DAS DEUTSCHE
ASYLVERFAHREN
EVA BAUER
SOPHIA ECKERT
ALEXANDRA KULL
GLIEDERUNG
1) Film2) Dublinverfahren (Sophia)
3) Flughafenverfahren (Sophia)
4) Das deutsche Asylverfahren (Eva)
5) Verfahrensdauer & Gesamtverfahrensdauer (Alex)
6) Widerrufsrecht (Alex)
7) Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (Eva)
8) Härtefallkommission (Sophia)
9) Medizinische Belange (Alex)
10)Daten & Fakten (Eva)
11)Thesen
DUBLINVERFAHREN
• Ersetzt Abkommen von 1990
• Kriterien
• Staaten Zuständigkeit
• Alle EU-Staaten wenden die Verordnung an
• Grundsatz
• Vermeidung
Allgemeines
DUBLINVERFAHREN
• Grundsatz der Einheit der Familie
• Ausstellung von Aufenthaltstitel oder Visa
• Illegale Einreise oder Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat
• Legale Einreise
• Antragstellung im internationalen Transitbereich eines
Flughafens
Prüfung der Dublinkriterien nach Reihenfolge
DUBLINVERFAHREN
• Anzahl deutscher Ersuchen
• Deutschland dreimal mehr Ersuchen an Mitgliedsstaaten
Sonstiges
DUBLINVERFAHREN
Jan
Feb
Mär Apr M
aiJu
ni Juli
Aug Sep
OktNov Dez
0
200
400
600
800
1000
1200
1400
1600
1800
2000
Gesuche mit EURODAC-Tref-ferGesuche ohne EURODAC-Treffer
Übernahmeersuchen von Deutschland an die Mitgliedstaaten im Jahr 2012
DUBLINVERFAHREN
• Dublin III Verfahren: werden noch mehr hin und her
geschickt
• Fiktion gleicher Standards
• Lastenverteilung
• Überstellungsverfahren
Kritik
FLUGHAFENVERFAHREN
• Nur Personen
• macht Menschenhandel schwieriger
• Transitbereich
Allgemeines
FLUGHAFENVERFAHREN
• Unverzüglichkeitsgrundsatz
• Eilrechtsschutz
• 14 Tage Zeit für Entscheidung
• Flughafenverfahren nach 19 Tagen beendet
• Drei-Tage-Frist
• Befragung
• Unterbringung im geschlossenen Gebäude
Kritik
ASYLVERFAHREN
• Bei Einreise (Polizeistelle, Ausländerbehörde, Grenzbehörde)
• Weiterleitung an Ersthilfeeinrichtung (Registrierung, Fingerabdrücke, Abgleich mit EURODAC, europaweit, und AFIS, national)
Meldung als Asylsuchender
Verteilung auf die Bundesländer• Nach EASY (bundesweites Onlinesystem, seit 01.04.93, §45 AsylVfG)
• Geschieht nach Königssteiner Schlüssel
• Asylsuchender bekommt Fahrticket und muss schnellst möglich in das zugewiesene Bundesland
• Mind. 6 Wochen, höchstens 3 Monate Aufenthalt
• Anschließende Weiterverteilung innerhalb Bundesland
• Vorliegen bestimmter Umstände (z.B. Familienzusammenführung)
Auf Antrag Zuweisung an andere Aufnahmeeinrichtung
Meldung in zuständiger Aufnahmeeinrichtung
• Für Dauer des Verfahrens erhalten Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung
• Die AG beschränkt den Aufenthalt räumlich auf Bezirk der Ausländerbehörde, in dem die Aufnahmeeinrichtung liegt
• Zum Verlass bedarf es einer Erlaubnis
Residenzpflicht
• Persönliche Antragsstellung bei zuständiger Außenstelle
• Aufnehmen der Personaldaten & Vergleich mit bereits
erfassten Asylbewerbern (nochmalige Überprüfung über
EURODAC)
• Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist durch
erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern, §16 AsylVfG
• Ausgenommen Kinder, die 14. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben
• Durch Sprachprofil lässt sich Herkunftsstaat oder –region
näher bestimmen
• Vorgelegte Urkunden & Unterlagen werden auf Echtheit
geprüft (Vergleichsdokumente sind vorhanden)
Asylanstragsstellung beim Bundesamt
• Bundesamt muss Ausländer persönlich anhören – • § 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG • Ausländer muss selbst Tatsachen vortragen - • § 25 Abs. 1 AsylVfG
Anhörung des Asylbewerbers
Rechtsgrundlagen
• Abholung aus dem Wartebereich von Entscheider• Vorstellung Dolmetscher• Belehrung zu Rechten & Pflichten• Nachfrage der gesundheitlichen Lage• Gelegenheit, Gründe für Antrag zu schildern• Erst danach beginnt Phase der Nachfrage des Entscheiders
Ablauf
