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Inhalt Heft 08|2011 Editorial 225 Aufsätze Dr. Eckhard WȨlzholz Aktuelle Gestaltungsprobleme bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 226 Dr. Martin Schlɒter Abgrenzungsfragen: VermȨchtnis – Teilungsanordnung – Erbeinsetzung (mit steuerlichen Bezɒgen) 233 Kostenpraxis Norbert Schneider Streitwert einer Erbschaftsfeststellungsklage 242 Rechtsprechung Eintragung eines Insolvenzvermerks im Grundbuch bei Insolvenz einzelner Miterben BGH, Beschluss vom 19.05.2011 – V ZB 197/10 243 Zur Erbschaftsteuerpflicht der Abfindung an einen weichenden ErbprȨtendenten BFH, Urteil vom 04.05.2011 – II R 34/09 244 Ausschluss der Vererblichkeit eines Pflichtteilsanspruchs nur in der Form des § 2348 BGB OLG Brandenburg, Urteil v. 08.06.2011 – 13 U 108/09 248 Erbeinsetzung fɒr den Fall gleichzeitigen Versterbens kann auch fɒr aufeinanderfolgendes Versterben in zeitlich grçßerem Abstand gelten OLG Hamm, Beschl. v. 06.01.2011 – I-15 Wx 484/10 (rechtskrȨftig) 251 Eidesstattliche Versicherung zum Nachweis fehlender Geltendmachung des Pflichtteils bei Pflichtteils- strafklausel OLG Hamm, Beschl. v. 08.02.2011 – 15 W 27/11 252 Rechtsprechung kompakt Verlangen eines notariellen Nachlassverzeichnisses auch bei Vorliegen eines notariell protokollierten Verzeichnisses nicht rechtsmissbrȨuchlich OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 25.01.2011 – 3 U 36/10 255 Zur Abgrenzung von Quoten- und Werttheorie im Rahmen des § 2306 BGB a.F. OLG Brandenburg, Beschluss v. 18.05.2011 – 13 U 42/10 255 Nachlassmindernde Berɒcksichtigung der Bɒrgschafts- verpflichtung eines Gesellschafters bei Ƞberschuldung der Gesellschaft FG Mɒnster, Urt. v. 27.01.2011 – 3 K 2476/08 255 Rezension Frieser, Andreas, Formularbuch des Fachanwalts Erbrecht 256 Impressum Schriftleitung: Dr. Oliver Juchem, Fachanwalt fɒr Erbrecht (ver- antwortlich fɒr den Textteil), In der Sɒrst 3, 53111 Bonn, E-Mail: [email protected] Rechtsprechung: Verantwortlich fɒr den Rechtsprechungsteil: Alexander Knauss, Fachanwalt fɒr Erbrecht, Bonn Verlag: Wolters Kluwer Deutschland GmbH Luxemburger Str. 449, 50939 Kçln, E-Mail: [email protected], Tel.: 0 26 31/8 01–22 22, Fax: 0 26 31/8 01–22 23 Verlagsredaktion: Barbara Eversmann Urheber- und Verlagsrechte: Alle in dieser Zeitschrift verçffent- lichten BeitrȨge sind urheberrechtlich geschɒtzt. Das gilt auch fɒr die verçffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre LeitsȨtze, soweit sie vom Einsender oder von der Schriftleitung erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtsschutz gilt auch gegenɒber Datenbanken und Ȩhnlichen Einrichtungen. Außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts darf kein Teil dieser Zeitschrift ohne schriftliche Genehmigung des Verlags in irgendeiner Form – durch Fotokopie, Mikrofilm oder andere Verfahren – reproduziert oder in eine von Maschinen, insbesondere von Datenverarbeitungsanla- gen verwendbare Sprache, ɒbertragen werden. Anzeigen: Wolters Kluwer Deutschland GmbH, Anzeigenverkauf: Marcus Kipp, Tel.: 02 21/ 9 43 73–71 48, Anzeigendisposition: Stefanie Szillat, Luxemburger Str. 449, 50939 Kçln, Tel.: 02 21/9 43 73–71 38, Fax: 02 21/ 9 43 73–1 71 38, E-Mail: [email protected] Anzeigenpreise: Es gilt die Anzeigenpreisliste Nr. 6 vom 01.01.2011. Erscheinungsweise: 12-mal jȨhrlich. Bezugspreis: JȨhrlich 135,– A zzgl. Versandkosten. Es wird eine Jahresrechnung erstellt. Einzelpreis: 15,50 A zzgl. Versandkosten. Fɒr Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins ist der Bezugspreis im Mitgliedsbeitrag enthalten. Manuskripte: Der Verlag haftet nicht fɒr unverlangt eingesandte Manuskripte. Mit der Annahme zur Verçffentlichung erhȨlt der Verlag das ausschließliche Verlagsrecht. Eingeschlossen sind ins- besondere die Befugnis zur Einspeisung in eine Datenbank sowie das Recht der weiteren VervielfȨltigung. Herstellung: Sabrina Patzel Satz: Satz-Offizin Hɒmmer, Waldbɒttelbrunn Druck: Wilhelm & Adam, Heusenstamm ISSN: 1862-4790 Zitiervorschlag: ErbR 2011, Seite I Inhalt/Impressum

