2013-07 Steuertipps fuer Gemeinnuetzige Vereine

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  • 7/24/2019 2013-07 Steuertipps fuer Gemeinnuetzige Vereine

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    Steuertipps

    FRGEME

    INNTZIGE

    VEREINE

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    3VORWORT

    Vorwort

    ber vier Millionen Menschen in unserem Land enga-

    gieren sich freiwillig fr andere Menschen, Initiativen

    oder Projekte. Damit liegt Baden-Wrttemberg mit die-

    sem Engagement im Bundesvergleich an der Spitze. Ob

    im Sport- oder Kulturverein, im Umweltschutz oder in

    der Jugendarbeit, unsere Brgerinnen und Brger enga-

    gieren sich in vielfltigen Bereichen. Damit leisten sie

    einen wichtigen Beitrag fr unsere Gesellschaft. Denn

    das soziale Miteinander lebt von Menschen, die sich einbringen und fr andere ein-

    stehen. Deshalb ist es richtig, dass das ehrenamtliche Engagement auch im Steuer-

    recht gefrdert wird.

    Gerade in diesem Jahr haben wir gemeinsam mit dem Bund die gesetzlichen Rege-

    lungen fr gemeinntzige Organisationen verbessert. So wurde zum Beispiel die

    steuerfreie bungsleiterpauschale auf 2 400 und die steuerfreie Ehrenamtspau-

    schale auf 720 angehoben. Die neuen Regelungen geben den Vereinen mehr

    Rechtssicherheit bei der Verwendung ihrer Einnahmen.

    In der Vereinsbroschre gibt das Ministerium fr Finanzen und Wirtschaft einen

    berblick ber die Voraussetzungen fr Gemeinntzigkeit und Besteuerung. Auer-

    dem sind zahlreiche Mustervordrucke zur Vereinsgrndung und zum Spendenabzug

    enthalten.

    Fr weitere Ausknfte stehen Ihnen die Vereinsbeauftragten bei den Finanzmtern

    gerne zur Verfgung.

    Ihr

    Dr. Nils Schmid MdL

    Stellv. Ministerprsident und Minister fr Finanzen und Wirtschaft

    des Landes Baden-Wrttemberg

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    5 INHALT INHALT

    VEREINSSTRUKTUR 11

    RECHTSFORMEN 11

    TTIGKEITSBEREI CHE UND FINANZQUELLEN 11

    GEMEINNTZIGKEIT 13

    ERSTE SCHRITTE 13

    BERBLICK 14

    VORAUSSETZUNGEN FR DIE ANERKENNUNG

    DER GEMEINNTZIGKEIT ( 51 68 ABGABENORDNUNG (AO)) 15

    FESTSTELLUNG DER SATZUNGSMSSIGEN VORAUSSETZUNGEN

    NACH 60 A AO 17

    AUSSCHLIESSLICHKEIT 17

    FRDERUNG DER ALLGEMEINHEIT 18

    SELBSTLOSIGKEIT 19

    UNMITTELBARKEIT 22

    MITTELVERWENDUNG 24

    RCKLAGEN UND VERMGENSBILDUNG 24

    SATZUNG 27

    FRAGEN SIE DAS FINANZAMT 30

    ERKLRUNGSPFLICHTEN 31

    STIFTUNGEN 32

    DEFINITION 32

    GENEHMIGUNG 33

    GEMEINNTZIGKEIT 33

    VERMGENSBINDUNG 34

    ZUSTIFTUNGEN AN GEMEINNTZIGE STIFTUNGEN 35

    ERTRAGSTEUERPFLICHT GEMEINNTZIGER VEREINE 38

    EINNAHMEBEREICH E GEMEINNTZIGER VEREINE 38

    KRPERSCHAFTSTEUER 39

    STEUERBEFREIUNG 39

    BESTEUERUNG WIRTSCHAFTLICHE R TTIGKEITEN 40

    ZWECKBETRIEBE 40

    KULTURELLE EINRICHTUNGEN 41

    SPORTLICHE VERANSTALTUNGEN 42

    STEUERPFLICHTIGER WIRTSCHAFTLICHE R GESCHFTSBETRIEB 45

    FREIBETRGE BEI DER KRPERSCHAFTSTEUER UND GEWERBESTEUER 48

    GESTALTUNGSMGLICHKEITEN IM HINBLICK AUF DIE

    BESTEUERUNGSFREIGRENZE 49

    WIE WIRD DER GEWINN ERMITTELT? 53

    BETRIEBSEINNAHMEN 53

    BETRIEBSAUSGABEN 53

    GEWERBESTEUER 55

    UMFANG DER STEUERPFLICHT 55

    GRUNDLAGEN DER BESTEUERUNG 56

    GEWERBESTEUERMESSB ESCHEID DES FINANZAMTS 57

    GEWERBESTEUERBESCH EID DER GEMEINDE 58

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    7 INHALT INHALT

    UMSATZSTEUER 59

    ALLGEMEINES 59

    DIE STEUERBARKEIT DER VEREIN ALS UNTERNEHMER 59

    UMSTZE DES VEREINS 60

    STEUERBEFREIUNGEN 61

    NICHTERHEBUNG DER UMSATZSTEUER

    (KLEINUNTERNEHMERREGELUNG) 62

    STEUERBERECHNUNG 63

    VORSTEUERABZUG 65

    VORSTEUERPAUSCHALIERUNG 70

    UMSATZSTEUERERMSSIGUNG FR GEMEINSCHAFTEN,

    DIE AN SICH STEUERBEGNSTIGTE ZWECKE ERFLLEN 72

    VORANMELDUNGEN UND STEUERERKLRUNGEN 73

    ERBSCHAFT- UND SCHENKUNGSTEUER 74

    GRUNDSTEUER 75

    GRUNDERWERBSTEUER 77

    KRAFTFAHRZEUGSTEUER 77

    LOTTERIESTEUER 78

    SPENDEN 80

    I ALLGEMEINES 80

    II. HHE DES SPENDENABZUGS 81

    1. ZUWENDUNGEN AN GEMEINNTZIGE VEREINE, JURISTISCHE

    PERSONEN DES FFENTLICHEN RECHTS UND STIFTUNGEN

    ( 10 b Abs. 1 EStG) 81

    2. ZUWENDUNGEN IN DEN VERMGENSSTOCK EINER STIFTUNG

    ( 10 b Abs. 1 a EStG) 81

    III. VORAUSSETZUNGEN FR DEN SPENDENABZUG 82

    IV. VORAUSSETZUNGEN FR DEN ABZUG VON MITGLIEDSBEITRGE N 83

    V. SPENDENARTEN 84

    1. SACHZUWENDUNG 84

    2. BUCHWERTPRIVILEG FR SACHZUWENDUNGEN

    ( 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG) 86

    3. VERZICHT AUF ERSTATTUNG VON AUFWENDUNGEN

    (SO GENANNTE AUFWANDSSPENDEN) 86

    4. VORAUSSETZUNGEN EINER AUFWANDSSPENDE 87

    VI. ZUWENDUNGSBESTTIG UNG 89

    1. AUSSTELLEN VON ZUWENDUNGSBESTTIG UNGEN 89

    2. BESONDERHEITEN BEI GELDZUWENDUNGEN 91

    3. ERSTELLUNG VON SAMMELBESTTIGUNGEN 91

    4. BESONDERHEITEN BEI SACHSPENDEN 92

    5. BESONDERHEITEN BEI STIFTUNGEN 93

    6. VEREINFACHTER ZUWENDUNGSNACHWEIS 93

    7. VERTRAUENSSCHUTZ FR DEN GUTGLUBIGEN SPENDER 94

    8. HAFTUNG DES VEREINS 94

    SPONSORING 96

    SONDERPROBLEM SPONSORING 96

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    9 INHALT INHALT

    LOHNSTEUER 100

    I. VEREINE ALS ARBEITGEBER 100

    II. WER IST ARBEITNEHMER DES VEREINS ? 100

    III. EHRENAMTLICHE TTIGKEIT 103

    IV. PFLICHTEN ALS ARBEITGEBER 106

    1. DURCHFHRUNG DES STEUERABZUGS NACH DEN

    ALLGEMEINEN VORSCHRIFTEN 106

    1.1 BERGANGSZEITRAUM 106

    1.2 FORTFHRUNG DES PAPIERVERFAHRENS 107

    1.3 TEILNAHME AM ELSTAM-VERFAHREN 107

    2. PAUSCHALIERUNG DER LOHNSTEUER FR TEILZEITBESCHFTIGTE

    UND GERINGFGIG BESCHFTIGTE 108

    2.1 ALLGEMEINES 108

    2.1.1. BEMESSUNGSGRUNDLAGE FR DIE

    LOHNSTEUER 108

    2.1.2. SOLIDARITTSZUSCHLAG 109

    2.1.3. KIRCHENSTEUER 109

    2.2 PAUSCHALVERSTEUERUNG BEI KURZFRISTIGER

    BESCHFTIGUNG 109

    2.3 PAUSCHALVERSTEUERUNG BEI GERINGFGIGER

    BESCHFTIGUNG 110

    V. STEUERBEFREIUNG FR BESTIMMTE NEBENBERUFLICHE TTIGKEITEN 117

    1. BUNGSLEITERFREIB ETRAG 117

    2. EHRENAMTSFREIBETRAG 120

    3. STEUERBEFREIUNG FR EHRENAMTLICH TTIGE

    RECHTLICHE BETREUER 124

    VI. STEUERFREIER KOSTENERSATZ DURCH DEN VEREIN 124

    VII. STEUERFREIHEIT BESTIMMTER ZUSCHLGE ZUM ARBEITSLOHN 128

    VIII. LOHNKONTO, PERSNLICHE BESTEUERUNGSMERKMALE

    UND ELEKTRONISCHE LOHNSTEUERBESCHE INIGUNG 129

    IX. ANMELDUNG UND ABFHRUNG DER LOHNSTEUER 130

    X. ANRUFUNGSAUSKUNFT 131

    XI. BERPRFUNG DURCH DAS FINANZAMT 131

    XII. SOZIALVERSICHERUNG 132

    XIII. BEISPIELE 132

    STEUERABZUG BEI BESCHRNKT EINKOMMENSTEUERPFLICHTIGEN

    AUSLNDISCHEN KNSTLERN UND SPORTLERN 139

    KAPITALERTRAGSTEUER 141

    ALLGEMEINES 141

    KAPITALERTRAGSTEUER UND FREISTELLUNGSMGL ICHKEITEN 142

    SONSTIGE PERSONENZUSAMMENSCHL SSE 144

    VEREINFACHUNGSREGELUNG FR LOSE PERSONENZUSAMMENSCHLS SE 144

    ABKRZUNGEN 146

    ANHANG / VORDRUCKE 147

    ABGABENORDNUNG ( 51 68) 147

    EINKOMMENSTEUERGESETZ 158

    EINKOMMENSTEUER-DURCHFH RUNGSVERORDNUNG ( 50) 160

    MUSTERSATZUNG 162

    MUSTERSATZUNG FRDERVEREIN 163

    ZUWENDUNGSBESTTIG UNG MITGLIEDSBEITRAG / GELDZUWENDUNG 164

    SACHZUWENDUNG 165

    SAMMELBESTTIGUNG GELDZUWENDUNG 166

    GELDZUWENDUNG SPORTVEREIN 168

    GELDZUWENDUNG STIFTUNG DES PRIVATEN RECHTS 169

    SACHZUWENDUNG STIFTUNG DES PRIVATEN RECHTS 170

    BERSCHUSSERMITTLUNG 171

    STAATLICHE ZUSCHSSE 174

    IMPRESSUM 175

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    11VEREINSSTRUKTUR

    Vereinsstruktur

    RECHTSFORMEN

    Vereine, die gemeinntzige, mildttige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sind so

    genannte ideelle Vereine. Sie knnen rechtsfhig oder nichtrechtsfhig sein. Die

    Rechtsfhigkeit erlangt ein Verein, wenn er ins Vereinsregister eingetragen wird; er

    fhrt dann die Bezeichnung eingetragener Verein (e.V.). Bei der Besteuerung wird

    zwischen rechtsfhigen und nichtrechtsfhigen Vereinen kein Unterschied gemacht.

    TTIGKEITSBEREICHE UND FINANZQUELLEN

    Im Mittelpunkt der Vereinsttigkeit steht in der Regel die satzungsmige

    ideelle Aufgabenstellung.

    Beispiele:

    Frderung des Sports Frderung des Gesangs und der Musik Frderung der Heimatpflege und Heimatkunde.

    Da ein Verein jedoch von Idealen allein nicht leben kann, ist er zur Verwirklichung

    seiner Ziele im Allgemeinen auf finanzielle Mittel angewiesen. Von den Mitgliedern

    werden deshalb laufende Beitrge erhoben und vielfach auch zustzliche Spenden

    erwartet. Auerdem gewhrt die ffentliche Hand den Vereinen und ihren Verbn-

    den oftmals im Rahmen besonderer Programme Zuschsse zur Frderung der ideel-

    len Zwecke. Nhere Informationen ber diese Programme erhalten Sie beim Minis-

    terium fr Kultus, Jugend und Sport Baden-Wrttemberg, bei den Regierungsprsidien

    sowie bei den einzelnen Landesverbnden. Die Anschriften sind auf Seite 174 dieser

    Broschre abgedruckt.