• Bundesamt prüft das Vorliegen der Voraussetzungen für die verschiedenen Entscheidungsmöglichkeiten
Prüfungszuständigkeit
• Umfassende & aktuelle Kenntnisse über Asyl- und Ausländerrecht und die Herkunftsländer der Antragssteller
• Großes Erfahrungswissen• Beherrschen von Befragungstechniken• Hohes Maß an Einfühlungsvermögen
Entscheider
• Informationen durch das Informationszentrum Asyl und
Migration (IZAM)
• Pressedokumentation
• Länder- & Rechtsprechungsdokumentation
• Herkunftsanalyse
• Europäische Vernetzung des IZAM
• Internationale Aktivitäten (D-A-C-H)
Unterstützung der Entscheidungsfindung
Entscheidungsmöglichkeiten über das Asylbegehren & Rechtsmittel
• Asyl: Art. 16a GG, Schutz vor politischer Verfolgung
• Flüchtlingseigenschaft: § 60 AufenthG; Schutz vor Verfolgung im Herkunftsland
1. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, ggf. zusätzlich Asylberechtigung
Keine Rechtsmittel
• Unionsrechtlicher subsidiärer Schutz:
§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG
2. Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft, Zuerkennung unionsrechtlicher subsidiärer Schutz
Rechtmittelfrist: 2 WochenZiel: Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
• Nationaler subsidiärer Schutz:
§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG
3. Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung unionsrechtlich subsidiärer Schutz, Zuerkennung nationaler subsidiärer Schutz
Rechtmittelfrist: 2 WochenZiel: Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft oder unionsrechtlicher subsidiärer Schutz
AbschiebungsandrohungRechtsmittelfrist: 2 Wochen
Klage hat aufschiebende WirkungZiel: Zuerkennung Flüchtlingseigenschaft oder unionsrechtlicher
subsidiärer Schutz
4. Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung unionsrechtlich subsidiärer Schutz, Ablehnung nationaler subsidiärer Schutz
Abschiebungsandrohung mit Ausreisefrist 1 Woche ab Entscheidung
Rechtsmittelfrist: 1 WocheEilverfahren
Ziel: Zuerkennung Flüchtlingseigenschaft oder unionsrechtlicher subsidiärer Schutz
5. Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft als „offensichtlich unbegründet“, Ablehnung unionsrechtlich subsidiärer Schutz, Ablehnung nationaler subsidiärer Schutz
• Asyl & Flüchtlingsschutz– Zunächst auf 3 Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis– Nach 3 Jahren erneute Prüfung => evtl.
Niederlassungserlaubnis– Bezüglich staatlicher Leistungen ist Ausländer den
deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt– Unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt– Familienangehörige können unter erleichterten
Bedingungen nach D geholt werden• Unionsrechtlicher und nationaler Schutz
– Zunächst auf mind. 1 Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis– Kann verlängert & nach 7 Jahren in
Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden– Bezüglich staatlicher Leistungen, v.a. Sozialleistungen,
deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt, ABER:• Kein unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt• Familiennachzug nur unter sehr engen
Voraussetzungen
Bleiberecht
• Im Fall von Ablehnung und „offensichtlich unbegründeter“
Ablehnung
• Entscheidung unanfechtbar => Erlischen der
Aufenthaltsgestattung
• Ausländer besitzt kein Recht mehr sich in D aufzuhalten und
ist ausreisepflichtig
• Ausreise nicht freiwillig => Abschiebung auf Veranlassung der
zuständigen Ausländerbehörde
• Ist Abschiebung aus rechtlichen / tatsächlichen Gründen nicht
möglich => „Duldung“
• Duldung gibt kein Aufenthaltsrecht, weiterhin Pflicht zur
Ausreise
Ausreisepflicht nach unanfechtbarer Ablehnung
VERFAHRENSDAUER & GESAMTVERFAHRENSDAUER
Verfahrensdauer Gesamtverfahrensdauer
Zeitraum von Aktenanlage bis zur Erstellung des Bescheids
Zeitspanne von der Aktenanlage bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens
