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Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Oberbayern Zentrum Bayern Familie und Soziales Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

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Zentrum Bayern Familie und SozialesRegion Oberbayern

Zentrum Bayern Familie und Soziales

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

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Themen

Elterngeld Was ist Elterngeld? Wie beantragt man Elterngeldleistungen? Wo beantragt man Elterngeld? Wie lange bekommt man Elterngeld? Wie hoch ist die Elterngeldleistung? Was muss ich alles beachten?

Elternzeit Wie lange kann man in Elternzeit gehen? Wie und wo beantrage ich die Elternzeit? Was muss ich alles beachten?

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E

1) Was ist das Elterngeld?

Bundessozialleistung, die die Bundesländer im Auftrag des Bundes ausführen

=> Elterngeld = Entgeltersatzleistung (wie Arbeitslosen-

geld I, Rentenleistungen etc.)

=> Elterngeld bekommen:

- Eltern- Adoptiveltern (ab Adoption, max. bis das

Adoptivkind das 8. LJ vollendet hat)

- Verwandte bis zum 3. Grad

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2) Wie kann man es beantragen?

Schriftlich

Antragsvordrucke direkt beim ZBFS Bayern anfordern, Standesämtern, Geburtskliniken, etc.

Via Onlineverfahren: => schnellste Weg

www.zbfs.bayern.de

-> Elterngeld -> Formulare

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3) Wo kann ich Elterngeld beantragen?

In Bayern beim ZBFS

Oberbayern: München (Bayerstr. und Richelstr.)

Außenstelle Oberpfalz Regensburg

Außenstelle Oberfranken Bayreuth

-> Servicezentrum steht für allg. Fragen und Hilfe beim Ausfüllen der Antragsunterlagen immer ohne Termin in der Bayerstr. und in der Richelstr. zur Verfügung.

Mo. - Do.: 08:00 Uhr – 12:00 Uhr & 13:00 Uhr- 15:00 Uhr

Fr.: nur vormittags geöffnet

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4) Wie lange erhalte ich Elterngeld?

Grds. ein Elternteil max. 12 Lebensmonate Partner kann 2 weitere Monate beantragen

(Partnermonate), wenn Einkommensminderung erfolgt und Arbeitszeit verkürzt wird -> nur 1 Partnermonat ist nicht möglich

Elternteile können 14 Lebensmonate auch parallel beziehen

z.B. ET 1= 1.-8. LM & ET 2= 6. – 10. LM = insg. 13. LM Alleinerziehende unter Umständen 14. Lebensmonate:

- Einkommensverlust- alleiniges Sorgerecht - nicht mit anderen Elternteil in einem gemeins. HH

Verlängerungsoption (halbe Beträge / verlängerte Laufzeit)

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5) Wie hoch ist das Elterngeld?

mind. 300 € / monatlich max. 1800 € / monatlich grds. 67 % des Ø Nettoerwerbseinkommens der letzten

12 Monate vor der Geburt des Kindes, aberwenn Ø Nettoerwerbseinkommen höher als 1200 € war, dann Absenkung auf bis zu 65 %

Geschwisterbonus:entweder 1 weiteres Kind unter 3 Jahren mind. 2 weitere Kinder unter 6 Jahren=> mind. 75 € oder 10% des Elterngeldes monat. zusätzl.=> Zwillinge / Drillinge pro Kind zusätzlich 300 €

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6) Was muss ich beachten?

1. bei gesetzlich Versicherten

-> Mütter bekommen während dem Mutterschutz 13 €/tägl. MuschG & AG-Zuschuss

Elterngeld fängt erst ab dem Tag zu laufen an, wenn MuschG beendet ist.

Mutterschaftsgeld, AG-Zuschuss, MuschG für ein älteres Kind, Dienst- oder Anwärterzuschüsse oder vergleichbare ausländische Leistungen werden in vollem Umfang angerechnet.

gesetzl. Versicherte bleiben i.d.R. weiter versichert; KK erhält Bescheinigung von der Elterngeldstelle.

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2. Mutterschaftsgeld, Elterngeld für ein älteres Kind, schwangerschaftsbedingter Einkommensverlust führen zur Verschiebung des 12-Monatszeitraums.

Beispiel:

Kind geboren am 27.11.2011

12 Monate vor der Geburt: Nov. 2010 bis Okt. 2011

MuschG beginnt am 03. Okt. 2011

=> neuer 12-Monatszeitraum: Okt. 2010 bis Sept. 2011

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3) Anlage Einkommesgrenze (Ausschlussgrenze)

im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes darf das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG bei

- Elternpaaren 500.000 €- Alleinerziehenden 250.000 €

nicht überschreiten.

