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1 Inhaltsverzeichnis ab Seite 1. Vorwort 2 2. Förderleitfaden 3 3. Modernisierung und Instandsetzung von Wohneigentum 3.1 KfW „Wohnraum Modernisieren“ 4 3.2 Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnungen (ILB) 6 3.3 KfW-Energieeffizient Sanieren 8 3.4 KfW-Energieeffizient Sanieren - Sonderförderung 11 3.5 KfW-Erneuerbare Energien 14 4. Errichtung, Herstellung oder Ersterwerb von neugebauten Wohneigentum 4.1 KfW-Energieeffizient Bauen 16 4.2 KfW-Wohneigentumsprogramm 18 4.3 Wohneigentum in Innenstädten (ILB) 19 5. Wohneigentum im Bestand 5.1 KfW-Wohneigentumsprogramm 23 5.2 Wohneigentum in Innenstädten (ILB) 24 6. Alten und behindertengerechtes Wohnen 6.1 Barrierefreier Zugang – Aufzugsprogramm (ILB) 28 6.2 Behindertengerechte Anpassung von Mietwohnungen (ILB) 29 6.3 Altersgerecht Umbauen (KfW) 30 7. Förderung von Studenten und Wohnungssuchenden Genossenschaften – Keine Genossenschaftsbeiträge für Studenten 32 8. Mehrgenerationenhäuser 33 9. Sonstige Förderungen 9.1 steuerliche Förderung (Einkommenssteuergesetz) 37 9.2 Bausparen (Wohnungsbauprämie) 40 9.3 Erwerb von Geschäftsanteilen an Wohnungsgenossenschaften (ILB) 42 9.4 Erwerb von Geschäftsanteilen an Wohnungsgenossenschaften (KfW) 44 9.5 Bürgschaften für Wohnungsbaudarlehen (ILB) 45 9.6 Eigenheimrente (Wohn-Riester) 48 10. Ratschläge und Hinweise zum Wohnen 10.1 allgemeine Informationen zur Finanzierung des Wohneigentums 51 10.2 Studentenwerke – Wohnheime 53 10.3 Wohnberechtigungsschein 55 10.4 Energiepass 58 10.5 Energieberatung der Verbraucherzentralen 60 10.6 Energiesparberatung vor Ort 61 10.7 Das 1-Liter-Haus 64 11. Web – Adressen 65 12. Abkürzungsverzeichnis 66 13. Impressum 67

WBF Handbuch Stand 09 · 2014. 3. 14. · Hierzu soll das Handbuch der Wohnungsbauförderung eine Grundlage bilden. Es soll eine erste Orientierungshilfe für alle, die Wohnungen

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    Inhaltsverzeichnis

    ab Seite

    1. Vorwort 2 2. Förderleitfaden 3 3. Modernisierung und Instandsetzung von Wohneigentum

    3.1 KfW „Wohnraum Modernisieren“ 4 3.2 Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnungen (ILB) 6 3.3 KfW-Energieeffizient Sanieren 8 3.4 KfW-Energieeffizient Sanieren - Sonderförderung 11 3.5 KfW-Erneuerbare Energien 14

    4. Errichtung, Herstellung oder Ersterwerb von neugebauten Wohneigentum 4.1 KfW-Energieeffizient Bauen 16 4.2 KfW-Wohneigentumsprogramm 18 4.3 Wohneigentum in Innenstädten (ILB) 19 5. Wohneigentum im Bestand

    5.1 KfW-Wohneigentumsprogramm 23 5.2 Wohneigentum in Innenstädten (ILB) 24

    6. Alten und behindertengerechtes Wohnen

    6.1 Barrierefreier Zugang – Aufzugsprogramm (ILB) 28 6.2 Behindertengerechte Anpassung von Mietwohnungen (ILB) 29 6.3 Altersgerecht Umbauen (KfW) 30

    7. Förderung von Studenten und Wohnungssuchenden

    Genossenschaften – Keine Genossenschaftsbeiträge für Studenten 32 8. Mehrgenerationenhäuser 33 9. Sonstige Förderungen

    9.1 steuerliche Förderung (Einkommenssteuergesetz) 37 9.2 Bausparen (Wohnungsbauprämie) 40 9.3 Erwerb von Geschäftsanteilen an Wohnungsgenossenschaften (ILB) 42 9.4 Erwerb von Geschäftsanteilen an Wohnungsgenossenschaften (KfW) 44 9.5 Bürgschaften für Wohnungsbaudarlehen (ILB) 45 9.6 Eigenheimrente (Wohn-Riester) 48

    10. Ratschläge und Hinweise zum Wohnen

    10.1 allgemeine Informationen zur Finanzierung des Wohneigentums 51 10.2 Studentenwerke – Wohnheime 53 10.3 Wohnberechtigungsschein 55 10.4 Energiepass 58 10.5 Energieberatung der Verbraucherzentralen 60 10.6 Energiesparberatung vor Ort 61 10.7 Das 1-Liter-Haus 64

    11. Web – Adressen 65 12. Abkürzungsverzeichnis 66 13. Impressum 67

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    1. Vorwort „[...] Ein jeder sucht ein kleines Stück vom Himmelreich und großem Glück. Kurzum und endlich rundheraus: Die Menschen wünschen sich ein Haus. [...]“ (Sammlung Richtsprüche) Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, keine andere Vermögensart genießt in der Bevölkerung, insbesondere bei Familien mit Kindern, eine so hohe Wertschätzung wie das Wohneigentum. Nach Umfragen wünschen sich 80 Prozent der deutschen Bevölkerung ein „eigenes Zuhause“. Für die meisten Menschen der heutigen Zeit bedeutet der Alltag viel Stress und Hektik. Wir müssen uns im perfekten Zeitmanagement üben, um Arbeit, Freizeit und Familie unter einen Hut zu bringen. Ausreichend familiengerechter Wohnraum und angenehme Wohnverhältnisse sind für den Staat nicht nur soziale, sondern auch politische Fragen. Aus diesem Grund ist es wichtig, das unmittelbare Wohnumfeld erholsam zu gestalten. Nicht zu vergessen ist auch, dass der Bau von Wohnungen unsere Generationen prägen und zudem das Bild unserer Städte und Dörfer beeinflussen. Für Bund und Länder hat das Wohneigentum eine besondere Bedeutung. Daher wurde und wird der Neubau und Erwerb von Häusern und Wohnungen in hohem Maße gefördert. Dazu zählen auch Förderungen für einzelne Baumaßnahmen. Auch der Klimaschutz und die nachhaltige Energieversorgung gehören zu den wichtigsten Herausforderungen des 21. Jahrhunderts. Der weitere Ausbau der erneuerbaren Energien und die energetische Gebäudesanierung sind wichtige Bausteine der deutschen Klimaschutzpolitik. Zum Klimaschutz sollten auch die privaten Haushalte beitragen. Durch verbesserte Wärmedämmung, Energiesparsame Geräte und Nutzung erneuerbarer Energien lässt sich erheblich sparen. Und das Beste: Der Staat unterstützt dies auch noch. Daher sind gute Informationen in Hinblick dessen bares „Geld“ wert. Hierzu soll das Handbuch der Wohnungsbauförderung eine Grundlage bilden. Es soll eine erste Orientierungshilfe für alle, die Wohnungen neu bauen, modernisieren und instandsetzen möchten, sein. Zugleich bekommen Sie durch dieses Handbuch einen Einblick in mögliche Förderprogramme zum Energiesparen und das Umstrukturieren von Wohnungen aufgrund besonderer gesundheitlicher Gegebenheiten. Oliver Graumann Fachbereichsleiter für Stadterneuerung und Denkmalpflege

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    2. Förderleitfaden ab Seite

    • Ich möchte mein Wohneigentum modernisieren/instandsetzen - KfW „Wohnraum Modernisieren“ 4 - KfW-Energieeffizient Sanieren 8 - KfW-Erneuerbare Energien 14

    • Ich möchte Wohneigentum in Bestand erwerben

    - KfW- Wohneigentumsprogramm 23 - Wohneigentum in Innenstädten 24

    • Ich möchte neu bauen - KfW-Energieeffizient Bauen 16 - KfW- Wohneigentumsprogramm 18 - Wohneigentum in Innenstädten 19

    • Ich möchte als Vermieter einen barrierefreien Zugang zu

    Mietwohnungen - Barrierefreier Zugang – Aufzugsprogramm 28

    • Ich möchte als Mieter oder Vermieter eine behindertengerechte

    Anpassung von Mietwohnungen - Behindertengerechte Anpassung von Mietwohnungen 29 - Barrierefreier Zugang – Aufzugsprogramm 28 - Altersgerecht Umbauen (KfW) 30

    • Ich möchte als Eigentümer Mietwohnungen modernisieren

    - Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnungen 4

    • Ich bin Student und suche eine Wohnung - Studentenwerke – Wohnheime 53 - Hinweise für Genossenschaftsbeiträge 32 - Wohnberechtigungsschein 55

    • Ich benötige eine Bürgschaft für ein Wohnungsbaudarlehen

    - Bürgschaften von Wohnungsbaudarlehen 45

    • Wie kann ich Energie sparen? - Energieberatung der Verbraucherzentrale 60 - KFW – Erneuerbare Energien 14 - KfW-Energieeffizient Sanieren 8 - KfW – Energieeffizient Bauen 16 - Der Energiepass 58

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    3. Modernisierung und Instandsetzung von Wohneigentum 3.1. KfW „Wohnraum Modernisieren“ Ziel:

    • langfristige Finanzierung im Wohnungsbestand unabhängig vom Alter der Immobile • Standardmaßnahmen zur Wohnraummodernisierung mit einer Basisförderung • Investitionen zum Klimaschutz mit einem besonders günstigem Zinssatz

    Wer wird gefördert? Träger von Investitionsmaßnahmen an selbst genutzten und vermieteten Wohngebäuden, z.B.

    • Privatpersonen • Wohnungsunternehmen oder –genossenschaften • Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts

    Was wird gefördert? 1. STANDARD – Maßnahmen a) Modernisierung und Instandsetzung von Wohngebäuden

    • bauliche Maßnahmen zur Gebrauchwertverbesserung (z.B. Wohnungszuschnitt, Sanitärinstallation, Wasserversorgung),

    • bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse (z.B. An- und Ausbau von Balkonen, Nachrüstung von Aufzügen),

    • Instandsetzungsmaßnahmen zur Behebung baulicher Mängel durch Reparatur und Erneuerung (z.B. Fenster, Fußböden),

    • Erneuerung von Heizungstechnik durch Zentralheizungsanlagen auf Basis von Gas/Öl (Brennwertkessel – ohne Einsatz erneuerbarer Energien), einschließlich der unmittelbar dadurch veranlassten Maßnahmen. Beim Einbau der Heizung ist stets ein hydraulischer Abgleich vorzunehmen.

    • bauliche Maßnahmen nach einem Teilrückbau (z.B. Dachaufbau) b) Verbesserung der Außenanlagen bei Mehrfamilienhäusern (drei oder mehr WE)

    • Schaffung von Grünanlagen • gebäudebezogene Außenanlagen • Anlage von Spielplätzen

    2. Altersgerecht Umbauen (siehe 6.3 S. 30)

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    Konditionen: • Finanzierungsanteil: bis zu 100% der förderfähigen Kosten • Kreditbetrag: max. 100.000 € pro Wohneinheit • Kreditlaufzeit beträgt max. 30 Jahre • Freijahre betragen 1-5 Jahre (laufzeitabhängig) • Abruffrist: 12 Monate • Auszahlung erfolgt zu 96% • Tilgung: nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre in vierteljährlichen Raten • Vorzeitige Tilgung ist jederzeit kostenfrei möglich, auch in Teilbeträgen

    Wie ist das Antragsverfahren?

    • im Anschluss an die Finanzierungsberatung bei der Hausbank erhalten die künftigen Bauherrn ihre Antragsunterlagen

    • der vollständige Antrag ist bei der Hausbank einzureichen Ansprechpartner: Wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Stadterneuerung und Denkmalpflege, Bereich Wohnungsbau der Stadtverwaltung Potsdam

    Telefon (0331) 289 – 32 28, Herr Rädiger Fax (0331) 289 – 32 22

    E-Mail: [email protected]

    zu folgenden Sprechzeiten im Haus 1, Zimmer 237 der Hegelallee 6 – 10 in Potsdam:

    Dienstag: 9.00 – 12.00 und 13.00 – 18.00 Uhr Donnerstag: 9.00 – 12.00 und 13.00 – 16.00 Uhr

    oder an Ihre eigene Hausbank

    oder an die KfW – Förderbank

    Niederlassung Berlin Charlottenstraße 33/33a

    10117 Berlin Telefon (030) 202 64-0

    www.kfw-foerderbank.de

    Die Zuständigkeit für kommunale Bestätigung im Rahmen der Antragsstellung liegt bei Herrn Rädiger.