GESAMTVERFAHRENSDAUER
WIDERRUFSRECHTPositive
Entscheidung
Überprüfung des
Bundesamts
Spätestens nach 3 Jahren ab
Unanfechtbarkeit der positiven Entscheidung
Voraussetzungen liegen weiterhin vor
Voraussetzungen liegen nicht mehr
vor
Ausschlussgründe (§3 Abs.2 AsylVfG)
Kein Widerruf, keine
Rücknahme
Widerruf,wenn
Sachlage verändert
Rücknahme, wenn aufgrund
unrichtiger Angaben erteilt
Schwere Straftat mit mehr als 3
Jahren HaftVerbrechen gegen den
Frieden Widerruf
Entscheidung über weiteren Aufenthalt durch
Ausländerbehörde
RECHTSMITTEL• Ablehnende Entscheidung• Klage vor dem Verwaltungsgericht• Frist: 14 Tage nach Zustellung der Entscheidung des
Bundesamtes §74 AsylVfG• Grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung• Ausnahme: Ablehnung des Antrags als unbegründet oder bei
Widerruf / Rücknahme eines positiven Entscheids• Vertretung durch Rechtsanwalt vor Verwaltungsgericht nicht
erforderlich• Keine Gerichtskosten• Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Vollzug der
Abschiebung kann beantragt werden (offensichtlich unbegründete Ablehnung)
• Eilverfahren• Nächste Instanz: Oberverwaltungsgericht /
Verwaltungsgerichtshof
RECHTSMITTEL
UNBEGLEITETE MINDERJÄHRIGE FLÜCHTLINGE (UMF)
Definition• UMF = Personen U18, die ohne Begleitung eines für sie
verantwortlichen Erwachsenen in die EU einreisen
UNBEGLEITETE MINDERJÄHRIGE FLÜCHTLINGE (UMF)
• Übergabe an örtliches JA nach Ankunft (§22 SGB8: ION bei geeigneter Person, Jugendhilfeeinrichtung oder sonstige Wohnform)
• Bestellung eines Vormunds
Inobhutnahme
• Situation von UMF wird umfassend abgeklärt
Clearingverfahren
UNBEGLEITETE MINDERJÄHRIGE FLÜCHTLINGE (UMF)
• JA führt Altersfeststellung im Rahmen der ION durch
• Methoden von Alterseinschätzungen sind z.B. körperliche
Untersuchungen, radiologische Untersuchung der Handwurzel,
des Gebisses oder des Schlüsselbeins
Altersfeststellung
UNBEGLEITETE MINDERJÄHRIGE FLÜCHTLINGE (UMF)
• Verfahren wird von Sonderbeauftragten bearbeitet• (für besondere schutzbedürftige Personen)• Für UMF ca. 80 Sonderbeauftragte
• Verfahren wird mit Priorität bearbeitet• Besonderheiten für die Anhörung:
• Erst nach Vormundbestellung• UMF kann in Begleitung (z.B. von Betreuer) kommen• Vormund & Betreuer können sich im Verlauf der
Anhörung äußern, z.B. Fragen an UMF stellen• Besonderes Augenmerk auf Anhaltspunkte für das
Vorliegen von jugendspezifischen Verfolgungsgründen (z.B. Kindersoldaten, Genitalverstümmelung, Zwangsheirat)
Asylverfahren
HÄRTEFALLKOMMISSION
Unterstützerkreis (Kirchengemeinde,
Vereine, Arbeitgeber usw.)
Eingabe an die HFK (Geschäftsstelle der
HFK)
Vorsitzender prüft Nichtbefassung
Wenn alles in Ordnung ist, dann HFK nach §
23a AufenthG
Ersuchen
an IM
Innenministerium(Fachabteilung)
Anordnungan die ABAusländerbehördeErteilung
einer AEdurch die AB
• § 23a Absatz 1 Aufenthaltsgesetz Einrichtung
• Gremium
• Vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer
• Unabhängig und hat aufschiebende Wirkung
• Bearbeitung innerhalb drei Monaten
• Verschwiegenheit verpflichtet
HÄRTEFALLKOMMISSION
Allgemeines
• In deutscher Sprache und schriftlich
• Vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer o. Bevollmächtigter
• Inhalt
HÄRTEFALLKOMMISSION
Eingabe
• Wenn es sich Inhaltlich nicht um die Erteilung o. Verlängerung des Aufenthalts handelt
• Der Ausländer nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist
• Bereits gerichtliches Verfahren bzgl. Aufenthalts läuft
• Aufenthalt während dessen nicht in BW oder unbekannt
• Keine Ausländerbehörde in BW örtlich u. sachlich zuständig ist
• Wiederholung ohne wesentliche neue Begründungen
• Petitionsverfahren
• Ausländer zur Aufenthaltsvermittlung oder Festnahme ausgeschrieben ist
HÄRTEFALLKOMMISSION
Befassung eines Härtefallersuchens abgelehnt (§ 4, Abs. 2 HFKomVO)