    Durch eine aktive Vermgensverwaltung etwa durch verzinsliche Anlageformen

    der Geldmittel oder durch langfristige Vermietungen knnen Vereinen weitere Ein-

    nahmen zuflieen.

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    13GEMEINNTZIGKEIT2 VEREINSSTRUKTUR

    Ferner sind bei nahezu allen Vereinen wirtschaftliche Bettigungen anzutreffen.

    Dazu zhlen beispielsweise:

    Veranstaltungen kultureller, sportlicher oder geselliger Art gegen Eintrittsgeld Jahresfeste, Weihnachtsfeiern, Meisterschaftsfeiern, Sportfeste und hnliches Das Betreiben von Vereinsgaststtten.

    Steuerlich werden solche selbststndigen und nachhaltigen Ttigkeiten, durch die

    Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden, als wirtschaftlicher

    Geschftsbetrieb bezeichnet. Dient ein solcher Betrieb der notwendigen Verwirkli-

    chung der steuerbegnstigten Satzungszwecke des Vereins, ist er zur Erreichung die-

    ser Ziele unentbehrlich und tritt ferner mit seiner Unterhaltung kein schdlicher

    Wettbewerb zu vergleichbaren steuerpflichtigen Betrieben ein, so ist ein so genann-

    ter Zweckbetrieb gegeben. Aktivittsbereiche dieser Art werden bei gemeinntzi-

    gen, mildttigen und kirchlichen Zwecken dienenden Vereinen steuerlich gnstiger

    behandelt als diejenigen wirtschaftlichen Ttigkeiten, bei denen die Vereine in einen

    vermeidbaren Wettbewerb zu steuerpflichtigen Unternehmen treten.

    Die steuerlich bedeutsamen Ttigkeiten der Vereine zeigt folgendes Schaubild:

    Gemeinntzigkeit

    Vereine, die durch ihr zustndiges Finanzamt als gemeinntzige Personenvereinigun-

    gen im Sinne der steuerlichen Bestimmungen anerkannt werden, genieen Steuer-

    vorteile. Die Anerkennung der Gemeinntzigkeit ist deshalb fr jeden Verein von

    besonderer Bedeutung.

    ERSTE SCHRITTE BEI DER BEANTRAGUNG DER GEMEINNTZIGKEIT EINES VEREINES

    Es empfiehlt sich, Kontakt mit dem rtlich zustndigen Finanzamt aufzunehmen, in

    dem Sie den Entwurf der Vereinssatzung einreichen und um berprfung bitten.

    Die Abgabenordnung enthlt nur eine Mustersatzung aus steuerlichen Gesichts-

    punkten. Fr den Entwurf einer Vereinssatzung kann z. B. auf die Fachliteratur oder

    auf diverse Vorschlge im Internet fr eine Vereinssatzung zurckgegriffen werden

    werden.

    In Baden-Wrttemberg gibt es in jedem Finanzamt einen sogenannten Vereinsbeauf-

    tragten. An ihn knnen Sie sich mit Fragen zum Steuerrecht bei Vereinen wenden

    knnen.

    Zivilrechtliche Hinweise zum Vereinsrecht erhalten Sie auch ber die Broschre

    Rechtswegweiser zum Vereinsrecht des Justizministeriums Baden-Wrttemberg.

    Soll ein anerkannter gemeinntziger Verein ins Vereinsregister eingetragen werden,

    so ist die Eintragung kostenfrei; ein gemeinntziger Verein ist von der Zahlung der

    Gerichtsgebhren befreit, ihm knnen jedoch Auslagen auferlegt werden.

    Gemeinntziger Verein

    Ideel ler Bereich Vermgens-

    verwaltung

    Wirtschaftlicher Geschftsbereich

    SteuerbegnstigterZweckbetrieb

    Steuerpflichtigerwirtschaftlicher

    Geschftsbetrieb

    zum Beispiel

    Frderung von Sportund Kultur, Mit-

    gliedsbeitrge,

    Spenden und Zu-

    schsse

    zum Beispiel

    Geldanlage undlangfristige Vermie-

    tung von Vereinsver-

    mgen, wie zum

    Beispiel der Vereins-gaststtte

    zum Beispiel

    kulturelle und sport-

    liche Veranstaltun-gen bei Erfllung

    bestimmter Voraus-

    setzungen, geneh-

    migte Lotterien undAusspielungen zu

    steuerbegnstigten

    Zwecken

    zum Beispiel

    selbstbewirtschaftete

    Vereinsgaststtte,selbst durchgefhrte

    kommerzielle Wer-

    bung, Vereinsfeste

    und andere Wettbe-

    werbsbetriebe

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    154 GEMEINNTZIGKEIT GEMEINNTZIGKEIT

    BERBLICK BER DIE VORTEILE DER GEMEINNTZIGKEIT

    Die Vorteile der Gemeinntzigkeit lassen sich wie folgt zusammenfassen:

    grundstzlich Steuerbefreiungen bei der Krperschaftsteuer, Gewerbesteuer,Umsatzsteuer und Grundsteuer

    Begnstigung ehrenamtlicher Ttigkeiten Begnstigung von Zuwendungen/Spenden

    Die nachfolgende bersicht soll einen berblick ber die vorhandenen steuerlich zu

    beachtenden Vorschriften verschaffen. Weitere Einzelheiten knnen Sie aus den

    nachfolgenden Kapiteln zu den einzelnen Steuerarten ersehen.

    Gewerbeertrag

    unter Freibetragvon 5 000

    gewerbesteuerfrei

    grundstzlichkeine Umsatz-

    steuer und kein

    Vorsteuerabzug

    i.d.R. steuerfrei,sonst ermigte

    Umsatzsteuer mit

    7 % und voller

    Vorsteuerabzug

    ermigteUmsatzsteuer mit

    7 % und voller

    Vorsteuerabzug

    umsatzsteuer-

    pflichtig mit 19 %bzw. 7 % je nach

    Art der Leistung

    und voller

    Vorsteuerabzug

    Gemeinntziger Verein

    Ideel ler Bereich Vermgens-

    verwaltung

    Wirtschaftlicher Geschftsbereich

    Steuerbegnstig-

    ter Zweckbetrieb

    Steuerpflichtiger

    wirtschaftlicher

    Geschftsbetrieb

    nicht krperschaft-steuerpflichtig

    nicht krperschaft-steuerpflichtig,

    beachte aber

    5 Abs. 2 Nr. 1

    KStG partielle

    Steuerpflicht

    krperschaft-

    steuerfrei 65 68 AO

    krperschaft-

    steuerpflichtig 64 AO;

    jedoch Freigrenze

    von 35 000 ,

    d. h. sofern die

    Einnahmen einschl.Umsatzsteuer

    nicht hher kr-perschaftsteuerfrei

    nicht gewerbe-

    steuerpflichtig

    nicht gewerbe-

    steuerpflichtig

    gewerbesteuerfrei

    3 Nr. 6 GewStG

    gewerbesteuer-

    pflichtig;jedoch Freigrenze

    von 35 000 Ein-

    nahmen einschl.

    Umsatzsteuernicht berschrittenoder

    Weitere Besonderheiten bzw. Freibetrge/Freigrenzen:

    bungsleiterfreibetrag 2 400 (bis 31.12.2012: 2100) Ehrenamtspauschale 720 (bis 31.12.2012: 500 ) Sportliche Veranstaltungen gem. 67 a AO

    Entgeltlich durchgefhrte sportliche Veranstaltungen gelten kraft Gesetz als

    steuerbegnstigter Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschlielich Umsatz-

    steuer 45 000 nicht bersteigen (bis 31.12.2012: 35 000).

    Krperschaftsteuerfreibetrag: 5 000 Gewerbesteuerfreibetrag: 5 000 Bei der Umsatzsteuer sind hinsichtlich der Mitgliedsbeitrge Besonderheiten zu

    beachten.

    VORAUSSETZUNGEN FR DIE ANERKENNUNG DER GEMEINNTZIGKEIT ( 51 BIS 68

    ABGABENORDNUNG (AO))

    Nach den steuerlichen Vorschriften verfolgt ein Verein gemeinntzige Zwecke, wenn

    er nach Satzung und tatschlicher Geschftsfhrung ausschlielich und unmittelbar

    die Allgemeinheit selbstlos frdert. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Vereinen, die

    der Jugendhilfe oder der Altenhilfe dem Sport (einschlielich Schach) der Kunst und Kultur

    dienen.

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    176 GEMEINNTZIGKEIT GEMEINNTZIGKEIT

    FESTSTELLUNG DER SATZUNGSMSSIGEN VORAUSSETZUNGEN 60 A AO

    Mit dem Gesetz zur Strkung des Ehrenamts vom 21. Mrz 2013 (Gesetz vom

    21.03.2013 Bundesgesetzblatt Teil I 2013 Nr. 15 28.03.2013 S. 556 ) wurde eine Rege-

    lung eingefhrt, wonach die Einhaltung der satzungsmigen Voraussetzungen nach

    den 51, 59, 60 und 61 AO gesondert festgestellt wird. Diese neue Regelung soll

    den Vereinen im Vergleich zur frheren Handhabung mehr Rechts- und damit Pla-

    nungssicherheit erbringen. Die Feststellung der Satzungsmigkeit erfolgt auf Antrag

    des Vereins oder von Amts wegen bei der Veranlagung zur Krperschaftsteuer, wenn

    bisher noch keine Feststellung erfolgt ist. Diese bindende Feststellung ersetzt die bis-

    herige vorlufige Bescheinigung und kann mit dem Einspruch angefochten werden.

    AUSSCHLIESSLICHKEIT 56 AO

    Entscheidend ist, dass ein Verein ausschlielich gemeinntzige, mildttige oder

    kirchliche Zwecke und keine anderen Zwecke verfolgt. Ein Verein darf zwar mehrere

    steuerbegnstigte Zwecke nebeneinander verfolgen, die verwirklichten Zwecke

    mssen jedoch smtlich satzungsmige Zwecke sein. Auerdem bedeutet das Aus-

    schlielichkeitsgebot, dass ein Verein nicht steuerbegnstigt ist, wenn er neben sei-

    nen steuerbegnstigten Zwecken nicht steuerbegnstigte Zwecke verfolgt. Im

    Zusammenhang mit der Vermgensverwaltung und wirtschaftlichen Geschftsbe-

    trieben, die Nicht-Zweckbetriebe sind, folgt daraus, dass deren Unterhaltung der

    Steuerbegnstigung eines Vereins entgegensteht, wenn sie in der Gesamtschauzum

    Selbstzweck wird und in diesem Sinne neben die Verfolgung des steuerbegnstigten

    Zwecks des Vereins tritt. Die Vermgensverwaltung sowie die Unterhaltung eines

    Nicht-Zweckbetriebs sind aus Sicht des Gemeinntzigkeitsrechts nur dann unschd-

    lich, wenn sie um den steuerbegnstigten Zwecks willen erfolgen, in dem sie z. B. der

    Beschaffung von Mitteln zur Erfllung der steuerbegnstigten Aufgabe dienen.

    Ebenso als gemeinntzig werden z. B. folgende Zwecke anerkannt: Die Frderung

    der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingrtnerei des traditionellen Brauchtums einschlielich des Karnevals der Fastnacht und des Faschings der Soldaten- und Reservistenbetreuung des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports.

    Ein Verein muss die von ihm verfolgten steuerbegnstigten Zwecke in seiner Satzung

    klar und eindeutig verankern und hierbei die Vorgaben der Mustersatzung (Anlage 1

    zu 60 AO) beachten. Wesentlich fr die formelle Satzungsmigkeitdes Vereins

    sind auch die Formulierungen zur Vermgensbindung, die in der Vereinssatzung

    nicht fehlen drfen.

    In 52 Abs. 2 AO ist abschlieend geregelt, welche Zwecke als gemeinntzig anzuse-

    hen sind. 10 b EStG verweist fr die Zulssigkeit des Spendenabzugs auf die gemein-

    ntzigkeitsrechtliche Regelung des 52 AO. Hierdurch wird ein Gleichklang zwi-

    schen den gemeinntzigen und den zum Spendenabzug berechtigenden Zwecken

    erreicht. Spenden fr alle gemeinntzigen Zwecke sind damit steuerlich abziehbar

    (wegen der Einzelheiten zur Neufassung des 10 b EStG und zu den nderungen des

    Spendenabzugs vergleiche Seite 80 ff. Spenden).

    ffnungsklausel:Der abschlieende Katalog des 52 Abs. 2 AO wurde um eine

    ffnungsklausel erweitert. Danach kann ein Zweck, der nicht einem der in dem

    Katalog genannten Zwecke zugeordnet werden kann, fr gemeinntzig erklrt wer-

    den. Die Entscheidung hierber ist in jedem Bundesland von einer zentral zustndi-

    gen Stelle zu treffen. In Baden-Wrttemberg ist dies das Ministerium fr Finanzen

    und Wirtschaft. Zum Zwecke einer einheitlichen Rechtsanwendung hat sich dabei

    jedes Bundesland mit den anderen Bundeslndern abzustimmen. Ein in Baden-

    Wrttemberg ansssiger Verein, der diese ffnungsklausel nutzen mchte, erlutert

    dies im Rahmen des Besteuerungsverfahrens gegenber seinem rtlich zustndigen

    Finanzamt, das sich dann zum Zwecke der Abstimmung ber seine vorgesetzte

    Behrde an das Ministerium fr Finanzen und Wirtschaft Baden-Wrttemberg wen-

    det. Allerdings spielt diese Regelung in der Praxis kaum eine Rolle.

