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Page 1: Gemarkung: Nordborchen Flur: 3 und 9 · 188 220 199 227 229 127 160 240 243 44 61 247 267 251 237 161 255 258 245 271 342 40 39 38 128 75 479 481 41 43 45 52 53 55 777 778 779 781

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304

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110

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627

628

Flur 3

Gemarkung Nordborchen

Flur 9

S

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3

5

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1

2

1

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1

4

34

2

3

Sportplatz

Gemarkung Kirchborchen

Flur 5

Gemarkung Nordborchen

Bebauungsplan Nr. 54

"Unterm Hessenberg"

Diese Bebauungsplanänderung ist gem. § 2 (1) BauGB durch

Beschluss des Rates der Gemeinde Borchen vom 27.04.2015

aufgestellt worden. Der Beschluss wurde am 30.04.2015

ortsüblich bekannt gemacht.

Borchen, den .....................

.......................

Bürgermeister

Dieser Plan ist gem. § 10 BauGB und § 7 der Gemeindeordnung

für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der

Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GVNRW S. 666) vom Rat der

Gemeinde Borchen vom ..................... als Satzung beschlossen

worden.

Borchen, den .....................

.......................

Bürgermeister

Mit Bekanntmachung vom ..................... tritt diese Bebauungs-

planänderung in Kraft. Dieser beschlossene Plan mit Begründung

liegt gem. § 10 (3) BauGB ab ..................... zu jedermanns

Einsicht öffentlich aus.

Borchen, den .....................

........................

Bürgermeister

Die Übereinstimmung mit dem Offenlegungsexemplar vom

.....................

wird bescheinigt.

Borchen, den ..................

........................

Bürgermeister

Sonstige Darstellungen und Hinweise zum

Planinhalt

D.

Bestandteile des Bebauungsplanes:

130

482

454

187

226

221

200

135

228

232

230

125

219

74

126

234

162

233

483

242

129

347

257

Norden

136

246

02.08.2016

244

20 60

250

252

248

249

Maßstab im Original 1 : 1.000

0

235

Huesmann

236

F:\Cad\Projekte\Borchen\Unterm_Hessenberg\Satz-Fass

P

l

a

n

e

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186

238

159

225

253

241

343

346

348

57

Übersichtsplan M. 1 : 5.000

vorhandene Flurstücksgrenze

Flurstücksnummer

36

37

Bebauungsplan Nr. 54

"Unterm Hessenberg"

A.

B.

C.

D.

Beigefügt ist diesem Bebauungsplan:

- Begründung inkl. Umweltbericht

- Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

- Gefahrenbeurteilung aufgrund der Altlast

"Altdeponie"

- Immissionsschutztechnischer Bericht über die

Geruchsimmissionssituation

- Verkehrslärmberechnung

- Schalltechnisches Gutachten

Gemarkung:

Flur:

Nordborchen

3 und 9

B. Angaben der Rechtsgrundlagen

Dieser Plan hat als Entwurf einschließlich Text und Begründung

gem. § 3 (2) BauGB in der Zeit vom 27.06.2016 bis 27.07.2016

öffentlich ausgelegen.

Die öffentliche Auslegung wurde am 17.06.2016 ortsüblich

bekannt gemacht.

Borchen, den .....................

.........................

Bürgermeister

im Norden:

Gebietsabgrenzung:

im Süden:

Plangebietgröße: 4,05 ha

durch die westlichen Grenzen der Flurstücke 43, 44, 187

sowie im Nordwesten durch eine Parallele zur Nutzungsgrenze

der Wegeparzelle Grüner Weg im Flurstück 136 und der

Verbindung des nordwestlichsten Grenzpunktes des

Flurstückes 187 in der Flur 3 zum südwestlichsten Grenzpunkt

des Flurstückes 774 in der Flur 9;

durch die nördlichen Grenzen des Flurstückes 187 in der Flur 3

und des Flurstückes 304 in der Flur 9;

im Westen:

durch die südlichen Grenzen der Flurstücke 41, 44 sowie die

Verlängerung der südlichen Grenze des Flurstückes 41 nach

Westen;

im Osten: durch die östlichen Grenzen der Flurstücke 41 und 187 in der

Flur 3 sowie die Verlängerung des Flurstückes 187 nach Norden;

