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0 20 2020 2020 2020 TARIFVERTRAG 2020 FÜR MAURER UND MAURERGEHILFEN ZWISCHEN: DANSK BYGGERI/DER DÃNISCHEN BAUINDUSTRI UND FAGLIGT FÆLLES FORBUND/DER GEWERKSCHAFT DÄNISCHER ARBEITER

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TARIFVERTRAG 2020FÜR MAURER UND MAURERGEHILFENZWISCHEN: DANSK BYGGERI/DER DÃNISCHEN BAUINDUSTRIUND FAGLIGT FÆLLES FORBUND/DER GEWERKSCHAFT DÄNISCHER ARBEITER

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INHALTSVERZEICHNIS:

TEIL 1 - TARIFVERTRAG .................................................... 9

Kapitel 1 Geltungsbereich des Tarifvertrags ........................9

Art. 1 Geltungsbereich.................................................................. 9 Art. 2 Zoneneinteilung in Kopenhagen und Nordseeland ............ 9 Art. 3 Aufnahme neuer Mitglieder .............................................. 11 Art. 4 Gegenseitige Verpflichtungen .......................................... 12

Kapitel 2 Besprechung der Sozialpartner und

gemeinsame Informationsbesprechung .............. 14

Art. 5 Informationsbesprechung ................................................. 14

Kapitel 3 Anstellungsbedingungen ..................................... 15

Art. 6 Auskünfte über Anstellungsbedingungen ......................... 15 Art. 7 Einstellung zu angestelltenähnlichen Bedingungen ......... 16

Kapitel 4 Arbeitszeitbestimmungen .................................... 21

Art. 8 Wöchentliche Arbeitszeit .................................................. 21 Art. 9 Tägliche Arbeitszeit .......................................................... 21

Art. 10 Variable wöchentliche Arbeitszeit ..................................... 21 Art. 11 Arbeitszeiten mit erforderlicher Übernachtung ................. 22 Art. 12 Beschäftigung in Teilzeit ................................................... 22 Art. 13 Freie Tage ........................................................................ 23

Kapitel 5 Überstunden .......................................................... 25

Art. 14 Überstunden/Sonn- und Feiertagsarbeit .......................... 25 Art. 15 Systematische Überstunden ............................................. 26

Kapitel 6 Bestimmungen für Pauschalzahlungen ............... 28

Art. 16 Zahlungsbedingungen ...................................................... 28

Art. 17 Allgemeines ...................................................................... 30 Art. 18 Betriebliche Gemeinschaftseinrichtungen ........................ 31 Art. 19 Fahrkostenvergütung ........................................................ 33

Kapitel 7 Lohnzahlung .......................................................... 34

Art. 20 Lohnzeitraum .................................................................... 34 Art. 21 Lohnzahlung ..................................................................... 34

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Art. 22 Lohnabrechnungen ........................................................... 35

Kapitel 8 Leistungslohn........................................................ 36

Art. 23 Akkordarbeitsbedingungen ............................................... 36 Art. 24 Vorschuss für Akkordarbeit .............................................. 38 Art. 25 Rückstand bei Akkordarbeit .............................................. 38 Art. 26 Unterbrechung einer Akkordarbeit/Reparaturarbeiten ..... 39 Art. 27 Bezahlung von Akkordarbeit ............................................. 40 Art. 28 Forderungen von Sonderzahlungen für Akkordarbeit ...... 40 Art. 29 Aufmaß ............................................................................. 42 Art. 30 Abrechnung von Akkordarbeit .......................................... 42

Art. 31 Ausstellung eines Schiedsspruchs ................................... 43 Art. 32 Beteiligung des Unternehmens an Akkordarbeit .............. 44 Art. 33 Teilnahme von Auszubildenden an der Akkordarbeit ....... 44 Art. 34 Feste Preislistenausschüsse ............................................ 44 Art. 35 Andere Tarifverträge ......................................................... 45

Kapitel 9 Rente ...................................................................... 46

Art. 36 Regelungen zu Renten und Gesundheitsvorsorge .......... 46

Kapitel 10 Krankheit, erster Krankheitstag eines

Kindes usw. ........................................................... 49

Art. 37 Krankheit und Unfall ......................................................... 49 Art. 38 Erster Krankheitstag eines Kindes ................................... 51 Art. 39 Krankenhauseinweisung von Kindern .............................. 52 Art. 40 Kinderbetreuungstage, 2. Krankheitstag und Arztbesuch 52 Art. 41 Regelungen zum Mutterschafts-/Vaterschaftsurlaub ....... 53 Art. 42 Kinderbezogene Sonderurlaubstage ................................ 56 Art. 43 Verringerte Arbeitsfähigkeit .............................................. 56

Kapitel 11 Urlaubs- und Feiertagsbestimmungen ................ 57

Art. 44 Urlaubsanspruch............................................................... 57 Art. 45 Urlaub nehmen ................................................................. 58 Art. 46 Krankheit und Urlaub ........................................................ 60 Art. 47 Urlaubsübertragung .......................................................... 61 Art. 48 Urlaubsgeld ....................................................................... 62 Art. 49 Meldung und Zahlung von Urlaubsgeld ............................ 63

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Art. 50 Besondere Bestimmungen ............................................... 65

Art. 51 Betrieblicher Urlaubsfonds ............................................... 67 Art. 52 Entgelt für gesetzliche Feiertage, bewegliche

Feiertage, zusätzliche Urlaubstage für Senioren und

Kinderbetreuungstage ...................................................... 67 Art. 53 Übergang in den Ruhestand ............................................. 71 Art. 54 Arbeitnehmer mit einer staatlichen Rente ........................ 72 Art. 55 Urlaubs- und Feiertagsregelungen für entsandte

Arbeitnehmer .................................................................... 72

Kapitel 12 Zusammenarbeit ................................................... 75

Art. 56 Regeln für Vertrauensleute ............................................... 75 Art. 57 Arbeitnehmervertreter für Arbeitssicherheit

und Gesundheitsschutz .................................................... 78 Art. 58 Weiterbildung und Schulungen von

Arbeitnehmervertretern für Arbeitssicherheit und

Gesundheitsschutz ........................................................... 78 Art. 59 Kooperation ...................................................................... 79 Art. 60 Zusammenarbeit und Arbeitsumgebung .......................... 80

Kapitel 13 Schulung und Weiterbildung ................................ 81

Art. 61 Entwicklungsfonds der Hoch- und Tiefbauindustrie ......... 81 Art. 62 Ausbildungs- und Schulungsplan ..................................... 83 Art. 63 Schulung und Weiterbildung von Maurergehilfen ............. 84 Art. 64 Schulungs- und Weiterbildungsfonds ............................... 84 Art. 65 Entwicklungsfonds des Dänischen

Arbeitgeberverbandes (DA) und des Dänischen

Gewerkschaftsbunds (LO) ................................................ 85

Kapitel 14 Einstellung und Entlassung ................................. 86

Art. 66 Einstellung ........................................................................ 86

Art. 67 Entlassung ........................................................................ 86

Kapitel 15 Regeln für die Behandlung

arbeitsrechtlicher Streitigkeiten ........................... 88

Art. 68 Arbeitsrechtliche Streitigkeiten ......................................... 88 Art. 69 Beilegung von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten

mit außerordentlichen Kündigungen................................. 94

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Art. 70 Lohn- und Arbeitsbedingungen für ausländische

Arbeitnehmer .................................................................... 94 Art. 71 Dänisches Arbeitsgericht .................................................. 97 Art. 72 Dringende Fälle ................................................................ 97 Art. 73 Arbeitsniederlegung .......................................................... 98

Kapitel 16 Hitzebeständige und feuerfeste Arbeiten ............ 99

Art. 74 Hitzebeständige und feuerfeste Arbeiten ......................... 99

Kapitel 17 Ausschuss für gleichen Lohn ............................ 102

Art. 75 Ausschuss für gleichen Lohn .......................................... 102

Kapitel 18 Sonstige Bestimmungen .................................... 104

Art. 76 Arbeitskleidung ............................................................... 104 Art. 77 Pilotprojekte .................................................................... 104 Art. 78 Elektronische Dokumente ............................................... 105 Art. 79 Zeitarbeit ......................................................................... 105 Art. 80 Umgehung des Tarifvertrags .......................................... 107 Art. 81 Arbeitsgesetzbuch .......................................................... 107 Art. 82 Bautätigkeit im Winter ..................................................... 108 Art. 83 Laufzeit des Tarifvertrags ............................................... 111

TEIL 2 - AUSZUBILDENDE .............................................. 112

Art. 1 Tägliche Arbeitszeit ........................................................ 112 Art. 2 Schulungsdauer .............................................................. 112 Art. 3 Lohn ................................................................................ 113 Art. 4 Erwachsene Auszubildende ........................................... 114 Art. 5 Teilnahme von Auszubildenden an der Akkordarbeit

von Gesellen ................................................................... 115 Art. 6 Entlohnung und Einstellung ............................................ 115

Art. 8 Renten ............................................................................ 116 Art. 9 Versicherungsleistungen für Auszubildende .................. 117

Art. 10 Arbeitskleidung ............................................................... 117 Art. 11 Sicherheitsschuhe .......................................................... 117 Art. 12 Werkzeuge ...................................................................... 118 Art. 13 Reisekostenpauschale ................................................... 118 Art. 14 Betriebliche Gemeinschaftseinrichtungen ...................... 121

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Art. 15 Wasserbau- und Schmutzzulage .................................... 121

Art. 16 Urlaubsregelungen ......................................................... 122 Art. 17 Besondere Bestimmungen ............................................. 123 Art. 18 Beilegung von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten .............. 123 Art. 19. Inkrafttreten und Kündigung ........................................... 124

TEIL 3 – PROTOKOLLE ................................................... 125

Protokoll über Arbeitsschutz ...................................................... 125

Protokoll über den Arbeitsschutzbus des dänischen

Baugewerbes ............................................................................ 127

Protokoll über den arbeitsschutzrelevanten Einsatz

im Hoch- und Tiefbau ................................................................ 128

Protokoll zur Verbesserung präventiver Maßnahmen für

Gesundheit und Sicherheit ........................................................ 130

Protokoll über den Plan für Gesundheit und Sicherheit

am Arbeitsplatz .......................................................................... 131

Protokoll über Kompetenzentwicklung im Hoch- und Tiefbau .... 132

Protokoll über Nachtarbeit und Gesundheitskontrolle ................ 136

Protokoll über die Arbeit in Ausschüssen ................................... 137

Protokoll zur Verordnung Nr. 2016/679 zum Datenschutz ......... 138

Protokoll über Schulungen von 2 x 2 Tagen .............................. 140

Protokoll über zusätzlichen Urlaub für entsendende

Unternehmen ............................................................................. 142

Protokoll über Rentenverhältnisse für entsendende

Unternehmen ............................................................................. 145

Protokoll über Beschaffung und Qualifizierung der

Arbeitskräfte für Hoch- und Tiefbauvorhaben ............................ 147

Protokoll über Informationen bezüglich der Beauftragung

von Subunternehmern ............................................................... 149

Protokoll zum Übergang zu umweltfreundlichen Arbeitsweisen

und Materialien im Baugewerbe und bei der Herstellung von

Baumaterialien........................................................................... 150

Protokoll über Schulung und Weiterbildung im

Zusammenhang mit Entlassungen............................................. 152

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Protokoll über die Streichung von Protokollen............................ 155

Protokoll zum Übergang zum neuen dänischen Urlaubsgesetz . 157

Protokoll über Schulungen im Maurerhandwerk ......................... 158

Protokoll über Themen zur Erörterung in Art.-34-Ausschüssen . 159

TEIL 4 – ANHANG ............................................................ 161

Anhang 1 Manteltarifvertrag vom 31. Oktober 1973 ................... 161

Anhang 2 Arbeitsvertrag ............................................................ 169

Anhang 3 Einstellung zu angestelltenähnlichen Bedingungen ... 171

Anhang 4 Vereinbarung über die Übertragung von Urlaub ........ 173

Anhang 5 Grundlage für die Vereinbarung über die

Ausbildung von Maurergehilfen ................................................. 174

Anhang 6 Mit Jahreszeit und Witterung verbundene

Maßnahmen im Winter .............................................................. 180

Schlagwortverzeichnis ................................................... 183

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TEIL 1 - TARIFVERTRAG

Kapitel 1 Geltungsbereich des Tarifvertrags

Art. 1 Geltungsbereich

1. Dieser Tarifvertrag für Maurer und Maurergehilfen gilt ab dem 1.

März 2020 für alle Mitglieder von Dansk Byggeri innerhalb seines

Geltungsbereichs und unterliegt den in den Tarifverhandlungen

2020 vereinbarten Änderungen und Korrekturen.

2. Die Parteien kommen darin überein, dass sie durch die Fertigstel-

lung der Bearbeitung nicht beabsichtigen, den Geltungsbereich des

Tarifvertrags für das Baugewerbe zu verändern.

Art. 2 Zoneneinteilung in Kopenhagen und Nordseeland

Tarifvertrag für Kopenhagen und Nordseeland (Hauptstadtregion)

Zone 1

1. Beinhaltet folgende Gemeinden: Dragør, Tårnby, København, Fre-

deriksberg, Hvidovre, Brøndby, Vallensbæk, Albertslund, Glostrup,

Rødovre, Gentofte, Gladsaxe, Herlev, Ballerup, Furesø, Lyngby-

Taarbæk, Rudersdal, Allerød, Hørsholm, Fredensborg.

Zone 2

2. Beinhaltet folgende Gemeinden: Helsingør, Gribskov, Halsnæs, Hil-

lerød, Frederikssund, Egedal, Høje-Taastrup, Ishøj, Greve.

Maurergehilfen

3. Der Tarifvertrag gilt für das gesamte Land mit Ausnahme der Ge-

meinden Kopenhagen und Frederiksberg.

4. Für die Arbeit von Maurergehilfen in Kopenhagen und Frederiks-

berg gilt der Tarifvertrag zwischen Dansk Byggeri und der Gewerk-

schaft der Maurergehilfen von Kopenhagen.

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Art. 3 Aufnahme neuer Mitglieder

Folgendes gilt für Unternehmen, welche dem Hauptverband der däni-

schen Bauindustrie (Dansk Byggeri) beitreten:

Neue Mitglieder mit einem anderen Tarifvertrag

1. Unternehmen, die zuvor anderen Tarifverträgen unterlagen und als

Mitglieder in Dansk Byggeri aufgenommen werden, unterliegen

nach einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die

Gewerkschaft über die Mitgliedschaft des Unternehmens in Dansk

Byggeri informiert wurde, den Tarifverträgen von Dansk Byggeri.

Neue, von einem Beitrittstarifvertrag erfasste Mitglieder

2. Beitrittstarifverträge für Unternehmen, die als Mitglieder in Dansk

Byggeri aufgenommen wurden, gelten für bis zu drei Monate,

nachdem die Gewerkschaft schriftlich über die Mitgliedschaft in

Dansk Byggeri informiert wurde. Anschließend gilt der Tarifvertrag

von Dansk Byggeri für die jeweilige Region.

Anpassungsverhandlungen

3. Wenn die Gewerkschaft erfährt, dass ein Unternehmen einem

Tarifvertrag von Dansk Byggeri unterliegt, kann die Gewerk-

schaft beantragen, dass eine Besprechung und Versammlung

abgehalten wird; siehe Art. 68 Abs. 21.

Der Zweck der Organisationssitzung besteht in der Möglichkeit, zu

prüfen, wie die Arbeitnehmer in den geltenden Tarifvertrag unter

Einhaltung seiner Bestimmungen eingeordnet werden können, und

den Tarifvertragsparteien die Gelegenheit zu geben, sich mit den

Lohn- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer vertraut

zu machen.

Im Rahmen der Anpassungsverhandlungen können geltende Lohn-

und Beschäftigungsbedingungen dokumentiert werden.

Austritt

4. Bei Austritt aus Verband der dänischen Baubranche wird der Bei-

trittsvertrag wieder aktiviert. Es sei denn, das Unternehmen wird

durch die Mitgliedschaft in einem dänischen Arbeitgeberverband

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(Dansk Arbejdsgiverforening) einem anderen Tarifvertrag unter-

stellt.

Art. 4 Gegenseitige Verpflichtungen

Maurergeselle

1. Dansk Byggeri beschäftigt vornehmlich Maurergesellen für Maurer-

arbeiten, die gewöhnlich von Maurergesellen und Auszubildenden

durchgeführt werden.

2. Die Gruppe der Maurer und Maurergehilfen des Fagligt Fælles

Forbund verpflichtet sich und ihre Mitglieder, keine Vereinba-

rungen mit anderen Arbeitgeberverbänden als Dansk Arbejds-

giverforening (dänischer Arbeitgeberverband) über geringeren

Lohn abzuschließen oder unter einer solchen Vereinbarung zu

arbeiten und keine anderen Arbeitsbedingungen zu akzeptie-

ren als zwischen Dansk Arbejdsgiverforening und ihren Ge-

werkschaften vereinbart wurden, sofern die Organisationen

hierbei nicht gegen die bestehende Gesetzgebung verstoßen.

3. Dansk Byggeri und die Gruppe der Maurer und Maurergehilfen

des Fagligt Fælles Forbund vereinbaren, dass es als Verstoß

gegen diesen Tarifvertrag angesehen wird, wenn die Vertrags-

parteien oder ihre Mitglieder Arbeiten zu anderen als den in

diesem Tarifvertrag festgelegten Bedingungen (für Akkordar-

beit und Stundenlohn) durchgeführt haben oder durchführen.

4. Zwei oder mehr Unternehmen können an einem Auftrag nur

zusammenarbeiten, wenn eine tatsächliche Geschäftsbezie-

hung vorliegt. Dies gilt nicht für Arbeiten, zu deren Ausführung

ein Unterauftragnehmer oder ein Spezialunternehmen nur Ge-

sellen und Auszubildende beschäftigt (für Mörtelarbeiten usw.

jedoch Gesellen, Maurer in Ausbildung und Maurergehilfen;

siehe Abschnitt VI P der Preisliste).

5. Außerhalb der üblichen Arbeitszeiten dürfen Gesellen bei der

Errichtung neuer Gebäude, bei Umbau- oder Reparaturarbeiten

keine Arbeit als Selbständige annehmen.

6. Zwecks verbesserter Weiterentwicklung der Branche und zur Si-

cherstellung, dass Arbeiten in guter Qualität und mit angemessener

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Sicherheit durchgeführt werden, kommen die Parteien darin über-

ein, dass es für den Angestellten und das Unternehmen natürlich

ist, Mitglied der den Tarifvertrag abschließenden Organisation zu

sein.

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Kapitel 2 Besprechung der Sozialpartner und gemeinsame Infor-

mationsbesprechung

Art. 5 Informationsbesprechung

1. Die Organisationen wollen sicherstellen, dass das dänische Modell

bestmöglich auf den dänischen Baustellen funktioniert und dass al-

len Partner ein guter Start ermöglicht wird. Wenn sich die Organisa-

tionen über das Bestehen eines entsprechenden Bedarfs einig sind,

ist der Bauunternehmer auf Führungsebene verpflichtet, an einer

gemeinsamen Besprechung mit den Sozialpartnern teilzunehmen.

In dieser Besprechung wird der Auftragnehmer Gelegenheit haben,

seine Organisation zu beschreiben. Die Sozialpartner werden Gele-

genheit haben, das dänische Modell zu erläutern und das Unter-

nehmen zu treffen.

2. Die Organisationen sind sich ferner darüber einig, eine gemeinsame

Informationsbesprechung anzubieten, möglichst innerhalb des ers-

ten Monats nach Beginn der Arbeiten in Dänemark.

3. Wenn möglich kann die Besprechung auf der Baustelle stattfinden.

Im entgegengesetzten Fall sorgt eine der Parteien für geeignete

Räumlichkeiten.

4. Diese Vereinbarung schließt jedoch nicht aus, dass die Tarifpartner

Besprechungen mit den jeweiligen Parteien führt.

5. Außerdem sind sich die Organisationen darin einig, am Anfang grö-

ßerer Hoch- und Tiefbauvorhaben gemeinsame Informationsbe-

sprechungen für Unternehmen und Arbeitnehmer anzubieten zu

dem Zweck, den Partnern auf den einzelnen Baustellen vor Ort eine

Einführung in die geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen zu ge-

ben.

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Kapitel 3 Anstellungsbedingungen

Art. 6 Auskünfte über Anstellungsbedingungen

Auskünfte über Anstellungsbedingungen

1. Bei der Einstellung von Arbeitnehmern für länger als 1 Monat mit

einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden werden

den Arbeitnehmern schriftliche Informationen über die Anstellungs-

bedingungen ausgehändigt.

Der Arbeitsvertrag muss mindestens die gleichen Angaben enthal-

ten wie im als Anhang beigefügten Arbeitsvertrag hervorgehoben.

Diese Informationen müssen dem Angestellten innerhalb von 1 Mo-

nat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgehändigt werden.

Die Organisationen empfehlen, den als Anhang 2 gedruckten Ar-

beitsvertrag zu verwenden.

Reisen und Arbeiten im Ausland

2 Wenn ein Arbeitnehmer für Aufgaben im Ausland entsendet wird,

sind ihm vor dem Antritt der Reise Auskünfte zu erteilen über Ar-

beitszeit, Lohn- und Arbeitsbedingungen, Beförderung (unter „Be-

förderung“ sind Hin- und Rücktransport sowie etwaiger Transport

vor Ort zu verstehen), die Währung, in der er bezahlt wird, etwaige

Zulagen in Bargeld oder in Naturalien während des Aufenthalts,

einschließlich Unterkunft und Verpflegung, die Dauer der im Aus-

land auszuführenden Tätigkeit, etwaige für den Arbeitnehmer ab-

geschlossene Versicherungen, darüber, ob Maßnahmen im Hin-

blick auf die Ausstellung der erforderlichen Bescheinigungen in Zu-

sammenhang mit der Entsendung eingeleitet worden sind, sowie

über die Bedingungen bei einer etwaigen Weiterführung des Ar-

beitsverhältnisses in Dänemark.

Änderung der Anstellungsbedingungen

3 Treten Änderungen der im Arbeitsvertrag angeführten Bedingungen

ein, so ist dies dem Arbeitnehmer schnellstmöglich und spätestens

1 Monat nach Wirksamwerden der Änderung schriftlich mitzuteilen.

Dies gilt jedoch nicht, sofern es sich um Änderungen der Gesetze,

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der verwaltungs- oder satzungsmäßigen Bestimmungen oder der

das Arbeitsverhältnis betreffenden Tarifverträge handelt.

Nichteinhaltung der Auskunftspflicht

4 Wenn der Arbeitnehmer keine Informationen über die Anstellungs-

bedingungen erhalten hat, siehe §§ 1 und 2, nachdem die festge-

legten Fristen überschritten sind, kann die Angelegenheit gemäß

dem im Tarifvertrag vereinbarten Verfahren zur Beilegung arbeits-

rechtlicher Streitigkeiten behandelt werden.

Werden die obigen Angaben dem Arbeitnehmer spätestens 15 Ta-

ge nach ihrer schriftlichen Anforderung beim Unternehmen ausge-

händigt, kann dem Unternehmen keine Vertragsstrafe auferlegt

werden, sofern hinsichtlich der Auskunftspflicht keine systematische

Verletzung des Tarifvertrags durch das Unternehmens vorliegt.

Übergangsbestimmungen

5 Falls ein vor dem 1. Juli 1993 eingestellter Arbeitnehmer Informati-

onen über die Anstellungsbedingungen wünscht (siehe Abs. 1

und Abs. 2) und der Arbeitnehmer zum 1. Juli 1993 oder später ei-

nen entsprechenden Antrag stellt, hat das Unternehmen dem Ar-

beitnehmer binnen 2 Monaten nach Antragsstellung die gewünsch-

ten Informationen zu übermitteln.

Auszubildende

6. Auszubildende fallen nicht unter diese Bestimmungen.

Art. 7 Einstellung zu angestelltenähnlichen Bedingungen

1. Die Organisationen empfehlen Unternehmen, die Arbeitsverhältnis-

se wie bei Angestellten einführen möchten, vorzugsweise nach den

in diesem Tarifvertrag genannten Richtlinien zu verfahren.

2. Arbeitsverhältnisse zu angestelltenähnlichen Bedingungen können

individuell mit Arbeitnehmern, die eine besonders verantwortungs-

volle, qualifizierte Arbeit ausführen, vereinbart werden. Vereinba-

rungen über die Einstellung zu angestelltenähnlichen Bedingungen

bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform (siehe Anhang 3).

Die Organisationen haben gemeinschaftlich ein Formular ausgear-

beitet, das bei Verträgen über die Einstellung zu angestelltenähnli-

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chen Bedingungen anzuwenden ist. Nach Unterzeichnung kann die

Übermittlung des Einstellungsformulars an die jeweiligen Organisa-

tionen erforderlich sein.

Die Frage über die Einführung oder Abschaffung von Vereinbarun-

gen über angestelltenähnliche Beschäftigungsbedingungen kann

arbeitsrechtlich behandelt werden, jedoch nicht in einem Schieds-

verfahren.

3. Von den Bestimmungen in Abschnitt 8 des dänischen Angestellten-

gesetzes über die freiwillige Frührentenzahlung im Todesfall kann

durch Vereinbarung nicht abgewichen werden.

Arbeitsentgelt

4. Das Arbeitsentgelt muss den Qualifikationen, der Verantwortung,

Leistung und Tüchtigkeit des jeweiligen Arbeitnehmers entspre-

chen. Die Vereinbarung steht der Teilnahme des Arbeitnehmers an

Akkord- oder Bonusregelungen nicht im Wege.

Einmal im Jahr wird das Arbeitsentgelt jedes einzelnen Arbeitneh-

mers neu beurteilt und eventuell angepasst. Das Überprüfungsda-

tum für das Arbeitsentgelt kann das gleiche sein wie für die Ange-

stellten des Unternehmens.

5. Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Anpassungshöhe von

Lohn/Gehalt können unter Einbeziehung der Gewerkschaft gemäß

den Regelungen des Tarifvertrages behandelt werden.

Bei Einstellung zu angestelltenähnlichen Bedingungen wird der

Stundenlohn gemäß der anwendbaren Anzahl an Stunden (gegen-

wärtig 160,33) in ein Monatsgehalt umgewandelt. Dieses Monats-

gehalt wird zum gleichen Datum wie die Gehälter der Angestellten

des Unternehmens ausgezahlt.

Dienstalter

6. Unter Berücksichtigung der mindestens einzuhaltenden Frist be-

ginnt die Berechnung des Dienstalters der Beschäftigung unter an-

gestelltenähnlichen Bedingungen zu dem Zeitpunkt, an dem der

Übergang zu diesen Bedingungen erfolgt ist.

Kündigung

7 Im Falle einer Kündigung regelt sich die Dauer der Kündigungsfrist

für beide Parteien nach den Bestimmungen von Artikel 2 des däni-

schen Angestelltengesetzes.

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Die Parteien kommen darin überein, dass die Kündigungsfristen

beim Übergang zu einem angestelltenähnlichen Arbeitsverhältnis

nicht kürzer sein können als die tarifvertraglichen Kündigungsfristen

von Angestellten. Die Kündigung kann während Krankheit erfolgen.

8. Im jeweiligen Vertrag kann vereinbart werden, dass das Unterneh-

men dem Arbeitnehmer mit einer Frist von 1 Monat am Ende eines

Monats kündigen kann, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines

Zeitraums von 12 Monaten insgesamt 120 Tage lang Arbeitsentgelt

während Krankheit bezogen hat. Die Kündigung ist nur gültig, wenn

sie unverzüglich nach Ende des Zeitraums von 120 Krankheitsta-

gen erfolgt und die betroffene Person immer noch krank ist. Ihre

Gültigkeit wird jedoch nicht von der Rückkehr des Arbeitnehmers

an den Arbeitsplatz während der Kündigungsfrist beeinträchtigt.

Arbeitszeit

9. Die Arbeitszeit, einschließlich etwaiger Überstunden und deren

Vergütung, ist nach den Bestimmungen des Tarifvertrags festzule-

gen.

Urlaub

10. Bei Einstellung zu angestelltenähnlichen Bedingungen wird bezahl-

ter Urlaub oder Urlaub mit Urlaubsgeld gewährt; siehe Artikel 16

des dänischen Angestelltengesetzes. Diese Bestimmung ersetzt

Artikel 48 des Tarifvertrags.

Urlaubsgeld kann dem Arbeitnehmer vor Antritt des Urlaubs ausge-

zahlt werden. In diesem Fall kann das ausgezahlte Urlaubsgeld bei

Kündigung gegengerechnet werden, sofern der Urlaub nicht ange-

treten wurde. Übertragene Urlaubstage aufgrund von Hindernissen

beim Antreten von Urlaub, siehe Tarifvertrag Art. 47 Abs. 5, sind

auf entsprechende Mitteilung des Unternehmens während der Kün-

digungsfrist zu nehmen.

Rentenanspruch und Urlaubsgeld

11. Urlaubsgeld geht in die Rentenbeitragsbemessungsgrundlage ein.

Feiertage

12. Urlaubs- und andere arbeitsfreie Tage werden voll bezahlt.

Zusätzliche arbeitsfreie Tage

13. Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf 5 bewegliche arbeitsfreie

Tage pro Kalenderjahr.

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14. Sofern ein Arbeitnehmer mit angestelltenähnlichen Beschäfti-

gungsbedingungen die zusätzlichen arbeitsfreien Tage vor Ablauf

des Kalenderjahres nicht in Anspruch genommen hat, kann der Ar-

beitnehmer binnen 3 Wochen eine Vergütung in Höhe eines Tages-

lohns pro nicht wahrgenommenen zusätzlichen arbeitsfreien Tag

einfordern. Die Vergütung ist zusammen mit der nächstfolgenden

Gehaltszahlung auszuzahlen.

Besondere Ansparungen

15. Für Arbeitnehmer, die zu angestelltenähnlichen Bedingungen be-

schäftigt sind, wird ein besonderer Ansparungsplan eingerichtet.

Das Unternehmen zahlt vom urlaubsberechtigenden Entgelt

zum 1. Mai 2020 ............................................................. 5,0 %

zum 1. Januar 2021 ........................................................ 6,0 %

zum 1. März 2022 ........................................................... 7,0 %

Von dem Betrag wird Urlaubsgeld (12,5 %) berechnet.

Auszahlung

16. Der Betrag ist zusammen mit dem Gehalt für den Monat Dezember

an den Arbeitnehmer auszuzahlen, sofern der Arbeitnehmer nicht

vor dem 1. Dezember die Überweisung des Betrags auf sein Ren-

tenkonto beantragt hat.

Bei Ausscheiden aus dem Unternehmen wird der Saldo zusammen

mit dem letzten Gehalt ausgezahlt.

Krankheit

17. Das Unternehmen zahlt während der Krankheit das volle Gehalt.

Sonstige Bestimmungen

18. Für zu angestelltenähnlichen Bedingungen beschäftigte Arbeitneh-

mer gelten die Artikel 2a und 2b, 16, 17 und 17a des dänischen

Angestelltengesetzes.

Sofern in dieser Bestimmung oder im zwischen den Parteien abge-

schlossenen Arbeitsvertrag nichts anderes festgelegt wird, unter-

liegt der Arbeitnehmer den Bestimmungen des Tarifvertrags.

Beilegung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten

19. Etwaige Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Auslegung

einzelner Verträge oder Vereinbarungen oder der obigen Richtlinien

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sind gemäß Art. 68 – Regeln zur Beilegung arbeitsrechtlicher Strei-

tigkeiten des Tarifvertrags zu behandeln.

Sollte ein Unternehmen oder ein Arbeitnehmer wünschen, unter

ähnlichen Bedingungen wie bei Angestellten von einem Arbeitsver-

trag zurückzutreten, kann dies mit der für den Arbeitnehmer gelten-

den Kündigungsfrist erfolgen.

Nach Ablauf obiger Fristen wird der Arbeitnehmer allein als von die-

sem Tarifvertrag erfasst angesehen.

Bestehende Arbeitsverträge mit Bestimmungen für Gehaltsempfän-

ger können nach Übereinkunft örtlicher Parteien gemäß diesen

Richtlinien umgeschrieben werden.

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Kapitel 4 Arbeitszeitbestimmungen

Art. 8 Wöchentliche Arbeitszeit

1. Die Dauer der normalen effektiven Arbeitszeit beträgt 37 Stunden

pro Woche.

2. Die wöchentliche Arbeitszeit wird auf die ersten fünf Wochentage

verteilt.

Art. 9 Tägliche Arbeitszeit

1. Die normale tägliche Arbeitszeit beginnt um 7:00 Uhr.

2. Pro Arbeitstag sind 2 Essenspausen von jeweils einer halben Stun-

de einzulegen.

3. Die zeitliche Festlegung der Essenspausen erfolgt gemäß dem Ta-

rifvertrag zwischen dem Unternehmen und den Arbeitnehmern. Das

Unternehmen und die Arbeitnehmer können vereinbaren, dass nur

eine Essenspause eingelegt wird.

4. Sofern das Unternehmen und die Arbeitnehmer sich darauf ver-

ständigt haben sowie sowohl Dansk Byggeri als auch die örtliche

Gewerkschaft darüber informiert wurden, können die Arbeitszeiten

innerhalb des Zeitraums von 6 bis 18 Uhr geändert werden, wenn

dabei die zulässige tägliche Anzahl an Arbeitsstunden eingehalten

wird. In solchen Fällen werden keine Überstundenzuschläge ge-

zahlt.

Art. 10 Variable wöchentliche Arbeitszeit

Variable wöchentliche Arbeitszeit

1. Über die Erhöhung oder Minderung der täglichen bzw. wöchentli-

chen Arbeitszeit können örtliche Vereinbarungen getroffen werden,

unter der Voraussetzung, dass die regelmäßige wöchentliche Ar-

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beitszeit über einen im Voraus festgelegten Zeitraum weiterhin im

Durchschnitt 37 Stunden beträgt.

2. Die Arbeitszeit kann zwischen 6 und 18 Uhr festgelegt werden.

3. Der Zeitraum, für den der Durchschnitt gerechnet wird, kann sich

nicht über mehr als 10 Wochen ausschließlich Urlaub erstrecken.

4. Eine solche Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und darf nicht

dazu führen, dass die tatsächliche Arbeitszeit mehr als 10 Stunden

beträgt.

5. Vor Beginn des vereinbarten Zeitraums muss die Vereinbarung von

der regionalen Gewerkschaftsabteilung genehmigt werden.

Art. 11 Arbeitszeiten mit erforderlicher Übernachtung

1. Für Arbeiten, die eine Übernachtung außerhalb der eigenen Wohn-

räume erfordern, können die normalen Arbeitszeiten zwischen 6

und 18 Uhr geändert werden, sofern das Unternehmen und die Ar-

beitnehmer darin übereinkommen (eine 4-Tage-Woche ist möglich).

2. Eine solche Vereinbarung darf nicht dazu führen, dass die normale

Arbeitszeit mehr als 10 effektive Stunden pro Tag beträgt.

3. Es werden keine Überstundenzuschläge gezahlt.

Hotel und Verpflegung

4. Wenn Arbeitnehmer in Übereinkunft mit dem Unternehmen während

ihrer Arbeitszeit auswärtig übernachten müssen, übernimmt das Un-

ternehmen die (angemessenen) Kosten für Hotel und Verpflegung.

Zur Deckung kleinerer Ausgaben werden die vom dänischen Aus-

schuss für die nationale Steuerbeurteilung festgelegten Sätze her-

angezogen (zum 1. Januar 2020 beträgt der Satz 130,25 DKK pro

Tag).

Art. 12 Beschäftigung in Teilzeit

Ungeachtet der Bestimmungen für die normale wöchentliche und tägli-

che Arbeitszeit kann Teilzeitarbeit unter den folgenden Bedingungen ört-

lich geregelt werden:

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1. In normalen Arbeitswochen muss die wöchentliche Arbeitszeit bei

Teilzeitarbeit zwischen 15 und 30 Stunden liegen.

2. Wenn ein Unternehmen Arbeitnehmer in Teilzeit beschäftigt, sind

den Organisationen in jedem Einzelfall Informationen über die Ar-

beitszeiten und den Arbeitsort zu übermitteln.

3. Änderungen an der Arbeitszeit (Länge und Ort) müssen 4 Wochen

im Voraus angekündigt werden.

4. Die Vergütung für Teilzeitarbeit unterliegt den Bestimmungen des

jeweils geltenden Tarifvertrags, sodass den betroffenen Arbeitneh-

mern keinerlei Entschädigung dafür gezahlt wird, dass ihre Arbeits-

zeit geringer ist als normalerweise.

5. Wenn die zwischen den Parteien vereinbarte Arbeitszeit überschrit-

ten wird, muss gemäß Tarifvertrag ein Zuschuss für Überstunden

gezahlt werden.

6. Die Kündigungsklauseln in Art. 67 gelten auch für Teilzeitmitarbei-

ter.

Art. 13 Freie Tage

1. Mai

1. Der 1. Mai ist ein ganzer arbeitsfreier Tag.

Tag des dänischen Grundgesetzes (5. Juni)

2. Der Tag des dänischen Grundgesetzes ist ein ganzer Feiertag mit

Feiertagsvorschuss gemäß Artikel 52 Abs. 5.

Zusätzliche arbeitsfreie Tage

3. Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf fünf bewegliche arbeitsfreie

Tage pro Kalenderjahr.

4. Bewegliche Feiertage werden nach den gleichen Regeln bezahlt,

die für die Vergütungen von Wochentagsfeiertagen gelten, siehe

Artikel 52, und werden nach den gleichen Regeln genommen, die

für die Inanspruchnahme von Resturlaubsansprüchen gelten.

5. Der Vorschuss für bewegliche freie Tage beläuft sich bei erwach-

senen Arbeitnehmern auf 1.300 DKK.

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6. Falls ein Arbeitnehmer zum Anfang des beweglichen arbeitsfreien

Tages krank ist, so ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, diesen

beweglichen arbeitsfreien Tag anzutreten, und der bewegliche ar-

beitsfreie Tag kann auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wer-

den.

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Kapitel 5 Überstunden

Art. 14 Überstunden/Sonn- und Feiertagsarbeit

Überstunden

1. Überstunden werden an dem Ende der normalen Arbeitszeit bis

zum erneuten Beginn der normalen Arbeitszeit berechnet. Für die

ersten 3 Stunden ist ein Zuschlag in Höhe von 50 % des vertraglich

vereinbarten Mindeststundenlohns ohne Werkzeugzulage zu zah-

len, für alle darauffolgenden Stunden ein Zuschlag von 100 %.

2. Von den 3 genannten Stunden kann 1 Stunde direkt vor Beginn der

normalen Arbeitszeit angesetzt werden.

3. Für Arbeit an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen

ist ein Zuschlag in Höhe von 100 % des vertraglich vereinbarten

Mindeststundenlohns ohne Werkzeugzulage zu zahlen.

4. Während der Arbeit an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen

wird den Arbeitnehmern ohne Lohnabzug eine Essenspause von

einer halben Stunde pro jeweils dreieinhalb Arbeitsstunden ge-

währt, darunter eine halbe Stunde Essenspause unmittelbar im An-

schluss an die normale Arbeitszeit, sofern die Überstunden mehr

als 1 Stunde betragen.

Sonn- und Feiertagsarbeit

Überstunden sowie Arbeit an Sonntagen und gesetzlichen Fei-

ertagen können durchgeführt werden, wenn Unternehmen und

Arbeitnehmer darin übereinkommen.

5. Arbeitnehmer müssen zur Leistung von Überstunden sowie Sonn-

und Feiertagsarbeit bereit sein, sofern diese erforderlich ist.

Als erforderlich gelten folgende Arbeiten:

− Arbeiten auf Messen sowie Reparaturen von oder an Geschäf-

ten, Werkstätten und Fabriken, wenn die Durchführung dieser

Arbeiten während normaler Arbeitszeiten dazu führen würde,

dass Mitarbeiter anderer Unternehmen nicht ihrer Arbeit nach-

gehen könnten.

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− Arbeiten im Zusammenhang mit Schächten, Kanalisationslei-

tungen, Brückenbau u. Ä, die den allgemeinen Verkehr behin-

dern würden, falls sie während der normalen Arbeitszeit ausge-

führt würden.

− Arbeiten in Zusammenhang mit dem Abstützen und Aussteifen

von Gebäuden, verursacht durch Ausschachtungen am Nach-

bargrundstück, oder ähnliche Arbeiten, die unbedingt erforder-

lich sind, um Unfälle zu verhindern.

Überstundenausgleich

6. Überstundenausgleich von mehr als 4 Stunden pro Woche

muss innerhalb von 3 Monaten nach Ableistung der Arbeit er-

folgen.

Art. 15 Systematische Überstunden

1. Wenn die Partner vor Ort vergeblich versucht haben, eine Vereinba-

rung über variable wöchentliche Arbeitszeit zu erzielen (siehe Arti-

kel 10), kann das Unternehmen systematische Überstunden festle-

gen. Systematische Überstunden können maximal 5 Stunden pro

Kalenderwoche und 1 Stunde pro Tag ausmachen und haben im

Anschluss an die normale Arbeitszeit des Arbeitnehmers erfolgen.

Systematische Überstunden sind spätestens vor Ablauf der norma-

len Arbeitszeit 4 Kalendertage vor der Woche, in der die systemati-

schen Überstunden stattfinden sollen, anzukündigen.

2. Sofern keine andere Vereinbarung zwischen der Betriebsleitung

und dem Vertrauensmann getroffen wurde, sind systematische

Überstunden innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nach ihrer

Verrichtung durch ganze freie Tage auszugleichen.

3. Reststunden, die nicht zu einem vollen arbeitsfreien Tag berechti-

gen, werden übertragen.

4. Der Zeitpunkt des Überstundenausgleichs wird nach Verhandlun-

gen zwischen den Parteien durch den Arbeitgeber festgelegt. Der

Arbeitnehmer muss jedoch mindestens 6 x 24 Stunden im Voraus

davon unterrichtet werden.

5. Freizeitausgleich für systematische Überstunden darf während einer

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Kündigungsfrist nicht gewährt werden, es sei denn, das Unterneh-

men und der Arbeitnehmer vereinbaren solches.

6. Die vorhandenen Möglichkeiten für die Ankündigung von Überstun-

den nach den übrigen Bestimmungen des Tarifvertrages werden

von der Möglichkeit, systematische Überstunden anzukündigen,

nicht beeinflusst.

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Kapitel 6 Bestimmungen für Pauschalzahlungen

Art. 16 Zahlungsbedingungen

Allgemeine Zeitlohnbestimmungen

1. Mindeststundenlohn für pauschal bezahlte Arbeiten ab Beginn der

Lohnwoche einschließlich

1. Mai 2020 ................................................................... 128,40 DKK

1. Januar 2021 .............................................................. 130,90 DKK

1. März 2022 ................................................................ 133,40 DKK

Lohnverhandlungen

2. Verhandlungen über die Änderung von Stundenlöhnen für pauschal

zu bezahlende Arbeiten dürfen in jedem Unternehmen nur einmal

pro Tarifjahr stattfinden.

3. Änderungen des Mindeststundenlohnes gelten nicht für Arbeitsent-

gelte von oder über dem neuen Mindeststundenlohn und jedem Zu-

satz zum Tarifvertrag. Sollte dies dazu führen, dass Löhne niedriger

ausfallen als die zum 1. Mai 2020, 1. Januar 2021 und 1. März

2022 neu festgelegten Beträge, so sind die Löhne bis auf diese Be-

träge zu erhöhen.

4. Gruppentarifverträge oder Einzelverträge mit dem Zweck, den Lohn

durch Änderungen des tariflichen Stundenlohns oder der tarifver-

traglich vereinbarten prozentualen Erhöhungen anzupassen, kön-

nen nicht geltend gemacht werden.

5. Solche Vereinbarungen können auf Anfrage der Parteien in die

Verhandlungen aufgenommen werden.

