4
Ab dem 1. Februar 2014 werden die meisten Unternehmen, Vereine sowie öffentliche Verwaltungen eine Gläubiger-Identifikationsnummer besitzen müssen, um am einheit- lichen Euro-Zahlungsverkehr teilnehmen zu können. Seit Januar 2008 können bereits Über- weisungen und Kartenzahlungen eu- ropaweit auf einer einheitlichen Basis erfolgen. Neue gesetzliche Vorgaben im Zahlungsverkehr folgten Ende Oktober 2009. Die S€PA-Lastschrift ist ebenfalls seit November 2009 einsatzbereit und sowohl national als auch grenzüber- schreitend nutzbar. Das bedeutet, dass Sie Ihren gesamten Zahlungsverkehr im europäischen Binnenmarkt über ein einziges Konto steuern können - Ihrem Konto bei uns. Die größten Änderungen erfolgen im Lastschriftverkehr: Es müssen S€PA- Lastschriftmandate angelegt und die Gläubiger-ID elektronisch bei der Deut- schen Bundesbank angefordert (www. glaeubiger-id.bundesbank.de) werden. Künftig sind auch unterschiedliche Ein- reichungsfristen zu beachten. Ab Februar 2014 wird es ausschließlich die Möglichkeit des elektronischen Last- schrifteinzuges geben. Auch die Abgabe "beleghafter" Sammelüberweisungen ist dann nicht mehr möglich. Die 22-stellige Internationale Bank- kontonummer (IBAN) wird für alle Banküberweisungen und Lastschriften notwendig. Die BIC ersetzt unsere Bank- leitzahl im internationalen Raum. Beide finden Sie auf Ihren Kontoauszügen und der Rückseite Ihrer VR-BankCard. Bei der Umstellung auf S€PA ist eine Überprüfung der evtl. genutzten Zah- lungsverkehrssoftware und der Finanz- buchhaltung unablässig. Eine Aktualisie- rung der Bankdaten von Angestellten, Kunden und Geschäftspartnern muss vorgenommen werden, sowie die An- passung von Geschäfts- und Marketing- unterlagen. Laut der Deutschen Bundesbank (Stand 23.07.2013) sind bisher von ca. 4,2 Mil- lionen Unternehmen und Vereinen le- diglich 632.092 Gläubiger-IDs beantragt worden. Diese Zahl sollte alarmieren! Europaweit einheitliche Zahlungsver- kehrsinstrumente, -standards, und -prozesse bedeuten kurze Transakti- onszeiten, hohe Leistungsqualität und Transparenz. Nutzen Sie diese positiven Effekte. Rufen Sie noch heute bei Ihrem Bankberater an... die Zeit läuft! INHALT S€PA - Aus dieser Nummer kommen Sie nicht raus... Seite 1 Digitales Erbe früh- zeitig regeln Seite 2 Die Tücken des Arbeitsrechts Seite 3 Betriebliche Alters- vorsorge Seite 4 S€PA - Single Euro Payments Area Aus dieser Nummer kommen Sie nicht raus... 1 Auf ein Wort … Nummer 6 | Oktober 2013 | www.rb-frechen-huerth.de Digitales Erbe frühzeitig regeln Die Tücken des Arbeitsrechts Betriebliche Altersvorsorge Auf ein Wort … Zeitschrift für Firmenkunden & Freiberufler der Raiffeisenbank Frechen-Hürth

Zeitschrift für Firmenkunden & Freiberufler der ...€¦ · unternehmen weit verbreitet. Kleinere Betriebe haben aber nach wie vor Nach-holbedarf, so eine Studie, die das Bun-desministerium

  • Upload
    others

  • View
    5

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Zeitschrift für Firmenkunden & Freiberufler der ...€¦ · unternehmen weit verbreitet. Kleinere Betriebe haben aber nach wie vor Nach-holbedarf, so eine Studie, die das Bun-desministerium

Ab dem 1. Februar 2014 werden die meisten Unternehmen, Vereine sowie öffentliche Verwaltungen eine Gläubiger-Identifikationsnummer besitzen müssen, um am einheit-lichen Euro-Zahlungsverkehr teilnehmen zu können.