Gemeinde Borchen

Nutzungsplan

Rechtsgrundlagen

Textliche Festsetzungen mit Zeichenerklärungen

Sonstige Darstellungen und Hinweise

zum Planinhalt

C.Textliche Festsetzungen mit Zeichenerklärungen

Gemeinde Borchen

80m

02.08.2016 Jü.

40

Drees

Vennhofallee 97

D-33689 Bielefeld

fon 05205.3230/6502

fax 05205.22679

[email protected]

www.dhp-sennestadt.de

vorhandene Bebauung

Veränderungen des gewachsenen Geländes sind, soweit es der Hochbau und

die Erschließung es erfordern, zulässig. Die gewachsene Geländeoberfläche ist

soweit wie möglich zu erhalten.

Es wird empfohlen, gem. der Satzung über die Abfallentsorgung des Kreises

Paderborn Bodenaushub soweit wie möglich im Plangebiet zu verwerten.

Nach jetzigem Kenntnisstand sind im Plangebiet keine Altablagerungen bzw.

Altstandorte bekannt.

In der vorbereitenden Bauphase (z.B. Baugrubenaushub) ist auf Anzeichen

von Altablagerungen zu achten. Sofern derartige Feststellungen getroffen

werden, ist das Umweltamt des Kreises Paderborn umgehend zu verständigen.

Nach § 5 ( 4) Landesabfallgesetz sind beim Abbruch baulicher Anlagen alle

Bauabfälle zu trennen.

Flurgrenze

Die Festlegung der städtebaulichen Planung i. V. mit den digitalen

Planungsdaten-Bestand (hier: DXF-Datei als Bestandteil dieses

Bebauungsplanes) ist geometrisch eindeutig.

Die Planunterlage entspricht hinsichtlich der Flurstücke, Gebäude

und Topografie (Stand: 03.07.2015) den Anforderungen des § 1

der Planzeichenverordnung vom 18.12.1990.

Paderborn, den .....................

Kreis Paderborn

Amt für Geoinformation, Kataster und Vermessung

im Auftrag

...............................................

Ltd. Kreisvermessungsdirektor

Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde

(etwa Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen, Knochen,

Fossilien) entdeckt werden, ist nach §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes

die Entdeckung unverzüglich der Gemeinde oder der LWL- Archäologie für

Westfalen, Am Stadtholz 24a, 33609 Bielefeld, Tel. 05 21 / 5 20 02 50; Fax: 05

21 / 5 20 02 39, E-Mail: [email protected], anzuzeigen und die

Entdeckungsstätte drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten, um

so eine baubegleitende Beobachtung organisieren zu können.

F

R

F

R

RRB

Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NRW) in der

Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt

geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496);

Die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsver-

ordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990

(BGBI. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.06.2013

(BGBI. I S. 1548);

Die Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des

Planinhaltes (Planzeichenverordnung-PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58),

zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509);

Anmerkung:

Zuwiderhandlungen gegen die gem. § 86 BauO NRW in dem Bebauungsplan

aufgenommenen Festsetzungen (Örtliche Bauvorschriften) sind Ordnungs-

widrigkeiten im Sinne des § 84 (1) Ziffer 20 BauO NRW und können gem.

§ 84 (3) BauO NRW als solche geahndet werden.

Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom

23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes

vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722);

Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz

- BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert

durch Artikel 421 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474);

Die Bauordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (BauO NRW) in der

Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256), zuletzt

geändert durch Gesetz vom 20.05.2014 (GV NRW S. 294);

Das Landeswassergesetz (LWG-) in der Fassung der Bekanntmachung vom

25.06.1995 (GV NRW S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes

vom 05.03.2013 (GV NRW S. 133).

C.1 Grenzen gem. § 9 (7) BauGB und Abgrenzungen

gem. §§ 1 (4) und 16 (5) BauNVO

Allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO i. V. m. § 1 (5) und (6) BauNVOWA

Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes gem.

