1 . 2011Rund um Recht und Steuern von pkl-kmk
20 Jahre Gerechtigkeit
Netzwerke:
kmk in Berlin
Wilde Ehe:
Steuerliche Aspekte
für Unverheiratete
Finanzierung:
KMU nach
überstandener Krise
Mandanten:
André Sarrasani
im Porträt
Zertifi zierung:
Einführung QM
DIN ISO 9001:2008
www.pkl-kmk.de
Editorial Inhalt
Netzwerk – kmk nun
mit Standort in Berlin.
Wilde Ehe: Steuerliche Aspekte
für Unverheiratete
Finanzierung von KMU – auch nach
überstandener Krise nicht einfach ...
Sicher befristen –
Vorsicht bei Kettenbefristungen
Ur/teilchen!
Einführung des Qualitätsmanagement-
systems nach DIN ISO 9001:2008
faventa
André Sarrasani
Mitarbeiterporträt
pkl-kmk bilden aus!
Wir denken mit.
Rückblick
Veranstaltungskalender
für das 1. Halbjahr 2011
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Sehr geehrte Damen und Herren,
pkl wird im Mai 20 Jahre alt. Zwei Jahrzehnte Rechtsberatung, die
wie im Flug vergangen sind. Aus zwei Personen im Jahr 1991 ist
eine Kanzlei mit 16 Rechtsanwälten und insgesamt 50 Mitarbeitern
gewachsen. Auf diesen Erfolg sind wir sehr stolz.
Da unsere Mandanten aber auch Bedarf an qualifi zierter Steuer-
beratung haben, gründeten wir 1998 die kmk Steuerberatungsge-
sellschaft mbH, die sich mit 11 Berufsträgern und 40 Mitarbeitern
ebenso erfolgreich entwickelt hat.
Um unsere Idee ganzheitlicher Beratung für Sie umzusetzen, arbeiten
wir als pkl-kmk Verbund getreu unserem Motto „Doppelte Kompetenz –
Bessere Beratung“ seit Jahren im Bereich Rechts- und Steuerbera-
tung Hand in Hand. Seit zwei Jahren haben wir mit der faventa
Beratungsgesellschaft mbH unsere Tätigkeit auch noch stärker in
Richtung betriebswirtschaftliche Beratung erweitert.
Unser Beratungsverbund zählt mit rund 100 Mitarbeitern und 28 Be-
rufsträgern zu den größten Beratungsunternehmen in Dresden. Aber
trotz unserer Größe haben Sie immer Ihren persönlichen Ansprechpart-
ner. So vereinbaren wir Spezialisierung und persönliche Beratung.
Unsere Mitarbeiter sind der Garant für Ihren und unseren Erfolg. Sie
decken im Rechtsberatungsbereich alle relevanten Gebiete mit Spe-
zialisten ab und sorgen in allen steuerlichen Fragen für kompetente
und an wirtschaftlichen Erwägungen ausgerichtete Lösungen.
Wir, der pkl-kmk Verbund, sind Ihr starker Partner für Ihren Erfolg!
Neben Mandantengesprächen, Seminaren und Veranstaltungen ha-
ben wir unseren Newsletter klartext neu gestaltet. Er bietet Infor-
mationen zu Recht und Steuern, aber auch Nachrichten aus unseren
Büros. Viel Freude beim Lesen.
Hans-Joachim Kraatz Thomas Keller
Geschäftsführer Partner
kmk Steuerberatungsgesellschaft pkl Keller Spies Partnerschaft
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Wie einer auszog, das „Steuern“ zu lehren.
Netzwerk – kmk nun mit Standort in Berlin.
kmk Berlin
Im Jahr 2006 verließ Steuerberater Holger Raasch das beschau-
lich schöne Bautzen in Richtung Hauptstadt, um in einer Berliner
Gesellschaft einzusteigen. Doch wie das Leben so spielt, trennten
sich die geschäftlichen Wege auch wieder. Der erste Schritt in die
berufliche Selbstständigkeit war jedoch getan und so feierte die
Kanzlei des Steuerberaters Holger Raasch 2007 in Berlin-Mahls-
dorf ihre Gründung.
