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Piraten Wasser und Abwasser Versuch der Annäherung ... an ein anrüchiges Thema Rostock, 7. Februar 2012

Wasser und Abwasserpolitik

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Vortrag von Maria Griepentrog zur Abwasserpolitik in MV

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Page 1: Wasser und Abwasserpolitik

PiratenWasser und Abwasser

Versuch der Annäherung... an ein anrüchiges Thema

Rostock, 7. Februar 2012

Page 2: Wasser und Abwasserpolitik

PiratenWasser

Wie hoch ist der Wasserverbrauch in Eurem Haushalt?

Was kostet der m³ Wasser?

Ist eine jährliche Grundgebühr zu zahlen?

Wer ist Euer Wasserversorger?

Page 3: Wasser und Abwasserpolitik

PiratenAbwasser

Was kostet der m³ Abwasser?

Ist eine jährliche Grundgebühr zu zahlen?

Wer ist Euer Abwasserentsorger?

Page 4: Wasser und Abwasserpolitik

Wasserpreise in M-V Verbrauchsgebühr (m³) / Grundgebühr /

Jahr

Ludwigslust (Stadt) 1,10 37,45

Doberan/Kühlungsborn 1,12 42,37

Zernitz (OVP) 2,35 77,04

Koblentz (UER) 1,93 98,47

Rostock 1,98 154,72

Page 5: Wasser und Abwasserpolitik

Abwasser“preise“ in M-V

Verbrauchsgebühr (m³) / Grundgebühr / Jahr

Greifswald 2,01 - -

Schwerin 2,35 - -

Neubrandenburg 2,50 - -

Stralsund 2,15 36,12

Rostock 2,86 111,24

Zemitz (OVP) 3,71 178,28

Golchen (LK Demmin) 4,79 150,00

Page 6: Wasser und Abwasserpolitik

Abwasser - dezentral

Eberhard Paul

Doris Groger

Neuerburg (Rheinland-Pfalz)Aus einem km² Ackerfläche sickern im Jahr zwischen 25 und 100 kg Stickstoff in die

Natur.

Das entspricht ungefähr der Stickstoffbelastung aus den Abwässern von 600 bis 2500 Einwohnern.

Das kann dazu führen, dass Quellwasser höher mit Stickstoff belastet ist als der geforderte Ablauf von häuslichen Kläranlagen.

Bei einer Bevölkerungsdichte von weniger als 50 Einwohnern/km² fällt die Verbesserung der Wasserqualität durch die Einleitung von gut gereinigtem Abwasser also sehr gering aus.

Quelle: Seite 130, hier

Page 7: Wasser und Abwasserpolitik

Wasseranbieter

Ludwigslust (Stadt) Stadtwerke (GmbH)

Doberan/Kühlungsborn Zweckverband Kühlung

Zemitz (OVP) Zweckverband Festland Wolgast

Koblentz (UER) T-. u. A- ZV Uecker-Randow Süd-Ost

Rostock Warnow Wasser- und Abwasserverband

Page 8: Wasser und Abwasserpolitik

Abwasserentsorger

Ludwigslust (Stadt) Zweckverband Fahlenkamp

Doberan/Kühlungsborn Zweckverband Kühlung

Zemitz (OVP) Zweckverband Festland Wolgast

Koblentz (UER) T-. u. A- ZV Uecker-Randow Süd-Ost

Rostock Warnow Wasser- und Abwasserverband

Page 9: Wasser und Abwasserpolitik

Abwasserentsorger - 2 Zweckverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts

Zweckverband Fahlenkamp Selbstdarstellung

Zweckverband Kühlung Selbstdarstellung

Zemitz (OVP) zur Geschichte

Koblentz (UER) Selbstdarstellung !!!

Warnow Wasser- und Abwasserverband Gf Eurawasser/Suez

WAZ (Güstrow-Bützow-Sternberg) Verw.-Gem.-schaft mit WWAV

Page 10: Wasser und Abwasserpolitik

PiratenWasser und Abwasser

Gesetzliche Grundlagen

EUBRDBundesländer

Page 11: Wasser und Abwasserpolitik

RICHTLINIE 2000/60/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTSUND DES RATES

vom 23. Oktober 2000zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im

Bereich der Wasserpolitik- 1 -

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

.........

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Wasser ist keine übliche Handelsware, sondern ein ererbtes Gut,

das geschützt, verteidigt und entsprechend behandelt werden

muss.

Page 12: Wasser und Abwasserpolitik

RICHTLINIE 2000/60/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTSUND DES RATES

vom 23. Oktober 2000zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im

Bereich der Wasserpolitik- 2 -

(11)

Gemäß Artikel 174 des Vertrags soll die gemeinschaftliche Umweltpolitik zur Verfolgung der Ziele der Erhaltung und des Schutzes der Umwelt sowie der Verbesserung ihrer Qualität und der umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen beitragen; diese Politik hat auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip zu beruhen.

Quelle: Quelle: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/.......