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    198 GEMEINNTZIGKEIT GEMEINNTZIGKEIT

    FRDERUNG DER ALLGEMEINHEIT 52 Abs. 1 AO

    MITGLIEDSBEITRAG / AUFNAHMEGEBHR

    Gemeinntziges Handeln erfordert, dass die Ttigkeit dem Wohl der Allgemeinheit

    auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet ntzt. Eine selbstlose Frderung

    der Allgemeinheit setzt dabei voraus, dass die Ttigkeit nicht nur einem eng begrenz-

    ten abgeschlossenen (exklusiven) Personenkreis, sondern einem reprsentativen

    Ausschnitt der Bevlkerung dient. Eine fr die Gemeinntzigkeit schdliche Begren-

    zung kann beispielsweise darin liegen, dass durch hohe Aufnahmegebhren oder

    Mitgliedsbeitrge der Allgemeinheit der Zugang zu dem Verein praktisch verwehrt

    wird. Bei Vereinen wird eine Frderung der Allgemeinheit noch angenommen, wenn

    die erhobenen Beitrge und Umlagen zusammen im Durchschnitt1 023 je Mit-

    glied und Jahr und daneben erhobene Aufnahmegebhren im Durchschnitt1 534

    fr die im Jahr neu aufgenommenen Mitglieder nicht bersteigen.

    INVESTITIONSUMLAGE

    Es ist fr die Gemeinntzigkeit eines Vereins unschdlich, wenn er neben den oben

    angefhrten Aufnahmegebhren und Mitgliedsbeitrgen, einschlielich sonstiger

    Mitgliedsumlagen, zustzlich eine Investitionsumlage erhebt: Diese darf hchstens

    5 113 innerhalb von 10 Jahren je Mitglied betragen. Die Mitglieder mssen die Mg-

    lichkeit haben, die Zahlung der Umlage auf bis zu 10 gleiche Jahresraten zu verteilen.

    Die Umlage darf nur fr die Finanzierung konkreter Investitionsvorhaben verlangt

    werden. Unschdlich ist neben der zeitnahen Verwendung der Mittel auch die Anspa-

    rung fr knftige Investitionsvorhaben im Rahmen von nach 62 Abs. 1 Nr. 1 4 AO

    zulssigen Rcklagen und die Verwendung fr Tilgungen von Darlehen, die fr die

    Finanzierung von Investitionen aufgenommen worden sind. Anstelle von Investi-

    tionsumlagen darf der Verein auch Investitionsdarlehen in gleicher Hhe unter den

    gleichen Bedingungen verlangen. Die Investitionsumlage und das Investitionsdar-

    lehen knnen auf neu eintretende Mitglieder beschrnkt werden.

    BEACHTEUmlagen sind keine steuerlich abziehbaren Spenden.

    SELBSTLOSIGKEIT 55 AO

    Ein Verein darf nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen. Das

    heit, das Vereinsleben darf nicht berwiegend auf eine gewinnbringende Geschfts-

    ttigkeit ausgerichtet sein.

    Auerdem darf ein Verein seinen Mitgliedern keine finanziellen und grundstzlich

    auch keine sachlichen Zuwendungen machen ( 55 AO). Sofern jedoch Annehmlich-

    keiten gewhrt werden, wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein

    blich und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind,

    wird die Gemeinntzigkeit des Vereins dadurch nicht berhrt.

    Hierzu hat die Finanzverwaltung in Baden-Wrttemberg folgende Auslegungsgrund-

    stze beschlossen:

    SACHZUWENDUNGEN

    Kleinere Aufmerksamkeiten sind unschdlich fr die Gemeinntzigkeit. Hier-unter fallen Sachzuwendungen, zum Beispiel Blumen, Geschenkkorb, Buch

    oder CD, bis zu einem Wert von 40 , die dem Vereinsmitglied aus Anlass per-

    snlicher Ereignissewie beispielsweise Geburtstag, Hochzeit oder persnli-

    ches Vereinsjubilum geschenkt werden. In begrndeten Ausnahmefllen darf

    die einzelne Sachzuwendung den Wert von 40 bersteigen. Aufwendungen fr

    Kranz- und Grabgebinde fr verstorbene Vereinsmitglieder sind auch ber 40

    hinaus in angemessener Hhe unschdlich.

    WEIHNACHTSFEIER

    Zu besonderen Vereinsanlssen knnen Vereinsmitglieder mit Aufmerksam-keiten bedacht werden, die ebenfalls unschdlich fr die Gemeinntzigkeit

    sind. Hierunter sind beispielsweise die unentgeltliche oder verbilligte Bewir-

    tung der Vereinsmitglieder bei der Weihnachtsfeier und der Hauptversammlung

    zu verstehen oder ein Zuschuss fr den Vereinsausflug, wie zum Beispiel die

    bernahme der Buskosten, bis zu einer Obergrenze von insgesamt hchstens

    40 je teilnehmendem Vereinsmitglied im Jahr.

  • 7/24/2019 2013-07 Steuertipps fuer Gemeinnuetzige Vereine

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    210 GEMEINNTZIGKEIT GEMEINNTZIGKEIT

    BEISPIEL

    Der Vereinskassierer eines Sportvereins vollendet 2013 sein 50. Lebensjahr. Auerdem

    wird er 2013 fr 25 Jahre Vereinszugehrigkeit geehrt. Am Vereinsausflug, der Hauptver-sammlung und der Weihnachtsfeier nimmt er in 2013 ebenfalls teil.

    Dem Vereinsmitglied knnen vom Verein im Jahr 2013 aus Anlass seiner persnlichen

    Ereignisse Sachzuwendungen bis zu einem Wert von grundstzlich insgesamt 80 (2 40 ) und fr seine Teilnahme an den besonderen Vereinsanlssen je zustzlich eine

    unentgeltliche Bewirtung im Wert von insgesamthchstens 40 gemeinntzigkeits-

    unschdlich zugewendet werden.

    Bei Vereinsausflgen gilt diese finanzielle Begrenzung von 40 jedoch dann nicht,

    wenn zum Beispiel im Rahmen von kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen

    am Zielort des Ausflugs Veranstaltungen stattfinden, die in Verbindung mit dem Ver-

    einsausflug stehen und die den eigentlichen steuerbegnstigten satzungsmigen

    Zwecken entsprechen. Dies kann z. B. die Teilnahme eines Gesangvereins an einem

    Sngerwettstreit sein; unmittelbar satzungsmige Zwecke sind in diesem Fall erfllt.

    Fr die an der Zielveranstaltung mitwirkenden Mitglieder liegt hinsichtlich der von

    der Krperschaft getragenen Kosten grundstzlich ohne Begrenzung eine gemeinnt-

    zigkeitsunschdliche Mittelverwendung im Sinne des 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO vor.

    BEACHTEUm sicherzustellen, dass bestimmte Zielveranstaltungen nicht die Gemein-

    ntzigkeit oder die steuerliche Anerkennung gefhrden, sind bestimmte Vorgaben zu

    beachten.

    KONZERTREISEN

    Eine (Auslands-)Reise beispielsweise kann nur dann als Konzertreise bercksichtigt

    werden, wenn sie ausschlielich oder weitaus berwiegend im Interesse des Vereins

    zur Erfllung seiner satzungsmigen Aufgaben unternommen wird. Die Verfolgung

    privater Interessen, wie etwa Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen

    Gesichtskreises, muss nach dem Anlass der Reise, dem vorgelegten Programm und

    der tatschlichen Durchfhrung so gut wie ausgeschlossen sein.

    Fr die Anerkennung einer (Auslands-)Reise als Konzertreise ist es deshalb nicht

    ausreichend, wenn durch die Reise die satzungsmigen Aufgaben des Vereins ledig-

    lich mitgefrdert werden. Von einer speziell ins Ausland gehenden Konzertreise

    kann deshalb nur dann ausgegangen werden, wenn das Reiseprogramm auf die

    besonderen Bedrfnisse des Vereins im Rahmen seiner satzungsmigen Zwecke

    zugeschnitten ist. Abzuwgen sind dabei die nachfolgenden Beurteilungsmerkmale,

    die fr einen Vereinsausflug oder fr eine Konzertreise sprechen:

    dargebotenes Programm Teilnehmerkreis Reiseroute Charakter der aufgesuchten Orte als beliebte Ziele des Tourismus fachliche Organisation Gestaltung der Wochenenden frei verfgbare Zeitabschnitte.

    Der Verein hat ausgehend von diesen Kriterien darzulegen und nachzuweisen, dass

    die Reise durch vereinsspezifische Bedrfnisse oder Ttigkeiten veranlasst war und

    damit der persnliche Erlebniswert der mitreisenden Vereinsmitglieder gegenber

    der satzungsmigen Vereinsbettigung nicht ins Gewicht fllt.

    Ob eine nahezu ausschlielich satzungsmige Veranlassung vorliegt, kann das

    Finanzamt nur im Einzelfall anhand bestimmter Merkmale der Reise und ihrer

    Gesamtwrdigung entscheiden. Hierfr ist erforderlich, dass der Verein den genauen

    Ablauf der Reise anhand eines eigenen Reiseberichts schildert.

    BEACHTEEs wird empfohlen, vor Antritt einer (Auslands-)Konzertreise die Reise-

    plne und die beabsichtigte Reisedurchfhrung mit dem Vereinsreferenten des

    zustndigen Finanzamts eingehend zu errtern und den Reiseablauf anhand geeigne-

    ter Aufzeichnungen nachprfbar festzuhalten. Entsprechendes gilt auch bei der

    Durchfhrung so genannter Sportreisen.

    ZAHLUNG AN EHRENAMTLICHEN VORSTAND

    Nach 3 Nr. 26 a EStG kann ein steuerbegnstigter Verein fr die Ttigkeit zum Bei-

    spiel der Mitglieder des Vorstands, des Kassierers, des Reinigungspersonals oder des

    Platzwartes steuerfrei ein Entgelt bis zur Hhe von 720 im Jahr bezahlen. Die Ent-

    geltzahlung muss allerdings von der Satzung gedeckt sein. Nach den zivilrechtlichen

    Regelungen ist dies bei Zahlungen an Vorstandsmitglieder, die ber den reinen

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    232 GEMEINNTZIGKEIT GEMEINNTZIGKEIT

    Ersatz tatschlich angefallener Kosten hinausgehen, nur dann der Fall, wenn die Sat-

    zung eine solche Zahlung (sog. Ttigkeitsvergtung) ausdrcklich zulsst.

    Hat ein Verein trotz entgegenstehender Satzung seinen Vorstnden eine Ttigkeitsver-

    gtung gezahlt, werden daraus jedoch von den Finanzmtern keine fr die Gemein-

    ntzigkeit schdlichen Folgerungen gezogen, wenn folgende Voraussetzungen erfllt

    sind:

    Die Zahlungen drfen nicht unangemessen hoch gewesen sein ( 55 Abs. 1Nr. 3 AO).

    Die Mitgliederversammlung hat bis zum 31. Dezember 2010 eine Satzungsnde-rung beschlossen, die die Zahlung einer Ttigkeitsvergtung zulsst.

    An die Stelle einer Satzungsnderung kann ein Beschluss des Vorstands treten,knftig auf die Zahlung von Ttigkeitsvergtungen zu verzichten. Dies gilt aller-

    dings nur fr Zahlungen, die vor dem 15.10.2009 an den Vorstand geleistet wur-

    den. Satzungswidrige Zahlungen nach dem 14.10.2009 bedrfen dagegen stets

    einer nderung der Satzung.

    UNMITTELBARKEIT 57 AO

    FRDER- ODER SPENDENSAMMELVEREIN

    Der Verein muss seinen steuerbegnstigten Zweck grundstzlich selbst verwirkli-

    chen. Ein Frder- oder Spendensammelverein, der die satzungsmige Aufgabe hat,

    fr die Verwirklichung der steuerbegnstigten Zwecke einer anderen, selbst steuer-

    begnstigten Krperschaft, wie des Hauptvereins, finanzielle Mittel zu beschaffen,

    kann grundstzlich ebenfalls als gemeinntzigen Zwecken dienend anerkannt wer-

    den. Dabei ist die Steuerbegnstigung der untersttzten Krperschaft dann nicht

    erforderlich, wenn es sich bei ihr um eine juristische Person des ffentlichen Rechts

    handelt. Ein gemeinntziger Frder- oder Spendensammelverein muss sich nicht

    darauf beschrnken, Spendengelder zu sammeln und diese weiterzuleiten. Er kann

    auch unmittelbar Aktivitten einer von ihm gefrderten Krperschaft untersttzen.

    So ist es beispielsweise mglich, dass ein Frder- oder Spendensammelverein eines

    Musikvereins unmittelbar die Kosten fr den Dirigenten, fr die Anschaffung des

    Notenmaterials oder fr Musikinstrumente bernimmt.

