3
S Zahnpasta, Seife, Shampoo, Körperlotion, Rasiercreme, Parfum, Sonnenschutzlotion, Haarfärbemit- tel, Lippenstift und Make-up – vie- le dieser Körperpflegemittel enthal- ten Gefahrstoffe in Konzentratio- nen, die es erfordern würden, die Produkte zu kennzeichnen. Aber sie sind von der Verordnung zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (Regulation on Classification, Labelling and Pack- aging, CLP) ausgenommen. 1,2) Die Kosmetikverordnung schreibt stattdessen vor, die Inhaltsstoffe sor- tiert nach Menge auf den Verpa- ckungen aufzuführen. Es sind die Namen aus der Liste zur Internatio- nalen Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe (Inventory and a com- mon nomenclature of ingredients employed in cosmetic products, INCI) anzugeben. 1,3) Engagierte Konsumenten kön- nen herausfinden, welche der ent- haltenen Substanzen Gefahrstoffe sind, also Stoffe, die laut CLP-Ver- ordnung einzustufen und zu kenn- zeichnen sind. Wer in der INCI-Lis- te die CAS-Nummer eines Inhalts- stoffs heraussucht, kann damit in der Datenbank „Classification + Labelling Inventory“ (C+L-Inven- tory) nachsehen, ob und wie ge- fährlich die Substanz ist. 4) Die Ta- belle zeigt Einstufungen und Kenn- zeichnungen einiger Inhaltsstoffe in Körperpflegemitteln. Die genauen Mengenanteile der Inhaltsstoffe müssen nicht auf den Packungen der Kosmetika stehen. Die Informationen auf den Etiket- ten reichen daher nicht aus, um die Mischung einzustufen. Korrekt einstufen kann das Produkt nur der Hersteller, der die genaue Zusam- mensetzung kennt. Eine Recherche mit Rezepturen einiger Kosmetika zeigte, wie die CLP-Kennzeich- nung dieser Produkte aussehen könnte (Kasten, S. 532). 5) Vielen Konsumenten ist nicht klar, dass auch etliche Naturstoffe Gefahrstoffe sind und daher auch Naturkosmetika bei entsprechen- der Dosierung gefährlich sein kön- nen. Kamillenblütenextrakt zum Beispiel ist unverdünnt eingestuft mit den Gefährdungssätzen H304 „Kann bei Verschlucken und Ein- dringen in die Atemwege tödlich sein“, H315 „Verursacht Hautrei- zungen“, H317 „Kann allergische Hautreaktionen verursachen“ und H412 „Schädlich für Wasserorga- nismen mit langfristiger Wir- kung“. Warum die Ausnahme? S Nur in Einzelfällen beein- trächtigen Körperpflegemittel die Gesundheit von Konsumenten; die meisten Benutzer haben trotz täglichen Gebrauchs keine direk- ten gesundheitlichen Probleme. Gibt es eine Ausnahme für Kör- Ursula Klaschka Im Badezimmer müssten einige Körperpflegemittel Gefahrensymbole tragen. Das tun sie nur deshalb nicht, weil diese Produkte explizit von der Verordnung zur Kennzeichnung von Chemikalien ausgenommen sind. Warum sind Shampoos frei von Warnhinweisen? BKosmetikaV Ob Shampoo, Hautcreme oder Aftershave: Viele Körperpflegemittel enthalten Gefahrstoffe. VV Shampoo, Duschgel, Deo und Co. können die Haut reizen oder die Augen schädigen. VV Trotzdem sind auf den Produktverpackungen le- diglich die Inhaltsstoffe aufzuführen, ohne Ge- fahrenhinweise und genaue Mengenangaben. VV Auch Naturstoffe können Gefahrstoffe sein – doch den wenigsten Verbrauchern ist das klar. VV Wenn Körperpflegemittel wie andere Produkte mit Gefahrensymbolen gekennzeichnet wären, könn- ten Konsumenten achtsamer damit umgehen. S QUERGELESEN Nachrichten aus der Chemie| 61 | Mai 2013 | www.gdch.de/nachrichten 530 05 2013 Zeitschrift der Gesellschaft Deutscher Chemiker 61. Jahrgang Mai 2013 S. 505 - 612 Warnhinweise Kosmetik immer ohne I S. 530 Kieselalgen Funktionen aus der SilicawandI S. 514 Er schmeckt nach Kork I S. 554 2013 02 Mitteilungsblatt der Gesellschaft Österreichischer Chemiker Verlagspostamt 1010 Wien P.b.b. / 05Z036512 M

Warum sind Shampoos frei von Warnhinweisen?

