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kann, wenn der Schutz Beschäftigter und Dritter und das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche nach diesem Gesetz auch ohne Betriebsplanpflicht sichergestellt werden kön- nen. So liegt der Fall hier. Es steht nicht das Gewinnen von Bodenschätzen zur Gewinnerzielung im Vordergrund, son- dern die Gefahrenabwehr mit der Folge, dass die Mengen des abzubauenden Tons vergleichsweise gering sind. Nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners wer- den für die Dichtwand in M. rund 4500 m³ Ton und für die Dichtwand in V. rund 3400 m³ Ton benötigt. Ausweis- lich des Hauptbetriebsplans lag die Jahresabbaumenge Ton bei 600 000 t, was einer Fördermenge von ca. 1650 t pro Tag entspricht, unterstellt es würde an jedem Kalendertag Ton abgebaut. Ein m³ Ton wiegt ca. 2 t (vgl. Informationen der BG Bau – Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft –), d. h. die hier benötigte Menge an Ton lässt sich im Nor- malbetrieb in einem Zeitraum von ca. zwei Arbeitswochen abbauen. Der Umfang des geplanten Tonabbaus ist folg- lich vergleichsweise gering. Die hiermit verbundenen Ge- fahren dürften gleichfalls gering sein. Gleiches gilt für die Fläche, deren Rekultivierung dann zusätzlich ansteht. In der Sicherungsanordnung in Verbindung mit der Anord- nung, die Nutzung des in V. vorhandenen Tons zu dulden, hat der Antragsgegner den Abbau des für die Dichtwände notwendigen Tons jedenfalls konkludent von der Betriebs- planpflicht freigestellt. Die Verwendung des Tons aus der Tongrube V. ist auch nicht deshalb ungeeignet, weil in unberechtigter Weise auf das Eigentum der Gemeinschuldnerin, welches Bestandteil der Insolvenzmasse ist, zugegriffen wird. Die vorstehend vorgenommene Auslegung von § 10 Abs. 1 BBodSchG und den gesetzlichen Regelungen zur Ersatzvornahme stellen eine Inhalts-und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 und 2 GG und keine Enteig- nung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG dar. Mit der Enteig- nung greift der Staat auf das Eigentum des Einzelnen zu, sie ist darauf gerichtet, konkrete Rechtspositionen, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind, zur Erfüllung be- stimmter öffentlicher Aufgaben vollständig oder teilweise zu entziehen. Dies geschieht entweder durch Gesetz – Le- galenteignung – oder durch behördlichen Vollzugsakt auf Grund gesetzlicher Ermächtigung, – Administrativenteig- nung – (vgl. BVerfG, Urt. v. 16. 2. 2000 – 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99, m. w. N., juris). Die in der oben genannten Weise ausgelegten Normen enthalten keine Ermächtigung der Exekutive, ein bestimmtes, von ihr zur Wahrung öf- fentlicher Aufgaben benötigtes Vermögensobjekt ganz oder teilweise zu entziehen, sie geben lediglich generell und ab- strakt die Möglichkeit, zur Beseitigung von Gefahren auch das sonstige Eigentum des Verantwortlichen zu verwen- den. Diese Verwendung von eigenen Mitteln des Verant- wortlichen stellt sich auch nicht nur als fremdnützig, son- dern auch als eigennützig für den Verantwortlichen dar; denn die Sanierung liegt auch in seinem Interesse. Aller- dings muss auch bei der Inanspruchnahme sachlicher Mit- tel des Verantwortlichen der Grundsatz der Verhältnismä- ßigkeit gewahrt bleiben. Dem Verantwortlichen ist es nicht zumutbar, auch mit Vermögen einzustehen, das in keiner- lei rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem sanierungsbedürftigen Grundstück steht. Dagegen kann es durchaus zumutbar sein, Vermögen einzusetzen, das zusammen mit dem sanierungsbedürftigen Grundstück eine funktionale Einheit bildet, etwa weil es Bestandteil des Unternehmens ist (vgl. insoweit auch: BVerfG, Beschl. v. 16. 2. 