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Das HochschulpersonalDas Hochschulpersonal
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Das Hochschulpersonal
1. Personalübergang
2. Die neue personalrechtliche Struktur
3. Neue Personalkategorien
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1. Personalübergang
1.1 Arbeitnehmer
1.2 Beamte
1.3 Sonstiges Personal
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Personalübergang 1.1 Arbeitnehmer
• Durch Gesamtrechtsnachfolge (Art. 7 § 2 Abs. 1 HFG)
• Keine Verschlechterung für die Betroffenen !• Kündigungsschutz noch weitreichender als derzeit• Lückenlose Zusatzversorgung
• Kein Widerspruchsrecht nach § 613 a BGB oder auf anderer Grundlage
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Personalübergang 1.2 Beamte
• Übernahme durch Verwaltungsakt (Übernahmeverfügung)
• Grundlage: Art. 7 § 1 HFG
• Die Hochschule übernimmt „die an ihr tätigen Beamten“:
- auch beurlaubte Beamte- auch abgeordnete Beamte- auch Emeriti
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2. Die neue personalrechtliche Struktur
2.1 Dienstvorgesetzteneigenschaft
2.2 Ernennungsbefugnis
2.3 Oberste Dienstbehörde(Wegfall staatlicher
Zustimmungserfordernisse)
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Die neue personalrechtliche Struktur
2.1Dienstvorgesetzteneigenschaft
Neu:– Dienstvorgesetzter der hauptberuflichen
Präsidiumsmitglieder:- Hochschulratsvorsitzender
– Bis zur endgültigen Rechtskraft der Übernahme:- Rektor ist Dienstvorgesetzter aller übrigen Beamten
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Die neue personalrechtliche Struktur
2.2 ErnennungsbefugnisNeu:– Hochschulrat ernennt Präsident
(§ 18 Abs. 3 HG)
– Präsident ernennt die sonstigen Präsidiumsmitglieder
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Die neue personalrechtliche Struktur
2.3 Oberste Dienstbehörde
Neu: HochschulratAufgaben und Befugnisseversteckt in verschiedenen Regelungen, z.B.:
BeamtVG § 126 BRRG § 179 LBG (Beschwerdeweg)
SUrlV NtV
Exkurs
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Exkurs• Neu: Staatliche Mitwirkungen entfallen:
- § 12 SUrlV (Urlaub in besonderen Fällen)- § 5 SUrlV (Urlaub für wiss. und künstl. Zwecke)- Geschäftsordnung der Landesregierung (GOLR) (Einstellung von Angestellten)- HLeistBVO (B 10-Grenze / Funktions- Leistungsbezüge für Hochschulleitung)- LVVO- Einvernehmensvorbehalt bei Berufungen
• Staatliche Mitwirkung verbleibt:- Vergütungsverbot / Abführungspflicht nach NtV
gem. § 22 Abs. 2 NtV: MIWFT und IM
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3. „Neue“ Personalkategorien
• Akademische Räte auf Zeit§ 44 Abs. 7 und 8 HG
• Akademische Oberräte auf Zeit§ 44 Abs. 7 und 8 HG
• Lehrbeauftragte§ 43 HG
• Lehrkräfte für besondere Aufgaben§ 42 HG
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MIWFT