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    3.2 Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohngebäuden (ILB) Ziel:

    • generationsgerechte Anpassung von Mietwohnungen zu sozial verträglichen Mieten • für Zielgruppe: Familien mit mind. 1 minderjährigem Kind, Senioren ab 55 Jahren • Umsetzung von neuen Konzepten für Mehrgenerationswohnen,

    Wohngemeinschaften im Alter Wer wird gefördert?

    • natürliche und juristische Personen als Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Verfügungsberechtigte von Mietwohngebäuden

    Was wird gefördert?

    • Modernisierung/ Instandsetzung und der Wohnungsbau an vorhandenen Gebäuden • sanierte Gebäude sollen dann zur dauerhaften Wohnungsversorgung für die zur

    Zielgruppe gehörenden Haushalte geeignet und bestimmt sein • Gebäude müssen mind. 3 Mietwohnungen enthalten

    Maßnahmen: • bauliche Maßnahmen, die den Gebrauchswert für diese Zielgruppe nachhaltig

    erhöhen � insb. Ausbau/ Erweiterung von Wohnraum und Schaffung von bedarfsgerechten

    Wohnungsgrundrissen • die generationsgerechte Gestaltung der zum geförderten Gebäude gehörenden Hof-

    und Freiflächen sowie Hausanschlusskosten, Baunebenkosten, Maßnahmen zur Schaffung von barrierefrei erreichbaren Wohnungen

    • die Verbesserung der Energieversorgung, Wasserversorgung und Entwässerung, der sanitären Einrichtungen, der Beheizung und Kochmöglichkeiten sowie der Sicherung vor Diebstahl und Gewalt

    • ferner bauliche Maßnahmen, die nachhaltig Einsparungen von Energie und Wasser bewirken sowie Instandsetzungen zur Wiederherstellung bzw. Sicherung der Bewohnbarkeit

    • die Schaffung von Voraussetzungen für die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnik

    Gebietskulisse:

    • Innerstädtische Sanierungs- oder Entwicklungsgebiete • "Vorranggebiete Wohnen" und "Konsolidierungsgebiete des Stadtumbaus", wenn

    sich diese in den o Städten der regionalen Wachstumskerne, o Stadtumbaustädten oder o Mittelzentren gemäß zentralörtlicher Gliederung des Landes Brandenburg

    befinden. Eine Gebietskulisse bezeichnet ein bestimmtes Stadtgebiet, dass zur Förderung freigegeben wurde. Jede Stadt bestimmt, in Abstimmung mit dem Land, ihre eigene Gebietskulisse. Bei dem Begriff Vorranggebiet Wohnen handelt es sich um ein Territorium der Stadtentwicklung. Die Feststellung der entsprechenden Gebietskulisse wird Ihnen mit der zum Förderantrag zugehörigen Stellungnahme bestätigt. Zuständig dafür ist Herr Rädiger, Tel. (0331) 289 3228.

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    Was wird nicht gefördert? Maßnahmen oder Bauleistungen, z.B.

    • mit denen vor Abschluss des Fördervertrages begonnen wurde • die durch die Bauherren in Eigenleistung ausgeführt werden • zum Einbau von

    - ölbefeuerten zentralen Heizungsanlagen, wenn der Anschluss an ein Erdgasnetz oder eine Anlage zur Fernwärme- und Warmwasserlieferung möglich ist

    - Einbauküchen - Nachtstromspeicherheizungen, elektrischen Heizungen und

    Warmwasserbereitern, die nicht nach dem Prinzip von Wärmepumpen oder Solartechnik arbeiten

    Wie wird gefördert?

    • Darlehen: 40% der anerkannten Baukosten • max. 440 Euro/ m2 und je Wohnung höchstens 100m2 • Laufzeit Darlehen: 15 Jahre • anfängliche Tilgung: 4% jährlich • ab Vollauszahlung betragen der Zinssatz und die Tilgung mind. 1%

    Was ist noch zu beachten?

    • es ist ein Eigenkapital von regelmäßig mind. 15% der Gesamtkosten einzubringen • mind. 1/3 der anerkannten förderfähigen Kosten muss auf die Modernisierung

    entfallen • es besteht eine Mietpreis- und Belegungsbindung an den geförderten Wohnungen

    Ansprechpartner: Wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Stadterneuerung und Denkmalpflege, Bereich Wohnungsbau der Stadtverwaltung Potsdam

    Telefon (0331) 289 – 32 28, Herr Rädiger Fax (0331) 289 – 32 22

    E-Mail: [email protected]

    zu folgenden Sprechzeiten im Haus 1, Zimmer 237 der Hegelallee 6 – 10 in Potsdam: Dienstag: 9.00 – 12.00 und 13.00 – 18.00 Uhr Donnerstag: 9.00 – 12.00 und 13.00 – 16.00 Uhr

    oder an die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB), Steinstraße 104 – 106, 14480 Potsdam:

    Telefon: (0331) 660 – 1322 Fax: (0331) 660 – 1490

    E-Mail: [email protected] Internet: www.ilb.de

    Die Stadt Potsdam bestätigt das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf dem ILB Vordruck „Städtebauliche Stellungnahme“. Die Zuständigkeit liegt bei Herrn Rädiger.

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    3.3 KfW-Energieeffizient Sanieren (im Rahmen des „CO2-Gebäudesanierungsprogrammes des Bundes“) Ziel:

    • zinsgünstige langfristige Finanzierung von Maßnahmen zur Energieeinsparung und zur Minderung des CO2-Ausstoßes bei Wohnbestand

    • Klimaschutz

    Wer wird gefördert? Kreditvariante:

    • Privatpersonen, • Wohnungsunternehmen oder –Genossenschaften, • Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften und

    Anstalten des öffentlichen Rechts

    Zuschussvariante: • Eigentümer (Privatpersonen)

    - bei Sanierung selbst genutzter oder vermieteter Ein- und Zweifamilienhäuser bzw. beim Erwerb neu sanierter Ein- und Zweifamilienhäuser

    - bei Sanierung von selbst genutzten oder vermieteten Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften bzw. beim Erwerb sanierter Eigentumswohnungen

    Was wird gefördert?

    • Ersterwerb eines sanierten Gebäudes (auch Eigentumswohnung) • alle Maßnahmen, die zur Erreichung eines KfW-Effizienzhauses beitragen • Einzelmaßnahmen bzw. freie Einzelmaßnahmenkombinationen, die den technischen

    Mindestanforderungen entsprechen

    1. Sanierung zum KfW-Effizienzhaus

    • gefördert werden Maßnahmen, die dazu beitragen, das energetische Niveau eines KfW-Effizienzhaus zu erreichen

    � 2 unterschiedliche Standards • KfW-Effizienzhaus 70

    Jahresprimärenergiebedarf und spezifischer Transmissionswärmeverlust von höchstens 70% der zulässigen Höchstwerte eines analogen Neubaus dürfen nicht überschritten werden.

    • KfW-Effizienzhaus 100

    Jahresprimärenergiebedarf und spezifischer Transmissionswärmeverlust von höchstens 100% der zulässigen Höchstwerte eines analogen Neubaus dürfen nicht überschritten werden.

    Die Maßnahmen sowie das angestrebte energetische Niveau sind mit Antragsstellung durch einen Sachverständigen zu bestätigen.

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    2. Einzelmaßnahmen bzw. freie Einzelmaßnahmenkombinationen Gefördert werden folgende Einzelmaßnahmen:

    • Wärmedämmung der Außenwände • Wärmedämmung des Daches und/oder der obersten Geschossdecke • Wärmedämmung von erdberührten Wand- und Bodenflächen beheizter Räume, von

    Wänden zwischen beheizten und unbeheizten Räumen sowie der Kellerdecke zum kalten Keller

    • Erneuerung der Fenster • Einbau einer Lüftungsanlage • Austausch der Heizung einschließlich Einbau einer hocheffizienten Umwälzpumpe

    mindestens der Klasse B.

    Wie wird gefördert? (Überblick) Art Wo?

    Kreditvariante Zuschussvariante

    KfW-Effizienshaus 70

    • Zuschuss von 17,5% der förderfähigen Investitionen

    • max. 13.125€ pro Wohneinheit

    KfW-Effizienzhaus 100

    Kreditbetrag: • bis zu 100% der förderfähigen

    Investitionsmaßnahmen • max. 75.000€ pro Wohneinheit

    • Zuschuss von 10% der förderfähigen Investitionen

    • max. 7.500€ pro Wohneinheit

    Einzelmaßnahmen

    Kreditbetrag: • bis zu 100% der förderfähigen

    Investitionsmaßnahmen • max. 50.000€ pro Wohneinheit

    • Zuschuss von 5% der förderfähigen Investitionskosten

    • max. 2.500€ pro Wohneinheit

    Allgemeines zu den Kreditkonditionen:

    • Kreditlaufzeit: max. 30 Jahre • Tilgungsfreijahre: max. 5 Jahre (laufzeitabhängig) • Tilgungszuschuss: 12,5% des Zusagebetrages bei KfW-Effizienzhaus 70

    5% des Zusagebetrages bei KfW-Effizienzhaus 100 • 100% Auszahlung des Zusagebetrages • Kredite können in einer Summe oder in Teilbeträgen abgerufen werden • Tilgung:

    - während der Tilgungsfreijahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge zu leisten

    - nach Ablauf der tilgungsfreien Jahre in vierteljährlichen Raten - vorzeitige Rückzahlung des gesamten Kreditbetrages ist jederzeit ohne Kosten für den Endkreditnehmer möglich

    Wie ist das Antragsverfahren?

    - der Antrag ist je vor Beginn des Vorhabens zu stellen Kreditvariante

    • im Anschluss an die Finanzierungsberatung bei der Hausbank erhalten die künftigen Bauherrn ihre Antragsunterlagen

    • die Bestätigung zum Kreditantrag und der vollständige Antrag sind bei der Hausbank einzureichen

  • 10

    Zuschussvariante: • die künftigen Bauherrn erhalten ihre Antragsunterlagen direkt bei der KfW • die Bestätigung und der vollständige Antrag sind bei der KfW einzureichen

    Kreditvariante Zuschussvariante

    Formulare zur Antragsstellung:

    - Kreditantrag an die Hausbank - Bestätigung zum Antrag

    - Antrag Zuschuss direkt an die KfW - Bestätigung zum Antrag

    Formulare nach Durchführung der Maßnahme:

    - Rechnung und Verwendungsnachweise an die Hausbank - Bestätigung des Sachverständigen nach der Sanierung

    - Rechnungen und Verwendungsnachweise direkt an die KfW

    Ansprechpartner:

    Wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Stadterneuerung und Denkmalpflege, Bereich Wohnungsbau der Stadtverwaltung Potsdam

    Telefon (0331) 289 – 32 28, Herr Rädiger Fax (0331) 289 – 32 22

    E-Mail: [email protected]

    zu folgenden Sprechzeiten im Haus 1, Zimmer 237 der Hegelallee 6 – 10 in Potsdam:

    Dienstag: 9.00 – 12.00 und 13.00 – 18.00 Uhr Donnerstag: 9.00 – 12.00 und 13.00 – 16.00 Uhr

    oder an Ihre eigene Hausbank

    oder an die KfW – Förderbank:

    Niederlassung Berlin Charlottenstraße 33/33a

    10117 Berlin Telefon: (030) 202 64-0 www.kfw-foerderbank.de

    Die Zuständigkeit für kommunale Bestätigung im Rahmen der Antragsstellung liegt bei Herrn Rädiger.

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    3.4 KfW-Energieeffizient Sanieren – Sonderförderung Im Rahmen des Programms "Energieeffizient Sanieren" werden Zuschüsse zur Förderung spezieller Maßnahmen zur Minderung des CO2-Ausstoßes von bestehenden Wohngebäuden gewährt. Diese Maßnahmen umfassen:

    • Qualifizierte Baubegleitung während der Sanierungsphase durch einen Sachverständigen

    • Austausch von Nachtstromspeicherheizungen • Optimierung der Wärmeverteilung im Rahmen bestehender Heizungsanlagen

    Gefördert werden Maßnahmen an Wohngebäuden. Nicht gefördert werden Ferien- und Wochenendhäuser. Wer wird gefördert? Eigentümer von selbst genutzten und vermieteten Wohngebäuden, wie

    • Privatpersonen • Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften • Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften und

    Anstalten des öffentlichen Rechts. Was wird durch Zuschüsse gefördert?