Seit Januar 2008 können bereits Über-weisungen und Kartenzahlungen eu-ropaweit auf einer einheitlichen Basis erfolgen. Neue gesetzliche Vorgaben im Zahlungsverkehr folgten Ende Oktober 2009. Die S€PA-Lastschrift ist ebenfalls seit November 2009 einsatzbereit und sowohl national als auch grenzüber-schreitend nutzbar. Das bedeutet, dass Sie Ihren gesamten Zahlungsverkehr im europäischen Binnenmarkt über ein einziges Konto steuern können - Ihrem Konto bei uns.

Die größten Änderungen erfolgen im Lastschriftverkehr: Es müssen S€PA-

Lastschriftmandate angelegt und die Gläubiger-ID elektronisch bei der Deut-schen Bundesbank angefordert (www.glaeubiger-id.bundesbank.de) werden. Künftig sind auch unterschiedliche Ein-reichungsfristen zu beachten.

Ab Februar 2014 wird es ausschließlich die Möglichkeit des elektronischen Last-schrifteinzuges geben. Auch die Abgabe "beleghafter" Sammelüberweisungen ist dann nicht mehr möglich.

Die 22-stellige Internationale Bank-kontonummer (IBAN) wird für alle Banküberweisungen und Lastschriften notwendig. Die BIC ersetzt unsere Bank-leitzahl im internationalen Raum. Beide finden Sie auf Ihren Kontoauszügen und der Rückseite Ihrer VR-BankCard.

Bei der Umstellung auf S€PA ist eine Überprüfung der evtl. genutzten Zah-lungsverkehrssoftware und der Finanz-buchhaltung unablässig. Eine Aktualisie-rung der Bankdaten von Angestellten, Kunden und Geschäftspartnern muss vorgenommen werden, sowie die An-passung von Geschäfts- und Marketing-unterlagen.

Laut der Deutschen Bundesbank (Stand 23.07.2013) sind bisher von ca. 4,2 Mil-lionen Unternehmen und Vereinen le-diglich 632.092 Gläubiger-IDs beantragt worden. Diese Zahl sollte alarmieren!

Europaweit einheitliche Zahlungsver-kehrsinstrumente, -standards, und -prozesse bedeuten kurze Transakti-onszeiten, hohe Leistungsqualität und Transparenz. Nutzen Sie diese positiven Effekte.

Rufen Sie noch heute bei Ihrem Bankberater an... die Zeit läuft!

INHALT

S€PA - Aus dieser Nummer kommen Sie nicht raus... Seite 1

Digitales Erbe früh-zeitig regeln Seite 2

Die Tücken des Arbeitsrechts Seite 3

Betriebliche Alters-vorsorge Seite 4

S€PA - Single Euro Payments AreaAus dieser Nummer kommen Sie nicht raus...

1Auf ein Wort …

Nummer 6 | Oktober 2013 | www.rb-frechen-huerth.de

Digitales Erbe frühzeitig regelnDie Tücken des ArbeitsrechtsBetriebliche Altersvorsorge

Auf ein Wort …Zeitschrift für Firmenkunden & Freiberufler der Raiffeisenbank Frechen-Hürth

Page 2: Zeitschrift für Firmenkunden & Freiberufler der ...€¦ · unternehmen weit verbreitet. Kleinere Betriebe haben aber nach wie vor Nach-holbedarf, so eine Studie, die das Bun-desministerium

