Grundlagen desBetriebsübergangs nach
§ 613a BGB
Ein Jahr Schonfrist, wer widerspricht da schon?
Hartmut Vöhringer
Gliederung
1. Schutzzweck des § 613a BGB
2. Voraussetzungen des § 613a BGB
3. Rechtsfolgen bei Betriebsübergang
4. Folgerung
Betriebsübergang § 613 a 2Hartmut Vöhringer
Schutzzweck des § 613 a BGB
• Schutz bestehender Arbeitsverhältnisse
• Kontinuität der Arbeitnehmervertretung
• Regelung und Verteilung der Haftung zwischen Betriebsveräußerer und Betriebserwerber
• Aufrechterhaltung kollektivrechtlich geregelter Arbeitsbedingungen
• Erhaltung des sozialen Besitzstandes (Betriebszugehörigkeit)
Betriebsübergang § 613 a 3Hartmut Vöhringer
Voraussetzungen des § 613a BGB
• § 613a Absatz 1 Satz 1 BGB
• „Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden AV ein.“
• Betrieb oder Betriebsteil
• Übergang
• durch Rechtsgeschäft
• auf einen anderen Inhaber
Betriebsübergang § 613 a 4Hartmut Vöhringer
Betrieb oder Betriebsteil
• eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit
• Einheit: organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen
• zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung
• Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich
• Betriebsteil reicht aus
Betriebsübergang § 613 a 5Hartmut Vöhringer
Zusätzliche Anforderungen an einen Betriebsteil
• Teileinheit oder Teilorganisation eines Betriebes
• Betriebsmittel stellen organisatorische Untergliederung des
• Gesamtbetriebs dar, mit der ein Teilzweck verfolgt wird
• Inhaber kann damit bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgen
Betriebsübergang § 613 a 6Hartmut Vöhringer
Übergang
• Wechsel des Inhabers• Einstellung wirtschaftlicher Betätigung im Betrieb• Tatsächliche Fortführung durch Übernehmer• Wahrung der Identität• Beispiele:
(+) bei gleich bleibendem Warensortiment(-) Betriebswerber bietet statt deutscher Küche
arabische Spezialitäten an(-) Möbeleinzelhandel hatte früher Vollsortiment und
später nur Abholverkauf von Einzelstücken zu Discountpreisen
Betriebsübergang § 613 a 7Hartmut Vöhringer
Kriterien des Übergangs: Sieben-Punkte Prüfung
1. Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs (-teils)2. Übergang der materiellen Betriebsmittel
(Gebäude; bewegliche Güter)3. Wert der übergehenden immateriellen
Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs4. Übernahme der Hauptbelegschaft durch
den neuen Inhaber5. Übergang der Kunden- und Lieferantenbeziehungen6. Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem
Übergang verrichteten Tätigkeiten7. Dauer einer Unterbrechung dieser Tätigkeit
Wertende Gesamtbetrachtung
Betriebsübergang § 613 a 8Hartmut Vöhringer
Streitfall
• Funktionsnachfolge
• Fortführung einer bestimmten Tätigkeit durch einen Auftragnehmer
• Keine „Organisationstruktur“ im Sinne einer auf Dauer wirtschaftlich angelegten Einheit
• Kein Betriebsübergang
• Äußerst schwierige Abgrenzung mit umfangreicher Rechtsprechung
Betriebsübergang § 613 a 9Hartmut Vöhringer
Durch Rechtsgeschäft…
• Übergang im Rahmen vertraglicher Beziehungen (z.B. Kaufvertrag, aber auch sich ablösende Dienstverträge)
• Betriebliche Fortführungsmöglichkeit für Erwerber
• Keine unmittelbare vertragliche Beziehung erforderlich
Betriebsübergang § 613 a 10Hartmut Vöhringer
…auf einen neuen Inhaber
• Wechsel der Rechtspersönlichkeit
• möglicher neuer Inhaber: – jede natürliche Person
– oder Personengesellschaft
• Wechsel des Namens oder der Rechtsform ist kein Inhaberwechsel (§§ 190 ff. UmwG)
Betriebsübergang § 613 a 11Hartmut Vöhringer
Rechtsfolgen bei Betriebsübergang
Überblick
• Eintritt in Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses
• Fortgeltung Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
• Gesamtschuldnerische Haftung
• Kein Kündigungsrecht des Arbeitgebers wegen Übergang
• Unterrichtungspflicht
• Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers
• Abweichende Vereinbarungen von § 613a I BGB
Betriebsübergang § 613 a 12Hartmut Vöhringer
Eintritt in Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses
• Vertragspartnerwechsel auf Arbeitgeberseite
• Erfasste Arbeitsverhältnisse
• Zuordnung der Arbeitnehmer beim Teilbetriebsübergang:
• Tatsächliche Eingliederung entscheidend
• Beurteilung nach objektiven Kriterien
• Überwiegende Tätigkeit vor dem Betriebsübergang
• Unmöglichkeit der Zuordnung: Wahlrecht– freigestellte Betriebsräte?
