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Wiss. Mitarbeiter Dr. Markus Junker Urheberrechtliche Probleme beim Einsatz von Multimedia und Internet in Hochschulen Vortrag im Rahmen des Juristentreffens der Hochschulübergreifenden Fortbildung NRW an der Universität Dortmund Dienstag, 25. Juni 2002 10:30 bis 12:30 Institutfür R echtsinform atik -U niversitätdesSaarlandes-

Wiss. Mitarbeiter Dr. Markus Junker Urheberrechtliche Probleme beim Einsatz von Multimedia und Internet in Hochschulen Vortrag im Rahmen des Juristentreffens

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Wiss. Mitarbeiter Dr. Markus Junker

Urheberrechtliche Probleme beim Einsatz von Multimedia und Internet in Hochschulen

Vortrag im Rahmen des Juristentreffensder Hochschulübergreifenden Fortbildung

NRW an der Universität Dortmund

Dienstag, 25. Juni 200210:30 bis 12:30

Institut für Rechtsinformatik

- Universität des Saarlandes -

Page 2: Wiss. Mitarbeiter Dr. Markus Junker Urheberrechtliche Probleme beim Einsatz von Multimedia und Internet in Hochschulen Vortrag im Rahmen des Juristentreffens

I. Urheberrecht, Multimedia und Internet in Bildungseinrichtungen

II. Ausgewählte urheberrechtliche Fragen

III. Informationen zum Urheberrecht im Internet

Institut für Rechtsinformatik

- Universität des Saarlandes -

[Folie Nr. 2]

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1. Geltung des Urheberrechts im Internet

2. Grundgedanken des Urheberrechts

3. Rechtsquellen des Urheberrechts

Institut für Rechtsinformatik

- Universität des Saarlandes -

[Folie Nr. 3]

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I. 1. Geltung des Urheberrechts im Internet

Institut für Rechtsinformatik

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[Folie Nr. 4]

Internet

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I. 1. Geltung des Urheberrechts im Internet

Institut für Rechtsinformatik

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[Folie Nr. 5]

Das Internet ist

=> global

=> dezentral

=> digital

=> Ist das Internet ein rechtsfreier Raum?

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I. 1. Geltung des Urheberrechts im Internet

Institut für Rechtsinformatik

- Universität des Saarlandes -

[Folie Nr. 6]

Geltung des Urheberrechts?

Ja!

Probleme:

=> Welches Recht ist anwendbar? => Die Gerichte welchen Staates sind international zuständig?

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I. 1. Geltung des Urheberrechts im Internet

Institut für Rechtsinformatik

- Universität des Saarlandes -

[Folie Nr. 7]

Durchsetzung von Urheberrechten:

Schwierig! Schutz mit Hilfe von Technik

(Suchmaschinen, Rights Protection System, Kopierschutz, Electronic Copyright Management Systems u.a.)

Grenzen der Technik („Code as Law“)?

Inwieweit sollen technische Schutzmaßnahmen die Rechte des Nutzers einschränken dürfen?

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1. Geltung des Urheberrechts im Internet

2. Grundgedanken des Urheberrechts

3. Rechtsquellen des Urheberrechts

Institut für Rechtsinformatik

- Universität des Saarlandes -

[Folie Nr. 8]

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I. 2. Grundgedanken des Urheberrechts

Institut für Rechtsinformatik

- Universität des Saarlandes -

[Folie Nr. 9]

Urheberrecht:

Schutz der Persönlichkeit und wirtschaftlicher Interessen

Recht, einem anderen etwas zu verbieten

kein ewiges oder unbeschränktes Recht

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I. 2. Grundgedanken des Urheberrechts

Institut für Rechtsinformatik

- Universität des Saarlandes -

[Folie Nr. 10]

Begründung:

• Schutz des Ergebnisses geistigen individuellen Schaffens

• Ausgleich für die zur Schaffung geistiger Güter erforderlichen Investitionen

• Belohnung für Beitrag zur Kulturentwicklung

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1. Geltung des Urheberrechts im Internet

2. Grundgedanken des Urheberrechts

3. Rechtsquellen des Urheberrechts

Institut für Rechtsinformatik

- Universität des Saarlandes -

[Folie Nr. 11]

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I. 3. Rechtsquellen

Institut für Rechtsinformatik

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[Folie Nr. 12]

