30. Sept. 2008 Karl Gertler in der Fachtagung LAGF 1
Familienbildung in der örtlichen Jugendhilfe
Potential und notwendige Weichenstellungen:
Wie intensiv kann und soll Familienbildung Teil des Angebots der Jugendhilfe sein?
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Rechtlicher Rahmen SGB 8:
§ 16 Abs. 2 Nr. 1: „Angebote der Familienbildung, die auf Bedürfnisse und Interessen sowie auf Erfahrungen von Familien in unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen eingehen, die Familie zur Mitarbeit in Erziehungseinrichtungen und in Formen der Selbst- und Nachbarschaftshilfe besser befähigen sowie junge Menschen auf Ehe, Partnerschaft und das Zusammenleben mit Kindern vorbereiten,“
Bisher noch keine landesrechtl. Regelung
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Kriterien der Familienbildung iSd Jugendhilfe:
Definitionen Aus der Literatur (Textor) Auf der Website der Landesregierung
Frühe Hilfen Gehen auf Familien bzw. Teile davon zu, die erfahrungsgemäß Hilfen zur
Erziehung häufiger als andere benötigen: Aufsuchende Eltern- und Familienbildung
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Zielgruppe Weil familienersetzende Hilfen
überwiegend für Kinder aus armen Lebenslagen eingesetzt werden müssen
Sind die Kinder aus armen Milieus diejenigen, die familienergänzende und familien(unter)stützende Angebote so früh wie möglich gebrauchen
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Gesamtkonzept „verkaufen“
Frühe und präventive Hilfen für Eltern und Kinder einbetten in
Gesamtkonzept der Jugendhilfe Konzept entwickeln, daraus
Programme und Projekte gestalten und den politisch Verantwortlichen nahe bringen
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Folgerungen:
1. Jugendamt, Freigemeinnützige Anbieter, Jugendhilfeausschuss und Stadtrat / Kreistag müssen entscheiden, welche Budgets Angebote nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 SGB 8 bekommen
2. Konzeptionsverantwortung muss beim (örtlichen) Jugendhilfeträger zusammen mit Leistungserbringern liegen, dem sollten Finanzierungsträger Rechnung tragen
3. Land sollte Förderrichtlinien so offen gestalten, dass JH-Träger Gewichtung zwischen Angeboten und Hilfen verantworten können
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Schärfere Instrumente für die Jugendhilfe?
Eingreifen nach § 8a bzw. 27 ff SGB 8 dort, wo Kindeswohl nach objektiven Kriterien konkret und unmittelbar gefährdet oder verletzt ist.
Veröffentlichte Fälle verunsichern nicht nur die an Jugendarbeit Beteiligten
Was kann Jugendhilfe beeinflussen: Gesellschaftlichen Grundkonsens? Verhaltensweisen in Familien mit schwierigen
Lebensverhältnissen?
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Zwei Wege:
Dormagener Modell u.andere setzen an Familien an und beeinflussen mittelbar gesellschaftliche Verhältnisse
Referentenentwurf Sachsen-Anhalt: Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen
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Verhältnis Bundes- und Landesrecht
Schwellen des Einschreitens sind unterschiedlich: § 2 Abs. 1 Entw: „Das Jugendamt hat den
Auftrag, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen.“
Unterschiedliches Instrumentarium Landesrecht überfordert die
Jugendämter und lässt sie allein mit Wächteramt
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Was sind Angebote? § 2 Abs. 2 RefEntw: „Das Jugendamt
gewährleistet, dass geeignete Angebote für Kinder, Jugendliche und Eltern zur Verfügung stehen und weiter entwickeln werden, um eine förderliche Entwicklung der Kinder und Jugendlichen sicherzustellen.“
Deutlich weniger als nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 möglich
Familien werden nicht genannt
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Schlussbemerkung Jugendhilferechtliche Angebote der
Familienbildung können Hilfen zur Erziehung wirksam vermeiden und sind deshalb auszubauen
Finanzielle Ausstattung muss Präventionscharakter berücksichtigen
§ 2 des Referentenentwurfs ist kontraproduktiv und sollte gestrichen werden