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© Springer-Verlag 2007 wobl Rechtsprechung/Verfahrensrecht – Abgabenrecht 149 2007, Heft 5 Mai rensgegenstand (vgl wiederum 5 Ob 178/00p = immolex 2001/74, 118 = wobl 2001/109, 176 = MietSlg 52.626). Hinweise der ASt auf § 27 MRG iVm dem Verweisungs- tatbestand des § 37 Abs 1 Z 14 MRG sind ebenfalls ver- fehlt, weil die ASt die Unzulässigkeit des Finanzierungs- beitrags unter dem Gesichtspunkt einer solcherart verbo- tenen Leistung (vgl dazu 5 Ob 128/98d = wobl 1999/45, 95, Hausmann = immolex 1999/33, 42 = MietSlg 50.373 = NZ 2000, 110) ebenfalls nicht geltend gemacht hat. Der Revisionsrekurs der ASt ist demnach nicht berech- tigt. Abgabenrecht 61. Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung DOI 10.1007/s00719-007-0794-5 § 2 (Abs 3 Z 6) EStG 1988; § 1 UStG 1994: Wird eine Eigentumswohnung vermietet, so sind die Einkünfte und Umsätze daraus zwar nicht zwingend dem Alleineigentümer der Eigentumswohnung zuzurechnen, doch bedarf es für die Zurechnung an eine andere Person konkreter und wirksamer Rechtsgründe. Das ist bei- spielsweise bei Einräumung eines Fruchtgenusses der Fall. VwGH 29. 11. 2006, 2002/13/0189 Zurechnungssubjekt von Einkünften ist nach ständi- ger Rechtsprechung des VwGH derjenige, der die Mög- lichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verwei- gern, wobei maßgeblich die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge ist. Für die Zurechnung von Einkünften kommt es entscheidend darauf an, wer wirtschaftlich über die Einkunftsquelle und so über die Art der Erzielung der Einkünfte und da- mit über die Einkünfte disponieren kann, während die rechtliche Gestaltung nur maßgebend ist, wenn sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts anderes ergibt (siehe VwGH 29. 5. 1990, 90/14/0002; 5. 8. 1993, 93/14/ 0031; 18. 10. 1995, 95/13/0176; 31. 3. 1998, 98/13/0039, 21. 7. 1998, 93/14/0149, 19. 11. 1998, 97/15/0001, 26. 9. 2000, 98/13/0070 und 9. 11. 2004, 99/15/0008). Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind dabei im Regelfall demjenigen zuzurechnen, der zur Nutzung befugt ist (Doralt/Renner, EStG 8 , § 2 Tz 157). Soweit die Bf vorbringt, dass der bloße Umstand ihres Alleineigentums an der vermieteten Eigentumswohnung die Zurechnung der Einkünfte und Umsätze aus der Ver- mietung dieser Wohnung an sie noch nicht tragen könne, weil es bei der Frage der Zurechnung von Einkünften nicht entscheidend darauf ankomme, wem die ertrag- bringenden Wirtschaftsgüter zuzurechnen seien, ist ihr im Grundsätzlichen beizupflichten. Sie übersieht dabei allerdings, dass es ihr im vorangegangenen Verwaltungs- verfahren nicht gelungen war, ein solches Sachvorbrin- gen zu erstatten, welches die Abgabenbehörde hätte ver- anlassen müssen, eine wirksame Übertragung der Unter- nehmerposition und der Berechtigung zur Nutzung der Eigentumswohnung Top 5 als Einkunftsquelle an den Ehemann zu erkennen. (. . .) Die zwischen den Eheleuten getroffene Übereinkunft als eine Art Darlehen zu beurteilen, in dessen Rahmen die vom Ehemann für die Wohnung der Bf getätigten Auf- wendungen ratenweise dadurch abgestattet werden soll- ten, dass die Bf dem Ehemann die Zinserträge überließ, kann als rechtlich plausible