- Internationale Ebene

- Europäische Ebene

- Nationale Ebene

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I. 3. Rechtsquellen - Internationale Ebene

Institut für Rechtsinformatik

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[Folie Nr. 13]

Berner Übereinkunft [1886], mehrfach revidiert [zuletzt 1971]

Welturheberrechtsabkommen [1952]

TRIPS-Abkommen [1994]

WIPO Copyright Treaty (WCT) [1996]

WIPO Performances and Phonograms Treaty [1996]

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I. 3. Rechtsquellen - Europäische Ebene

Institut für Rechtsinformatik

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[Folie Nr. 14]

Richtlinien der „ersten Generation“:

- 1991: „Computer-Richtlinie“- 1992: „Vermiet- und Verleih-Richtlinie“- 1993: „Satelliten-Richtlinie“- 1993: „Schutzdauer-Richtlinie“- 1996: „Datenbank-Richtlinie“- 2001: „Folgerechts-Richtlinie“

Richtlinien der „zweiten Generation“:

- 2001: „Multimedia-Richtlinie“

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I. 3. Rechtsquellen - Nationale Ebene

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[Folie Nr. 15]

Urheberrechtsgesetz (UrhG) Verlagsgesetz (VerlG) Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWahrnG)

Beachte: - Änderung zum 01.07.2002: Inkrafttreten der Änderungen im Urhebervertragsrecht- Umsetzung bis zum 22.12.2002: „Multimedia- Richtlinie“ (siehe Referentenentwurf des BMJ)

Rechtsrahmen für das Internet: - IuKDG + EGG (Bund; geändert 12/2001) - MDStV (Länder; Änderung zum 01.07.2002)

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I. Urheberrecht, Multimedia und Internet in Hochschulen

II. Ausgewählte urheberrechtliche Fragen

III. Informationen zum Urheberrecht im Internet

Institut für Rechtsinformatik

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[Folie Nr. 16]

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II. Einblick - Ausgewählte urheberrechtliche Fragen

1. Unter welchen Voraussetzungen ist ein Werk

urheberrechtlich geschützt?

2. Wer ist Inhaber des Urheberrechts?

3. Welche Rechte hat der Urheber?

4. Welche Nutzungshandlungen sind von

Gesetzes wegen zulässig?

5. Wie kann man die Rechte „erwerben“?

Institut für Rechtsinformatik

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[Folie Nr. 17]

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II. 1. Urheberrechtlicher Schutz

Institut für Rechtsinformatik

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[Folie Nr. 18]

a) Entstehung des Schutzes

b) Umfang des Schutzes

c) Ende des Schutzes

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II. 1. a) Entstehung des Schutzes

Fall 1: „Die Web-Site des Lehrstuhls“ Professor P möchte auf seiner Homepage zum einen Informationen über den Lehrstuhl (u. a. Fotos von sich und seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, ein Foto des Gebäudes sowie einen Anfahrts- und Lageplan) und zum anderen Unterrichtsmaterialien zu seinen Veranstaltungen (u.a. ein Vorlesungsvideo, eine Online-Bibliothek mit seinen Veröffentlichungen sowie Vorlesungsskripte, Hausarbeitstexte und Seminararbeiten) anbieten. Beim Aufruf bestimmter Seiten ertönt außerdem Hintergrundmusik. Abgerundet wird das Angebot von einer Linksammlung.

  Frage 1: Muß P einen Copyright-Vermerk anbringen, damit die

Materialien geschützt sind?

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[Folie Nr. 19]

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II. 1. a) Entstehung des Schutzes

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[Folie Nr. 20]

aa) Keine formellen Voraussetzungen:

Keine Eintragung oder Registrierung

erforderlich!

<> Register für anonyme und pseudonyme

Werke

<> Anmeldung bei Verwertungsgesellschaft

<> Gewerbliche Schutzrechte (Ausnahmen!)

Kein Urheberrechtsvermerk erforderlich! Vertrag?

Kein Vermerk „Alle Rechte vorbehalten“

(Ausnahme: § 49 UrhG)!

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II. 1. a) Entstehung des Schutzes

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[Folie Nr. 21]

Nicht erforderlich, um „Recht zu haben“,aber um „Recht zu bekommen“:

(a) Kein Register in D (aber ggf. Registrierung beim US Copyright Office)

(b) Anmeldung des Werkes bei einer Verwertungsgesellschaft als Indiz

(c) Urheberrechtsvermerk!

