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Wichtige Entscheidungen zum Bescheinigungsverfahren nach den §7h, 7i, 10f, 1Og 11a und 11 b ESTG (Dr. Rudolf Kleeberg, München) Vorbemerkung: Die obigen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes regeln die ertragsteuerliche Förderung der Erhaltung von Kulturgütern. Das Zusammenwirken dieser Vorschriften zeigt die folgende Übersicht von Kleeberg, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz Kommentar §7h Rdnr. A37: Baudenkmale/ Teile eines Ensembles Förderungsmaßnahmen innerhalb einer Einkunftsart Gebäude in Sanierungsgebieten/ städtebaulichen Entwicklungsbereichen § 7 i ------------------ § 11 b ------------------ Herstellungs- und bestimmte Anschaffungskosten (Absetzung mit jährlich 1/10) Erhaltungsaufwand (Verteilungswahlrecht auf 2-5 Jahre) ------------------ § 7h ---------------- § 11a § 10 f ------------------ Bei Bewohnen durch Eigentümer (Privatgut) Aufwendungen für Baumaßnahmen nach §§7h und 7i, Erhaltungsaufwand nach §§11a und b (Abzug wie Sonderausgaben mit jährlich 1/10) bei Kulturgüter, die weder der Einkunfterzielung noch eigenen Wohnzwecken dienen ------------------- § 10f § 10 g ------------------ Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen (Abzug wie Sonderausgaben mit jährlich 1/10) gärtnerische, bauliche und sonstige Anlagen, Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wiss. Sammlungen, Bibliotheken, Archive Weitere Angaben über Inhalt und Anwendung dieser Vorschriften können den Veröffentlichungen der Denkmalbehörden, den einschlägigen Kommentaren zum Einkommensteuergesetz und dem Handbuch Kleeberg/Ebed, Kulturgüter in Privatbesitz, 2. Auflage 2001 entnommen werden.

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Page 1: Wichtige Entscheidungen zum Bescheinigungsverfahren · PDF fileWichtige Entscheidungen zum Bescheinigungsverfahren nach den §7h, 7i, 10f, 1Og 11a und 11 b ESTG (Dr. Rudolf Kleeberg,

Wichtige Entscheidungen zum Bescheinigungsverfahren nach den §7h, 7i, 10f,1Og 11a und 11 b ESTG (Dr. Rudolf Kleeberg, München)

Vorbemerkung: Die obigen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes regeln dieertragsteuerliche Förderung der Erhaltung von Kulturgütern. Das Zusammenwirkendieser Vorschriften zeigt die folgende Übersicht von Kleeberg, in:Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz Kommentar §7h Rdnr. A37:

Baudenkmale/Teile einesEnsembles

Förderungsmaßnahmen innerhalb einerEinkunftsart

Gebäude inSanierungsgebieten/

städtebaulichenEntwicklungsbereichen

§ 7 i ------------------

§ 11 b ------------------

Herstellungs- und bestimmteAnschaffungskosten

(Absetzung mit jährlich 1/10)Erhaltungsaufwand

(Verteilungswahlrecht auf 2-5 Jahre)

------------------ § 7h

---------------- § 11a

§ 10 f ------------------

Bei Bewohnen durch Eigentümer(Privatgut)

Aufwendungen fürBaumaßnahmen nach §§7h und 7i,

Erhaltungsaufwand nach §§11a und b(Abzug wie Sonderausgaben mit jährlich 1/10)

bei Kulturgüter, die weder derEinkunfterzielung noch eigenen

Wohnzwecken dienen

------------------- § 10f

§ 10 g ------------------Aufwendungen für Herstellungs- und

Erhaltungsmaßnahmen (Abzug wie Sonderausgaben

mit jährlich 1/10)

gärtnerische, bauliche und sonstige Anlagen,Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen,

wiss. Sammlungen, Bibliotheken, Archive

Weitere Angaben über Inhalt und Anwendung dieser Vorschriften können denVeröffentlichungen der Denkmalbehörden, den einschlägigen Kommentaren zumEinkommensteuergesetz und dem Handbuch Kleeberg/Ebed, Kulturgüter inPrivatbesitz, 2. Auflage 2001 entnommen werden.

