterstützt die Ermittlungs- und An-klagebehörden in der ganzen EU bei ihrer Zusam-menarbeit im Kampf gegen grenzüberschreitende Kriminalität. Sie spielt beim Informationsaustausch und in der Auslieferungspraxis eine wichtige Rolle.

Europäische Eisenbahnagentur (ERA)Sitz: Lille/Valenciennes, Frankreich(www.era.europa.eu)

Diese Agentur arbeitet an gemeinsamen Konzep-ten der Eisenbahnsicherheit und gemeinsamen Standards im Hinblick auf die Interoperabilität der Eisenbahnen mit dem Ziel eines voll integrierten EU-Eisenbahnnetzes.

Europäische Fischereiaufsichtsagentur (CFCA)Sitz: Vigo, Spanien (provisorischer Sitz: Brüssel, Belgien)(ec.europa.eu/cfca/index_en.htm)

Diese Agentur fördert und koordiniert eine wirk-same und einheitliche Einhaltung der Regeln der gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere was den Schutz der Fischbestände angeht.

Europäische Polizeiakademie (CEPOL)Sitz: Bramshill, Vereinigtes Königreich(cepol.net)

An dieser Akademie werden hochrangige Polizeibe-amte der EU geschult und Weiterbildungsprogram-me für Polizeibeamte der mittleren Ränge ausgear-beitet, und zwar mit dem Schwerpunkt Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität.

Europäisches Institut für GeschlechtergleichstellungSitz: Vilnius, Litauen

Dieses neue Institut fördert die Gleichstellung der Geschlechter, unter anderem durch Gender

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Mainstreaming, und unterstützt den Kampf gegen Diskriminierung.

Europäisches Polizeiamt (Europol)Sitz: Den Haag, Niederlande(europol.europa.eu)

Europol soll eine engere und effi zientere Zusam-menarbeit der Strafverfolgungsbehörden der EU-Staaten bei der Bekämpfung des internationalen organisierten Verbrechens ermöglichen.

Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF)Sitz: Turin, Italien(etf.europa.eu)

Die ETF hilft mit, die Berufsbildung in Nicht-EU-Staaten, hauptsächlich im Mittelmeerraum, in Ost-europa und in Russland, zu verbessern.

Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound)Sitz: Dublin, Irland(eurofound.europa.eu)

Die Stiftung ist ein Informationszentrum für sozial-politische Themen, darunter Beschäftigungs- und Lebensbedingungen, Arbeitsbeziehungen und Partnerschaft, sozialer Zusammenhalt.

Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop)Sitz: Thessaloniki, Griechenland(cedefop.europa.eu)

Das Zentrum fördert die Entwicklung der berufl i-chen Aus- und Weiterbildung. Es bietet gebündelte Sachkunde über die Verbreitung von Wissen und die Unterstützung von Entscheidungsprozessen.

Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC)Sitz: Stockholm, Schweden(ecdc.europa.eu)

Das ECDC erfasst und bewertet derzeitige und neu auftretende Bedrohungen der menschlichen

Gesundheit durch Infektionskrankheiten wie Grip-pe, SARS und HIV/Aids und stellt Informationen darüber zur Verfügung.

Europäische Umweltagentur (EEA)Sitz: Kopenhagen, Dänemark(eea.europa.eu)

Die EEA versorgt Entscheidungsträger und Öf-fentlichkeit mit Informationen zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung und zur Verbesserung der Umwelt in Europa.

Europäische Verteidigungsagentur (EDA)Sitz: Brüssel, Belgien(eda.europa.eu)

Die EDA trägt dazu bei, dass die Verteidigungsfä-higkeiten der EU durch mehr Kohärenz bei Rüstung, Verteidigungsgütern, Forschung und Einsätzen ver-bessert werden.

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA)Sitz: Brüssel, Belgien(eacea.ec.europa.eu)

Diese Agentur besorgt die praktischen Aspekte der EU-Programme für Jugend, Studierende und Lehrkräfte sowie Kultur und Medien.

Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm (PHEA)

Sitz: Luxemburg(ec.europa.eu/phea)

Die PHEA ist zuständig für die Durchführung der praktischen Aspekte der EU-Finanzierungsprogram-me für Projekte zur öffentlichen Gesundheit und berichtet den Akteuren und Entscheidungsträgern des Gesundheitswesens über die Ergebnisse.

Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO)

Sitz: Angers, Frankreich(cpvo.europa.eu)

Das CPVO verwaltet ein System von Sortenrech-ten, also von Patenten für neue Pfl anzensorten. Je nach Pfl anzenart sind sie 25 oder 30 Jahre lang geschützt.

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Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (OHIM)Sitz: Alicante, Spanien(oami.europa.eu)

Das Amt ist für die Eintragung von Marken und Geschmacksmustern zuständig. Sie gelten dann in der ganzen EU. Dieses System existiert parallel zu den Markenämtern der einzelnen EU-Staaten.

Institut der Europäischen Union für Sicherheitsstudien (EUISS)Sitz: Paris, Frankreich(iss-eu.org)

Ziel des Instituts ist es, zum Aufbau einer gemein-samen europäischen Sicherheitskultur beizutragen, die strategische Debatte zu unterstützen und die Sicherheitsinteressen der Union systematisch zu fördern.

Satellitenzentrum der Europäischen Union (EUSC)

Sitz: Torrejón de Ardoz, Spanien(eusc.europa.eu/)

Die Hauptaufgabe des Zentrums besteht in der Erfassung und Analyse von Daten und Bildern, die von Erdbeobachtungssatelliten gewonnen werden, zur Unterstützung der Außen- und Sicherheitspoli-tik der EU und von humanitären Aktionen.

Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (CDT)

Sitz: Luxemburg(cdt.europa.eu)

Das Zentrum führt für die spezialisierten Agen-turen der EU Übersetzungsaufträge aus.

Die Europäische Agentur für Flugsicherheit sorgt dafür, dass Fliegen immer sicherer und umweltschonender wird.

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Europäische Kommission

Wie funktioniert die Europäische Union?Ihr Wegweiser zu den Organen und Einrichtungen der EU

Luxemburg: Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften

2007 – 46 S. – 16,2 x 22,9 cm

ISBN 92-79-03651-3

Die Europäische Union (EU) ist etwas Einzigartiges. Weder ist sie eine Föderation wie die Vereinigten Staaten von Amerika, denn ihre Mitglieder bleiben unabhängige, souveräne Staaten. Noch ist sie eine Organisation für die Zusammenarbeit von Regierungen wie die Vereinten Nationen, denn die Mitglieder bündeln einige ihrer Hoheitsrechte und gewinnen so gemeinsam viel größere Stärke und viel mehr Einfluss, als sie einzeln haben könnten.

Sie bündeln ihre Hoheitsrechte, indem sie Entscheidungen gemeinsam treffen durch gemeinsame Organe wie das Europäische Parlament, das von den Bürgern der EU gewählt wird, und den Rat, der die Regierungen der Mitgliedstaaten vertritt. Ihre Beschlüsse basieren auf Vorschlägen der Europäischen Kommission, die den Interessen der EU als Ganzes verpflichtet ist. Aber was tun diese Organe im Einzelnen? Wie arbeiten sie zusam-men? Wer ist wofür zuständig?

Diese Fragen werden in der vorliegenden Broschüre umfassend und nachvollziehbar erläutert. Darüber hinaus gibt sie einen kurzen Überblick über die Arbeit und die Funktionsweise aller Agenturen und sonstigen Stellen der EU und bietet somit eine hilfreiche Einführung in das Beschlussfassungssystem der EU.

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Weitere Informationen über die Europäische Union

Die EU im Internet Informationen über die Europäische Union sind in allen Amtssprachen abrufbar unter: europa.eu

Besuchen Sie uns! In ganz Europa gibt es Hunderte von örtlichen EU-Informationszentren. Die Anschrift des nächstgelegenen Zentrums finden Sie unter:europedirect.europa.eu

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns! Europe Direct beantwortet Ihre Fragen über die Europäische Union. Sie erreichen diesen Dienst über die gebührenfreie Rufnummer:00 800 6 7 8 9 10 11 [oder gebührenpflichtig von außerhalb der EU: (32-2) 299 96 96] bzw. per E-Mail über europedirect.europa.eu

Lesen Sie über Europa Veröffentlichungen über die EU sind nur einen Mausklick entfernt auf der Website des EU Bookshop: bookshop.europa.eu

Für Auskünfte und Veröffentlichungen über die Europäische Union in deutscher Sprache wenden Sie sich bitten an:ileo