Hans-Joachim Kraatz, Geschäftsführer der KMK Steuerbera-
tungsgesellschaft in Dresden, stand Holger Raasch in dieser Zeit
als guter Freund und Ratgeber zur Seite. In den folgenden Jahren
realisierten beide Kanzleien erste Projekte zusammen und über-
nahmen gemeinsam die Betreuung eines großen Mandats.
Im Oktober 2010 folgte dann mit dem Einzug der Steuerberaterin
Yvette Nagler in das Büro der Berliner Kanzlei das Startsignal für
eine erfolgreiche Bürogemeinschaft.
Bei weiteren gemeinsamen Treffen in Dresden und Berlin, kam
dann häufiger die Frage auf: Warum nicht etwas Gemeinsames in
Berlin auf die Beine stellen? Gesagt, getan! Denn beide Seiten
profitieren vom gemeinsamen Netzwerk: Die Kanzlei von Holger
Raasch und Yvette Nagler hat den Background einer größeren
Gesellschaft und kann zukünftig eine breitere und qualitativ
hochwertigere Beratung anbieten. Und die kmk Steuerbera-
tungsgesellschaft in Dresden erhält Zugriff auf das Berliner
Know-how. Gemeinsam für Sie stark: zehn Berater in einem Team –
ideal für Mandanten und Mitarbeiter.
Im Januar 2011 war es dann endlich soweit: In Berlin eröffne-
te die erste kmk Niederlassung ihre Türen. Steuerberater Holger
Raasch und sein Team freuen sich auf Sie und künftige Mandate.
kmk Steuerberatungsgesellschaft mbH
Niederlassung Berlin
Hultschiner Damm 201
12623 Berlin
Telefon 030 720212-261
Telefax 030 720212-268
Steuerberater in Berlin: Holger Raasch und Yvette Nagler
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Partnerschaft & Steuern
Wilde Ehe: Steuerliche Aspekte für Unverheiratete
Steuern
Gefördert von der zunehmenden gesellschaftlichen Akzeptanz
steigt sie von Jahr zu Jahr: die nichteheliche Lebensgemein-
schaft, auch wilde Ehe genannt. Aber auch nach Trennung oder
Scheidung leben Paare oftmals weiterhin zusammen, gerade dann,
wenn die gemeinsamen Kinder zu versorgen sind. Der Staat und
die Finanzverwaltung haben auf diese gesellschaftlichen Verän-
derungen bislang kaum oder gar nicht reagiert. Privilegiert wird
weiterhin nur die offizielle Ehe.
Unterschiede im EinkommensteuertarifOb zusammen oder getrennt wohnend, es wird bei nichtehelichen
Paaren immer die sogenannte Grundtabelle angewendet. Den Vor-
teil der günstigeren Splittingtabelle können nur verheiratete Paa-
re nutzen, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, d. h. sie teilen
Tisch und Stuhl. Beim Splittingtarif werden die Einkommen der
Partner in einem ersten Schritt zusammengezählt und anschlie-
ßend halbiert. Auf dieses halbierte gemeinsame Einkommen wird
der Tarif der Grundtabelle angewendet und anschließend verdop-
pelt. Dies führt zu einer besonders hohen Progressionsabmilde-
rung, wenn ein Gatte besonders viel und der andere wenig oder
gar nichts verdient.
Zu versteuerndes Steuer Steuer
Einkommen Ehepaar Gemeinschaft Unterschied
100.000 / 0 EUR 25.694 EUR 33.828 EUR 8.134 EUR
70.000 / 30.000 EUR 25.694 EUR 26.853 EUR 1.159 EUR
50.000 / 50.000 EUR 25.694 EUR 25.694 EUR –
Die Steuerlast für nichteheliche Lebensgemeinschaften fällt
gegenüber Ehepaaren also ganz besonders nachteilig aus, wenn
ein Partner kein oder kaum Einkommen bezieht. Je näher die
Einkünfte beieinander liegen, umso mehr verringert sich der
steuerliche Unterschied. Der Belastungsunterschied ist gleich
Null, wenn beide Partner das gleiche Einkommen beziehen.
