POLITIK EINFACH ERKLÄRT:
EINE NEUTRALEABSTIMMUNGS-BROSCHÜRE
FÜR DIE ABSTIMMUNGEN VOM
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23. SEPTEMBER 2012
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DSJ | FSPJ | FSPG Dachverband Schweizer JugendparlamenteFédération Suisse des Parlements des JeunesFederazione Svizzera dei Parlamenti dei Giovani
Mit der Unterstützung von
Trägerorganisation
Redaktion Sandrine Baumann · Lea Berdnik · Marcel Buffat · Seraina Dübendorfer · Angela Escher · Sandro Ferrara · Michelle Loepthien · David Matthys · Daniel Ryan Meier · Matthias Müller · Livia Ramseier · Joschka Reischmann · Yannick Schaller · Julia Streicher · Jan Thommen · Johannes Wagner · Matthias Widmer
HinweisWir versuchen, den wesentlichen Gehalt der Informationen der offiziellen Abstim-mungsunterlagen von Bund und Kanton möglichst korrekt wiederzugeben. Es gilt der Wortlaut des offiziellen Abstimmungs-materials.
Trägerorganisation Dachverband Schweizer Jugendparlamente DSJ
Beteiligte Jugendparlamente JuRa Kanton Baselland · JuRa Stadt Bern · JuPa Berner Oberland Ost · JuPa Dietikon · JuRa Escholzmatt · Interaquas · Juvenat · JuPa Köniz · JuPa Oberaargau · JuPa Region Olten · JuRa Spiez, · JuPa Region Fraubrunnen · JuRa Kanton Uri · JuRa Rothenburg · JuRa Worb
RedaktionsleitungChristine Bühler, Anne Kneer, Alexandra Molinaro, Silvan Zemp
Layout Silvan Hostettler
Auflage 22‘222 Exemplare
Korrektorat Rotstift AG, Bern
Druck www.jordibelp.ch
Kontakt easyvoteIm Passepartout-ch Sandstrasse 5, 3302 Moosseedorf [email protected]
Impressum
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LIEBE LESERIN, LIEBER LESER
Am 23. September 2012 sind die nächs-ten Abstimmungen! Auch mit dieser Ausgabe der easyvote-Abstimmungs-hilfe wollen wir dich einfach verständ-lich und neutral über die eidgenössi-schen und kantonalen Abstimmungen informieren.
Wir sind ein Team von über 100 jungen Leuten und möchten dich zum Mitge-stalten unserer Zukunft motivieren.
Falls dir die easyvote-Abstimmungs-hilfe per Post zugesendet wurde, gehörst du zu den Glücklichen, welchen easyvote von der Gemeinde offeriert wird! Hast du keine easyvote-Broschüre erhal-ten und möchtest dies ändern? Gemein-sam können wir vielleicht auch deine Gemeinde oder Schule an Bord holen!
Oder hast du Lust, in unserem Redakti-onsteam mitzuhelfen? Melde dich doch bei uns: [email protected].
Viel Spass beim Lesen und Abstimmen!easyvote-Team
Editorial
VERGISS NICHT:Es werden gleichzeitig verschiedene RicherInnen sowie die Bezirksschulräte neu gewählt! Zudem finden am 21. Oktober 2012 die Regierungsrats- und Grossratswahlen statt!
Jugendmusikförderung . . . . . . . . . . 4
Sicheres Wohnen im Alter . . . . . . . . 6
Schutz vor Passivrauchen . . . . . . . . 8
Pflegegesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Steuergesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Nutzung des tiefen Untergrunds . 14
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AUSGANGSLAGEMusikalische Bildung ist für die Persön-lichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen zentral. Deshalb unter-stützen Bund und Kantone heute schon fi nanziell die musikalische Förderung. Ende 2008 verlangte die Volksinitiative «jugend + musik», dass die musikali-sche Bildung schweizweit vereinheit-licht und gestärkt wird. Darauf haben Bundesrat und Parlament einen neuen Verfassungsartikel erarbeitet (Gegen-vorschlag). Dieser Verfassungsartikel verfolgt dieselben Ziele wie die Initia-tive, ohne jedoch zu stark in die Zustän-digkeiten der Kantone einzugreifen. Das Initiativkomitee war mit dem Gegenvor-schlag einverstanden und zog die Volks-initiative zurück.
WAS WÜRdE SICH äNdERN?Die Förderung der musikalischen Bil-dung soll in der Bundesverfassung fest-geschrieben werden. Dies soll anhand von vier Themen geschehen.
§ Bund und Kantone sind verpfl ichtet, die musikalische Bildung zu fördern. Die Kantone legen schweizweit die Ziele für den Musikunterricht an Schulen fest. In den Sprachfächern, in Mathematik und in den Naturwis-senschaften ist dies heute bereits der Fall.
