4 5
Inhaltsverzeichnis
1. Vorwort zur Broschüre 9
2. Das Güteforum Stahlschutz wände stellt sich vor 11
3. Ein kurzer Rückblick 13
4. Technische Regelwerke 15
a) TL – Transportable Schutzeinrichtungen 97 15
b) DIN EN 1317 „Rückhaltesysteme an Straßen“ 15
c) RSA 95 „Richtlinien für die Sicherung von
Arbeitsstellen an Straßen“ 15
d) ZTV-SA 97 „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen
und Richt linien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen
an Straßen“ 16
5. Auszüge aus den TL – Transportable Schutzeinrichtungen 97
mit Kommentaren 17
a) Planungsrelevante Breite (Planungsbreite) 17
b) Abmessungen und Gestaltung 19
c) Passive Sicherheit 21
d) Eignungsprüfungen 22
e) Kipplängenbegrenzung für Schutzwandsysteme der
Aufhaltestufe T1 und T2 23
6. Vorstellung und Erläuterung der DIN EN 1317 Teil 1 und 2 25
a) Ablauf eines Anfahrversuches 25
b) Aufhaltestufen Tabelle 1 26
c) Prüfkriterien bei Fahrzeuganprall Tabelle 2 27
d) Aufhaltestufen 29
6 7
e) Anprallheftigkeit 29
f ) Verformung des Rückhaltesystems 30
g) Stufen des Wirkungsbereiches Tabelle 4 32
h) Verhalten der Schutzeinrichtung 32
i) Prüffahrzeug 33
j) Aufbau der Schutzeinrichtung 33
k) Lage des Anprallpunktes 33
l) Anmerkungen und Erläuterungen zu den
TL -Transportable Schutzeinrichtungen 97 33
7. Sonderelemente 35
a) Absenkungen 35
b) Endverankerungen 35
c) Übergänge 38
d) Sonstige Elemente 39
8. Auszüge aus den RSA 95 mit Erläuterungen 40
a) Anordnung von Verkehrszeichen u. –einrichtungen 40
b) Bauliche Leitelemente 41
c) Sonstige Maßnahmen zur Arbeitsstellensicherung 42
9. Auszüge aus den ZTV-SA 97 und Erläuterungen 44
a) Lesart der ZTV-SA 97 44
b) Transportable Schutzeinrichtungen 45
c) Verbau als Absturzsicherung 45
d) Absturzsicherungen für Fahrzeuge 45
e) Schutz von Bauwerken und Gerüsten 47
f ) Tabelle 5 aus den ZTV-SA 97 48
g) In Anlehnung an Bild 2 aus den ZTV-SA 97 49
h) Aufbau von Schutzeinrichtungen 49
i) Beispiel für die Ermittlung der richtigen Schutzwand 52
j) Auswirkung des Wirkungsbereichs auf den Arbeitsbereich 54
10. Vorteile von Stahlschutzwänden 55
11. Fahrbahnbelag und Schutzeinrichtung 58
12. Planungshilfen für Ausschreibende 61
13. Musterausschreibungstexte 63
a) Einsatzbereich A 63
b) Einsatzbereich B 63
c) Einsatzbereich D 64
d) Einsatzbereich E 64
e) Vorhaltung und Unterhaltung von transportablen
Schutzeinrichtungen 65
f ) Übergänge 65
g) Anschlüsse 66
h) Einschieben 66
i) Abziehen 66
14. Zusammenfassung und Ausblick 67
15. Anhang
Anhang 1. Übersicht ausgewählter transportabler
Stahlschutzwände 70
Anhang 2. Produktbeispiele der Mitglieder des Güteforums
Stahlschutzwände 74
Anhang 3. Literaturverzeichnis und Abkürzungen 78
Anhang 4. Adressen ausgewählter akkreditierter
Prüfinstitute in Europa 80
Impressum 86
8 9
1. Vorwort zur Broschüre
Stahlschutzwände haben in ganz Europa in den letzten Jahren die Verkehrs-
sicherheit in Baustellen stark erhöht. Ihre Leitwirkung schützt Verkehrsteil-
nehmer vor dem Abkommen in den Gegenverkehr.
In dieser Broschüre werden sämtliche in Deutschland eingeführten Normen,
Richtlinien und zusätzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Sicherung von
Arbeitsstellen mit Stahlschutzwänden näher erläutert.
Darüber hinaus soll die Broschüre Auftraggebern wie auch Auftragnehmern
bei der technischen Gestaltung einer Verkehrsführung mit mobilen Schutz-
wänden in Arbeitsstellen als Hilfestellung dienen, praktische Anwendungsbei-
spiele aufzeigen sowie weitere Anregungen für die Planung von Bauvorhaben
vermitteln.
Herausgeber ist das „Güteforum Stahlschutzwände“, ein Zusammenschluss
von Unternehmen und Einzelper sonen aus den Bereichen Herstellung, Mon-
tage und Unterhaltung permanen ter und temporärer Stahlschutzwände.
Folgende Aspekte stellen in Zukunft die Tätigkeitsschwerpunkte des Güte-
forums dar:
p Sicherung und Erhöhung der Qualität von Herstellungs-, Montage-, War-
tungs- und Un terhaltungsleistungen für mobile Stahlschutzwände,
p fachtechnische Mitarbeit und Beratung bei der Gestaltung und Modifizie-
rung der ein schlägigen technischen Regelwerke durch die zustän digen
Bundes- und Landesbehörden,
10 11
1. Vorwort zur Broschüre
p sowie Ausbildungsförderung und Fortbildung bei den ausführenden
Firmen.
Diese Broschüre unternimmt den Versuch, den Themenkreis der temporären
Schutzeinrichtungen erstmalig umfassend zu erläutern.
Bitte suchen Sie den Dialog mit uns und unterstützen Sie mit Ihren Fragen
und Anregungen die wichtige Arbeit für eine weitere Erhöhung der Verkehrs-
sicherheit auf unseren Straßen!
Ihr Güteforum Stahlschutzwände
Seit vielen Jahren werden auf Deutschlands Straßen „Transportable Schutz-
einrichtungen“ zur Erhöhung der Verkehrssicherheit installiert.
Eines ihrer Haupteinsatzgebiete sind Autobahnbaustellen. Vor allem durch
die Trennung von Fahrspuren und die Absicherung von Baufeldern mit Stahl-
schutzwänden wird ein wesentlicher Beitrag geleistet, die Gefährdung von
Verkehrsteilnehmern weiter zu senken.
Eine Vielzahl von Regelwerken und Normen sowie eine mittlerweile unüber-
sichtliche Anzahl verschiedener Schutzwandkonstruktionen erschweren aller-
dings zunehmend die praktische Arbeit sowohl für Verwaltung und Planungs-
büros als auch für Hersteller, Montagefirmen und Verkehrsabsicherer.
Aus diesem Grund haben führende Hersteller von transportablen Schutzein-
richtungen beschlossen, eine Plattform zu etablieren, deren Tätigkeit sich pri-
mär auf eine praxisorientierte Weiterentwicklung von Regelwerken sowie auf
die Erhöhung der Qualität und Rückhaltefähigkeit von Schutzeinrichtungen
aus Stahl konzentriert.
Das Güteforum Stahlschutzwände wurde im Januar 2007 gegründet.
Ab sofort steht Ihnen somit ein kompetenter und zentraler Gesprächspartner
für alle Fragen rund um die transportable Stahlschutzwand zur Verfügung.
Fachtechnische Beratung und Erstellung von Problemlösungen, Entwicklung
und Durchführung von Ausbildungs- und Schulungsprogrammen, gemein-
2. Das Güteforum Stahlschutz wände stellt sich vor
12 13
same Forschungs- und Entwicklungsprojekte – dies sind weitere Themen-
schwerpunkte, mit denen das Güteforum Stahlschutzwände künftig als Binde-
glied zwischen Verwaltung, Planung und Industrie seinen Beitrag zur weiteren
Erhöhung der Verkehrssicherheit auf Deutschlands Straßen leisten möchte.
Für Fragen aller Art zum Thema „Transportable Schutzeinrichtungen“ stehen
wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.
3. Ein kurzer Rückblick
Die erste mobile Schutzeinrichtung aus Stahl wurde in den achtziger Jahren
in Deutschland entwickelt. Für den Einsatz im Straßenverkehr wurde sie 1987
durch einen Crashtest in der Schweiz bei der Eidgenössischen Technischen
Hochschule Zürich – kurz ETH – geprüft. Zu diesem Zeitpunkt existierten noch
keine europäischen Normen über Anfahrversuche. Die von der ETH festge-
legten Prüfkriterien wurden teilweise in die später ausgearbeitete CEN-Nor-
mung der EN 1317 Teil 2 übernommen.
Eine weitere Entwicklung aus den USA kam in Form eines mobilen Systems
aus Beton hinzu, welches ebenfalls nach den Kriterien der EN 1317 Teile 1/2
bei der ETH getestet wurde. Dies war der Beginn für die Anwendung mobiler
Schutzsysteme in der Absicherung von Straßenbaustellen.
Die EN 1317 wurde 1998 europaweit und in Deutschland als DIN EN 1317
mit den Teilen 1 und 2 zur Grundlage von Crashtests eingeführt. Im gleichen
Jahr etablierte sich die Bundesanstalt für Straßenwesen in Bergisch Gladbach
– kurz BASt – akkreditiert von der zuständigen europäischen Kommission als
erstes Prüfinstitut in Deutschland.
Mittlerweile gibt es in den meisten europäischen Mitgliedsstaaten akkredi-
tierte Prüfinstitute als Voraussetzung für den Vergleich von Testergebnissen.
Die Möglichkeit der Absicherung von Arbeitsstellen mit mobilen Schutzwän-
den wurde Ende der neunziger Jahre in verschiedene nationale Regelwerken
2. Das Güteforum Stahlschutzwände stellt sich vor
14 15
aufgenommen und führte so zu vielen Neuentwicklungen im Bereich mobiler
Schutzeinrichtungen. Entsprechende Anforderungen wurden nun vor allem
hinsichtlich ihrer Leistungskriterien gestellt.
1997 wurden in Deutschland sowohl die „Zusätzlichen Technischen Vertrags-
bedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an
Straßen“ – kurz ZTV-SA 97 – als auch die „Technischen Lieferbedingungen für
transportable Schutzeinrichtungen“ – kurz TL-Transportable Schutzeinrich-
tungen 97 – als Ergänzung zu den „Richtlinien für die Sicherung von Arbeits-
stellen an Straßen“ (RSA 95) eingeführt.
Heute ist die Anwendung von mobilen Schutzeinrichtungen in Arbeitsstellen
nicht nur europaweit verbreitet, sondern auch selbstverständlich geworden.
4. Technische Regelwerke
Der Einsatz und die Prüfung von temporären Schutzeinrichtungen wird in den
nachfolgend aufgeführten Werken festgelegt. Anwendung finden sollte im-
mer die neueste Fassung der Vorschriften.
a) TL – Transportable Schutzeinrichtungen 97
Ein wichtiges nationales Regelwerk für Hersteller von temporären Schutz-
einrichtungen sind die „Technischen Lieferbedingungen für Transporta-
ble Schutzeinrichtungen“, Ausgabe 1997, mit der Ergänzung „Allgemeines
Rundschreiben Straßenbau Nr. 5/1999, Sachgebiet 07.3“ vom BMV.
b) DIN EN 1317 „Rückhaltesysteme an Straßen“
Das wichtigste europäische Regelwerk für Hersteller von temporären
Schutzeinrichtungen ist die DIN EN 1317 „Rückhaltesysteme an Straßen“.
Teil 1: Terminologie und allgemeine Kriterien für Prüfverfahren, Deutsche
Fassung 1998.
Teil 2: Leistungsklassen, Abnahmekriterien für Anprallprüfungen und Prüf-
verfahren für Schutzeinrichtungen, Deutsche Fassung 1998 + A1: 2006.
c) RSA 95 „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“
Ein Regelwerk für Ausschreibende und Anwender, Fassung vom Februar
1995, verbesserte Auflage Mai 2000.
3. Ein kurzer Rückblick
16 17
d) ZTV-SA 97 „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richt linien
für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen“
Ein Regelwerk für Anwender ist die ZTV-SA 97, Ausgabe 1997, mit der Er-
gänzung Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 18/1999, Sachgebiet
07.3 vom BMV.
An dieser Stelle soll hingewiesen werden auf einen wichtigen Auszug aus der
Ergänzung zur „ZTV-SA 97“ vom BMV:
„Die ZTV-SA 97 ist im Abschnitt 6.11.1 „Aufstellen von transportablen Schutz-
einrichtungen“ durch folgende Fassung zu ersetzen:
(1) Zur Verminderung der Unfallfolgen infolge des Abkommens von Fahrzeugen
von der Fahrbahn, sollten in längerfristigen Arbeitsstellen grundsätzlich trans-
portable Schutzeinrichtungen vorgesehen werden, wo dies aufgrund der zur
Verfügung stehenden Breite des gesamten Fahrbahnquerschnitts möglich ist....“
5. Auszüge aus den TL – Trans- portable Schutzeinrichtungen 97 mit KommentarenDie „Technischen Lieferbedingungen für Transportable Schutzeinrichtungen (TL -
Transportable Schutzeinrichtungen 97)“ enthalten Anforderungen an Gestaltung,
Ma terial, Konstruktion und Instandsetzung in unterschiedlichen Anforderungs-
klassen sowie Prüfverfahren für transportable Schutzeinrichtungen, die vorwie-
gend als Schutzeinrichtungen an Arbeitsstellen eingesetzt werden.
Einige maßgebliche Abschnitte sollen hier näher betrachtet werden:
a) Planungsrelevante Breite (Planungsbreite)
wird definiert als der Abstand, der auf die Horizontale projizierten inneren
Kanten der im Fußbereich der transpor tablen Schutzwand angebrachten
retroreflektierenden Elemente, soweit der Fußbe reich nicht mehr als 5° zur
Horizontalen geneigt ist. Ohne reflektierende Elemente entspricht die Bau-
breite der Planungsbreite (siehe Bild I).
planungsrelevante Breite
Baubreite
Kanten der retroreflektierenden
Elemente
5°
Kanten der retroreflektierenden
Elemente
planungsrelevante Breite
Bild I: Schemazeichnungen zur Definition der planungsrelevanten Breite
>5°
Baubreite
4. Technische Regelwerke
Stahlschutzwand mit befahrbarem Fuß
18 19
Der Begriff „planungsrelevante Breite“ oder auch „Planungsbreite“ wurde be-
reits Anfang der 90er Jahre definiert.