Dann bringt der über die Heirat erreichte Splittingtarif über-
haupt nichts mehr ein.
T I P P Eine Hochzeit am 31. Dezember lohnt sich, wenn die
Einkommensunterschiede in den abgelaufenen 12 Monaten hoch
waren. Dann gibt es rückwirkend für das gesamte Jahr den Split-
tingtarif und über die Veranlagung eine hohe Steuerrückzahlung.
Berücksichtigung von KindernBei der Geltendmachung von sogenannten Kinderadditiven (Kin-
dergeld, Kinderbetreuungskosten, Ausbildungsfreibetrag, etc.) ist
es unerheblich, ob die Eltern verheiratet sind. Diese beispielhaft
aufgezählten steuerlichen Vergünstigungen durch Kinder sollten
beachtet werden:
Sind Vater und Mutter nicht verheiratet, wird das Kindergeld in
voller Höhe an den Elternteil ausgezahlt, der mit dem Sprössling
zusammenlebt. Der andere Elternteil, der seine Unterhaltspflicht
gegenüber dem Kind durch laufende monatliche Unterhaltszah-
lungen erfüllt, hat dann einen zivilrechtlichen Anspruch auf
Anrechnung des hälftigen Kindergelds auf seine Unterhalts-
verpflichtung.
Kinderbetreuungskosten lassen sich – ausgenommen dem Alter
zwischen drei und sechs Jahren – nur dann geltend machen,
wenn zusammen wohnende Elternteile beide erwerbstätig sind.
Hierbei ist unerheblich, ob sie verheiratet sind. Sofern es sich
um einen Alleinerziehenden handelt, reicht die Berufstätigkeit
bei ihm aus. Erfüllen Eltern nicht die Voraussetzungen für den
Abzug von Kinderbetreuungskosten, können sie für haushalts-
nahe Beschäftigungsverhältnisse 20 % der Aufwendungen nach
§ 35 a EStG direkt von der Steuer absetzen, sofern eine Betreuung
in der eigenen Wohnung erfolgt.
Den Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 EUR und hierüber die
Steuerklasse II gibt es für Alleinerziehende mit Nachwuchs, für
den noch Anspruch auf Kindergeld besteht. Diese Förderung ent-
fällt unabhängig davon, ob der Elternteil mit einem verheirateten
oder einem nichtehelichen Partner eine Haushaltsgemeinschaft
bildet. Wohnt der Lebensgefährte mit im Haushalt, ist dies auch
dann ein Ausschlussgrund für die Steuervergünstigung, wenn er
nicht Elternteil des Kindes ist.
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Der Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder in Schul- und Be-
rufsausbildung von 924 EUR ist nicht vom Familienstand der Eltern ab-
hängig. Der Nachwuchs muss nur außerhalb des elterlichen Haushalts
untergebracht sind, darf aber etwa während der Semesterferien wieder
zu Hause wohnen. Dieser Freibetrag vermindert sich noch um die eige-
nen Einkünfte und Bezüge des Kindes, soweit diese im Jahr 1.848 EUR
übersteigen. Ist das Kind verheiratet, wird auch das Einkommen des
Partners einbezogen, sofern dieses 8.004 EUR übersteigt.
Beim Schulgeld beläuft sich der Höchstbetrag auch beim nicht
verheirateten Elternpaar auf 5.000 EUR je Kind. Die Zahlungen
werden dabei grundsätzlich bei dem Elternteil berücksichtigt, der
sie getragen hat. Ansonsten erhalten beide je 2.500 EUR oder be-
antragen einvernehmlich eine andere Aufteilung (BMF, Schreiben
v. 9.3.2009, BStBl 2009 I S. 487).