Deutung der von den Ehe- leuten – reichlich unklar – gestalteten Situation gelten und erlaubte es der bel Beh, in der Überlassung der Er- träge aus der Vermietung an den Ehemann einen Akt der Einkommensverwendung durch die Bf zu erkennen, der an der steuerlichen Zurechnung dieser Erträge an sie nichts ändern konnte. Der Beschwerdehinweis auf die Folgen der Einräumung eines Fruchtgenusses kann der Beschwerde deswegen zu keinem Erfolg verhelfen, weil das Sachvorbringen und die Ermittlungsergebnisse des vorliegenden Verfahrens es nicht als rechtswidrig erken- nen lassen, dass die bel Beh vom Vorliegen eines dem Ehemann von der Bf wirksam eingeräumten Fruchtge- nusses an ihrer Eigentumswohnung nicht ausgegangen ist. An die vom VwGH in der Beurteilung einer Be- weiswürdigung von Verträgen zwischen nahen Angehö- rigen entwickelten Kriterien (vgl für viele VwGH 29. 3. 2006, 2001/14/0221, desgleichen etwa auch VwGH 18. 12. 1978, 2790/77) ist im gegebenen Zusammenhang zu er- innern. Zur Gestaltung des im Jahr 1995 abgeschlossenen Mietvertrages hat die bel Beh ihre mit dem Akteninhalt im Einklang stehenden erklärenden Ausführungen ge- troffen. 62. Verkauf eines vermieteten Objekts vor der Erzie- lung eines gesamtpositiven Ergebnisses DOI 10.1007/s00719-007-0818-1 § 2 Abs 3 EStG 1988 (§ 28 EStG 1988): Der Annahme der Ertragsfähigkeit einer Vermietungs- betätigung steht nicht entgegen, wenn die Liegenschaft vor der tatsächlichen Erzielung eines gesamtpositiven Ergebnisses übertragen wird. VwGH 8. 2. 2007, 2004/15/0079 VwGH wie im Leitsatz unter Hinweis auf seine Vorerk 24. 6. 1999, 97/15/0082, 23. 3. 2000, 97/15/0009, 27. 4. 2000, 99/15/0012, wobl 2001, 63/45 und 23. 11. 2000, 95/ 15/0177f, wobl 2001, 234/144 betreffend „Unwägbarkei- ten“. Die Behörde kann allerdings in der Regel keine Kennt- nis davon haben, ob der Steuerpflichtige konkret geplant hat, die Vermietung unbegrenzt bzw zumindest bis zum Erzielen eines gesamtpositiven Ergebnisses fortzusetzen, oder ob er die Vermietung für einen zeitlich begrenzten Zeitraum geplant hat. Daher wird es, wenn der Steuer- pflichtige die Vermietung tatsächlich vorzeitig beendet, an ihm gelegen sein, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Vermietung nicht latent von vornherein auf ei- nen begrenzten Zeitraum geplant gewesen ist, sondern sich die Beendigung erst nachträglich, insbesondere durch den Eintritt konkreter Unwägbarkeiten ergeben hat. Aufgabe der Abgabenbehörde ist es sohin, Feststel- lungen darüber zu treffen, ob es als erwiesen angesehen werden kann, dass der konkrete Plan des Bf auf die Ver- mietung für einen unbegrenzten Zeitraum ausgerichtet gewesen ist. Die belangte Behörde hat unter Berücksichtigung des Vorbringens des Bf im Verwaltungsverfahren die Fest- stellung getroffen, dass der Bf den Beweis dafür nicht er- bracht habe, dass die Vermietung nicht von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen sei. Der Bf bekämpft diese Feststellung, Zweifel an der Schlüs- sigkeit der Beweiswürdigung der bel Beh, die als deren Ergebnis diese Feststellung getroffen hat, vermag die Be- schwerde (. . .) nicht zu erwecken . . . * * * Angesichts dieser von der Judikatur geschaffenen (problematischen) Umkehr der Beweislast und der sol-

Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

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woblRechtsprechung/Verfahrensrecht – Abgabenrecht 1492007, Heft 5

Mai

rensgegenstand (vgl wiederum 5 Ob 178/00p = immolex2001/74, 118 = wobl 2001/109, 176 = MietSlg 52.626).Hinweise der ASt auf § 27 MRG iVm dem Verweisungs-tatbestand des § 37 Abs 1 Z 14 MRG sind ebenfalls ver-fehlt, weil die ASt die Unzulässigkeit des Finanzierungs-beitrags unter dem Gesichtspunkt einer solcherart verbo-tenen Leistung (vgl dazu 5 Ob 128/98d = wobl 1999/45,95, Hausmann = immolex 1999/33, 42 = MietSlg 50.373 =NZ 2000, 110) ebenfalls nicht geltend gemacht hat.

Der Revisionsrekurs der ASt ist demnach nicht berech-tigt.

Abgabenrecht61.

Zurechnung von Einkünften aus Vermietung undVerpachtung

DOI 10.1007/s00719-007-0794-5

§ 2 (Abs 3 Z 6) EStG 1988; § 1 UStG 1994:Wird eine Eigentumswohnung vermietet, so sind die

Einkünfte und Umsätze daraus zwar nicht zwingend demAlleineigentümer der Eigentumswohnung zuzurechnen,doch bedarf es für die Zurechnung an eine andere Personkonkreter und wirksamer Rechtsgründe. Das ist bei-spielsweise bei Einräumung eines Fruchtgenusses derFall.VwGH 29. 11. 2006, 2002/13/0189

Zurechnungssubjekt von Einkünften ist nach ständi-ger Rechtsprechung des VwGH derjenige, der die Mög-lichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancenauszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verwei-gern, wobei maßgeblich die tatsächliche, nach außen inErscheinung tretende Gestaltung der Dinge ist. Für dieZurechnung von Einkünften kommt es entscheidenddarauf an, wer wirtschaftlich über die Einkunftsquelleund so über die Art der Erzielung der Einkünfte und da-mit über die Einkünfte disponieren kann, während dierechtliche Gestaltung nur maßgebend ist, wenn sich inwirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts anderes ergibt(siehe VwGH 29. 5. 1990, 90/14/0002; 5. 8. 1993, 93/14/0031; 18. 10. 1995, 95/13/0176; 31. 3. 1998, 98/13/0039,21. 7. 1998, 93/14/0149, 19. 11. 1998, 97/15/0001, 26. 9.2000, 98/13/0070 und 9. 11. 2004, 99/15/0008). Einkünfteaus Vermietung und Verpachtung sind dabei im Regelfalldemjenigen zuzurechnen, der zur Nutzung befugt ist(Doralt/Renner, EStG8, § 2 Tz 157).

Soweit die Bf vorbringt, dass der bloße Umstand ihresAlleineigentums an der vermieteten Eigentumswohnungdie Zurechnung der Einkünfte und Umsätze aus der Ver-mietung dieser Wohnung an sie noch nicht tragen könne,weil es bei der Frage der Zurechnung von Einkünftennicht entscheidend darauf ankomme, wem die ertrag-bringenden Wirtschaftsgüter zuzurechnen seien, ist ihrim Grundsätzlichen beizupflichten. Sie übersieht dabeiallerdings, dass es ihr im vorangegangenen Verwaltungs-verfahren nicht gelungen war, ein solches Sachvorbrin-gen zu erstatten, welches die Abgabenbehörde hätte ver-anlassen müssen, eine wirksame Übertragung der Unter-nehmerposition und der Berechtigung zur Nutzung derEigentumswohnung Top 5 als Einkunftsquelle an denEhemann zu erkennen. (. . .)

