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MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT Landeslehrerprüfungsamt - Außenstelle beim Regierungspräsidium Karlsruhe Häufig gestellte Fragen zur Wissenschaftlichen Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien gemäß Wissenschaftlicher Prüfungsordnung (WPO) von 2001 (gültig für Studienanfänger vor dem WS 10/11)

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MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORTLandeslehrerprüfungsamt - Außenstelle beim Regierungspräsidium Karlsruhe

Häufig gestellte Fragen zurWissenschaftlichen Staatsprüfung für das Lehramt

an Gymnasiengemäß Wissenschaftlicher Prüfungsordnung

(WPO) von 2001(gültig für Studienanfänger vor dem WS 10/11)

Landeslehrerprüfungsamt - Außenstelle Karlsruhe -(Stand 01.10.2011)

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Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis……………………………………………………………………. 2

Wissenschaftliche Prüfungsordnung (WPO) und Website…………………….. 3

Fächerkombination (§ 4)…………………………………………………………… 3

Erweiterungsprüfungen (§ 25)………………………………………………………… 3/4

Schulpraxissemester (Verwaltungsvorschrift vom 18.07.2001)………………… 4

Zeitpunkt der Prüfung (§§ 9 und 11) - „Splitting“………………………………… 4/5

Von der Anmeldung zur Prüfung …………………………………………………..... 5

Anmeldung und Anmeldeunterlagen ……………………………………………… 5/6

Nachreichfristen (§ 9 (4))…………………………………………………………. 6/7

Schwerpunktthemen für die mündliche Prüfung - Formblätter …………………. 7/8

Chronologischer Ablauf - mit und ohne „Splitting“ der Prüfungstermine……….. 8/9

Freiversuch (§§ 21 und 22)………………………………………………………….. 9

Wiederholungsprüfung (§ 20)………………………………………………………. 10

Wissenschaftliche Arbeit (§ 12)…………………………………………………….. 10-12

Verschiedenes……………………………………………………………………..…… 12

1. Fächerübergreifende Hinweise………………………………………………….. 12/13

2. Fächerspezifische Hinweise…………………………………………………...... 13-15

Anmeldetermine………………………………………………………………………... 15

Prüfungstermine………………………………………………………………………… 15

Abgabe der Prüfungsunterlagen……………………………………………………… 16

Wissenschaftliche Arbeit………………………………………………………………. 16/17

Mitteilungen des Landeslehrerprüfungsamtes………………………………………. 17

Hinweis zu Unterbrechung und Rücktritt von der Prüfung…………………………. 18

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Wissenschaftliche Prüfungsordnung (WPO) und Website

Die 1. Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien ist in der Wissenschaftlichen

Prüfungsordnung („Verordnung des Kultusministeriums über die Wissenschaftliche

Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien“ von 2001 (WPO)) geregelt (www.llpa-bw.de,

„Ausbildungs- und Prüfungsordnungen“).

Auf der Website des LLPA Außenstelle Karlsruhe (beim Regierungspräsidium Karlsruhe)

werden alle Meldeformulare sowie Informationen und Termine zum Download sowohl im MS-

Word- als auch im PDF-Format angeboten. Die Formulare im WORD-Format sollten am PC

ausgefüllt, ausgedruckt und dann bei der Außenstelle eingereicht werden.

Fächerkombination (§ 4)

Die Wissenschaftliche Staatsprüfung wird in mindestens zwei Fächern mit

Hauptfachanforderungen abgelegt. Wer in Baden-Württemberg in den Vorbereitungsdienst

übernommen werden will, muss bei der Fächerwahl bestimmte Kombinationsvorgaben beachten.

(vgl. hierzu WPO § 4 und

http://www.studieninfo-bw.de/studieren_in_bw/hochschulen_in_bw/lehramt/fächerspektrum _la/)

Erweiterungsprüfungen (§ 25)

Wird (oder muss) eine Verbindung von drei Fächern gewählt (werden) - manche Fächer sind nur

in einer Drei-Fächer-Verbindung möglich (s. § 4) - so ist die Prüfung in einem dieser Fächer als

Erweiterungsprüfung abzulegen. Diese kann mit den Anforderungen eines Haupt- oder Beifachs

abgelegt werden. Die Prüfungen in Philosophie/Ethik und Erziehungswissenschaft sind nur mit

Hauptfachanforderungen möglich.

Eine Erweiterungsprüfung kann frühestens mit der Prüfung im 2. Hauptfach oder beliebig später

abgelegt werden.

Zur Anmeldung für eine Erweiterungsprüfung verwenden Sie bitte das normale

Anmeldeformular, das auf der Website der Außenstelle Karlsruhe (www.llpa-bw.de) zum

Download bereit steht. Bei den Meldeunterlagen befinden sich auch Übersichtsdateien, in denen

genau steht, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Ein Zwischenprüfungszeugnis, die

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Pädagogischen Studien und das Ethisch-Philosophische Grundlagenstudium werden für eine

Erweiterungsprüfung nicht verlangt.

