7/24/2019 2013-07 Steuertipps fuer Gemeinnuetzige Vereine
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Steuertipps
FRGEME
INNTZIGE
VEREINE
7/24/2019 2013-07 Steuertipps fuer Gemeinnuetzige Vereine
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3VORWORT
Vorwort
ber vier Millionen Menschen in unserem Land enga-
gieren sich freiwillig fr andere Menschen, Initiativen
oder Projekte. Damit liegt Baden-Wrttemberg mit die-
sem Engagement im Bundesvergleich an der Spitze. Ob
im Sport- oder Kulturverein, im Umweltschutz oder in
der Jugendarbeit, unsere Brgerinnen und Brger enga-
gieren sich in vielfltigen Bereichen. Damit leisten sie
einen wichtigen Beitrag fr unsere Gesellschaft. Denn
das soziale Miteinander lebt von Menschen, die sich einbringen und fr andere ein-
stehen. Deshalb ist es richtig, dass das ehrenamtliche Engagement auch im Steuer-
recht gefrdert wird.
Gerade in diesem Jahr haben wir gemeinsam mit dem Bund die gesetzlichen Rege-
lungen fr gemeinntzige Organisationen verbessert. So wurde zum Beispiel die
steuerfreie bungsleiterpauschale auf 2 400 und die steuerfreie Ehrenamtspau-
schale auf 720 angehoben. Die neuen Regelungen geben den Vereinen mehr
Rechtssicherheit bei der Verwendung ihrer Einnahmen.
In der Vereinsbroschre gibt das Ministerium fr Finanzen und Wirtschaft einen
berblick ber die Voraussetzungen fr Gemeinntzigkeit und Besteuerung. Auer-
dem sind zahlreiche Mustervordrucke zur Vereinsgrndung und zum Spendenabzug
enthalten.
Fr weitere Ausknfte stehen Ihnen die Vereinsbeauftragten bei den Finanzmtern
gerne zur Verfgung.
Ihr
Dr. Nils Schmid MdL
Stellv. Ministerprsident und Minister fr Finanzen und Wirtschaft
des Landes Baden-Wrttemberg
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5 INHALT INHALT
VEREINSSTRUKTUR 11
RECHTSFORMEN 11
TTIGKEITSBEREI CHE UND FINANZQUELLEN 11
GEMEINNTZIGKEIT 13
ERSTE SCHRITTE 13
BERBLICK 14
VORAUSSETZUNGEN FR DIE ANERKENNUNG
DER GEMEINNTZIGKEIT ( 51 68 ABGABENORDNUNG (AO)) 15
FESTSTELLUNG DER SATZUNGSMSSIGEN VORAUSSETZUNGEN
NACH 60 A AO 17
AUSSCHLIESSLICHKEIT 17
FRDERUNG DER ALLGEMEINHEIT 18
SELBSTLOSIGKEIT 19
UNMITTELBARKEIT 22
MITTELVERWENDUNG 24
RCKLAGEN UND VERMGENSBILDUNG 24
SATZUNG 27
FRAGEN SIE DAS FINANZAMT 30
ERKLRUNGSPFLICHTEN 31
STIFTUNGEN 32
DEFINITION 32
GENEHMIGUNG 33
GEMEINNTZIGKEIT 33
VERMGENSBINDUNG 34
ZUSTIFTUNGEN AN GEMEINNTZIGE STIFTUNGEN 35
ERTRAGSTEUERPFLICHT GEMEINNTZIGER VEREINE 38
EINNAHMEBEREICH E GEMEINNTZIGER VEREINE 38
KRPERSCHAFTSTEUER 39
STEUERBEFREIUNG 39
BESTEUERUNG WIRTSCHAFTLICHE R TTIGKEITEN 40
ZWECKBETRIEBE 40
KULTURELLE EINRICHTUNGEN 41
SPORTLICHE VERANSTALTUNGEN 42
STEUERPFLICHTIGER WIRTSCHAFTLICHE R GESCHFTSBETRIEB 45
FREIBETRGE BEI DER KRPERSCHAFTSTEUER UND GEWERBESTEUER 48
GESTALTUNGSMGLICHKEITEN IM HINBLICK AUF DIE
BESTEUERUNGSFREIGRENZE 49
WIE WIRD DER GEWINN ERMITTELT? 53
BETRIEBSEINNAHMEN 53
BETRIEBSAUSGABEN 53
GEWERBESTEUER 55
UMFANG DER STEUERPFLICHT 55
GRUNDLAGEN DER BESTEUERUNG 56
GEWERBESTEUERMESSB ESCHEID DES FINANZAMTS 57
GEWERBESTEUERBESCH EID DER GEMEINDE 58
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7 INHALT INHALT
UMSATZSTEUER 59
ALLGEMEINES 59
DIE STEUERBARKEIT DER VEREIN ALS UNTERNEHMER 59
UMSTZE DES VEREINS 60
STEUERBEFREIUNGEN 61
NICHTERHEBUNG DER UMSATZSTEUER
(KLEINUNTERNEHMERREGELUNG) 62
STEUERBERECHNUNG 63
VORSTEUERABZUG 65
VORSTEUERPAUSCHALIERUNG 70
UMSATZSTEUERERMSSIGUNG FR GEMEINSCHAFTEN,
DIE AN SICH STEUERBEGNSTIGTE ZWECKE ERFLLEN 72
VORANMELDUNGEN UND STEUERERKLRUNGEN 73
ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER 74
GRUNDSTEUER 75
GRUNDERWERBSTEUER 77
KRAFTFAHRZEUGSTEUER 77
LOTTERIESTEUER 78
SPENDEN 80
I ALLGEMEINES 80
II. HHE DES SPENDENABZUGS 81
1. ZUWENDUNGEN AN GEMEINNTZIGE VEREINE, JURISTISCHE
PERSONEN DES FFENTLICHEN RECHTS UND STIFTUNGEN
( 10 b Abs. 1 EStG) 81
2. ZUWENDUNGEN IN DEN VERMGENSSTOCK EINER STIFTUNG
( 10 b Abs. 1 a EStG) 81
III. VORAUSSETZUNGEN FR DEN SPENDENABZUG 82
IV. VORAUSSETZUNGEN FR DEN ABZUG VON MITGLIEDSBEITRGE N 83
V. SPENDENARTEN 84
1. SACHZUWENDUNG 84
2. BUCHWERTPRIVILEG FR SACHZUWENDUNGEN
( 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG) 86
3. VERZICHT AUF ERSTATTUNG VON AUFWENDUNGEN
(SO GENANNTE AUFWANDSSPENDEN) 86
4. VORAUSSETZUNGEN EINER AUFWANDSSPENDE 87
VI. ZUWENDUNGSBESTTIG UNG 89
1. AUSSTELLEN VON ZUWENDUNGSBESTTIG UNGEN 89
2. BESONDERHEITEN BEI GELDZUWENDUNGEN 91
3. ERSTELLUNG VON SAMMELBESTTIGUNGEN 91
4. BESONDERHEITEN BEI SACHSPENDEN 92
5. BESONDERHEITEN BEI STIFTUNGEN 93
6. VEREINFACHTER ZUWENDUNGSNACHWEIS 93
7. VERTRAUENSSCHUTZ FR DEN GUTGLUBIGEN SPENDER 94
8. HAFTUNG DES VEREINS 94
SPONSORING 96
SONDERPROBLEM SPONSORING 96
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9 INHALT INHALT
LOHNSTEUER 100
I. VEREINE ALS ARBEITGEBER 100
II. WER IST ARBEITNEHMER DES VEREINS ? 100
III. EHRENAMTLICHE TTIGKEIT 103
IV. PFLICHTEN ALS ARBEITGEBER 106
1. DURCHFHRUNG DES STEUERABZUGS NACH DEN
ALLGEMEINEN VORSCHRIFTEN 106
1.1 BERGANGSZEITRAUM 106
1.2 FORTFHRUNG DES PAPIERVERFAHRENS 107
1.3 TEILNAHME AM ELSTAM-VERFAHREN 107
2. PAUSCHALIERUNG DER LOHNSTEUER FR TEILZEITBESCHFTIGTE
UND GERINGFGIG BESCHFTIGTE 108
2.1 ALLGEMEINES 108
2.1.1. BEMESSUNGSGRUNDLAGE FR DIE
LOHNSTEUER 108
2.1.2. SOLIDARITTSZUSCHLAG 109
2.1.3. KIRCHENSTEUER 109
2.2 PAUSCHALVERSTEUERUNG BEI KURZFRISTIGER
BESCHFTIGUNG 109
2.3 PAUSCHALVERSTEUERUNG BEI GERINGFGIGER
BESCHFTIGUNG 110
V. STEUERBEFREIUNG FR BESTIMMTE NEBENBERUFLICHE TTIGKEITEN 117
1. BUNGSLEITERFREIB ETRAG 117
2. EHRENAMTSFREIBETRAG 120
3. STEUERBEFREIUNG FR EHRENAMTLICH TTIGE
RECHTLICHE BETREUER 124
VI. STEUERFREIER KOSTENERSATZ DURCH DEN VEREIN 124
VII. STEUERFREIHEIT BESTIMMTER ZUSCHLGE ZUM ARBEITSLOHN 128
VIII. LOHNKONTO, PERSNLICHE BESTEUERUNGSMERKMALE
UND ELEKTRONISCHE LOHNSTEUERBESCHE INIGUNG 129
IX. ANMELDUNG UND ABFHRUNG DER LOHNSTEUER 130
X. ANRUFUNGSAUSKUNFT 131
XI. BERPRFUNG DURCH DAS FINANZAMT 131
XII. SOZIALVERSICHERUNG 132
XIII. BEISPIELE 132
STEUERABZUG BEI BESCHRNKT EINKOMMENSTEUERPFLICHTIGEN
AUSLNDISCHEN KNSTLERN UND SPORTLERN 139
KAPITALERTRAGSTEUER 141
ALLGEMEINES 141
KAPITALERTRAGSTEUER UND FREISTELLUNGSMGL ICHKEITEN 142
SONSTIGE PERSONENZUSAMMENSCHL SSE 144
VEREINFACHUNGSREGELUNG FR LOSE PERSONENZUSAMMENSCHLS SE 144
ABKRZUNGEN 146
ANHANG / VORDRUCKE 147
ABGABENORDNUNG ( 51 68) 147
EINKOMMENSTEUERGESETZ 158
EINKOMMENSTEUER-DURCHFH RUNGSVERORDNUNG ( 50) 160
MUSTERSATZUNG 162
MUSTERSATZUNG FRDERVEREIN 163
ZUWENDUNGSBESTTIG UNG MITGLIEDSBEITRAG / GELDZUWENDUNG 164
SACHZUWENDUNG 165
SAMMELBESTTIGUNG GELDZUWENDUNG 166
GELDZUWENDUNG SPORTVEREIN 168
GELDZUWENDUNG STIFTUNG DES PRIVATEN RECHTS 169
SACHZUWENDUNG STIFTUNG DES PRIVATEN RECHTS 170
BERSCHUSSERMITTLUNG 171
STAATLICHE ZUSCHSSE 174
IMPRESSUM 175
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11VEREINSSTRUKTUR
Vereinsstruktur
RECHTSFORMEN
Vereine, die gemeinntzige, mildttige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sind so
genannte ideelle Vereine. Sie knnen rechtsfhig oder nichtrechtsfhig sein. Die
Rechtsfhigkeit erlangt ein Verein, wenn er ins Vereinsregister eingetragen wird; er
fhrt dann die Bezeichnung eingetragener Verein (e.V.). Bei der Besteuerung wird
zwischen rechtsfhigen und nichtrechtsfhigen Vereinen kein Unterschied gemacht.
TTIGKEITSBEREICHE UND FINANZQUELLEN
Im Mittelpunkt der Vereinsttigkeit steht in der Regel die satzungsmige
ideelle Aufgabenstellung.
Beispiele:
Frderung des Sports Frderung des Gesangs und der Musik Frderung der Heimatpflege und Heimatkunde.
Da ein Verein jedoch von Idealen allein nicht leben kann, ist er zur Verwirklichung
seiner Ziele im Allgemeinen auf finanzielle Mittel angewiesen. Von den Mitgliedern
werden deshalb laufende Beitrge erhoben und vielfach auch zustzliche Spenden
erwartet. Auerdem gewhrt die ffentliche Hand den Vereinen und ihren Verbn-
den oftmals im Rahmen besonderer Programme Zuschsse zur Frderung der ideel-
len Zwecke. Nhere Informationen ber diese Programme erhalten Sie beim Minis-
terium fr Kultus, Jugend und Sport Baden-Wrttemberg, bei den Regierungsprsidien
sowie bei den einzelnen Landesverbnden. Die Anschriften sind auf Seite 174 dieser
Broschre abgedruckt.