§ Der Musikunterricht an Schulen soll in der ganzen Schweiz hochwertig und einheitlich sein.
§ In der Freizeit sollen alle jungen Menschen den gleichen Zugang zu musikalischer Bildung erhalten. Hier legt der Bund mithilfe der Kan-tone Grundsätze für den Zugang der Jugend zur Musik fest.
§ Junge Menschen mit besonderem Musiktalent werden gefördert.
Bund und Kantone behalten ihre bisheri-gen Zuständigkeitsbereiche.
Bundesbeschluss über die Jugendmusikförderung (Gegenentwurf zur zurückgezogenen Volksinitiative «jugend + musik»)
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Die musikalische Bildung von
allen Kindern und Jugendlichen
soll in der Schule und in der
Freizeit gestärkt werden.
Jugendmusikförderung
ZieL
5www.easyvote.ch
PRO § Musik ist ein wichtiger Bestandteil für die Persönlichkeitsentwick-
lung von Kindern und Jugendlichen. § Die Möglichkeiten für junge Menschen, sich musikalisch zu bil-
den, sind in den Kantonen einheitlich. Sie hängen nicht mehr vom Wohnort und dem Einkommen der Eltern ab.
§ Musikalisch besonders Begabte werden neu speziell gefördert.
KONTRA § Der Bund und die Kantone müssen wahrscheinlich mehr Geld für
die musikalische Bildung ausgeben. § Der Bund darf sich nicht noch mehr in die Zuständigkeiten der
Kantone einmischen. § Der Bund und die Kantone leisten schon heute fi nanzielle Unter-
stützung für die musikalische Bildung Jugendlicher.
NATIONALRAT: Dafür (156 Ja, 31 Nein, 8 Enthaltungen)STäNdERAT: Dafür (31 Ja, 6 Nein, 6 Enthaltungen)BUNdESRAT: Dafür
Jugendmusikförderung
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AUSGANGSLAGEMusikalische Bildung ist für die Persön-lichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen zentral. Deshalb unter-stützen Bund und Kantone heute schon fi nanziell die musikalische Förderung. Ende 2008 verlangte die Volksinitiative «jugend + musik», dass die musikali-sche Bildung schweizweit vereinheit-licht und gestärkt wird. Darauf haben Bundesrat und Parlament einen neuen Verfassungsartikel erarbeitet (Gegen-vorschlag). Dieser Verfassungsartikel verfolgt dieselben Ziele wie die Initia-tive, ohne jedoch zu stark in die Zustän-digkeiten der Kantone einzugreifen. Das Initiativkomitee war mit dem Gegenvor-schlag einverstanden und zog die Volks-initiative zurück.
WAS WÜRdE SICH äNdERN?Die Förderung der musikalischen Bil-dung soll in der Bundesverfassung fest-geschrieben werden. Dies soll anhand von vier Themen geschehen.
§ Bund und Kantone sind verpfl ichtet, die musikalische Bildung zu fördern. Die Kantone legen schweizweit die Ziele für den Musikunterricht an Schulen fest. In den Sprachfächern, in Mathematik und in den Naturwis-senschaften ist dies heute bereits der Fall.
§ Der Musikunterricht an Schulen soll in der ganzen Schweiz hochwertig und einheitlich sein.
§ In der Freizeit sollen alle jungen Menschen den gleichen Zugang zu musikalischer Bildung erhalten. Hier legt der Bund mithilfe der Kan-tone Grundsätze für den Zugang der Jugend zur Musik fest.
§ Junge Menschen mit besonderem Musiktalent werden gefördert.
Bund und Kantone behalten ihre bisheri-gen Zuständigkeitsbereiche.
Bundesbeschluss über die Jugendmusikförderung (Gegenentwurf zur zurückgezogenen Volksinitiative «jugend + musik»)
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Die musikalische Bildung von
allen Kindern und Jugendlichen
soll in der Schule und in der
Freizeit gestärkt werden.
Jugendmusikförderung
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PRO § Musik ist ein wichtiger Bestandteil für die Persönlichkeitsentwick-
lung von Kindern und Jugendlichen. § Die Möglichkeiten für junge Menschen, sich musikalisch zu bil-
den, sind in den Kantonen einheitlich. Sie hängen nicht mehr vom Wohnort und dem Einkommen der Eltern ab.
§ Musikalisch besonders Begabte werden neu speziell gefördert.
KONTRA § Der Bund und die Kantone müssen wahrscheinlich mehr Geld für
die musikalische Bildung ausgeben. § Der Bund darf sich nicht noch mehr in die Zuständigkeiten der
Kantone einmischen. § Der Bund und die Kantone leisten schon heute fi nanzielle Unter-
stützung für die musikalische Bildung Jugendlicher.
