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www.bdew.deBDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.
• Kartellverfahren erfordert Klarheit und weitestgehende Transparenz
• Dr. Jörg Rehberg
BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. Seite 2
Michael Metternich 15.08.11
Druck auf die Branche
Dr. Jörg RehbergSeite 2
BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.
EU-Ausschreibungspflicht für Dienstleistungskonzessionen Initiativbericht des Europäischen
Parlaments – Rühlebericht im Sinne der Wasserwirtschaft
BDEW-Rechtsgutachten (Freshfields): Keine Regelungslücke bei Dienstleistungskonzessionen vorhanden.
EU-Kommission – trotz Rühlebericht – startet online Konsultationen zu DLK
BDEW: Musterfragebogen zur Verfügung gestellt
BDEW viele Gespräche mit Kommission und Abgeordneten
Bund – überwiegende ablehnend, aber BReg keine eindeutig ablehnende Haltung
RL für Ende Dezember angekündigt
Dr. Jörg RehbergSeite 3
BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.
Monopolkommission
Wegen Preisunterschieden und wegen Unterschieden bei Gebühren und Preisen sieht die Monopolkommission regulierungsbedarf
Effiziensdefizite werden vermeintlich aufgedeckt ABER: Bundesregierung und Länder lehnen Regulierung ab;
Aufwand und Nutzen steht in keinem Verhältnis – Kartellverfahren sind derzeit ausreichend
Auch Monopolkommission hat Forderungen relativiert
Regulierungsforderungen von verschiedenen Seiten
Dr. Jörg RehbergSeite 4
BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.
Bundesnetzagentur
Auch Herr Kurth von der BNetzA sieht regulierungsbedarf und seine Behörde als prädestiniert zur Regulierung an
Hier allerdings ebenfalls keine Unterstützung durch Regierung oder andere Interssensvertreter
Auch Herr Kurth hat nach breieter Ablehungseine Forderungen relativiert
Die Branche betont, dass eine Preisfokussierung als Folge einer Regulierung nicht zu den vielfältigen Anforderungen an die Qualität und die Aufgaben innerhalb der Daseinsvorsorge passen
Regulierungsforderungen von verschiedenen Seiten
Dr. Jörg RehbergSeite 5
BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. Seite 6
Michael Metternich 15.08.11
Kartellrecht - Hintergrund
Dr. Jörg RehbergSeite 6
BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.
Hintergrund I
Zwar gelten kartellrechtliche Ausnahmebereiche für Wasser, aber „zum Preis“ einer strengen kartellrechtlichen Aufsicht
Grundsätzlich ist die Kartellaufsicht neutral zu beurteilen, da sie das gesetzlich vorgegebene Preisaufsichtsinstrument für privatrechtliche Entgelte im Wassersektor ist.
Daneben: (kommunale) Fachaufsicht, um eine qualitativ hochwertige und hygienisch einwandfreie Trinkwasserversorgung und einen flächendeckenden Gewässerschutz zu gewährleisten – es gilt das Minimierungsgebot
Daneben: im Gebührenrecht ebenfalls Kommunalaufsicht (Genehmigung der jeweiligen Gebührensatzung)
Dr. Jörg RehbergSeite 7
BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.
Hintergrund II
Die kartellrechtliche Aufsicht über Wasserversorgungsunternehmen war
ursprünglich als kartellrechtlicher Ausnahmebereich gemeinsam mit der
Energieversorgung geregelt. Nach der Liberalisierung der
Energieversorgung wurden die Sonderregelungen für die
Wasserversorgung aufrechterhalten: Übergangsregelung gemäß § 131
Abs. 6 GWB i. V. m. §§ 103, 22 Abs.5GWB a. F – mit GWB-Novelle soll
die Übergangsregelung wieder dauerhaft integriert werden (ohne weitere
inhaltliche Regelung)
Die Sonderregelungen sind z. T. günstiger für die WVU, insgesamt aber
schärfer als die regulären Regelungen für Marktbeherrscher (kein
Erheblichkeitszuschlag, ungünstigere Beweislastregelung)
Dr. Jörg RehbergSeite 8
BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.