Durch eine aktive Vermgensverwaltung etwa durch verzinsliche Anlageformen
der Geldmittel oder durch langfristige Vermietungen knnen Vereinen weitere Ein-
nahmen zuflieen.
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13GEMEINNTZIGKEIT2 VEREINSSTRUKTUR
Ferner sind bei nahezu allen Vereinen wirtschaftliche Bettigungen anzutreffen.
Dazu zhlen beispielsweise:
Veranstaltungen kultureller, sportlicher oder geselliger Art gegen Eintrittsgeld Jahresfeste, Weihnachtsfeiern, Meisterschaftsfeiern, Sportfeste und hnliches Das Betreiben von Vereinsgaststtten.
Steuerlich werden solche selbststndigen und nachhaltigen Ttigkeiten, durch die
Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden, als wirtschaftlicher
Geschftsbetrieb bezeichnet. Dient ein solcher Betrieb der notwendigen Verwirkli-
chung der steuerbegnstigten Satzungszwecke des Vereins, ist er zur Erreichung die-
ser Ziele unentbehrlich und tritt ferner mit seiner Unterhaltung kein schdlicher
Wettbewerb zu vergleichbaren steuerpflichtigen Betrieben ein, so ist ein so genann-
ter Zweckbetrieb gegeben. Aktivittsbereiche dieser Art werden bei gemeinntzi-
gen, mildttigen und kirchlichen Zwecken dienenden Vereinen steuerlich gnstiger
behandelt als diejenigen wirtschaftlichen Ttigkeiten, bei denen die Vereine in einen
vermeidbaren Wettbewerb zu steuerpflichtigen Unternehmen treten.
Die steuerlich bedeutsamen Ttigkeiten der Vereine zeigt folgendes Schaubild:
Gemeinntzigkeit
Vereine, die durch ihr zustndiges Finanzamt als gemeinntzige Personenvereinigun-
gen im Sinne der steuerlichen Bestimmungen anerkannt werden, genieen Steuer-
vorteile. Die Anerkennung der Gemeinntzigkeit ist deshalb fr jeden Verein von
besonderer Bedeutung.
ERSTE SCHRITTE BEI DER BEANTRAGUNG DER GEMEINNTZIGKEIT EINES VEREINES
Es empfiehlt sich, Kontakt mit dem rtlich zustndigen Finanzamt aufzunehmen, in
dem Sie den Entwurf der Vereinssatzung einreichen und um berprfung bitten.
Die Abgabenordnung enthlt nur eine Mustersatzung aus steuerlichen Gesichts-
punkten. Fr den Entwurf einer Vereinssatzung kann z. B. auf die Fachliteratur oder
auf diverse Vorschlge im Internet fr eine Vereinssatzung zurckgegriffen werden
werden.
In Baden-Wrttemberg gibt es in jedem Finanzamt einen sogenannten Vereinsbeauf-
tragten. An ihn knnen Sie sich mit Fragen zum Steuerrecht bei Vereinen wenden
knnen.
Zivilrechtliche Hinweise zum Vereinsrecht erhalten Sie auch ber die Broschre
Rechtswegweiser zum Vereinsrecht des Justizministeriums Baden-Wrttemberg.
Soll ein anerkannter gemeinntziger Verein ins Vereinsregister eingetragen werden,
so ist die Eintragung kostenfrei; ein gemeinntziger Verein ist von der Zahlung der
Gerichtsgebhren befreit, ihm knnen jedoch Auslagen auferlegt werden.
Gemeinntziger Verein
Ideel ler Bereich Vermgens-
verwaltung
Wirtschaftlicher Geschftsbereich
SteuerbegnstigterZweckbetrieb
Steuerpflichtigerwirtschaftlicher
Geschftsbetrieb
zum Beispiel
Frderung von Sportund Kultur, Mit-
gliedsbeitrge,
Spenden und Zu-
schsse
zum Beispiel
Geldanlage undlangfristige Vermie-
tung von Vereinsver-
mgen, wie zum
Beispiel der Vereins-gaststtte
zum Beispiel
kulturelle und sport-
liche Veranstaltun-gen bei Erfllung
bestimmter Voraus-
setzungen, geneh-
migte Lotterien undAusspielungen zu
steuerbegnstigten
Zwecken
zum Beispiel
selbstbewirtschaftete
Vereinsgaststtte,selbst durchgefhrte
kommerzielle Wer-
bung, Vereinsfeste
und andere Wettbe-
werbsbetriebe
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154 GEMEINNTZIGKEIT GEMEINNTZIGKEIT
BERBLICK BER DIE VORTEILE DER GEMEINNTZIGKEIT
Die Vorteile der Gemeinntzigkeit lassen sich wie folgt zusammenfassen:
grundstzlich Steuerbefreiungen bei der Krperschaftsteuer, Gewerbesteuer,Umsatzsteuer und Grundsteuer
Begnstigung ehrenamtlicher Ttigkeiten Begnstigung von Zuwendungen/Spenden
Die nachfolgende bersicht soll einen berblick ber die vorhandenen steuerlich zu
beachtenden Vorschriften verschaffen. Weitere Einzelheiten knnen Sie aus den
nachfolgenden Kapiteln zu den einzelnen Steuerarten ersehen.
Gewerbeertrag
unter Freibetragvon 5 000
gewerbesteuerfrei
grundstzlichkeine Umsatz-
steuer und kein
Vorsteuerabzug
i.d.R. steuerfrei,sonst ermigte
Umsatzsteuer mit
7 % und voller
Vorsteuerabzug
ermigteUmsatzsteuer mit
7 % und voller
Vorsteuerabzug
umsatzsteuer-
pflichtig mit 19 %bzw. 7 % je nach
Art der Leistung
und voller
Vorsteuerabzug
Gemeinntziger Verein
Ideel ler Bereich Vermgens-
verwaltung
Wirtschaftlicher Geschftsbereich
Steuerbegnstig-
ter Zweckbetrieb
Steuerpflichtiger
wirtschaftlicher
Geschftsbetrieb
nicht krperschaft-steuerpflichtig
nicht krperschaft-steuerpflichtig,
beachte aber
5 Abs. 2 Nr. 1
KStG partielle
Steuerpflicht
krperschaft-
steuerfrei 65 68 AO
krperschaft-
steuerpflichtig 64 AO;
jedoch Freigrenze
von 35 000 ,
d. h. sofern die
Einnahmen einschl.Umsatzsteuer
nicht hher kr-perschaftsteuerfrei
nicht gewerbe-
steuerpflichtig
nicht gewerbe-
steuerpflichtig
gewerbesteuerfrei
3 Nr. 6 GewStG
gewerbesteuer-
pflichtig;jedoch Freigrenze
von 35 000 Ein-
nahmen einschl.
Umsatzsteuernicht berschrittenoder
Weitere Besonderheiten bzw. Freibetrge/Freigrenzen:
bungsleiterfreibetrag 2 400 (bis 31.12.2012: 2100) Ehrenamtspauschale 720 (bis 31.12.2012: 500 ) Sportliche Veranstaltungen gem. 67 a AO
Entgeltlich durchgefhrte sportliche Veranstaltungen gelten kraft Gesetz als
steuerbegnstigter Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschlielich Umsatz-
steuer 45 000 nicht bersteigen (bis 31.12.2012: 35 000).
Krperschaftsteuerfreibetrag: 5 000 Gewerbesteuerfreibetrag: 5 000 Bei der Umsatzsteuer sind hinsichtlich der Mitgliedsbeitrge Besonderheiten zu
beachten.
VORAUSSETZUNGEN FR DIE ANERKENNUNG DER GEMEINNTZIGKEIT ( 51 BIS 68
ABGABENORDNUNG (AO))
Nach den steuerlichen Vorschriften verfolgt ein Verein gemeinntzige Zwecke, wenn
er nach Satzung und tatschlicher Geschftsfhrung ausschlielich und unmittelbar
die Allgemeinheit selbstlos frdert. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Vereinen, die
der Jugendhilfe oder der Altenhilfe dem Sport (einschlielich Schach) der Kunst und Kultur
dienen.
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176 GEMEINNTZIGKEIT GEMEINNTZIGKEIT
FESTSTELLUNG DER SATZUNGSMSSIGEN VORAUSSETZUNGEN 60 A AO
Mit dem Gesetz zur Strkung des Ehrenamts vom 21. Mrz 2013 (Gesetz vom
21.03.2013 Bundesgesetzblatt Teil I 2013 Nr. 15 28.03.2013 S. 556 ) wurde eine Rege-
lung eingefhrt, wonach die Einhaltung der satzungsmigen Voraussetzungen nach
den 51, 59, 60 und 61 AO gesondert festgestellt wird. Diese neue Regelung soll
den Vereinen im Vergleich zur frheren Handhabung mehr Rechts- und damit Pla-
nungssicherheit erbringen. Die Feststellung der Satzungsmigkeit erfolgt auf Antrag
des Vereins oder von Amts wegen bei der Veranlagung zur Krperschaftsteuer, wenn
bisher noch keine Feststellung erfolgt ist. Diese bindende Feststellung ersetzt die bis-
herige vorlufige Bescheinigung und kann mit dem Einspruch angefochten werden.
AUSSCHLIESSLICHKEIT 56 AO
Entscheidend ist, dass ein Verein ausschlielich gemeinntzige, mildttige oder
kirchliche Zwecke und keine anderen Zwecke verfolgt. Ein Verein darf zwar mehrere
steuerbegnstigte Zwecke nebeneinander verfolgen, die verwirklichten Zwecke
mssen jedoch smtlich satzungsmige Zwecke sein. Auerdem bedeutet das Aus-
schlielichkeitsgebot, dass ein Verein nicht steuerbegnstigt ist, wenn er neben sei-
nen steuerbegnstigten Zwecken nicht steuerbegnstigte Zwecke verfolgt. Im
Zusammenhang mit der Vermgensverwaltung und wirtschaftlichen Geschftsbe-
trieben, die Nicht-Zweckbetriebe sind, folgt daraus, dass deren Unterhaltung der
Steuerbegnstigung eines Vereins entgegensteht, wenn sie in der Gesamtschauzum
Selbstzweck wird und in diesem Sinne neben die Verfolgung des steuerbegnstigten
Zwecks des Vereins tritt. Die Vermgensverwaltung sowie die Unterhaltung eines
Nicht-Zweckbetriebs sind aus Sicht des Gemeinntzigkeitsrechts nur dann unschd-
lich, wenn sie um den steuerbegnstigten Zwecks willen erfolgen, in dem sie z. B. der
Beschaffung von Mitteln zur Erfllung der steuerbegnstigten Aufgabe dienen.
Ebenso als gemeinntzig werden z. B. folgende Zwecke anerkannt: Die Frderung
der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingrtnerei des traditionellen Brauchtums einschlielich des Karnevals der Fastnacht und des Faschings der Soldaten- und Reservistenbetreuung des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports.
Ein Verein muss die von ihm verfolgten steuerbegnstigten Zwecke in seiner Satzung
klar und eindeutig verankern und hierbei die Vorgaben der Mustersatzung (Anlage 1
zu 60 AO) beachten. Wesentlich fr die formelle Satzungsmigkeitdes Vereins
sind auch die Formulierungen zur Vermgensbindung, die in der Vereinssatzung
nicht fehlen drfen.
In 52 Abs. 2 AO ist abschlieend geregelt, welche Zwecke als gemeinntzig anzuse-
hen sind. 10 b EStG verweist fr die Zulssigkeit des Spendenabzugs auf die gemein-
ntzigkeitsrechtliche Regelung des 52 AO. Hierdurch wird ein Gleichklang zwi-
schen den gemeinntzigen und den zum Spendenabzug berechtigenden Zwecken
erreicht. Spenden fr alle gemeinntzigen Zwecke sind damit steuerlich abziehbar
(wegen der Einzelheiten zur Neufassung des 10 b EStG und zu den nderungen des
Spendenabzugs vergleiche Seite 80 ff. Spenden).
ffnungsklausel:Der abschlieende Katalog des 52 Abs. 2 AO wurde um eine
ffnungsklausel erweitert. Danach kann ein Zweck, der nicht einem der in dem
Katalog genannten Zwecke zugeordnet werden kann, fr gemeinntzig erklrt wer-
den. Die Entscheidung hierber ist in jedem Bundesland von einer zentral zustndi-
gen Stelle zu treffen. In Baden-Wrttemberg ist dies das Ministerium fr Finanzen
und Wirtschaft. Zum Zwecke einer einheitlichen Rechtsanwendung hat sich dabei
jedes Bundesland mit den anderen Bundeslndern abzustimmen. Ein in Baden-
Wrttemberg ansssiger Verein, der diese ffnungsklausel nutzen mchte, erlutert
dies im Rahmen des Besteuerungsverfahrens gegenber seinem rtlich zustndigen
Finanzamt, das sich dann zum Zwecke der Abstimmung ber seine vorgesetzte
Behrde an das Ministerium fr Finanzen und Wirtschaft Baden-Wrttemberg wen-
det. Allerdings spielt diese Regelung in der Praxis kaum eine Rolle.