Die Erweiterungsprüfung findet zu denselben Prüfungsterminen wie die Wissenschaftliche

Prüfung statt, es gelten dieselben Termine und Nachreichefristen. Bei einer Erweiterungsprüfung

wird ein separates Zeugnis ausgestellt. Dies ist auch bei einer obligatorischen Drei-Fächer-

Verbindung der Fall. Das dritte Fach wird nicht in das Zeugnis des Ersten Staatsexamen

aufgenommen.

Schulpraxissemester (Verwaltungsvorschrift vom 18.07.2001)

Das Praxissemester soll in der Regel nach dem Grundstudium/ nach der Zwischenprüfung

absolviert werden.

Die Anmeldung (einmal jährlich) erfolgt eigenverantwortlich über das Internet zwischen dem 15.

Februar und dem 15. Mai des gleichen Jahres unter http://www.praxissemester.kultus-bw.de. Hier

finden Sie auch genauere Hinweise zu Dauer und Umfang des Praxissemesters sowie

vergleichbarer sonstiger Schulpraxis.

Zeitpunkt der Prüfung (§§ 9 und 11) - „Splitting“

Es gibt generell zwei Prüfungstermine im Jahr:

Frühjahrsprüfung: Anmeldung bis Ende Oktober des vorangegangenen Jahres

Schriftlich: Januar/Februar/März

Mündlich: Mitte April/Mitte Mai

Herbstprüfung: Anmeldung bis Ende April des laufenden Jahres

Schriftlich: Juli/August

Mündlich: Mitte Oktober/Mitte November

Die genauen Termine werden auf der Website der Außenstelle bekanntgegeben und hängen in der

Außenstelle aus.

Bis Ende des 10. (Fach-) Semesters kann die Wissenschaftliche Prüfung in umittelbar

aufeinanderfolgende Termine aufgeteilt werden („Splitting“). Danach müssen beide Fächer zum

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selben Termin abgelegt werden. Bei der Berechnung ungleicher Semesterzahlen, wird das Mittel

der beiden Hauptfächer berechnet und gegebenenfalls abgerundet (8+10 → 9; 10+9 → 9).

Wenn für ein Fach Kenntnisse in einer alten Fremdsprache (z.B. Latinum) Graecum

vorgeschrieben sind und diese nicht durch das Abiturzeugnis nachgewiesen sind, bleiben bei der

Berechnung der Splitting-Grenze je alte Fremdsprache zwei Semester unberücksichtigt (vgl. § 21

Abs. 2).

Die Anmeldung erfolgt immer für beide Hauptfächer gleichzeitig (1 Formular für beide Fächer),

unabhängig davon, ob die Fächer am selben oder an aufeinanderfolgenden Terminen stattfinden.

Wenn Sie nach der Anmeldung von der Prüfung zurücktreten möchten (z.B. weil Sie die

notwendigen Unterlagen nicht vollständig einreichen können), können Sie dies ebenfalls nur für

beide Fächer gleichzeitig tun.

Bei „Splitting“ muss die 2. Hauptfachprüfung direkt in dem Semester absolviert werden, das auf

die 1. Hauptfachprüfung folgt. Wenn dann ein Schein im 2. Fach fehlt, ist die Prüfung im 2.

Hauptfach - im ersten Versuch nicht bestanden - es ist also nicht möglich, den Abstand der

Prüfungstermine durch Nichtabgabe von Scheinen zu vergrößern. Dies sollte unbedingt bei

der Planung der Prüfung beachtet werden.

Von der Anmeldung zur Prüfung

Anmeldung und Anmeldeunterlagen

Alle Formulare und Unterlagen (Meldung, Scheinübersichten und mündliche Prüfungsgebiete,

Wissenschaftliche Arbeit) stehen auf der Website der Außenstelle Karlsruhe zum Download

bereit. Bei den Meldeunterlagen befinden sich auch Übersichtsdateien, in denen genau steht,

welche Unterlagen zur Anmeldung benötigt werden

(www.llpa-bw.de → „Wissenschaftliche Prüfung“ → „Meldeformulare und Info-Blätter“).

Bei allen Unterlagen ist auf deren Gültigkeit zu achten (Stempel, Unterschrift), bei den

Bescheinigungen der Lehrveranstaltungen außerdem auf die genaue Angabe der Qualifikation

(z.B. Übung, Proseminar, Hauptseminar) und - wichtig - die Angabe einer Note.

Die Noten für das Ethisch-Philosophische Grundlagenstudium und das Pädagogische

Begleitstudium werden im Zeugnis gesondert ausgewiesen.

Die Zeugnisse, Scheine, Datenkontrollblätter und Bescheinigung über das Schulpraxissemester

nur als beglaubigte Kopien vorlegen (keine Originale).

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Bei der Anmeldung müssen alle bisher erworbenen Scheine (beider Fächer - auch bei geteilter

Prüfung) eingereicht werden. Das Nachreichen bezieht sich ausschließlich auf die noch zu

erbringenden Leistungsnachweise. Die Anmeldung für eine Erweiterungsprüfung erfolgt getrennt

von beiden Hauptfächern auf einem seperaten Formular (siehe Erweiterungsprüfung). Die

Leistungsnachweise für das jeweilige Prüfungsfach müssen spätestens zu nachstehenden

Terminen (s. u. „Nachreichfristen“ vorgelegt werden. Hierbei ist darauf zu achten, ob aufgrund

der Semesterzahlen ein „Splitting“ der Prüfungen (zwei Prüfungstermine) möglich ist (s. o.,

„Zeitpunkt der Prüfung“).