    1. qualifizierte Baubegleitung durch einen Sachverständigen während der Sanierungsphase

    Was wird gefördert?

    • wer eine Sanierung zum KfW-Effizienzhaus oder eine Kombination von mindestens 2 Einzelmaßnahmen durch einen externen Sachverständigen begleiten lässt

    Zulässige Sachverständiger:

    • ein im Bundesprogramm "Vor-Ort-Beratung" zugelassener Energieberater • von der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. zugelassener Energieberater • eine nach § 21 Energieeinsparverordnung (EnEV) ausstellungsberechtigte Person

    Mindestleistungen eines Sachverständigen:

    • Detailplanungen • Unterstützung bei der Angebotsauswertung • Mindestens eine Baustellenbegehung vor Ausführung der Putzarbeiten • Übergabe der Haustechnik inklusive technischer Einweisung des Eigentümers in die

    Haus- und Regelungstechnik, sofern anlagentechnische Komponenten (z. B. Lüftungs- oder Heizungsanlagen) eingebaut bzw. erneuert werden.

    In welchem Umfang kann gefördert werden?

    Zuschuss: 50 % der Kosten für die Baubegleitung, maximal 2.000 Euro pro Vorhaben

  • 12

    2. Ersatz von Nachtstromspeicherheizungen

    Was wird gefördert?

    • der Ersatz von Nachtstromspeicherheizungen durch eine (- im Programm "Energieeffizient Sanieren" oder im BAFA-Programm "Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt" -) förderfähige Heizungsanlage

    In welchem Umfang kann gefördert werden?

    Zuschuss: 200 Euro pro abgebautem Gerät Die Gewährung des Zuschusses ist an die Erneuerung der Heizungsanlage gebunden.

    3. Optimierung der Wärmeverteilung im Rahmen bestehender Heizungsanlagen Was wird gefördert?

    - gefördert wird die Optimierung der Wärmeverteilung im Rahmen bestehender Heizungsanlagen

    - dazu zählen z.B.: Verbesserung der Regelungstechnik inkl. des hydraulischen Abgleichs, Planen und Einstellen von Pumpen, Ventilen, Reglern und anderen Steuerungseinrichtungen

    In welchem Umfang kann gefördert werden? Zuschuss: 25 % der Kosten für die Optimierung der Heizungsanlage, mindestens 100 Euro Zuschuss. Bei Optimierungskosten unter 100 Euro wird kein Zuschuss ausgezahlt.

    Übersicht

    Art Höhe Zuschuss

    Baubegleitung durch Sachverständigen 50 % der Kosten, max. 2.000 € pro Vorhaben

    Ersatz von Nachtstromspeicherheizungen 200 € pro abgebauten Gerät

    Optimierung der Wärmeverteilung 25 % der Kosten, mind. 100 €

    Wie ist das allgemeine Antragsverfahren? • der Antrag ist nach Durchführung der Maßnahme, spätestens 6 Monate

    nach Abschluss des Vorhabens direkt an die KfW zu senden • Hinweis: Gefördert werden nur Vorhaben, die nach dem 31.03.2009 abgeschlossen

    wurden. • das vollständig ausgefüllte Antragsformular und Nachweise z.B. Rechnungen sind

    einzureichen

  • 13

    Ansprechpartner:

    Wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Stadterneuerung und Denkmalpflege, Bereich Wohnungsbau der Stadtverwaltung Potsdam

    Telefon (0331) 289 – 32 28, Herr Rädiger Fax (0331) 289 – 32 22

    E-Mail: [email protected]

    zu folgenden Sprechzeiten im Haus 1, Zimmer 237 der Hegelallee 6 – 10 in Potsdam:

    Dienstag: 9.00 – 12.00 und 13.00 – 18.00 Uhr Donnerstag: 9.00 – 12.00 und 13.00 – 16.00 Uhr

    oder an die KfW – Förderbank: Niederlassung Berlin

    Charlottenstraße 33/33a 10117 Berlin

    Telefon: (030) 202 64-0 www.kfw-foerderbank.de

  • 14

    3.5 KfW-Erneuerbare Energien Ziel:

    • langfristige Finanzierung von Maßnahmen zur Nutzung Erneuerbarer Energien zu einem günstigen Zinssatz

    • Umwelt- und Klimaschutz

    Wer wird gefördert?

    • Privatpersonen und gemeinnützige Organisationen, die den erzeugten Strom/ die erzeugte Wärme einspeisen

    • freiberuflich Tätige • Unternehmen, an denen Kommunen, Kirchen oder karitative Organisationen beteiligt

    sind • Fondsgesellschaften

    Was wird gefördert? Die Errichtung, der Erwerb oder die Erweiterung von

    • Anlagen zur Stromerzeugung gemäß „Gesetz zur Neuregelung des Rechts Erneuerbarer Energien im Strombereich“ (EEG-Gesetz)

    • Anlagen zur Strom- und Wärmeerzeugung • Anlagen zur Wärmeerzeugung

    A. Programmteil „Standard“

    • Strom aus Sonnenenergie (Photovoltaik), Solaranlage • Strom aus fester Biomasse, Wärme aus fester Biomasse • Strom und/oder Wärme aus Biogas oder Einspeisung von Biogas in ein Gasnetz • Strom aus Windkraft • Strom aus Wasserkraft • Strom und/oder Wärme aus Erdwärme (Geothermie) • Strom und/oder Wärme aus einer oder mehreren Arten der erneuerbaren Energien

    mit Energiespeichern oder Lastmanagement

    B. Programmteil „Premium“ • gilt für kleine und mittlere Unternehmen • große Unternehmen sind nur antragsberechtigt

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    Konditionen

    • Finanzierungsanteil bis zu 100% • Kreditbetrag: max. 10 Mio. € pro Vorhaben • Kreditlaufzeit: 5-20 Jahre • Tilgungsfreie Anlaufjahre: 1-3 Jahre • die Auszahlung erfolgt zu 96% • Kredite können in einer Summe oder in Teilbeträgen abgerufen werden • Abruffrist beträgt 12 Monate • Tilgung: - nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre in vierteljährlichen Raten

    - während der Tilgungsfreijahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge zu leisten - Eine vorzeitige Rückzahlung des gesamten Kreditbetrages ist jederzeit ohne Kosten für den Endkreditnehmer möglich

    � alle bisherigen Angaben beziehen sich auf das „Standard-Programm“ Wie ist das Antragsverfahren?

    • der Antragt ist vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank zu stellen • im Anschluss an die Finanzierungsberatung bei der Hausbank erhalten die künftigen

    Bauherrn ihre Antragsunterlagen • der vollständige Antrag ist bei der Hausbank einzureichen

    Ansprechpartner:

    Wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Stadterneuerung und Denkmalpflege, Bereich Wohnungsbau der Stadtverwaltung Potsdam

    Telefon (0331) 289 – 32 28, Herr Rädiger Fax (0331) 289 – 32 22

    E-Mail: [email protected]

    zu folgenden Sprechzeiten im Haus 1, Zimmer 237 der Hegelallee 6 – 10 in Potsdam:

    Dienstag: 9.00 – 12.00 und 13.00 – 18.00 Uhr Donnerstag: 9.00 – 12.00 und 13.00 – 16.00 Uhr

    oder an Ihre eigene Hausbank

    oder an die KfW – Förderbank:

    Niederlassung Berlin Charlottenstraße 33/33a

    10117 Berlin Telefon: (030) 202 64-0 www.kfw-foerderbank.de

    Die Zuständigkeit für kommunale Bestätigung im Rahmen der Antragsstellung liegt bei Herrn Rädiger.

  • 16

    4. Errichtung, Herstellung oder Ersterwerb von neugebautem Wohneigentum 4.1. KfW-Energieeffizient Bauen Ziel:

    • langfristige Finanzierung der Errichtung, Herstellung oder Ersterwerb von KfW-Effizienzhäusern

    Wer wird gefördert? Jeder, der in den Neubau von Wohngebäuden investiert, z.B.

    • Privatpersonen • Wohnungsunternehmen oder -genossenschaften, Wohnheimbetreiber • Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts

    Was wird gefördert? Errichtung, Herstellung oder Ersterwerb von:

    • KfW- Effizienzhaus 55 Voraussetzungen: - Jahresprimärenergiebedarf und der spezifischen Transmissionswärmeverlust von

    höchstens 55% der zulässigen Höchstwerte dürfen nicht überschritten werden - Jahres-Primärenergiebedarf maximal 40 kWh pro m2 Gebäudenutzfläche

    • KfW- Effizienzhaus 70 Voraussetzungen: - Jahresprimärenergiebedarf und der spezifischen Transmissionswärmeverlust von

    höchstens 70% der zulässigen Höchstwerte dürfen nicht überschritten werden - Jahresprimärenergiebedarf maximal 60kWh pro m2 Gebäudenutzfläche

    • Passivhaus Vorraussetzungen: - Jahresprimärenergiebedarf max. 40 kWh je m² Gebäudenutzfläche und der

    Jahresheizwärmebedarf nicht mehr als 15 kWh je m² Wohnfläche betragen. � Alle Formen sind mit Antragsstellung durch einen Sachverständigen zu prüfen. Konditionen:

    • Kreditlaufzeit beträgt max. 30 Jahre • Freijahre betragen 1-5 Jahre (laufzeitabhängig) • Förderhöchstbetrag: 50.000 € je Wohneinheit • Abruffrist:12 Monate

    Auszahlung erfolgt zu 100% • Tilgung: nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre in vierteljährlichen Raten • Vorzeitige Tilgung ist jederzeit kostenfrei möglich, auch in Teilbeträgen

  • 17

    Wie ist das Antragsverfahren?

    • der Antragt ist vor Beginn des Vorhabens bei der Hausbank zu stellen • im Anschluss an die Finanzierungsberatung bei der Hausbank erhalten die künftigen

    Bauherrn ihre Antragsunterlagen • die Bestätigung zum Kreditantrag und der vollständige Antrag sind bei der Hausbank

    einzureichen Ansprechpartner:

    Wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Stadterneuerung und Denkmalpflege, Bereich Wohnungsbau der Stadtverwaltung Potsdam

    Telefon (0331) 289 – 32 28, Herr Rädiger Fax (0331) 289 – 32 22

    E-Mail: [email protected]

    zu folgenden Sprechzeiten im Haus 1, Zimmer 237 der Hegelallee 6 – 10 in Potsdam:

    Dienstag: 9.00 – 12.00 und 13.00 – 18.00 Uhr Donnerstag: 9.00 – 12.00 und 13.00 – 16.00 Uhr

    an Ihre eigene Hausbank

    oder an die KfW – Förderbank:

    Niederlassung Berlin Charlottenstraße 33/33a

    10117 Berlin Telefon: (030) 202 64-0 www.kfw-foerderbank.de

    Die Zuständigkeit für kommunale Bestätigung im Rahmen der Antragsstellung liegt bei Herrn Rädiger.

    Auch die Verbraucherzentrale kann Ihnen wichtige Informationen über den Energieverbrauch geben: (Siehe auch Ziffer 10.5 Energieberatung der Verbraucherzentrale)

    Verbraucherzentrale Potsdam Lange Brücke 2 14473 Potsdam

    Telefon: 01805 / 00 40 49 www.vzb.de

  • 18

    4.2. KfW-Wohneigentumsprogramm Ziel:

    • dient der langfristigen Finanzierung des Baus von selbstgenutzten Eigenheimen und Eigentumswohnungen durch zinsgünstige Darlehen für die auf den nachstelligen Beleihungsraum entfallenden Kosten

    Wer wird gefördert?

    • alle Privatpersonen, die selbst genutztes Wohneigentum bauen Was wird gefördert?

    • Neu-/Bau von selbst genutzten Eigenheimen oder Eigentumswohnungen Berücksichtigt werden folgende Kosten:

    • Kosten des Baugrundstücks • Baukosten einschließlich Baunebenkosten • Kosten der Außenanlage

    Konditionen:

    • Kreditlaufzeit beträgt max. 35 Jahre • die tilgungsfreien Anlaufjahre betragen min.1 Jahr und höchstens 5 Jahre • Zinsbindung wahlweise 5, 10 oder 15 Jahre • Finanzierungsanteil bis zu 30% der angemessenen Gesamtkosten (Auszahlung 100 %) • Kredithöchstbetrag: max. 100.000 EUR • Tilgung kann in vierteljährlichen Raten erfolgen

    Wie ist das Antragsverfahren?