NATIONALRAT: Dafür (156 Ja, 31 Nein, 8 Enthaltungen)STäNdERAT: Dafür (31 Ja, 6 Nein, 6 Enthaltungen)BUNdESRAT: Dafür
Jugendmusikförderung
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AUSGANGSLAGEWer in einem eigenen Haus oder in einer eigenen Wohnung wohnt (Wohneigen-tum), muss keine Miete bezahlen. Dafür muss man einen sogenannten Eigen-mietwert versteuern. Der Eigenmiet-wert ist der Betrag, für den man das Wohneigentum vermieten könnte, wenn man nicht selbst im Wohneigentum wohnen würde. Dieser Betrag muss in der Steuererklärung unter «Einkommen» aufgeführt werden und führt meist dazu, dass man mehr Steuern bezahlen muss.
Der Eigenmietwert kann verkleinert wer-den. Zum Beispiel, wenn die Kinder aus-ziehen (und das Wohneigentum zu gross wird), bei fi nanziellen Schwierigkeiten oder wenn der Eigenmietwert im Ver-gleich zum übrigen Lohn zu hoch ist. WohneigentümerInnen können dafür das Geld, das sie der Bank schulden (die Schuldzinsen), die Versicherung und die Unterhaltskosten (z.B. eine neue Hei-zung) von den Steuern abziehen. Weiter können sie, wenn sich jemand anderes um das Wohneigentum kümmert (Ver-waltung), auch diese Kosten abziehen.
WAS WÜRdE SICH äNdERN?Die Initiative sieht vor, dass Personen im AHV-Alter (Männer über 65 Jahre, Frauen über 63 Jahre) neu zwei Mög-lichkeiten haben.
§ Die erste Möglichkeit ist, dass sie den Eigenmietwert nicht mehr ver-steuern. In diesem Fall können sie aber die Schuldzinsen für das Wohn-eigentum sowie die Kosten für die Verwaltung nicht mehr von den Steuern abziehen. Die Unterhalts-kosten (bis 4‘000 Franken), die Kos-ten für die Denkmalpfl ege oder fürs Energiesparen (z.B. bessere Isola-tion) können sie weiterhin abziehen.
§ Die zweite Möglichkeit ist, dass sie den Eigenmietwert weiter versteu-ern. In diesem Fall ändert sich nichts und es bleibt, wie in der Ausgangs-lage beschrieben.
Wer sich einmal für eine Möglichkeit ent-schieden hat, muss dabei bleiben.Durch diese Initiative wird der Bund in Zukunft weniger Steuern einnehmen (mindestens 250 Millionen Franken weniger pro Jahr). Auch die Gemeinden und die Kantone müssen mit weniger Steuereinnahmen rechnen.
Eidgenössische Volksinitiative «Sicheres Wohnen im Alter» N
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Sicheres Wohnen im Alter
7www.easyvote.ch
PRO § Personen, die ein Leben lang gespart haben, können die Schulden
für das Wohneigentum zurückbezahlen. Sie werden nicht bestraft, indem sie mehr Steuern bezahlen müssen.
§ Schweizweit können die Schulden für Wohneigentum generell gesenkt werden. Die Initiative schafft einen Anreiz für die Wohn-eigentümer, ihre Schulden bei der Bank zurückzubezahlen.
§ WohneigentümerInnen können selbst entscheiden, welche Mög-lichkeit sie wählen. Dies stärkt ihre Eigenverantwortung.
KONTRA § Nur Personen im AHV-Alter mit Wohneigentum profi tieren von
der Initiative. WohneigentümerInnen, die nicht im AHV-Alter und MieterInnen sind, müssen gleich viel bezahlen wie bisher.
§ Das Steuerrecht wird durch diese Initiative verkompliziert. § Dem Bund und den Kantonen fehlen wichtige Steuereinnahmen.
NATIONALRAT: Dagegen (77 Ja, 119 Nein, 1 Enthaltung)STäNdERAT: Dagegen (6 Ja, 36 Nein, 1 Enthaltung) BUNdESRAT: Dagegen
Die Initiative verlangt, dass Personen im
AHV-Alter die Möglichkeit haben, den
Eigenmietwert nicht mehr versteuern zu
müssen.
Sicheres Wohnen im Alter ZieL
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AUSGANGSLAGEWer in einem eigenen Haus oder in einer eigenen Wohnung wohnt (Wohneigen-tum), muss keine Miete bezahlen. Dafür muss man einen sogenannten Eigen-mietwert versteuern. Der Eigenmiet-wert ist der Betrag, für den man das Wohneigentum vermieten könnte, wenn man nicht selbst im Wohneigentum wohnen würde. Dieser Betrag muss in der Steuererklärung unter «Einkommen» aufgeführt werden und führt meist dazu, dass man mehr Steuern bezahlen muss.