Die Anmeldeunterlagen werden in der Regel auf dem Postweg eingereicht. Eine persönliche

Abgabe ist auch möglich.

Postanschrift:

Landeslehrerprüfungsamt

Außenstelle Karlsruhe

Regierungspräsidium Karlsruhe

Abteilung 7: Schule und Bildung

Hebelstr. 2

76133 Karlsruhe

Nachreichfristen § 9 (4)

Es gibt zwei Nachreichfristen. Die erste bezieht sich auf die Benennung der Schwerpunktgebiete

zur mündlichen Prüfung. Diese Frist (1.12. des Vorjahres für die Frühjahrsprüfung / 1.6. für die

Herbstprüfung) ist so gewählt, dass zu Beginn des Semesters, in dem die entsprechende Prüfung

abgelegt wird, diese Schwerpunktthemen mit den Prüfern besprochen werden können (vgl.

„Schwerpunktthemen“). Die zweite ist die für alle Bewerber einheitlich festgelegte letztmögliche

Nachreichfrist im jeweiligen Fach für Leistungsnachweise („Scheine“). Die Leistungsnachweise

in den Pädagogischen Studien und dem Ethisch-Philosophischen Grundlagenstudium sind

spätestens zur Nachreichfrist des 2. Faches vorzulegen. In beiden Bereichen muss jeweils ein

Leistungsnachweis semesterbegleitend erworben werden, ein Zweiter kann in Blockform

absolviert werden.

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Nachreichfristen für die Leistungsnachweise:

Die Nachreichfristen sind i. d. R. identisch mit dem Vorlesungsende. Aufgrund der

unterschiedlichen Semesterzeiten wird für jede Universität eine eigene Nachweisfrist festgelegt.

Aus organisatorischen und prüfungsrechtlichen Gründen sind dies unverrückbare

Ausschlusstermine. Sprechen Sie Ihre Dozentin bzw. Ihren Dozenten während des Semesters

rechtzeitig darauf an, dass Klausuren, Hausarbeiten usw. so frühzeitig korrigiert werden müssen,

dass die Ausstellung eines Scheines bis zum genannten Termin erfolgen kann.

Alle Nachreichfristen sowie alle jeweils genauen Daten werden ebenfalls auf der Website der

Außenstelle Karlsruhe bekannt gegeben („Termine“), bzw. hängen in der

Außenstelle aus.

Aus organisatorischen Gründen empfiehlt es sich, mit der Abgabe von Unterlagen nicht bis zum

letzten Abgabetermin zu warten!

Schwerpunktthemen für die mündliche Prüfung - Formblätter

Die Formblätter sollten von der Website (www.llpa-bw.de) der Außenstelle Karlsruhe

heruntergeladen, am PC ausgefüllt, ausgedruckt und eingereicht werden.

Die Themen für die mündliche Prüfung werden mit den Prüfern (den prüfungsberechtigten

Dozenten der Universität) abgestimmt und auf dem Formblatt eingetragen. Dies ist dann

unterschrieben und mit Datum versehen zur Überprüfung bei der Außenstelle einzureichen. Bitte

beachten Sie, dass es zu keinen Überschneidungen mit der schriftlichen Prüfung kommen darf.

Bitte geben Sie die Namen Ihrer Prüfer in Druckbuchstaben an und achten Sie darauf, dass Sie

selbst das Formblatt ebenfalls unterschreiben und mit einem Datum versehen.

Bei einer Wiederholungsprüfung oder einer Wiederanmeldung muss ein neues Formblatt (mit

aktuellem Datum und Unterschrift der Prüfer) eingereicht werden, um sicherzustellen, dass die

von Ihnen gewählten Themen auch weiterhin gültig sind.

Bitte reichen Sie das Original ein und fertigen Sie für sich eine Kopie. Änderungen auf dem

Formblatt müssen nur von den entsprechenden Prüfern gegengezeichnet werden

(Datum und Unterschrift). Verwenden Sie bei Änderungen ein neues Formblatt und versehen Sie

dieses mit dem Vermerk: „Änderung“.

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Wir empfehlen Ihnen, rechtzeitig die Unterschriften der Prüfer einzuholen (vor allem, wenn ein

Prüfer schwer erreichbar ist) und ein weiteres Exemplar bei Ihren Unterlagen zu behalten. Bitte

sorgen Sie dafür, dass das Landeslehrerprüfungsamt sie wegen Rückfragen erreichen kann. Eine

E-Mail Adresse ist hier hilfreich.

Eine Änderung der mündlichen Prüfungsgebiete ist nach der Zulassung nicht mehr möglich!

Chronologischer Ablauf - mit und ohne „Splitting“ der Prüfungstermine

A. wenn „Splitting“ möglich ist

Der folgende Ablauf gilt für Prüflinge, die ihre beiden Fächer „splitten“ d. h. an unmittelbar

aufeinanderfolgenden Terminen ablegen können (s.o., „Zeitpunkt der Prüfung“):

1. Anmeldung für beide Fächer - Informationen und Meldeformulare finden Sie auf der

Website unter „Meldeformulare und Informationsblätter/ Allgemeine Meldeformu-

lare“ (www.llpa-bw.de).