Werkzeugzulage

Maurergesellen:

6. Die folgenden Stundenzulagen sind sowohl für Akkordarbeit als

auch stundenweise bezahlte Arbeit ab der Arbeitswoche zu zahlen,

in die das jeweils angegebene Datum fällt:

1. Mai 2020 ...................................................................... 3,00 DKK

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1. Januar 2021 ................................................................. 3,05 DKK

1. März 2022 ................................................................... 3,10 DKK

Für Akkordarbeit wird die Werkzeugzulage als letzter Posten in die

Jahresendabrechnung übernommen.

Bei stundenweise bezahlter Arbeit geht die Werkzeugzulage in den

Stundenlohn ein, sofern sie nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber

nicht als gesonderter Posten auf der wöchentlichen Lohnabrech-

nung erscheint.

Maurergehilfen:

Das Unternehmen stellt die erforderlichen Werkzeuge bereit.

Die Werkzeuge gehören dem Unternehmen.

Schmutzzulage

7. Im Falle besonders schmutzigen Arbeitsbedingungen auf alten Dä-

chern, an alten Schornsteinen, in alten Kellern oder Fabrikanlagen

usw. sowie bei Feuerschäden hat der Arbeitnehmer das Recht, ei-

nen Lohnzuschlag zu verlangen, wenn diese Bedingungen bei der

Festlegung der Vergütung nicht bereits berücksichtigt wurden. Soll-

te dabei keine Einigung erzielt werden, können die Meinungsver-

schiedenheiten in Übereinstimmung mit den Regeln zur Beilegung

arbeitsrechtlicher Streitigkeiten behandelt werden.

Arbeitsunterbrechung aufgrund von Witterungsbedingungen

8. Wenn das Unternehmen oder sein Vertreter feststellt, dass die Ar-

beiten aufgrund der Witterungsbedingungen unterbrochen werden

mussten und belegt werden kann, dass ein Arbeitnehmer am Ar-

beitsort verbleiben musste, um eine mögliche Fortsetzung der Ar-

beiten abzuwarten, so ist die Wartezeit mit dem vereinbarten Min-

deststundenlohn zu vergüten.

9. Maurergehilfen in der Hauptstadtregion (siehe Art. 2) behalten das

Anrecht auf den vereinbarten Stundenlohn; siehe aktuelles Verfah-

ren für die Bezahlung von Wartezeiten.

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Art. 17 Allgemeines

Lohn- und Gehaltsfestsetzung

1. Die Parteien sind sich einig, dass es als Bedingung gilt, dass es

Abweichungen von dem im Tarifvertrag festgelegten Mindestlohn-

satz geben kann und soll, weil das Lohnsystem „beweglich“ ist und

weil es eine gewisse Lohnsatzschwankung im einzelnen Unter-

nehmen gibt.

2. So sind die Fähigkeiten, Erfahrungen, Aus- und Weiterbildung so-

wie die Leistung der Arbeitnehmer in der Produktion zu berücksich-

tigen. Zudem wird der Lohn/das Gehalt dadurch beeinflusst, dass

es keinen oder nur einen vernachlässigbaren Zugang zu Akkordar-

beit oder anderen leistungsbezogenen Lohnsystemen gibt. Ferner

sind die Anforderungen der Tätigkeit an den Ausübenden zu be-

rücksichtigen, darunter insbesondere mit der Ausführung der Tätig-

keit verbundene Beeinträchtigungen.

3. Die Vergütungen des einzelnen Arbeitnehmers werden in jedem

Fall zwischen dem Unternehmen und dem Arbeitnehmer, ohne

Einbeziehung der Organisationen, vereinbart. Zur Beobachtung der

Verhandlungen kann die Vertrauensperson hinzugezogen werden.

4. Falls erforderlich muss ein Verhandlungsprotokoll angefertigt wer-

den.

5. Verhandlungen über die Anpassung individueller Löhne können ein

Mal pro Tarifvertragsjahr stattfinden.

Missverhältnisse insgesamt

6 Die Organisationen haben nach den Bestimmungen über die Be-

handlung betrieblicher Streitigkeiten in den Fällen ein Einspruchs-

recht, in denen angenommen wird, dass insgesamt Missverhältnis-

se vorliegen.

7. Die Parteien sind sich einig, dass eine der Voraussetzungen für das

Vorliegen eines Missverhältnisses insgesamt darin besteht, dass

das Vergütungsniveau des einzelnen Unternehmens erheblich un-

ter dem Vergütungsniveau in vergleichbaren Unternehmen der

Branche liegt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass ein Miss-

verhältnis nicht allein daraus entsteht, dass eine erhebliche Abwei-

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chung vom allgemeinen Durchschnittslohn der Branche vorliegt. Es

ist eine Voraussetzung, dass von vergleichbaren Unternehmen in-

nerhalb der gleichen Branche und Geografie die Rede ist.

Beilegung von Arbeitskonflikten

8. Streitigkeiten darüber, ob ein Missverhältnis vorliegt, können nach

den arbeitsrechtlichen Bestimmungen in Kapitel 15 mit einfacher

Beweislast beigelegt werden. Auf Grundlage der Verhältnisse auf

einer aktuellen Baustelle kann ein arbeitsrechtliches Verfahren ein-

geleitet werden.

9. Während der Organisationsbesprechung versuchen die Parteien,

eine Vereinbarung zu Abweichungen und deren Umfang zu finden.

Erzielen die Parteien eine Vereinbarung, kann der Fal geschlos-

seen werden

10. Falls es während der arbeitsrechtlichen Sachbearbeitung nicht

möglich ist, über das Missverhältnis zu einer Einigung zu gelangen,

kann die Sache in einem arbeitsrechtlichen Schiedsverfahren fort-

geführt werden, in dem darüber entschieden wird, ob ein Missver-

hältnis vorliegt und wie groß dieses ist.

11. Ein festgestelltes Missverhältnis muss auf Antrag anschließend

zum Gegenstand einer lokalen Verhandlung gemacht werden.

12. Falls ein Missverhältnis festgestellt wird, können die Parteien durch

arbeitsrechtliche Verhandlungen versuchen, zu einer Einigkeit über

die Beendigung des Missverhältnisses zu gelangen. Eine eventuel-

le Uneinigkeit über die Lohnfestsetzung kann jedoch nicht in einem

arbeitsrechtlichen Schiedsverfahren fortgeführt werden.

Art. 18 Betriebliche Gemeinschaftseinrichtungen

1. Betriebliche Gemeinschaftseinrichtungen sind nach der jeweils gel-

tenden behördlichen Verordnung vorzusehen, die Bestandteil die-

ses Tarifvertrags ist, derzeit die Verordnung Nr. 1516 vom 16. De-

zember 2010 des dänischen Gewerbeaufsichtsamts über die Aus-

rüstung von Baustellen und ähnlichen Arbeitsstätten („Arbejdstilsy-

nets bekendtgørelse nr. 1516“).

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2. Wenn ein Arbeitnehmer der Ansicht ist, dass die betrieblichen Ge-

meinschaftseinrichtungen nicht den geltenden Regelungen ent-

sprechen, kann die Angelegenheit durch seine Organisation vorge-

bracht werden.

3. Innerhalb von fünf Werktagen wird an der Arbeitsstätte eine Infor-

mationsbesprechung unter Teilnahme der Parteien und der Vertre-

ter der Organisationen abgehalten, sofern die Verhältnisse bis da-

hin nicht in Ordnung gebracht wurden. Siehe jedoch Punkt 8.

4. Während der Besprechung wird darüber befunden, ob die Regeln

eingehalten wurden oder nicht und ob etwaige Mängel eine wesent-

liche Verschlechterung des Nutzungswerts bedeuten.

5. Wenn während der Informationsbesprechung festgestellt wird, dass

etwaige Mängel keine wesentliche Verschlechterung des Nut-

zungswerts bedeuten, wird der Fall abgeschlossen.

6. Falls Mängel festgestellt werden, die eine wesentliche Verschlech-

terung des Nutzungswerts bedeuten, ist vom Datum dieser Fest-

stellung dieses Sachverhalts bis zur Beseitigung der Mängel eine

Entschädigung in Höhe von Satz 1 zu zahlen.

7. Wenn bei der Besprechung keine Einigung erzielt wird, kann der

Fall von beiden Parteien gemäß den üblichen Verfahren für arbeits-

rechtliche Streitigkeiten fortgeführt werden. Bei der Besprechung ist

ein Protokoll anzufertigen, das die Meinungsverschiedenheit fest-

hält.

8. Wenn die Mängel von einer Art sind, die offenkundig eine Informa-

tionsbesprechung unbegründet erscheinen lassen, beispielsweise

wenn überhaupt keine vorschriftsmäßigen Einrichtungen existieren,

so können die Arbeitnehmer vom Datum der Feststellung des

Sachverhalts bis zur Beseitigung der Mängel eine Entschädigung in

Höhe von Satz 2 verlangen.

9. Die in Abs. 8 genannten Meinungsverschiedenheiten sind in Über-

einstimmung mit den Regeln zur Beilegung arbeitsrechtlicher Strei-

tigkeiten zu behandeln.

10. Alle in Abs. 6 und 8 genannten Mängel sind von dem Unternehmen

innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Informationsbesprechung

oder einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung zu beheben.

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Andernfalls kann der Fall innerhalb der üblichen arbeitsrechtlichen

Verfahren fortgesetzt werden.

11. Wenn die Arbeit maximal 3 oder 6 Arbeitstage in Anspruch nimmt

und das Unternehmen keine adäquaten Toiletten und Essensräum-

lichkeiten bereitstellt, können die Arbeitnehmer eine Entschädigung

gemäß Satz 1 verlangen.

12. Satz 1 der Entschädigung beträgt pro Arbeitskraft ........ 57,50 DKK

Satz 2 der Entschädigung beträgt pro Arbeitskraft ........ 90,00 DKK

Art. 19 Fahrkostenvergütung

1. Für Arbeiten in einer Entfernung von 10 bis einschließlich 35

km von der Wohnstätte des Arbeitnehmers wird diesem pro

Arbeitstag für die Hin- und Rückfahrt eine Reisekostenpau-

schale von 1,96 DKK pro angefangenem Kilometer gezahlt.

2. Für Arbeiten in einer Entfernung von 5 bis einschließlich 35 km von

der Wohnstätte des Arbeitnehmers wird diesem pro Arbeitstag für

die Hin- und Rückfahrt eine Reisekostenpauschale von 1,96 DKK

pro angefangenem Kilometer gezahlt.

3. Die oben genannten Vergütungen unterliegen den staatlichen Re-

gelungen für Fahrten von über 20.000 km pro Jahr.

4. Anpassungen erfolgen ab Beginn der Lohnperiode, welche den 1.

März bzw. 1. September umfasst.

Laut Stand vom 1. März 2020 beträgt die Vergütung 1,96 DKK.

5. Bei Entfernungen von bis zu 5 bzw. 10 km sowie in Fällen, in de-

nen das Unternehmen ein kostenloses Transportmittel bereitstellt,

wird keine Reisekostenpauschale gewährt.

Bei Entfernungen von mehr als 35 km unterliegt die Akkordarbeit

den jeweils geltenden Bestimmungen.

Entfernungen werden auf der nächstgelegenen befahrbaren Straße

gemessen.

Bei dauerhafter Akkordarbeit hat der Arbeitnehmer kein Anrecht auf

eine Fahrtkostenpauschale, auch wenn sich die Entfernung durch

einen Wohnortwechsel erhöht.

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Kapitel 7 Lohnzahlung

Art. 20 Lohnzeitraum

1. Der Lohnzeitraum beginnt an einem Montag, und die Zahlung muss

am darauffolgenden Donnerstag nach Ende des Lohnzeitraums er-

folgen.

2. Das Unternehmen kann verlangen, dass die Abrechnungslisten am

Montagmorgen ausgestellt werden. Die Auszahlung von Löhnen

findet unmittelbar vor dem Ende der Arbeitszeit am Arbeitsort statt.

3. Der Lohnzeitraum erstreckt sich über 2 Wochen, sofern das Unter-

nehmen und der Arbeitnehmer sich nicht auf einen anderen Lohn-

zeitraum einigen.

Art. 21 Lohnzahlung

1. Die Auszahlung der Löhne erfolgt in bar oder auf ein Lohnkonto.

2. Lohnauszahlungen über ein Finanzinstitut erfolgen normalerweise

an einem Donnerstag. Wenn der Donnerstag ein gesetzlicher Feier-

tag ist, erfolgt die Zahlung am vorangehenden Werktag.

3. Für jeden Lohnzeitraum werden alle Stundenlöhne für Akkordarbeit

ausgezahlt.

4. Wenn der Zahltag auf einen Feiertag fällt, erfolgt die Lohnzahlung

am ersten normalen Zahltag nach dem Feiertag.

5. Arbeitnehmern ohne Lohnkonto übermittelt das Unternehmen fälli-

ge Zahlungen am Folgetag.

6. Ist die Anschrift des Arbeitnehmers dem Unternehmen nicht be-

kannt, kann das Unternehmen den Lohn an die örtliche 3F-

Abteilung senden.

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Art. 22 Lohnabrechnungen

1. Im Rahmen der Lohnzahlung sind Lohnabrechnungen auszustellen,

die mindestens folgende Angaben enthalten:

− Die CVR-Nummer des Unternehmens

− Stundenlohnarbeit

− Akkordarbeit/-überschuss

− Überstunden

− Lohn bei Krankheit

− Sonntags- und Feiertagszuschläge

− Fahrkostenvergütung

− ATP

− Renten

− Vergütung für ersten und zweiten Tag der Arbeitslosigkeit

Elektronische Lohnabrechnungen

2. Das Unternehmen kann mit schuldbefreiender Wirkung Lohnab-

rechnungen, die während oder nach dem laufenden Arbeitsverhält-

nis ausgetauscht werden sollen, über vorhandene elektronische

Mail-Lösungen, z. B. e-Box oder E-Mail, übermitteln.

3. Sollte das Unternehmen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen

wollen, kann es dies mit einer dreimonatigen Vorankündigung an

seine Arbeitnehmer tun, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Nach Ablauf dieser Frist können Mitarbeiter, die keine Möglichkeit

zur Nutzung der elektronischen Lösung haben, die betreffenden

Dokumente auf Anfrage vom Unternehmen erhalten.

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Kapitel 8 Leistungslohn

Art. 23 Akkordarbeitsbedingungen

Akkordarbeit

1. Alle neuen Arbeiten werden als Akkordarbeiten ausgeführt und ge-

mäß der geltenden Preisliste und den Bestimmungen des zwischen

den Parteien vereinbarten Tarifvertrages bezahlt.

2. Wenn Umbau- und Reparaturarbeiten von einem solchen Umfang

sind, dass sie als Akkordarbeit ausgeführt werden können, ist dies

gemäß der genannten Preisliste möglich, soweit Unternehmen und

Arbeitnehmer darin übereinkommen.

3. Die in der Preisliste aufgeführten Preise gelten für gut ausgeführte

Arbeiten.

4. Vorbedingung ist die Bereitstellung geeigneter Materialien.

5. Vor Arbeitsbeginn müssen das Unternehmen oder sein Vertreter

möglichst mit dem Akkordverantwortlichen die Einrichtung des Ar-

beitsplatzes, die Ausführung der Arbeit und die Zahlungsmodalitä-

ten besprechen.

In der Hauptstadt (siehe Art. 2) ist die jeweils gültige Preisliste zu

verwenden, die zwischen Dansk Byggeri und der Gruppe der Mau-

rer und Maurergehilfen von Fagligt Fælles Forbund vereinbart wur-

de.

Das Unternehmen kann, sofern erforderlich oder angemessen, die

Personalstärke für die Akkordarbeit erhöhen oder senken.

Eine Erhöhung oder Senkung der Personalstärke sollte im Voraus

mit dem Akkordverantwortlichen besprochen werden.

6. Für Gesellen gelten jeweils die Preislisten für Maurerarbeiten in

Kopenhagen und Nordseeland (Zone 1 und 2) sowie die Preisliste

für die dänischen Provinzen.

Für Maurergehilfen gilt im gesamten Land die Preisliste für Maurer-

arbeiten von 2006 mit Ausnahme der Gemeinden Kopenhagen und

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Frederiksberg.

Arbeitszeit

7. Der Akkordverantwortliche muss Buch führen über die Tageslöhne

und Akkordarbeitszeiten der einzelnen Arbeitnehmer. Arbeiten zu

Tageslöhnen sind auf der wöchentlichen Lohnabrechnung bezie-

hungsweise in der Lohnbuchführung zu vermerken und gegebenen-

falls gegenzuzeichnen.

Rechte und Pflichten

8. Wenn ein Arbeitnehmer für Akkordarbeit beschäftigt wird, hat er

das Recht und die Pflicht, die Akkordarbeit fertigzustellen.

Geltungsbereich von Akkordarbeit

9. Vor Beginn der Akkordarbeit muss deren Umfang schriftlich verein-

bart werden, sofern eine der Parteien dies wünscht. Eine ähnliche

Bestimmung gilt für Änderungen bezüglich der Akkordarbeit.

10. Der Abschnitt oder Unterabschnitt der Preisliste für den Bau von

beispielsweise großen Gebäuden oder einer geplanten und begon-

nenen Errichtung einer großen Anzahl von Einfamilienhäusern ist

mangels anders lautender Vereinbarung in der Regel eine gesamte

Akkordarbeit. Die gesamte Akkordarbeit ist die Arbeit, die vom ent-

sprechenden Absatz oder Teilabsatz umfasst ist.

Gemeinschaftliche Akkordarbeit

11. Die Arbeit wird als gemeinschaftliche Akkordarbeit ausgeführt,

wenn das Unternehmen, der Maurergeselle und die Maurergehilfen

sich darauf verständigen.

12. Alle Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die gemeinsame Ak-

kordarbeit unterliegen der Beilegung arbeitsrechtlichen Streitigkei-

ten, wobei die Arbeitnehmer von der Gruppe der Maurer und Mau-

rergehilfen des vereinigten dänischen Arbeiterverbands – 3F – ver-

treten werden.

13. Die Preise auf der Preisliste für Maurerarbeiten in der Provinz und

der Preisliste für Maurerarbeiten in Kopenhagen und Nordseeland

(Zone 1 und 2) sowie Teile der Preisliste für Maurergehilfen sind

von Beginn der jeweiligen Lohnwoche mit folgenden Daten um den

jeweils angegebenen Prozentsatz zu erhöhen:

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Jahr Erhöhung Gesamt

1. Mai 2020 2,10 % 2,10 %

1. Januar 2021 2,10 % 4,24 %

1. März 2022 2,10 % 6,43 %

Art. 24 Vorschuss für Akkordarbeit

1. Wenn eine Arbeit als Akkordarbeit durchgeführt wird, ist das Unter-

nehmen nur zur Lohnzahlung auf Grundlage der vereinbarten Ak-

kordarbeitspreise verpflichtet. Allerdings muss in Fällen, in denen

angenommen wird, dass nicht die gesamte Bezahlung erfolgt ist,

die Arbeitsleistung sofort gemessen, berechnet sowie am Zahltag

bezahlt werden.

2. In Unternehmen mit einem zweiwöchigen Zahlungszeitraum könn-

ten Arbeitnehmer auf Anfrage (siehe unten) einen Vorschuss für die

täglich erbrachte Arbeitsleistung in Höhe von 85 % des für die ge-

samte Arbeit geschuldeten Betrages verlangen.

3. Bei langfristiger Akkordarbeit können Arbeitnehmer alle sechs Wo-

chen einen Vorschuss in Höhe von 90 % des gesamten Lohns für

die ausgeführte Akkordarbeit verlangen.

4. Ein Vorschuss kann fünf Werktage vor der Zahlung beantragt wer-

den und wird am Zahltag fällig.

Art. 25 Rückstand bei Akkordarbeit

1. Bei Akkordarbeit haben Arbeitnehmer nur ein Anrecht auf den ver-

dienten Lohn, und das Unternehmen kann Zahlungen für nicht ge-

leistet Arbeiten gemäß den erforderlichen Belegen zurückhalten.

2. Wenn es bei der Abrechnung von Akkordarbeit wahrscheinlich er-

scheint, dass Arbeitnehmer bei ihrer Arbeit in Rückstand geraten

sind, hat das Unternehmen das Recht, die Akkordarbeit zu been-

den.

3. Danach sind die Parteien von ihren gegenseitigen Pflichten befreit.

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Art. 26 Unterbrechung einer Akkordarbeit/Reparaturarbeiten

Unterbrechung der Arbeit

1. Wenn Akkordarbeit unterbrochen wird und das Unternehmen die

Arbeitnehmer während dieser Unterbrechung anderweitig einsetzt,

haben die Arbeitnehmer kein Anrecht auf eine Entschädigung.

2. Die Arbeitnehmer dürfen sich nicht weigern, andere Arbeiten aus-

zuführen, bis die unterbrochene Akkordarbeit fortgesetzt werden

kann, sofern diese anderen Arbeiten innerhalb einer Entfernung

von 20 km vom Wohnort des betreffenden Arbeitnehmers auszu-

führen sind.

3. Wenn Arbeitnehmer sich weigern, andere Arbeiten auszuführen,

haben sie kein Anrecht auf Bezahlung für die verlorene Arbeitszeit.

4. Wenn das Unternehmen keine andere Arbeit ermöglicht und die

Arbeitnehmer eine Entschädigung für die entgangene Arbeitszeit

verlangen, haben sie das Recht, den Fall gemäß den geltenden ar-

beitsrechtlichen Bestimmungen behandeln zu lassen; siehe Artikel

68.

5. Wo Art. 4 Abs. 2 des Manteltarifvertrags gilt, kann ein Arbeitneh-

mer, der eine Akkordarbeit begonnen hat, es nicht ablehnen, diese

zu unterbrechen und dringende Reparaturarbeiten auszuführen. Es

ist jedoch in angemessenem Umfang zu beachten, dass nicht stets

dieselben Arbeitnehmer von der Akkordarbeit abgezogen werden.

Wartezeit

6. Die Entschädigung für eine Wartezeit entspricht dem für Repa-

raturarbeiten jeweils geltenden Mindeststundenlohn.

7. Wenn belegt werden kann, dass das Unternehmen keine

Schuld an der Unterbrechung der Akkordarbeit trifft und dass

es ihm nicht möglich ist, den Gesellen andere Arbeiten bereit-

zustellen, so ist es nicht verpflichtet, eine Entschädigung zu

zahlen. Die Arbeitnehmer können das Aufmaß und die Abrech-

nung der Arbeit fordern, sofern die Unterbrechung nicht witte-

rungsbedingt ist.

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8. Maurergehilfen in der Hauptstadt (siehe Art. 2) behalten ein Anrecht

auf den vereinbarten Stundenlohn gemäß der aktuellen Praxis, sie-

he Art. 16, Abschnitt 9.

Entschädigungsforderungen

9. Entschädigungsforderungen können innerhalb von fünf Werktagen

nach der Unterbrechung an das Unternehmen gestellt werden.

10. Bei Unterbrechungen aufgrund illegaler Arbeitsniederlegung,

Streiks oder Aussperrungen ist das Unternehmen nicht haftbar.

Art. 27 Bezahlung von Akkordarbeit

1. In Abrechnungen für Akkordarbeit werden Akontozahlungen und

sonstige Abschlagszahlungen abgezogen.

Garantierte Bezahlung von Akkordarbeit

2. Maurern und Maurergehilfen mit mindestens einem Monat Dienstal-

ter im Unternehmen ist ab der Lohnwoche mit folgendem Datum ei-

ne garantierte Bezahlung für Akkordarbeit in Höhe des Mindest-

lohns zu leisten:

1. Mai 2020 ...................................................................... 20,00 DKK

Vorschuss

3. Der Vorschuss für Akkordarbeit muss separat zwischen dem Ar-

beitnehmer und dem Unternehmen vereinbart werden, außer dass

mindestens der Mindestlohn zusätzlich einer garantierten Bezah-

lung für Akkordarbeit gezahlt werden muss.

Art. 28 Forderungen von Sonderzahlungen für Akkordarbeit

1. Alle Sonderzahlungen von Akkordarbeit, die nicht in der Preisliste

enthalten sind oder bei denen gesonderte Bedingungen einen Zu-

schlag erforderlich machen, müssen normalerweise spätestens

während der Ausführung der Arbeiten schriftlich vereinbart werden.

2. Wenn eine schriftliche und unterschriebene Forderung oder ein

schriftliches und unterschriebenes Angebot übermittelt wird, muss

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der Empfänger oder sein Vertreter den Empfang per Unterschrift

bestätigen.

3. Seitens der Arbeitnehmer muss die Sondervereinbarung vom Ak-

kordverantwortlichen und, falls möglich, von einem der an der Ak-

kordarbeit beteiligten Arbeitnehmer unterzeichnet werden. Die Un-

terschriften sind für alle an der Akkordarbeit teilnehmenden Arbeit-

nehmer bindend, ungeachtet dessen, ob diese an der Arbeit ab

dem Datum der Unterzeichnung der Sondervereinbarung oder ab

einem späteren Datum beteiligt waren.

4. Das Unternehmen und die Arbeitnehmer können anstreben, dass

auch Umbau- und Reparaturarbeiten soweit möglich als Akkordar-

beiten mit einer gesonderten Bezahlung durchgeführt werden, die

mit der Preisliste als richtungsweisend vereinbart wird.

5. Wenn ein Arbeitnehmer – aufgrund der vernünftigen Annahme,

dass die Arbeit gemäß der Preisliste ausgeführt wurde – während

der Ausführung der Arbeit keine gesonderte Bezahlung für Akkord-

arbeit verlangt hat und es sich herausstellt, dass die Arbeit nicht

gemäß der Preisliste bezahlt werden kann, kann der Arbeitnehmer

nicht daran gehindert werden, auf dem gewohnten Weg zur Beile-

gung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten eine gesonderte Bezahlung

für Akkordarbeit einzufordern.

6. Wenn Arbeitnehmer dem Unternehmen oder seinem Vertreter eine

Berichtsanfrage übermitteln, muss das Unternehmen innerhalb von

8 Tagen schriftlich darauf antworten.

7. Erfolgt dies nicht, so ist die Forderung des Arbeitnehmers als ge-

nehmigt anzusehen.

8. Innerhalb von 12 Tagen nach der Antwort des Unternehmens müs-

sen die Bestimmungen des Tarifvertrags in Ordnung und von bei-

den Parteien unterschrieben worden sein, sofern diese angemes-

sen sind und durch Mediation keine Vereinbarung getroffen werden

konnte.

9. Andernfalls gilt das Angebot des Unternehmens als angenommen.

10. Die oben genannten Fristen beinhalten keine Sonntage und gesetz-

lichen Feiertage, Samstage für die 5-Tage-Woche und den Tag der

Auslieferung.

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11. Wenn ein Unternehmen einen kompletten Schließung aufgrund von

Betriebsurlaub verkündet hat, sind die Fristen um die Länge des Ur-

laubs zu verlängern.

Art. 29 Aufmaß

Das Unternehmen ist im Voraus zu unterrichten, wenn ein

Aufmaß stattfinden soll. Damit das Unternehmen oder einer

seiner Vertreter anwesend sein kann, muss die Mitteilung spä-

testens 48 Stunden vor dem Aufmaß erfolgen.

Art. 30 Abrechnung von Akkordarbeit

1. Innerhalb von 25 Tagen nach dem Abschluss der Akkordarbeit sind

dem Unternehmen mit Datum und Unterschrift versehene Abrech-

nungen über die Akkordarbeit zu übermitteln.

Maurergehilfen

2. Im Falle prozentualer Anteile an Arbeiten beträgt die Frist jedoch 15

Tage ab Verfügbarkeit der Abrechnungen für die Gesellen.

Überprüfungsfristen

3. Wenn die Abrechnung nicht genehmigt wird, hat das Unternehmen

spätestens zum Ende der normalen Arbeitszeit am 8. Tag nach Ab-

gabe der Akkordabrechnung die Abrechnungsposten, die nicht ge-

nehmigt werden können, schriftlich zu beanstanden.

4. Alle Überschüsse oder Teile davon, die nicht angefochten werden,

müssen spätestens am nächsten Zahltag ausgezahlt werden.

5. Soweit die überprüften Abrechnungen dem Akkordverantwortlichen

innerhalb der oben genannten Frist jedoch nicht ausgehändigt wer-

den können, so gilt die Frist für die Übermittlung der Überprüfung

als eingehalten, wenn diese spätestens am achten Tag mit der Post

verschickt wurde. Wenn dem Unternehmen die Adresse des Ak-

kordverantwortlichen nicht bekannt ist, so kann die Überprüfung in-

nerhalb der oben genannten Frist an die örtliche 3F-Abteilung

übermittelt werden.

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6. Wenn die vom Unternehmen überprüfte Abrechnung nicht geneh-

migt werden kann, sind die Meinungsverschiedenheiten innerhalb

von 12 Tagen nach Übermittlung der Überprüfungen des Unter-

nehmens an die Schlichtungsstelle zu übergeben. Geschieht dies

nicht, gilt die vom Unternehmen überprüfte Abrechnung als ange-

nommen.

7. Wenn Endabrechnungen vor Beendigung der Akkordarbeit an das

Unternehmen übermittelt werden, gelten die oben genannten Fris-

ten erst ab dem Datum, an dem die Arbeit abgeschlossen wurde,

sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

8. Vorläufige Abrechnungen oder Vorschussberechnungen und ihre

Überprüfungen sind für die Parteien in der Endabrechnung nicht

bindend.

9. Wenn das Unternehmen in Übereinstimmung mit den Urlaubsrege-

lungen einen Betriebsurlaub festlegt, wird die oben genannte Frist

um die Anzahl der Urlaubstage verlängert, sofern die Abrechnun-

gen nicht mindestens 5 Tage vor dem ersten Urlaubstag einge-

reicht wurden.

10. Wenn von der Bezahlung einer schlecht ausgeführten Akkordarbeit

der Gesellen Abzüge gemacht werden und die Arbeit korrigiert

werden muss, so erfolgen keine Abzüge von der Bezahlung der

Maurergehilfen, sofern diese nicht für die schlechte Ausführung der

Arbeit (zum Beispiel durch mangelhafte Vorbereitung der Materia-

lien) mitverantwortlich waren.

11. Die oben genannten Fristen beinhalten keine Sonntage und gesetz-

lichen Feiertage, Samstage für die 5-Tage-Woche und den Tag der

Auslieferung.

Wenn ein Unternehmen einen kompletten Betriebsurlaub verkündet

hat, ist die Frist für die Überprüfung um die Länge des Urlaubs zu

verlängern.

Art. 31 Ausstellung eines Schiedsspruchs

Maurergehilfen

Wenn ein Schiedsspruch in Bezug auf die Lohnabrechnung eines

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Gesellen Auswirkungen auf die Abrechnung eines Maurergehilfen

hat, so muss Dansk Byggeri auf Anfrage der örtlichen 3F-Abteilung

eines Kopie dieses Schiedsspruchs ausstellen.

Art. 32 Beteiligung des Unternehmens an Akkordarbeit

Maurergesellen

Wenn ein Unternehmen an der Akkordarbeit eines Gesellen beteiligt

ist, wird diesem der gleiche Stundenlohn berechnet wie einem Ge-

sellen. Die Unternehmensstunden werden täglich mit dem Akkord-

verantwortlichen abgeglichen, der sich an den Aufmaßkosten betei-

ligen muss.

Art. 33 Teilnahme von Auszubildenden an der Akkordarbeit

Wenn Auszubildende an der Akkordarbeit der Gesellen beteiligt

sind, werden die folgenden Beträge pro Stunde von ihrer Akkordab-

rechnung abgezogen:

01.05.2020 01.01.2021 01.03.2022

1. Lohnstufe DKK 75,25 DKK 76,50 DKK 77,80

2. Lohnstufe DKK 94,25 DKK 95,80 DKK 97,35

3. Lohnstufe DKK 107,10 DKK 108,80 DKK

110,55

4. Lohnstufe DKK 127,15 DKK 129,15 DKK

131,25

Art. 34 Feste Preislistenausschüsse

Feste Preisliste für Maurergesellen und Maurergehilfen

1. Zur Festlegung der Preisliste werden branchenspezifische Aus-

schüsse eingerichtet, in die alle Parteien jeweils 2 bis 5 Personen

aus jeder Organisation benennen. Diese legen Preise für die Arbeit

mit neuen Materialien fest, die nicht in der aktuellen Preisliste ent-

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halten sind, und befassen sich mit Problemen aufgrund veränderter

Arbeitsbedingungen (z. B. durch Verwendung arbeitseinsparender

Maschinen oder elektrischer Handwerkzeuge).

2. Verhandlungen über die Preisfestsetzung neuer Materialien und

Methoden müssen innerhalb von 3 Monaten begonnen werden .

3. Wenn die Parteien eine Vereinbarung darüber getroffen haben, wie

die Preise für solche Arbeiten festzusetzen sind, bleibt diese Ver-

einbarung nach Ablauf dieses Tarifvertrags bis zu ihrer Kündigung

durch eine der Parteien in Kraft. Diese Preise sind der Preisliste als

Anhang beizufügen.

4. Wenn der Ausschuss zur Festlegung der Preisliste diesbezüglich

keine Einigung erzielen kann, wird die Angelegenheit gemäß den

Regeln zur Beilegung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten behandelt.

Art. 35 Andere Tarifverträge

Maurergehilfen

Die Parteien sind sich darüber einig, die zwischen Dansk Arbejds-

giverforening (dänischer Arbeitgeberverband) und Fagbevægelsens

Hovedorganisation (dänischer Gewerkschaftsdachverband) verein-

barten Tarifverträge für alle nicht in diesem Tarifvertrag genannten

Arbeiten zu respektieren.

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Kapitel 9 Rente

Art. 36 Regelungen zu Renten und Gesundheitsvorsorge

1. Unternehmen zahlen Rentenbeiträge für erwachsene Arbeitnehmer

ab 18 Jahren (ab dem 1. September 2020 auch für Auszubildende

ab 20 Jahren), die seit mindestens 6 Monaten unter einem Tarifver-

trag zwischen einer Gewerkschaft aus dem BAT-Kartellet (Vereini-

gung der dänischen Gewerkschaften der Bau-, Anlagen- und Hol-

zindustrien) und Dansk Byggeri & Teknik beschäftigt oder in einem

entsprechenden Zeitraum bezahlter Arbeit nachgegangen sind.

2. Der Rentenbeitrag beträgt 12 % von der urlaubsberechtigten Ver-

gütung des Arbeitnehmers, zzgl. Urlaubsgeld und Feiertagsvergü-

tung. Der Arbeitnehmer zahlt 4 % des Beitrags selbst, das Unter-

nehmen zahlt 8 %.

3. Jeder einzelne Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, durch das Unter-

nehmen zusätzliche Beiträge zu leisten.

Berechnung von Urlaubsgeld bei Krankheit

4. Eine Rente auf Grundlage von Krankengeld wird für Arbeitnehmer

berechnet, die in Übereinstimmung mit dem Tarifvertrag Anspruch

auf eine Rente haben. Die Beiträge von Arbeitnehmer und Arbeit-

geber werden auf Grundlage des Urlaubsgelds während der Krank-

heit berechnet und an PensionDanmark übermittelt.

Der Arbeitgeberanteil wird vom Unternehmen zusätzlich zum Kran-

kengeld gezahlt. Der Arbeitnehmeranteil wird vor der endgültigen

Abrechnung des Arbeitnehmerbeitrags von der Lohnfortzahlung im

Krankheitsfall abgezogen.

Renten von Auszubildenden nach dem 1. September 2020

5. Das Unternehmen zahlt Rentenbeiträge für Auszubildende, sobald

sie 18 Jahre alt sind und 6 Monate bezahlte Arbeit geleistet haben.

Im 18. und 19. Lebensjahr des Auszubildenden betragen die Bei-

tragssätze jedoch 4 % für das Unternehmen und 2 % für den Aus-

zubildenden, insgesamt also 6 %. Zusätzlich trägt das Unternehmen

die Kosten für die Versicherungsregelung des Auszubildenden.

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6. Auszubildende, die ihre Berufsausbildung vor ihrem 18. Geburtstag

beginnen, unterliegen den Versicherungsbestimmungen in Kapitel

20, bis sie einen Rentenanspruch erwerben.

7. Auszubildende, die das 18. Lebensjahr vollendet und ihre Ausbil-

dung abgeschlossen haben, verfügen über das erforderliche

Dienstalter, um in die Altersvorsorge einbezogen zu werden, sofern

sie nach ihrer Ausbildung weiterhin im Unternehmen beschäftigt

sind.

8. Der in Abs. 5 genannte Satz erhöht sich auf die Sätze für Auszubil-

dende/erwachsene Arbeitnehmer, wenn die Rentenzahlung für die

18- und 19-Jährigen dem Unternehmen über die AUB erstattet wird.

Der in Kapitel 20 dargestellte Versicherungsplan endet zum glei-

chen Zeitpunkt. In solchen Fällen bestimmen die Parteien den Mo-

nat des Inkrafttretens.

Erhöhter Rentenbeitrag während des Mutter-/Vaterschaftsurlaubs

9. Während des 14-wöchigen Mutter-/Vaterschaftsurlaubs werden zu-

sätzliche Rentenbeiträge für Arbeitnehmerinnen, die zum voraus-

sichtlichen Entbindungstermin 6 Monate Beschäftigungszeit aufwei-

sen, geleistet.

Der Rentenbeitrag pro Monat beträgt: ...................... DKK 2.040,00

pro Stunde .................................................................. DKK 12,75

Das Unternehmen zahlt 2/3 und der Arbeitnehmer 1/3.

Zahlung des Rentenbeitrags

10. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Unternehmen den

Rentenbeitrag des Arbeitnehmers zusammen mit ihrem Beitrag an

PensionDanmark zahlen. Der Rentenbeitrag ist bis zum 10. Kalen-

dertag des Folgemonats zu zahlen. Für weitere Informationen wird

auf die Anweisungen von PensionDanmark verwiesen.

11. Eine nicht erfolgte Anmeldung oder Zahlung von Beiträgen wird

gemäß den Bestimmungen des Rentenbeitragsprotokolls von Pen-

sionDanmark vom 9. Januar 2019 entschieden.

Gesundheitsvorsorge

12. Unternehmen, die noch kein von den Organisationen anerkanntes

Gesundheitsvorsorgeprogramm haben, werden ein solches bei

PensionDanmark einrichten.

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13. Der Beitrag beläuft sich auf 0,15 % des anrechnungsfähigen Ur-

laubsgeldes zuzüglich Urlaubs- und Feiertagsvergütung und wird

vom Unternehmen zusammen mit dem Rentenbeitrag gezahlt.

14. In Fällen, in denen der Arbeitnehmer psychologische Krisenhilfe,

Suchtberatung oder Informationen über das Gesundheitswesen

benötigt, muss die Gesundheitsvorsorge auch telefonische Bera-

tung umfassen.

15. Darüber hinaus muss das Gesundheitsvorsorgeprogramm eine Be-

handlung bei einem Physiotherapeuten, Chiropraktiker oder Mas-

seur bei Problemen mit Gelenken, Muskeln oder Sehnen, die im

Zusammenhang mit der Arbeit entstanden sind, sowie eine schnelle

Diagnose umfassen.

16. Die Unternehmen können – nach vorheriger Genehmigung der Ver-

tragsparteien – mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten aus der

betrieblichen Krankenversicherung von PensionDanmark austreten,

wenn sie eine eigene Krankenversicherung haben, die mindestens

der von PensionDanmark entspricht.

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Kapitel 10 Krankheit, erster Krankheitstag eines Kindes usw.

Art. 37 Krankheit und Unfall

Zeitraum und Zahlung

1. Im Falle einer Abwesenheit aufgrund von Krankheit von bis zu 4

Wochen oder aufgrund eines Unfalls von bis zu 8 Wochen, die

rechtzeitig gemeldet und dokumentiert wurde, muss das Unterneh-

men im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses einen Betrag

auszahlen, der dem persönlichen Stundenlohn entspricht, jedoch

nicht mehr als eine Stunde ab Beginn der Lohnwoche mit folgen-

dem Datum:

1. Mai 2020 .............................................................. 149,50 DKK

1. Januar 2021 ......................................................... 152,00 DKK

1. März 2022 ........................................................... 154,50 DKK

Muss ein Arbeitnehmer unfall- oder krankheitsbedingt seinen Ar-

beitsplatz verlassen, zahlt das Unternehmen für die restlichen Stun-

den innerhalb der normalen Arbeitszeit am betreffenden Tag das-

selbe Stundenentgelt wie oben angeführt.

2. Die Bezahlung während Krankheit besteht aus dem fälligen Kran-

kengeld, das bis zur vollen Bezahlung aufgestockt wird, bis der

oben genannte Höchstbetrag und maximal 37 Wochenstunden er-

reicht ist.

3. Berechnungsgrundlage ist der Gesamtverdienst des Arbeitnehmers

(einschließlich Akkordzuschlägen, Bonus u. ä.) pro Arbeitsstunde in

den letzten 4 Wochen vor der Abwesenheit. Ist die Anzahl der ge-

leisteten Arbeitsstunden im vorangegangenen 4-wöchigen Zeitraum

nicht bekannt, errechnet sich die Stundenzahl nach den Bestim-

mungen des Krankentagegeldgesetzes, und der Krankenlohn für

bis zu 37 Stunden wöchentlich wird aufgrund der ermittelten Stun-

denzahl multipliziert mit maximal den obigen in DKK angeführten

Beträgen ermittelt. Die Zahlung während Abwesenheit aufgrund

von Krankheit oder eines Unfalls muss die geltende Zahlung ge-

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mäß den Regelungen des Krankenversicherungsgesetzes enthal-

ten. Während des oben genannten Zeitraums wird Urlaubsgeld ge-

zahlt.

Dienstalter

4. Dienstalter Voraussetzung ist, dass die betreffenden Arbeitnehmer

mindestens seit 3 Monaten im Unternehmen beschäftigt sind. Die

jeweilige Beschäftigungszeit wird unter Einbeziehung eines zeitli-

chen Rahmens von 1,5 Jahren ermittelt; siehe jedoch die Ausnah-

men in Abs. 5 und 6.

5. Die Bestimmungen in Abs. 4 bezüglich des Dienstalters gelten nicht

für Abwesenheit aufgrund eines Arbeitsunfalls im Unternehmen.

Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer gemäß den Bestimmun-

gen für Arbeitslosenunterstützung zu deren Erhalt berechtigt ist.

Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchungen

6. Die Bestimmung in Abs. 4 bezüglich des Dienstalters gilt nicht für

Abwesenheit aufgrund von Schwangerschaftsvorsorgeuntersu-

chungen. Falls Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchungen nicht

außerhalb der normalen Arbeitszeiten der schwangeren Arbeit-

nehmerin stattfinden können, so sind die Abwesenheitsstunden der

Arbeitnehmerin mit Krankenlohn zum tarifvertraglich festgesetzten

Stundensatz abzugelten.

Unzureichendes Dienstalter

7. Arbeitnehmern, welche die Anforderungen an das Dienstalter in

Abs. 4 nicht erfüllen, wird Arbeitslosenunterstützung gemäß den

Bestimmungen des Krankengeldgesetzes (Sygepengeloven) ge-

zahlt. Voraussetzung ist, dass die Zahlungsbestimmungen des dä-

nischen Bargeldgesetzes eingehalten werden.

Art. 56 – Vereinbarung

8. Obige Bestimmungen gelten nicht für Arbeitnehmer, die von einer

zwischen Unternehmen und Arbeitnehmer abgeschlossenen Ver-

einbarung nach den Bestimmungen des Krankentagegeldgesetzes

über chronische oder langfristige Erkrankungen (Artikel 56) erfasst

sind.

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Auszubildende

9. Nach Abschluss ihrer Schulung und Ausbildung gilt für Auszubil-

dende, die beim gleichen Unternehmen beschäftigt bleiben, dass

sie sich ein dreimonatiges Dienstalter erworben haben.

Anmerkungen

10. Die obigen Bestimmungen finden bei etwaigen rechtlichen Verfah-

ren gegen ein Unternehmen, bei der es um volle Entschädigung für

Verdienstausfall geht, keine Anwendung.

