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European Bioplastics e.V., Marienstr. 19/20, 10117 Berlin, Germany, Phone +49 30 28482 350, Fax +49 30 28482 359, E-Mail [email protected], www.european-bioplastics.org Zertifizierungsprogramm Produkte aus kompostierbaren Werkstoffen nach EN 13432 ggf. in Verbindung mit ASTM D 6400, EN 14995, ISO 17088, ISO 18606 (Januar 2016)

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Zertifizierungsprogramm

Produkte aus kompostierbaren Werkstoffen nach

EN 13432

ggf. in Verbindung mit ASTM D 6400,

EN 14995, ISO 17088, ISO 18606

(Januar 2016)

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Vorwort Seit seiner Gründung 1993 setzt sich European Bioplastics e.V. (damals IBAW) für die Etablie-rung gesetzlicher und technischer Rahmenbedingungen ein, die die Markteinführung von Bio-kunststoffen fördern. Der Verband ist Eigentümer des markenrechtlich geschützten Kompostier-barkeitszeichen, dem „Keimling“. Das Zeichen ist weithin anerkannt und es schafft Vertrauen bei Verbrauchern, dass eine unabhängige, neutrale und kompetente Stelle die Prüfkriterien sorgfältig untersucht und bewertet hat. Der Kunde erhält somit einen Mehrwert, den er bei seiner Kaufent-scheidung berücksichtigen kann. Das Zertifizierungsprogramm „Produkte aus kompostierbaren Werkstoffen“ wurde in Zusam-menarbeit mit DIN CERTCO und einem speziell dafür vorgesehenen Expertengremium erarbei-tet. Es unterscheidet zwischen der Registrierung von Werkstoffen, Halbzeugen und Zusatzstof-fen und der Zertifizierung von (End-)Produkten. Unter der Ägide von European Bioplastics wird es im Konsens mit den involvierten Interessengruppen kontinuierlich weiterentwickelt. Seit 2012 befindet sich das Zertifizierungsprogramm im Eigentum von European Bioplastics. Die Zertifizierungen werden sowohl von DIN CERTCO (Deutschland) als auch Vinçotte (Belgien) durchgeführt. Zertifizierungskunden können zwischen beiden Zertifizierern wählen, um die Kon-formität ihrer Produkte mit den zugrundeliegenden Normen nachzuweisen. Im Folgenden wird der Ausdruck die Zertifizierungsstelle als neutraler Ausdruck für den vom Kunden jeweils ge-wählten Zertifizierer verwendet. Produkte aus kompostierbaren Werkstoffen erhalten das Zeichennutzungsrecht für das Kom-postierbarkeitszeichen bei Erfüllung der unter Abschnitt 4 aufgeführten Anforderungen nach dem in diesem Zertifizierungsprogramm beschriebenem Verfahren. Für Werkstoffe, Halbzeuge oder Additive wird bei Erfüllung der unter Abschnitt 4 genannten Anforderungen ein Registrierbe-scheid ausgestellt. Dieses Zertifizierungsprogramm bildet neben den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zerti-fizierungsstelle die Grundlage für Anbieter von Produkten aus kompostierbaren Werkstoffen, ihre Produkte mit dem Kompostierbarkeitszeichen, dem sog. „Keimling“ zu kennzeichnen. Sie do-kumentieren damit, dass ihre Produkte alle Anforderungen der EN 13432 sowie ggf. zusätz-lich/zeitgleich die Anforderungen der EN 14995, ISO 18606, ISO 17088 bzw. ASTM D 6400 erfül-len. Anerkannte Zertifzierungsstellen DIN CERTCO wurde 1972 vom DIN Deutsches Institut für Normung e. V. für die Vergabe der DIN-Zeichen gegründet und bietet die Zertifizierung von Produkten, Personen, Dienstleistungen sowie Unternehmen auf der Basis von DIN-Normen und ähnlichen Spezifikationen an. Als Teil der TÜV Rheinland (gegründet 1872), einem der international führenden Anbieter in den Berei-chen Prüfung, Auditierung und Zertifizierung mit mehr als 14.000 Mitarbeitern an ca. 500 Stand-orten in 61 Ländern kann DIN CERTCO dieses Netzwerk zum Vorteil seiner Kunden einbringen. Seit den Anfängen des Kompostierbarkeitszeichens im Jahr 1997 ist DIN CERTCO die Zertifizie-rungsstelle für Produkte aus kompostierbaren Werkstoffen. Alle Zertifikatinhaber können tages-aktuell auf der Homepage von DIN CERTCO (www.dincertco.de) abgerufen werden.

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DIN CERTCO ist von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) nach DIN EN ISO/IEC 17065 für die Produktzertifizierung der in diesem Zertifizierungsprogramm genannten Standards akkre-ditiert. DIN CERTCO Gesellschaft für Konformitätsbewertung mbH Alboinstr. 56 12103 Berlin Deutschland Für Erst-Zertifizierungen und Verlängerungen: Lukas Willhauck Tel +49 30 7562 1134 E-mail: [email protected] Für technische Fragen: Dr. Miriam Lübbecke Tel +49 30 7562 1143 E-mail: [email protected] Dr. Oliver Ehlert Tel +49 30 7562 1138 E-mail: [email protected] Vinçotte ist eine unabhängige belgische Organisation, die 1872 gegründet wurde. Vinçotte be-schäftigt weltweit mehr als 2000 Mitarbeiter in 13 Niederlassungen auf fünf Kontinenten, darun-ter etwa 1600 Ingenieure und Techniker. Vinçotte hat eine EN 45011 Akkreditierung und ist eine benannte Stelle für eine Vielzahl von EU-Richtlinien. Über mehr als 15 Jahre hat Vinçotte Know-how auf dem Gebiet der Zertifizierung von kompostierbaren Produkten aufgebaut. Völlige Unabhängigkeit und Neutralität sind zentraler Bestandteil von Vinçottes Mission. Vinçotte macht, mit all seiner Expertise, die Reputation seiner Kunden zu seinem eigenen Anliegen. Vinçotte Everest Leuvensesteenweg 248 H 1800 Vilvoorde Belgium Tel +32 2 674 57 50 Fax +32 2 674 57 85 E-mail: [email protected] www.seedlingbyvincotte.be Ir. Petra Michiels Tel +32 2 674 58 51 E-mail: [email protected] Ir. Claude Wei Tel +32 2 674 59 30 E-mail: [email protected]

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Änderungen Gegenüber dem Zertifizierungsprogramm „Produkte aus kompostierbaren Werkstoffen“ (April 2012) wurden folgende Änderungen vorgenommen:

a) Streichung von „Paraffine, Hartparaffine (natürlich)“ aus dem Anhang A 2.1 b) Anpassungen, die sich aus Änderungen von ISO 17088 und ASTM D 6400 bezüglich der

Anforderungen an die Prüfung auf vollständige biologische Abbaubarkeit ergeben haben c) Erqänzung von ISO 18606 als Prüfgrundlage d) Verfahren und Anforderungen für qualitative Desintegrationstests e) Erqänzung von Bestimmungen für selbstklebende Etiketten f) Anerkennung von OECD 301 g) Prüfgrundlagen für Kaffeepads und Teebeutel h) Anerkennung der Prüfung auf biologische Abbaubarkeit bei 28 °C i) Prüfgrundlagen für Vliesstoffe j) Redaktionelle Änderungen

Frühere Ausgaben Zertifizierungsprogramm „Produkte aus kompostierbaren Werkstoffen“ (April 2012) Zertifizierungsprogramm „Produkte aus kompostierbaren Werkstoffen“ (2006-08) Zertifizierungsprogramm „Produkte aus kompostierbaren Werkstoffen“ (2002-08) Zertifizierungsprogramm „Produkte aus kompostierbaren Werkstoffen“ (2002-05) Zertifizierungsprogramm „Produkte aus kompostierbaren Werkstoffen“ (2001-07) Zertifizierungsprogramm „Produkte aus kompostierbaren Werkstoffen“ (1999-01) Zertifizierungsprogramm „Produkte aus kompostierbaren Werkstoffen“ (1998-04) Zertifizierungsprogramm „Produkte aus kompostierbaren Werkstoffen“ (1997-06) Bereits bestehende Zertifikate und Registrierbescheide behalten ihre Gültigkeit und werden mit der nächsten Verlängerung geändert.

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INHALT 1   Anwendungsbereich ............................................................................................................... 6  2   Prüf- und Zertifizierungsgrundlagen ..................................................................................... 6  3   Definitionen .............................................................................................................................. 8  4   Produktanforderungen ......................................................................................................... 10  5   Prüfung ................................................................................................................................... 11  

5.1   Allgemeines .................................................................................................................... 11  5.2   Prüfungsarten ................................................................................................................. 11  

5.2.1   Erstprüfung (Typprüfung) .......................................................................................... 11  5.2.2   Überwachungsprüfung (Kontrollprüfung) ................................................................. 11  5.2.3   Ergänzungsprüfung ................................................................................................... 11  5.2.4   Sonderprüfung .......................................................................................................... 12  

5.3   Probenahme ................................................................................................................... 12  5.4   Prüfungsdurchführung .................................................................................................. 12  5.5   Prüfbericht ...................................................................................................................... 13  

6   Zertifizierung/Registrierung ................................................................................................. 13  6.1   Antrag auf Zertifizierung/Registrierung ....................................................................... 14  6.2   Erforderliche Prüfungen/Dokumente ........................................................................... 15  

6.2.1   Erzeugnisse bestehend aus bisher nicht registrierten/zertifizierten Werkstoffen ..... 15  6.2.2   Erzeugnisse zusammengesetzt aus bereits registrierten Werkstoffen (Blends) ....... 16  6.2.3   Erzeugnisse bestehend aus natürlicher organischer Substanz ................................ 18  6.2.4   Erzeugnisse bestehend aus Papier/Recyclingpapier ............................................... 19  6.2.5   Erzeugnisse bestehend aus registriertem Werkstoff und im Anhang A aufgeführten

Stoffen .................................................................................................................... 21  6.2.6   Erzeugnisse mit Beschichtungen .............................................................................. 22  6.2.10   Verwendung von Faserstoffen aus bereist registrierten/zertifizierten Werkstoffen .. 29  6.2.11   Bestehend aus bereits registriertem Werkstoff und registrierten bzw. geprüften

biologisch abbaubaren Zusatzstoffen mit Anteilen über 1 Masse-% .................... 29  6.2.12   Sonderfälle bei Produkten/Halbzeugen .................................................................... 30  

6.3   Registrierung von biologisch abbaubaren Zusatzstoffen .......................................... 31  6.4   Unbedenklichkeitsbescheinigungen für Erzeugnisse ................................................ 31  6.5   Einteilung der Typen, Untertypen und Erzeugnisfamilien .......................................... 32  6.6   Vertraulichkeit ................................................................................................................ 33  6.7   Konformitätsbewertung ................................................................................................ 33  6.8   Registrierung von Werkstoffen, Halbzeugen und Zusatzstoffen .............................. 33  6.9   Zeichennutzungsrecht ................................................................................................... 34  

6.9.1   Registrierbescheid für Werkstoffe, Halbzeuge und Zusatzstoffe ............................. 34  6.9.2   Zertifikat für Produkte ............................................................................................... 34  

6.10   Unterzertifikate/-registrierbescheide .......................................................................... 35  6.10.1   Unterzertifikate/-registrierbescheide ohne eigene Fertigung .................................... 35  6.10.2   Unterzertifikate/-registrierbescheide für Fertigungsstätten ...................................... 35  

6.11   Veröffentlichungen ........................................................................................................ 36  6.12   Gültigkeit von Zertifikaten, Registrierbescheiden und

Unbedenklichkeitsbescheinigungen .......................................................................... 36  

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6.13   Verlängerung von Zertifikaten, Registrierbescheiden und Unbedenklichkeitsbescheinigungen .......................................................................... 37  

6.14   Erlöschen von Zertifikaten, Registrierbescheiden und Unbedenklichkeitsbescheinigungen .......................................................................... 37  

6.15   Änderungen/Ergänzungen ............................................................................................ 38  6.15.1   Änderungen/Ergänzungen am Produkt, Halbzeug, Werkstoff oder Zusatzstoff ....... 38  6.15.2   Änderung an der Prüfgrundlage ................................................................................ 38  

6.16   Mängel am Produkt, Halbzeug, Werkstoff, Zusatzstoff ............................................. 38  7   Überwachung ........................................................................................................................ 39  

7.1   Allgemeines .................................................................................................................... 39  7.2   Eigenüberwachung durch den Hersteller .................................................................... 39  7.3   Fremdüberwachung durch die Zertifizierungsstelle ................................................... 39  

7.3.1   Überwachungsprüfungen (Kontrollprüfungen) .......................................................... 40  7.3.2   Bewertung der Überwachungsprüfung (Kontrollprüfung) ......................................... 41  

Anhang ......................................................................................................................................... 43  A   Füllstoffe, Farbstoffe und Verarbeitungshilfsmittel ........................................................... 43  B   Prüfungen .............................................................................................................................. 45  C   Infrarot-Transmissionsspektrum ......................................................................................... 59  

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1 Anwendungsbereich Dieses Zertifizierungsprogramm gilt für (End-)Produkte aus kompostierbaren Werkstoffen, kom-postierbare Werkstoffe, Halbzeuge und Additive und enthält in Verbindung mit den unten ge-nannten Prüfgrundlagen alle Anforderungen zur Vergabe des Kompostierbarkeitszeichens und der Ausstellung von Registrierbescheiden für Werkstoffe, Halbzeuge bzw. Zusatzstoffe. Das vorliegende Zertifizierungsprogramm legt Anforderungen an das Produkt, den Werkstoff, das Halbzeug bzw. den Zusatzstoff selbst sowie an dessen Prüfung, Überwachung und Zertifi-zierung/Registrierung fest. Ist für ein (End-)Produkt die Konformität mit den in diesem Zertifizierungsprogramm festgelegten Kriterien nachgewiesen, wird für dieses Produkt ein Zertifikat erteilt. Darüber hinaus kann die Konformität mit dem Zertifizierungsprogramm Produkte aus kompostierbaren Werkstoffen für Werkstoffe, Halbzeuge und Zusatzstoffe durch Ausstellung von Registrierbescheiden und Auf-nahme in die entsprechenden Listen der Zertifikat-/Registrierbescheidinhaber (siehe Abschnitt 6.11) bestätigt werden. Gleiches gilt für Unbedenklichkeitsbescheinigungen nach Abschnitt 6.4. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung eines Zertifikats oder einer anderen Konformitätserklärung besteht nicht.

2 Prüf- und Zertifizierungsgrundlagen Die Grundlagen für die Prüfung und Zertifizierung bilden die nachstehend aufgeführten Doku-mente. Bei datierten Verweisen gilt nur die in Bezug genommene Fassung. Bei undatierten Ver-weisen gilt die jeweils aktuelle Ausgabe des in Bezug genommenen Dokuments einschließlich aller Änderungen. Produkte, Halbzeuge, Werkstoffe oder Zusatzstoffe können entsprechend den folgenden Nor-men zertifiziert bzw. registriert werden (Zertifizierungsnormen): EN 13432 Anforderungen an die Verwertung von Verpackungen durch Kompostierung

und biologischen Abbau EN 14995 Kunststoffe – Bewertung der Kompostierbarkeit – Prüfschema und Spezifikati-

onen ISO 17088 Festlegungen für kompostierbare Kunststoffe ASTM D 6400 Standard Specification for Compostable Plastics ISO 18606 Verpackung und Umwelt - Biologische Verwertung Eine Zertifizierung/Registrierung nach EN 13432 ist immer bindend. Zusätzlich können Zertifizierungen/Registrierungen nach einer weiteren oder mehreren der genannten Normen er-folgen.

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Die Laborprüfungen sind entsprechend den Vorgaben der o. g. Normen nach den folgenden Normen bzw. Prüfgrundlagen durchzuführen (Prüfnormen): EN ISO 14851 Bestimmung der vollständigen aeroben Bioabbaubarkeit von Kunststoff-

Materialien in einem wässrigen Medium - Verfahren mittels Messung des Sauerstoffbedarfs in einem geschlossenen Respirometer

EN ISO 14852 Bestimmung der vollständigen aeroben Bioabbaubarkeit von Kunststoff-Materialien in einem wässrigen Medium - Verfahren mittels Analyse des freigesetzten Kohlenstoffdioxides

ISO 14853 Kunststoffe - Bestimmung der vollständigen anaeroben Bioabbaubarkeit von Kunststoff-Materialien in einem wässrigen Medium - Verfahren mittels Analyse der Biogasentwicklung

EN ISO 14855-1 Bestimmung der vollständigen aeroben Bioabbaubarkeit von Kunststoff-Materialien unter den Bedingungen kontrollierter Kompostierung - Verfah-ren mittels Analyse des freigesetzten Kohlenstoffdioxides - Teil 1: Allge-meines Verfahren

EN ISO 14855-2 Bestimmung der vollständigen aeroben Bioabbaubarkeit von Kunststoff-Materialien unter den Bedingungen kontrollierter Kompostierung - Verfah-ren mittels Analyse des freigesetzten Kohlenstoffdioxides - Teil 2: Gravi-metrische Messung des freigesetzten Kohlenstoffdioxides im Labormaß-stab

ISO 15985 Kunststoffe - Bestimmung der vollständigen anaeroben Bioabbaubarkeit unter den Bedingungen anaerober Zersetzung in feststoffreicher Umge-bung - Verfahren mittels Analyse des freigesetzten Biogases

ISO 16929 Kunststoffe - Bestimmung des Zersetzungsgrades von Kunststoffmateria-lien unter festgelegten Bedingungen der Kompostierung mittels einer Technikums-Maßstab-Prüfung

EN 14045 Verpackung - Bewertung der Desintegration von Verpackungsmaterialien in praxisorientierten Prüfungen unter definierten Kompostierungsbedin-gungen; Deutsche Fassung EN 14045:2003

EN 14046 Verpackung - Bestimmung der vollständigen aeroben biologischen Ab-baubarkeit von Packstoffen unter kontrollierten Kompostierbedingungen - Verfahren mittels Analyse des freigesetzten Kohlenstoffdioxids; Deutsche Fassung EN 14046:2003

ASTM D 5338 Prüfverfahren für die Bestimmung des aeroben biologischen Abbaus von Kunststoffmaterialien unter den Bedingungen gelenkter Kompostierung

ASTM D 6002 Standard Guide for Assessing the Compostability of Environmentally De-gradable Plastics (zurückgezogen in 2011)

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ASTM D 6868 Standard Specification for Biodegradable Plastics Used as Coatings on

Paper and Other Compostable Substrates

EN 6042 Luft- und Raumfahrt - Organische Verbindungen - Prüfverfahren; Analyse durch Infrarot-Spektroskopie

ASTM D 6247 Standard Test Method for Analysis of Elemental Content in Polyolefins By X-Ray Fluorescence Spectrometry

DIN 51418-1 Röntgenspektralanalyse - Röntgenemissions- und Röntgenfluoreszenz-Analyse (RFA) - Teil 1: Allgemeine Begriffe und Grundlagen

Bundesgütegemeinschaft Kompost e. V. (Hrsg.) Methodenbuch zur Analyse organischer Düngemittel

- dieses Zertifizierungsprogramm

- die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zertifizierungsstelle

- Markensatzung

- Marken-Benutzungsrichtlinie

Die Pflicht zur Einhaltung der für die jeweiligen Produkte gültigen Gesetze und Verordnungen bleibt von diesem Zertifizierungsprogramm unberührt.

3 Definitionen Im Sinne dieses Zertifizierungsprogramms gelten folgende Definitionen: Blend physikalische Mischung von zwei oder mehr Werkstoffen ohne reaktiven

Prozess.

Blindwertkompost Kompost, der aus einem parallelen Ansatz entsprechend B 3 ohne Prüfsubstanz stammt.

Erzeugnis

Werkstoff, Halbzeug, Zusatzstoff oder Produkt entsprechend dieses Zer-tifizierungsprogramms. Die Einteilung von Typen erfolgt entsprechend Abschnitt 6.5.

Fertigungsstätte

Standort an dem die Produktion von Erzeugnissen im Sinne dieses Zerti-fizierungsprogramms erfolgt. Diese kann, muss aber nicht identisch mit der Adresse des Zertifikatinhabers sein.

Halbzeug Optionale Zwischenstufe zwischen Werkstoff und Produkt, z. B. Mehr-schichtlaminate aus mehreren Schichten Werkstoff. Die Einteilung von Typen erfolgt entsprechend Abschnitt 6.5.