Fast jeder hinterlässt bei seinem Tod di-gitale Spuren. Immerhin sind drei Vier-tel der Deutschen im Netz unterwegs. Fast jeder der Nutzer kauft, zumindest gelegentlich, im Internet ein. Gut die Hälfte besitzt ein Profil bei einem sozi-alen Netzwerk. Einen oder mehrere E-Mail-Accounts hat fast jeder, viele sogar eine eigene Webseite. Im Todesfall des Nutzers müssen die Angehörigen diesen digitalen Nachlass irgendwie verwalten. Auf die Erben gehen alle Rechte und Pflichten über, die durch online ge-schlossene Verträge entstehen können. Die meisten Verträge enden nicht mit dem Tod des Nutzers, sondern müssen abgewickelt werden. So finden sich im digitalen Nachlass vielleicht noch lau-fende Auktionen, eine gebuchte Rei-se oder eine offene Bestellung beim Online-Versandhändler. Aber ohne die Zugangsdaten oder Passwörter ist es ein schwieriges und langwieriges Unter-fangen herauszufinden, ob überhaupt irgendwo Handlungsbedarf besteht. Der Zugang zu der E-Mail-Adresse des Verstorbenen ist dabei sicher hilf- und aufschlussreich. Online-Unternehmen verweigern ihnen nicht selten die Herausgabe von Zu-gangsdaten und Passwörtern, so dass diese den E-Mail-Verkehr weder einse-hen noch löschen können. In diesem Fall sollten die Erben schriftlich mit Kopien der Sterbeurkunde und des Erbscheins eine Deaktivierung des Accounts for-dern. Inzwischen haben sich Dienstleis-ter darauf spezialisiert, digitale Nachläs-se zu regeln und persönliche Profile und Einträge von Verstorbenen aufzuspüren. Dazu wird der Computer des Verstorbe-nen untersucht und analysiert, wie das Internet genutzt wurde. Einige soziale Netzwerke haben bereits erkannt, dass es beim digitalen Nachlass Handlungsbe-darf gibt.

Nummer 6 | Oktober 2013

Digitales Erbe frühzeitig regelnNiemand setzt sich gerne mit dem Ende des eigenen Lebens auseinander. Allerdings: Wer seinen letzten Wil-len festlegt, kann mit der Gewissheit weiterleben, dass im Falle eines Falles alles im eigenen Sinne geregelt wird. Dies gilt im besonderen Maße auch für das digitale Erbe.

Liebe Leserinnen und Leser,

Albert Einstein sagte einmal „Ich denke niemals an die Zukunft. Sie kommt früh genug“. Mit diesen ironischen Worten möchten wir erneut auf das über-aus wichtige Thema SEPA überlei-ten. Auch wenn SEPA seit Monaten allgegenwärtig ist, bereitet die schleppende Umstellung auf das neue europäische Zahlungssystem nicht nur der Deutschen Bundes-bank große Sorge. Tausenden Un-ternehmen verbleiben nur noch wenige Monate Zeit, sich auf das neue europäische Zahlungssystem vorzubereiten. All diese Unter-nehmen sind gefordert, den noch überschaubaren Zeitraum bis zum 1. Februar 2014 zu nutzen und die „Zukunft“ ihres Unternehmens zu gestalten und zu sichern.In einem weiteren Beitrag beschäf-tigen wir uns mit dem sogenann-ten „Digitalen Erbe“. Haben Sie sich Gedanken gemacht, wer nach Ih-rem Tod über Ihr digitales Erbe ver-fügen darf? Was passiert mit Ihren Daten, Ihrem digitalen Nachlass? Desweiteren liefern wir Antworten auf spannende Fragestellungen zu den „Tücken des Arbeitsrechts“ und dem für unsere Gesellschaft immer wichtiger werdenden Thema der „Betriebsrenten im Aufwind“.Viel Vergnügen bei der Lektüre wünscht Ihnen