Dieses Werk ist durch das deutsche Urheberrechtsgesetz und internationale Verträge urheberrechtlich geschützt.

© + Jahreszahl der ersten Veröffentlichung + NameAll Rights Reserved. Alle Rechte vorbehalten.

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II. 1. a) Entstehung des Schutzes

Institut für Rechtsinformatik

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[Folie Nr. 22]

bb) Materielle Voraussetzungen:

„persönliche Schöpfung“ mit „geistigem

Gehalt“

„eine ihn repräsentierende sinnlich

wahrnehmbare Formgestaltung“ (<> Idee)

„schöpferische Eigentümlichkeit“

(<> durchschnittliches, handwerksmäßiges

Schaffen ohne individuelle Eigenheiten)

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II. 1. a) Entstehung des Schutzes

Fall 1: „Die Web-Site des Lehrstuhls“ Professor P möchte auf seiner Homepage zum einen Informationen über den Lehrstuhl (u. a. Fotos von sich und seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, ein Foto des Gebäudes sowie einen Anfahrts- und Lageplan) und zum anderen Unterrichtsmaterialien zu seinen Veranstaltungen (u.a. ein Vorlesungsvideo, eine Online-Bibliothek mit seinen Veröffentlichungen sowie Vorlesungsskripte, Hausarbeitstexte und Seminararbeiten) anbieten. Beim Aufruf bestimmter Seiten ertönt außerdem Hintergrundmusik. Abgerundet wird das Angebot von einer Linksammlung.

  Frage 2: Welche Komponenten können urheberrechtlich

geschützt sein?

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[Folie Nr. 23]

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II. 1. a) Entstehung des Schutzes

– Texte incl. Software (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG)

– Hintergrundmusik (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG; ggf. Rechte der ausübenden Künstler (§§ 73 ff. UrhG) und der Tonträgerhersteller (§§ 85f. UrhG))

– Bilder / Grafiken (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG)

– Fotos (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, §§ 72ff. UrhG)

– Videos (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG, § 95 UrhG)

– Pläne/Karten (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG)

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[Folie Nr. 24]

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II. 1. a) Entstehung des Schutzes

– Bearbeitungen (§ 3 UrhG -> § 23 UrhG)

Bsp.: Übersetzung eines Buches

– Sammel- und Datenbankwerke

(§ 4 UrhG <=> §§ 87a ff. UrhG)

Bsp.: CD-ROM (Lexikon <=> Telefonbuch)

– Amtliche Werke (§ 5 UrhG)

Bsp.: Normen (z.B. UrhG, Promotionsordnung), und Gerichtsentscheidungen

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[Folie Nr. 25]

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II. 1. Urheberrechtlicher Schutz

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[Folie Nr. 26]

a) Entstehung des Schutzes

b) Umfang des Schutzes

c) Ende des Schutzes

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II. 1. b) Umfang des Schutzes

Institut für Rechtsinformatik

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[Folie Nr. 27]

aa) Umfang des Schutz abhängig von

Werkarten

bb) Je größer die Eigentümlichkeit, desto

größer der Schutz

cc) Gegenstand des Schutzes:

(1) Inhalt (nicht bei allen Werkarten)

(2) Form (äußere und innere Form)

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II. 1. Urheberrechtlicher Schutz

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[Folie Nr. 28]

a) Entstehung des Schutzes

b) Umfang des Schutzes

c) Ende des Schutzes

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II. 1. c) Ende des Schutzes

Institut für Rechtsinformatik

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[Folie Nr. 29]

„70 Jahre nach dem Tode des Urhebers“

=> EG: Schutzdauer-Richtlinie von 1993

=> USA: ebenfalls Ausweitung auf 70 Jahre

=> Aber international verschieden!

(Bsp.: Projekt Gutenberg)

=> Bei Fristberechnung aufpassen!