    HILFSPERSONEN

    Das Gebot der Unmittelbarkeit ist gem 57 Abs. 1 Satz 2 AO auch dann erfllt,

    wenn sich die steuerbegnstigte Krperschaft einer Hilfsperson bedient. Hierfr ist

    es erforderlich, dass das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken der Krper-

    schaft anzusehen ist, das heit die Hilfsperson nach den Weisungen der Krperschaft

    einen konkreten Auftrag ausfhrt. Dies ist nach den Umstnden des Falls, insbeson-

    dere nach den rechtlichen und tatschlichen Beziehungen, die zwischen der Krper-

    schaft und der Hilfsperson bestehen, zu beurteilen. Hilfsperson kann eine natrliche

    Person, eine Personenvereinigung oder eine juristische Person sein. Die Krper-

    schaft hat durch Vorlage entsprechender Vereinbarungen nachzuweisen, dass sie den

    Inhalt und den Umfang der Ttigkeit der Hilfsperson bestimmen kann. Als Vertrags-

    formen kommen etwa Arbeits-, Dienst- oder Werkvertrge in Betracht. Im Innenver-

    hltnis muss die Hilfsperson an die Weisung der Krperschaft gebunden sein, und

    die Ttigkeit der Hilfsperson muss den Satzungsbestimmungen der Krperschaft

    entsprechen. Diese hat nachzuweisen, dass sie die Hilfsperson berwacht. Die wei-

    sungsgeme Verwendung der Mittel ist von ihr sicherzustellen.

    Die Steuerbegnstigung einer Krperschaft, die nur ber eine Hilfsperson das Merk-

    mal der Unmittelbarkeit erfllt ( 57 Abs. 1 Satz 2 AO), ist unabhngig davon zu

    gewhren, wie die Hilfsperson gemeinntzigkeitsrechtlich behandelt wird.

    BEACHTEEin Handeln als Hilfsperson nach 57 Abs. 1 Satz 2 AO begrndet keine

    eigene steuerbegnstigte Ttigkeit.

    WIRTSCHAFTLICHE BETTIGUNGSMGLICHKEITEN

    Ein gemeinntziger Frder- oder Spendensammelverein kann auer der Sammelt-

    tigkeit grundstzlich steuerpflichtige wirtschaftliche Aktivitten durchfhren. ber-

    steigen die daraus erzielten Einnahmen die Besteuerungsfreigrenze von 35 000 (ver-

    gleiche hierzu Seite 48) nicht, fllt Umsatzsteuer an. Der verbleibende berschuss ist

    dem gefrderten Verein zur Verfgung zu stellen.

    Entscheidend fr die steuerrechtliche Arbeit des Frder- oder Spendensammelver-

    eins ist die wirtschaftliche und rechtliche Trennung von Verein und Frderverein.

    Nach auen wird diese Trennung am deutlichsten dadurch dokumentiert, dass die

    Vorstandschaft beider Vereine nicht personenidentisch ist.

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    254 GEMEINNTZIGKEIT GEMEINNTZIGKEIT

    MITTELVERWENDUNG 55 Abs. 1 Nr. 5 AO

    ZEITNAHE MITTELVERWENDUNG

    Der Verein hat die ihm zur Verfgung stehenden Mittel und Sachwerte (vorbehalt-

    lich der Regelungen zur Rcklagenbildung in 62 AO) zeitnah fr seine satzungsm-

    igen Zwecke einzusetzen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die

    Mittel sptestens in dem auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschafts-

    jahren fr die steuerbegnstigten satzungsmigen Zwecke verwendet werden. Die

    Herkunft der Mittel spielt dabei keine Rolle: Der Verein muss Beitrge, Spenden,

    Zinsen, Miet- und Pachtertrge, Gewinne aus Betrieben, Einrichtungen und Veran-

    staltungen fr seine Zweckaufgaben verwenden.

    BEACHTEEin Verein darf beispielsweise mit den steuerbegnstigten Mitteln nicht die

    Verluste des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschftsbetriebes oder der Verm-

    gensverwaltung abdecken, anderenfalls verliert er seine Steuerbegnstigung.

    Bestimmte Zuwendungen zum Vermgen des Vereins unterliegen nicht dem Gebot

    der zeitnahen Mittelverwendung, 62 Abs. 3 AO:

    a) Zuwendungen aus einer Erbschaft, wenn der Erblasser keine Verwendung fr

    den laufenden Aufwand des Vereins vorgesehen hat

    b) Zuwendungen, die ausdrcklich fr das Vermgen des Vereins bestimmt sind

    c) Zuwendungen aufgrund eines Spendenaufrufs des Vereins ausdrcklich zur Ver-

    mgensaufstockung

    d) Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermgen gehren, wie etwa die

    Schenkung eines Mietwohngrundstckes.

    RCKLAGEN UND VERMGENSBILDUNG 62 AO

    Mit dem Ehrena mtsstrkungsgesetz vom 21.03.2013 wurde mit Wirkung ab

    01.01.2014die Rcklagenbildung in 62 AO geregelt und zusammengefasst. (Zuvor

    waren diese Regelungen aber bereits teilweise in modifizierter Form in 58 AO bei

    den steuerlich unschdlichen Bettigungen enthalten.)

    Abweichend vom Grundsatz der Mittelverwendung drfen danach Vereine auch

    Frdervereine zu festgelegten Zwecken aus bestimmten Einknften folgende

    Rcklagen bilden:

    1. RCKLAGE 62 Abs. 1 N r. 1 AO

    Diese Rcklage war bereits bisher in 58 Nr. 6 AO a.F. enthalten und wurde inhalts-

    gleich in 62 Abs. 1 Nr. 1 AO bernommen. Voraussetzung fr die Bildung einer sol-

    chen Rcklage ist, dass ohne sie die steuerbegnstigten satzungsmigen Zwecke

    nachhaltig nicht erfllt werden knnten. Die Mittel mssen fr bestimmte steuerbe-

    gnstigte satzungsmige Vorhaben angesammelt werden, beispielsweise Bau oder

    Erweiterung einer Sportplatzanlage oder Durchfhrung einer groen Musik- und

    Sportveranstaltung. Dabei mssen fr die Verwirklichung des Projektes bereits kon-

    krete Zeitvorstellungen bestehen.

    2. RCKLAGE WIEDERBESCHAFFUNG 62 Abs. 1 Nr. 2 AO

    Fr die beabsichtigte Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgtern, die zur Verwirkli-

    chung des Satzungszwecks erforderlich sind, darf eine Rcklage gebildet werden. Die

    Hhe fr die Zufhrung richtet sich nach der Hhe der regulren Absetzung fr

    Abnutzung des zu ersetzenden Wirtschaftsguts .

    3. FREIE RCKLAGE NACH 62 Abs. 1 Nr. 3 AO

    Die bisher in 58 Nr. 7 Buchst a AO a.F. ist nun in 62 Abs. 1 Nr. 3 AO geregelt. Die

    Zufhrung zu dieser Rcklage darf bis zu einem Drittel des berschusses aus Verm-

    gensverwaltung und darber hinaus bis zu 10 % der sonstigen nach 55 Abs. 1 Nr. 5

    AO zeitnah zu verwendenden Mittel betragen. Gemeint sind damit berschsse

    beziehungsweise Gewinne aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschftsbetrieben

    und Zweckbetrieben sowie die Bruttoeinnahmen aus dem ideellen Bereich. Bei

    Anwendung der Regelungen des 64 Abs. 5 und 6 AO knnen in die Bemessungs-

    grundlage zur Ermittlung der Rcklage statt der geschtzten beziehungsweise pau-

    schal ermittelten Gewinne die tatschlichen Gewinne einbezogen werden. Ergibt die

    Berechnung der 10 %-Rcklage einen hheren Betrag als am Jahresende an Mitteln

    tatschlich noch vorhanden ist weil mehr als 90 % der vereinnahmten ideellen Mit-

    tel verwendet wurden , wird die Rcklage auf den Betrag der tatschlich noch vor-

    handenen Mittel beschrnkt. Ist der Hchstbetrag fr die Bildung der freien Rck-

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    276 GEMEINNTZIGKEIT GEMEINNTZIGKEIT

    Berechnung

    Fr das Jahr 2013

    Bemessungsgrundlage

    Gewinn aus steuerpflichtigem wirtschaftlichem

    Geschftsbetrieb A

    Verlust aus steuerpflichtigem wirtschaftlichem

    Geschftsbetrieb B

    6 000

    2 000

    4 000 4 000

    Gewinn aus Zweckbetrieb A

    Verlust aus Zweckbetrieb B

    1 000

    3 000

    2 000 0

    Ideelle Einnahmen

    (Zuschsse, Spende, Mitgliedsbeitrge) + 8 000

    Summe 12 000

    Hiervon 10 % Von diesen zeitnah zu verwendenden Mitteln am

    31. Dezember 2013 noch vorhanden

    1 200

    1 000

    Rcklagen nach 62 Abs. 1 Nr. 3 AO 1 000

    lage in einem Jahr nicht ausgeschpft, kann diese unterbliebene Zufhrung in den

    folgenden zwei Jahren nachgeholt werden.

    4. RCKLAGE ZUM ERWERB VON GESELLSCHAFTSRECHTEN 62 Abs. 1 Nr. 4 AO

    Die bisher in 58 Nr. 7 Buchst. b AO a.F. vorhandene Regelung wurde neu struktu-

    riert. Fr den Erwerb von Gesellschaftsrechten, die dem Erhalt der prozentualen

    Beteiligung dienen darf eine Rcklage gebildet werden. Hierbei mindert allerdings

    die Hhe dieser Rcklage die o.g. freie Rcklage.

    FORM DER RCKLAGEN

    NACHWEISE Alle Rcklagen mssen von der steuerbegnstigten Krperschaft in ihrer

    Rechnungslegung, etwa durch eine Vermgensbersicht, gegebenenfalls in einer

    Nebenrechnung ausgewiesen werden, sodass eine Kontrolle jederzeit und ohne

    besonderen Aufwand mglich ist. Soweit Mittel nicht schon im Jahr des Zuflusses fr

    die steuerbegnstigten Zwecke verwendet oder zulssigerweise dem Vermgen (Rck-

    lagen) zugefhrt werden, muss ihre zeitnahe Verwendung nachgewiesen werden.

    MITTELVERWENDUNGSFRIST BEI UNZULSSIGERWEISE GEBILDETEN RCKLAGEN

    Das Finanzamt kann der gemeinntzigen Krperschaft eine Frist fr die Verwendung

    der Mittel setzen, wenn Mittel angesammelt wurden, ohne dass die Voraussetzungen

    des 62 AO vorliegen. Werden die Mittel innerhalb dieser Frist fr steuerbegnstigte

    Zwecke verwendet, gilt die tatschliche Geschftsfhrung der gemeinntzigen Kr-

    perschaft als ordnungsgem ( 63 Abs. 4 AO).

    SATZUNG 60 AO

    Die steuerliche Anerkennung der Gemeinntzigkeit setzt nicht nur voraus, dass der

    Verein tatschlich gemeinntzige Zwecke verfolgt, sondern er muss dies auch in sei-

    ner Satzung festlegen. Bei der Formulierung der Satzung ist Anlage 1 zu 60 AO zu

    beachten. In der Satzung muss vor a llem zum Ausdruck kommen,

    dass der Verein ausschlielich und unmittelbar gemeinntzige Zwecke selbstlosverfolgt, wobei diese im Einzelnen aufzufhren sind

    dass die Mittel des Vereins nur fr satzungsmige Zwecke verwendet werdenund die Mitglieder keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder

    auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten

    dass der Verein keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereinsfremd sind, oder durch unverhltnismige hohe Vergtungen begnstigt

    dass bei Auflsung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks dasVermgen nur fr steuerbegnstigte Zwecke verwendet werden darf (Grundsatz

    der Vermgensbindung).

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    298 GEMEINNTZIGKEIT GEMEINNTZIGKEIT

    BEACHTEIn der Satzung muss die Beschreibung des Zwecks einschlielich der vorge-

    sehenen Mittel zur Erreichung des Zwecks so eindeutig sein, dass ohne weitere

    Erklrung erkennbar ist, ob der Verein eine steuerbegnstigte Zielsetzung hat und

    wie diese verwirklicht werden soll.

    Die brigen zivilrechtlichen Voraussetzungen sind in der Broschre Rechtswegwei-

    ser zum Vereinsrecht dargestellt. Sie ist zu beziehen ber das Justizministerium

    Baden-Wrttemberg, Schillerplatz 4, 70173 Stuttgart.

    Es empfiehlt sich, diese Bestimmungen nach einer amtlichen Mustersatzung etwa

    wie folgt zu fassen:

    Mustersatzung

    1 Der Verein _________________________ mit Sitz in ________________ verfolgt aus-

    schlielich und unmittelbar gemeinntzige / mildttige / kirchliche Zwecke (nicht

    verfolgte Zwecke streichen) im Sinne des Abschnitts Steuerbegnstigte Zweckeder Abgabenordnung.

    Zweck des Vereins ist _____________________________ ____ (zum Beispiel die

    Frderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst undKultur, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, der Jugend- und

    Altenhilfe, des ffentlichen Gesundheitswesens, des Sports, die Untersttzung

    hilfsbedrftiger Personen).

    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch ______________________

    (beispielsweise die Durchfhrung wissenschaftlicher Veranstaltungen und For-

    schungsvorhaben, Vergabe von Forschungsauftrgen, Unterhaltung einer Schule,

    einer Erziehungsberatungsstelle, Pflege von Kunstsammlungen, Pflege des Lied-

    gutes und des Chorgesanges, Errichtung von Naturschutzgebieten, Unterhaltungeines Kindergartens, Kinder-, Jugendheims, Unterhaltung eines Altenheims, eines

    Erholungsheimes, Bekmpfung des Drogenmissbrauchs, des Lrms, Errichtung

    von Sportanlagen, Frderung sportlicher bungen und Leistungen).