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S Zahnpasta, Seife, Shampoo, Körperlotion, Rasiercreme, Parfum, Sonnenschutzlotion, Haarfärbemit-tel, Lippenstift und Make-up – vie-le dieser Körperpflegemittel enthal-ten Gefahrstoffe in Konzentratio-nen, die es erfordern würden, die Produkte zu kennzeichnen. Aber sie sind von der Verordnung zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (Regulation on Classification, Labelling and Pack-aging, CLP) ausgenommen.1,2)

Die Kosmetikverordnung schreibt stattdessen vor, die Inhaltsstoffe sor-tiert nach Menge auf den Verpa-ckungen aufzuführen. Es sind die Namen aus der Liste zur Internatio-nalen Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe (Inventory and a com-mon nomenclature of ingredients employed in cosmetic products, INCI) anzugeben.1,3)

Engagierte Konsumenten kön-nen herausfinden, welche der ent-

haltenen Substanzen Gefahrstoffe sind, also Stoffe, die laut CLP-Ver-ordnung einzustufen und zu kenn-zeichnen sind. Wer in der INCI-Lis-te die CAS-Nummer eines Inhalts-stoffs heraussucht, kann damit in der Datenbank „Classification + Labelling Inventory“ (C+L-Inven-tory) nachsehen, ob und wie ge-fährlich die Substanz ist.4) Die Ta-belle zeigt Einstufungen und Kenn-zeichnungen einiger Inhaltsstoffe in Körperpflegemitteln.

Die genauen Mengenanteile der Inhaltsstoffe müssen nicht auf den Packungen der Kosmetika stehen. Die Informationen auf den Etiket-ten reichen daher nicht aus, um die Mischung einzustufen. Korrekt einstufen kann das Produkt nur der Hersteller, der die genaue Zusam-mensetzung kennt. Eine Recherche mit Rezepturen einiger Kosmetika zeigte, wie die CLP-Kennzeich-nung dieser Produkte aussehen könnte (Kasten, S. 532).5)

Vielen Konsumenten ist nicht klar, dass auch etliche Naturstoffe Gefahrstoffe sind und daher auch Naturkosmetika bei entsprechen-der Dosierung gefährlich sein kön-nen. Kamillenblütenextrakt zum Beispiel ist unverdünnt eingestuft mit den Gefährdungssätzen H304 „Kann bei Verschlucken und Ein-dringen in die Atemwege tödlich sein“, H315 „Verursacht Hautrei-zungen“, H317 „Kann allergische Hautreaktionen verursachen“ und H412 „Schädlich für Wasserorga-nismen mit langfristiger Wir-kung“.

Warum die Ausnahme?

S Nur in Einzelfällen beein-trächtigen Körperpflegemittel die Gesundheit von Konsumenten; die meisten Benutzer haben trotz täglichen Gebrauchs keine direk-ten gesundheitlichen Probleme. Gibt es eine Ausnahme für Kör-

Ursula Klaschka

Im Badezimmer müssten einige Körperpflegemittel Gefahrensymbole tragen. Das tun sie nur

deshalb nicht, weil diese Produkte explizit von der Verordnung zur Kennzeichnung von Chemikalien

ausgenommen sind.

Warum sind Shampoos frei von Warnhinweisen?

BKosmetikaV

Ob Shampoo, Hautcreme oder Aftershave: Viele Körperpflegemittel enthalten Gefahrstoffe.

VV Shampoo, Duschgel, Deo und Co. können die

Haut reizen oder die Augen schädigen.