Einige Hersteller begannen mit der Entwicklung von besonders schmalen
Schutzwänden, die z. B. bei Verkehrsüberleitungen die Trennung der gegenläu-
figen Fahrspuren gewährleisten. Zur Einhaltung der Spurbreiten wurden diese
Schutzwände konstruktiv auf beiden Seiten mit einem Fuß, der bei einem An-
prall überfahren wird, ausgestattet. Durch reflektierende, an diesem Fuß befe-
stigte Leitelemente übernahm die Schutzwand gleichzeitig die Funktion ei-
ner Leitwand, so dass auf eine kostenaufwendige Folienmarkierung vor der
Schutzwand verzichtet werden konnte. Der Fußbereich dieser Konstruktionen
war deshalb nahezu auf Null auslaufend (siehe Bild I, links) und der Bereich des
Fußes mit den reflektierenden Elementen konnte der angrenzenden Fahrspur
zugeschlagen werden. Die verbleibende Restbreite ist als „planungsrelevante
Breite“ bekannt.
Fazit:
Auch für „schmale“ Fahrbahnquerschnitte (z. B. 11,50 m Breite, siehe Bild II ) oder
bei baubedingt besonders engen Verhältnissen (z. B. Brückensanierungen) ste-
hen dem Planer von Behelfsverkehrsführungen schmale, geprüfte Schutzein-
richtungen zur Auswahl. Verkehrsteilnehmer profitieren ihrerseits durch ein
größeres Platzangebot in den meist sehr engen Baustellenbereichen.
Ein Beispiel für die Anwendung der planungsrelevanten Breite einer Stahl-
schutzwand: Die dargestellte so genannte 4 + 0 Verkehrsführung entspricht
einer verbreiteten Variante mit einem relativ schmalen Regelquerschnitt von
nur 11,50 m.
Dieses Beispiel zeigt, dass für den Einsatz einer transportablen Stahlschutz-
wand nicht mehr Platz benötigt wird, als bei einer traditionellen Fahrbahntren-
nung mit Markierungsfolie (RSA Teil D 2.3.2 Breite von Behelfsfahrstreifen und
-trennstreifen). Der hierdurch erzielte Sicherheitsgewinn ist enorm und gleich-
zeitig erübrigt sich die erschwerte Verlegung von Folien bei Wind und Wetter.
b) Abmessungen und Gestaltung
Die äußeren Abmessungen einer mobilen Schutzwand werden folgender-
maßen eingegrenzt:
„Transportable Schutzeinrichtungen haben eine Höhe von mindestens 500 mm. Die
Breite sollte 700 mm nicht überschreiten.“
Reflektierende Leitelemente sind in bestimmten Abständen anzubringen:
…Im Sockelbereich (Draufsichtbereich) sind zur Verkehrsseite gelbe retroreflektie-
rende Elemente außerhalb der senkrechten oder nahezu senkrechten Sockelteile,
er satzweise mindestens 5 cm, maximal 20 cm von der Sockelkante entfernt (Begren-
Bild II: Planungsrelevante Breite
5. Auszüge aus der TL – Transportable Schutzeinrichtungen 97 5. Auszüge aus der TL – Transportable Schutzeinrichtungen 97
Straßenquerschnitt 11,50 m
Stahlschutzwand . . . . . . . . . . 50 cm breit
Wirkungsbereich . . . . . . . . . . W3
Planungsrelevante Breite . . . 20 cm
2,50 m 3,15 m
50 cm
20 cm
2,50 m3,15 m
50 cm dynamische Verschiebung
20 21
zung der Verschmutzung), im Längsabstand von 100 bis 150 cm anzubringen. Die
Reflektoren müssen Rückstrahlwerte von mindestens 12 mcd/lx haben (Messgeo-
metrie Anleuchtungswinkel ε/Beobachtungswinkel β: 3,5/5°). Die Elementkörper
müssen gelb oder tagesleuchtgelb sein und können verdübelt, verschraubt, ge-
steckt oder geklemmt sein, so dass sie sich nicht von sich aus von der Schutzein-
richtung lösen.
Weiterhin:
Im oberen Seitenwandbereich sind zur Verkehrsseite ebenfalls gelbe retroreflektie-
rende Elemente unter folgenden Randbedingungen anzubringen:
p Unterkante dieser Elemente mindestens 400 mm über der Bodenfläche,
p Oberkante dieser Elemente höchstens 600 mm über der Bodenfläche,
p Längsabstand dieser Elemente zwischen 100 und 150 cm.
Eine transportable Schutzeinrichtung gem. TL – Transportable Schutzeinrich-
tungen 97 muss immer mit gelben, retroreflektierenden Elementen ausgestat-
tet sein (siehe auch TL-Leitelemente 97). In einigen Ausschreibungen findet
sich gelegentlich die Forderung, die nachgefragten Schutzwände mit Reflek-
toren auszurüsten. Dieser Hinweis ist nicht notwendig.
Für eine gleichmäßige und lückenlose Bestückung der Schutzwand werden
retroreflektierende Elemente dementsprechend im Längsabstand innerhalb
der vorgegebenen Toleranzen angeordnet. Bei Dunkelheit erzeugen die Re-
flektoren einen einheitlichen Eindruck und gewährleisten so eine klare Leit-
wirkung. Optimal ist eine jeweils lotrechte Ausrichtung der unteren und obe-
ren Reflektoren zueinander.
Besonderes Augenmerk ist auf die Wartung und Reinigung der Reflektoren
während des Einsatzes zu richten. Fehlende oder durch Berührung abge-
fahrene Reflektoren sollten im Rahmen einer wöchentlichen Unterhaltung
komplettiert oder gereinigt werden. Die Bauherren sind zuständig für die
Durchsetzung der vertraglich geregelten Wartungsarbeiten.
c) Passive Sicherheit
Transportable Schutzeinrichtungen müssen zur Qualifizierung durch Anprallver-
suche hinsichtlich Verschieblichkeit, Durchbruchsicherheit sowie der Gefährdung
von Verkehrsteilnehmern und Dritten untersucht werden. Die Anforderungen hin-
sichtlich der Aufhaltestufe ergeben sich aus DIN EN 1317-2.
…Wegen der besonderen Verhältnisse in Arbeitsstellen ist neben dem tatsächlich
er mittelten Wirkungsbereich oder der Klasse gemäß Tabelle 4 der DIN EN 1317-2
die dynamische Querverschiebung anzugeben…(Hinweis: Zwischen entgegenge-
setzt gerichteten Verkehrsströmen darf die dynamische Querverschiebung maxi-
mal 50 cm betragen).
Im Übrigen gelten die Anforderungen gemäß DIN EN 1317-2.
Dies ist eine eindeutige Aussage zu den notwendigen Anprallprüfungen. Die
Prüfkriterien aus der Norm DIN EN 1317-2 bilden die Grundlage für alle Anprall-
versuche.
Fazit:
Jede transportable Schutzeinrichtung muss gem. DIN EN 1317-2 getestet
5. Auszüge aus der TL – Transportable Schutzeinrichtungen 97 5. Auszüge aus der TL – Transportable Schutzeinrichtungen 97
22 23
sein. Bei Einsatz einer transportablen Schutzeinrichtung als Mitteltrennung
darf die nachgewiesene dynamische Durchbiegung des für die Ermittlung des
Wirkungs bereiches maßgeblichen Versuches nicht größer sein als 50 cm.
d) Eignungsprüfungen
…Eignungsprüfungen sind Prüfungen zum Nachweis der Erfüllung der Anforderun-
gen an die Produkte für die geprüfte Bauart.
Die Eignung einer transportablen Schutzeinrichtung ist nach Maßgabe dieser
Tech nischen Lieferbedingungen durch ein Prüfzeugnis aufgrund einer Eignungs-
prüfung der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) nachzuweisen.
Achtung: Hier besteht ein entscheidender Unterschied zu den permanenten
Rückhalte systemen.
Die Hersteller lassen ihre transportablen Schutzeinrichtungen bei einem akkre-
ditierten Prüfinstitut nach der EN 1317-2 testen und müssen für den späteren
Einsatz der Schutzeinrichtungen in Deutschland diese Prüfung dann anschlie-
ßend wiederum von der BASt begutachten lassen.
Diese Verfahrensweise ist für die Hersteller problematisch, da es bis zur Vorlage
einer Begutachtung durch die BASt zu langen Wartezeiten kommen kann.
Da außerdem keine Richtlinien für eine Begutachtung definiert sind, kommt es
nicht selten zu unterschiedlichen oder abweichenden Ergebnissen bezüglich
Auswertung und Schlussfolgerungen durch die BASt.
Fazit:
Die Erarbeitung einer Richtlinie für die Begutachtung von Anprallprüfungen
an transportablen Schutzeinrichtungen ist dringend notwendig.
e) Kipplängenbegrenzung (KLB) für Schutzwandsysteme der
Aufhaltestufe T1 und T2
Die aus der Ergänzung zur TL-Transportable Schutzeinrichtungen 97 resultie-
rende Forderung des BMV vom 15. Dezember 1998 wurde von der BASt in den
Prüfbedingungen umgesetzt: Jeder Hersteller von Schutzwänden muss seine
Systeme der Aufhaltestufen T1 und T2 daraufhin prüfen lassen. Im BASt-Prüf-
bericht wird festgehalten, ob das getestete System ein KLB-Element benötigt
oder nicht. Der Hersteller muss die notwendigen Bauteile für diesen Test be-
reitstellen. Zudem liegt die Umsetzung der Prüfungsergebnisse in seiner Ver-
antwortung, d. h., alle Schutzwände der gleichen Bauart müssen im Abstand
von maximal 250 m mit den erforderlichen, von der BASt geprüften, KLB-Ele-
menten ausgerüstet werden.
Entsprechend der Forderung bezieht sich diese Prüfung nur auf Systeme mit
der Aufhaltestufe T1 und T2, d. h. höherwertige Systeme werden nicht geprüft
und benötigen somit keine KLB-Elemente.
Hieraus ergibt sich, dass Systeme der T1- und T2-Klasse, die gleichzeitig in ei-
ner höheren Aufhaltestufe (z. B. T3) erfolgreich getestet und eingesetzt wer-
den, den KLB-Belastungsversuch nicht benötigen. Da dieser Umstand bei der
Erstellung der Richtlinie für die Kipplängenbegrenzung nicht berücksichtigt
wurde, sollte dies im Rahmen einer künftigen Überarbeitung geschehen.
5. Auszüge aus der TL – Transportable Schutzeinrichtungen 97 5. Auszüge aus der TL – Transportable Schutzeinrichtungen 97
24 25
KLB-Prüfgerät der BASt
Beispiel für ein KLB-Element
6. Vorstellung und Erläuterung der DIN EN 1317 Teil 1 und 2
Die Europäische Norm EN 1317 wurde in Deutschland 1998 als DIN EN 1317
eingeführt. Für die Durchführung eines Anfahrversuchs (Crashtests) sind die in
Teil 1 und 2 vorgegebenen Kriterien maßgebend, während die 1997 vom BMV
eingeführten TL – Transportable Schutzeinrichtungen 97, die technischen
Liefer bedingungen für die Hersteller mehr oder weniger klar beschreiben.
a) Ablauf eines Anfahrversuches:
p Der Hersteller konstruiert die zu prüfende Schutzwand nach seinen Vorstel-
lungen. Eckdaten geben die TL-Transportable Schutzeinrichtungen 97 vor.
p Der Hersteller gibt an, welche Aufhaltestufen nachgewiesen werden sollen.
p Bei der Auswahl des Prüfinstitutes muss auf die Akkreditierung für die
Durchführung von Prüfungen nach EN 1317 geachtet werden (Anschriften
der europäischen akkreditierten Prüfinstitute finden Sie im Anhang 4).
p Die Montage der Schutzwand auf dem Testgelände wird vom Hersteller
ausgeführt. Dieser bestimmt die Aufbaulänge, Art der Montage und ob
eine Bodenverankerung an Anfang und Ende der Wand benötigt wird.
p Die Ausführung des Crashtests obliegt allein dem Prüfinstitut, das sich
streng an die Vorgaben der EN 1317 zu halten hat. Fahrzeuge werden hin-
sichtlich der nachzuweisenden Aufhaltestufen ausgewählt. Geschwindig-
5. Auszüge aus der TL – Transportable Schutzeinrichtungen 97
26 27
keit, Fahrzeuggewicht und Anprallwinkel sind durch die Prüfbedingungen
vorgegeben.
p Die Ergebnisse der Tests werden in einem Prüfbericht für jeden Anfahrver-
such separat zusammengestellt.
p Die TL - Transportable Schutzeinrichtungen 97 schreiben vor: „Die Eignung
einer transportablen Schutzeinrichtung ist nach Maßgabe dieser Tech nischen
Lieferbedingungen durch ein Prüfzeugnis aufgrund einer Eignungsprüfung der
Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) nachzuweisen.“
Dieser Nachweis wird nach Weiterleitung der vollständigen Prüfunterlagen
des akkreditierten Instituts an die BASt erbracht, indem diese wiederum
dem Hersteller die notwendige Eignung in Form einer Begutachtung be-
scheinigt.
b) Aufhaltestufen Tabelle 1:
c) Prüfkriterien bei Fahrzeuganprall Tabelle 2:
Tabelle 1 zeigt die möglichen Aufhaltestufen aus der DIN EN 1317. Für den
temporären Einsatz in Deutschland werden derzeit nur die Aufhaltestufen T1,
T2, T3, H1 und H2 gefordert. Tabelle 2 nennt die zum Erreichen der Aufhalte-
stufe notwendigen Prüfkriterien.
Ein Beispiel zur Handhabung der Tabellen 1 und 2:
Eine Schutzwand soll nach Aufhaltestufe H 1 getestet werden.
