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Einen herzlichen Dank an unsere Partner: Was Sie in rechtlicher und steuerrechtlicher Hinsicht bei Ihrer Unternehmensnachfolge bedenken sollten Dirk Grigull, Rechtsanwalt in Güstrow Simone Brenner, BDO AG Rostock Güstrow, 25. Februar 2016

Was Sie in rechtlicher und steuerrechtlicher Hinsicht bei ... · II. Formen der Unternehmensnachfolge – ein Überblick Nachfolge 1) Verkauf 2) Beteiligung 3) Verpachtung 4) Verrentung

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Einen herzlichen

Dank an unsere

Partner:

Was Sie in rechtlicher und steuerrechtlicher Hinsicht bei Ihrer Unternehmensnachfolge bedenken sollten

Dirk Grigull, Rechtsanwalt in Güstrow Simone Brenner, BDO AG Rostock Güstrow, 25. Februar 2016

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Ziele der Unternehmensnachfolge

1. Sicherung der Unternehmensfortführung 2. Absicherung von Familie und Altersversorgung 3. Gestaltung rechtlicher Aspekte 4. Gestaltung steuerlicher Aspekte Wahl der Übertragungsform und des -zeitpunkts aus rein steuerlichen Gesichtspunkten ist nicht empfehlenswert

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Unternehmensfortführung vs. -übertragung

(Betriebs-)Fortführung Nachfolger wird (zunächst) nicht zivilrechtlicher Eigentümer des Unternehmens Kein Übergang von Nutzen und Lasten

(Vermögens-)Übertragung Erwerber tritt in die Rechtspositionen des Unternehmers ein, sowohl zivil- als auch steuerrechtlich Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten

Bei der Unternehmensnachfolge sind die Fortführung des Betriebs und die Übertragung des Eigentums gesondert zu betrachten

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Rechtsformen bei der Übertragung

Übergeber • Kapitalgesellschaft (bspw. GmbH) • Personengesellschaft (bspw. GbR, KG) • Einzelunternehmen

Übernehmer • Kapitalgesellschaft (bspw. GmbH) • Personengesellschaft (bspw. GbR, KG) • Einzelunternehmen

Für die rechtliche und steuerliche Beurteilung sind sowohl die Rechtsform des Veräußerers als auch des Erwerbers maßgeblich:

Bei der Nachfolge einer Kapitalgesellschaft ist zudem zu unterscheiden, ob der Nachfolger die Gesellschaftsanteile (share deal) oder die einzelnen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten (asset deal) erwerben will .

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II. Formen der Unternehmensnachfolge – ein Überblick

Nachfolge

1) Verkauf 2) Beteiligung 3) Verpachtung 4) Verrentung

1. An Dritte

1) Schenkung ohne Gegenleistung 2) Schenkung mit Gegenleistung 3) Nießbrauch

2. Innerhalb der Familie

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1.1) Verkauf an Dritte

Merkmale • Suche eines geeigneten Käufers und Kaufpreisverhandlung • Kaufpreiszahlung kann entweder als Einmalbetrag (ggf. über

Fremdfinanzierung) oder in Raten vereinbart werden • wirtschaftliches Risiko des Unternehmens geht grundsätzlich

vollständig auf den Nachfolger über • Grundsätzlich werden die im Betriebsvermögen vorhandenen stillen

Reserven aufgedeckt und besteuert • häufig ergibt sich ein zusätzlicher Aufpreis für den immateriellen

Geschäfts- oder Firmenwert

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Verkauf und Folgen in der Einkommensteuer Einzelunternehmen/Mitunternehmer

• Zu versteuern ist der Veräußerungsgewinn: Veräußerungspreis

./. Veräußerungskosten ./. Wert des Betriebsvermögens bzw. Kapitalkontos = Veräußerungsgewinn • Anwendung des persönlichen Steuersatzes (max. 42% bzw. 45%) • mögliche Steuerermäßigungen gemäß:

• § 16 EStG • § 34 EStG • § 6b EStG

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§§ 16, 34 EStG • Freibetrag i.H.v. maximal TEUR 45 auf den Veräußerungsgewinn • ermäßigter Steuersatz von 56% des durchschnittlichen Steuersatzes • Gewährung nur einmal im Leben • Voraussetzungen:

• Veräußerung des gesamten Betriebes bzw. Mitunternehmeranteils, zumindest der wesentlichen Betriebsgrundlagen, stille Reserven zurückbehaltener Güter müssen versteuert werden

• Veräußerer ist mindestens 55 Jahre alt bzw. dauernd berufsunfähig • sofern Voraussetzungen nicht erfüllt werden, bleibt nur Anwendung der sog. Fünftelregelung gemäß § 34 Abs. 1 EStG

Verkauf und Folgen in der Einkommensteuer Einzelunternehmen/Mitunternehmer

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Beispiel (in EUR)

Verkauf und Folgen in der Einkommensteuer Einzelunternehmen/Mitunternehmer

Veräußerungspreis 450.000

./. Veräußerungskosten 5.000

./. Wert des Betriebsvermögens 295.000

= Veräußerungsgewinn 150.000

./. Freibetrag 31.000

= zu versteuernder Veräußerungsgewinn 119.000

x begünstigter Steuersatz (56% x durchschnittl. Steuersatz von 36%)