Heidi WeberBereichsleiterinFirmenkundenbetreuung

Facebook zum Beispiel stellt ein eigenes Formular zur Verfügung, mit dem Ange-hörige den Tod eines Mitglieds melden können. Die persönlichen Daten des Verstorbenen werden gelöscht. Auch Google hat reagiert und ein Testaments-funktion eingeführt, mit der ein Nutzer zu Lebzeiten festlegen kann, was mit sei-nen Daten passieren soll, wenn das Kon-to mehrere Monate nicht genutzt wird. Um seinen Erben viel Zeit und Aufwand zu ersparen, regelt man den eigenen di-gitalen Nachlass am besten in einem Tes-tament. Zugangsdaten und Passwörter sind damit sicher hinterlegt. Wer seinen Angehörigen den Zugriff auf bestimm-te Informationen nicht geben möchte, kann verfügen, dass sich ein Testaments-vollstrecker darum kümmert. Auch in einer Vorsorgevollmacht kann man fest-legen, wer sich im Falle einer schweren Erkrankung oder im Todesfall mit den digitalen Daten befassen soll.

2 Auf ein Wort...

Page 3: Zeitschrift für Firmenkunden & Freiberufler der ...€¦ · unternehmen weit verbreitet. Kleinere Betriebe haben aber nach wie vor Nach-holbedarf, so eine Studie, die das Bun-desministerium

Gut zu wissen

Jede Zahlung über 12.500 Euro ins Ausland muss der Deutschen Bun-desbank zur Erstellung der Zahlungs-bilanz vom Zahlungspflichtigen ge-meldet werden. Dies erfolgt heute bei Papier gebundenen Zahlungsauf-trägen (Z1) durch die Bank des Zah-lungspflichtigen, die eine Durchschrift an die Bundesbank weiterleitet. Ab dem 4.11.2013 ist dieses Verfah-ren durch geänderte Vorschriften der EZB nicht mehr möglich. Jeder Zahlungspflichtige muss die Zahlung dann selber der Bundesbank mel-den. Während Verbraucher die Mel-dung telefonisch abgeben können, muss der Unternehmer die Meldung schriftlich abgeben.

Nummer 6 | Oktober 2013

3Auf ein wort...

Befristete Arbeitsverträge und freiwillige Leistungen ber-gen mehr Fehlerpotenzial, als viele Unternehmer vermu-ten. Unternehmer zu sein, bedeutet auch, sich mit den gesetzlichen Vorgaben auseinandersetzen zu müssen.

Vom Arbeitszeitgesetz über das Mutter-schutzgesetz bis hin zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz – die Vor-schriften sind für Unternehmer oft un-übersichtlich. Zwei von zahlreichen Re-gelungen, die für die betriebliche Praxis relevant sind, aber Stolperfallen enthal-ten, sind befristete Arbeitsverträge und freiwillige Leistungen des Arbeitgebers. Wer dort Kleinigkeiten beachtet, ist auf der sicheren Seite. Die meisten Unter-nehmer glauben, ein Arbeitsverhältnis vertraglich zu befristen, reiche rechtlich aus. Aber für befristete Arbeitsverträ-ge gibt es klare Richtlinien. „Eine Befris-tungsabsprache muss immer schriftlich vor Vertragsbeginn getroffen und von beiden Vertragsparteien unterzeichnet werden“, erklärt Ulrike Augustin, Refe-rentin für Arbeits- und Sozialversiche-rungsrecht bei der IHK für München und Oberbayern. „Auch die Möglichkeit der Kündigung muss sich explizit aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Andernfalls ist er während des Befristungszeitraums nicht ordentlich kündbar.“

sonderregel für Befristungen

Wenn für eine Befristung kein Sach-grund wie beispielsweise eine Schwan-gerschaftsvertretung vorliegt, greift das Vorbeschäftigungsverbot. Denn wenn