In Tabelle 1 werden die Prüfbedingungen für „höheres Aufhaltevermögen“
unter der Rubrik „Abnahmeprüfungen“ genannt, hier TB 42 und TB 11 (TB
gleichgesetzt mit TestBedingungen). In Tabelle 2 werden diese Testbedin-
gungen dargestellt. Bei TB 11 wird zur Durchführung des Versuchs ein PKW
eingesetzt: Mit einem tatsächlichen Gesamtgewicht von 900 kg fährt dieser
6. Vorstellung und Erläuterung der DIN EN 1317 Teil 1 und 2 6. Vorstellung und Erläuterung der DIN EN 1317 Teil 1 und 2
Aufhaltestufen Abnahmeprüfung
Aufhaltevermögen nur fürvorübergehende Schutzeinrichtungen
Normales Aufhaltevermögen
Höheres Aufhaltevermögen
Sehr hohes Aufhaltevermögen
T1
T2
T3
N1
N2
H1
H2
H3
H4a
H4b
TB 21
TB 22
TB 41 + TB 21
TB 31
TB 32 + TB 11
TB 42 + TB11
TB 51 + TB 11
TB 61 + TB 11
TB 71 + TB 11
TB 81 + TB 11
Prüfung
TB 11
TB 21
TB 22
TB 31
TB 32
TB 41
TB 42
TB 51
TB 61
TB 71
TB 81
Anprall-geschwindigkeit
(km/h)Anprallwinkel
(Grad)
Gesamtmassedes Fahrzeugs
(kg)
Anprall-energie
(kJ)
100
80
80
80
110
70
70
70
80
65
65
20
8
15
20
20
8
15
20
20
20
20
900 / Pkw
1 300 / Pkw
1 300 / Pkw
1 500 / Pkw
1 500 / Pkw
10 000 / Lkw
10 000 / Lkw
13 000 / Bus
16 000 / Lkw
30 000 / Lkw
38 000 / Lkw
40,6
6,2
21,5
43,3
81,9
36,6
126,6
287,5
462,1
572,0
724,6
28 29
mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h und in einem Winkel von 20° gegen
die Schutzeinrichtung.
Bei TB 42 wird der Versuch mit einem LKW durchgeführt:
Das 10 Tonnen schwere Fahrzeug fährt mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h
und in einem Winkel von 15° an die exakt bauartgleiche Schutzeinrichtung.
Die Ergebnisse zeigen in Form eines Prüfberichtes auf, wie sich das Fahrzeug
und das geprüfte Produkt beim Test verhalten. Der Bericht gibt u. a. Auskunft
über die dynamische Durchbiegung und den Wirkungsbereich (W) und be-
schreibt die Montageart der Schutzwand.
Es werden ferner folgende Aussagen gemacht:
p ob das geprüfte System verankert oder unverankert angefahren wurde,
p zu ASI- und THIV-Index; Messwerte, die die Belastung der Fahrzeuginsassen
angeben.
Wenn sich das Verhalten des Fahrzeuges, das Verhalten der Schutzwand und
alle anderen Werte im Normbereich der DIN EN 1317 befinden, kann von einer
bestandenen Prüfung ausgegangen werden.
Wichtig an dieser Stelle festzuhalten:
Für den praktischen Einsatz einer Schutzwand ist nicht allein das Prüfergebnis
maßgeblich (hilfreiche Hinweise finden Sie im Kapitel 12, Planungshilfen für
Ausschreibende).
d) Aufhaltestufen
Die Tabelle 1 enthält die Auflistung der Aufhaltestufen für Schutzeinrich-
tungen, unterteilt nach Aufhaltevermögen. Dazu sagt die Anmerkung 2 in der
DIN EN 1317-2 aus, dass ein erfolgreich getestetes System auch die Bedin-
gungen für eine niedrigere Aufhaltestufe umfasst, wobei diese zwar N1 und
N2, jedoch nicht T3 beinhalten. Für temporäre Maßnahmen gilt dies bei den
oben genannten Systemen, aber nur, wenn der Wirkungsbereich (siehe hierzu
g) Stufen des Wirkungsbereiches Tabelle 4) gleich oder höherwertiger ist als
bei einem System mit geringerer Aufhaltestufe.
e) Anprallheftigkeit
Die Anprallheftigkeit für Fahrzeuginsassen wird durch die Indizes ASI, THIV
und PHD nachgewiesen. Der ASI-Wert ist ein Index für die Schwere der Be-
schleunigung und gibt das Maß für die Heftigkeit der auf die Fahrzeuginsas-
sen wirkenden Fahrzeugbewegung während des Anpralls an. Der vorgese-
hene dimensionslose Grenzwert liegt bei 1, unterhalb dieses Wertes ist das
Tabelle 3, Anprallheftigkeitsstufen
6. Vorstellung und Erläuterung der DIN EN 1317 Teil 1 und 2 6. Vorstellung und Erläuterung der DIN EN 1317 Teil 1 und 2
KennwerteAnprallheftigkeitsstufen
und
ASI (Acceleration Severity Index)THIV (Theoretical Head Impact Velocity)PHD (Post-Impact Head Deceleration)
A
B
C
ASI≤1,0
1,0 < ASI ≤ 1,4
1,4 < ASI ≤ 1,9
THIV≤33 km/h
PHD ≤ 20 g
30 31
Verletzungsrisiko für die Insassen sehr gering. Je höher der Wert über 1 steigt,
desto höher ist das Verletzungsrisiko. Der neu einzuführende Wert 1,9 ist ein
Kompromiss für Schutzeinrichtungen mit einem sehr hohen Aufhaltevermö-
gen. Hat aus Sicherheitsgründen der Schutz eines Objekts, z. B. eines Brücken-
pfeilers, Priorität vor dem Schutz der Fahrzeuginsassen des vorbeifließenden
Verkehrs, so werden auch Schutzeinrichtungen mit diesem hohen ASI-Wert zu-
gelassen. Die potenzielle Belastung für Fahrzeuginsassen ist hierbei allerdings
extrem hoch.
THIV bezeichnet die theoretische Anprallgeschwindigkeit des Kopfes und
PHD die Kopfverzögerung nach einem Anprall. So wird die Anprallheftigkeit
für den Kopf eines Fahrzeuginsassen nach der Kollision mit einer Schutzwand
nachgewiesen.
Diese theoretische Anprallgeschwindigkeit des Kopfes wird als Maß für die An-
prallheftigkeit des Fahrzeugs auf das Rückhaltesystem angesehen. Die Kopf-
verzögerung PHD nach dem Anprall wird dann in einem Vielfachen von g (Erd-
anziehungskraft) angegeben.
f ) Verformung des Rückhaltesystems
Die Verformung eines Schutzwandsystems während des Anpralls nennt die
DIN EN 1317 dynamische Durchbiegung, welche aber nur für einen Bruchteil
von Sekunden tatsächlich stattfindet.
Anschließend zieht sich das System auf die statische Durchbiegung zurück,
welche geringer als die dynamische sein kann.
Der Wirkungsbereich (siehe Tabelle 4) einer Schutzwand setzt sich aus der dy-
namischen Durchbiegung plus Systembreite der Schutzwand zusammen.
Skizze eines Anpralltests einer transportablen Schutzwand
Der Wirkungsbereich wird entsprechend DIN EN 1317 ermittelt (siehe
Tabelle 4). Die Werte in der Tabelle sind nach Wirkungsbereichsklassen ein-
geteilt. Die Angaben zu dynamischer Durchbiegung und Wirkungsbereich
ermöglichen die Bestimmung der Aufstellbedingungen für eine Schutzein-
richtung sowie die Bestimmung der Abstände, die vor Hindernissen zu be-
rücksichtigen sind. Erst unter Beachtung dieser Anforderungen ist ein sinn-
voller Einsatz der Schutzeinrichtung möglich.
6. Vorstellung und Erläuterung der DIN EN 1317 Teil 1 und 2 6. Vorstellung und Erläuterung der DIN EN 1317 Teil 1 und 2
Bild III : Darstellung dynamische Durchbiegung und Wirkungsbereich
Breite der Schutzwand
Dynamische Durchbiegung
Wirkungsbereich
nach dem Anprallvor dem Anprall
32 33
g) Stufen des Wirkungsbereiches Tabelle 4:
h) Verhalten der Schutzeinrichtung
Die EN 1317 schreibt vor, dass die zu prüfende Schutzeinrichtung das Fahrzeug
bei einem Aufprall aufhalten und zurückleiten muss, und zwar ohne vollständi-
gen Bruch der Hauptlängselemente des Systems.
Kein Hauptbestandteil der Schutzeinrichtung darf sich vollständig lösen oder
andere Verkehrsteilnehmer, Fußgänger oder in einem Arbeitsstellenbereich
befindliche Personen übermäßig gefährden.
Schutzeinrichtungen dürfen nicht in den Fahrzeuginnenraum eindringen. Ver-
formungen des Fahrzeuginnenraumes oder das Eindringen von Schutzeinrich-
tungsteilen sind unzulässig, da sonst ernsthafte Verletzungen hervorgerufen
werden können.
Verankerungen und Befestigungen im Boden müssen sich nach der Bemes-
sung des Schutzeinrichtungssystems verhalten.
Ang
aben
in M
eter
Klassen des Wirkungsbereichs (W) Stufen des Wirkungsbereichs
W1
W2
W3
W4
W5
W6
W7
W8
W≤0,6
W≤0,8
W≤1,0
W≤1,3
W≤1,7
W≤2,1
W≤2,5
W≤3,5
i) Prüffahrzeug
Die verwendeten Fahrzeuge müssen für den Verkehr in Europa gängige Mo-
delle sein, also Fahrzeuge, die auch für den Straßenverkehr zugelassen sein
könnten. An den Fahrzeugen dürfen keine Änderungen vorgenommen wer-
den, welche eine Zulassung gefährden könnten.
j) Aufbau der Schutzeinrichtung
Die Länge des Systems muss ausreichen, um die vollständige Leistungsfähig-
keit der Schutzwand nachweisen zu können.
k) Lage des Anprallpunktes
Der Anprallpunkt, an dem das Fahrzeug auf das System trifft, muss sich ge-
nerell im ersten Drittel der Aufbaulänge der Schutzeinrichtung befinden. Er
sollte so gewählt werden, dass er die ungünstigsten Prüfbedingungen für die
Schutzeinrichtung reflektiert, wobei auch etwaige Schwachpunkte der Kon-
struktion berücksichtigt werden sollten.
l) Anmerkungen und Erläuterungen zu den TL -Transportable
Schutzeinrichtungen 97
Neben der EN 1317, die als DIN EN 1317 1998 in Deutschland eingeführt wur-
de, gelten die 1997 durch das BMV eingeführten TL – Transportable Schutz-
einrichtungen 97.
Wenn es um die Frage nach der Relevanz eines der beiden Regelwerke für die
Zulassung der Schutzsysteme auf dem deutschen Markt geht, haben nach
Aussage der BASt die TL-Transportable Schutzeinrichtungen 97 Vorrang vor
der DIN EN 1317. Die DIN EN 1317 umfasst nicht den Bereich der mobilen
6. Vorstellung und Erläuterung der DIN EN 1317 Teil 1 und 2 6. Vorstellung und Erläuterung der DIN EN 1317 Teil 1 und 2
34 35
Schutzeinrichtungen: Bauweise und Einsatz der Wände werden von der BASt
durch die TL-Transportable Schutzeinrichtungen 97 bestimmt. Das Euro päische
Komitee für Normung (CEN) hat kein Mandat für mobile Schutzeinrichtungen,
die auf dem deutschen Markt eingesetzt werden.
Dieser Umstand steht nicht im Widerspruch zur tatsächlichen Ausführung der
Prüfungen nach der DIN EN 1317, denn die TL-Transportable Schutzeinrich-
tungen 97 sehen dies ausdrücklich so vor.
6. Vorstellung und Erläuterung der DIN EN 1317 Teil 1 und 2
7. Sonderelemente
Die TL-Transportable Schutzeinrichtungen 97 geben keine Hinweise zur Ge-
staltung und Ausführung von Sonderelementen wie Absenkungen, Endver-
ankerungen und Übergängen.
Absenkungen oder Endverankerungen sind Bauteile, die, soweit vom Herstel-
ler vorgesehen, bei einer Anprallprüfung mit zum Prüfmuster gehören.
a) Absenkungen (ohne Verankerung), auch Anfangs- und Endstück genannt,
verhindern, dass ein von der Fahrbahn abkommendes Fahrzeug gegen das
stumpfe Ende einer Schutzwand prallt. Durch die Anfahrt auf eine Absen-
kung wird der Aufprall, ähnlich wie bei einer Schutzplankenabsenkung,
erheblich entschärft. Im Prüfbericht werden diese Teile durch bemaßte
Zeichnungen dargestellt; eine besondere Prüfung erfolgt nicht.
b) Endverankerungen verbinden das mobile System fest mit dem Unter-
grund oder mit weiterführenden Schutzeinrichtungen. Da die Verankerung
im Regelwerk nicht näher erläutert wird und dies in der Praxis oft ein sen-
sibles Thema darstellt, soll an dieser Stelle etwas detaillierter darauf einge-
gangen werden.
Aus folgenden Gründen sollten transportable Schutzeinrichtungen grund-
sätzlich an den Anfangs- und Endstücken (nach den Vorgaben der jewei-
ligen Hersteller) fixiert werden:
Testaufbau einer Stahlschutzwand
Testaufbau einer Stahlschutzwand
36 37
1. Ableitung der durch das Zugband bis in den Endbereich übertragenen
Kräfte eines kürzeren Stranges (z. B. Prüflänge) über Pfosten, Nägel, Ver-
bundanker oder Anschlusskonstruktionen
2. Kontrolliertes Rückhalten eines unmittelbar vor dem oder im End- oder
Übergangsbereich anprallenden Fahrzeuges mit gleichzeitiger Stabilisie-
rung des fortlaufenden Stranges bei kurzen und längeren Strecken.
Ein wichtiger Bestandteil des Systems bei einem Anpralltest ist die Endveran-
kerung, deren Bauweise und Verhalten im Prüfbericht dokumentiert werden.