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198 GEMEINNTZIGKEIT GEMEINNTZIGKEIT
FRDERUNG DER ALLGEMEINHEIT 52 Abs. 1 AO
MITGLIEDSBEITRAG / AUFNAHMEGEBHR
Gemeinntziges Handeln erfordert, dass die Ttigkeit dem Wohl der Allgemeinheit
auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet ntzt. Eine selbstlose Frderung
der Allgemeinheit setzt dabei voraus, dass die Ttigkeit nicht nur einem eng begrenz-
ten abgeschlossenen (exklusiven) Personenkreis, sondern einem reprsentativen
Ausschnitt der Bevlkerung dient. Eine fr die Gemeinntzigkeit schdliche Begren-
zung kann beispielsweise darin liegen, dass durch hohe Aufnahmegebhren oder
Mitgliedsbeitrge der Allgemeinheit der Zugang zu dem Verein praktisch verwehrt
wird. Bei Vereinen wird eine Frderung der Allgemeinheit noch angenommen, wenn
die erhobenen Beitrge und Umlagen zusammen im Durchschnitt1 023 je Mit-
glied und Jahr und daneben erhobene Aufnahmegebhren im Durchschnitt1 534
fr die im Jahr neu aufgenommenen Mitglieder nicht bersteigen.
INVESTITIONSUMLAGE
Es ist fr die Gemeinntzigkeit eines Vereins unschdlich, wenn er neben den oben
angefhrten Aufnahmegebhren und Mitgliedsbeitrgen, einschlielich sonstiger
Mitgliedsumlagen, zustzlich eine Investitionsumlage erhebt: Diese darf hchstens
5 113 innerhalb von 10 Jahren je Mitglied betragen. Die Mitglieder mssen die Mg-
lichkeit haben, die Zahlung der Umlage auf bis zu 10 gleiche Jahresraten zu verteilen.
Die Umlage darf nur fr die Finanzierung konkreter Investitionsvorhaben verlangt
werden. Unschdlich ist neben der zeitnahen Verwendung der Mittel auch die Anspa-
rung fr knftige Investitionsvorhaben im Rahmen von nach 62 Abs. 1 Nr. 1 4 AO
zulssigen Rcklagen und die Verwendung fr Tilgungen von Darlehen, die fr die
Finanzierung von Investitionen aufgenommen worden sind. Anstelle von Investi-
tionsumlagen darf der Verein auch Investitionsdarlehen in gleicher Hhe unter den
gleichen Bedingungen verlangen. Die Investitionsumlage und das Investitionsdar-
lehen knnen auf neu eintretende Mitglieder beschrnkt werden.
BEACHTEUmlagen sind keine steuerlich abziehbaren Spenden.
SELBSTLOSIGKEIT 55 AO
Ein Verein darf nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen. Das
heit, das Vereinsleben darf nicht berwiegend auf eine gewinnbringende Geschfts-
ttigkeit ausgerichtet sein.
Auerdem darf ein Verein seinen Mitgliedern keine finanziellen und grundstzlich
auch keine sachlichen Zuwendungen machen ( 55 AO). Sofern jedoch Annehmlich-
keiten gewhrt werden, wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein
blich und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind,
wird die Gemeinntzigkeit des Vereins dadurch nicht berhrt.
Hierzu hat die Finanzverwaltung in Baden-Wrttemberg folgende Auslegungsgrund-
stze beschlossen:
SACHZUWENDUNGEN
Kleinere Aufmerksamkeiten sind unschdlich fr die Gemeinntzigkeit. Hier-unter fallen Sachzuwendungen, zum Beispiel Blumen, Geschenkkorb, Buch
oder CD, bis zu einem Wert von 40 , die dem Vereinsmitglied aus Anlass per-
snlicher Ereignissewie beispielsweise Geburtstag, Hochzeit oder persnli-
ches Vereinsjubilum geschenkt werden. In begrndeten Ausnahmefllen darf
die einzelne Sachzuwendung den Wert von 40 bersteigen. Aufwendungen fr
Kranz- und Grabgebinde fr verstorbene Vereinsmitglieder sind auch ber 40
hinaus in angemessener Hhe unschdlich.
WEIHNACHTSFEIER
Zu besonderen Vereinsanlssen knnen Vereinsmitglieder mit Aufmerksam-keiten bedacht werden, die ebenfalls unschdlich fr die Gemeinntzigkeit
sind. Hierunter sind beispielsweise die unentgeltliche oder verbilligte Bewir-
tung der Vereinsmitglieder bei der Weihnachtsfeier und der Hauptversammlung
zu verstehen oder ein Zuschuss fr den Vereinsausflug, wie zum Beispiel die
bernahme der Buskosten, bis zu einer Obergrenze von insgesamt hchstens
40 je teilnehmendem Vereinsmitglied im Jahr.
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210 GEMEINNTZIGKEIT GEMEINNTZIGKEIT
BEISPIEL
Der Vereinskassierer eines Sportvereins vollendet 2013 sein 50. Lebensjahr. Auerdem
wird er 2013 fr 25 Jahre Vereinszugehrigkeit geehrt. Am Vereinsausflug, der Hauptver-sammlung und der Weihnachtsfeier nimmt er in 2013 ebenfalls teil.
Dem Vereinsmitglied knnen vom Verein im Jahr 2013 aus Anlass seiner persnlichen
Ereignisse Sachzuwendungen bis zu einem Wert von grundstzlich insgesamt 80 (2 40 ) und fr seine Teilnahme an den besonderen Vereinsanlssen je zustzlich eine
unentgeltliche Bewirtung im Wert von insgesamthchstens 40 gemeinntzigkeits-
unschdlich zugewendet werden.
Bei Vereinsausflgen gilt diese finanzielle Begrenzung von 40 jedoch dann nicht,
wenn zum Beispiel im Rahmen von kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen
am Zielort des Ausflugs Veranstaltungen stattfinden, die in Verbindung mit dem Ver-
einsausflug stehen und die den eigentlichen steuerbegnstigten satzungsmigen
Zwecken entsprechen. Dies kann z. B. die Teilnahme eines Gesangvereins an einem
Sngerwettstreit sein; unmittelbar satzungsmige Zwecke sind in diesem Fall erfllt.
Fr die an der Zielveranstaltung mitwirkenden Mitglieder liegt hinsichtlich der von
der Krperschaft getragenen Kosten grundstzlich ohne Begrenzung eine gemeinnt-
zigkeitsunschdliche Mittelverwendung im Sinne des 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO vor.
BEACHTEUm sicherzustellen, dass bestimmte Zielveranstaltungen nicht die Gemein-
ntzigkeit oder die steuerliche Anerkennung gefhrden, sind bestimmte Vorgaben zu
beachten.
KONZERTREISEN
Eine (Auslands-)Reise beispielsweise kann nur dann als Konzertreise bercksichtigt
werden, wenn sie ausschlielich oder weitaus berwiegend im Interesse des Vereins
zur Erfllung seiner satzungsmigen Aufgaben unternommen wird. Die Verfolgung
privater Interessen, wie etwa Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen
Gesichtskreises, muss nach dem Anlass der Reise, dem vorgelegten Programm und
der tatschlichen Durchfhrung so gut wie ausgeschlossen sein.
Fr die Anerkennung einer (Auslands-)Reise als Konzertreise ist es deshalb nicht
ausreichend, wenn durch die Reise die satzungsmigen Aufgaben des Vereins ledig-
lich mitgefrdert werden. Von einer speziell ins Ausland gehenden Konzertreise
kann deshalb nur dann ausgegangen werden, wenn das Reiseprogramm auf die
besonderen Bedrfnisse des Vereins im Rahmen seiner satzungsmigen Zwecke
zugeschnitten ist. Abzuwgen sind dabei die nachfolgenden Beurteilungsmerkmale,
die fr einen Vereinsausflug oder fr eine Konzertreise sprechen:
dargebotenes Programm Teilnehmerkreis Reiseroute Charakter der aufgesuchten Orte als beliebte Ziele des Tourismus fachliche Organisation Gestaltung der Wochenenden frei verfgbare Zeitabschnitte.
Der Verein hat ausgehend von diesen Kriterien darzulegen und nachzuweisen, dass
die Reise durch vereinsspezifische Bedrfnisse oder Ttigkeiten veranlasst war und
damit der persnliche Erlebniswert der mitreisenden Vereinsmitglieder gegenber
der satzungsmigen Vereinsbettigung nicht ins Gewicht fllt.
Ob eine nahezu ausschlielich satzungsmige Veranlassung vorliegt, kann das
Finanzamt nur im Einzelfall anhand bestimmter Merkmale der Reise und ihrer
Gesamtwrdigung entscheiden. Hierfr ist erforderlich, dass der Verein den genauen
Ablauf der Reise anhand eines eigenen Reiseberichts schildert.
BEACHTEEs wird empfohlen, vor Antritt einer (Auslands-)Konzertreise die Reise-
plne und die beabsichtigte Reisedurchfhrung mit dem Vereinsreferenten des
zustndigen Finanzamts eingehend zu errtern und den Reiseablauf anhand geeigne-
ter Aufzeichnungen nachprfbar festzuhalten. Entsprechendes gilt auch bei der
Durchfhrung so genannter Sportreisen.
ZAHLUNG AN EHRENAMTLICHEN VORSTAND
Nach 3 Nr. 26 a EStG kann ein steuerbegnstigter Verein fr die Ttigkeit zum Bei-
spiel der Mitglieder des Vorstands, des Kassierers, des Reinigungspersonals oder des
Platzwartes steuerfrei ein Entgelt bis zur Hhe von 720 im Jahr bezahlen. Die Ent-
geltzahlung muss allerdings von der Satzung gedeckt sein. Nach den zivilrechtlichen
Regelungen ist dies bei Zahlungen an Vorstandsmitglieder, die ber den reinen
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232 GEMEINNTZIGKEIT GEMEINNTZIGKEIT
Ersatz tatschlich angefallener Kosten hinausgehen, nur dann der Fall, wenn die Sat-
zung eine solche Zahlung (sog. Ttigkeitsvergtung) ausdrcklich zulsst.
Hat ein Verein trotz entgegenstehender Satzung seinen Vorstnden eine Ttigkeitsver-
gtung gezahlt, werden daraus jedoch von den Finanzmtern keine fr die Gemein-
ntzigkeit schdlichen Folgerungen gezogen, wenn folgende Voraussetzungen erfllt
sind:
Die Zahlungen drfen nicht unangemessen hoch gewesen sein ( 55 Abs. 1Nr. 3 AO).
Die Mitgliederversammlung hat bis zum 31. Dezember 2010 eine Satzungsnde-rung beschlossen, die die Zahlung einer Ttigkeitsvergtung zulsst.
An die Stelle einer Satzungsnderung kann ein Beschluss des Vorstands treten,knftig auf die Zahlung von Ttigkeitsvergtungen zu verzichten. Dies gilt aller-
dings nur fr Zahlungen, die vor dem 15.10.2009 an den Vorstand geleistet wur-
den. Satzungswidrige Zahlungen nach dem 14.10.2009 bedrfen dagegen stets
einer nderung der Satzung.
UNMITTELBARKEIT 57 AO
FRDER- ODER SPENDENSAMMELVEREIN
Der Verein muss seinen steuerbegnstigten Zweck grundstzlich selbst verwirkli-
chen. Ein Frder- oder Spendensammelverein, der die satzungsmige Aufgabe hat,
fr die Verwirklichung der steuerbegnstigten Zwecke einer anderen, selbst steuer-
begnstigten Krperschaft, wie des Hauptvereins, finanzielle Mittel zu beschaffen,
kann grundstzlich ebenfalls als gemeinntzigen Zwecken dienend anerkannt wer-
den. Dabei ist die Steuerbegnstigung der untersttzten Krperschaft dann nicht
erforderlich, wenn es sich bei ihr um eine juristische Person des ffentlichen Rechts
handelt. Ein gemeinntziger Frder- oder Spendensammelverein muss sich nicht
darauf beschrnken, Spendengelder zu sammeln und diese weiterzuleiten. Er kann
auch unmittelbar Aktivitten einer von ihm gefrderten Krperschaft untersttzen.
So ist es beispielsweise mglich, dass ein Frder- oder Spendensammelverein eines
Musikvereins unmittelbar die Kosten fr den Dirigenten, fr die Anschaffung des
Notenmaterials oder fr Musikinstrumente bernimmt.