§ 9 (7) BauGB

Zulässig sind:

Wohngebäude gem. § 4 (2) Ziffer 1 BauNVO,

die der Versorgung des Gebietes dienenden Schank- und Speisewirtschaften

sowie nicht störende Handwerksbetriebe gem. § 4 (2) Ziffer 2 BauNVO,

Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke

gem. § 4 (2) Ziffer 3 BauNVO

Gem. § 1 (5) BauNVO sind unzulässig:

Anlagen für sportliche Zwecke gem. § 4 (2) Ziffer 3 BauNVO

Unzulässig sind gem. § 1 (6) Ziffer 1 BauNVO:

Betriebe des Beherbergungsgewerbes gem. § 4 (3) Ziffer 1 BauNVO

Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe gem. § 4 (3) Ziffer 2 BauNVO

Anlagen für Verwaltungen gem. § 4 (3) Ziffer 3 BauNVO

Gartenbaubetriebe gem. § 4 (3) Ziffer 4 BauNVO

Tankstellen gem. § 4 (3) Ziffer 5 BauNVO

C.2 Art der baulichen Nutzung gem. § 9 (1) Ziffer 1

BauGB i. V. m. §§ 1 - 15 BauNVO

-

-

-

-

-

-

-

-

Festsetzung von Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der Bauweise

-

Die Zahl der Wohnungen wird pro Wohngebäude (d.h. Einzelhaus, 1 Doppel-

haushälfte) auf zwei Wohnungen beschränkt.

Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in

Wohngebäuden gem. § 9 (1) Ziffer 6 BauGB

C.5

C.3Maß der baulichen Nutzung gem. § 9 (1) Ziffer 1

BauGB i. V. m. § 16 - 21 BauNVO

0,4

0,8

II

Es gilt der Eintrag in der Planzeichnung

Grund- und Geschossflächenzahl, Vollgeschosse, Höhe der baulichen Anlagen

maximale Grundflächenzahl (GRZ)

maximale Geschossflächenzahl (GFZ)

Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß

Höhe der baulichen Anlagen

2Woo

ED

0.4 0.8

II

WA

Dachform

Traufhöhe

Firsthöhe / Gebäudehöhe

GeschossflächenzahlGrundflächenzahl

Bauweise

Baugebiet

Zahl der

Vollgeschosse

Zahl der

Wohnungen

Bei Gebäuden mit geneigtem Dach (GD) ist eine maximale Traufhöhe (TH) von

6,50 m und eine maximale Firsthöhe (FH) von 9,50 m zulässig.

Bei Gebäuden mit einem Flachdach (FD) ist eine maximale Gebäudehöhe (GH)

von 7,00 m zulässig.

Bei Gebäuden mit einseitigem Pultdach (PD) ist eine maximale Gebäudehöhe

(GH) von 7,50 m zulässig. Für Gebäude mit gegenläufigem Pultdach gelten die

festgesetzten maximalen Trauf- und Firsthöhen für Gebäude mit geneigtem

Dach.

GD

TH 6,50

FH 9,50

FD

GH 6,50

C.4 Bauweise, die überbaubaren und nicht

überbaubaren Grundstücksflächen sowie Stellung

baulicher Anlagen gem. § 9 (1) Ziffer 2 BauGB

offene Bauweise

Baugrenze

nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig

Baugrenze zur Abgrenzung der maximalen überbaubaren Grundstücksflächen,

soweit die festgesetzte maximale Grund- und Geschossflächenzahl nicht

entgegensteht.

o

ED

nicht überbaubare Grundstücksfläche

überbaubare Grundstücksfläche

Straßenbegrenzungslinie auch gegenüber Verkehrsflächen besonderer

Zweckbestimmung

Verkehrsflächen gem. § 9 (1) Ziffer 11 BauGBC.6

Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung

Straßenverkehrsflächen

Anmerkung:

Die Einteilung der Verkehrsfläche in Fuß-/Radweg, Parken und Fahrbahn

erfolgt im Zuge des Ausbaus.

Öffentliche Parkfläche

F RFuß- und Radweg

Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und

Garagen gem. § 9 (1) Ziffer 4, 19 und 22 BauGB

C.7

Garagen und Carports sind mit den Einfahrten mind. 3,00 m von der

Grundstücksgrenze bzw. Straßenbegrenzungslinie zurückzusetzen.