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Kompostierbarer Werkstoff

Werkstoff, der den Anforderungen dieses Zertifizierungsprogramms ent-spricht. Die Einteilung von Typen erfolgt entsprechend Abschnitt 6.5.

Kontinuierliche Phase

Äußere Phase (Polymer 1) eines Multiphasensystems mit mindestens einer weiteren Phase (Polymer 2), z. B. Blends. Ein Blend besteht immer aus 2 Phasen – der kontinuierlichen Phase und der dispergierten Phase.

Produkt Gegenstand, der nach seiner Anwendung beim Endverbraucher in die Entsorgung (Kompostierung) gelangt und aus polymeren Werkstoffen bzw. Halbzeugen, häufig zusätzlich aus Zusatzstoffen, hergestellt worden ist. Bei den Produkten muss es sich nicht zwangsläufig um Verpackun-gen handeln. Die Einteilung von Typen erfolgt entsprechend Abschnitt 6.5.

Registrierung Bestätigung der Konformität mit den Anforderungen der genannten Norm(en) und dieses Zertifizierungsprogramms für Werkstoffe, Halbzeu-ge und Zusatzstoffe.

Werkstoff Werkstoff, der (im Fall von Kunststoffen) vorwiegend aus organischen Kettenmolekülen aufgebaut ist und beispielsweise zur Erzeugung von Halbzeugen oder Produkten dient. Werkstoffe enthalten gewöhnlich wei-tere anorganische oder niedermolekulare organische Stoffe, mit denen die Verarbeitungs- oder Anwendungseigenschaften beeinflusst werden. Werkstoffe können auch aus anderen Materialien als Kunststoffen beste-hen.

Zellstoff Zellstoff, ungeachtet des Herstellungsverfahrens – mechanisch oder chemisch, solange er nicht chemisch modifiziert wurde.

Zertifizierung Bestätigung der Konformität mit den Anforderungen der genannten Norm(en) und dieses Zertifizierungsprogramms für End-Produkte.

Zusatzstoff Substanzen und Produktbestandteile, die einem Produkt, Werkstoff oder Halbzeug zugefügt werden, um z. B. bestimmte Eigenschaften zu erzeu-gen (z. B. Klebstoffe, Antiblockmittel, Druckfarben).

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4 Produktanforderungen Gemäß den Anforderungen der zugrunde liegen Normen müssen die im Folgenden genannten Anforderungen erfüllt werden. Wie dieser Nachweis erbracht werden kann, wird in Kapitel 6 prä-zisiert.

- Einhaltung der in Tabelle A.1 der EN 13432 genannten Grenzwerte.

- Vollständige biologische Abbaubarkeit (biologischer Abbau 90 % absolut oder 90 % be-zogen auf ein geeignetes Referenzsubstrat innerhalb von maximal 6 Monaten). Der Nachweis ist mittels einer Prüfung nach einer der unter Abschnitt 2 genannten Normen zu erbringen.

- Nach einer Kompostierung von 12 Wochen Dauer dürfen in einer > 2 mm Siebfraktion

maximal 10 % des ursprünglichen Trockengewichts des Prüfmaterials enthalten sein. Der Nachweis ist mittels einer Prüfung nach einer der unter Abschnitt B 3 genannten Normen zu erbringen (Desintegrationstest).

- Die Keimungsrate und die pflanzliche Biomasse zweier Pflanzenarten, die auf dem Kom-

post mit Prüfsubstanz gewachsen sind, müssen größer als 90 % des entsprechenden Blindwertekomposts sein. Der Nachweis ist mittels einer Prüfung nach einer der unter Abschnitt B 3 genannten Normen zu erbringen.

- Für organische Zusatzstoffe, die mit Anteilen von mehr als 1 Masse-% bezogen auf das

Erzeugnis im Erzeugnis enthalten sind, ist die Erfüllung der Anforderungen nach Ab- schnitt 6.3 Registrierung von biologisch abbaubaren Zusatzstoffen nachzuweisen.

- Zusatzstoffe, die mit Anteilen unter 1 Masse-% bezogen auf das Erzeugnis eingesetzt

werden, müssen für die Kompostierung unbedenklich sein.

- Die Gesamtsumme der organischen Verbindungen, für die der biologische Abbau nicht bestimmt werden muss, darf 5 % bezogen auf das Erzeugnis nicht überschreiten.

- In der Verpackung verbleibende Reststoffe oder potentiell mit dem Produkt entsorgte

Stoffe müssen für die Kompostierung unbedenklich sein.

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5 Prüfung

5.1 Allgemeines Für die Durchführung der erforderlichen Prüfungen als Grundlage für die Bewertung und Zertifizierung der Produkte bedient sich die Zertifizierungsstelle der von ihr anerkannten Prüfla-boratorien. Die Zertifizierungsstelle entscheidet, in welcher Sprache die Dokumente einzureichen sind.

5.2 Prüfungsarten

5.2.1 Erstprüfung (Typprüfung) Die Erstprüfung ist eine Typprüfung, die der Feststellung dient, ob das (End-)Produkt, Halbzeug, der Werkstoff bzw. der Zusatzstoff den Anforderungen nach Abschnitt 4 dieses Zertifizierungs-programms entspricht. Welche Prüfungen im Einzelfall notwendig sind, kann der Aufstellung in Abschnitt 6 entnommen werden.

5.2.2 Überwachungsprüfung (Kontrollprüfung) Überwachungsprüfungen werden an Produkten, Werkstoffen, Halbzeugen und Zusatzstoffen durchgeführt. Die Überwachungsprüfung wird in wiederkehrenden, festgelegten Abständen durchgeführt und dient der Feststellung, ob das zertifizierte (End-)Produkt, der registrierte Werkstoff, das re-gistrierte Halbzeug bzw. der registrierte Zusatzstoff in der Produktionsphase dem im Rahmen der Erstzertifizierung geprüften Produkt entspricht. Sie muss fristgerecht durch einen positiven Prüfbericht eines von der Zertifizierungsstelle aner-kannten Prüflaboratoriums nachgewiesen werden. Die Bewertung des Prüfberichtes erfolgt durch die Zertifizierungsstelle. Die dazu benötigten Prüfmuster des zertifizierten/registrierten Erzeugnisses werden von den Herstellern aus ihren Fertigungsstätten entnommen und der Zertifizierungsstelle kostenlos zur Verfügung gestellt.

5.2.3 Ergänzungsprüfung Eine Ergänzungsprüfung findet statt, wenn Ergänzungen, Erweiterungen oder Änderungen (siehe Abschnitt 6.15) am zertifizierten Produkt vorgenommen werden sollen, die Einfluss auf die Kon-formität mit den zugrundeliegenden Anforderungen haben. Art und Umfang der Ergänzungsprüfung werden von der Zertifizierungsstelle ggf. in Abstimmung mit den Prüflaboren oder externen Sachverständigen festgelegt.

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5.2.4 Sonderprüfung Eine Sonderprüfung findet statt

- bei festgestellten Mängeln

- nach Ruhen der Produktion über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten

- auf zu begründende Veranlassung der Zertifizierungsstelle

- auf schriftlichen Antrag Dritter, wenn für diese ein besonderes Interesse an der Aufrecht-erhaltung eines ordnungsgemäßen Marktgeschehens in wettbewerblicher oder qualitati-ver Art vorliegt

Art und Umfang einer Sonderprüfung werden dem Zweck entsprechend in jedem Einzelfall von der Zertifizierungsstelle ggf. in Abstimmung mit externen Sachverständigen festgelegt. Werden bei einer Sonderprüfung Mängel festgestellt oder handelt es sich um eine Sonderprü-fung auf Grund des Ruhens der Produktion, hat der Zertifikatinhaber die Kosten des Sonderprü-fungsverfahrens zu tragen. Werden bei Sonderprüfungen auf Antrag Dritter keine Mängel festgestellt, gehen die Kosten zu Lasten der antragstellenden dritten Stelle.

5.3 Probenahme Die Proben für die Erst-, Überwachungs- und Verlängerungsprüfung werden in der Regel vom Hersteller bei dem mit der Prüfung beauftragten Prüflaboratorium angeliefert. Die Kosten hierfür trägt der Hersteller. Die Anzahl der Proben für die Produktprüfung wird zwischen der Zertifizierungsstelle und dem Prüflaboratorium abgestimmt, soweit sie nicht in den gültigen Prüfgrundlagen im Detail geregelt ist.

5.4 Prüfungsdurchführung Die Prüfungen müssen durchgängig entsprechend einer/mehrerer der oben genannten Normen durchgeführt werden. Entsprechend den Normen EN 13432, EN 14995, ISO 18606, ISO 17088 bzw. ASTM D 6400 sind dies folgende Prüfungen:

- die chemische Charakterisierung entsprechend Abschnitt B 1.

- die Prüfung auf vollständige biologische Abbaubarkeit entsprechend Abschnitt B 2.

- die Prüfung auf Kompostierbarkeit unter praxisrelevanten Bedingungen und der Qualität der Komposte (Desintegration und Ökotoxizität). Die Registrierung/Zertifizierung erfolgt mit der in einer Prüfung nach Abschnitt B 3 bestimmten maximalen Schichtdicke.

Zur Identifizierung des Werkstoffs ist zusätzlich die Aufnahme eines IR-Spektrums nach An- hang C erforderlich.

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5.5 Prüfbericht Das Prüflaboratorium teilt dem Auftraggeber das Ergebnis der Prüfungen in einem Prüfbericht mit. Dieser muss der Zertifizierungsstelle im Original vorgelegt werden oder in digitalisierter Form vom Prüflaboratorium übermittelt werden. Der Prüfbericht darf bei Antragstellung in der Regel nicht älter als 6 Monate sein. In Einzelfällen können auch ältere Prüfberichte anerkannt werden, wenn das Prüflaboratorium schriftlich die Gültigkeit der im Prüfbericht genannten Angaben bestätigt und der Hersteller bestätigt, dass das Produkt/Material/Halbzeug/Zusatzstoff seit der Prüfung nicht verändert wurde. Prüfberichte, die älter als 5 Jahre sind, können in der Regel nicht mehr anerkannt werden. Der Prüfbericht muss den Anforderungen der EN ISO/IEC17025, Abschnitt 5.10 entsprechen und mindestens die nachfolgenden Angaben enthalten:

- Name und Anschrift des Herstellers

- Name und Anschrift des Antragstellers (sofern abweichend vom Hersteller)

- Prüfgrundlagen (Normen und Zertifizierungsprogramm) inkl. Ausgabedatum

- Art der Prüfung (z. B. Typprüfung, Ergänzungsprüfung usw.)

- Datum der Prüfung

- Ergebnisse und Beurteilung der Prüfung

- Werden Prüfungen in mehreren parallelen Ansätzen durchgeführt, so sind auch die Ein-zelergebnisse darzustellen.

- Name und Unterschrift des für die Prüfung Verantwortlichen

6 Zertifizierung/Registrierung Bei der Zertifizierung/Registrierung im Sinne dieses Zertifizierungsprogramms handelt es sich um die Konformitätsbewertung eines (End-)Produktes, Halbzeugs, Werkstoffs oder Zusatzstof-fes durch die Zertifizierungsstelle auf Grundlage von Prüfberichten der von ihr anerkannten Prüflaboratorien. Hierbei werden die zu zertifizierenden (End-)Produkte bzw. die zu registrieren-den Halbzeuge, Werkstoffe oder Zusatzstoffe auf Übereinstimmung (Konformität) mit den im Abschnitt 4 genannten Anforderungen überprüft und nachfolgend überwacht. Da es sich bei dem vorliegenden Zertifizierungsprogramm um ein modulares System handelt, ergeben sich die Prüfanforderungen im Einzelnen entsprechend Abschnitt 6.2. Das Nutzungsrecht für das Kompostierbarkeitszeichen (Marke Nr. 8 112 856, IR: 675032, USA Nr: 2256285, CAN Nr: TMA581; Inhaber: European Bioplastics e. V.) wird dem Zertifikatinhaber für (End-)Produkte durch Ausstellen eines entsprechenden Zertifikates erteilt und eine Register-nummer vergeben (siehe auch Abschnitt 6.9.2). Es gelten die Markensatzung und die Markenbe-nutzungsrichtlinie in ihrer jeweils gültigen Fassung. Für registrierte Werkstoffe, Halbzeuge und Zusatzstoffe wird dem Registrierbescheidinhaber ein Sonderzeichennutzungsrecht gemäß §8 (5) der Markensatzung erteilt. Eine Registernummer wird mit der Ausstellung des Registrierbescheides vergeben (siehe auch Abschnitt 6.9.1)

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Durch Bezugnahme auf bereits registrierte/zertifizierte Erzeugnisse kann eine Minimierung des Prüfaufwandes erreicht werden. Es gelten die im Folgenden genannten Punkte. Soll auf ein bereits zertifiziertes Produkt Bezug genommen werden, so ist zusätzlich eine Einver-ständniserklärung des Zertifikatinhabers erforderlich. Die Bezugnahme auf zertifizierte Produkte ist nur dann möglich, wenn es sich um ein identisches Produkt handelt. So kann z. B. für die Zertifizierung von Schalen nur auf andere zertifizierte Schalen verwiesen werden, jedoch nicht auf zertifizierte Tragetaschen. Auf Ersuchen des Kunden kann das von der Zertifizierungsstelle ausgestellte Zertifikat die je-weils nationale Version der EN 13432 angeben, z. B. DIN EN 13432, BS EN 13432 etc.

6.1 Antrag auf Zertifizierung/Registrierung Antragsteller können sowohl Hersteller nach § 4 Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) oder Ver-treiber sein, die im schriftlichen Einvernehmen mit dem Zertifikatinhaber die Produkte eigenver-antwortlich im Sinne des Produkthaftungsgesetzes in Verkehr bringen. Folgende Unterlagen sind vom Antragsteller bei der Zertifizierungsstelle einzureichen:

- Antrag auf Zertifizierung/Registrierung im Original, mit rechtsverbindlicher Unterschrift, Firmenstempel.

- ausgefülltes Datenblatt (ist Bestandteil des Antragsformulares).

- schriftliche Erklärung zur Anerkennung der Markensatzung und der Marken-Benutzungsrichtlinien (ist Bestandteil des Antragsformulares).

- Liste der Fertigungsstätten inkl. vollständiger Anschrift. Erfolgt die Fertigung durch ande-re Firmen als dem Zertifikatinhaber, so ist die vollständige Firmenbezeichnung und An-schrift anzugeben. Die Produktion kann an verschiedenen Standorten alternierend oder zeitgleich erfolgen. In diesem Fall sind der Zertifizierungsstelle bei Antragstellung alle Fertigungsstätten mitzuteilen.

- Sicherheitsdatenblätter nach REACH für jeden verwendeten Zusatzstoff (z. B. Verarbei-tungshilfsmittel, Druckfarben, etc.) zum Nachweis der Unbedenklichkeit der Zusatzstoffe für die Kompostierung.

Kann die Unbedenklichkeit der Zusatzstoffe nicht anhand des Sicherheitsdatenblattes nachgewiesen werden, so kann ggf. die Durchführung zusätzlicher Prüfungen erforder-lich werden (z. B. Ökotoxizitätsprüfung). Die Abstimmung erfolgt durch die Zertifizie-rungsstelle, ggf. in Abstimmung mit den Prüflaboratorien oder externen Sachverständi-gen.

- Sofern erforderlich, aktueller Prüfbericht nach Abschnitt 5.5 (siehe Abschnitt 5.2.1 und Abschnitt 6.2), sofern die Prüfung nicht durch die Zertifizierungsstelle im Rahmen des laufenden Zertifizierungsverfahrens beauftragt wurde.

- Angaben zu Aufbau und Schichtdicke, sofern zutreffend.

- Dichte oder Grammatur, sofern zutreffend, z. B. bei Papier oder geschäumten Erzeug-nissen.

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- Konstruktionszeichnung mit Angabe aller Wandstärken bzw. Schichtdicken (dmax), sofern zutreffend.

- Prüfbericht über ein Infrarot-Transmissionsspektrum entsprechend Anhang C.

Bei Produkten zusätzlich:

- Angaben zum Verwendungszweck.

- Zusendung von Produktmustern.

- Auflistung der Substanzen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Produktes mit diesem zusammen in die Entsorgung gelangen können (z. B. Restinhalte von Verpa-ckungen).

- Für jede Substanz: Nachweis der Unbedenklichkeit für die biologische Abfallbehandlung, z. B. durch Verweis auf Veröffentlichungen, international anerkannte Standards oder Richtlinien (z. B. OECD), die sich mit biologischer Abbaubarkeit und Ökotoxizität be-schäftigen.

- Lebensmittel werden in jedem Fall akzeptiert.

Der Antragsteller erhält von der Zertifizierungsstelle nach Antragseingang eine Auftragsbestäti-gung mit einer Verfahrensnummer und Hinweisen zum weiteren Verfahrensablauf.

6.2 Erforderliche Prüfungen/Dokumente In Abhängigkeit von der Beschaffenheit bzw. Zusammensetzung der zu zertifizierenden (End-) Produkte bzw. der zu registrierenden Halbzeuge, Werkstoffe oder Zusatzstoffe werden die im Folgenden genannten Prüfungen erforderlich:

- Nach positiver Bewertung und positiver Entscheidung über den Antrag erfolgt die Regist-rierung/Zertifizierung mit der durch eine Prüfung nach Abschnitt B3 bestimmten maximal abbaubaren Schichtdicke und die Veröffentlichung entsprechend Abschnitt 6.11.

- Die Prüfanforderungen für Produkte, Werkstoffe Halbzeuge oder Zusatzstoffe sind grundsätzlich identisch. Die im Folgenden genannten Anforderungen gelten daher für alle Erzeugnisse gleichermaßen. In Abhängigkeit von der Zusammensetzung bzw. Struktur der Erzeugnisse, kann eine Kombination der genannten Anforderungen erforderlich wer-den.

6.2.1 Erzeugnisse bestehend aus bisher nicht registrierten/zertifizierten Werkstoffen Wird die Zertifizierung/Registrierung für ein Erzeugnis beantragt, das aus einem bisher nicht re-gistrierten/zertifizierten Werkstoff besteht, so sind die folgenden Unterlagen und Informationen zusammen mit dem Antragsformular einzureichen:

a) Offenlegung der chemischen Zusammensetzung (inkl. enthaltener Stoffe in Mengen unter 1 Masse-%).

b) Sicherheitsdatenblätter nach REACH für jeden verwendeten Stoff zum Nachweis der Unbedenklichkeit der Zusatzstoffe für die Kompostierung.

Kann die Unbedenklichkeit der Zusatzstoffe nicht anhand des Sicherheitsdatenblattes nachgewiesen werden, so kann ggf. die Durchführung zusätzlicher Prüfungen erforder-lich werden (z. B. Ökotoxizitätsprüfung). Die Abstimmung erfolgt durch die Zertifizie-

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rungsstelle, ggf. in Abstimmung mit den Prüflaboratorien oder externen Sachverständi-gen.

c) Prüfbericht über die chemische Charakterisierung nach Abschnitt B1.

d) Prüfbericht über die Prüfung auf vollständige biologische Abbaubarkeit nach Abschnitt B2.

Für ASTM D 6400, ISO 18606 und ISO 17088 ist eine individuelle Prüfung der einzelnen organischen Bestandteile erforderlich, die in Masseanteilen zwischen 1 und 10 % vorlie-gen.

e) Prüfberichte über die quantitative Prüfung auf Desintegration unter praxisrelevanten Be-dingungen und der Qualität der Komposte nach Abschnitt B3 (Desintegration und Ökotoxizität).

f) Ein Infrarot-Transmissionsspektrum nach Abschnitt C.

6.2.2 Erzeugnisse zusammengesetzt aus bereits registrierten Werkstoffen (Blends) Wird die Registrierung/Zertifizierung für ein Erzeugnis beantragt, das ausschließlich aus Werk-stoffen besteht, die bereits in der Liste nach Abschnitt 6.11 geführt sind, und werden keine wei-teren Zusatzstoffe eingesetzt, so sind folgende Unterlagen und Informationen zusammen mit dem Antragsformular einzureichen:

a) Auflistung der verwendeten Werkstoffe mit Angabe der Massenanteile.

b) Prüfberichte über die Prüfung auf quantitative Kompostierbarkeit unter praxisrelevanten Bedingungen (Desintegration) nach Abschnitt B3.

c) Ein Infrarot-Transmissionsspektrum nach Abschnitt C.