– Indirekte Arbeitnehmer?
Betriebsübergang § 613 a 13Hartmut Vöhringer
Grundsätzliche Folge
• Löhne, Gratifikationen, Sonderleistungen bleiben in entsprechender Höhe bestehen
• Betriebserwerber hat Anspruch auf Arbeitsleistung und sämtliche Nebenansprüche
• Urlaubsanspruch ist in voller Höhe zu gewähren
• betriebliche Altersversorgung ist weiter zu führen
Betriebsübergang § 613 a 14Hartmut Vöhringer
Fortgeltung Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
Grundsätzlich:• Individualrechtliche Weitergeltung für mindestens 1
Jahr• Ausnahme:• Vorrang von Tarifvertrag und Betriebsvereinbarungen,• die beim Betriebserwerber gelten• Praxisprobleme:• Tarifwechsel?• Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln?• Auswirkung auf Betriebsvereinbarungen?• Achtung: Mindestlohn (Gebäudereinigung)?
Betriebsübergang § 613 a 15Hartmut Vöhringer
Gesamtschuldnerische Haftung
• §§ 421, 426 BGB = nach Außen gemeinsam haften, Ausgleich nur im Innenverhältnis zu leisten
• Haftung des Betriebsveräußerers• bei Entstehung des Anspruchs vor Zeitpunkt
des• Betriebsübergangs und Fälligkeit vor Ablauf
von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt• begrenzter Haftungsumfang bei Fälligkeit
nach Zeitpunkt des Übergangs
Betriebsübergang § 613 a 16Hartmut Vöhringer
Haftung des Betriebserwerbers
• Übernahme aller arbeitsrechtlichen Altlasten im Außenverhältnis (z.B. Schadenersatzansprüche)
• dazu gehören in der Vergangenheit entstandene noch nicht erfüllte Ansprüche
• Bestand des Arbeitsverhältnisses bei der Übernahme
• Empfehlung: klare Regelung für das Innenverhältnis in der Übernahmevereinbarung vorsehen
• ansonsten gilt gesetzliche Regelung des § 426 BGB.
Betriebsübergang § 613 a 17Hartmut Vöhringer
Kein Kündigungsrecht wegen Übergang
• Kündigung aus anderen Gründen bleibt möglich
• Umgehung durch Aufhebungsvertrag?
• Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages bei Umgehung des Bestandsschutzes
• echte Beendigung ist möglich
Betriebsübergang § 613 a 18Hartmut Vöhringer
Unterrichtungspflicht
• Textform• vor Betriebsübergang• hohe Anforderungen an Inhalt: vollständige und
zutreffende Information– Zeitpunkt und Grund des Betriebsübergangs– rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen für Arbeitnehmer– hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommene
Maßnahmen
• Folgen einer unzureichenden oder verspäteten Unterrichtung– Schadensersatzpflichten– kein Beginn der Widerrufsfrist
Betriebsübergang § 613 a 19Hartmut Vöhringer
Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers
• gegenüber Betriebsveräußerer oder Betriebserwerber
• in Schriftform
• keine Angabe von Gründen erforderlich
• innerhalb eines Monats nach Zugang der (rechtlich wirksamen!) Unterrichtung
Betriebsübergang § 613 a 20Hartmut Vöhringer
Folgen des Widerspruchs:
• Kein Übergang des Arbeitsverhältnisses
• Verbleib des Arbeitsverhältnisses beim Betriebsveräußerer
• Kein Widerruf des Widerspruchs
• Kündigungsmöglichkeit des Veräußerers
• ggf. Verlust des Sozialplananspruchs
• ggf. Sperrzeit für Arbeitslosengeld
Betriebsübergang § 613 a 21Hartmut Vöhringer
Abweichende Vereinbarungen von §613 a I BGB
• Nur zulässig, wenn keine Umgehung des § 613 a BGB• Aufhebungsvertrag Arbeitnehmer und Veräußerer,
wenn keine Weiterarbeit zu geänderten Bedingungen im Raum steht
• Vereinbarung ArbN und Erwerber, dass kein AV besteht• Umstritten:
– Verzicht auf Ansprüche– Erlass rückständiger Löhne, Verzicht auf
betriebliche Sozialleistungen
• Rechtsprechung: – möglich bei sachlichem Grund, z.B.
Erhalt von Arbeitsplätzen
Betriebsübergang § 613 a 22Hartmut Vöhringer
Folgerung
• Detaillierte und rechtzeitige Vorbereitung eines Betriebsübergangs
• Fokus auf vollständiges und korrektes Unterrichtungsschreiben
• Kündigungsverbot wegen Betriebsübergang
• für Arbeitnehmer: bewusster Umgang mit Widerspruch wegen Möglichkeit der betriebsbedingten Kündigung
• nach Widerspruch: ggf. betriebsbedingte Kündigung durch Betriebsveräußerer möglich, aber Sozialauswahl erforderlich
Betriebsübergang § 613 a 23Hartmut Vöhringer