Elternpaare sind beide Elternteile, die mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben, auch wenn sie getrennt zur Einkommenssteuer veranlagt werden.

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4) SGB II – Leistungsbezug (Hartz IV)

sofern ein Elternteil oder die Bedarfsgemeinschaft im SGBII-Leistungsbezug ist, muss kann der Jobcenter bei der Elterngeldstelle einen Erstattungsanspruch geltend machen; d.h. unter Umständen wird die Elterngeldleistung direkt mit dem Jobcenter verrechnet.

Gilt auch bei s.g. „Aufstockern“

Einkommensersatzleistungen wie ALG I, Krankengeld; Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld etc., die wegfallendes Einkommen ganz oder teilweise während des Bezuges von Elterngeld ersetzen, können dazu führen, dass Elterngeld nur noch in Höhe von 300 € zzgl. Geschwisterbonus zusteht

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5) geldwerter Vorteil z.B. Firmen-PKW

-> wird dies während der Elternzeit im Elterngeldbezug weiterhin in Anspruch genommen, dann

- Anrechnung im Elterngeld -> Kürzung des Elterngeldes

besser:

Firmen-PKW wenn möglich während des Elterngeldbezuges an Firma zurückgeben und Übergabeprotokoll bei Elterngeldstelle mit Unterlagen einreichen.

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6) Berechnung des Elterngeldes

maßgebliches Einkommen:

- nichtselbstständige Arbeit- selbstständige Arbeit- Gewerbebetrieb (Photovoltaikanlagen!)- Land- und Forstwirtschaft

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Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit:

grds. das durchschnittliche erzielte Nettoerwerbseinkommen im 12- Monatszeitraum

Problematik:wurde beispeilsweise 8 Monate Erwerbseinkommen erzielt und 4 Monate ALG I, dann wird die Summe des in diesen 8 Kalendermonaten erzielten Einkommens durch 12 geteilt.

=> ALG I bleibt unberücksichtigt.

Einmalzahlungen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien, sofern diese nicht als laufender Bezug ausgewiesen sind, bleiben unberücksichtigt.

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Selbstständige Arbeit / Gewerbe / Land- und Forstwirtschaft

Darunter fallen auch Photovoltaikanlagen und Beteiligungen

wenn im KJ vor der Geburt + in den 12-Monaten vor der Geburt durchgehend ausgeübt, dann

-> Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes maßgebend-> Nachweis = Einkommenssteuerbescheid -> wenn zusätzlich noch durchgehend eine n.T. ausgeübt wurde, dann auch noch Gehaltsmitteilungen des kompl. KJ beifügen (von Januar bis Dezember).

= § 2 Abs. 9 BEEG

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Selbstständige Arbeit / Gewerbe / Land- und Forstwirtschaft

wenn im KJ vor der Geburt + in den 12-Monaten vor der Geburt nicht durchgehend ausgeübt, dann

-> 12-Monatszeitraum

-> Einkommenssteuerbescheid aus Vorjahr als Nachweis+

-> Bilanz oder Einnahmenüberschussrechnung für die einzelnen Monate

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Selbstständige Arbeit / Gewerbe / Land- und Forstwirtschaft

Die erzielten positiven Einkünfte (=steuerlicher Gewinn) sind als (Brutto)Erwerbseinkommen anzusetzen.Monate mit Null oder neg. Ergebnis sind entsprechend anzusetzen.

Hiervon abgesetzt werden:

- Steuern (Steuervorauszahlungen, Kirchensteuer, EK, Soli)- Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung- Beiträge zu Sozialkassen wie beispeilsweise Künstlersozialkasse, Ärztekammer, Hebammen etc.

=> nach dieser Absetzung erhält man das (Netto)Erwerbseinkommen

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7) Während des Bezuges von Elterngeld wird eine Erwerbstätigkeit ausgeübt

bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit mehr als 30 Wochenstunden -> kein Elterngeldanspruch

weniger als 30 Wochenstunden:-> Ermittlung und Anrechnung des Einkommens wie vor der Geburt

=> Kürzung des eigentlichen Elterngeldes

Bitte Resturlaub vor dem Mutterschutz nehmen oder nach dem Elterngeldbezug!