HILFSPERSONEN
Das Gebot der Unmittelbarkeit ist gem 57 Abs. 1 Satz 2 AO auch dann erfllt,
wenn sich die steuerbegnstigte Krperschaft einer Hilfsperson bedient. Hierfr ist
es erforderlich, dass das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken der Krper-
schaft anzusehen ist, das heit die Hilfsperson nach den Weisungen der Krperschaft
einen konkreten Auftrag ausfhrt. Dies ist nach den Umstnden des Falls, insbeson-
dere nach den rechtlichen und tatschlichen Beziehungen, die zwischen der Krper-
schaft und der Hilfsperson bestehen, zu beurteilen. Hilfsperson kann eine natrliche
Person, eine Personenvereinigung oder eine juristische Person sein. Die Krper-
schaft hat durch Vorlage entsprechender Vereinbarungen nachzuweisen, dass sie den
Inhalt und den Umfang der Ttigkeit der Hilfsperson bestimmen kann. Als Vertrags-
formen kommen etwa Arbeits-, Dienst- oder Werkvertrge in Betracht. Im Innenver-
hltnis muss die Hilfsperson an die Weisung der Krperschaft gebunden sein, und
die Ttigkeit der Hilfsperson muss den Satzungsbestimmungen der Krperschaft
entsprechen. Diese hat nachzuweisen, dass sie die Hilfsperson berwacht. Die wei-
sungsgeme Verwendung der Mittel ist von ihr sicherzustellen.
Die Steuerbegnstigung einer Krperschaft, die nur ber eine Hilfsperson das Merk-
mal der Unmittelbarkeit erfllt ( 57 Abs. 1 Satz 2 AO), ist unabhngig davon zu
gewhren, wie die Hilfsperson gemeinntzigkeitsrechtlich behandelt wird.
BEACHTEEin Handeln als Hilfsperson nach 57 Abs. 1 Satz 2 AO begrndet keine
eigene steuerbegnstigte Ttigkeit.
WIRTSCHAFTLICHE BETTIGUNGSMGLICHKEITEN
Ein gemeinntziger Frder- oder Spendensammelverein kann auer der Sammelt-
tigkeit grundstzlich steuerpflichtige wirtschaftliche Aktivitten durchfhren. ber-
steigen die daraus erzielten Einnahmen die Besteuerungsfreigrenze von 35 000 (ver-
gleiche hierzu Seite 48) nicht, fllt Umsatzsteuer an. Der verbleibende berschuss ist
dem gefrderten Verein zur Verfgung zu stellen.
Entscheidend fr die steuerrechtliche Arbeit des Frder- oder Spendensammelver-
eins ist die wirtschaftliche und rechtliche Trennung von Verein und Frderverein.
Nach auen wird diese Trennung am deutlichsten dadurch dokumentiert, dass die
Vorstandschaft beider Vereine nicht personenidentisch ist.
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254 GEMEINNTZIGKEIT GEMEINNTZIGKEIT
MITTELVERWENDUNG 55 Abs. 1 Nr. 5 AO
ZEITNAHE MITTELVERWENDUNG
Der Verein hat die ihm zur Verfgung stehenden Mittel und Sachwerte (vorbehalt-
lich der Regelungen zur Rcklagenbildung in 62 AO) zeitnah fr seine satzungsm-
igen Zwecke einzusetzen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die
Mittel sptestens in dem auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschafts-
jahren fr die steuerbegnstigten satzungsmigen Zwecke verwendet werden. Die
Herkunft der Mittel spielt dabei keine Rolle: Der Verein muss Beitrge, Spenden,
Zinsen, Miet- und Pachtertrge, Gewinne aus Betrieben, Einrichtungen und Veran-
staltungen fr seine Zweckaufgaben verwenden.
BEACHTEEin Verein darf beispielsweise mit den steuerbegnstigten Mitteln nicht die
Verluste des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschftsbetriebes oder der Verm-
gensverwaltung abdecken, anderenfalls verliert er seine Steuerbegnstigung.
Bestimmte Zuwendungen zum Vermgen des Vereins unterliegen nicht dem Gebot
der zeitnahen Mittelverwendung, 62 Abs. 3 AO:
a) Zuwendungen aus einer Erbschaft, wenn der Erblasser keine Verwendung fr
den laufenden Aufwand des Vereins vorgesehen hat
b) Zuwendungen, die ausdrcklich fr das Vermgen des Vereins bestimmt sind
c) Zuwendungen aufgrund eines Spendenaufrufs des Vereins ausdrcklich zur Ver-
mgensaufstockung
d) Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermgen gehren, wie etwa die
Schenkung eines Mietwohngrundstckes.
RCKLAGEN UND VERMGENSBILDUNG 62 AO
Mit dem Ehrena mtsstrkungsgesetz vom 21.03.2013 wurde mit Wirkung ab
01.01.2014die Rcklagenbildung in 62 AO geregelt und zusammengefasst. (Zuvor
waren diese Regelungen aber bereits teilweise in modifizierter Form in 58 AO bei
den steuerlich unschdlichen Bettigungen enthalten.)
Abweichend vom Grundsatz der Mittelverwendung drfen danach Vereine auch
Frdervereine zu festgelegten Zwecken aus bestimmten Einknften folgende
Rcklagen bilden:
1. RCKLAGE 62 Abs. 1 N r. 1 AO
Diese Rcklage war bereits bisher in 58 Nr. 6 AO a.F. enthalten und wurde inhalts-
gleich in 62 Abs. 1 Nr. 1 AO bernommen. Voraussetzung fr die Bildung einer sol-
chen Rcklage ist, dass ohne sie die steuerbegnstigten satzungsmigen Zwecke
nachhaltig nicht erfllt werden knnten. Die Mittel mssen fr bestimmte steuerbe-
gnstigte satzungsmige Vorhaben angesammelt werden, beispielsweise Bau oder
Erweiterung einer Sportplatzanlage oder Durchfhrung einer groen Musik- und
Sportveranstaltung. Dabei mssen fr die Verwirklichung des Projektes bereits kon-
krete Zeitvorstellungen bestehen.
2. RCKLAGE WIEDERBESCHAFFUNG 62 Abs. 1 Nr. 2 AO
Fr die beabsichtigte Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgtern, die zur Verwirkli-
chung des Satzungszwecks erforderlich sind, darf eine Rcklage gebildet werden. Die
Hhe fr die Zufhrung richtet sich nach der Hhe der regulren Absetzung fr
Abnutzung des zu ersetzenden Wirtschaftsguts .
3. FREIE RCKLAGE NACH 62 Abs. 1 Nr. 3 AO
Die bisher in 58 Nr. 7 Buchst a AO a.F. ist nun in 62 Abs. 1 Nr. 3 AO geregelt. Die
Zufhrung zu dieser Rcklage darf bis zu einem Drittel des berschusses aus Verm-
gensverwaltung und darber hinaus bis zu 10 % der sonstigen nach 55 Abs. 1 Nr. 5
AO zeitnah zu verwendenden Mittel betragen. Gemeint sind damit berschsse
beziehungsweise Gewinne aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschftsbetrieben
und Zweckbetrieben sowie die Bruttoeinnahmen aus dem ideellen Bereich. Bei
Anwendung der Regelungen des 64 Abs. 5 und 6 AO knnen in die Bemessungs-
grundlage zur Ermittlung der Rcklage statt der geschtzten beziehungsweise pau-
schal ermittelten Gewinne die tatschlichen Gewinne einbezogen werden. Ergibt die
Berechnung der 10 %-Rcklage einen hheren Betrag als am Jahresende an Mitteln
tatschlich noch vorhanden ist weil mehr als 90 % der vereinnahmten ideellen Mit-
tel verwendet wurden , wird die Rcklage auf den Betrag der tatschlich noch vor-
handenen Mittel beschrnkt. Ist der Hchstbetrag fr die Bildung der freien Rck-
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276 GEMEINNTZIGKEIT GEMEINNTZIGKEIT
Berechnung
Fr das Jahr 2013
Bemessungsgrundlage
Gewinn aus steuerpflichtigem wirtschaftlichem
Geschftsbetrieb A
Verlust aus steuerpflichtigem wirtschaftlichem
Geschftsbetrieb B
6 000
2 000
4 000 4 000
Gewinn aus Zweckbetrieb A
Verlust aus Zweckbetrieb B
1 000
3 000
2 000 0
Ideelle Einnahmen
(Zuschsse, Spende, Mitgliedsbeitrge) + 8 000
Summe 12 000
Hiervon 10 % Von diesen zeitnah zu verwendenden Mitteln am
31. Dezember 2013 noch vorhanden
1 200
1 000
Rcklagen nach 62 Abs. 1 Nr. 3 AO 1 000
lage in einem Jahr nicht ausgeschpft, kann diese unterbliebene Zufhrung in den
folgenden zwei Jahren nachgeholt werden.
4. RCKLAGE ZUM ERWERB VON GESELLSCHAFTSRECHTEN 62 Abs. 1 Nr. 4 AO
Die bisher in 58 Nr. 7 Buchst. b AO a.F. vorhandene Regelung wurde neu struktu-
riert. Fr den Erwerb von Gesellschaftsrechten, die dem Erhalt der prozentualen
Beteiligung dienen darf eine Rcklage gebildet werden. Hierbei mindert allerdings
die Hhe dieser Rcklage die o.g. freie Rcklage.
FORM DER RCKLAGEN
NACHWEISE Alle Rcklagen mssen von der steuerbegnstigten Krperschaft in ihrer
Rechnungslegung, etwa durch eine Vermgensbersicht, gegebenenfalls in einer
Nebenrechnung ausgewiesen werden, sodass eine Kontrolle jederzeit und ohne
besonderen Aufwand mglich ist. Soweit Mittel nicht schon im Jahr des Zuflusses fr
die steuerbegnstigten Zwecke verwendet oder zulssigerweise dem Vermgen (Rck-
lagen) zugefhrt werden, muss ihre zeitnahe Verwendung nachgewiesen werden.
MITTELVERWENDUNGSFRIST BEI UNZULSSIGERWEISE GEBILDETEN RCKLAGEN
Das Finanzamt kann der gemeinntzigen Krperschaft eine Frist fr die Verwendung
der Mittel setzen, wenn Mittel angesammelt wurden, ohne dass die Voraussetzungen
des 62 AO vorliegen. Werden die Mittel innerhalb dieser Frist fr steuerbegnstigte
Zwecke verwendet, gilt die tatschliche Geschftsfhrung der gemeinntzigen Kr-
perschaft als ordnungsgem ( 63 Abs. 4 AO).
SATZUNG 60 AO
Die steuerliche Anerkennung der Gemeinntzigkeit setzt nicht nur voraus, dass der
Verein tatschlich gemeinntzige Zwecke verfolgt, sondern er muss dies auch in sei-
ner Satzung festlegen. Bei der Formulierung der Satzung ist Anlage 1 zu 60 AO zu
beachten. In der Satzung muss vor a llem zum Ausdruck kommen,
dass der Verein ausschlielich und unmittelbar gemeinntzige Zwecke selbstlosverfolgt, wobei diese im Einzelnen aufzufhren sind
dass die Mittel des Vereins nur fr satzungsmige Zwecke verwendet werdenund die Mitglieder keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten
dass der Verein keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereinsfremd sind, oder durch unverhltnismige hohe Vergtungen begnstigt
dass bei Auflsung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks dasVermgen nur fr steuerbegnstigte Zwecke verwendet werden darf (Grundsatz
der Vermgensbindung).
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298 GEMEINNTZIGKEIT GEMEINNTZIGKEIT
BEACHTEIn der Satzung muss die Beschreibung des Zwecks einschlielich der vorge-
sehenen Mittel zur Erreichung des Zwecks so eindeutig sein, dass ohne weitere
Erklrung erkennbar ist, ob der Verein eine steuerbegnstigte Zielsetzung hat und
wie diese verwirklicht werden soll.
Die brigen zivilrechtlichen Voraussetzungen sind in der Broschre Rechtswegwei-
ser zum Vereinsrecht dargestellt. Sie ist zu beziehen ber das Justizministerium
Baden-Wrttemberg, Schillerplatz 4, 70173 Stuttgart.
Es empfiehlt sich, diese Bestimmungen nach einer amtlichen Mustersatzung etwa
wie folgt zu fassen:
Mustersatzung
1 Der Verein _________________________ mit Sitz in ________________ verfolgt aus-
schlielich und unmittelbar gemeinntzige / mildttige / kirchliche Zwecke (nicht
verfolgte Zwecke streichen) im Sinne des Abschnitts Steuerbegnstigte Zweckeder Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist _____________________________ ____ (zum Beispiel die
Frderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst undKultur, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, der Jugend- und
Altenhilfe, des ffentlichen Gesundheitswesens, des Sports, die Untersttzung
hilfsbedrftiger Personen).