Kontrollbefugnisse der Kartellbehörden
Aber: BGH könnte anders entscheiden
Dr. Jörg RehbergSeite 9
BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.
Beweislastverteilung
Kartellbehörde trägt
Beweislast dafür, dass Preise
ungünstiger sind als bei
gleichartigen WVU
WVU trägt die Beweislast für
abweichende Umstände,
die andere Preisgestaltung
als bei
Vergleichsunternehmen
rechtfertigen
Entscheidend ist die Frage, ob Umstände auf der Ebene der Vergleichbarkeit der Unternehmen oder der abweichenden Umstände anzusiedeln sind
Dr. Jörg RehbergSeite 10
BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.
Beweislast - Kritik
Diese Beweislastverteilung gehört zwar zur „strengen Kartellaufsicht“ – führt aber zu kaum leistbaren Pflichten für die betroffenen Unternehmen
Betr. Unternehmen hat kaum die Möglichkeit, Fehler bei den Angaben der Vergleichsunternehmen zu widerlegen
Begründung für abweichende höhere Preise extrem schwierig Maßstab für die Beweislast/Begründungstiefe legen letztlich
Kartellbehörden bzw. das befasste Gericht fest
Dr. Jörg RehbergSeite 11
BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.
BGH Wetzlar Febr. 2010 bestätigt die strenge Beweislastverteilung –Prüfung der Gleichartigkeit:
an die Gleichartigkeit von Unternehmen seien keine hohen Anforderungen zu stellen, denn den Kartellbehörden solle die Feststellung von Preismissbräuchen erheblich erleichtert werden – grobes Raster sei ausreichend
Metermengenwert sei ausreichende Differenzierung bei der Gleichartigkeit und bei der Ermittlung der Vergleichspreise (dagegen Gutachten BDEW - pwc)
Energierechtsprechung wird übertragen
Fazit: Auf der Vergleichbarkeitsebene sind Verfügungen kaum angreifbar
Dr. Jörg RehbergSeite 12
BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.
Erlass von Preismissbrauchsverfügungen
Mit der Preismissbrauchsverfügung wird dem Unternehmen aufgegeben, die Preise in einem genauer bezeichneten Umfang zu senken.
Beschwerde gegen Preismissbrauchsverfügung aufschiebende Wirkung oder Sofortvollzug? Seit 22. Dezember 2007 branchenübergreifende Abschaffung
der aufschiebenden Wirkung in Kraft, d.h. trotz fristgemäß eingelegter Beschwerde muss Verfügung sofort befolgt werden.
Dr. Jörg RehbergSeite 13
BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.
Umgang mit Kartellbehörden
abhängig von politischer Lage, aber grundsätzlich: Kooperation – Informationen sind sonst ohnehin heraus zu
geben – Kartellbehörde nicht als Gegner begreifen kein Datenwust an die Kartellbehörden liefern, sondern klar
nach Wichtigkeit strukturiert – bestenfalls danach, was BGH als Rechtfertigungsgründe anerkannt hat
Kartellbehörden kennen das Unternehmen nicht => Erläuterungen wie gegenüber Laien
tatsächliche Besonderheiten des Unternehmens herausstellen (geringer Absatz – nur, wenn tatsächlich im Vergleich gering)
selbstkritischer Ansatz – wo sind Schwachpunkte vorhanden Kalkulationsgrundsätze beachten (BDEW Eckpunktepapier
(demnächst Leitfaden und Thüga – Tool „PkW“)
Dr. Jörg RehbergSeite 14
BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.