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8) Persönliche Angaben

Entsendung

Entsandte, Entwicklungshelfer und Missionare und deren Lebenspartner haben unter Umständen auch einen Anspruch auf Elterngeld

im EU-Ausland lebende od. Arbeitende

haben unter Umständen nach der Verordnung (EG) einen Anspruch auf volles Elterngeld oder auf Ausgleichszahlungen => Antragstellung dann in beiden EU-Ländern

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Staatsangehörigkeit

bei EU-Ausland genügt in der Regel die Meldebescheinigungevtl. Freizügigkeitsbescheinigung beilegen

nicht EU-Ausländer bitte Aufenthaltserlaubnis in Kopie beifügen

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Elternzeit

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1) Wie beantrage ich die Elternzeit und wo?

Grundvoraussetzung für die Beantragung ist ein bestehendes Arbeitsverhältnis

Elternzeit muss spätestens 7 Wochen vor Antritt schriftlich beim Arbeitgeber formlos eingereicht werden.

Mit der Anmeldung der Elternzeit muss verbindlich festgelegt werden, für welche Zeiträume der kommenden 2 Jahre die Elternzeit in Anspruch genommen wird.

=> wird nur für 1 Jahr die Elternzeit angemeldet, folgt daraus, dass im 2. Jahr auf die Elternzeit verzichtet wird!

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1) Wie beantrage ich die Elternzeit und wo?

Wenn die Elternzeit unmittelbar an die Mutterschutzfrist od. Erholungsurlaub anschließt,dann muss sich Mutter bis zur Vollendung des 2. LJ des Kindes festlegen.

Eltern sollten die Elternzeit grds. nur für zwei Jahre anmelden, um die noch verbleibende Zeit fexibel gestalten zu können.

Da das Elterngeld nach Lebensmonaten gezahlt wird, sollte der Vater immer nach Lebensmonaten die Elternzeit beantragen z.B. vom 27.12.11 bis 26.01.12

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2) Wie lange kann ich in Elternzeit gehen?

Anspruch besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes.

Ein Anteil der Elternzeit von bis zu 12 Monaten kann bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes übertragen werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.

Die Mutterschutzfrist wird auf die mögliche 3-jährige Gesamtdauer der Elternzeit angerechnet. Die Elternzeit des Vaters kann ab der Geburt des Kindes bereits während der Mutterschutzfrist der Mutter beginnen.

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2) Wie lange kann ich in Elternzeit gehen?

Problem: Während der Elternzeit wird ein weiteres Kind geboren

=> Elternzeit für das weitere Kind schließt an die abgelaufene Elternzeit des ersten Kindes an.

Es geht somit keine Elternzeit verloren!

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3) Verlängern sich befristete Arbeitsverträge durch die Elternzeit?

grds. NEIN!

Ausnahmen bei Arbeitsverträgen von wissenschaftlichen MA nach dem WissZeitVG auf Basis des Hochschulrahmengesetzes.

Für Ärzte empfiehlt es sich bei der Landesärztekammer nachzufragen

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4) Können Eltern die Elternzeit untereinander aufteilen?

Jeder Elternteil kann Elternzeit beanspruchen

beide Elternteile haben zusammen einen Anspruch auf 36 Monate (bis zur Vollendung des 3. LJ des Kindes)

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5) Was muss ich beachten, wenn ich vor habe, in der Elternzeit Teilzeit arbeiten zu gehen?

Wird beabsichtigt, während der Elternzeit oder zu einem späteren Zeitpunkt TZ arbeiten zu gehen, dann

- Arbeitgeber signalisieren, dass zu einem späteren Zeitpunkt TZ gearbeitet werden möchte

Hintergrund:Es wird vermieden, dass der AG dann unter Umständen aus „dringenden betrieblichen Gründen“ den TZ-Antrag ablehnt.

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6) Kann die Elternzeit übertragen werden?

Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann ein beliebiger Anteil der Elternzeit (max. 12 Monate) bis zur Vollendung des 8. LJ übertragen werden.

Elternzeit wird für jeden Elternteil separat betrachtet.

Jeder Elternteil kann seine Elternzeit in 2 Zeitabschnitte einteilen; eine weitere Aufteilung geht nur mit Zustimmung des Arbeitgebers

Ein neuer Arbeitgeber ist nicht an die Zustimmung des alten Arbeitgebers gebunden

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Wichtig:

Im Anschluss an das Bundeselterngeld kann unter Umständen das Bay. Landeserziehungsgeld beantragt werden

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

Gerne stehe ich Ihnen für Fragen zur Verfügung:

Tina Stenzenberger

Tel.: 089-18966-2410 Fax: 089-18966-2596

[email protected]