Übergangsvorschriften beachten

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II. Ausgewählte urheberrechtliche Probleme

1. Das Werk

2. Der Urheber

3. Rechte des Urhebers

4. Schranken der Rechte

5. Urhebervertragsrecht

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[Folie Nr. 30]

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II. 2. Der Urheber

a) „Urheber ist der Schöpfer des Werkes.“

=> niemals die Universität oder eine andere juristische Person! Ausnahmen: Erbfall / Übergangsrecht

=> nicht der Arbeitgeber! Aber Einräumung von Nutzungsrechten. Sonderfälle: Computerprogramme / Filme

=> Problem: Urheberschaft bei der Beteiligung mehrerer Personen

Institut für Rechtsinformatik

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[Folie Nr. 31]

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II. 2. Der Urheber

b) Fall 2: „Dissertationen online“

Dr. D möchte seine Doktorarbeit im Internet

veröffentlichen. Sein Doktorvater, Professor P,

behauptet, er habe ihm das Thema gegeben

und sei als Miturheber berechtigt, seine

Zustimmung zur Veröffentlichung im Internet

zu verweigern.

Wie ist die Rechtslage?

Institut für Rechtsinformatik

- Universität des Saarlandes -

[Folie Nr. 32]

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II. Ausgewählte urheberrechtliche Probleme

1. Das Werk

2. Der Urheber

3. Rechte des Urhebers

4. Schranken der Rechte

5. Urhebervertragsrecht

Institut für Rechtsinformatik

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[Folie Nr. 33]

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II. 3. Rechte des Urhebers

Institut für Rechtsinformatik

- Universität des Saarlandes -

[Folie Nr. 34]

Urheberpersönlichkeits-rechte (§§ 12ff. UrhG)

Verwertungsrechte (§§ 15ff. UrhG)

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II. 3. Rechte des Urhebers

a) Urheberpersönlichkeitsrechte (§§ 12ff. UrhG)

Insbesondere:

- Veröffentlichungsrecht

- Anerkennung der Urheberschaft (ergänzend: § 24 HRG)

- Schutz vor Entstellung des Werkes (Bsp.: Frames)

auch: Zugangsrecht und Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung (siehe OLG Celle)

Institut für Rechtsinformatik

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[Folie Nr. 35]

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II. 3. Rechte des Urhebers

b) Verwertungsrechte (§§ 15ff. UrhG)

aa) Verwertung in körperlicher und in unkörperlicher Form, z.B.:

(1) Vervielfältigungsrecht (z.B. Druck, Upload)(2) „Vertrieb“:(a) Verbreitungsrecht (z.B. Buch, CD-ROM)(b) Recht der öffentlichen Wiedergabe (z.B. Internet; => § 19a UrhG-E: „öffentliche Zugänglichmachung“)(3) Bearbeitung (z.B. von Computerprogrammen => „Open Source“)

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[Folie Nr. 36]

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II. 3. Rechte des Urhebers

b) Verwertungsrechte (§§ 15ff. UrhG)

bb) Sonderprobleme:

(1) Hyperlinks (Inline-Links, Frames, Deep Links)

(2) Indexierung durch Such-maschinen und Aufnahme in Internet-Archive

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[Folie Nr. 37]

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II. 3. Rechte des Urhebers

b) Verwertungsrechte (§§ 15ff. UrhG)

cc) Was ist Öffentlichkeit (§§ 6, 12, 15 Abs. 3, 17, 53 Abs. 3 UrhG)?

(1) Offene Mailing-Liste für Vorlesung?(2) Geschlossene Nutzergruppe eines Online-Seminars?(3) Intranet des Lehrstuhls?(4) Intranet der Universität?

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[Folie Nr. 38]

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II. Ausgewählte urheberrechtliche Probleme

1. Das Werk

2. Der Urheber

3. Rechte des Urhebers

4. Schranken der Rechte

5. Urhebervertragsrecht

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[Folie Nr. 39]

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II. 4. Schranken der Rechte

a) Überblick

aa) Nur Verwertungsrechte

bb) z.T. statt Verbotsrecht nur Anspruch auf Vergütung (z.B. Verleihen und Kopieren zum eigenen Gebrauch => VG WORT-Tantieme)

cc) z.T. auch kein Anspruch auf Vergütung (z.B. Zitatrecht (aber Änderungsverbot und Gebot der Quellenangabe)

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[Folie Nr. 40]

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II. 4. Schranken der Rechte

b) Katalog von Vorschriften im UrhG („Schranken“), z.B.:

aa) Zitatrecht - § 51 UrhGbb) Öffentliche Wiedergabe - § 52 UrhGcc) Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch - § 53 UrhG

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[Folie Nr. 41]

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Exkurs:

Exkurs:

(1) Ablauf der Schutzfrist (§§ 64ff. UrhG)

=> gemeinfreie Werke, Public Domain

(2) Freie Benutzung von Werken (§ 24 UrhG)

=> z.B. Satire! Aber Vorsicht bei Musik!