VV Trotzdem sind auf den Produktverpackungen le-

diglich die Inhaltsstoffe aufzuführen, ohne Ge-

fahrenhinweise und genaue Mengenangaben.

VV Auch Naturstoffe können Gefahrstoffe sein –

doch den wenigsten Verbrauchern ist das klar.

VV Wenn Körperpflegemittel wie andere Produkte mit

Gefahrensymbolen gekennzeichnet wären, könn-

ten Konsumenten achtsamer damit umgehen.

S QUERGELESEN

Nachrichten aus der Chemie| 61 | Mai 2013 | www.gdch.de/nachrichten

530

05 2013Zeitschrift derGesellschaftDeutscherChemiker

61. JahrgangMai 2013S. 505 - 612

Warnhinweise Kosmetik immer ohne I S. 530

KieselalgenFunktionen aus der Silicawand I S. 514

Er schmeckt nach Kork I S. 554

201302Mitteilungsblatt der GesellschaftÖsterreichischerChemiker

Verlagspostamt 1010 WienP.b.b. / 05Z036512 M

perpflegemittel, weil die Kriterien der CLP-Verordnung zu streng sind?

Das System der Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien hat sich seit Jahrzehnten bewährt und informiert Verbraucher über Risiken, die von Konsumproduk-ten wie Wasch- und Reinigungs-mitteln, Klebstoffen und Lacken ausgehen. Die Kriterien hängen bei diesen Produktgruppen nicht von der Verwendungsart der Produkte ab und sind inzwischen weltweit als angemessen anerkannt.

Es ist nicht nachzuvollziehen, dass die Kriterien für Körperpflege-mittel, mit denen der Konsument häufigen direkten Kontakt hat, zu streng wären, nicht aber für andere Produktgruppen. Die Expositions-situation verschärft sich sogar noch, wenn zum Beispiel beim Ra-sieren Mikroläsionen entstehen und die Haut dadurch empfindli-cher wird.

Rinse-off-Produkte wie Sham-poo oder Seife verdünnt der Be-nutzer bei Gebrauch mit viel Was-

ser; dadurch reduziert sich zwar das Risiko, die Exposition kann aber immer noch höher sein als bei Lacken, Klebstoffen und Putz-mitteln. Leave-on-Produkte, bei-spielsweise Handcreme oder Deo, landen unverdünnt auf der Haut, zum Teil sogar auf besonders emp-findlichen Hautpartien wie der Achselhöhle.

Die Gesundheitsgefahr durch Körperpflegemittel kann sich durch Kombinationswirkungen erhöhen. Auch sind die Abbau- oder Reakti-onsprodukte teilweise gefährlicher als die Ausgangsstoffe: Bei der Oxi-dation des Duftstoffs Limonen ent-stehen beispielsweise Hydroperoxi-de. Aus Triethanol amin und Coc -amid diethanolamin in Augen-Make-up können sich krebserregende Ni-trosamine bilden.

Bisher gibt es auch nur vereinzelt Studien darüber, ob und wie Kör-perpflegemittel die Umwelt gefähr-den, obwohl einige der Inhaltsstof-fe gewässergefährdend sind und kontinuierlich in die Umwelt ge-langen.

Ausnahmen – ja oder nein?

S Eine Ausnahme von der Kenn-zeichnungspflicht wäre zum Bei-spiel für Produkte gerechtfertigt, mit denen die Konsumenten gar nicht in Kontakt kommen, was bei Körperpflegemittel aber nicht der Fall ist. Sie wäre auch begründet, wenn die Konsumenten auf ande-rem Wege von den Gefahren erfüh-ren, zum Beispiel über Hinweise auf der Verpackung, wie das Pro-dukt sicher zu verwenden ist. Bei Haarfärbemitteln etwa weist die Gebrauchsanleitung darauf hin, dass bei der Anwendung Hand-schuhe zu tragen sind und vor Ge-brauch ein Hauttest auf allergische Reaktionen durchzuführen ist. Hinweise dieser Art fehlen aber bei anderen Körperpflegeartikeln.