VERTRETUNGEN DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION

Vertretung in Deutschland Unter den Linden 78, D-10117 BerlinTel. (49-30) 22 80 2000Fax (49-30) 22 80 2222Internet: eu-kommission.deE-Mail: [email protected]

Vertretung in Bonn Bertha-von-Suttner-Platz 2-4, D-53111 BonnTel. (49-228) 53009-0Fax (49-228) 53009-50E-Mail: [email protected]

Vertretung in München Erhardtstraße 27, D-80331 MünchenTel. (49-89) 24 24 48-0Fax (49-89) 24 24 48-15E-Mail: [email protected]

Vertretung in Belgien Rue Archimède 73, B-1000 BruxellesTel. (32-2) 295 38 44Fax (32-2) 295 01 66Internet: ec.europa.eu/belgium/E-Mail: [email protected]

Vertretung in Luxemburg Europahaus7, rue du Marché-aux-HerbesL-1728 LuxembourgTel. (352) 43 01-34 925Fax (352) 43 01-34 433Internet: ec.europa.eu/luxembourg/E-Mail: [email protected]

BÜROS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Informationsbüro für Deutschland Europäisches HausUnter den Linden 78, D-10117 BerlinTel. (49-30) 22 80 1000Fax (49-30) 22 80 1111Internet: europarl.deE-Mail: [email protected]

Informationsbüro für Belgien Vertretung in Österreich Rue Wiertz 60, B-1047 Bruxelles

Tel. (32-2) 284 20 05Fax (32-2) 230 75 55Internet: europarl.europa.eu/brussels/E-Mail: [email protected]

Kärntner Ring 5-7, A-1010 WienTel. (43-1) 5161 80Fax (43-1) 513 42 25Internet: ec.europa.eu/austria/E-Mail: [email protected] Informationsbüro für Luxemburg

Europahaus7, rue du Marché-aux-HerbesL-2929 LuxemburgTel. (352) 43 00-225 97Fax (352) 43 00- 224 57Internet: europarl.europa.eu/E-Mail: [email protected]

Vertretungen der Europäischen Kommission und Büros des Europäischen Parlaments bestehen auch in den übrigen Ländern der Europäischen Union. Delegationen der Europäischen Kommission bestehen in anderen Teilen der Welt.

März 2007

Informationsbüro MünchenErhardtstraße 2780469 MünchenTel. (49-89) 20 20 8790Fax (49-89) 20 20 87973Internet: europarl.deE-Mail: [email protected]

Informationsbüro für Österreich Kärntner Ring 5-7, A-1010 WienTel. (43-1) 51 61 70Fax (43-1) 513 42 25Internet: europarl.atE-Mail: [email protected]

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Die Europäische Union

Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kandidatenländer

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Die Europäische Union (EU) ist etwas Einzigartiges. Weder ist sie eine Föderation wie die Vereinigten Staaten von Amerika, denn ihre Mitglieder bleiben unabhängige, souveräne Staaten. Noch ist sie eine Organisation für die Zusammenarbeit von Regierungen wie die Vereinten Nationen, denn die Mitglieder bündeln einige ihrer Hoheitsrechte und gewinnen so gemeinsam viel größere Stärke und viel mehr Einfl uss, als sie einzeln haben könnten.

Sie bündeln ihre Hoheitsrechte, indem sie Entscheidungen gemeinsam treffen durch ge-meinsame Organe wie das Europäische Parlament, das von den Bürgern der EU gewählt wird, und den Rat, der die Regierungen der Mitgliedstaaten vertritt. Ihre Beschlüsse basie-ren auf Vorschlägen der Europäischen Kommission, die den Interessen der EU als Ganzes verpfl ichtet ist. Aber was tun diese Organe im Einzelnen? Wie arbeiten sie zusammen? Wer ist wofür zuständig?

Diese Fragen werden in der vorliegenden Broschüre umfassend und nachvollziehbar erläu-tert. Darüber hinaus gibt sie einen kurzen Überblick über die Arbeit und die Funktionsweise aller Agenturen und sonstigen Stellen der EU und bietet somit eine hilfreiche Einführung in das Beschlussfassungssystem der EU.

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Ihr Wegweiser zu den Organen und Einrichtungen der EU

Wie funktioniert die Europäische Union?

ISBN 92-79-03651-3

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