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Zugriff der Gläubiger bzw. des Staates auf das Altersvorsorgevermögen

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Agenda

Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge

Arbeitslosengeld II bzw. Sozialhilfe und Altersvorsorgevermögen

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Kurz und knapp

Durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge wird insbesondere Selbständigen ermöglicht, Altersvorsorgevermögen aufzubauen

Das Gesetz sieht die Anwendbarkeit der Pfändungsfreigrenzen bei Riester-Verträgen und Basisrente ohne Beschränkung des Personenkreises, insbesondere auch bei Selbständigen, vor

In der bAV gibt es bereits entsprechende Schutzmechanismen. Das Gesetzist u.E. im Rahmen der bAV nicht anwendbar

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Pfändungsschutz nach dem Inkrafttreten des Gesetzes

Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge

Arbeitnehmer Selbständige

Gesetzliche Rente Pfändungsfreigrenzen i.d.R. kein Anspruch, wenn Anspruch: Pfändungsfreigrenzen

BAV Ansparphase: kein Ver-wertungsrecht;Leistungsphase: Pfändungs- freigrenzen bei Renten, nicht bei Kapital

i. d. R. nicht möglich

Privatverträge Wenn Voraussetzungen der Neu- regelung (§ 851c ZPO) erfüllt: wie bei Selbständigen. Wenn nicht: Ansparphase: pfändbar; Leistungsphase: Pfändungs-freigrenzen bei Renten, nicht bei Kapital

Wenn Voraussetzungen der Neuregelung (§ 851c ZPO) erfüllt: Ansparphase: Pfändungsschutz; Leistungsphase: Pfändungsfreigrenzen

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Zielsetzung des Gesetzes

Sicherung des Existenzminimums bei Selbständigen

Beseitigung der Ungleichbehandlung des Pfändungsschutzes bei Arbeitnehmern (AN) und Selbständigen

Aber: Nur Existenzsicherung, nicht Vermögensaufbau soll ermöglicht werden

Entlastung der Sozialhilfeträger

Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge

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Zentrale Vorschrift: § 851c ZPO (wird neu in ZPO eingefügt):

Abs.1 (Voraussetzungen des neuen Pfändungsschutzes)

Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt

werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn

1. die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt derBerufsunfähigkeit gewährt wird,

2. über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,

3. die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenenals Berechtigte ausgeschlossen ist und

4. die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.

Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge

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Tatbestandsmerkmale:

1. „in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang erbrachte Leistungen“- Lebenslang erbrachte Leistungen erforderlich; Kapitalzahlung nur im Todesfall zulässig, daher keine Kapitaloption möglich

2. „Verfügungsverzicht“- Abschluss einer unwiderruflichen Vereinbarung zwischen VN und

Versicherer dahingehend erforderlich, dass keine Verfügungen (z. B. Abtretungen, Kündigung, Verpfändungen) vorgenommen werden dürfen

- Ergänzung der versicherungsvertraglichen Vorschriften dahingehend, dass Verzicht vereinbart werden kann (§ 165 Abs. 3 VVG)

3. „Bezugsrecht für den Todesfall“- In Anlehnung an Hinterbliebenenbegriff im Versorgungsrecht: Bezugsrecht

zumindest zugunsten Ehegatten, Kinder und Pflegekinder

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Anwendungsbereich der Neuregelung:

Im Fokus: Selbständige

Aber: Keine Beschränkung des Personenkreises

Vorschrift daher auch anwendbar für AN, denen Anspruch auf Rente aus gesetzlicher Rentenversicherung zusteht

Vorschrift auch anwendbar für Personen, die nicht erwerbstätig sind, z. B. Hausfrauen

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Höhe des geschützten Vermögens in der Ansparphase (§ 851c ZPO Abs. 2):

Staffelung der Höhe des geschützten Vermögens nach dem Lebensalter

Vorsorgevermögen bleibt bis zu einer Gesamtsumme von 238.000 €nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Schuldners pfändungsfrei. Darüber hinaus sind 30 % unpfändbar. Über 714.000 € ist alles pfändbar

Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge

Durch § 851c ZPO ist Vorsorgevermögen in der Ansparphase (Höhe abhängigvom Lebensalter) pfändungsgeschützt. In der Leistungsphase sind Pfändungs-freigrenzen zu beachten. Da nur in die Insolvenzmasse fällt, was pfändbarist (§ 36 InsO), auch entsprechender Schutz in der Insolvenz.