    • der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens, spätestens jedoch unmittelbar nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages bei der Hausbank zu stellen

    • im Anschluss an die Finanzierungsberatung bei der Hausbank erhalten die künftigen Bauherrn ihre Antragsunterlagen

    Ansprechpartner: Wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Stadterneuerung und Denkmalpflege, Bereich Wohnungsbau der Stadtverwaltung Potsdam

    Telefon (0331) 289 – 32 25, Herr Klün Fax (0331) 289 – 32 22

    E-Mail: Thomas.Klü[email protected]

    zu folgenden Sprechzeiten im Haus 1, Zimmer 225 der Hegelallee 6 – 10 in Potsdam:

    Dienstag: 9.00 – 12.00 und 13.00 – 18.00 Uhr Donnerstag: 9.00 – 12.00 und 13.00 – 16.00 Uhr

    oder Ihre eigene Hausbank

    oder an die KfW – Förderbank: Niederlassung Berlin

    Charlottenstraße 33/33a 10117 Berlin

    Telefon: (030) 202 64-0 www.kfw-foerderbank.de

    Die Zuständigkeit für kommunale Bestätigung im Rahmen der Antragsstellung liegt bei Herrn Klün.

  • 19

    4.3 Wohneigentum in Innenstädten (ILB) Ziel:

    • im Rahmen der Wohneigentumsförderung für private Haushalte gewährt das Land Brandenburg Zuschüsse für die Bildung von innerstädtischem Wohneigentum

    • insb. Förderung für den Erwerb von vorhandenen Gebäudebestands • Förderung dient u.a.

    o der Stärkung von Innenstädten, o der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und o der Schaffung von familien- und altersgerechten Wohnformen

    • Zuschüsse werden in den unten aufgeführten Gebietskulissen eingesetzt Wer wird gefördert?

    • Personen und Haushalte, die Wohnungen in innerstädtischen Quartieren zur Selbstnutzung als Eigentümer erwerben oder bauen, wenn die Maßnahmen innerhalb festgelegten Gebietskulissen stattfindet.

    Voraussetzungen sind u.a.

    • das (künftige) Eigentum am Grundstück oder der Wohnung (Erworbene Erbbaurechte stehen dem gleich.)

    • die Eigenleistung beträgt regelmäßig min. 15% der Gesamtkosten • für Um- und Ausbau sowie die Erweiterung von bestehenden Gebäuden beträgt die

    Eigenleistung 10% der Gesamtkosten • für min. zwei Drittel der erforderlichen Eigenleistung sind verfügbare Geldmittel

    nachzuweisen, der andere Teil kann durch Selbsthilfeleistung erbracht werden. • Die Einkommensgrenzen dürfen nicht überschritten werden

    Die Einkommensgrenzen für Bauherrn, ihre Partner sowie Kinder gelten für den Zeitraum der letzten zwei Kalenderjahre vor Antragseingang. Sie bemessen sich nach den positiven Einkünften des Steuerrechts. Grundlage aus der Förderrichtlinie (Wohneigentum in Innenstädten):

    Einkommensgrenze für

    § 2 EstG dürfen d. Einkünfte des Bauherrn u. seiner zum Haushalt zählenden Angehörigen folgende Grenzen nicht überschreiten:

    Haushalte mit geringen Einkünften sind Haushalte, bei denen folgende Grenzen nicht überschritten werden dürfen:

    den Bauherrn 70.000 € 50.000 €

    den (Ehe-) Partner 50.000 € 25.000 €

    Summe der positiven Einkünfte aller Haushaltsmitglieder in den letzten 2 Kalenderjahren vor Antragseingang jede weitere Person 30.000 € 15.000 €

    Das Einkommen ist regelmäßig in Form von Einkommenssteuerbescheiden nachzuweisen. Die Einhaltung von besonderen Einkommensgrenzen führt zu einer Zusatzförderung.

  • 20

    Was wird gefördert? Maßnahmen: Für Selbstnutzer:

    • Erwerb einer leer stehenden oder bereits bewohnten Wohnung, wenn die damit verbundenen Kosten für die Modernisierung und Instandsetzung min. 500 €/m2 Wohnfläche betragen

    • Ausbau, Umbau und Erweiterung eines bestehenden Gebäudes • Neubau oder Ersterwerb eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung

    insbesondere Baulückenschließung • Schaffung einer zweiten Wohnung für Hausangehörige in Verbindung mit der

    Hauptwohnung Für Investoren (Anschubfinanzierung als Darlehensförderung):

    • Herrichtung von innerörtlichen Bestandsgebäuden und der Neubau als Lückenschließung zur Beseitigung städtebaulicher Missstände, jeweils mit dem Ziele der Veräußerung als selbst genutztes Wohneigentum.

    • Die Selbstnutzung einer Wohnung durch den Investor ist zulässig. � weiterführende Hinweise erhalten Investoren bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)

    Modellvorhaben:

    • Die Erprobung und Weiterentwicklung gemeinschaftlicher Wohnformen, z.B. Wohngemeinschaften für ältere Menschen mit und ohne Betreuungs-/Pflegebedarf, kann berücksichtigt werden (Siehe auch 8. Mehrgenerationenhäuser, S. 33)

    Gebietskulisse

    • Innerstädtisches Sanierungsgebiet • Innerstädtischer Entwicklungsbereich • Innerstädtische Vorranggebiete Wohnen

    Eine Gebietskulisse bezeichnet ein bestimmtes Stadtgebiet, dass zur Förderung freigegeben wurde. Jede Stadt bestimmt, in Abstimmung mit dem Land, ihre eigene Gebietskulisse. Bei dem Begriff Vorranggebiet Wohnen handelt es sich um ein Territorium der Stadtentwicklung. Die Feststellung der entsprechenden Gebietskulisse wird Ihnen mit der zum Förderantrag zugehörigen Stellungnahme bestätigt. Zuständig dafür ist Herr Klün, Tel. (0331) 289 3225. Was wird nicht gefördert? Zum Beispiel Bauvorhaben, die

    • vor Erteilung der Förderzusage begonnen wurden; dem Vorhabensbeginn steht der verbindliche Abschluss eines Lieferung- und Leistungsvertrages gleich

    • der förderfähigen Maßnahmeart oder Gebietskulisse nicht entsprechen • nach Art und Ausstattung nicht den Vorraussetzungen für die Wohnraumförderung

    und den Anforderungen an die EnEV entsprechen (z.B. Wochenendhäuser, der Einsatz von Elektroheizung)

  • 21

    Wie wird gefördert? 1. Mit Zuschüssen für selbst nutzende Eigentümer für a.) den Bau und Erwerb

    • Grundförderung für jeden Bauherrn • Zusatzförderung für

    - Maßnahmen im Bestand - Kinder und Schwerbehinderte - Einhaltung der unteren Einkommensgrenze - die nachgewiesenen Kosten bei der Durchführung von besonderen

    Energie einsparenden Maßnahmen - denkmalpflegerischen Mehraufwand bei Baudenkmalen und

    Denkmalbereichen - Vorhaben, bei denen bodenarchäologische Maßnahmen gefordert werden

    b.) Förderung einer zweiten Wohnung, Um- und Ausbau sowie Erweiterung Zuschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden. Die geförderte Wohnung ist mindestens zehn Jahre selbst zu nutzen. Höhe der wichtigsten Zuschüsse:

    Art Betrag

    Grundförderung 12.000 € 1

    Bestandsmaßnahmen 12.000 € 1

    je Kind, schwerbehinderten Angehörigen 5.000 €

    2

    Haushalte mit geringen Einkünften

    5.000 € 1

    Baudenkmal, Denkmalbereich 5.000 €

    Zusatzförderung

    Bodenarchäologische Maßnahmen 5.000 €

    1 je Wohneinheit 2 im Haushalt lebend 2. Mit Zuschüssen nach der Förderrichtlinie zur Stadterneuerung

    Die Grundförderung sowie die Zusatzförderung können mit Zuschüssen für

    • Ordnungsmaßnahmen zur Verbesserung des Stadt- und Ortsbildes sowie • die Modernisierung- und Instandsetzungskosten eines stadtbildprägenden

    Gebäudes kombiniert werden. Die Fördermittel zur Stadterneuerung sind bei der Stadtverwaltung Potsdam, Fachbereich Stadterneuerung und Denkmalpflege zu beantragen.

  • 22

    Wie ist das Antragsverfahren?

    • im Anschluss an die Finanzierungsberatung bei der ILB erhalten die künftigen Bauherrn ihre Antragsunterlagen

    • der vollständige Antrag ist bei der ILB einzureichen • sofern die Förderung möglich ist, unterbreitet die ILB ein entsprechendes

    Vertragsangebot

    Was ist noch zu beachten?

    • ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Fördermitteln besteht nicht • die ILB ist Antrag annehmende und Bewilligungsstelle • sie entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel • eine Doppelförderung ist nicht statthaft

    Ansprechpartner:

    Wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Stadterneuerung und Denkmalpflege, Bereich Wohnungsbau der Stadtverwaltung Potsdam

    Telefon (0331) 289 – 32 25, Herr Klün Fax (0331) 289 – 32 22

    E-Mail: Thomas.Klü[email protected]

    zu folgenden Sprechzeiten im Haus 1, Zimmer 225 der Hegelallee 6 – 10 in Potsdam:

    Dienstag: 9.00 – 12.00 und 13.00 – 18.00 Uhr Donnerstag: 9.00 – 12.00 und 13.00 – 16.00 Uhr

    oder an die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB), Steinstraße 104 – 106, 14480 Potsdam:

    Telefon: (0331) 660 – 1322 Fax: (0331) 660 – 1490

    E-Mail: [email protected] Internet: www.ilb.de

    Die Stadt Potsdam bestätigt das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf dem ILB Vordruck „Städtebauliche Stellungnahme“. Die Zuständigkeit liegt bei Herrn Klün.

  • 23

    5. Wohneigentum im Bestand 5.1. KfW-Wohneigentumsprogramm Ziel:

    • dient der langfristigen Finanzierung des Erwerbs von selbstgenutzten Eigenheimen und Eigentumswohnungen durch zinsgünstige Darlehen

    Wer wird gefördert?

    • alle Privatpersonen, die selbst genutztes Wohneigentum erwerben Was wird gefördert?

    • Erwerb von selbst genutzten Eigenheimen oder Eigentumswohnungen aus dem Bestand

    Berücksichtigt werden folgende Kosten:

    • Kaufpreis einschließlich Kaufpreisnebenkoten sowie evtl. anfallende Modernisierungs-, Instandsetzungs- und Umbaukosten

    Konditionen:

    • Kreditlaufzeit beträgt max. 35 Jahre • die tilgungsfreien Anlaufjahre betragen min.1 Jahr und höchstens 5 Jahre • Zinsbindung wahlweise 5, 10 oder 15 Jahre • Finanzierungsanteil bis zu 30% der angemessenen Gesamtkosten (Auszahlung 100 %) • Kredithöchstbetrag: max. 100.000 EUR • Tilgung kann in vierteljährlichen Raten erfolgen

    Wie ist das Antragsverfahren?

    • Antrag ist vor Vorhabensbeginn bei der Hausbank zu stellen

    Ansprechpartner: Wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Stadterneuerung und Denkmalpflege, Bereich Wohnungsbau der Stadtverwaltung Potsdam

    Telefon (0331) 289 – 32 25, Herr Klün Fax (0331) 289 – 32 22

    E-Mail: Thomas.Klü[email protected]

    zu folgenden Sprechzeiten im Haus 1, Zimmer 225 der Hegelallee 6 – 10 in Potsdam:

    Dienstag: 9.00 – 12.00 und 13.00 – 18.00 Uhr Donnerstag: 9.00 – 12.00 und 13.00 – 16.00 Uhr

    oder Ihre eigene Hausbank

    oder an die KfW – Förderbank

    Niederlassung Berlin Charlottenstraße 33/33a

    10117 Berlin Telefon (030) 202 64-0

    www.kfw-foerderbank.de

    Die Zuständigkeit für kommunale Bestätigung im Rahmen der Antragsstellung liegt bei Herrn Klün.