Art. 38 Erster Krankheitstag eines Kindes

Im Haushalt befindliches Kind

1. Arbeitnehmer, einschließlich jener in Weiterbildung und Schulung

oder Ausbildung, werden von der Arbeit freigestellt, wenn dies für

die Pflege eines oder mehrerer kranker Kinder unter 14 Jahren im

Haushalt erforderlich ist.

Dauer der Freistellung

2. Die Arbeitsfreistellung gilt nur für einen Elternteil und ausschließlich

für den ersten Krankentag des Kindes.

3. Wenn das Kind im Laufe eines Arbeitstages des Arbeitnehmers

krank wird und dieser deshalb seinen Arbeitsplatz verlassen muss,

umfasst die Freistellung des Arbeitnehmers ferner die restlichen

Arbeitsstunden des betreffenden Tages.

Stundensatz

4. Der Stundensatz beläuft sich ab Anfang der Lohnwoche, in die die

nachstehenden Tage fallen, auf:

1. Mai 2020 ............................................................... 149,50 DKK

1. Januar 2021 .......................................................... 152,00 DKK

1. März 2022 ............................................................ 154,50 DKK

5. Voraussetzung ist, dass die vom Unternehmen angeforderte Do-

kumentation vorgelegt wird.

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52

Art. 39 Krankenhauseinweisung von Kindern

1. Arbeitnehmer, einschließlich jene in Weiterbildung und Schulung

oder Ausbildung, sind von der Arbeit freigestellt, wenn dies in Ver-

bindung mit der Einweisung eines Kindes in ein Krankenhaus erfor-

derlich ist, einschließlich wenn eine stationäre Behandlung ganz

oder teilweise zu Hause erfolgt. Diese Regelung betrifft Kinder un-

ter 14 Jahren.

2. Die Arbeitsfreistellung gilt ausschließlich für einen Inhaber des el-

terlichen Sorgerechts für das Kind, und es besteht ein maximaler

Anspruch auf Freistellung für insgesamt 1 Woche pro Kind in einem

12-monatigen Zeitraum.

3. Der Arbeitnehmer muss auf Verlangen einen Nachweis für die

Krankenhauseinweisung vorlegen.

4. Der Stundensatz beläuft sich ab Anfang der Lohnwoche, in die die

nachstehenden Tage fallen, auf:

1. Mai 2020 ............................................................. 149,50 DKK

1. Januar 2021 ........................................................ 152,00 DKK

1. März 2022 ........................................................... 154,50 DKK

Art. 40 Kinderbetreuungstage, 2. Krankheitstag und Arztbesuch

Kinderbetreuungstage

1. Arbeitnehmer, einschließlich jener in Weiterbildung und Schulung

oder Ausbildung, die zu einer Arbeitsfreistellung am ersten Krank-

heitstag des Kindes berechtigt sind, haben zudem Anrecht auf zwei

Kinderbetreuungstage pro Urlaubsjahr. Der Mitarbeiter kann maxi-

mal zwei Kinderbetreuungstage pro Urlaubsjahr beanspruchen, un-

geachtet der Anzahl Kinder des Mitarbeiters. Diese Regelung betrifft

Kinder unter 14 Jahren.

Die Urlaubstage sind gemäß einer Vereinbarung zwischen dem Un-

ternehmen und dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung des Inte-

resses des Unternehmens zu nehmen.

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53

Zweiter Krankheitstag des Kindes

2. Wenn das Kind nach dem ersten Krankheitstag immer noch krank

ist, haben die Arbeitnehmer, einschließlich jener in Ausbildung und

Schulung, ein Anrecht auf einen zusätzlichen freien Tag.

Arztbesuch

3. Arbeitnehmer, darunter auch jene, die gerade n Fortbildungen und

Schulungen teilnehmen, die seit mindestens einem Monat beschäf-

tigt werden: Arbeitnehmer, die Urlaub für einen Arztbesuch nehmen

möchten, müssen das Unternehmen so früh wie möglich darüber in-

formieren.

Auszahlung

4. Für diese Tage erfolgt keine Bezahlung, aber der Arbeitnehmer

kann sich dafür entscheiden, dass ihm ein Vorschuss von – soweit

vorhanden – einem Konto für Urlaubsgeld für Feiertage und beweg-

liche Urlaubstage ausgezahlt wird.

Art. 41 Regelungen zum Mutterschafts-/Vaterschaftsurlaub

Schwangerschafts-/Mutterschaftsurlaub

1. Für Arbeitnehmerinnen, die zum voraussichtlichen Entbindungs-

termin innerhalb der letzten 18 Monate eine Beschäftigungszeit von

6 Monaten aufweisen, zahlt das Unternehmen Lohn während der

Abwesenheit aufgrund von Schwangerschaft/Entbindung von 4

Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin und bis zu

14 Wochen nach der Entbindung (Schwangerschaftsurlaub / Mut-

terschaftsurlaub).

2. Adoptiveltern erhalten Arbeitsentgelt während ihres Mutter-

/Vaterschaftsurlaubs für 14 Wochen ab dem Empfang des Kindes.

Vaterschaftsurlaub

3. Unter denselben Bedingungen wird das Arbeitsentgelt während des

„Vaterschaftsurlaubs“ bis zu 2 Wochen lang fortgezahlt.

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54

Vergütung während Schwangerschaft sowie Mutter-

/Vaterschaftsurlaub

4. Das Entgelt während der Schwangerschaft und dem Mutter-

/Vaterschaftsurlaub entspricht dem Entgelt, das der Arbeitnehmer

bei normaler Arbeitstätigkeit erhalten hätte, jedoch maximal bis zum

unten genannten Stundensatz ab der Lohnwoche, in die das jeweils

angegebene Datum fällt:

1. Mai 2020 ................................................................... 149,50 DKK

1. Januar 2021 .............................................................. 152,00 DKK

1. März 2022 ................................................................. 154,50 DKK

Elternzeit (vor dem 1. Juli 2020)

5. Gemäß den gleichen Bestimmungen zahlt das Unternehmen den

Arbeitnehmern in Elternzeit ihr Arbeitsentgelt für einen Zeitraum von

bis zu 13 Wochen. Von diesen 13 Wochen steht jedem Elternteil

Entgelt für 5 Wochen zu.

Falls die Elternzeit, die dem jeweiligen Elternteil vorbehalten ist,

nicht in Anspruch genommen wird, entfällt das Entgelt.

Die restlichen 3 Wochen Elternzeit können entweder vom Vater o-

der von der Mutter in Anspruch genommen werden.

Die 13 Wochen Elternurlaub müssen innerhalb von 52 Wochen

nach der Geburt genommen werden. Falls nicht anderes vereinbart

wird, muss der Arbeitnehmer das Unternehmen mindestens 3 Wo-

chen im Voraus über die Inanspruchnahme von Mutter- oder Vater-

schaftsurlaub informieren.

Der jedem Elternteil zustehende Urlaub kann, falls nichts anderes

vereinbart wurde, in höchstens zwei Zeitabschnitte aufgeteilt wer-

den.

Elternzeit (nach dem 1. Juli 2020)

6. Gemäß den oben genannten Bestimmungen zahlt das Unterneh-

men den Arbeitnehmern in Elternzeit ihr Arbeitsentgelt für einen

Zeitraum für bis zu 16 Wochen. Während dieser 16 Wochen kann

ein Elternteil 5 Wochen Elternzeit beantragen und das andere El-

ternteil 8 Wochen.

Wenn das Elternteil den ihm zustehenden Mutter-

/Vaterschaftsurlaub nicht in Anspruch nimmt, so wird die Zahlung

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55

nicht fällig, und die verbleibenden drei Wochen Elternzeit können

vom jeweils anderen Elternteil beansprucht werden.

Die 16 Wochen Elternzeit müssen innerhalb von 52 Wochen nach

der Geburt beansprucht werden. Sofern nichts anderes vereinbart

wurde, muss das Elternteil das Unternehmen drei Wochen vor dem

16-wöchigen Zeitraum davon in Kenntnis setzen.

Der jedem Elternteil zustehende Urlaub kann, falls nichts anderes

vereinbart wurde, in höchstens zwei Zeitabschnitte aufgeteilt wer-

den.

Vergütung während der Elternzeit

7. Während der Elternzeit wird der volle Lohn gezahlt.

8. Lohn während eines Elternurlaubs wird als der voraussichtliche

Einnahmeverlust des Mitarbeiters pro Arbeitsstunde einschließlich

systematisch vorkommender Erschwerniszulagen während des Ur-

laubszeitraums berechnet.

9. Falls der voraussichtliche Einnahmeverlust pro Arbeitsstunde nicht

bekannt ist, wird das Entgelt während der Elternzeit auf Grundlage

der Vergütung während der letzten 13 Wochen vor deren Beginn

berechnet. Die Vergütung umfasst systematisch vorkommende Er-

schwerniszulagen, jedoch nicht unregelmäßige Zahlungen, die kei-

nen Bezug zu den während des Zeitraums geleisteten Arbeitsstun-

den haben. Ein eventueller Akkordüberschuss in dem 13-wöchigen

Zeitraum wird anteilig mit den Stunden eingerechnet, die sich auf

den Akkordüberschuss beziehen.

10. Falls die geleistete Anzahl an Arbeitsstunden im vorhergehenden

13-wöchigen Zeitraum nicht bekannt ist, wird die Stundenzahl auf

der Grundlage einer Arbeitszeit von 37 Wochenstunden berechnet.

Rückerstattung

11. Die Vergütung unterliegt der Bedingung, dass das Unternehmen

ein Anrecht auf Rückerstattung in Höhe der maximalen Rate der

Arbeitslosenunterstützung hat. Wenn die Rückerstattung geringer

ist, wird die Vergütung des Arbeitnehmers proportional gekürzt.

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56

Art. 42 Kinderbezogene Sonderurlaubstage

1. Die nach diesem Tarifvertrag beschäftigte Arbeitnehmer haben An-

spruch auf Freistellung für die Pflege ernsthaft kranker naher Ver-

wandten.

Art. 43 Verringerte Arbeitsfähigkeit

Bezahlung und Arbeitszeit

1. Arbeitnehmer, deren Arbeitsfähigkeit entweder auf Dauer oder vo-

rübergehend gemindert ist, können mit dem Unternehmen von den

tarifvertraglichen Bestimmungen abweichende Vereinbarungen

über Lohn und Arbeitszeit treffen.

Genehmigung

2. Solche Vereinbarungen erfordern die Genehmigung von der Abtei-

lung vor Ort.

Missbrauch

3. Gemäß dem Verfahren für arbeitsrechtliche Streitigkeiten kann Ein-

spruch wegen Missbrauch der Bestimmungen erhoben werden.

Arbeitsvertrag

4. Es wird empfohlen, den vor den Organisationen erstellten Arbeits-

vertrag gemäß den Abschnitten über Soziales oder einen entspre-

chenden Vertrag, der die gleichen Bedingungen erfüllt, zu verwen-

den. Siehe Anhang 2.

5. Meinungsverschiedenheiten über den Arbeitsvertrag können nach

den Bestimmungen, die auch für andere Arbeitsverträge gelten, ar-

beitsrechtlich behandelt werden.

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57

Kapitel 11 Urlaubs- und Feiertagsbestimmungen

Die folgenden Urlaubsregelungen gelten ab dem 1. September 2020 im

Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des neuen Urlaubsgesetzes.

Art. 44 Urlaubsanspruch

1. Der Anspruch auf bezahlten Urlaub steigt für jeden während des

Urlaubsjahres (1. September bis 31. August) geleisteten Arbeits-

monat um 2,08 Tage.

2. Wenn das Beschäftigungsverhältnis erst weniger als 1 Monat be-

trägt, so beläuft sich die Ansparung auf 0,07 Tage pro Arbeitstag,

maximal jedoch auf 2,08 Tage.

3. Die Berechnung des Urlaubsanspruches beinhaltet auch Zeiträume

von Abwesenheit aus Krankheitsgründen, sofern das Unternehmen

dafür Beiträge zum Urlaubsgeld geleistet hat, Zeiträume von Abwe-

senheit aus Krankheitsgründen, für die das Unternehmen tarifver-

traglichen Lohn gezahlt hat, Mutter-/Vaterschaftsurlaub, Adoptions-

urlaub, Weiterbildung und Schulungen, tarifvertragliche freie Tage

sowie den ersten Krankheitstag eines Kindes und Krankenhausauf-

enthalte von Kindern.

4. Der Urlaub wird in ganzen Tagen genommen, sodass auf die

nächste ganze Zahl von Tagen auf- oder abgerundet wird.

5. Es können örtliche Vereinbarungen darüber getroffen werden, dass

Urlaub stundenweise genommen wird. Solche Vereinbarungen be-

dürfen der Schriftform. In diesem Zusammenhang muss gewähr-

leistet werden, dass der Urlaub nicht länger ausfällt als die geplante

Arbeitszeit am fraglichen Tag und dass der gesamte Urlaub nicht

kürzer ist als fünf Wochen in Form von 25 vollen Arbeitstagen, wo-

bei arbeitsfreie Tage, bei denen es sich nicht um Ersatzurlaub han-

delt, und Arbeitstage proportional berücksichtigt werden. Urlaub

sollte soweit möglich in ganzen Wochen organisiert werden. Urlaub

sollte die Arbeitswoche widerspiegeln und nicht nur an kurzen oder

langen Arbeitstagen genommen werden.

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6. Hat ein Arbeitnehmer nicht den vollen Urlaubsanspruch (25 Ur-

laubstage) mit Urlaubsvergütung oder Lohn erworben, so ist der

Arbeitnehmer zur Ergänzung der Anzahl der Urlaubstage bis zum

vollen Urlaubsanspruch berechtigt, wobei jedoch kein Anspruch auf

Urlaubsvergütung oder Lohn besteht.

Art. 45 Urlaub nehmen

1. Der Urlaub muss während der Urlaubszeit im Urlaubszeitraum (1.

September bis 31. August) genommen werden, in dem der Ur-

laubsanspruch erworben wurde, sowie in den 4 Monaten ab dem

Ende des Zeitraums bis zum Ende des Kalenderjahres, d. h. vom 1.

September bis zum 31. Dezember des darauffolgenden Kalender-

jahres.

2. Der Urlaub beginnt bei Beginn der regelmäßigen Arbeitszeit am

ersten Urlaubstag und endet nach Ende der Arbeitszeit am letzten

Urlaubstag.

3. Falls der Urlaub in ganzen Wochen genommen wird, endet der Ur-

laub bei Beginn der regelmäßigen Arbeitszeit am ersten regelmäßi-

gen Arbeitstag nach Ende des Urlaubs.

Haupturlaub

4. Der Arbeitnehmer hat das Recht auf mindestens 15 ununterbro-

chene Tage bezahlten Urlaubs im Zeitraum vom 1. Mai bis zum 30.

September (Haupturlaubszeit).

5. Hat der Arbeitnehmer weniger als 15 Tage Urlaubsanspruch erwor-

ben, ist der gesamte erworbene Urlaub der Haupturlaub.

6. In einer aktuellen und spezifischen Situation kann vereinbart wer-

den, dass der Haupturlaub außerhalb der Haupturlaubszeit ge-

nommen wird. Es muss jedoch möglich sein, mindestens 10 unun-

terbrochene Urlaubstage zu nehmen.

Restliche Urlaubsansprüche

7. Der Arbeitnehmer hat das Recht, an mindestens 5 Wochentagen

andere Urlaubstage zu nehmen. Machen die übrigen Urlaubstage

weniger als 5 Urlaubstage aus, müssen diese Urlaubstage in zeitli-

chem Zusammenhang gewährt werden. Wenn es aufgrund betrieb-

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licher Belange wünschenswert ist, können die übrigen Urlaubstage

jedoch als einzelne Urlaubstage gewährt werden.

Urlaubsplanung

8. In Abhängigkeit von Verhandlungen mit den Arbeitnehmern legt das

Unternehmen fest, wann Urlaub genommen werden sollte.

9. Der Wunsch eines Arbeitnehmers bezüglich der zeitlichen Lage des

Urlaubs ist vom Unternehmen so weit wie möglich zu berücksichti-

gen, insbesondere der Wunsch, den Haupturlaub in die Schulsom-

merferien eines Kindes zu legen.

10. Das Unternehmen muss seine Mitarbeiter so bald wie möglich dar-

über informieren, wann der Urlaub zu nehmen ist. Allerdings müs-

sen vor Beginn des Haupturlaubs eine Frist von mindestens drei

Monaten und vor Beginn des Resturlaubs eine Frist von mindes-

tens einem Monat eingehalten werden, sofern keine besonderen

Umstände dies verhindern.

Verschiebung des Urlaubs

11. Das Unternehmen kann bereits festgelegten Urlaub ändern, falls

wesentliche, nicht vorhersehbare betriebliche Belange dies erfor-

derlich machen.

12. Dem Arbeitnehmer ist ein eventueller finanzieller Verlust infolge der

Verschiebung zu ersetzen.

13. Bereits angetretener Urlaub kann nicht verschoben werden.

Schließung aufgrund von Betriebsferien

14. Wenn ein Unternehmen aufgrund von Betriebsferien geschlossen

ist, kann ein Arbeitnehmer, der keinen Anspruch auf bezahlten Ur-

laub während des gesamten Dauer dieser Betriebsferien hat, keine

Forderungen an das Unternehmen stellen.

15. Soweit möglich muss das Unternehmen sicherstellen, dass der Ar-

beitnehmer für die gesamte Dauer der Schließung aufgrund von

Betriebsferien ausreichend viele bezahlte Urlaubstage angesam-

melt hat. Tut das Unternehmen dies nicht, so zahlt das Unterneh-

men das Gehalt des Arbeitnehmers für die betreffenden Tage. Das

Gehalt wird auf der Grundlage des üblichen Lohns des Arbeitneh-

mers während der letzten 4 Wochen vor der Schließung des Unter-

nehmens berechnet.

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16. Wird das Unternehmen zu einem Zeitpunkt geschlossen, zu dem

ein Arbeitnehmer, der während des gesamten vorangegangenen

Urlaubsjahres bis zur Schließung des Unternehmens beschäftigt

war, nicht für alle Tage, an denen das Unternehmen geschlossen

ist, einen bezahlten Urlaub verdient hat, so hat das Unternehmen

die Urlaubsvergütung im Voraus zu zahlen. Im Gegenzug kann das

Unternehmen den später aufgelaufenen bezahlten Urlaub verrech-

nen.

Art. 46 Krankheit und Urlaub

Krankmeldung vor Antritt des Urlaubs

1. Ist ein Arbeitnehmer bei Beginn des Urlaubs krank, so ist er nicht

verpflichtet, den Urlaub anzutreten, und der Urlaub kann verscho-

ben werden.

Der Arbeitnehmer muss dem Unternehmen seine Krankheit wie

gewohnt melden. Kehrt der Arbeitnehmer wieder an den Arbeits-

platz zurück, muss er das Unternehmen über den geplanten Ur-

laubsantritt informieren. Will ein Arbeitnehmer den Urlaub nicht an-

treten, ist ein neuer Urlaub mit ordnungsgemäßer Frist anzumel-

den.

Krankmeldung nach Antritt des Urlaubs

2. Wenn ein Arbeitnehmer sich nach Beginn der Betriebsferien und

der damit verbundenen Schließung des Unternehmens krank mel-

det, ist der Arbeitnehmer nach 5 ärztlich attestierten Krankheitsta-

gen zu Ausgleichsurlaub berechtigt. Das Recht auf Urlaubsaus-

gleich unterliegt der Bedingung, dass der Arbeitnehmer seine

Krankheit dem Unternehmen gemeldet hat. Wenn ein Arbeitnehmer

nach Antritt des Urlaubs krank wird, so ist er nach 5 ärztlich attes-

tierten Krankheitstagen zu Ausgleichsurlaub während des Urlaubs-

jahrs (1. September bis 31. August) berechtigt. Ein Arbeitnehmer,

der nicht das gesamte Urlaubsjahr im Unternehmen beschäftigt war,

hat nach einer proportional verringerten Anzahl an Krankheitstagen

das Recht auf Ersatzurlaub. Der Anspruch auf Ersatzurlaub setzt

voraus, dass der Arbeitnehmer dem Unternehmen seine Krankheit

auf gewohnte Art gemeldet hat.

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Gesundmeldung während der Betriebsferien

3. Meldet sich ein vor Beginn der Betriebsferien krankgemeldeter Ar-

beitnehmer während der Betriebsferien gesund, nimmt der Arbeit-

nehmer die Tätigkeit wieder auf und hat Anspruch auf Urlaub zu ei-

nem anderen Zeitpunkt.

4. Ist es nicht möglich, dem Arbeitnehmer in dem Zeitraum eine Be-

schäftigung anzubieten, wird der Urlaub als zum Zeitpunkt der Ge-

sundmeldung angetreten betrachtet, sofern nicht etwas anderes

vereinbart wurde.

5. Der Urlaub, den der Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit nicht

nehmen konnte, wird im Anschluss an den ursprünglich angemel-

deten Urlaub genommen, sofern nicht etwas anderes vereinbart

wurde.

Art. 47 Urlaubsübertragung

1. Wenn mehr als 20 Urlaubstage nicht genommen wurden, kann ört-

lich vereinbart werden, dass diese auf den nächsten Urlaubszeit-

raum übertragen werden. In diesem Fall müssen übertragene Ur-

laubstage zuerst genommen werden.

2. Es können maximal 10 Urlaubstage übertragen werden und alle Ur-

laubstage müssen spätestens während des zweiten Urlaubszeit-

raums nach ihrer Übertragung genommen werden.

3. Die Vereinbarung muss spätestens am 31. Dezember des Urlaubs-

zeitraums schriftlich abgeschlossen werden und darf nicht mehr

Tage umfassen, als der Arbeitnehmer im Betrieb angespart hat.

4. Die Parteien empfehlen, dazu das von ihnen entworfene Vertrags-

formular zu verwenden. Siehe diesbezüglich Anhang 4.

5. Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit, Mutter-

/Vaterschaftsurlaub, Adoptionsurlaub oder anderen Hindernissen

gemäß der staatlichen Verordnung über Urlaubshindernisse nicht in

der Lage ist, seinen Urlaub zu nehmen, so können bis zu 20 be-

zahlte Urlaubstage auf den darauffolgenden Urlaubszeitraum über-

tragen werden. Übertragene Urlaubstage müssen vor jedem ande-

ren Urlaub in Anspruch genommen werden.

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6. Die Inanspruchnahme des übertragenen Urlaubs während einer

Kündigungsfrist kann nicht angeordnet werden, es sei denn, die In-

anspruchnahme des Urlaubs war gemäß der oben genannten Ver-

einbarung für den Kündigungszeitraum vorgesehen. Wenn Arbeit-

nehmer in einem angestelltenähnlichen Beschäftigungsverhältnis

ihren Urlaub gemäß eines Hindernisses infolge Abs. 5 übertragen,

können sie dazu aufgefordert werden, diesen während einer Kündi-

gungsfrist zu nehmen.

Art. 48 Urlaubsgeld

1. Das Urlaubsgeld beläuft sich auf 12,5 % des gesamten Arbeitsent-

gelts für das Urlaubsjahr (1. September bis 31. August).

2. Das Unternehmen berechnet die Urlaubsvergütung von jedem ein-

kommensteuerpflichtigen Entgeltbetrag sowie jeder Personalleis-

tung, für die kein steuerlicher Abzug eingeräumt wird, und die ein

Entgelt für die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsverhältnisses dar-

stellt.

Berechnung von Urlaubsgeld bei Krankheit

3. Das Unternehmen zahlt außerdem eine Urlaubsvergütung nach

den Bestimmungen in Art. 20 des dänischen Urlaubsgesetzes ab

dem 2. Krankentag für die Zeiträume, in denen der Arbeitnehmer im

Urlaubsjahr aufgrund von Krankheit oder Unfall abwesend war.

4. Die Urlaubsvergütung für die Dauer der Krankheit beträgt 12,5 %

des tariflichen Krankengelds, das der Arbeitnehmer im An-

spruchserwerbsjahr bezogen hat.

5. Die Urlaubsvergütung für Fehlzeiten aufgrund von Krankheit, in de-

nen der Arbeitnehmer kein Krankengeld bezogen hat, entspricht ei-

nem Pauschalbetrag pro Werktag, siehe Vereinbarung vom 1. De-

zember 1972 zwischen dem Dänischen Arbeitgeberverband (DA)

und dem Dänischen Gewerkschaftsbund (LO).

Der Betrag wird zum Anfang eines jeden Kalenderjahres angepasst.

7. Das Urlaubsgeld pro Arbeitstag während Krankheit beträgt im

Jahr 2020:

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Kopenhagen In der Provinz

Ungelernte Arbeiter 198,40 DKK 182,90 DKK

Ungelernte Arbeiter 173,00 DKK 175,40 DKK

Im Jahr 2021 beträgt das Urlaubsgeld pro Arbeitstag während

Krankheit:

In Kopenhagen In der Provinz

Ungelernte Arbeiter DKK DKK

Ungelernte Arbeiter DKK DKK

Im Jahr 2022 beträgt das Krankengeld pro Arbeitstag:

Kopenhagen In der Provinz

Ungelernte Arbeiter DKK DKK

Ungelernte Arbeiter DKK DKK

Im Jahr 2023 beträgt das Urlaubsgeld pro Arbeitstag während

Krankheit:

In Kopenhagen In der Provinz

Ungelernte Arbeiter DKK DKK

Ungelernte Arbeiter DKK DKK

7. Die festgelegten Beträge verstehen sich pro Werktag, und die Zah-

lung basiert auf einer 5-Tage-Woche.

Berechnung von Urlaubsgeld bei Krankheit

8. Siehe Art. 36, Abs. 4.

Art. 49 Meldung und Zahlung von Urlaubsgeld

Meldung und Zahlung

1. Das Unternehmen hat das Urlaubsgeld fortlaufend an „elektroni-

sches Einkommen“ („e-inkomst“) zu melden.

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2. Der Arbeitnehmer kann das verdiente Urlaubsgeld unter

www.borger.dk/feriepenge einsehen. Auch die Zahlung von Ur-

laubsgeld muss der Arbeitnehmer auf der gleichen Website bean-

tragen.

3. Das für die Länge des Urlaubs fällige Urlaubsgeld muss dem Ar-

beitnehmer spätestens zum ersten Zahltag nach der Beantragung

ausgezahlt werden, allerdings nicht eher als einen Monat vor Ur-

laubsantritt. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer die

Zahlung von Urlaubsgeld rechtzeitig beantragt hat.

Zahlung von Urlaubsgeld ohne Inanspruchnahme des Urlaubs

4. Der Arbeitnehmer verlässt den Arbeitsmarkt:

Urlaubsgeld für ein früheres und das laufende Urlaubsjahr ist an

den Arbeitnehmer auszuzahlen, falls der Arbeitnehmer alters- oder

gesundheitsbedingt den Arbeitsmarkt verlässt, oder falls der Arbeit-

nehmer in Zusammenhang mit einem Umzug ins Ausland aus-

scheidet und sich beim zentralen Personenregister in Dänemark

abgemeldet hat.

5. Tod:

Nach dem Tod des Arbeitnehmers wird das Urlaubsgeld in seinen

Nachlass ausgezahlt.

6. Urlaubsgeld für die 5. Urlaubswoche:

Wenn ein Arbeitnehmer, der Urlaub übertragen hat, vor Nutzung al-

ler übertragenen Urlaubstage kündigt, wird Urlaubsgeld für die ver-

bleibenden übertragenen Urlaubstage gezahlt.

Am Ende des Urlaubsjahres (31. August) kann örtlich vereinbart

werden, dass verdientes Urlaubsgeld und Krankengeld für mehr als

20 Tage, das noch nicht ausgezahlt oder übertragen wurde, vor

dem Ende des Urlaubszeitraums ausgezahlt wird. Der Arbeitnehmer

muss schriftlich erklären, dass es sich dabei um Urlaubsgeld für

mehr als 20 Urlaubstage handelt.

Urlaubs- und Krankengeld für einen über 20 Tage hinaus erworbe-

nen Urlaub, der nicht vor Ende des Urlaubszeitraums genommen,

vereinbart, übertragen oder bezahlt wurde, wird vom Unternehmen

nach Ende des Urlaubszeitraums bezahlt, wenn der Arbeitnehmer

während des gesamten Urlaubszeitraums in Vollzeit im selben Un-

ternehmen beschäftigt war.

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Zahlung von Urlaubsgeld am Ende des Urlaubszeitraums

7. Nicht beanspruchtes Urlaubsgeld für Arbeitnehmer, die gekündigt

haben

Urlaubsgeld, das vor dem Ende des Urlaubszeitraums noch nicht

durch den Arbeitnehmer beansprucht und in einem Beschäfti-

gungsverhältnis verdient wurde, dass das spätestens zum Ende

des Urlaubszeitraums beendet wurde, muss auf Anfrage des Ar-

beitnehmers durch das Unternehmen ausgezahlt werden.

8. Zahlung von Urlaubsgeld bei Krankheit oder Mutter-

/Vaterschaftsurlaub:

Wenn ein Arbeitnehmer seinen Urlaub aufgrund von Krankheit oder

Mutter-/Vaterschaftsurlaub nicht antreten kann und die Verhinde-

rung bis zum Ende des nachfolgenden Urlaubszeitraums andauert,

so kann das Urlaubsgeld an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden.

Art. 50 Besondere Bestimmungen

Keine Übertragbarkeit

1. Das Recht auf Urlaub und Urlaubszahlungen kann nicht rechtmäßig

übertragen werden und nicht Gegenstand von Klagen sein.

Verjährung der Urlaubsvergütung

2. Eine Urlaubsvergütung, die nicht innerhalb von fünf Jahren nach

Ablauf des Urlaubsjahres, in dem der Urlaub hätte genommen wer-

den sollen, angefordert worden ist, verjährt und fällt dem Urlaubs-

fonds des Baugewerbes (Byggegruppens Feriefond) zu, es sei

denn, der Arbeitnehmer versucht, den Anspruch durch Gerichtsver-

fahren, arbeitsrechtliche Behandlung, polizeiliche Anzeige, Bean-

tragung eines Insolvenzverfahrens oder durch Anfrage beim Direk-

tor des dänischen Landesamtes für Arbeitsmarkt und Personalbe-

schaffung (Styrelsen for Arbejdsmarked og Rekruttering) durchzu-

setzen.

Urlaubsverzicht

3. Ein Arbeitnehmer kann nicht durch Vereinbarung auf den Anspruch

auf Urlaub, Urlaubsvergütung oder bezahlten Urlaub verzichten.

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Verrechnung und Zurückhaltung von Urlaubsgeld

4. Das Unternehmen kann das Urlaubsgeld des Arbeitnehmers, be-

zahlten Urlaub und Urlaubszuschläge gegenrechnen, wenn der Ar-

beitnehmer während seiner Beschäftigung im Unternehmen einen

Gesetzesverstoß begangen hat, der eine fällige und belegte Ge-

genforderung seitens des Unternehmens nach sich zieht, und der

Arbeitnehmer den Gesetzesverstoß zugegeben hat oder seine Tat

in einer Gerichtsverhandlung bewiesen wurde.

Das Unternehmen kann einen Betrag in Höhe der Forderung ein-

behalten, bis die Sache entschieden ist, falls das Unternehmen ei-

ne zivilrechtliche Klage erhoben, eine arbeitsrechtliche Behandlung

eingeleitet oder den Arbeitnehmer bei der Polizei angezeigt hat o-

der dieser einer Straftat beschuldigt wird.

Arbeit während der Urlaubszeit

5. Übt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs eine vergütete Tätigkeit

aus, kann der Direktor des dänischen Landesamtes für Arbeits-

markt und Personalbeschaffung (Styrelsen for Arbejdsmarked og

Rekruttering) verlangen, dass die Urlaubsvergütung, das Urlaubs-

entgelt und die Urlaubszulagen des Arbeitnehmers für den ganzen

oder einen Teil des Urlaubs in den Urlaubsfonds eingezahlt wer-

den.

Meinungsverschiedenheiten

6. Streitigkeiten über die Urlaubsregelungen und den Urlaubsfonds

sind nach dem geltenden Verfahren zur Beilegung arbeitsrechtli-

cher Streitigkeiten zu behandeln.

Garantiertes Urlaubsgeld

7 Die Organisationen kommen darin überein, dass die Urlaubsvergü-

tung ein Teil des Entgelts des Arbeitnehmers darstellt, und Dansk

Byggeri garantiert die Zahlung des Betrags, wenn dem Arbeitneh-

mer nach vergeblicher Mahnung keine Urlaubsvergütung gezahlt

wurde.

Dies gilt jedoch nur für für Beträge, die bis zu 14 Tage nach dem

Datum verdient wurden, an dem Dansk Byggeri die Gewerkschaft

per Einschreiben darüber informiert hat, dass die Mitgliedschaft be-

endet oder Insolvenz angemeldet wurde.

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67

Die Zahlung wird an die Gewerkschaft dänischer Arbeiter (Fagligt

Fælles Forbund) vorgenommen, wenn Dansk Byggeri von dieser

eine fällige Forderung erhalten hat. Daraufhin erledigt Fagligt

Fælles Forbund die Abrechnung mit dem oder den betroffenen Ar-

beitnehmer(n).

Falls Dansk Byggeri die Urlaubsvergütung leistet, ist Fagligt Fælles

Forbund verpflichtet, im Namen seiner Mitglieder die betreffende

Forderung an Dansk Byggeri abzutreten.

Art. 51 Betrieblicher Urlaubsfonds

1. Um es den Mitgliedern von Fagligt Fælles Forbund besser zu er-

möglichen, ihren Urlaub anzutreten, hat die Organisation Bygge-

gruppens Feriefond (den Urlaubsfonds des Baugewerbes) gegrün-

det.

Zur Finanzierung des Urlaubsfonds dienen Urlaubsvergütungen,

die bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Urlaub hätte ge-

nommen werden sollen, nicht angefordert worden sind.

2. Die Mitglieder von Dansk Byggeri sind dazu verpflichtet, nicht be-

anspruchtes Urlaubsgeld spätestens zum 30. September an Dansk

Byggeri zu zahlen.

Fagligt Fælles Forbund kann auf eigene Rechnung verlangen, dass

Beiträge nach dem Zufallsprinzip durch einen staatlich geprüften

Buch- und Rechnungsprüfer überprüft werden.

Dansk Byggeri wird die einbezahlten Beträge spätestens zum 15.

November an Byggegruppens Feriefond überweisen.

Art. 52 Entgelt für gesetzliche Feiertage, bewegliche Feiertage, zu-

sätzliche Urlaubstage für Senioren und Kinderbetreu-

ungstage

Akkumulation

1. Das Unternehmen zahlt 9,9 % des dem Arbeitnehmer zustehenden

Urlaubslohns, einschließlich der tarifvertraglich vereinbarten Lohn-

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fortzahlung im Krankheitsfall, auf das Urlaubs- und bewegliches

Feiertagskonto des Arbeitnehmers. Das Konto für Feiertage und

bewegliche Feiertage wird für die Bezahlung von Feiertagen, be-

weglichen Feiertagen, Kinderbetreuungstagen, tariflich vereinbarten

freien Tagen, arbeitsfreien Tagen von Senioren (für Arbeitnehmer,

welche die Voraussetzungen dafür erfüllen) und Abwesenheit im

Zusammenhang mit dem zweiten Krankheitstag eines Kindes und

Kinderarztbesuchen verwendet.

Ab Beginn der Lohnwoche, in die der 1. Mai 2020 fällt, erhöht

sich das Urlaubsgeld um 1 % der Urlaubsvergütung auf

insgesamt ............................................................................. 10,9 %

Ab Beginn der Lohnwoche, in die der 1. Januar 2021 fällt, erhöhen

sich die Vergütungen für Urlaubstage und bewegliche Urlaubstage

auf ........................................................................................ 11,9 %

Ab Beginn der Lohnwoche, in die der 1. März 2022 fällt,

erhöhen sich die Vergütungen für Urlaubstage und bewegliche

Urlaubstage um 1 % des urlaubsberechtigten Entgelts auf

insgesamt ............................................................................. 12,9 %

Die Urlaubsvergütung aus der Abgeltung für Feiertage und zusätzli-

che arbeitsfreie Tage ist im Betrag enthalten.

2. Steht dem Arbeitnehmer im Rahmen seiner freien Wahl nicht der

gesamte Beitrag zum Konto für Feiertags- und das bewegliche Fei-

ertagsgeld zur Verfügung, zahlt das Unternehmen den verbleiben-

den Beitrag des über 9,9 % hinausgehenden Überschusses laufend

zusammen mit dem Gehalt des Arbeitnehmers, sofern die betriebli-

chen Parteien nichts anderes vereinbaren. Eine Voraussetzung für

die Zahlung ist, dass das Unternehmen nachweisen kann, dass die

Arbeitnehmer aufgefordert wurden, eine Wahl zu treffen.

3. Das Unternehmen und die Arbeitnehmer können sich darauf eini-

gen, dass der Beitrag zum Konto für Feiertage und bewegliche Fei-

ertage, der 5,9 % übersteigt, laufend zusammen mit dem Lohn ge-

zahlt werden kann.

Auszahlung

4 Die aufgelaufenen Beträge werden gemäß den oben genannten

Bestimmungen teilweise mit dem Lohn/Gehalt, teilweise als Vor-

schuss für einzelne Feiertage, bewegliche Urlaubstage, arbeitsfreie

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Tage langjähriger Arbeitnehmer usw. sowie teilweise als Ab-

schlusszahlung ausgezahlt.

Vorschüsse

5. Die Vorschüsse pro Tag betragen:

Für erwachsene Arbeitnehmer ................................. 1.300,00 DKK

„Feiertage“ sind:

Neujahr, Gründonnerstag, Karfreitag, Ostermontag, Pfingstmontag,

Buß- und Bettag, Christi Himmelfahrt, Tag der dänischen Verfas-

sung (5. Juni), 1. Mai sowie der 1. und 2. Weihnachtstag.

Die Vorschussbeträge werden für Feiertage gezahlt, die z. B. auf

freie Samstage oder freie Tage an Werktagen fallen, aber nicht,

wenn die Feiertage auf Sonntage, arbeitsfreie Tage, freie Tage für

ältere Arbeitnehmer und Kinderbetreuungstage fallen.

Das Unternehmen und der Arbeitnehmer können andere Vor-

schussbeträge als die oben genannten vereinbaren.

Zahlung von Vorschüssen

6. Vorschussbeträge werden gleichzeitig mit dem Entgelt für den

Lohnzeitraum ausgezahlt, in dem der (die) Feiertag(e) bzw. zusätz-

liche(n) arbeitsfreie(n) Tag(e) liegen.

Wenn die Auszahlung zu diesem Zeitpunkt durch Urlaub oder Be-

triebsferien verhindert wird, werden die Vorschussbeträge bei der

nächstfolgenden Lohnzahlung ausgezahlt.

Anspruch auf Vorschuss

7. Sofort nach ihrer Einstellung haben Arbeitnehmer Anspruch auf die

in Abs. 1 festgelegte Akkumulation und die in Abs. 3 genannten

Vorschussbeträge.

Für Feiertage, zusätzliche arbeitsfreie Tage, Urlaubstage für ältere

Arbeitnehmer und Kinderbetreuungstage können jedoch maximal

Vorschussbeträge bis zur Höhe des jeweiligen Guthabens auf dem

Konto für Feiertage bzw. zusätzliche arbeitsfreie Tage ausgezahlt

werden.

Das Unternehmen und die Arbeitnehmer sollten sicherstellen, dass

weiterhin die Möglichkeit besteht, Feiertage und zusätzliche arbeits-

freie Tage mit den in Abs. 3 erwähnten Vorschüssen abzuhalten.

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In Bezug auf die Zahlungen für Feiertage wird angenommen, dass

jegliche dem Arbeitnehmer geschuldeten Lohn-/Gehaltsbeträge

groß genug sind, um die ausgezahlten Vorschüsse im Falle einer

Kündigung des Arbeitnehmers auszugleichen.

Restbeträge

8. Das Konto für Feiertage bzw. zusätzliche arbeitsfreie Tage wird je-

des Jahr zusammen mit dem Abschluss der Lohnrechnung für die

52. Lohnwoche und gleichzeitig mit der Steueraufstellung abge-

schlossen.

Ein Restbetrag auf dem Konto ist spätestens am ersten Zahltag im

Januar auszuzahlen, es sei denn, der Arbeitnehmer hat vor dem

30. November beantragt, den Restbetrag – oder einen Teil davon –

als außerordentlichen Rentenbeitrag einzuzahlen.

Der Vorschussbetrag für den 1. Januar wird dem Konto für Feierta-

ge bzw. zusätzliche arbeitsfreie Tage für das vorherige Kalender-

jahr zugeordnet.

Jedes Defizit auf dem Konto stellt eine Schuld gegenüber dem Un-

ternehmen dar, die mit ausstehenden Löhnen verrechnet werden

kann.

Ausscheiden

9 Jeder Überschuss oder Fehlbetrag auf dem Konto eines Arbeit-

nehmers, der seinen Arbeitsplatz wechselt, wird bei seinem Aus-

scheiden aus dem Unternehmen abgerechnet.

Arbeit an gesetzlichen Feiertagen

10. Arbeitnehmer, von denen Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag

verlangt wird, können die oben genannten Vorschüsse und die ta-

rifvertraglich vereinbarten Zahlungen verlangen.

Besondere Regelungen für gesetzliche und bewegliche Feiertage

für entsandte Beschäftigte

11. Falls die Zulage deutlich aus der Lohnabrechnung oder einer ähnli-

chen Abrechnung des Arbeitnehmers hervorgeht, siehe die ent-

sprechenden tariflichen Bestimmungen, ist ein entsendendes Un-

ternehmen nicht gezwungen, ein Sparkonto für Feiertage und ar-

beitsfreie Tage einzurichten, sondern kann stattdessen den Beitrag

laufend als eine Zulage zum Lohn, darunter Entgelt für nicht bean-

spruchte bewegliche Urlaubstage, auszahlen.

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Tod

12. Im Todesfall geht die angesparte Vergütung für Feiertage und be-

wegliche Urlaubstage in den Nachlass des Verstorbenen ein.

Garantie

13. Unter der Voraussetzung, dass nur ausstehende Vergütungen für

Feiertage und/oder bewegliche Feiertage bei Kündigung des Ar-

beitnehmers fällig sind, garantiert Dansk Byggeri die Zahlung von

Vergütungen für Feiertage und bewegliche Feiertage zu den glei-

chen Bedingungen, die auch für Urlaubsgeld gelten.

Art. 53 Übergang in den Ruhestand

Aufgelaufene Beträge

1. Bis zu 5 Jahre vor dem Kalenderjahr, in dem ein Arbeitnehmer das

Recht auf eine staatliche Rente erwirbt, können das Unternehmen

und der Arbeitnehmer schriftlich vereinbaren, dass der Arbeitneh-

mer eine ebenfalls zu vereinbarende Anzahl freier Tage für ältere

Arbeitnehmer in Anspruch nimmt, oder eine Vereinbarung zur Ver-

ringerung der wöchentlichen Arbeitszeit treffen.

Einteilung

2. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Einteilung der

arbeitsfreien Tage für ältere Arbeitnehmer oder die Änderung der

wöchentlichen Arbeitszeit gemäß den gleichen Regelungen, die

auch für die Inanspruchnahme von Resturlaub gelten.

Auszahlung

3. Die arbeitsfreien Tage sind unbezahlt. Der Arbeitnehmer kann sich

jedoch dafür entscheiden, einen Vorschuss vom Guthabenkonto für

Feiertage und bewegliche Urlaubstage zu erhalten, sofern dieses

die erforderliche Deckung aufweist.

Übergang in den Ruhestand gemäß Tarifvertrag 2017

4. Arbeitnehmer, die vor dem 1. März 2020 eine Vereinbarung über ih-

ren Übergang in den Ruhestand gemäß den Bestimmungen des Ta-

rifvertrags von 2017 unterzeichnet haben, können frei wählen, ob

sie diese weiterführen oder kündigen möchten.