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Quelle: IPV

vom 18. – 29. Lj.jeweils 2.000 €

vom 30. – 39. Lj.jeweils 4.000 €

vom 40. – 47. Lj.jeweils 4.500 €

vom 48. – 53. Lj.jeweils 6.000 €

vom 54. – 59. Lj.jeweils 8.000 €

vom 60. – 65. Lj.jeweils 9.000 €

Aufbau der 238.000 Euro

010.00020.00030.00040.00050.00060.00070.00080.00090.000

100.000110.000120.000130.000140.000150.000160.000170.000180.000190.000200.000210.000220.000230.000240.000

18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65

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Umwandlungsrecht (§ 173 VVG)

Anspruch des VN auf Umwandlung eines bestehenden Vertrags in Vertrag, der Anforderungen der Neuregelung entspricht Kein Neuabschluss erforderlich

VN trägt Kosten

Umwandlung bestehender Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht: Steuerunschädlich möglich (Ausschluss Kapitalwahlrecht)

Umwandlung bestehender Kapitallebensversicherungen: Steuerunschädlich möglich, wenn

- pfändungsgeschützter Vertrag materiell vor dem 01.01.2010 beginnt - pfändungsgeschützter Vertrag nicht Anforderungen der Basisrente erfüllt- Altverträge (Abschluss vor dem 01.01.2005) bei vertragsgemäßer Fortsetzung Voraussetzungen für Steuerfreiheit des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. erfüllt hätten - Neuverträge (Abschluss ab dem 01.01.2005) bis zum 30.03.2007 abgeschlossen worden sind.

Derzeit wird vom GDV geklärt, bis zu welchem Zeitpunkt das Umwandlungsrecht ausgeübt werden kann (z.B. auch dann, wenn Insolvenzverfahren kurz bevorsteht?)

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Mehrmalige Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen?

Werden mehrere Bezüge gepfändet, sind die Pfändungsfreigrenzen bei jedem Bezug gesondert zu berücksichtigen

Der Gläubiger beantragt im Regelfall bei Gericht die Zusammenrechnung der Bezüge Pfändungsfreibetrag wird nur einmal hinsichtlich der Gesamtbezüge berücksichtigt (pfändbare Beträge sind im Anhang zur ZPO abgedruckt)

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Beispiel:

Gläubiger pfändet bei einem ledigen Schuldner

1. Renten aus gesetzlicher Rentenversicherung

2. Renten aus bAV

3. Renten aus einem durch die Neuregelung geschützten Vertrag (§ 851c ZPO)

Bei allen Rentenleistungen sind die Pfändungsfreigrenzen (abhängig vom Nettoeinkommen und Unterhaltspflichten) zu beachten, d. h. derzeit sind beieinem ledigen Schuldner 3 x 989,99 € monatlich netto pfändungsfrei.

Wird vom Gericht auf Antrag des Gläubigers die Zusammenrechnungder Renten angeordnet, ist die Pfändungsfreigrenze nur einmal zubeachten, d. h. 989,99 € monatlich netto bleiben pfändungsfrei.

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Auswirkungen des Gesetzes auf Riester-Verträge und Basisrente

Basisrente: Anwartschaftsphase: Bereits nach derzeitiger Rechtslage können Gläubiger

bzw. Insolvenzverwalter keine Werte in Anspruch nehmen: Kündigung führt produktseitig zur Beitragsfreistellung

GDV: Basisrente erfüllt Anforderungen der Neuregelung (§ 851c ZPO) zusätzlicher Pfändungsschutz

Rentenphase: Bisher sind bei Rentenleistungen Pfändungsfreigrenzen zu beachten, Ausnahme: Selbständige und nicht Erwerbstätige