20%

Einkommensteuer 23.800

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Verkauf und Folgen in der Einkommensteuer Kapitalgesellschaft

• Anteilseigner versteuern den Veräußerungsgewinn gem. § 17 EStG Veräußerungspreis

./. Veräußerungskosten ./. Anschaffungskosten = Veräußerungsgewinn • Anwendung des Teileinkünfteverfahrens (60% steuerpfl. Teil) in Verbindung mit dem persönlichen Steuersatz

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Beispiel (in EUR)

Verkauf und Folgen in der Einkommensteuer Kapitalgesellschaft

Veräußerungspreis 450.000

./. Veräußerungskosten 5.000

./. Anschaffungskosten der Anteile 25.000

= Veräußerungsgewinn 420.000

./. steuerfreier Anteil 40% 168.000

= zu versteuernder Veräußerungsgewinn 252.000

x persönlicher Steuersatz 40%

Einkommensteuer 100.800

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§ 6b EStG • Bildung einer Rücklage zur Übertragung stiller Reserven aus dem Verkauf • Kürzung der Anschaffungs-/Herstellungskosten bei neuem Anlagegut • für ausgewählte Anlagegüter:

• Grund und Boden zzgl. Aufwuchs • Gebäude • Binnenschiffe

• Voraussetzungen: • Verkauftes Anlagegut war seit mind. 6 Jahre im Betriebsvermögen • Reinvestition erfolgt innerhalb von 4 bzw. 6 Jahren

Verkauf und Folgen in der Einkommensteuer Exkurs: Reinvestition

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• Veräußerungsgewinne unterliegen grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer • Mögliche Ausnahmen:

• Veräußerungsgewinne für Mitunternehmeranteile, soweit diese nicht auf natürliche Personen entfallen

• Veräußerungsgewinne für eine 100%ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft , wenn die Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten wurde und der Verkauf nicht im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe erfolgt

• Gewerbesteuerliche Verlustvorträge gehen unter

Verkauf und Folgen in der Gewerbesteuer

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Umsatzsteuer • Unternehmensverkauf im Ganzen ist grundsätzlich nicht steuerbar • eventuelle Vorsteuerkorrekturzeiträume (§15a UStG) sind zu beachten

Grunderwerbsteuer • werden Grundstücke innerhalb des Betriebes mit veräußert, unterliegt dieser Verkauf der vollen Besteuerung • Gestaltungen sind denkbar, bspw. Übertragung nur zu 95%

Verkauf und Folgen in der Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer

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1.2) Beteiligung eines Dritten

• Möglichkeit bietet sich insbesondere für Kapitalgesellschaften • Beteiligung zum Beispiel von Mitarbeitern:

• Verschiedene Beteiligungsmodelle möglich (bspw. Beteiligung aller Mitarbeiter/Führungskräfte, Beteiligung am Eigen-/Fremdkapital, direkte Beteiligung oder indirekt über Beteiligungsgesellschaft)

• häufig erhalten Mitarbeiter Anteile an der Kapitalgesellschaft und profitiert von Dividenden

• dadurch langfristiger Aufbau des Nachwuchses • Möglichkeit zur Schließung der Finanzierungslücke bei einer Übernahme

• Gehaltsumwandlung • Darlehensgewährung mit langfristiger Tilgung über das Gehalt • Fördermöglichkeiten über Existenzgründung

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1.3) Verpachtung des Betriebs

• Möglichkeit insb. für Einzelunternehmer (mit oder ohne Betriebsaufgabe) • Im Fall der kompletten Aufgabe ergeben sich dieselben Folgen wie für

den Verkauf • Im Fall der Unterbrechung ergeben sich (vorerst) keine Folgen

• häufig anzutreffen bei Meisterbetrieben, Hotels oder Restaurants • Wirtschaftliches Risiko bleibt jedoch bei beiden Varianten beim Verpächter, da er zumindest bzgl. der Pachteinnahmen vom Pächter abhängig ist

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1.4) Verrentung

• Zahlung einer betreiblichen Veräußerungsrente (Leibrente) als Gegenleistung für die Übertragung des Unternehmens • Rentendauer: lebenslang oder garantierte Mindestlaufzeit • insb. bei nahen Angehörigen nur möglich, wenn Leistung und Gegenleistung kaufmännisch gegeneinander abgewogen, d.h. gleichwertig sind • Wirtschaftliches Risiko bleibt teilweise beim Verkäufer (wie bei Verpachtung)

• Veräußerer hat ein Wahlrecht für die Besteuerung der Einkünfte:

• sofortige Versteuerung des Veräußerungsgewinns (Kaufpreis ist der versicherungsmathematische Rentenbarwert) oder

• nachträgliche Einkünfte gemäß § 24 Nr. 2 EStG (Zinsanteil und Kapitalanteil nachdem Buchwert des Kapitalkontos aufgezehrt ist)

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2.1) Schenkung ohne Gegenleistung