ZS ErbR 08-2011 · Linkedin,YouTube,EbayundanderenNetzwerkdiensten sowie dazu gehçrige Pins, Codes und Passwçrter. Wie ist das alles nach dem Ableben eines Internet-Nut-zers aus

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{luchterh_neu}Erbrecht/2011/ErbR-2011-08/H-2011-08_Mantel.3d

Inhalt Heft 08|2011

Editorial 225

Aufs�tzeDr. Eckhard W�lzholzAktuelle Gestaltungsprobleme bei der nichtehelichenLebensgemeinschaft 226

Dr. Martin Schl�terAbgrenzungsfragen: Verm�chtnis – Teilungsanordnung– Erbeinsetzung (mit steuerlichen Bez�gen) 233

KostenpraxisNorbert SchneiderStreitwert einer Erbschaftsfeststellungsklage 242

RechtsprechungEintragung eines Insolvenzvermerks im Grundbuchbei Insolvenz einzelner MiterbenBGH, Beschluss vom 19.05.2011 – V ZB 197/10 243

Zur Erbschaftsteuerpflicht der Abfindung an einenweichenden Erbpr�tendentenBFH, Urteil vom 04.05.2011 – II R 34/09 244

Ausschluss der Vererblichkeit eines Pflichtteilsanspruchsnur in der Form des § 2348 BGBOLG Brandenburg, Urteil v. 08.06.2011 – 13 U 108/09 248

Erbeinsetzung f�r den Fall gleichzeitigen Versterbenskann auch f�r aufeinanderfolgendes Versterben in zeitlichgrçßerem Abstand geltenOLG Hamm, Beschl. v. 06.01.2011 – I-15 Wx 484/10(rechtskr�ftig) 251

Eidesstattliche Versicherung zum Nachweis fehlenderGeltendmachung des Pflichtteils bei Pflichtteils-strafklauselOLG Hamm, Beschl. v. 08.02.2011 – 15 W 27/11 252

Rechtsprechung kompaktVerlangen eines notariellen Nachlassverzeichnissesauch bei Vorliegen eines notariell protokolliertenVerzeichnisses nicht rechtsmissbr�uchlichOLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 25.01.2011 – 3 U 36/10 255

Zur Abgrenzung von Quoten- und Werttheorie imRahmen des § 2306 BGB a.F.OLG Brandenburg, Beschluss v. 18.05.2011 – 13 U 42/10 255

Nachlassmindernde Ber�cksichtigung der B�rgschafts-verpflichtung eines Gesellschafters bei �berschuldungder GesellschaftFG M�nster, Urt. v. 27.01.2011 – 3 K 2476/08 255

RezensionFrieser, Andreas, Formularbuch des Fachanwalts Erbrecht 256

ImpressumSchriftleitung: Dr. Oliver Juchem, Fachanwalt f�r Erbrecht (ver-antwortlich f�r den Textteil), In der S�rst 3, 53111 Bonn,E-Mail: [email protected]

Rechtsprechung: Verantwortlich f�r den Rechtsprechungsteil:Alexander Knauss, Fachanwalt f�r Erbrecht, Bonn

Verlag: Wolters Kluwer Deutschland GmbHLuxemburger Str. 449, 50939 Kçln, E-Mail: [email protected],Tel.: 0 26 31/8 01–22 22, Fax: 0 26 31/8 01–22 23Verlagsredaktion: Barbara Eversmann

Urheber- und Verlagsrechte: Alle in dieser Zeitschrift verçffent-lichten Beitr�ge sind urheberrechtlich gesch�tzt. Das gilt auch f�rdie verçffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leits�tze,soweit sie vom Einsender oder von der Schriftleitung erarbeitetoder redigiert worden sind. Der Rechtsschutz gilt auch gegen�berDatenbanken und �hnlichen Einrichtungen. Außerhalb der engenGrenzen des Urheberrechts darf kein Teil dieser Zeitschrift ohneschriftliche Genehmigung des Verlags in irgendeiner Form – durchFotokopie, Mikrofilm oder andere Verfahren – reproduziert oder

in eine von Maschinen, insbesondere von Datenverarbeitungsanla-gen verwendbare Sprache, �bertragen werden.

Anzeigen: Wolters Kluwer Deutschland GmbH, Anzeigenverkauf:Marcus Kipp, Tel.: 02 21/ 9 43 73–71 48, Anzeigendisposition: StefanieSzillat, Luxemburger Str. 449, 50939 Kçln, Tel.: 02 21/9 43 73–71 38,Fax: 02 21/ 9 43 73–1 71 38, E-Mail: [email protected]: Es gilt die Anzeigenpreisliste Nr. 6 vom 01.01.2011.

Erscheinungsweise: 12-mal j�hrlich.

Bezugspreis: J�hrlich 135,– A zzgl. Versandkosten. Es wird eineJahresrechnung erstellt. Einzelpreis: 15,50 A zzgl. Versandkosten.F�r Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des DeutschenAnwaltvereins ist der Bezugspreis im Mitgliedsbeitrag enthalten.