    2 Der Verein ist selbstlos ttig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

    Zwecke.

    3 Mittel des Vereins drfen nur fr die satzungsmigen Zwecke verwendet werden.

    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,

    oder durch unverhltnismig hohe Vergtungen begnstigt werden.

    5 Bei Auflsung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegnstigter Zwecke fllt das

    Vermgen des Vereins an

    den / die / das_________________________________________________ (Bezeichnungeiner juristischen Person des ffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegn-

    stigten Krperschaft), der / die / das es unmittelbar und ausschlielich fr gemein-

    ntzige, mildttige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat,

    oder

    an eine Krperschaft des ffentlichen Rechts oder eine steuerbegnstigte Krper-

    schaft zwecks Verwendung fr_______________________________________________

    (Angabe eines bestimmten gemeinntzigen, mildttigen oder kirchlichen Zwecks,

    zum Beispiel Frderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung,der Untersttzung von Personen, die im Sinne von 53 AO wegen _______________

    bedrftig sind, Unterhaltung des Gotteshauses in _____________________________).

    Die weiteren Satzungsbestimmungen, beispielsweise ber die Organe des Vereins

    oder die Rechte und Pflichten der Mitglieder sind fr steuerliche Zwecke abgese-

    hen von der Regelung der Mitgliedsbeitrge im Allgemeinen ohne Bedeutung.

    Da diese Mustersatzung den spezifischen Besonderheiten von Frdervereinen nicht

    gengend Rechnung trgt, knnen Frdervereine statt der allgemeinen Mustersat-

    zung wie bisher schon folgende Mustersatzung fr Frdervereine verwenden:

    Mustersatzung Frderverein

    1 Name und Sitz

    (1) Der ________________ mit Sitz in _____________verfolgt ausschlielich und unmit-telbar gemeinntzige mildttige kirchliche Zwecke (nicht verfolgte Zwecke

    streichen) im Sinne des Abschnitts Steuerbegnstigte Zwecke der Abgabenord-

    nung.

    2 Zweck

    (1) Zweck des Vereins ist die Frderung ___________________________ (Der Frder-

    katalog des 52 Abs. 2 AO ist abschlieend. Die Frderzwecke sollen den vorge-

    gebenen Wortlaut haben. Nur die Frderzwecke auffhren, die tatschlich auch

    gefrdert werden knnen. Nichtzutreffende Frderzwecke sind zu streichen.).(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch _________________

    ____________________ (z. B. die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne

    des 58 Nr. 1 AO (die Angabe der gefrderten Krperschaft ist mglich, aber nicht

    zwingend)

  • 7/24/2019 2013-07 Steuertipps fuer Gemeinnuetzige Vereine

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    310 GEMEINNTZIGKEIT GEMEINNTZIGKEIT

    In Mischfllen, d. h. der Verein frdert unmittelbar gemeinntzige Zwecke selbst,

    gibt aber auch Mittel im Umfang des 58 Nr. 1 AO weiter an andere gemeinnt-

    zige Krperschaften:

    (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch __________________

    (z. B. Durchfhrung wissenschaftlicher Veranstaltungen, Pflege von Kunstsamm-lungen, Unterhaltung eines Kindergartens, Bekmpfung des Drogenmissbrauchs

    usw.).

    Daneben kann der Frderverein auch die ideelle und finanzielle Frderung anderer

    steuerbegnstigter Krperschaften, von Krperschaften des ffentlichen Rechts(die Angabe der gefrderten Krperschaft ist mglich, aber nicht zwingend.) zur

    ideellen und materiellen Frderung und Pflege der ____________ (Benennung von

    entsprechenden Zwecken) im Sinne des 58 Nr. 1 AO vornehmen.

    3 Selbstlosigkeit

    (1) Der Verein ist selbstlos ttig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

    Zwecke.

    (2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Krperschaft fremd sind,

    oder durch unverhltnismig hohe Vergtungen begnstigt werden.

    4 Auflsung des Vereins / Wegfall der bisherigen steuerbegnstigten Zwecke

    (1) Bei Auflsung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegnstigter Zwecke fllt das

    Vermgen des Vereins an (Auswahl einer der beiden unten stehenden Varianten)

    1. den / die / das ______________________________ (Bezeichnung einer juristischenPerson des ffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegnstigten Krper-

    schaft), der / die / das es u nmittelbar und ausschlie lich fr gemein ntzige, mild-

    ttige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

    2. eine juristische Person des ffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegn-stigte Krperschaft zwecks Verwendung fr _____________________ (Angabe

    eines bestimmten gemeinntzigen, mildttigen oder kirchlichen Zwecks).

    FRAGEN SIE DAS FINANZAMT

    SATZUNGSBESTIMMUNG

    Bei der Abfassung der steuerlich wichtigen Satzungsbestimmungen sind die Finanz-

    mter gerne behilflich. Zur Vermeidung nachtrglicher Satzungsnderungen und

    etwaiger zustzlicher Kosten ist es zweckmig, den Satzungsentwurf vor Beschluss-

    fassung durch die Mitgliederversammlung und gegebenenfalls vor Eintragung in das

    Vereinsregister dem Finanzamt zur Prfung vorzulegen. Da dem Finanzamt auch jede

    sptere Satzungsnderung mitgeteilt werden muss, sollten geplante nderungen mit

    dem Finanzamt ebenfalls schon vor Beschlussfassung besprochen werden.

    GEMEINNTZIGKEIT

    ber die Steuerbefreiung wegen Gemeinntzigkeit kann das Finanzamt in rechtsver-

    bindlicher Form nur fr den einzelnen Steuerabschnitt (Kalenderjahr) durch Ertei-

    lung eines Steuerbescheids oder eines Freistellungsbescheids entscheiden. Die Fest-

    stellung der satzungsmigen Voraussetzungen erfolgt entsprechend 60 a AO auf

    Antrag der Krperschaft oder von Amts wegen bei der Veranlagung zur Krperschaft-

    steuer, wenn bisher noch keine Feststellung erfolgt ist. Die gesonderte Feststellung

    ist fr die Besteuerung des Vereins und der Steuerpflichtigen, die Zuwendungen in

    der Form von Spenden und Mitgliedsbeitrgen an den Verein erbringen, bindend.

    Die Finanzmter berprfen in gewissen Zeitabstnden, ob die Voraussetzungen der

    Gemeinntzigkeit satzungsmig und tatschlich weiterhin erfllt sind. Zu diesem

    Zweck werden den Vereinen, soweit sie nicht bereits der laufenden Umsatzbesteue-

    rung unterliegen, etwa alle drei Jahre Steuererklrungsformulare zugesandt..

    ERKLRUNGSPFLICHTEN

    Der Verein muss steuerrechtliche Aufzeichnungs-, Erklrungs- und Sorgfaltspflichten

    beachten. Das gilt auch fr das richtige Ausstellen von Zuwendungsbesttigungen.

    Sofern der Verein die an die Gemeinntzigkeit geknpften Anforderungen nicht ein-

    hlt, kann die Gemeinntzigkeit aberkannt werden, wodurch die volle Steuerpflicht

    eintritt und Zuwendungen nicht mehr steuerwirksam an den Verein geleistet werden

    knnen.

  • 7/24/2019 2013-07 Steuertipps fuer Gemeinnuetzige Vereine

    17/89

    332 STIFTUNGEN STIFTUNGEN

    GENEHMIGUNG EINER STIFTUNG

    STIFTUNGEN DES FFENTLICHEN RECHTS

    Die Genehmigung einer Stiftung wird nach 5 StiftG durch die Stiftungsbehrde

    erteilt. In Baden-Wrttemberg ist Stiftungsbehrde bei rechtsfhigen Stiftungen des

    Brgerlichen Rechts das Regierungsprsidium, in dessen Bezirk die Stiftung ihren

    Sitz hat oder haben soll. Neben Stiftungen des privaten Rechts gibt es auch Stiftun-

    gen des ffentlichen Rechts. Im Zweifel entscheidet das zustndige Regierungsprsi-

    dium darber, ob eine Stiftung privaten oder ffentlichen Rechts vorliegt.

    GEMEINNTZIGKEIT VON STIFTUNGEN

    STIFTUNGSSATZUNG

    Jede Stiftung muss eine Stiftungssatzung haben. Die Satzung muss die fr das Stif-

    tungsgeschft vorgeschriebenen Angaben, das heit Bestimmungen ber Name, Sitz,

    Zweck, Vermgen und Organe der Stiftung enthalten. Wegen den weiteren satzungs-

    migen Voraussetzungen beziehungsweise den allgemeinen Voraussetzungen fr

    die Gemeinntzigkeit wird auf die Seiten 11 bis 31 verwiesen.

    FRDERSTIFTUNG

    Die Stiftung muss ihren steuerbegnstigten Zweck grundstzlich selbst verwirkli-

    chen. Wie bei den Frdervereinen (vergleiche Seite 22) gibt es nach 58 Nr. 1 AO

    auch die Mglichkeit der Errichtung von steuerbegnstigten Frderstiftungen, deren

    satzungsmige Aufgabe es ist, fr die Verwirklichung der steuerbegnstigten Zwe-

    cke einer anderen Krperschaft finanzielle Mittel zu beschaffen. Eine Frderstiftung

    muss sich aber wie ein Frderverein nicht darauf beschrnken, Spendengelder zu

    sammeln und diese weiterzuleiten, sie kann auch unmittelbar Aktivitten der von ihr

    gefrderten Krperschaft untersttzen.

    Stiftungen des ffentlichen Rechts, die einen Betrieb gewerblicher Art (vergleiche

    4 KStG, Abschnitt 5 KStR) unterhalten, wie etwa ein Museum, knnen fr diesen

    die Anerkennung als steuerbegnstigten (gemeinntzigen) Zwecken dienende Kr-

    perschaft beim zustndigen Finanzamt beantragen. Zu den formellen und materiel-

    len Voraussetzungen dafr siehe Seite 13 ff.

    Stiftungen

    DEFINITION

    Stiftungen sind Einrichtungen, die einen vom Stifter bestimmten Zweck frdern sol-

    len. Wesentliche Merkmale der Stiftungen sind ein dauernder Zweck, ein Vermgen

    und eine nicht verbandsmige Organisation. Das Fehlen von Mitgliedern unter-

    scheidet Stiftungen von anderen Institutionen wie zum Beispiel Vereinen. Weitere

    zivilrechtliche Besonderheiten von Stiftungen privaten Rechts finden Sie in der Bro-

    schre Stiftungen (Herausgeber: Innenministerium Baden-Wrttemberg, Willy-

    Brandt-Strae 41, 70173 Stuttgart).

    NICHTRECHTSFHIGE UND RECHTSFHIGE STIFTUNGEN

    Bei den Stiftungen sind nichtrechtsfhige und rechtsfhige Stiftungen zu unterschei-

    den. Das Steuerrecht sieht fr beide Formen Steuerbegnstigungen vor, wenn die

    vorgeschriebenen Voraussetzungen erfllt sind.

    BEACHTEDie in dieser Broschre enthaltenen Ausfhrungen zur Gemeinntzigkeit

    und zur Steuerpflicht innerhalb der angesprochenen Steuerarten gelten fr steuerbe-

    gnstigte Stiftungen grundstzlich entsprechend.

    FAMILIENSTIFTUNGEN

    Familienstiftungen dienen ausschlielich dem Wohl einer oder mehrerer bestimmter

    Familien. Sie knnen grundstzlich nicht als gemeinntzig anerkannt werden, da sie

    nicht auf das Gemeinwohl ausgerichtet sind, sondern auf die Begnstigung der Stifter-

    familie. Die Errichtung beziehungsweise die Aufhebung einer Familienstiftung unter-

    liegt der Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer ( 7 Abs. 1 Nr. 8 und 9 ErbStG),

    ebenso in Zeitabstnden von je 30 Jahren der Erbersatzsteuer ( 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).

    Dadurch wird alle 30 Jahre ein Erbfall fingiert und die Familienstiftung einer entspre-

    chenden Besteuerung unterworfen. Diese Steuerschuld kann nach 24 ErbStG im

    Wege der Verrentung in 30 gleichen jhrlichen Teilbetrgen entrichtet werden, fr

    die Verzinsung der Steuer ist von einem Zinssatz von 5,5 % auszugehen. Zu den Vor-

    aussetzungen einer Erbschaftsteuerbefreiung von Kulturgtern (mglich bei Grund-

    besitz, Kunstgegenstnden, Kunstsammlungen, wissenschaftlichen Sammlungen

    und Bibliotheken und Archiven) siehe 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG.

  • 7/24/2019 2013-07 Steuertipps fuer Gemeinnuetzige Vereine

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    354 STIFTUNGEN STIFTUNGEN

    VERMGENSBINDUNG BEI STIFTUNGEN

    MITTELVERWENDUNG

    Wie beim gemeinntzigen Verein mssen smtliche Mittel der gemeinntzigen Stif-

    tung ausschlielich fr die satzungsmigen Zwecke verwendet werden. Auch der

    Gewinn aus Zweckbetrieben und eventuell steuerpflichtigen wirtschaftlichen

    Geschftsbetrieben sowie der berschuss aus der Vermgensverwaltung drfen nur

    fr die satzungsmigen Zwecke verwendet werden (vergleiche Seite 24 Mittelver-

    wendung).