Der Eigenmietwert kann verkleinert wer-den. Zum Beispiel, wenn die Kinder aus-ziehen (und das Wohneigentum zu gross wird), bei fi nanziellen Schwierigkeiten oder wenn der Eigenmietwert im Ver-gleich zum übrigen Lohn zu hoch ist. WohneigentümerInnen können dafür das Geld, das sie der Bank schulden (die Schuldzinsen), die Versicherung und die Unterhaltskosten (z.B. eine neue Hei-zung) von den Steuern abziehen. Weiter können sie, wenn sich jemand anderes um das Wohneigentum kümmert (Ver-waltung), auch diese Kosten abziehen.
WAS WÜRdE SICH äNdERN?Die Initiative sieht vor, dass Personen im AHV-Alter (Männer über 65 Jahre, Frauen über 63 Jahre) neu zwei Mög-lichkeiten haben.
§ Die erste Möglichkeit ist, dass sie den Eigenmietwert nicht mehr ver-steuern. In diesem Fall können sie aber die Schuldzinsen für das Wohn-eigentum sowie die Kosten für die Verwaltung nicht mehr von den Steuern abziehen. Die Unterhalts-kosten (bis 4‘000 Franken), die Kos-ten für die Denkmalpfl ege oder fürs Energiesparen (z.B. bessere Isola-tion) können sie weiterhin abziehen.
§ Die zweite Möglichkeit ist, dass sie den Eigenmietwert weiter versteu-ern. In diesem Fall ändert sich nichts und es bleibt, wie in der Ausgangs-lage beschrieben.
Wer sich einmal für eine Möglichkeit ent-schieden hat, muss dabei bleiben.Durch diese Initiative wird der Bund in Zukunft weniger Steuern einnehmen (mindestens 250 Millionen Franken weniger pro Jahr). Auch die Gemeinden und die Kantone müssen mit weniger Steuereinnahmen rechnen.
Eidgenössische Volksinitiative «Sicheres Wohnen im Alter»
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Sicheres Wohnen im Alter
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PRO § Personen, die ein Leben lang gespart haben, können die Schulden
für das Wohneigentum zurückbezahlen. Sie werden nicht bestraft, indem sie mehr Steuern bezahlen müssen.
§ Schweizweit können die Schulden für Wohneigentum generell gesenkt werden. Die Initiative schafft einen Anreiz für die Wohn-eigentümer, ihre Schulden bei der Bank zurückzubezahlen.
§ WohneigentümerInnen können selbst entscheiden, welche Mög-lichkeit sie wählen. Dies stärkt ihre Eigenverantwortung.
KONTRA § Nur Personen im AHV-Alter mit Wohneigentum profi tieren von
der Initiative. WohneigentümerInnen, die nicht im AHV-Alter und MieterInnen sind, müssen gleich viel bezahlen wie bisher.
§ Das Steuerrecht wird durch diese Initiative verkompliziert. § Dem Bund und den Kantonen fehlen wichtige Steuereinnahmen.
NATIONALRAT: Dagegen (77 Ja, 119 Nein, 1 Enthaltung)STäNdERAT: Dagegen (6 Ja, 36 Nein, 1 Enthaltung) BUNdESRAT: Dagegen
Die Initiative verlangt, dass Personen im
AHV-Alter die Möglichkeit haben, den
Eigenmietwert nicht mehr versteuern zu
müssen.
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Schutz vor PassivrauchenWAS WÜRdE SICH äNdERN?Die Initiative verschärft die heutigen Bestimmungen zum Schutz vor Pas-sivrauch im nationalen Gesetz. Dazu wird das Rauchverbot auf alle öffent-lich zugänglichen Innenräume ausge-dehnt, welche als Arbeitsplatz dienen. Dies führt dazu, dass es keine Raucher-restaurants mehr gibt und Fumoirs nur noch dann erlaubt sind, wenn sie nicht bedient sind. Das Parlament kann Ausnahmen für öffentliche Räume bewilligen, die nicht als Arbeitsplatz dienen (z.B. für Raucher-räume in Bürogebäuden etc.).So sollen in der ganzen Schweiz die glei-chen Regeln zum Schutz vor Passiv-rauch gelten.
Wird die Initiative angenommen, hat der Bundesrat 6 Monate Zeit, eine Über-gangsverordnung zu erarbeiten. Diese Übergangsverordnung bleibt so lange gültig, bis das Parlament das heute gül-tige Gesetz gemäss der Initiative geän-dert hat.
AUSGANGSLAGEBereits heute gibt es ein nationales Gesetz gegen Passivrauchen. Dieses ist am 1. Mai 2010 in Kraft getreten. Es bezweckt den Schutz vor Passivrauch und hat folgenden Inhalt:
§ Öffentliche Räume, z.B. Büros, Züge, Spitäler, Krippen, Altersheime, The-ater, Schulen, Geschäfte, Gefäng-nisse oder Gebäude der öffentlichen Verwaltung, müssen rauchfrei sein.