(3) Amtliche Werke (§ 5 UrhG)

=> z.B. Gesetzestexte, Gerichtsentscheidungen

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[Folie Nr. 42]

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II. 4. Schranken (§§ 52, 53 UrhG)

Fall 3: „Musikdateien im Internet“

D bietet auf dem Studentenserver der Universität E bekannte Musiktitel im mp3-Format kostenlos zum Herunterladen an. F lädt sich die Datei herunter.

Frage 1: Verletzt D Rechte Dritter?Frage 2: Haftet E für eine eventuelle Rechtsverletzung von DFrage 3: Ist das Verhalten des F rechtmäßig?

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[Folie Nr. 43]

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II. 4. Schranken (§ 53 UrhG)

Fall 4: „Kopieren“

Student S kopiert sich von seinem Freund F das im V-Verlag neu erschienene Buch des Professors P samt Software-CD-ROM. S meint, das Buch sei einfach zu teuer, um es sich zu kaufen; er benötige es aber dringend für sein Studium.

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- Universität des Saarlandes -

[Folie Nr. 44]

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II. 4. Schranken (§ 53 UrhG)

Frage 1: Begeht S eine Urheberrechtsverletzung, indem er sich das Lehrbuch kopiert? [siehe § 53 Abs. 2 Nr. 1, 53 Abs. 4 lit. b) UrhG]

Frage 2: Begeht S eine Urheberrechtsverletzung, indem er sich die Lernsoftware kopiert?[siehe §§ 69d, 53 Abs. 5, 87c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UrhG]

Beachte bei den Fällen 4 und 5 die Unterschiede in der Rechtslage nach dem Vorschlag des BMJ zur Umsetzung der Multimedia-Richtlinie vom 18.03.2002!

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[Folie Nr. 45]

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II. Ausgewählte urheberrechtliche Probleme

1. Das Werk

2. Der Urheber

3. Rechte des Urhebers

4. Schranken der Rechte

5. Urhebervertragsrecht

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[Folie Nr. 46]

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II. 5. Urhebervertragsrecht

a) Ausgangssituation:

- Nutzung nicht immer von Gesetzes wegen

zulässig („Schranken“)!

- Kein sog. „gutgläubiger Erwerb“ von

Nutzungsrechten!

- Haftungsrisiko (zivil- und strafrechtlich)!

=> Erwerb von Nutzungsrechten erforderlich! (siehe remus-Checkliste „Rechteerwerb“)

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[Folie Nr. 47]

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Exkurs: Haftung für Urheberrechtsverletzungen

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Copyright Markus Junker 1999 [Folie Nr. 48]

– strafrechtlich (§§ 106ff. UrhG)• Geld- und Freiheitsstrafe

– zivilrechtlich (§§ 97ff. UrhG• Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch

• Bereicherungsanspruch

• Schadensersatzanspruch> Haftungsfilter: § 8ff. TDG und § 5 MDStV

> Besonderheiten bei der Schadensberechnung

Beachte: Abmahnkosten

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II. 5. Urhebervertragsrecht

b) Rechtsquellen:

aa) Normen

(1) Bürgerliches Gesetzbuch (Schuldrechtsreform zum 01.01.2002; Grenzen der Vertragsfreiheit, z.B. bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen)

(2) Urheberrechtsgesetz (Beachte Änderungen, insbesondere „angemessene Vergütung“)

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[Folie Nr. 49]

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II. 5. Urhebervertragsrecht

(3) Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (Recht der Verwertungsgesellschaften, z.B. GEMA, GVL, VG WORT, VG Bild-Kunst u.a.)