    RCKLAGEN

    Die Stiftung muss nach 55 Abs. 1 Nr. 5 AO ihre Mittel grundstzlich zeitnah fr ihre

    steuerbegnstigten satzungsmigen Zwecke verwenden, das heit sptestens in den

    auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren. Zulssig ist aller-

    dings, dass die Stiftung im Jahr ihrer Errichtung und in den drei folgenden Kalender-

    jahren berschsse aus der Vermgensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftli-

    chen Geschftsbetrieben nach 14 AO ganz oder teilweise ihrem Vermgen zufhrt

    ( 62 Abs. 4 AO). Auerdem darf eine Stiftung Rcklagen in gleichem Umfang wie

    andere steuerbegnstigte Krperschaften bilden (vergleiche Seite 24 Rcklagen).

    AUFLSUNG

    Bei Auflsung der Stiftung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf auch bei

    gemeinntzigen Stiftungen das Vermgen nur fr steuerbegnstigte Zwecke verwen-

    det werden.

    Es ist zulssig, das Stiftungskapital und Zustiftungen von der Vermgensbindung

    nach 55 Abs. 1 Nr. 4 AO auszunehmen und im Falle des Erlschens der Stiftung an

    den Stifter oder seine Erben zurckfallen zu lassen. Hierbei ist aber zu beachten, dass

    fr solche Stiftungen und Zustiftungen vom Spender nicht die Spendenvergnsti-

    gung nach 10 b EStG beziehungsweise 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG in Anspruch genom-

    men werden kann.

    STIFTUNGSKAPITAL UND ZUSTIFTUNGEN

    Sofern jedoch das Stiftungskapital und die Zustiftungen nicht von der Vermgens-

    bindung ausgenommen werden, sind freiwillige Zuwendungen an eine inlndische

    steuerbegnstigte Stiftung im Rahmen des 10 b EStG beziehungsweise 9 Abs. 1

    Nr. 2 KStG steuerlich als Spenden abziehbar. Auerdem sind auch solche Zustiftun-

    gen als Spende abzugsfhig, bei denen der Zuwendende erklrt, dass sie zur Erh-

    hung des Stiftungsvermgens bestimmt sind. Zum erweiterten Spendenabzug bei

    Stiftungen vergleiche Seite 81.

    ZUSTIFTUNGEN AN GEMEINNTZIGE STIFTUNGEN

    BEHANDLUNG BEI DER STIFTUNG

    Die Zuwendung ist bei der Stiftung nach 13 Abs. 1 Nr. 16 b ErbStG steuerfrei, wenn

    sie in den ideellen Bereich erfolgt. Unschdlich ist es, wenn die Stiftung einen

    Zweckbetrieb unterhlt. Unterhlt sie einen sonstigen wirtschaftlichen Geschftsbe-

    trieb, der im Verhltnis zur Verwirklichung steuerbegnstigter Zwecke nur von

    untergeordneter Bedeutung ist, etwa einen kleinen Kantinenbetrieb, so ist dies

    ebenfalls fr die Steuerfreiheit der Zuwendung bei der Stiftung unschdlich.

    BEACHTEBei Zuwendungen, die einem sonstigen wirtschaftlichen Geschftsbetrieb

    der Krperschaft zuflieen, ist jedoch stets die Steuerbefreiung ausgeschlossen.

    Die unentgeltliche bertragung eines Grundstcks auf eine Stiftung anlsslich deren

    Errichtung ist entweder als Grundstckserwerb von Todes wegen oder als Grund-

    stcksschenkung unter Lebenden gem 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerb-

    steuer befreit. Hat die Stiftung bei einem Stiftungsgeschft unter Lebenden Gegenleis-

    tungen zu erbringen oder Auflagen zu bernehmen, die ber den erbschaftsteuerlich

    magebenden Wert des Grundstcks hinausgehen, fllt Grunderwerbsteuer an ( 3

    Nr. 2 Satz 2 GrEStG). Dies gilt auch fr den Fall, dass der Stifter sich an dem Grund-

    stck einen Niebrauch oder eine beschrnkte persnliche Dienstbarkeit (zum Bei-

    spiel ein Wohnrecht) vorbehlt ( 9 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG). Mangels Bereicherung ent-

    fllt insoweit eine Schenkung.

  • 7/24/2019 2013-07 Steuertipps fuer Gemeinnuetzige Vereine

    19/89

    376 STIFTUNGEN STIFTUNGEN

    BEHANDLUNG BEIM STIFTER

    PRIVATVERMGEN

    bertrgt der Stifter Teile seines Privatvermgens (etwa Wertpapiere oder Grundst-

    cke) auf die Stiftung, so handelt es sich ertragsteuerlich um einen Vorgang in seiner

    Privatsphre. Eine Steuerpflicht wird dadurch nicht ausgelst. Dies gilt auch fr den

    Fall, dass er eine wesentliche Beteiligung im Sinne des 17 EStG in eine Stiftung ein-

    bringt. Da die Einbringung unentgeltlich ist, fllt kein Veruerungsgewinn im Sinne

    des 17 EStG an. Eine Gewinnverwirklichung tritt insoweit nicht ein (BFH vom 25.

    November 1965, BStBl. 1966 III Seite 110). Die Unentgeltlichkeit entfllt auch dann

    nicht, wenn der Stifter einen Teil der aus der Nutzung des Stiftungsvermgens zu

    erzielenden Ertrge fr sich oder seine Angehrigen vorbehlt oder bestimmte Auf-

    lagen in das Stiftungsgeschft aufnimmt. Derartige Auflagen sind keine Gegenleis-

    tung. Die einschrnkenden Regelungen des 58 Nr. 6 AO bzw. ab 1.1.2014 62 AO

    sind zu beachten. Zum so genannten Buchwertprivileg bei Zuwendungen an steu-

    erbegnstigte Stiftungen aus einem Betriebsvermgen vergleiche Seite 86.

    SELBSTLOSIGKEIT UND GEMEINNTZIGKEITSUNSCHDLICHE ZUWENDUNGEN AN DEN

    STIFTER UND DESSEN ANGEHRIGE

    DRITTELGRENZE

    Nach 58 Nr. 6 AO (vor dem 1.1.2014 58 Nr. 5 AO) ist es fr die Gemeinntzigkeit

    unschdlich, wenn eine Stiftung einen Teil ihres Einkommens, hchstens jedoch ein

    Drittel, dazu verwendet, um in angemessener Weise den Stifter und seine nchsten

    Angehrigen zu unterhalten, ihre Grber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren.

    Diese Drittelgrenze bezieht sich auf den jeweiligen Veranlagungszeitraum. Mage-

    bend ist das Einkommen, das im Durchschnitt der Jahre erzielt wird. Dabei gehren

    zum Einkommen nicht nur das zu versteuernde Einkommen, sondern die gesamten

    Ertrge, auch soweit sie steuerfrei sind. Der Begriff des nchsten Angehrigen ist

    enger als der Begriff des Angehrigen nach 15 AO.

    Der Kreis der nchsten Angehrigen umfasst Ehegatten, Eltern, Groeltern, Kinder,

    Enkel, Geschwister, Pflegeeltern und Pflegekinder. Nicht zu diesem Personenkreis

    gehren Dritte wie persnliche Freunde oder zum Beispiel die Haushlterin des Stif-

    ters. Die Aufwendungen der Stiftung nach 58 Nr. 6 AO mssen sich unabhngig

    von der Grenze von einem Drittel des Einkommens in einem angemessenen Rah-

    men halten. Hierbei ist der Lebensstandard des Zuwendungsempfngers zu berck-

    sichtigen.

    Wird einer gemeinntzigen Stiftung Vermgen zugewendet, das bereits mit wirksam

    begrndeten Ansprchen belastet ist (zum Beispiel Niebrauch, Grund- oder Ren-

    tenschulden, Vermchtnisse aufgrund testamentarischer Bestimmungen des Zuwen-

    denden), so ist die Erfllung dieser bernommenen Ansprche aus dem zugewende-

    ten Vermgen keine schdliche Mittelverwendung im Sinne des 55 Abs. 1 Nr. 1 AO.

    Aus den laufenden Ertrgen darf trotzdem insgesamt hchstens ein Drittel des Ein-

    kommens der Stiftung sowohl fr die Erfllung der bernommenen Ansprche als

    auch fr den Unterhalt des Stifters und seiner nchsten Angehrigen gemeinntzig-

    keitsunschdlich verwendet werden.

  • 7/24/2019 2013-07 Steuertipps fuer Gemeinnuetzige Vereine

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    39KRPERSCHAFTSTEUER8 ERTRAGSTEUERPFLICHT GEMEINNTZIGER VEREINE

    Ertragsteuerpflicht gemeinntziger Vereine

    EINNAHMEBEREICHE GEMEINNTZIGER VEREINE

    Steuerpflichtiger wirtschaftlicher

    Geschftsbetrieb

    (Freigrenze 35 000 Bruttoeinnahmen)

    Steuerfreie Einnahmen

    Vereinsgaststtte, sonstige Bewirtung von

    Mitgliedern und Nichtmitgliedern

    Werbung

    Verkauf von gesammeltem oder gespen-detem Altmaterial

    Entgeltliche berlassung von Sportanlagen

    an Nichtmitglieder

    Sportliche Veranstaltungen mit mehr als

    45 000 Bruttoeinnahmen

    Vereinsfeste

    Vereinsausflge

    Sonstige wirtschaftliche Bettigungen

    (zum Beispiel Verkauf von Sportgerten)

    Ideeller Bereich:

    Mitgliedsbeitrge, Spenden, ffentlicheZuschsse

    Allgemeiner Vereinsbereich

    Steuerfreie Vermgensverwaltung:Zinsen, Pachtbetrge

    Zweckbetriebe, z. B.

    kulturelle Veranstaltungen, Konzerte,

    Theaterauffhrungen mit Eintritt

    Genehmigte Lotterien und Ausspielungen

    Entgeltliche berlassung von Sportanlagenan Mitglieder

    Sportveranstaltungen:

    Entgeltliche Sportveranstaltungen (Brutto-einnahmen nicht mehr als 45 000 jhrlich)

    Die bersicht stellt die Ertragsteuerpflicht bei gemeinntzigen Vereinen dar. Sie gilt

    nicht fr die Umsatzsteuer. Alle Einnahmenbereiche des steuerpflichtigen wirt-

    schaftlichen Geschftsbetriebs (siehe linke Spalte) mssen versteuert werden, wenn

    ihr Gesamtbetrag die Freigrenze von 35 000 bersteigt.

    Steuerfrei bleiben grundstzlich auch fr nicht gemeinntzige Vereine Mitglieds-

    beitrge, Spenden und ffentliche Zuschsse.

    Krperschaftsteuer

    Die als gemeinntzig anerkannten Vereine sind von der Krperschaftsteuer grund-

    stzlich befreit. Die Befreiung gilt allerdings insoweit nicht, als ein wirtschaftlicher

    Geschftsbetrieb unterhalten wird. Ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschfts-

    betrieb ist eine selbststndige nachhaltige Ttigkeit, durch die Einnahmen oder

    andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die ber den Rahmen einer Ver-

    mgensverwaltung hinausgeht.

    STEUERBEFREIUNG

    Steuerfrei sind folgende Ertrge:

    1. Ertrge im ideellen Ttigkeitsbereich

    a) Echte Mitgliedsbeitrge:

    Ihre Befreiung von der Krperschaftsteuer setzt voraus, dass die Satzung

    entweder

    Art und Hhe der Mitgliedsbeitrge bestimmt oder einen bestimmten

    Berechnungsmastab fr die Beitrge vorsieht oder

    ein Organ bezeichnet, das die Beitrge der Hhe nach erkennbar fest-

    setzt. Bei so genannten Kurzzeitmitgliedschaften kann das Finanzamt

    prfen, ob es sich bei den Zahlungen nicht um verdeckte Entgelte fr

    die Nutzung von Sportsttten oder die Teilnahme an Vereinsveranstal-

    tungen handelt.

    b) Spenden sowie Zuschsse der ffentlichen Hand, beispielsweise aus Lotto-

    und Totomitteln und hnlichen Zuwendungen.

    c) Schenkungen, Erbschaften, Vermchtnisse.

    2. Ertrge aus Vermgensverwaltung

    Bei den gemeinntzigen Vereinen erstreckt sich die Befreiung nicht nur auf

    den eigentlichen ideellen Ttigkeitsbereich, sondern auch auf Ertrge aus der

    Verwaltung von Vereinsvermgen.

  • 7/24/2019 2013-07 Steuertipps fuer Gemeinnuetzige Vereine

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    410 KRPERSCHAFTSTEUER KRPERSCHAFTSTEUER

    Hierzu gehren zum Beispiel

    a) Zinsen aus Bank- und Sparguthaben

    b) Ertrge aus Wertpapieren

    c) Mieten aus Grundbesitz und Erlse aus dem Verkauf von Grundstcken

    und anderen Vermgensgegenstnden, soweit diese nicht in einem steuer-

    pflichtigen wirtschaftlichen Geschftsbetrieb anfallen

    d) Pachtzinsen aus der Verpachtung wirtschaftlicher Geschftsbetriebe, wie etwa

    Gastwirtschaften, bernachtungsheimen, Werberechten und dergleichen.