§ Für Restaurants sind Ausnahmen möglich. Diese dürfen zum Beispiel ein Fumoir (Raucherraum) erstel-len, oder – wenn die Gesamtfl ä-che des Restaurants weniger als 80 m2 beträgt – als Raucherbetrieb geführt werden. Allerdings müssen die Angestellten ihr Einverständnis geben, damit sie in einem solchen Betrieb arbeiten dürfen.
Die Kantone dürfen strengere Vorschrif-ten haben. In den Kantonen Appenzell Innerrho-den, Bern, Graubünden, Solothurn, Tes-sin und Zürich sind Raucherbetriebe ver-boten. Erlaubt ist aber die Bedienung in Fumoirs. Die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Freiburg, Genf, Neuenburg, St. Gallen, Waadt und Wallis erlauben weder Raucherlokale noch bediente Fumoirs. Alle anderen Kantone kennen heute keine schärferen Regeln.
Volksinitiative «Schutz vor Passivrauchen»N
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EIdGENÖSSISCHE VOLKSINITIATIVEEine Volksinitiative kann von Stimm-bürgernInnen eingereicht werden, um eine Änderung in der Verfas-sung zu verlangen. Dazu braucht es auf nationaler Ebene 100‘000 Unterschriften innert 18 Mona-ten. Kommt die Initiative zustande, wird meist darüber abgestimmt.
9www.easyvote.ch
PRO § Der Schutz vor Passivrauch wird erhöht. § Es gelten in der ganzen Schweiz für alle öffentlich zugänglichen
Räume die gleichen Bedingungen. § Restaurantbetreiber haben keine Nachteile mehr durch die Tatsa-
che, dass im Nachbarkanton weniger strenge Vorschriften gelten.
KONTRA § Durch die Initiative kann der Schutz vor Passivrauch nicht stärker
verbessert werden. Bereits heute sind die meisten Arbeitneh-merInnen vor Passivrauch geschützt.
§ Der im Parlament erreichte Kompromiss von 2010 wird schon wieder geändert.
§ Das heutige Gesetz gewährt den Kantonen kaum noch Spielraum.
NATIONALRAT: Dagegen (52 Ja, 138 Nein, 4 Enthaltungen)STäNdERAT: Dagegen (7 Ja, 28 Nein, 7 Enthaltungen)BUNdESRAT: Dagegen
Die Initiative verschärft die
Vorschriften zum Schutz vor
Passivrauchen. So sollen die
gleichen Regeln für die ganze
Schweiz gelten.
ZieL
WAS IST PASSIVRAUCHEN?Der Rauch einer Zigarette besteht aus vielen Giftstoffen und Substan-zen, welche Krebs verursachen können. Die in einer Zigarette enthalte-nen Schadstoffe gelangen durch das Rauchen – über die glühende Ziga-rette und den ausgeatmeten Rauch – in die Luft. Darum ist das Rauchen nicht nur für die Person, welche selbst zur Zigarette greift, schädlich, son-dern auch für weitere Personen im gleichen Raum. Diese anwesen-den Personen rauchen die Giftstoffe passiv mit ein (Passivrauchen).
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Schutz vor PassivrauchenWAS WÜRdE SICH äNdERN?Die Initiative verschärft die heutigen Bestimmungen zum Schutz vor Pas-sivrauch im nationalen Gesetz. Dazu wird das Rauchverbot auf alle öffent-lich zugänglichen Innenräume ausge-dehnt, welche als Arbeitsplatz dienen. Dies führt dazu, dass es keine Raucher-restaurants mehr gibt und Fumoirs nur noch dann erlaubt sind, wenn sie nicht bedient sind. Das Parlament kann Ausnahmen für öffentliche Räume bewilligen, die nicht als Arbeitsplatz dienen (z.B. für Raucher-räume in Bürogebäuden etc.).So sollen in der ganzen Schweiz die glei-chen Regeln zum Schutz vor Passiv-rauch gelten.
Wird die Initiative angenommen, hat der Bundesrat 6 Monate Zeit, eine Über-gangsverordnung zu erarbeiten. Diese Übergangsverordnung bleibt so lange gültig, bis das Parlament das heute gül-tige Gesetz gemäss der Initiative geän-dert hat.
AUSGANGSLAGEBereits heute gibt es ein nationales Gesetz gegen Passivrauchen. Dieses ist am 1. Mai 2010 in Kraft getreten. Es bezweckt den Schutz vor Passivrauch und hat folgenden Inhalt:
§ Öffentliche Räume, z.B. Büros, Züge, Spitäler, Krippen, Altersheime, The-ater, Schulen, Geschäfte, Gefäng-nisse oder Gebäude der öffentlichen Verwaltung, müssen rauchfrei sein.