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Im folgenden wird auf rechtskräftige Entscheidungen der Finanzgerichte und derVerwaltungsgerichte hingewiesen, die für die Anwendung der genannten Vorschrif-ten besonders wichtig sind. Neben den Fundstellen im Bundessteuerblatt (BStBI),in den nicht amtlich veröffentlichten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH/NV)und in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) sind die Fundstellen in derLoseblatt-Sammlung Eberl/Kapteina/Kleeberg/Martin Entscheidungen zumDenkmalrecht genannt, in welcher der wesentliche Inhalt der Entscheidungenmit Erläuterungen wiedergegeben wird.

Entscheidungen der Finanzgerichte

Bescheinigung der Gemeinde zu §7h ESTG Grundlagenbescheid:

BFH v. 17.12.1996 - IX R 91/94, BStBI 111997, 398; EzD 6.1.1 Nr. 1.

Bescheinigung der Denkmalbehörde zu §7i ESTG, dass die Herstellungskosten für

Baumaßnahmen an dem Baudenkmal zur Erhaltung und sinnvollen Nutzung erforderlich

waren, für Finanzamt bindend:

BFH v. 05.11.1996 - IX R 42/94, BStBI II 1997, 244; EzD 6.1.2 Nr. 5.

Die Bindungswirkung der Bescheinigung nach §7i ESTG beschränkt sich auf die

Denkmaleigernschaft und die Erforderlichkeit der Aufwendungen:

BFH v. 15.10.1996 — IX R 47/92, BStBI II 1997, 176; EzD 6.1.2. Nr. 4.

Erhöhte Absetzungen nach §7i ESTG können in voller Höhe im Veräußerungsjahr

des Baudenkmals erfolgen:

BFH v. 18.06.1996 — IX R 40/95, BStBI II 1996, 645; EzD 6.1.2 Nr. 2.

Nach §7i ESTG sind nur Herstellungskosten begünstigt, nicht Teilherstellungskosten:

BFH v. 27.06.1995 - IX R 130/ 90, BStBI II 1996, 215; EzD 6.1.2 Nr. 1;

ebenso BFH v. 16.01.1996 - IX R 98/93, BFH/NV 1996, 540.

In die Bemessungsgrundlage der erhöhten Absetzungen nach §7i ESTG sind nur

die bescheinigten Herstellungskosten einzubeziehen:

BFH v. 15.10.1996 - IX R 39/95, BFH/NV 1997, 468, EzD 6.1.2 Nr. 12.

Bei Herstellungskosten eines Neubaus in einem Sanierungsgebiet ist §7h ESTG

nicht anwendbar:

FG Baden-Wttbg. rkr. Beschluss v. 29.05.1996 - 6 K 27/93, EFG 1996, 1210; EzD

6.1.2 Nr. 3.

Notwendiger Inhalt der Bescheinigung nach §7h ESTG ist die Durchführung von

Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen:

FG Baden-Wttbg. v. 26.06.1996-5 K 269/ 95, EFG 1996, 1209, EZD 6. 1.1 Nr. 3.

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§7h ESTG berechtigt bei einer Personengesellschaft, die von der Vorschrift erfasste

Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt hat, nur den

Gesellschafter, nicht die Gesellschaft, die erhöhten Absetzungen in Anspruch zu nehmen.

Scheidet ein Gesellschafter nach der Sanierung aus der Gesellschaft aus und

übernehmen die übrigen Gesellschafter dessen Anteil (Anwachsung), so sind jedem der

verbliebenen Gesellschafter nur in Höhe seiner ursprünglichen Beteiligung begünstigte

Herstellungskosten zuzurechnen:

BFH v. 17.07.2001 - R 50/98, BStBI II 2001, 760, EzD 6.1.1 Nr. 6.

Die Bescheinigung i.S.d. §82i Abs. 2 ESTDV Uetzt §7i ESTG) und deren Bindungswirkung

erstreckt sich nicht auf die Frage der persönlichen Abzugsberechtigung, also nicht darauf,

wer die Aufwendungen getragen hat und wem sie als Abzugsberechtigten zuzurechnen

sind:

BFH v. 06.03.2001 – IX R 64/97, BstBI II 2001, 796, EzD 6.1.2 Nr. 21.