Die Prüfung auf Desintegration entsprechend b) kann entfallen, sofern die beantragte Schichtdi-cke des Blends bestehend aus zwei Werkstoffen die maximale Schichtdicke desjenigen Werk-stoffs mit der geringeren registrierten/zertifizierten Schichtdicke nicht überschreitet.

6.2.2.1 Sonderregelungen Die folgenden Sonderregelungen gelten unter der Voraussetzung, dass das Kompostierbarkeits-verhalten (Desintegration) von Werkstoffmischungen durch das Verhalten der kontinuierlichen Phase bestimmt wird. Dies bezieht sich nur auf die Registrierung/Zertifizierung von Blends. Die zu prüfenden Mischungsverhältnisse sind in Abstimmung mit der Zertifizierungsstelle und dem Prüflaboratorium festzulegen. Sie müssen repräsentativ für die jeweilige kontinuierliche Phase sein. Solange die kontinuierliche Phase identisch bleibt, haben unterschiedliche Mischungsver-hältnisse keinen Einfluss auf das Kompostierbarkeitsverhalten. Die Angaben zur jeweils vorlie-genden kontinuierlichen Phase sind vom Antragsteller zu übermitteln und nachzuweisen. Die maximale Schichtdicke wird in Abhängigkeit von den geprüften Schichtdicken festgelegt. Mischung von Werkstoffen identischer Werkstoffgruppen:

Bei Mischungen von registrierten Werkstoffen, die sich ausschließlich im Molekulargewicht un-terscheiden, kann die Durchführung eines Desintegrationstests nach Abschnitt B 3 entfallen. Voraussetzung ist ein identischer Herstellungsprozess der Werkstoffe und das Vorliegen einer Registrierung durch den gleichen Hersteller. Die maximale Schichtdicke ist diejenige des Werk-stoffs mit der geringsten nachgewiesenen Schichtdicke. Voraussetzung ist, dass die bei der

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Produktion des Erzeugnisses ggf. verwendeten Additive keine chemischen oder strukturellen Änderungen hervorrufen. Bandbreiten bei Blends aus 2 verschiedenen Werkstoffen:

Eine Registrierung von Zusammensetzungsbandbreiten zweier verschiedener bereits registrierter Werkstoffe (A und B) ist möglich. Hierzu sind Desintegrationstests unterschiedlicher Zusammen-setzungen mit unterschiedlichen kontinuierlichen Phasen (z. B. Verhältnis A/B 20/80 und 80/20) erforderlich. Sofern die Bandbreite nur innerhalb eines bestimmten Bereichs liegen soll, kann ggf. auf einen Teil der Prüfungen verzichtet werden. Dies ist in Abstimmung mit der Zertifizierungsstelle und ggf. dem Prüflaboratorium festzulegen. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis, dass es inner-halb der Bandbreite nicht zu einer Änderung des Werkstoffs der kontinuierlichen Phase kommt (Werkstoff B bildet anstelle von Werkstoff A die kontinuierliche Phase). Je auftretende kontinuier-liche Phase ist ein Desintegrationstest erforderlich. Der Nachweis, dass es innerhalb der bean-tragten Bandbreite nicht zu einem Phasenwechsel kommt, ist durch Elektronenmikroskopie zu erbringen. Bandbreiten bei Blends aus 3 verschiedenen Werkstoffen:

Eine Registrierung von Zusammensetzungsbandbreiten dreier verschiedener bereits registrier- ter Werkstoffe ist möglich. Die Prüfung der quantitativen Desintegrationseigenschaften einer Mischung je kontinuierlicher Phase ist zur Bestimmung der maximalen Schichtdicke ausrei-chend. Eine Staffelung der maximalen Schichtdicke ist in Abhängigkeit von der geprüften Schichtdicke der kontinuierlichen Phase möglich. Sofern die Bandbreite nur innerhalb eines bestimmten Bereichs liegen soll, kann ggf. auf einen Teil der Prüfungen verzichtet werden. Dies ist in Abstimmung mit der Zertifizierungsstelle und dem Prüflaboratorium festzulegen. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis, dass es innerhalb der Bandbreite nicht zu einem Wechsel der kontinuierlichen Phase kommt. Je auftretende konti-nuierliche Phase ist ein Desintegrationstest erforderlich. Der Nachweis, dass es innerhalb der beantragten Bandbreite nicht zu einem Phasenwechsel kommt, ist durch Elektronenmikroskopie zu erbringen. Beispiel:

Erforderliche Prüfungen für eine Bandbreite der Mischung der registrierten Werkstoffe A, B und C unter der Annahme dass der Werkstoff mit einem Anteil von 60 % die kontinuierliche Phase bildet (ist im Rahmen des Zertifizierungs-/Registrierungsverfahrens nachzuweisen): Bestimmung des Abbauverhaltens mit Werkstoff A als kontinuierliche Phase: A/B/C = 60/20/20 Bestimmung des Abbauverhaltens mit Werkstoff B als kontinuierliche Phase: A/B/C = 20/60/20 Bestimmung des Abbauverhaltens mit Werkstoff C als kontinuierliche Phase: A/B/C = 20/20/60

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Bandbreiten bei Blends mit Füllstoffen:

Für den Fall, dass die Zusammensetzung eines Blends mit Füllstoffen, welches bereits positiv auf quantitative Abbaubarkeit getestet wurde, durch eine Erhöhung der Menge des Füllstoffes erweitert werden soll, kann eine Prüfung auf qualitative Abbaubarkeit nach Paragraph B 3 erfol-gen um die Desintegration zu Prüfen – unter der Voraussetzung dass die kontinuierliche Phase unverändert bleibt. Beispiel: Blend 1 Blend 2 Material A (Poymer) 50 % 50 % Material B (Polymer) 20 % 10 % Material C (Füllstoff) 30 % 40 % Wurde Blend 1 positiv auf quantitative Kompostierbarkeit geprüft, ist für Blend 2 eine qualitative Prüfung auf Kompostierbarkeit zulässig.

6.2.3 Erzeugnisse bestehend aus natürlicher organischer Substanz Werden ausschließlich organische Komponenten verwendet, die nicht chemisch modifiziert sind (z. B. Holz, Holzfasern, Baumwollfasern, Stärke, Pulpe oder Jute) und die nach den geltenden gesetzlichen Regelungen für die Kompostierung zugelassen sind, so werden diese Erzeugnisse ohne weitere Prüfung als biologisch abbaubar angenommen. Es sind folgende Unterlagen und Informationen zusammen mit dem Antragsformular einzureichen:

a) Offenlegung der chemischen Zusammensetzung (inkl. enthaltener Stoffe in Mengen un- ter 1 Masse-%).

b) Sicherheitsdatenblätter nach REACH für jeden verwendeten Stoff zum Nachweis der Unbedenklichkeit der Zusatzstoffe für die Kompostierung.

Kann die Unbedenklichkeit der Zusatzstoffe nicht anhand des Sicherheitsdatenblattes nachgewiesen werden, so kann ggf. die Durchführung zusätzlicher Prüfungen erforder-lich werden (z. B. Ökotoxizitätsprüfung). Die Abstimmung erfolgt durch die Zertifizie-rungsstelle, ggf. in Abstimmung mit den Prüflaboratorien oder externen Sachverständi-gen.

c) Prüfbericht über die chemische Charakterisierung nach Abschnitt B1.

d) Prüfberichte über die quantitative Prüfung auf Kompostierbarkeit unter praxisrelevanten Bedingungen und der Qualität der Komposte nach Abschnitt B3 (Desintegration und Ökotoxizität).

e) Ein Infrarot-Transmissionsspektrum nach Abschnitt C.

Werden Zusatzstoffe verwendet, so gelten zusätzlich die Anforderungen entsprechend 6.2.9.

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6.2.4 Erzeugnisse bestehend aus Papier/Recyclingpapier Hinweis: In der Papierindustrie versteht man unter dem Begriff Pigmente Füllstoffe. Wird die Registrierung/Zertifizierung für ein Erzeugnis beantragt, welches aus Pa-pier/Recyclingpapier besteht, so sind folgende Unterlagen und Informationen zusammen mit dem Antragsformular einzureichen:

a) Offenlegung der chemischen Zusammensetzung des Papiers und dessen Aufbau (inkl. enthaltener Stoffe in Mengen unter 1 Masse-%).

b) Offenlegung der chemischen Zusammensetzung des Erzeugnisses (inkl. enthaltener Stoffe in Mengen unter 1 Masse-%.

c) Sicherheitsdatenblätter nach REACH für jeden verwendeten Stoff zum Nachweis der Unbedenklichkeit der Zusatzstoffe für die Kompostierung.

Kann die Unbedenklichkeit der Zusatzstoffe nicht anhand des Sicherheitsdatenblattes nachgewiesen werden, so kann ggf. die Durchführung zusätzlicher Prüfungen erforder-lich werden (z. B. Ökotoxizitätsprüfung). Die Abstimmung erfolgt durch die Zertifizie-rungsstelle, ggf. in Abstimmung mit den Prüflaboratorien oder externen Sachverständi-gen.

d) Prüfbericht über die chemische Charakterisierung nach Abschnitt B1.

e) Prüfberichte über die quantitative Prüfung auf Kompostierbarkeit unter praxisrelevanten Bedingungen und der Qualität der Komposte nach Abschnitt B3 (Desintegration und Ökotoxizität).

f) Ein Infrarot-Transmissionsspektrum nach Abschnitt C.

Für die verwendeten Zusatzstoffe gelten zusätzlich die Anforderungen entsprechend 6.2.9.

Bei Verwendung von Recyclingpapier, sind folgende zusätzliche Nachweise erforderlich:

- Nachweis der kontinuierlichen Einhaltung der Grenzwerte entsprechend Tabelle A.1 der EN 13432 durch ein geeignetes Qualitätssicherungssystem.

- Jährliche Durchführung einer zusätzlichen chemischen Analyse entsprechend Abschnitt B1 im Rahmen der jährlichen Kontrollprüfung entsprechend 5.2.2.

Die Zertifizierung/Registrierung von Erzeugnissen aus Papier erfolgt mit Angabe der maximalen Schichtdicke und Grammatur. Beide Randbedingungen sind jeweils einzuhalten. Wenn Zusammensetzungsbandbreiten in Papier/recycletem Papier zertifiziert werden sollen, sollte eine Prüfung auf quantitative Desintegration mit demjenigen Erzeugnis durchgeführt wer-den, dass den höchsten Gehalt an Lignin/das härteste Holz und/oder andere verwendete Zu-satzstoffe in ihren höchsten Konzentrationen aufweist. Die Vielfalt der anderen Zusammenset-zungen kann durch quantitative Desintegration überprüft werden, beruhend auf dem „theoreti-schen“ Muster, welches den ungünstigsten Fall abdeckt. Für den Fall dass die Parameter variieren (z. B. Ligningehalt, verschiedene alternative Füllstoffe etc.), kann von verschiedenen hypothetischen Eckpfeilern ausgegangen werden. Diese Angaben müssen durch vergleichende Prüfung qualitativer Abbaubarkeit belegt werden.

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6.2.4.1 Sonderregelungen Zur Minimierung des Prüfaufwandes wurden folgende Sonderregelungen entwickelt: Zellstoff (chemical pulp) mit weniger als 1 % an Zusatzstoffen, ohne Pigmentierung und ohne Verwendung von Nassfestigkeitsmitteln (wet strengthener):

- Bei einseitiger Beschichtung können bis zu 50 % der geprüften Schichtdicke des re- gistrierten Polymers und bis zu 100 % der geprüften Schichtdicke des Papiers ohne er-gänzende Prüfungen zertifiziert/registriert werden.

- Bei beidseitiger Beschichtung können bis zu 25 % der geprüften Schichtdicke des re-gistrierten Polymers und bis zu 100 % der geprüften Schichtdicke des Papiers ohne er-gänzende Prüfungen zertifiziert/registriert werden.

- Bei einseitiger Beschichtung mit 2 verschiedenen Polymeren können bis zu 25 % der geprüften Schichtdicke jedes Polymers und bis zu 100 % der geprüften Schichtdicke des Papiers ohne ergänzende Prüfungen zertifiziert/registriert werden.

- Bei beidseitiger Beschichtung mit 2 verschiedenen Polymeren können bis zu 12,5 % der geprüften Schichtdicke des Polymers und bis zu 100 % der geprüften Schichtdicke des Papiers ohne ergänzende Prüfungen zertifiziert/registriert werden.

Kraftpapier (mechanical pulp) mit weniger als 1 % an Zusatzstoffen, ohne Pigmentierung und ohne Verwendung von Nassfestigkeitsmitteln:

- Bei einseitiger Beschichtung können bis zu 50 % der geprüften Schichtdicke des Poly- mers und bis zu 50 % der geprüften Schichtdicke des Papiers ohne ergänzende Prüfun-gen zertifiziert/registriert werden.

- Bei beidseitiger Beschichtung können bis zu 25 % der geprüften Schichtdicke des Po-lymers und bis zu 50 % der geprüften Schichtdicke des Papiers ohne ergänzende Prü-fungen zertifiziert/registriert werden.

- Bei einseitiger Beschichtung mit 2 verschiedenen Polymeren können bis zu 25 % der geprüften Schichtdicke jedes Polymers und bis zu 50 % der geprüften Schichtdicke des Papiers ohne ergänzende Prüfungen zertifiziert/registriert werden.

- Bei beidseitiger Beschichtung mit 2 verschiedenen Polymeren können bis zu 12,5 % der geprüften Schichtdicke des Polymers und bis zu 50 % der geprüften Schichtdicke des Papiers ohne ergänzende Prüfungen zertifiziert/registriert werden.

Zellstoff (chemical pulp) mit weniger als 1 % an Zusatzstoffen, mit Pigmentierung und ohne Ver-wendung von Nassfestigkeitsmitteln:

- Bei einseitiger Beschichtung können bis zu 50 % der geprüften Schichtdicke des Poly-mers und bis zu 50 % der geprüften Schichtdicke des Papiers ohne ergänzende Prüfun-gen zertifiziert/registriert werden.

- Bei beidseitiger Beschichtung können bis zu 25 % der geprüften Schichtdicke des Po-lymers und bis zu 50 % der geprüften Schichtdicke des Papiers ohne ergänzende Prü-fungen zertifiziert/registriert werden.

- Bei einseitiger Beschichtung mit 2 verschiedenen Polymeren können bis zu 25 % der geprüften Schichtdicke jedes Polymers und bis zu 50 % der geprüften Schichtdicke des Papiers ohne ergänzende Prüfungen zertifiziert/registriert werden.

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- Bei beidseitiger Beschichtung mit 2 verschiedenen Polymeren können bis zu 12,5 % der geprüften Schichtdicke des Polymers und bis zu 50 % der geprüften Schichtdicke des Papiers ohne ergänzende Prüfungen zertifiziert/registriert werden.

Recyclingpapier mit weniger als 1 % an Zusatzstoffen, ohne Pigmentierung und ohne Verwen-dung von Nassfestigkeitsmitteln:

Es gelten die gleichen o. g. Bewertungsregeln bzgl. des Kompostierungsverhaltens wie für das jeweilige neue Papier.

6.2.5 Erzeugnisse bestehend aus registriertem Werkstoff und im Anhang A aufgeführten Stoffen Wird die Registrierung/Zertifizierung für ein Erzeugnis beantragt, welches Bandbreiten der im Anhang A aufgeführten Füllstoffe und Verarbeitungshilfsmittel zur Verarbeitung enthalten soll, so sind Registrierungen von einzelnen Rezepturen innerhalb einer definierten Rezepturbandbreite möglich. Folgende Unterlagen und Informationen sind zusammen mit dem Antragsformular ein-zureichen:

a) Offenlegung der chemischen Zusammensetzung des Erzeugnisses (inkl. enthaltener Stoffe in Mengen unter 1 Masse-%).

b) Sicherheitsdatenblätter nach REACH für jeden verwendeten Stoff zum Nachweis der Unbedenklichkeit der Zusatzstoffe für die Kompostierung.

Kann die Unbedenklichkeit der Zusatzstoffe nicht anhand des Sicherheitsdatenblattes nachgewiesen werden, so kann ggf. die Durchführung zusätzlicher Prüfungen erforder-lich werden (z. B. Ökotoxizitätsprüfung). Die Abstimmung erfolgt durch die Zertifizie-rungsstelle ggf. in Abstimmung mit dem Prüflaboratorien oder externen Sachverständi-gen.

c) Die Obergrenze von 49 Gewichts-% für den Anteil an anorganischem Material und die Obergrenzen gemäß Anhang A für die jeweiligen Füllstoffe bzw. Verarbeitungshilfsmittel dürfen nicht überschritten werden.

d) Für alle eingesetzten Stoffe nach Anhang A sind Sicherheitsdatenblätter nach REACH vorzulegen. Die chemische Charakterisierung muss nach Abschnitt B 1 an dem Erzeug-nis oder alternativ an allen verwendeten Substanzen aus Annex A durchgeführt werden.

e) Prüfberichte über die Prüfung auf quantitative Kompostierbarkeit unter praxisrelevanten Bedingungen (Desintegration) entsprechend Abschnitt B 3.

f) Ein Infrarot-Transmissionsspektrum nach Abschnitt C.

Sollen unterschiedliche Anteile der in Anhang A genannten Stoffe eingesetzt werden, so ist die Prüfung mit dem größten beantragten Anteil durchzuführen. Sofern nicht mehr als 3 Masse-% anorganischer Füllstoffe entsprechend Anhang A eingesetzt werden, kann auf den Desintegrationstest entsprechend Abschnitt B 3 verzichtet werden. Innerhalb der einzelnen Untergruppen bzw. Abteilungen (nach Anhang A) können nach folgender Maßgabe weitere Rezepturen bis zur durch den Prüfbericht dokumentierten Obergrenze regis-triert werden:

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Stoffe oder Stoffgemische können durch Stoffe, die zur selben Untergruppe gehören, bis zur bewilligten Obergrenze ganz oder teilweise ersetzt werden. Ein qualitativer Desintegrationstest ist erforderlich, wenn die gesamte ausgetauschte Menge entweder 10 % oder die registrierte Obergrenze überschreitet. Beispiel: Besteht eine Rezeptur zu 85 % aus Bestandteil A und zu 15 % aus CaCO3, dann:

- ist ein qualitativer Desintegrationstest erforderlich, wenn 15 % CaCO3 durch 15 % Tal-kum ersetzt werden sollen (gleiche Untergruppe, 10 % überschreitend).

- ist kein Desintegrationstest erforderlich, wenn 10 % CaCO3 durch 10 % Talkum ersetzt werden (gleiche Untergruppe).

- ist ein qualitativer Desintegrationstest erforderlich, wenn 15 % CaCO3 durch ein Über-maß von 20 % Talkum ersetzt wird (gleiche Untergruppe aber Überschreiten der bewil-ligten Obergrenze).

6.2.6 Erzeugnisse mit Beschichtungen Werden Erzeugnisse beschichtet, so ist zwischen den folgenden Arten zu unterscheiden:

6.2.6.1 Beschichtung mit Stoffen, deren biologische Abbaubarkeit nicht nachgewiesen ist, die aber sehr gut wasserlöslich sind und die mit Anteilen von weniger als 1 Masse-% eingesetzt werden Folgende Unterlagen und Informationen sind dann zusammen mit dem Antragsformular einzu-reichen:

a) Offenlegung der chemischen Zusammensetzung des Erzeugnisses (inkl. enthaltener Stoffe in Mengen unter 1 Masse-%).

b) Angaben zur Schichtdicke der Beschichtung.

c) Sicherheitsdatenblätter nach REACH aller verwendeten Zusatzstoffe zum Nachweis der Unbedenklichkeit der Zusatzstoffe für die Kompostierung.

Kann die Unbedenklichkeit der Zusatzstoffe nicht anhand des Sicherheitsdatenblattes nachgewiesen werden, so kann ggf. die Durchführung zusätzlicher Prüfungen erforder-lich werden. Die Abstimmung erfolgt durch die Zertifizierungsstelle ggf. in Abstimmung mit den Prüflaboratorien oder externen Sachverständigen.

d) Ein Infrarot-Transmissionsspektrum nach Abschnitt C.

Der Nachweis der guten Wasserlöslichkeit kann z. B. anhand des Sicherheitsdatenblattes nach REACH erfolgen. Alternative Nachweise sind möglich und werden durch die Zertifizierungsstelle bewertet.