Übersicht Problemschwerpunkte
Informationsungleichgewicht, da Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Vergleichsunternehmen geschwärzt werden, können Fehler bei der Datenerhebung oder -sammlung durch das betroffene Unternehmen nicht nachvollzogen werden;
Vergleichsunternehmen können von Kartellbehörde beliebig ausgetauscht werden; Konfrontation mit einer Vielzahl von Vergleichsunternehmen (teilweise bis 18 Vergleichsunternehmen) erschwert die Möglichkeiten der sachlichen Rechtfertigung
Daten für lange zurückliegende Zeiträume werden verlangt
Sehr strenger Maßstab: Nachweise regelmäßig nur bei sehr transparenter und detaillierter Kostenstruktur möglich; z.T.durch Gutachten zu erbringen
Dr. Jörg RehbergSeite 15
www.bdew.deBDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.
Kartellverfahren und weitere Entwicklung
BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.
(mögliche) Entwicklung Kartellrecht
BKartamt, BerlinAndere Länder Bund-Länder-AG Kommunal-aufsichtHessen
• weitere Verfahren
• flächendeckende Preissenkungsverfügungen
• neue Verfügung enwag – s. eigene Folie
• übrige Verfahren ruhen noch
• erste Rekom. enwag und Gießen
• verstärkt Datenerhebung
• formale Verfahren (BW bereits erfolgt)
• mehrere Länder wollen abweichen / weichen vom einheitlichen Fragebogen ab
• s. i.Ü. nachfolgende Folien
• nach Erstellung einheitlichen Datenerhebungsbogen derzeit keine Aktivität
• Kommunalaufsicht kann unter Druck geraten, wenn viele WVU Gebühren einführen
• verstärkte Kontrolle bspw. durch restriktive Kreditgenehmigung
• Verwaltungsrspr.
• Zuständigkeit in Berlindurch Zuständig-keitsvereinbarung
• politischer Druck, steigt
• Massive Datenabfrage
• stellt kommunale Entscheidungen in Frage
• OLG Düsseldorf s. eigene Folie
• Datenpool (BDEW)
Dr. Jörg RehbergSeite 17
BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.
OLG Düsseldorf
entscheidet für ZV Niederbarnim, dass kein Sofortvollzug hinsichtlich Auskunftspflicht – hier geht es zunächst nicht um Missbrauchszuständigkeit der Kartellbehörden für Gebührenunternehmen
Begründung OLG Düsseldorf – keine Auskunftspflicht: wenn öffentlich-rechtliches Versorgungsverhältnis (Gebühren) unklar ob zusätzlich eine Rumpfsatzung mit Anschluss- und
Benutzungszwang geregelt sein muss bei weiter Interpretation der Begründung könnte auch Rumpfsatzung
allein genügen (vermutlich aber kumulative Vss.) Rechtsbeschwerde ist zum BGH eingelegt – dieser wird in Kürze
entscheiden OLG Düsseldorf hat Ruhen der Hauptsache angekündigt und zeigt damit,
dass es sich an der Entsch. des BGH orientieren wird – Entscheidung der Hauptsache also voraussichtlich im einstweiligen Verfahren, indem nur summarisch geprüft wird
Dr. Jörg RehbergSeite 18
BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.
2. Verfügung gegen enwag Wetzlar
gestützt auf §§ 19 IV GWB neue Fassung und 103 V GWB alte F.
Preissenkungsverfügung in Höhe von 33 %
Gewinnobergrenze festgelegt Rückwirkung, aber nur zum Teil
echte Rückwirkung, für die § 19 GWB als Rechtsgrundlage notwendig ist
Vorwirkung bis Ende 2013 Sofortvollzug ist angeordnet
über § 19 IV GWB n.F. ist die Rückwirkung und der Sofortvollzug möglich – insofern Teilunterliegen erneut vor dem OLG FFM im einstweiligen Verfahren für die Verfügung bzgl. 2009/2010
Hauptverfahren steht aus (ca. 2 Jahre) erste Schriftsätze ausgetauscht
hinsichtlich Vorwirkung – aufschiebende Wirkung hergestellt – auch hier (wie bei Niederbarnim) wird BGH über Gebührenzuständigkeit zu entscheiden haben – Streit um mögliche Annexkompetenz der LKB
Dr. Jörg RehbergSeite 19
BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.