Eine transportable Schutzwand steht im Streckenbereich immer frei (TL –
Transportable Schutzeinrichtungen 97: „…Transportable Schutzeinrich-
tungen werden unverankert auf einer Fahrbahn…in Bereichen von Arbeitsstel-
len an Straßen aufgestellt…“). Verankerungen sind somit lediglich an den Ab-
senkungen in den Untergrund oder in das weiterführende Schutzsystem
anzubringen. Somit wird auch eine mögliche Missdeutung von Prüfberich-
ten ausgeschlossen: ein auf 100 m Länge geprüftes, endverankertes System
müsste im praktischen Einsatz bei größeren Streckenlängen alle 100 m ver-
ankert werden. Aus technischer Sicht ist dies für die Funktion der Schutz-
einrichtung nicht notwendig, da bei größeren Streckenlängen (hier: größer
als die jeweiligen Prüflängen) das weiterführende System ersatzweise die
Weiterleitung der Zugkräfte ins Endlosband übernimmt.
Die Verankerung erfolgt letztlich durch die fortlaufende Schutzeinrichtung
selbst, wie z. B. beim Übergang auf Schutzplanken am Streckenende, nur
mit dem Unterschied, dass es sich hier um einen Übergang auf das eigene
System handelt.
Zusammenhang Prüflänge - Prüfergebnis
Wie bereits beschrieben, gibt es transportable Schutzeinrichtungen aus
Stahl bereits seit Anfang der 90er Jahre. Die damaligen Testgelände ver-
fügten nur über sehr begrenzte Möglichkeiten bezüglich der maximalen
Prüflänge. Da diese meistens zwischen 60 und 100 m lag, konnten die dort
geprüften Eigenschaften der Schutzwände zwangsläufig auch nur für die se
Prüflänge nachgewiesen werden. Die relativ kurzen Strecken wurden end-
verankert, als Simulation des nicht vorhandenen Endlosbandes. Hieraus
folgerte man vereinzelt, Stahlschutzwände würden deshalb nur mit kurzen
Längen getestet, um die Prüfergebnisse (Wirkungsbereiche) positiver aus-
fallen zu lassen.
Dies wurde von den meisten Herstellern mittlerweile widerlegt. Es wurden
in den letzten Jahren Anprallversuche an Prüflängen bis zu 170 m durch-
geführt und gleiche sehr gute Prüfergebnisse (Wirkungsbereiche) erzielt.
Fachgerechter Übergang zweier Stahlschutzwandsysteme unterschiedlicher Aufhaltestufe
7. Sonderelemente 7. Sonderelemente
38 39
Fazit:
Kurze Prüflängen mit Endverankerung und Auslenkung der Schutzeinrich-
tung bis in den Endbereich haben bei größeren Prüflängen nicht zwangs-
läufig abweichende Prüfergebnisse der gleichen Systeme zur Folge.
c) Übergänge
Übergangskonstruktionen sind nahezu auf jeder Baustelle notwendig.
Als Übergangskonstruktionen bezeichnet man Übergänge von trans-
portablen Schutzeinrichtungen verschiedener Typen und Aufhaltestufen
untereinander sowie Übergänge auf weiterführende stationäre Schutzein-
richtungen (z. B. Schutzplankensysteme).
Diese Übergänge werden prüfungstechnisch nicht erfasst. In der ZTV-SA 97
gibt es nur folgenden Hinweis: Werden verschiedene transportable Schutz-
einrichtungen unterschiedlicher Aufhaltestufe bzw. Bauart miteinander verbun-
den, sind die Verbindungen kraftschlüssig auszubilden. Die TL – Transportable
Schutzeinrichtungen 97 wiederum berufen sich bezüglich der Prüfung nur
auf die Teile 1 und 2 der DIN EN 1317, die jedoch für Übergänge nicht maß-
gebend sind.
Fazit:
Die immer wieder gestellte Frage nach einem Prüfzeugnis für die Über-
gangskonstruktionen kann hier grundlegend beantwortet werden: Es lie-
gen weder Kriterien vor zur Herstellung und Prüfung von Übergängen zwi-
schen transportablen Schutzeinrichtungen untereinander noch zu den
Anschlüssen an stationäre Schutzsysteme - und somit auch keine entspre-
chenden Prüfzeugnisse oder -unterlagen. Der Hersteller ist hier mit seinem
Know-how gefordert, fachgerechte Bauteile zu konstruieren, die bei einem
Fahrzeuganprall eine funktionsgerechte, den erfolgreich geprüften Basis-
konstruktionen entsprechende Wirkungsweise gewährleisten.
d) Sonstige Elemente
Zu den sonstigen Elementen gehören z. B. so genannte Schnellöffnungs-
oder Schiebeelemente, die vor allem für das schnelle Öffnen und Schließen
von Schutzwandstrecken in Notfällen entwickelt wurden oder Dilatations-
elemente für Brückenübergänge. Sonderbauteile werden innerhalb des
Schutzwandsystems je nach Bedarf und Vorschrift eingebaut. Eine Prüfung
im Sinne eines Anpralltests wird nicht durchgeführt.
Des Weiteren zählen ebenso die bereits beschriebenen KLB-Elemente zu
den Sonderkonstruktionen transportabler Schutzeinrichtungen, die in der
beschriebenen Form geprüft und zugelassen werden müssen.
7. Sonderelemente 7. Sonderelemente
40 41
Die TL-Transportable Schutzeinrichtungen 97 und die DIN EN 1317 beschrei-
ben hauptsächlich für den Hersteller von Schutzeinrichtungen, wie diese be-
schaffen sein müssen und zu prüfen sind. Die RSA 95 (Richtlinien für die Siche-
rung von Arbeitsstellen an Straßen) wenden sich mit ihren Vorgaben vorrangig
an die ausschreibende Stelle. Die ZTV-SA 97 (Zusätzliche Technische Vertrags-
bedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Stra-
ßen) sind für den Bereich der Bundesfernstraßen eingeführt worden und die-
nen als Grundlage für Verträge zur Arbeitsstellensicherung.
Der hohe Sicherheitsgewinn durch das Aufstellen von transportablen Schutz-
wänden in Arbeitsstellen ist unbestreitbar. Doch auf welchen rechtlichen
Grundlagen können und dürfen diese Schutzsysteme eingesetzt werden?
Für die Straßenverkehrsbehörde sind die RSA 95 maßgebend. Dort heißt es:
a) Anordnung von Verkehrszeichen und –einrichtungen
(1) Maßgebende Rechtsgrundlage für alle verkehrslenkenden, -beschränkenden
oder -verbie tenden Maßnahmen auf öffentlichen Verkehrsflächen oder auf
Privatgrund mit tatsächlich-öff entlichem Verkehr aus Anlass von Arbeiten im
Straßenraum, z. B. Bauarbeiten, ist die Straßen verkehrs-Ordnung (§ 45 Abs. 1
und 2 StVO). Hierbei sind alle Gebote und Verbote für die Ver kehrsteilnehmer
durch Verkehrszeichen und -einrichtungen nach der StVO anzuordnen (§ 45
Abs. 2 Satz 4 StVO). Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßen-
8. Auszüge aus den RSA 95 mit Erläuterungen
verkehrs-Ordnung (VwV-StVO) sowie diese Richtlinien sind zu beachten
(Ziffer I VwV-StVO zu § 43 Abs. 3 Nr. 2).
Die StVO kennt jedoch keine „Transportablen Schutzwände“.
b) Bauliche Leitelemente
Diese Maßnahmen können weder den Verkehrszeichen (§ 39 bis § 43 StVO)
noch den Verkehrseinrichtungen nach § 43 Abs. 1 StVO zugeordnet wer-
den. Unter Verkehrseinrichtungen fallen Absperrgeräte und Leiteinrich-
tungen. Dies sind im Einzelnen nach § 43 Abs. 2 StVO: Absperrschranken,
Leitbaken oder Warnbaken, Leitkegel und fahrbare Absperrtafeln.
Die RSA haben hier jedoch eine Möglichkeit außerhalb der StVO geschaffen
und unter der Rubrik 5 „Bauliche Leitelemente“ mit aufgenommen:
(1) Im Regelfall wird der Verkehr im Bereich einer Arbeitsstelle mit Hilfe von Mar-
kierungen und Leitbaken geführt. Sollen dabei erhöhte Leitwirkungen erzielt
oder Unfallgefahren gemin dert werden, können folgende durchgehende
Leitelemente eingesetzt werden, deren Mindest breite 250 mm beträgt:
a) Leitschwellen mit einer Höhe zwischen 25 und 120 mm,
b) Leitborde mit einer Höhe zwischen 120 und 250 mm,
c) Leitwände mit einer Höhe von mindestens 500 mm.
Die transportable Schutzwand im Sinne der RSA 95 kann als bauliches Leit-
element eine Markierung ersetzen. Hierzu müssen diese laut RSA 95 Teil A 5 (2)
durchgängig mit bodennahen, gelben, retroreflektierenden Elementen im Ab-
stand von in der Regel einem Meter ausgestattet sein. Hier sind die TL – Trans-
8. Auszüge aus den RSA 95 mit Erläuterungen
42 43
portable Schutzeinrichtungen 97 den RSA 95 voraus, da Reflektoren dort bereits
vorgeschrieben sind und somit als fester Bestandteil einer jeden Schutzwand
vor ausgesetzt werden.
Hilfestellung findet die anordnende Behörde für den Umgang mit temporären
Schutzeinrichtungen in den RSA 95 Teil A 1.3.2:
c) Sonstige Maßnahmen zur Arbeitsstellensicherung
(1) Gebote und Verbote, die mit Verkehrszeichen und -einrichtungen ergehen,
können durch weitere bauliche oder technische Maßnahmen unterstützt
oder ergänzt werden. Diese sonstigen Maßnahmen bedürfen keiner Anord-
nung nach § 45 StVO, von ihnen geht jedoch auch keine unmittelbare recht-
liche Wirkung auf das Verkehrsverhalten aus. Sie können daher die Verkehrs-
zeichen und -einrichtungen nicht ersetzen. Die anordnende Behörde kann
jedoch zulassen, dass anstelle der Fahrbahnmarkierungen nach Zeichen 295
oder 340 bauliche Mittel wie Leitschwel len, -borde oder -wände verwendet
werden, die den gleichen Effekt haben.
ZTV-SA 97 zitieren obigen Text der RSA 95 nahezu wörtlich als Richt linien-
text unter 4.3 wie folgt:
„Über den Einsatz von baulichen Leitelementen muss daher vorab durch den
Auftraggeber entschieden werden, damit sie in der verkehrsrechtlichen Anord-
nung be rücksichtigt werden können.“
Neben dem Auftraggeber oder der ausschreibenden Stelle hat die Straßen-
verkehrsbehörde gefährliche Arbeitsstellen daraufhin zu prüfen, ob sie sich –
ergänzend zu den Verkehrszeichen – durch Schutzplanken oder bauliche
Maß nahmen ausreichend sichern lassen (Auszug aus VwV-StVO zu § 45
Abs. 3). Zur Umsetzung des Vorgenannten hat das BMV am 17. August 1999
eine Ergänzung zu den ZTV-SA 97 verfügt. Dort steht unter anderem:
„Zur Verminderung der Unfallfolgen infolge des Abkommens von Fahrzeugen
von der Fahrbahn sollten in längerfristigen Arbeitsstellen grundsätz lich trans-
portable Schutzeinrichtungen vorgesehen werden, wo dies aufgrund der zur
Verfügung stehen den Breite des gesamten Fahrbahnquerschnitts mög lich ist...“
Einsatz einer transportablen Schutzeinrichtung im Baustellenbereich
8. Auszüge aus den RSA 95 mit Erläuterungen 8. Auszüge aus den RSA 95 mit Erläuterungen
44 45
9. Auszüge aus den ZTV-SA 97 und Erläuterungen
Die ZTV-SA 97 sind zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtli-
nien für die Umsetzung der Richtlinien aus der RSA für den Bereich der Bundes-
fernstraßen.
Die ZTV-SA 97 enthalten Hinweise, an welchen Stellen Schutzeinrichtungen
aufgestellt werden können oder müssen. Sobald die ZTV-SA 97 Vertrags-
bestandteil eines Bauvertrages werden, was z. B. bei allen Baumaßnahmen auf
Bundesfernstraßen der Fall ist, müssen diese Richtlinien auch umgesetzt wer-
den. Zum besseren Verständnis der ZTV-SA 97 ist Folgendes zu beachten:
a) Lesart der ZTV-SA 97
(2) Die im folgenden Text kursiv und grün (in der ZTV-SA 97 mit Randstrich)
gekennzeichneten Absätze sind „Zusätzliche Technische Vertragsbedin-
gungen“ im Sinne von § 1, Nummer 2d VOB Teil B -DIN 1961-, wenn die
ZTV-SA 97 Bestand teil des Bauvertrages sind.
(3) Die im folgenden Text kursiv und schwarz (in der ZTV-SA 97 nur kursiv)
gedruckten und nicht mit Randstrich gekennzeichneten Absätze sind
„Richtlinien“: Sie sind vom Auftraggeber bei der Aufstellung der Lei-
stungsbeschreibung sowie bei der Abnahme der Arbeiten zu beachten.
Alles unter Nummer 2 in den ZTV-SA 97 Aufgeführte ist klarer Vertragsbe-
standteil und muss beachtet werden. Alle kursiv gedruckten Informationen -
wie unter Punkt 3 in der ZTV-SA 97 beschrieben - sind lediglich zu beachten
oder speziell auszuschreiben.
b) Für den Einsatz von temporären Schutzeinrichtungen steht unter:
Transportable Schutzeinrichtungen
(1) Transportable Stahlschutzeinrichtungen müssen den „Technischen Lie-
ferbedingungen für transporta ble Schutzeinrichtungen“ entsprechen.
c) Verbau als Absturzsicherung
(1) Eine Absturzsicherung kann durch einen über das Straßenniveau hinaus-
ragenden Graben- oder Baugru benverbau (z. B. aus Kanaldielen oder
Spundwandele menten) erreicht werden. Dieser Verbau muss minde stens
1 m über die Straßenoberfläche herausragen. Er muss unverrückbar festste-
hen und allseitig einen vollflächigen Schutz gegen Absturz bieten. Im Be-
reich von Geh- und Radwegen muss die Oberkante eines sol chen Verbaus so
gestaltet sein, dass Verletzungen durch scharfe Kanten vermieden werden.
