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Rechtsprechung 190 bbl 2008, Heft 5 Oktober © Springer-Verlag 2008 die in § 62a Abs 1 Z 5 BO genannten Baulichkeiten zwar bewilligungsfrei bleiben, ihre Errichtung aber nur dann zulässig ist, wenn ein Hauptgebäude entweder besteht oder gleichzeitig errichtet wird. Diesem Verständnis stehen die Erl zur Nov LGBl 42/1996, mit welcher der Begriff der bewilligungsfreien Bauvorhaben in die BO eingeführt wurde (abgedruckt in Hauer/Geuder , Wiener Bauvorschriſten 5 , S 444) nicht entgegen. Dort heißt es: „Bewilligungsfreie Bauvorhaben, die in dieser Be- stimmung taxativ aufgezählt werden, sind typischer- weise solche, bei denen die von der Behörde wahrzu- nehmenden öffentlichen Interessen – wenn überhaupt – nur in äußerst geringfügigem und daher vernachläs- sigbarem Ausmaß berührt werden können. Zu beach- ten ist aber, dass gem Abs 3 auch bewilligungsfreie Bauvorhaben den Bauvorschriſten und den Bebauungs- vorschriſten entsprechen müssen. (…) Die Freigabe kleiner Bauwerke in Abs 1 Z 5 entspricht einem Bedürf- nis der Bevölkerung. Sie bringt zwar die Gefahr einer gewissen Verhüttelung der Bauplätze mit sich, die aber im Hinblick auf die damit verbundene Verfahrensver- einfachung im Interesse der Bevölkerung in Kauf ge- nommen werden muss. Hütten auf Gebäuden zB auf Dachterrassen) sind durch diese Regelung nicht erfasst. Anzumerken ist, dass die Errichtung von Gerätehütten udgl nicht mehr möglich ist, wenn die bauliche Aus- nützbarkeit eines Bauplatzes bereits durch andere Ne- bengebäude ausgeschöpſt ist (vgl auch Abs 3).“ Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Gefahr einer „gewissen Verhüttelung“, von der in den Erl die Rede ist und die vom Gesetzgeber in Kauf genommen wurde, darin erblickt wurde, dass – wie im vorliegenden Fall – ein Bauplatz einzig und allein mit mehreren Garten- hütten (oder ähnlichen Gebäuden) bebaut werde. Da- mit wäre aber eine gänzliche und nicht nur eine „gewis- se“ Verhüttelung eingetreten. Ein Verhüttelungseffekt tritt aber auch dann ein, wenn Bauplätze durch zusätz- lich zu einem Hauptgebäude errichtete Gartenhäuser etc verbaut und damit „verhüttelt“ werden; lediglich diesen Effekt wollte der Gesetzgeber damals in Kauf nehmen. Dass der Gesetzgeber im Übrigen davon aus- ging, Gerätehütten fielen unter den Begriff eines Ne- bengebäudes und die diesbezüglichen Bestimmungen der BO seien anzuwenden, zeigt sowohl die Formulie- rung des letzten Satzes der Erl (arg: … „bereits durch andere Nebengebäude ausgeschöpſt“) als auch der Ver- weis auf den dritten Absatz des § 62a BO. (Abwei- sung) Zustimmung des Eigentümers zur Bauführung; Zu- rückziehung der Zustimmung DOI 10.1007/s00738-008-0498-8 § 63 Abs 1 lit c wr BauO Die Erledigung eines Bauansuchens erfordert die Zustimmung des (hier: Mit-) Eigentümers zur Bauführung. Die Zustimmung des (hier: Mit-) Eigentümers kann auch noch im Berufungsverfahren mit der Wirkung zurückgezogen werden, dass die Baube- willigung nicht mehr erteilt werden kann. VwGH 27.5.2008, 2007/05/0147 <171> Zivilrecht Bearbeitet von M. Auer und B. Egglmeier-Schmolke Grundverkehrsbehördlich nicht genehmigter Kaufver- trag; Rückabwicklung DOI 10.1007/s00738-008-0499-7 §§ 1041, 1437 ABGB Die Rückabwicklungsansprüche aus einem grundverkehrsbehördlich nicht genehmigten Kaufvertrag richten sich nach bereicherungs- rechtlichen Grundsätzen. Als Maßstab des er- langten Gebrauchsvorteils kann grundsätzlich das gelten, was der Bereicherte sonst auf dem Markt für diesen Vorteil hätte aufwenden müssen. Eine Beschränkung des Bereicherungsanspruchs nach Maßgabe des vom Bereicherten bei einem folgenden Verkauf an einen Dritten erzielten Kauf- preis hat nicht zu erfolgen. Ein allenfalls ungüns- tiger Verkauf fällt ausschließlich in die Risiko- sphäre des Bereicherten. OGH 1.4.2008, 5 Ob 44/08v <172> Aus der Begründung: 1.1. Beide Revisionswerber (Bekl und Nebenintervenienten) sind der Ansicht, das Ver- halten der Kl, einer albanischen Staatsbürgerin, vor grundverkehrsbeh Genehmigung des Liegenschaſts- kaufvertrags und vor Erteilung der Baubewilligung mit dem Hausbau zu beginnen, stelle ein unredliches und treuwidriges Verhalten dar, welches – nach Nichtge- nehmigung des Kaufvertrags durch die Grundver- kehrsbeh – zum völligen Verlust eines Bereicherungs- anspruchs der Kl für den errichteten Rohbau führen müsse. 1.2. Richtig ist, dass in der Rsp des OGH die Ansicht vertreten wird, dass der Leistende, der den Erfolg durch Vorgehen wider Treu und Glauben vereitelt, seinen Er- satzanspruch nach § 1435 ABGB verliert (RIS-Justiz RS0021833 [T3]). Ob ein bestimmtes Verhalten gegen Treu und Glauben verstößt, ist eine Frage, die sich nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen lässt (vgl 2 Ob 137/02i; 8 ObA 245/01i). Bei der Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben ist jedoch Zu- rückhaltung geboten (RIS-Justiz RS0021833 [T3]). 1.3. Im vorliegenden Fall steht zunächst überhaupt kein Verhalten der Kl fest, welches zur Verweigerung der grundverkehrsbeh Genehmigung und damit zum Scheitern des rechtswirksamen Zustandekommens des