§ Für Restaurants sind Ausnahmen möglich. Diese dürfen zum Beispiel ein Fumoir (Raucherraum) erstel-len, oder – wenn die Gesamtfl ä-che des Restaurants weniger als 80 m2 beträgt – als Raucherbetrieb geführt werden. Allerdings müssen die Angestellten ihr Einverständnis geben, damit sie in einem solchen Betrieb arbeiten dürfen.
Die Kantone dürfen strengere Vorschrif-ten haben. In den Kantonen Appenzell Innerrho-den, Bern, Graubünden, Solothurn, Tes-sin und Zürich sind Raucherbetriebe ver-boten. Erlaubt ist aber die Bedienung in Fumoirs. Die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Freiburg, Genf, Neuenburg, St. Gallen, Waadt und Wallis erlauben weder Raucherlokale noch bediente Fumoirs. Alle anderen Kantone kennen heute keine schärferen Regeln.
Volksinitiative «Schutz vor Passivrauchen»
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EIdGENÖSSISCHE VOLKSINITIATIVEEine Volksinitiative kann von Stimm-bürgernInnen eingereicht werden, um eine Änderung in der Verfas-sung zu verlangen. Dazu braucht es auf nationaler Ebene 100‘000 Unterschriften innert 18 Mona-ten. Kommt die Initiative zustande, wird meist darüber abgestimmt.
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PRO § Der Schutz vor Passivrauch wird erhöht. § Es gelten in der ganzen Schweiz für alle öffentlich zugänglichen
Räume die gleichen Bedingungen. § Restaurantbetreiber haben keine Nachteile mehr durch die Tatsa-
che, dass im Nachbarkanton weniger strenge Vorschriften gelten.
KONTRA § Durch die Initiative kann der Schutz vor Passivrauch nicht stärker
verbessert werden. Bereits heute sind die meisten Arbeitneh-merInnen vor Passivrauch geschützt.
§ Der im Parlament erreichte Kompromiss von 2010 wird schon wieder geändert.
§ Das heutige Gesetz gewährt den Kantonen kaum noch Spielraum.
NATIONALRAT: Dagegen (52 Ja, 138 Nein, 4 Enthaltungen)STäNdERAT: Dagegen (7 Ja, 28 Nein, 7 Enthaltungen)BUNdESRAT: Dagegen
Die Initiative verschärft die
Vorschriften zum Schutz vor
Passivrauchen. So sollen die
gleichen Regeln für die ganze
Schweiz gelten.
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WAS IST PASSIVRAUCHEN?Der Rauch einer Zigarette besteht aus vielen Giftstoffen und Substan-zen, welche Krebs verursachen können. Die in einer Zigarette enthalte-nen Schadstoffe gelangen durch das Rauchen – über die glühende Ziga-rette und den ausgeatmeten Rauch – in die Luft. Darum ist das Rauchen nicht nur für die Person, welche selbst zur Zigarette greift, schädlich, son-dern auch für weitere Personen im gleichen Raum. Diese anwesen-den Personen rauchen die Giftstoffe passiv mit ein (Passivrauchen).
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Pflegegesetz WAS WÜRdE SICH äNdERN?Wenn die Vorlage angenommen wird, sieht das neue Pflegegesetz im Kanton Aargau wie folgt aus:
§ PatientInnen im Kanton Aargau müs-sen höchstens 21.60 Franken pro Tag im stationären und 15.95 Franken im ambulanten Bereich bezahlen (wie der Bund dies vorsieht). Das heisst, sie müssen höchstens 20% der Pfle-gekosten selbst bezahlen (Eigenbe-teiligung). Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre müssen bei ambulanter Behandlung nichts selber bezahlen.
§ Die obligatorische Krankenkasse bezahlt ihren fixen (schweizweit fest-gelegten) Beitrag.
§ Die Restkosten bezahlen die Gemein-den.
Eine kantonale Einrichtung kümmert sich um den Zahlungsverkehr. Zum Bei-spiel schicken die Pflegeheime (stationä-rer Bereich) dieser Einrichtung die Rech-nung für die PatientInnen. Die Einrichtung wiederum verrechnet die Kosten den Gemeinden. So müssen die PatientInnen nicht selber bezahlen und anschliessend das Geld bei der Gemeinde einfordern.Die Krankenversicherung bezahlt neu auch die «Akut- und Übergangspflege».Neu lässt der Kanton auch selbststän-dige Pflegefachpersonen neben der öffentlichen und privaten Spitex zu. Die hohen Kosten für Schwerstpflege-bedürftige werden auf alle Gemeinden gemäss ihrer Einwohnerzahl verteilt.
AUSGANGSLAGEDas Schweizer Parlament änderte im Jahr 2008 das Gesetz über die Pflege-finanzierung. Neu sollen PatientInnen selbst weniger für die Pflege bezahlen müssen. Gleich-zeitig sollen aber auch die Krankenkas-sen nicht mehr bezahlen müssen. Dies geschieht mithilfe einer klaren Auftei-lung:
§ Die PatientInnen bezahlen höchs-tens 20 % der Pflegekosten für sta-tionäre Pflege (z.B. Altersheime, Spital oder Pflegeheime) oder für ambulante Pflege (also z.B. zu Hause durch die Spitex).