2. Abgabe der mündlichen Schwerpunktthemen Fach 1 - das Formular finden Sie

unter „Meldeformulare und Informationsblätter/ Scheine und Prüfungsgebiete“

(www.llpa-bw.de). Bitte beachten Sie die aktuelle, universitätsbezogene Nachfrist!

3. Abgabe Scheine Fach 1 - bitte beachten Sie den letztmöglichen Nachreichtermin!

4. Zulassung Fach 1 - Sie erhalten die Zulassung schriftlich.

5. Schriftliche Prüfung Fach 1 (außer Mathematik, Informatik und Physik)

6. Mündliche Prüfung Fach 1

7...Schwerpunktthemen Fach 2 - bitte beachten Sie die aktuelle Nachreichfrist!

8. Scheine Fach 2, sowie die EPG - und Pädagogikscheine (insgesamt 6 Scheine,

vier davon benotet). Bitte beachten Sie den letztmöglichen Nachreichtermin!

9. Zulassung Fach 2 - s. Fach 1

10. Schriftliche Prüfung Fach 2

11. Mündliche Prüfung Fach 2

12. Zeugnisvergabe - Sie erhalten das Zeugnis über beide Fächer etwa Anfang Juni

(Frühjahrsprüfung im 2. Hauptfach) bzw. etwa Anfang Dezember (Herbstprüfung

im 2. Hauptfach). Eine Antragstellung ist nicht erforderlich.

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B. wenn „Splitting“ nicht möglich ist

Der folgende Ablauf gilt für Prüflinge, die ihre beiden Fächer nicht „splitten“ können oder wollen

, d. h. beide Fächer zu demselben Termin ablegen müssen (s.o., „Zeitpunkt der

Prüfung“):

1. .Anmeldung für beide Fächer - Informationen und Meldeformulare finden Sie auf der

Website unter „Meldeformulare und Informationsblätter/ Allgemeine Meldeformu-

lare“ (www.llpa-bw.de).

2. Mündliche Schwerpunktthemen Fach 1+2 - das Formular finden Sie unter “Melde-

formulare und Informationsblätter/ Scheine und Prüfungsgebiete“

(www.llpa-bw.de). Bitte beachten Sie den letztmöglichen Nachreichtermin!

4. Zulassung Fach 1+2

5. Schriftliche Prüfung Fach 1+2 ( außer Mathematik, Physik und Informatik )

6. Mündliche Prüfung Fach 1+2

7. Zeugnisvergabe - Sie erhalten das Zeugnis über beide Fächer etwa Anfang Juni

(Frühjahrsprüfung) bzw. etwa Anfang Dezember (Herbstprüfung). Eine Antrags-

stellung ist nicht erforderlich.

FREIVERSUCH (§§ 21 UND 22)

Ein Freiversuch kann nur in einem Fach und nur einmal unternommen werden für

1. eine nicht bestandene Prüfung oder

2. zur Notenverbesserung.

Möglich ist dies nur, wenn an der schriftlichen Prüfung im ersten Hauptfach spätestens im 9.

Semester teilgenommen, sowie die Prüfung im zweiten Hauptfach spätestens im 10. Semester

begonnen und die Wissenschaftliche Arbeit spätestens vor der mündlichen Prüfung im zweiten

Hauptfach vorgelegt wurde.

Weitere Voraussetzungen und Regelungen sind in den §§ 21 und 22 der Wissenschaftlichen

Prüfungsordnung aufgeführt.

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WIEDERHOLUNGSPRÜFUNG (§ 20)

Wer die Wissenschaftliche Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die

Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf die Fächer, in denen nicht mindestens die Endnote

„ausreichend“ (4,0) erteilt worden ist. Bitte beachten Sie, dass die Prüfung eines Faches

vollständig (also alle Prüfungsteile, mündlich und schriftlich) wiederholt werden muss.

Die Wiederholungsprüfung kann nur zum nächsten oder spätestens übernächsten Termin

abgelegt werden.

Bei einer Wiederholungsprüfung benötigen wir ein neues Formblatt „Schwerpunktthemen“ mit

aktuellem Datum und Unterschrift der Prüfer (auch wenn Prüfer und Themen beibehalten

werden), um sicherzustellen, dass die von Ihnen gewählten Themen auch weiterhin/ wieder gültig

sind.

Ist die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist der Prüfungsanspruch für die

Wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien generell erloschen. Dies gilt auch bei

geänderter oder neuer Fächerverbindung.

WISSENSCHAFTLICHE ARBEIT (§ 12)Anmeldung/ Termine

Die wissenschaftliche Arbeit ist vor der mündlichen Prüfung im betreffenden Fach anzumelden.

Wird die Wissenschaftliche Arbeit in den Pädagogischen Studien angefertigt, so ist das Thema

vor der mündlichen Prüfung des 2. Hauptfaches anzumelden. Das Thema wird frühestens nach

dem Bestehen der Akademischen Zwischenprüfung durch einen vom Bewerber gewählten und

zur Vergabe berechtigten Prüfer vergeben (üblicherweise besprechen Sie mit dem

entsprechenden Dozenten ein Thema, das dann offiziell von ihm/ ihr vergeben wird).