  • 24

    5.2 Wohneigentum im Bestand in Innenstädten (ILB) Ziel:

    • im Rahmen der Wohneigentumsförderung für private Haushalte gewährt das Land Brandenburg Zuschüsse für die Bildung von innerstädtischem Wohneigentum

    • insb. Förderung für den Erwerb von vorhandenen Gebäudebestands • Förderung dient u.a.

    o der Stärkung von Innenstädten, o der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und o der Schaffung von familien- und altersgerechten Wohnformen

    • Zuschüsse werden in den unten aufgeführten Gebietskulissen eingesetzt Wer wird gefördert?

    • Personen und Haushalte, die Wohnungen in innerstädtischen Quartieren zur Selbstnutzung als Eigentümer erwerben oder bauen, wenn die Maßnahmen innerhalb festgelegten Gebietskulissen stattfindet.

    Voraussetzungen sind u.a.

    • das (künftige) Eigentum am Grundstück oder der Wohnung (Erworbene Erbbaurechte stehen dem gleich.)

    • die Eigenleistung beträgt regelmäßig min. 15% der Gesamtkosten • für Um- und Ausbau sowie die Erweiterung von bestehenden Gebäuden beträgt die

    Eigenleistung 10% der Gesamtkosten • für min. zwei Drittel der erforderlichen Eigenleistung sind verfügbare Geldmittel

    nachzuweisen, der andere Teil kann durch Selbsthilfeleistung erbracht werden. • Die Einkommensgrenzen dürfen nicht überschritten werden

    Die Einkommensgrenzen für Bauherrn, ihre Partner sowie Kinder gelten für den Zeitraum der letzten zwei Kalenderjahre vor Antragseingang. Sie bemessen sich nach den positiven Einkünften des Steuerrechts. Grundlage aus der Förderrichtlinie (Wohneigentum in Innenstädten):

    Einkommensgrenze für

    § 2 EstG dürfen d. Einkünfte des Bauherrn u. seiner zum Haushalt zählenden Angehörigen folgende Grenzen nicht überschreiten:

    Haushalte mit geringen Einkünften sind Haushalte, bei denen folgende Grenzen nicht überschritten werden dürfen:

    den Bauherrn 70.000 € 50.000 €

    den (Ehe-) Partner 50.000 € 25.000 €

    Summe der positiven Einkünfte aller Haushaltsmitglieder in den letzten 2 Kalenderjahren vor Antragseingang jede weitere Person 30.000 € 15.000 €

    Das Einkommen ist regelmäßig in Form von Einkommenssteuerbescheiden nachzuweisen. Die Einhaltung von besonderen Einkommensgrenzen führt zu einer Zusatzförderung.

  • 25

    Was wird gefördert? Maßnahmen: Für Selbstnutzer:

    • Erwerb einer leer stehenden oder bereits bewohnten Wohnung, wenn die damit verbundenen Kosten für die Modernisierung und Instandsetzung min. 500 €/m2 Wohnfläche betragen

    • Ausbau, Umbau und Erweiterung eines bestehenden Gebäudes • Neubau oder Ersterwerb eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung

    insbesondere Baulückenschließung • Schaffung einer zweiten Wohnung für Hausangehörige in Verbindung mit der

    Hauptwohnung Für Investoren (Anschubfinanzierung als Darlehensförderung):

    • Herrichtung von innerörtlichen Bestandsgebäuden und der Neubau als Lückenschließung zur Beseitigung städtebaulicher Missstände, jeweils mit dem Ziele der Veräußerung als selbst genutztes Wohneigentum.

    • Die Selbstnutzung einer Wohnung durch den Investor ist zulässig. � weiterführende Hinweise erhalten Investoren bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)

    Modellvorhaben:

    • Die Erprobung und Weiterentwicklung gemeinschaftlicher Wohnformen, z.B. Wohngemeinschaften für ältere Menschen mit und ohne Betreuungs-/Pflegebedarf, kann berücksichtigt werden (Siehe auch 8. Mehrgenerationenhäuser)

    Gebietskulisse

    • Innerstädtisches Sanierungsgebiet (in Potsdam: alle Sanierungsgebiete) • Innerstädtischer Entwicklungsbereich (in Potsdam: Entwicklungsbereich Block 27,

    Entwicklungsbereich Babelsberg) • Innerstädtische Vorranggebiete Wohnen.

    Eine Gebietskulisse bezeichnet ein bestimmtes Stadtgebiet, dass zur Förderung freigegeben wurde. Jede Stadt bestimmt, in Abstimmung mit dem Land, ihre eigene Gebietskulisse. Bei dem Begriff Vorranggebiet Wohnen handelt es sich um ein Territorium der Stadtentwicklung. Die Feststellung der entsprechenden Gebietskulisse wird Ihnen mit der zum Förderantrag zugehörigen Stellungnahme bestätigt. Zuständig dafür ist Herr Klün, Tel. (0331) 289 3225. Was wird nicht gefördert? Zum Beispiel Bauvorhaben, die

    • vor Erteilung der Förderzusage begonnen wurden; dem Vorhabensbeginn steht der verbindliche Abschluss eines Lieferung- und Leistungsvertrages gleich

    • der förderfähigen Maßnahmeart oder Gebietskulisse nicht entsprechen • nach Art und Ausstattung nicht den Vorraussetzungen für die Wohnraumförderung

    und den Anforderungen an die EnEV entsprechen (z.B. Wochenendhäuser, der Einsatz von Elektroheizung)

  • 26

    Wie wird gefördert? 1. Mit Zuschüssen für selbst nutzende Eigentümer für a.) den Bau und Erwerb

    • Grundförderung für jeden Bauherrn • Zusatzförderung für

    - Maßnahmen im Bestand - Kinder und Schwerbehinderte - Einhaltung der unteren Einkommensgrenze - die nachgewiesenen Kosten bei der Durchführung von besonderen

    Energie einsparenden Maßnahmen - denkmalpflegerischen Mehraufwand bei Baudenkmalen und

    Denkmalbereichen - Vorhaben, bei denen bodenarchäologische Maßnahmen gefordert werden

    b.) Förderung einer zweiten Wohnung, Um- und Ausbau sowie Erweiterung Zuschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden. Die geförderte Wohnung ist mindestens zehn Jahre selbst zu nutzen. Höhe der wichtigsten Zuschüsse:

    Art Betrag

    Grundförderung 12.000 € 1

    Bestandsmaßnahmen 12.000 € 1

    je Kind, schwerbehinderten Angehörigen 5.000 €

    2

    Haushalte mit geringen Einkünften

    5.000 € 1

    Baudenkmal, Denkmalbereich 5.000 €

    Zusatzförderung

    Bodenarchäologische Maßnahmen 5.000 €

    1 je Wohneinheit 2 im Haushalt lebend 2. Mit Zuschüssen nach der Förderrichtlinie zur Stadterneuerung

    Förderungen nach 1. und 2. können mit Zuschüssen für

    • Ordnungsmaßnahmen zur Verbesserung des Stadt- und Ortsbildes sowie • die Modernisierung- und Instandsetzungskosten eines stadtbildprägenden

    Gebäudes kombiniert werden. Die Fördermittel zur Stadterneuerung sind bei der Stadtverwaltung Potsdam, Fachbereich Stadterneuerung und Denkmalpflege zu beantragen.

  • 27

    Wie ist das Antragsverfahren?

    • im Anschluss an die Finanzierungsberatung bei der ILB erhalten die künftigen Bauherrn ihre Antragsunterlagen

    • der vollständige Antrag ist bei der ILB einzureichen • sofern die Förderung möglich ist, unterbreitet die ILB ein entsprechendes

    Vertragsangebot Was ist noch zu beachten?

    • ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Fördermitteln besteht nicht • die ILB ist Antrag annehmende und Bewilligungsstelle • sie entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel • eine Doppelförderung ist nicht statthaft

    Ansprechpartner: Wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Stadterneuerung und Denkmalpflege, Bereich Wohnungsbau der Stadtverwaltung Potsdam

    Telefon (0331) 289 – 32 25, Herr Klün Fax (0331) 289 – 32 22

    E-Mail: Thomas.Klü[email protected]

    zu folgenden Sprechzeiten im Haus 1, Zimmer 225 der Hegelallee 6 – 10 in Potsdam:

    Dienstag: 9.00 – 12.00 und 13.00 – 18.00 Uhr Donnerstag: 9.00 – 12.00 und 13.00 – 16.00 Uhr

    oder an die InvestitionsBank des Landes Brandenburg (ILB), Steinstraße 104 – 106, 14480 Potsdam:

    Telefon: (0331) 660 – 1322 Fax: (0331) 660 – 1490

    E-Mail: [email protected] Internet: www.ilb.de

    Die Stadt Potsdam bestätigt das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf dem ILB Vordruck „Städtebauliche Stellungnahme“. Die Zuständigkeit liegt bei Herrn Klün.

  • 28

    6. Alten- und behindertengerechtes Wohnen

    6.1. Barrierefreier Zugang – Aufzugsprogramm (ILB)

    Die aktuelle Förderrichtlinie für das Programm Herstellung des barrierefreien und generationsgerechten Zugangs zu den Wohnungen in Mietwohngebäuden (AufzugsR) liegt für das Jahr 2009 noch nicht vor. Sobald die neue Förderrichtlinie erscheint, erhalten Sie Informationen zu diesem Thema im Handbuch der Wohnungsbauförderung auf der Internetseite www.potsdam.de (Rathaus Online > Bürgerservice > Broschüren & Flyer > Handbuch der Wohnungsbauförderung) oder bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg. Ansprechpartner:

    Wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Stadterneuerung und Denkmalpflege, Bereich Wohnungsbau der Stadtverwaltung Potsdam

    Telefon (0331) 289 – 32 28, Herr Rädiger Fax (0331) 289 – 32 22

    E-Mail: [email protected]

    zu folgenden Sprechzeiten im Haus 1, Zimmer 237 der Hegelallee 6 – 10 in Potsdam:

    Dienstag: 9.00 – 12.00 und 13.00 – 18.00 Uhr Donnerstag: 9.00 – 12.00 und 13.00 – 16.00 Uhr

    oder an die InvestitionsBank des Landes Brandenburg (ILB), Steinstraße 104 – 106, 14480 Potsdam:

    Telefon: (0331) 660 – 1322 Fax: (0331) 660 – 1490

    E-Mail: [email protected] Internet: www.ilb.de

  • 29

    6.2 Behindertengerechte Anpassung von Mietwohnungen (ILB) Die aktuelle Förderrichtlinie für das Programm der behindertengerechten Anpassung von Mietwohnungen (Wohnraumanpassungsrichtlinie) liegt für das Jahr 2009 noch nicht vor. Sobald die neue Förderrichtlinie erscheint, erhalten Sie Informationen zu diesem Thema im Handbuch der Wohnungsbauförderung auf der Internetseite www.potsdam.de. (Rathaus Online > Bürgerservice > Broschüren & Flyer > Handbuch der Wohnungsbauförderung) oder bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg. Ansprechpartner:

    Wenden Sie sich bitte an die Arbeitsgruppe sozialpsychiatrischer und sozialmedizinischer Dienst der Stadtverwaltung Potsdam

    Frau Siebert Telefon: (0331) 289 – 24 38

    Fax: (0331) 289 – 23 88 E-Mail: [email protected]

    zu folgenden Sprechzeiten im Haus , Zimmer 521 der Hegelallee 6 – 10 in Potsdam:

    Dienstag: 9.00 – 12.00 und 13.00 – 18.00 Uhr Donnerstag: 9.00 – 12.00 und 13.00 – 14.00 Uhr

    oder

    Herr Rädiger Telefon (0331) 289 – 32 28

    Fax (0331) 289 – 32 22 E-Mail: [email protected]

    zu folgenden Sprechzeiten im Haus 1, Zimmer 237 der Hegelallee 6 – 10 in Potsdam:

    Dienstag: 9.00 – 12.00 und 13.00 – 18.00 Uhr Donnerstag: 9.00 – 12.00 und 13.00 – 16.00 Uhr

    oder an die InvestitionsBank des Landes Brandenburg (ILB), Steinstraße 104 – 106, 14480 Potsdam:

    Telefon (0331) 660 – 1334, Frau Groß oder an (0331) 660 – 1380, Frau Thomas

    Fax (0331) 660 – 1491 E-Mail: [email protected]

    Internet: www.ilb.de

  • 30

    6.3 Altersgerecht Umbauen (KfW) Ziel:

    • Förderung von Maßnahmen zur Schaffung einer/s barrierefreien, zumindest barrierereduzierten, Wohnung und sozialen Umfeldes

    Wer wird gefördert? (s. auch 3.1 Kfw „Wohnraum Modernisieren“) Träger von Investitionsmaßnahmen an selbst genutzten und vermieteten Wohngebäuden, z.B.