    BESTEUERUNG WIRTSCHAFTLICHER TTIGKEITEN

    Die Steuerbefreiung wegen Gemeinntzigkeit erstreckt sich nicht auf wirtschaftliche

    Geschftsbetriebe. Jedoch nicht jede wirtschaftliche Bettigung, durch die ein Verein

    Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt, fhrt zur Besteuerung. Es ist

    vielmehr zu unterscheiden, ob die wirtschaftliche Bettigung zu einem Zweckbetrieb

    oder zu einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschftsbetrieb fhrt. Abgren-

    zungsprobleme ergeben sich insbesondere im Bereich des so genannten Sponso-

    rings. Hierunter werden Zuwendungen von Mitgliedern oder Dritten (regelmig

    von Unternehmen) verstanden, die zwar einerseits zur Untersttzung beziehungs-

    weise Frderung von Projekten im Rahmen der Verwirklichung steuerbegnstigter

    Zwecke durch die Empfngerkrperschaft erbracht, mit denen aber andererseits

    regelmig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder ffentlich-

    keitsarbeit verfolgt werden. Zu nheren Einzelheiten vergleiche Seite 96.

    ZWECKBETRIEBE

    Zweckbetriebe sind solche,

    die zur Verwirklichung der gemeinntzigen, mildttigen oder kirchlichen Zwe-cke unentbehrlich sind,

    unmittelbar diese Zwecke verwirklichen und mit denen der Verein nicht in grerem Umfang in Wettbewerb zu steuerpflich-

    tigen Betrieben derselben oder hnlicher Art tritt, als unbedingt notwendig ist.

    Als Zweckbetriebe werden zum Beispiel angesehen:

    a) Kulturelle Einrichtungen (Museen, Theater) und kulturelle Veranstaltun-

    gen (Konzerte, Kunstausstellungen)

    b) Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins:

    Dazu gehrt auch die Erteilung von Sportunterricht (Sportkurse und Sport-

    lehrgnge fr Mitglieder und Nichtmitglieder) sowie die Durchfhrung von

    Sportreisen, wenn die sportliche Bettigung wesentlicher oder notwendiger

    Bestandteil der Reise ist, wie Reisen zum Wettkampfort oder ins Trainings-

    lager. Touristikreisen, bei denen die Erholung der Teilnehmer im Vorder-

    grund steht, gehren dagegen n icht zu den sportlichen Veranstaltungen

    (vergleiche Seite 42 Sportliche Veranstaltungen).

    c) Genehmigte Lotterien und Ausspielungen, wenn der Reinertrag unmittel-

    bar und ausschlielich zur Frderung mildttiger, kirchlicher oder gemein-

    ntziger Zwecke verwendet wird (zur Genehmigung von Lotterien und zur

    Lotteriesteuer vergleiche Seite 78).

    d) Vermietungen von Sportsttten einschlielich der Betriebsvorrichtungen

    fr sportliche Zwecke (wie etwa Tennispltze), soweit die Vermietung an

    Mitglieder des Vereins fr kurze Dauer erfolgt (stundenweise Vermietung,

    auch wenn die Stunden fr einen lngeren Zeitraum im Voraus festgelegt

    werden). Eine langfristige Vermietung der Sportsttte ist dem Bereich der

    steuerfreien Vermgensverwaltung zuzuordnen.

    e) Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, Krankenhuser und Zweckbetriebe

    im Sinne von 68 Nr. 1-5 AO.

    KULTURELLE EINRICHTUNGEN

    Kulturelle Veranstaltungen sind stets steuerbegnstigte Zweckbetriebe. Allerdings

    ist die Bewirtung bei solchen Veranstaltungen stets ein steuerpflichtiger wirtschaftli-

    cher Geschftsbetrieb. Das gilt auch, wenn Snger, Chorleiter und andere Offizielle

    bewirtet werden.

    Zum Begriff der sportlichen und kulturellen Veranstaltungen ( 67 a, 68 Nr. 7 AO)

    ist auf Folgendes hinzuweisen:

  • 7/24/2019 2013-07 Steuertipps fuer Gemeinnuetzige Vereine

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    432 KRPERSCHAFTSTEUER KRPERSCHAFTSTEUER

    Der Bundesfinanzhof hat zum Verstndnis des Begriffs der sportlichen Veranstaltung

    im Gemeinntzigkeitsrecht Stellung genommen. Diese Ausfhrungen gelten sinnge-

    m auch fr die steuerliche Beurteilung von kulturellen Veranstaltungen. Demnach

    kann auch dann eine steuerbegnstigte sportliche oder kulturelle Veranstaltung im

    Sinne der 67 a, 68 Nr. 7 AO vorliegen, wenn ein Sport- oder Kulturverein in Erfl-

    lung seiner Satzungszwecke im Rahmen einer Veranstaltung einer anderen Person

    oder Krperschaft eine sportliche oder kulturelle Darbietung erbringt. Die Veran-

    staltung, bei der die sportliche oder kulturelle Darbietung prsentiert wird, braucht

    keine steuerbegnstigte Veranstaltung zu sein.

    BEISPIELE

    1. Ein steuerbegnstigter Tanzsportverein tritt im Rahmen der geselligen Veranstaltung

    eines Berufsverbands mit Tanzsporteinlagen (Schauauftritt) gegen Entgelt auf.

    Der Auftritt gehrt als sportliche Veranstaltung zum Zweckbetrieb ( 67 a AO) des Tanz-

    sportvereins.

    2. Ein steuerbegnstigter Musikverein spielt gegen Entgelt im Festzelt einer Brauerei.

    Der Auftritt des Musikvereins gehrt als kulturelle Veranstaltung zum Zweckbetrieb

    ( 68 Nr. 7 AO).

    SPORTLICHE VERANSTALTUNGEN

    Unentgeltlich durchgefhrte Sportveranstaltungen sind dem Bereich der ideellen

    Vereinsbettigung zuzurechnen.

    Gegen Entgelt durchgefhrte sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind ein

    steuerbegnstigter Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschlielich Umsatzsteuer

    insgesamt 45 000 (Zweckbetriebsgrenze) im Jahr nicht bersteigen (Folge: Ertrag-

    steuerfreiheit, ermigter Umsatzsteuersatz fr Eintrittsgelder). Dabei kommt es

    nicht darauf an, ob der Verein unbezahlte oder bezahlte Sportler einsetzt. berstei-

    gen die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen die Zweckbetriebsgrenze von

    45 000 jhrlich, so sind diese grundstzlich ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher

    Geschftsbetrieb (Folge: Ertragsteuerpflicht bei berschssen, voller Umsatzsteuer-

    satz). In diesem Fall besteht aber die Mglichkeit, eventuelle Verluste aus den entgelt-

    lichen sportlichen Veranstaltungen mit berschssen aus (anderen) wirtschaftlichen

    Ttigkeiten (zum Beispiel Gastronomie, Werbung) steuerrechtlich zu verrechnen.

    Auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze kann auch verzichtet werden, aller-

    dings besteht fr diese Option eine Bindungsfrist von fnf Jahren. In diesem Fall sind

    die sportlichen Veranstaltungen auch wenn die Einnahmen mehr als 45 000 jhr-

    lich betragen ein steuerbegnstigter Zweckbetrieb, wenn und soweit an den Veran-

    staltungen keine bezahlten Sportler teilnehmen. Verluste aus dem entgeltlichen

    Sportbereich knnen dann durch Mitgliedsbeitrge und Spenden ausgeglichen werden.

    Betragen die Einnahmen nicht mehr a ls 45 000 im Jahr, kann auf die Behandlung

    als Zweckbetrieb durch Option verzichtet werden, soweit der Verein bezahlte Sport-

    ler einsetzt. In diesem Fall knnen berschsse aus anderen wirtschaftlichen

    Geschftsbetrieben (etwa Vereinsfeste) mit Verlusten aus dem entgeltlichen Sport-

    bereich verrechnet werden.

    Die im Einzelfall gewnschte Option (5-Jahre-Bindung) muss dem Finanzamt bis zur

    Unanfechtbarkeit des Krperschaftsteuerbescheides erklrt werden. Vom Verlustaus-

    gleich mit berschssen aus wirtschaftlichen Aktivitten ausgeschlossen bleiben Ver-

    luste der Vereine aus dem ideellen Vereinsbereich, wie der unentgeltliche Jugend- oder

    Jedermannsport, aus dem Zweckbetriebsbereich und aus der Vermgensverwaltung.

    Diese Regelung gewhrleistet, dass jeder Amateursportverein auch knftig alle sport-

    lichen Veranstaltungen ohne Teilnahme bezahlter Sportler im steuerbegnstigten

    Zweckbetriebsbereich durchfhren kann. Die Einrumung des Wahlrechts hinsicht-

    lich der Anwendung der Zweckbetriebsgrenze stellt zwar eine Komplizierung der

    steuerlichen Vorschriften dar. Sie erffnet den Sportvereinen jedoch Gestaltungs-

    mglichkeiten und entspricht einem Anliegen der Spitzenverbnde des Sports.

    Die nachfolgenden Schaubilder geben einen berblick ber die Optionsmglichkei-

    ten eines Sportvereins und die damit verbundenen steuerlichen Folgen:

  • 7/24/2019 2013-07 Steuertipps fuer Gemeinnuetzige Vereine

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    454 KRPERSCHAFTSTEUER KRPERSCHAFTSTEUER

    Jahresumsatz bis 45 000

    = Steuerbegnstigter Zweckbetrieb

    Veranst alt ung unter Einsatz bezahl ter Sport ler Veranst alt ung unter

    Einsatz unbezahlter Sportler

    Option

    Folge:

    Keine Behandlung als

    Zweckbetrieb

    Keine Option

    Folge:

    Behandlung als

    ZweckbetriebBehandlung als

    Zweckbetrieb

    Verrechnungsmglichkeit

    von Verlusten mit ber-

    schssen aus anderen

    wirtschaftlichenGeschftsbetrieben

    Ertragsteuerpflicht bei

    berschssen

    voller Umsatzsteuersatz(derzeit 19 %)

    Ertragsteuerfreiheit

    ermigter Umsatzsteuer-

    satz fr Eintrittsgelder

    (derzeit 7 %)

    Ertragsteuerfreiheit

    ermigter Umsatzsteuer-

    satz fr Eintrittsgelder

    (derzeit 7 %)

    Jahresumsatz ber 45 000

    = Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschftsbetrieb

    Veranstaltung unter Einsatz unbezahl ter Sportler Veranstaltung unter

    Einsatz bezahlter Sportler

    Keine Option

    Folge:

    Behandlung als wirtschaft-

    licher Geschftsbetrieb

    Option

    Folge:

    Behandlung als

    ZweckbetriebBehandlung als wirtschaft-

    licher Geschftsbetrieb

    Verrechnungsmglichkeit

    von Verlusten mit ber-

    schssen aus anderenwirtschaftlichenGeschftsbetrieben

    Ertragsteuerpflicht bei

    berschssen

    voller Umsatzsteuersatz(derzeit 19 %)

    Ertragsteuerfreiheit

    ermigter Umsatzsteuer-

    satz fr Eintrittsgelder(derzeit 7 %)

    Verrechnungsmglichkeitvon Verlusten mit ber-

    schssen aus anderenwirtschaftlichen

    Geschftsbetrieben Ertragsteuerpflicht bei

    berschssen

    voller Umsatzsteuersatz

    (derzeit 19 %)

    Als bezahlter Sportler gilt ein Sportler des Vereins, der mehr als 400 im Monat im

    Jahresdurchschnitt an Aufwandsentschdigung erhlt (AEAO Tz. 32 zu 67 a).

    BEISPIELE

    1. Der Bruttoumsatz eines Vereins aus sportlichen Veranstaltungen betrgt 25 000 . An den

    Veranstaltungen haben keine bezahlten Sportler teilgenommen.Zweckbetrieb

    2. Der Bruttoumsatz des Vereins betrgt 25 000 . Die Veranstaltung wurde ausschlielich mit

    bezahlten Sportlern durchgefhrt.

    Zweckbetrieb, Optionsmglichkeit fr volle Steuerpflicht und eventueller Verlustausgleich.

    3. Der Bruttoumsatz betrgt 50 000 . Es haben keine bezahlten Sportler teilgenommen.

    Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschftsbetrieb, Optionsmglichkeit fr steuerbegn-

    stigten Zweckbetrieb.

    Die Bewirtung beziehungsweise Verkstigung ist stets ein steuerpflichtiger wirtschaft-

    licher Geschftsbetrieb. Eine Differenzierung zwischen Wettkampfteilnehmern und

    Zuschauern wird nicht vorgenommen.

    STEUERPFLICHTIGER WIRTSCHAFTLICHER GESCHFTSBETRIEB

    Unter einem wirtschaftlichen Geschftsbetrieb versteht man jede selbststndige

    nachhaltige Ttigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile

    erzielt werden und die ber den Rahmen einer Vermgensverwaltung hinausgeht.