6.2.6.2 Beschichtung mit Stoffen, deren biologische Abbaubarkeit nicht nachgewiesen ist und mit Anteilen von weniger als 1 Masse-% eingesetzt werden Folgende Unterlagen und Informationen sind dann zusammen mit dem Antragsformular ein- zureichen:

a) Offenlegung der chemischen Zusammensetzung des Erzeugnisses (inkl. enthaltener Stoffe in Mengen unter 1 Masse-%).

b) Angaben zur Schichtdicke der Beschichtung.

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c) Sicherheitsdatenblätter nach REACH aller verwendeten Zusatzstoffe zum Nachweis der Unbedenklichkeit der Zusatzstoffe für die Kompostierung.

Kann die Unbedenklichkeit der Zusatzstoffe nicht anhand des Sicherheitsdatenblattes nachgewiesen werden, so kann ggf. die Durchführung zusätzlicher Prüfungen erforder-lich werden (z. B. Ökotoxizitätsprüfung). Die Abstimmung erfolgt durch die Zertifizie-rungsstelle ggf. in Abstimmung mit den Prüflaboratorien oder externen Sachverständi-gen.

d) Prüfberichte über die Prüfung auf quantitative Kompostierbarkeit unter praxisrelevanten Bedingungen (Desintegration) nach Abschnitt B 3 des beschichteten Erzeugnisses.

e) Ein Infrarot-Transmissionsspektrum nach Abschnitt C.

6.2.6.3 Beschichtung mit Stoffen, deren biologische Abbaubarkeit nicht nachgewiesen ist und mit Anteilen von mehr als 1 Masse-% eingesetzt werden Folgende Unterlagen und Informationen sind dann zusammen mit dem Antragsformular ein- zureichen: Nach EN 13432, ASTM D 6400, ISO 18606, ISO 17088, EN 14995

Für ASTM D 6400, ISO 18606 und ISO 17088 ist eine individuelle Prüfung der einzelnen organi-schen Bestandteile erforderlich, die in Masseanteilen zwischen 1 und 10 % vorliegen. Bei Verwendung signifikanter organischer Zusatzstoffe entsprechend Abschnitt A 2.1 der EN 13432 werden zusätzlich zu den unter Abschnitt 6.2.9 genannten Punkten folgende Prüfungen erforderlich. Prüfung der Zusatzstoffe:

a) Prüfbericht über die chemische Charakterisierung nach Abschnitt B 1.

b) Prüfbericht über die Prüfung auf vollständige biologische Abbaubarkeit nach Abschnitt B2.

Und des beschichteten Erzeugnisses:

c) Prüfberichte über die Prüfung auf quantitative Kompostierbarkeit unter praxisrelevanten Bedingungen und der Qualität der Komposte nach Abschnitt B 3 (Desintegration und Ökotoxizität). Alternativ kann die Ökotoxizität an jedem einzelnen Stoff geprüft werden.

d) Ein Infrarot-Transmissionsspektrum nach Abschnitt C.

Alternativ:

Nach EN 13432, EN 14995

Prüfung des beschichteten Erzeugnisses entsprechend 6.2.1.

6.2.6.4 Beschichtungen mit bereits registrierten Werkstoffen mit Anteilen über 1 Masse-% Folgende Unterlagen und Informationen sind dann zusammen mit dem Antragsformular ein- zureichen:

a) Offenlegung der chemischen Zusammensetzung des Erzeugnisses (inkl. enthaltener Stoffe in Mengen unter 1 Masse-%).

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b) Angaben zur Schichtdicke der Beschichtung.

c) Sicherheitsdatenblätter nach REACH aller im Erzeugnis enthaltenen Stoffe zum Nach-weis der Unbedenklichkeit der Zusatzstoffe für die Kompostierung.

Kann die Unbedenklichkeit der Zusatzstoffe nicht anhand des Sicherheitsdatenblattes nachgewiesen werden, so kann ggf. die Durchführung zusätzlicher Prüfungen erforder-lich werden (z. B. Ökotoxizitätsprüfung). Die Abstimmung erfolgt durch die Zertifizie-rungsstelle ggf. in Abstimmung mit den Prüflaboratorien oder externen Sachverständi-gen.

d) Prüfberichte über die Prüfung auf quantitative Kompostierbarkeit unter praxisrelevanten Bedingungen (Desintegration) nach Abschnitt B 3 des beschichteten Erzeugnisses.

e) Ein Infrarot-Transmissionsspektrum nach Abschnitt C.

6.2.7 Erzeugnisse bestehend aus Mehrschichtstrukturen aus bereits registrierten Werkstof-fen Wird die Registrierung/Zertifizierung für ein Erzeugnis beantragt, das aus mehreren Schichten von Werkstoffen besteht, die bereits in der Liste nach Abschnitt 6.11 geführt und damit nachge-wiesen kompostierbar sind (ohne weitere Zusatzstoffe), so sind folgende Unterlagen und Infor-mationen zusammen mit dem Antragsformular einzureichen:

a) Offenlegung der genauen Struktur mit Angabe der Schichtdicken der einzelnen Schich-ten.

b) Offenlegung der chemischen Zusammensetzung der einzelnen Schichten (inkl. enthalte-ner Stoffe in Mengen unter 1 Masse-%).

c) Offenlegung der weiteren verwendeten Zusatzstoffe (inkl. enthaltener Stoffe in Mengen unter 1 Masse-%).

d) Sicherheitsdatenblätter nach REACH aller im Erzeugnis enthaltenen Stoffe zum Nach-weis der Unbedenklichkeit der Zusatzstoffe für die Kompostierung.

Kann die Unbedenklichkeit der Zusatzstoffe nicht anhand des Sicherheitsdatenblattes nachgewiesen werden, so kann ggf. die Durchführung zusätzlicher Prüfungen erforder-lich werden (z. B. Ökotoxizitätsprüfung). Die Abstimmung erfolgt durch die Zertifizie-rungsstelle ggf. in Abstimmung mit dem Prüflaboratorien oder externen Sachverständi-gen.

e) Auflistung der verwendeten Werkstoffe mit Angabe der Massenanteile.

f) Prüfberichte über die Prüfung auf quantitative Kompostierbarkeit unter praxisrelevanten Bedingungen (Desintegration) nach Abschnitt B 3.

g) Ein Infrarot-Transmissionsspektrum nach Abschnitt C.

6.2.7.1 Sonderregelung: 2 Schichten Zur Minimierung des Prüfaufwandes wurde folgende Sonderregelung entwickelt:

- Bei zweischichtigen Strukturen kann auf eine Prüfung nach Abschnitt B 3 (Desintegrati-on) verzichtet werden, wenn die Schichtdicke der beiden Werkstoffe jeweils die Hälfte der in einer Prüfung nach Abschnitt B 3 ermittelten maximal abbaubaren Schichtdicke nicht überschreitet

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oder - beide Schichten aus demselben Werkstoff hergestellt werden und die Gesamtschichtdi-

cke des Erzeugnisses die maximal registrierte Schichtdicke des verwendeten Werkstoffs nicht überschritten wird.

Die weiteren Anforderungen in Abschnitt 6 müssen sowohl in den einzelnen Schichten als auch für das Gesamtprodukt eingehalten werden. Diese Regelung gilt für Laminate und Coextrudate, sofern keine Klebstoffe verwendet werden. Beispiel:

Werkstoff A ist mit einer maximalen Schichtdicke von 150 μm registriert. Werkstoff B ist mit einer maximalen Schichtdicke von 400 μm registriert. Bei maximalen Schichtdicken von 75 μm Werkstoff A und 200 μm Werkstoff B unter Berück- sichtigung der anderen Anforderungen in Abschnitt 6 kann die Durchführung eines Desinteg- rationstests entfallen.

6.2.7.2 Sonderregelung: 3 Schichten Zur Minimierung des Prüfaufwandes, wurde folgende Sonderregelung entwickelt: Bei dreischichtigen Strukturen, kann die Prüfung nach Abschnitt B 3 (Desintegration) entfallen, wenn

- die Gesamtschichtdicke der Dreischichtstruktur die Hälfte der minimalen registrierten Schichtdicke der drei registrierten Werkstoffe nicht überschreitet, die in einer Prüfung nach Abschnitt B.3 ermittelt wurde.

oder - alle Schichten aus demselben Werkstoff hergestellt werden und die maximale Schichtdi-

cke des verwendeten Werkstoffs unterschritten wird.

Diese Regelung gilt für Laminate und Coextrudate, sofern keine Klebstoffe verwendet werden. Beispiel:

Werkstoff A ist mit einer maximalen Schichtdicke von 150 μm registriert. Werkstoff B ist mit einer maximalen Schichtdicke von 400 μm registriert. Werkstoff C ist mit einer maximalen Schichtdicke von 1000 μm registriert. Bei einer maximalen Gesamtschichtdicke der 3-Schicht-Struktur von 75 μm kann unter Be- rücksichtigung der anderen Anforderungen in Abschnitt 6 die Durchführung eines Desintegrati-onstests entfallen.

6.2.7.3 Sonderregelung: Mehrere Schichten des gleichen Werkstoffs Bei Mehrschichtenstrukturen, bei denen alle Schichten aus demselben registrierten Werkstoff bestehen (ohne Zusatzstoffe), kann auf eine Prüfung nach Abschnitt B 3 (Desintegration) verzich-tet werden, wenn die Schichtdicke der Mehrschichtstruktur die maximale registrierte Schichtdi-cke des eingesetzten Werkstoffs nicht überschreitet.

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6.2.7.4 Sonderregelung: Registrierte selbstklebende Etiketten Unter der Voraussetzung, dass ein registriertes selbstklebendes Etikett und eine registrierte Folie zu einer fertigen Folienverpackung verbunden und die folgenden Bedingungen erfüllt werden:

- Die maximale verwendete Foliendicke darf die Hälfte der jeweils registrierten Schichtdi-cke nicht überschreiten.

- Die maximale angewandte Etikettdicke darf die Hälfte der jeweils registrierten Schichtdi-cke laut Registrierbescheid nicht überschreiten. Die Menge des per Flächeneinheit ver-wendeten Klebstoffs darf die im Registrierbescheid festgelegte Höhe nicht überschrei-ten.

- Die maximale Orberflächengröße des Etiketts darf 10 % der gesamten Folienoberfläche nicht überschreiten.

- Bei mehrschichtigen Etiketten: Zusätzlich finden die Regelungen wie in den Abschnitten 6.2.7.1 und 6.2.7.2 Anwendung.

Kein Test auf Desintegration nach Abschnitt B 3 ist erforderlich. Unter der Voraussetzung, dass ein registriertes selbstklebendes Etikett und ein registrierter Film zu einer fertigen Folienverpackung verbunden werden und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

- Die maximale Oberflächengröße des Etiketts überschreitet 10 % der gesamten Oberflä-chengröße der Folie nicht.

Dann ist ein qualitativer Desintegrationstest nach Abschnitt B 3 ausreichend.

6.2.8 Erzeugnisse mit Überschreitung der maximal registrierten/zertifizierten Schichtdicke Überschreitet ein Erzeugnis die maximal registrierte Schichtdicke des verwendeten Werk-stoffs/Halbzeugs/Produktes, so ist die Desintegration des Erzeugnisses gesondert nachzuwei-sen. Zusätzlich erforderliche Prüfung: Prüfberichte über die Prüfung auf quantitative Kompostierbarkeit unter praxisrelevanten Bedin-gungen nach Abschnitt B 3 (Desintegration). Alternativ ist die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung entsprechend Abschnitt 6.4 möglich.

6.2.9 Erzeugnisse bestehend aus bereits registrierten/zertifizierten Erzeugnissen und nicht biologisch abbaubaren Zusatzstoffen Hierbei kann es sich z. B. um bedruckte Einkaufstaschen handeln. Die Zertifizierung/Registrierung von Erzeugnissen bestehend aus verschiedenen alternativen Werkstoffen/Halbzeugen/Produkten ist möglich, sofern die Anforderungen des Zertifizierungs-programms für alle Alternativen eingehalten werden. Die übrigen Anforderungen entsprechend Abschnitt 6 sind einzuhalten.

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6.2.9.1 Einsatz unbedenklicher Zusatzstoffe mit weniger als 1 Masse-% je Zusatzstoff und we-niger als 5 Masse-% nicht biologisch abbaubarer Zusatzstoffe Entsprechend den Abschnitten A 2.1. der EN 13432, A 2.1 der EN 14995, 6.3.1 der ISO 18606, 6.3.3. der ASTM D 6400 und 6.3.1 der ISO 17088 dürfen organische Zusatzstoffe, deren biologi-sche Abbaubarkeit nicht gesondert nachgewiesen wurde, unter folgenden Bedingungen einge-setzt werden:

- Weniger als 1 Masse-% je organischem Zusatzstoff.

- Insgesamt weniger als 5 Masse-% an organischen Zusatzstoffen, deren biologische Ab-baubarkeit nicht nachgewiesen wurde.

- Die Zusatzstoffe sind unbedenklich für den Kompostierungsprozess.

Erforderliche Angaben/Prüfungen/Dokumente:

a) Auflistung aller Zusatzstoffe mit Angabe der Massenanteile.

b) Sicherheitsdatenblätter nach REACH aller im Erzeugnis enthaltenen Stoffe zum Nach-weis der Unbedenklichkeit der Zusatzstoffe für die Kompostierung.

Kann die Unbedenklichkeit der Zusatzstoffe nicht anhand des Sicherheitsdatenblattes nachgewiesen werden, so kann ggf. die Durchführung zusätzlicher Prüfungen erforder-lich werden (z. B. Ökotoxizitätsprüfung). Die Abstimmung erfolgt durch die Zertifizie-rungsstelle ggf. in Abstimmung mit den Prüflaboratorien oder externen Sachverständi-gen.

c) Ein Infrarot-Transmissionsspektrum nach Abschnitt C.1

6.2.9.2 Verwendung von Druckfarben Die Verwendung von Druckfarben ist grundsätzlich möglich. Das bedruckte Produkt muss zu-sätzlich zu den in Abschnitt 6.2 genannten Anforderungen die Grenzwerte der Tabelle A.1 der EN 13432 einhalten. Es dürfen maximal 1 Masse-% Druckfarbe je Farbton (z. B. rot, grün, etc.) und nicht mehr als 5 Masse-% Druckfarbe insgesamt eingesetzt werden. Entscheidend ist die Einhaltung der Grenz-werte entsprechend Tabelle A.1 der EN 13432 für das gesamte Produkt. Erfolgt eine Prüfung der einzelnen Druckfarben, so dürfen bei der beantragten maximalen Farbmenge nicht mehr als 80 % der Grenzwerte aus Tabelle A.1 der EN 13432 erreicht werden. Folgende Unterlagen und Informationen sind dann zusammen mit dem Antragsformular zusätz-lich einzureichen:

a) Sicherheitsdatenblätter nach REACH für jeden verwendeten Farbton (also rot, gelb, etc.) zum Nachweis der Unbedenklichkeit der Zusatzstoffe für die Kompostierung.

Kann die Unbedenklichkeit der Zusatzstoffe nicht anhand des Sicherheitsdatenblattes nachgewiesen werden, so kann ggf. die Durchführung zusätzlicher Prüfungen erforder-lich werden (z. B. Ökotoxizitätsprüfung). Die Abstimmung erfolgt durch die Zertifizie-rungsstelle ggf. in Abstimmung mit dem Prüflaboratorien oder externen Sachverständi-gen.

b) Für jede verwendete Farbe Angaben zu den Schwermetallgehalten in Form von Prüfbe- richten.

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c) Alternativ: Prüfbericht über die chemische Charakterisierung nach Abschnitt B 1 eines bedruckten Produktmusters. Die hier geprüften Anteile der einzelnen Farben werden als maximal einsetzbare Farben festgelegt.

Bei Verwendung von mehreren Farben, wird die maximal einsetzbare Gesamtmenge durch die-jenige Farbe mit der geringsten möglichen Konzentration festgelegt.

6.2.9.3 Verwendung von Klebstoffen Hinweis: Dieses Kapitel bezieht sich nicht auf registrierte Werkstoffe, die als Klebstoff verwendet werden. Sofern Klebstoff mit Massenanteilen von weniger als 1 Masse-% verwendet wird, sind folgende Unterlagen und Informationen zusammen mit dem Antragsformular einzureichen:

a) Auflistung aller verwendeten Klebstoffe mit Angabe der Massenanteile und Beschreibung der Verteilung/Einsatzbereiche.

b) Sicherheitsdatenblätter nach REACH für jeden verwendeten Klebstoff zum Nachweis der Unbedenklichkeit der Zusatzstoffe für die Kompostierung.

Kann die Unbedenklichkeit der Zusatzstoffe nicht anhand des Sicherheitsdatenblattes nachgewiesen werden, so kann ggf. die Durchführung zusätzlicher Prüfungen erforder-lich werden (z. B. Ökotoxizitätsprüfung). Die Abstimmung erfolgt durch die Zertifizie-rungsstelle ggf. in Abstimmung mit dem Prüflaboratorien oder externen Sachverständi-gen.

c) Prüfberichte über die Prüfung auf quantitative Kompostierbarkeit unter praxisrelevanten Bedingungen nach Abschnitt B 3 (Desintegration) des Erzeugnisses mit dem verwende-ten Klebstoff.

6.2.9.4 Verwendung von Zusatzstoffen mit mehr als 1 Masse-% je Zusatzstoff und/oder mehr als 5 Masse-% an Zusatzstoffen Nach EN 13432, ASTM D 6400, ISO 18606, ISO 17088, EN 14995

Bei Verwendung signifikanter organischer Zusatzstoffe entsprechend Abschnitt A 2.1. der EN 13432, A 2.1 der EN 14995, 6.3.1 der ISO 18606, 6.3.3. der ASTM D 6400 und 6.3.1 der ISO 17088 werden zusätzlich zu den vorher genannten Punkten (sofern zutreffend) folgende Prüfun-gen erforderlich: Prüfung der Zusatzstoffe:

a) Prüfbericht über die chemische Charakterisierung nach Abschnitt B 1.

b) Prüfbericht über die Prüfung auf vollständige biologische Abbaubarkeit nach Abschnitt B 2.

Und des Erzeugnisses:

c) Prüfberichte über die quantitative Prüfung auf Kompostierbarkeit unter praxisrelevanten Bedingungen und der Qualität der Komposte nach Abschnitt B3 (Desintegration und Ökotoxizität). Alternativ kann die Ökotoxizität an jedem einzelnen Stoff geprüft werden.

d) Ein Infrarot-Transmissionsspektrum nach Abschnitt C.

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Für ASTM D 6400, ISO 18606 und ISO 17088 ist eine individuelle Prüfung der einzelnen organi-schen Bestandteile erforderlich, die in Masseanteilen zwischen 1 und 10 % vorliegen. Alternativ:

Nach EN 13432, EN 14995

Prüfung des Erzeugnisses entsprechend Abschnitt 6.2.1.

6.2.10 Verwendung von Faserstoffen aus bereits registrierten/zertifizierten Werkstoffen Auf Grund verschiedener Herstellungsprozesse für Vliesfaserstoffe resultiert jede Änderung im Herstellungsprozess in einer erneuten Prüfung auf quantitative Desintegration. Informationen über den Herstellungsprozess sollen für die Beurteilung zur Verfügung gestellt werden. Bei Änderungen von Avivage (Finisher) wird, sofern die ausgetauschte Avivage biologisch ab-baubar ist, keine zusätzliche Prüfung auf quantitative Desintegration erforderlich. Sollte die aus-getauschte Avivage nicht biologisch abbaubar sein, wird eine Prüfung auf quantitative Desin-tegration erforderlich. Erforderliche Unterlagen/Prüfungen/Dokumente:

a) Auflistung aller Zusatzstoffe mit Angabe der Massenanteile.

b) Sicherheitsdatenblätter nach REACH für jeden verwendeten Stoff zum Nachweis der Unbedenklichkeit der Zusatzstoffe für die Kompostierung.

Kann die Unbedenklichkeit der Zusatzstoffe nicht anhand des Sicherheitsdatenblattes nachgewiesen werden, so kann ggf. die Durchführung zusätzlicher Prüfungen erforder-lich werden (z. B. Ökotoxizitätsprüfung). Die Abstimmung erfolgt durch die Zertifizie-rungsstelle, ggf. in Absprache mit den Prüflaboratorien oder externen Sachverständigen.

c) Ein Infrarot-Transmissionsspektrum nach Abschnitt C 1.

Bemerkung: Wenn Zusatzstoffe > 1 % verwendet werden, findet Abschnitt 6.2.9.4 Anwendung.