Wenn die Liste der Inhaltsstoffe auf den Verpackungen nicht aus-reicht, um den Verbraucher zu schüt-zen, sollte die Ausnahmeregelung für Kosmetika in der CLP-Verordnung aufgehoben werden – am besten, bevor die Verordnung für Mischun-gen im Jahr 2015 in Kraft tritt.

Einige Gefahrstoffe in Körperpflegemitteln. Angegeben sind die harmonisierten Einstufungen oder die Einstufungen, welche die meisten

Hersteller verwenden. Bei Paraffin wird in Körperpflegemitteln normalerweise nur die nicht eingestufte Form eingesetzt.

Substanz, CAS Nr.

Funktion (nach INCI) Verwendung Einstufung Kennzeichnung

Natriumlauryl-ethersulfat 9004-82-4

oberflächen-aktiv reinigend schaum-bildend

Shampoo Duschgel Flüssigseife

� H302: gesundheitsschädlich bei Verschlucken

� H319: verursacht schwere Augenreizung Achtung

D-Limonen 5989-27-5

Duftstoff

in vielen Produkten, darunter: Duschgel Shampoo

� H226: Flüssigkeit und Dampf entzündbar � H315: verursacht Hautreizungen � H317: kann allergische Hautreaktionen

verursachen � H400: sehr giftig für Wasserorganismen � H410: sehr giftig für Wasserorganismen,

Langzeitwirkung

Achtung

Cumarin 91-64-5 maskierend Deo

� H302: gesundheitsschädlich bei Verschlucken

� H317: kann allergische Hautreaktionen verursachen

� H373: kann die Organe schädigen bei längerer oder wiederholter Exposition

Achtung

Cocamido-propylbetain 61789-40-0

oberflächen-aktiv reinigend schaum-verstärkend

Hautcreme Shampoo Haarfärbe-mittel Flüssigseife

� H315: verursacht Hautreizungen � H319: verursacht schwere Augenreizung � H400: sehr giftig für Wasserorganismen

Achtung

flüssiges Paraffin 8012-95-1

antistatisch pflegend Lösemittel Hautschutz

Massageöl � H304: kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein

Gefahr

X

531Kosmetika BMagazinV

Nachrichten aus der Chemie| 61 | Mai 2013 | www.gdch.de/nachrichten

Neben der Kennzeichnungs-pflicht hätte das weitere Konse-quenzen für Kosmetika: Epidemio-logische Daten, Informationen über berufliche Verwendungen

und über Unfälle wären zu berück-sichtigen – für den Konsumenten-schutz eine sinnvolle Sache.

Wenigstens für Leave-on-Pro-dukte sollte zusätzlich auch die

Kleinmengenregelung der CLP-Verordnung wegfallen, nach der auf Verpackungen mit weniger als 125 mL nicht alle Risikosätze auf-zuführen sind. Gefahrstoffe sind nicht weniger gefährlich, nur weil sie aus kleinen statt aus großen Be-hältnissen direkt auf die Haut ge-langen.

Laut CLP-Verordnung dürfen Behältnisse, die gefährliche Mi-schungen enthalten, nicht durch eine verharmlosende Aufmachung irreführen. Auch diese Bestimmung könnte Konsequenzen für Körper-pflegemittel haben.

Für Hersteller würde es sich loh-nen, ein Sortiment von Produkten zu entwickeln, die nicht als gefähr-lich zu kennzeichnen sind und die dennoch ihre Funktionen zufrie-denstellend erfüllen. Wenn Konsu-menten weniger gekennzeichnete Produkte bevorzugen würden, könnte sich so das Produktspek-trum zu weniger gefährlichen Arti-keln verschieben.

Ursula Klaschka, Jahrgang 1961, ist Professo-

rin für umweltverträgliche Produktion und

umweltorientierte Unternehmensführung an

der Hochschule Ulm. Sie forscht über Gefahr-

stoffe in Kosmetika und Infochemikalien.

[email protected]

Literatur

1) EC 2009 Regulation 1223/2009 of the

European Parliament and of the Council

on Cosmetic Products.