(4) Verlagsgesetz (nicht zwingend; in Praxis z.B. Empfehlungen der Verbände; Bsp.: Vereinbarung über Vertragsnormen bei wissenschaftlichen Verlagswerken)

(5) Tarifverträge

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[Folie Nr. 50]

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II. 5. Urhebervertragsrecht

bb) Verträge

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen (2) Vertragsmuster(3) Beispiele:

(a) Verträge mit Verwertungsgesellschaften (auch sog. „Gesamtverträge“)(b) Arbeitsverträge (§§ 43, 69b UrhG)

(c) GNU General Public License (GNU GPL)(d) Web-Design-Vertrag

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[Folie Nr. 51]

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II. 5. Urhebervertragsrecht

c) Inhalt von Urheberrechtsverträgen:

aa) Grundlagen:

(1) Keine Übertragung des Urheberrechts möglich (nur im Todesfall!)

(2) Stattdessen „Einräumung von Nutzungsrechten“

(3) Nur verwertungsrechtliche Befugnisse

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[Folie Nr. 52]

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II. 5. Urhebervertragsrecht

bb) Umfang des Nutzungsrechts:

(1) einfache ./. ausschließliche Nutzungsrechte

(2) räumliche, zeitliche, inhaltliche Beschränkung; verschiedene Nutzungsarten=> wichtig: § 31 Abs. 4 UrhG!

(3) Auslegung: Zweck des Vertrages (§ 31 Abs. 5 UrhG)

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[Folie Nr. 53]

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II. 5. Urhebervertragsrecht

Fall 5: „Die Online-Bibliothek“

Professor P hat seit den siebziger Jahren bis heute zahlreiche Aufsätze in Fachzeitschriften, Beiträge in Festschriften und Artikel in einer Zeitung des V-Verlags veröffentlicht.

In den Verlagsverträgen gibt es keine Klausel, wonach dem V-Verlag die Rechte zur Publikation der Werke im Internet zustünden.

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[Folie Nr. 54]

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II. 5. Urhebervertragsrecht

Fall 5: „Die Online-Bibliothek“

Um seine wissenschaftliche Tätigkeit zu dokumentieren, möchte Professor P daher die Aufsätze und Beiträge in einer Online-Bibliothek auf seiner Homepage im Internet zum Herunterladen anbieten.

 

Frage 1: Muss Professor P den V-Verlag für die Zeitschriftenbeiträge um Zustimmung bitten, soweit es sich um Beiträge aus den siebziger Jahren handelt?

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[Folie Nr. 55]

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II. 5. Urhebervertragsrecht

Fall 5: „Die Online-Bibliothek“

Frage 2: Ändert sich die Rechtslage, soweit es sich um Zeitschriftenbeiträge handelt, die Professor P dem V-Verlag a) Anfang / b) Ende der neunziger Jahre überlassen hat?

Frage 3: Wie ist die Rechtslage, wenn der V-Verlag zu diesem Zeitpunkt - anders als in Frage 2 - bereits im Online-Publishing aktiv war?

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[Folie Nr. 56]

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I. Urheberrecht, Multimedia und Internet in Bildungseinrichtungen

II. Ausgewählte urheberrechtliche Fragen

III. Informationen zum Urheberrecht im Internet

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Copyright Markus Junker 2001 [Folie Nr. 57]

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III. 1. Juristisches Internet-Projekt Saarbrücken, Abt. Urheberrecht

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[Folie Nr. 58]

Juristisches Internet-Projekt Saarbrücken - Abteilung Urheberrecht -

http://www.jura.uni-sb.de/urheberrecht/

- Normen (Linksammlung)- Entscheidungen (Linksammlung)- Literatur (Lehrbücher, Kommentare usw.)- Diskussionsforum (Mailing-Liste URECHT)- u.a.

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JurPC

Internet-Zeitschrift für Rechtsinformatik

http://www.jurpc.de/

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[Folie Nr. 59]

III. 2. JurPC

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Universitätsverbund Multimedia

Nordrhein-Westfalen

http://www.uvm.nrw.de/

[Ratgeber zum Multimediarecht für die Hochschulpraxis]

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[Folie Nr. 60]

III. 3. a) UVM NRW

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DFN Kompetenzzentrum Recht

http://www.dfn.de/service/ra/ra.html

[Artikel zu Rechtsfragen; Schwerpunkt: Betreuung von Rechenzentren]

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[Folie Nr. 61]

III. 3. b) DFN-Verein

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III. 3. c) remus

Projekt remus

(„Rechtsfragen von Multimedia und Internet in Schulen und Hochschulen“)

http://remus.jura.uni-sb.de/

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[Folie Nr. 62]