Arbeitgeber beispielsweise drei Jahre nacheinander Weihnachtsgeld, obwohl er dazu weder laut Arbeits- noch Ta-rifvertrag verpflichtet ist, vertraut der Arbeitnehmer darauf, weiterhin Weih-nachtsgeld zu bekommen – und die Rechtsprechung pflichtet ihm bei. Im vierten Jahr hat der Arbeitnehmer dann unter Umständen Anspruch auf die Zahlung. „Da es sich um eine freiwillige Leistung handelt, kommen viele Arbeit-geber nicht auf den Gedanken, dass sich daraus ein Rechtsanspruch entwickeln kann“, stellt Augustin fest. „Freiwillige Leistungen sollten deshalb immer mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt versehen werden. Nur so hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, von den Leistungen wieder abzurücken.“ Der Freiwilligkeitsvorbe-halt sollte schriftlich bei jeder Auszah-lung erfolgen. Das Bundesarbeitsgericht lässt auch einen Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag zu. Da die Rechtspre-chung an Vorbehalte strenge Anforde-rungen stellt, ist es jedoch sinnvoll, sich bei der Formulierung rechtlich beraten zu lassen.

Gut informiert

„Personalverantwortliche sollten sich arbeitsrechtlich immer auf dem Laufen-den halten“, rät Augustin. In IHK-Medien erhalten Mitgliedsunternehmen regel-mäßig Informationen über aktuelle ar-beitsrechtliche Themen. Bei vielen IHKs erhalten Unternehmen auch umfangrei-che Merkblattsammlungen und kosten-freie Erstauskünfte zum Arbeitsrecht.

der Arbeitnehmer schon einmal in dem Betrieb beschäftigt war, darf das Ar-beitsverhältnis nicht ohne einen solchen Sachgrund befristet werden. Das gilt auch, wenn er dort als Werkstudent oder Aushilfe gearbeitet hat. „Eine Beschäfti-gung, die viele Jahre zurück liegt, gerät oft in Vergessenheit“, gibt Augustin zu bedenken. „Deshalb fordert die IHK-Or-ganisation schon seit langem, dieses Ver-bot zu lockern.“ Laut Koalitionsvertrag wird dies nun passieren. „Bis es soweit ist, empfiehlt sich aber eine Überprü-fung der eigenen Personalunterlagen und eine schriftliche Bestätigung des Ar-beitnehmers, dass er noch nie in diesem Unternehmen beschäftigt war“, sagt Au-gustin.

unbewusst verpflichtet

Mit freiwilligen Leistungen wie Weih-nachts- oder Urlaubsgeld wollen viele Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eigent-lich etwas Gutes tun. Aber auch hier gibt es Fallen. „Wenn eine Leistung näm-lich wiederholt erfolgt, kann sich daraus ein Anspruch des Arbeitnehmers aus sogenannter betrieblicher Übung erge-ben“, erklärt Augustin. „Denn durch die Wiederholung entsteht für den Arbeit-nehmer der Eindruck, dass diese Leistun-gen auch in Zukunft erfolgen.“ Zahlt der

Die tücken des Arbeitsrechts

Page 4: Zeitschrift für Firmenkunden & Freiberufler der ...€¦ · unternehmen weit verbreitet. Kleinere Betriebe haben aber nach wie vor Nach-holbedarf, so eine Studie, die das Bun-desministerium

Nummer 6 | Oktober 2013

Betriebsrenten im Aufwind

Im Zuge der Verlagerung der Altersvorsorge, vom Staat auf den Bürger, stehen Mo-delle der betrieblichen Altersvorsorge bei Arbeitnehmern hoch im Kurs. Welche Dinge sind hierbei vom Arbeitgeber zu beachten? Unsere Spezialisten beraten Sie gerne um Risiken abzuwenden.