6.2.11 Bestehend aus bereits registriertem Werkstoff und registrierten bzw. geprüften biolo-gisch abbaubaren Zusatzstoffen mit Anteilen über 1 Masse-% Die Zertifizierung/Registrierung von Erzeugnissen bestehend aus verschiedenen alternativen Werkstoffen/Halbzeugen/Produkten ist möglich, sofern die Anforderungen des Zertifizierungs-programms für alle Alternativen eingehalten werden. Die übrigen Anforderungen entsprechend Abschnitt 6.2 sind einzuhalten. Werden Zusatzstoffe, deren biologische Abbaubarkeit entsprechend dieses Zertifizierungspro-gramms einzeln nachgewiesen wurde oder die bei der Zertifizierungsstelle bereits registriert sind, mit mehr als 1 Masse-% verwendet, so ist ein gesonderter Nachweis der biologischen Ab-baubarkeit nicht erforderlich. Folgende Unterlagen und Informationen sind dann zusammen mit dem Antragsformular zusätzlich einzureichen:

a) Auflistung aller Zusastzstoffe mit Angabe der Massenanteile.

b) Sicherheitsdatenblätter nach REACH für jeden verwendeten Stoff zum Nachweis der Unbedenklichkeit der Zusatzstoffe für die Kompostierung.

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Kann die Unbedenklichkeit der Zusatzstoffe nicht anhand des Sicherheitsdatenblattes nachgewiesen werden, so kann ggf. die Durchführung zusätzlicher Prüfungen erforder-lich werden (z. B. Ökotoxizitätsprüfung). Die Abstimmung erfolgt durch die Zertifizie-rungsstelle ggf. in Abstimmung mit dem Prüflaboratorien oder externen Sachverständi-gen.

c) Prüfberichte über die Prüfung auf quantitative Kompostierbarkeit unter praxisrelevanten Bedingungen (Desintegration und Ökotoxizität) aller Alternativen nach Abschnitt B 3. Al-ternativ kann die Ökotoxizität an jedem einzelnen Stoff geprüft werden.

6.2.12 Sonderfälle bei Produkten/Halbzeugen

6.2.12.1 Anforderungen an die Konstruktion Von allen im Produkt verwendeten polymeren Werkstoffen ist die in der Prüfung nach Abschnitt B 3 ermittelte maximal abbaubare Schichtdicke einzuhalten.

6.2.12.2 Hohlkörper Im Falle von Hohlkörpern mit geringen Öffnungsdurchmessern ist die maximal zulässige Wand-stärke dmax auf 50 % der nach Abschnitt B 3 für den eingesetzten Werkstoff (bzw. das Halbzeug) ermittelten maximal kompostierbaren Schichtdicke begrenzt. Dies trifft für alle Hohlkörper zu, deren Verhältnis von Volumen zu Öffnungsfläche einen Wert ergibt, der größer als x = 10 cm ist. Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:

𝑥 =𝐵𝑒ℎä𝑙𝑡𝑒𝑟𝑣𝑜𝑙𝑢𝑚𝑒𝑛   𝑐𝑚!

Ö𝑓𝑓𝑛𝑢𝑛𝑔𝑠𝑓𝑙ä𝑐ℎ𝑒𝑓𝑙ä𝑐ℎ𝑒  (𝑐𝑚!)

Hohlkörper mit x > 10 cm dürfen Wandstärken bis dmax aufweisen, wenn ein Prüfbericht über die Bestimmung der maximal abbaubaren Materialstärke nach Abschnitt B 3 für dieses Produkt vorgelegt wird. In begründeten Ausnahmefällen kann die Zertifizierungsstelle ggf. nach Rück-sprache mit externen Sachverständigen weitere Prüfungen nach Abschnitt B 3 fordern.

6.2.12.3 Verpackungseinheiten Verpackungseinheiten werden unterschieden in leicht manuell trennbare Einheiten und nicht leicht manuell trennbare Einheiten.

- Leicht von einander trennbare Einheiten (Packmittelkomponenten nach EN 13432). Dies bezieht sich auf Produkte wie z. B. Flaschen oder Joghurtbecher mit Deckeln. Diese Produkte werden als eine Verpackungseinheit betrachtet und nicht einzeln zertifiziert. Beide Teile müssen unabhängig von einander als solche den Anforderungen des Zertifi-zierungsprogramms entsprechen. Etwaige enthaltene Zusatzstoffe werden auf die ein-zelnen Einheiten bezogen. Jedoch muss auch die gesamte ungetrennte Verpackungs-einheit den Anforderungen entsprechen.

- Nicht manuell trennbare Einheiten oder nicht leicht manuell trennbare Einheiten. Dies be-zieht sich auf Produkte wie z. B. Etiketten einer Verpackung. Diese Produkte werden als eine Einheit betrachtet. Etwaige enthaltene Zusatzstoffe werden auf die gesamte Einheit bezogen.

6.2.12.4 Erzeugnisse deren Inhalt nach Anwendung größtenteils (außer z. B. bei Entnahme) noch im Produkt verbleibt, z. B. Kaffeekapseln etc. Zum Zweck dieser Prüfung werden die Produkte als bestehend aus einer äußeren Hülle und

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einem Inhalt definiert. Der Inhalt entspricht dem Kaffee, dem Tee oder einer ähnlichen Substanz. Die äußere Hülle stellt den Teil des Produktes dar, der den Inhalt umfasst. Die Prüfung dieser Art von Produkten wird folgendermaßen durchgeführt:

- Die Bestimmung der biologischen Abbaubarkeit, der Ökotoxizität und des Materials wird nur anhand der äußeren Hülle ohne den Inhalt (Kaffee, Tee oder Ähnliches) durchgeführt.

- Die Prüfung auf quantitative Desintegration wird am gesamten Produkt durchgeführt, d.h. äußere Hülle mitsamt dem Inhalt. Die Prüfung auf quantitative Desintegration kann anhand eines feuchten Produktes vorgenommen werden (entsprechend einer tatsächlich verwendeten Kaffeekapsel/eines tatsächlich verwendeten Kaffeepads oder Teebeutels). Die Testanteile beziehen sich auf das Trockengewicht der äußeren Hülle wie in EN 13432 vorgesehen, das gilt auch für den Test auf quantitative Desintegration. Daher wird die Menge der Materialprobe für die Prüfung anhand des Trockengewichts der äußeren Hül-le definiert. Falls die Menge der Materialprobe im Vergleich zum Kompost zu groß ist, kann der Anteil des Trockengewichts der äußeren Hülle auf 0.5 % im Verhältnis zum Nassgewicht des Komposts reduziert werden.

- Eine zusätzliche Prüfung auf quantitative Desintegration wird erforderlich, falls der Inhalt einer bereits geprüften äußeren Hülle geändert wird (z. B. von Kaffee zu Tee, nicht aber bei verschiedenen Sorten von Kaffee).

Die übrigen Anforderungen entsprechend Abschnitt 6.2 sind einzuhalten.

6.3 Registrierung von biologisch abbaubaren Zusatzstoffen Hinweis: Hierbei handelt es sich um die Registrierung von biologisch abbaubaren Zusatzstoffen, die in signifikanten Mengen (also mehr als 1 Masse-%) eingesetzt werden sollen. Zur Konformitätsprüfung sind mit dem Antrag auf Registrierung eines Zusatzstoffes folgende Unterlagen einzureichen:

a) Angabe der chemischen Zusammensetzung.

b) Prüfbericht über die chemische Charakterisierung nach Abschnitt B 1.

c) Prüfbericht über die Prüfung auf vollständige biologische Abbaubarkeit des Zusatzstof-fes nach einem in Abschnitt B 2 festgelegten Verfahren.

d) Prüfberichte über die Qualität der Komposte nach Abschnitt B 3 (Ökotoxizität).

e) Ein Infrarot-Transmissionsspektrum nach Abschnitt C.

6.4 Unbedenklichkeitsbescheinigungen für Erzeugnisse Für Erzeugnisse (z. B. Spritzgussteile wie Einwegbesteck) kann auf Antrag nach Bewertung der erforderlichen Prüfberichte gemäß der in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen eine Un-bedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt werden. Die Bescheinigung dient zur Dokumentation der Unbedenklichkeit für die Kompostierung von Erzeugnissen, für die z. B. aufgrund ihrer Geometrie (z. B. bei Überschreitung der maximal re-gistrierten Schichtdicken des verwendeten Werkstoffs) kein Zertifikat ausgestellt werden kann.

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Die übrigen Anforderungen des Zertififizierungsprogramms und der jeweiligen Norm sind einzu-halten. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung berechtigt nicht zum Führen des Kompostierbar-keitszeichens. Sie dient ausschließlich der Kommunikation der Wirtschaftspartner auf den ver-schiedenen Stufen des Entsorgungsweges. Folgende Unterlagen und Informationen sind dann einzureichen:

a) Zur Konformitätsbewertung sind mit dem Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeits-bescheinigung die Unterlagen gemäß Abschnitt 6.2 beizufügen. Es gelten die gleichen Anforderungen wie bei der Zertifizierung/Registrierung von Erzeugnissen.

b) Sofern kein registrierter Werkstoff verwendet wird, ist zur Dokumentation der Desintegra-tion dem Prüfbericht nach Abschnitt B 3 eine ausführliche Fotodokumentation sowie eine Gewichtsbestimmung der Prüfkörper beizufügen, die den erreichten Stand des Abbaus nach der in der betreffenden Norm festgelegten Versuchsdauer darstellt. Alternativ kann ein Bericht über eine erweiterte Prüfung vorgelegt werden, die eine Kompostierung bis zum Erreichen des geforderten Abbaugrades von 90 % fortführt. Zusätzlich können Empfehlungen bezüglich günstiger Vorbehandlung (z. B. Zerkleinerung) vor dem Kom-postierungsprozess mit in die Unbedenklichkeitsbescheinigung aufgenommen werden.

Nach positiver Entscheidung über den Antrag, wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung mit einer Gültigkeit von 3 Jahren ausgestellt. Mit dieser Bescheinigung wird beurkundet, dass die Produkte kompostierbar im Sinne des Abschnitt 4 sind, jedoch ohne mechanische Vorbehand-lung nicht in jedem Fall in einem Prozessintervall einer Kompostierungsanlage vollständig desin-tegriert werden.

6.5 Einteilung der Typen, Untertypen und Erzeugnisfamilien Produkte, Halbzeuge, Werkstoffe und Zusatzstoffe, die sich in wesentlichen zertifizierungsrele-vanten Merkmalen voneinander unterscheiden, werden als Typ oder Modell definiert. Zerti- fizie-rungsrelevante Merkmale sind z. B.:

- bei Produkten/Halbzeugen:

• Anwendungsbereiche und/oder Inhaltsstoffe

• Formen

• Produktcharakteristika, die über Differenzen in den Abmessungen hinaus gehen

Beispiele:

Tragetaschen und Müllbeutel sind zwei verschiedene Typen. Teller und Besteck sind zwei verschiedene Typen. Verpackungen für Obst und Müllbeutel sind zwei verschiedene Typen. Verpackungen für Food und Non-Food Artikel sind zwei verschiedene Typen.

- bei Werkstoffen:

• chemischeStrukturen

• Rezepturen

• Zusammensetzungen, die nicht als Zusammensetzungsbandbreite definiert wer-den können.

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Bandbreiten in der Zusammensetzung von Werkstoffen werden auf einem Registrierbescheid zusammengefasst. Für jeden Typ wird ein eigenständiges Zertifikat ausgestellt. Als Untertyp wird dasjenige (End-)Produkt definiert, das sich in der Abmessung unterscheidet. Mehrere alternative Untertypen werden als eine Produktfamilie alternativer Abmessungen zu-sammengefasst.

- bei Produkten:

• Abmessungen

• verwendete Werkstoffe

• verwendete Druckfarben oder Drucklayouts

z. B.: Tragetaschen aus unterschiedlichen Werkstoffen und in unterschiedlichen Größen sind Untertypen.

- bei Werkstoffen, Halbzeugen:

• Verschiedene verwendete Werkstoffe bei gleichen Additiven

• Prozentuale Unterschiede verwendeter Werkstoffe bei gleichen Additiven.

Bei Zusatzstoffen sind keine Untertypen möglich. Mehrere Untertypen können auf einem Zertifikat zusammengefasst werden.

6.6 Vertraulichkeit Die Mitglieder der für die Umsetzung dieses Zertifizierungsprogramms eingerichteten Ausschüs-se sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Zusätzlich verpflichten sich die Mitglieder aller betei-ligten Gremien durch Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung, ihnen durch die Tätigkeit im Rahmen der Zertifizierungsarbeiten zur Kenntnis gelangte Informationen über Produkte und Un-ternehmen nicht an Dritte weiterzugeben.

6.7 Konformitätsbewertung Auf Basis der eingereichten Antragsunterlagen führt die Zertifizierungsstelle die Konformitätsbe-wertung durch. Hierzu wird insbesondere anhand des Prüfberichtes bewertet, ob das Produkt die Anforderungen des Zertifizierungsprogramms und der Norm erfüllt. Über mögliche Abweichungen wird der Antragsteller schriftlich durch die Zertifizierungsstelle informiert.

6.8 Registrierung von Werkstoffen, Halbzeugen und Zusatzstoffen Aufbau der Registernummer:

- Werkstoffe 7Wxxxx

- Halbzeuge 7Hxxxx

- Zusatzstoffe 7Zxxxx

- Unbedenklichkeitsbescheinigungen 7Xxxxx

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6.9 Zeichennutzungsrecht Inhabern von Zertifikaten und von Registrierbescheiden wird ein differenziertes Zeichennut-zungsrecht eingeräumt. Dieses ist in der Markensatzung der European Bioplastics e.V. verbind-lich geregelt. Die Markensatzung und die Markenbenutzungsrichtlinie werden dem Antragsteller mit Aushändigung des Zertifikats / Registrierbescheids bzw. bei Antragstellung ausgehändigt.

6.9.1 Registrierbescheid für Werkstoffe, Halbzeuge und Zusatzstoffe Werkstoffe, Halbzeuge und Zusatzstoffe werden registriert und erhalten eine Registernummer (7Wxxxx. 7Hxxxx oder 7Zxxxx). Für diese Erzeugnisse gilt ein Sondernutzungsrecht entspre-chend §8 (5) der Markensatzung. Werkstoffe, Halbzeuge und Zusatzstoffe und deren Verpackungen dürfen nicht mit dem Zeichen gekennzeichnet werden. Eine Nutzung des Keimlings zu Werbezwecken ist jedoch nach Maßga-be der zugrundeliegenden Markensatzung und der Markenbenutzungsrichtlinien zulässig. Je Typ wird eine Registernummer vergeben. Für Ausführungsarten (Untertypen und Produktfa-milien) eines Typs wird dieselbe Registernummer erteilt (siehe hierzu Abschnitt 6.5).

6.9.2 Zertifikat für Produkte Nach erfolgreicher Prüfung und Konformitätsbewertung der eingereichten Antragsunterlagen stellt die Zertifizierungsstelle dem Antragsteller ein Zertifikat aus. Mit der Aushändigung des Zer-tifikats wird dem Antragsteller durch den Markeninhaber ein Nutzungsrecht an dem marken-rechtlich geschützten Kompostierbarkeitszeichen „Keimling“ in Verbindung mit einer zu- gehöri-gen Registernummer eingeräumt.

Abbildung 1: „Keimling“ Kompostierbarkeitszeichen, einegtragenes Markenzeichen der Euro-pean Bioplastics e.V. Produkte aus kompostierbaren Werkstoffen, für die das Nutzungsrecht für das Kompostierbar-keitszeichen „Keimling“ erteilt worden ist, sind mit dem „Keimling“ und der zugehörigen Regis-ternummer (7Pxxxx) nach Maßgabe der zugrundeliegenden Markensatzung und der Markenbe-nutzungsrichtlinien zu kennzeichnen. Zeichen und Registernummer dürfen nur für das Produkt verwendet werden, für den das Zertifi-kat erteilt worden ist und der dem typgeprüften Produkt entspricht. Je Typ wird eine Registernummer vergeben. Für Ausführungsarten (Untertypen und Produktfa-milien) eines Typs wird dieselbe Registernummer erteilt (siehe hierzu Abschnitt 6.5).

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6.10 Unterzertifikate/-registrierbescheide Entsprechend den Vorgaben der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zertifizierungsstelle, der Markensatzung sowie der Markenbenutzungsrichtlinie werden Unterzertifikate erforderlich, wenn zertifizierte Produkte im Namen von anderen Firmen als dem (Haupt-) Zertifikatinhaber auf den Markt gebracht werden sollen. Inhaber von gültigen Unterzertifikaten sind ebenfalls zur Be-nutzung des markenrechtlich geschützten Kompostierbarkeitszeichen „Keimling“ berechtigt (siehe hierzu Abschnitt 6.9.2). Die Benutzungsberechtigung hängt vom Bestand des jeweiligen (Haupt-) Zertifikats und von der Gültigkeit des Unterzertifikats ab. Unterregistrierbescheide werden erforderlich, wenn registrierte Werkstoffe/Halbzeuge/ Zusatz-stoffe im Namen von anderen Firmen als dem Inhaber der Registrierbescheides auf den Markt gebracht werden sollen. Inhaber von gültigen Unterregistrierbescheiden sind ebenfalls zur Be-nutzung des markenrechtlich geschützten Kompostierbarkeitszeichen „Keimling“ berechtigt (siehe hierzu Abschnitt 6.9.1). Die Benutzungsberechtigung hängt vom Bestand der jeweiligen (Haupt-) Registrierbescheides und von der Gültigkeit des Unterregistrierbescheides ab.

6.10.1 Unterzertifikate/-registrierbescheide ohne eigene Fertigung Die Ausstellung von Unterzertifikaten/-registrierbescheiden ist möglich für alle Erzeugnisse im Sinne dieses Zertifizierungsprogramms. Sie ermöglichen das Inverkehrbringen zertifizier-ter/registrierter Erzeugnisse im Namen des Unterzertifikatinhabers/-registrierbescheid-inhabers. Unterzertifikate/-registrierbescheide sind von der Gültigkeit des Hauptzertifikates/-registrierbescheides abhängig. Die Erzeugnisse dürfen vom Unterzertifikatinhaber/-registrierbescheidinhaber nicht verändert (z. B. bedruckt) werden. Ausnahmen sind das Siegeln von Verpackungen sowie das Aufdrucken der Chargennummer und des Mindesthaltbarkeitsda-tums. Erforderliche Unterlagen und Informationen bei Antragstellung durch den Hauptzertifikatinhaber:

a) Antragsformular für Unterzertifikate mit Stempel und Unterschrift des Hauptzertifikatin-habers.

b) Erklärung des Unterzertifikatinhabers, dass die Produkte des Hauptzertifikatinhabers un-verändert in den Handel gelangen.

Erforderliche Unterlagen und Informationen bei Antragstellung durch den Unterzertifikatinha- ber:

a) Antragsformular für Unterzertifikate mit Stempel und Unterschrift des Unterzertifikatinha-bers.

b) Einverständniserklärung des Hauptzertifikatinhabers zur Ausstellung des Unterzertifika-tes.

Die Erteilung eines Unterzertifikates kann erfolgen

- mit eigener Registernummer.

- mit Registernummer des Hauptzertifikatinhabers.

6.10.2 Unterzertifikate/-registrierbescheide für Fertigungsstätten Die Erteilung von Unterzertifikaten/-registrierbescheiden für die eingetragenen Fertigungsstätten ist möglich für zertifizierte/registrierte Erzeugnisse. Sie ermöglichen das Inverkehrbringen zertifi-

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zierter/registrierter Erzeugnisse im Namen des Fertigungsstätteninhabers. Unterzertifikate/-registrierbescheide sind von der Gültigkeit des Hauptzertifikates/-registrierbescheides abhängig. Die Erzeugnisse müssen vom Fertigungsstätteninhaber entsprechend der vom Hauptzertifikatin-haber/-registrierbescheidinhaber vorgegebenen Spezifikation gefertigt werden. Es ist eine jährliche Kontrollprüfung entsprechend Abschnitt 7.3.1 durchzuführen. Erforderliche Unterlagen und Informationen bei Antragstellung durch den Hauptzertifikatinhaber:

a) Antragsformular für Unterzertifikate mit Stempel und Unterschrift des Hauptzertifikatin-habers.

b) Übermittlung eines vollständig ausgefüllten Datenblattes entsprechend durch den Ferti-gungsstättenbetreiber.

c) Erklärung des Fertigungsstättenbetreibers, dass die Produkte entsprechend den Vorga-ben des Hauptzertifikates gefertigt werden.

d) Ein Infrarot-Transmissionsspektrum nach Abschnitt C 1 je Produkt.