§ Die obligatorische Krankenkasse bezahlt auch einen fixen Betrag.
§ Die Restkosten, also das, was Pati-entInnen und Krankenkasse nicht bezahlen, bezahlt dann die öffentli-che Hand (SteuerzahlerInnen).
Andere Kosten (z.B. für Betreuung, Über-nachtungen im Spital, Hilfe im Haushalt) bezahlen die PatientInnen. Die Krankenversicherung bezahlt neu auch die «Akut- und Übergangspflege».
Die Kantone müssen die oben genann-ten Bestimmungen übernehmen. Darum hat der Kanton Aargau ein Gesetz ausge-arbeitet, welches die Pflegefinanzierung im Kanton regelt. Gegen dieses kanto-nale Gesetz wurde das Referendum ergriffen. Darum stimmen wir nun über dieses Gesetz ab.
Pflegegesetz (PflG); Änderung vom 28. Juni 2011K
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PRO § PatientInnen müssen weniger, Krankenkassen nicht im-
mer mehr bezahlen. § Die «Akut- und Übergangspflege» wird neu von der Krankenkasse
bezahlt.
KONTRA § Die Kosten der PatientInnen im ambulanten Bereich sind zu hoch
(15.95 Franken pro Tag). So geht der Anreiz verloren, sich zu Hau-se pflegen zu lassen.
§ PatientInnen, welche sich zu Hause pflegen lassen, müssen die Hilfe im Haushalt noch zusätzlich selbst bezahlen.
GROSSER RAT: Dafür (93 Ja, 21 Nein)REGIERUNGSRAT: Dafür
Durch diese Vorlage sollen die Regeln für die Finanzierung der Pflege im Kanton Aargau geändert werden. Die Pati-entInnen sollen höchstens 20% ihrer Pfle-gekosten selbst bezahlen. Die Krankenkas-sen beteiligen sich mit einem vom Bund festgelegten Beitrag. Den Rest zahlen die Gemeinden.
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«Akut- und ÜbergAngspflege»Nach einem Spitalaufenthalt kann der Arzt Massnahmen für die wei-tere Therapie und Pflege verschreiben. So sollen PatientInnen schnel-ler wieder selbstständig leben können. Zudem soll verhindert wer-den, dass die Person längerfristig auf Pflege angewiesen ist.
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AUSGANGSLAGEBei der letzten Änderung des Steuer-gesetzes wurden vor allem Personen mit tiefem und sehr hohem Einkommen sowie Unternehmen entlastet. Diese Personen müssen dank der Änderung weniger Steuern bezahlen. Der Mittel-stand konnte damals kaum von dieser Steuererleichterung profitieren. Im Kanton Aargau liegen zurzeit die Steu-ern von Unternehmen, im Vergleich zu den anderen Kantonen, im Mittelfeld.
WAS WÜRdE SICH äNdERN?Die Änderungen werden in vier Etap-pen zwischen 2013 und 2016 durchge-führt. Die grössten Änderungen finden im Jahr 2014 statt. Bei Annahme der Vor-lage sind folgende Bereiche betroffen:
Mittelstand und familienVorwiegend der Mittelstand wird in Bezug auf die Steuern entlastet. Dies sind verheiratete Personen mit einem gemeinsamen Jahreslohn von ungefähr 80‘000 bis 160‘000 Franken oder Allein-stehende mit einem Jahreslohn von rund 40‘000 bis 80‘000 Franken. Diese Per-sonen müssen zukünftig rund 5 bis 6 % weniger Steuern bezahlen. Personen mit Kindern müssen noch weniger Steuern bezahlen. Denn neu können grössere Beträge für die einzelnen Kinder von den Steuern abgezogen werden (je nach Alter des Kindes zwischen 600 und 1‘500 Franken mehr). Zudem können Eltern nun maxi-mal 10‘000 Franken für die Kinderbe-
treuung von den Steuern abziehen (bis-her maximal 6‘000 Franken).
unternehmenDie heutige Gewinnsteuer wird um 0,5 % reduziert. Zudem müssen auf den ersten 250‘000 Franken Gewinn weniger Steu-ern bezahlt werden (bisher waren es die ersten 150‘000 Franken).
Weitere änderungenDas Aargauer Steuergesetz wird an zwingende Vorgaben des Bundes ange-passt. Zudem gibt es weitere kleinere Anpassungen von geringer Bedeutung.