2000, a. a. O.). Vorliegend steht der Ton aus der Tongrube V. in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zu dem Tonabbau in beiden Tongruben, denn beide gehören zu einem Unternehmen. Der Ton soll auch zur Sanierung dieser Tongruben verwendet werden, so dass nicht ersicht- lich ist, weshalb eine Verwendung dieses Tons nicht zu- mutbar sein sollte. Die Maßnahme ist auch erforderlich. Es gibt kein anderes gleich geeignetes Mittel. Unstreitig ist die Verwendung von Ton aus H. teurer als die Verwendung des in V. befindlichen Tons, bereits aus diesem Grund gibt es kein gleich geeignetes Mittel. Hinzu kommt, dass nicht nur Transportkosten so erspart werden, sondern auch die Zeit für den Transport. Die Maßnahme steht schließlich auch nicht außer Verhältnis zu dem gewünschten Zweck. Soweit der Antragsteller schließlich meint, die Verwen- dung des Tons durch den Antragsgegner sei ausgeschlossen, weil der Ton als Insolvenzmasse allein den Insolvenzgläubi- gern zur Verfügung stehen müsse, trifft dies ebenfalls nicht zu. Der Senat ist insoweit der Ansicht, dass jedenfalls bei schädlichen Bodenveränderungen, die – wie hier – vor der Insolvenz entstanden sind, allein nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts darüber zu entscheiden ist, ob und wie die für die Durchsetzung des Umweltrechts zuständigen Behörden eingreifen können (vgl. Hefermehl, in: Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, beck-online.beck.de, § 55 Rdnr, 97, 98). Bei der rechtlichen Bewältigung solcher Pflichten entscheidet allein das öffentliche Recht darüber, wann eine Gefahr vorliegt, die eine Beseitigungspflicht aus- löst, wer für die Störungsbeseitigung verantwortlich ist und wer die Kosten der Ersatzvornahme trägt. Insoweit kann weder im Hinblick auf die Kosten der Ersatzvornahme noch im Hinblick auf die direkte Inanspruchnahme der In- solvenzmasse zu Zwecken der Ersatzvornahme mit Erfolg eingewendet werden, die Insolvenzmasse stehe allein den Insolvenzgläubigern zu. Diese haben keinen Anspruch da- rauf, dass im Interesse ihrer Befriedigungschancen nur mit finanziellen Mitteln der Allgemeinheit in der Masse bereits vor Insolvenzeröffnung vorhandene Altlasten, Kontamina- tionen oder Abfälle beseitigt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. 2. 1999 – 11/C 9/97, BVerwGE 108, 269, 273; Hefer- mehl, a. a. O.). Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, der Antragsgegner hat ins- besondere erkannt, dass er eine Ermessensentscheidung zu treffen hat. Das Ermessen hat er in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Bei Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Voll- ziehung mit dem privaten Interesse, von sofortiger Vollziehung ver- schont zu bleiben, überwiegt demnach das öffentliche Interesse. Angesichts der erheblichen Gefahren, die von dem Zustand der teil- verfüllten Tongrube ausgehen, wiegt das öffentliche Interesse an ei- ner zeitnahen, kostengünstigen Beseitigung der Gefahr höher als das Interesse des Antragstellers, den in der Tongrube V. befindlichen Ton selbst zu verwerten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsa- che, dass andernfalls, wie der Antragsgegner zu Recht ausführt, die Kosten der Ersatzvornahme noch um die Kosten für den dann not- wendigen Transport des Tons aus der Tongrube in H. steigen. DOI: 10.1007/s10357-012-2301-5 Wasserrechtliche Anlagengenehmigung für Erneuerung einer Brücke und zum Beweiswert von Auskünften des Wasserwirtschaftsamtes GG Art 14 Abs. 1; WHG a. F. § 28; BayWG a. F. Art. 42, Art. 54 Abs. 1, Art. 59 Abs. 1, 4 und 7; BayStrWG Art. 2, Art. 36; BayBO Art. 1 Abs. 2, Art. 56 1. Im Gegensatz zur Instandhaltung und Instandset- zung ist die Erneuerung einer Anlage einer Errichtung im Sinne des Art. 59 Abs. 1 BayWG a. F. regelmäßig gleichzustellen. 2. Zu den Rechtsansprüchen Dritter auf Durchfüh- rung von Hochwasserschutzmaßnahmen. VGH München, Beschluss vom 31. 8. 2011 – 8 ZB 10.1961 – Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Anlagen- genehmigung für die Erneuerung der Schmutterbrücke, über welche die … Straße in … führt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. 6. 2010 abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Rechtsprechung 123 508 NuR (2012) 34: 508–510