Der Prüfer teilt Thema und Tag der Vergabe auf dem dafür vorgesehenen Formblatt

(www.llpa-bw.de → „Meldeformulare und Informationsblätter“ → „Formulare zur

Wissenschaftlichen Arbeit“ → „Thema Wissenschaftliche Arbeit“) der Außenstelle des

Landeslehrerprüfungsamtes mit (in der Regel legen Sie das vom Prüfer unterschriebene

Formblatt in der Außenstelle vor).

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Bitte beachten Sie, dass die Wissenschaftliche Arbeit umgehend nach Erhalt des Themas beim

Landeslehrerprüfungsamt angemeldet werden muss.

Die Anmeldung erfolgt vor der mündlichen Prüfung im entsprechenden Fach auf dem dafür

vorgesehenen Formblatt beim Landeslehrerprüfungsamt: Vor dem 15. März (bei Prüfung im

Frühjahr) bzw. vor dem 15. September (bei Prüfung im Herbst). Vom Prüfungsamt wird das

Prüfungsthema offiziell bestätigt. Wird das Thema nicht fristgerecht angemeldet, gilt die

Wissenschaftliche Arbeit als nicht bestanden.

Das Prüfungsamt empfiehlt, die Möglichkeiten der Prüfungsordnung zu nutzen und möglichst

frühzeitig, d. h. bereits vor der Anmeldung zum Staatsexamen, mit der Anfertigung der

Wissenschaftlichen Arbeit zu beginnen.

Der Grund für diese Empfehlung ist folgender: Wenn Sie mit der Anmeldung Ihrer

Wissenschaftlichen Arbeit bis zum letztmöglichen Anmeldetermin warten, fallen Ihre

schriftlichen und mündlichen Prüfungen genau in den Bearbeitungszeitraum der

Wissenschaftlichen Arbeit. Ein weiteres Problem kann sich zum Herbsttermin ergeben: Wenn Sie

die Wissenschaftliche Arbeit erst in der zweiten Jahreshälfte anmelden, erstreckt sich Ihr

Bearbeitungszeitraum bis Mitte Januar, danach erhalten die betreuenden Dozenten acht Wochen

Zeit zur Begutachtung und Benotung Ihrer Arbeit. Das Zeugnis über die Wissenschaftliche

Prüfung (das die Note der Wissenschaftlichen Arbeit beinhaltet) kann in diesem Fall erst Anfang

März erstellt werden und liegt somit nicht rechtzeitig für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst

im selben Jahr vor.

In fremdsprachigen Fächern kann die Arbeit in der entsprechenden Sprache verfasst werden.

In den Fächern Biologie, Chemie, Geographie und Physik (d. h. in Fächern, bei denen, z. B.

Laborplätze benötigt werden oder Feldversuche erforderlich sind, für die sich nicht jede

Jahreszeit eignet, ist die Anmeldung auch nach der mündlichen Prüfung, spätestens jedoch im

Anschluss an die mündliche Prüfung im zweiten Fach möglich (§12 Absatz 3)). Falls die Arbeit

nach der Prüfung angefertigt wird, ist mit der Bearbeitung des Themas spätestens vier Wochen

nach der mündlichen Prüfung zu beginnen.

Der Bewerber übergibt ein Exemplar der fertig gestellten Arbeit spätestens 4 Monate, in den

Fächern Biologie, Chemie, Geographie, Mathematik und Physik spätestens 6 Monate, nach

Vergabe des Themas dem Universitätslehrer, der das Thema gestellt hat. Ein weiteres Exemplar

ist zusammen mit dem vom Universitätslehrer unterschriebenen Formblatt („Abgabe der

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Wissenschaftlichen Arbeit“) unmittelbar der Außenstelle zuzuleiten. Ein Zeugnis kann erst nach

der Bewertung der Wissenschaftlichen Arbeit ausgestellt werden.

Der Arbeit ist die schriftliche Versicherung beizufügen, dass diese selbständig und nur mit den

angegebenen Hilfsmitteln angefertigt wurde und dass alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem

Sinn nach anderen Werken entnommen wurden, durch Angabe der Quellen als Entlehnungen

kenntlich gemacht worden sind.

Eine Dissertation, Diplomarbeit, Magisterarbeit oder entsprechende wissenschaftliche Arbeit aus

dem Hauptfach kann, ggf. nach Anhörung der für das jeweilige Fach zuständigen Einrichtung der

Universität, vom LLPA als wissenschaftliche Arbeit im Rahmen der Wissenschaftlichen Prüfung

für das Lehramt an Gymnasien anerkannt werden.

VERSCHIEDENES

1. Fächerübergreifende Hinweise

Der Nachweis über das abgelegte Schulpraxissemester muss bei der Anmeldung zur Prüfung im

ersten Hauptfach vorgelegt werden. Wenn Sie das Schulpraxissemester in Blockform im Herbst

ablegen und die Prüfung in Ihrem ersten Hauptfach zum folgenden Frühjahrstermin stattfinden

soll, können Sie den Nachweis noch nach der Meldung zur Prüfung nachreichen. Hierfür gilt die

jeweilige universitätsbezogene Nachreichfrist für Leistungsnachweise.