    • Privatpersonen • Wohnungsunternehmen oder –genossenschaften • Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts

    Was wird gefördert?

    1. Barrierereduzierender oder –freier Umbau von Wohnungen und Wohngebäuden/ Schaffung von Bewegungsflächen

    Finanziert werden nachfolgende Maßnahmen: Gebäudezugang: z.B.

    • Überbrückung vorhandener Stufen zur Eingangstür • beidseitige Handläufe

    Wohnungszugang: z.B.

    • Einbau von Aufzügen • Herstellung ausreichend breiter Türöffnungen zum Wohnungszugang

    Maßnahmen im Inneren der Wohnung: z.B.

    • Verbreitung der Innentüröffnungen • Überbrückung bzw. Abbau von Schwellen • Umbau von Sanitärräumen

    2. Barrierereduzierende oder –freie Anpassung des Wohnumfeldes sowie Schaffung

    von Gruppenräumen

    Finanziert werden Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes: z.B.

    • Herstellung von barrierereduzierten oder -freien Wegen, Plätzen sowie erreichbaren Entsorgungseinrichtungen, Wetterschutz, Ablagemöglichkeiten im Eingangsberech

    • Einrichtung von Stellplätzen • Einrichtung von Gruppenräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen als Teil des

    Wohngebäudes im Gebäudeinneren bei Mehrfamilienhäusern (3 oder mehr Wohneinheiten)

  • 31

    3. Wohnflächenerweiterung/ Wohnungsteilung

    Gefördert werden: • der Anbau von Aufzugstürmen sowie die Erweiterung von Wohnflächen durch

    Umwidmung oder Dachgeschossausbau, insbesondere wenn der neu geschaffene Wohnraum zur Einrichtung von generationenübergreifendem Wohnen oder Gemeinschaftswohnungen genutzt wird

    • alle im Rahmen der Erweiterung anfallenden Maßnahmen, sofern dabei ein Maß an Barrierefreiheit/-reduzierung hergestellt wird, das der Umsetzung der Technischen Mindestanforderungen für ALTERSGERECHTES UMBAUEN relevanten Förderbausteine entspricht

    Zu beachten sind die technischen Mindestanforderungen: Sie definieren die technischen Mindeststandards, die bei einer Förderung von Sanierungs- oder Umbaumaßnahmen im KfW-Programm Wohnraum Modernisieren - ALTERSGERECHT UMBAUEN - zu erfüllen sind. Konditionen:

    • Finanzierungsanteil: bis zu 100% der förderfähigen Kosten • Kreditbetrag: max. 50.000 € pro Wohneinheit • Kreditlaufzeit beträgt max. 30 Jahre • Freijahre betragen 1-5 Jahre (laufzeitabhängig) • Abruffrist: 12 Monate • Auszahlung erfolgt zu 100% • Tilgung: nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre in vierteljährlichen Raten • Vorzeitige Tilgung ist jederzeit kostenfrei möglich, auch in Teilbeträgen

    Wie ist das Antragsverfahren?

    • im Anschluss an die Finanzierungsberatung bei der Hausbank erhalten die künftigen Bauherrn ihre Antragsunterlagen

    • der vollständige Antrag ist bei der Hausbank einzureichen Ansprechpartner: Wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Stadterneuerung und Denkmalpflege, Bereich Wohnungsbau der Stadtverwaltung Potsdam

    Telefon (0331) 289 – 32 28, Herr Rädiger Fax (0331) 289 – 32 22

    E-Mail: [email protected]

    zu folgenden Sprechzeiten im Haus 1, Zimmer 237 der Hegelallee 6 – 10 in Potsdam:

    Dienstag: 9.00 – 12.00 und 13.00 – 18.00 Uhr Donnerstag: 9.00 – 12.00 und 13.00 – 16.00 Uhr

    oder an Ihre eigene Hausbank

    oder an die KfW – Förderbank

    Niederlassung Berlin Charlottenstraße 33/33a

    10117 Berlin Telefon (030) 202 64-0

    www.kfw-foerderbank.de

    Die Zuständigkeit für kommunale Bestätigung im Rahmen der Antragsstellung liegt bei Herrn Rädiger.

  • 32

    7. Förderung von Studenten und Wohnungssuchenden Genossenschaften – keine Genossenschaftsbeiträge für Studenten Die Vielfalt der Wohnungs- und Baugenossenschaften mit über 381 Genossenschaften und über 700.000 Wohnungen ist sehr groß. Jedem Bürger steht es frei einer Genossenschaft beizutreten. Hier hat nicht der das Sagen, der die meisten Anteile erwirbt. Es gilt grundsätzlich: Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht - eigentlich auch eine Stimmpflicht. Ein wichtiger Unterschied beispielsweise zum Aktionär eines Unternehmens ist der: Nicht wer am meisten Anteile hat, sondern wer abstimmt, hat das Sagen. Eine Genossenschaft verschafft außerdem ein lebenslanges Wohnrecht. Für Studenten gibt es bei der Wohngenossenschaft „Karl Marx“ Mietverträge von 1 – 3 Jahren, bei denen sie keine Mitgliedschaft in einer Genossenschaft annehmen müssen und demnach keine Beiträge zahlen. Dies gilt für Wohnobjekte die noch nicht modernisiert sind oder kurz davor stehen. Die Wohnungsgenossenschaft 1956 benötigt einen Nachweis in Form eines Antrags von den Studenten. Es kann dann ein Antrag auf Stundung gestellt werden. Die Entscheidung darüber wird vom Vorstand in einer Einzelfallentscheidung getroffen. Ansprechpartner

    Wenden Sie sich bitte an die Wohngenossenschaft „Karl Marx“ Potsdam e.G.

    Jagdhausstraße 27 14480 Potsdam

    Telefon: (0331) 64580 www.wgkarlmarx.de

    oder an die Wohnungsgenossenschaft 1956 Potsdam e.G.

    Zeppelinstraße 152 14471 Potsdam

    Telefon: (0331) 9716560 www.pwg1956.de

  • 33

    8. Mehrgenerationenhäuser

    a.) inhaltliche Förderung im Rahmen der Mehrgenerationenhäuser (Bund)

    • das Aktionsprogramm Mehrgenerationenhäuser überträgt das Miteinander der Generationen vom privaten in den öffentlichen Raum

    • es nutzt das Erfahrungswissen und die Potenziale aller Generationen und aktiviert somit soziales Kapital

    • die ausgewählten Einrichtungen verteilen sich über ganz Deutschland und sind ebenso vielfältig und bunt, wie die Orte in denen sie stehen

    • ob nun kleine oder große Initiativen, Kirchengemeinden, Seniorenbüros oder Familienzentren Träger eines Mehrgenerationenhauses sind, zusammen mit dem Bund verfolgen sie gemeinsame Ziele

    Ziel:

    • die Förderung des Miteinanders und die gegenseitige Unterstützung der Generationen und

    • die Etablierung eines lokalen Markts für Dienstleistungen, welche die Menschen verschiedenen Alters brauchen

    Was sind Mehrgenerationenhäuser?

    • Mehrgenerationenhäuser sind offene Tagestreffpunkte, in denen sich die Generationen wieder selbstverständlich begegnen und sich gegenseitig helfen

    • die Mehrgenerationenhäuser sollen dazu beitragen: - Kinder zu fördern, - Familien zu beraten, - bürgerschaftliches Engagement zu aktivieren, - alten Menschen eine Aufgabe zu geben und familiennahe und

    generationenübergreifende Dienstleistungen zu entwickeln und zu vermitteln Wie funktionieren Mehrgenerationenhäuser?

    • in den Mehrgenerationenhäusern helfen sich Junge und Alte auf vielfältige Art und Weise, wichtig ist dabei, dass bürgerschaftlich Engagierte und professionelle Kräfte auf gleicher Augenhöhe zusammenarbeiten

    • nur so kann der Gedanke des Mit- und Füreinander unter einem Dach gelebt werden • in einem zentralen offenen Raum mit Cafè oder einem Bistro, können Menschen der

    verschiedenen Lebensalter zusammenkommen • hier ist der Raum, in dem alle Generationen bei der Entwicklung von kleineren und

    größeren Ideen, Aufgaben und Projekten mit einbezogen werden • die Arbeit der Mehrgenerationenhäuser setzt zudem auf strategische

    Partnerschaften mit anderen Einrichtungen und Institutionen Was bieten Mehrgenerationenhäuser an?

    • die Mehrgenerationenhäuser orientieren sich am örtlichen Bedarf und den unterschiedlichen Bedürfnissen der Generationen

    • sie bieten selbst Dienstleistungen an und vermitteln Dienste, das geht von Kinderbetreuung, über Dienstleistungen rund um Haushalt und Garten bis zu Altenservices

  • 34

    Konkret können es folgende Angebote sein:

    • Ein Cafè bietet Frühstück, Mittagessen sowie Kaffee und Kuchen an – offen für Menschen aller Lebensalter. Brett- und Kartenspiele sind im Angebot

    • Kinder im Alter ab sechs Monaten werden betreut. Für berufstätige Eltern sind besondere Plätze reserviert

    • In einer Lernwerkstätte im hauseigenen Kindergarten erklärt eine Gruppe von jungen, alten Leuten Phänomene aus dem Alltag

    • Nachtaktive – demenzkranke Menschen, die oftmals nachts keine Ruhe finden, können in einem Nachtcafè gemeinsam Zeit verbringen

    • Börse für Dienstleistungen – mit Hilfe von Karteikästen, schwarzem Brett und dem Internet werden beispielsweise handwerkliche Hilfe im Haushalt und Garten angeboten

    • Junge Erwachsene organisieren „Senioren auf Rädern“ – sie bieten Älteren und Hochbetagten einen Fahrdienst ins Mehrgenerationenhaus, statt ihnen Essen in die Wohnung zu liefern

    • Fit im Alter – Bewegungskurse für Seniorinnen und Senioren • Rentnerinnen und Rentner coachen Jugendliche bei der Jobsuche und Ausbildung • In der „Seniorenakademie“ gibt es für Seniorinnen und Senioren beispielsweise PC-Kurse • Ältere Menschen vermitteln Jugendlichen, was zu ihrer beruflichen Entwicklung

    beigetragen hat. Jugendliche lernen aus den Biographien der Älteren An wen richten sich die Angebote des Mehrgenerationenhauses? Mehrgenerationenhäuser sind offen für alle – die Angebote beziehen alle Lebensalter gleichermaßen ein. Mehrgenerationenhäuser richten sich besonders auch an diejenigen, die durch ihr freiwilliges Engagement den Austausch von familiennahen Leistungen zwischen allen Generationen fördern wollen. Kostet es etwas, Mehrgenerationenhäuser zu besuchen? Der Zugang zu den Mehrgenerationenhäusern ist grundsätzlich kostenlos. Für ihre Angebote können die Mehrgenerationenhäuser Geld verlangen. Oder sie vereinbaren mit ihren Partnern Tauschgeschäfte. Darf man im Mehrgenerationenhaus auch wohnen? Das Aktionsprogramm Mehrgenerationenhäuser ist kein Wohnprojekt. Allerdings spricht grundsätzlich nichts dagegen, dass in einem Mehrgenerationenhaus auch Menschen wohnen. Möglich ist auch, dass ein Wohnkomplex in der Nähe des Hauses unterhalten und einbezogen wird. Förderung:

    • Gefördert werden können Maßnahmen zur Entwicklung und zum Betrieb von Mehrgenerationenhäusern.