Ab 2010 lassen sich die Beiträge zur Kranken- und Pfl egeversi-
cherung für die Kinder bei den Eltern als Sonderausgaben abset-
zen. Das entlastet insbesondere Paare, die hohe Prämien für eine
private Basiskranken- und Pfl egepfl ichtversicherung zahlen und
ihre Kinder gesondert versichern müssen.
Anspruch auf Elterngeld besteht unabhängig vom Familienstand.
Entscheidend ist, dass Vater oder Mutter nach der Geburt zu Hau-
se bleiben. Unverheiratete Paare haben allerdings nicht die Mög-
lichkeit, über eine gezielte Steuerklassenwahl das Nettoeinkom-
men des nach der Geburt Bezugsberechtigten zu erhöhen.
Weitere Steueraspekte im Überblick
Abgeltungssteuer: Der Antrag auf Günstiger-Prüfung lohnt sich, wenn der Sparer eine Progression unterhalb von 25 % aufweist. Bei unverheirateten Paaren ergeben sich bereits Auswirkungen, wenn einer der Partner unter dem Pauschaltarif bleibt. Ehepaare hingegen müssen ihr Gesamteinkommen inkl. der Kapitaleinkünfte zusammen der Prüfung unterwerfen.
Erklärungen: Bezieht das Paar gemeinsame Einkünfte etwa über eine Mietimmobilie, muss zusätzlich eine einheitliche und geson-derte Feststellungserklärung angefertigt und die hierüber ermittel-ten Einkünfte verteilt werden. Das bringt zusätzliche Arbeit und Kosten.
Freistellungsauftrag: Bei gemeinschaftlichen Konten oder Depots lässt sich der Einbehalt von Kapitalertragsteuer nicht vermeiden; ein gemeinsamer Antrag ist lediglich bei Ehepaaren erlaubt.
Gemeinschaftskonten: Den Verlusttopf führt die Bank für das jeweilige Paar als Konto- oder Depotinhaber. Eine Aufteilung der Erträge und der Verluste oder sogar Zuordnung von Verlusttöpfen ist weder unterjährig noch zum Jahresende vorzunehmen. Wird eine Verlustbescheinigung beantragt, wird diese für das Paar ausgestellt, das den Minusbetrag dann unter sich aufteilen kann.
Haushaltsnahe Dienstleistungen: Der Steuerabzug nach § 35a EStG wird haushaltsbezogen berücksichtigt, sodass die verwandtschaft-liche Beziehung der dort wohnenden Personen unerheblich ist. Sofern die in wilder Ehe lebenden Partner Handwerker, Gärtner oder Putzfrau separat engagieren, wird die Vergünstigung insgesamt nur einmal pro Haushalt gewährt.
Kapitaleinnahmen: Jeder Partner versteuert die ihm zufl ießenden Erträge, die über den Sparer-Pauschbetrag hinaus gehen. Dabei las-sen sich angefallene Verluste nicht auf den Partner übertragen und das bei ihm angefallene Minuspotenzial lässt sich nicht zur eigenen Steuerminderung nutzen. Insoweit kann das Paar Abgeltungssteuer zahlen, obwohl per Saldo im Jahr negative Kapitaleinnahmen oder in Summe nicht mehr als 1.602 EUR angefallen sind.
Krankenkasse: Durch das Bürgerentlastungsgesetz lassen sich die Prämien des Versicherten, seines Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners besser als Sonderausgaben absetzen. Die für den Partner in wilder Ehe bezahlten Beiträge gehören nicht dazu.
Steuerbescheinigung: Unterhält das unverheiratete Paar ein ge-meinschaftliches Konto oder Depot, lautet die Steuerbescheinigung auf den Namen beider Personen. Sofern die Kapitalerträge und ein-behaltene Abgeltungssteuer in der Veranlagung berücksichtigt wer-den sollen, muss das Paar die ausgewiesenen Beträge verteilen.