(2) Als Gleitschutz sind im Bereich von Straßen mit zulässigen Geschwindig-
keiten von mehr als 70 km/h zusätzlich einfache Stahlschutzplanken,
Distanz schutzplanken (Oberkante 75 cm über der Verkehrs fläche) oder Be-
tonschutzwände in der Leistungsbe schreibung zu vereinbaren.
Hier wird unter Punkt 2 ein Hinweis auf Schutzwände gegeben, welche je-
doch durch den Auftragnehmer, ohne explizite Forderung in der Ausschrei-
bung, nicht aufgestellt werden müssen.
d) Absturzsicherungen für Fahrzeuge
(1) Aufgrabungen, Baugruben und Gräben sind, sofern sie neben Fahrzeug-
Verkehrsflächen liegen, gegen Absturz von Fahrzeugen zu sichern.
9. Auszüge aus den ZTV-SA 97 und Erläuterungen
46 47
(2) Es können in der Leistungsbeschreibung verein bart werden:
p innerörtlich bei Absturztiefen von bis zu 2 m Leit borde, Leitwände (nach Her-
stellerangaben veran kert und gefüllt), transportable Schutzeinrichtun gen
mindestens der Aufhaltestufe T1 und einem Wirkungsbereich kleiner bzw.
gleich W3 gemäß D1N EN 1317-2 oder ein Verbau.
p in den übrigen Fällen Stahlschutzplanken, ein Ver bau oder transportable
Schutzeinrichtungen der Aufhaltestufe T3 oder H1 gemäß D1N EN 1317-2
sowie Sandsperren.
(3) Die Art hängt auch von der Verkehrsstärke, der Verkehrsführung, der zuläs-
sigen Geschwindigkeit, dem Abstand von der Absturzstelle und der Dauer der
Maßnahme ab.
(4) Die Anforderungen für transportable Schutzein richtungen in Abschnitt
6.11.1, Absätze 5 bis 7 gelten entsprechend.
(5) Ein Verbau ist wie eine Arbeitsstelle zu kennzeich nen, abzusichern und zu be-
leuchten.
(6) Schutzplankenpfosten können in Absprache mit dem Auftraggeber durch
Fahrbahndecken aus Asphalt gerammt werden, auf Zementbetondecken
können Fußplattenpfosten mit Dübeln wie auf Brücken in Frage kommen.
Hier gilt es, die Punkte 2 und 3 zu beachten; nur wenn eine Schutzwand
ausgeschrieben wurde, ist Punkt 4 Bestandteil des Vertrages.
e) Schutz von Bauwerken und Gerüsten
(1) An Arbeitsstellen, die mit höheren Geschwindig keiten als 50 km/h befahren
werden dürfen, sind zum Schutz von einsturzgefährdeten tragenden Bau-
teilen oder Teilen von Bauwerken (z. B. Gerüste, Schilder brücken) an Ver-
kehrsflächen Stahlschutzplanken oder transportable Schutzeinrichtungen
mindestens der Aufhaltestufe T3 und der Situation entsprechendem Wir-
kungsbereich vorzusehen, wenn dieser Schutz nicht auf andere Weise er-
reicht wird (z. B. Lehrgerüst auf massiven Betonsockeln gemäß DIN 1072).
Die Grundsätze und Festlegungen in den „Richtlinien für passive Schutzein-
richtungen an Straßen (RPS)“ sind zu beachten.
(2) Entsprechende Schutzeinrichtungen für Bauwer ke an Verkehrsflächen, auch
wenn sie mit Geschwin digkeiten bis 50 km/h befahren werden, sind in der
Leistungsbeschreibung zu vereinbaren.
Unter Punkt 1 wird folgende Forderung klar: Wenn die vorgegebenen
Parameter zutreffen und sich keine andere Lösung finden lässt, muss
eine Schutzwand ausgeschrieben und gestellt werden.
Nur wenn die erlaubte Geschwindigkeit unter 50 km/h beträgt, kann
die Schutzwand auf Wunsch ausgeschrieben werden.
Hierbei handelt es sich um einen wichtigen Punkt in den ZTV-SA 97,
der bei Nichtbeachtung kostspielige Folgen haben kann.
Transportable Schutzwände finden überwiegend Anwendung auf Bau-
stellen und mehrspurigen Straßen, und zwar vornehmlich auf Bundes-
autobahnen.
Hierzu bietet die ZTV-SA 97 in der Tabelle 5, mit einer erklärenden Skizze
in Bild 2, eine Übersicht für den Einsatz transportabler Schutzwände.
9. Auszüge aus den ZTV-SA 97 und Erläuterungen 9. Auszüge aus den ZTV-SA 97 und Erläuterungen
48 49
Anmerkung zu Einsatzbereich E:
Dem Güteforum ist bei Redaktionsschluss dieser Broschüre keine transporta-
ble Schutzeinrichtung bekannt, die sowohl die Anforderungen der ZTV-SA
97 (Aufhaltestufe H1 und Wirkungsbereich ≤ W4) als auch die der TL - Trans-
portable Schutzeinrichtungen 97 (maximale dynamische Durchbiegung von
50 cm zwischen entgegengesetzt gerichteten Verkehrsströmen, wobei auch
der Überleitungsbereich dazu gehört) erfüllt.
g) In Anlehnung an Bild 2 aus den ZTV-SA 97:
h) Aufbau von Schutzeinrichtungen
6.11.1 Aufstellen von transportablen Schutzeinrichtungen
(1) Zur Verminderung der Unfallfolgen infolge des Abkommens von Fahr zeugen
von der Fahrbahn, sollten in längerfristigen Arbeitsstellen grundsätz lich
f ) Tabelle 5 aus den ZTV-SA: 9. Auszüge aus den ZTV-SA 97 und Erläuterungen
Bezeichnungge
eign
ete
tran
spor
tabl
e Sc
hutz
einr
icht
unge
n
A
zwischen Arbeitsstelle
und ankommendem
Verkehr
Pkw ≥ T2 ≤ W4 DI/4, DI/7
Lkw ≥ H1der Örtlichkeit
angepasst
(≤ W8)
DI/1, DI/2, DI/3, DI/5, DI/6, DII/1a, DII/2a, DII/3a, DII/4a, DII/5a, DII/6a, DII/7a, DII/8a
Bzwischen Arbeits-
stelle und parallel
fließendem Verkehr
Pkw ≥ T1 ≤ W3 DI/4, DI/7, DI/8, DI/9
Lkw ≥ T3der Örtlichkeit
angepasst
(≤ W8)
DI/1, DI/2, DI/3, DI/5, DI/6, DI/10, DII/1a, DII/1b, DII/5a, DII/5b, DII/6a, DII/6b
Czwischen Arbeitsstelle
und abfließendem
Verkehr
keine Schutzeinrichtung erforderlich
Dzwischen entgegen-
gesetzt gerichteten
Verkehrsströmen
Pkw ≥ T1 ≤ W3
DII/1a, DII/1b, DII/2a, DII/2b, DII/5a, DII/5b, DII/6a, DII/6b, DII/7a, DII/7b, DII/8a, DII/8b, DII/9
Lkw ≥ T3 ≤ W4 DII/3a, DII/3b, DII/4a, DII/4b, DII/10
E
zwischen entgegen-
gesetzt gerichteten
Verkehrsströmen im
Überleitungsbereich
Pkw ≥ T21) ≤ W4
DII/1a, DII/1b, DII/2a, DII/2b, DII/5a, DII/5b, DII/6a, DII/6b, DII/7a, DII/7b, DII/8a, DII/8b
Lkw ≥ H12) ≤ W4 DII/3a, DII/3b, DII/4a, DII/4b
1 2 3 4 5 6
1Standort der Schutzeinrichtung2
Nachgewiesene Aufhaltestufe gemäß DIN EN 1317-24
Maßgebliche Fahrzeugart3
Nachgewiesene Stufe des Wirkungsbereichs5Mögliche Anwendung nach Regelplan der RSA6
1) Ist ein Pufferbereich nach RSA Teil D 2.3.0 Absatz 2 vorgesehen, kann der Wirkungsbereich auf W5 vergrößert werden. Für einen Übergangs -
zeitraum von 2 Jahren können Systeme mit der Aufhaltestufe H1 ≤ W6 ersatzweise für Systeme mit den Anforderungen T2 ≤ W4 eingesetzt werden.
2) Solange die Anforderungen H1 ≤ W4 aufgrund des aktuellen Stands der Technik nicht erfüllbar sind, können alternativ Systeme mit der
Aufhaltestufe H1 ≤ W6 oder T3 ≤ W4 eingesetzt werden.
Bild IV: Einsatzbereich für transportable Schutzeinrichtungen auf zweibahnigen Straßen
C
ED
E
A
Einsatzbereiche für transportable Schutzeinrichtungen auf zweibahnigen Strassen
Standstreifen
Standstreifen
Fahrtrichtung Position einer Schutzwand Einsatzbereich
≥ 12 m 1) ≥ 12 m 1)
Baufeld 1)
B
1) Angaben wurden vom Güteforum Stahlschutzwände als Erläuterung eingefügt
50 51
transportable Schutzeinrichtungen vorgesehen werden, wo dies aufgrund
der zur Verfügung stehen den Breite des gesamten Fahrbahnquerschnitts
mög lich ist. Abhängig vom Einsatzbereich gemäß Bild 2 sind transportable
Schutzeinrichtungen entsprechend den Festlegungen in Tabelle 5 einzuset-
zen. Für Stra ßen außerhalb von Autobahnen sind gegebenenfalls die Ein-
satzbereiche in Analogie zu Bild 2 festzulegen.
(2) Für den Einsatzbereich C bestehen keine beson deren Anforderungen.
(3) Diese Maßnahmen sind in der Leistungsbeschrei bung zu vereinbaren.
(4) In den Einsatzbereichen A und B dürfen die nach gewiesenen dynamischen
Querverschiebungen der Schutzeinrichtungen nicht größer sein als der Ab-
stand zu im Arbeitsbereich tätigen Personen, vorhandenen Geräten oder
gefährdeten Ausrüstungen wie z. B. Ge rüsten.
(5) Die Oberfläche im erwarteten Verformungsbe reich hinter der Schutzeinrich-
tung muss durchgehend befestigt sein.
(6) Die Installation von Schutzeinrichtungen (z. B. Abspannung, Verankerungen
an beiden Enden, Min destaufstelllänge) hat nach den Angaben des Herstel-
lers (siehe Abschnitt 3.1, (h) der TL-Transportable Schutzeinrichtungen) zu er-
folgen.
(7) Transportable Schutzeinrichtungen müssen grundsätzlich retroreflektieren-
de Kennzeichnungen gemäß den „Technischen Lieferbedingungen für trans-
portable Schutzeinrichtungen“ erhalten.
(8) Die Wahl der maßgeblichen Fahrzeugart richtet sich nach der Baustellen-
verkehrsführung entspre chend den Regelplänen der RSA.
Darüber hinaus kann das Aufhalten eines Lkws auch erforderlich sein, wo
eine hohe Abkommenswahr scheinlichkeit aufgrund der örtlichen Gege-
benheiten (z. B. Gefällestrecken, gefährliche Kurvenbereiche, Knotenpunkt-
bereiche) oder eines überdurchschnitt lich hohen Lkw-Anteils besteht. Die
Anordnung einer entsprechenden Schutzeinrichtung gemäß Tabelle 5 ist je-
doch nur möglich, wenn die Breite des Gesamtquer schnitts dies zulässt.
(9) Bei der Verwendung von transportablen Schutz einrichtungen zwischen ent-
gegengesetzt gerichteten Verkehrsströmen kann auf Richtungspfeile (Z 297)
auf den Fahrstreifen verzichtet werden.
(10) Die im Bereich E verwendete transportable Schutzeinrichtung muss minde-
stens auf 12 m Länge in den Bereich D übergehen. Dies ist in der Leistungsbe-
schreibung vorzusehen.
(11) Werden verschiedene transportable Schutzein richtungen unterschiedlicher
Aufhaltestufe bzw. Bau art miteinander verbunden, sind die Verbindungen
kraftschlüssig auszubilden.
Die Punkte 4 bis 7 und 11 sind mit Randstrichen versehen und zwingend
umzusetzen.
Die Forderung in Punkt 4 soll an einigen Bespielen erklärt werden. Unter
Punkt 6 f ) dieser Broschüre wurde die dynamische Querverschiebung und der
9. Auszüge aus den ZTV-SA 97 und Erläuterungen 9. Auszüge aus den ZTV-SA 97 und Erläuterungen
52 53
Zusammenhang mit dem Wirkungsbereich bereits dargestellt. Jedes geprüf-
te System hat seinen eigenen Wirkungsbereich, nachzulesen im Prüfbericht.
Beim Einsatz einer Schutzwand geht es immer um das Trennen einer Gefah-
renquelle von einem zu schützenden Bereich. Man setzt voraus, dass die Ge-
fahrenquelle vom fließenden Straßenverkehr ausgeht und der Baubereich da-
hinter zu schützen ist. Nicht jede Schutzwand ist grundsätzlich in der Lage
diese Forderung zu erfüllen. Erst wenn das Verhalten einer Schutzwand be-
kannt ist, kann ein Schutzwandsystem ermittelt werden, welches Punkt 4 im
Abschnitt 6.11.1 der ZTV-SA 97 erfüllt.
i) Beispiel für die Ermittlung der richtigen Schutzwand
Aufgabenstellung:
Ein Brückenpfeiler muss saniert werden.
a. Ein Lehrgerüst von 1,95 m Breite ist dazu erforderlich;
b. eine Verkehrsführung nach Regelplan DI/2 ist vorgesehen;
c. der Straßenquerschnitt beträgt 11,50 m;
d. die LKW-Fahrspur soll 3,25 m breit sein;
e. die PKW-Fahrspur soll 2,50 m breit sein;
f. der benötigte Arbeitsraum im Baustellenbereich soll 2,50 m betragen;
g. ein Schutzwandsystem soll aufgestellt werden.