Page 13: Wasser und Abwasserpolitik

Kommunalabwasserrichtlinie der EU91/271/EWG

Art. 3 - 1

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß alle Gemeinden bis zu folgenden Zeitpunkten mit einer Kanalisation ausgestattet werden:

- bis zum 31. Dezember 2.000 in Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnerwerten (EW),

- bis zum 31. Dezember 2005 in Gemeinden von 2.000 bis 15.000 EW.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß in Gemeinden mit mehr als 10.000 EW, die Abwasser in Gewässer einleiten, die als "empfindliche Gebiete" im Sinne von Artikel 5 zu betrachten sind, Kanalisationen bis zum 31. Dezember 1998 vorhanden sind.

Page 14: Wasser und Abwasserpolitik

Kommunalabwasserrichtlinie der EU91/271/EWG

Art. 3 - 2

- Fortsetzung -

Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, so sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.

(Wer entscheidet, was „übermäßig“ ist? Wer beurteilt, welche Methode welchen Nutzen für die Umwelt hat? MG - 13.3.12)

Page 15: Wasser und Abwasserpolitik

Kommunalabwasserrichtlinie der EU91/271/EWG

Art. 4

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß in Kanalisationen eingeleitetes kommunales Abwasser vor dem Einleiten in Gewässer bis zu folgenden Zeitpunkten einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen wird:

- bis zum 31. Dezember 2000 in Gemeinden mit mehr als 15.000 EW;

- bis zum 31. Dezember 2005 in Gemeinden von 10.000 bis 15.000 EW;

- bis zum 31. Dezember 2005 in Gemeinden von 2.000 bis 10.000 EW, welche in Binnengewässer und Ästuare einleiten.

Page 16: Wasser und Abwasserpolitik

Einwohnerzahlen Stand am 31.12.

Gemeinde 2001 - 2004 - 2007 - 2011

Ludwigslust (Stadt) (6 OT) 12.449 - 12.057 - 12.700 - 12.319

Doberan (Stadt) (4 OT) 11.444 - 11.478 - 11.294 - 11.325

Zemitz (OVP) (5 OT) 837 - 863 - 866 - 821

Koblentz (UER) 275 - 261 - 259 - 229

Rostock 198.964 - 198.993 - 200.413 - 202.735 (OT = Ortsteile)

Page 17: Wasser und Abwasserpolitik

Kommunalabwasserrichtlinie der EU91/271/EWG

Art. 4

Was versteht man denn hier unter

„Gemeinden“?

Page 18: Wasser und Abwasserpolitik

Kommunalabwasserrichtlinie der EU91/271/EWG

Definition „Gemeinden“ -1

Im Jahr 2005 machte sich eine Rundfunk-Journalistin auf den Weg von Köln nach Brüssel.

Sie wollte es wissen.

Mit dieser Auskunft kam sie zurück:

Page 19: Wasser und Abwasserpolitik

Kommunalabwasserrichtlinie der EU91/271/EWG

Definition „Gemeinden“ - 2

Der stellvertretende Leiter des "Gewässer- und Meeresschutzes" in der Generaldirektion Umwelt sagte, dass die Übersetzung nicht den beabsichtigten Sinn wiedergibt.

"agglomeration" bedeutet "Ansammlung, Ballungsgebiet".

Kleinste Örtchen zusammenzulegen und dann als "gemeindliche Gebiete" zu kanalisieren, war nie im Sinne dieser Richtlinie.

Ausführlicher hier

Page 20: Wasser und Abwasserpolitik

WasserhaushaltsgesetzWHG (2009)

§ 1a(alt), § 5(neu)

§ 5 Allgemeine Sorgfaltspflichten

(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um1. eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden,2. eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen,3. die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und4. eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.

Page 21: Wasser und Abwasserpolitik

WasserhaushaltsgesetzWHG

§ 18a,1(alt), § 55(neu)

§ 55 Grundsätze der Abwasserbeseitigung

(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.

Page 22: Wasser und Abwasserpolitik

WasserhaushaltsgesetzWHG

§ 18a,2(alt), § 56

§ 56 Pflicht zur AbwasserbeseitigungAbwasser ist von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind (Abwasserbeseitigungspflichtige).Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigung anderen als den in Satz 1 genannten Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt.Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen.

Page 23: Wasser und Abwasserpolitik

Verordnung über die Behandlung von kommunalem Abwasser

(Kommunalabwasserverordnung - KAbwVO M-V)Vom 15. Dezember 1997

Aufgrund des § 2 Abs. 3 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), geändert durch § 15 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. März 1993 (GVOBl. M-V S. 178), verordnet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt:

§ 2Begriffsbestimmung

.....4.Gemeinde:

Gebiet, in welchem die Besiedlung oder wirtschaftliche Aktivitäten ausreichend konzentriert für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und eine Weiterleitung zu einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage oder einer Einleitstelle sind;

Page 24: Wasser und Abwasserpolitik

Verordnung über die Behandlung von kommunalem Abwasser

(Kommunalabwasserverordnung - KAbwVO M-V)Vom 15. Dezember 1997

Aufgrund des § 2 Abs. 3 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), geändert durch § 15 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. März 1993 (GVOBl. M-V S. 178), verordnet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt:

Was steht an dieser Stelle im Wassergesetz?