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch ______________________
(beispielsweise die Durchfhrung wissenschaftlicher Veranstaltungen und For-
schungsvorhaben, Vergabe von Forschungsauftrgen, Unterhaltung einer Schule,
einer Erziehungsberatungsstelle, Pflege von Kunstsammlungen, Pflege des Lied-
gutes und des Chorgesanges, Errichtung von Naturschutzgebieten, Unterhaltungeines Kindergartens, Kinder-, Jugendheims, Unterhaltung eines Altenheims, eines
Erholungsheimes, Bekmpfung des Drogenmissbrauchs, des Lrms, Errichtung
von Sportanlagen, Frderung sportlicher bungen und Leistungen).
2 Der Verein ist selbstlos ttig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3 Mittel des Vereins drfen nur fr die satzungsmigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhltnismig hohe Vergtungen begnstigt werden.
5 Bei Auflsung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegnstigter Zwecke fllt das
Vermgen des Vereins an
den / die / das_________________________________________________ (Bezeichnungeiner juristischen Person des ffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegn-
stigten Krperschaft), der / die / das es unmittelbar und ausschlielich fr gemein-
ntzige, mildttige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat,
oder
an eine Krperschaft des ffentlichen Rechts oder eine steuerbegnstigte Krper-
schaft zwecks Verwendung fr_______________________________________________
(Angabe eines bestimmten gemeinntzigen, mildttigen oder kirchlichen Zwecks,
zum Beispiel Frderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung,der Untersttzung von Personen, die im Sinne von 53 AO wegen _______________
bedrftig sind, Unterhaltung des Gotteshauses in _____________________________).
Die weiteren Satzungsbestimmungen, beispielsweise ber die Organe des Vereins
oder die Rechte und Pflichten der Mitglieder sind fr steuerliche Zwecke abgese-
hen von der Regelung der Mitgliedsbeitrge im Allgemeinen ohne Bedeutung.
Da diese Mustersatzung den spezifischen Besonderheiten von Frdervereinen nicht
gengend Rechnung trgt, knnen Frdervereine statt der allgemeinen Mustersat-
zung wie bisher schon folgende Mustersatzung fr Frdervereine verwenden:
Mustersatzung Frderverein
1 Name und Sitz
(1) Der ________________ mit Sitz in _____________verfolgt ausschlielich und unmit-telbar gemeinntzige mildttige kirchliche Zwecke (nicht verfolgte Zwecke
streichen) im Sinne des Abschnitts Steuerbegnstigte Zwecke der Abgabenord-
nung.
2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Frderung ___________________________ (Der Frder-
katalog des 52 Abs. 2 AO ist abschlieend. Die Frderzwecke sollen den vorge-
gebenen Wortlaut haben. Nur die Frderzwecke auffhren, die tatschlich auch
gefrdert werden knnen. Nichtzutreffende Frderzwecke sind zu streichen.).(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch _________________
____________________ (z. B. die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne
des 58 Nr. 1 AO (die Angabe der gefrderten Krperschaft ist mglich, aber nicht
zwingend)
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310 GEMEINNTZIGKEIT GEMEINNTZIGKEIT
In Mischfllen, d. h. der Verein frdert unmittelbar gemeinntzige Zwecke selbst,
gibt aber auch Mittel im Umfang des 58 Nr. 1 AO weiter an andere gemeinnt-
zige Krperschaften:
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch __________________
(z. B. Durchfhrung wissenschaftlicher Veranstaltungen, Pflege von Kunstsamm-lungen, Unterhaltung eines Kindergartens, Bekmpfung des Drogenmissbrauchs
usw.).
Daneben kann der Frderverein auch die ideelle und finanzielle Frderung anderer
steuerbegnstigter Krperschaften, von Krperschaften des ffentlichen Rechts(die Angabe der gefrderten Krperschaft ist mglich, aber nicht zwingend.) zur
ideellen und materiellen Frderung und Pflege der ____________ (Benennung von
entsprechenden Zwecken) im Sinne des 58 Nr. 1 AO vornehmen.
3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos ttig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Krperschaft fremd sind,
oder durch unverhltnismig hohe Vergtungen begnstigt werden.
4 Auflsung des Vereins / Wegfall der bisherigen steuerbegnstigten Zwecke
(1) Bei Auflsung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegnstigter Zwecke fllt das
Vermgen des Vereins an (Auswahl einer der beiden unten stehenden Varianten)
1. den / die / das ______________________________ (Bezeichnung einer juristischenPerson des ffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegnstigten Krper-
schaft), der / die / das es u nmittelbar und ausschlie lich fr gemein ntzige, mild-
ttige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
2. eine juristische Person des ffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegn-stigte Krperschaft zwecks Verwendung fr _____________________ (Angabe
eines bestimmten gemeinntzigen, mildttigen oder kirchlichen Zwecks).
FRAGEN SIE DAS FINANZAMT
SATZUNGSBESTIMMUNG
Bei der Abfassung der steuerlich wichtigen Satzungsbestimmungen sind die Finanz-
mter gerne behilflich. Zur Vermeidung nachtrglicher Satzungsnderungen und
etwaiger zustzlicher Kosten ist es zweckmig, den Satzungsentwurf vor Beschluss-
fassung durch die Mitgliederversammlung und gegebenenfalls vor Eintragung in das
Vereinsregister dem Finanzamt zur Prfung vorzulegen. Da dem Finanzamt auch jede
sptere Satzungsnderung mitgeteilt werden muss, sollten geplante nderungen mit
dem Finanzamt ebenfalls schon vor Beschlussfassung besprochen werden.
GEMEINNTZIGKEIT
ber die Steuerbefreiung wegen Gemeinntzigkeit kann das Finanzamt in rechtsver-
bindlicher Form nur fr den einzelnen Steuerabschnitt (Kalenderjahr) durch Ertei-
lung eines Steuerbescheids oder eines Freistellungsbescheids entscheiden. Die Fest-
stellung der satzungsmigen Voraussetzungen erfolgt entsprechend 60 a AO auf
Antrag der Krperschaft oder von Amts wegen bei der Veranlagung zur Krperschaft-
steuer, wenn bisher noch keine Feststellung erfolgt ist. Die gesonderte Feststellung
ist fr die Besteuerung des Vereins und der Steuerpflichtigen, die Zuwendungen in
der Form von Spenden und Mitgliedsbeitrgen an den Verein erbringen, bindend.
Die Finanzmter berprfen in gewissen Zeitabstnden, ob die Voraussetzungen der
Gemeinntzigkeit satzungsmig und tatschlich weiterhin erfllt sind. Zu diesem
Zweck werden den Vereinen, soweit sie nicht bereits der laufenden Umsatzbesteue-
rung unterliegen, etwa alle drei Jahre Steuererklrungsformulare zugesandt..
ERKLRUNGSPFLICHTEN
Der Verein muss steuerrechtliche Aufzeichnungs-, Erklrungs- und Sorgfaltspflichten
beachten. Das gilt auch fr das richtige Ausstellen von Zuwendungsbesttigungen.
Sofern der Verein die an die Gemeinntzigkeit geknpften Anforderungen nicht ein-
hlt, kann die Gemeinntzigkeit aberkannt werden, wodurch die volle Steuerpflicht
eintritt und Zuwendungen nicht mehr steuerwirksam an den Verein geleistet werden
knnen.
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332 STIFTUNGEN STIFTUNGEN
GENEHMIGUNG EINER STIFTUNG
STIFTUNGEN DES FFENTLICHEN RECHTS
Die Genehmigung einer Stiftung wird nach 5 StiftG durch die Stiftungsbehrde
erteilt. In Baden-Wrttemberg ist Stiftungsbehrde bei rechtsfhigen Stiftungen des
Brgerlichen Rechts das Regierungsprsidium, in dessen Bezirk die Stiftung ihren
Sitz hat oder haben soll. Neben Stiftungen des privaten Rechts gibt es auch Stiftun-
gen des ffentlichen Rechts. Im Zweifel entscheidet das zustndige Regierungsprsi-
dium darber, ob eine Stiftung privaten oder ffentlichen Rechts vorliegt.
GEMEINNTZIGKEIT VON STIFTUNGEN
STIFTUNGSSATZUNG
Jede Stiftung muss eine Stiftungssatzung haben. Die Satzung muss die fr das Stif-
tungsgeschft vorgeschriebenen Angaben, das heit Bestimmungen ber Name, Sitz,
Zweck, Vermgen und Organe der Stiftung enthalten. Wegen den weiteren satzungs-
migen Voraussetzungen beziehungsweise den allgemeinen Voraussetzungen fr
die Gemeinntzigkeit wird auf die Seiten 11 bis 31 verwiesen.
FRDERSTIFTUNG
Die Stiftung muss ihren steuerbegnstigten Zweck grundstzlich selbst verwirkli-
chen. Wie bei den Frdervereinen (vergleiche Seite 22) gibt es nach 58 Nr. 1 AO
auch die Mglichkeit der Errichtung von steuerbegnstigten Frderstiftungen, deren
satzungsmige Aufgabe es ist, fr die Verwirklichung der steuerbegnstigten Zwe-
cke einer anderen Krperschaft finanzielle Mittel zu beschaffen. Eine Frderstiftung
muss sich aber wie ein Frderverein nicht darauf beschrnken, Spendengelder zu
sammeln und diese weiterzuleiten, sie kann auch unmittelbar Aktivitten der von ihr
gefrderten Krperschaft untersttzen.
Stiftungen des ffentlichen Rechts, die einen Betrieb gewerblicher Art (vergleiche
4 KStG, Abschnitt 5 KStR) unterhalten, wie etwa ein Museum, knnen fr diesen
die Anerkennung als steuerbegnstigten (gemeinntzigen) Zwecken dienende Kr-
perschaft beim zustndigen Finanzamt beantragen. Zu den formellen und materiel-
len Voraussetzungen dafr siehe Seite 13 ff.
Stiftungen
DEFINITION
Stiftungen sind Einrichtungen, die einen vom Stifter bestimmten Zweck frdern sol-
len. Wesentliche Merkmale der Stiftungen sind ein dauernder Zweck, ein Vermgen
und eine nicht verbandsmige Organisation. Das Fehlen von Mitgliedern unter-
scheidet Stiftungen von anderen Institutionen wie zum Beispiel Vereinen. Weitere
zivilrechtliche Besonderheiten von Stiftungen privaten Rechts finden Sie in der Bro-
schre Stiftungen (Herausgeber: Innenministerium Baden-Wrttemberg, Willy-
Brandt-Strae 41, 70173 Stuttgart).
NICHTRECHTSFHIGE UND RECHTSFHIGE STIFTUNGEN
Bei den Stiftungen sind nichtrechtsfhige und rechtsfhige Stiftungen zu unterschei-
den. Das Steuerrecht sieht fr beide Formen Steuerbegnstigungen vor, wenn die
vorgeschriebenen Voraussetzungen erfllt sind.
BEACHTEDie in dieser Broschre enthaltenen Ausfhrungen zur Gemeinntzigkeit
und zur Steuerpflicht innerhalb der angesprochenen Steuerarten gelten fr steuerbe-
gnstigte Stiftungen grundstzlich entsprechend.
FAMILIENSTIFTUNGEN
Familienstiftungen dienen ausschlielich dem Wohl einer oder mehrerer bestimmter
Familien. Sie knnen grundstzlich nicht als gemeinntzig anerkannt werden, da sie
nicht auf das Gemeinwohl ausgerichtet sind, sondern auf die Begnstigung der Stifter-
familie. Die Errichtung beziehungsweise die Aufhebung einer Familienstiftung unter-
liegt der Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer ( 7 Abs. 1 Nr. 8 und 9 ErbStG),
ebenso in Zeitabstnden von je 30 Jahren der Erbersatzsteuer ( 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).
Dadurch wird alle 30 Jahre ein Erbfall fingiert und die Familienstiftung einer entspre-
chenden Besteuerung unterworfen. Diese Steuerschuld kann nach 24 ErbStG im
Wege der Verrentung in 30 gleichen jhrlichen Teilbetrgen entrichtet werden, fr
die Verzinsung der Steuer ist von einem Zinssatz von 5,5 % auszugehen. Zu den Vor-
aussetzungen einer Erbschaftsteuerbefreiung von Kulturgtern (mglich bei Grund-
besitz, Kunstgegenstnden, Kunstsammlungen, wissenschaftlichen Sammlungen
und Bibliotheken und Archiven) siehe 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG.
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354 STIFTUNGEN STIFTUNGEN
VERMGENSBINDUNG BEI STIFTUNGEN
MITTELVERWENDUNG
Wie beim gemeinntzigen Verein mssen smtliche Mittel der gemeinntzigen Stif-
tung ausschlielich fr die satzungsmigen Zwecke verwendet werden. Auch der
Gewinn aus Zweckbetrieben und eventuell steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschftsbetrieben sowie der berschuss aus der Vermgensverwaltung drfen nur
fr die satzungsmigen Zwecke verwendet werden (vergleiche Seite 24 Mittelver-
wendung).