    Unterhlt ein Verein, bei dem die Voraussetzungen fr steuerliche Vergnstigungen

    im brigen gegeben sind, einen wirtschaftlichen Geschftsbetrieb, beispielsweise

    einen Gewerbebetrieb, einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen

    sonstigen wirtschaftlichen Geschftsbetrieb, so ist er lediglich mit den Besteuerungs-

    grundlagen (Vermgen, Umstze, Einknfte) steuerpflichtig, die diesem Geschfts-

    betrieb zuzuordnen sind. Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschftsbetriebe sind vor

    allem die von den Vereinen selbst betriebenen Gaststtten, Kantinenbetriebe, ber-

    nachtungsheime, Vereinsheime, lnseratengeschfte in Vereinszeitschriften sowie die

    Trikot- und selbst durchgefhrte Bandenwerbung. Mit den wirtschaftlichen Geschfts-

    betrieben treten die Vereine in Wettbewerb zu gleichartigen steuerpflichtigen Unter-

    nehmen, beispielsweise zum Gaststttengewerbe oder zu Werbeunternehmen. Die

    Gewinne aus solchen wirtschaftlichen Geschftsbetrieben unterliegen der Krper-

  • 7/24/2019 2013-07 Steuertipps fuer Gemeinnuetzige Vereine

    24/89

    476 KRPERSCHAFTSTEUER KRPERSCHAFTSTEUER

    schaft- und Gewerbesteuerpflicht. Es wird vorausgesetzt, dass durch den wirtschaftli-

    chen Geschftsbetrieb sei es durch die erzielten berschsse oder auf eine andere

    Weise mittelbar die gemeinntzigen Satzungszwecke gefrdert werden.

    Sobald der Geschftsbetrieb in der Gesamtschau zum Selbstzweck wird und nicht

    mehr dem gemeinntzigen Zweck untergeordnet ist, sondern ein davon losgelster

    Zweck oder gar Hauptzweck der Bettigung, geht die Gemeinntzigkeit insgesamt

    verloren. In diesem Fall ist der Verein dann insgesamt steuerpflichtig. berschsse

    aus einem wirtschaftlichen Geschftsbetrieb mssen grundstzlich fr die steuerbe-

    gnstigten Satzungszwecke verwendet werden.

    BESTEUERUNGS-FRE IGRENZE VON 35 000

    Alle wirtschaftlichen Bettigungen eines gemeinntzigen Vereins werden zu einem

    einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschftsbetrieb zusammengefasst.

    Gleichzeitig gilt eine umsatzbezogene Besteuerungs-Freigrenze von 35 000 . Dies

    bedeutet, dass gemeinntzige Vereine mit Einnahmen (Bruttoumsatz) aus wirtschaft-

    lichen Ttigkeiten wie etwa Vereinsgaststtte, Vereinsfeste aller Art, Banden- und

    Trikotwerbung, Anzeigengeschfte bis zu 35 000 im Jahr von der Krperschaft-

    steuer und Gewerbesteuer befreit bleiben.

    Zu diesen Einnahmen gehren leistungsbezogene Einnahmen einschlielich Umsatz-

    steuer aus dem laufenden Geschft, wie Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen

    und Getrnken. Dazu zhlen auch erhaltene Anzahlungen.

    Zu solchen leistungsbezogenen Einnahmen gehren zum Beispiel nicht:

    Erlse aus der Veruerung von Wirtschaftsgtern des Anlagevermgens dessteuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschftsbetriebs,

    Betriebskostenzuschsse sowie Zuschsse fr die Anschaffung oder Herstel-lung von Wirtschaftsgtern des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschftsbe-

    triebs,

    Investitionszulagen, der Zufluss von Darlehen, Entnahmen im Sinne des 4 Abs. 1 EStG,

    Auflsungen von Rcklagen, erstattete Betriebsausgaben, etwa Umsatzsteuer, Versicherungsleistungen mit Ausnahme des Ersatzes von leistungsbezogenen

    Einnahmen.

    Bei der Berechnung des Bruttoumsatzes sind Einnahmen aus kulturellen Veranstal-

    tungen nicht einzubeziehen. Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen sind nur

    dann zu bercksichtigen, wenn die sportlichen Veranstaltungen keine steuerbegns-

    tigten Zweckbetriebe sind.

    BEISPIEL 1

    Jahresumsatz aus wirtschaftlichen Bettigungen 30 000

    Jahresumsatz aus sportlichen Veranstaltungen 7 500

    (ohne bezahlte Sportler)

    keine Krperschaftsteuer- und Gewerbesteuerpflicht

    BEISPIEL 2

    Jahresumsatz aus wirtschaftlichen Bettigungen 40 000

    Jahresumsatz aus sportlichen Veranstaltungen 10 500 (ohne bezahlte Sportler)

    Krperschaftsteuer- und Gewerbesteuerpflicht fr das steuerliche Einkommen (ber-

    schuss) aus den wirtschaftlichen Bettigungen

    keine Ertragsteuerpflicht fr die sportlichen Veranstaltungenkeine Verrechnungsmglichkeiten eventueller Verluste aus sportlichen Veranstaltungen mit

    dem berschuss aus den wirtschaftlichen Bettigungen.

    EINFHRUNG VON MISSBRAUCHSKLAUSELN

    Um Missbruche durch vielfache Inanspruchnahme der Besteuerungsfreigrenze zu

    verhindern, wurde die steuerliche Behandlung der Untergliederungen (Abteilungen)

    von Vereinen ausdrcklich geregelt. Danach gelten funktionale Untergliederungen,

    wie Fuball-, Handball- oder Tennisabteilungen von Sportvereinen nicht als selbst-

    stndige Steuersubjekte und knnen die Besteuerungsfreigrenze von 35 000 nicht

    gesondert fr sich in Anspruch nehmen. Die Besteuerungsgrundlagen sind damit

    beim Hauptverein zu erfassen.

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    498 KRPERSCHAFTSTEUER KRPERSCHAFTSTEUER

    Die Aufteilung einer Krperschaft in mehrere selbststndige Krperschaften zum

    Zwecke der mehrfachen Inanspruchnahme der Steuervergnstigung, das heit der

    Besteuerungsfreigrenze von 35 000 , gilt als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmg-

    lichkeiten. Eine Aufteilung einzig und allein mit dieser Zielrichtung wird mit steuer-

    rechtlicher Wirkung von der Finanzverwaltung nicht anerkannt. Erfolgt die Trennung

    und Verselbststndigung von Abteilungen aber nicht in erster Linie aus steuerlichen,

    sondern beispielsweise aus sportlichen, wirtschaftlichen oder atmosphrischen

    Grnden, so wird sie steuerlich anerkannt. Es muss sich jedoch dann um eine voll-

    stndige Trennung handeln, das heit es muss ein neuer, eigenstndiger (rechts- oder

    nichtrechtsfhiger) Verein entstehen, mit eigenen Organen, eigener Kassenfhrung

    und Kassenhoheit, auf den der Altverein keine Einflussmglichkeiten haben darf.

    Regionale Untergliederungen, zum Beispiel Ortsgruppen des DRK knnen dagegen

    unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin als selbststndige Steuersubjekte mit

    der Mglichkeit der Inanspruchnahme der Besteuerungsfreigrenze anerkannt wer-

    den.

    Ergibt sich aus der Summe aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschftsbetriebe

    ein Verlust und wird dieser aus allgemeinen Mitteln der gemeinntzigen, mildttigen

    oder kirchlichen Krperschaft, etwa aus Mitgliedsbeitrgen, Spenden, Ertrgen aus Ver-

    mgensverwaltung abgedeckt, so kann dies zum Verlust der Gemeinntzigkeit fhren.

    FREIBETRGE BEI DER KRPERSCHAFTSTEUER UND GEWERBESTEUER

    Alle steuerbegnstigten Krperschaften / Vereine, die die Besteuerungsfreigrenze

    von 35 000 berschreiten und steuerpflichtig werden, sowie alle nicht steuerbe-

    gnstigten Vereine knnen bei der Krperschaftsteuer und der Gewerbesteuer einen

    Freibetrag von 5 000 jhrlich in Anspruch nehmen. Verbleibt nach Abzug des Frei-

    betrags ein zu versteuerndes Einkommen, so betrgt die Krperschaftsteuer hierauf

    seit 2008 15 % dieses Betrages (zzgl. Solidarittszuschlag in Hhe von 5,5 % der Kr-

    perschaftsteuer). Die Hhe der Gewerbesteuer hngt vom jeweiligen Hebesatz der

    Gemeinde ab. Zur Gewerbesteuer im Einzelnen, siehe Seite 55 ff.

    BEISPIEL

    Krperschaft-

    steuer

    Gewerbe-

    steuer

    Einkommen / Gewerbeertrag

    Abrundung des Gewerbeertrags

    davon ab: Freibetrag

    15 080

    5 000

    15 080

    80

    5 000

    zu verst. Ei nkommen / verbleibender Betrag 10 080 10 000

    darauf Krperschaftsteuer

    = 15 % des zu versteuernden Einkommens

    Gewerbesteuermessbetrag = 3,5 % des verbleibenden Betrags

    1 512

    350

    GESTALTUNGSMGLICHKEITEN IM HINBLICK AUF DIE BESTEUERUNGS-FREIGRENZE

    Die Besteuerung der Ertrge wirtschaftlicher Geschftsbetriebe kann oftmals dadurch

    vermieden werden, dass der Verein einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschfts-

    betrieb verpachtet.

    1. VERPACHTUNG DER VEREI NSGASTSTTTE

    VERPACHTUNG OHNE BETRIEBSAUFGABEERKLRUNG:

    Der Verein kann die bisher selbstbewirtschaftete Vereinsgaststtte an einen fremden

    Pchter verpachten, ohne dass eine Aufgabeerklrung abgegeben wird. In diesem Fall

    mssen die Pachteinnahmen jedoch weiterhin als wirtschaftlicher Geschftsbetrieb

    verpachtete Vereinsgaststtte erfasst und in die 35 000 Besteuerungsfreigrenze

    einbezogen werden. Die Hhe der Pachteinnahmen ist aber regelmig geringer als

    die in der Vereinsgaststtte erzielten Umstze.

    VERPACHTUNG MIT BETRIEBSAUFGABEERKLRUNG:

    Die berfhrung des einem wirtschaftlichen Geschftsbetrieb dienenden Verm-

    gens aus dem steuerpflichtigen in den ertragsteuerfreien Bereich (ideeller Bereich

    oder Vermgensverwaltung) stellt einen Vorgang dar, der nicht zur Aufdeckung von

    stillen Reserven fhrt. Voraussetzung hierfr ist aber, dass Vermgen berfhrt wird,

    das eine selbststndige Einheit, also einen eigenstndigen Betrieb oder Teilbetrieb

    darstellt. Werden lediglich einzelne Wirtschaftsgter berfhrt, so hat dies weiterhin

    die Versteuerung der stillen Reserven zur Folge.

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    510 KRPERSCHAFTSTEUER KRPERSCHAFTSTEUER

    Wird also die bisher selbstbewirtschaftete Gaststtte unter gleichzeitiger Erklrung

    der Betriebsaufgabe und berfhrung smtlicher Wirtschaftsgter in den Bereich

    der ertragsteuerfreien Vermgensverwaltung berfhrt, so unterliegen die in den

    Wirtschaftsgtern enthaltenen stillen Reserven nicht der Besteuerung. Die Pachtein-

    nahmen sind im Bereich der ertragsteuerfreien Vermgensverwaltung zu erfassen.

    2. VERPACHTUNG VON WERBERECHTEN

    Die Steuerpflicht fr den wirtschaftlichen Geschftsbetrieb Werbung kann unter

    bestimmten Voraussetzungen durch die Verpachtung der Werberechte vermieden

    werden. In diesem Fall erzielt der Verein insoweit Einnahmen aus steuerfreier Ver-

    mgensverwaltung. Die entgeltliche bertragung des Rechts zur Nutzung von Wer-

    beflchen auf der Sportkleidung (so genannte Trikotwerbung) und auf Sportgerten

    ist jedoch stets als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschftsbetrieb zu behandeln.

    Voraussetzung fr die steuerliche Anerkennung der Verpachtung der Werberechte als

    steuerfreie Vermgensverwaltung ist aber, dass der Verein an der Durchfhrung der

    Werbegeschfte nicht aktiv mitwirkt, eine personelle Trennung zwischen Vereinsvor-

    stand und Geschftsfhrung beim Pchter besteht und dem Pchter (Werbeunterneh-

    mer) ein angemessener Gewinn verbleibt. Letzteres wird von der Finanzverwaltung

    bejaht, wenn dem Pchter mindestens 10 % des berschusses der Betriebseinnahmen

    ber die Betriebsausgaben (ohne Pachtzahlungen) aus der Werbettigkeit verblei-

    ben. Anderenfalls liegt beim berlassenden Verein (Verpchter) wegen der Annahme

    eines Geflligkeitsvertrages beziehungsweise der steuerlichen Nichtanerkennung des

    Pachtvertrages ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschftsbetrieb vor.

    3. AUSLAGERUNG EINER FESTVERANSTALTUNG AUF EINE FESTGEMEINSCHAFT

    Im Zusammenhang mit der Besteuerungsfreigrenze liegt die Frage nahe, ob bei der

    Auslagerung einer Festveranstaltung auf eine Festgemeinschaft, bei den daran beteilig-

    ten gemeinntzigen Vereinen nur der anteilige berschuss oder aber die anteiligen

    Einnahmen in deren eigene 35 000 -Grenze einzubeziehen sind. Die Finanzverwaltung

    vertritt hierzu die Auffassung, dass fr die Beurteilung, ob die Besteuerungsfreigrenze

    berschritten wird, die anteiligen Einnahmen aus der Beteiligung magebl