    • Antragsberechtigt ist eine natürliche Person oder eine juristische Person des öffent-lichen oder privaten Rechts mit Sitz in Deutschland

    • Zuwendungen werden grundsätzlich nach Zustimmung des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch die Serviceagentur gewährt

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    Voraussetzungen:

    • positive Bewertung anhand von sieben Mindestkriterien des Konzepts des Aktionsprogramms

    - Einbeziehung der vier Lebensalter: Kinder und Jugendliche, Erwachsene, junge

    Alte (über 50 Jahre) und Hochbetagte - Generationsübergreifende Angebote - Kinderbetreuung - Zusammenwirken von Haupt- und Ehrenamtlichen auf gleicher Augenhöhe;

    starke Einbeziehung des bürgerschaftlichen Engagements - Entwicklung als Informations- und Dienstleistungsdrehscheibe vor Ort - Einbeziehung der lokalen Wirtschaft - offener Tagestreff mit Cafeteria/Bistro

    • Schwerpunktsetzung bei der Arbeit der ESF1-kofinanzierten Häuser auf Maßnahmen

    zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und des Zugangs zum Arbeitsmarkt

    • kein negatives Votum des Landkreises und der Kommune, in der das Mehrgenerationenhaus seinen Sitz hat

    1 Europäischer Sozialfonds

    Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

    • eine Zuwendung wird als Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt, die Förderung besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses

    • für den Betrieb der MGH sind zuwendungsfähig: Personalausgaben, Sach- und Honorarausgaben sowie Ausgaben zur Qualitätssicherung, für Personalausgaben dürfen nicht mehr als 50% der Zuwendung verwendet werden, Baumaßnahmen werden nicht gefördert

    • die Maximalförderung für den Betrieb eines MGH beträgt 40.000 Euro in einem Haushaltsjahr, eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte ist grundsätzlich ausgeschlossen

    • im Rahmen eines „Kosten- und Finanzierungsplans“ sind die Gesamtausgaben des Projekts, also auch Dritt- und Eigenmittel, anzugeben und im Verwendungs-nachweis auszuweisen

    • die Förderung der Vorhaben wird bis längstens 5 Jahre gewährt

    Wie ist das Antragsverfahren?

    • die Anträge auf Förderung sind über das Internet auf www.mehrgenerationenhaeuser.de eingestellt sowie nach Aufforderung in schriftlicher Ausfertigung vorzulegen

    Ansprechpartner: Wenden Sie sich bitte an die Serviceagentur im Aktionsprogramm Mehrgenerationenhäuser

    Flottwellstr. 4 – 5 10785 Berlin

    Telefon: (0180) 3 44 44 55 [email protected]

  • 36

    b.) bauliche Förderung

    • im Rahmen des Programms Wohneigentum in Innenstädten (ILB)

    Modellvorhaben - die Erprobung und Weiterentwicklung gemeinschaftlicher Wohnformen, z.B. für

    Wohngemeinschaften für ältere Menschen mit und ohne Betreuungs-/Pflegebedarf, kann berücksichtigt werden

    • im Rahmen des Programms Modernisierung / Instandsetzung (ILB)

    - die modellhafte Modernisierung von Wohnungen, Wohngebäuden und deren Umfeld zum Zweck der Erprobung zeitgemäßer Wohnformen für Familien und Senioren, sowie von Wohngemeinschaften für selbstbestimmtes betreutes Wohnen für die ältere Mietergeneration mit Möglichkeiten der Inanspruchnahme von individuellen Betreuungs- und Pflegeleistungen.

    Wie ist das Antragsverfahren?

    • die Anträge auf Förderung erhalten Sie im Rahmen einer Finanzierungsberatung durch die InvestitionsBank des Landes Brandenburg.

    Ansprechpartner: Wenden Sie sich bitte an den Fachbereich für Stadterneuerung und Denkmalpflege, Bereich Wohnungsbau der Stadtverwaltung Potsdam

    Telefon (0331) 289 – 32 28, Herr Rädiger

    Fax (0331) 289 – 32 22 E-Mail: [email protected]

    zu folgenden Sprechzeiten im Haus 1, Zimmer 237 der Hegelallee 6 – 10 in Potsdam: Dienstag: 9.00 – 12.00 und 13.00 – 18.00 Uhr Donnerstag: 9.00 – 12.00 und 13.00 – 16.00 Uhr

    Telefon (0331) 289 – 32 25, Herr Klün Fax (0331) 289 – 32 22

    E-Mail: Thomas.Klü[email protected]

    zu folgenden Sprechzeiten im Haus 1, Zimmer 225 der Hegelallee 6 – 10 in Potsdam:

    Dienstag: 9.00 – 12.00 und 13.00 – 18.00 Uhr Donnerstag: 9.00 – 12.00 und 13.00 – 16.00 Uhr

    Die Zuständigkeit für kommunale Bestätigung im Rahmen der Antragsstellung liegt bei Herrn Rädiger bzw. Herrn Klün.

  • 37

    9. Sonstige Förderungen 9.1 steuerliche Förderung – Einkommensteuergesetz Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen. Die Rechtsgrundlage befindet sich im Einkommenssteuergesetz (EStG). Das Einkommensteuergesetz bietet mehrere Möglichkeiten, die Steuerschuld im Zusammenhang mit der Einhaltung von Denkmälern zu mindern. Abschreibung bei Wohngebäuden nach § 7 EstG

    • Die Gebäudeabschreibung ist grundsätzlich – insbesondere in den Fällen der Anschaffung- in linearer Form, d.h. mit gleichbleibenden Abschreibungssätzen, vorzunehmen. Bei Gebäuden, die von einem Bauherrn hergestellt oder von einem Erwerber bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, kann jedoch statt der linearen Abschreibung die steuerlich oft günstigere Abschreibung in degressiver Form mit fallenden Abschreibungssätzen gewährt werden. Der Übergang von fallenden (degressiven) zu gleich bleibenden (linearen) Jahresbeträgen ist zulässig. Anders herum geht es nicht.

    Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen nach § 7 b EStG

    • Dieser Paragraph ist grundsätzlich auf solche Objekte beschränkt worden, die von dem Eigentümer vor dem 1. Januar 1987 angeschafft wurden. Es können Anschaffungskosten im Jahr der Fertigstellung oder im Jahr der Anschaffung und den folgenden 7 Jahren bis zu 5% der Herstellungskosten abgesetzt werden. Nach Ablauf des achtjährigen Begünstigungszeitraum können Abnutzungen bis 2,5 % des Restwerts abgesetzt werden.

    Erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen an Gebäuden zur Schaffung neuer Mietwohnungen nach § 7c EStG

    • Dieser Paragraph sieht für Wohnungen, die durch Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden geschaffen werden, innerhalb eines fünfjährigen Begünstigungszeitraums erhöhte Absetzungen von jährlich bis zu 20 % der Aufwendungen vor. Beschränkt jedoch auf höchstens 30.000 € Umbaukosten je Wohnung. Diese Förderung ist gezielt auf kleinere, preisgünstige und schnell durchführbare Baumaßnahmen ausgerichtet.

    Erhöhte Absetzungen für Wohnungen mit Sozialbindung nach § 7k EStG

    • Es sollen die Herstellung neuer Mietwohnungen gefördert werden, die für die Dauer des Begünstigungszeitraums zu einer sozialverträglichen Miete an Personen übergeben werden, die im öffentlich geförderten Wohnungsbau wohnberechtigt sind. Die erhöhten Absetzungen sind in fallenden Staffelabsätzen abzuziehen. Im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 4 Jahren bis zu 10 % und in den darauffolgenden 5 Jahren jeweils 7 % der Herstellung- und Anschaffungskosten. Der verbleibende Restwert (nach 10 Jahren) kann bis zur vollen Absetzung jährlich jeweils mit 3 1/3 % abgeschrieben werden.

  • 38

    Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen nach § 7a EStG

    • Werden bei einem Wirtschaftsgut während des Begünstigungszeitraums erhöhte Absetzungen für nachträgliche Herstellungskosten in Anspruch genommen, so bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung für den Zeitraum ab der Entstehung der Herstellungskosten bis zum Ende des Begünstigungszeitraum.

    • Gilt auch für nachträgliche Anschaffungskosten. • Bei Wirtschaftsgütern, bei denen erhöhte Absetzungen genommen werden müssen

    im Jahr des Begünstigungszeitraums mind. Absetzungen in Höhe der Absetzung für Abnutzung (ein Zwölftel jeden Monat) berücksichtigt werden.

    • Ist ein Wirtschaftsgut mehreren Beteiligten zuzurechnen, so dürfen die erhöhten Abrechnungen nur anteilig für diese Beteiligten vorgenommen werden.

    Erhöhte Absetzungen in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungs-bereichen nach § 7h EStG

    • bei einem im Inland gelegenen Gebäude in einem Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsgebiet kann Steuerpflichtige im Jahr der Herstellung und in den folgenden 7 Jahren jeweils bis zu 9% und in den folgenden 4 Jahren jeweils bis zu 7% der Herstellungskosten für Modernisierung - und Instandsetzungsmaßnahmen absetzten

    • Gleiches gilt für Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, dass wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll und zu deren Durchführung sich der Eigentümer gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat.

    • Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit Herstellungs- oder Anschaffungskosten durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckt sind.

    • Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein Restwert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes hinzuzurechnen.

    • Weitere Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Prozentsatz zu bemessen.

    Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen nach § 7i EstG

    • Im Inland gelegenen Gebäude, dass ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige im Jahr der Herstellung und den folgenden 7 Jahren bis zu 9% und in den folgenden 4 Jahren bis zu 7% der Herstellungskosten für Baumaßnahmen absetzen. Dazu müssen die Baumaßnahmen zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal beitragen.

    • Eine sinnvolle Nutzung besteht dann, wenn Gebäude in der Weise genutzt werden, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz auf Dauer gewährleistet ist.

    • Entsprechendes gilt für Gebäudeteile die ein Baudenkmal sind. • Bei Gebäuden und Gebäudeteile die Baudenkmal sind, aber zu einer

    Gebäudegruppe gehören, kann der Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die zur Erhaltung des äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe erforderlich sind.

  • 39

    Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen nach § 10f EstG:

    • Nach Wegfall der Eigenheimzulage gibt es nur noch in Sanierungsgebieten und bei Baudenkmalen Abschreibungsmöglichkeiten für Selbstnutzer von Altbauten.

    • Für Grundstücke im Sanierungsgebiet können Selbstnutzer über einen Zeitraum von 10 Jahren jeweils 9% der begünstigten Sanierungsaufwendungen als Sonderausgaben geltend machen, also insgesamt 90%.

    • Falls die Wohnung als Kapitalanlage erworben und vermietet wird, können während der ersten 8 Jahre jeweils 9% der begünstigten Sanierungsaufwendungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden, in den folgenden 4 Jahren jeweils 7%

    Ansprechpartner: Wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Stadterneuerung und Denkmalpflege der Stadtverwaltung Potsdam

    Telefon (0331) 289 – 32 40, Herr Falke (§§ 7h, 10f EStG)

    Telefon (0331) 289 –30 70, Sekretariat - Untere Denkmalschutzbehörde (§§ 7i, 10f, 10g EStG)

    zu folgenden Sprechzeiten im Haus 1, Zimmer 226 o. 224 der Hegelallee 6 – 10 in Potsdam:

    Dienstag: 9.00 – 12.00 und 13.00 – 18.00 Uhr Donnerstag: 9.00 – 12.00 und 13.00 – 16.00 Uhr

    oder an das Finanzamt Potsdam:

    Steinstr. 104 -106 14480 Potsdam

    Telefon: (0331) 287 0 www.fa.brandenburg.de

    zu folgenden Sprechzeiten:

    Montag, Mittwoch, Donnerstag: 8:00 bis 15:00 Uhr Dienstag: 8:00 bis 17:00 Uhr Freitag: 8:00 bis 13:30 Uhr

  • 40

    9.2 Bausparen – Wohnungsbauprämie (nach dem Wohnungsbauprämiengesetz) Für was gilt die Wohnungsbauprämie und wie hoch ist sie?

    • der Staat fördert die Ansparung eines Bausparvertrages mit der Wohnungsbauprämie

    • die Prämie bemisst sich nach den im Sparjahr geleisteten prämienbegünstigten Einzahlungen (8,8%)

    • begünstigt sind jährliche Einzahlungen in den Bausparvertrag von mind. 50 Euro bis max. 512 Euro bei Alleinstehenden und 1.024 Euro bei Verheirateten

    • Höhe der Wohnungsbauprämie somit max. 45.06 € bei Alleinstehenden und 90,11 € bei Verheirateten pro Jahr

    Prämienberechtigte

    • jeder Bausparer, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig ist, kann eine Prämie erhalten

    Voraussetzung ist, dass • die Aufwendungen nicht vermögenswirksame Leistungen darstellen, für die

    Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht, und • das maßgebende Einkommen des Prämienberechtigten die Einkommensgrenze

    nicht überschreitet Einkommensgrenze

    • die Einkommensgrenze beträgt 25.600 EUR, bei Ehegatten 51.200 EUR, maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen des Sparjahrs

    Wie beantrage ich die Wohnungsbauprämie?