2) EC 2008 Regulation No 1272/2008 of

the European Parliament and of the

Council of 16 December 2008 on classifi-

cation, labelling and packaging of sub-

stances and mixtures, amending and re-

pealing Directive 67/548/EEC and

1999/45/EC and amending Regulation

(EC) No 1907/2006.

3) EC 1996 Commission Decision

96/335/EC of 8 May 1996 establishing

an inventory and a common nomencla-

ture of ingredients employed in cosmetic

products. Off J L 132, 01/06/1996,

1–684.

4) http://echa.europa.eu/web/guest/

information-on-chemicals/cl-inventory-

database

5) U. Klaschka, Environmental Sciences

Europe 2012, 24, 37. www.enveurope.

com/content/24/1/37

6) K. Schrader, A. Domsch, Cosmetology –

Theory and Practice. Volume I to III. Ver-

lag für chemische Industrie, Augsburg, H.

Ziolkowsky, 2005.

S Wie wären Kosmetika zu kennzeichnen?

Wie die CLP-Kennzeichnung von

Kosmetika aussehen könnte, zeig-

te der Versuch mit 33 zufällig aus

Lehrbüchern gewählten Rezeptu-

ren.5,6) Unter den Produkten waren

Rasiercreme, Deo, Zahnpasta,

Duschgel, Flüssigseife, Massageöl,

Haarspray, Enthaarungscreme und

Insektenschutzmittel. Von den

33 Kosmetikartikeln bräuchte nur

ein Produkt nicht eingestuft zu

werden.5) 85 Prozent aller Testob-

jekte wären aufgrund ihrer negati-

ven Wirkungen auf Augen oder

Haut einzustufen und zu kenn-

zeichnen. Die häufigsten H-Sätze

sind H319 und H318: Augen- und

Hautreizungen. 64 Prozent der

Produkte müssten das Signalwort

„Achtung“ und 33 Prozent „Ge-

fahr“ tragen. Kanzerogene, muta-

gene und reproduktionstoxische

Stoffe sind in Kosmetika nur in

Ausnahmefällen erlaubt.3) Es gab

nur wenige Rezepturen, die diese

Stoffe enthielten. Die Abbildung

zeigt, wie groß der Anteil der Pro-

dukte mit einem bestimmten

H-Satz ist.

Allgemeine Rezepturen nennen

nur selten namentlich Konservie-

rungs-, Farb- und Duftstoffe –

Stoffe, die oft Gefahrstoffe, hier

aber nicht berücksichtigt sind.

Demnach ist die abgeleitete Ein-

stufung tendenziell weniger

streng als für ein reales Produkt.

Auch andere Annahmen erfolgten

als „Best Case“-Einstufungen.

Da das Einstufungs- und Kenn-

zeichnungsverzeichnis der CLP-

Verordnung (C+L-Inventory) stän-

dig aktualisiert wird, unterschei-

den sich die verwendeten Einstu-

fungen aus dem Jahr 2012 zum

Teil von den aktuellen.4) Einige

Stoffe sind zur Zeit weniger streng

eingestuft, so dass die Gesamtein-

stufung der Produkte schwächer

ausfallen sollte.

0 20 40 60 80

61

33

18

12

9

6

6

6

6

6

3

3

3

3

%

H319: verursacht schwere Augenreizung

H315: verursacht Hautreizungen

H318: verursacht schwere Augenschäden

H317: kann allergische Hautreaktionen verursachen

H361: kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen

H225: Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar

H302: gesundheitsschädlich bei Verschlucken

H304: kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein

H314: verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden

H335: kann die Atemwege reizen

H334: kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen

H350: kann Krebs erzeugen

H411: giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

Keine H-Sätze

0 20 40 60 80 %

Einstufung und Kennzeichnung von 33 selbst eingestuften Produkten. Die Zahlen be-

zeichnen den Anteil an der untersuchten Stichprobe in Prozent.

532 BMagazinV Kosmetika

Nachrichten aus der Chemie| 61 | Mai 2013 | www.gdch.de/nachrichten