Beteiligt sich der Steuerpflichtige an den Anschaffungs- und Herstellungskosten eines

Gebäudes, das seinem Ehepartner gehört und in dem der Steuerpflichtige einen Raum

(Arbeitszimmer) für seine beruflichen Zwecke nutzt, kann er die auf diesen Raum

entfallenden eigenen Aufwendungen grundsätzlich als Werbungskosten (AfA) geltend

machen:

BFH v. 23.08.1999 - GrS 1/97, BStBI II 1999, 778.

Der Steuerpflichtige ist insoweit auch zur Vornahme erhöhter Absetzungen nach §82i

ESTDV berechtigt:

BFH v. 20.03.2001 - IX R 9 1 /97, BFH/NV 2001, 1114.

Für den Ansatz erhöhter Absetzungen nach §82i ESTDV Getzt §7i ESTG) kommen

höhere. als die von der Denkmalbehörde bescheinigten Aufwendungen nicht in Betracht.

Es ist Sache des Steuerpflichtigen, sich um eine entsprechende Bescheinigung über den

von ihm begehrten (höheren) Betrag zu bemühen:

BFH v. 31.05.2001 IX R 23/97, BFH/NV 2001, 1397, EzD 6.1.2 Nr. 18.

Das Finanzamt ist an eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nicht

gebunden, wenn die Bescheinigung nicht erkennen lässt, ob und welche Modernisierungs-

und Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt worden sind:

FG Baden-Württemberg v. 29.10.1996 - 2 K 44/95, EFG 1997, 338.

§71 ESTG kann nur für Herstellungskosten an einem bestehenden Gebäude in Anspruch

genommen werden. Eine Bescheinigung wegen des Wiederaufbaus eines eingestürzten

Gebäudes, gegen die das Finanzamt vergeblich remonstriert hat, ist jedoch verbindlich:

BFH v. 13.09.2001 - IX R 62/98, BFH/NV 2002, 405, EzD 6.1.2 Nr. 19.

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Mit der Bescheinigung nach §7h ESTG entscheidet die Gemeindebehörde verbindlich,

was unter "Modernisierung" und Instandsetzung" i.S. von §177 BauGB zu verstehen ist,

nicht aber über die persönliche Abzugsberechtigung:

BFH v. 21.08.2001 - IX R 20/99, BFH/NV 2002,105, EzD 6.1.1 Nr.5.

Nach §7i Abs. 1 ESTG können bei einem im Inland belegenen, denkmalgeschützten

Gebäude erhöhte Absetzungen auf Herstellungskosten für eine einzelne Baumaßnahme

auch dann vorgenommen werden, wenn die einzelne Maßnahme Teil einer

Gesamtbaumaßnahme ist. Voraussetzung ist insoweit, dass die einzelne Baumaßnahme

sachlich abgrenzbar und als solche abgeschlossen ist.

BFH v. 20.08.2002 - IX R 40/97, DSTR 2002, 2119, EzD 6.1.2 Nr. 24.

Entscheidungen der Verwaltungsgerichte

Erweist es sich im Zuge der Sanierung als notwendig, den Bestand z.B. wegen

Einsturzgefahr vorrübergehend abzubauen, so hindert dies nicht die Wiederherstellung

(Instandsetzung):

OVG Niedersachsen/Schleswig-Holstein v. 23.02.1990 - 1 L 7/89, EzD 6.1.1 Nr. 2

Der in §7h Abs. 1 S. 2 ESTG verwendete Begriff der "Erneuerung" ist nicht im Sinne von

Ersetzung eines bestehenden Gebäudes, sondern im Sinne von "Renovierung" zu

verstehen:

Baden-Württemberg VGH v. 20.05.1996, EzD 6.1.1 Nr.4

Zum Abstimmungserfordernis bei Baumaßnahmen, die mit Steuervergünstigungen

subventioniert werden sollen:

OVG Nordrhein-Westfalen v. 09.03.1992 - 7 A 2132/ 89; EzD 6.1.2 Nr. 6.