    • Anträge geben die zuständigen Bausparkassen aus, bei welcher der Bausparvertrag abgeschlossen wurde

    • Einreichungsfrist endet am 31.12. des übernächsten Jahres (z.B. die Wohnungsbauprämie für das Jahr 2009 kann bis zum 31.12.2011 beantragt werden)

    Wann und wie erhalte ich die Wohnungsbauprämie?

    • für Einzahlungen auf Bausparverträge, die vor dem 31.12.2008 abgeschlossen wurden, besteht zunächst ein Anspruch auf die Wohnungsbauprämie

    • nach Ablauf der gesetzlichen Bindungsfrist von 7 Jahren, wird die Wohnungsbauprämie beim Finanzamt angefordert

    • dann erfolgt die Gutschrift der Prämie auf den Bausparvertrag • freie Verwendung der Prämie

    Neu ist: Die Prämie wird bei Neuverträgen (ab 01.01.2009) nur gewährt, wenn das Kapital wohnwirtschaftlich verwendet wird, also ausschließlich für den Bau, Kauf oder die Modernisierung von selbstgenutztem Wohnraum.

    Ausnahme: Wer bei Abschluss seines Bausparvertrages das 25. Lebensjahr noch nicht

    vollendet hat, kann nach 7 Jahren frei über den gesamten Guthabenbetrag verfügen. Diese Ausnahmeregelung kann jeder Sparer nur einmal in Anspruch nehmen.

  • 41

    Ansprechpartner:

    Wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Potsdam

    Steinstr. 104 -106 14480 Potsdam

    Telefon: (0331) 287 0 www.fa.brandenburg.de

    zu folgenden Sprechzeiten:

    Montag, Mittwoch, Donnerstag: 8:00 bis 15:00 Uhr Dienstag: 8:00 bis 17:00 Uhr Freitag: 8:00 bis 13:30 Uhr

    oder bei den zuständigen Bausparkassen.

  • 42

    9.3 Erwerb von Geschäftsanteilen an Wohnungsgenossenschaften (ILB) Ziel: Beitrag zur

    • Bildung von Wohneigentum und Vermögen privater Haushalte durch Förderung des Erwerbs von Geschäftsanteilen an neu gegründeten bzw. bestehenden Wohnungsgenossenschaften

    • Stärkung des genossenschaftlichen Wohnens im Land Brandenburg Wer wird gefördert?

    • Zuwendungsempfänger ist jede natürliche Person als künftiges Mitglied und Mieter einer Wohnungsgenossenschaft, dessen Einkommen die Grenze des § 9 WoFG um nicht mehr als 100 % überschreitet.

    Was wird gefördert?

    • Gegenstand der Förderung ist der Erwerb von Geschäftsanteilen an Wohnungsgenossenschaften, die im Zusammenhang mit der Umsetzung von abgestimmten Konzepten zum Stadtumbau einen Beitrag zur Stabilisierung und Identitätsbildung von Quartieren bilden

    Gebietskulisse

    • Innerstädtische Sanierungsgebiete • Innerstädtische Entwicklungsbereiche • Innerstädtische Vorranggebiete Wohnen

    Wie wird gefördert?

    • Förderung erfolgt durch einen Zuschuss • Er beträgt höchstens 80% des gezeichneten Geschäftsanteils und ist auf 4.000 €

    beschränkt Bemessungsgrundlagen für die Zuschusshöhe sind im einzelnen:

    - die Einkommensverhältnisse der Zuwendungsempfänger - der Betrag der Geschäftsanteile

    Für die Zuschusshöhe ist maßgeblich, in welchem Umfang die Einkommensgrenzen des § 9 WoFG eingehalten bzw. überschritten werden. Sie gliedert sich wie folgt:

    Überschreitung des § 9 WoFG bis zu: Zuschuss in Höhe von: 20 % 80 % 60% 50 % 100% 20 %

    des Geschäftsanteils. Die Einhaltung des § 9 WoFG bzw. die Höhe seiner Überschreitung ist auf einem aktuellen Wohnberechtigungsschein nachzuweisen.

  • 43

    Was ist noch zu beachten?

    • Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht. • Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Wohnung über einen Zeitraum von

    mind. 10 Jahren nach Bewilligung selbst zu nutzen und Mitglied der Genossenschaft zu bleiben.

    Im Fall des vorzeitigen Wegzugs und/oder Ausscheidens aus der Genossenschaft hat der Zuwendungsempfänger oder sein Rechtsnachfolger den Zuschuss innerhalb von 3 Monaten nach dem Tag des Ausscheidens vollständig zurückzuzahlen. Wie ist das Antragsverfahren?

    • Förderanträge können im Zusammenwirken mit der Wohnungsgenossenschaft mit den entsprechenden Anlagen bei der ILB gestellt werden.

    • Die ILB entscheidet anhand der vorliegenden formgerechten Anträge und der vollständig vorgelegten Nachweise in der Reihenfolge des Antragseinganges im Rahmen der verfügbaren Mittel.

    Ansprechpartner: Wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Stadterneuerung und Denkmalpflege, Bereich Wohnungsbau der Stadtverwaltung Potsdam

    Telefon (0331) 289 – 32 28, Herr Rädiger Fax (0331) 289 – 32 22

    E-Mail: [email protected]

    zu folgenden Sprechzeiten im Haus 1, Zimmer 237 der Hegelallee 6 – 10 in Potsdam:

    Dienstag: 9.00 – 12.00 und 13.00 – 18.00 Uhr Donnerstag: 9.00 – 12.00 und 13.00 – 16.00 Uhr

    oder an die InvestitionsBank des Landes Brandenburg (ILB), Steinstraße 104 – 106, 14480 Potsdam:

    Telefon (0331) 660 – 1334, Frau Groß oder an (0331) 660 – 1380, Frau Thomas

    Fax (0331) 660 – 1491 E-Mail: [email protected]

    Internet: www.ilb.de

  • 44

    9.4 Erwerb von Geschäftsanteilen an Wohnungsgenossenschaften (KfW)

    Wer kann Anträge stellen? • Natürliche Personen, die Genossenschaftsanteile zeichnen, insbesondere um

    dadurch Mitglied einer Wohnungsgenossenschaft zu werden Was wird mitfinanziert?

    • Gefördert wird der Erwerb von Anteilen an Wohnungsgenossenschaften In welchem Umfang wird mitfinanziert?

    • bis zu 100 % des Genossenschaftsanteils • Kredithöchstbetrag: 100.000 Euro

    Welche Laufzeit ist möglich? • Die maximale Laufzeit beträgt 20 Jahre bei mindestens 1 und höchstens 3

    tilgungsfreien Anlaufjahren. Wie sind die Konditionen?

    • Der Zinssatz des Darlehens wird für einen Zeitraum von 5, 10 oder 15 Jahren festgeschrieben

    Wie erfolgt die Tilgung?

    • Eine vorzeitige Rückzahlung des gesamten Darlehens oder in Teilbeträgen ist während der ersten Zinsbindungsfrist jederzeit ohne Kosten für den Endkreditnehmer möglich.

    Welche Sicherheiten sind zu stellen?

    • Bankübliche Sicherheiten. Form und Umfang der Besicherung werden im Rahmen der Kreditverhandlungen zwischen dem Antragsteller und seiner Hausbank vereinbart.

    Wie erfolgt die Antragstellung?

    • Als Programmnummer ist 134 anzugeben Ansprechpartner:

    Wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Stadterneuerung und Denkmalpflege, Bereich Wohnungsbau der Stadtverwaltung Potsdam

    Telefon (0331) 289 – 32 28, Herr Rädiger Fax (0331) 289 – 32 22

    E-Mail: [email protected]

    zu folgenden Sprechzeiten im Haus 1, Zimmer 237 der Hegelallee 6 – 10 in Potsdam:

    Dienstag: 9.00 – 12.00 und 13.00 – 18.00 Uhr Donnerstag: 9.00 – 12.00 und 13.00 – 16.00 Uhr

    oder an die KfW – Förderbank

    Niederlassung Berlin Charlottenstraße 33/33a

    10117 Berlin Telefon (030) 202 64-0

    www.kfw-foerderbank.de

  • 45

    9.5 Bürgschaften für Wohnungsbaudarlehen Richtlinie des Landes Brandenburg für die Übernahme von Bürgschaften zur Förderung des Wohnungswesens. Ziel:

    • Förderung des Wohnungswesens durch Landesbürgschaften für Wohnungsbaudarlehen

    Wer wird gefördert?

    • Natürliche und juristische Personen als Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Verfügungsberechtigte

    Was wird gefördert? Bürgschaften können übernommen werden für Darlehen:

    • Zur Schaffung von Wohnraum durch Wohnungsbau, einschließlich des erstmaligen Erwerbs des Wohnraums innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Fertigstellung (Ersterwerb)

    • zur Modernisierung von Wohnraum • zur Instandsetzung von Wohnraum bis zu dem in § 44 des

    Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) bestimmten Zeitpunkt • für den Erwerb von bestehendem Wohnraum zur Selbstnutzung • Darlehen zur Anschlussfinanzierung (Umschuldung) von bereits verbürgten Darlehen

    auch dann, wenn das Vorhaben sich nicht in die Gebietskulisse einordnet wenn das Vorhaben innerhalb der Gebietskulisse der jeweils geltenden Wohnungsbauförderrichtlinien liegt.

    Was wird nicht gefördert? Nichtförderungsfähige Bauten:

    • Wohnraum, der in der Ausstattung oder der Höhe der Kosten besonders aufwendig ist

    • Notunterkünfte jeder Art; Wohnraum, der nicht zur dauerhaften Führung eines Haushaltes geeignet und bestimmt ist, insbesondere nicht für Wochenendhäuser und Ferienwohnungen

    Nichtverbürgungsfähige Darlehen:

    • Darlehen aus Mitteln öffentlicher Haushalte • Darlehen an die öffentliche Hand • Arbeitgeberdarlehen • Vor- und Zwischenfinanzierungsdarlehen • im Zeitpunkt der Antragstellung bereits bezugsfertige Bauvorhaben bzw. bereits

    abgeschlossenen Modernisierungen oder Instandsetzungen

  • 46

    Wie wird gefördert? a.) Landesbürgschaft für nachstellige Kapitalmarktdarlehen

    • Art der Förderung: Ausfallbürgschaft

    Wie sind die Konditionen?

    • Bürgschaften werden nur für nachstellige Darlehen zur Deckung der Gesamtkosten übernommen, die von Kapitalsammelstellen gewährt und durch Hypotheken oder Grundschulden am Baugrundstück dinglich gesichert werden.

    • Bürgschaften für Darlehen von weniger als 5.000,00 EUR werden nicht übernommen.

    • Bearbeitungsentgelt: Einmalig 2 % des verbürgten Darlehensbetrages b.) Übergangsbürgschaft für Darlehen mit erststelligem Beleihungsraum Art der Förderung: Ausfallbürgschaft Wie sind die Konditionen?

    • Wenn im Zeitraum der Darlehensgewährung erkennbar ist, dass aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eine dingliche Sicherung durch ein Grundpfandrecht noch nicht möglich ist, bis zum Zeitpunkt der dinglichen Sicherung.

    • Darlehensgewährung vom Betrag her nach Gesetz (§§ 14 ff. Pfandbriefgesetz ²) oder Satzung allein gegen dingliche Sicherung im erststelligen Beleihungsraum möglich. Für Bausparkassendarlehen gilt insoweit § 7 Bausparkassengesetz.

    • Übernahme nur für den Betrag, für den die Verzinsung und Tilgung des verbürgten Darlehens und der ihm vorgehenden oder gleichrangigen Lasten neben angemessenen Bewirtschaftungskosten, ohne Berücksichtigung der Abschreibung auf die Dauer gesichert erscheinen.

    • Bearbeitungsentgelt: Einmaliges Bürgschaftsentgelt in Höhe von 0,5 % des zu verbürgenden Darlehens, höchstens jedoch 7.500,- EUR.

    • Ab Beginn des dritten Jahres nach Wirksamwerden der Bürgschaft wird ein laufender Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 0,5 % jährlich des verbürgten Darlehens (Nominalbedarf) erhoben, höchstens jedoch 4.000 EUR jährlich je Bürgschaft.

    Was ist noch zu beachten?

    Ein Ansp