RCKLAGEN
Die Stiftung muss nach 55 Abs. 1 Nr. 5 AO ihre Mittel grundstzlich zeitnah fr ihre
steuerbegnstigten satzungsmigen Zwecke verwenden, das heit sptestens in den
auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren. Zulssig ist aller-
dings, dass die Stiftung im Jahr ihrer Errichtung und in den drei folgenden Kalender-
jahren berschsse aus der Vermgensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftli-
chen Geschftsbetrieben nach 14 AO ganz oder teilweise ihrem Vermgen zufhrt
( 62 Abs. 4 AO). Auerdem darf eine Stiftung Rcklagen in gleichem Umfang wie
andere steuerbegnstigte Krperschaften bilden (vergleiche Seite 24 Rcklagen).
AUFLSUNG
Bei Auflsung der Stiftung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf auch bei
gemeinntzigen Stiftungen das Vermgen nur fr steuerbegnstigte Zwecke verwen-
det werden.
Es ist zulssig, das Stiftungskapital und Zustiftungen von der Vermgensbindung
nach 55 Abs. 1 Nr. 4 AO auszunehmen und im Falle des Erlschens der Stiftung an
den Stifter oder seine Erben zurckfallen zu lassen. Hierbei ist aber zu beachten, dass
fr solche Stiftungen und Zustiftungen vom Spender nicht die Spendenvergnsti-
gung nach 10 b EStG beziehungsweise 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG in Anspruch genom-
men werden kann.
STIFTUNGSKAPITAL UND ZUSTIFTUNGEN
Sofern jedoch das Stiftungskapital und die Zustiftungen nicht von der Vermgens-
bindung ausgenommen werden, sind freiwillige Zuwendungen an eine inlndische
steuerbegnstigte Stiftung im Rahmen des 10 b EStG beziehungsweise 9 Abs. 1
Nr. 2 KStG steuerlich als Spenden abziehbar. Auerdem sind auch solche Zustiftun-
gen als Spende abzugsfhig, bei denen der Zuwendende erklrt, dass sie zur Erh-
hung des Stiftungsvermgens bestimmt sind. Zum erweiterten Spendenabzug bei
Stiftungen vergleiche Seite 81.
ZUSTIFTUNGEN AN GEMEINNTZIGE STIFTUNGEN
BEHANDLUNG BEI DER STIFTUNG
Die Zuwendung ist bei der Stiftung nach 13 Abs. 1 Nr. 16 b ErbStG steuerfrei, wenn
sie in den ideellen Bereich erfolgt. Unschdlich ist es, wenn die Stiftung einen
Zweckbetrieb unterhlt. Unterhlt sie einen sonstigen wirtschaftlichen Geschftsbe-
trieb, der im Verhltnis zur Verwirklichung steuerbegnstigter Zwecke nur von
untergeordneter Bedeutung ist, etwa einen kleinen Kantinenbetrieb, so ist dies
ebenfalls fr die Steuerfreiheit der Zuwendung bei der Stiftung unschdlich.
BEACHTEBei Zuwendungen, die einem sonstigen wirtschaftlichen Geschftsbetrieb
der Krperschaft zuflieen, ist jedoch stets die Steuerbefreiung ausgeschlossen.
Die unentgeltliche bertragung eines Grundstcks auf eine Stiftung anlsslich deren
Errichtung ist entweder als Grundstckserwerb von Todes wegen oder als Grund-
stcksschenkung unter Lebenden gem 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerb-
steuer befreit. Hat die Stiftung bei einem Stiftungsgeschft unter Lebenden Gegenleis-
tungen zu erbringen oder Auflagen zu bernehmen, die ber den erbschaftsteuerlich
magebenden Wert des Grundstcks hinausgehen, fllt Grunderwerbsteuer an ( 3
Nr. 2 Satz 2 GrEStG). Dies gilt auch fr den Fall, dass der Stifter sich an dem Grund-
stck einen Niebrauch oder eine beschrnkte persnliche Dienstbarkeit (zum Bei-
spiel ein Wohnrecht) vorbehlt ( 9 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG). Mangels Bereicherung ent-
fllt insoweit eine Schenkung.
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376 STIFTUNGEN STIFTUNGEN
BEHANDLUNG BEIM STIFTER
PRIVATVERMGEN
bertrgt der Stifter Teile seines Privatvermgens (etwa Wertpapiere oder Grundst-
cke) auf die Stiftung, so handelt es sich ertragsteuerlich um einen Vorgang in seiner
Privatsphre. Eine Steuerpflicht wird dadurch nicht ausgelst. Dies gilt auch fr den
Fall, dass er eine wesentliche Beteiligung im Sinne des 17 EStG in eine Stiftung ein-
bringt. Da die Einbringung unentgeltlich ist, fllt kein Veruerungsgewinn im Sinne
des 17 EStG an. Eine Gewinnverwirklichung tritt insoweit nicht ein (BFH vom 25.
November 1965, BStBl. 1966 III Seite 110). Die Unentgeltlichkeit entfllt auch dann
nicht, wenn der Stifter einen Teil der aus der Nutzung des Stiftungsvermgens zu
erzielenden Ertrge fr sich oder seine Angehrigen vorbehlt oder bestimmte Auf-
lagen in das Stiftungsgeschft aufnimmt. Derartige Auflagen sind keine Gegenleis-
tung. Die einschrnkenden Regelungen des 58 Nr. 6 AO bzw. ab 1.1.2014 62 AO
sind zu beachten. Zum so genannten Buchwertprivileg bei Zuwendungen an steu-
erbegnstigte Stiftungen aus einem Betriebsvermgen vergleiche Seite 86.
SELBSTLOSIGKEIT UND GEMEINNTZIGKEITSUNSCHDLICHE ZUWENDUNGEN AN DEN
STIFTER UND DESSEN ANGEHRIGE
DRITTELGRENZE
Nach 58 Nr. 6 AO (vor dem 1.1.2014 58 Nr. 5 AO) ist es fr die Gemeinntzigkeit
unschdlich, wenn eine Stiftung einen Teil ihres Einkommens, hchstens jedoch ein
Drittel, dazu verwendet, um in angemessener Weise den Stifter und seine nchsten
Angehrigen zu unterhalten, ihre Grber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren.
Diese Drittelgrenze bezieht sich auf den jeweiligen Veranlagungszeitraum. Mage-
bend ist das Einkommen, das im Durchschnitt der Jahre erzielt wird. Dabei gehren
zum Einkommen nicht nur das zu versteuernde Einkommen, sondern die gesamten
Ertrge, auch soweit sie steuerfrei sind. Der Begriff des nchsten Angehrigen ist
enger als der Begriff des Angehrigen nach 15 AO.
Der Kreis der nchsten Angehrigen umfasst Ehegatten, Eltern, Groeltern, Kinder,
Enkel, Geschwister, Pflegeeltern und Pflegekinder. Nicht zu diesem Personenkreis
gehren Dritte wie persnliche Freunde oder zum Beispiel die Haushlterin des Stif-
ters. Die Aufwendungen der Stiftung nach 58 Nr. 6 AO mssen sich unabhngig
von der Grenze von einem Drittel des Einkommens in einem angemessenen Rah-
men halten. Hierbei ist der Lebensstandard des Zuwendungsempfngers zu berck-
sichtigen.
Wird einer gemeinntzigen Stiftung Vermgen zugewendet, das bereits mit wirksam
begrndeten Ansprchen belastet ist (zum Beispiel Niebrauch, Grund- oder Ren-
tenschulden, Vermchtnisse aufgrund testamentarischer Bestimmungen des Zuwen-
denden), so ist die Erfllung dieser bernommenen Ansprche aus dem zugewende-
ten Vermgen keine schdliche Mittelverwendung im Sinne des 55 Abs. 1 Nr. 1 AO.
Aus den laufenden Ertrgen darf trotzdem insgesamt hchstens ein Drittel des Ein-
kommens der Stiftung sowohl fr die Erfllung der bernommenen Ansprche als
auch fr den Unterhalt des Stifters und seiner nchsten Angehrigen gemeinntzig-
keitsunschdlich verwendet werden.
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39KRPERSCHAFTSTEUER8 ERTRAGSTEUERPFLICHT GEMEINNTZIGER VEREINE
Ertragsteuerpflicht gemeinntziger Vereine
EINNAHMEBEREICHE GEMEINNTZIGER VEREINE
Steuerpflichtiger wirtschaftlicher
Geschftsbetrieb
(Freigrenze 35 000 Bruttoeinnahmen)
Steuerfreie Einnahmen
Vereinsgaststtte, sonstige Bewirtung von
Mitgliedern und Nichtmitgliedern
Werbung
Verkauf von gesammeltem oder gespen-detem Altmaterial
Entgeltliche berlassung von Sportanlagen
an Nichtmitglieder
Sportliche Veranstaltungen mit mehr als
45 000 Bruttoeinnahmen
Vereinsfeste
Vereinsausflge
Sonstige wirtschaftliche Bettigungen
(zum Beispiel Verkauf von Sportgerten)
Ideeller Bereich:
Mitgliedsbeitrge, Spenden, ffentlicheZuschsse
Allgemeiner Vereinsbereich
Steuerfreie Vermgensverwaltung:Zinsen, Pachtbetrge
Zweckbetriebe, z. B.
kulturelle Veranstaltungen, Konzerte,
Theaterauffhrungen mit Eintritt
Genehmigte Lotterien und Ausspielungen
Entgeltliche berlassung von Sportanlagenan Mitglieder
Sportveranstaltungen:
Entgeltliche Sportveranstaltungen (Brutto-einnahmen nicht mehr als 45 000 jhrlich)
Die bersicht stellt die Ertragsteuerpflicht bei gemeinntzigen Vereinen dar. Sie gilt
nicht fr die Umsatzsteuer. Alle Einnahmenbereiche des steuerpflichtigen wirt-
schaftlichen Geschftsbetriebs (siehe linke Spalte) mssen versteuert werden, wenn
ihr Gesamtbetrag die Freigrenze von 35 000 bersteigt.
Steuerfrei bleiben grundstzlich auch fr nicht gemeinntzige Vereine Mitglieds-
beitrge, Spenden und ffentliche Zuschsse.
Krperschaftsteuer
Die als gemeinntzig anerkannten Vereine sind von der Krperschaftsteuer grund-
stzlich befreit. Die Befreiung gilt allerdings insoweit nicht, als ein wirtschaftlicher
Geschftsbetrieb unterhalten wird. Ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschfts-
betrieb ist eine selbststndige nachhaltige Ttigkeit, durch die Einnahmen oder
andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die ber den Rahmen einer Ver-
mgensverwaltung hinausgeht.
STEUERBEFREIUNG
Steuerfrei sind folgende Ertrge:
1. Ertrge im ideellen Ttigkeitsbereich
a) Echte Mitgliedsbeitrge:
Ihre Befreiung von der Krperschaftsteuer setzt voraus, dass die Satzung
entweder
Art und Hhe der Mitgliedsbeitrge bestimmt oder einen bestimmten
Berechnungsmastab fr die Beitrge vorsieht oder
ein Organ bezeichnet, das die Beitrge der Hhe nach erkennbar fest-
setzt. Bei so genannten Kurzzeitmitgliedschaften kann das Finanzamt
prfen, ob es sich bei den Zahlungen nicht um verdeckte Entgelte fr
die Nutzung von Sportsttten oder die Teilnahme an Vereinsveranstal-
tungen handelt.
b) Spenden sowie Zuschsse der ffentlichen Hand, beispielsweise aus Lotto-
und Totomitteln und hnlichen Zuwendungen.
c) Schenkungen, Erbschaften, Vermchtnisse.
2. Ertrge aus Vermgensverwaltung
Bei den gemeinntzigen Vereinen erstreckt sich die Befreiung nicht nur auf
den eigentlichen ideellen Ttigkeitsbereich, sondern auch auf Ertrge aus der
Verwaltung von Vereinsvermgen.
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410 KRPERSCHAFTSTEUER KRPERSCHAFTSTEUER
Hierzu gehren zum Beispiel
a) Zinsen aus Bank- und Sparguthaben
b) Ertrge aus Wertpapieren
c) Mieten aus Grundbesitz und Erlse aus dem Verkauf von Grundstcken
und anderen Vermgensgegenstnden, soweit diese nicht in einem steuer-
pflichtigen wirtschaftlichen Geschftsbetrieb anfallen
d) Pachtzinsen aus der Verpachtung wirtschaftlicher Geschftsbetriebe, wie etwa
Gastwirtschaften, bernachtungsheimen, Werberechten und dergleichen.