Eine vorläufige Bescheinigung der Ausbildungssschule ist in diesem Fall für die Anmeldung zur

Prüfung zwingend erforderlich.

Bitte beachten Sie, dass bei der Anmeldung zur Prüfung nur eine aktuelle Studienbescheinigung

vorgelegt werden muss. Der Nachweis eines ununterbrochenen Studiums durch Einreichung aller

Stammdaten/Datenkontrollblätter ist nur bei Beantragung eines Freiversuchts (§ 21) oder einer

Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung (§22) erforderlich.

Anders als im Abitur oder bei der Ergänzungsprüfung zum Latinum darf die Klausurnote der

Examensprüfung erst nach der mündlichen Prüfung bekannt gegeben werden.

Das Zeugnis über das 1. Staatsexamen wird erst ausgestellt, nachdem auch das zweite Fach

erfolgreich abgelegt und - und im Fall einer Bearbeitung nach der mündlichen Prüfung - die

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Wissenschaftliche Arbeit benotet und beurteilt worden ist. Das Zeugnis wird Anfang Juni bzw.

Anfang Dezember an die von Ihnen angegebene Anschrift versandt.

Bitte sehen Sie vor diesen Zeitpunkten von Anfragen ab.

Bei einer Erweiterungsprüfung wird ein separates Zeugnis ausgestellt. Dies ist auch bei einer

obligatorischen Drei-Fächer-Verbindung der Fall. Das dritte Fach wird nicht in das Zeugnis des

1. Staatsexamens aufgenommen.

Das Betriebs-/ Sozialpraktikum ist erst bei der Anmeldung zum Vorbereitungsdienst für das

gymnasiale Lehramt nachzuweisen. Über den Vorbereitungsdienst können Sie sich unter

www.vorbereitungsdienst-lehramt-bw.de (Menüpunkt „Gymnasien“) informieren.

Die Erteilung der Endnote „ausreichend“ (4,0) oder einer besseren Endnote in den Fächern einer

lebenden Fremdsprache ist bei nicht ausreichender Sprachbeherrschung oder schweren

Sprachfehlern ausgeschlossen, ebenso in allen Fächern bei nicht ausreichender Beherrschung der

deutschen Sprache (vgl. WPO § 16 Abs. 7).

2. Fächerspezifische Hinweise

In manchen Fächern sind bestimmte Fremdsprachenkenntnisse Voraussetzung für die

Zulassung zur Prüfung. Diese Kenntnisse müssen spätestens zum Zeitpunkt der Meldung zur

akademischen Zwischenprüfung nachgewiesen sein.

· Für das Fach Deutsch werden Kenntnisse zweier Fremdsprachen gefordert,

die das Verständnis fremsprachlicher Texte ermöglichen: Englisch und eine der

folgenden Sprachen: Latein, Französisch, Spanisch,

Italienisch oder Russisch.

Für das Fach Englisch wird das Latinum oder die Kenntnis einer europäischen

Fremdsprache Französisch, Spanisch oder Italienisch gefordert.

Für das Fach Geschichte wird das Latinum und mindestens eine eurropäische

Fremdsprache gefordert.

Diese fremdsprachlichen Kenntnisse werden in der Regel durch das Abiturzeugnis nachgewiesen.

Als Ergänzung zu dieser Regelung gilt folgendes: Zur Anerkennung von

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Fremsprachenkenntnissen reichen Zeugnisse über 4 Jahre Unterricht in Sekundarstufe I oder

II, wenn die abschließende Beurteilung nicht schlechter als „ausreichend“

(4) ist. Ein Abschluss einer 2. Fremdprache im Abiturzeugnis des Beruflichen Gymnasiums

wird anerkannt, wenn die Fremdsprache 3 Jahre in der Oberstufe (Klasse 11 - 13) belegt wurde

und sofern die abschließende Beurteilung nicht schlechter als „ausreichend“ (4,0) ist.

In manchen Fächern ist das Latinum bzw. sind Lateinkenntnisse, die den Anforderungen des

Latinums entsprechen, Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung. Diese Kenntnisse müssen

spätestens zum Zeitpunkt der Meldung zur akademischen Zwischenprüfung nachgewiesen sein

und werden in der Regel durch das Abiturzeugnis nachgewiesen. Ergänzungsprüfungen werden

von den zuständigen Regierungspräsidien in Baden-Württemberg abgenommen.

Für die Anerkennung von Ergänzungsprüfungen von anderen in - oder ausländischen

Bildungsinstituten sind ebenfalls die Regierungspräsidien zuständig. Die Gleichwertigkeit

derartiger Prüfungen muss im Einzelfall geprüft werden und kann nur dann anerkannt werden,

wenn die geltenden Bestimmungen und Anforderungen in vollem Umfang erfüllt sind.

Für das Fach Geschichte benötigen Sie zwei fachfremde Scheine aus zwei verschiedenen

Fächern mit „sinnvollem Bezug“ zur Geschichte. Diese Scheine können gegebenenfalls auch aus

Ihrem zweiten oder dritten Fach stammen. Bitte beachten Sie jedoch, dass Scheine grundsätzlich

nur einmal „verwendet“ werden können.