§ 851d ZPO (neu eingefügt): Bei Rentenleistungen aus steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen sind immer Pfändungsfrei-grenzen zu beachten Pfändungs- und Insolvenzschutz auch für Selbständige

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Auswirkungen des Gesetzes auf Riester-Verträge und Basisrente

Riester-Verträge: Anwartschaftsphase: Bereits bisher Pfändungs- und Insolvenzschutz für

das geförderte Altersvorsorgevermögen, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge sowie den Anspruch auf die Zulage (§ 97 EStG i. V. m. § 851 ZPO und § 36 InsO)

Rentenphase: Bisher sind bei Rentenleistungen Pfändungsfreigrenzen anwendbar, Ausnahme: Selbständige und nicht Erwerbstätige

§ 851d ZPO (neu eingefügt durch Gesetz): Bei Rentenleistungen aus steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen sind immer Pfändungsfreigrenzen zu beachten

Hinsichtlich möglicher Kapitalzahlungen bei Riester in Höhe von 30 % Kapital pfändbar, Pfändungsfreigrenzen gelten nicht

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Voraussetzungen der Inanspruchnahme:

Ein Bedürftiger hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II, wenn er erwerbsfähigist und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Liegen die Voraus-setzungen nicht vor: Anspruch auf Sozialhilfe

Arbeitslosengeld II bzw. Sozialhilfe und Altersvorsorgevermögen

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Arbeitslosengeld II:

Auf das Arbeitslosengeld II wird Vermögen angerechnet, wenn dieses verwert- bar ist (§ 12 Absatz 1 SGB II) BAV: i. d. R. keine Verwertungsmöglichkeit des Bedürftigen in der Ansparphase keine Anrechnung Privatverträge: Möglichkeit der Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses zur Nutzung des Altersvorsorgefreibetrages in Höhe von 250 € pro Lebensjahr des Bedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 16.250 € (§ 12 Absatz 2 Nr. 3 SGB II) Riester-Verträge/Basisrente: Gesetzliche Regelung, dass keine Anrechnung von als Altersvorsorge gefördertem Vermögen sowie geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträgen erfolgt (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II) Verträge, die Anforderungen der Neuregelung erfüllen: Nicht geklärt. U. E. keine Anrechnung, da Verfügungsverzicht zu vereinbaren ist Kein verwert- bares Vermögen unabhängig von den Grenzen des Altersvorsorgefreibetrages

Arbeitslosengeld II bzw. Sozialhilfe und Altersvorsorgevermögen

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Sozialhilfe:

Grundsatz: Im Rahmen der Sozialhilfe ist vom Bedürftigen sein gesamtes Vermögen einzusetzen

Verpflichtung zur Verwertung des Vermögens, soweit möglich (z. B. Kündigung von Versicherungsverträgen). Ist die Verwertung unwirtschaftlich (z. B. geringer Rückkaufswert), hat Sozialhilfeträger die Möglichkeit der darlehensweisen Leistungsgewährung. Teilweise wird dem Bedürftigen ein Schonvermögen i. H. v. 2.500 € zugestanden

Besteht keine Verwertungsmöglichkeit (z. B. bAV, Basisrente, geschützte Verträge nach der Neuregelung): Sozialhilfeträger hat die Möglichkeit, sich die zukünftigen Leistungen übertragen zu lassen Auszahlung der Renten an Sozialhilfeträger

Arbeitslosengeld II bzw. Sozialhilfe und Altersvorsorgevermögen

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Pfändungsschutz vor dem Inkrafttreten des Gesetzes

Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge

Arbeitnehmer Selbständige

Gesetzliche Rente Pfändungsfreigrenzen i.d.R. kein Anspruch, wenn Anspruch: Pfändungsfreigrenzen

BAV Ansparphase: kein Ver-wertungsrecht;Leistungsphase: Pfändungs- freigrenzen bei Renten, nicht bei Kapital

i. d. R. nicht möglich

Privatverträge Ansparphase: pfändbar;Leistungsphase: Kapital pfändbar, Pfändungsfrei- grenzen bei Renten

Ansparphase: pfändbar;Leistungsphase: pfänd-bar, auch bei Renten keine Pfändungsfrei-grenzen

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