Wasserrechtliche Anlagengenehmigung für Erneuerung einer Brücke und zum Beweiswert von Auskünften des Wasserwirtschaftsamtes

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Page 1: Wasserrechtliche Anlagengenehmigung für Erneuerung einer Brücke und zum Beweiswert von Auskünften des Wasserwirtschaftsamtes

kann, wenn der Schutz Beschäftigter und Dritter und das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche nach diesem Gesetz auch ohne Betriebsplanpflicht sichergestellt werden kön-nen. So liegt der Fall hier. Es steht nicht das Gewinnen von Bodenschätzen zur Gewinnerzielung im Vordergrund, son-dern die Gefahrenabwehr mit der Folge, dass die Mengen des abzubauenden Tons vergleichsweise gering sind. Nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners wer-den für die Dichtwand in M. rund 4500 m³ Ton und für die Dichtwand in V. rund 3400 m³ Ton benötigt. Ausweis-lich des Hauptbetriebsplans lag die Jahresabbaumenge Ton bei 600 000 t, was einer Fördermenge von ca. 1650 t pro Tag entspricht, unterstellt es würde an jedem Kalendertag Ton abgebaut. Ein m³ Ton wiegt ca. 2 t (vgl. Informationen der BG Bau – Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft –), d. h. die hier benötigte Menge an Ton lässt sich im Nor-malbetrieb in einem Zeitraum von ca. zwei Arbeitswochen abbauen. Der Umfang des geplanten Tonabbaus ist folg-lich vergleichsweise gering. Die hiermit verbundenen Ge-fahren dürften gleichfalls gering sein. Gleiches gilt für die Fläche, deren Rekultivierung dann zusätzlich ansteht. In der Sicherungsanordnung in Verbindung mit der Anord-nung, die Nutzung des in V. vorhandenen Tons zu dulden, hat der Antragsgegner den Abbau des für die Dichtwände notwendigen Tons jedenfalls konkludent von der Betriebs-planpflicht freigestellt.

Die Verwendung des Tons aus der Tongrube V. ist auch nicht deshalb ungeeignet, weil in unberechtigter Weise auf das Eigentum der Gemeinschuldnerin, welches Bestandteil der Insolvenzmasse ist, zugegriffen wird. Die vorstehend vorgenommene Auslegung von § 10 Abs. 1 BBodSchG und den gesetzlichen Regelungen zur Ersatzvornahme stellen eine Inhalts-und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 und 2 GG und keine Enteig-nung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG dar. Mit der Enteig-nung greift der Staat auf das Eigentum des Einzelnen zu, sie ist darauf gerichtet, konkrete Rechtspositionen, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind, zur Erfüllung be-stimmter öffentlicher Aufgaben vollständig oder teilweise zu entziehen. Dies geschieht entweder durch Gesetz – Le-galenteignung – oder durch behördlichen Vollzugsakt auf Grund gesetzlicher Ermächtigung, – Administrativenteig-nung – (vgl. BVerfG, Urt. v. 16. 2. 2000 – 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99, m. w. N., juris). Die in der oben genannten Weise ausgelegten Normen enthalten keine Ermächtigung der Exekutive, ein bestimmtes, von ihr zur Wahrung öf-fentlicher Aufgaben benötigtes Vermögensobjekt ganz oder teilweise zu entziehen, sie geben lediglich generell und ab-strakt die Möglichkeit, zur Beseitigung von Gefahren auch das sonstige Eigentum des Verantwortlichen zu verwen-den. Diese Verwendung von eigenen Mitteln des Verant-wortlichen stellt sich auch nicht nur als fremdnützig, son-dern auch als eigennützig für den Verantwortlichen dar; denn die Sanierung liegt auch in seinem Interesse. Aller-dings muss auch bei der Inanspruchnahme sachlicher Mit-tel des Verantwortlichen der Grundsatz der Verhältnismä-ßigkeit gewahrt bleiben. Dem Verantwortlichen ist es nicht zumutbar, auch mit Vermögen einzustehen, das in keiner-lei rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem sanierungsbedürftigen Grundstück steht. Dagegen kann es durchaus zumutbar sein, Vermögen einzusetzen, das zusammen mit dem sanierungsbedürftigen Grundstück eine funktionale Einheit bildet, etwa weil es Bestandteil des Unternehmens ist (vgl. insoweit auch: BVerfG, Beschl. v. 16. 2. 2000, a. a. O.). Vorliegend steht der Ton aus der Tongrube V. in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zu dem Tonabbau in beiden Tongruben, denn beide gehören zu einem Unternehmen. Der Ton soll auch zur Sanierung dieser Tongruben verwendet werden, so dass nicht ersicht-lich ist, weshalb eine Verwendung dieses Tons nicht zu-mutbar sein sollte. Die Maßnahme ist auch erforderlich. Es gibt kein anderes gleich geeignetes Mittel. Unstreitig ist die