Manuskripte: Der Verlag haftet nicht f�r unverlangt eingesandteManuskripte. Mit der Annahme zur Verçffentlichung erh�lt derVerlag das ausschließliche Verlagsrecht. Eingeschlossen sind ins-besondere die Befugnis zur Einspeisung in eine Datenbank sowiedas Recht der weiteren Vervielf�ltigung.

Herstellung: Sabrina PatzelSatz: Satz-Offizin H�mmer, Waldb�ttelbrunnDruck: Wilhelm & Adam, Heusenstamm

ISSN: 1862-4790

Zitiervorschlag: ErbR 2011, Seite

I

Inhalt/Impressum

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{luchterh_neu}Erbrecht/2011/ErbR-2011-08/H-2011-08_Redaktion.3d

EditorialDer Tod im Internet

Sehr geehrte Kolleginnen undKollegen,

der Tod ist endg�ltig. Nicht so imInternet. Der Erblasser lebt im

Netz aufgrund der Spuren, die er dort aufgrund seinerEintr�ge hinterlassen hat, weiter. Das Internet vergisstihn nicht. Der Erblasser selbst kann diesen Zustand derVerewigung auch noch verst�rken: Es gibt Unternehmen,die sich darauf spezialisiert haben, die Web-Welt �ber dasAbleben des Betroffenen zu informieren, auch alle Jahrewieder, wenn es gew�nscht und per Vorkasse bezahltwird.

Manche Social-Networkbetreiber bieten einen Memorial-Status f�r Verstorbene, eine Art Trauer- und Erinnerungs-plattform an. Verwandte, Freunde und Fremde kçnnendort dem Toten huldigen und ihm letzte Gr�ße senden.

Andere Dienstleister haben sich darauf spezialisiert, f�rden zuk�nftigen Erblasser dessen Online-Hinterlassen-schaft nach seinem Tode zu verwalten. Und das ist oftmalsnicht wenig: Ein bewanderter Internet-User hat E-Mail-Adressen, eine eigene Website, Accounts bei Facebook,Linkedin, YouTube, Ebay und anderen Netzwerkdienstensowie dazu gehçrige Pins, Codes und Passwçrter.

Wie ist das alles nach dem Ableben eines Internet-Nut-zers aus erbrechtlicher Sicht zu beurteilen? Ziehen dieseDaten in einem rechtsfreien Raum – gleich dem Schrottim Weltraum – ihre Bahnen im Internet auf ewig oderwer hat Zugriff auf diese Informationen und kann ihreVerbreitung steuern? Welche konkreten Rechtsregelngelten hier?

Erstaunlicherweise finden sich in der juristischen Litera-tur kaum Ans�tze (z.B. Hoeren NJW 2005, 2113 ff), dieRechtsfragen, die mit dem Nachlass im Internet zusam-menh�ngen, zu beantworten. Dabei hinterl�sst schon jetztjeder Einzelne eine Unmenge von Daten von nicht gerin-ger Bedeutung im Netz; in der Zukunft wird dies noch zu-nehmen.

Wie wird diese Cyber-Hinterlassenschaft nun rechtlichqualifiziert?

Nehmen wir z. B. eine einfache E-Mail. Ist hier danach zudifferenzieren, ob sie der Erblasser bereits bei dem Pro-vider abgerufen und auf der Festplatte seines Rechnersabgespeichert hat oder ob sie sich noch bei dem Providerbefindet? Wird man weiter danach unterscheiden m�ssen,ob es sich um gesch�ftliche oder private E-Mails handelt?Steht hier also eine vermçgensrechtliche Position zur Dis-kussion, die auf die Erben �bergegangen ist? Oder geht eshier um eine nichtvermçgensrechtliche Position des all-gemeinen Persçnlichkeitsrechts, die nicht vererblich istund auf die die n�chsten Angehçrigen des Erblassers An-spruch haben?

Weitere Beispiele: Was geschieht mit einer von dem Erb-lasser persçnlich betriebenen Website? Wer hat welcheRechte hieran? Die Erben werden in den mit der DENICe.G. abgeschlossenen Vertrag �ber die Domain alsRechtsnachfolger eintreten. Was gilt aber f�r die Inhalteauf der Website? Hier sind urheberrechtliche Fragen zukl�ren.

Was geschieht mit Profilen, die der Verstorbene in ver-schiedenen Online-Communities unterh�lt? Sind dieseMitgliedschaften hçchstpersçnlicher Natur, die nicht aufden Erben �bergehen oder handelt es sich um vermçgens-rechtliche Positionen? �berleben sie den Erblasser aufewig oder wer kann diese Daten lçschen lassen bzw. hie-r�ber verf�gen?

Diesen und anderen Themen der Internetwelt werden Siesich aus erbrechtlicher Sicht n�hern und Ihren MandatenLçsungen im Rahmen der Nachfolgeplanung anbietenm�ssen.

Mit besten Gr�ßen

Ihr

Wolfram Theiss

ErbR 08|2011 225