Lösungsfindung: In der Tabelle 5 und im dazugehörigen Bild der ZTV-SA 97
ist diese Verkehrssituation mit dem Einsatzbereich „B“ identisch. Die geforderte
Schutzwand mit einer Aufhaltestufe ≥ T3 kann übernommen werden, wobei
der Wirkungsbereich der Situation vor Ort angepasst werden muss.
Lösung: Es wird eine transportable Schutzeinrichtung ausgewählt, die diese
Forderungen erfüllt: Aufhaltestufe T3 und Wirkungsbereich W 4 .
Aus den Punkten a bis g ergibt sich ein maximaler Wirkungsbereich von 1,30 m,
das entspricht W4.
Im Anhang 1 „Übersicht aller transportablen Schutzwände“ finden Sie in der
Tabelle ein entsprechendes Schutzwandsystem, z. B. eine Schutzwand mit ei-
ner Baubreite von 70 cm und einer dynamischen Auslenkung von 60 cm.
Bild V zeigt einen Arbeitsstellenquerschnitt, der die Vorgaben des vorgenann-
ten Punkt 4 (der ZTV-SA 97) insoweit erfüllt, dass ein Arbeitraum von 2,50 m im
gesicherten Bereich vorhanden ist. Voraussetzung ist die Auswahl einer pas-
senden Schutzwand, hier mit einem Wirkungsbereich ≤ W 4.
9. Auszüge aus den ZTV-SA 97 und Erläuterungen 9. Auszüge aus den ZTV-SA 97 und Erläuterungen
Bild V: Wirkungsbereich
Straßenquerschnitt 11,50 m
3,10 m 1,95 m
70 cm
Stahlschutzwand 70 cm breitWirkungsbereich W4
3,25 m2,50 m
benötigter Freiraum für dynamische Verschiebung 60cm
Arbeitsraum 2,50m
Wirkungsbereich W4 1,3 m
Lehrgerüst
54 55
j) Auswirkung des Wirkungsbereichs auf den Arbeitsbereich
Jede geprüfte Schutzwand hat einen klar definierten Wirkungsbereich. Je
nach Anpralltest und Einordnung in eine Aufhaltestufe werden die erzielte
dynamische Verschiebung und der Wirkungsbereich im Prüfbericht aufge-
führt.
Am Schluss der Broschüre finden Sie unter 15. Anhang eine Übersicht aus-
gewählter transportabler Stahlschutzwände. Hieraus können u. a. Aufhalte-
stufe, Wirkungsbereich und minimale Aufstelllänge entnommen werden.
Der Wirkungsbereich ist nicht nur zur Ermittlung des dahinter liegenden
Arbeits raumes wichtig. Bereits vor der Montage einer Schutzwand muss
auf eine ausreichende Befestigung des Bereiches hinter der Schutzwand
geachtet werden, damit sich die Wand im Anprallfall mindestens im vorge-
sehen Wirkungsbereich verformen bzw. verschieben kann (eine Forderung
der ZTV-SA 97).
9. Auszüge aus den ZTV-SA 97 und Erläuterungen
Baufeldsicherung durch eine transportable Stahlschutzwand
10. Vorteile von Stahlschutzwänden
Der Werkstoff Stahl hat gegenüber anderen für die Herstellung von Schutz-
einrichtungen verwendeten Materialien erhebliche Vorteile, wie z. B. die Auf-
nahme von Kräften aus einem Auffahrimpuls durch ein elastisches Zugband.
Zudem verhindert die geleistete Deformationsarbeit, d. h. die Nachgiebigkeit
des Stahls, eine körperliche Gefährdung der Fahrzeuginsassen. Auch Schäden
an der Schutzeinrichtung sind relativ einfach zu beheben.
Starre Konstruktionen (z. B. aus Beton) bewirken häufig ein Abprallen der fehl-
geleiteten Fahrzeuge auf die Parallelfahrbahn bzw. ein Aufsteigen auf die
Schutzwand. Außerdem können herumfliegende Betonbrocken zusätzliche
Gefahren für entgegenkommende Fahrzeuge verursachen.
Die DIN EN 1317 stellt hierzu klar: „Kein Hauptbestandteil der Schutzeinrichtung
darf sich vollständig lösen oder andere Verkehrsteilnehmer, Fußgänger oder sich in
einem Arbeitsstellenbereich befindende Personen übermäßig gefährden.“
Stahlschutzwände sind nach einem Crash mehr oder weniger stark ver formt,
können aber vor Ort schnell repariert werden. Einzelteile sind leicht aus-
tauschbar und meist lediglich neu auszurichten. Besonders hervorzuheben ist
die Möglichkeit der umweltfreundlichen Wiederverwertung von irreparablen
Metallteilen.
56 57
Herausragende Vorteile von Stahlschutzwänden sind:
p elastisches und schonendes Verhalten beim Aufprall eines Fahrzeugs
p keine Abprallwirkung und kaum Schleudergefahr beim seitlichen Streifen
der Schutzwände (sehr häufig nur leichte Wandverschiebung ohne Schä-
den am Fahrzeug und an der Wand)
p niedrige ASI-Werte beim Aufprall
p geringes Gewicht, Vermeidung von Beschädigung neuer Fahrbahnen
p kurze Montage- und Demontagezeiten, geringe Stauzeiten durch schnellen
Auf- und Abbau vormonierter Teillängen (> 3000 m/ Tag), Montage auch
ohne Fahrspursperrung, mit anschließender Querverschiebung
p Schnellöffnungselemente für z. B. Rettungsfahrzeuge und Verkehrsum-
leitung
p schnelles Umsetzen auf anderen Standort
p geringer Transportaufwand, kein Schwerlastverkehr auf der Baustelle
p einfache Anbindung an stationäre Schutzplankenkonstruktionen
p optimale Anpassung an die Anforderungen; für jeden Einsatzzweck eine
geprüfte Schutzwand vorhanden
p Einsatz von Stahlschutzwänden durch schmale Systeme selbst bei geringen
Fahrbahnquerschnitten
p witterungsunabhängiger Auf- und Abbau (problemlose Montage bei
Nacht)
p gute Reflektionswirkung auch bei Dunkelheit
p geringere Unfallkosten (Sach- sowie unfallbedingte Personenschäden)
durch Einsatz von Stahlschutzwänden
p umweltfreundlich, da keine Kosten für die Entsorgung von Markierungs-
folien (als Mitteltrennung)
Stahlschutzwände sind im allgemeinen Umgang kostengünstiger als ver-
gleichbare Schutzeinrichtungen aus anderen Werkstoffen. Sie tragen durch
ihren Einsatz in Arbeitsstellen maßgeblich zur Erhöhung der Verkehrssicher-
heit bei und zeichnen sich nicht zuletzt immer durch einen hohen Recycling-
wert aus.
Verladung einer transportablen Stahlschutzwand
10. Vorteile von Stahlschutzwänden 10. Vorteile von Stahlschutzwänden
58 59
11. Fahrbahnbelag und Schutzeinrichtung
Überall dort, wo der Schutz von Verkehrsteilnehmern und/oder Arbeitskräften
an Baustellen erste Priorität hat, werden transportable Schutzeinrichtungen
gemäß DIN EN 1317 auf der Fahrbahn aufgestellt.
Unterschiedliche Schutzwandsysteme in unterschiedlichen Ausführungen und
Bauformen werden auf dem Markt angeboten. So gibt es geschlossene Syste-
me, so genannte aufgeständerte Systeme teilweise mit und ohne Gummiunter-
lage, Systeme mit einem geschlossenen Unterkörper mit darauf aufgesetzten
Pfosten und abschließendem Kastenprofil und noch einige andere Bauformen.
Alle Systeme haben eines gemeinsam: Sie können alle an Arbeitsstellen auf
den unterschiedlichsten Fahrbahndecken aufgestellt werden und sind gemäß
DIN EN 1317 geprüfte und BASt-zugelassene Schutzeinrichtungen.
Häufig versucht die Bauverwaltung in Ausschreibungstexten den Auftragneh-
mer bzw. Verkehrssicherer zur Vermeidung von Eindrücken auf der Fahrbahn-
fläche zu verpflichten, wie sie eventuell von temporären Schutzeinrichtungen
während der Aufstellungszeit verursacht werden können.
Dies stellt jedoch für den Verkehrssicherer einen nicht kalkulierbaren Faktor
dar, da oft unbekannt ist, welche Sorte Fahrbahnbelag am vorgesehenen Auf-
stellort verbaut wurde und in welchem Zustand sich dieser befindet.
So haben zum Beispiel Splittmastix, Gussasphalt, Beton oder offenporiger As-
phalt (OPA), der meist wegen Lärmschutz verbaut wird, ganz unterschiedliche
Eigenschaften. Während die erstgenannten Fahrbahnbeläge weitgehend
unempfindlich für die temporäre Aufstellung von transportablen Schutzein-
richtungen sind, kann es bei Schall schluckendem OPA – wegen seiner un-
günstigen Beständigkeit gegen so genannte Scherkräfte – unter Umständen
zu leichten Beeinträchtigungen kommen. Aufgrund dieser Tatsache werden
heute an Strecken mit OPA-Fahrbahnbelägen teilweise schon die Beschleuni-
gungs- und Verzögerungsspuren mit anderen Materialien verbaut. So versucht
man bereits im Vorfeld, Schäden vorzubeugen, die aus starker mechanischer
Beanspruchung der abbremsenden und beschleunigenden Fahrzeuge ent-
stehen könnten. Ebenso machen Winterdienst und Unfallschäden dem OPA
zu schaffen. Verunreinigungen wie Öl, Benzin und auch das Blut verunfallter
Tiere greifen das Bindemittel im OPA an und führen in kürzester Zeit zur Zer-
setzung des Fahrbahnbelages. Aber selbst die mechanische Beanspruchung
durch defekte LKW-Reifen kann dazu führen, dass die mit etwa zehn Jahren
(schalltechnisch sechs Jahre) angegebene Lebensdauer des offenporigen As-
phalts bei weitem nicht erreicht wird.
Der Verkehrssicherer kann zudem im Vorfeld kaum Vermutungen anstellen
über nicht kalkulierbare Faktoren, wie zum Beispiel Schwingungen einer Brü-
cke, die Heftigkeit des Anpralls eines Unfallfahrzeuges an die Schutzwand
oder zu erwartende Temperaturen im Hochsommer, welche ein Aufweichen
der Fahrbahnbeläge begünstigen.
Im Rahmen eines Gutachtens durch die Bauverwaltungen könnten im Vor-
feld einer Ausschreibung durch die Entnahme von entsprechenden Proben
mit anschließender Untersuchung in qualifizierten Laboren genauere Aussa-
gen über den Zustand und die Tragfähigkeit der Fahrbahnbeläge gemacht
11. Fahrbahnbelag und Schutzeinrichtung
60 61
werden. Jedoch bleiben auch hier Auftreten und Zusammenspiel der oben
genannten, nicht kalkulierbaren Faktoren ungeklärt. Somit stellt die generel-
le Forderung nach Unversehrtheit der Fahrbahndecke für den Auftragnehmer
ein unzumutbares Risiko dar, welches die Abgabe eines realistischen Ange-
botes nahezu unmöglich macht.
Wäre es daher bei einem Aufstellen von transportablen Schutzeinrichtungen
auf offenporigem Asphalt nicht sinnvoller, gleichzeitig Maßnahmen mit aus-
zuschreiben, die der Fahrbahnoberfläche einen besonderen Schutz vor even-
tuell bei Unfällen auftretenden horizontalen Bewegungen und Scherkräften
gewähren?
So wurden zum Bespiel im Bereich der Niedersächsischen Landesbehörde für
Straßenbau und Verkehr positive Erfahrungen mit dem Verlegen einer Doppel-
reihe Dickschichtfolie auf der Oberfläche des OPA vor Aufstellen der Schutz-
wand gemacht, um leichten Beschädigungen durch horizontale Bewegungen
der Schutzeinrichtung vorzubeugen. Auch seitens der Hersteller wird seit ge-
raumer Zeit die Druckverteilung der Schutzwand auf die Fahrbahnoberfläche
optimiert, wie Systeme mit Gummiunterlagen zeigen.
Sollte letztendlich jedoch nicht der eigentliche Ausschreibungsgrund – näm-
lich der Schutz der Verkehrsteilnehmer – gegenüber einer befürchteten Ver-
minderung des Fahrkomforts wieder deutlich im Vordergrund stehen?
12. Planungshilfen für Ausschreibende
Szenarien für den Einsatz einer temporären Schutzwand wurden in Kapitel
8 und 9 näher beschrieben. Weitere Hilfestellung bietet die ZTV-SA 97 Ab-
schnitt 6.11 mit der Tabelle 5 und dem dazugehörenden Bild.
Für die Trennung von entgegengesetzt gerichteten Verkehrsströmen reichen
die Angaben in der ZTV-SA 97, es sei denn, das Verkehrsaufkommen macht
eine höherwertige Aufhaltestufe erforderlich.
Die Entscheidungskriterien für den Einsatz von Schutzwänden sind jedoch
vielfältiger und sollten wie folgt untersucht werden:
a) Welche Aufhaltestufe wird benötigt? Fahren vor Ort nur PKW oder auch LKW?
Antwort gibt die ZTV-SA 97 Tabelle 5.
b) Bei der Absicherung eines Brückenbauwerkes stellt sich die Frage: Kann die
Brückenkappe das Gewicht einer schweren Schutzwand (z. B. Betonschutz-
wand) tragen?
Stahlschutzwände sind immer leichter im Vergleich zu gleichwertigen Pro-
dukten aus Beton.
c) Wie viel Platz ist hinter der Schutzwand für die dort tätigen Personen oder
für das aufzustellende Lehrgerüst im Bereich der Arbeitsstellensicherung?