Verwendung von Ton aus H. teurer als die Verwendung des in V. befindlichen Tons, bereits aus diesem Grund gibt es kein gleich geeignetes Mittel. Hinzu kommt, dass nicht nur Transportkosten so erspart werden, sondern auch die Zeit für den Transport. Die Maßnahme steht schließlich auch nicht außer Verhältnis zu dem gewünschten Zweck.

Soweit der Antragsteller schließlich meint, die Verwen-dung des Tons durch den Antragsgegner sei ausgeschlossen, weil der Ton als Insolvenzmasse allein den Insolvenzgläubi-gern zur Verfügung stehen müsse, trifft dies ebenfalls nicht zu. Der Senat ist insoweit der Ansicht, dass jedenfalls bei schädlichen Bodenveränderungen, die – wie hier – vor der Insolvenz entstanden sind, allein nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts darüber zu entscheiden ist, ob und wie die für die Durchsetzung des Umweltrechts zuständigen Behörden eingreifen können (vgl. Hefermehl, in: Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, beck-online.beck.de, § 55 Rdnr, 97, 98). Bei der rechtlichen Bewältigung solcher Pflichten entscheidet allein das öffentliche Recht darüber, wann eine Gefahr vorliegt, die eine Beseitigungspflicht aus-löst, wer für die Störungsbeseitigung verantwortlich ist und wer die Kosten der Ersatzvornahme trägt. Insoweit kann weder im Hinblick auf die Kosten der Ersatzvornahme noch im Hinblick auf die direkte Inanspruchnahme der In-solvenzmasse zu Zwecken der Ersatzvornahme mit Erfolg eingewendet werden, die Insolvenzmasse stehe allein den Insolvenzgläubigern zu. Diese haben keinen Anspruch da-rauf, dass im Interesse ihrer Befriedigungschancen nur mit finanziellen Mitteln der Allgemeinheit in der Masse bereits vor Insolvenzeröffnung vorhandene Altlasten, Kontamina-tionen oder Abfälle beseitigt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. 2. 1999 – 11/C 9/97, BVerw GE 108, 269, 273; Hefer-mehl, a. a. O.).

Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, der Antragsgegner hat ins-besondere erkannt, dass er eine Ermessensentscheidung zu treffen hat. Das Ermessen hat er in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.

Bei Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Voll-ziehung mit dem privaten Interesse, von sofortiger Vollziehung ver-schont zu bleiben, überwiegt demnach das öffentliche Interesse. Angesichts der erheblichen Gefahren, die von dem Zustand der teil-verfüllten Tongrube ausgehen, wiegt das öffentliche Interesse an ei-ner zeitnahen, kostengünstigen Beseitigung der Gefahr höher als das Interesse des Antragstellers, den in der Tongrube V. befindlichen Ton selbst zu verwerten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsa-che, dass andernfalls, wie der Antragsgegner zu Recht ausführt, die Kosten der Ersatzvornahme noch um die Kosten für den dann not-wendigen Transport des Tons aus der Tongrube in H. steigen.

DOI: 10.1007/s10357-012-2301-5

Wasserrechtliche Anlagengenehmigung für Erneuerung einer Brücke und zum Beweiswert von Auskünften des Wasserwirtschaftsamtes

GG Art 14 Abs. 1; WHG a. F. § 28; BayWG a. F. Art. 42, Art. 54 Abs. 1, Art. 59 Abs. 1, 4 und 7; BayStrWG Art. 2, Art. 36; BayBO Art. 1 Abs. 2, Art. 56

1. Im Gegensatz zur Instandhaltung und Instandset-zung ist die Erneuerung einer Anlage einer Errichtung im Sinne des Art. 59 Abs. 1 BayWG a. F. regelmäßig gleichzustellen.

2. Zu den Rechtsansprüchen Dritter auf Durchfüh-rung von Hochwasserschutzmaßnahmen.VGH München, Beschluss vom 31. 8. 2011 – 8 ZB 10.1961 –

Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Anlagen-genehmigung für die Erneuerung der Schmutterbrücke, über welche die … Straße in … führt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. 6. 2010 abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.