Erforderliche Unterlagen und Informationen bei Antragstellung durch den Unterzertifikatinhaber:

a) Antragsformular für Unterzertifikate mit Stempel und Unterschrift des Fertigungsstätten-betreibers.

b) Einverständniserklärung des Hauptzertifikatinhabers zur Erteilung des Unterzertifikates.

c) Übermittlung eines vollständig ausgefüllten Datenblattes durch den Fertigungsstättenbe-treiber.

d) Ein Infrarot-Transmissionsspektrum nach Abschnitt C 1 je Produkt.

6.11 Veröffentlichungen Alle Inhaber von Zertifikaten, Registrierbescheiden oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen können tagesaktuell über die Homepage der Zertifizierungsstelle abgerufen werden. Hersteller, Anwender und Verbraucher nutzen diese Recherchemöglichkeit, um sich über zertifizierte Pro-dukte bzw. registrierte Halbzeuge, Werkstoffe oder Zusatzstoffe zu informieren. Neben den Kontaktdaten des Zertifikatinhabers (Telefon, Telefax, E-Mail, Homepage) können dort auch Informationen zu Abmessungen und maximalen Schichtdicken des zertifizierten Pro-duktes sowie des registrierten Halbzeugs, Werkstoffs oder Zusatzstoffs eingesehen werden.

6.12 Gültigkeit von Zertifikaten, Registrierbescheiden und Unbe-denklichkeitsbescheinigungen

Zertifikate für Produkte haben eine Gültigkeit von 3 Jahren. Der Gültigkeitszeitraum wird im Zer-tifikat angegeben. Mit Erlöschen des Zertifikats erlischt auch das Zeichennutzungsrecht. Unbedenklichkeitsbescheinigungen für Produkte, Halbzeuge und Werkstoffe haben eine Gültig-keit von 3 Jahren. Der Gültigkeitszeitraum wird auf der Unbedenklichkeitsbescheinigung ange-geben.

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Registrierungen von Halbzeugen, Werkstoffen oder Zusatzstoffen haben eine Gültigkeit von 6 Jahren. Der Gültigkeitszeitraum wird im Registrierbescheid angegeben.

6.13 Verlängerung von Zertifikaten, Registrierbescheiden und Un-bedenklichkeitsbescheinigungen

Soll die Gültigkeit der Zertifizierung, Registrierung oder Unbedenklichkeitsbescheinigung über den angegebenen Termin hinaus aufrechterhalten bleiben, so muss der Zertifizierungsstelle rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit ein Antrag auf Verlängerung vorliegen. Zusammen mit dem Antrag auf Verlängerung ist die aktuelle Zusammensetzung des Erzeugnis-ses zu übermitteln. Die Zertifizierungsstelle nimmt bei einer Verlängerung eine Bewertung auf Basis der zum Zeitpunkt der Verlängerung gültigen Fassung des Zertifizierungsprogramms vor und fordert ggf. ergänzende Unterlagen an. Ergaben sich des Weiteren bei allen drei innerhalb des Gültigkeitszeitraums des Zertifi-kats/Registrierbescheides durchgeführten Kontrollprüfungen keine Beanstandungen, kann eine Verlängerung des Zertifikates, Registrierbescheides erfolgen.

6.14 Erlöschen von Zertifikaten, Registrierbescheiden und Unbe-denklichkeitsbescheinigungen

Sofern die erneute Prüfung auf Normkonformität nach Abschnitt 5 nicht rechtzeitig vor Ablauf des Gültigkeitszeitraumes stattgefunden hat, erlöschen die Zertifikate, Registrierbescheide und Unbedenklichkeitsbescheinigungen in Verbindung mit der Registernummer, ohne dass es einer ausdrücklichen Mitteilung der Zertifizierungsstelle bedarf. Darüber hinaus können Zertifikate, Registrierbescheide oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen erlöschen, wenn z. B.:

- die Überwachungsmaßnahmen nach Abschnitt 7 nicht fristgerecht oder unvollständig durchgeführt werden.

- das Kompostierbarkeitszeichen vom Zertifikatinhaber missbräuchlich verwendet wird.

- die Anforderungen, die sich aus diesem Zertifizierungsprogramm oder ihrer begleitenden Dokumente ergeben, nicht erfüllt werden.

- die anfallenden Gebühren nicht fristgerecht bezahlt werden.

- die Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikates, Registrierbescheides oder der Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht mehr gegeben sind.

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6.15 Änderungen/Ergänzungen

6.15.1 Änderungen/Ergänzungen am Produkt, Halbzeug, Werkstoff oder Zusatzstoff

Der Zertifikat- bzw. Registrierbescheidinhaber ist verpflichtet, der Zertifizierungsstelle vorab alle Änderungen am Produkt, Halbzeug, Werkstoff oder Zusatzstoff mitzuteilen. Die Zertifizierungs-stelle entscheidet ggf. in Abstimmung mit externen Sachverständigen, in welchem Umfang eine Prüfung nach Abschnitt 5.2.3 vorzunehmen ist und ob es sich um eine wesentliche Änderung handelt. Stellt die Zertifizierungsstelle eine wesentliche Änderung fest, erlöschen das Zertifikat, der Re-gistrierbescheid bzw. die Unbedenklichkeitsbescheinigung mit der zugehörigen Registernum-mer. Für das geänderte Erzeugnis kann erneut ein Antrag auf Erstzertifizierung, auf Erstregistrie-rung bzw. auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gestellt werden. Der Zertifikat-/Registrierbescheidinhaber ist weiterhin verpflichtet, alle Änderungen von formalen Angaben mitzuteilen (z. B. Zertifikat-/Registrierbescheidinhaber oder dessen Anschrift). Hierfür ist ein Antrag auf Änderung zu stellen. Das Zertifikat/der Registrierbescheid wird dann entspre-chend angepasst. Der Inhaber eines Zertifikates, Registrierbescheides oder einer Unbedenklichkeitsbescheinigung kann für weitere Ausführungsarten (Untertypen) desselben Typs eine Erweiterung des bestehen-den Zertifikats, Registrierbescheides bzw. der Unbedenklichkeitsbescheinigung bei der Zertifi-zierungsstelle beantragen. Die Zertifizierungsstelle entscheidet, ob durch diese Ergänzungen eine Ergänzungsprüfung erforderlich wird. Die Ausführungsarten werden, sofern die Vorausset-zungen erfüllt sind, in das Zertifikat, den Registrierbescheid bzw. die Unbedenklichkeitsbeschei-nigung für das bereits zertifizierte Produkt bzw. registrierte Halbzeug, Werkstoff oder Zusatzstoff aufgenommen und gelten als dessen Bestandteil.

6.15.2 Änderung an der Prüfgrundlage Ändern sich die Prüfgrundlagen der Zertifizierung/Registrierung, so ist in der Regel innerhalb von 6 Monaten nach Mitteilung durch die Zertifizierungsstelle ein Antrag auf Änderung der Zertifizie-rung/Registrierung einzureichen und in der Regel nach 12 Monaten die Konformität mit der ge-änderten Prüfgrundlage durch ggf. Vorlage eines positiven Prüfberichtes (siehe Abschnitt 5.2.3) nachzuweisen. Die Frist wird von der Zertifizierungsstelle festgelegt und kann maximal bis zur nächsten Ver- längerung gewährt werden.

6.16 Mängel am Produkt, Halbzeug, Werkstoff, Zusatzstoff Werden Mängel an einem zertifizierten Produkt im Markt festgestellt, wird der Zertifikatinhaber von der Zertifizierungsstelle schriftlich aufgefordert, die Mängel zu beseitigen. Die Zertifizierungsstelle entscheidet ggf. in Absprache mit externen Sachverständigen, ob es sich um einen schweren oder geringfügigen Mangel handelt. Bei Mängeln, die unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Abbauverhalten haben (schwere Mängel), hat der Hersteller dafür Sorge zu tragen, dass die Produkte bis zur Beseitigung der Mängel nicht mehr mit den Zertifizierungszeichen gekennzeichnet werden.

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Die Mängel sind unverzüglich auch an auf Lager befindlichen Produkten abzustellen. Der Her-steller hat innerhalb von 3 Monaten bei der Zertifizierungsstelle durch Vorlage eines Prüfberich-tes über eine Sonderprüfung nach Abschnitt 5.2.4 nachzuweisen, dass die Mängel behoben worden sind und das beanstandete Produkt wieder den festgelegten Anforderungen entspricht. Bei Mängeln, die keinen Einfluss auf das Abbauverhalten haben (geringfügige Mängel), hat der Hersteller der Zertifizierungsstelle innerhalb von 3 Monaten und in geeigneter Weise nachzuwei-sen, dass die Mängel am beanstandeten Produkt behoben worden sind. Hält der Hersteller diese Fristen nicht ein, wird ihm und dem Vertreiber das Zertifikat und damit das Nutzungsrecht für das Kompostierbarkeitszeichen entzogen. Besteht weiterhin Grund zur Beanstandung, wird das Zertifikat durch die Zertifizierungsstelle zunächst ausgesetzt und gleichzeitig eine letzte Frist für die Beseitigung der Mängel eingeräumt. Kommt der Zertifikatinhaber der Aufforderung nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist nach oder kann die Beseitigung der Mängel erneut nicht nachgewiesen werden, erlischt das Zertifikat. Für Inhaber von Registrierbescheiden für Halbzeuge, Werkstoffe oder Zusatzstoffe gelten die o.g. Maßnahmen gleichermaßen, dass mit der Registrierung nicht mehr geworben werden darf und keine Lieferung an zertifizierte Abnehmer mehr erfolgen dar.

7 Überwachung

7.1 Allgemeines Wesentlicher Bestandteil der Zertifizierung/Registrierung ist die ständige Überwachung des zer-tifizierten Produktes, der registrierten Werkstoffe, Halbzeuge und Zusatzstoffe während der ge-samten Laufzeit des Zertifikates.

7.2 Eigenüberwachung durch den Hersteller Der Hersteller hat durch geeignete Maßnahmen der Qualitätssicherung dafür zu sorgen, dass die bei der Zertifizierung bestätigten Produkteigenschaften aufrecht erhalten bleiben. Dies kann durch eine auf das Produkt oder die Produktion unmittelbar ausgerichtete werkseigene Produk-tionskontrolle (WPK) und darüber hinaus durch Maßnahmen im Rahmen eines Qualitätsma-nagement-Systems (QM-System) gemäß der Normenreihe EN ISO 9000 ff sichergestellt werden.

7.3 Fremdüberwachung durch die Zertifizierungsstelle Die Zertifizierungsstelle überprüft regelmäßig durch Überwachungsprüfungen die Konformität des Produktes mit den im Zertifizierungsprogramm festgelegten Anforderungen. Die hierdurch entstandenen Kosten werden dem Zertifikat-/Registrierbescheidinhaber nach Ab-schluss der Prüfungen in Rechnung gestellt. Im Einzelfall können im Rahmen der Zertifizie-rung/Registrierung ergänzende Prüfungen festgelegt werden.

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7.3.1 Überwachungsprüfungen (Kontrollprüfungen)

7.3.1.1 Produkte Die Überwachung findet in regelmäßigen Abständen von jeweils einem Jahr statt. Erfolgt die Produktion an mehreren Fertigungsstätten, so gelten folgende zusätzliche Anforde-rungen:

- Die Kontrollprüfung wird an Produkten verschiedener Fertigungsstätten durchgeführt. Sofern es sich um 3 alternative Fertigungsstätten handelt, so sind zur Durchführung der Kontrollprüfung alternierend jeweils Muster einer Fertigungsstätte einzureichen. Bei mehr als 3 alternativen Fertigungsstätten sind im Rahmen der Kontrollprüfung alternierend je-weils von 𝑛    der Fertigungsstätten die Muster einzureichen. Das Ergebnis wird zur nächsten ganzzahligen Anzahl aufgerundet.

- Die Muster sind zusätzlich mit den Angaben zur jeweiligen Fertigungsstätte zu kenn- zeichnen.

Die Kontrollprüfung umfasst folgende Punkte:

a) Überprüfung der Kennzeichnung des Produktes mit dem Kompostierbarkeitszeichen und der zugehörigen Registernummer entsprechend den Zeichennutzungsregelungen.

b) Prüfung auf Einhaltung der zertifizierten maximal zulässigen Wandstärken bzw. Schicht-dicken (dmax), Dichte und/oder Grammatur anhand der eingereichten Muster.

c) Prüfung der Identität aller für die Herstellung des Produkts verwendeten polymeren Werkstoffe bzw. Halbzeuge und Zusatzstoffe mit einem Massenanteil von mehr als 1 % im Produkt mit den bei der Typprüfung angegebenen polymeren Werkstoffen bzw. Halb-zeugen und Zusatzstoffen. Zu diesem Zweck wird von einem der 5 Muster ein Infrarot-Transmissionsspektrum nach Abschnitt C aufgenommen. Der Nachweis erfolgt durch Vergleich der Ergebnisse der bei der Typprüfung eingereichten Spektralanalysen mit den Ergebnissen der für die Kontrollprüfung durchgeführten Spektralanalysen. Anhand des Vergleichs der Spektren muss sich die Identität der im Rahmen der Kontrollprüfung er-mittelten polymeren Werkstoffe bzw. Halbzeuge und Zusatzstoffe mit den bei der Typprüfung angegebenen polymeren Werkstoffen bzw. Halbzeugen und Zusatzstoffen bestätigen.

d) Einmalige Durchführung einer chemischen Charakterisierung entsprechend Tabelle A.1 der EN 13432 während des Gültigkeitszeitraums des Zertifikates.

e) Bei Verwendung von Recyclingpapier wird zusätzlich jährlich die Durchführung einer chemischen Analyse entsprechend nach Abschnitt B 1 erforderlich (vgl. Abschnitt 6.2.4.).

7.3.1.2 Werkstoffe/Halbzeuge/Zusatzstoffe Die Überwachung findet in regelmäßigen Abständen von 2 Jahren statt. Erfolgt die Produktion an mehreren Fertigungsstätten, so gelten folgende zusätzliche Anforde-rungen:

- Die Kontrollprüfung wird an Erzeugnissen verschiedener Fertigungsstätten durchgeführt. Sofern es sich um 3 alternative Fertigungsstätten handelt, so sind zur Durchführung der

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Kontrollprüfung alternierend jeweils Muster einer Fertigungsstätte einzureichen. Bei mehr als 3 alternativen Fertigungsstätten sind im Rahmen der Kontrollprüfung alternierend je-weils von 𝑛 der Fertigungsstätten die Muster einzureichen. Das Ergebnis wird zur nächsten ganzzahligen Anzahl aufgerundet.

- Die Muster sind zusätzlich mit den Angaben zur jeweiligen Fertigungsstätte zu kenn-zeichnen.

Sie umfasst folgende Punkte:

a) Schriftliche Bestätigung des Herstellers, dass die Zusammensetzung seit der Erstregist- rierung nicht verändert wurde.

b) Prüfung auf Einhaltung der zertifizierten maximal zulässigen Wandstärken bzw. Schicht-dicken (dmax) anhand der eingereichten Muster (sofern zutreffend).

c) Prüfung der Identität aller für die Herstellung des Produkts verwendeten polymeren Werkstoffe bzw. Halbzeuge und Zusatzstoffe mit einem Massenanteil von mehr als 1 % im Produkt mit den bei der Typprüfung angegebenen polymeren Werkstoffen bzw. Halb-zeugen und Zusatzstoffen. Zu diesem Zweck wird aus einem der 5 Muster ein Infrarot-Transmissionsspektrum nach Abschnitt C.1. Der Nachweis erfolgt durch Vergleich der bei der Ergebnisse der bei der Typprüfung eingereichten Spektralanalysen mit den Er-gebnissen der für die Kontrollprüfung durchgeführten Spektralanalysen. Anhand des Vergleichs der Spektren muss sich die Identität der im Rahmen der Kontrollprüfung er-mittelten polymeren Werkstoffe bzw. Halbzeuge und Zusatzstoffe mit den bei der Typprüfung angegebenen polymeren Werkstoffen bzw. Halbzeugen und Zusatzstoffen bestätigen.

d) Einmalige Durchführung einer chemische Analyse entsprechend Tabelle A.1 der EN 13432 während des Gültigkeitszeitraums des Registrierbescheides.

e) Bei Verwendung von Recyclingpapier wird alle 2 Jahre zusätzlich die Durchführung einer chemischen Analyse entsprechend nach Abschnitt B 1 erforderlich (vgl. Abschnitt 6.2.4.)

Sofern ein Hersteller über Registrierbescheide weiterer Erzeugnisse mit identischer Rezeptur abgesehen von Farben verfügt, ist die Durchführung der Kontrollprüfung eines Erzeugnisses ausreichend. Sofern zeitgleich eine Zertifizierung für ein oder mehrere (End-)Produkt(e) basie-rend auf einer eigenen Registrierung vorliegt, ist die Kontrollprüfung an jedem zertifizierten Typ entsprechend Abschnitt 7.3.1.1 durchzuführen.

7.3.2 Bewertung der Überwachungsprüfung (Kontrollprüfung)

7.3.2.1 Allgemeines Die im Rahmen der Überwachungsprüfung geprüften Konformitätskriterien sind grundsätzlich einzuhalten.

7.3.2.2 Konstruktive Anforderungen Treten bei der Prüfung auf Einhaltung der maximal zulässigen Wandstärken nach Abschnitt 7 Abweichungen auf, werden auch die übrigen 4 Muster dieser Prüfung unterzogen. Von mindes-tens 4 der untersuchten 5 Muster des zertifizierten Produkts sind die gegebenen Anforderungen einzuhalten. Werden die Kriterien von weniger als 4 Mustern eingehalten, werden umgehend 10 weitere Mus-ter einer Überwachungsprüfung unterzogen. Im Falle der Einhaltung der Kriterien des zum Zeit-

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punkt der Ausstellung des Zertifikats gültigen Zertifizierungsprogramms von mindestens 9 der untersuchten 10 Muster erfolgt keine Beanstandung.

7.3.2.3 Spektren (Identität der Werkstoffe) Treten bei dem Vergleich der Spektralanalysen des geprüften Musters Abweichungen von den mit dem Antrag auf Zertifizierung des Produkts eingereichten Spektralanalysen auf, so wird der Kunde zur Stellungnahme aufgefordert. Ist auf Basis der Stellungnahme keine positive Bewer-tung zu erreichen, sind neue Muster zur Durchführung der Untersuchung einzureichen.

7.3.2.4 Beanstandungen Werden die Bedingungen nach Abschnitt 7.3.2 nach Untersuchung der Nachmuster nicht erfüllt, wird die Gültigkeit des Zertifikats ausgesetzt. Der Zertifikatinhaber wird umgehend informiert und aufgefordert, die erneute Einhaltung der Kriterien innerhalb von 3 Monaten nach Zugang des Schreibens sicherzustellen. Während des Zeitraums der Aussetzung des Zertifikats dürfen mit dem „Keimling“-Zeichen ge-kennzeichnete Produkte vom Zertifikatinhaber nicht in Verkehr gebracht werden. Im Falle einer Beanstandung wird die Kontrollprüfung innerhalb von 3 Monaten wiederholt. Ergibt sich bei dieser Wiederholungsprüfung keine weitere Beanstandung, bleibt die Gültigkeit des Zertifikats bestehen. Bei erneuter Beanstandung wird das Zertifikat widerrufen. Die letztge-nannte Wiederholungsprüfung gilt nicht als reguläre Kontrollprüfung, sondern als außerplanmä-ßige Kontrollprüfung, für die der Zertifikatinhaber die Kosten trägt.

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Anhang

A Füllstoffe, Farbstoffe und Verarbeitungshilfsmittel Stoffe, die mit variablen Anteilen bis zu den aufgeführten Obergrenzen für den Zusatz bei der Herstellung bzw. der Verarbeitung von kompostierbaren Werkstoffen nach Abschnitt 6.2.5 ver-wendet werden können.