Zustimmung des Eigentümers zur Bauführung; Zurückziehung der Zustimmung

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Rechtsprechung190bbl2008, Heft 5

Oktober

© Springer-Verlag 2008

die in § 62a Abs 1 Z 5 BO genannten Baulichkeiten zwar bewilligungsfrei bleiben, ihre Errichtung aber nur dann zulässig ist, wenn ein Hauptgebäude entweder besteht oder gleichzeitig errichtet wird.

Diesem Verständnis stehen die Erl zur Nov LGBl 42/1996, mit welcher der Begriff der bewilligungsfreien Bauvorhaben in die BO eingeführt wurde (abgedruckt in Hauer/Geuder, Wiener Bauvorschriften5, S 444) nicht entgegen. Dort heißt es:

„Bewilligungsfreie Bauvorhaben, die in dieser Be-stimmung taxativ aufgezählt werden, sind typischer-weise solche, bei denen die von der Behörde wahrzu-nehmenden öffentlichen Interessen – wenn überhaupt – nur in äußerst geringfügigem und daher vernachläs-sigbarem Ausmaß berührt werden können. Zu beach-ten ist aber, dass gem Abs 3 auch bewilligungsfreie Bauvorhaben den Bauvorschriften und den Bebauungs-vorschriften entsprechen müssen. (…) Die Freigabe kleiner Bauwerke in Abs 1 Z 5 entspricht einem Bedürf-nis der Bevölkerung. Sie bringt zwar die Gefahr einer gewissen Verhüttelung der Bauplätze mit sich, die aber im Hinblick auf die damit verbundene Verfahrensver-einfachung im Interesse der Bevölkerung in Kauf ge-nommen werden muss. Hütten auf Gebäuden zB auf Dachterrassen) sind durch diese Regelung nicht erfasst. Anzumerken ist, dass die Errichtung von Gerätehütten udgl nicht mehr möglich ist, wenn die bauliche Aus-nützbarkeit eines Bauplatzes bereits durch andere Ne-bengebäude ausgeschöpft ist (vgl auch Abs 3).“

Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Gefahr einer „gewissen Verhüttelung“, von der in den Erl die Rede ist und die vom Gesetzgeber in Kauf genommen wurde, darin erblickt wurde, dass – wie im vorliegenden Fall – ein Bauplatz einzig und allein mit mehreren Garten-hütten (oder ähnlichen Gebäuden) bebaut werde. Da-mit wäre aber eine gänzliche und nicht nur eine „gewis-se“ Verhüttelung eingetreten. Ein Verhüttelungseffekt tritt aber auch dann ein, wenn Bauplätze durch zusätz-lich zu einem Hauptgebäude errichtete Gartenhäuser etc verbaut und damit „verhüttelt“ werden; lediglich diesen Effekt wollte der Gesetzgeber damals in Kauf nehmen. Dass der Gesetzgeber im Übrigen davon aus-ging, Gerätehütten fielen unter den Begriff eines Ne-bengebäudes und die diesbezüglichen Bestimmungen der BO seien anzuwenden, zeigt sowohl die Formulie-rung des letzten Satzes der Erl (arg: … „bereits durch andere Nebengebäude ausgeschöpft“) als auch der Ver-weis auf den dritten Absatz des § 62a BO. (Abwei-sung)

Zustimmung des Eigentümers zur Bauführung; Zu-rückziehung der Zustimmung

DOI 10.1007/s00738-008-0498-8

§ 63 Abs 1 lit c wr BauO

Die Erledigung eines Bauansuchens erfordert die Zustimmung des (hier: Mit­) Eigentümers zur Bauführung.

Die Zustimmung des (hier: Mit­) Eigentümers kann auch noch im Berufungsverfahren mit der Wirkung zurückgezogen werden, dass die Baube­willigung nicht mehr erteilt werden kann.

VwGH 27.5.2008, 2007/05/0147 <171>

ZivilrechtBearbeitet von M. Auer und B. Egglmeier-Schmolke

Grundverkehrsbehördlich nicht genehmigter Kaufver-trag; Rückabwicklung

DOI 10.1007/s00738-008-0499-7

§§ 1041, 1437 ABGB

Die Rückabwicklungsansprüche aus einem grundverkehrsbehördlich nicht genehmigten Kaufvertrag richten sich nach bereicherungs­rechtlichen Grundsätzen. Als Maßstab des er­langten Gebrauchsvorteils kann grundsätzlich das gelten, was der Bereicherte sonst auf dem Markt für diesen Vorteil hätte aufwenden müssen. Eine Beschränkung des Bereicherungsanspruchs nach Maßgabe des vom Bereicherten bei einem folgenden Verkauf an einen Dritten erzielten Kauf­preis hat nicht zu erfolgen. Ein allenfalls ungüns­tiger Verkauf fällt ausschließlich in die Risiko­sphäre des Bereicherten.

OGH 1.4.2008, 5 Ob 44/08v <172>

Aus der Begründung: 1.1. Beide Revisionswerber (Bekl und Nebenintervenienten) sind der Ansicht, das Ver-halten der Kl, einer albanischen Staatsbürgerin, vor grundverkehrsbeh Genehmigung des Liegenschafts-kaufvertrags und vor Erteilung der Baubewilligung mit dem Hausbau zu beginnen, stelle ein unredliches und treuwidriges Verhalten dar, welches – nach Nichtge-nehmigung des Kaufvertrags durch die Grundver-kehrsbeh – zum völligen Verlust eines Bereicherungs-anspruchs der Kl für den errichteten Rohbau führen müsse.

1.2. Richtig ist, dass in der Rsp des OGH die Ansicht vertreten wird, dass der Leistende, der den Erfolg durch Vorgehen wider Treu und Glauben vereitelt, seinen Er-satzanspruch nach § 1435 ABGB verliert (RIS-Justiz RS0021833 [T3]). Ob ein bestimmtes Verhalten gegen Treu und Glauben verstößt, ist eine Frage, die sich nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen lässt (vgl 2 Ob 137/02i; 8 ObA 245/01i). Bei der Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben ist jedoch Zu-rückhaltung geboten (RIS-Justiz RS0021833 [T3]).

1.3. Im vorliegenden Fall steht zunächst überhaupt kein Verhalten der Kl fest, welches zur Verweigerung der grundverkehrsbeh Genehmigung und damit zum Scheitern des rechtswirksamen Zustandekommens des