Rechtsprechung

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508 NuR (2012) 34: 508–510

Page 2: Wasserrechtliche Anlagengenehmigung für Erneuerung einer Brücke und zum Beweiswert von Auskünften des Wasserwirtschaftsamtes

Aus den Gründen:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwal-tungsgerichts vom 29. 6. 2010 ist zwar zulässig, hat jedoch in der Sa-che keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen ernsthaften Zweifeln an seiner Richtigkeit.

Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsge-richtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn einzelne tragende Rechts-sätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwal-tungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG vom 23. 6. 2000 NVwZ 2000, 1163; vom 3. 3. 2004 BVerfGE 110, 77/83). Dies ist vor-liegend nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht ist bei sei-ner Entscheidung in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die angefochtene Anlagengenehmigung vom 9. 2. 2009 keine subjektiven Rechte des Klägers beein-trächtigt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Zutreffend hat das Erstgericht dabei seiner Entschei-dung das Wasserhaushaltsgesetz und das Bayerische Was-sergesetz in der jeweils am 9. 2. 2009 gültigen Fassung zu-grunde gelegt und nicht die zum 1. 3. 2010 neu erlassenen wasserrechtlichen Vorschriften (vgl. WHG vom 31. 7. 2009 BGBl. I S. 2589 und BayWG vom 25. 2. 2010 GVBl. S. 66, ber. S. 130). Denn maßgeblich für die verwaltungsgericht-liche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anlagengeneh-migung ist bei der vorliegend erhobenen Anfechtungsklage die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behör-denentscheidung (vgl. BVerwG vom 1. 7. 1988 BVerw GE 80, 7/13; vom 23. 4. 1997 BVerw GE 104, 337/347). Zudem bestimmt Art. 81 BayWG vom 25. 2. 2010, dass bei Inkraft-treten dieses Gesetzes bereits begonnene Verfahren nach den bisher geltenden Verfahrensvorschriften zu Ende zu führen sind.

2. Rechtsfehlerfrei ist das Erstgericht auch davon aus-gegangen, dass für die Erneuerung der Schmutterbrücke, über welche die … Straße in … führt, durch die Beige-ladene eine Anlagengenehmigung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 BayWG a. F. zu erteilen war.

Nach dieser Vorschrift dürfen Anlagen in oder an Gewäs-sern erster und zweiter Ordnung, die nicht der Benutzung, der Unterhaltung oder dem Ausbau dienen, insbesondere Brücken, nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbe-hörde errichtet oder wesentlich geändert werden. Bei der Schmutter handelt es sich gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG a. F., Art. 2 Abs. 1 Nr. 2, Art. 3 BayWG a. F. i. V. m. § 1 Kennnr. 7.1.15 der Verordnung über die Gewässer zweiter Ordnung (GewZweiV) um ein Gewässer zweiter Ordnung, so dass, da die Schmutterbrücke nicht der Benutzung, der Unterhaltung oder dem Ausbau eines Gewässers dient, eine Anlagengenehmigung nach Art. 59 Abs. 1 BayWG a. F. zu erteilen war.

Dem steht nicht entgegen, dass Art. 59 Abs. 1 BayWG a. F. von „Errichtung“ und „wesentlicher Änderung“, nicht aber von „Erneuerung“ spricht. Denn die Erneuerung ei-ner Anlage ist im Gegensatz zur Instandhaltung und In-standsetzung, die der Unterhaltung dienen, in aller Regel und so auch hier einer „Errichtung“ im Sinne von Art. 59 Abs. 1 BayWG a. F. gleichzustellen (vgl. Knopp in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand: 15. 10. 2009, Rdnr. 55 zu Art. 59). Ein anderes Ergebnis wäre mit dem Zweck der Vorschrift nicht vereinbar, denn es bestünde dann die Gefahr, dass wasserwirtschaftlich bedeutsame Maßnahmen, würde nur auf das äußere Erscheinungsbild abgestellt, ohne Genehmi-gung durchgeführt werden könnten.

Auch der aus Art. 14 Abs. 1 GG hergeleitete Bestand-schutz macht vorliegend eine neue Genehmigung nicht entbehrlich, zumal bei der hier durchgeführten völligen Neuerrichtung und dem vollkommenen Materialaustausch

nicht von der Identität des alten und des neuen Vorhabens gesprochen werden kann (vgl. BVerwG vom 18. 10. 1974 BVerw GE 47, 126, 128 ff.).