Öffentliche Grünflächen

Grünflächen gem. § 9 (1) Ziffer 15 BauGBC.8

Zweckbestimmung: EntwässerungsmuldeM

M

Planungen, Nutzungsregelungen, Flächen oder

Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur

Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

gem. § 9 (1) Ziffer 25 BauGB

C.9

Je angefangene 250 m² Grundstücksfläche ist ein standortgerechter, heimischer

Laubbaum mit einem Stammdurchmesser von mindestens 12-14 cm zu

pflanzen.

Umgrenzung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die

Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von

Gewässern gem. § 9 (1) Ziffer 25 b BauGB.

Die vorhandenen Bäume in den festgesetzten Flächen sind dauerhaft zu

erhalten. Abgängige Bäume sind entsprechend zu ersetzen.

Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfall-

entsorgung und Abfallbeseitigung sowie für Ab-

lagerungen gem. § 9 (1) Ziffer 12, 14 BauGB

C.10

Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen

RRB

Zweckbestimmung: Regenrückhaltebecken

Festsetzungen gem. § 9 (4) BauGB i. V. m.

§ 86 (4) BauO NRW (Örtliche Bauvorschriften)

C.12

Gestaltung der baulichen Anlagen gem. § 86 BauONRW:

Dachformen / Dachneigung

In dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind folgende Dachformen mit

folgender Dachneigung zulässig:

Flachdach

Geneigtes Dach mit maximal 45° Dachneigung für die Hauptbaukörper

FD

GD

2Woo

ED

0.4 0.8

II

WA

Bei Doppelhäusern sind nur einheitliche Höhen, Dachformen und

Dachneigungen zulässig. Der später Bauende hat sich dem Bestand

anzupassen.

A. Nutzungsplan

Der Traufpunkt wird gebildet durch die Schnittlinien der Außenflächen der

Außenwand mit der Dachhaut.

Als der maßgebliche untere Bezugpunkt gilt eine Höhe von 20 cm oberhalb der

Oberkante der Baustraße der erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche,

gemessen im Schnittpunkt der Mittellinie der festgesetzten öffentlichen

Verkehrsfläche mit der verlängerten, senkrecht zu öffentlichen Verkehrsfläche

verlaufenden Mittellinie des Baugrundstückes.

Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und

sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 (1) Ziffer 25 a BauGB.

Innerhalb der festgesetzten Flächen mit Bindung für Bepflanzungen gem. § 9 (1)

Ziffer 25 b BauGB ist zum Zweck der Erschließung und Unterhaltung des

angrenzend festgesetzten Regenrückhaltebeckens eine Zufahrt von der Straße

Kreuzricke in einer Breite von maximal 5,00 m zulässig.

Zweckbestimmung: Trafostation

C.11 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu

belastende Flächen gem. § 9 (1) Ziffer 21 BauGB

Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen zugunsten der

Ver- und Entsorger

GFL

Verfahrensstand:

Satzungsfassung

G

F

L

3

3

3

3

6

6

3

3

3

7,5

3

3

7

,

5

3

5

3

7

,

5

3

3

3

3

3

3

3

3

3

3

5

4

3

3

3

,5

7

,5

3

3

3

3

3

3,5

3

Flächen für die Herstellung des Straßenbaukörpers gem. § 9 (1) Ziffer 26 BauGB

Zur Herstellung des Straßen- bzw. Wegekörpers sind auf den Baugrundstücken

entlang der öffentlichen Verkehrsfläche Stützbauwerke erforderlich. Diese

Stützbauwerke sowie die zur Herstellung des Straßenkörpers und des

Oberflächenwasserablaufes (entlang der öffentlichen Verkehrsfläche)

erforderlichen Abgrabungen und Aufschüttungen sind auf den Baugrundstücken

vom jeweiligen Grundstückseigentümer zu dulden.

GD

TH 6,50

FH 9,50

FD

GH 7,00

PD

GH 7,50

GD

TH 6,50

FH 9,50

FD

GH 7,00

PD

GH 7,50

Um bei der Realisierung des Bebauungsplanes Beeinträchtigungen für

besonders geschützte Arten auszuschließen zu können, sollte die Inanspruch-

nahme von Gehölzen außerhalb der Brut- und Aufzuchtszeit (01. März bis

30. September) erfolgen. Fäll- und Rodungsarbeiten sollten dementsprechend

nur zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar durchgeführt werden.

