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1 Das Hochschulpersonal. 2 1. Personalübergang 2. Die neue personalrechtliche Struktur 3.Neue Personalkategorien

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Das HochschulpersonalDas Hochschulpersonal

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Das Hochschulpersonal

1. Personalübergang

2. Die neue personalrechtliche Struktur

3. Neue Personalkategorien

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1. Personalübergang

1.1 Arbeitnehmer

1.2 Beamte

1.3 Sonstiges Personal

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Personalübergang 1.1 Arbeitnehmer

• Durch Gesamtrechtsnachfolge (Art. 7 § 2 Abs. 1 HFG)

• Keine Verschlechterung für die Betroffenen !• Kündigungsschutz noch weitreichender als derzeit• Lückenlose Zusatzversorgung

• Kein Widerspruchsrecht nach § 613 a BGB oder auf anderer Grundlage

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Personalübergang 1.2 Beamte

• Übernahme durch Verwaltungsakt (Übernahmeverfügung)

• Grundlage: Art. 7 § 1 HFG

• Die Hochschule übernimmt „die an ihr tätigen Beamten“:

- auch beurlaubte Beamte- auch abgeordnete Beamte- auch Emeriti

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2. Die neue personalrechtliche Struktur

2.1 Dienstvorgesetzteneigenschaft

2.2 Ernennungsbefugnis

2.3 Oberste Dienstbehörde(Wegfall staatlicher

Zustimmungserfordernisse)

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Die neue personalrechtliche Struktur

2.1Dienstvorgesetzteneigenschaft

Neu:– Dienstvorgesetzter der hauptberuflichen

Präsidiumsmitglieder:- Hochschulratsvorsitzender

– Bis zur endgültigen Rechtskraft der Übernahme:- Rektor ist Dienstvorgesetzter aller übrigen Beamten

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Die neue personalrechtliche Struktur

2.2 ErnennungsbefugnisNeu:– Hochschulrat ernennt Präsident

(§ 18 Abs. 3 HG)

– Präsident ernennt die sonstigen Präsidiumsmitglieder

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Die neue personalrechtliche Struktur

2.3 Oberste Dienstbehörde

Neu: HochschulratAufgaben und Befugnisseversteckt in verschiedenen Regelungen, z.B.:

BeamtVG § 126 BRRG § 179 LBG (Beschwerdeweg)

SUrlV NtV

Exkurs

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Exkurs• Neu: Staatliche Mitwirkungen entfallen:

- § 12 SUrlV (Urlaub in besonderen Fällen)- § 5 SUrlV (Urlaub für wiss. und künstl. Zwecke)- Geschäftsordnung der Landesregierung (GOLR) (Einstellung von Angestellten)- HLeistBVO (B 10-Grenze / Funktions- Leistungsbezüge für Hochschulleitung)- LVVO- Einvernehmensvorbehalt bei Berufungen

• Staatliche Mitwirkung verbleibt:- Vergütungsverbot / Abführungspflicht nach NtV

gem. § 22 Abs. 2 NtV: MIWFT und IM

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3. „Neue“ Personalkategorien

• Akademische Räte auf Zeit§ 44 Abs. 7 und 8 HG

• Akademische Oberräte auf Zeit§ 44 Abs. 7 und 8 HG

• Lehrbeauftragte§ 43 HG

• Lehrkräfte für besondere Aufgaben§ 42 HG

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MIWFT