Hauptgruppe 1: Füllstoffe

Untergruppe 1.1: anorganische Füllstoffe und Farbmittel – Zusatz bis maximal 49% - Aluminiumsilikate - Ammoniumcarbonat - Calciumcarbonat - Calciumchlorid - Dolomit - Eisenoxid (Farbmittel) - Gips - Glimmer - Graphit (Farbmittel) - Kaolin - Kreide - Natriumcarbonat - natürliche Silikate (nicht anderweitig aufgelistet) - Ruß (Farbmittel) - Siliziumdioxid; Quarz - Talkum - Titandioxid (Farbmittel) - Wollastonit

Untergruppe 1.2: organische Füllstoffe

Abteilung 1.2.1: nicht modifizierte native Cellulosen - Pflanzenfasern

Abteilung 1.2.2: nicht modifizierte native Ligno-Cellulosen - Holzmehl/Holzfasern - Pflanzenfasern - Kork - Rinden

Abteilung 1.2.3: nicht modifizierte native Stärke - Stärke - Roggenmehl und andere Getreidemehle

Abteilung 1.2.4: Sonstige - Stärkeacetat (bis zu einem Substitutionsgrad von 1,6)

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Hauptgruppe 2: Verarbeitungshilfsmittel

Untergruppe 2.1: Verarbeitungshilfsmittel - Zusatz bis maximal 10 % - Benzoesäure/Natriumbenzoat - Erucasäureamid/Erucamid - Glycerinmonostearat - Glycerinmonooleat - natürliche Wachse - Paraffine,Hartparaffine (natürlich) - Polyethylenglycol (bis Molmasse 2000) - Metallstearate, Calciumstearate

Untergruppe 2.2: Verarbeitungshilfsmittel - Zusatz bis maximal 49 % - Glycerin/Glycerol - Sorbit - Citronensäureester (mit linearen, aliphatischen Resten bis zu einer Kettenlänge von C22) - Glycerinacetate - Xylit

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B Prüfungen

B 1 Chemische Charakterisierung

B 1.1 Nach EN 13432, EN 14995, ISO 18606, ISO 17088 oder ASTM D 6400 Die chemische Charakterisierung erfolgt nach den Vorgaben der EN 13432 (Tabelle A.1).

B 2 Prüfung auf vollständige biologische Abbaubarkeit Zulässigkeit von Prüfergebnissen nach OECD 301 a, b, c, d, e, f unter folgenden Bedingungen:

- Der Akzeptanzbereich der Prüfergebnisse nach OECD 301 ist in den OECD Prüfrichtli-nien zur Prüfung von Chemikalien, d.h. Reinchemikalien und Homologe, beschrieben.

- Die Anzahl der Wiederholungen sollte, gemäß OECD 301, mit mindestens 2 bemessen sein.

- Nur leicht biologish abbaubare Chemikalien werden akzeptiert (inhärent biologisch ab-baubar ist nicht ausreichend).

- Der maximale Gesamtanteil des Trockengewichts aller nach OECD 301 geprüften Zu-satzstoffe beträgt 10 %.

- Es werden nur Prüfberichte anerkannter Prüflabore angenommen.

Zulässigkeit der Prüfung auf biologische Abbaubarkeit bei 28 °C

Prüfungen auf biologische Abbaubarkeit bei Temperaturen von 28 °C gemäß EN ISO 14855 sind zulässig. Die Prüfungsdauer darf den im Standard vorgegebenen Zeitraum von 6 Monaten nicht überschreiten.

B 2.1 Nach EN 13432 Die Prüfung auf vollständige biologische Abbaubarkeit erfolgt nach den Kriterien der EN 13432 mit einer der folgenden Methoden:

- EN ISO 14855-1 „Bestimmung der vollständigen aeroben Bioabbaubarkeit von Kunst-stoff-Materialien unter den Bedingungen kontrollierter Kompostierung - Verfahren mittels Analyse des freigesetzten Kohlenstoffdioxides - Teil 1: Allgemeines Verfahren“

- EN 14046 "Verpackung - Bestimmung der vollständigen biologischen Abbaubarkeit von Packstoffen unter kontrollierte Kompostierbedingungen - Verfahren mittels Analyse des freigesetzten Kohlenstoffdioxids"

Alternativ kann eine der folgenden Methode verwendet werden:

- EN ISO 14851 „Determination of the ultimate aerobic biodegradability of plastic materials in an aqueous medium – Method by measuring the oxygen demand in a closed respiro-meter“

- EN ISO 14852 „Determination of the ultimate aerobic biodegradability of plastic materials in an aqueous medium – Method by analysis of evolved carbon dioxide“

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B 2.2 Nach EN 14995 Soweit es Art und Eigenschaften des zu prüfenden Materials zulassen, muss der kontrollierte aerobe Kompostierversuch nach EN ISO 14855 angewendet werden. Falls alternative Verfahren erforderlich sind, können folgende Methoden verwendet werden:

- EN ISO 14851 „Determination of the ultimate aerobic biodegradability of plastic materials in an aqueous medium – Method by measuring the oxygen demand in a closed respiro-meter“

- EN ISO 14852 „Determination of the ultimate aerobic biodegradability of plastic materials in an aqueous medium – Method by analysis of evolved carbon dioxide“

B 2.3 Nach ISO 17088 Die Prüfung auf vollständige biologische Abbaubarkeit erfolgt nach den Kriterien der ISO 17088 mit einer der folgenden Methoden:

- EN ISO 14855-1 „Bestimmung der vollständigen aeroben Bioabbaubarkeit von Kunst-stoff-Materialien unter den Bedingungen kontrollierter Kompostierung - Verfahren mittels Analyse des freigesetzten Kohlenstoffdioxides - Teil 1: Allgemeines Verfahren“

- EN ISO 14855-2 „Bestimmung der vollständigen aeroben Bioabbaubarkeit von Kunst-stoff-Materialien unter den Bedingungen kontrollierter Kompostierung - Verfahren mittels Analyse des freigesetzten Kohlenstoffdioxides - Teil 2: Gravimetrische Messung des frei-gesetzten Kohlenstoffdioxides im Labormaßstab

- ASTM D 5338 "Standard Test Method for Determining Aerobic Biodegradation of Plas-tics Materials Under Controlled Composting Conditions"

B 2.4 Nach ASTM D 6400 Die Prüfung erfolgt nach den in Abschnitt 6.3 der ASTM D 6400 angegebenen Methoden:

- ASTM D 5338 "Standard Test Method for Determining Aerobic Biodegradation of Plas-tics Materials Under Controlled Composting Conditions"

- EN ISO 14855-1 Bestimmung der vollständigen aeroben Bioabbaubarkeit von Kunst-stoff-Materialien unter den Bedingungen kontrollierter Kompostierung - Verfahren mittels Analyse des freigesetzten Kohlenstoffdioxides - Teil 1: Allgemeines Verfahren

B 2.5 Nach ISO 18606 Soweit es Art und Eigenschaften des zu prüfenden Materials zulassen, muss der kontrollierte aerobe Kompostierversuch nach EN ISO 14855 angewendet werden. Falls alternative Verfahren erforderlich sind, können folgende Methoden verwendet werden:

- EN ISO 14851 „Determination of the ultimate aerobic biodegradability of plastic materials in an aqueous medium – Method by measuring the oxygen demand in a closed respiro-meter“

- EN ISO 14852 „Determination of the ultimate aerobic biodegradability of plastic materials in an aqueous medium – Method by analysis of evolved carbon dioxide“

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B 3 Prüfung auf Kompostierbarkeit unter praxisrelevanten Bedingungen und der Qualität der Komposte

B 3.1 Nach EN 13432 Kompostierbarkeit unter praxisrelevanten Bedingungen (Desintegration):

Für die Prüfung auf vollständige Kompostierbarkeit unter praxisrelevanten Bedingungen stehen nach EN 13432 folgende Methoden zur Verfügung:

- Prüfung im Technikumsmaßstab.

- Prüfung in einer Praxisanlage der Kompostierung unter realen Bedingungen.

- Prüfung im Labormaßstab („Test auf qualitative Desintegration“: nur in speziellen Fällen erlaubt, siehe Abschnitt 6): Desintegrationstest beruhend auf EN ISO 20200 und ISO 16929, ohne Siebprozedur, mit Anforderungen an die Prozessparameter (z. B. Tempera-tur, pH-Wert) streng gemäß ISO 16929.

Die Norm EN 13432 gibt die Kriterien für eine erfolgreiche Prüfung unter Punkt A.4 an, schreibt aber kein spezielles Verfahren vor, wie die Prüfung praktisch durchzuführen ist. Für die quantitative Prüfung im Technikumsmaßstab können die folgenden Prüfmethoden her-angezogen werden:

- ISO 16929 „Kunststoffe – Bestimmung des Zersetzungsgrades von Kunststoffmaterialien unter festgelegten Bedingungen der Kompostierung mittels einer Technikums-Maßstab- Prüfung“

- EN 14045 „Verpackung – Bewertung der Desintegration von Verpackungsmaterialien in praxisorientierten Prüfungen unter definierten Kompostierungsbedingungen; Deutsche Fassung EN 14045“

Folgende Prüfmethoden bilden die Grundlage für die Prüfung auf qualitative Desintegration:

- ISO 16929 „Kunststoffe – Bestimmung des Zersetzungsgrades von Kunststoffmaterialien unter festgelegten Bedingungen der Kompostierung mittels einer Technikums-Maßstab- Prüfung“

- EN ISO 20200 „Kunststoffe - Bestimmung des Zersetzungsgrades von Kunststoffmate-rialien unter nachgebildeten Kompostierungsbedingungen mittels einer Prüfung im La-bormaßstab“

Die Bestimmung der maximalen abbaubaren Schichtdicke ist in jedem Fall notwendig. Die opti-sche Qualität des mit BAW beaufschlagten Kompostes darf nicht signifikant geringer sein als die optische Qualität von unbeaufschlagtem Kompost (Prüfung nach Methodenhandbuch zur Analy-se organischer Düngemittel, Kapitel II, Nr. C1 und C3). Zusätzlich sind die physikalisch-chemischen Parameter nach EN 13432, Abschnitt 8.2 zu be-stimmen.

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Weitere Vorgaben für den Test im Labormaßstab („qualitativer Desintegrationstest“)

Versuchsaufbau für den qualitativen Desintegrationstest

identisch zu dem quantitativen Test nach ISO 16929 mit den folgenden Abänderungen: Das Folien- oder Sheetmuster wird in kleine Stücke zerschnitten und in Diarahmen in den Kom-postbehälter eingeführt (unter Verwendung eines Behälters nach ISO 20200 oder ISO 16929). Dreidimensionale Produkte werden als solches in den Kompostbehälter gegeben oder in Stücke zerschnitten (z. B. 5x5x5 cm). Bei Folien- oder Sheetmustern werden 30 Diarahmen mit Bioabfällen gemischt, wovon während des Kompostierungsprozesses mindestens 8 wieder entfernt werden – nach 1, 2, 3, 4, 6, 8, 10 und 12 Wochen. Bei dreidimensionalen Produkten hängt die Anzahl der Teile, die mit Bioabfällen vermischt werden, von dem Gewicht der Stücke ab, wobei eine Beschickungsmenge von 1 % auf Nassgewichtsbasis angewandt werden soll. Außerdem werden die Stücke, die bei jedem Umsetzungsintervall herausgeholt werden, umgehend wieder vorsichtig in den Behälter zurück-gegeben. Analyse der Bioabfälle gemäß qualitativem Desintegrationstest

Die Analyse der Bioabfälle und der Füllstoffe zu Beginn und zum Ende des Tests wird nach ISO 16929 oder EN ISO 20200 durchgeführt. Temperaturprofil, pH-Wert und Analyse der Abluft gemäß qualitativem Desintegrationstest

identisch zum quantitativen Test nach ISO 16929. Visuelle Wahrnehmung und Desintegration gemäß qualitativem Desintegrationstets

identisch zum quantitativen Test nach ISO 16929 Die Mischung in den Kompostbehältern wird regelmäßig händisch gewendet (während des ers-ten Monats wöchentlich, später alle 2 Wochen), wobei die optische Wahrnehmung des Testma-terials sorgfältig geprüft wird. Bewertung der qualitativen Desintegration

Die Dauer der Inkubationszeit soll, wie in ISO 16929 beschrieben, 12 Wochen betragen. Diarahmen:

Am Ende des Tests, bei der Verwendung von Diarahmen, wird das im Rahmen verbliebende Testmaterial digital quantifiziert (z. B. mit Hilfe von IrfanView). Die Berechnung beruht auf folgen-der Formel:

𝑥 % =𝑣𝑒𝑟𝑏𝑙𝑒𝑖𝑏𝑒𝑛𝑑𝑒𝑠  𝑇𝑒𝑠𝑡𝑚𝑎𝑡𝑒𝑟𝑖𝑎𝑙   𝑐𝑚! ×  100

𝐷𝑖𝑎𝑟𝑎ℎ𝑚𝑒𝑛𝑓𝑙ä𝑐ℎ𝑒  (𝑐𝑚!)

Der Test wird als positiv bewertet wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

- Am Ende des Tests sind mindestens 81 % der Oberfläche des Testmaterials im Diarah-men verschwunden, was durchschnittlich 90 % der Länge und Breite entspricht.

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- Am Ende des Tests ist kein Stück des Testmaterials mehr im Kompost erkennbar.

Ohne Diarahmen:

Wird der qualitative Desintegrationstest ohne Rahmen durchgeführt, wird der Test als positiv bewertet, wenn das Material im Kompost nicht mehr erkennbar ist. Falls notwendig, kann eine zusätzliche qualitative Beurteilung mittels Siebung erfolgen. Ermittlung der Qualität der Komposte (Ökotoxizität):

Die Kriterien der Prüfung der Qualität der Komposte erfolgt nach EN 13432 Abschnitt 8, A.4 und E durch eine ökotoxikologische Prüfung mit mindestens zwei Pflanzenarten. Die Herstellung des Komposts hat ausschließlich gemäß ISO 16929 zu erfolgen, indem 10 % Testmaterial hinzuge-fügt wird. Die Grundlage für die Bestimmung ist die (modifizierte) OECD Richtlinie 208. Um die Qualität des Blindwertekomposts sicherzustellen, sind die betreffenden Kriterien der OECD Richtlinie 208 anzuwenden:

1. min. 2 Wochen nachdem 50% der Keimlinge in der Kontrollprobe aufgegangen sind, werden die Pflanzen geerntet und gewogen.

2. Gültigkeit: min 80% der Samen der Kontrollprobe sollen gesunde Keimlinge erbringen.

Bei der Prüfung mit Sommergerste ist abweichend von der Norm die Verwendung von min-destens 50 Samenkörnern erlaubt. Die Prüfung theoretischer Muster ist möglich.

B 3.2 Nach EN 14995 Kompostierbarkeit unter praxisrelevanten Bedingungen (Desintegration):

Für die Prüfung auf vollständige Kompostierbarkeit unter praxisrelevanten Bedingungen stehen nach EN 14995 folgende Methoden zur Verfügung:

- Prüfung im Technikumsmaßstab

- Prüfung in einer Praxisanlage der Kompostierung unter realen Bedingungen

- Prüfung im Labormaßstab („Test auf qualitative Desintegration“: nur in speziellen Fällen erlaubt, siehe Abschnitt 6): Desintegrationstest beruhend auf EN ISO 20200 und ISO 16929, ohne Siebprozedur, mit Anforderungen an die Prozessparameter (z. B. Tempera-tur, pH-Wert) streng gemäß ISO 16929

Für die quantitative Prüfung im Technikumsmaßstab können die folgenden Prüfmethoden her-angezogen werden:

- ISO 16929 „Kunststoffe – Bestimmung des Zersetzungsgrades von Kunststoffmaterialien unter festgelegten Bedingungen der Kompostierung mittels einer Technikums-Maßstab- Prüfung“

Folgende Prüfmethoden bilden die Grundlage für die Prüfung auf qualitative Desintegration:

- ISO 16929 „Kunststoffe – Bestimmung des Zersetzungsgrades von Kunststoffmaterialien unter festgelegten Bedingungen der Kompostierung mittels einer Technikums-Maßstab- Prüfung“

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- EN ISO 20200 „Kunststoffe - Bestimmung des Zersetzungsgrades von Kunststoffmate-rialien unter nachgebildeten Kompostierungsbedingungen mittels einer Prüfung im La-bormaßstab“

Die Bestimmung der maximalen abbaubaren Schichtdicken ist in jedem Fall notwendig. Die op-tische Qualität des mit BAW beaufschlagten Kompostes darf nicht signifikant geringer sein als die optische Qualität von unbeaufschlagtem Kompost (Prüfung nach Methodenhandbuch zur Analyse organischer Düngemittel, Kapitel II, Nr. C1 und C3). Zusätzlich sind die physikalisch-chemischen Parameter nach EN 14995, Abschnitt 8.2 zu be-stimmen. Weitere Vorgaben für den Test im Labormaßstab („qualitativer Desintegrationstest“)

Versuchsaufbau für den qualitativen Desintegrationstest

identisch zu dem quantitativen Test nach ISO 16929 mit den folgenden Abänderungen: Das Folien- oder Sheetmuster wird in kleine Stücke zerschnitten und in Diarahmen in den Kom-postbehälter eingeführt (unter Verwendung eines Behälters nach EN ISO 20200 oder ISO 16929). Dreidimensionale Produkte werden als solches in den Kompostbehälter gegeben oder in Stücke zerschnitten (z. B. 5x5x5 cm). Bei Folien- oder Sheetmustern werden 30 Diarahmen mit Bioabfällen gemischt, wovon während des Kompostierungsprozesses mindestens 8 wieder entfernt werden – nach 1, 2, 3, 4, 6, 8, 10 und 12 Wochen. Bei dreidimensionalen Produkten hängt die Anzahl der Teile, die mit Bioabfällen vermischt werden, von dem Gewicht der Stücke ab, wobei eine Beschickungsmenge von 1 % auf Nassgewichtsbasis angewandt werden soll. Außerdem werden die Stücke, die bei jedem Umsetzungsintervall herausgeholt werden, umgehend wieder vorsichtig in den Behälter zurück-gegeben. Analyse der Bioabfälle gemäß qualitativem Desintegrationstest

Die Analyse der Bioabfälle und der Füllstoffe zu Beginn und zum Ende des Tests wird nach ISO 16929 oder EN ISO 20200 durchgeführt. Temperaturprofil, pH-Wert und Analyse der Abluft gemäß qualitativem Desintegrationstest

identisch zum quantitativen Test nach ISO 16929 Visuelle Wahrnehmung und Desintegration gemäß qualitativem Desintegrationstets

identisch zum quantitativen Test nach ISO 16929 Die Mischung in den Kompostbehältern wird regelmäßig händisch gewendet (während des ers-ten Monats wöchentlich, später alle 2 Wochen), wobei die optische Wahrnehmung des Testma-terials sorgfältig geprüft wird. Bewertung der qualitativen Desintegration

Die Dauer der Inkubationszeit soll, wie in ISO 16929 beschrieben, 12 Wochen betragen. Diarahmen:

Am Ende des Tests, bei der Verwendung von Diarahmen, wird das im Rahmen verbliebende

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Testmaterial digital quantifiziert (z. B. mit Hilfe von IrfanView). Die Berechnung beruht auf folgen-der Formel:

𝑥 % =𝑣𝑒𝑟𝑏𝑙𝑒𝑖𝑏𝑒𝑛𝑑𝑒𝑠  𝑇𝑒𝑠𝑡𝑚𝑎𝑡𝑒𝑟𝑖𝑎𝑙   𝑐𝑚! ×  100

𝐷𝑖𝑎𝑟𝑎ℎ𝑚𝑒𝑛𝑓𝑙ä𝑐ℎ𝑒  (𝑐𝑚!)

Der Test wird als positiv bewertet wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

- Am Ende des Tests sind mindestens 81 % der Oberfläche des Testmaterials im Diarah-men verschwunden, was durchschnittlich 90 % der Länge und Breite entspricht.

- Am Ende des Tests ist kein Stück des Testmaterials mehr im Kompost erkennbar.

Ohne Diarahmen:

Wird der qualitative Desintegrationstest ohne Rahmen durchgeführt, wird der Test als positiv bewertet, wenn das Material im Kompost nicht mehr erkennbar ist. Falls notwendig, kann eine zusätzliche qualitative Beurteilung mittels Siebung erfolgen. Ermittlung der Qualität der Komposte (Ökotoxizität):

Die Kriterien der Prüfung der Qualität der Komposte erfolgt nach EN 13432 Abschnitt 8, A.4 und E durch eine ökotoxikologische Prüfung mit mindestens zwei Pflanzenarten. Die Herstellung des Komposts hat ausschließlich gemäß ISO 16929 zu erfolgen, indem 10 % Testmaterial hinzuge-fügt wird. Die Grundlage für die Bestimmung ist die (modifizierte) OECD Richtlinie 208. Um die Qualität des Blindwertekomposts sicherzustellen, sind die betreffenden Kriterien der OECD Richtlinie 208 anzuwenden:

1. min. 2 Wochen nachdem 50% der Keimlinge in der Kontrollprobe aufgegangen sind, werden die Pflanzen geerntet und gewogen.