Im Falle nicht vermeidbarer Flächenbeanspruchungen außerhalb dieses

Zeitraums ist durch einen Gutachter sicherzustellen, dass eine Entfernung von

Vegetationsbeständen nur durchgeführt wird, wenn die betroffenen Gehölze frei

von einer Nutzung sind.

Als oberer Bezugspunkt für die festgesetzte Firsthöhe gilt beim geneigten Dach

der Schnittpunkt der Dachhaut (First) und bei der Gebäudehöhe beim Flachdach

die Oberkante Attika. Beim Pultdach gilt als oberer Bezugspunkt für die

maximale Gebäudehöhe der höchstgelegene Schnittpunkt der aufgehenden

Wand mit der Dachhaut (First).

Bestimmung des oberen Bezugspunktes

44

17

Gebäude

Grundstück

Baustraße

Grünanl.

2Woo

ED

0.4 0.8

II

WA

GD

TH 6,50

FH 9,50

FD

GH 7,00

PD

GH 7,50

Maßgebener Punkt / Höhe 20 cm oberhalb Oberkante

Gradiente (Achse) Baustraße

6,59

,5

Geneigtes Dach

max. Traufhöhe 6,50 m

max. Firsthöhe 9,5 m

First

Traufpunkt

7,0

7,5

Oberkante

Attika

First

Flachach

max. Gebäudehöhe 7,0 m

Pultdach

max. Gebäudehöhe 7,5 m

Bestimmung des unteren Bezugspunktes

Um bei der Realisierung des Bebauungsplanes Beeinträchtigungen für die Art

Rebhuhn auszuschließen, muss die Baufeldvorbereitung (Beseitigen der

Vegetation) außerhalb der Fortpflanzungs- und Aufzuchtszeit im Zeitraum von

August bis März erfolgen. Zudem ist das Plangebiet gegen eine Nutzung durch

Rebhühner zu sichern (z. B. Aufstellen eines Bauzaunes mit Sechseckgeflecht,

Maschenweite min. 25 mm, im unteren Bereich des Bauzaunes bis zum Boden).

Ist die Baufeldvorbereitung in diesem Zeitraum nicht möglich, muss durch einen

Gutachter sichergestellt werden, dass die Fläche nicht von Rebhühnern als

Fortpflanzungs- und Ruhestätte genutzt wird. Werden auf der Fläche Rebhühner

festgestellt, ist die Baufeldvorbereitung bis zum Ende der Fortpflanzungs- und

Aufzuchtszeit (April bis August) einzustellen.

Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und

Landschaft gem. § 9 (1) Ziffer 20 BauGB

Der Ausgleich für die durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes zu

erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft in Höhe von 19.521,5 Wert-

punkten erfolgt gem. § 15 (6) BNatSchG i.V.m. § 5 LG NRW in Form einer

Ersatzzahlung an den Kreis Paderborn.

Das Ersatzgeld in Höhe von 24.157,86 € ist innerhalb von 2 Monaten nach

Rechtskraft des Bebauungsplanes, aber vor Beginn der Erschließungsarbeiten

und vor Baubeginn, unter Verwendung der Rechnungsnummer "Ersatzgeld

61-16-20034" auf eines der folgenden Konten der Kreiskasse des Kreises

Paderborn zu zahlen:

- Sparkasse Paderborn-Detmold (BLZ 476 501 30) 1 034 081

IBAN DE26 4765 0130 0001 0340 81 BIC WELADE3LXXX

- Volksbank Paderborn-Höxter-Detmold (BLZ 472 601 21) 875 8000 000

IBAN DE89 4726 0121 8758 0000 00 BIC DGPBDE3MXXX

- Postbank Dortmund (BLZ 440 100 46) 95 92 - 462

IBAN DE13 4401 0046 0009 5924 62 BIC PBNKDEFF

Das Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der

Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom

21.07.2000 (GV NRW S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetztes

vom 16.03.2010 (GV NRW S. 185);

Gem. § 3 (1) BauGB konnte sich die Öffentlichkeit in der Zeit

vom 06.01.2016 bis einschließlich 29.01.2016 unterrichten und

zur Planung äußern.

Borchen, den .....................

.......................

Bürgermeister

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