BESTEUERUNG WIRTSCHAFTLICHER TTIGKEITEN
Die Steuerbefreiung wegen Gemeinntzigkeit erstreckt sich nicht auf wirtschaftliche
Geschftsbetriebe. Jedoch nicht jede wirtschaftliche Bettigung, durch die ein Verein
Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt, fhrt zur Besteuerung. Es ist
vielmehr zu unterscheiden, ob die wirtschaftliche Bettigung zu einem Zweckbetrieb
oder zu einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschftsbetrieb fhrt. Abgren-
zungsprobleme ergeben sich insbesondere im Bereich des so genannten Sponso-
rings. Hierunter werden Zuwendungen von Mitgliedern oder Dritten (regelmig
von Unternehmen) verstanden, die zwar einerseits zur Untersttzung beziehungs-
weise Frderung von Projekten im Rahmen der Verwirklichung steuerbegnstigter
Zwecke durch die Empfngerkrperschaft erbracht, mit denen aber andererseits
regelmig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder ffentlich-
keitsarbeit verfolgt werden. Zu nheren Einzelheiten vergleiche Seite 96.
ZWECKBETRIEBE
Zweckbetriebe sind solche,
die zur Verwirklichung der gemeinntzigen, mildttigen oder kirchlichen Zwe-cke unentbehrlich sind,
unmittelbar diese Zwecke verwirklichen und mit denen der Verein nicht in grerem Umfang in Wettbewerb zu steuerpflich-
tigen Betrieben derselben oder hnlicher Art tritt, als unbedingt notwendig ist.
Als Zweckbetriebe werden zum Beispiel angesehen:
a) Kulturelle Einrichtungen (Museen, Theater) und kulturelle Veranstaltun-
gen (Konzerte, Kunstausstellungen)
b) Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins:
Dazu gehrt auch die Erteilung von Sportunterricht (Sportkurse und Sport-
lehrgnge fr Mitglieder und Nichtmitglieder) sowie die Durchfhrung von
Sportreisen, wenn die sportliche Bettigung wesentlicher oder notwendiger
Bestandteil der Reise ist, wie Reisen zum Wettkampfort oder ins Trainings-
lager. Touristikreisen, bei denen die Erholung der Teilnehmer im Vorder-
grund steht, gehren dagegen n icht zu den sportlichen Veranstaltungen
(vergleiche Seite 42 Sportliche Veranstaltungen).
c) Genehmigte Lotterien und Ausspielungen, wenn der Reinertrag unmittel-
bar und ausschlielich zur Frderung mildttiger, kirchlicher oder gemein-
ntziger Zwecke verwendet wird (zur Genehmigung von Lotterien und zur
Lotteriesteuer vergleiche Seite 78).
d) Vermietungen von Sportsttten einschlielich der Betriebsvorrichtungen
fr sportliche Zwecke (wie etwa Tennispltze), soweit die Vermietung an
Mitglieder des Vereins fr kurze Dauer erfolgt (stundenweise Vermietung,
auch wenn die Stunden fr einen lngeren Zeitraum im Voraus festgelegt
werden). Eine langfristige Vermietung der Sportsttte ist dem Bereich der
steuerfreien Vermgensverwaltung zuzuordnen.
e) Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, Krankenhuser und Zweckbetriebe
im Sinne von 68 Nr. 1-5 AO.
KULTURELLE EINRICHTUNGEN
Kulturelle Veranstaltungen sind stets steuerbegnstigte Zweckbetriebe. Allerdings
ist die Bewirtung bei solchen Veranstaltungen stets ein steuerpflichtiger wirtschaftli-
cher Geschftsbetrieb. Das gilt auch, wenn Snger, Chorleiter und andere Offizielle
bewirtet werden.
Zum Begriff der sportlichen und kulturellen Veranstaltungen ( 67 a, 68 Nr. 7 AO)
ist auf Folgendes hinzuweisen:
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432 KRPERSCHAFTSTEUER KRPERSCHAFTSTEUER
Der Bundesfinanzhof hat zum Verstndnis des Begriffs der sportlichen Veranstaltung
im Gemeinntzigkeitsrecht Stellung genommen. Diese Ausfhrungen gelten sinnge-
m auch fr die steuerliche Beurteilung von kulturellen Veranstaltungen. Demnach
kann auch dann eine steuerbegnstigte sportliche oder kulturelle Veranstaltung im
Sinne der 67 a, 68 Nr. 7 AO vorliegen, wenn ein Sport- oder Kulturverein in Erfl-
lung seiner Satzungszwecke im Rahmen einer Veranstaltung einer anderen Person
oder Krperschaft eine sportliche oder kulturelle Darbietung erbringt. Die Veran-
staltung, bei der die sportliche oder kulturelle Darbietung prsentiert wird, braucht
keine steuerbegnstigte Veranstaltung zu sein.
BEISPIELE
1. Ein steuerbegnstigter Tanzsportverein tritt im Rahmen der geselligen Veranstaltung
eines Berufsverbands mit Tanzsporteinlagen (Schauauftritt) gegen Entgelt auf.
Der Auftritt gehrt als sportliche Veranstaltung zum Zweckbetrieb ( 67 a AO) des Tanz-
sportvereins.
2. Ein steuerbegnstigter Musikverein spielt gegen Entgelt im Festzelt einer Brauerei.
Der Auftritt des Musikvereins gehrt als kulturelle Veranstaltung zum Zweckbetrieb
( 68 Nr. 7 AO).
SPORTLICHE VERANSTALTUNGEN
Unentgeltlich durchgefhrte Sportveranstaltungen sind dem Bereich der ideellen
Vereinsbettigung zuzurechnen.
Gegen Entgelt durchgefhrte sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind ein
steuerbegnstigter Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschlielich Umsatzsteuer
insgesamt 45 000 (Zweckbetriebsgrenze) im Jahr nicht bersteigen (Folge: Ertrag-
steuerfreiheit, ermigter Umsatzsteuersatz fr Eintrittsgelder). Dabei kommt es
nicht darauf an, ob der Verein unbezahlte oder bezahlte Sportler einsetzt. berstei-
gen die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen die Zweckbetriebsgrenze von
45 000 jhrlich, so sind diese grundstzlich ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher
Geschftsbetrieb (Folge: Ertragsteuerpflicht bei berschssen, voller Umsatzsteuer-
satz). In diesem Fall besteht aber die Mglichkeit, eventuelle Verluste aus den entgelt-
lichen sportlichen Veranstaltungen mit berschssen aus (anderen) wirtschaftlichen
Ttigkeiten (zum Beispiel Gastronomie, Werbung) steuerrechtlich zu verrechnen.
Auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze kann auch verzichtet werden, aller-
dings besteht fr diese Option eine Bindungsfrist von fnf Jahren. In diesem Fall sind
die sportlichen Veranstaltungen auch wenn die Einnahmen mehr als 45 000 jhr-
lich betragen ein steuerbegnstigter Zweckbetrieb, wenn und soweit an den Veran-
staltungen keine bezahlten Sportler teilnehmen. Verluste aus dem entgeltlichen
Sportbereich knnen dann durch Mitgliedsbeitrge und Spenden ausgeglichen werden.
Betragen die Einnahmen nicht mehr a ls 45 000 im Jahr, kann auf die Behandlung
als Zweckbetrieb durch Option verzichtet werden, soweit der Verein bezahlte Sport-
ler einsetzt. In diesem Fall knnen berschsse aus anderen wirtschaftlichen
Geschftsbetrieben (etwa Vereinsfeste) mit Verlusten aus dem entgeltlichen Sport-
bereich verrechnet werden.
Die im Einzelfall gewnschte Option (5-Jahre-Bindung) muss dem Finanzamt bis zur
Unanfechtbarkeit des Krperschaftsteuerbescheides erklrt werden. Vom Verlustaus-
gleich mit berschssen aus wirtschaftlichen Aktivitten ausgeschlossen bleiben Ver-
luste der Vereine aus dem ideellen Vereinsbereich, wie der unentgeltliche Jugend- oder
Jedermannsport, aus dem Zweckbetriebsbereich und aus der Vermgensverwaltung.
Diese Regelung gewhrleistet, dass jeder Amateursportverein auch knftig alle sport-
lichen Veranstaltungen ohne Teilnahme bezahlter Sportler im steuerbegnstigten
Zweckbetriebsbereich durchfhren kann. Die Einrumung des Wahlrechts hinsicht-
lich der Anwendung der Zweckbetriebsgrenze stellt zwar eine Komplizierung der
steuerlichen Vorschriften dar. Sie erffnet den Sportvereinen jedoch Gestaltungs-
mglichkeiten und entspricht einem Anliegen der Spitzenverbnde des Sports.
Die nachfolgenden Schaubilder geben einen berblick ber die Optionsmglichkei-
ten eines Sportvereins und die damit verbundenen steuerlichen Folgen:
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454 KRPERSCHAFTSTEUER KRPERSCHAFTSTEUER
Jahresumsatz bis 45 000
= Steuerbegnstigter Zweckbetrieb
Veranst alt ung unter Einsatz bezahl ter Sport ler Veranst alt ung unter
Einsatz unbezahlter Sportler
Option
Folge:
Keine Behandlung als
Zweckbetrieb
Keine Option
Folge:
Behandlung als
ZweckbetriebBehandlung als
Zweckbetrieb
Verrechnungsmglichkeit
von Verlusten mit ber-
schssen aus anderen
wirtschaftlichenGeschftsbetrieben
Ertragsteuerpflicht bei
berschssen
voller Umsatzsteuersatz(derzeit 19 %)
Ertragsteuerfreiheit
ermigter Umsatzsteuer-
satz fr Eintrittsgelder
(derzeit 7 %)
Ertragsteuerfreiheit
ermigter Umsatzsteuer-
satz fr Eintrittsgelder
(derzeit 7 %)
Jahresumsatz ber 45 000
= Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschftsbetrieb
Veranstaltung unter Einsatz unbezahl ter Sportler Veranstaltung unter
Einsatz bezahlter Sportler
Keine Option
Folge:
Behandlung als wirtschaft-
licher Geschftsbetrieb
Option
Folge:
Behandlung als
ZweckbetriebBehandlung als wirtschaft-
licher Geschftsbetrieb
Verrechnungsmglichkeit
von Verlusten mit ber-
schssen aus anderenwirtschaftlichenGeschftsbetrieben
Ertragsteuerpflicht bei
berschssen
voller Umsatzsteuersatz(derzeit 19 %)
Ertragsteuerfreiheit
ermigter Umsatzsteuer-
satz fr Eintrittsgelder(derzeit 7 %)
Verrechnungsmglichkeitvon Verlusten mit ber-
schssen aus anderenwirtschaftlichen
Geschftsbetrieben Ertragsteuerpflicht bei
berschssen
voller Umsatzsteuersatz
(derzeit 19 %)
Als bezahlter Sportler gilt ein Sportler des Vereins, der mehr als 400 im Monat im
Jahresdurchschnitt an Aufwandsentschdigung erhlt (AEAO Tz. 32 zu 67 a).
BEISPIELE
1. Der Bruttoumsatz eines Vereins aus sportlichen Veranstaltungen betrgt 25 000 . An den
Veranstaltungen haben keine bezahlten Sportler teilgenommen.Zweckbetrieb
2. Der Bruttoumsatz des Vereins betrgt 25 000 . Die Veranstaltung wurde ausschlielich mit
bezahlten Sportlern durchgefhrt.
Zweckbetrieb, Optionsmglichkeit fr volle Steuerpflicht und eventueller Verlustausgleich.
3. Der Bruttoumsatz betrgt 50 000 . Es haben keine bezahlten Sportler teilgenommen.
Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschftsbetrieb, Optionsmglichkeit fr steuerbegn-
stigten Zweckbetrieb.
Die Bewirtung beziehungsweise Verkstigung ist stets ein steuerpflichtiger wirtschaft-
licher Geschftsbetrieb. Eine Differenzierung zwischen Wettkampfteilnehmern und
Zuschauern wird nicht vorgenommen.
STEUERPFLICHTIGER WIRTSCHAFTLICHER GESCHFTSBETRIEB
Unter einem wirtschaftlichen Geschftsbetrieb versteht man jede selbststndige
nachhaltige Ttigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile
erzielt werden und die ber den Rahmen einer Vermgensverwaltung hinausgeht.