Für das Fach Sport wird neben einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem Kurs in Erster

Hilfe auch ein Nachweis über Kenntnisse und Fertigkeiten im Rettungsschwimmen verlangt.

Diese Nachweise müssen spätestens bei der letzten Meldung zur fachpraktischen Prüfung

(Praktisch-Methodische Prüfung) am Institut für Sportwissenschaften vorgelegt werden. Diese

Nachweise werden auf der Bescheinigung über die fachpraktische Prüfung vermerkt. Für das

Erste Staatsexamen reicht der Nachweis über den „Rettungsschwimmer Bronze“. Wir empfehlen

dennoch den Erwerb des „Rettungsschwimmer Silber“, da dieser einen Erste-Hilfe-Kurs

beinhaltet. Für den Vorbereitungsdienst müssen Sie einen Erste-Hilfe-Kurs vorlegen, der nicht

älter als zwei Jahre sein darf (vgl. APrOGymn § 2 Abs. (1) Nr. 7).

Bitte beachten Sie außerdem, dass auf den Nachweisen über das Vereinspraktikum der zeitliche

Umfang vermerkt sein muss. Das Aktuelle Formular (Stand Juni 2007, erhältlich am Institut für

Sportwissenschaften oder als PDF-Datei unter

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www.llpa-bw.de → „Wissenschaftliche Prüfung“ → „Infoblatt und Nachweis über das

Vereinspraktikum“) fordert eine entsprechende Kennzeichnung ein. Auf den alten Formularen

war dies nicht vorgesehen.

Im Fach Mathematik werden insgesamt fünf verschiedene Übungsscheine im Hauptfach (vier

im Beifach) gefordert. Die Arbeit am Computer muss im Rahmen einer dieser Übungen

stattfinden. Wenn also die Arbeit am Computer mit dem Numerikschein nachgewiesen wird,

benötigen Sie einen weiteren Übungsschein, um auf insgesamt fünf (im Beifach vier) Scheine zu

kommen.

Wenn Sie Musik oder Kunst studieren, müssen Sie die Scheine aus dem Pädagogischen

Begleitstudium „entweder bei der Meldung zur abschließenden Teilprüfung im künsterischen

Fach oder bei der Meldung zur Prüfung im wissenschaftlichen Fach“ vorlegen (vgl. KPO von

2001, Anlage C). Bitte reichen Sie daher neben den (sowieso geforderten) EPG-Scheinen auch

die Scheine aus dem Pädagogischen Begleitstudium ein, wenn Sie sich zum wissenschaftlichen

Fach anmelden - auch wenn Sie diese bereits zur Meldung im künstlerischen Fach vorgelegt

haben.

Anmeldetermine:

• Meldung zur Prüfung Frühjahr bis spätestens 31.10. des vorhergegangenen Jahres

(Datum des Poststempels)

• Meldung zur Prüfung Herbst bis spätestens 30.04. des laufenden Jahres

(Datum des Poststempels)

Meldungen, die nach den genannten Terminen eingehen, können für die direkt nachfolgende

Prüfung nicht mehr berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Erweiterungsprüfungen.

Prüfungstermine:

www.llpa-bw.de/Außenstelle Karlsruhe/Wissenschaftliche Prüfung/Termine

Im Internet (http://www.llpa-bw.de: Außenstelle beim Regierungspräsidium Karlsruhe -

Wissenschaftliche Prüfung - Meldeformulare) finden Sie die Anmeldeunterlagen für die

Wissenschaftliche Prüfung und auch das Anmeldeformular für die Wissenschaftliche Arbeit. Auf

der Seite des Landeslehrerprüfungsamtes ist die Wissenschaftliche Prüfungsordnung von 2001 in

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der jeweils gültigen Fassung abrufbar (http://www.llpa-bw.de: - Prüfungsordnungen - Erste

Staatsprüfung - Wissenschaftliche Staatsprüfung).

Auf dem Antrag auf Zulassung zur Wissenschaftlichen Prüfung müssen die Hauptfächer

angegeben werden. Eine Erweiterungsprüfung (3. Fach oder weitere Fächer) kann frühestens zum

Prüfungstermin des zweiten Hauptfaches abgelegt werden. Für diese Erweiterungsprüfung muss

ein gesondertes Anmeldeformular fristgerecht abgegeben werden.

Abgabe der Prüfungsunterlagen

Bewerber, die ihre Prüfung gemäß § 11 Absatz 1 WPO 2001 an zwei aufeinanderfolgenden

Terminen ablegen können, haben alle bereits erworbenen Scheine beider Fächer, sowie die

bereits erworbenen Nachweise über die Pädagogischen Studien und das Ethisch-Philosophische

Grundlagenstudium bei der Anmeldung vorzulegen.

Die allgemeinen Prüfungsunterlagen und die fachspezifischen Unterlagen des ersten Hauptfaches

müssen vollständig, im jeweiligen Anmeldezeitraum vorgelegt werden. Ausnahmsweise können

fehlende Scheine für das erste Hauptfach, die zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht

ausgestellt sind und im laufenden Semster erworben werden, bis zum jeweiligen Nachreichtermin

nachgereicht werden.