Antwort gibt Kapitel 9, wobei die dynamische Querverschiebung des Sys-
tems zu beachten ist.
d) Wie breit darf eine Schutzwand sein, damit der vorgegebene Straßenquer-
schnitt optimal genutzt werden kann? (Hierbei ist die planungsrelevante
11. Fahrbahnbelag und Schutzeinrichtung
62 63
Breite einer Stahlschutzwand mit in die Planung einzubeziehen.)
Antwort gibt Kapitel 5.
e) Müssen Schnellöffnungselemente für Rettungsfahrzeuge eingebaut wer-
den (z. B. vor einem Tunnel oder bei einer 3+1 Verkehrsführung)?
Dies ist mit Stahlschutzwänden in verschiedenen Ausführungen möglich.
f ) Wie lang oder kurz soll die Aufstelllänge des geforderten Systems sein?
Stimmt diese mit den Mindestlängen der marktüblichen Systeme überein?
Antworten finden sich in der Übersichtstabelle der Stahlschutzwandher-
steller unter 15. Anhang.
g) Wie viel Zeit darf zum Auf- bzw. Abbau benötigt werden? Welches System
kann wie schnell geliefert und montiert werden?
Hierzu sollte die Auskunft des Herstellers eingeholt werden.
h) Kann das System vor dem endgültigen Standpunkt vormontiert und später
eingeschoben werden?
Dies ist mit allen Stahlschutzwänden möglich.
i) Wie aufwendig ist es, ein System umzubauen?
Hierzu sollte die Auskunft des Herstellers eingeholt werden.
Die Klärung der oben genannten Fragen im Vorfeld der Planung stellt die
Grundlage für die Erstellung einer fundierten Ausschreibung dar.
Bei Fragen steht Ihnen das Güteforum Stahlschutzwände jederzeit
zur Verfügung.
13. Musterausschreibungstexte
Einige Beispiele für Ausschreibungstexte gemäß ZTV-SA 97 für Einsatzbe-
reiche von transportablen Schutzeinrichtungen gem. Tabelle 5/Bild 2:
a) Einsatzbereich A:
zwischen Arbeitsstelle und ankommendem Verkehr
(Überleitungsbereich, rechter Fahrbahnrand)
Aufstellung und Abbau transportabler Schutzeinrichtung inkl. Endaus-
bildung. Vorhaltung und Wartung sowie Übergänge auf weiterführende
Schutzeinrichtungen werden gesondert vergütet. Die Eignung gem. TL-
Transportable Schutzeinrichtungen 97 ist nachzuweisen.
Folgende Anforderungen sind zu erfüllen:
Material: Stahl
Aufhaltestufe: H1
Wirkungsbereich: ≤W6
b) Einsatzbereich B:
zwischen Arbeitsstelle und parallel fließendem Verkehr
(Trennung von Fahrbahn und Baufeld, rechter Fahrbahnrand)
Aufstellung und Abbau transportabler Schutzeinrichtung inkl. Endaus-
bildung. Vorhaltung und Wartung sowie Übergänge auf weiterführende
Schutzeinrichtungen werden gesondert vergütet. Die Eignung gem. TL-
12. Planungshilfen für Ausschreibende
64 65
Transportable Schutzeinrichtungen 97 ist nachzuweisen.
Folgende Anforderungen sind zu erfüllen:
Material: Stahl
Aufhaltestufe: T3
Wirkungsbereich: ≤W4
c) Einsatzbereich D:
zwischen entgegengesetzt gerichteten Verkehrsströmen in einer 4+0
Verkehrsführung
Aufstellung und Abbau transportabler Schutzeinrichtung inkl. Endaus-
bildung. Vorhaltung und Wartung sowie Übergänge auf weiterführende
Schutzeinrichtungen werden gesondert vergütet. Die Eignung gem. TL-
Transportable Schutzeinrichtungen 97 ist nachzuweisen.
Folgende Anforderungen sind zu erfüllen:
Material: Stahl
Aufhaltestufe: T1
Wirkungsbereich: ≤W3
d) Einsatzbereich E:
zwischen entgegengesetzt gerichteten Verkehrsströmen
(Überleitung Rückverschwenkung) in einer 4+0 Verkehrsführung
Aufstellung und Abbau transportabler Schutzeinrichtung inkl. Endaus-
bildung. Vorhaltung und Wartung sowie Übergänge auf weiterführende
Schutzeinrichtungen werden gesondert vergütet. Die Eignung gem. TL-
Transportable Schutzeinrichtungen 97 ist nachzuweisen.
Folgende Anforderungen sind zu erfüllen:
Material: Stahl
Aufhaltestufe: T3
Wirkungsbereich: ≤W4
e) Vorhaltung und Unterhaltung von transportablen Schutzeinrichtungen
(gilt für alle Einsatzbereiche)
Vorhaltung und Wartung der transportablen Schutzeinrichtung für die
Dauer der Bauzeit.
Die Position beinhaltet die Vorhaltung, regelmäßige Prüfung im Rahmen
der vorgeschriebenen Kontrollfahrten, das Reinigen der Schutzwände
nach Aufforderung durch den AG sowie das Ausrichten oder die Reparatur
nach Unfällen.
Abgerechnet wird die tatsächlich montierte Menge (m) multipliziert mit
der Einsatzzeit (d).
Beginn: Tag des betriebsfertigen Aufbaus
Ende: Tag des Abbaubeginns
f ) Übergänge
Aufstellung und Beseitigung eines kraftschlüssigen Überganges von ei-
ner transportablen Schutzeinrichtung Bereich A oder E auf transportable
Schutzeinrichtung Bereich B oder D.
13. Musterausschreibungstexte 13. Musterausschreibungstexte
66 67
g) Anschlüsse
Aufstellung und Beseitigung eines kraftschlüssigen Anschlusses einer trans-
portablen Schutzeinrichtung im Bereich A oder E an ein stationäres Schutz-
plankensystem (EDS).
h) Einschieben
Einschieben der transportablen Schutzeinrichtung im Bereich D bei ein-
streifiger Verkehrsführung zum endgültigen Standort.
i) Abziehen
Abziehen der transportablen Schutzeinrichtung zum Abbau im Bereich D
bei einstreifiger Verkehrsführung.
14. Zusammenfassung und Ausblick
Stahlschutzwände haben in den letzten Jahren durch ihre Leitwirkung und ih-
ren Schutz vor dem Abkommen der Verkehrsteilnehmer in den Gegenverkehr
die Verkehrssicherheit an europäischen Autobahnbaustellen stark erhöht.
Möglich wurde dies vor allem durch die Einführung der Euronorm EN 1317
als Grundlage von Zulassungstests. Die dort definierten Anforderungen an
Schutzeinrichtungen hinsichtlich ihrer Leistungskriterien waren die Voraus-
setzung für Neuentwicklungen im Bereich der passiven Schutzeinrichtungen.
Auch Stahlschutzwände gehören zu den Innovationen, die heute ihren Bei-
trag für größere Sicherheit auf Autobahnen leisten.
Der Einsatz von mobilen Schutzwänden in Deutschland wird heute durch fol-
gende Regelwerke festgeschrieben:
p die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für
Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen“ – kurz ZTV-SA 97 und
p die „Technischen Lieferbedingungen für transportable Schutzein richtun-
gen“– kurz TL-Transportable Schutzeinrichtungen 97 – als Ergänzung zu
den „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (RSA 95).
Seit dem ersten Einsatz von mobilen Schutzwänden sind viele wertvolle
Erfahrungen gesammelt worden, die zu Weiter- und Neuentwicklungen oder
Modifikationen geführt haben, wozu auch Sonderelemente wie Kipplängen-
begrenzer, Übergangselemente oder Schnellöffnungen zählen. Die damit ver-
bundenen Vorteile im praktischen Einsatz fließen auch in die Planung von
13. Musterausschreibungstexte
68 69
Baustellen ein. Unabhängig von teils veralteten Richtlinien entwickeln Anbie-
ter ständig neue und noch bessere Lösungen.
Die Erneuerung und der Ausbau von Autobahnen ist ein fortlaufender Pro-
zess, welcher jedoch den Verkehr nicht aufhalten darf. Daraus ergeben sich
weiter steigende Anforderungen an die Entwicklungen mobiler Schutzwände.
Verschiedene Stahlsysteme mit erhöhtem Aufhaltevermögen und geringem
Wirkungsbereich werden heute schon angeboten. Eine gute Zusammenarbeit
zwischen Industrie und Verwaltung kann diesen Prozess erheblich beschleu-
nigen.
Das Güteforum Stahlschutzwände sieht sich als Vermittler und Bindeglied –
mit fachtechnischer Beratung und der Erstellung von Problemlösungen wollen
wir die Planung und Realisierung der Verkehrssicherheit in Deutschland auch
in Zukunft aktiv unterstützen.
14. Zusammenfassung und Ausblick
15. Anhang
70 71
Anhang 1. Übersicht ausgewählter transportabler Stahlschutzwände
Hersteller Typ Aufhalte-stufe
Wirkungs-bereich
Anprallheftig-keitsstufe
Testart Prüflänge System-Höhe
System-Breite
ermittelter Wirkungsbereich
ermittelter ASI Testdatum Prüfnummer
1 Berghaus STGW 4200 T1 W3 A TB 21 103,0 m 55 cm 38 cm 0,9 m 0,12 10/5/1994 BASt/95 7S 51/ELL
2 Berghaus STGW Duo-4T1 W3 A TB 21 122,9 m 55 cm 50 cm 0,9 m 0,2 9/15/1999 BASt /2000 7S 51/JF
T2 W6 A TB 22 142,9 m 55 cm 50 cm 2,0 m 0,2 9/16/1999 BASt/2000 7S 51/JF
3 Berghaus STGW Trio T1 W3 A TB 21 116,3 m 56 cm 50 cm 0,9 m 0,2 2/7/2003 BASt /2003 7S 51/JF
4 Berghaus STGW Trio T3/W3 T3 W3 ATB 21 121,5 m
60 cm 49 cm0,4 7/25/2006 BASt/2007 7S 52/HK
TB 41 121,5 m 1,0 m 7/25/2006 BASt/2007 7S 52/HK
5 Berghaus STGW Quadro T3/W4 T3 W4 ATB 21 68,0 m
70 cm 40 cm0,2 3/13/2002 BASt/2002 7S 54/JF
TB 41 68,0 m 1,2 m 3/12/2002 BASt/2002 7S 54/JF
6 Berghaus STGW Euro-H1/W6 H1 W6 BTB 11 78,4 m
70 cm 50 cm1,04 2/5/2003 BASt/2000 7S 52 JF
TB 42 78,4 m 1,8 m 2/4/2003 BASt/2000 7S 52 JF
7 Berghaus STGW Euro-H1/W7 H1 W7 BTB 11 92,4 m
100 cm 60 cm1,4 2/23/2000 BASt/2000 7S 52/JF
TB 42 124,4 m 2,2 m 2/22/2000 BASt/2000 7S 52/JF
8 Outimex Limes Berlin T1 W3 A TB21 97,2 m 64 cm 50 cm 0,9 m 0,2 10/6/1998 98 7S 15/LU
9 Outimex Limes Berlin T3 W6 ATB21
97,2 m 64 cm 50 cm0,25 10/6/1998 98 7S 15/LU
TB41 1,7 m 10/6/1998 98 7S 16/LU
10 Outimex Limes T3 T1 W2 A TB21 108,0 m 75 cm 50 cm 0,7 m 0,3 1/22/2003 X69.01.D01BASt/2005 7S 58/MW
11 Outimex Limes T3 T3 W4
A TB21 108,0 m
75 cm 50 cm
0,3 1/22/2003 X69.01.D01BASt/2005 7S 58/MW
TB41 108,0 m 1,3 m 1/22/2003 X69.02.D01BASt/2005 7S 58/MW
12 Outimex Limes T3 H 2 W8 BTB11
51,0 m 75 cm 50 cm1,13 5/18/2004 MSS 3
TB51 2,3 m 5/18/2004 MSS 4
72 73
Hersteller Typ Aufhalte-stufe
Wirkungs-bereich
Anprallheftig-keitsstufe
Testart Prüflänge System-Höhe
System-Breite
ermittelter Wirkungsbereich
ermittelter ASI Testdatum Prüfnummer
13 Outimex Limes TS
T1 W3
A
TB21
72,0 m 50 cm 45 cm
0,8 m 0,18 1/30/2003 X69.03.D1 BASt 2005 7S 59 MW
T3 W5 TB41 1,6 m 2/12/2003 X69.04.D1 BASt 2005 7S 59 MW
14 Outimex Quick Barrier T1 W3 A TB 21 102,0 m 55 cm 50 cm 1,0 m 0,24 4/28/1994 SPS/QUB-01/010
15 Outimex Vecu Sec H1 W6 ATB 11 80,0 m
80 cm 70 cm0,95 12/23/1987 S892b ETH
TB 42 80,0 m 2,0 m 12/23/1987 S892b ETH
16 BBV Brandenburg IT1 W3
ATB21 100,0 m
65 cm 50 cm0,8 m 0,25 9/7/1995 MEI/BST-01/083
T3 W5 TB41 120,0 m 1,6 m 3/19/1997 MEI/SMV-01/159
17 Nissen Quick Wall T1 W3 A TB21 200,0 m 53 cm 50 cm 0,9 m 0,2 7/6/1994 BASt/95 7 S 52/ELL
18 Volkmann & Roßbach Mini Guard T1 W3 A TB 21 94,5 m 50 cm 50 cm 1,0 m 0,16 10/16/1992 LW1335/1/ BASt/161092/Ell
19 SPIG Mini Guard T3 W8 ATB 21 94,5 m
50 cm 50 cm0,16 10/16/1992 LW1335/1/
BASt/161092/Ell
TB 41 80,0 m 2,9 m 6/14/2001 SPI/MIG-01/518A
20 SPIG Mini Guard T2 W6 A TB 22 93,0 m 50 cm 50 cm 1,8 m 0,66 10/20/1992 LW1337/1 BASt/201092/Ell
21 SPIG Vario Guard T3 W4 BTB 21 60,0 m
90 cm 70 cm1,16 6/20/1995 SOL/VAG-01/075
TB 41 68,0 m 1,1 m 4/20/1999 BASt/2004 7S 53/JF
22 Volkmann & Roßbach Vario Guard SV T3 W3 ATB 21 68,0 m
90 cm 70 cm0,36 12/1/2004 TSR / MSS 6
TB 41 68,0 m 0,9 m 11/30/2004 TSR / MSS 7
23 SPIG Vario Guard H1 W6 BTB 11 60,0 m
90 cm 70 cm1,16 6/20/1995 SOL/VAG-01/075
TB 42 164,0 m 2,1 m 4/22/1999 SOL/VAG-05/288
24 SGGT Vario Guard H2 W8 BTB 11 60,0 m
90 cm 70 cm1,16 6/20/1995 SOL/VAG-01/075
TB 51 68,0 m 2,6 m 6/21/1995 SOL/VAG-02/076
25 SPIG VARIO-GUARD SV H2 W8 BTB 11 60,0 m
