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GK-Buch, Seite 114-117 Parteifinanzierung · Parteien brauchen Geld zur Unterhaltung ihrer Organisation zur Finanzierung ihrer Wahlkämpfe für ihre politische Bildungsarbeit · Parteifinanzen Eigenmittel, wie Mitgliedsbeiträge und Erträge aus Parteivermögen private Spenden öffentliche Finanzmittel · Publizitätsgebot Grundgesetz [Art. 21] bestimmt, dass Parteien über Herkunft und Verwendung ihrer Mittel öffen- tlich Rechenschaft geben müssen · Sinn dieses Publizitätsgebots ist, Käuflichkeit von Politik zu unterbinden · ist ja nicht auszuschließen, dass der, der Geld spendet, damit auch Einfluss gewinnen und profitieren will Publizitätsgebot soll auch innerparteilicher Demokratie dienen · denn wer in Partei unkontrolliert über finanzielle Mittel verfügen kann, kann Abhängigkeiten erzeugen und auf undemokratische Weise Macht erlangen Großspenden über 10.000 sind publizitätspflichtig · Namen der Spender und Höhe der Spenden muss offengelegt werden Bei Parteispenden steuerliche Behandlung strittig · je höher Spende, desto höher Abzugsbetrag, desto größer Steuerersparnis · BVerfG [Bundesverfassungsgericht] sah darin Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz forderte Obergrenzen für steuerliche Begünstigung von Parteispenden diese liegen heute bei 3000 pro Person und Jahr · Unternehmensspenden sind wegen grundgesetzlichem Gleichheitsgebot gar nicht steuerlich begünstigt · steuerliche Förderung zieht unternehmerfreundliche Parteien vor, da diese mit höheren Zu- wendungen rechnen können als arbeitnehmerfreundliche Parteien · In Parteispendenurteil hatte BVerfG den Gesetzgeber auf die Möglichkeit einer direkten staatlichen Parteienfinanzierung hingewiesen · Die Verwurzelung der Parteien im Volke darf nicht durch eine übermäßige staatliche Finanzierung untergraben werden daher für staatliche Zuwendungen an Parteien absolute Obergrenze von 114 Mio eingeführt weit höherer Betrag, wenn man fließende Mittel an Parlamentsfraktionen und Parteistiftungen berücksichtigt · deutsches Parteienfinanzierungssystem basiert auf 2 Modellen Angelsächsisches Modell · ausschließlich private Finanzierung der Parteien · Spenden werden großzügig steuerlich berücksichtigt · Vorschriften über Höchstgrenzen und Offenlegung sollen Missbrauch und ungefertigte politische Einflussnahme verhindern Kontinentaleuropäisches Modell · direkte staatliche Zuwendung an Parteien · Große Skandale um Parteifinanzen waren überwiegend Spendenskandale Publizitätspflicht von Großspenden sollte durch Stückelung in Beträge unter 10.000 umgangen werden

Zusammenfassung Politik 8 - Parteifinanzierung

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Zusammenfassung Politik 8 - ParteifinanzierungParteien brauchen GeldParteifinanzenPublizitätsgebotAngelsächsisches ModellKontinentaleuropäisches ModellSpendenskandaleReform der ParteienfinanzierungHöhe der SpendenBegrenzung der SpendenVerbot von Spenden juristischer PersonenZulässigkeit von BarspendenVeröffentlichungspflichtSanktionenKontrolle

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Page 1: Zusammenfassung Politik 8 - Parteifinanzierung

GK-Buch, Seite 114-117

Parteifinanzierung

· Parteien brauchen Geld➙ zur Unterhaltung ihrer Organisation➙ zur Finanzierung ihrer Wahlkämpfe➙ für ihre politische Bildungsarbeit

· Parteifinanzen➙ Eigenmittel, wie Mitgliedsbeiträge und Erträge aus Parteivermögen➙ private Spenden➙ öffentliche Finanzmittel

· Publizitätsgebot➙ Grundgesetz [Art. 21] bestimmt, dass Parteien über Herkunft und Verwendung ihrer Mittel öffen-

tlich Rechenschaft geben müssen· Sinn dieses Publizitätsgebots ist, Käuflichkeit von Politik zu unterbinden· ist ja nicht auszuschließen, dass der, der Geld spendet, damit auch Einfluss gewinnen und

profitieren will➙ Publizitätsgebot soll auch innerparteilicher Demokratie dienen

· denn wer in Partei unkontrolliert über finanzielle Mittel verfügen kann, kann Abhängigkeiten erzeugen und auf undemokratische Weise Macht erlangen

➙ Großspenden über 10.000 € sind publizitätspflichtig· Namen der Spender und Höhe der Spenden muss offengelegt werden

➙ Bei Parteispenden steuerliche Behandlung strittig· je höher Spende, desto höher Abzugsbetrag, desto größer Steuerersparnis· BVerfG [Bundesverfassungsgericht] sah darin Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz

➙ forderte Obergrenzen für steuerliche Begünstigung von Parteispenden➙ diese liegen heute bei 3000 € pro Person und Jahr

· Unternehmensspenden sind wegen grundgesetzlichem Gleichheitsgebot gar nicht steuerlich begünstigt

· steuerliche Förderung zieht unternehmerfreundliche Parteien vor, da diese mit höheren Zu-wendungen rechnen können als arbeitnehmerfreundliche Parteien

· In Parteispendenurteil hatte BVerfG den Gesetzgeber auf die Möglichkeit einer direkten staatlichen Parteienfinanzierung hingewiesen

· Die Verwurzelung der Parteien im Volke darf nicht durch eine übermäßige staatliche Finanzierung untergraben werden➙ daher für staatliche Zuwendungen an Parteien absolute Obergrenze von 114 Mio € eingeführt➙ weit höherer Betrag, wenn man fließende Mittel an Parlamentsfraktionen und Parteistiftungen

berücksichtigt

· deutsches Parteienfinanzierungssystem basiert auf 2 Modellen➙ Angelsächsisches Modell

· ausschließlich private Finanzierung der Parteien· Spenden werden großzügig steuerlich berücksichtigt· Vorschriften über Höchstgrenzen und Offenlegung sollen Missbrauch und ungefertigte

politische Einflussnahme verhindern➙ Kontinentaleuropäisches Modell

· direkte staatliche Zuwendung an Parteien

· Große Skandale um Parteifinanzen waren überwiegend Spendenskandale➙ Publizitätspflicht von Großspenden sollte durch Stückelung in Beträge unter 10.000 €

umgangen werden

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GK-Buch, Seite 114-117

➙ Kohl weigerte sich Herkunft von Spenden innerhalb von 1 Mio zu offenbaren· damit gegen Verfassung, Gesetze und Amtseid verstoßen

➙ Bei der SPD wurden in den 90ern Parteispenden nicht ordnungsgemäß verbucht, sondern aufgeteilt und als Spenden von Parteimitgliedern ausgewiesen, um Herkunft der Gelder nicht zu offenbaren· Spendenquittungen wurden an angebliche "Parteispender" verteilt, die diese steuermindernd

gegenüber dem Finanzamt geltend machten

· Parteispendenaffären zum Entstehen der Politik- und Parteienverdrossenheit beigetragen

· Reform der Parteienfinanzierung – Vorschläge von Transparency International [TI], einer Organisation, zur Überwachung von Korruption weltweit

· Parteien und Staat sind Vertreter des Souveräns: der Bürger➙ daher muss sichergestellt werden, dass das demokratische Prinzip – eine Person = eine

Stimme – nicht durch den Einfluss einer höheren Spendensumme außer Kraft gesetzt wird

· zu diesem Zweck schlät die IT-Deutschland Änderungen im deutschen Parteiengesetz vor, die in den Folgenden Punkten zusammengefasst sind

➙ Höhe der Spenden· Begrenzung der Spenden von juristischer und natürlicher Personen an eine Partei auf max.

100.000 DM/Jahr [bisher keine Höchstgrenze]

➙ Begrenzung der Spenden· natürlicher Personen an einzelne Mandatsträger oder Kandidaten auf 50.000 DM/Jahr

[bisher keine Höchstgrenze]

➙ Verbot von Spenden juristischer Personen· an einzelne Mandatsträger oder Kandidaten [bisher kein Verbot]

➙ Zulässigkeit von Barspenden· nur bis zur Obergrenze von 200 DM [bisher keine Obergrenze]· bei vom Parteiengesetz unter begrenzten Umständen erlaubten Spenden aus Ausland gelten

dieselben Höchstgrenzen wie für's Inland

➙ Veröffentlichungspflicht· Pflicht zur Veröffentlichung von Spenden an eine Partei auf Bundesebene ab 10.000 DM/

Jahr· auf Landesebene ab 5.000 DM· auf kommunaler Ebene ab 1.000 DM· bisherige Regelung: Veröffentlichung aller Spenden erst ab 20.000 DM/Jahr

➙ Sanktionen· bestehende Androhung von Strafzahlungen gegenüber den Parteien· strafrechtliche Sanktionen auch gegenüber Einzelpersonen

➙ in Form von Geld- oder Freiheitsstrafen oder Mandatsverlust und Aberkennung des passiven Wahlrechts bei schweren Verfehlungen

➙ Kontrolle· TI-Deutschland schlägt vor, Kontrolle einem weisungsunabhängigen Kontrollgremium zu

übertragen, das dem Büro des Bundestagspräsidenten zugeordnet sein könnte· dieses Gremium sollte ungehinderten Zugang zu allen Finanzunterlagen der Parteien haben· Der Leiter sollte über Befähigung zum Richteramt verfügen