Die Zeugnisse der Zwischenprüfungen in den beiden Hauptfächern der Wissenschaftlichen

Prüfung müssen bereits bei der Anmeldung zum 31. Oktober/ 30. April vorgelegt werden.

Bei möglicher Aufteilung der Prüfung auf zwei Termine müssen die bereits erworbenen

fachspezifischen Unterlagen für das zweite Hauptfach sowie die Nachweise über Pädagogische

Studien und das Ethisch-Philosophische Grundlagenstudium bereits bei der Anmeldung zur

Wissenschaftlichen Prüfung vorgelegt werden.

Liegen diese Unterlagen nicht spätestens zum Nachreichtermin des zweiten Faches vor, ist die

Zulassung zur Prüfung im zweiten Hauptfach nicht möglich. Diese Nichtzulassung gilt gemäß §

19 Absatz 2 WPO 2001 als nichtgenehmigte Unterbrechung und wird mit der Note „ungenügend“

(6,0) sanktioniert.

Die Mitteilung über die Zulassung zur Prüfung erfolgt für das 1. und 2. Hauptfach getrennt

jeweils zum bevorstehenden Prüfungszeitpunkt.

Wissenschaftliche Arbeit

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Jeder Kandidat muss in einem seiner beiden Hauptfächer oder aus dem Bereich der

Pädagogischen Studien eine Wissenschaftliche Arbeit anfertigen und darin zeigen, dass er ein

Thema mit den Methoden und Hilfsmitteln seines Faches sachgerecht bearbeiten kann.

Der Bewerber teilt das Thema und den Tag der Vergabe auf dem vom Universitätslehrer

unterschriebenen Formblatt unverzüglich dem Landeslehrerprüfungsamt mit.

Die Bearbeitungszeit beträgt vier Monate, in den Fächern Biologie, Chemie, Geographie,

Mathematik und Physik sechs Monate.

Die Wissenschaftliche Arbeit ist spätestens am 15. März (Frühjahrstermin) beziehungsweise am

15. September (Herbsttermin) anzumelden.

Vorsicht bei Wissenschaftlicher Arbeit im Herbsttermin. Der Vorbereitungsdienst beginnt im

Januar und das Zeugnis über die Wissenschaftliche Prüfung / die Zeugnisse müssen bis Mitte

Dezember dem Regierungspräsidium vorliegen.

Für die Prüfungsvorbereitung empfiehlt das Landeslehrerprüfungsamt die Wissenschaftliche

Arbeit vor der Wissenschaftlichen Prüfung anzufertigen.

Das Semester und / oder die Semesterferien vor dem Prüfungssemester bieten sich hierzu an.

Wird das Thema der Wissenschaftlichen Arbeit nicht fristgerecht bis zum Beginn der mündlichen

Prüfung angemeldet, ist die Wissenschaftliche Arbeit nicht bestanden, wenn die Fristversäumnis

vom Bewerber zu vertreten ist.

Bei der Wissenschaftlichen Arbeit handelt es sich nicht um eine Zulassungsarbeit, sondern um

einen eigenständigen Prüfungsteil. Die Note der Wissenschaftlichen Arbeit wird gemäß § 16

Absatz 9 WPO 2001 in die Gesamtnote des Zeugnisses über die Wissenschaftliche Prüfung

eingereicht.

Mitteilungen des Landeslehrerprüfungsamtes

Bitte teilen Sie Namens- und Anschriftenänderungen dem Landeslehrerprüfungsamt umgehend in

schriftlicher Form mit. Mitteilungen des Landeslehrerprüfungsamts gehen an die

Semesteranschrift.

Der Klausurplan wird auf unserer Homepage, in den Instituten und Seminaren des KIT Karlsruhe

und bei den Fachgruppen der Universitäten Heidelberg und Mannheim bekannt gemacht. Eine

Benachrichtigung der Prüfungskandidaten erfolgt zusammen mit dem Zulassungsbescheid

(schriftliche Prüfung).

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Hinweis zu Unterbrechung und Rücktritt von der Prüfung

Nach der Zulassung zur Wissenschaftlichen Prüfung muss das Landeslehrerprüfungsamt den

Rücktritt von der Prüfung (§ 18) oder die Unterbrechung der Prüfung (§ 19) genehmigen. Die

Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn die

Ablegung der Prüfung durch Krankheit verhindert wird. Der Nachweis ist unverzüglich durch

ärztliches (gegebenenfalls amtsärztliches) Zeugnis zu führen. Dieses Zeugnis muss die

Befundtatsache, den Beginn der Erkrankung und die voraussichtliche Dauer der Erkankung

enthalten. Bei Unterbrechung der Prüfung wird diese in der Regel zum nächsten Prüfungstermin

fortgesetzt. Bereits abgelegte Prüfungsteile bleiben gültig.

Wer ohne Genehmigung des Prüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt oder diese unterbricht,

erhält in dem betreffenden Fach die Note „ungenügend“ (6,0).

Landeslehrerprüfungsamt

Außenstelle beim Regierungspräsidium Karlsruhe