90 cm 70 cm1,2 11/27/2003 TSR / MSS 5
TB 51 68,0 m 3,1 m 11/28/2003 BASt/2002 7S 26/JF
26 Volkmann & Roßbach VECU SEC SV T3 W4 ATB 11 66,0 m
90 cm 70 cm0,28 11/13/2003 BASt/2006 7S 59/MZ
TB 41 66,0 m 1,3 m 11/12/2003 BASt/2006 7S 59/MZ
Anhang 1. Übersicht ausgewählter transportabler Stahlschutzwände
74 75
Anhang 2. Produktbeispiele der Mitglieder des Güteforums
Transportable Stahlschutzwändeerfolgreich geprüft nach DIN EN 1317
Die schmalste Stahlschutzwand aus dem Hause Peter Berghaus erfülltdie Aufhaltestufe T1 mit einem Wirkungsbereich W3. Die Fußbreite der2 m langen Elemente beträgt lediglich 38 cm und ermöglicht daher dieAufstellung auch bei schwierigen Platzverhältnissen. Bedingt durch diebesondere Bauform, beträgt die planungsrelevante Breite nur 28 cm.Die STGW 4200 eignet sich besonders als Fahrbahntrennung vonGegenverkehrsströmen. Durch den kleinen Radius der Elemente kannsie ebenso innerstädtisch in Verschwenkungsbereichen oder allgemeinzur deutlichen Sicherung von Arbeitsstellen eingesetzt werden. DieStahlschutzwand wird schnell und einfach ohne Verschraubungenaufgestellt. Die Verbindung der Elemente untereinander erfolgt ohneWerkzeug mit einem speziellen Bolzensystem, so lassen sich hoheTagesaufbauleistungen erreichen. Die STGW 4200 ist zudem mitlichtstarken Reflektoren (BASt-geprüft, >12 mcd/lx) ausgestattet, daherentfällt eine zusätzliche Gelbmarkierung parallel zur Wand.Prüf-Nr. Anprallversuch: BASt/95 7S 51/ELL
Das neue System erfüllt sogar frei aufgestellt die Aufhaltestufe T3 beieinem�Wirkungsbereich�W3�gemäß�DIN�EN�1317.�Das�heißt,�die�Wandhat sich beim LKW-Anfahrversuch auf einer Länge von etwa 20 mlediglich um 50 cm seitlich verschoben – ohne Bodenverankerung. Die10 m langen Elemente werden fertig montiert mit einem speziellenGalgensystem vom Lkw entladen und kraftschlüssig an den Kopfstellenmiteinander verschraubt. Pass- und Übergangsstücke auf andere mobileSysteme oder stationäre Schutzeinrichtungen sind lieferbar. Durch dieGummi belegte Unterseite der Stützen wird die Reibung zwischen Fahr-bahn und Schutzsystem erhöht, aber gleichzeitig eventuelle Abdrückeauf der Fahrbahn minimiert. Diese besondere Bauweise des Systemsermöglicht einen großflächigen Wasserdurchlass, so kann sich keinSchmutz oder Wasser vor der Wand ansammeln. Dem Schutz derInsassen eines eventuell anprallenden Fahrzeuges wird bei der neuenSTGW Trio T3/W3 ganz besonders Sorge getragen: Mit einem ASI-Wertvon nur 0,4 wird der Großteil der Anprallenergie von der Wand absorbiertund das Fahrzeug parallel zur Wand fahrend umgelenkt.BASt-Begutachtung: BASt/2007/7S 52/HK
Stahlschutzwand Typ STGW 4200
Geprüfte Stahlschutzwände – mit Sicherheit von Berghaus!www.berghaus-verkehrstechnik.de
Stahlschutzwand Typ STGW Trio T3 / W3
Stahlschutzwände
Stahlschutzwand Typ „Limes T3“
Stahlschutzwand Typ „Limes TS“
p Verkehrsunfälle können wir nicht vermeiden – schwerwiegende Unfallfolgen schon. Und das ist unser Anspruch!
p Die Outimex AG verfügt über einen umfangreichen Mietpark an Stahlschutzwänden für die unterschiedlichsten Einsatzbereiche.
– zwischen Arbeitsstellen, ankommendem Verkehr und parallel fließendem Verkehr
– zwischen entgegengesetzt gerichteten Verkehrsströmen bei erhöhtem Verkehrs-
aufkommen und in den Überleitungsbereichen
– als Absturzsicherung auch auf Brücken
– als Ersatz für stationäre Schutzplankensysteme
– zwischen entgegengesetzt gerichteten Verkehrsströmen bei erhöhtem Verkehrs-
aufkommen und in den Überleitungsbereichen
– zwischen Arbeitsstellen und parallel fließendem Verkehr
– bei besonders schmalen Spurbreiten
Technische Daten Aufhaltestufe T1, T3, H2Wirkungsbereiche W2 (T1), W4 (T3), W8 (H2)Baubreite 50 cmPlanungsrelevante Breite 30 cmHöhe 75 cmEinsatzbereiche nach RSA A, B, D, E
Technische Daten Aufhaltestufe T1, T3
Wirkungsbereiche W3 (T1), W5 (T3)
Baubreite 45 cm
Planungsrelevante Breite 15 cm
Höhe 50 cm
Einsatzbereiche nach RSA B, D
p Auf 12m vormontiert p Montage mit Stecksystem p Geringe Planungsrelevante Breite
p Geringe Planungsrelevante Breite p Hohe Transportkapazität p Leichte Montage
Mit Dreh-Kipp-Element!
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Mobile Stahlschutzwände von V&R...
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MINI-GUARD® - Die mobile Stahlschutz-wand für Sicherheit im Baustellenbereich
Im Baustellenbereich von mehrspurigen Autobahnen und Bundesstra-ßen sorgt MINI-GUARD® seit vielen Jahren für ein Maximum an Ver-kehrssicherheit.
Das System wurde erfolgreich von der BASt geprüft und erfüllt die Anforderungen der Aufhaltestufen T1, T2 und T3 gemäß DIN EN 1317-2. Der untere Teil der Konstruktion ist befahrbar und die mit Fußrefl ektoren ausgestattete MINI-GUARD® hat eine Planungsbreite von nur 200 mm (gemäß TL-Transportable Schutzeinrichtungen 97). Beides kommt einer größeren Fahrspurbreite zugute, die gerade im engen Baustellenbereich für zusätzliche Sicherheit sorgt.
MINI-GUARD® ist gemäß ZTV-SA 97, Bild 2, in den Bereichen B und D einsetzbar. Die mobile Stahlschutzwand zur Sicherung des Gegenverkehrs im Baustellenbereich und des Bau-feldes.
VARIO-GUARD® - Die mobile Stahl-schutzwand für höchste Anforderungen
Als effi ziente Kombination von Schutz- und Leiteinrichtung eignet sich VARIO-GUARD® hervorragend zur Entschärfung des kriti-schen Gefahrenpunktes Verschwenkung - Überleitung, zur Sicherung des Gegenverkehrs bei Verkehrsführung mit gefährlichem Streckenverlauf, zur Sicherung von Ar-beitsstellen, als Absturzsicherung in Baustellen-bereichen, als permanente Sicherung unfallträchtiger Streckenbereiche und als permanente Absturzsiche-rung. VARIO-GUARD® ist gemäß ZTV-SA 97, Bild 2, in den Bereichen A, B, D und E einsetzbar.
Das System erfüllt die Anforderungen der Aufhaltestufen T1, N2, T3, H1 und H2 gemäß DIN EN 1317-2. Der beidseitige Fuß der VARIO-GUARD® ist bei Anprall überfahrbar und die Planungsbreite gemäß TL-Transportable Schutzeinrich-tungen 97 beträgt nur 400 mm.
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Anhang 2. Produktbeispiele der Mitglieder des Güteforums
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Anhang 3. Literaturverzeichnis und Abkürzungen
TL-Transportable Schutzeinrichtungen 97
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen
FGSV Verlag Köln
DIN EN 1317 Teil 1 und Teil 2
Deutsches Institut für Normen e. V.
Beuth Verlag,10772 Berlin
RSA
Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen
Fassung vom Februar 1995
5. verbesserte Auflage Mai 2000
Verkehrsblatt-Verlag Borgmann GmbH & Co KG, Dortmund
ZTV-SA 97
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Siche-
rungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen
FGSV Verlag, Köln
RPS
Richtlinien für passive Schutzeinrichtungen an Straßen
einschließlich Ergänzungen 1996
FGSV Verlag Köln
TL- Leitelemente 97
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen
FGSV Verlag Köln
Sicherheitsbewertung von Maßnahmen zur Trennung
des Gegenverkehrs in Arbeitsstellen
Bericht der Bundesanstalt für Straßenwesen
Verkehrstechnik Heft V 142 BASt 2006
Verlag für neue Wissenschaft GmbH, Bremerhaven
ISBN 3-86509-490-2
Abkürzung und deren Bedeutung
ASI Anprallheftigkeit wird für Fahrzeuginsassen
ATV Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen
BASt Bundesanstalt für Straßenwesen
BMV Bundesministerium für Verkehr
BMVBS Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung
CEN Europäische Komitee für Normungen
DIN Deutsches Institut für Normung e. V.
EDS Einfache Distanzschutzplanke
EN Europäische Norm
EN 1317-1: Rückhaltesysteme an Straßen - Teil 1:
Terminologie und allgemeine Kriterien für Prüfverfahren
EN 1317-2: Rückhaltesysteme an Straßen - Teil 2:
für Schutzeinrichtungen -Leistungsklassen, Abnahmekriterien
für Anprallprüfungen und Prüfverfahren
FGSV Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V.
KLB Kipplängenbegrenzung
StVO Straßenverkehrs-Ordnung
VwV-StVO Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung
VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
80 81
1. L.I.E.R.
(INRETS Road Equipment Test Laboratory)
INRETS (Institut National de Recherche sur les Transports et leur
Sécurité – National Institute for Transport and Transport-Related Safety)
L.I.E.R. S.A.
D29 - route de Crémieu
BP 352
69125 Lyon Saint-Exupéry Aéroport
FRANCE
T +33(0) 4 72 48 37 30
F +33(0) 4 72 48 37 37
E-mail: [email protected]
Web: www.lier.fr
2. TÜV Österreich
Krugerstraße 16
1015 Wien
AUSTRIA
T +43(0) 1 514 07-0
F +43(0) 1 514 07-6005
E-Mail: [email protected]
3. TÜV Süd Automotive
Ludwigsfelder Str. 30
80997 München-Allach
GERMANY
T +49(0) 89 81 89 39-20
F +49(0) 89 81 89 39-22
Web: www.tuev-sued.de/automotive/kompetenzbereiche/sicherheit
4. TÜV UVMV s.r.o.
Novodvorska 994/138
14221 Praha 4
CZECH REPUBLIC
T +42(0) 2 390 46-901
F +42(0) 2 390 46-905
Web: www.tuv-auto.cz
Anhang 4. Adressen ausgewählter akkreditierter Prüfinstitute in Europa
82 83
5. TSR Engineering GmbH
Roswiesenstrasse 179
CH-8051 Zürich
SWITZERLAND
T +41(0) 43 321 66 00
F +41(0) 43 321 66 02
E-mail: [email protected]
Web: www.tsr-engineering.ch
6. Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)
Brüderstraße 53
51427 Bergisch Gladbach
GERMANY
Postfach 10 01 50
51401 Bergisch Gladbach
T +49(0) 2204 43-0
F +49(0) 2204 43-673
Web: www.bast.de
7. VTI (Swedish National Road and Transport Research Institute)
Olaus Magnus väg 35
(University campus)
581 95 Linköping
SWEDEN
T +46(0) 13 20 40 00
F +46(0) 13 14 14 36
E-mail: [email protected]
Web: www.vti.se
8. NO Automotive
Schoemakerstraat 97
NL-2628 VK Delft
NETHERLANDS
Postal Address
P.O. Box 6000
NL-2600 JA Delft
T +31(0) 15 269 69 69
F +31(0) 15 261 24 03
E-mail: [email protected]
Web: www.automotive.tno.nl
Anhang 4. Adressen ausgewählter akkreditierter Prüfinstitute in Europa
84 85
9. TRL (UK‘s Transport Research Laboratory)
Crowthorne House
Nine Mile Ride
Wokingham
Berkshire
RG40 3GA
UNITED KINGDOM
T +44(0) 1344 77 31 31
F +44(0) 1344 77 03 56
E-mail: [email protected]
Web: www.trl.co.uk
10. AISICO (Associazone Italiana per la sicurezza della circolazione)
Via L. Luciani 22
00197 Roma
ITALIA
Office:
Via B. Buozzi 47
00197 Roma
T +39(0) 6 32 11 04 36
F +39(0) 6 32 50 22 82
E-mail: [email protected]
Web: www.aisico.it
Anhang 4. Adressen ausgewählter akkreditierter Prüfinstitute in Europa
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Impressum
Herausgeber:Güteforum Stahlschutzwände
Ottoplatz 6
50679 Köln
Telefon: 0700 / 488 33 678
www.gueteforum-stahlschutzwaende.org
Auflagen:1. Auflage 10 / 2007
Gestaltung und Produktion:interstruct AG, Berlin
Bezugsquelle:Güteforum Stahlschutzwände
Ottoplatz 6
50679 Köln
Redaktionsschluss:August 2007
© Güteforum Stahlschutzwände