Entgegen der Auffassung des Klägers wird die Anlagen-genehmigung nach Art. 59 Abs. 1 BayWG a. F. auch nicht verdrängt durch eine baurechtliche Genehmigung nach den Art. 55 ff. BayBO. Zwar entfällt nach Art. 59 Abs. 7 BayWG a. F. die Anlagengenehmigung nach Wasserrecht, wenn eine baurechtliche Genehmigung oder Zustim-mung zu erteilen ist. Das Baurecht regelt aber seinerseits in Art. 56 Satz 1 Nr. 1 BayBO das Verhältnis zum Was-serrecht. Danach wäre Art. 59 BayWG a. F. nur dann nicht anwendbar, wenn die Überbrückung einer bauaufsichtli-chen Genehmigung bedürfte. Dies ist indes nicht der Fall, weil gemäß Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayBO für Anlagen des öf-fentlichen Verkehrs sowie ihrer Nebenanlagen der Anwen-dungsbereich der Bayerischen Bauordnung nicht eröffnet ist. Bei der Schmutterbrücke handelt es sich um eine solche öffentliche Verkehrsanlage im Sinne der Vorschrift, denn sie ist Bestandteil der über sie hinweg führenden … Straße (vgl. Art. 2 Nr. 1a BayStrWG), einer öffentlich gewidme-ten Ortsstraße (vgl. zum Ganzen Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Ja-nuar 2011, Rdnr. 15 zu Art. 1).

Die wasserrechtliche Anlagengenehmigung nach Art. 59 Abs. 1 BayWG a. F. wird auch nicht verdrängt durch Art. 36 Abs. 2 BayStrWG, da die … Straße weder eine Kreis- noch eine Gemeindeverbindungsstraße im Sinne der Vorschrift ist und somit ein Planfeststellungsverfahren nicht durchzu-führen ist.

3. Rechtsfehlerfrei ist das Erstgericht auch zu dem Er-gebnis gelangt, dass die streitgegenständliche Anlagenge-nehmigung vom 9. 2. 2009 den Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt.

Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist insoweit Art. 59 Abs. 4 BayWG a. F.. Wie bereits der Wortlaut der Vorschrift verdeutlicht, besteht danach grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf eine wasserrechtliche Anlagengeneh-migung. Sie darf nur versagt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die in Art. 59 Abs. 2 BayWG a. F. genannten Belange der öffentlichen Sicherheit, des öffentlichen Verkehrs oder des Schutzes von Leben, Ge-sundheit oder Eigentum es erfordern. Ob damit dem durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Privateigentum ei-nes betroffenen Dritten umfassende Entscheidungsbeacht-lichkeit verliehen wird (so VGH München vom 14. 1. 1986 BayVBl. 1986, 524/525) oder ob dieser Vorschrift wegen ihrer ordnungsrechtlichen Konzeption keine nachbarschüt-zende Funktion zukommt (so Knopp in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand: 15. 10. 2009, Rdnr. 13a zu Art. 59, wofür vieles spricht; vgl. auch Knopp, BayVBl. 1986, 526 f.), bedarf im Ergebnis keiner Entscheidung. Gemäß den zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts, die sich insbesondere auf die gutachterlichen Äußerungen des Wasserwirtschaftsamts vom 26. 1. 2009 stützen, sind durch das genehmigte Brü-ckenbauwerk jedenfalls negative Auswirkungen auf Dritte und damit auch den Kläger nicht zu erwarten. Durch den neuen Brückenüberbau, so führt das Wasserwirtschaftsamt in seiner Stellungnahme aus, der auf den Widerlagern der bestehenden Brücke aufgelagert werde, werde der beste-hende Abflussquerschnitt nicht verändert. Vielmehr werde durch die vorgesehene Erhöhung des Freibords auf 0,5 m die Verklausungsgefahr bei Hochwasser sogar vermindert. Im Übrigen lägen die vorgesehenen Anpassungsmaßnah-men außerhalb des bei Hochwasser überströmten Bereichs der Ortsstraße. Daher müsse durch das Vorhaben nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Hochwasserrück-haltung bzw. einer nachteiligen Veränderung des Wasser-stands und des Abflusses bei Hochwasser und von einer Beeinträchtigung eines bestehenden Hochwasserschutzes gegenüber dem vom Landratsamt Augsburg 1973 geneh-migten Brückenbauwerk ausgegangen werden.