Sachstand Landeskartellbehörden I
Dr. Jörg RehbergSeite 20
BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.
Sachstand Landeskartellbehörden II
Dr. Jörg RehbergSeite 21
BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.
Verfahren in Calw – Baden-Württemberg
Entscheidung am 25. August 2011 Ablehnung Kostenprüfungsansatz, aber Rechtsbeschwerde zum BGH ist
erfolgt – keine Rechtskraft und Entscheidung frühestens in Anfang 2012 Kommunikation gegenüber Kunden sehr schwierig, wenn LKB hohe
Preissenkungsverfügung erlässt mögliche weitere Entwicklung
BGH entscheidet im einem Jahr pro Kostenprüfung – dann zurück an OLG Stuttgart und Prüfung im Detail
BGH lehnt ab – dann ist neue Verfügung aufgrund Vergleichsmarkt möglich
auch wenn Kostenprüfung nicht möglich, ist Berücksichtigung kalkulatorischer Kosten nicht ausgeschlossen => BDEW Kalkulationsleitfaden und Gutachten zur kalkulatorischen Kosten bleibt sehr wichtig
Dr. Jörg RehbergSeite 22
BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. Seite 23
Michael Metternich 15.08.11
Rekommunalisierung
Dr. Jörg RehbergSeite 23
BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.
3 relevante Entscheidungen
OLG Düsseldorf s. oben
Vergabeverfahren Wetzlar s.o.
Auskunfts-verfügung gegen Wetzlar Hier klare
Ablehnung der Auskunftspflicht durch das Verwaltungs-gericht
Rekommunalisierung als nachvollziehbar bezeichnet
Dr. Jörg RehbergSeite 24
BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.
Vergabeverfahren bei Rekommunalisierung
bisheriger Konzessionsnehmer und Aufgabeninhaber wird zum Betriebsführer
Betriebsführung ist ausschreibungspflichtige Dienstleistung nach VOL/A
aber: Ausnahme § 3 a Nr. 2 lit. c) VOL/A danach können Auftraggeber einen Auftrag im Verhandlungsverfahren ohne vorherige öffentliche Bekanntmachung vergeben, wenn der Auftrag wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmen ausgeführt werden kann – dies ist insbes. bei Eigentum an Anlagen der Fall
denn grds. besteht keine Übereignungs- oder Überlassungspflicht für den Fall, dass bei einer Ausschreibung ein anderer Bieter die Dienstleistung zu besseren Bedingungen anbietet und den Zuschlag erhält
Dr. Jörg RehbergSeite 25
BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.
Diskutierte Rekommunalisierungsmodelle „Pachtmodell“
Dr. Jörg RehbergSeite 26
BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.
Diskutierte Rekommunalisierungsmodelle„Pachtmodell“
gesellschaftsrechtlich wenig aufwändig keine Übertragung der Anlagen an den kommunalen Aufgabenträger, aber
Pacht- und Servicevertrag Der öffentliche Aufgabenträger stellt Gebührenbescheide auf Grundlage
einer Gebührensatzung und der bisherige Wasserversorger erbringt die Leistungen der Wasserversorgung im Namen und im Auftrag des kommunalen Aufgabenträgers.
Problematisch ist hierbei, dass ein oder mehrere Betriebsübergänge nach § 613 a BGB erfüllt sein könnten.
Ein Verwaltungsgericht, das mit einer verwaltungsrechtlichen Klage gegen einen Gebührenbescheid befasst ist, könnte sich für unzuständig erklären und an ein Zivilgericht verweisen.
Dr. Jörg RehbergSeite 27
BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.
Diskutierte Rekommunalisierungsmodelle„Eigentumsmodell“
Dr. Jörg RehbergSeite 28
BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.
Diskutierte Rekommunalisierungsmodelle„Eigentumsmodell“
Der größte Unterschied zum Pachtmodell ist die Übertragung der Wasser-Sachanlagen an den kommunalen Aufgabenträger und der Abschluss eines Servicevertrags zwischen Kommune und Wasserversorger. Die Kommune erhebt Gebühren auf Grundlage einer Gebührensatzung.
