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Ausschreibungsunterlagen-Wirksamer Rechtsschutz ?

(Sicht Ingenieurbüro)

DI Gerald Schimetta

Seite 1

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Ingenieurdienstleistungen

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z.B.:

■ Planung

■ Projektsteuerung

■ Begleitende Kontrolle

■ Örtliche Bauaufsicht

■ Erkundung von Projektgrundlagen (Vermessung, Boden, etc.)

■ Gutachten und Messungen

■ Etc.

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Ingenieurdienstleistungen

Seite 3

Sind Schlüsselfunktionen im Projekt:

■ Kosten einen Bruchteil der Projektgesamtkosten (z.B. in Summe 5-15 % der Errichtung, 2-5% der Lebenszykluskosten)

■ Beeinflussen jedoch entscheidend den Projekterfolg:

– die gesamten Errichtungskosten

– die Erhaltungs- und Betriebskosten

– die Qualität der Nutzbarkeit

– die Sicherheit im Bau und im Betrieb

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(„Öffentliche“) Vergabe von Ingenieurdienstleistungen

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“Ein AG bekommt i.d.R. nicht mehr als er bestellt,

er bestellt meist nicht mehr als das, wovon er etwas versteht

und er versteht üblicherweise nur das, was er erkannt oder erfahren hat !”

Quelle:

Dr. Georg-Michael Vavrovsky, Felsbau 23 (2005), Nr. 5 : “ Die Vergabe von geistigen Dienstleitungen, im Spannungsfeld zw. Qualität, Objektivierbarkeit und Vertrauen”

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Vergabe von Ingenieurdienstleistungen

Seite 5

“Denn von der Art und der Form des Bestellvorgangs hängt es ganz wesentlich ab, ob der Qualität überhaupt eine Chance geboten wird,…..”

Quelle:

Dr. Georg-Michael Vavrovsky, Felsbau 23 (2005), Nr. 5 : “ Die Vergabe von geistigen Dienstleitungen, im Spannungsfeld zw. Qualität, Objektivierbarkeit und Vertrauen”

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Vergabe von Ingenieurdienstleistungen

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■ Vergleichbarkeit als Grundvoraussetzung !?

■ Hinreichend zutreffende Beschreibung der Leistung ???

■ Preis als dominierendes Kriterium ????????

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Vergabe von Ingenieurdienstleistungen

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Erfordert hohe Kenntnisse und Erfahrungen (Ausbildung, Praxis,

geeignete Verfahren) über:

■ Eigenart/ Spezifikationsmöglichkeiten der Dienstleistung selbst

■ Wissen über Einfluss und Wirkung auf nachfolgende Leistungen

■ Hohes Maß an vergaberechtlichem Know How

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Ausschreibungsunterlagen

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■ Eindeutig

■ Kalkulierbar

■ Präziser Leistungsumfang

(Grundvoraussetzung für Vergleichbarkeit !)

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Beispiele aus unkalkulierbaren Ausschreibungen (1)

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POSXXX. Baubegleitung

Vom AG angeordnete Vertretung des Fachbereiches Straßenplanung während der Bauausführung und Betreuung von Anfragen durch ÖBA/ Vermessung/ Baufirmen etc.

1 PAUSCHALE

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Beispiele aus unkalkulierbaren Ausschreibungen (2)

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Brücken- Planung:

Von der “Auftraggeber- AG” wird für das neue Tragwerk der “Brücke X” ein Architekturwettbewerb durchgeführt, welcher in eine architektonische Gestaltung der Brücke mündet. Seitens des Brückenplaners ist während dieser Zeit (ca. 1 Monat) einerseits mit reduzierten Leistungen zu rechnen, andererseits sind alle allenfalls aus der architektonischen Gestaltung der Brücke resultierenden Mehraufwendungen und Erschwernisse in den entsprechenden Einheitspreis des gegenständlichen Angebots einzurechnen, sodass dem AG aus diesem Titel keine wie immer gearteteten Mehrkosten entstehen……..

Sofern für Leistungen aus der Leistungsbeschreibung keine Positionen vorgesehen sind, sind diese Leistungen mit den Einheitspreisen abgegolten…..