Page 25: Wasser und Abwasserpolitik

Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)

Vom 30. November 1992- 3 -

§ 2Anwendung internationalen Rechts

(3) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und zur Umsetzung von internationalen Vereinbarungen erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um im Sinne von § 6 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes die Gewässer zu bewirtschaften und zu schützen. Dies betrifft insbesondere Vorschriften über

(Diese Ermächtigung ist ein Freibrief dafür, Rechtsakte und Vereinbarungen selbst zu interpretieren, ohne mit dem Landtag darüber diskutieren zu müssen – MG, 13.3.12)

Page 26: Wasser und Abwasserpolitik

Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)

Vom 30. November 1992- 3 -

1. qualitative und quantitative Anforderungen an die Gewässer,

2. Anforderungen an das Einbringen und Einleiten von Stoffen in die Gewässer und in Abwasseranlagen,

3. den Schutz der Gewässer gegen Beeinträchtigungen durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,

4. den Bau und Betrieb von Anlagen,

Page 27: Wasser und Abwasserpolitik

Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)

Vom 30. November 1992- 3 -

5. die Festsetzung von Gebieten, in denen bestimmte Anforderungen, Gebote und Verbote zu beachten sind,

6. die durchzuführenden Verfahren,

7. die Einhaltung der Anforderungen, ihre Kontrolle und Überwachung,

8. Messmethoden und Messverfahren,

9. den Austausch der Informationen und den Zugang zu ihnen.

Page 28: Wasser und Abwasserpolitik

PiratenWasser

Die oberste Wasserbehörde?

Die obersten Wasserbehörden sind Unterabteilungen der Umweltministerien.

Oberstes Entscheidungsgremium für alle Umweltbereiche ist die Umweltministerkonferenz

(UMK).

Ein Arbeitsgremium der UMK ist die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA).

Page 29: Wasser und Abwasserpolitik

PiratenWasser

Mitglieder der LAWA

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Herr Ministerialdirigent Dr. Fritz Holzwarth

(Alle obersten Wasserbehörden der Länder)

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern

Herr Ministerialdirigent Günther Leymann

Page 30: Wasser und Abwasserpolitik

PiratenWasser

Verein Wasser Messe Berlin e.V.

Im Vorstand:

Herr Ministerialdirigent Dr. Fritz Holzwarth

Herr Ministerialdirigent Günther Leymann

und andere...

Page 31: Wasser und Abwasserpolitik

PiratenWasser

Verein Wasser Messe Berlin e.V. - 1Mitglieder:

Abwasserforum Köln e.V.Arbeitsgemeinschaft Wasserwerke Bodensee-Rhein (AWBR)Berliner WasserbetriebeBund der Ingenieure für Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft

und Kulturbau e.V. (BWK)Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und

Reaktorsicherheit (BMU)

Page 32: Wasser und Abwasserpolitik

PiratenWasser

Verein Wasser Messe Berlin e.V. - 2Bundesverband der deutschen Gas- und Wasserwirtschaft

e.V. (BGW)Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI)Bundesvereinigung der Firmen im Gas- und Wasserfach

e.V. (figawa)Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft e.V. (DLG)Deutsche Wasserhistorische Gesellschaft e.V. (DWhG)Deutscher StädtetagDeutsches TalsperrenKomitee (DTK)DIN Deutsches Institut für Normung e.V. (DIN)

Page 33: Wasser und Abwasserpolitik

PiratenWasser

Verein Wasser Messe Berlin e.V. - 3DVGW Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches

e.V.DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser

und Abfall e.V.FRONTINUS - Gesellschaft e.V.GSTT Deutsche Gesellschaft für grabenloses Bauen und

Instandhalten von Leitungen e.V.Hydrologische Wissenschaften – Fachgemeinschaft in der

DWAInterdisziplinärer Forschungsverbund Wasserforschung e.V.

Page 34: Wasser und Abwasserpolitik

PiratenWasser

Verein Wasser Messe Berlin e.V. - 4

Kompetenzzentrum Wasser Berlin gGmbH (gemeinnützig!)Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA)Messe Berlin GmbHRohrleitungsbauverband e.V. (RBV)Senatsverwaltung für Stadtentwicklung

Page 35: Wasser und Abwasserpolitik

PiratenWasser

Verein Wasser Messe Berlin e.V. -5TU Technische Universität BerlinVerband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU)Verein für Wasser-, Boden- und Lufthygiene e.V. (WaBoLu)Vereinigung Deutscher Gewässerschutz e.V. (VDG)Wasserchemische Gesellschaft e.V.Zentrale Fachbibliothek Umwelt(Stand: November 2005)

Page 37: Wasser und Abwasserpolitik

PiratenWasser

Alles Klar?

Vielen Dank für die

Aufmerksamkeit!

Maria Griepentrog

Rostock, 7.2.2012