Durch diese Änderung des Steuerge-setzes wird der Kanton Aargau ab 2016 jedes Jahr weniger Steuern einneh-men (119,3 Millionen Franken von Mit-telstand und Familien sowie rund 100 Millionen Franken von Unternehmen). In diese Berechnung wurde bereits ein-gerechnet, dass durch die tieferen Steu-ern mehr Menschen und Unternehmen in den Kanton Aargau ziehen werden. Diese müssen dann wiederum Steuern bezahlen.
Steuergesetz (StG); Änderung vom 22. Mai 2012K
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Steuergesetz
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13www.easyvote.ch
PRO § Der Mittelstand und die Familien müssen weniger Steuern bezah-
len. § Der Kanton Aargau wird für Unternehmen attraktiver und wird als
Wirtschaftsstandort gestärkt. Dies gibt mehr Arbeitsplätze. § Die Steuerausfälle sind für die Gemeinden und den Kanton ver-
kraftbar.
KONTRA § Der Mittelstand und die Familien müssen noch immer zu hohe
Steuern bezahlen. § Unternehmen haben schon bei der letzten Änderung genügend
profitiert und müssen nicht nochmals entlastet werden. § Durch die Steuerausfälle in den Gemeinden müssen allenfalls die
Gemeindesteuern erhöht oder es muss mehr gespart werden.
GROSSER RAT: Dafür (94 Ja, 45 Nein) REGIERUNGSRAT: Dafür
Steuergesetz Mit dieser Vorlage soll das
Steuergesetz des Kantons Aargau
verändert werden. Vor allem Personen
mit mittlerem Einkommen sowie Familien
sollen weniger Steuern bezahlen.
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AUSGANGSLAGEBei Regalrechten (z.B. Jagd, Fischerei, Salzverkauf, Thermalwasser oder die Nutzung der öffentlichen Gewässer) bestimmt nur der Kanton, wer diese wie nutzen kann. Alle Regalrechte sind in der kantonalen Verfassung aufgelistet.Ein Regalrecht ist auch die Gewinnung der Bodenschätze. Darunter versteht man ausschliesslich den Abbau und die Entnahme von Materialien aus dem Boden (z.B. Kohle, Erdöl usw.). Dieses Regalrecht wird in keinem Gesetz näher erklärt. Alle anderen Regalrechte wer-den in anderen kantonalen Bestimmun-gen genauer beschrieben. Die Nutzung des tiefen Untergrunds ist jedoch mit dem Regalrecht Gewinnung von Bodenschätzen nicht gemeint. Die Nutzung des tiefen Untergrunds meint beispielsweise die Gewinnung von Erdwärme (Geothermie) oder Erdgas.
In der Zukunft könnte aber die Geother-mie für die Energiegewinnung sehr wich-tig werden. Daher will man die Nutzung des tiefen Untergrunds in der kantona-len Verfassung regeln. Kleinere Geother-mieprojekte (bis zu einer Tiefe von 400 Metern) regelt jedoch schon heute das Umweltrecht.
WAS WÜRdE SICH äNdERN?Die Verfassung wird bei den Regal-rechten um einen zusätzlichen Punkt ergänzt. Der Kanton kann nun auch über die Nutzung des tiefen Untergrunds bestimmen. So sind auch die Rahmen-bedingungen für künftige Geothermie-projekte geschaffen.Kleinere Geothermieprojekte (bis zu einer Tiefe von 400 Metern) zur Heizung von Häusern fallen allerdings nicht unter diese Bestimmung. Sie werden nach wie vor nach dem Umweltrecht geneh-migt.
Verfassung des Kantons Aargau (Nutzung des tiefen Untergrunds); Änderung vom 19. Juni 2012
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Diese Vorlage hat zum Ziel, rechtliche
Lücken bezüglich der Nutzung des
tiefen Untergrunds zu schliessen.
Vor allem soll damit eine rechtliche
Grundlage für die Geothermieprojekte
geschaffen werden, welche bisher
fehlt.
Nutzung des tiefen Untergrunds
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PRO § Die Rahmenbedingungen für Personen, die zukünftig den tiefen
Untergrund nutzen wollen, sind klar geregelt. § Ein Bereich, welcher in der Verfassung noch nicht geregelt ist,
wird geschlossen.
KONTRA § Die Geothermie ist heute nicht geregelt und muss auch nicht
geregelt werden. § Alle Geothermieprojekte sollen wie heute unkompliziert durchge-
führt werden können.
GROSSER RAT: Dafür (108 Ja, 9 Nein)REGIERUNGSRAT: Dafür
Nutzung des tiefen Untergrunds
GEOTHERMIEIn der Erdkruste unserer Erde ist Wärme (Energie) gespeichert. Diese Energie kann zum Heizen oder auch zur Stromerzeugung genutzt werden. Die Wärme der Erde kann beispielsweise durch tiefe Löcher, welche man in die Erdkruste bohrt, mithilfe von Erdwärmesonden zum Heizen von Häusern verwendet werden.
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