• Ausweisungsgrund o. Abschiebungsanordnung liegt vor
• Sachverhalt zu prüfen ist
• Lebensunterhalt hauptsächlich durch Öffentliche Mittel erhalten
• Nicht zu erwarten ist, dass A Lebensunterhalt künftig ohne
Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann
HÄRTEFALLKOMMISSION
Ablehnung eines Härtefallersuchens(§ 6, Abs. 1 HFKomVO)
• Subsidiärer Schutz
• Gesetzesgrundlage: §60 Abs. 7 AufenthG
• Erhebliche konkrete Gefahr für Leib & Leben
• Eine Erkrankung liegt vor, von der auszugehen ist, dass sich
diese bei Rückkehr ins Herkunftsland bald wesentlich oder
lebensbedrohlich verschlimmert
• Abschiebungsverbot
• Gesetzesänderung: Seit 01.12.2013 wird der subsidiäre Schutz
nicht mehr im AufenthG, sondern im §4 AsylVfG geregelt
MEDIZINISCHE BELANGE
MEDIZINISCHE BELANGE
MEDIZINISCHE BELANGE
MEDIZINISCHE BELANGE
MEDIZINISCHE BELANGE
DATEN & FAKTEN• Seit 1953: 3,4 Mio. Asylanträge, davon mehr als 2,4 Mio. seit
1990
• 1992: höchste Zahl der Anträge (438.191)
2012
2010
2005
2000
1995
0 20000 40000 60000 80000 100000 120000 140000
Angaben in Personen
20002012Gesamtzahl der Asylanträge:
78.564Gesamtzahl der Asylanträge: 64.539
Island
Lettland
Portugal
Slowenien
Litauen
Slowakei
Tschechische Rep.
Irland
Bulgarien
Zypern
Luxemburg
Malta
Ungarn
Rumänien
Spanien
Finnland
Dänemark
Griechenland
Norwegen
Polen
Niederlande
Italien
Österreich
Vereinigtes Königreich
Belgien
Schweiz
Schweden
Frankreich
Deutschland
105
205205
305
645
730
755
9551385
16352055
2080
2155
25102565
3115
60759575
9785
10755
13100
1735017450
28260
28285
2864043945
6145577650
Internationale Asylzugangszahlen in ausgewählten europäischen Ländern im Jahr 2012
Asylerstanträge im Jahr 2012 nach Altersgruppen und Geschlecht
bis unter 16 jahre
von 16 bis unter 18 Jahre
von 18 bis unter 25 Jahre
von 25 bis unter 30 Jahre
von 30 bis unter 35 Jahre
von 35 bis unter 40 Jahre
von 40 bis unter 45 Jahre
von 45 bis unter 50 Jahre
von 50 bis unter 55 Jahre
von 55 bis unter 60 Jahre
von 60 bis unter 65 Jahre
65 Jahre und älter
0 5000 10000 15000 20000 25000
männlich weiblich
601 (0,9%)510 (0,8%)
796 (1,2%)1.139 (1,8%)
1.668 (2,6%)
2.710 (4,2%)
4.346 (6,7%)
6.777 (10,5%)
9.297 (14,4%)
12.307 (19,1%)
3.120 (4,8%)
21.268 (33,0%)
FRAGEN?
QUELLENhttp://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Broschueren/bundesamt-in-zahlen-2012.pdf?__blob=publicationFile http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Flyer/flyer-ablauf-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Broschueren/broschuere-das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile http://www.bamf.de/DE/Migration/AsylFluechtlinge/Subsidiaer/BegriffArten/begriff-arten-node.htm http://www.bamf.de/DE/Migration/AsylFluechtlinge/Subsidiaer/National/national-node.html
QUELLENhttp://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__60.html http://europa.eu/legislation_summaries/justice_freedom_security/free_movement_of_persons_asylum_immigration/l33153_de.htm http://integrationsministerium-bw.de/pb/site/pbs-bw/get/documents/mfi/MFI/pdf/Merkblatt%20Stand%2005%202012.pdf http://www.integrationsministerium-bw.de/pb/site/pbs-bw/get/documents/mfi/MFI/pdf/20130415%20Bericht%20Hrtefallkommission.pdf http://integrationsministerium-bw.de/pb/site/pbs-bw/get/documents/mfi/MFI/pdf/HFKomVO%20-%20Fassung%2017%2004%2012.pdf http://www.eaberlin.de/Fluechtlingsschutz.pdf
THESEN
• Unser Asylrecht wird den Fluchtgründen nicht gerecht!
• Deutschland hat großen Einfluss bezüglich neuer Gesetze ( wie
z.B. die Dublin- Verordnung und gestaltet diese nur zu Gunsten
Deutschlands!
• Der politische Gesamtwille von Bund und Ländern zielt auf
effektive Abwehr von Neuzugängen bei gleichzeitig massiver
Reduzierung der bislang Statusberechtigten durch eine
systematisch betriebene, völkerrechtswidrige Widerrufspraxis.