Fraglich, ob Ausnahme § 3 a Nr. 2 lit. c) VOL/A s. OLG Frankfurt greift Es kommen wiederum mehrere Betriebsübergänge nach § 613a BGB in
Betracht. schwierig ist die Bewertung der Anlagen Übertragung könnte eine verdeckte Gewinnausschüttung sein Konzessionsabgabe - schwierig, wenn das Eigentum an den Anlagen
und Leitungen in der Hand der Kommune ist. Dies könnte als unzulässiges In-sich-Geschäft zu werten sein. In ähnlicher Konstellation wurde die Erhebung einer Konzessionsabgabe gerichtlich abgelehnt.
Dr. Jörg RehbergSeite 29
BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.
Diskutierte Rekommunalisierungsmodelle„Gesellschaftsmodell“
Dr. Jörg RehbergSeite 30
BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.
Diskutierte Rekommunalisierungsmodelle„Gesellschaftsmodell“
Das Gesellschaftsmodell unterscheidet sich von den voran stehenden Modellen vor allem durch eine zwischen Versorger und Kommune geschaltete GmbH & Co KG, deren Komplementärgesellschaft Eigentümer der Wasseranlagen wird und in einem Rahmenvertrag ein Betriebsführungsmodell mit dem Wasserversorger abschließt.
Konzessenionsvertrag ist aufgrund des Anlageneigentums der Komplementärgesellschaft zwischenKG und dem kommunalen Aufgabenträger möglich.
Es kommen wiederum mehrere Betriebsübergänge nach § 613a BGB in Betracht.
Auch in diesem Modell versorgt das Wasserversorgungsunternehmen die Bürger Namens und im Auftrag der Kommune. Diese erhebt Gebühren auf Grundlage einer Gebührensatzung.
Dr. Jörg RehbergSeite 31
BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. Seite 32
Michael Metternich 15.08.11
Transparenzinitiative der Wasserwirtschaft
Dr. Jörg RehbergSeite 32
BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.
Benchmarking
Benchmarking weiter nach vorne bringen: Auch als mögliche Alternative zu Kartellverfahren
Dokumentation der Leistungen durch BDEW-Broschüre
Benchmarking Schwerpunktthema des BMU in Richtung Diskussion einer Selbstverpflichtung
Dr. Jörg RehbergSeite 33
BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.
Kundenbilanz der Wasserwirtschaft
Anders als Benchmarking unmittelbar nach außen gerichtet
Zur Erläuterung von Preisunterschieden
Adressaten sind Kunden und Politik vor Ort
Methodische Darstellung von Leistungs-, Qualitäts- und Strukturmerkmalen der Wasserversorgungsunternehmen
Quantifizierung des Einflusses dieser Merkmale auf die Kostenstruktur
Dr. Jörg RehbergSeite 34
BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.
Teilnehmer in ganz DeutschlandSTAND SEPT. 2011
810
25
>10 Mio. m³
5-10 Mio. m³
<5 Mio. m³
Teilnehmer nach GrößeTeilnehmer nach Bundesländern
Insgesamt rund 600 Mio. m³ Wasserabgabe
Kundenbilanz Trinkwasser des BDEW – Teilnehmer
Dr. Jörg RehbergSeite 35
BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.
Die Kundenbilanz besteht aus drei Stufen und einem Annex
• Durchschnittliche Ausgaben
• Steuern, Abgaben und Gebühren
• Baukosten-zuschüsse
• Öffentliche Zuschüsse
Stufe I
Durchschnittliche Ausgaben pro Kopf
Stufe II
Strukturelle Rahmen-
bedingungen
Stufe III
Leistungs- und Qualitätsmerkmale
• Wasserherkunft• Rohwasserqualität
• Geologie• Topografie• Urbanität
• Siedlungsdichte• Abnehmerstruktur
• Wasserqualität• Umweltschutz• Nachhaltige Instandhaltung
• Versorgungs-sicherheit
• Kundenservice
Annex
Kalkulationsprinzipien
• Kalkulatorische Abschreibung
• Kalkulatorische Kapitalverzinsung
Dr. Jörg RehbergSeite 36
BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.