• im Nomralfall bei Nachfolgen innerhalb der Familie bzw. nahen Angehörigen • es entsteht einkommensteuerlich kein Veräußerungsgewinn beim Übergeber (keine Aufdeckung stiller Reserven) • auch Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist grds. unentgeltlich (Versorgungsvertrag)

• Beachtung der Schenkungsteuer

• Freibeträge bis zu 500.000 € (Ehegatte) bzw. 400.000 € (je Kind) • Steuersatz variiert je nach Steuerklasse zwischen 7 und 50% • Für Immobilien und sonstiges Vermögen ist kaum vorteilhafte

Gestaltung möglich • Für Betriebsvermögen bestehen einige Begünstigungen

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Vorteilhafte Gestaltung bei einer Schenkung Privatvermögen

§ 13c ErbStG - Vermietungsobjekte • Abschlag in Höhe von 10% auf begünstigtes Grundvermögen

• bebaute Grundstücke/Teilgrundstücke, die zu Wohnzwecken vermietet werden

• ohne begünstigtes Betriebsvermögen bzw. Vermögen einer Land- und Fortwirtschaft

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Vorteilhafte Gestaltung bei einer Schenkung Betriebsvermögen

§§ 13a,13b ErbStG – Betriebsvermögen (derzeitige Rechtslage)

• Begünstigtes Vermögen: • Betriebsvermögen bei Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs,

Teilbetriebs oder Anteils • Teilweise land- und fortwirtschaftliches Vermögen

• Verschonungsabschlag von 85% (bzw. 100% auf Antrag, § 13a Abs. 8 ErbStG) • zusätzlicher Abzugsbetrag von max. 150.000 € (nur einmal in 10 Jahren) BVerfG-Urteil vom 17.12.2014 fordert Gesetzesänderung bis Mitte 2016 Bundesregierung hat am 08.07.2015 einen Entwurf vorgelegt, der seither diskutiert wird

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Vorteilhafte Gestaltung bei einer Schenkung Betriebsvermögen

§§ 13a,13b ErbStG – Betriebsvermögen (derzeitige Rechtslage)

Voraussetzungen für Verschonungsabschlag von 85% (bzw. 100%):

• Betriebsfortführung über mind. 5 Jahre (bzw. 7 Jahre) • Anteil des Verwaltungsvermögens unter 50% (bzw. 10%):

• An Dritte zur Nutzung überlassenes Grundvermögen • Anteile an Kapitalgesellschaften bis 25% • u.a.

• Lohnsummenregelung zur Sicherung von Arbeitsplätzen: Mindestlohnsumme von insgesamt 400% darf innerhalb von 5 Jahren nicht unterschritten werden (bzw. 700% über 7 Jahre)

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Vorteilhafte Gestaltung bei einer Schenkung Betriebsvermögen

Beispiel (in EUR)

Wert des begünstigten Betriebsvermögens 450.000

./. Verschonungsabschlag 85% 382.500

= Steuerpflichtiger Teil 67.500

./. Abzugsbetrag (max. EUR 150.000) 67.500

= zu versteuernder Betrag 0

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2.2) Schenkung mit Gegenleistung

• Vereinbarung eines Übergabevertrags, in dem typischerweise folgende Gegenleistungen vereinbart werden können

• Veräußerungsrenten oder Abstandszahlungen an den Übertragenden • Gleichstellungsgelder • Übernahme privater Verbindlichkeiten

• Unterscheidung voll oder teilentgeltliche Vermögensübertragung • Auswirkung der teilentgeltlichen Übertragung:

• Beim Übergeber: einheitliche Beurteilung als voll entgeltliche Übertragung (sofern Gegenleistung > Kapitalkonto)

• Beim Übernehmer: Unterscheidung in entgeltlichen Teil (Anschaffung) und unentgeltlichen Teil (Schenkung)

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2.3) Nießbrauch

• Nießbrauch bietet das Recht, anstelle des Eigentümers die Nutzungen des belasteten Gegenstands zu ziehen • häufig übertragt der Unternehmer sein Vermögenauf den Nachfolger (bspw. GmbH-Anteile), behält sich aber ein Nießbrauchsrecht an den Ausschüttungen vor, um seine Altersversorgung zu sichern • die vorangehende Vermögensübertragung kann sowohl entgeltlich (Verkauf) als auch unentgeltlich (Schenkung) erfolgen

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IV. Fazit

• Zu Beginn jeder Nachfolgeplanung ist ein geeigneter Nachfolger zu finden, ggf. auch außerhalb der eigenen Familie

• Zivil- und steuerrechtliche Gestaltung der Nachfolge ist von den individuellen Gegebenheiten und Interessen der Beteiligten (Unternehmer, Nachfolger, Familienangehörige, ggf. Angestellte) abhängig

• Die frühzeitige Auseineinandersetzung mit der Thematik ermöglicht die größte Einflussnahme auf die aktive Gestaltung des Übergangs

• Durch gezielte Planung können Erbstreitigkeiten vermieden und der Fortbestand des Unternehmens unter Ausnutzung steuerlicher Spielräume gesichert werden