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Art. 54 Arbeitnehmer mit einer staatlichen Rente

Um Arbeitnehmern, die bereits eine staatliche Rente beziehen, eine

fortgesetzte Verbindung zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen, indem

sie in begrenztem Maße oder gelegentlich arbeiten, kann zwischen

dem Unternehmen und dem Arbeitnehmer eine schriftliche Verein-

barung über die Beschäftigungsbedingungen getroffen werden, die

Folgendes beinhaltet:

- Verringerung der Arbeitszeit

- Der Arbeitnehmer kann sich dafür entscheiden, die Rentenbei-

träge des Unternehmens mit dem Lohn/Gehalt ausgezahlt zu

bekommen, anstatt sie in die Rentenkasse einzahlen zu lassen.

Art. 55 Urlaubs- und Feiertagsregelungen für entsandte Arbeitneh-

mer

1. Die Bestimmungen der Artikel 44 bis 52 gelten nicht für entsandte

Arbeitnehmer, d. h. Arbeitnehmer, die ihre Arbeit normalerweise in

einem anderen Land als Dänemark verrichten, und die vorüberge-

hend in Dänemark arbeiten, siehe dänisches Gesetz Nr. 849 vom

21. Juli 2006 über die Entsendung von Arbeitnehmern.

Urlaub nehmen

2. Entsendende Unternehmen müssen nach dem dänischen Entsen-

dungsgesetz sicherstellen, dass entsandte Arbeitnehmer die ihnen

nach dem dänischen Urlaubsgesetz zustehende Anzahl bezahlter

Urlaubstage erhalten. Der entsandte Arbeitnehmer und das Unter-

nehmen müssen dafür sorgen, dass zusätzlicher Urlaub in Über-

einstimmung mit den Regelungen im Herkunftsland genommen

wird.

Urlaubsvergütung

3. Haben entsendete Arbeitnehmer nach den Urlaubsregeln ihres

Herkunftslandes Anspruch auf weniger bezahlte Urlaubstage pro

Urlaubsjahr als im dänischen Urlaubsgesetz vorgesehen, so ge-

währt das Unternehmen anteilig für den Zeitraum, in dem der Ar-

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beitnehmer in Dänemark arbeitet, zusätzlichen Urlaub bis zu der im

dänischen Urlaubsgesetz festgelegten Anzahl von Tagen.

Alternativ kann zwischen dem Unternehmen und dem Arbeitnehmer

vereinbart werden, dass das Unternehmen in dem Umfang, in dem

das jederzeit geltende Gesetz dies zulässt, dem Arbeitnehmer ei-

nen Ausgleich für die fehlenden Urlaubstage mit dem Lohn aus-

zahlt. Die Abrechnung des Restbeitrags oder der Lohnzulage muss

nach den Bestimmungen der Tarifverträge aus der Lohnabrech-

nung hervorgehen, und der Betrag ist für jeden Lohnzeitraum aus-

/einzuzahlen.

Aus Art. 6, Abs. 1 des dänischen Entsendungsgesetzes geht her-

vor, dass in Fällen, in denen die Gesetzgebung, die im übrigen auf

das Anstellungsverhältnis Anwendung findet, bezüglich der Ur-

laubslänge und der Zahlung dafür für den Arbeitnehmer ungünsti-

ger ist als gemäß der Artikel 7, 23 und 24 des dänischen Urlaubs-

gesetzes, der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlichen bezahl-

ten Urlaub gewähren muss, sodass der betreffende Arbeitnehmer

genauso günstig gestellt wird wie nach den erwähnten Bestimmun-

gen. Dies bedeutet, dass, wenn die Urlaubsregelung des Heimat-

landes nicht genauso günstig ist wie die des dänischen Urlaubsge-

setzes, die Arbeitnehmer gemäß den Bestimmungen des däni-

schen Urlaubsgesetzes ergänzenden Urlaub und/oder Urlaubsver-

gütung oder Lohn für den Urlaub während einer Entsendung nach

Dänemark erhalten können. Nach dem dänischen Urlaubsgesetz

besteht derzeit ein Anspruch auf 5 Wochen Urlaub mit Zahlung von

12,5 % des Jahreslohnes als Urlaubsvergütung oder mit vollem

Lohn während des Urlaubs zuzüglich einer Zulage von 1 % des

Jahreslohnes. Der zusätzliche Urlaub und/oder die Urlaubsvergü-

tung soll(en) nicht nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes

vergeben werden, sondern so, dass Übereinstimmung mit den Ur-

laubsregelungen im Herkunftsland besteht.

Deutsche Unternehmen

4. Für deutsche Unternehmen, die der Urlaubs- und Lohnausgleichs-

kasse der Bauwirtschaft ULAK unter den Sozialkassen der Bauwirt-

schaft SOKA-Bau angeschlossen sind, herrscht Einigkeit darüber,

dass hier nicht zu prüfen ist, ob eingezahlte Urlaubsvergütung und

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Sonn-/Feiertagsvergütung in Deutschland den dänischen Sätzen

genau entsprechen. Der Tarifvertrag zwischen dem Bundesministe-

rium für Arbeit und Soziales und dem dänischen Beschäftigungsmi-

nisterium gewährleistet eine gegenseitige Anerkennung der däni-

schen und deutschen Urlaubsregelungen. Gemäß dem dänisch-

deutschen Urlaubsvertrag setzt Obiges voraus, dass eine Erklärung

vom ZVK-Bau mit dem Bruttoverzeichnis aller Arbeitnehmer der

dänischen Gewerkschaft vorgelegt wird.

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Kapitel 12 Zusammenarbeit

Art. 56 Regeln für Vertrauensleute

Bei Wahl der Vertrauensleute

1. An jedem Arbeitsplatz oder in jedem Unternehmen mit mindestens

sechs Arbeitnehmern wählen die Arbeitnehmer aus ihrer Mitte eine

Vertrauensperson, der sie gegenüber dem Unternehmen oder des-

sen Vertreter vertritt. Verringert sich die Zahl der Arbeitnehmer in

einem Unternehmen, in dem eine Vertrauensperson gewählt wor-

den ist, auf 4 oder weniger, endet das Amt der Vertrauensperson,

es sei denn, beide Parteien wünschen, dies beizubehalten. An Ar-

beitsstätten mit 4 Arbeitnehmern oder weniger wird keine Vertrau-

ensperson gewählt, es sei denn, beide Parteien wünschen dies. Ein

Arbeitnehmer kann nur an der Wahl von einer Vertrauensperson an

derselben Arbeitsstätte beziehungsweise in demselben Unterneh-

men teilnehmen und kann nicht in die Anzahl berechtigter Wähler

für mehr als eine Vertrauensperson einbezogen werden. Die Amts-

dauer für Vertrauensleute beträgt maximal 2 Jahre. Eine Wieder-

wahl ist zulässig.

Wählbarkeit als Vertrauensperson

2. Die Vertrauensperson ist unter jenen Arbeitnehmern zu wählen, die

über anerkannt hohe Fähigkeiten verfügen.

Wahlvorschriften

3. Die Vorschriften für die Wahl von Vertrauensleuten müssen so ver-

fasst sein, dass zum Zeitpunkt der Wahl alle Arbeitnehmer des Un-

ternehmens oder der Arbeitsstätte an der Wahl teilnehmen können.

4. Das Wahlergebnis ist erst dann gültig, nachdem es dem Unterneh-

men schriftlich mitgeteilt wurde, welches Einspruch dagegen erhe-

ben kann, sowie von Fagligt Fælles Forbund genehmigt wurde.

5. Stimmrecht haben nur diejenigen Arbeitnehmer, die Mitglied von

Fagligt Fælles Forbund sind.

6. Auszubildende können zu Vertrauensleuten nicht gewählt werden.

Auszubildende, einschließlich erwachsener Auszubildender, haben

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das Recht, in der Niederlassung des Unternehmens, in der sie zum

Zeitpunkt der Wahl beschäftigt sind, Vertrauensleute zu wählen.

Fachliche Aktualisierung ehemaliger Vertrauensleute

7. Ein Arbeitnehmer, der nicht mehr Vertrauensmann ist, nachdem er

als solcher über eine ununterbrochene Periode von mindestens drei

Jahren tätig war, und der weiterhin im Unternehmen beschäftigt ist,

hat ein Anrecht auf eine Besprechung mit dem Unternehmen über

das Bedürfnis des Arbeitnehmers nach fachlicher Aktualisierung.

Die Besprechung findet auf Anfrage des Arbeitnehmers innerhalb

eines Monats statt, nachdem er seine Tätigkeit als Vertrauensper-

son beendet hat. Im Rahmen der Besprechung ist zu klären, ob ein

Bedarf nach einer fachlichen Aktualisierung vorliegt und wie diese

erfolgen soll.

8. Falls keine Einigkeit erzielt wird, hat der Arbeitnehmer Anrecht auf

eine 3-wöchige fachliche Aktualisierung. Nach 6-jähriger ununter-

brochener Tätigkeit als Vertrauensperson hat der Arbeitnehmer ein

Anrecht auf eine 6-wöchige fachliche Aktualisierung.

9. Während der fachlichen Aktualisierung erhält der Arbeitnehmer

Lohn gemäß Art. 37, Abs. 1. Voraussetzung ist, dass eine gesetz-

mäßige Entschädigung für entgangenen Lohn für Schulung und

Weiterbildung gezahlt werden kann. Die Lohnausfallentschädigung

steht dem Unternehmen zu.

10. Bei fachlicher Aktualisierung kann Unterstützung vom Entwick-

lungsfonds der Hoch- und Tiefbaubranche (Bygge- og Anlægsbran-

chens Udviklingsfond) gewährt werden.

Sprecher

11. Wenn eine Vertrauensperson aufgrund von Krankheit, Urlaub,

Kursvorbereitung oder ähnlicher Gründe abwesend ist, kann stell-

vertretend ein Sprecher ernannt werden. Diese Ernennung ist erst

dann gültig, wenn das Unternehmen schriftlich darüber informiert

wurde. Ein auf diese Weise ernannter Sprecher genießt in dem

Zeitraum, in dem er tätig ist, denselben Schutz wie die gewählte

Vertrauensperson, sofern er gemäß den oben genannten Bestim-

mungen die Bedingungen für die Wahl zur Vertrauensperson erfüllt.

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Pflichten von Vertrauensleuten

12. Jede Vertrauensperson ist dazu verpflichtet, gegenüber ihrer Ge-

werkschaft und dem Unternehmen ihr Bestes zu tun, um eine gute

betriebliche Zusammenarbeit zu bewahren und zu fördern. Wäh-

rend der Amtsausübung ist es der Vertrauensperson jedoch nicht

erlaubt, die eigene Arbeit unnötig zu vernachlässigen, wobei auch

alle vereinbarten Treffen mit Kollegen möglichst außerhalb der Ar-

beitszeit stattfinden sollten. Die Funktionen der Vertrauensperson

dürfen keine Kosten für das Unternehmen verursachen, es sei

denn, diese sind eine unmittelbare Folge einer Auflage des Unter-

nehmens.

Aufgaben von Vertrauensleuten

13. Auf Ersuchen eines oder mehrerer seiner Kollegen legt die Ver-

trauensperson dem Unternehmen in ihrem Namen Beschwerden

oder Empfehlungen vor, sofern die Angelegenheit durch den Ver-

treter des Unternehmens am Arbeitsplatz nicht zufriedenstellend

gelöst werden kann. Wird bei Verhandlungen nach den gewöhnli-

chen Regelungen des Tarifvertrags über Preise für eine Arbeit kei-

ne Einigung zwischen den betreffenden Arbeitnehmern und dem

Unternehmen oder seinem Vertreter erzielt, kann die Vertrauens-

person zu den Verhandlungen hinzugezogen werden. Wird bei den

oben genannten Verhandlungen kein zufriedenstellendes Ergebnis

erzielt, steht es der Vertrauensperson frei, ihre Organisation in der

Angelegenheit um Hilfe zu bitten. Währenddessen müssen die Ver-

trauensperson und ihre Kollegen ihrer Arbeit weiterhin friedlich

nachgehen.

Entlassung von Vertrauensleuten

14. Das Unternehmen hat das Recht, einer Vertrauensperson wie je-

dem anderen Arbeitnehmer zu kündigen. Dabei muss dem Unter-

nehmen der Natur der Sache nach klar sein, dass es einen solchen

Schritt nicht ohne zwingende Gründe vornehmen sollte. Außerdem

ist es selbstverständlich, dass der Umstand, dass ein Arbeitnehmer

mit der Funktion einer Vertrauensperson betraut ist, keinen Anlass

zu einer Verschlechterung der Stellung des Arbeitnehmers bieten

sollte. Siehe ebenfalls Manteltarifvertrag, Art. 8.

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Art. 57 Arbeitnehmervertreter für Arbeitssicherheit und Gesund-

heitsschutz

1. Die Wahl von Arbeitnehmervertretern für Arbeitssicherheit und Ge-

sundheitsschutz muss in Übereinstimmung mit der relevanten Ge-

setzgebung erfolgen.

2. Arbeitnehmer, die sich für Schulungen zu Arbeitssicherheit und Ge-

sundheitsschutz anmelden, müssen diese innerhalb von einem

Monat nach ihrer Anmeldung beginnen.

3. Auszubildende können während ihrer Ausbildung nicht zu Beauf-

tragten für Arbeits- und Gesundheitsschutz gewählt werden.

Art. 58 Weiterbildung und Schulungen von Arbeitnehmervertretern

für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

Neu gewählten Vertrauensleuten sowie Arbeitnehmervertretern für

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz muss eine Schulung mit

einer Dauer von 2 x 2 Tagen angeboten werden.

Vertrauensleute haben das Recht, innerhalb der ersten 18 Monate

nach ihrer Wahl an einer solchen Schulung teilzunehmen. In Ab-

stimmung mit dem Unternehmen muss dies auch dem Beauftragten

für Arbeits- und Gesundheitsschutz ermöglicht werden. Die Ge-

werkschaft übernimmt die Bezahlung der Vertrauensperson und des

Beauftragten für Arbeits- und Gesundheitsschutz. Der Zugang zur

Teilnahme an Schulungen und Weiterbildungen der Gewerkschaft

in Sachen Arbeits- und Gesundheitsschutz hat keinen Einfluss auf

Rechte oder Pflichten im Hinblick auf die diesbezüglichen gesetz-

mäßigen Schulungen und Weiterbildungen.

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Art. 59 Kooperation

Betriebsrat

1. In Unternehmen, die innerhalb eines Jahres durchschnittlich 35 Ar-

beitnehmer beschäftigten, kann ein Betriebsrat gebildet werden,

wenn entweder die Geschäftsleitung oder die Mehrheit der Arbeit-

nehmer dies wünscht.

2. Fällt die Anzahl der Arbeitnehmer unter 35, kann die Geschäftslei-

tung oder eine Mehrheit der Arbeitnehmer mit einer Frist von einem

Jahr die Auflösung des Betriebsrats fordern.

3. Obwohl nach den Bestimmungen des Kooperationsvertrags zwi-

schen dem Dänischen Arbeitgeberverband (DA) und dem Däni-

schen Gewerkschaftsbund (LO, jetzt FH) mehrere Betriebsräte in-

nerhalb desselben Konzerns gebildet werden können, sind sich die

Parteien darüber einig, dass bei Einigkeit zwischen der Geschäfts-

leitung und den Arbeitnehmervertretern ein Konzernbetriebsrat als

einziger Betriebsrat innerhalb des Konzerns gebildet werden kann.

4. Gibt es einen Vorsitzenden der Vertrauensleute im Konzern, wird

dieser automatisch stellvertretender Vorsitzender des Konzernbe-

triebsrats. Gibt es keinen Vorsitzenden der Vertrauensleute im

Konzern, wird der stellvertretende Vorsitzende des Konzernbe-

triebsrats aus der Gruppe der Vertrauensleute des Konzerns ge-

wählt.

Kooperationsausschuss

5. Dansk Byggeri und die BAT-Gewerkschaften haben einen Koopera-

tionsausschuss eingerichtet.

6. Die Aufgaben des Kooperationsausschusses sind die Ausübung

von Informations- und Beratungstätigkeiten gegenüber der Ge-

schäftsleitung, den Arbeitnehmern und den Betriebsräten des Un-

ternehmens zwecks Förderung der Zusammenarbeit.

7. Der Kooperationsausschuss behandelt Verletzungen des Koopera-

tionsvertrags und sucht nach Lösungen, bevor eine Angelegenheit

der Kooperationskommission des Dänischen Arbeitgeberverbands

(Dansk Arbejdsgiverforening) und des Dänischen Gewerkschafts-

bunds (LO, jetzt FH) übergeben wird.

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Art. 60 Zusammenarbeit und Arbeitsumgebung

1. Eine gute Zusammenarbeit zwischen der Geschäftsleitung und den

Arbeitnehmern eines Unternehmens ist wesentliche Voraussetzung

für die Entwicklung der Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit des

Unternehmens sowie des Wohlergehens und der Entwicklungs-

möglichkeiten der Arbeitnehmer.

2. Für die vom Tarifvertrag erfassten Arbeitnehmer wird ein Beitrag

erhoben.

Ab Anfang der Lohnwoche, in die der 1. März 2020 fällt, beträgt der

Beitrag pro Arbeitsstunde ................................................. 0,55 DKK

3. Gemäß Vereinbarung werden die Beiträge für gemeinsame Kam-

pagnen und Aktivitäten auf dem Gebiet des Arbeits- und Gesund-

heitsschutzes, zur Einrichtung und Durchführung dieser Aktivitäten

sowie für die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Ge-

schäftsleitung und Arbeitnehmern verwendet.

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Kapitel 13 Schulung und Weiterbildung

Art. 61 Entwicklungsfonds der Hoch- und Tiefbauindustrie

Ziele

1. Die Organisationen richten den Entwicklungsfonds der Hoch- und

Tiefbauindustrie ein, der die Teilnahme von Arbeitnehmern an Fort-

und Weiterbildungsmaßnahmen fördern soll.

2. Beiträge für den Ausbildungsfond der Hoch- und Tiefbauindustrie,

vgl. Artikel 64, werden dem Entwicklungsfonds der Hoch- und Tief-

bauindustrie zugeführt.

Freistellung für Schulung und Weiterbildung

3. Nach drei Monaten Beschäftigung haben Arbeitnehmer nach Ab-

stimmung mit dem Unternehmen Anspruch auf die Teilnahme an

einer Schulung oder Weiterbildung eigener Wahl mit einer Dauer

von bis zu zwei Wochen (zehn Werktagen).

Nach drei Monaten Beschäftigung haben Arbeitnehmer nach Ab-

stimmung mit dem Unternehmen Anspruch auf die Teilnahme an

einer tarifvertraglichen Schulung oder Weiterbildung nach eigener

Wahl.

4. Die Schulung oder Weiterbildung kann die Teilnahme an einer indi-

viduellen Kompetenzbeurteilung im Hinblick auf relevante Berufs-

ausbildungen und Lehrgänge zur beruflichen Qualifizierung im fach-

lichen Geltungsbereich des Tarifvertrags beinhalten. Aufgrund der

Kompetenzbeurteilung wird ein persönlicher Ausbildungsplan er-

stellt, und der Arbeitnehmer hat nach Abstimmung mit dem Unter-

nehmen Anspruch auf Teilnahme an Schulungs- und Weiterbil-

dungsmaßnahmen gemäß dem Ausbildungsplan.

5. Im Zusammenhang mit einem Arbeitsplatzwechsel zu einem ande-

ren Unternehmen innerhalb des Geltungsbereichs des Tarifvertra-

ges kann der Arbeitnehmer an der Schulung und Weiterbildung

gemäß seinem persönlichen Aus- und Weiterbildungsplan unter Be-

rücksichtigung des Betriebs des Unternehmens teilnehmen.

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Verwendungsmöglichkeiten

6. Die Fondsmittel können u. a. verwendet werden für:

− Kompetenzbeurteilung

− Allgemeine und berufliche Fort- und Weiterbildung

− Verbesserung von Lese-, Schreibe- und Rechenfertigkeiten

− Auf die Planung von Schulungen und Weiterbildung in Unter-

nehmen ausgerichtete Kampagnen

− Verwaltungskosten im Zusammenhang mit Schulungs- und

Weiterbildungsaktivitäten

Beiträge

7. Das Unternehmen leistet pro Arbeitnehmer und Jahr einen Beitrag

von 520 DKK. Der Beitrag wird in einen Betrag pro Arbeitsstunde

umgerechnet.

Leitung und Verwaltung

8. Die Organisationen gründen eine Verwaltungsgesellschaft oder

schließen sich einer Gesellschaft zur Verwaltung der eingezahlten

Beiträge an.

Detaillierte Richtlinien sind in der von den Parteien erarbeiteten

Satzung festgelegt.

Anträge

9. Unternehmen können Anträge auf Fondsmittel aus dem Fonds stel-

len.

10. Der Fonds kann im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten Zu-

schüsse zur ganzen oder teilweisen Deckung ausbildungsbedingter

Verdienstausfälle der Arbeitnehmer (nach denselben Richtlinien wie

für den jetzigen Ausbildungsfonds der Hoch- und Tiefbauindustrie),

Teilnehmergebühren, Reisekosten usw. leisten.

11. Der Fonds erstellt ein Antragsformular, in dem die Richtlinien für

Zuschüsse im Einzelnen beschrieben sind.

Meinungsverschiedenheiten

12. Ist Fagligt Fælles Forbund oder Dansk Byggeri der Ansicht, dass

die Bestimmungen über den Entwicklungsfonds der Hoch- und

Tiefbauindustrie ihren Zweck nicht erfüllen, kann die Frage zum

Gegenstand einer Besprechung des Vorstands gemacht werden.

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83

13. Die konkreten Streitigkeiten können Gegenstand eines arbeitsrecht-

lichen Verfahrens sein; siehe Art. 68. Streitigkeiten können jedoch

nicht in einem arbeitsrechtlichen Schiedsverfahren beigelegt wer-

den.

Art. 62 Ausbildungs- und Schulungsplan

1. Die Parteien erstellen einen Ausbildungs- und Schulungsplan mit

folgenden Zielsetzungen:

• die Entwicklung der Berufsausbildung und die Steigerung des

Ausbildungsniveaus im Hoch- und Tiefbau zu fördern sowie

den künftigen Zugang von Arbeitskräften mit angemessenen

technisch-fachlichen Qualifikationen zu sichern, darunter auch

durch Einführung von Ausbildungsprogrammen in Fachrich-

tungen, die im herkömmlichen Bildungswesen noch nicht als

Grund- oder Fortbildung angeboten werden

• Leistung eines Beitrags zur Finanzierung von Fach- sowie

Weiterbildungs- und Schulungsausschüssen

• Finanzierung von Weiterbildungen und Schulungen sowie wie

von wirtschaftspolitischen Aktivitäten

• Entwicklung und Pflege eines Systems zur Preisfestsetzung

Dansk Byggeri und 3F

2. Die Organisationen zahlen die von ihnen festgelegten Beträge.

Andere Unternehmen

3. Für Unternehmen oder Organisationen, die keine Mitglieder von

Dansk Byggeri sind, jedoch einem oder mehreren Tarifverträgen

von Dansk Byggeri unterliegen, wird ein Beitrag von 0,50 DKK pro

Arbeitsstunde erhoben, welcher vierteljährlich an die Arbeitnehmer

der Unternehmen ausgezahlt wird.

Beitragsbefreiung

4. Unternehmen, die Mitglieder des Dänischen Arbeitgeberverbands

(DA) oder der Kooperativen Arbeitgeber- und Interessenorganisa-

tion Dänemarks (Kooperativ Arbejdsgiver- og Interesseorganisati-

on i Danmark) sind, bezahlen den oben genannten Beitrag nicht.

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Für Einrichtung und Betrieb des Schulungsfonds siehe separates

Protokoll.

Art. 63 Schulung und Weiterbildung von Maurergehilfen

Auf Grundlage der Vereinbarung vom 2. Juli 2019 sind Schulungen

und Weiterbildungen von Maurergehilfen Teil des Tarifvertrags. Für

die Grundlage des Tarifvertrags siehe Anhang 5.

Art. 64 Schulungs- und Weiterbildungsfonds

Maurergehilfen

1. Mit der Zielsetzung, Schulungen und Weiterbildung im Baugewerbe

zu entwickeln und insbesondere sicherzustellen, dass dieses auch

in Zukunft auf Arbeitskräfte mit ausreichenden technischen und

fachlichen Qualifikationen wird zurückgreifen können, sowie die

Entwicklung und Erprobung von Schulungs- und Weiterbildungs-

kursen zu ermöglichen, die gegenwärtig noch nicht Teil des traditi-

onellen Ausbildungssystems sind, haben die Parteien des Tarifver-

trags einen Schulungs- und Weiterbildungsfonds eingerichtet.

2. Der Fonds wird durch die vom Tarifvertrag umfassten Unternehmen

mit einem Beitrag von 0,20 DKK pro Arbeitsstunde für die vom Un-

ternehmen beschäftigten Arbeitnehmer finanziert.

3. Es wird vereinbart, dass die Satzung des Fonds dahingehend ge-

ändert wird, dass Unternehmen Subventionen für die Weiterbildung

und Schulungen ihrer Arbeitnehmer erhalten können.

4. Der Fonds hat die gleiche Laufzeit wie dieser Tarifvertrag mit der

Ausnahme, dass jede der Parteien ihre Teilnahme daran unabhän-

gig mit einer Frist von 6 Monaten zum Ablauf einer Tarifperiode

kündigen kann, frühestens jedoch zum 1. März 2023.

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Art. 65 Entwicklungsfonds des Dänischen Arbeitgeberverbandes

(DA) und des Dänischen Gewerkschaftsbunds (LO)

Pro Arbeitsstunde werden 0,45 DKK für den Entwicklungsfonds des

Dänischen Arbeitgeberverbandes (DA) und des Dänischen Ge-

werkschaftsbunds (LO). Mit Wirkung ab der ersten Lohnperiode

nach dem 1. Januar 2018 erhöht sich der Beitrag auf 0,45 DKK pro

Arbeitsstunde.

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Kapitel 14 Einstellung und Entlassung

Art. 66 Einstellung

1. Bei Einstellung kann einem Arbeitnehmer nicht weniger als das

Entgelt für einen ganzen Arbeitstag gezahlt werden.

2. Dies zielt darauf ab, dass Arbeitnehmer zu Beginn der Arbeitszeit

an einem Montag eingestellt werden.

Art. 67 Entlassung

Beendigung der Arbeit

1. Bei stundenweise bezahlter Arbeit kann das Arbeitsverhältnis nor-

malerweise nur zum Ende eines Arbeitstages beendet werden, wo-

bei der Arbeitnehmer zwei Tage im Voraus davon in Kenntnis zu

setzen ist (siehe auch Abs. 4). Der fällige Lohn ist am nächsten

Zahltag auszuzahlen.

Kündigung während Abwesenheit aufgrund von Krankheit und Un-

fall

2. Arbeitnehmern, die sich bei der Ausführung von Arbeitsaufgaben

für das Unternehmen unverschuldet verletzen bzw. eine berufsbe-

dingte Krankheit erleiden, die offensichtlich auf für das betreffende

Unternehmen ausgeführte Arbeiten zurückzuführen ist, kann inner-

halb der ersten 8 Wochen des Zeitraums, in dem der Betreffende

nachweislich verletzungsbedingt arbeitsunfähig ist, nicht gekündigt

werden.

3. Arbeitnehmern mit einem Dienstalter von mindestens 4 Monaten,

die aufgrund von Krankheit nicht arbeitsfähig sind, kann innerhalb

der ersten 8 Krankheitswochen nicht gekündigt werden. (Diese Be-

stimmung gilt für Kündigungen nach dem 1. Mai 2020.)

Freistellung bei Kündigung

4. Arbeitnehmer, die mit einer im Tarifvertrag vorgesehenen Kündi-

gungsfrist aufgrund von Umstrukturierungen, Kürzungen, Schlie-

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ßungen oder aus anderen Gründen seitens des Unternehmens ent-

lassen werden, haben Anspruch auf bezahlte Freistellung von bis

zu zwei Stunden, um sich bei ihrer Arbeitslosenkasse oder Ge-

werkschaft beraten zu lassen. Unter Berücksichtigung der betriebli-

chen Situation des Unternehmens ist diese freie Zeit den Arbeit-

nehmern zum frühest möglichen Zeitpunkt nach ihrer Kündigung zu

gewähren.

Wegfall der Kündigungsfrist

5. Die Kündigungsfrist für das Unternehmen entfällt, wenn die normale

Ausführung der Arbeit durch eine Arbeitsniederlegung der Arbeit-

nehmer oder eine Aussperrung verhindert wird.

Beleg für geschuldete Beträge

6. Arbeitnehmern, denen vom Unternehmen oder seinem Vertreter

gekündigt wurde, ist ungeachtet dessen, ob sie im Rahmen von

Akkordarbeit oder unter Zahlung eines Stundenlohns beschäftigt

waren, zum Zeitpunkt ihrer Entlassung ein Beleg über die gearbei-

teten Stunden sowie den dabei verdienten Lohn oder, soweit mög-

lich, zum Beispiel wochenweise geleistete Akkordarbeit und deren

Vergütung auszuhändigen.

7. Wenn ein Arbeitnehmer im Laufe einer regulären Akkordarbeit ent-

lassen wird, ist er nicht verpflichtet, an den Arbeitsplatz zurückzu-

kehren und die Arbeit zu vollenden, wenn er nach seiner Entlas-

sung eine andere Arbeit begonnen und das Unternehmen davon in

Kenntnis gesetzt hat.

Das Obenstehende gilt ebenso für andere Entlassungen gemäß

Tarifvertrag.

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88

Kapitel 15 Regeln für die Behandlung arbeitsrechtlicher Streitigkei-

ten

Art. 68 Arbeitsrechtliche Streitigkeiten

Verhandlung auf örtlicher Ebene

1. Entstehen in einem Unternehmen im Geltungsbereich des Tarifver-

trags Streitigkeiten arbeitsrechtlicher Art, so ist zu versuchen, den

Streit örtlich zwischen den Parteien im Unternehmen oder an der

Arbeitsstätte beizulegen.

2. Auf Wunsch der Arbeitnehmer oder des Unternehmens kann ein

Vertreter der Organisationen bei den Verhandlungen beratend tätig

sein.

3. Wenn bei den örtlichen Verhandlungen keine Einigung erzielt wird,

kann die Angelegenheit in einem lokalen Schlichtungsverfahren

behandelt werden.

Lokales Schlichtungsverfahren

4. Ein lokales Schlichtungsverfahren bedeutet die Schlichtung durch

Vertreter von Dansk Byggeri und Fagligt Fælles Forbund in der je-

weiligen Stadt oder Region.

5. Auf Wunsch einer der Parteien muss eine Schlichtungssitzung ab-

gehalten werden.

6. Lokale Schlichtung bezieht sich auf alle Streitigkeiten zwischen ein-

zelnen Unternehmen und ihren Arbeitnehmern im Hinblick auf Zah-

lungen und andere interne Angelegenheiten im Rahmen dieses Ta-

rifvertrags sowie im Zusammenhang mit zugehörigen Preislisten

und anderen Vereinbarungen zwischen den Organisationen.

7. Es wird ein Schlichtungsausschuss aus 4 Mitgliedern eingerichtet,

von denen jeweils 2 von Dansk Byggeri und Fagligt Fælles Forbund

ausgewählt werden. Sofern sich Dansk Byggeri und Fagligt Fælles

Forbund entsprechend einigen, kann der Ausschuss auch nur aus

einem Vertreter jeder Organisation bestehen.

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8. Die jeweiligen Organisationen müssen dafür sorgen, dass ihre Mit-

glieder im Schlichtungsausschuss vertreten sind.

9. In der Regel werden die Mitglieder des Schlichtungsausschusses

von und aus dem Kreis der örtlichen Vertreter der Parteien gewählt.

10. Bei fachlichen Meinungsverschiedenheiten muss ein Mitglied des

Schlichtungsausschusses über eine entsprechende handwerkliche

Ausbildung oder, im Fall von 3F, über entsprechende Kenntnisse

verfügen.

11. Ist ein Schlichter eine direkt beteiligte Partei in einer Sache, so hat

der Schlichter bei der Behandlung dieser Sache seinen Sitz im

Ausschuss an einen Stellvertreter abzugeben. Ein Schlichtungsfall

muss an die Abteilung von Dansk Byggeri bzw. Fagligt Fælles For-

bund übergeben und von dieser behandelt werden, in deren Zu-

ständigkeit die jeweilige Arbeitsstätte liegt.

12. Wenn Fagligt Fælles Forbund und Dansk Byggeri im Namen eines

Mitglieds verlangen, dass eine Meinungsverschiedenheit an den

Schlichtungsausschuss übergeben wird, muss dies der gegenüber-

stehenden lokalen Organisation unter Angabe von Informationen

über die Angelegenheit schriftlich mitgeteilt werden. Der Empfänger

muss den Erhalt der Schlichtungsanfrage gegenüber Fagligt Fælles

Forbund beziehungsweise Dansk Byggeri innerhalb von 5 Werkta-

gen bestätigen.

13. Wenn entweder Dansk Byggeri oder Fagligt Fælles Forbund eine

Schlichtungsanfrage fristgerecht übermittelt, kann der Ausschuss

innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Anfrage mit der Angele-

genheit betraut werden.

14. Wenn der Vertreter des Unternehmens oder des Arbeitnehmers ei-

ne Prüfung der Arbeit beantragt, die Gegenstand der Angelegenheit

ist, bevor sich der Ausschuss damit befasst, so ist dem Folge zu

leisten.

15. Zur Vorlage und Behandlung eines Falles ruft entweder Dansk By-

ggeri oder Fagligt Fælles Forbund die Parteien oder ihre Vertreter

zusammen. Der Ausschuss ist dazu berechtigt, alle zur Beurteilung

des Falls erforderlichen Informationen zu erhalten.

16. Einer der Vertreter von Dansk Byggeri übernimmt die Leitung der

Sitzung, führt Protokoll und sorgt dafür, dass die Ausführungen und

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Beratungen des Ausschusses ohne Störung einer anderen Partei

durchgeführt werden können. Wenn der Ausschuss zu einer Ent-

scheidung kommt, ist diese für die Parteien bindend und kann nicht

Gegenstand einer Berufung bei einer anderen Instanz werden. Das

Protokoll wird von allen Mitgliedern des Schlichtungsausschusses

unterzeichnet.

17. Wenn die Meinungsverschiedenheit im lokalen Schlichtungsverfah-

ren nicht beigelegt werden kann, so kann der Fall an ein von den

unterzeichnenden Organisationen bestelltes Schiedsgericht über-

geben werden. Nach Vereinbarung der Parteien und Übermittlung

der Angelegenheit an die gegenüberstehende Organisation inner-

halb von zwei Monaten nach der örtlichen Schlichtungssitzung kann

ein Schiedsverfahren angestrengt werden.

Schlichtung durch Organisationen

18. Jede Meinungsverschiedenheit, die den Organisationen nach dem

gescheiterten lokalen Schlichtungsversuch gemeldet wird, kann

zwischen einem Vertreter von Dansk Byggeri und einem Vertreter

der gegenüberstehenden Organisation beigelegt werden (siehe

Abs. 14). Die gegenüberstehende Organisation muss den Eingang

des Schlichtungsantrags innerhalb von 7 Werktagen bestätigen.

19. Bei fachbezogenen Angelegenheiten muss ein Mitglied des

Schlichtungsausschusses entsprechend ausgebildet sein bezie-

hungsweise, im Fall von Fagligt Fælles Forbund, über entspre-

chende Kenntnisse verfügen.

20. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, findet die Schlichtung an

dem Ort statt, an dem die Meinungsverschiedenheit aufgetreten ist.

Die Schlichtung durch die Organisationen wird vom Vertreter von

Dansk Byggeri geleitet. Die Parteien können vorgeladen werden.

Besteht zwischen den beiden Vertretern Einigkeit über eine Ent-

scheidung, ist diese für die Parteien bindend und kann nicht bei ir-

gendeiner anderen Instanz angefochten werden. Wenn keine Eini-

gung erzielt wird, kann der Fall an ein Schiedsgericht übergeben

werden. Der Antrag auf Fortführung des Verfahrens muss der ge-

genüberstehenden Organisation innerhalb von zwei Monaten nach

der Schlichtungssitzung übermittelt werden. Vertreter von Organi-

sationen, die an der örtlichen Schlichtung teilgenommen haben,

können nicht als Schiedsrichter benannt werden.

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Anpassungsverhandlungen gemäß Art. 3

21. Wenn die Gewerkschaft Umstände belegen kann, die darauf

schließen lassen, dass Bestimmungen des Tarifvertrages nicht ein-

gehalten wurden, zum Beispiel wenn die Gesellschaft erfolglos ver-

sucht hat, das Unternehmen zu kontaktieren, so muss das Unter-

nehmen gegenüber Dansk Byggeri beweisen, dass die Bestim-

mungen des Tarifvertrages eingehalten wurden.

Auf Anfrage legt Dansk Byggeri der Gewerkschaft die entsprechen-

den Dokumente vor.

Wird im Rahmen der Verhandlungen festgestellt, dass die Bestim-

mungen des Tarifvertrages eingehalten worden sind, ist der Fall

abgeschlossen.

Wenn im Laufe der Verhandlungen festgestellt wird, dass die Best-

immungen des Tarifvertrages nicht eingehalten wurden, so kontak-

tiert der Verbband der dänischen Bauindustrie das Unternehmen

mit der Aufforderung, die Angelegenheit in Ordnung zu bringen. Ei-

ne Kopie des zugehörigen Schreibens sendet Dansk Byggeri an die

Gewerkschaft. Sollte die Angelegenheit nicht unverzüglich in Ord-

nung gebracht werden, kann die Gewerkschaft den Fall vor das dä-

nische Arbeitsgericht bringen.

Schiedsverfahren

22 Eine Meinungsverschiedenheit darf nicht zu Arbeitsniederlegung

führen. Wenn jedoch in örtlicher Schlichtung, Schlichtung durch die

oder Verhandlungen zwischen den Organisationen keine Einigung

erzielt werden kann, ist die Angelegenheit von einem Schiedsge-

richt zu entscheiden. Die Frist zur Übergabe einer Streitigkeit an ein

lokales Schlichtungsgericht beträgt 2 Monate.

23. Die Organisationen setzen ein Schiedsgericht ein, für das Dansk

Byggeri zwei 2 Mitglieder und die gegnerischen Verbände 2 Mit-

glieder bestimmen. Jeweils mindestens ein Mitglied auf Seiten des

Unternehmens und der Arbeitnehmer muss im betroffenen Fachge-

biet ausgebildet sein oder, im Fall von Fagligt Fælles Forbund, über

entsprechende Fachkenntnisse verfügen. Für jedes Kalenderjahr

müssen die Organisationen gemeinsam einen fachlichen Schlichter

für jedes Handwerk und einen Schlichter für Rechtsfragen sowie

eventuelle Stellvertreter wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der

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Schlichter für Rechtsfragen kann jedoch von Fall zu Fall gewählt

werden. Die fachlichen Obmänner und ihre Stellvertreter müssen

im jeweiligen Fachgebiet ausgebildet sein oder über umfangreiche

Kenntnisse darin verfügen. Weder der fachliche noch der rechtliche

Schlichter noch ihre Stellvertreter dürfen ihren Lebensunterhalt aus

dem jeweiligen Handwerk bestreiten noch Mitlieder einer der betei-

ligten Organisationen sein. Kann zwischen den Organisationen kei-

ne Einigung über die Wahl der Schlichter oder ihrer Stellvertreter

erzielt werden, ist der Vorsitzende des dänischen Arbeitsgerichts

mit ihrer Bestellung zu beauftragen.

24. Fachliche Streitigkeiten sind von einem fachlichen Schlichter, recht-

liche Streitigkeiten von einem rechtlichen Schlichter zu behandeln.

Unter Fachfragen sind in der Regel Fragen über Preislisten oder

Fragen betreffend den Preisauslegungsbereich zu verstehen, und

unter Rechtsfragen sind in der Regel Fragen betreffend sonstige ta-

rifliche Bedingungen zu verstehen. Wenn keine Einigung darüber

erzielt werden kann, ob eine Angelegenheit vom fachlichen oder

rechtlichen Schlichter behandelt werden soll, sind beide Obmänner

hinzuzuziehen, damit sie den Fall gemeinsam behandeln und eine

Entscheidung fällen können.

25. Wenn eine der Organisationen ein Verfahren wünscht, muss das

Schiedsgericht innerhalb eines Monats zusammentreten. Jede Or-

ganisation wird ihre Partei zur Verhandlung laden.

26. Nach weiterer Abstimmung mit dem Schiedsobmann und den Ver-

tretern der gegenüberstehenden Gewerkschaft beruft einer der Ver-

treter von Dansk Byggeri das Schiedsgericht ein und leitet die Sit-

zung.

27. Spätestens 10 Arbeitstage vor dem Schiedstermin übersendet die

antragstellende Organisation eine schriftliche Darstellung des

Sachverhalts mit den Sachakten, die beim Schiedstermin vorgelegt

werden sollen, an die Gegenseite und den Obmann. Spätestens 5

Arbeitstage vor dem Schiedstermin übersendet die beklagte Orga-

nisation auf entsprechende Weise eine Klageerwiderung mit etwai-

gen Anlagen an die Gegenseite und den Obmann.

28. Der Fall wird mit einfacher Mehrheit durch die vier Schlichter ent-

schieden. Sollte dabei keine Mehrheit zustande kommen, fällt der

Obmann eine Entscheidung. Wenn es für angemessen erachtet

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wird und der Inhalt des Verfahrens es erfordert, kann der Obmann

seinen Schiedsspruch schriftlich begründen. Wenn der Fall durch

einfache Stimmenmehrheit zwischen den 4 Schlichtern entschieden

wird oder der Obmann an Ort und Stelle einen Schiedsspruch er-

lässt, wird ein Protokoll über den behandelten Fall und seine Ent-

scheidung erstellt. Das Protokoll muss von den Mitgliedern des

Schiedsgerichts und dem Obmann unterzeichnet werden. Wenn er

Obmann einen schriftlichen Schiedsspruch erlässt, wird dieser so

bald wie möglich nach der Schlichtungssitzung per Brief an Dansk

Byggeri und die jeweilige Organisation übermittelt. Alle Entschei-

dungen durch Abstimmungsmehrheit oder Schiedsspruch des Ob-

manns sind für die Parteien bindend.

29. Wenn eine der Organisationen einen Schiedsspruch mit der Be-

gründung missachtet, dass dieser nicht die Auslegung einer zwi-

schen den Parteien getroffenen Vereinbarung betreffe, so kann je-

de der Organisationen über den dänischen Arbeitgeberverband o-

der den dänischen Gewerkschaftsbund das dänische Arbeitsgericht

anrufen, um über die Rechtmäßigkeit der Missachtung des

Schiedsspruchs entscheiden zu lassen.

30. Die Kosten für die Tätigkeit des Schiedsgerichts sind zu gleichen

Teilen von den am jeweils gültigen Tarifvertrag beteiligten Parteien

zu übernehmen.

Verhandlung zwischen den Organisationen

31. Sind sich die Organisationen darüber einig, kann eine Sache, bevor

diese dem dänischen Arbeitsgericht oder einem Schiedsgericht zur

weiteren Behandlung vorgelegt wird, in einer Sitzung zwischen den

Organisationen verhandelt werden. Sofern nichts anderes verein-

bart wurde, muss eine solche Sitzung innerhalb von einem Monat

nach der Beantragung stattfinden. Die Frist für die Fortführung des

Falles wird dementsprechend verlängert.

Fristen

32. Hält die antragstellende Partei die obigen Zeitfristen nicht ein, so

verliert sie den Fall sowie das Recht auf Weiterverfolgung der Strei-

tigkeit. Von der obigen Bestimmung kann nur abgewichen werden,

wenn zwischen den Organisationen eine schriftliche Vereinbarung

hierüber vorliegt.