2. Gültigkeit: min 80% der Samen der Kontrollprobe sollen gesunde Keimlinge erbringen.

Die Prüfung theoretischer Muster ist möglich. Bei der Prüfung mit Sommergerste ist abweichend von der Norm die Verwendung von mindes-tens 50 Samenkörnern erlaubt.

B 3.3 Nach ISO 17088 Kompostierbarkeit unter praxisrelevanten Bedingungen (Desintegration):

Für die Prüfung im Technikumsmaßstab können die folgenden Prüfmethoden herangezogen werden:

- ISO 16929 „Kunststoffe – Bestimmung des Zersetzungsgrades von Kunststoffmaterialien unter festgelegten Bedingungen der Kompostierung mittels einer Technikums-Maßstab- Prüfung“

- Prüfung im Labormaßstab („Test auf qualitative Desintegration“: nur in speziellen Fällen erlaubt, siehe Abschnitt 6): Desintegrationstest beruhend auf EN ISO 20200 und ISO 16929, ohne Siebprozedur, mit Anforderungen an die Prozessparameter (z. B. Tempera-tur, pH-Wert) streng gemäß ISO 16929

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Folgende Prüfmethoden bilden die Grundlage für die Prüfung auf qualitative Desintegration:

- ISO 16929 „Kunststoffe – Bestimmung des Zersetzungsgrades von Kunststoffmaterialien unter festgelegten Bedingungen der Kompostierung mittels einer Technikums-Maßstab- Prüfung“

- EN ISO 20200 „Kunststoffe - Bestimmung des Zersetzungsgrades von Kunststoffmate-rialien unter nachgebildeten Kompostierungsbedingungen mittels einer Prüfung im La-bormaßstab“

Die Bestimmung der maximal abbaubaren Schichtdicken ist in jedem Fall notwendig. Die opti-sche Qualität des mit BAW beaufschlagten Kompostes darf nicht signifikant geringer sein als die optische Qualität von unbeaufschlagtem Kompost (Prüfung nach Methodenhandbuch zur Analy-se organischer Düngemittel, Kapitel II, Nr. C1 und C3). Weitere Vorgaben für den Test im Labormaßstab („qualitativer Desintegrationstest“)

Versuchsaufbau für den qualitativen Desintegrationstest

identisch zu dem quantitativen Test nach ISO 16929 mit den folgenden Abänderungen: Das Folien- oder Sheetmuster wird in kleine Stücke zerschnitten und in Diarahmen in den Kom-postbehälter eingeführt (unter Verwendung eines Behälters nach EN ISO 20200 oder ISO 16929). Dreidimensionale Produkte werden als solches in den Kompostbehälter gegeben oder in Stücke zerschnitten (z. B. 5x5x5 cm). Bei Folien- oder Sheetmustern werden 30 Diarahmen mit Bioabfällen gemischt, wovon während des Kompostierungsprozesses mindestens 8 wieder entfernt werden – nach 1, 2, 3, 4, 6, 8, 10 und 12 Wochen. Bei dreidimensionalen Produkten hängt die Anzahl der Teile, die mit Bioabfällen vermischt werden, von dem Gewicht der Stücke ab, wobei eine Beschickungsmenge von 1 % auf Nassgewichtsbasis angewandt werden soll. Außerdem werden die Stücke, die bei jedem Umsetzungsintervall herausgeholt werden, umgehend wieder vorsichtig in den Behälter zurück-gegeben. Analyse der Bioabfälle gemäß qualitativem Desintegrationstest

Die Analyse der Bioabfälle und der Füllstoffe zu Beginn und zum Ende des Tests wird nach ISO 16929 oder EN ISO 20200 durchgeführt. Temperaturprofil, pH-Wert und Analyse der Abluft gemäß qualitativem Desintegrationstest

identisch zum quantitativen Test nach ISO 16929

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Visuelle Wahrnehmung und Desintegration gemäß qualitativem Desintegrationstets

identisch zum quantitativen Test nach ISO 16929 Die Mischung in den Kompostbehältern wird regelmäßig händisch gewendet (während des ers-ten Monats wöchentlich, später alle 2 Wochen), wobei die optische Wahrnehmung des Testma-terials sorgfältig geprüft wird. Bewertung der qualitativen Desintegration

Die Dauer der Inkubationszeit soll, wie in ISO 16929 beschrieben, 12 Wochen betragen. Diarahmen:

Am Ende des Tests, bei der Verwendung von Diarahmen, wird das im Rahmen verbliebende Testmaterial digital quantifiziert (z. B. mit Hilfe von IrfanView). Die Berechnung beruht auf folgen-der Formel:

𝑥 % =𝑣𝑒𝑟𝑏𝑙𝑒𝑖𝑏𝑒𝑛𝑑𝑒𝑠  𝑇𝑒𝑠𝑡𝑚𝑎𝑡𝑒𝑟𝑖𝑎𝑙   𝑐𝑚! ×  100

𝐷𝑖𝑎𝑟𝑎ℎ𝑚𝑒𝑛𝑓𝑙ä𝑐ℎ𝑒  (𝑐𝑚!)

Der Test wird als positiv bewertet wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

- Am Ende des Tests sind mindestens 81 % der Oberfläche des Testmaterials im Diarah-men verschwunden, was durchschnittlich 90 % der Länge und Breite entspricht.

- Am Ende des Tests ist kein Stück des Testmaterials mehr im Kompost erkennbar.

Ohne Diarahmen:

Wird der qualitative Desintegrationstest ohne Rahmen durchgeführt, wird der Test als positiv bewertet, wenn das Material im Kompost nicht mehr erkennbar ist. Falls notwendig, kann eine zusätzliche qualitative Beurteilung mittels Siebung erfolgen. Ermittlung der Qualität der Komposte (Ökotoxizität):

Die Kriterien der Prüfung der Qualität der Komposte erfolgt nach EN 13432 Abschnitt 8, A.4 und E durch eine ökotoxikologische Prüfung mit mindestens zwei Pflanzenarten. Die Herstellung des Komposts hat ausschließlich gemäß ISO 16929 zu erfolgen, indem 10 % Testmaterial hinzuge-fügt wird. Die Grundlage für die Bestimmung ist die (modifizierte) OECD Richtlinie 208. Um die Qualität des Blindwertekomposts sicherzustellen, sind die betreffenden Kriterien der OECD Richtlinie 208 anzuwenden:

1. min. 2 Wochen nachdem 50% der Keimlinge in der Kontrollprobe aufgegangen sind, werden die Pflanzen geerntet und gewogen

2. Gültigkeit: min 80% der Samen der Kontrollprobe sollen gesunde Keimlinge erbringen

Die Prüfung theoretischer Muster ist möglich. Bei der Prüfung mit Sommergerste ist abweichend von der Norm die Verwendung von mindes-tens 50 Samenkörnern erlaubt.

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B 3.4 Nach ASTM D 6400 Kompostierbarkeit unter praxisrelevanten Bedingungen (Desintegration):

Die Prüfung auf vollständige Kompostierbarkeit unter praxisrelevanten Bedingungen erfolgt ge-mäß einer der in Abschnitt 6.2 der ASTM D 6400 genannten Methoden:

- ISO 16929 “Kunststoffe - Bestimmung des Zersetzungsgrades von Kunststoffmaterialien unter festgelegten Bedingungen der Kompostierung mittels einer Technikums-Maßstab- Prüfung“

- Prüfung im Labormaßstab („Test auf qualitative Desintegration“: nur in speziellen Fällen erlaubt, siehe Abschnitt 6): Desintegrationstest beruhend auf EN ISO 20200 und ISO 16929, ohne Siebprozedur, mit Anforderungen an die Prozessparameter (z. B. Tempera-tur, pH-Wert) streng gemäß ISO 16929

Folgende Prüfmethoden bilden die Grundlage für die Prüfung auf qualitative Desintegration:

- ISO 16929 „Kunststoffe – Bestimmung des Zersetzungsgrades von Kunststoffmaterialien unter festgelegten Bedingungen der Kompostierung mittels einer Technikums-Maßstab- Prüfung“

- EN ISO 20200 „Kunststoffe - Bestimmung des Zersetzungsgrades von Kunststoffmate-rialien unter nachgebildeten Kompostierungsbedingungen mittels einer Prüfung im La-bormaßstab“

Die optische Qualität des mit BAW beaufschlagten Kompostes darf nicht signifikant geringer sein als die optische Qualität von unbeaufschlagtem Kompost (Prüfung nach Methodenhand-buch zur Analyse organischer Düngemittel, Kapitel II, Nr. C1 und C3).

Weitere Vorgaben für den Test im Labormaßstab („qualitativer Desintegrationstest“)

Versuchsaufbau für den qualitativen Desintegrationstest

identisch zu dem quantitativen Test nach ISO 16929 mit den folgenden Abänderungen: Das Folien- oder Sheetmuster wird in kleine Stücke zerschnitten und in Diarahmen in den Kom-postbehälter eingeführt (unter Verwendung eines Behälters nach EN ISO 20200 oder ISO 16929). Dreidimensionale Produkte werden als solches in den Kompostbehälter gegeben oder in Stücke zerschnitten (z. B. 5x5x5 cm). Bei Folien- oder Sheetmustern werden 30 Diarahmen mit Bioabfällen gemischt, wovon während des Kompostierungsprozesses mindestens 8 wieder entfernt werden – nach 1, 2, 3, 4, 6, 8, 10 und 12 Wochen. Bei dreidimensionalen Produkten hängt die Anzahl der Teile, die mit Bioabfällen vermischt werden, von dem Gewicht der Stücke ab, wobei eine Beschickungsmenge von 1 % auf Nassgewichtsbasis angewandt werden soll. Außerdem werden die Stücke, die bei jedem Umsetzungsintervall herausgeholt werden, umgehend wieder vorsichtig in den Behälter zurück-gegeben. Analyse der Bioabfälle gemäß qualitativem Desintegrationstest

Die Analyse der Bioabfälle und der Füllstoffe zu Beginn und zum Ende des Tests wird nach ISO 16929 oder EN ISO 20200 durchgeführt.

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Temperaturprofil, pH-Wert und Analyse der Abluft gemäß qualitativem Desintegrationstest

identisch zum quantitativen Test nach ISO 16929 Visuelle Wahrnehmung und Desintegration gemäß qualitativem Desintegrationstets

identisch zum quantitativen Test nach ISO 16929 Die Mischung in den Kompostbehältern wird regelmäßig händisch gewendet (während des ers-ten Monats wöchentlich, später alle 2 Wochen), wobei die optische Wahrnehmung des Testma-terials sorgfältig geprüft wird. Bewertung der qualitativen Desintegration

Die Dauer der Inkubationszeit soll, wie in ISO 16929 beschrieben, 12 Wochen betragen. Diarahmen:

Am Ende des Tests, bei der Verwendung von Diarahmen, wird das im Rahmen verbliebende Testmaterial digital quantifiziert (z. B. mit Hilfe von IrfanView). Die Berechnung beruht auf folgen-der Formel:

𝑥 % =𝑣𝑒𝑟𝑏𝑙𝑒𝑖𝑏𝑒𝑛𝑑𝑒𝑠  𝑇𝑒𝑠𝑡𝑚𝑎𝑡𝑒𝑟𝑖𝑎𝑙   𝑐𝑚! ×  100

𝐷𝑖𝑎𝑟𝑎ℎ𝑚𝑒𝑛𝑓𝑙ä𝑐ℎ𝑒  (𝑐𝑚!)

Der Test wird als positiv bewertet wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

- Am Ende des Tests sind mindestens 81 % der Oberfläche des Testmaterials im Diarah-men verschwunden, was durchschnittlich 90 % der Länge und Breite entspricht.

- Am Ende des Tests ist kein Stück des Testmaterials mehr im Kompost erkennbar.

Ohne Diarahmen:

Wird der qualitative Desintegrationstest ohne Rahmen durchgeführt, wird der Test als positiv bewertet, wenn das Material im Kompost nicht mehr erkennbar ist. Falls notwendig, kann eine zusätzliche qualitative Beurteilung mittels Siebung erfolgen. Ermittlung der Qualität der Komposte (Ökotoxizität):

Die Kriterien der Prüfung der Qualität der Komposte erfolgt nach EN 13432 Abschnitt 8, A.4 und E durch eine ökotoxikologische Prüfung mit mindestens zwei Pflanzenarten. Die Herstellung des Komposts hat ausschließlich gemäß ISO 16929 zu erfolgen, indem 10 % Testmaterial hinzuge-fügt wird. Die Grundlage für die Bestimmung ist die (modifizierte) OECD Richtlinie 208. Um die Qualität des Blindwertekomposts sicherzustellen, sind die betreffenden Kriterien der OECD Richtlinie 208 anzuwenden:

1. min. 2 Wochen nachdem 50% der Keimlinge in der Kontrollprobe aufgegangen sind, werden die Pflanzen geerntet und gewogen.

2. Gültigkeit: min 80% der Samen der Kontrollprobe sollen gesunde Keimlinge erbringen.

Die Prüfung theoretischer Muster ist möglich.

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Bei der Prüfung mit Sommergerste ist abweichend von der Norm die Verwendung von mindes-tens 50 Samenkörnern erlaubt.

B 3.5 Nach ISO 18606 Für die Prüfung auf vollständige Kompostierbarkeit unter praxisrelevanten Bedingungen stehen nach ISO 18606 folgende Methoden zur Verfügung:

- Prüfung im Technikumsmaßstab

- Prüfung in einer Praxisanlage der Kompostierung unter realen Bedingungen

- Prüfung im Labormaßstab („Test auf qualitative Desintegration“: nur in speziellen Fällen erlaubt, siehe Abschnitt 6): Desintegrationstest beruhend auf EN ISO 20200 und ISO 16929, ohne Siebprozedur, mit Anforderungen an die Prozessparameter (z. B. Tempera-tur, pH-Wert) streng gemäß ISO 16929

Für die quantitative Prüfung im Technikumsmaßstab können die folgenden Prüfmethoden her-angezogen werden:

- ISO 16929 „Kunststoffe – Bestimmung des Zersetzungsgrades von Kunststoffmaterialien unter festgelegten Bedingungen der Kompostierung mittels einer Technikums-Maßstab- Prüfung“

- EN 14045 „Verpackung – Bewertung der Desintegration von Verpackungsmaterialien in praxisorientierten Prüfungen unter definierten Kompostierungsbedingungen; Deutsche Fassung EN 14045“

Folgende Prüfmethoden bilden die Grundlage für die Prüfung auf qualitative Desintegration:

- ISO 16929 „Kunststoffe – Bestimmung des Zersetzungsgrades von Kunststoffmaterialien unter festgelegten Bedingungen der Kompostierung mittels einer Technikums-Maßstab- Prüfung“

- EN ISO 20200 „Kunststoffe - Bestimmung des Zersetzungsgrades von Kunststoffmate-rialien unter nachgebildeten Kompostierungsbedingungen mittels einer Prüfung im La-bormaßstab“

Im Falle abweichender Ergebnisse gelten die Ergebnisse von ISO 16929.

Weitere Vorgaben für den Test im Labormaßstab („qualitativer Desintegrationstest“)

Versuchsaufbau für den qualitativen Desintegrationstest

identisch zu dem quantitativen Test nach ISO 16929 mit den folgenden Abänderungen: Das Folien- oder Sheetmuster wird in kleine Stücke zerschnitten und in Diarahmen in den Kom-postbehälter eingeführt (unter Verwendung eines Behälters nach EN ISO 20200 oder ISO 16929). Dreidimensionale Produkte werden als solches in den Kompostbehälter gegeben oder in Stücke zerschnitten (z. B. 5x5x5 cm). Bei Folien- oder Sheetmustern werden 30 Diarahmen mit Bioabfällen gemischt, wovon während des Kompostierungsprozesses mindestens 8 wieder entfernt werden – nach 1, 2, 3, 4, 6, 8, 10 und 12 Wochen. Bei dreidimensionalen Produkten hängt die Anzahl der Teile, die mit Bioabfällen

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vermischt werden, von dem Gewicht der Stücke ab, wobei eine Beschickungsmenge von 1 % auf Nassgewichtsbasis angewandt werden soll. Außerdem werden die Stücke, die bei jedem Umsetzungsintervall herausgeholt werden, umgehend wieder vorsichtig in den Behälter zurück-gegeben. Analyse der Bioabfälle gemäß qualitativem Desintegrationstest

Die Analyse der Bioabfälle und der Füllstoffe zu Beginn und zum Ende des Tests wird nach ISO 16929 oder EN ISO 20200 durchgeführt. Temperaturprofil, pH-Wert und Analyse der Abluft gemäß qualitativem Desintegrationstest

identisch zum quantitativen Test nach ISO 16929 Visuelle Wahrnehmung und Desintegration gemäß qualitativem Desintegrationstets

identisch zum quantitativen Test nach ISO 16929 Die Mischung in den Kompostbehältern wird regelmäßig händisch gewendet (während des ers-ten Monats wöchentlich, später alle 2 Wochen), wobei die optische Wahrnehmung des Testma-terials sorgfältig geprüft wird. Bewertung der qualitativen Desintegration

Die Dauer der Inkubationszeit soll, wie in ISO 16929 beschrieben, 12 Wochen betragen. Diarahmen:

Am Ende des Tests, bei der Verwendung von Diarahmen, wird das im Rahmen verbliebende Testmaterial digital quantifiziert (z. B. mit Hilfe von IrfanView). Die Berechnung beruht auf folgen-der Formel:

𝑥 % =𝑣𝑒𝑟𝑏𝑙𝑒𝑖𝑏𝑒𝑛𝑑𝑒𝑠  𝑇𝑒𝑠𝑡𝑚𝑎𝑡𝑒𝑟𝑖𝑎𝑙   𝑐𝑚! ×  100

𝐷𝑖𝑎𝑟𝑎ℎ𝑚𝑒𝑛𝑓𝑙ä𝑐ℎ𝑒  (𝑐𝑚!)

Der Test wird als positiv bewertet wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

- Am Ende des Tests sind mindestens 81 % der Oberfläche des Testmaterials im Diarah-men verschwunden, was durchschnittlich 90 % der Länge und Breite entspricht.

- Am Ende des Tests ist kein Stück des Testmaterials mehr im Kompost erkennbar.

Ohne Diarahmen:

Wird der qualitative Desintegrationstest ohne Rahmen durchgeführt, wird der Test als positiv bewertet, wenn das Material im Kompost nicht mehr erkennbar ist. Falls notwendig, kann eine zusätzliche qualitative Beurteilung mittels Siebung erfolgen. Ermittlung der Qualität der Komposte (Ökotoxizität):

Die Kriterien der Prüfung der Qualität der Komposte erfolgt nach EN 13432 Abschnitt 8, A.4 und E durch eine ökotoxikologische Prüfung mit mindestens zwei Pflanzenarten. Die Herstellung des Komposts hat außschließlich gemäß ISO 16929 zu erfolgen, indem 10 % Testmaterial hinzuge-fügt wird. Die Grundlage für die Bestimmung ist die (modifizierte) OECD Richtlinie 208.

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Um die Qualität des Blindwertekomposts sicherzustellen, sind die betreffenden Kriterien der OECD Richtlinie 208 anzuwenden:

3. min. 2 Wochen nachdem 50% der Keimlinge in der Kontrollprobe aufgegangen sind, werden die Pflanzen geerntet und gewogen.

4. Gültigkeit: min 80% der Samen der Kontrollprobe sollen gesunde Keimlinge erbringen.

Die Prüfung theoretischer Muster ist möglich. Bei der Prüfung mit Sommergerste ist abweichend von der Norm die Verwendung von mindes-tens 50 Samenkörnern erlaubt.

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C Infrarot-Transmissionsspektrum Das Spektrum soll mindestens in einem Bereich zwischen den Wellenzahlen 4000 cm-1 und 650 cm-1 aufgenommen und auf der vertikalen Achse ein Transmissionsgrad von 0-100% angegeben werden. Neben der Papierversion sendet das Prüflaboratorium außerdem eine elektronische Datei des Spektrums an die Zertifizierungsstelle, die in eine Spektrendatenbank aufgenommen wird.