Die zwischen den Eheleuten getroffene Übereinkunftals eine Art Darlehen zu beurteilen, in dessen Rahmen dievom Ehemann für die Wohnung der Bf getätigten Auf-wendungen ratenweise dadurch abgestattet werden soll-ten, dass die Bf dem Ehemann die Zinserträge überließ,kann als rechtlich plausible Deutung der von den Ehe-leuten – reichlich unklar – gestalteten Situation gelten

und erlaubte es der bel Beh, in der Überlassung der Er-träge aus der Vermietung an den Ehemann einen Akt derEinkommensverwendung durch die Bf zu erkennen, deran der steuerlichen Zurechnung dieser Erträge an sienichts ändern konnte. Der Beschwerdehinweis auf dieFolgen der Einräumung eines Fruchtgenusses kann derBeschwerde deswegen zu keinem Erfolg verhelfen, weildas Sachvorbringen und die Ermittlungsergebnisse desvorliegenden Verfahrens es nicht als rechtswidrig erken-nen lassen, dass die bel Beh vom Vorliegen eines demEhemann von der Bf wirksam eingeräumten Fruchtge-nusses an ihrer Eigentumswohnung nicht ausgegangenist. An die vom VwGH in der Beurteilung einer Be-weiswürdigung von Verträgen zwischen nahen Angehö-rigen entwickelten Kriterien (vgl für viele VwGH 29. 3.2006, 2001/14/0221, desgleichen etwa auch VwGH 18. 12.1978, 2790/77) ist im gegebenen Zusammenhang zu er-innern. Zur Gestaltung des im Jahr 1995 abgeschlossenenMietvertrages hat die bel Beh ihre mit dem Akteninhaltim Einklang stehenden erklärenden Ausführungen ge-troffen.

62.Verkauf eines vermieteten Objekts vor der Erzie-lung eines gesamtpositiven Ergebnisses

DOI 10.1007/s00719-007-0818-1

§ 2 Abs 3 EStG 1988 (§ 28 EStG 1988):Der Annahme der Ertragsfähigkeit einer Vermietungs-

betätigung steht nicht entgegen, wenn die Liegenschaftvor der tatsächlichen Erzielung eines gesamtpositivenErgebnisses übertragen wird.VwGH 8. 2. 2007, 2004/15/0079

VwGH wie im Leitsatz unter Hinweis auf seine Vorerk24. 6. 1999, 97/15/0082, 23. 3. 2000, 97/15/0009, 27. 4.2000, 99/15/0012, wobl 2001, 63/45 und 23. 11. 2000, 95/15/0177f, wobl 2001, 234/144 betreffend „Unwägbarkei-ten“.

Die Behörde kann allerdings in der Regel keine Kennt-nis davon haben, ob der Steuerpflichtige konkret geplanthat, die Vermietung unbegrenzt bzw zumindest bis zumErzielen eines gesamtpositiven Ergebnisses fortzusetzen,oder ob er die Vermietung für einen zeitlich begrenztenZeitraum geplant hat. Daher wird es, wenn der Steuer-pflichtige die Vermietung tatsächlich vorzeitig beendet,an ihm gelegen sein, den Nachweis dafür zu erbringen,dass die Vermietung nicht latent von vornherein auf ei-nen begrenzten Zeitraum geplant gewesen ist, sondernsich die Beendigung erst nachträglich, insbesonderedurch den Eintritt konkreter Unwägbarkeiten ergebenhat. Aufgabe der Abgabenbehörde ist es sohin, Feststel-lungen darüber zu treffen, ob es als erwiesen angesehenwerden kann, dass der konkrete Plan des Bf auf die Ver-mietung für einen unbegrenzten Zeitraum ausgerichtetgewesen ist.

Die belangte Behörde hat unter Berücksichtigung desVorbringens des Bf im Verwaltungsverfahren die Fest-stellung getroffen, dass der Bf den Beweis dafür nicht er-bracht habe, dass die Vermietung nicht von vornhereinauf einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen sei. DerBf bekämpft diese Feststellung, Zweifel an der Schlüs-sigkeit der Beweiswürdigung der bel Beh, die als derenErgebnis diese Feststellung getroffen hat, vermag die Be-schwerde (. . .) nicht zu erwecken . . .

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Angesichts dieser von der Judikatur geschaffenen(problematischen) Umkehr der Beweislast und der sol-