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Auszahlung nach Schlichtung und Schiedsverfahren

33. Beträge, die nach Schlichtung oder nach Schiedsspruch zur Zah-

lung fällig sind, müssen am ersten Zahltag ausgezahlt werden, frü-

hestens jedoch 5 Werktage, nachdem den Streitparteien der schrift-

liche Beschluss und eine Verteilungsliste vorgelegt wurden.

Art. 69 Beilegung von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten mit außer-

ordentlichen Kündigungen

1. In Bezug auf außerordentliche Kündigungen ist anzustreben, dass

die Schlichtungssitzung binnen 5 Werktagen nach Eingang des

entsprechende Antrags der gegnerischen Organisation stattfindet,

sofern nichts anderes vereinbart wurde.

2. Wird während der Schlichtungssitzung keine Einigung in Bezug auf

die außerordentliche Kündigung erzielt, können die Parteien eine

Entscheidung in einem arbeitsrechtlichen Schiedsverfahren bean-

tragen.

3. Wurde ein arbeitsrechtliches Schiedsverfahren beantragt, können

die Parteien zusätzlich eine Organisationssitzung und/oder eine

Verhandlungssitzung einfordern, sofern deren Abhaltung möglich

ist, ohne das Datum des arbeitsrechtlichen Schiedsverfahrens zu

ändern.

4. Die Organisation, welche den Fall in einer höheren Instanz fortfüh-

ren will, muss binnen 10 Werktagen nach der Vermittlungssit-

zung/Organisationssitzung einen schriftlichen Schiedsantrag stel-

len.

Von dieser Frist kann durch Vereinbarung abgewichen werden.

Art. 70 Lohn- und Arbeitsbedingungen für ausländische Arbeit-

nehmer

Einleitende Bestimmungen

1. Zweck dieser Bestimmungen ist, dem Tarifvertrag entsprechende

Arbeits- und Zahlungsbedingungen sicherzustellen. Diese Bestim-

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mungen können nicht dazu verwendet werden, die Offenlegung von

Informationen über Löhne zu verlangen, um die Lohnverhältnisse

im Unternehmen insgesamt zu untersuchen.

2. Die Tarifvertragsparteien sind sich einig darüber, dass die gesamte

Arbeit im Bereich des Hoch- und Tiefbaus in Dänemark zu den ta-

rifvertraglich festgelegten Bedingungen erfolgen soll, durch die

auch Lohn, Arbeitszeit und übrige Arbeitsbedingungen der Arbeit-

nehmer gesichert werden.

3. Die Parteien sind sich deshalb einig darüber, dass die Unterneh-

men in ihren Bauleistungsverträgen mit Subunternehmern immer

sicherstellen müssen, dass der jeweilige Subunternehmer die gel-

tenden dänischen Tarif- und Arbeitsvertragsverhältnisse genau

kennt.

4. Darüber hinaus empfehlen die Parteien, dass Unternehmen in ihre

Verträge Klauseln übernehmen, die Unterauftragnehmer zur Einhal-

tung der jeweils geltenden Bestimmungen und der Tarifverträge mit

LO (jetzt FH) verpflichten, denen die Arbeitnehmer, welche die Ar-

beiten ausführen, unterliegen, und dass die Nichteinhaltung solcher

Bestimmungen als wesentlicher Verstoß gegen den jeweiligen Ver-

trag betrachtet werden.

5. Es besteht Einigkeit darüber, dass oben genannte Vertragsklauseln

die Vermeidung von Arbeitsniederlegungen zur Durchsetzung von

Tarifverträgen bedeuten können, da Subunternehmer an die Best-

immungen solcher Tarifverträge gebunden sind.

Organisationssitzung

6. Wenn die Gewerkschaft Umstände nachweist, die darauf schließen

lassen, dass die Bestimmungen des Tarifvertrags nicht eingehalten

wurden, z. B. wenn die Gewerkschaft vergeblich versucht hat, mit

dem Unternehmen Kontakt aufzunehmen, wendet sich die Gewerk-

schaft unverzüglich an den Verband der dänischen Bauindustrie.

Gleichermaßen wird sich Dansk Byggeri unverzüglich an die Ge-

werkschaft wenden.

7. Diese Mitteilungen führen zu einer umgehend einberufenen Orga-

nisationssitzung der Tarifvertragsparteien. Außer den Tarifvertrags-

parteien nehmen der ausführende Subunternehmer und sein Auf-

traggeber an der Sitzung teil. Die Besprechung ist innerhalb von 48

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Stunden auf der Baustelle durchzuführen, falls nicht etwas anderes

vereinbart wird.

8. In der Organisationssitzung sind alle relevanten Hintergrundinfor-

mationen vorzutragen. In der Organisationssitzung obliegt es dem

Subunternehmer zu beweisen, dass die Bestimmungen des Tarif-

vertrages eingehalten wurden.

9. In der Organisationssitzung können die Teilnehmer zudem den

Umstand erörtern, dass der Subunternehmer keinem Tarifvertrag

unterliegt.

Falls die relevanten Hintergrundinformationen in der Organisations-

sitzung nicht vorgelegt werden können, müssen diese der Gewerk-

schaft spätestens 72 Stunden nach der Sitzung übermittelt werden.

10. Wenn die Forderung einen einzelnen Arbeitnehmer betrifft, bedarf

die Offenlegung ihn betreffender Hintergrundinformationen seines

Einverständnisses.

11. Wenn die Forderung eine Gruppe von Arbeitnehmern betrifft, wer-

den die Informationen ohne deren Zustimmung so weitergegeben,

dass dabei ihre Anonymität gewährleistet ist.

12. Wird im Rahmen der Verhandlungen festgestellt, dass die Bestim-

mungen des Tarifvertrages eingehalten worden sind, ist der Fall

abgeschlossen.

Schlichtungsverfahren

13. Kann bei der Organisationssitzung keine Einigkeit darüber erzielt

werden, inwieweit die Bestimmungen des Tarifvertrags eingehalten

wurden, kann der Ausschuss einen vom dänischen Arbeitsgericht

fest benannten Obmann hinzuziehen, um schnellstmöglich eine

schiedsgerichtliche Entscheidung herbeizuführen.

14. Wenn es in einem Fall um ein Unternehmen geht, das kein Mitglie-

der von Dansk Byggeri ist, so setzt sich das Schiedsgericht aus

Vertretern des Unternehmens und er Gewerkschaft zusammen.

15. Das Schiedsgericht soll entscheiden, ob auf Grundlage der vorlie-

genden Informationen die Bestimmungen des Tarifvertrages einge-

halten wurden, und soweit möglich auch einen eventuellen An-

spruch auf Nachzahlung feststellen.

16. Sofern die Organisationssitzung oder das Schiedsgericht zum Er-

gebnis kommen, dass die Bestimmungen des Tarifvertrages nicht

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eingehalten wurden, verpflichtet sich Dansk Byggeri, den ursprüng-

lichen Auftraggeber zu kontaktieren, damit dieser sich an der Lö-

sung der Sache beteiligt. Dansk Byggeri unterrichtet die Gewerk-

schaft über solche Kommunikation.

Information von Gewerkschaften

17. Es obliegt dem Unternehmen, der Gewerkschaft eine Dokumentati-

on darüber zuzusenden, dass die von den Besprechungen und

Versammlungen oder im Schlichtungsverfahren eventuell festge-

stellte zusätzliche Vergütungen erfüllt wurde.

Vertraulichkeit

18. Die Parteien sind sich darüber einig, dass weitergegebene Lohnda-

ten vertraulich zu behandeln sind und ausschließlich dazu verwen-

det werden dürfen, arbeitsrechtliche Streitigkeiten beizulegen sowie

die Frage zu klären, ob die Bestimmungen des Tarifvertrages an-

zuwenden sind. Auf keine Weise dürfen diese Informationen veröf-

fentlicht werden, sofern der Fall nicht durch ein arbeitsrechtliches

Schiedsverfahren oder das dänische Arbeitsgericht entschieden

wird.

Art. 71 Dänisches Arbeitsgericht

Im Falle behaupteter Verstöße gegen die Bestimmungen des Tarif-

vertrages ist vor Einreichung der Klage beim dänischen Arbeitsge-

richt eine Versammlung unter Beteiligung des Dänischen Arbeitge-

berverbands (DA) und des Dänischen Gewerkschaftsbunds

(LO/FH) abzuhalten.

Art. 72 Dringende Fälle

Wenn zwischen dem Unternehmen und einem Arbeitnehmer eine

Streitigkeit über die Qualität der durchgeführten Arbeit auftritt, kann

die Angelegenheit als ein dringender Fall behandelt werden. in die-

sem Fall folgt das Verfahren den unter „Standardverfahren zur Bei-

legung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten“ genannten Fristen.

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Art. 73 Arbeitsniederlegung

Die Bestimmungen des Tarifvertrags beschränken nicht das Recht

der Organisationen oder ihrer Mitglieder, ohne vorherige Schlich-

tung oder vorheriges Schiedsverfahren an Arbeitsniederlegungen

mit rechtlicher Begründung in der „Norm für die Bestimmungen über

die Behandlung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten“ oder im „Mantelta-

rifvertrag zwischen dem Dänischen Arbeitgeberverband (DA) und

dem Dänischen Gewerkschaftsbund (LO/FH)” teilzunehmen.

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Kapitel 16 Hitzebeständige und feuerfeste Arbeiten

Art. 74 Hitzebeständige und feuerfeste Arbeiten

Dansk Byggeri und Fagligt Fælles Forbund kommen darin überein, dass

es sich in diesem Abschnitt um Gemeinschaftsarbeiten zwischen Arbeit-

nehmern der Baugruppe von Fagligt Fælles Forbund handelt und die je-

weiligen Tarifverträge für Maurer- und Bauarbeiten die Bedingungen für

Ofenmaurerarbeiten festlegen, sofern in diesem Abschnitt keine Aus-

nahmen festgelegt werden.

Arbeiten an Backöfen, Dampfkesseln, Zentralheizungskesseln, Muffel-

öfen, Industrieöfen usw. werden in Übereinstimmung mit den nachfol-

genden Regelungen ausgeführt.

Vor Beginn der Arbeiten muss ihr Umfang vereinbart werden.

Normale Arbeitszeit

1. Die normale effektive Arbeitszeit beträgt 37 Stunden pro Woche.

Die wöchentliche Arbeitszeit wird auf die ersten fünf Wochentage

verteilt. Die normale Arbeitszeit beginnt um 7 Uhr morgens. Pro Ar-

beitstag werden zwei halbstündige Pausen eingelegt.

Die zeitliche Festlegung der Essenspausen erfolgt gemäß den Be-

dürfnissen von Unternehmen und Arbeitnehmern.

Das Unternehmen und die Arbeitnehmer können vereinbaren, dass

nur eine Essenspause pro Tag eingelegt wird. Wenn sich das Un-

ternehmen und die Arbeitnehmer einig sind sowie die Ortsvertre-

tungen von Arbeitgeberverband und Gewerkschaft informiert wur-

den, können die Arbeitszeiten innerhalb des Zeitraums von 6 bis 18

Uhr geändert werden, sofern dabei die zulässige Höchstzahl tägli-

cher Arbeitsstunden eingehalten wird.

In solchen Fällen werden keine Überstundenzuschläge gezahlt.

Überstunden/Sonn- und Feiertagsarbeit

2. Ofenmaurer müssen bereit sein, Überstunden zu leisten, wenn das

Unternehmen dies für erforderlich hält. Überstunden werden vom

Ende der normalen Arbeitszeit bis zum erneuten Beginn der norma-

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len Arbeitszeit berechnet. Für die ersten 3 Stunden ist ein Zuschlag

in Höhe von 50 % des vertraglich vereinbarten Mindeststunden-

lohns ohne Werkzeugzulage zu zahlen, für alle darauffolgenden

Stunden ein Zuschlag von 100 % ohne Werkzeugzulage. Von den 3

genannten Stunden kann 1 Stunde direkt vor Beginn der normalen

Arbeitszeit angesetzt werden. An Sonntagen, gesetzlichen Feierta-

gen und Samstagen wird ein Zuschlag von 100 % des Mindest-

stundenlohns ohne Werkzeugzulage gezahlt. Während der Arbeit

an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen wird den Arbeitnehmern

ohne Lohnabzug eine Essenspause von einer halben Stunde pro

jeweils dreieinhalb Arbeitsstunden gewährt, darunter eine halbe

Stunde Essenspause unmittelbar im Anschluss an die normale Ar-

beitszeit, sofern die Überstunden mehr als 1 Stunde betragen.

Zahlungsbedingungen

3. Ab Anfang der Lohnwoche, in die der 1. Mai 2020 fällt, beträgt der

Stundenlohn: 128,40 DKK

Ofenmaurerzulage pro Stunde 64,15 DKK

Mindestlohn einschließlich Ofenmaurerzulage 192,55 DKK

Ab Anfang der Lohnwoche, in die der 1. Januar 2021 fällt,

beträgt der Stundenlohn: 130,90 DKK

Ofenmaurerzulage pro Stunde 65,20 DKK

Mindestlohn einschließlich Ofenmaurerzulage 196,10 DKK

Ab Anfang der Lohnwoche, in die der 1. März 2022 fällt,

beträgt der Stundenlohn: DKK 133,40

Ofenmaurerzulage pro Stunde DKK 66,25

Mindestlohn einschließlich Ofenmaurerzulage DKK

199,65

Das Unternehmen stellt die erforderlichen Werkzeuge bereit.

Andernfalls wird eine Werkzeugzulage gezahlt.

Ab dem 1. März 2020 beträgt die Werkzeugzulage

pro Stunde DKK 3.00

Ab dem 1. März 2021 beträgt die Werkzeugzulage

pro Stunde DKK 3,05

Ab dem 1. März 2022 beträgt die Werkzeugzulage DKK 3,10

Die Erhöhungen treten jeweils in dem Lohnzeitraum in Kraft, in den

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das genannte Datum fällt.

Das Unternehmen stellt kostenlos Arbeitskleidung bereit.

Das Unternehmen stellt in Übereinstimmung mit der entsprechen-

den Gesetzgebung persönliche Schutzausrüstung bereit.

Neue Öfen werden in Akkordarbeit errichtet. Wenn Preise nicht aus

der Preisliste hervorgehen, werden sie in Übereinstimmung mit den

Bestimmungen des Tarifvertrags ausgehandelt. Wenn sich die Par-

teien einig sind, können Arbeiten an neuen Öfen mit einem Stun-

denlohn vergütet werden.

Arbeitsbedingte Zuschläge

4. Wenn die Öfen auf eine Temperatur zwischen 30 und 50 Grad Cel-

sius erhitzt werden, wird ein Zuschlag von 30 % auf den Mindest-

lohn gezahlt. Andere Vergütungen, Zuschläge und Arbeitsbedin-

gungen unterliegen schriftlichen Vereinbarungen zwischen dem Un-

ternehmen und den Arbeitnehmern, darunter z. B.:

− Hammerzulage

− Spritzzulage

− Sandblaszulage

− Asbestzulage

− Fahrtkosten, Verpflegung und Übernachtungen

− Reisekostenpauschale

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Kapitel 17 Ausschuss für gleichen Lohn

Art. 75 Ausschuss für gleichen Lohn

Die Tarifvertragsparteien haben einen Ausschuss für gleichen Lohn ge-

bildet, der gemäß den folgenden Bedingungen arbeitet:

Übergeordnete Rahmenbedingungen

Der Ausschuss für gleichen Lohn wird entsprechend dem Modell

errichtet, das vom dänischen Ausschuss für Kündigungen bekannt

ist.

1. Der Ausschuss soll Angelegenheiten untersuchen, welche die Aus-

legung, das Verständnis und Verstöße gegen das Gesetz über glei-

chen Lohn (Ligelønsloven) sowie Tarifvertragsbestimmungen be-

treffen, welche diese gesetzlichen Regelungen umsetzen. Alle An-

gelegenheiten, die tarifvertragliche Umsetzungsmaßnahmen betref-

fen, sind an den Ausschuss zu übergeben, wenn dafür nicht die in

Art. 11, Abs. 2 oder Art. 22, Abs. 1 des dänischen Arbeitsgerichts-

gesetzes (Arbejdsretsloven) festgelegten Regeln gelten.

2. Der Ausschuss soll zunächst Stellung nehmen zu Streitigkeiten in

Bezug auf die wesentlichen Bestimmungen des Gesetzes, d. h. Art.

1, Abs. 1 bis 3 und Art. 3.

3. Fragen hinsichtlich Art. 5a Abs. 4 des Gesetzes und entsprechen-

den Tarifvertragsbestimmungen sollen vor allem entsprechend der

Regeln des Zusammenarbeitsvertrages gelöst werden. Nur

Rechtsstreitigkeiten, die Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf

eine Verletzung oder die Auslegung dieser Bestimmungen betref-

fen, dürfen in den Ausschuss eingebracht werden.

4. Die Parteien sind sich darüber einig, ein einliniges Sanktionssystem

einzurichten.

5. Falls eine Sache Elemente enthält, die gleichzeitig sowohl die Ver-

letzung und Auslegung von Regeln zum gleichen Lohn als auch

andere Probleme in Bezug auf den Tarifvertrag betreffen, kann der

Ausschuss auch diese anderen Probleme behandeln. Sofern sol-

che anderen Probleme eine sehr genaue Kenntnis des Tarifvertra-

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ges erfordern, können sie auf Antrag zur selbstständigen Behand-

lung an ein arbeitsrechtliches Verfahren übertragen werden.

6. Eine Sache kann erst dann dem Ausschuss vorgelegt werden,

wenn die gewöhnlichen Verhandlungsmöglichkeiten des arbeits-

rechtlichen Systems erschöpft sind. Hierunter ist zu verstehen,

dass eine örtliche Verhandlung, eine Schlichtungs- sowie eine Or-

ganisationssitzung durchgeführt wurden. Darüber hinaus muss der

Ausschuss eine vorbereitende Sitzung ähnlich der des dänischen

Ausschusses für Kündigungen (Afskedigelsesnævnet) abhalten.

7. Die Tarifvertragsparteien sind sich einig darüber, dass die Fristen,

die für die Sachbearbeitung durch den Ausschuss für Kündigungen

gelten, für die oftmals durch komplexe Tatsachenfragen geprägten,

den gleichen Lohn betreffenden Angelegenheiten nicht angemes-

sen sind. Deshalb wurde vereinbart, andere Fristen zu setzen, die

einen besseren Ausgleich von zeitnaher Entscheidung und ausrei-

chender Beleuchtung aller Umstände eines Falles ermöglichen.

8. Ein solcher Ausschuss wird gegebenenfalls entsprechend der obi-

gen Richtlinien und mit den notwendigen Anpassungen gebildet.

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Kapitel 18 Sonstige Bestimmungen

Art. 76 Arbeitskleidung

Arbeitskleidung

1. Arbeitnehmern mit mehr als 3 Monaten Dienstalter stellt das Unter-

nehmen nach eigenem Ermessen zweimal pro Jahr jeweils 1 Satz

standardmäßiger Arbeitskleidung bereit. Arbeitskleidung muss von

üblicher und guter Qualität sein sowie unter Berücksichtigung der

Art der im Unternehmen ausgeführten Arbeiten ausgewählt werden.

2. Die Bereitstellung von Arbeitskleidung kann im Rahmen eines vom

Unternehmen festgelegten Zyklus erfolgen.

3. Die Arbeitskleidung ist Eigentum des Arbeitnehmers, der für deren

Pflege verantwortlich ist.

Arbeitshandschuhe

4. Falls erforderlich, stellt das Unternehmen Arbeitshandschuhe be-

reit, für Gerüstarbeiten jedoch immer.

Art. 77 Pilotprojekte

1. Unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Organisationen kön-

nen Pilotprojekte eingerichtet werden, die von den Bestimmungen

des Tarifvertrages für die Umgehung und Ergänzung seiner ar-

beitszeitlichen Bestimmungen abweichen.

2. In Zusammenhang mit Pilotprojekten mit verlängerten Arbeitszeiten

kann vereinbart werden, dass Rentenbeiträge, Feiertagsvergütun-

gen und Urlaubsvergütungen für die über 37 Wochenstunden hin-

ausgehende Arbeitszeit in einen Lohnzuschlag für den einzelnen

Arbeitnehmer umgewandelt werden.

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Art. 78 Elektronische Dokumente

1. Das Unternehmen kann mit schuldbefreiender Wirkung eventuelle

Dokumente, die während oder nach dem laufenden Arbeitsverhält-

nis ausgetauscht werden sollen, über vorhandene elektronische

Mail-Lösungen, z. B. e-Boks oder E-Mail, übermitteln.

2. Sollte das Unternehmen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen

wollen, kann es dies mit einer dreimonatigen Vorankündigung an

seine Arbeitnehmer tun, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Nach Ablauf dieser Frist können Mitarbeiter, die keine Möglichkeit

zur Nutzung der elektronischen Lösung haben, die betreffenden

Dokumente auf Anfrage vom Unternehmen erhalten.

Art. 79 Zeitarbeit

Die Zeitarbeitsfirma ist Mitglied von Dansk Byggeri.

1. Der Verband der dänischen Bauindustrie akzeptiert auch Unter-

nehmen, bei denen es sich um Zeitarbeitsfirmen handelt.

2. Der Einsatz von Zeitarbeitern in Bereichen, für die Tarifverträge des

Verbands der dänischen Bauindustrie gelten, wird durch die jeweils

gültigen Vereinbarungen zwischen den Parteien geregelt. Dies er-

streckt sich auch auf die für die Arbeitsfunktion bestehenden örtli-

chen Verträge und Praxis.

Die Zeitarbeitsfirma ist kein Mitglied von Dansk Byggeri

3. Die Parteien stimmen darin überein, dass die Tarifverträge zwi-

schen den betroffenen Organisationen für den fachlichen Geltungs-

bereich verbindlich sind.

Alle Arbeiten in einem Mitgliedsunternehmen, die innerhalb des be-

ruflichen Geltungsbereichs der Tarifverträge ausgeführt werden, fal-

len unter die Tarifverträge, wenn sie von einem Arbeitnehmer oder

einer anderen Person ausgeführt werden, die der Leitungsbefugnis

des Mitgliedsunternehmens untersteht. Z. B. einem Zeitarbeitneh-

mer im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer, der von einem Subun-

ternehmer entsandt wird und der Leitungsbefugnis des Subunter-

nehmers unterliegt.

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4. Dansk Byggeri erkennt die Gültigkeit der Tarifverträge für die Ar-

beitnehmer an, die von einem Zeitarbeitsunternehmen zur Ausfüh-

rung von Arbeiten im fachlichen Anwendungsbereich des Tarifver-

trages an das Mitgliedsunternehmen entsandt wurden. Dies gilt

während des gesamten Zeitraums, in dem diese Zeitarbeit ausge-

führt wird.

Dies gilt jedoch nicht, wenn der Zeitarbeiter von einer Zeitar-

beitsagentur entsandt worden ist, die durch die Mitgliedschaft in ei-

ner anderen Organisation des Dänischen Arbeitgeberverbands von

einem für die betreffende Arbeit geltenden Kollektivvertrag erfasst

ist.

Das Mitgliedsunternehmen muss in seiner Vereinbarung mit der

Zeitarbeitsagentur sicherstellen, dass die Zeitarbeitsagentur die

notwendige Kenntnis von den geltenden Tarifvertrags- und Ver-

tragsbedingungen hat.

5. Ein Zeitarbeiter, der für eine Zeitarbeitsagentur eine Tätigkeit in ei-

nem Mitgliedsunternehmen ausführt, kann von der Rentenregelung

der PensionDanmark nicht erfasst werden, falls die Zeitar-

beitsagentur Mitglied in einer anderen Mitgliedsorganisation des

Dänischen Arbeitgeberverbands ist und durch diese von einer tarif-

lichen Rentenregelung erfasst ist.

Sonstige Angelegenheiten:

6. Bei jeder Zeitarbeitstätigkeit, die von einem zwischen den Parteien

geltenden Tarifvertrag erfasst ist, wird Beschäftigungszeit nach den

in den Tarifverträgen beschriebenen Bestimmungen angespart.

7. Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass es natürlich

ist, wenn Zeitarbeiter Mitglieder derselben Gewerkschaft sind wie

die übrigen beim Auftragsunternehmen beschäftigten Arbeitneh-

mer, die entsprechende Funktionen ausüben.

Fagligt Fælles Forbund erklärt, dass es nicht zweckdienlich ist,

wenn in einer LO-Gewerkschaft organisierte Zeitarbeiter während

einer kurzfristigen Beschäftigung die Gewerkschaft wechseln.

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Art. 80 Umgehung des Tarifvertrags

1. Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass die Ausübung einer

bestimmten Tätigkeit durch ein selbständiges Unternehmen zu Be-

dingungen, welche denen eines Arbeitsverhältnisses gleichen

(Scheinselbständigkeit), als Umgehung des Tarifvertrages angese-

hen werden kann.

2. Wenn zwei oder mehrere Unternehmen in einer tatsächlichen Ge-

schäftsbeziehung eine Vereinbarung über eine näher bestimmte

Tätigkeit treffen oder ein Subunternehmer oder ein Fachunterneh-

men Arbeitnehmer zur Ausführung der Tätigkeit einstellt, wird dies

jedoch nicht als eine Umgehung des Tarifvertrags betrachtet.

3. Meinungsverschiedenheiten darüber, inwieweit eine Umgehung des

Tarifvertrags vorliegt, können nach den Bestimmungen für arbeits-

rechtliche Streitigkeiten behandelt werden.

4. Bei der Beurteilung, ob eine Umgehung der Bestimmungen des Ta-

rifvertrages vorliegt, ist in der Regel entscheidend, ob der Selbst-

ständige bei der Ausübung der Arbeit:

- das Weisungsrecht hat

- für die Qualität der Arbeit verantwortlich ist

- finanziell haftbar ist

- das finanzielle Risiko der Arbeit trägt

Art. 81 Arbeitsgesetzbuch

Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass der Ab-

schluss von Vereinbarungen mit dem Unternehmen zum Kauf von

Leistungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag für die Ar-

beitnehmer freiwillig ist und es gemäß der Auslegung der Parteien

den Bestimmungen des Tarifvertrages widerspräche, den Ab-

schluss solcher Vereinbarungen zur Bedingung für einen Arbeits-

vertrag zu machen.

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Art. 82 Bautätigkeit im Winter

Allgemeines

Damit die Arbeitnehmer im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober und dem

30. April die Arbeitszeit völlig und produktiv nutzen können, werden be-

sondere Maßnahmen und Schutzmittel nach den unten genannten

Grundlagen eingesetzt:

• Verordnung Nr. 477 vom 18. Mai 2011 über die Ausführung von

Bauarbeiten im Zeitraum vom 1. November bis zum 31. März

(Bekendtgørelse nr. 477 af 11. maj 2011 om bygge- og anlægs-

arbejder i perioden 1. november til 31. marts).

• Verordnung Nr. 1516 vom 16. Dezember 2010 über die Ausrüs-

tung von Baustellen und ähnlichen Arbeitsplätzen gemäß dem

dänischen Arbeitsschutzgesetz Art. 11., Abs. 2. (Abdeckungen)

und Art. 12., Abs. 1. (stationäre Arbeitsplätze).

• Bei kleineren Bauarbeiten im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum

30. April, die nicht länger als 3 Arbeitstage andauern, sind an die

winterliche Witterung angepasste Maßnahmen umzusetzen, so-

fern diese nicht für offenkundig unangemessen oder unbegrün-

det erachtet werden.

Beim Ergreifen winterlicher Maßnahmen sind folgende Unterscheidun-

gen zu treffen:

A. Saisonale und witterungsbedingte Maßnahmen im Winter

Die mit der Jahreszeit verbundenen besonderen Maßnahmen basieren

auf den Unternehmensspezifikationen. Die witterungsbedingten Maß-

nahmen und Schutzmittel sind auf der Grundlage der in der Regel von

dem Bauherrn in dem Bauplan genannten Projektanweisungen auszu-

führen.

Weist die Beschreibung des Projekts oder der Gebäudeplan darauf hin,

dass Wintermaßnahmen erforderlich sind, stimmen die Mitarbeiter zu,

gegen Entgelt die in Kapitel 2 des Winterleitfadens und in Artikel 11(2)

des Standorts genannten Wintermaßnahmen gemäß der Unterneh-

mensanweisungen vorzunehmen bzw. zu entfernen. Die Pflichten der

Arbeitnehmer umfassen auch saisonale und witterungsbedingte Winter-

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maßnahmen, die nicht in der Projektbeschreibung/im Gebäudeplan defi-

niert sind, da diese Arbeiten gemäß der Bestimmungen in Artikel 6 der

behördlichen Winteranordnungen festgelegt sind.

Das Unternehmen stellt die erforderlichen Materialien und Ausrüstungen

zur Implementierung der angegebenen Wintermaßnahmen bereit.

B. Maßnahmen im Winter gemäß Tarifvertrag

Die tariflichen Maßnahmen sind Maßnahmen für einzelne Gewerke, es

sei denn:

• die Anforderungen an die besonderen Maßnahmen und

Schutzmittel für den Winterzeitraum aus der technischen Be-

schreibung des Bauplanes/der Baustelleneinrichtung stimmen

mit den tariflichen Maßnahmen und Schutzmitteln überein oder

diese beinhalten, oder

• Es wurde nachgewiesen, dass die Umstände, die das Unter-

nehmen nicht zu verantworten hat, die Herstellung von einer

oder mehreren Maßnahmen unmöglich machen, oder

• Das Unternehmen und die eingesetzten Arbeitnehmer verein-

baren, dass die Herstellung von einem oder mehreren Maß-

nahmen nicht notwendig ist, wobei diese Vereinbarung den

Bestimmungen des Bauherrn über Verantwortung für die Her-

stellung von Maßnahmen für die Winterperiode nicht wider-

sprechen kann.

Werden die Arbeiten eine längere Zeit an demselben Ort ausgeführt, vgl.

Art. 12(1) der Verordnung über Ausrüstung von Baustellen und ähnli-

chen Arbeitsplätzen, auf Anregung von dem Unternehmer wird eine Ab-

sicherung vor schlechten Wetterbedingungen, z.B. ein Zelt oder eine

Überdachung bereitgestellt, oder die Arbeiten werden in ein Gebäude

versetzt, soweit möglich mit Tageslicht, es sei denn, dass dies offenbar

zwecklos oder grundlos ist.

Das Unternehmen wird an den eigenen Arbeitsorten, wo dies für die si-

chere Ausführung der Arbeit erforderlich ist, künstliche Beleuchtung in-

stallieren.

Darüber hinaus sichert das Unternehmen die seinerseits bereitgestellte

Wasserversorgung dort, wo es für eine Ausführung der Arbeiten not-

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wendig ist, vor Frostschäden ab.

Die Arbeitnehmer haben die Schutzmittel, technische Ausrüstung und

Beleuchtungseinrichtungen mit höchster Sorgfalt zu behandeln.

Maurerarbeiten

1. Das Unternehmen stellt trockene Ziegel bereit und sorgt dafür, dass

sie trocken gehalten werden.

2. Am Ende eines jeden Arbeitstages müssen Ziegel und abgeschlos-

sene Maurerarbeiten vor Regen und Schnee geschützt werden.

Das Unternehmen ist dafür verantwortlich, die erforderlichen Mate-

rialien vor Ort bereitzustellen. Für das Anbringen der Abdeckung

auf den Maurerarbeiten und ihre Entfernung ist jeder Arbeiter ver-

antwortlich, während das Unternehmen für Anbringung und Entfer-

nung von Abdeckungen über Ziegel sorgt.

3. Das Unternehmen stellt frostfreien (nutzbaren) Mörtel bereit und

gewährleistet diesen Zustand.

4. Die Arbeiter sind dafür verantwortlich, Wannen und Schüsseln aus-

zukratzen und sie auf der Baustelle mit Wasser zu füllen oder durch

Wintermatten oder andere Materialien abzudecken. Darüber hinaus

müssen die Arbeiter jeglichen Schnee von den Oberflächen von

Maurerarbeiten entfernen, bevor sie ihre Arbeit fortsetzen.

5. Für Arbeiten im Freien wird den Arbeitern Schutzausrüstung gegen

Wind bereitgestellt. Die Arbeiter sind dafür verantwortlich, Windbre-

cher aufzuhängen, zu versetzen und abzunehmen.

6. Abweichungen von den Bestimmungen dieses Abschnitts sind dann

zulässig, wenn die Umstände die Umsetzung der genannten Maß-

nahmen als unangemessen erscheinen lassen.

Arbeiten von Maurergehilfen

7. Gewöhnlich auf Paletten gelieferte Ziegel sind in angemessener Art

und Weise auf stabile und ebene Bretter, einen Betonuntergrund

oder ähnlich über dem Boden zu platzieren.

8. Ziegel- und Steinhaufen sind so abzudecken, dass sie im Wesentli-

chen vor Regen und Schnee geschützt sind.

9. Der Mörtel muss frostgeschützt sein.

10. Die erforderlichen täglichen Arbeiten zum Untermischen von Frost-

schutzmittel in Mörtel und Zement sowie zum Anbringen und Ent-

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fernen von Abdeckungen (außer an Mauerwerk) fällt in den Ver-

antwortungsbereich der Arbeitnehmer und ist in den Preisen enthal-

ten. Zur Anbringung und Entfernung von Abdeckmaterialien siehe

Preisliste.

Beilegung von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten

Alle Streitigkeiten in Bezug auf die tarifvertraglichen Wintermaß-

nahmen und deren Bezahlung sind in der üblichen Art und Weise

gemäß den Regelungen zur Behandlung arbeitsrechtlicher Streitig-

keiten zu behandeln. Streitigkeiten im Zusammenhang mit Schutz-

mitteln für den Winterzeitraum (A) können nicht in arbeitsrechtlichen

Verfahren entschieden werden.

Siehe Tabelle für mit der Jahreszeit und Witterung verbundene be-

sonderen Maßnahmen laut der Richtlinie der Nationalen Behörde

für Unternehmen und Bauwesen (Erhvervs- og Byggestyrelsen,

EBST) in Anhang 6.

Art. 83 Laufzeit des Tarifvertrags

Der Tarifvertrag mit zugehörigen verhandelten Protokollen und Preislis-

ten u.Ä. tritt zum 1. März 2020 in Kraft und gilt zwischen den Tarifver-

tragsparteien, bis er nach den jeweils geltenden Bestimmungen schrift-

lich zum 1. März eines Jahres, jedoch frühestens zum 1. März 2023, ge-

kündigt wird.

Kopenhagen, 17. März 2020

Fagligt Fælles Forbund Dansk Byggeri

(Verband der (Der Verband der

dänischen Arbeiter – 3F) dänischen Bauwirtschaft)

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TEIL 2 - AUSZUBILDENDE

Art. 1 Tägliche Arbeitszeit

1. Die täglichen und wöchentlichen Arbeitszeiten (darunter arbeitsfreie

Tage) sowie deren Stundenverteilungen entsprechen denen der

Gesellen und erwachsenen Arbeitnehmer des Unternehmens.

Besucht jedoch ein Auszubildender eine Schule, gelten für ihn die

Unterrichtsstunden und die Grundsätze für Anwesenheit im Schul-

unterricht.

Zusätzliche arbeitsfreie Tage

2. Die Auszubildenden nehmen die ihnen zustehenden 5 zusätzlichen

arbeitsfreien Tage als freie Zeit gegen festgelegten Lohn für Aus-

zubildende.

Die Termine für die Inanspruchnahme der zusätzlichen arbeitsfreien

Tage werden nach den Bestimmungen über zusätzliche arbeitsfreie

Tage festgelegt.

Die Auszubildenden können nur 5 zusätzliche arbeitsfreie Tage im

Jahr in Anspruch nehmen, unabhängig von dem eventuellen Wech-

sel des Arbeitgebers während des Jahres.

Auszubildende, die ein Berufsausbildungsverhältnis eingehen oder

beenden, erhalten das Recht auf 0,5 eines zusätzlichen arbeitsfrei-

en Tages für jeden Monat der Einstellung, jedoch nicht mehr als 5

zusätzliche arbeitsfreie Tage im Kalenderjahr.

In den sonstigen Kalenderjahren stehen den Auszubildenden 5 zu-

sätzliche arbeitsfreie Tage in jedem Kalenderjahr zu.

Für die nicht genommenen zusätzlichen arbeitsfreien Tage be-

kommt der Auszubildende eine Vergütung.

Art. 2 Schulungsdauer

Siehe die Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung im

jeweiligen Handwerk.

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Art. 3 Lohn

1. Auszubildende erhalten ab Beginn ihrer Ausbildung die folgenden

Stundenlöhne ab der Lohnwoche mit dem jeweils angegebenen Da-

tum.

01.05.2020 01.01.2021 01.03.2022

1. Lohnstufe 74,25 DKK 75,50 DKK 76,80 DKK

2. Lohnstufe 90,25 DKK 91,80 DKK 93,35 DKK

3. Lohnstufe 101,10 DKK 102,80 DKK 104,55 DKK

4. Lohnstufe 119,15 DKK 121,15 DKK 123,25 DKK

Unabhängig von dem Datum des Ausbildungsanfang wird die Höhe

der Entlohnung immer rückwirkend um 52 Wochen nach dem Da-

tum der Gesellenprüfung für die 4., 3. und 2. Lohnstufe angepasst.

EUX-Auszubildende

Ausbildungs- und Schulungsverträge, die vor dem 1. August 2020

abgeschlossen wurden

2. Für EUX-Auszubildende gelten die Bestimmungen des Tarifvertrags

für Auszubildende des betreffenden Fachs, jedoch so, dass der Lohn

wie folgt reguliert wird:

• Ungeachtet des Anfangsdatums der Ausbildung erfolgt die Re-

gulierung des Lohnes im Abschlussjahr rückwirkend um 52 Wo-

chen für die 4., 3. oder 2. Lohnstufe vom 1. Februar, wenn die

Gesellenprüfung am letzten Freitag im März abgelegt wurde,

beziehungsweise vom 1. August, wenn die Gesellenprüfung am

letzten Freitag im September abgelegt wurde. Ein etwaiger Lohn

früher im Ausbildungsverlauf wird nach dem Tarif der Lohnstufe

1 gezahlt und ist zeitlich variabel.

• Die Ausbildungszeit nach dem 1. Februar bzw. 1. August im Ab-

schlussjahr wird mit dem jeweils geltenden Mindestlohnta-

rif/Mindeststundenlohn für Gesellen/erwachsene Mitarbeiter im

jeweiligen Tarifvertrag vergütet.

Nach dem 1. August 2020 abgeschlossene Ausbildungsverträge

Für EUX-Auszubildende gelten die Bestimmungen des Tarifver-

trags für Auszubildende des betreffenden Fachs, jedoch so, dass

der Lohn wie folgt reguliert wird:

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114

• Ungeachtet des Datums des Ausbildungsbeginns erfolgt die

Lohnanpassung rückwirkend

o ab dem 1. Februar, wenn die Gesellenprüfung im Abschluss-

jahr am letzten Freitag im September abgelegt wurde,

o und ab dem 1. August, wenn die Gesellenprüfung am letzten

Freitag des auf das letzte Ausbildungsjahr folgenden Monats

März abgelegt wurde.

• Die Anpassung erfolgt rückwirkend für ein Jahr für die 4., 3., und

2. Lohnstufe. Ein etwaiger Lohn früher im Ausbildungsverlauf

wird nach dem Tarif der Lohnstufe 1 gezahlt und ist zeitlich vari-

abel.

• Die Ausbildungszeit zwischen dem 1. Februar oder dem letzten

Freitag im September beziehungsweise dem 1. August im letz-

ten Ausbildungsjahr und dem letzten Freitag im darauffolgenden

März wird mit dem Mindeststundenlohn für Gesellen / erwach-

sene Arbeitnehmer gemäß dem jeweils gültigen Tarifvertrag ent-

lohnt.

Das Unternehmen und die Auszubildenden, die ihre Ausbildung vor

dem 1. August 2020 begonnen haben, können gemeinsam verein-

baren, gemäß der neuen behördlichen Vorschrift zu Schulung und

Weiterbildung überzugehen, wobei die Übergangsmechanismen

von der Schule gemäß dem örtlichen Curriculum festgelegt werden.

Art. 4 Erwachsene Auszubildende

1. Für den Fall, dass ein Unternehmen den besonderen Erstattungs-

satz für erwachsene Auszubildende, der vom Arbeitgeber-

Ausbildungsbeitragssystem (Arbejdsgivernes Uddannelsesbidrag -

AUB) gezahlt wird, erhalten möchte, müssen zwei besondere Be-

dingungen erfüllt sein.

2. Der erwachsene Auszubildende muss zu Beginn der Ausbildung

mindestens 25 Jahre alt sein.

3. Während des Schulungskurses müssen die Löhne mindestens dem

für die Handwerksbranche geltenden Mindestlohn entsprechen.

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Art. 5 Teilnahme von Auszubildenden an der Akkordarbeit von

Gesellen

Bei der Teilnahme von Auszubildenden und erwachsenen Auszubil-

denden an Akkordarbeit wird auf die Bestimmungen für Gesellen

und erwachsene Arbeitnehmer verwiesen.

Art. 6 Entlohnung und Einstellung

Lohnzahlung

1. Den Auszubildenden wird ein Entgelt für 37 Arbeitsstunden wö-

chentlich gezahlt, einschließlich Feiertage, unter Abzug von Abwe-

senheit infolge nicht krankheitsbedingter Ursachen.

Schwangerschaftsuntersuchungen

2. Auszubildende haben Anspruch auf freie Tage zu den gleichen Be-

dingungen, die auch für sonstige Arbeitnehmer gelten, und gegen

Vergütung nach dem Lohnsatz für einen Auszubildenden, der je-

doch nicht höher als der maximale Satz für Gesellen / erwachsene

Arbeitnehmer liegen kann.

Entlohnung während des Mutterschaftsurlaubs

3. Auszubildende haben Anspruch auf freie Tage zu den gleichen Be-

dingungen, die auch für sonstige Arbeitnehmer gelten, und gegen

Vergütung nach dem Lohnsatz für einen Auszubildenden, der je-

doch nicht höher als der maximale Satz für Gesellen / erwachsene

Arbeitnehmer liegen kann.

Erster Krankheitstag eines Kindes

4. Auszubildende haben Anspruch auf freie Tage zu den gleichen Be-

dingungen, die auch für sonstige Arbeitnehmer gelten, und gegen

Vergütung nach dem Lohnsatz für einen Auszubildenden, der je-

doch nicht höher als der maximale Satz für Gesellen / erwachsene

Arbeitnehmer liegen kann.

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Schulausbildungszeit

5. Während der Schulausbildungszeit haben Auszubildende Anspruch

auf Entlohnung nach dem für ihn geltenden Lohnsatz.

Musterung

6. Wenn ein Auszubildender während der üblichen Arbeitszeit zur

Musterung erscheinen muss, wird der Lohn fortgezahlt.

Gesundheitsvorsorge

7. Auszubildende unterliegen dem gleichen Gesundheitsvorsorgepro-

gramm, wie erwachsene Arbeitnehmer.

Art. 7 Besondere Ansparungen

Besondere Ansparungen

1. Für Auszubildende gemäß dem Tarifvertrag wird ein besonderer

Ansparplan eingerichtet, für den das Unternehmen ab der unten

genannten Lohnwoche den jeweils zugeordneten Betrag einzahlt:

einschließlich 1. Mai ............................................................... 1 %

einschließlich 1. Januar 2021 ................................................ 2 %

einschließlich 1. März 2020.................................................... 3 %

Das Urlaubsgeld ist im Betrag enthalten.

Auszahlung

2. Der Betrag wird den Arbeitnehmern zusammen mit ihrem Lohn für

Dezember ausgezahlt. Nach Vereinbarung kann der Betrag statt-

dessen auch auf das Rentenkonto des Auszubildenden eingezahlt

werden, sofern ein solches Konto gemäß den Bestimmungen des

Tarifvertrages eingerichtet wurde.

3. Bei Ausscheiden aus dem Unternehmen wird der Saldo mit dem

letzten Entgelt ausgezahlt.

