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30. Sept. 2008 Karl Gertler in der Fachtag ung LAGF 1 Familienbildung in der örtlichen Jugendhilfe Potential und notwendige Weichenstellungen: Wie intensiv kann und soll Familienbildung Teil des Angebots der Jugendhilfe sein?

Familienbildung in der örtlichen Jugendhilfe

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Familienbildung in der örtlichen Jugendhilfe. Potential und notwendige Weichenstellungen: Wie intensiv kann und soll Familienbildung Teil des Angebots der Jugendhilfe sein?. Rechtlicher Rahmen. SGB 8: - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Familienbildung in der örtlichen Jugendhilfe

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Familienbildung in der örtlichen Jugendhilfe

Potential und notwendige Weichenstellungen:

Wie intensiv kann und soll Familienbildung Teil des Angebots der Jugendhilfe sein?

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Rechtlicher Rahmen SGB 8:

§ 16 Abs. 2 Nr. 1: „Angebote der Familienbildung, die auf Bedürfnisse und Interessen sowie auf Erfahrungen von Familien in unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen eingehen, die Familie zur Mitarbeit in Erziehungseinrichtungen und in Formen der Selbst- und Nachbarschaftshilfe besser befähigen sowie junge Menschen auf Ehe, Partnerschaft und das Zusammenleben mit Kindern vorbereiten,“

Bisher noch keine landesrechtl. Regelung

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Kriterien der Familienbildung iSd Jugendhilfe:

Definitionen Aus der Literatur (Textor) Auf der Website der Landesregierung

Frühe Hilfen Gehen auf Familien bzw. Teile davon zu, die erfahrungsgemäß Hilfen zur

Erziehung häufiger als andere benötigen: Aufsuchende Eltern- und Familienbildung

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Zielgruppe Weil familienersetzende Hilfen

überwiegend für Kinder aus armen Lebenslagen eingesetzt werden müssen

Sind die Kinder aus armen Milieus diejenigen, die familienergänzende und familien(unter)stützende Angebote so früh wie möglich gebrauchen

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Gesamtkonzept „verkaufen“

Frühe und präventive Hilfen für Eltern und Kinder einbetten in

Gesamtkonzept der Jugendhilfe Konzept entwickeln, daraus

Programme und Projekte gestalten und den politisch Verantwortlichen nahe bringen

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Folgerungen:

1. Jugendamt, Freigemeinnützige Anbieter, Jugendhilfeausschuss und Stadtrat / Kreistag müssen entscheiden, welche Budgets Angebote nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 SGB 8 bekommen

2. Konzeptionsverantwortung muss beim (örtlichen) Jugendhilfeträger zusammen mit Leistungserbringern liegen, dem sollten Finanzierungsträger Rechnung tragen

3. Land sollte Förderrichtlinien so offen gestalten, dass JH-Träger Gewichtung zwischen Angeboten und Hilfen verantworten können

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Schärfere Instrumente für die Jugendhilfe?

Eingreifen nach § 8a bzw. 27 ff SGB 8 dort, wo Kindeswohl nach objektiven Kriterien konkret und unmittelbar gefährdet oder verletzt ist.

Veröffentlichte Fälle verunsichern nicht nur die an Jugendarbeit Beteiligten

Was kann Jugendhilfe beeinflussen: Gesellschaftlichen Grundkonsens? Verhaltensweisen in Familien mit schwierigen

Lebensverhältnissen?

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Zwei Wege:

Dormagener Modell u.andere setzen an Familien an und beeinflussen mittelbar gesellschaftliche Verhältnisse

Referentenentwurf Sachsen-Anhalt: Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen

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Verhältnis Bundes- und Landesrecht

Schwellen des Einschreitens sind unterschiedlich: § 2 Abs. 1 Entw: „Das Jugendamt hat den

Auftrag, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen.“

Unterschiedliches Instrumentarium Landesrecht überfordert die

Jugendämter und lässt sie allein mit Wächteramt

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Was sind Angebote? § 2 Abs. 2 RefEntw: „Das Jugendamt

gewährleistet, dass geeignete Angebote für Kinder, Jugendliche und Eltern zur Verfügung stehen und weiter entwickeln werden, um eine förderliche Entwicklung der Kinder und Jugendlichen sicherzustellen.“

Deutlich weniger als nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 möglich

Familien werden nicht genannt

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Schlussbemerkung Jugendhilferechtliche Angebote der

Familienbildung können Hilfen zur Erziehung wirksam vermeiden und sind deshalb auszubauen

Finanzielle Ausstattung muss Präventionscharakter berücksichtigen

§ 2 des Referentenentwurfs ist kontraproduktiv und sollte gestrichen werden