Für jeden Parameter wird die Differenz zum niedrigsten Fall ausgewiesen
Basislinie:niedrigster Wert
Ausprägung C
2
Ausprägung B
1
Ausprägung A
Ausgaben je Einwohner und Jahr (€ je Einwohner)
Parameter
Minimalprinzip: Nur die Differenz, also die
Mehrausgaben gegenüber der Ausprägung mit dem geringsten
Wert, wird ausgewiesen. Dies stellt keine Wertung dar.
Analysemethodik der Kundenbilanz
Sand Ton FelsBeispiel: Bodenart
Dr. Jörg RehbergSeite 37
BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.
Sie zahlen knapp 98 Euro pro Jahr
Mengenentgelt
Grundentgelt
1,78 € / m³Durchschnittlicher Brutto-Arbeitspreis
Durchschnittliche Ausgaben je
Einwohner und Jahr
108,10 € / ZählerDurchschnittlicher Brutto-Grundpreis
5,1 Einwohner / Zähler
X
/
43,00 m³ / EinwohnerSpezifischer Verbrauch
Einwohner umfasst auch Pendler und Urlauber
Beispiel
Dr. Jörg RehbergSeite 38
BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.
Ihr Trinkwasserentgelt enthält knapp 14 Euro an Steuern, Abgaben und Gebühren
Zuschüsse
Darüber hinaus
• decken die privaten Zuschüsse, die Sie
beim Anschluss Ihres Hauses gezahlt
haben, 8,20 € des jährlichen Aufwands
• decken öffentliche Zuschüsse 0,30 €
des jährlichen Aufwands
Steuern, Abgaben und Gebühren
Konzessionsabgaben 5,20 €
Mehrwertsteuer 6,40 €
Wasserentnahme-entgelt 2,30 €
Keine sonstigen Abgaben und Gebühren
BEISPIEL
Dr. Jörg RehbergSeite 39
BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.
Durch den Kauf von Flächen, Kooperationen mit der Landwirt-schaft, Grundwasseranreicherung und Pflegemaßnahmen in Wasserschutzzonen engagieren wir uns im vorbeugenden
Ressourcenschutz
Seite 40
Welche zusätzliche Leistung und Qualität bestimmen Ihre Ausgaben? Stufe III
Umweltschutz
Nachhaltige Instandhaltung
KundenserviceMit einem umfassenden Kundenservice betreuen wir Sie: Kun-dencenter, Internet, Öffentlichkeitsarbeit, Störungsstelle und
Beschwerdemanagement. Regelmäßige Kundenzufriedenheits-befragungen belegen unseren Qualitätsanspruch.
Ausgaben je Einwohner
2,50 €
15,00 €
1,80 €
Instandhaltung wie Ersatzinvestitionen halten die Infrastruktur auf einem hervorragenden Niveau. Wir hinterlassen den nach-
folgenden Generationen keinen Investitionsstau.
Beispiel
Dr. Jörg RehbergSeite 40
BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.
Mögliche Mehrinformation aufgrund Ergebnisse der Kundenbilanz
Arbeitsplätze
Wasser-versorger
Kaufmänni-scher Bereich
XXX Mitarbeiter
Technischer Bereich
XXX Mitarbeiter
Beschaffung in der Region
40% LokaleBeschaffung
Ausgaben in € je Jahr
100 % = X Mio. €
Standortvorteil für die Region
• Erschließung neuer Wohngebiete
• Versorgungssicherheit für Industrie und Haushalts-kunden
• …
• …
X Auszubildende
Dr. Jörg RehbergSeite 41
www.bdew.deBDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
BDEWBundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.Reinhardstraße 3210117 Berlin
Tel. 030 300199-0www.bdew.de
Dr. Jörg RehbergSeite 42