Art. 8 Renten

1. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres (bis zum 1. September

2020 des 20. Lebensjahres) und nach 6 Monaten bezahlter Berufs-

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117

tätigkeit unterliegen Auszubildende dem Rentenversicherungspro-

gramm.

2. Die Beitragssätze zur Altersvorsorge gehen aus Kapitel 9, Art. 36

hervor.

Art. 9 Versicherungsleistungen für Auszubildende

1. Auszubildende, die noch nicht über eine Altersvorsorge oder Ren-

tenversicherung verfügen, haben Anspruch auf die folgenden Ver-

sicherungsleistungen:

Laufende Rente bei vorzeitiger Pensionierung: 33.000 DKK (pro

Jahr)

Einmalzahlung bei schwerwiegenden Erkrankungen (100.000 DKK)

Einmalzahlung im Todesfall (100.000 DKK)

Gesundheitsvorsorge von PensionDanmark

2. Das Unternehmen bezahlt die Kosten der Gesundheitsvorsorge, die

im Rahmen des Fonds PensionDanmark gebildet wird.

3. Nachdem der Auszubildende bei PensionDanmark regulär versi-

chert worden ist, erlöscht die Pflicht des Unternehmens aus diesem

Artikel.

Art. 10 Arbeitskleidung

1. Auszubildende haben Anrecht auf zwei Sätze vom Unternehmen

bereitgestellter Arbeitskleidung. Die erste Bereitstellung erfolgt

nach dem Ende der Probezeit.

2. Die Arbeitskleidung muss von üblicher und guter Qualität sein.

Art. 11 Sicherheitsschuhe

Das Unternehmen stellt seinen Auszubildenden Sicherheitsschuhe

bereit. Die Bereitstellung erfolgt erstmals bei Ausbildungsbeginn

und danach während der ganzen Ausbildungszeit zu gleichen Be-

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dingungen wie bei Gesellen beziehungsweise erwachsenen Arbeit-

nehmern.

Art. 12 Werkzeuge

1. Auszubildende im Maurergewerbe erhalten zu Ausbildungsbeginn

Werkzeuge von ihrer Berufsschule gemäß der vom Fachausschuss

des Maurergewerbes (Murerfagets Faglige Fællesudvalg) erarbeite-

ten Liste.

2. Die Werkzeuge werden vom Unternehmen bezahlt und gewartet.

3. Wenn der Auszubildende die Ausbildungsstätte (Ausbildungsver-

trag) wechselt, ist das neue Unternehmen für die Werkzeuge ver-

antwortlich..

Art. 13 Reisekostenpauschale

Ausbildungsdauer

1. Auszubildende erhalten die gleiche Reisekostenpauschale unter

den gleichen Regelungen wie Gesellen und erwachsene Arbeit-

nehmer.

Arbeiten, die außerhalb des normalen Arbeitsplatzes ausgeführt

werden müssen oder eine Übernachtung erfordern

2. Wenn ein Auszubildender für Arbeiten reisen muss, erhält er seinen

Lohn unter den gleichen Bedingungen und gemäß den gleichen

Regeln wie Gesellen und erwachsene Arbeitnehmer.

Schulungs-/Ausbildungszeiten

3. Wenn die Gesamtentfernung bei Hin- und Rückfahrt zur Schule 20

km oder mehr beträgt, werden die Fahrtkosten erstattet.

Die Gesamtentfernung versteht sich als der kürzeste Weg von der

Wohnung, Unterkunft oder Lehrstelle zur Schule und zurück.

4. Voraussetzung für die Fahrkostenerstattung ist, dass der Auszubil-

dende keine Möglichkeit hat, am Unterricht in einer Schule, die nä-

her an seiner Wohnung, Unterkunft oder Lehrstelle liegt, teilzuneh-

men.

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5. Soweit wie möglich sind öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Ist die

Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel mit unzumutbarer Belastung für

den Auszubildenden verbunden, kann er sein eigenes Transport-

mittel nutzen.

6. Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden die tatsächlichen

Ausgaben erstattet. Die Fahrten sollen auf eine möglichst preis-

günstige und an die örtlichen Bedingungen angepasste Art und

Weise erfolgen, wobei möglichst Monatsfahrkarten zu nutzen sind.

7. Nutzt der Auszubildende sein eigenes Transportmittel, werden ihm

die Kosten nach dem zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Trans-

portzulagesatz für Teilnehmer eines Fortbildungskurses (gegenwär-

tig 0,98 DKK pro Kilometer) erstattet, soweit die Gesamtentfernung

zur Schule und zurück mindestens 20 km beträgt. Der Betrag wird

nach den Bestimmungen des Tarifvertrages gemäß den von däni-

schen Behörde für Qualität und Aufsicht (Kvalitets- og Tilsynssty-

relsen) festgelegten Sätzen angepasst.

Bei Änderung der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen

kann diese Bestimmung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von

3 Monaten ab Ende der Geltungsdauer des Tarifvertrages abge-

schafft werden.

8. Auszubildenden, denen eine Unterkunft gestellt wurde, wird für die

Fahrten zwischen Unterkunft und Arbeits-/Ausbildungsstätte sowie

an Wochenenden und Feiertagen (Weihnachten, Ostern) zwischen

der Unterkunft und dem Wohnungsort eine Fahrkostenabgeltung

gezahlt, soweit die Entfernungsvoraussetzung nach Abs. 4 erfüllt

ist.

Ist die Auswahl der Schule mit Internatskosten verbunden, deckt

das Unternehmen auch die Internatskosten.

9. Das Unternehmen zahlt die Internatskosten, soweit der Auszubil-

dende in ein Internat aufgenommen wurde und dies für die Beendi-

gung seiner Ausbildung notwendig ist.

Die Wohnheimunterbringung wird als notwendig angesehen, wenn

das Unternehmen die Möglichkeit einer freien Schulauswahl in An-

spruch genommen hat oder die Ausbildung nur in einer Schule statt-

finden kann, in welcher der Auszubildende zur Wohnheimaufnahme

gemäß der dänischen Verordnung 290/2009, Art. 3, Abs. 1 berech-

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tigt ist (Fahrtzeit von mehr als 75 Minuten).

Zieht der Auszubildende aus eigener Initiative um, ist das Unter-

nehmen nicht verpflichtet, die Kosten für die Unterbringung in einem

Wohnheim zu vergüten.

10. Voraussetzung für die Bezahlung der Unterkunft in einem Wohn-

heim durch das Unternehmen ist, dass der Auszubildende das

Wohnheim gegenwärtig nutzt und im Wohnheim übernachtet.

Das Unternehmen kann die Kosten für die Unterbringung in einem

Wohnheim aus dem Entwicklungsfonds für die Hoch- und Tiefbau-

branche erstattet bekommen. Es sei denn, das Unternehmen hat

dem Auszubildenden im Rahmen der freien Schulauswahl empfoh-

len, eine andere als die dem Unternehmen und dem Wohnort des

Auszubildenden am nächsten liegende und seiner Ausbildungsrich-

tung am ehesten angepasste Schule auszuwählen.

Anmerkung

Die Bestimmungen des Abs. 10 über die Wohnheimkostendeckung

durch das Unternehmen treten außer Kraft und werden durch ent-

sprechende gesetzliche Bestimmungen ersetzt, wenn das dänische

Parlament den Vorschlag des Vorsitzenden der staatlichen Schlich-

tungsstelle verabschiedet, auf den sich DA und LO am 21. März

2014 geeinigt haben.

Die Umsetzung des Vergleichsentwurfs hat zur Folge, dass die Un-

ternehmen die Kosten der Auszubildenden in der Berufsausbildung

für die Unterbringung in Wohnheimen übernehmen, wenn ihr Auf-

enthalt für den Abschluss des Schulungs- und Weiterbildungspro-

gramms erforderlich ist.

Aufwendungen von Unternehmen für die Wohnheimunterbringung

der Auszubildenden werden aus den AUB-Beiträgen erstattet, aus

denen bereits die Fahrkosten abgegolten werden.

Verabschiedet das Parlament neue Bestimmungen, ersetzen diese

die aktuellen tariflichen Bestimmungen bezüglich der Wohnheim-

kostendeckung ab dem Datum des Inkrafttretens der neuen Best-

immungen. Unternehmen erhalten dann gesonderte, detaillierte In-

formationen über neue Bestimmungen.

Sollen die neuen Bestimmungen des dänischen Berufsausbildungs-

gesetzes zum späteren Zeitpunkt so geändert werden, dass sie die

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121

in dem Schlichtungsvorschlag vorgestellten Bedingungen wesent-

lich modifizieren, nehmen die Parteien des Tarifvertrags Verhand-

lungen über Folgen dieser Änderungen auf. Im Falle einer Mei-

nungsverschiedenheit kann die Sache zwischen dem dänischen Ar-

beitgeberverband (DA) und dem dänischen Gewerkschaftsbund

(LO/FH) verhandelt werden.

11. Die Bestimmungen in Abs. 5, 6 und 7 gelten ebenso für die Fahrt-

kostenerstattung infolge Abs. 4.

Die oben genannte Fahrtkostenerstattung wird laufend und nach

Vorlage der notwendigen Nachweise zusammen mit dem jeweils

nächsten Lohn ausgezahlt.

12. Werden für die Fahrkostenabgeltung während der Schulausbil-

dungszeit neue öffentlich-rechtliche oder allgemein geltende Rege-

lungen eingeführt, so werden diese die oben genannten Bestim-

mungen ersetzen.

13. Muss der Auszubildende während des Tages zwischen einzelnen

Einrichtungen seiner Schule pendeln, werden die dabei entstehen-

den Fahrkosten unabhängig von den Bedingungen für die Entfer-

nung nach Abs. 4 erstattet.

Art. 14 Betriebliche Gemeinschaftseinrichtungen

Auszubildende bekommen die Entschädigung für unzureichende

Sanitär-und Sozialeinrichtungen zu gleichen Bedingungen wie Ge-

sellen und erwachsene Arbeitnehmer.

Art. 15 Wasserbau- und Schmutzzulage

Die Wasserbau- und Schmutzzulage wird gemäß den gleichen Re-

gelungen wie für Gesellen und erwachsene Arbeitnehmer gezahlt.

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Art. 16 Urlaubsregelungen

Urlaubsgeld während der Ausbildung

1. Während der Ausbildung wird Urlaubsgeld in Übereinstimmung mit

den Regelungen des dänischen Urlaubsgesetzes gezahlt.

2. Innerhalb eines Urlaubsjahres werden 25 Urlaubstage gewährt.

3. Zusätzlich zum Urlaubsgeld wird eine Urlaubszulage von 1 % der

vom jeweiligen Arbeitnehmer im Unternehmen während des Ur-

laubsjahres verdienten Lohnes gezahlt.

Beispiel:

Wenn ein Auszubildender im Zeitraum vom 2. September bis

zum 31. Oktober 31 beginnt, hat er das Recht auf 5 Wochen

Urlaub im zugehörigen Urlaubszeitraum (1. September bis 31.

Dezember des Folgejahres).

Wenn der Auszubildende seine Ausbildung im Zeitraum vom

1. November bis 30. Juni beginnt, so hat er Anspruch auf 3

Wochen bezahlten Urlaub in der Haupturlaubsperiode sowie

auf 5 Tage bezahlten Urlaub während der Betriebsferien des

Unternehmens vor der Haupturlaubsperiode.

Wenn der Auszubildende aus dem Unternehmen ausscheidet

oder ausgelernt hat, wird ihm ein Urlaubsgeld in Höhe von

12,5 % des urlaubsberechtigten Lohns (gezahlter Lohn ohne

Urlaubsgeld oder Urlaubszulagen) für den den Teil des ver-

dienten Urlaubs ausgezahlt, der noch nicht genommen wurde.

Beispiel:

Wenn der Auszubildende drei der verdienten fünf Wochen bezahl-

ten Urlaubs in einem Urlaubsjahr genommen hat, so beträgt sein

Anspruch auf Urlaubsgeld 2/5 der 12,5 % des urlaubsberechtigten

Lohns, wenn er das Unternehmen verlässt oder seine Ausbildung

abschließt. Wenn der Auszubildende eine Urlaubszulage erhalten

hat, wird lediglich Urlaubsgeld in Höhe von 2/5 von 11,5 % ausge-

zahlt.

Urlaubsgarantieregelung

Auf die Auszahlung der Urlaubsvergütung für Auszubildende findet

die zwischen den Organisationen vereinbarte und jeweils geltende

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Vereinbarung zur garantierten Auszahlung der Urlaubsvergütung

Anwendung.

Urlaubsgeld für Akkordüberschüsse

Teilen die Gesellen und erwachsene Arbeitnehmer den Akkord-

überschuss mit den Auszubildenden und erwachsenen Auszubil-

denden, haben die Auszubildenden Anspruch auf anteilige Ur-

laubsvergütung und Feiertagsvergütung.

Art. 17 Besondere Bestimmungen

Schule

1. Für die Auszubildenden gelten folgende Bestimmungen:

− Das Unternehmen zahlt Beiträge für das Ausbildungspro-

gramm.

− Das Unternehmen übernimmt die Kosten für Ausrüstung usw.

Gesellenprüfung

2. ... Das Unternehmen übernimmt die Kosten im Zusammenhang mit

der Gesellenprüfung des Auszubildenden.

Art. 18 Beilegung von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten

1. Wenn die Organisationen eine Beschwerde über unzureichende

Ausbildungsbedingungen oder Ähnliches erhalten, zum Beispiel be-

züglich der Relevanz von Arbeitsaufgaben, Qualität, Dauer, Been-

digung, persönliche Beziehungen zwischen Auszubildenden, Unter-

nehmen, Gesellen, Erscheinen usw., so ist die Beschwerde dem

zuständigen Ausbildungsausschuss vorzubringen. Daraufhin be-

fasst sich der Ausschuss in Übereinstimmung mit den Bestimmun-

gen des dänischen Berufsausbildungsgesetzes und allgemein ge-

mäß den zwischen den Organisationen vereinbarten Regeln mit

dem Fall.

2. Sonstige Meinungsverschiedenheiten zwischen Auszubildendem

und Unternehmen sollen durch Verhandlungen gemäß den Regeln

zur Beilegung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten behandelt werden

(örtliche Vermittlung oder Schlichtung, Besprechung/Schlichtung

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durch die Organisationen), wobei solche Meinungsverschiedenhei-

ten jedoch nicht in ein Schiedsverfahren überführt werden können.

Wenn keine Einigung erzielt werden kann, muss der Fall dem tech-

nischen Ausschuss vorgelegt werden, bevor er an den Streitaus-

schuss (Tvistighedsnævnet) weitergeleitet wird. Wenn eine Eini-

gung erzielt und dabei der Tarifvertrag nicht eingehalten wird, gilt

dies als Verletzung dieser Bestimmung und der Fall kann vor das

dänische Arbeitsgericht gebracht werden.

3. Wenn ein Fall dem Streitausschuss übergeben und von diesem zu-

rückgewiesen wird, weil es sich um eine Auslegungsfrage des Ab-

schnitts über Auszubildende des Tarifvertrags handelt, muss der

Fall erneut von den Organisationen erörtert werden. Wenn weiterhin

keine Einigung erzielt werden kann, können Fälle dieser Art endgül-

tig in einem arbeitsrechtlichen Schiedsverfahren entschieden wer-

den.

Art. 19. Inkrafttreten und Kündigung

Der vorliegende Tarifvertrag tritt am der Lohnperiode in Kraft, in die

der 1. März 2020 fällt, und gilt so lange zwischen den Tarifvertrags-

parteien, bis er schriftlich gemäß den jeweils an einem 1. März gel-

tenden Regelungen gekündigt wird, was jedoch nicht vor dem 1.

März 2023 geschehen kann.

Kopenhagen, 17. März 2020

Fagligt Fælles Forbund Dansk Byggeri

(Verband der (Der Verband der

dänischen Arbeiter – 3F) dänischen Bauwirtschaft)

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TEIL 3 – PROTOKOLLE

Protokoll über Arbeitsschutz

Zwischen den untenstehenden Organisationen besteht Einigkeit

darüber, dass Arbeitsschutz ein wichtiger Bestandteil der täglichen

Arbeit ist. Zur Sicherstellung von Gesundheit und Sicherheit der Ar-

beitnehmer ist die Einhaltung der jeweils geltenden Vorschriften für

Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz erforderlich. Zudem ist

die Ausübung angemessener Achtsamkeit und Aufmerksamkeit in

Bezug auf Angelegenheiten, welche die zukünftigen Gesundheits-

und Sicherheitsstandards entweder im Unternehmen oder in der

gesamten Branche verbessern helfen, von übergeordneter Bedeu-

tung.

Die Parteien sind sich deshalb einig, sowohl Arbeitnehmer als Un-

ternehmensleitung zu einer konstruktiven Zusammenarbeit anzure-

gen. Dies mit dem Zweck, einen hohen Sicherheits- und Gesund-

heitsstandard zu gewährleisten. In Unternehmen, in denen eine Ar-

beitsschutzorganisation (AMO) verbindlich ist, erfolgt die Zusam-

menarbeit nach deren Maßgabe.

Die Parteien sind sich ebenfalls darüber einig, dass nach den gel-

tenden Vorschriften die Unternehmensleitung dafür verantwortlich

ist, dass den einzelnen Arbeitnehmern die Möglichkeit geboten wird,

ihre Arbeit entsprechend auszuführen. Somit muss das Unterneh-

men die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen und technischen

Hilfsmittel zur Verfügung stellen sowie den Arbeitnehmer auf erfor-

derliche Weise in die Ausführung der Tätigkeit einweisen. In diesem

Zusammenhang kann der Mitarbeiter sich beraten lassen, wenn der

Mitarbeiter im Zweifel ist, ob eine bestimmte Arbeitssituation ein Ri-

siko für Sicherheit und Gesundheit beinhaltet. Beratung kann bei-

spielsweise von der Arbeitsschutzorganisation (AMO) des Unter-

nehmens, vom BAM-BUS, von den Organisationen oder der däni-

schen Arbeitsschutzbehörde eingeholt werden.

Die Parteien sind sich ferner darüber einig, dass es den Arbeitneh-

mern obliegt, dazu beizutragen, dass die Arbeitsverhältnisse in si-

cherheits- und gesundheitsmäßiger Hinsicht innerhalb ihres Ar-

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beitsbereiches vertretbar sind. Falls ein Mitarbeiter trotz Anweisung

des Unternehmens und Vorhandensein der erforderlichen Sicher-

heitsausrüstung dennoch eindeutige und bekannte Arbeitsschutz-

bestimmungen missachtet, ist dies als ernsthafter Verstoß gegen

das Beschäftigungsverhältnis anzusehen, das gegebenenfalls zu

beschäftigungsrechtlichen Konsequenzen führen kann. Streitigkei-

ten hierüber können nach den Bestimmungen des Tarifvertrages

über die Behandlung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten behandelt

werden.

Kopenhagen, 7. März 2017

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Protokoll über den Arbeitsschutzbus des dänischen Baugewerbes

Der Arbeitsschutzbus des dänischen Baugewerbes (BAM-BUS) ist ein

gemeinsamer mobiler Beratungsdienst mit dem Zweck, gängige Arbeits-

schutzpraxis und Wissen über die Entwicklung eines guten Arbeitsschut-

zes sowie Vorbeugung von Arbeitsschutzproblemen auf Baustellen und

in Bauunternehmen sowie gegenüber ihren Arbeitnehmern zu vermitteln.

Der BAM-BUS wird mit acht Vollzeitberatern und einem Geschäftsführer

betrieben.

Diese Dienstleistung für Bauunternehmer und Berater soll dabei helfen,

die Akteure in der Planungsphase mit Wissen über Wertschaffung im

Bauprozess durch gute Gesundheits- und Sicherheitsverhältnisse am

Arbeitsplatz zu versorgen.

Die Parteien vereinbaren Folgendes:

- Der Beitrag zu den Betriebskosten des BAM-BUS beläuft sich

auf 0,12 DKK pro Stunde und wird aus den bestehenden Mitteln

des Fonds für Zusammenarbeit und Arbeitsumgebung bezogen.

- Der BAM-BUS soll seinen Erwerb von Kenntnissen verstärken

und deren Weitergabe durch relevante Kanäle sicherstellen, um

gute und geeignete Vorschläge und Lösungen für Probleme der

Branche gegenüber einem größeren Kreis von Unternehmen,

Arbeitnehmern und Organisationen aufzuzeigen. Der Kommuni-

kationsbemühungen ergänzen die Arbeit von BFA Bygge- og An-

læg sowie den Medien „Under Hjelmene“ (Zeitschrift, Website

und Podcast).

- Der BAM-BUS soll seine beratende Funktion weiterhin ausüben,

wobei die Berater sich gegenüber den individuellen Interessen

der Parteien neutral verhalten.

Der Tarifvertrag kann von beiden Parteien mit einer 6-monatigen Frist

zum Ende seiner Laufzeit gekündigt werden.

Kopenhagen, 17. März 2020

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Protokoll über den arbeitsschutzrelevanten Einsatz im Hoch- und Tiefbau

Der Einsatz der dänischen Arbeitsschutzbehörde im Hoch- und Tiefbau

soll gestärkt werden, um Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeits-

platz zu gewährleisten. Ein zentraler Punkt in dieser Beziehung ist, dass

die dänische Arbeitsschutzbehörde Aufsicht über die Verpflichtungen al-

ler Beteiligten nach dem dänischen Arbeitsschutzgesetz führt.

Die Parteien vereinbaren, einen neuen Dialog mit der dänischen Arbeits-

schutzbehörde und dem dänischen Arbeitsministerium (Arbejdstilsynet

und Beskæftigelsesministeriet) zu beginnen, um eine Strategie oder ei-

nen mehrjährigen Aktionsplan für das Baugewerbe auszuarbeiten. Die

Strategie oder der Aktionsplan soll eine Richtung vorgeben, die Zielset-

zungen der Branche verfolgen und die größten Herausforderungen im

Baugewerbe in Angriff nehmen, um dadurch den Einsatz für Gesund-

heitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz in der Branche zu stärken.

In diesem zukünftigen Dialog wird es erforderlich sein, die nötigen Hand-

lungsbereiche zu identifizieren, die in die Strategie oder den Aktionsplan

aufgenommen werden sollen. Die Parteien vereinbaren, dass in der

Strategie Folgendes berücksichtigt werden soll:

- Geordnete Verhältnisse für einen fairen Wettbewerb, einschließlich

Beaufsichtigung ausländischer Unternehmen sowie Erfassung aus-

ländischer Dienstleister im entsprechenden Register (RUT).

- Arbeitgeber, Beschäftigte, Lieferanten, Planer, Berater und Bauher-

ren haben jeweils eine Verantwortung nach dem dänischen Arbeits-

schutzgesetz. Die dänische Arbeitsschutzbehörde soll beaufsichti-

gen, dass die jeweiligen Akteure ihre Verpflichtungen nach dem dä-

nischen Arbeitsschutzgesetz erfüllen. Am Fokus der Arbeitsschutz-

behörde auf die Verpflichtungen des Arbeitgebers ist festzuhalten.

Es muss jedoch auch mit Initiativen gegenüber Bauherrn, Beratern,

Planern, Lieferanten und Beschäftigten gearbeitet werden. An Initia-

tiven sollte über eine längere Periode festgehalten werden, sowohl

um die Wirkung langfristig zu stärken, als auch um die Wissens-

grundlage der dänischen Arbeitsschutzbehörde in diesem Bereich

zu festigen.

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- Eine frühzeitige Kooperation zwischen der dänischen Arbeits-

schutzbehörde und den Parteien bei der Entwicklung neuer Initiati-

ven, um den bestmöglichen Einsatz im Hoch- und Tiefbau sicherzu-

stellen.

- Aufrechterhaltung und Stärkung von Wissen und Kompetenzen bei

der dänischen Arbeitsschutzbehörde. Als Teil der Entwicklung und

Umsetzung von Strategien/Handlungsplänen und damit diese die

beabsichtigte Wirkung bekommen, sind Wissen, Fähigkeiten und

Kompetenzen bei der dänischen Arbeitsschutzbehörde im Hoch-

und Tiefbau aufrechtzuerhalten und auszubauen, und es ist strate-

gisch dazu Stellung zu beziehen, wie dies erfolgen soll.

Kopenhagen, 17. März 2020

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Protokoll zur Verbesserung präventiver Maßnahmen für Gesundheit und Sicherheit

Die Parteien sind sich einig über die Wichtigkeit präventiver Maßnahmen

für Gesundheit und Sicherheit in Unternehmen.

Eine gesetzliche Anforderung besteht darin, dass Unternehmen und Ar-

beitnehmer in Gesundheits- und Sicherheitsfragen zusammenarbeiten

sollen. In Unternehmen von gewisser Größe erfolgt dies durch eine Or-

ganisation für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz.

Die Parteien werden die Arbeit von Ausschüssen initiieren, um die Mög-

lichkeiten gemeinsamer Aktivitäten zu identifizieren und dadurch das Be-

wusstsein für folgende gesetzliche Anforderungen zu stärken:

- Einrichtung einer beruflichen Gesundheits- und Sicherheitsor-

ganisation in Unternehmen (sofern erforderlich)

- Verpflichtende Schulungen und Weiterbildung für Mitglieder

der Gesundheits- und Sicherheitsorganisation in Unternehmen

- Zusätzliche Schulungen und Weiterbildungen (2 Tage im ers-

ten Dienstjahr und 1½ Tage in jedem weiteren Dienstjahr)

- Die Aufgabe der dänischen Arbeitsschutzorganisation in Bezug

auf strategische und betriebsbedingte Anforderungen, die sich

aus den Regeln für Zusammenarbeit bei Gesundheitsschutz

und Sicherheit am Arbeitsplatz ergeben

- Jährliche Diskussionen über Gesundheit und Sicherheit in allen

Unternehmen

Die Finanzierung oben genannter Aktivitäten könnte möglicherweise mit-

tels der bestehenden Geldmittel der Parteien erfolgen.

Die Parteien vereinbaren, dass im Falle von Gesetzesänderungen weite-

re Besprechungen zwischen ihnen hinsichtlich der Überarbeitung des

Protokolls erfolgen werden.

Wenn die Parteien sich darauf verständigen, kann entschieden werden,

dass Initiativen während der Laufzeit des Tarifvertrags beginnen.

Kopenhagen, 17. März 2020

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131

Protokoll über den Plan für Gesundheit und Sicherheit am Ar-

beitsplatz

Die Parteien vereinbaren, dass während der Laufzeit des Tarifvertrags

eine Ausschussarbeit erfolgt, um die Möglichkeiten zur Einrichtung eines

gemeinsamen Schulungs- und Weiterbildungsplans für Gesundheits-

schutz und Sicherheit im Baugewerbe zu erörtern.

Der Ausschuss soll bei seiner Arbeit die mögliche Einrichtung eins Schu-

lungs- und Weiterbildungsplans evaluieren und dabei Folgendes berück-

sichtigen:

- Die Kundenbasis – jeweils für

o die verpflichtende 3-tägige Schulung und Weiterbildung

o die freiwillige 2-tägige Schulung und Weiterbildung (inner-

halb der ersten 12 Monate)

o die freiwillige 1½-tägige Schulung und Weiterbildung (in je-

dem darauffolgenden Jahr)

- Anforderungen und Kosten im Zusammenhang mit dem däni-

schen Evaluierungsinstitut (Dansk Evalueringsinstitut)

- Organisation, Verwaltung und Finanzierung von Schulungen und

Weiterbildung, darunter Finanzierungsmöglichkeiten des Plans

durch bestehende Geldmittel der Parteien

- Eventuelle Verknüpfung des Ausbildungs- und Schulungsplans

mit dem Bus „Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz“ von

Dansk Byggeri

Kopenhagen, 17. März 2020

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Protokoll über Kompetenzentwicklung im Hoch- und Tiefbau

Die Tarifparteien sind sich darüber einig, dass es als Maßnahme, um ei-

nen Mangel an qualifizierter Arbeitskraft zu vermeiden, relevant ist, sich

verstärkt auf Kompetenzentwicklung der Arbeitnehmer in der Branche zu

konzentrieren.

Es besteht ein Bedarf, den Ausbildungseinsatz allgemein in der Branche

zu erhöhen, und dies gilt sowohl die Steigerung der allgemeinen Kompe-

tenzen der Arbeitnehmer, eine größere Anzahl ungelernter Mitarbeiter

dazu zu bringen, eine Facharbeiterauszubildung zu absolvieren, sowie

den Facharbeitern in der Branche die Möglichkeit zu geben, sich inner-

halb der Branche weiterzubilden.

Erhöhte Digitalisierung, neue Technologie und der Übergang zu umwelt-

freundlichen Arbeitsmethoden stellen in einigen Situationen neue Anfor-

derungen an die Kompetenzen der Mitarbeiter. Für Entwicklung und

Wachstum der Unternehmen ist es maßgeblich, dass die Mitarbeiter

über die richtigen und zeitgemäße Kompetenzen verfügen. Gleichzeitig

ist es für die Festhaltung der Mitarbeiter und die Entwicklung ihrer Be-

schäftigung wichtig, dass sie die Möglichkeit für laufende, relevante

Kompetenzentwicklung haben.

Auf dieser Grundlage sind sich die Tarifparteien über Folgendes einig:

1. sich auf die Notwendigkeit zu konzentrieren, die allgemeinen Le-

se- und Schreibfähigkeiten der Arbeitnehmer in der Branche zu

verbessern, was auch die dänischen Sprachkenntnisse auslän-

discher Arbeitnehmer einschließt.

Infolge von Digitalisierung sowie neuen und umweltfreundlichen

Technologien sind solche allgemeinen Fähigkeiten für Weiterbil-

dung und Schulungen der Arbeitnehmer zur Anpassung an neue

Aufgaben und Arbeitsverfahren von wesentlicher Bedeutung.

Mangelhafte allgemeine Kenntnisse und Fähigkeiten sind prob-

lematisch für sowohl die Weiterentwicklung als auch die dauer-

hafte Beschäftigung von Arbeitnehmern. Bei Legasthenie (OBU), vorbereitender Erwachsenenausbildung

(FVU) und allgemeiner Erwachsenenbildung (AVU) können Zu-

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133

schüsse aus dem Entwicklungsfonds der dänischen Hoch- und

Tiefbaubranche beantragt werden. Das Angebot von Start Dansk

ist zu evaluieren, um für vorbereitende Kurse eine Berechtigung

für Zuschüsse zu prüfen.

2. Ungelernte Arbeiter der Branche sollten dazu ermutigt werden,

eine Berufsausbildung oder eine AMU zu absolvieren.

Während der Laufzeit des Tarifvertrags werden die Parteien das

Ziel verfolgen, berufliche Schulungs- und Weiterbildungsaktivitä-

ten weiter zu fördern. Nach dreimonatiger Beschäftigung haben

Arbeitnehmer ein Anrecht auf eine Realkompetenzbewertung

(RKV) nach näherer Vereinbarung mit dem Unternehmen. Die

formale Einstufung basiert auf einer Bewertung der Qualifikatio-

nen, die ein Arbeitnehmer durch Abschluss einer Berufsausbil-

dung (EUV) oder einer AMU erwerben kann. Auf Grundlage der

Einstufung besprechen das Unternehmen und der Arbeitnehmer

die Möglichkeit, an einer Berufsausbildung für Erwachsene oder

einer AMU teilzunehmen. Für die Teilnahme an der formellen

Kompetenzbewertung kann Unterstützung aus dem Entwick-

lungsfonds der Bauindustrie beantragt werden.

3. Facharbeiter in der Hoch- und Tiefbaubranche sollen bessere

Möglichkeiten für Schulungen und Weiterbildung in der Branche

erhalten.

Während der Laufzeit des Tarifvertrags werden die Parteien das

Ziel verfolgen, Schulungs- und Weiterbildungsaktivitäten weiter

zu fördern.

Facharbeiter in der Hoch- und Tiefbaubranche haben mit der

Gründung von zwei neuen Akademiekursen für Schulung und

Weiterbildung in Bautechnologie und Baukoordination die Mög-

lichkeit erhalten, eine Teilzeitweiterbildung zu absolvieren. Dar-

über hinaus werden die beiden Akademiemodule über digitale

Bauverfahren mit steigender Digitalisierung im Bau an Bedeu-

tung gewinnen. Die Parteien werden das Ziel verfolgen, das Be-

wusstsein von Arbeitnehmern und Unternehmen für den Wert der

beiden Schulungs- und Weiterbildungsmodule zu stärken.

Zuschüsse aus dem Entwicklungsfonds der Bauindustrie können

für die Teilnahme an den Akademieausbildungsmodulen in Ge-

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134

bäudetechnik und den Akademieausbildungsmodulen in Bauko-

ordination beantragt werden.

4. Die Parteien vereinbaren, die Möglichkeiten zu besprechen, wie

Arbeitnehmer der Branche selbst Zuschüsse beim Entwicklungs-

fonds der dänischen Hoch- und Tiefbauindustrie beantragen

können.

5. Die Parteien kommen darin überein, Unternehmen und Arbeit-

nehmern zu Planungszwecken die Weiterbildungs- und Schu-

lungswebsite von PensionDanmark zu empfehlen.

6. Um den Erwerb weiterführender Kenntnisse und Fähigkeiten im

Baugewerbe zu fördern, vereinbaren die Parteien die Aufstellung

eines Weiterbildungsteams für Schulungen und Fortbildungen im

Baugewerbe. Die Aufgabe des Teams besteht darin, die berufli-

che Fortbildung von Erwachsenen durch AMU oder als erwach-

sene Auszubildende zu fördern. Zudem soll das Team für eine

erhöhte Nutzung von AMU mit besonderem Schwerpunkt auf

Nachhaltigkeit, Klimawandel und Kreislaufwirtschaft sorgen. Das

Team wird die Koordination von Einstellungsanstrengungen in

Berufsschulen und Fachausschüssen sowie die Kooperation

zwischen AMU und EUD und die Einheitlichkeit mit bestehenden

Bestrebungen sicherstellen. Während der Laufzeit des Tarifver-

trags stellt der Fonds für Zusammenarbeit und Arbeitsumgebung

die Ressourcen für die Beschäftigung von 2 Beratern bereit. Vor

Ende der Laufzeit des Tarifvertrags werden die Bemühungen des

Weiterbildungsteams von den Parteien evaluiert.

7. Die Partien vereinbaren, Möglichkeiten zu diskutieren, wie eine

Konzentration auf oben genannte Punkte erfolgen kann, zum

Beispiel durch:

• Fortlaufende und zielgerichtete Information über die Mög-

lichkeiten, Hindernisse in Form mangelnder Allgemeinbil-

dung, die Ausbildung ungelernter Arbeiter als erwachsene

Auszubildende oder durch AMU-Kurse oder durch weiter-

führende Ausbildungsmöglichkeiten auf Akademieebene.

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135

• Marketing für die Website für Fort- und Weiterbildung von

PensionDanmark für Unternehmen und Arbeitnehmer.

Alle Gespräche zwischen den Parteien werden vor Ende 2020 stattfin-

den. Die erforderliche Finanzierung zur Unterstützung der Aktivitäten er-

folgt durch den bestehenden Entwicklungsfonds für Fort- und Weiterbil-

dung sowie den Fonds für Zusammenarbeit und Arbeitsumgebung.

Kopenhagen, 17. März 2020

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136

Protokoll über Nachtarbeit und Gesundheitskontrolle

Im Zusammenhang mit der EU-Arbeitszeitenrichtlinie haben die unten

genannten Parteien in Bezug auf Nachtarbeit folgende Vereinbarung ge-

troffen:

Die Unternehmen haben dafür zu sorgen, dass den Arbeitnehmern kos-

tenlose Gesundheitskontrolluntersuchungen vor der Aufnahme der

Nachtarbeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen angeboten wer-

den.

Die Unternehmen sorgen auch dafür, dass die Arbeitnehmer, die unter

den durch die Nachtarbeit nachweislich bedingten Gesundheitsproble-

men leiden, soweit möglich, Tagesarbeit in der für sie angemessenen

Zeit verrichten.

Die Nachtarbeit bedeutet, dass der Arbeitnehmer regelmäßig wenigstens

3 Stunden seiner gesamten täglichen Arbeitszeit in der Nacht leistet oder

von ihm erwartet wird, dass er einen bestimmten Teil seiner jährlichen

Arbeitszeit in der Nacht leisten wird.

Der Tarifvertrag führt zu keinerlei Änderungen an den tariflichen Best-

immungen über Nacharbeit einschließlich ihrer Entlohnung.

Kopenhagen, 5. März 2010

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Protokoll über die Arbeit in Ausschüssen

Die Parteien des Tarifvertrags kommen darin überein, dass auf ihrer Füh-

rungsebene ein Ausschuss eingerichtet wird, um folgende Fragen zu klä-

ren:

• Wie gestaltet sich die Lohn- und Gehaltsstruktur im Baugewerbe

bezogen auf das Verhältnis zwischen dänischen und ausländi-

schen Arbeitskräften? Haben Tarifverträge unterschiedliche

Auswirkungen für Arbeitnehmer verschiedener nationaler Her-

kunft? Dabei können sich die Parteien darauf verständigen, Stu-

dien in Auftrag zu geben, die zu einem allgemeinen Verständnis

der Unterschiede zwischen dänischen und ausländischen Ar-

beitskräften im Baugewerbe beitragen könnten.

• Wie werden Löhne im Baugewerbe festgelegt? Die Parteien sol-

len klären, ob die Festlegung von Löhnen in unseren Tarifverträ-

gen ausreichend beschrieben wird oder ob eingehende Be-

schreibungen erforderlich sind.

• Die Parteien vereinbaren, zu prüfen, ob die überarbeitete Ent-

sendungsrichtlinie für die tarifvertraglichen Regelungen für ent-

sandte Arbeitskräfte relevant ist. Zu diesem Zweck kann es er-

forderlich werden, relevante Fachkenntnisse zu erwerben.

Die Parteien sind sich einig, dass zur Finanzierung des Obenstehenden

weitere Gelder zugewiesen werden können.

Der Ausschuss wird seine Arbeit unmittelbar nach Erneuerung des Tarif-

vertrages aufnehmen und während der Laufzeit des Tarifvertrages been-

den.

Kopenhagen, 17. März 2020

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Protokoll zur Verordnung Nr. 2016/679 zum Datenschutz

Die Parteien vereinbaren, dass das Protokoll zur Verarbeitung perso-

nenbezogener Daten durch Folgendes ersetzt wird:

Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Bestimmungen des Tarif-

vertrages und die damit verbundene Sachbearbeitung in Übereinstim-

mung mit der EU-Verordnung 2016/679 über personenbezogene Daten

auszulegen sind, die am 25. Mai 2018 in Dänemark in Kraft getreten ist.

Darüber hinaus kommen die Parteien darin überein, dass die Umsetzung

der Datenschutzrichtlinien sicherstellen sollte, dass die aktuellen Verfah-

ren zur Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Übertragung perso-

nenbezogener Daten gemäß den Vorschriften des dänischen Einstel-

lungs- und Arbeitsrechts, darunter die Bestimmungen des Tarifvertrages

über die Bereitstellung relevanter Hintergrundinformationen, weiterge-

führt werden können.

Die Parteien haben eine Vereinbarung getroffen, nach der übermittelte

Hintergrundinformationen anonymisiert werden. Diese ist den Protokol-

len des Tarifvertrags beigefügt.

Kopenhagen, 17. März 2020

Anhang zum oben genannten Protokoll

Protokoll über die Anonymisierung von Daten in Bezug auf die Bezah-

lung und Arbeitsbedingungen ausländischer Arbeitnehmer

Aus dem Protokoll vom 21. Juni 2012 geht hervor:

Geltungsbereich der vorzulegenden/auszuhändigenden Dokumenta-

tion

Es wird die gemeinsame Absicht der Parteien vereinbart, Informationen

über Probleme bei der Organisationssitzung vorzulegen.

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139

Dansk Byggeri hat darauf hingewiesen, dass es im Verantwortungsbe-

reich der Arbeitgeber liegt, alle relevanten Hintergrundinformationen auf

der Organisationssitzung vorzulegen.

Abschließend wird vereinbart, dass die Übermittlung der Informationen

die Bestimmungen des Tarifvertrages und die vereinbarten Grundlagen

der Anonymisierung erfüllen muss.

Anonymisierung bedeutet insbesondere, dass die in den relevanten In-

formationen enthaltenen personenbezogenen Daten folgendermaßen

anonymisiert werden:

• Vorname und die ersten beiden Buchstaben des Nachnamens.

Bei Übereinstimmung sind weitere Buchstaben offenzulegen.

• Geburtsdatum mit Tag, Monat und Jahr.

• Bankleitzahl und die letzten 4 Ziffern der Kontonummer; bei

Übereinstimmungen sind weitere Ziffern offenzulegen

Wenn die Parteien darin übereinkommen, dass Informationen über die

Unterbringung in Dänemark relevant sind, wird auch deren Adresse an-

gegeben. Dies kann zum Beispiel zur Berechnung von Fahrtkosten erfor-

derlich sein.

Dies gilt vorbehaltlich von Sonderfällen, in denen für die Zwecke des Ta-

rifvertrags eventuell weitere personenbezogene Daten erforderlich sind.

Kopenhagen, 1. Oktober 2018

Dansk Byggeri

(Hauptverband der dänischen Bauindustrie) 3F

Unterschrift Anja Bülow Jensen Unterschrift Palle Bisgaard

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Protokoll über Schulungen von 2 x 2 Tagen

Eine gute Zusammenarbeit zwischen der Geschäftsleitung und den Ar-

beitnehmern eines Unternehmens ist wesentliche Voraussetzung für die

Entwicklung der Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Unterneh-

mens sowie des Wohlergehens und der Entwicklungsmöglichkeiten der

Arbeitnehmer.

Deshalb einigen sich die Parteien auf die Nichtberücksichtigung folgen-

der Bestimmungen:

Tarifvertrag für den Hoch- und Tiefbau Art. 72, Abs. 7

Bautarifvertrag Art. 63, Abs. 7

Die Vereinbarung über Arbeiten für Maurer und ungelernte Arbeiter, Art.

57, Abs. 7

Tarifvertrag des Baugewerbes Art. 44 Abs. 8

Tarifvertrag des Baugewerbes für Bodenleger Art. 56 Abs. 11

Zum Ausgleich für das Obenstehende wird Art. 72, Abs. 7 des Tarifver-

trags für den Hoch- und Tiefbau gestrichen und die nachfolgende neue

Bestimmung dem Art. 74 hinzugefügt (alle darauffolgenden Artikel wer-

den nach hinten verschoben):

„Art. 74 Weiterbildung und Schulungen von Arbeitnehmervertretern für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

Neu gewählten Vertrauensleuten sowie Arbeitnehmervertretern für Ar-

beitssicherheit und Gesundheitsschutz muss eine Schulung von 2 x 2

Tagen Dauer angeboten werden.

Vertrauensleute haben das Recht, innerhalb der ersten 18 Monate nach

ihrer Wahl an einer solchen Schulung teilzunehmen. In Abstimmung mit

dem Unternehmen muss dies auch dem Beauftragten für Arbeits- und

Gesundheitsschutz ermöglicht werden.

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Die Gewerkschaft übernimmt die Bezahlung der Vertrauensperson und

des Beauftragten für Arbeits- und Gesundheitsschutz.

Der Zugang zur Teilnahme an Schulungen und Weiterbildungen der Ge-

werkschaft zu Gesundheitsschutz und Sicherheit hat keinen Einfluss auf

Rechte oder Pflichten im Hinblick auf die diesbezüglichen gesetzmäßigen

Schulungen und Weiterbildungen.

Ferner vereinbaren die Parteien, dass 3F der Vertrauensperson sowie

dem Arbeitnehmervertreter für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

einen Ausgleich für Lohnverluste und Fahrtkosten zahlt und außerdem

die Kosten für den Ausbilder und die erforderlichen Räumlichkeiten über-

nimmt sowie Zuschüsse für die Verwaltung von Zahlungen an Mitglieder

zahlt.

3F und Dansk Byggeri sind sich einig über die Richtlinien zur Erstattung

von Geldern an den Verband und über die Zahlung eines Betrages, der

die mit der Verwaltung des Plans verbundenen Betriebskosten deckt.