Bescheinigungen für die Edangung von Steuervergünstigungen dürfen gern. §4 S.2

DSchG NW nur erteilt werden, wenn das Denkmal in die Denkmalliste eingetragen ist oder

vorläufig als eingetragen gilt. Es muss ein Baudenkmal nach den jeweiligen

landesrechtlichen Vorschriften vorliegen:

OVG Nordrhein-Westfalen v. 29.11.1993 - 11 A 218/ 92, EzD 6.1.2 Nr. 7 dazu auch OVG

Nordrhein-Westfalen v. 31.05.1994 - 1 IA 1253/91,

EzD 6.1.2 Nr. 8.

Der Bescheinigungsnehmer trägt die Beweislast für den Nachweis der Abstimmung (zu §7i

ESTG):

OVG Rheinland-Pfalz v. 23.04.1998 - 1 A 13256/96, EzD 6.1.2 Nr. 10.

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Ist als Denkmal nur ein Gebäudeteil geschützt, so können nur die auf diesen Gebäudeteil

entfallenden Aufwendungen als Herstellungskosten i.S.d. §7i ESTG anerkannt werden:

OVG Rheinland-Pfalz v. 12.05.1998 - 12 A 10356/98, EzD 6.1.2. Nr. 11 etwa gleichen

Inhalts: OVG Nordrhein-Westfalen v. 25.04.1998 - 10 A 1090/86, EzD 6.1.2 Nr. 14.

Erteilung einer Bescheinigung nach §7i ESTG nur, wenn vorher über die Maßnahme mit

der fachlich zuständigen Behörde Einvernehmen erzielt wurde:

OVG Nordrhein-Westfalen v. 26.05.1988 - 11 A 844/87, EzD 6.1.2 Nr. 15

Zum Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung nach §7i ESTG (erforderliche

Aufwendungen des Eigentümers, Abstimmung, konkrete Verwirklichung):

OVG Nordrhein-Westfalen v. 27.07.1998 - 7 A 3486/96, EzD 6.1.2 Nr. 16.

Kosten eines Neubaus hinter einer denkmalgeschützten Fassade nicht begünstigt:

OVG Nordrhein-Westfalen v. 14.09.89 - 7 A 889/87, EzD 6.1.2 Nr. 17

§7i ESTG kommt nur bei Baumaßnahmen an oder in einem Baudenkmal nach

Landesrecht (kein Neubau) in Betracht: BVerwG v. 18.07.2001 - 4 B 45/01, EzD 6.1.2 Nr.

20.

Beim Bundesfinanzhof warten derzeit noch folgende Verfahren auf eineEntscheidung

§7h ESTG

Sind Maßnahmen begünstigt, die zwar die Gemeinde bescheinigt hat, die aber tatsächlich

den Abriss und Neubau eines Gebäudes betreffen?

AzX1R38/01.

§7i ESTG

Fallen baulich angefügte und verbundene Tiefgaragen unter die Förderung?

Az IX. R 72/00, vorausgehend FG Köln v. 20.07.2000 - 5 K 6243/98, EFG 2000, 1179.

Kann der Sanierungsaufwand bei einem Baudenkmal zugleich abschreibungsrechtlich die

Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts sein?

Az VIII R 6/01, vorausgehend FG Rheinland-Pfalz v. 29.08.2000 - 1 K 1698/99, DSTRE

2001, 63.

Wann liegt bei Tellabriss und Wiederherstellung ein Wiederaufbau bzw. ein Neubau vor

(Identität des Baudenkmals)?

Az [X R 13/99, vorausgehend FG Köln v. 22.10.1998 - 14 K 1827198, E FG 1999, 644.

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Weitgehende Erneuerung bautechnisch tragender Elemente bei Bewahrung der für den

Denkmalschutz maßgeblichen Identität des Gebäudes unschädlich?

Az IX R 14/99, vorausgehend FG Köln v. 22.10.1998 - 14 K 1826/98.

§10f ESTG

Ist für ein denkmalgeschütztes Gebäude eine Steuerbegünstigung nach §1 Of ESTG noch

möglich, wenn der Gesamtaufwandbestands kräftig in die Bemessungsgrundlage der

Eigenheimzulage einbezogen wurde, für die Gewährung der Zulage aber nicht erforderlich

war, sich also auf die Zulage nicht ausgewirkt hat?

Az X R 19/02, vorausgehend Sächsisches FG v. 11.04.2002 - 2 K 1616/99.

Abgedruckt in: DSI 01/2003, Seite 57-61