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Wenn der Kläger demgegenüber einwendet, das Verwal-tungsgericht habe bei seiner Entscheidungsfindung nicht ausschließlich die Stellungnahme des Wasser wirt schafts-amts berücksichtigen dürfen, sondern hätte auch die von ihm vorgelegten Unterlagen werten müssen, vermag er da-mit nicht durchzudringen.

Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung allge-mein anerkannt, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts eine besondere Bedeutung zu-kommt (vgl. VGH München vom 26. 7. 2000, BayVBl. 2002, 2829; vom 7. 10. 2001, BayVBl. 2003, 753; vom 14. 2. 2005, BayVBl. 2005, 726/727; vom 15. 11. 2010 – 8 CS 10.2078, juris). Weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimm-ten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Akten-vorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten (vgl. VGH München vom 26. 4. 2001 – 22 ZB 01.863, juris). In der Rechtsprechung ist außerdem geklärt, dass sich ein Tatsachengericht ohne einen Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht grundsätzlich auch auf gutachtliche Stel-lungnahmen anderer Behörden stützen kann, und zwar auch dann, wenn sie von der federführenden Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (vgl. VGH Mün-chen vom 26. 2. 2007 BayVBl. 2008, 21/22 m. w. N.). Die Notwendigkeit einer Abweichung und eventuellen Einho-lung weiterer Gutachten zur Aufhellung des Sachverhalts ist lediglich dann geboten, wenn sich dem Erstgericht der Ein-druck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirt-schaftsamts unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sach-kunde oder der Unparteilichkeit des (amtlichen) Sachver-ständigen bestehen, wenn ein anderer Gutachter über neu-ere oder überlegenere Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substanziierte Einwände der Betei-ligten ernsthaft infrage gestellt erscheinen (vgl. BVerwG vom 6. 2. 1985, BVerw GE 71, 38; vom 26. 6. 1992, Buchholz 407, 4 § 17 FStrG Nr. 89; vom 23. 2. 1994, BayVBl. 1994, 444/445; VGH München vom 2. 5. 2011 Az. 8 ZB 10.2312, juris).

Gemessen hieran kann der Senat einen Verstoß des Erst-gerichts gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nicht feststellen. Insbesondere wird das Gutachten des Wasser-wirtschaftsamts nicht durch das von dem Kläger vorgelegte Privatgutachten der Firma …-… vom 19. 8. 2009 infrage gestellt. Soll ein von einem Beteiligten in Auftrag gegebe-nes Privatgutachten, der in aller Regel an einem bestimm-ten Prozessergebnis interessiert ist, die Sachverständigen-aussagen des Wasserwirtschaftsamts ernsthaft erschüttern, bedarf es zumindest eines qualifizierten Vortrags, der sich nicht nur in ausreichendem Maß mit dem behördlichen Gutachten auseinandersetzt, sondern auch schlüssig auf-zeigt, warum das dort gefundene Ergebnis nicht als ver-tretbar angesehen werden kann.

Das vom Kläger vorgelegte Gutachten genügt diesen An-forderungen zweifellos nicht, zumal es sich weder mit der streitgegenständlichen Erneuerung der Schmutterbrücke noch mit den detaillierten Ausführungen des Wasserwirt-schaftsamts in ausreichendem Maß auseinandersetzt. Es hat vielmehr nahezu ausschließlich die Frage zum Gegenstand, wie sich der Bau der Ortsstraße zwischen dem Ortsteil … und dem Ortsteil Margertshausen aus dem Jahr 1977 auf die Abflussverhältnisse der Schmutter bei Hochwasser ausge-wirkt hat. Eine weitere Beweiserhebung musste sich dem-gemäß dem Erstgericht nicht aufdrängen.

4. Rechtlich fehlerfrei ist die Entscheidung des Erstge-richts entgegen der Auffassung des Klägers schließlich auch, soweit damit der hilfsweise gestellte Antrag, den Beklagten zu verpflichten, geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung des Hochwasserabflusses zu ergreifen, abgelehnt wurde.