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Beispiele aus unkalkulierbaren Ausschreibungen (3)

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POSXXX. Einreichunterlagen Behördenverfahren

…Mehrere Bewilligungsverfahren oder zusätzliche Auflagen und die damit erforderlichen Planungsleistungen werden nicht gesondert vergütet, sondern sind im vereinbarten Honorar enthalten…..

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Beispiele aus unkalkulierbaren Ausschreibungen (4)

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Weitere Beispiele:

■ General-Planung eines Rastplatzes ungeachtet der tatsächlichen Lage (und daraus resultierenden spezifischen Randbedingungen) entlang eines 150 km langen Streckenabschnittes 1 Pauschale

■ Vorab- Pauschalierung von allfälligen Mehrleistungen (ungeachtet von Art und Umfang)

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Beispiele aus Dienstleistungsvergaben/ Preisspiegel

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Leistung: PS ÖBA PS Planung PS PS BK ÖBAniedrigst € 116.900 791.000 135.000 1.113.000 102.000 293.000 126.380 107.000höchst € 340.200 1.918.000 935.000 2.430.000 1.776.000 910.000 265.000 203.000h/n 2,91 2,42 6,93 2,18 17,41 3,11 2,10 1,90

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Gründe für derart mangelhafte Ausschreibungen

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■ Fehlende fachliche Erfahrungen und Kenntnisse

■ Unzweckmäßige AG-interne Richtlinien, Abläufe, Vorgaben

■ Mangelnde vergaberechtliche Kenntnisse

■ Grundeinstellung: Mangel an Fachwissen und Vertrauen durch Aufwertung der juristischen Komponente ersetzen

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Rechtsschutz bei öffentlichen Verfahren ?

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■ Anfrage: zumeist “beratungsresistente” Ansprechpartner

■ Einspruch gegen die Ausschreibungsunterlagen nach BvergG ?

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Rechenbeispiel: Einspruch gegen Ausschreibung ?

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Kosten:

■ Gerichtsgebühren lt. BVergG

■ Rechtsberatung

■ Sachverständige

■ Zeitaufwand

Größenordnung: 10.000 € – 50.000 € und mehr

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Rechenbeispiel: Einspruch gegen Ausschreibung ?

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Erwartungswert für Ertrag:

■ Vergabesumme 160.000 €

■ Kalkulierter Gewinn: 10.000 €

■ Teilnehmer der Aussschreibung: 5

■ Erwartungswert für Ertrag: 10.000/5 = 2.000€

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Rechenbeispiel: Einspruch gegen Ausschreibung ?

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Kosten des Einspruchs: - 10.000 €

Ertragserwartung: +2.000 €

■ Verlustgeschäft (2000 << 10.000 €)

■ Abänderung nur soweit juristisch notwendig, ohne Substanz

■ Keine nachhaltige Wirkung der Abänderung

■ zusätzlich weitere negative Effekte: “Vergrämung AG”

MEIST NICHT SINNVOLL !!!!!!!

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Folgen solcher Fehlleistungen bei der Ausschreibung ?

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■ Einzige Handlungsoption für Anbieter: Optimierung der Leistungsminimierung

■ Spirale des Mißtrauens, Aufrüstung auf allen Seiten

■ Verringerung der Kosten der primären Ingenieursleistung, Erhöhung der Rechtsberatungskosten, Erhöhung der Kosten für Dienstleistungen zur Streitbeilegung

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Folgen solcher Fehlleistungen bei der Ausschreibung ?

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■ Schwächen von Projekten nicht auf den ersten Blick erkennbar !!

■ Ingenieursdienstleitungen und Bauprojekte schaffen Vermögenswerte für die Allgemeinheit,

■ wer billig (und sachunkundig kauft) zahlt nicht viel und bekommt noch weniger !

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Schlussfolgerung

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■ Schlechte Ausschreibungsqualität hat infolge der Schlüsselfunktion von Ingenieurdienstleistungen nachhaltig negative volkswirtschaftliche Folgen.

■ Individuelles Rechtsmittel des Einspruchs des Bieters gegen die Ausschreibungsunterlage i.a. nicht zielführend und ohne nachhaltige Wirkung.

■ Kollektive (wie Interessensvertretungen, Verein Archimedes, etc.) sind gefordert, den Dialog mit dem unrechtmäßig/ unzweckmäßig ausschreibenden öffentlichen Auftraggeber zu führen.