Leere Rentenkassen und eine bald kopf-stehende Alterspyramide haben in den vergangenen Jahren fast automatisch zu einer Steigerung der betrieblichen Altersversorgung (baV) in Deutschland geführt. Die Rente vom Chef ist in Groß-unternehmen weit verbreitet. Kleinere Betriebe haben aber nach wie vor Nach-holbedarf, so eine Studie, die das Bun-desministerium für Arbeit Ende 2012 veröffentlichte: Die bAV-Quote liegt bei privatwirtschaftlichen Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern nur bei 26 Prozent, bei Unternehmen mit 1.000 und mehr Beschäftigten bei immerhin 54 Prozent.Seit 2002 haben alle Arbeitnehmer ei-nen Anspruch auf Entgeltumwandlung. Dabei ist das Interesse an einer Betriebs-rente vonseiten der Arbeitnehmer groß. Drei Viertel wünschen sich, dass ihr Ar-beitgeber sich aktiv für ihre bAV enga-giert und entsprechende Angebote un-terbreitet. Ebenso viele sind bereit, auf einen Teil ihres Gehalts zugunsten einer Betriebsrente zu verzichten; bei den un-ter 35-Jährigen sind es sogar 83 Prozent. Zu diesen Ergebnissen kommt die Studie „Altersversorgung und bAV aus der Ar-beitnehmerperspektive“. Natürlich wis-sen die meisten Arbeitnehmer, dass die gesetzliche Rente im Alter nicht ausrei-chen wird und sie selbst vorsorgen müs-sen. Die betriebliche Altersvorsorge als zweite Säule der Alterssicherung kann zudem einige Vorteile bieten: von den günstigen Konditionen eines Gruppen-vertrags über eine Ersparnis bei Steuern

und Sozialabgaben bis hin zur Hartz-IV-Sicherheit.

Vorteile für den Arbeitgeber

Der demographische Wandel führt be-reits heute zu einem spürbaren Rück-gang an Fachkräften. Instrumente der Mitarbeiterbindung gewinnen hierdurch deutlich an Bedeutung. Unternehmen setzen im Kampf um qualifiziertes Per-sonal immer häufiger auf Alleinstellungs-merkmale, die sie als Arbeitgeber am Markt attraktiver für bestehende und neue Mitarbeiter machen. Ein bewähr-tes Mitarbeiterbindungsinstrument stellt die bAV dar. Eine auf das Unternehmen maßgeschneiderte Versorgungsordnung ist das A und O. Studien belegen, dass eine betrieblich geförderte Altersvor-sorge die Mitarbeiterloyalität deutlich erhöht. Ein klares Plus im Wettbewerb auf dem Arbeitnehmermarkt. Eine auf

die Bedürfnisse des Unternehmens ab-gestimmte Versorgungsordnung bietet dem Arbeitgeber darüberhinaus ein Höchstmaß an Sicherheit. Gerade in klei-nen und mittleren Betrieben bestehen gravierende Haftungsrisiken, welche sich bis zur Bedrohung der Unternehmens-existenz ausweiten können. Die Praxis zeigt, dass bei der Mehrheit der kleinen und mittleren Unternehmen das Risiko-management im Bereich des Mitarbeiter-stamms nicht vorhanden ist. Gerade im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge schlummern oftmals Liquiditätsrisiken im hohen fünfstelligen Bereich. Als Ihre Bank vor Ort ist es unser Ziel, Ihr Unter-nehmen vor diesen Risiken zu schützen. Unser professionelles Vorsorgemanage-ment unterstützt Sie beim Aufbau einer sicheren Versorgungsordnung für Ihr Unternehmen. Sprechen Sie mit unseren Vorsorgemanagern. Gerne vermitteln wir Ihnen einen Beratungstermin.

4 Auf ein Wort...

Impressum

Verantwortlich für den Inhalt: Raiffeisenbank Frechen-Hürth eG · Brabanter Platz, 50354 Hürth Telefon: (02233) 9444-7601 · Telefax: (02233) 9444-7681 Internet: www.rb-frechen-huerth.deRedaktion für diese Ausgabe: Heidi Weber, Ümit Baser, Sebastian Daus, Karl Heinz Gingter, Christina UlrichBildnachweis: Mediathek, Schlesinger Ringfoto HürthDruck und Versand: Görres-Druckerei und Verlag GmbH, Koblenz