Die Parteien nehmen dieses Protokoll als Anhang zum Tarifvertrag auf.

Kopenhagen, 17. März 2020

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Protokoll über zusätzlichen Urlaub für entsendende Unternehmen

In einer Sitzung am heutigen Datum zwischen den unten genannten Par-

teien wurden die tariflichen Bestimmungen über Urlaub für entsandte

Mitarbeiter erörtert.

Die Parteien vereinbaren Folgendes:

Ziele

Der Tarifvertrag verfolgt das Ziel, die Zahlung doppelter Urlaubsbeiträge

zu vermeiden sowie sicherzustellen, dass entsandte Mitarbeiter eine

Vergütung auf dem gleichen Niveau wie andere vom Tarifvertrag um-

fassten Personen erhalten. Das entsendende Unternehmen darf deshalb

nicht schlechter oder besser als ein entsprechendes dänisches Unter-

nehmen gestellt werden.

Die tariflichen Bestimmungen (im Tarif für Hoch- und Tiefbau Art. 67)

über „Bestimmungen über Feiertage und arbeitsfreie Tage für entsandte

Mitarbeiter” werden wie folgt geändert:

Neuer Abs. 1:

Die Bestimmungen der Artikel 56 bis 65 gelten nicht für entsandte Mitar-

beiter, d. h. Mitarbeiter, die ihre Arbeit normalerweise in einem anderen

Land als Dänemark verrichten und vorübergehend in Dänemark arbei-

ten, siehe dänisches Gesetz Nr. 849 vom 21. Juli 2006 über die Entsen-

dung von Arbeitnehmern.

Neuer Abs. 2:

Urlaub nehmen

Entsendende Unternehmen müssen nach dem dänischen Entsendungs-

gesetz sicherstellen, dass entsandte Arbeitnehmer die ihnen nach dem

dänischen Urlaubsgesetz zustehende Anzahl bezahlter Urlaubstage er-

halten. Der entsandte Arbeitnehmer und das Unternehmen müssen da-

für sorgen, dass zusätzlicher Urlaub in Übereinstimmung mit den Rege-

lungen im Herkunftsland genommen wird.

Urlaubsvergütung

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143

Wenn entsandte Arbeitnehmer nach den Urlaubsbestimmungen im Hei-

matland Anrecht auf weniger Tage bezahlten Urlaubs pro Urlaubsjahr

haben als nach dem dänischen Urlaubsgesetz, gewährt das Unterneh-

men im Verhältnis zu der Periode, in dem die Arbeitnehmer ihre Arbeit in

Dänemark verrichten, mehr Urlaubstage bis zu dem im dänischen Ur-

laubsgesetz angegebenen Niveau.

Alternativ kann zwischen dem Unternehmen und dem Arbeitnehmer ver-

einbart werden, dass das Unternehmen in dem Umfang, in dem das je-

derzeit geltende Gesetz dies zulässt, dem Arbeitnehmer einen Ausgleich

für die fehlenden Urlaubstage mit dem Lohn auszahlt. Die Abrechnung

des Restbeitrags / der Lohnzulage muss nach den Bestimmungen des

Tarifvertrags aus der Lohnabrechnung hervorgehen, und der Betrag ist

für jede Lohnperiode aus-/einzuzahlen.

Aus Art. 6, Abs. 1 des dänischen Entsendungsgesetzes geht hervor,

dass für den Fall, dass die Gesetzgebung, die im übrigen auf das Anstel-

lungsverhältnis Anwendung findet, bezüglich der Urlaubslänge und der

Zahlung dafür für den Arbeitnehmer ungünstiger ist als Art. 7, 23 und 24

des dänischen Urlaubsgesetzes, der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu-

sätzlichen Urlaub sowie Zahlung dafür sicherstellen muss, so dass der

betreffende Arbeitnehmer genauso günstig gestellt wird wie nach den

erwähnten Bestimmungen. Dies bedeutet, dass die Arbeitnehmer gemäß

den Bestimmungen des dänischen Urlaubsgesetzes ergänzenden Ur-

laub und/oder Urlaubsvergütung oder Lohn für den Urlaub während einer

Entsendung nach Dänemark erhalten können, wenn die Urlaubsregelung

des Heimatlandes nicht genauso günstig ist wie die des dänischen Ur-

laubsgesetzes. Nach dem dänischen Urlaubsgesetz besteht derzeit ein

Anspruch auf 5 Wochen Urlaub mit Zahlung von 12,5 % des Jahresloh-

nes als Urlaubsvergütung oder mit vollem Lohn während des Urlaubs

zuzüglich einer Zulage von 1 % des Jahreslohnes. Der zusätzliche Ur-

laub und/oder die Urlaubsvergütung soll(en) nicht nach den Bestimmun-

gen des Urlaubsgesetzes vergeben werden, sondern so, dass es mit

den Urlaubsbestimmungen im Herkunftsland übereinstimmt.

Neuer Abs. 3:

Besondere Umstände bezüglich Feiertage und arbeitsfreier Tage

Wenn der Zuschlag in der Lohn- und Gehaltsabrechnung des Arbeit-

nehmers, oder in einer ähnlichen Erklärung eindeutig angegeben ist,

kann ein Entsendeunternehmen auf die Einrichtung eines Kontos für Ur-

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laub und bewegliche Feiertage verzichten. Stattdessen kann es den Bei-

trag regelmäßig als Lohnzuschlag zahlen, einschließlich der Zahlung für

nicht genommene bewegliche Feiertage. Siehe hierzu die diesbezügli-

chen Bestimmungen des Tarifvertrags.

Neuer Abs. 4:

Deutsche Unternehmen

Für deutsche Unternehmen, die der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse

der Bauwirtschaft ULAK unter den Sozialkassen der Bauwirtschaft

SOKA-Bau angeschlossen sind, herrscht Einigkeit darüber, dass hier

nicht zu prüfen ist, ob eingezahlte Urlaubsvergütung und Sonn-

/Feiertagsvergütung in Deutschland den dänischen Sätzen genau ent-

sprechen. Der Tarifvertrag zwischen dem Bundesministerium für Arbeit

und Soziales und dem dänischen Beschäftigungsministerium gewähr-

leistet eine gegenseitige Anerkennung der dänischen und deutschen Ur-

laubsregelungen. Gemäß dem dänisch-deutschen Urlaubsvertrag setzt

Obiges voraus, dass eine Erklärung vom ZVK-Bau mit dem Bruttover-

zeichnis aller Arbeitnehmer der dänischen Gewerkschaft vorgelegt wird.

Inkrafttreten

Es wird vereinbart, dass der Tarifvertrag am 28. Februar 2017 in Kraft

tritt.

Genehmigung

Die Vereinbarung wird mit Vorbehalt auf die Genehmigung der Organisa-

tionen abgeschlossen.

Kopenhagen, den 20. Januar 2017

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Protokoll über Rentenverhältnisse für entsendende Unternehmen

In einer Sitzung am heutigen Datum zwischen den untengenannten Par-

teien über die Rentenverhältnisse für entsandte Mitarbeiter wurde die

folgende Vereinbarung über die Zahlung von Rentenbeiträgen an ent-

sandte Mitarbeiter getroffen, die nach der Richtlinie über Rentenansprü-

che (Nr. 1998/49) Rentenbeiträge für eine ergänzende Rentenversiche-

rung im Heimatland beziehen:

Ziele

Der Tarifvertrag verfolgt den Zweck, die Zahlung doppelter Rentenbei-

träge zu vermeiden sowie sicherzustellen, dass entsandte Mitarbeiter ei-

ne Vergütung auf dem gleichen Niveau wie andere vom Tarifvertrag um-

fassten Personen erhalten. Das entsendende Unternehmen darf deshalb

nicht schlechter oder besser als ein entsprechendes dänisches Unter-

nehmen gestellt werden, falls Beiträge für eine ergänzende Rentenversi-

cherung im Heimatland gezahlt werden.

Pflicht zur Zahlung von Rentenbeiträgen

Falls das ausländische Unternehmen während der Entsendung Beiträge

für eine ergänzende Rentenversicherung im Heimatland einzahlt, wird

das Unternehmen von der Verpflichtung ausgenommen, Rentenbeiträge

an die Rentenversicherungsgesellschaft PensionDanmark für die von ei-

ner ergänzenden Rentenversicherung im Heimatland umfassten Mitar-

beiter einzuzahlen. Die nachgewiesenen Beiträge des Unternehmens für

eine ergänzende Rentenversicherung im Heimatland können in den vom

Unternehmen gemäß Tarifvertrag zu zahlenden Beiträge gegengerech-

net werden.

Statt Zahlung von Rentenbeiträgen an die Rentenversicherungsgesell-

schaft PensionDanmark zahlt das Unternehmen den Differenzbetrag zu

dem nach dem Tarifvertrag geltenden Rentensatz an eine ergänzende

Rentenversicherung für den Arbeitnehmer im Heimatland oder als Lohn-

zulage an den Arbeitnehmer aus. Die Abrechnung des Restbeitrags / der

Lohnzulage muss nach den Bestimmungen der Tarifverträge aus der

Lohnabrechnung hervorgehen, und der Betrag ist für jede Lohnperiode

aus-/einzuzahlen.

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Der Rentenbeitrag oder die Lohnzulage wird von den gleichen Lohnan-

teilen berechnet, die nach Tarifvertrag als Grundlage für die Rentenver-

sicherung dienen. Dies gilt ungeachtet, ob der betreffende Lohnanteil im

Heimatland steuerpflichtig ist oder nicht.

Kontakt zu PensionDanmark

Die Parteien sind sich darüber einig, dass anschließend mit Pensi-

onDanmark Besprechungen zwecks Vereinbarung der praktischen Um-

setzung des Tarifvertrages im System von PensionDanmark eingeleitet

werden sollen.

Inkrafttreten

Der Tarifvertrag tritt am 28. Februar 2017 in Kraft.

Genehmigung

Die Vereinbarung wird mit Vorbehalt auf die Genehmigung der Organisa-

tionen abgeschlossen.

Kopenhagen, den 20. Januar 2017

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Protokoll über Beschaffung und Qualifizierung der Arbeitskräfte

für Hoch- und Tiefbauvorhaben

Dansk Byggeri und Fagligt Fælles Forbund – 3F (Gewerkschaft däni-

scher Arbeiter) unternehmen zusammen eine Reihe von Aktivitäten zur

Sicherung der Beschaffung von entsprechend qualifizierten Arbeitskräf-

ten für vorgesehene zahlreiche Hoch- und Tiefbauvorhaben.

Besonderes Augenmerk soll sowohl darauf liegen, durch das Berufsaus-

bildungssystem eine größere Anzahl junger Menschen für die Arbeit in

der Branche zu begeistern, als auch darauf, durch Qualifizierung von Ar-

beitslosen die Einstellungszahlen der Branche zu erhöhen.

Personalbeschaffung

Dansk Byggeri und 3F setzen die während der Geltungsdauer des vor-

herigen Tarifvertrags eingeleiteten Aktivitäten fort, die auf die Schaffung

von mehr Ausbildungsplätzen und die Rekrutierung von mehr Auszubil-

denden ins Baugewerbe ausgerichtet sind.

Zudem sind die Parteien aktiv im Bereich der Arbeitslosenumschulung

und -qualifizierung zwecks Einstellung in der Baubranche tätig. Die Akti-

vitäten werden mit Hilfe bestehender Lösungen umgesetzt, z. B.:

- eines Programms für erwachsene Auszubildende, das sich als

hervorragender Erwerbskanal von Arbeitslosen und Personen

mit anderweitigen Beschäftigungen, erwiesen hat

- der Jobrotation, bei der die Beschäftigten eine Weiterbil-

dungsmöglichkeit erhalten sowie Arbeitslose ihre Qualifikatio-

nen erhöhen und Berufserfahrung sammeln können

- der von den Parteien ausgearbeiteten Schulungspakete, nach

Möglichkeit ergänzt durch ein Unternehmenspraktikum

Der Hauptverband der Dänischen Bauindustrie und die 3F führen auch

Aktivitäten aus, deren Ziel die Gründung regionaler Aufgabengruppen

ist, die aus u. a. Vertretern von der Gewerkschaft dänischer Arbeiter,

dem Hauptverband der Dänischen Bauindustrie, regionalen Arbeitsäm-

tern, Arbeitszentren und Ausbildungsanstalten bestehen, zwecks Koor-

dinierung der Aktivitäten.

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Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Projekte und gemeinsa-

men Aktivitäten aus dem Entwicklungsfonds der Hoch-und Tiefbauin-

dustrie finanziert werden.

Kopenhagen, 2. März 2014

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Protokoll über Informationen bezüglich der Beauftragung von

Subunternehmern

Auf Antrag der Vertrauensperson oder der Gewerkschaft obliegt es dem

Unternehmen, mitzuteilen, welche Subunternehmer aktuell Aufgaben für

das Unternehmen innerhalb des fachlichen Geltungsbereiches des Tarif-

vertrages ausführen. Aus den Informationen müssen der Name des Un-

ternehmens, die USt.-IdNr. und die Adresse hervorgehen, die der Sub-

unternehmer dem Unternehmen mitgeteilt hat. Keine der ausgehändig-

ten Angaben über Subunternehmer dürfen weitergegeben oder in ir-

gendeiner Form veröffentlicht werden.

Die Vereinbarung wird dem Tarifvertrag als Protokoll zugefügt.

Der Tarifvertrag kann von beiden Parteien mit einer 6-monatigen Frist

zum Ablauf einer Tarifvertragsperiode gekündigt werden.

Kopenhagen, 7. März 2017

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Protokoll zum Übergang zu umweltfreundlichen Arbeitsweisen

und Materialien im Baugewerbe und bei der Herstellung von Baumaterialien

Unternehmen im Baugewerbe und zur Herstellung von Baumaterialien

spielen eine zentrale Rolle beim Übergang zu umweltfreundlichen Ar-

beitsweisen und Materialien. Während der kommenden Laufzeit des Ta-

rifvertrags müssen Unternehmen und ihre Arbeitnehmer Lösungen erar-

beiten, die den Übergang zu mehr Umweltfreundlichkeit in folgenden all-

gemeinen Bereichen fördern und ermöglichen:

• Nachhaltiges Bauen

• Energieeffizientes Bauen

• Kreislaufwirtschaft mit Wiederverwendung und Recycling

• Klima- und Küstenschutz

Nicht zuletzt die Arbeit der von der dänischen Regierung eingerichteten

Klimapartnerschaften wird neue Anforderungen an Fertigkeiten, Herstel-

lungs- und Arbeitsverfahren sowie nachhaltige Baustrategien mit sich

bringen. Zudem wird eine ähnliche Strategie für Kreislaufwirtschaft zu

neuen Anforderungen an die Verfahren und Produkte des Baugewerbes

und der Baumaterialien herstellenden Branche führen. Deshalb verein-

baren die Parteien, gemeinsam die erforderlichen neuen Fertigkeiten zu

identifizieren und neue Anreize zu schaffen, die den Übergang zu um-

weltfreundlichen Verfahren fördern können.

Die Vorschläge der Klimapartnerschaft für Hoch- und Tiefbauverfahren

zielen vor allem auf folgende Aspekte ab:

• Trockenbau und trockene Materialien, welche den Trocknungs-

bedarf senken

• Elektrisch betriebene Maschinen, Werkzeuge und Heizungen,

die den Verbrauch von Dieselkraftstoff senken

• Verringerung von Materialabfällen und somit Reduzierung des

Abfallaufkommens insgesamt

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• Bessere Planung, Logistik und Einbindung von Arbeitnehmern

für weniger Transportbedarf von Menschen und Materialien so-

wie zur Verringerung von Bauzeiten

Somit werden diese Aspekt im Mittelpunkt der Zusammenarbeit zwi-

schen Geschäftsleitung und Arbeitnehmern stehen, um den Übergang

zu mehr Umweltfreundlichkeit bei Bauvorhaben sicherzustellen. Diese

Zusammenarbeit könnte von finanziellen Anreizen für Unternehmen und

Arbeitnehmer zum Erreichen konkreter Ziele begleitet werden.

Die Parteien werden diese Zusammenarbeit in Unternehmen unterstüt-

zen.

Ferner vereinbaren die Parteien eine Zusammenarbeit bei Aktivitäten in-

nerhalb eines zukünftigen Business-Clusters, der ab dem 1. Januar 2021

auf Grundlage einer Finanzierung durch die dänischen Ministerien für

Wirtschaft, Finanzen sowie Bildung und Forschung eingerichtet werden

soll. Einer der zentralen Schwerpunkte des Business-Clusters für das

Baugewerbe wird darin bestehen, Projekte und Entwicklungsaktivitäten

für nachhaltiges Bauen und den Übergang zu mehr Umweltfreundlichkeit

umzusetzen.

Darüber hinaus vereinbaren die Parteien eine fortlaufende Zusammen-

arbeit für Innovationen und die Entwicklung von Lösungen, die das Bau-

gewerbe und die Baumaterialien herstellende Industrie zu zentralen Akt-

euren der grünen Agenda machen. Dies wird dazu dienen, die däni-

schen Bestrebungen beim Übergang zu mehr Umweltfreundlichkeit zu

fördern und Dänemarks Position in diesem Zusammenhang sowohl nati-

onal als auch international zu stärken.

Die Vereinbarung wird dem Tarifvertrag als Protokoll zugefügt.

Kopenhagen, 17. März 2020

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Protokoll über Schulung und Weiterbildung im Zusammenhang

mit Entlassungen

Die Tarifvertragsparteien kommen darin überein, dass es angemessen

ist, die Schulungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten entlassener Arbeit-

nehmer zu verbessern. Damit wird die Absicht verfolgt, durch Weiterbil-

dung und Schulungen den Zugang zu einer neuen Beschäftigung zu er-

leichtern. Die Parteien wollen die Möglichkeiten erweitern, nach denen

ein entlassener Arbeitnehmer an Schulungskursen teilnehmen kann. Es

wird beabsichtigt, dass diese Teilnahme an Kursen so bald wie möglich

nach Erhalt der Kündigung erfolgt. Da jedoch Umstände auftreten kön-

nen, bei denen die Teilnahme an Schulungen während der Kündigungs-

frist nicht möglich ist, streben die Parteien an, bessere Schulungs- und

Weiterbildungsangebote nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu

schaffen.

Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien die Einrichtung eines

Ausschusses, der die Möglichkeiten evaluieren soll, nach denen Unter-

nehmen auch im Anschluss an die Entlassung eines Arbeitnehmers und

nach Ablauf der Kündigungsfrist – mit Unterstützung durch den Entwick-

lungsfonds der Hoch- und Tiefbaubranche – das Absolvieren von Schu-

lungs- und Weiterbildungskursen anbieten können.

Zusätzlich fordern die Parteien die dänische Regierung und das däni-

sche Parlament dazu auf, die Rahmenbedingungen für einen Schulungs-

und Weiterbildungsfonds für entlassene Arbeitnehmer zu schaffen, damit

diese auch nach Ablauf der Kündigungsfrist entsprechende Angebote

wahrnehmen können.

Außerdem laden die Parteien das Aufsichtsgremium des Entwicklungs-

fonds der Hoch- und Tiefbaubranche ein, die finanzielle Unterstützung

eines solchen Plans durch den Fonds zu ermöglichen.

Die nachstehenden Bestimmungen unterliegen deshalb der Bedingung,

dass der Entwicklungsfonds der Hoch- und Tiefbaubranche in der Lage

sein wird, die Arbeitnehmer direkt zu bezahlen.

Wenn das dänische Parlament und die dänische Regierung dem

Wunsch der Parteien nach regulatorischen Anpassungen nachkommen,

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wenn der Entwicklungsfonds der Hoch- und Tiefbaubranche ein solches

Engagement unterstützen und der Fonds die Arbeitnehmer direkt bezah-

len kann, werden die folgenden Bestimmungen in Kraft treten:

Arbeitnehmer, die unter Anwendung einer Kündigungsfrist aufgrund von

Umstrukturierungen, Stellenabbau, Schließung eines Unternehmens o-

der anderen, das Unternehmen betreffenden Umständen entlassen wer-

den, haben nach der Kündigung Anrecht auf die Teilnahme an Fort- und

Weiterbildungskursen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Nach einem Dienstalter von mindestens 6 Monaten im Unter-

nehmen hat der entlassene Arbeitnehmer – unverzüglich nach

der Kündigung, siehe unten – Anspruch auf zwei Wochen Ar-

beitsfreistellung für Fort- und Weiterbildungskurse mit finanziel-

ler Unterstützung durch den Entwicklungsfonds für die Hoch-

und Tiefbaubranche.

b) Außer wenn die Kündigungsfrist für den einzelnen Arbeitnehmer

weniger als zwei Wochen beträgt, muss vor der Teilnahme an

einem zeitlich begrenzten Fort- oder Weiterbildungskurs vor dem

Ende der Kündigungsfrist eine entsprechende Unterstützung

vom Entwicklungsfonds der Hoch- und Tiefbaubranche bean-

tragt und gewährt worden sein.

Bei weniger als zwei Wochen Kündigungsfrist muss die Zusage

durch den Entwicklungsfonds der Hoch- und Tiefbaubranche

dem Bewerber innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der

Kündigung übermittelt werden.

Dies könnte einen oder mehrere Kurse betreffen.

c) Der betroffene Arbeitnehmer bleibt arbeitssuchend und zur Auf-

nahme einer neuen Arbeit verfügbar, da der vom Entwicklungs-

fonds für die Hoch- und Tiefbaubranche geförderte Kurs zuguns-

ten einer neuen Beschäftigung auch nach seinem Beginn abge-

brochen werden kann.

d) Die vom Entwicklungsfonds für die Hoch- und Tiefbaubranche

geförderten Fort- und Weiterbildungskurse müssen innerhalb

von drei Monaten nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses

abgeschlossen werden.

e) Die Unterstützung des Entwicklungsfonds für die Hoch- und Tief-

baubranche für die Teilnahme an Kursen nach dem Austritt be-

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154

trägt jederzeit den gleichen Betrag pro Stunde wie der Höchst-

betrag der Unterstützung für die Kursteilnahme von Arbeitneh-

mern, die vom Entwicklungsfonds für die Hoch- und Tiefbau-

branche bezahlt werden.

Es wird vereinbart, dass die Ausschussarbeit der Parteien spätestens

Ende 2020 beendet wird.

Der Entwicklungsfonds für die Hoch- und Tiefbaubranche kann be-

schließen, das zur Förderung erforderliche Dienstalter von 6 Monaten

auf 3 Monate zu reduzieren.

Sollten die neue Gesetzgebung und die Kostenübernahme durch den

Entwicklungsfonds für die Hoch- und Tiefbaubranche umgesetzt werden,

so vereinbaren die Parteien, zwecks Besprechung von Änderungen am

zwischen ihnen vereinbarten Tarifvertrag zusammenzukommen. Die

Parteien sind sich einig, dass eine Vereinbarung über solche Änderun-

gen so bald wie möglich und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Best-

immungen erfolgen soll.

Kopenhagen, 17. März 2020

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Protokoll über die Streichung von Protokollen

Es wird vereinbart, dass die zwischen den Parteien bestehenden Proto-

kolle über den Widerruf der Einbeziehung von berufsspezifischen Ge-

sundheits- und Sicherheitsschulungen in Ausbildungsprogramme been-

det sind und deshalb in Zukunft keine Gültigkeit mehr haben.

Ferner kommen die Parteien darin überein, dass Auszubildende, die im

Rahmen ihrer Ausbildung ihre Gesundheits- und Sicherheitsschulung ab-

solviert haben und innerhalb der ersten fünf Jahre danach als Arbeits-

schutzbeauftragte gewählt werden, weiterhin die Option nutzen können,

an der 2-tägigen Fortbildung über Gesundheits- und Sicherheit am Ar-

beitsplatz teilzunehmen.

Rahmenbedingungen für den Tarifvertrag

Es wird vereinbart:

• dass der Tarifvertrag auch für das Ausbildungsverhältnis gemäß

dem dänischem Ausbildungsgesetz gilt; und

• dass der Tarifvertrag für Ausbildungsverhältnisse gilt, die den

Ausbildungsrichtungen im Geltungsbereich der Tarifverträge zwi-

schen Dansk Byggeri und 3F für die Bereiche Hoch- und Tiefbau,

Baugewerbe, Maurer und Maurergehilfen, Bodenleger und In-

dustrie unterliegen.

• Die betroffenen Protokolle sind:

o Genehmigte Protokolle vom 27. Januar 2000 über Schu-

lungen zur Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz

(BYG und TIB)

o Genehmigtes Protokoll Nr. 6 vom 28. Januar 2007 über

Schulungen zur Gesundheit und Sicherheit am Arbeits-

platz (DB und 3F)

o Genehmigtes Protokoll Nr. 16 vom 28. Januar 2007 über

Schulungen zur Gesundheit und Sicherheit am Arbeits-

platz, bei Schulungen und Weiterbildungen (DB und 3F)

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o Genehmigtes Protokoll Nr. 16 vom 15. März 2007 über

Schulungen zur Gesundheit und Sicherheit am Arbeits-

platz für Arbeiter im Bereich Steinmetzarbeiten (DB und

3F)

Kopenhagen, 4 April 2019

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Protokoll zum Übergang zum neuen dänischen Urlaubsgesetz

Infolge der Verabschiedung des neuen dänischen Urlaubsgesetzes (Ge-

setz Nr. 60 vom 30. Januar 2018) haben die Parteien neue Urlaubsvergü-

tungen ausgehandelt.

Die Parteien vereinbaren, dass die geänderten Bestimmungen des Tarif-

vertrages ab dem 1. September 2020 gelten werden, wenn das neue dä-

nische Urlaubsgesetz in Kraft tritt.

Bis zum 1.September 2020 gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages

von 2017 zusammen mit dem geltenden Urlaubsgesetz.

Die Parteien sind sich darüber einig, das dieses Protokoll bei den nächs-

ten Tarifvertragsverhandlungen aufgehoben wird.

Kopenhagen, 17. März 2020

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Protokoll über Schulungen im Maurerhandwerk

Die Parteien vereinbaren Folgendes:

Der Zweck des Ausbildungs-, Schulungs- und Weiterbildungsprogramms

für das Maurerhandwerk, Maurer und Maurergehilfen besteht darin, Be-

werber auszubilden, zu schulen und weiterzubilden, damit sie ihren

Pflichten und Aufgaben in Unternehmen nachkommen können.

In dem Umfang, in dem der gemeinsame Branchenausschuss (Det Fag-

lige Fællesudvalg) damit einverstanden ist, werden Schulungen, Zertifi-

kate usw. in die Ausbildung von sich bewerbenden Maurer und Maurer-

gehilfen eingebunden.

Kopenhagen, 7. März 2017

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Protokoll über Themen zur Erörterung in Art.-34-Ausschüssen

Die Parteien vereinbaren, dass während der Laufzeit des Tarifvertrages

in den Art.-34-Ausschüssen Verhandlungen über folgende Aspekte der

Preislisten aufgenommen werden sollen:

Maurerarbeiten

• Klammern für aufgehängtes Mauerwerk

• Feuchtigkeitssicherung von Mauerwerk bei Öffnungen (Kleber

beidseitig an Pappe)

• Grundpreise für Maurerarbeiten mit Anheben von 1 Meter

• Firsthauben und Walmdächer in der Preisliste für die Haupt-

stadtregion

• Unannehmlichkeiten durch überstehende Verbindungen ohne

Schutzkappen

• Zuschneiden von Knauf-Isolierung

• Abschlagen von Steinen an Klammern

• Kolumba-Steine und ähnliche Arten von Steinen

• Setzen von Steinverschalungen

• Verstärken von Putz und Anbringen von Isolierungen

• Großformatige Gehwegplatten und Fliesen

• Unannehmlichkeiten beim Mauern auf vorinstallierten Gerüsten

Maurergehilfen

• Treppentürme

• Aufzugführer

• Gerüstbeläge

• Transport von Gerüsten – einschließlich Anheben um einen Me-

ter

• Abbauen von Gerüsten – einschließlich Anheben um einen Me-

ter

• Reinigen des Betonmischers zum Anmischen von Trockenmörtel

• Befüllen eines Mörtelsilos

• Transport von Klammern zum Mauerwerk

• Bewegen des Wannenständers

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• Aufpassen bei Maurerarbeiten von Plattformen, Arbeitsliften o.

Ä.

• Änderungen an zuvor errichteten Gerüste

• Motorisierte technische Hilfsmittel und Ausrüstung

Kopenhagen, 7. März 2017

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TEIL 4 – ANHANG

Anhang 1 Manteltarifvertrag vom 31. Oktober 1973

mit Änderungen vom 1. März 1981, 1. März 1987 und 1. Oktober 1992

zwischen dem dänischen Arbeitgeberverband und dem dänischen Ge-

werkschaftsbund gilt für den Tarifvertrag.

Art. 1

Da es wünschenswert ist, Lohn- und Arbeitsfragen durch den Ab-

schluss von Tarifverträgen zu lösen, eventuell unter Beteiligung der

Hauptorganisationen, verpflichten sich die Hauptorganisationen und

ihre Mitglieder, der Organisation von Arbeitgebern und Arbeitneh-

mern innerhalb der organisatorischen Rahmen der Hauptorganisati-

onen weder direkt noch indirekt Hindernisse in den Weg zu legen.

Als organisationsfeindliche Handlung werden daher solche Vorge-

hen angesehen, bei denen eine durch den vorliegenden Manteltarif-

vertrag gebundene Partei aus Gründen der Organisationszugehö-

rigkeit und somit nicht aus sachlichen Motiven Handlungen unter-

nimmt, die sich gegen eine andere Partei richten.

Art. 2

1. Wenn ein Kollektivvertrag abgeschlossen ist, kann innerhalb des

vom Tarifvertrag erfassten Bereichs und innerhalb seiner Geltungs-

dauer keine Arbeitsniederlegung (Streik, Blockade, Aussperrung

bzw. Boykott) durchgeführt werden, es sei denn, die „Norm für

Bestimmungen über die Behandlung von Arbeitsstreitigkeiten“ oder

der Tarifvertrag sieht diese Möglichkeit vor. Sympathiestreik bzw.

Sympathieaussperrung können im Übrigen in Übereinstimmung mit

Vereinbarungen und der Rechtsprechung durchgeführt werden.

2. Keine Arbeitsniederlegung kann rechtmäßig durchgeführt werden,

wenn sie nicht von einer nach der Satzung der betreffenden Orga-

nisation dafür zuständigen Versammlung mit mindestens 3/4 der

abgegebenen Stimmen beschlossen und in Übereinstimmung mit

der Regelung des Abs. 3 ordnungsgemäß angekündigt wird. Hier-

von ausgenommen sind lediglich Arbeitsniederlegungen gemäß

den in der „Norm“ Art. 5, Abs. 2 genannten Fällen.

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3. Die Absicht, einer solchen Versammlung den Vorschlag einer Ar-

beitsniederlegung vorzulegen, ist dem geschäftsführenden Vor-

stand der anderen Hauptorganisation durch gesondertes Einschrei-

ben mitzuteilen, und zwar mindestens zwei Wochen vor der beab-

sichtigten Umsetzung des Vorschlages. In gleicher Weise muss

mindestens eine Woche vor der Durchführung der Arbeitsniederle-

gung der Beschluss der Versammlung der anderen Partei mitgeteilt

werden. Bei Ankündigung rechtsdurchsetzender Arbeitsniederle-

gungen verkürzen sich die oben angeführten Ankündigungsfristen

auf mindestens 7 Tage bzw. mindestens 3 Tage.

4. Sowohl die Hauptorganisationen als auch die ihnen angehörigen

Organisationen sowie andere durch den Manteltarifvertrag gebun-

dene Organisationen sind verpflichtet, tarifvertragswidrige Arbeits-

niederlegungen nicht zu unterstützen, sondern sie mit allen ange-

messenen Mitteln zu verhindern. Sollte eine tarifvertragswidrige Ar-

beitsniederlegung stattfinden, werden die Organisationen versu-

chen, sie zu beenden.

5. Das systematische Fernbleiben von bzw. die allmähliche Schlie-

ßung von Werkstätten oder Arbeitsplätzen wird als Streik bzw. Aus-

sperrung betrachtet.

6. Während Arbeitskonflikten zwischen den Parteien des vorliegenden

Tarifvertrags oder deren Mitgliedern und unbeteiligten Arbeitneh-

mer- bzw. Arbeitgeberorganisationen oder Betrieben, darf keine

durch diesen Tarifvertrag verpflichtete Partei den Unbeteiligten Un-

terstützung leisten. Eine Organisation bzw. ein Unternehmen, die

bzw. das einer der Hauptorganisationen oder einem darunter orga-

nisierten Verband beitritt, wird nicht als Unbeteiligter angesehen,

wobei jedoch vorausgesetzt wird, dass vor dem Beitritt keine Ar-

beitsniederlegung durchgeführt oder keine solche nach vergebli-

chen Verhandlungen deutlich angekündigt worden ist.

Art. 3

1. Zwischen den Hauptorganisationen abgeschlossene Tarifverträge

sind unter der Verantwortung der jeweiligen Hauptorganisation von

allen den Hauptorganisationen angehörigen Organisationen zu be-

achten und einzuhalten.

2. Streitigkeiten darüber, ob ein Tarifvertrag besteht, werden vom dä-

nischen Arbeitsgericht entschieden, wenn sich die Parteien nicht

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darauf einigen, die Frage in einem arbeitsrechtlichen Schiedsver-

fahren entscheiden zu lassen. Streitigkeiten über den Geltungsbe-

reich des Tarifvertrags werden durch Schiedsspruch entschieden.

Art. 4

1. Die Arbeitgeber üben ihr Weisungsrecht in Übereinstimmung mit

den in den Tarifverträgen enthaltenen Bestimmungen und in Zu-

sammenarbeit mit den Arbeitnehmern und deren Vertrauensleuten

nach den zwischen dem dänischen Gewerkschaftsbund (LO/FH)

und dem dänischen Arbeitgeberverband (DA) jeweils geltenden

Verträgen aus.

2. Sofern ohne jeglichen Vorbehalt Arbeitskräfte für eine bestimmte

Akkordarbeit angenommen worden sind, können die Arbeitsver-

hältnisse nicht geändert werden, ohne dass der betreffende Arbeit-

geber den Arbeitnehmern den dadurch eventuell entstandenen fi-

nanziellen Verlust ersetzt. Streitigkeiten hierüber werden im arbeits-

rechtlichen Verfahren entschieden.

3. Bei der Entlassung eines Arbeitnehmers darf nicht willkürlich ge-

handelt werden, und Beschwerden über angeblich unberechtigte

Entlassungen können daher nach den nachstehenden Regeln be-

handelt werden. Die Hauptorganisationen empfehlen, dass die be-

troffenen Parteien Streitfälle über angeblich unberechtigte Entlas-

sungen so schnell wie möglich behandeln. Streitfälle, bei denen die

Aufhebung einer Entlassung beantragt wird, sind so weit wie mög-

lich vor dem Ende der Kündigungsfrist des betreffenden Arbeit-

nehmers abzuschließen.

a. Sofern ein Arbeitnehmer, der seit mindestens 9 Monaten im

betreffenden Unternehmen ununterbrochen beschäftigt ist, ent-

lassen wird, hat der betreffende Arbeitnehmer das Recht,

schriftliche Information über die Ursache der Entlassung zu

begehren.

b. Wird von der Arbeitnehmerseite behauptet, dass die Entlas-

sung unberechtigt und nicht in den Verhältnissen des Arbeit-

nehmers oder des Unternehmens begründet ist, kann eine ört-

liche Behandlung zwischen Vertretern der Leitung des Unter-

nehmens und dessen Arbeitnehmern gefordert werden. Die

örtliche Verhandlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen

ab Mitteilung der Entlassung abzuschließen. Sofern der Arbeit-

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geber offensichtlich unrichtige, für den Streitfall erhebliche An-

gaben zur Ursache der Entlassung gemacht hat, wird die oben

genannte Frist ab dem Zeitpunkt gerechnet, zu dem die richti-

gen Angaben der Arbeitnehmerseite bekannt wurden oder ihr

hätten bekannt werden müssen. Die örtliche Verhandlung

muss jedoch vor 3 Monaten ab Mitteilung der Entlassung ab-

geschlossen sein.

c. Wird hierdurch keine Einigung erzielt, sind, wenn der interes-

sierte Gewerkschaftsbund (evtl. die Zentralleitung) eine Weiter-

führung der Sache begehrt, zwischen den Organisationen so-

fort Verhandlungen aufzunehmen.

d. Wird hierdurch keine Einigung erzielt, ist der interessierte Ge-

werkschaftsbund (evtl. die Zentralleitung) berechtigt, bei einem

von den Hauptorganisationen eingesetzten dänischen Kündi-

gungsausschuss Beschwerde einzugeben. Die Beschwerde

muss innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Abschluss der

Verhandlungen der Organisationen beim Kündigungsaus-

schuss und der Gegenorganisation eingehen. Die Regelungen

für die Zusammensetzung und Handhabung von Fällen des

Kündigungsausschusses sind in einem Regelwerk für die Vor-

gehensweise des Ausschusses festzulegen.

e. Der dänische Kündigungsausschuss trifft einen begründeten

Beschluss. Hält der dänische Kündigungsausschuss die aus-

gesprochene Entlassung für unberechtigt und nicht in den Ver-

hältnissen des Arbeitnehmers oder des Unternehmens be-

gründet, kann der Ausschuss nach Antrag die Entlassung auf-

heben, es sei denn, die Zusammenarbeit zwischen dem Unter-

nehmen und dem Arbeitnehmer hat durch eine Fortführung des

Arbeitsverhältnisses erheblichen Schaden erlitten bzw. würde

durch sie voraussichtlich erheblichen Schaden erleiden. Ist der

Ausschuss der Auffassung, dass die Entlassung unberechtigt

ist, dass aber das Arbeitsverhältnis dennoch nicht fortgeführt

werden soll, oder wird für eine unberechtigte Entlassung Ent-

schädigung beantragt, vgl. oben, kann der Ausschuss ent-

scheiden, dass das Unternehmen dem entlassenen Arbeit-

nehmer eine Entschädigung zu leisten hat. Die Höhe dieser

Entschädigung ist nach der Sachlage und der Beschäftigungs-

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dauer des unberechtigt entlassenen Arbeitnehmers zu be-

stimmen. Die Entschädigung kann das Entgelt für 52 Wochen,

nach dem durchschnittlichen Verdienst des entlassenen Ar-

beitnehmers im vorangegangenen Jahr berechnet, nicht über-

steigen.

f. Sofern beim dänischen Kündigungsausschuss Beschwerde

über eine angeblich unberechtigte Entlassung eingereicht wird

und der Entlassene nach Gesetz eine andere Rechtsstellung

hat als nach den Bestimmungen des Manteltarifvertrages, so

hat der Kündigungsausschuss auf Antrag des Beschwerdefüh-

rers bei der Entscheidung des Falles die einschlägigen gesetz-

lichen Bestimmungen zu Grunde legen.

Art. 5 (gestrichen)

Anmerkung

Die Hauptorganisationen stimmen darin überein, dass zwischen der

Rechtsstellung von Arbeitsleitern und der Rechtsstellung gewöhnli-

cher Arbeitnehmer weiterhin ein Unterschied besteht, wie es sich

u.a. aus der Rechtsprechung ergibt.

Sofern die Aufhebung von Artikel 5 des Manteltarifvertrages organi-

satorische Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt verursachen soll-

te, sind die Parteien zur Erörterung einer Lösung bereit.

Art. 6

1. Die zentralen Organisationen werden sich allen Versuchen wider-

setzen, Personen vom Beitritt zu Arbeitnehmerorganisationen auf

der Grundlage von Bestimmungen des Gesellschaftsrechts des Un-

ternehmens oder anderer Vereinbarungen oder des Eigentums an

Aktien auszuschließen, die die betreffenden Personen nicht zu ech-

ten Miteigentümern des Unternehmens machen.

2. Bei der Entscheidung, ob eine Person tatsächlicher Miteigentümer

ist, wird neben der Eigentumsfrage darauf Wert gelegt, ob der be-

treffende Miteigentümer nach allgemeinen beschäftigungsrechtli-

chen Regelungen entlassen werden kann.

Art. 7

1. Die Kündigungsfrist für Tarifverträge über Preislisten und andere

Arbeitsverhältnisse beträgt 3 Monate, sofern nichts anderes verein-

bart ist.

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2. Auch wenn ein Tarifvertrag gekündigt worden bzw. abgelaufen ist,

sind die Parteien dennoch verpflichtet, seine Bestimmungen einzu-

halten, bis ein anderer Tarifvertrag an seine Stelle tritt oder eine

Arbeitseinstellung in Übereinstimmung mit Artikel 2 durchgeführt

wird.

Art. 8

1. Die Hauptorganisationen vereinbaren, dass Regeln für Vertrauens-

leute in die Kollektivverträge aufgenommen werden, sofern die Ar-

beitsbedingungen es zulassen.

2. Wenn eine Vertrauensperson nach den hierfür geltenden Bestim-

mungen des Kollektivvertrags gewählt worden ist, kann das Ar-

beitsverhältnis, soweit die Entlassung nicht in Arbeitsmangel be-

gründet ist, nicht abgebrochen werden, bis die Organisation dieser

Vertrauensperson die Möglichkeit gehabt hat, durch arbeitsrechtli-

che Behandlung die Berechtigung zur Entlassung nachprüfen zu

lassen. Um aufschiebende Wirkung zu haben, ist diese innerhalb

einer Woche einzuleiten und möglichst schnell abzuschließen.

3. Wird einer Vertrauensperson gekündigt, weil Arbeitsmangel es

zwingend erfordert, kann das Arbeitsverhältnis im Kündigungszeit-

raum nicht abgebrochen werden, vgl. Abs. 4, bis die Organisation

der Vertrauensperson die Möglichkeit gehabt hat, durch arbeits-

rechtliche Behandlung die Berechtigung der Entlassung nachprüfen

zu lassen. Um aufschiebende Wirkung zu haben, ist diese inner-

halb einer Woche einzuleiten.

4. Ist die Kündigung in Arbeitsmangel begründet, entfällt die besonde-

re Kündigungspflicht des Kollektivvertrags, nach dem die Vertrau-

ensperson gewählt wurde. In solchen Fällen hat die Vertrauensper-

son Anspruch auf die nach dem Kollektivvertrag geltende, allge-

meine Kündigungsfrist.

5. Wird beabsichtigt, eine Vertrauensperson zu versetzen, so dass

diese ihr Amt nicht mehr ausüben kann, gilt die gleiche Rechtsstel-

lung wie bei der Kündigung, vgl. Abs. 2, 3 und 4.

Art. 9

1. Die Hauptorganisationen werden eine gute Zusammenarbeit zwi-

schen den Organisationen fördern und durch die Betriebsräte oder

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167

andere geeignete Gremien für ruhige und stabile Arbeitsverhältnis-

se in den Betrieben wirken.

2. Keine Seite wird einen Arbeitnehmer davon abhalten, seine Arbeit

in vollem Umfang gemäß seiner Ausbildung und Schulung sowie

seinen Fähigkeiten auszuführen.

Art. 10

1. Im Falle einer angeblichen Verletzung dieses Manteltarifvertrages,

bzw. wenn eine Verletzung eines anderen durch die Hauptorgani-

sationen oder deren Mitglieder abgeschlossenen Kollektivvertrages

behauptet wird, ist unter der Mitwirkung der Hauptorganisationen

eine Betriebsversammlung abzuhalten, bevor eine Klage beim dä-

nischen Arbeitsgericht eingereicht wird.

2. Handelt es sich beim angeblichen Vertragsbruch um eine Arbeits-

niederlegungen (siehe Art. 2), die noch fortbesteht, muss die Be-

triebsversammlung sofort und spätestens am Tag nach Beginn der

Arbeitsniederlegungen stattfinden. In anderen Fällen findet die Be-

triebsversammlung möglichst bald statt. Der Antragsteller kann ver-

langen, dass eine Betriebsversammlung innerhalb von sieben Ta-

gen abgehalten wird.