Unterhlt ein Verein, bei dem die Voraussetzungen fr steuerliche Vergnstigungen
im brigen gegeben sind, einen wirtschaftlichen Geschftsbetrieb, beispielsweise
einen Gewerbebetrieb, einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen
sonstigen wirtschaftlichen Geschftsbetrieb, so ist er lediglich mit den Besteuerungs-
grundlagen (Vermgen, Umstze, Einknfte) steuerpflichtig, die diesem Geschfts-
betrieb zuzuordnen sind. Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschftsbetriebe sind vor
allem die von den Vereinen selbst betriebenen Gaststtten, Kantinenbetriebe, ber-
nachtungsheime, Vereinsheime, lnseratengeschfte in Vereinszeitschriften sowie die
Trikot- und selbst durchgefhrte Bandenwerbung. Mit den wirtschaftlichen Geschfts-
betrieben treten die Vereine in Wettbewerb zu gleichartigen steuerpflichtigen Unter-
nehmen, beispielsweise zum Gaststttengewerbe oder zu Werbeunternehmen. Die
Gewinne aus solchen wirtschaftlichen Geschftsbetrieben unterliegen der Krper-
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476 KRPERSCHAFTSTEUER KRPERSCHAFTSTEUER
schaft- und Gewerbesteuerpflicht. Es wird vorausgesetzt, dass durch den wirtschaftli-
chen Geschftsbetrieb sei es durch die erzielten berschsse oder auf eine andere
Weise mittelbar die gemeinntzigen Satzungszwecke gefrdert werden.
Sobald der Geschftsbetrieb in der Gesamtschau zum Selbstzweck wird und nicht
mehr dem gemeinntzigen Zweck untergeordnet ist, sondern ein davon losgelster
Zweck oder gar Hauptzweck der Bettigung, geht die Gemeinntzigkeit insgesamt
verloren. In diesem Fall ist der Verein dann insgesamt steuerpflichtig. berschsse
aus einem wirtschaftlichen Geschftsbetrieb mssen grundstzlich fr die steuerbe-
gnstigten Satzungszwecke verwendet werden.
BESTEUERUNGS-FRE IGRENZE VON 35 000
Alle wirtschaftlichen Bettigungen eines gemeinntzigen Vereins werden zu einem
einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschftsbetrieb zusammengefasst.
Gleichzeitig gilt eine umsatzbezogene Besteuerungs-Freigrenze von 35 000 . Dies
bedeutet, dass gemeinntzige Vereine mit Einnahmen (Bruttoumsatz) aus wirtschaft-
lichen Ttigkeiten wie etwa Vereinsgaststtte, Vereinsfeste aller Art, Banden- und
Trikotwerbung, Anzeigengeschfte bis zu 35 000 im Jahr von der Krperschaft-
steuer und Gewerbesteuer befreit bleiben.
Zu diesen Einnahmen gehren leistungsbezogene Einnahmen einschlielich Umsatz-
steuer aus dem laufenden Geschft, wie Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen
und Getrnken. Dazu zhlen auch erhaltene Anzahlungen.
Zu solchen leistungsbezogenen Einnahmen gehren zum Beispiel nicht:
Erlse aus der Veruerung von Wirtschaftsgtern des Anlagevermgens dessteuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschftsbetriebs,
Betriebskostenzuschsse sowie Zuschsse fr die Anschaffung oder Herstel-lung von Wirtschaftsgtern des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschftsbe-
triebs,
Investitionszulagen, der Zufluss von Darlehen, Entnahmen im Sinne des 4 Abs. 1 EStG,
Auflsungen von Rcklagen, erstattete Betriebsausgaben, etwa Umsatzsteuer, Versicherungsleistungen mit Ausnahme des Ersatzes von leistungsbezogenen
Einnahmen.
Bei der Berechnung des Bruttoumsatzes sind Einnahmen aus kulturellen Veranstal-
tungen nicht einzubeziehen. Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen sind nur
dann zu bercksichtigen, wenn die sportlichen Veranstaltungen keine steuerbegns-
tigten Zweckbetriebe sind.
BEISPIEL 1
Jahresumsatz aus wirtschaftlichen Bettigungen 30 000
Jahresumsatz aus sportlichen Veranstaltungen 7 500
(ohne bezahlte Sportler)
keine Krperschaftsteuer- und Gewerbesteuerpflicht
BEISPIEL 2
Jahresumsatz aus wirtschaftlichen Bettigungen 40 000
Jahresumsatz aus sportlichen Veranstaltungen 10 500 (ohne bezahlte Sportler)
Krperschaftsteuer- und Gewerbesteuerpflicht fr das steuerliche Einkommen (ber-
schuss) aus den wirtschaftlichen Bettigungen
keine Ertragsteuerpflicht fr die sportlichen Veranstaltungenkeine Verrechnungsmglichkeiten eventueller Verluste aus sportlichen Veranstaltungen mit
dem berschuss aus den wirtschaftlichen Bettigungen.
EINFHRUNG VON MISSBRAUCHSKLAUSELN
Um Missbruche durch vielfache Inanspruchnahme der Besteuerungsfreigrenze zu
verhindern, wurde die steuerliche Behandlung der Untergliederungen (Abteilungen)
von Vereinen ausdrcklich geregelt. Danach gelten funktionale Untergliederungen,
wie Fuball-, Handball- oder Tennisabteilungen von Sportvereinen nicht als selbst-
stndige Steuersubjekte und knnen die Besteuerungsfreigrenze von 35 000 nicht
gesondert fr sich in Anspruch nehmen. Die Besteuerungsgrundlagen sind damit
beim Hauptverein zu erfassen.
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498 KRPERSCHAFTSTEUER KRPERSCHAFTSTEUER
Die Aufteilung einer Krperschaft in mehrere selbststndige Krperschaften zum
Zwecke der mehrfachen Inanspruchnahme der Steuervergnstigung, das heit der
Besteuerungsfreigrenze von 35 000 , gilt als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmg-
lichkeiten. Eine Aufteilung einzig und allein mit dieser Zielrichtung wird mit steuer-
rechtlicher Wirkung von der Finanzverwaltung nicht anerkannt. Erfolgt die Trennung
und Verselbststndigung von Abteilungen aber nicht in erster Linie aus steuerlichen,
sondern beispielsweise aus sportlichen, wirtschaftlichen oder atmosphrischen
Grnden, so wird sie steuerlich anerkannt. Es muss sich jedoch dann um eine voll-
stndige Trennung handeln, das heit es muss ein neuer, eigenstndiger (rechts- oder
nichtrechtsfhiger) Verein entstehen, mit eigenen Organen, eigener Kassenfhrung
und Kassenhoheit, auf den der Altverein keine Einflussmglichkeiten haben darf.
Regionale Untergliederungen, zum Beispiel Ortsgruppen des DRK knnen dagegen
unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin als selbststndige Steuersubjekte mit
der Mglichkeit der Inanspruchnahme der Besteuerungsfreigrenze anerkannt wer-
den.
Ergibt sich aus der Summe aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschftsbetriebe
ein Verlust und wird dieser aus allgemeinen Mitteln der gemeinntzigen, mildttigen
oder kirchlichen Krperschaft, etwa aus Mitgliedsbeitrgen, Spenden, Ertrgen aus Ver-
mgensverwaltung abgedeckt, so kann dies zum Verlust der Gemeinntzigkeit fhren.
FREIBETRGE BEI DER KRPERSCHAFTSTEUER UND GEWERBESTEUER
Alle steuerbegnstigten Krperschaften / Vereine, die die Besteuerungsfreigrenze
von 35 000 berschreiten und steuerpflichtig werden, sowie alle nicht steuerbe-
gnstigten Vereine knnen bei der Krperschaftsteuer und der Gewerbesteuer einen
Freibetrag von 5 000 jhrlich in Anspruch nehmen. Verbleibt nach Abzug des Frei-
betrags ein zu versteuerndes Einkommen, so betrgt die Krperschaftsteuer hierauf
seit 2008 15 % dieses Betrages (zzgl. Solidarittszuschlag in Hhe von 5,5 % der Kr-
perschaftsteuer). Die Hhe der Gewerbesteuer hngt vom jeweiligen Hebesatz der
Gemeinde ab. Zur Gewerbesteuer im Einzelnen, siehe Seite 55 ff.
BEISPIEL
Krperschaft-
steuer
Gewerbe-
steuer
Einkommen / Gewerbeertrag
Abrundung des Gewerbeertrags
davon ab: Freibetrag
15 080
5 000
15 080
80
5 000
zu verst. Ei nkommen / verbleibender Betrag 10 080 10 000
darauf Krperschaftsteuer
= 15 % des zu versteuernden Einkommens
Gewerbesteuermessbetrag = 3,5 % des verbleibenden Betrags
1 512
350
GESTALTUNGSMGLICHKEITEN IM HINBLICK AUF DIE BESTEUERUNGS-FREIGRENZE
Die Besteuerung der Ertrge wirtschaftlicher Geschftsbetriebe kann oftmals dadurch
vermieden werden, dass der Verein einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschfts-
betrieb verpachtet.
1. VERPACHTUNG DER VEREI NSGASTSTTTE
VERPACHTUNG OHNE BETRIEBSAUFGABEERKLRUNG:
Der Verein kann die bisher selbstbewirtschaftete Vereinsgaststtte an einen fremden
Pchter verpachten, ohne dass eine Aufgabeerklrung abgegeben wird. In diesem Fall
mssen die Pachteinnahmen jedoch weiterhin als wirtschaftlicher Geschftsbetrieb
verpachtete Vereinsgaststtte erfasst und in die 35 000 Besteuerungsfreigrenze
einbezogen werden. Die Hhe der Pachteinnahmen ist aber regelmig geringer als
die in der Vereinsgaststtte erzielten Umstze.
VERPACHTUNG MIT BETRIEBSAUFGABEERKLRUNG:
Die berfhrung des einem wirtschaftlichen Geschftsbetrieb dienenden Verm-
gens aus dem steuerpflichtigen in den ertragsteuerfreien Bereich (ideeller Bereich
oder Vermgensverwaltung) stellt einen Vorgang dar, der nicht zur Aufdeckung von
stillen Reserven fhrt. Voraussetzung hierfr ist aber, dass Vermgen berfhrt wird,
das eine selbststndige Einheit, also einen eigenstndigen Betrieb oder Teilbetrieb
darstellt. Werden lediglich einzelne Wirtschaftsgter berfhrt, so hat dies weiterhin
die Versteuerung der stillen Reserven zur Folge.
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510 KRPERSCHAFTSTEUER KRPERSCHAFTSTEUER
Wird also die bisher selbstbewirtschaftete Gaststtte unter gleichzeitiger Erklrung
der Betriebsaufgabe und berfhrung smtlicher Wirtschaftsgter in den Bereich
der ertragsteuerfreien Vermgensverwaltung berfhrt, so unterliegen die in den
Wirtschaftsgtern enthaltenen stillen Reserven nicht der Besteuerung. Die Pachtein-
nahmen sind im Bereich der ertragsteuerfreien Vermgensverwaltung zu erfassen.
2. VERPACHTUNG VON WERBERECHTEN
Die Steuerpflicht fr den wirtschaftlichen Geschftsbetrieb Werbung kann unter
bestimmten Voraussetzungen durch die Verpachtung der Werberechte vermieden
werden. In diesem Fall erzielt der Verein insoweit Einnahmen aus steuerfreier Ver-
mgensverwaltung. Die entgeltliche bertragung des Rechts zur Nutzung von Wer-
beflchen auf der Sportkleidung (so genannte Trikotwerbung) und auf Sportgerten
ist jedoch stets als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschftsbetrieb zu behandeln.
Voraussetzung fr die steuerliche Anerkennung der Verpachtung der Werberechte als
steuerfreie Vermgensverwaltung ist aber, dass der Verein an der Durchfhrung der
Werbegeschfte nicht aktiv mitwirkt, eine personelle Trennung zwischen Vereinsvor-
stand und Geschftsfhrung beim Pchter besteht und dem Pchter (Werbeunterneh-
mer) ein angemessener Gewinn verbleibt. Letzteres wird von der Finanzverwaltung
bejaht, wenn dem Pchter mindestens 10 % des berschusses der Betriebseinnahmen
ber die Betriebsausgaben (ohne Pachtzahlungen) aus der Werbettigkeit verblei-
ben. Anderenfalls liegt beim berlassenden Verein (Verpchter) wegen der Annahme
eines Geflligkeitsvertrages beziehungsweise der steuerlichen Nichtanerkennung des
Pachtvertrages ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschftsbetrieb vor.
3. AUSLAGERUNG EINER FESTVERANSTALTUNG AUF EINE FESTGEMEINSCHAFT
Im Zusammenhang mit der Besteuerungsfreigrenze liegt die Frage nahe, ob bei der
Auslagerung einer Festveranstaltung auf eine Festgemeinschaft, bei den daran beteilig-
ten gemeinntzigen Vereinen nur der anteilige berschuss oder aber die anteiligen
Einnahmen in deren eigene 35 000 -Grenze einzubeziehen sind. Die Finanzverwaltung
vertritt hierzu die Auffassung, dass fr die Beurteilung, ob die Besteuerungsfreigrenze
berschritten wird, die anteiligen Einnahmen aus der Beteiligung magebl