Solche Abhilfeansprüche können jedenfalls nicht aus der in Art. 54 Abs. 1 BayWG a. F. normierten Ausbaupflicht

hergeleitet werden. Danach ist der Träger der Unterhalts-last, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und die Finanzierung gesichert ist, zum Ausbau des Gewässers verpflichtet. Zwar dient auch der Hochwasserschutz dem Wohl der Allgemeinheit (Schenk in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand: 15. 10. 2009, Rdnr. 5 zu Art. 54), gemäß Art. 54 Abs. 2 BayWG a. F. stellt diese Ausbaupflicht jedoch eine öf-fentlich-rechtliche Verpflichtung dar. Sie besteht deshalb als objektiv-rechtliche Verpflichtung nur gegenüber dem Ge-setz – der Allgemeinheit –, nicht aber gegenüber Dritten. Fehlt aber eine besondere Verpflichtung gegenüber Dritten, so besteht auch für Dritte, selbst wenn sie rein tatsächlich durch die Erfüllung der Ausbaupflicht begünstigt würden, kein Rechtsanspruch gegenüber dem Ausbaulastträger (vgl. VGH München vom 4. 4. 2005 – 22 B 01.247, juris).

Auch aus der Gewässerunterhaltungspflicht nach § 28 Abs. 1 WHG a. F., Art. 42 BayWG a. F. kann der Kläger keine Rechte herleiten, denn diese ist grundsätzlich nur ge-genüber der Allgemeinheit zu erfüllen (vgl. BVerwG vom 14. 12. 1973, BVerw GE 44, 235/238). Sie kann so nicht zu Rechtsansprüchen Einzelner gegenüber dem Unterhalt-pflichtigen führen.

Der Kläger kann seinen Anspruch auf Durchführung von Hochwasserschutzmaßnahmen schließlich auch nicht auf den öffentlich-rechtlichen Beseitigungsanspruch stützen.

Es ist zwar anerkannt, dass der öffentlich-rechtliche Fol-genbeseitigungsanspruch unter bestimmten Voraussetzun-gen als Anspruchsgrundlage in Betracht kommen kann, wenn ein Bürger Hochwasserschutz für seine Grundstücke begehrt (vgl. VGH München vom 4. 4. 2005, 22 B 01.247, juris). Dieser gewohnheitsrechtlich anerkannte und letzt-lich auf dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG und auf der Abwehrfunktion der Grundrechte beruhende Anspruch hat u. a. zur Voraussetzung, dass durch einen hoheitlichen Eingriff ein subjektives Recht des Betroffe-nen verletzt und dadurch ein noch andauernder rechts-widriger Zustand geschaffen worden ist (vgl. BVerwG vom 26. 8. 1993, BVerw GE 94, 100/104). Der Folgenbe-seitigungsanspruch zielt auf die Wiederherstellung des Zu-stands, der im Zeitpunkt vor Beginn des Eingriffs bestand; er dient nicht dem allgemeinen Ausgleich von Schäden, die durch rechtswidriges Verwaltungshandeln – etwa auch in Form pflichtwidrigen Unterlassens – verursacht worden sind ( BVerwG vom 21. 9. 2000, DVBl. 2001, 726/731).

Den Darlegungen des Klägers lässt sich schon kein sub-stan ziier ter Vortrag für das Vorliegen eines derartigen An-spruchs entnehmen. Insbesondere ergibt sich aus seinem Vortrag nicht, dass ein hoheitlicher Eingriff stattgefunden hat. Schließlich zielt das Rechtsschutzbegehren des Klägers auch nicht auf die Wiederherstellung des Zustands, der im Zeitpunkt vor der Anlagengenehmigung vom 9. 2. 2009 bestand. Im Übrigen hat der Kläger – wie gezeigt – auch keine konkreten Hinweise dafür gegeben, dass sich die Überschwemmungsgefahr für die klägerischen Grundstü-cke durch die Anlagengenehmigung nach Art. 59 BayWG a. F. erhöht haben könnte.

Zur beschränkten Vorkaufsrechtsausübung an einem Grundstücksmiteigentumsanteil

GG Art. 14 Abs. 1; BayNatSchG Art. 34 Abs. 1 und 7; BGB § 747

Eine Vorkaufsrechtsausübung an einem Grund-stücksmiteigentumsanteil in der Gestalt, dass sich das Vorkaufsrecht auf eine Teilfläche des Grundstücks ent-sprechend einem dem Bescheid beigefügten Lageplan beschränken soll, ist unzulässig.VGH München, Urteil vom 8. 12. 2011 – 14 BV 10.559 –

Rechtsprechung

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510 NuR (2012) 34: 510–513