3. Der Antrag auf eine Betriebsversammlung muss so weit wie mög-

lich den Sachverhalt darstellen, und relevante Anlagen sind dem

Antrag beizufügen.

4. Sofern sich die Parteien darauf einigen, kann die anberaumte Be-

triebsversammlung per Telefon abgehalten werden.

5. Auf der Betriebsversammlung müssen die der Streitigkeit zugrunde

liegenden Umstände geklärt und ihre Lösung angestrebt werden.

Es ist ein Protokoll anzufertigen, aus dem die Positionen der Par-

teien eindeutig hervorgehen.

Art. 11

Die den Hauptorganisationen angehörigen Gewerkschaften und Be-

triebe können sich durch Austritt aus den Hauptorganisationen nicht

von den Verpflichtungen lösen, denen sie durch den vorliegenden

Manteltarifvertrag zugestimmt haben. Sie bleiben verbindlich, bis

dieser Manteltarifvertrag nach Kündigung seitens einer der Haupt-

organisationen entfallen ist.

Art. 12

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1. Der Manteltarifvertrag gilt, bis er mit einer Frist von sechs Monaten

zu einem 1. Januar gekündigt wird, jedoch frühestens zum

1. Januar 1995. Diejenige der Hauptorganisationen, die eventuell

Änderungen des Manteltarifvertrags begehrt, muss sechs Monate

vor der Kündigung die andere Partei darüber informieren, wonach

Verhandlungen mit dem Zweck aufgenommen werden, eine Eini-

gung zu erzielen und damit die Kündigung des Manteltarifvertrags

zu vermeiden.

2. Sind die Verhandlungen über eine Erneuerung des Manteltarifver-

trags nach erfolgter Kündigung nicht zum betreffenden 1. Januar

abgeschlossen, gilt der Manteltarifvertrag, auch wenn der Kündi-

gungstermin überschritten wird, bis die geltenden Kollektivverträge

durch neue ersetzt werden, und er entfällt dann beim Inkrafttreten

der neuen Kollektivverträge.

Protokoll

Die Parteien stimmen darin überein, dass Arbeitsniederlegungen

vermieden werden sollten und dass die Organisationen dazu aktiv

beitragen müssen, vgl. dazu den gesamten Manteltarifvertrag.

Die Hauptorganisationen stimmen darin überein, dass baldigst ver-

sucht werden soll, nähere Richtlinien für die Abwicklung von Be-

triebsversammlungen mit Bezug auf Arbeitsniederlegungen zu er-

stellen.

Kopenhagen, 1. Oktober 1992

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169

Anhang 2 Arbeitsvertrag

Zwischen Arbeitnehmer: und Unternehmen:

Name:

Adresse:

Postleitzahl:

Geburtsdatum:

Telefon:

Bank: Bankleitzahl: Kontonummer:

Name:

Adresse:

Postleitzahl:

CVR-Nr.:

Telefon:

1 Angestellt ab: Tag: Monat: Jahr:

Der Arbeitnehmer hat folgenden Arbeitsplatz: Hoch- und Tiefbau (ortsveränderliche Arbeitsstätten)

Der Arbeitnehmer hat folgenden Arbeitsplatz: Fester Arbeitsplatz . Adresse angeben:

Beschäftigt als: Branchenverband auswählen Sonstiges:

2 Die Beschäftigungsbedingungen werden vereinbart zwischen Dansk Byggeri und Gewerkschaft auswählen

gemäß anwendbarem Tarifvertrag: Tarifvertrag auswählen

3 Betriebliche Altersversorgung: ja nein . Wenn „nein“, unzureichendes Dienstalter in Monaten angeben:

4 Der persönliche Stundenlohn für Stundenlohnarbeit zum Zeitpunkt der Einstellung beträgt: . DKK

Die Bezahlung erfolgt: Wöchentlich Alle 14 Tage Sonstiges:

Zusätzliche Entgelte können anfallen für Überstunden, Vorauszahlungen, Arbeiten außerhalb des normalen Arbeits-platzes oder mit Übernachtung sowie Zulagen für schwierige Arbeitsbedingungen gemäß oben angegebenem Tarif-vertrag. Die Urlaubsregelungen entsprechen ebenfalls oben angegebenem Tarifvertrag. Die Arbeit kann Akkordarbeit umfassen, wobei die Vergütung und die Dauer der Tätigkeit gemäß den Regelungen des Tarifvertrags festgelegt werden. Zudem können als Produktivitätsanreiz verschiedene Vergütungssysteme zur Anwendung kommen, die ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Tarifvertrag festgelegt werden. Auch Betriebsver-einbarungen können zur Anwendung kommen.

5 Arbeitszeit bei Teilzeitarbeit: Stunden/Woche

6 Gesundheitszustand: Der Arbeitnehmer bestätigt, dass er seines Wissens keine chronischen oder sonstigen Erkrankungen hat, die seine Befähigung zur Erledigung der ihm gemäß vorliegendem Arbeitsvertrag obliegenden Arbeit beeinträchtigen würden.

7 Abwesenheit – Krankheit:

Im Krankheitsfall ist das Unternehmen telefonisch unter der Nummer spätestens zum Beginn der Arbeitszeit am ersten Krankheitstag zu informieren. Falls eine eidesstattliche Erklärung abgegeben wurde, ist diese dem Unter-nehmen gegebenenfalls am ersten Krankheitstag zuzusenden. Das Unternehmen kann gemäß Krankenversiche-rungsgesetz eine Arbeitsfähigkeitsbescheinigung usw. verlangen. Abwesenheit – sonstige Gründe: Jegliche sonstige Art von Abwesenheit wie zum Beispiel Urlaub muss vereinbart werden.

Urlaub: Es gelten der Tarifvertrag und das Urlaubsgesetz.

Das Mitarbeiterhandbuch wurde ausgehändigt: Ja Nein

Sonstiges:

Datum Datum

. Unternehmen Arbeitnehmer

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Arbeitsvertrag für Arbeitskräfte mit Stundenlohn

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170

ANLEITUNG für digitales Formular

Für Punkt 1: Anstellungsdatum angeben. Bitte beachten Sie die Regelungen des Tarifvertrags und die Definitionen fester Arbeitsplätze. Wenn die Arbeit zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns in einer Werkstatt oder in Heimarbeit ausgeführt wird, bitte beide Kästchen markieren. Wählen Sie das Handwerk/Gewerbe aus, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt sein wird. Wenn „Sonstiges“ ausgewählt wird, bitte das Gewerbe eingeben, das nicht in der Liste aufgeführt ist, wie zum Beispiel Tapezierer, Hilfskraft usw. Für Punkt 2: Geben Sie die Baugewerkschaft Dansk Byggeri als Gewerkschaft des Arbeitgebers an. Wählen Sie als Gewerkschaft des Arbeitnehmers diejenige aus, die den Arbeitnehmer per Tarifvertrag zwischen dem Bauwirtschaftsverband Dansk Byggeri und dem Gewerkschaftsmitglied des BAT-Kartells vertritt, zum Beispiel die Gewerkschaft dänischer Arbeiter (Fagligt Fælles Forbund, 3F) oder die Ge-werkschaft der dänischen Metallarbeiter. Der Arbeitnehmervertreter des für den Arbeitnehmer geltenden Tarifvertrags muss aufgeführt werden, nicht jedoch die Gewerkschaft, falls der Arbeitnehmer Mitglied einer solchen ist. Folgende Gewerkschaften gehören zum BAT-Kartell: Gewerkschaft dänischer Arbeiter (Fagligt Fælles Forbund, 3F) Arbeitergewerkschaft für Bau, Energie und Gartenbau (BJMF) Gewerkschaft der dänischen Metallarbeiter Dänische Malergewerkschaft Dänische Elektrikergewerkschaft Dänische Gewerkschaft für Installateure und verwandte Arbeiter Für Punkt 3: Die Angaben sind vom Arbeitnehmer zu machen. Anspruch besteht unabhängig von der Branche ab einem Dienstalter von sechs Monaten vergüteter Ar-beit. Anmerkung: Arbeitnehmer, die gemäß Tarifvertrag zwischen dem Bauwirtschaftsverband Dansk Byggeri und der dänischen Malergewerkschaft beschäftigt werden, benötigen ein Dienstalter von mindestens drei Monaten unter dem Branchentarifvertrag. Das Dienstalter berechnet sich als kumulative Summe der für verschiedene Unternehmen geleisteten Arbeit. Wenn das Mindestdienstalter von sechs oder drei Monaten nicht erreicht wurde, ist die genaue Anzahl der Monate/Wochen anzugeben, der zum Erreichen des Mindestdienstalters erforderlich sind. Für Punkt 4: Wenn andere Verfahren zur Berechnung der Vergütung zur Anwendung kommen, sind diese dem Arbeitsvertrag beizufügen. Gemäß Tarifvertrag zwischen dem Bauwirtschaftsverband Dansk Byggeri und der dänischen Malergewerkschaft wird im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses ausschließlich eine Vergütung für Akkordarbeit vereinbart. Für die Punkte 6 und 7: Wenn im Mitarbeiterhandbuch oder vergleichbaren Dokumenten abweichende Regelungen enthalten sind, müssen diese unter Punkt 6 und 7 ausdrücklich angegeben werden. Die betreffenden Regelungen sind dem Arbeitsvertrag beizufügen.

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171

Anhang 3 Einstellung zu angestelltenähnlichen Bedingungen

Beschäftigung zu ähnlichen Bedingungen wie für Angestellte

Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Unternehmen

Name: Name:

Adresse: Adresse:

Ort: Ort:

Telefon: Telefon:

Geburtsdatum: CVR -Nr.:

Bank:

Bankleitzahl: Konto-Nr.:

Stellenbezeichnung: Angestellt ab:

Für die Vereinbarung über ein Arbeitsverhältnis zu angestelltenähnlichen Bedingungen gelten die folgenden Bestimmungen: Die Vereinbarung ist eine Ergänzung zu:

Tarifvertrag der Gewerkschaft dänischer Arbeiter (3F) für das Baugewerbe.

Branchentarifvertrag mit der Gewerkschaft dänischer Arbeiter (3F)

Tarifvertrag für Metallarbeiter mit den dänischen Gewerkschaften für Metallarbeiter, Installateure und

verwandte Arbeiter

Tarifvertrag für Elektriker mit der dänischen Elektrikergewerkschaft

Tarifvertrag für Maurer und Maurergehilfen mit der Gewerkschaft dänischer Arbeiter (3F)

Tarifvertrag für Arbeiter im Bauwesen mit dem BJMF

Tarifvertrag für Maurergehilfen mit dem BJMF

Arbeitsentgelt Als Vergütung wird der Betrag von DKK pro Monat vereinbart, ausgezahlt im Nachhinein und zum gleichen Zahlungstermin wie die Gehälter der Festangestellten. Die Gehälter sind jährlich zu prüfen und ge-gebenenfalls anzupassen. Arbeitszeit Die Arbeitszeit einschließlich etwaiger Überstunden, Schichtarbeit und Gleitzeitarbeit sowie die Vergütung hierfür sind nach den Bestimmungen des aktuellen Tarifvertrags festzulegen.

Arbeitsplatz Der Arbeitnehmer hat folgenden Arbeitsplatz:

Wechselnde Arbeitsplätze

Fester Arbeitsplatz Adresse angeben:

Urlaub Der Urlaub wird gemäß den Bestimmungen des Tarifvertrags und der Urlaubsregelungen gewährt und ge-nommen. Während des Urlaubs wird eine Vergütung bzw. ein Urlaubsgeld gewährt; siehe dazu Artikel 16 des Urlaubsgesetzes. Feiertage Urlaubs- und andere arbeitsfreie Tage werden voll bezahlt.

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172

Bewegliche arbeitsfreie Tage Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf fünf bewegliche arbeitsfreie Tage pro Kalenderjahr. Wenn die beweglichen arbeitsfreien Tage nicht vor dem Ende des Kalenderjahrs genommen wurden, kann der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen eine Vergütung in Höhe von einem Tagesgehalt pro nicht in Anspruch genommenem beweglichen arbeitsfreien Tag beantragen. Krankheit Das Unternehmen zahlt während der Krankheit das volle Gehalt. Vorgehen beim Fernbleiben vom Unternehmen:

Das Rundschreiben wurde dem Arbeitnehmer bereitgestellt: Ja Nein Kündigungsschreiben Bei einer Kündigung gilt Folgendes: Artikel 2 (Kündigungsfrist), Artikel 2a (Abfindung bei Entlassung), Artikel 2b (Entschädigung für ungerechtfertigte Kündigungen), Artikel 16 (Recht auf Stellensuche wäh-rend der Kündigungsfrist) und Artikel 17a (Gewinnbeteiligung, Boni usw.). Darüber hinaus wird Folgendes vereinbart: (Die Regelungen aus Artikel 8 des dänischen Angestelltengesetzes (Tod eines Angestellten) können nicht durch eine Vereinbarung außer Kraft gesetzt werden). 120-Tage-Regelung: Es wird vereinbart, dass dem Arbeitnehmer mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsen-de gekündigt werden kann, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Zeitraums von 12 aufeinanderfol-genden Monaten insgesamt 120 Tagen lang eine Vergütung bei Abwesenheit wegen Krankheit bezogen hat. Die Kündigung ist nur gültig, wenn sie unverzüglich nach Ende des Zeitraums von 120 Krankheits-tagen erfolgt und der betreffende Arbeitnehmer noch immer krank ist. Ihre Gültigkeit wird jedoch nicht von der Rückkehr des Arbeitnehmers an den Arbeitsplatz während der Kündigungsfrist beeinträchtigt. Inkrafttreten Der Arbeitsvertrag zu angestelltenähnlichen Bedingungen gilt ab , Datum , Datum Arbeitnehmer Unternehmen

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173

Anhang 4 Vereinbarung über die Übertragung von Urlaub

Vereinbarung über die Übertragung von Urlaub

Unternehmen Arbeitnehmer 1. Übertragener Urlaub 1.1 In Übereinstimmung mit untenstehenden Regelungen haben die Parteien vereinbart, dass auf

lokaler Ebene Urlaubstage auf die nachfolgende Urlaubsperiode übertragen werden können.

1.2 Es können maximal 10 Urlaubstage übertragen werden, wobei alle Urlaubstage spätestens im zweiten Urlaubszeitraum nach der Übertragung von Urlaubstagen beansprucht werden müs-sen.

1.3 Wird ein Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit, Mutterschafts-/Vaterschaftsurlaub, Adoptions-urlaub oder anderen Urlaubshindernissen daran gehindert, Urlaub zu nehmen, können bis zu 20 Tage bezahlten Jahresurlaubs auf den nachfolgenden Urlaubszeitraum übertragen werden.

2. 2. Inanspruchnahme übertragenen Urlaubs Die Parteien haben sich auf das nachfolgende Verfahren für die Inanspruchnahme übertragenen Ur-laubs geeinigt (entsprechendes Kästchen markieren).

2.1 Der Urlaub ist in folgendem Zeitraum in Anspruch zu nehmen: / -20 bis / -20

2.2 Abweichende Vereinbarung (hier angeben): 2.3 Wenn keine Einigung zu den Terminen für die Inanspruchnahme des übertragenen Urlaubs er-

zielt wurde, wird der Urlaub gemäß denselben Richtlinien genommen, die auch für Restur-laubsansprüche gelten.

3. Sonstige Bestimmungen 3.1 Vereinbarungen zur Urlaubsübertragung müssen schriftlich bis zum 31. Dezember der Ur-

laubsperiode getroffen werden. 3.2 Übertragene Urlaubstage müssen vor jedem anderen Urlaub in Anspruch genommen werden. 3.3 Wenn ein Arbeitnehmer kündigt, ehe alle übertragenen Urlaubstage in Anspruch genommen

wurden, wird für die verbleibenden Urlaubstage Urlaubsgeld gezahlt.

3.4 Eine Vereinbarung über übertragenen Urlaub kann nur mittels einer neuerlichen Vereinbarung geändert werden.

3.5 Das Urlaubsgeld, das dem Arbeitnehmer für die oben genannten Urlaubstage zusteht, beträgt:

DKK . Der Betrag wird im Zuge der Inanspruchnahme des Urlaubs oder bei Kündigung des Arbeits-

verhältnisses mit dem Unternehmen ausgezahlt. Datum: Die Unterschrift des Unternehmens DIe Unterschrift des Arbeitnehmers

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174

Anhang 5 Grundlage für die Vereinbarung über die Ausbildung

von Maurergehilfen

Die Parteien kommen darin überein, dass die 1,5 Jahre dauernde Aus-

bildung von Maurergehilfen in Übereinstimmung mit den zwischen Dansk

Byggeri und 3F vereinbarten Richtlinien erfolgt.

Das Programm beinhaltet AMU-Kurse mit einer Gesamtlänge von 11

Wochen.

Die Organisationen verpflichten sich zu Folgendem:

• Sie übernehmen die erforderliche Verwaltung des Systems, da-

runter die Einrichtung eines gemeinsamen Ausbildungsaus-

schusses gemäß der Vertragsgrundlage.

• Sie sorgen dafür, dass Ausbildung und Schulungen die Anforde-

rungen für qualifizierte Maurergehilfen erfüllen.

• Sie tragen dazu bei, die Ausbildung zum Maurergehilfen gegen-

über ihren eigenen Mitgliedern und der Öffentlichkeit bekannt zu

machen.

• Nach Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und dem Ar-

beitnehmer wird nach 6 Monaten Beschäftigungszeit ein Ge-

spräch geführt, in dem die Parteien die Möglichkeiten erörtern,

eine Ausbildung zum Maurergehilfen zu absolvieren.

Die Kosten für die oben genannten gemeinsamen Initiativen werden zu

gleichen Teilen von Dansk Byggeri und 3F übernommen.

Ziele

Das Ziel des Ausbildungsprogramms besteht darin, die Fähigkeiten von

Arbeitslosen und Arbeitnehmern mit Interesse am Maurerhandwerk zu

verbessern, damit sie als Maurergehilfen bei jeglichen Maurerarbeiten

tätig sein können.

Die Teilnehmer erhalten folgende Qualifikationen:

• Selbständige Assistieren von Gesellen bei jeglichen Maurerarbeiten

• Selbständige Entgegenname und Überprüfung von Baumaterial auf

der Baustelle

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175

• Herstellung und Anmischung von Materialien für Maurerarbeiten

• Zertifikat für Auf- und Abbau von Gerüsten

• Zertifikat zum Betrieb eines Teleskopladers mit Kranfunktion

• Zertifikat über Brandschutzmaßnahmen bei der Arbeit mit funken-

sprühenden Werkzeugen

• Kenntnisse über Aufbau und Betrieb von Arbeitsplattformen

• Kenntnisse über Feuchtraumschutz

• Kenntnisse über Nivellierung

• Kenntnisse über Wintermaßnahmen

• Kenntnisse über Pläne und Bauzeichnungen

• Kenntnisse über IT auf Benutzerebene

• Kenntnisse über gängige und neue Materialien zur Verwendung auf

der Baustelle

• Kenntnisse der allgemeinen Bedingungen für Gesundheitsschutz

und Sicherheit auf der Baustelle

• Kenntnisse über Brandschutz bei Arbeiten mit funkensprühenden

Werkzeugen

• Handhabung von Bauabfällen

Ausbildungs- und Schulungsinhalte

Ausbildung und Schulung dauern insgesamt 18 Monate und beinhalten

einen praktischen und eine theoretischen Teil.

Die Schulung beinhaltet 11 Wochen Unterricht an einer Berufsschule.

Der Auszubildende hat das Recht und die Verpflichtung zur Teilnahme

an dieser Schulung und muss seine Teilnahme belegen, bevor ein ent-

sprechendes Zertifikat ausgestellt wird.

Die praktischen Ausbildungszeiten werden von dem Unternehmen orga-

nisiert, mit dem der Ausbildungsvertrag abgeschlossen wurde. Das Un-

ternehmen wird sicherstellen, dass der Auszubildende während des Pra-

xisteils ein umfassendes Verständnis von den auszuführenden Arbeiten

erwirbt. Dabei ist es zweckdienlich, wenn der Auszubildende mit einem

erfahrenen und ausgebildeten Maurergehilfen zusammenarbeitet.

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176

Zugangsvoraussetzungen

Alle Personen im Alter von mindestens 18 Jahren haben Zugang zur

Ausbildung und Schulung. Zudem ist der Abschluss eines Ausbildungs-

vertrages mit einem Unternehmen erforderlich.

Genehmigung der Vereinbarung

Um Gültigkeit zu erlangen, muss die Ausbildung vom dänischen Fach-

ausschuss der Maurer, Steinmetze und Stukkateure (Det Faglige Fælle-

sudvalg for Murer-, Stenhugger- og Stukkatørfaget) genehmigt werden.

Bescheinigungen

Maurergehilfen, die ihre vollständige Teilnahme an Kursen belegen kön-

nen, erhalten Bescheinigungen darüber.

Diese Bescheinigungen werden nach Beantragung vom dänischen

Fachausschuss der Maurer, Steinmetze und Stukkateure ausgestellt.

Probezeit

Die ersten drei Monate bilden für beide Parteien eine Probezeit, in der

jede Partei den Ausbildungsvertrag mit einer Kündigungsfrist von einer

Woche kündigen kann.

Wenn im Ausbildungszentrum vor Ort keine vollständige Klasse von

Auszubildenden zusammengestellt werden kann, besteht die Möglich-

keit, den Ausbildungsvertrag auch nach der dreimonatigen Probezeit zu

kündigen. Dem Auszubildenden muss jedoch zuvor angeboten werden,

die Ausbildung in einem anderen Ausbildungszentrum zu beginnen oder

abzuschließen.

Kündigung der Vereinbarung

Zwischen dem Unternehmen und dem Auszubildenden wird ein 18-

monatiger Ausbildungsvertrag geschlossen, während dessen Laufzeit

der Auszubildende im Unternehmen angestellt ist.

Während der Ausbildungszeit kann maximal eine 6-wöchige Arbeitsun-

terbrechung erfolgen.

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177

Im Falle einer langfristigen Arbeitsunterbrechung aufgrund der Witte-

rungsbedingungen kann die Ausbildung entsprechend verlängert wer-

den, sofern die Parteien keine Kündigung zu den normalen Kündigungs-

bedingungen vereinbaren. Die Unterrichtszeiten in der Berufsschule

müssen jedoch vollständig durchgeführt werden.

Die Beschäftigungsdauer wird nicht als unterbrochen angesehen, wäh-

rend der Auszubildende am Unterricht im Ausbildungszentrum oder in

der Berufsschule teilnimmt.

Nach Ablauf der Probezeit kann der Ausbildungsvertrag nur gekündigt

werden, nachdem eine Beilegung der Meinungsverschiedenheiten ver-

sucht wurde und diese vom dänischen Fachausschuss der Maurer,

Steinmetze und Stukkateure behandelt wurden.

Der Ausbildungsvertrag kann in beiderseitigem Einvernehmen von den

Parteien gekündigt werden, ohne dass sich der Ausschuss damit befas-

sen müsste.

In besonderen Fällen kann der Auszubildende nach Absprache mit dem

Ausbildungsausschuss in ein anderes Unternehmen versetzt werden.

Arbeitszeit, Entlohnung, Urlaub, Krankheit usw.

Für das Berufsausbildungsverhältnis gilt der zurzeit geltende Tarifvertrag

zwischen der Gewerkschaft dänischer Arbeiter (3F) und Dansk Byggeri.

Lohnzahlungen während der Vertragslaufzeit, einschließlich der Berufs-

schulzeiten, erfolgen durch das Unternehmen.

Während der Phasen mit Berufsschulunterricht erhält das Unternehmen

eine Entschädigung („VEU-godtgørelse“) gemäß dem dänischen Ausbil-

dungsgesetz.

Während der Berufsschulzeiten kann kein Urlaub genommen werden.

Fahrtkosten

Die Behandlung der Kosten des Auszubildenden im Zusammenhang mit

Fahrtkosten und der Unterbringung für Kursaufenthalte im Ausbildungs-

zentrum oder der Berufsschule erfolgt gemäß den dänischen Regelun-

gen zur Förderung von Teilnehmern an Arbeitsmarktausbildungen.

Ausbildungsbescheinigung

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178

Nach Abschluss der Ausbildungszeit stellt der Fachausschuss der Mau-

rer, Steinmetze und Stukkateure eine entsprechende Bescheinigung

aus. Diese enthält eine Beschreibung der Tätigkeitsbereiche, in denen

der Auszubildende beschäftigt war, und Informationen über die abge-

schlossenen Ausbildungskurse.

Nach dem Abschluss ihrer Ausbildung erhalten die Mitglieder des Fagligt

Fælles Forbund einen Gürtel mit dem Logo der Ausbildung von Maurer-

gehilfen auf der Gürtelschnalle.

Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf Inhalte und Deutung dieser

Vereinbarung sind den Organisationen mitzuteilen und können vor den

Fachausschuss der Maurer, Steinmetze und Stukkateure gebracht wer-

den. Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der tarifvertraglichen Be-

ziehungen werden jedoch in Übereinstimmung mit den Regelungen zur

Beilegung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten zwischen dem Fagligt Fælles

Forbund und Dansk Byggeri behandelt.

Die Ausbildung von Maurergehilfen wird vom Fachausschuss der Mau-

rer, Steinmetze und Stukkateure eingerichtet und wird von einem paritä-

tisch besetzten Gremium vertreten.

Det Faglige Fællesudvalg for Murer-,

Stenhugger- og Stukkatørfaget

5, Bygmestervej, 2.

DK-2400 Kopenhagen NV

Tel. +45 35 87 87 87

Die oben aufgeführte Vertragsgrundlage wurde von Dansk Byggeri und

Fagligt Fælles Forbund ausgearbeitet und gilt für Auszubildende und Un-

ternehmen im Rahmen der Ausbildung von Maurergehilfen.

Kopenhagen, 2. Juni 2019

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Hauptverband der Dänischen Bauindustrie Gewerkschaft der Bau-,

Erde- und Umweltarbeiter (Dansk Byggeri)

Gewerkschaft dänischer Arbeiter

(Fagligt Fælles Forbund) Kopenhagen

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180

Anhang 6 Mit Jahreszeit und Witterung verbundene Maßnahmen

im Winter

Tabelle der mit der Jahreszeit und Witterung verbundenen beson-

deren Maßnahmen und Schutzmittel laut der Richtlinie der däni-

schen Behörde für Unternehmen und Bauwesen (Erhvervs- og By-

ggestyrelsen; EBST) zur neuen behördlichen Verordnung über

Schutzmaßnahmen im Winter

Saisonal

witterungs-

bedingt

1. Besondere Maßnahmen und Schutzmittel auf der Baustelle

Oberflächenwasserableitung X

Schnee- und Eisräumung sowie Sandstreuung von

Zufahrtswegen und Arbeitsplätzen, darunter Ge-

rüste und Arbeitsbühnen X

Allgemeine Außen- und Arbeitsbeleuchtung X

Schutz von Arbeitsmaterial gegen Niederschlag X

Schutz von Arbeitsmaterial gegen Frost X

Herstellung des richtigen Zustands der durch Win-

terbedingungen beschädigten Verkehrswege und -

plätze sowie Materiallagerplätze X

Anlage vorübergehender Winterwege X

Schutz der Wasserleitungen vor Frost X

Abdeckung/Überdachung der Arbeitsplätze X

2. Maßnahmen für Erd- und Kanalarbeiten

Schutz vor Matschbildung X

Schutz vor Frostschaden X

Entfernen von Regenwasser aus dem Gelände

und Ausschachtungen bei niedrigen Temperaturen

oder hoher Luftfeuchtigkeit X

Schutz des Bodens vor Frost, der die bereits be-

stehenden Konstruktionen beschädigen könnte X

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Schutz des Aushubs für Grabenhinterfüllung vor

Niederschlag X

Schutz des Aushubs für Grabenhinterfüllung vor

Frost X

Austausch des Aushubs, der für Grabenhinterfül-

lung nicht geeignet ist X

Entfernen der gefrorenen Bodenschicht X

Ausbesserung oder Austausch des durch Winter-

bedingungen beschädigten Untergrundes X

3. Besondere Maßnahmen und Schutzmittel bei Ausführung von Betonar-

beiten

Schutz von Formen, Bewehrungsmaterialien und

Zuschlagstoffen vor Schnee und Frost X

Schutz des aushärtenden Betons vor Frostscha-

den X

Schutz der fertiggestellten Betonflächen X

4. Besondere Maßnahmen und Schutzmittel bei Ausführung von Mauerar-

beiten

Schutz von Ziegelsteinen, Mauerblöcken usw. vor

Nässe X

Schutz des Mörtels von niedrigen Temperaturen X

Abdeckung und/oder Schutz der neuen Mauer-

werke vor Niederschlägen X

Abdeckung und/oder Schutz der neuen Mauer-

werke vor Frost X

5. Besondere Maßnahmen und Schutzmittel bei Ausführung von Dachde-

ckungsarbeiten

Schutz vor Niederschlägen X

Trocknung von Dächern bei niedrigen Temperatu-

ren X

Entfernen von Schnee, Reifbeschlag, Eis und

Wasser X

6. Besondere Maßnahmen und Schutzmittel bei Ausführung von Außenar-

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182

beiten

Vorläufige Abdichtung von Decken und/oder

Dachkonstruktion gegen das Eindringen von Was-

ser, Wärmeverlust und Auskühlen X

Ableiten von Regen- und Schneewasser X

Schneeräumung auf unvollständigen horizontalen

Gebäudeteilen und Dächern X

Schließen von Öffnungen in Fassaden X

Heizung und Lüftung X

Beseitigung von Niederschlagsnässe X

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183

Schlagwortverzeichnis

A

Abrechnung von Akkordarbeit 43

Überprüfungsfristen .................... 43

Akkordarbeitsbedingungen .... 37

Akkordarbeit ................................ 37

Arbeitszeit .................................... 38

Geltungsbereich von

Akkordarbeitsbedingungen ..... 38

Gemeinschaftliche Akkordarbeit . 38

Rechte und Pflichten .................... 38

Akkumulation

Auszahlung ................................. 117

Allgemeines ........................... 30

Beilegung von Streitigkeiten ........ 31

Lohn- und Gehaltsfestsetzung ..... 30

Missverhältnisse insgesamt ......... 30

Andere Tarifverträge .............. 46

Arbeitnehmervertreter für

Arbeitssicherheit und

Gesundheitsschutz ............. 79

Arbeitsgesetzbuch ............... 108

Arbeitskleidung .................... 105

Arbeitskleidung .......................... 105

Arbeitsniederlegung ............... 99

Arbeitsrechtliche Streitigkeiten

........................................... 89

Anpassungsverhandlungen gemäß

Artikel 3 ................................... 92

Auszahlung nach Schlichtung und

Schiedsverfahren ..................... 95

Fristen .......................................... 94

Lokales Schlichtungsverfahren ..... 89

Schiedsverfahren ......................... 92

Schlichtung durch Organisationen 91

Verhandlung auf örtlicher Ebene . 89

Verhandlung zwischen den

Organisationen ........................ 94

Arbeitszeiten mit erforderlicher

Übernachtung ..................... 22

Hotel und Verpflegung ................. 22

Aufmaß .................................. 43

Aufnahme neuer Mitglieder ... 11

Anpassungsverhandlungen .......... 11

Neue Mitglieder mit einem anderen

Tarifvertrag .............................. 11

Neue, von einem

Beitrittstarifvertrag erfasste

Mitglieder ................................ 11

Ausbildungs- und

Schulungsplan .................... 84

Andere Unternehmen .................. 84

Beitragsbefreiung ......................... 84

Dansk Byggeri und 3F ................... 84

Auskünfte über

Anstellungsbedingungen .... 15

Ausschuss für gleichen Lohn

......................................... 103

Ausstellung eines

Schiedsspruchs .................. 44

Auszubildende ..................... 113

Arbeitskleidung .......................... 118

Betriebliche

Gemeinschaftseinrichtungen . 122

Bewegliche arbeitsfreie Tage ..... 113

Entlohnung während des

Mutterschaftsurlaubs ............ 116

Erster Krankheitstag des Kindes . 116

Erwachsene Auszubildende ....... 115

EUX-Auszubildende .................... 114

Gesundheitsvorsorge ................. 117

Inkrafttreten und Kündigung...... 125

Lohn ........................................... 114

Lohnzahlung ............................... 116

Musterung .................................. 117

Reisekostenpauschale ................ 119

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184

Renten ....................................... 117

Schulausbildungszeit .................. 116

Schule ........................................ 124

Schulungsdauer.......................... 113

Schwangerschaftsuntersuchungen

............................................... 116

Sicherheitsschuhe ...................... 118

Tägliche Arbeitszeit .................... 113

Urlaubsregelungen .................... 122

Versicherungsleistungen für

Auszubildende ....................... 118

Wasserbau- und Schmutzzulage 122

Werkzeuge ................................. 119

B

Bautätigkeit im Winter .......... 109

Beilegung von

arbeitsrechtlichen

Streitigkeiten .................... 124

Beilegung von

arbeitsrechtlichen

Streitigkeiten mit

außerordentlichen

Kündigungen ...................... 95

Beschäftigung in Teilzeit ........ 22

Beschäftigung zu

angestelltenähnlichen

Bedingungen

Krankheit...................................... 19

Besondere Ansparungen .. 117

Besondere Ansparungen ............ 117

Besondere Bestimmungen .... 66

Arbeit während der Urlaubszeit ... 67

Garantiertes Urlaubsgeld ............. 67

Meinungsverschiedenheiten ....... 67

Urlaubsverzicht ............................ 66

Verjährung der Urlaubsvergütung 66

Beteiligung des Unternehmens

an Akkordarbeit .................. 45

Betriebliche

Gemeinschaftseinrichtungen

........................................... 31

Betrieblicher Urlaubsfonds..... 68

Bezahlung von Akkordarbeit .. 41

Garantierte Bezahlung von

Akkordarbeit ............................ 41

Vorschuss ..................................... 41

D

Dringende Fälle ..................... 98

Dänisches Arbeitsgericht ....... 98

E

Einstellung ............................. 87

Einstellung zu

angestelltenähnlichen

Bedingungen ...................... 16

Arbeitsentgelt .............................. 17

Arbeitszeit .................................... 18

Auszahlung ................................... 19

Beilegung arbeitsrechtlicher

Streitigkeiten ........................... 19

Besondere Ansparungen .............. 19

Bewegliche arbeitsfreie Tage ....... 18

Dienstalter .................................... 17

Kündigung .................................... 17

Rentenanspruch und Urlaubsgeld 18

Sonstige Bestimmungen ............... 19

Urlaub .......................................... 18

Urlaubstage .................................. 18

Elektronische Dokumente .... 106

Entgelt für gesetzliche

Feiertage, bewegliche

Urlaubstage und zusätzliche

Urlaubstage für langjährige

Arbeitnehmer und

Kinderbetreuungstage

Akkumulation ............................... 68

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185

Entgelt für gesetzliche

Feiertage, bewegliche

Urlaubstage, zusätzliche

Urlaubstage für langjährige

Arbeitnehmer und

Kinderbetreuungstage

Auszahlung ................................... 69

Entgelt für gesetzliche

Feiertage, bewegliche

Urlaubstage, zusätzliche

Urlaubstage für ältere

Arbeitnehmer und

Kinderbetreuungstage

Anspruch auf Vorschuss ............... 70

Arbeit an gesetzlichen Feiertagen 71

Auszahlung von Vorschüssen ....... 70

Restbeträge .................................. 71

Tod ............................................... 72

Entgelt für gesetzliche

Feiertage, Urlaubstage für

ältere Arbeitnehmer,

bewegliche Urlaubstage und

Kinderbetreuungstage für

entsandte Arbeitnehmer

Besondere Regelungen in Bezug auf

Feiertage und arbeitsfreie Tage

für entsandte Arbeitnehmer ... 71

Entlassung ............................. 87

Beendigung der Arbeit ................. 87

Entwicklungsfonds der Hoch-

und Tiefbauindustrie ........... 82

Entwicklungsfonds des

Dänischen

Arbeitgeberverbandes (DA)

und des Dänischen

Gewerkschaftsbunds (LO) . 86

Erster Krankheitstag des Kindes

........................................... 52

Dauer der Freistellung ................. 52

Im Haushalt befindliches Kind...... 52

Stundensatz ................................. 52

F

Fahrkostenvergütung ............. 33

Feste Preislistenausschüsse . 45

Forderungen von

Sonderzahlungen für

Akkordarbeit ....................... 41

Freie Tage ............................. 23

1. Mai ........................................... 23

Bewegliche arbeitsfreie Tage ....... 23

Tag des dänischen Grundgesetzes 23

G

Gegenseitige Verpflichtungen 12

Geltungsbereich ....................... 9

H

Hitzebeständige und feuerfeste

Arbeiten ............................ 100

Arbeitsbedingte Zuschläge ......... 102

Normale Arbeitszeit ................... 100

Überstunden/Sonn- und

Feiertagsarbeit ....................... 100

Zahlungsbedingungen ................ 101

I

Informationsbesprechung ...... 14

K

Kinderbetreuungstage ........... 53

Kinderbetreuungstage, 2.

Krankheitstag und Arztbesuch

Bezahlung ..................................... 54

Kinderbezogene

Sonderurlaubstage ............. 56

Kooperation ........................... 80

Betriebsrat ................................... 80

Kooperationsausschuss ................ 80

Krankenhauseinweisung von

Kindern ............................... 53

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186

Krankheit und Unfall .............. 50

Artikel 56 – Vereinbarung ............ 51

Auszubildende ............................. 51

Dienstalter ................................... 51

Schwangerschaftsvorsorgeuntersuc

hungen .................................... 51

Unzureichendes Dienstalter ......... 51

Zeitraum und Zahlung .................. 50

Krankheit und Urlaub ............. 61

Gesundmeldung während der

Betriebsferien .......................... 62

Krankheit vor Antritt des Urlaubs 61

Krankmeldung während

Betriebsferien nach dem Beginn

des Urlaubs .............................. 61

Kündigung

Beleg für geschuldete Beträge ..... 88

Kündigung eines

Arbeitsverhältnisses

Wegfall der Kündigungsfrist ......... 88

L

Laufzeit des Tarifvertrags .... 112

Lohn- und Arbeitsbedingungen

für ausländische

Arbeitnehmer ...................... 95

Information von Gewerkschaften 98

Organisationssitzung .................... 96

Schlichtungsverfahren ................. 97

Lohnabrechnungen ................ 36

Elektronische Lohnabrechnungen 36

Lohnzahlung .......................... 35

Lohnzeitraum ......................... 35

Löhne und Arbeitsbedingungen

ausländischer Mitarbeiter

Vertraulichkeit ............................. 98

M

Meldung und Zahlung von

Urlaubsgeld ........................ 64

Zahlung von Urlaubsgeld am Ende

des Urlaubszeitraums .............. 66

Zahlung von Urlaubsgeld ohne

Inanspruchnahme des Urlaubs 65

P

Pilotprojekte ......................... 105

R

Regeln für die Kündigung eines

Arbeitsverhältnisses

Freistellung bei Kündigung ........... 87

Regeln für Vertrauensleute .... 76

Bei Wahl der Vertrauensleute ...... 76

Entlassung von Vertrauensleuten 78

Fachliche Aktualisierung ehemaliger

Vertrauensleute ....................... 77

Pflichten von Vertrauensleuten ... 77

Sprecher ....................................... 77

Wahlvorschriften.......................... 76

Weiterbildung und Schulungen von

Vertrauensleuten ..................... 77

Wählbarkeit als Vertrauensperson

................................................. 76

Regelungen zu Renten und

Gesundheitsvorsorge ......... 47

Erhöhter Rentenbeitrag während

Mutter-/Vaterschaftsurlaub .... 48

Gesundheitsvorsorge ................... 48

Rente von Krankengeld ................ 48

Renten von Auszubildenden nach

dem 1. September ................... 47

Zahlung des Rentenbeitrags ......... 48

Regelungen zum Mutterschafts-

/Vaterschaftsurlaub ............ 54

Elternzeit (nach dem 1. Juli 2020) 55

Elternzeit (vor dem 1. Juli) ........... 55

Rückerstattung ............................. 56

Vaterschaftsurlaub ....................... 54

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187

Vergütung während der Elternzeit

nach dem 1. Juli 2017 .............. 56

Vergütung während

Schwangerschaft sowie Mutter-

/Vaterschaftsurlaub ................ 54

Rückstand bei Akkordarbeit ... 39

S

Schulung und Weiterbildung

von Maurergehilfen ............ 85

Schulungs- und

Weiterbildungsfonds ........... 85

T

Teilnahme von Auszubildenden

an der Akkordarbeit ............ 45

Teilnahme von Auszubildenden

an der Akkordarbeit von

Gesellen ........................... 116

Tägliche Arbeitszeit ............... 21

U

Umgehung des Tarifvertrags108

Unterbrechung einer

Akkordarbeit/Reparaturarbeit

en

Unterbrechung der Arbeit ........... 40

Wartezeit ..................................... 40

Unterbrechung von

Akkordarbeit/Reparaturarbeit

en

Entschädigungsforderungen ........ 41

Urlaub nehmen ...................... 59

Haupturlaub ................................. 59

Restliche Urlaubsansprüche ........ 59

Schließung aufgrund von

Betriebsferien .......................... 60

Urlaubsplanung ............................ 60

Verschiebung des Urlaubs ........... 60

Urlaubs- und

Feiertagsregelungen für

entsandte Arbeitnehmer ..... 73

Urlaubsanspruch .................... 58

Urlaubsgeld ............................ 63

Berechnung von Urlaubsgeld

während Krankheit .................. 63

Urlaubsregelungen für

entsandte Beschäftigte

Deutsche Unternehmen ............... 74

Urlaub nehmen ............................ 73

Urlaubsvergütung ........................ 73

Urlaubsübertragung ............... 62

V

Variable wöchentliche

Arbeitszeit .......................... 21

Verrechnung und Zurückhaltung

von Urlaubsgeld ................. 67

Verringerte Arbeitsfähigkeit ... 57

Arbeitsvertrag .............................. 57

Bezahlung und Arbeitszeit ........... 57

Genehmigung ............................... 57

Missbrauch ................................... 57

Vorschuss für Akkordarbeit.... 39

W

Weiterbildung und Schulungen

von Arbeitnehmervertreter für

Arbeitssicherheit und

Gesundheitsschutz ............. 79

Wöchentliche Arbeitszeit ....... 21

Ü

Übergang in den Ruhestand . 72,

73

Aufgelaufene Beträge .................. 72

Auszahlung ................................... 72

Einteilung ..................................... 72

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188

Übergang in den Ruhestand gemäß

Tarifvertrag 2017 ..................... 72

Überstunden .......................... 25

Systematische Überstunden ........ 26

Überstunden/Sonn- und

Feiertagsarbeit ................... 25

Sonn- und Feiertagsarbeit ............ 25

Überstunden ................................ 25

Überstundenausgleich ................. 26

Z

Zahlungen für gesetzliche

Feiertage und Vereinbarung

für langjährige Arbeitnehmer

........................................... 68

Zahlungsbedingungen ........... 28

Allgemeine Zeitlohnbestimmungen

................................................. 28

Arbeitsunterbrechung aufgrund von

Witterungsbedingungen .......... 29

Lohnverhandlungen ..................... 28

Werkzeugzulage ..................... 28, 29

Zeitarbeit .............................. 106

Die Zeitarbeitsfirma ist kein Mitglied

von Dansk Byggeri ................. 106

Die Zeitarbeitsfirma ist Mitglied von

Dansk Byggeri ........................ 106

Zoneneinteilung in Kopenhagen

und Nordseeland

Maurergehilfen .............................. 9

Zoneneinteilung in Kopenhagen

und Nordseeland Erste Zone9

Zoneneinteilung in Kopenhagen

und Nordseeland Zweite

Zone ..................................... 9

Zusammenarbeit und

Arbeitsumgebung ............... 81

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2020

2020

2020

20202020

2020

Dansk ByggeriNørre Voldgade 1061358 København KTelefon: 72 16 00 [email protected]

Fagligt Fælles ForbundKampmannsgade 41790 København VTelefon: 70 300 [email protected]