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Wintersemester 2013/2014
RA Prof. Dr. Ewer
Bauordnungs- und Bauplanungsrecht
Zum Begriff des Vorhabens i.S.v. § 29 BauGB
auf Dauer gedachte Weise mit dem Boden verbunden vom Eigentümer beigemessene Funktion
Bodenrechtliche/planungsrechtliche Relevanz Belange des §§ 1 Abs. 5, 1a BauGB
Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungs-bereich rechtswirksam erlassener
B-Pläne
Qualifizierte Bebauungspläne § 30 Abs. 1
Einfache Bebauungspläne erfüllen weder die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 noch die eines qualifizierten B-Plans
Sicherung der Erschließung (!)
Der qualifizierte Bebauungsplan
§ 30 Abs. 1 BauGB - Mindestinhalt:Art der baulichen Nutzung, vgl. §§ 2-14 BauNVOMaß der baulichen Nutzung, vgl. §§ 16 ff. BauNVOÜberbaubare Grundstücksflächen, vgl. § 23 BauNVOÖrtliche Verkehrsflächen, vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB
Vorhabenzulässigkeit:Kein Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans
(ansonsten Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB)GebietsverträglichkeitGesicherte Erschließung
Der einfache Bebauungsplan
§ 30 Abs. 3 BauGB: Bebauungsplan erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 BauGB und ist kein vorhabenbezogener Bebauungsplan i.S.v. § 12 BauGB
Vorhabenzulässigkeit:Primärer Maßstab sind die Festsetzungen des
BebauungsplansSubsidiär §§ 34 und 35 BauGB als MaßstabGebietsverträglichkeitGesicherte Erschließung
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan
Erfordernisse nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB:
Vorhaben- und Erschließungsplan
Durchführungsvertrag
Ausnahmen und Befreiungen§ 31 BauGB
Abs. 1: im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen
Abs. 2: Grundzüge der Planung werden nicht berührt und• Gründe des Allgemeinwohls erfordern Befreiung (Nr. 1),• Abweichung ist städtebaulich vertretbar (Nr. 2) oder• Durchführung führt zu unbeabsichtigter Härte (Nr. 3) und• Abweichung ist auch unter Würdigung nachbarlicher
Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar.
Zulässigkeit während Planaufstellung und –änderung, § 33 BauGB
Vorhabenzulässigkeit:Bebauungsplan-Aufstellungsbeschluss,Durchgeführte Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
nach §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 und 4a Abs. 2 bis 5 BauGB,Vorhaben wird den künftigen Festsetzungen des
Bebauungsplans wohl nicht entgegenstehen,Schriftliche Anerkennung der Festsetzungen für sich und
den RechtsnachfolgerGesicherte Erschließung
§ 33 ist kein Instrument zur Sicherung
zukünftiger Planung !
Vorhaben im nicht überplanten Innenbereich, § 34 BauGB
Ortsteil: jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und
Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.
Einfügen: regelmäßig dann, wenn das Vorhaben sich in jeder Hinsicht in dem aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen hält Harmonie statt Uniformität
Zur Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich
Außenbereich: die Gebiete, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB liegen.
Vorhabenzulässigkeit:Vorliegen eines privilegierten Vorhabens gem. § 35
Abs. 1 Nr. 1 – 8 BauGB oder eines sonstigen Vorhabens gem. § 35 Abs. 2 BauGB
Keine entgegenstehenden öffentlichen BelangeGesicherte Erschließung
Das gemeindliche Einvernehmen, § 36 BauGB
Sicherung der Planungshoheit der Gemeinden (vgl. Art. 28 Abs. 2 GG)
Dennoch keine Ermessensvorschrift, Einvernehmen kann durch Rechtsaufsicht
gemäß § 35 Abs. 2 Satz 3 ersetz werden, § 71 Abs. 3 der Landesbauordnung SH,
Ggf. Amtspflichtverletzung
Bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder, § 37 BauGB
§§ 29 ff. grundsätzlich anwendbar, § 37 enthält formell- und materiellrechtliche Sonderregelungen
Bund/Land muss Bauherr sein
Das Fachplanungsprivileg,§ 38 BauGB
§ 38 BauGB bestimmt mit §§ 7, 29 Abs. 2 und 37 BauGB Rangverhältnis verschiedener Planungen.
Überörtliche Planung: Begriff str.; davon ist jedenfalls auszugehen, wenn das Vorhaben die Leistungskraft einer Gemeinde übersteigt, insbesondere wenn es das Gebiet von mehr als einer Gemeinde berührt.