Verkürzter Zahlungsweg: Bei Verbindlichkeiten, Dauerschuldver-hältnissen, Miet- und Pachtverträgen sowie Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen kommt eine Berücksichtigung der Zahlung unter dem Gesichtspunkt der Abkürzung des Vertragswegs nicht in Betracht (BMF, Schreiben v. 7.7.2008, BStBl 2008 I S. 717). Insoweit ist es sinnvoll, dass der Partner Aufwendungen zahlt und Leistungen in Auftrag gibt, der sie steuerlich geltend machen will.
Nichts ist stetiger als der Wandel. Er macht auch vor Gesetzgebung und Rechtsprechung
nicht halt. Dieser Artikel versteht sich daher hauptsächlich als Informationsquelle und
Ideengeber für eine weitere fundierte Beratung. Im konkreten Einzelfall stehen wir Ihnen
daher mit fachkundigem Rat gerne zur Verfügung.
Ansprechpartner
Alexander Holzhauer
Steuerberater
Telefon 0351 89959-21
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Mittelstand
Finanzierung von KMU – auch nach überstandener Krise nicht einfach …
Steuern
Die Wirtschafts- und Finanzkrise scheint überwunden. Das Brutto-
inlandsprodukt in Deutschland wächst wieder, die Konjunktur-
prognosen wurden von den führenden Wirtschaftsforschungsins-
tituten mehrfach angehoben. Viele Banken haben sich erholt und
machen wieder Gewinne, sind aber dennoch eher restriktiv bei
der Kreditvergabe. Insbesondere für kleine und mittelständische
Unternehmen ist es auch jetzt im Aufschwung schwieriger gewor-
den, sich mit Fremdkapital zu versorgen.
Die schwerste Phase des Einbruchs in der Krise konnte von vielen
Unternehmen durch Kurzarbeit und mit Hilfe staatlicher Konjunk-
turprogramme bewältigt werden. Nun geht es vor allem darum,
sich erfolgreich und nachhaltig für die Zukunft aufzustellen. Viele
Unternehmen setzen dabei im Zeichen der anziehenden Konjunk-
tur wieder auf Wachstum.
In Zeiten vorsichtiger Banken müssen sich kleine und mittelstän-
dische Unternehmen heute jedoch viel intensiver auf Bankver-
handlungen vorbereiten. Betriebswirtschaftliche Mängel und eine
unklare Geschäftsplanung werden zum Ausschlusskriterium. Die
Finanzierungsstrategie des Unternehmens darf dabei vor allem
keine Zweifel an der Zukunftsfähigkeit und dem Erfolg des Un-
ternehmens lassen. Hierzu zählt eine professionelle Aufbereitung
und Darstellung der Vergangenheitswerte und der Planzahlen, am
besten mit unterschiedlichen Szenarien. Kredite gewähren Ban-
ken nur noch, wenn sie das Risiko lückenlos abschätzen können!
Auch gilt es alternative Finanzierungsinstrumente zu nutzen,
beispielsweise:
Mietkauffinanzierung über Leasinggesellschaften
Sale-and-lease-back
Factoring
(stille) Beteiligungen (z. B. MBG)
öffentliche Bürgschaften (z. B. Bürgschaftsbank Sachsen)
Diese Finanzierungsformen können den klassischen Kredit zwar
nicht ersetzen, sind aber eine sinnvolle Ergänzung der Unterneh-
mensfinanzierung.
Nach wie vor von großer Bedeutung im Hinblick auf die Finan-
zierungsmöglichkeiten kleiner und mittlerer Unternehmen ist
die Einbeziehung öffentlicher Fördermittel:
Für die Finanzierung von Investitionen werden auch in 2011
Investitionszuschüsse im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA-Förde-
rung) gewährt. Entsprechend den aktuellen Richtlinien sind
Fördersätze in Höhe von 50 % für kleine, 40 % für mittlere und
30 % für sonstige Unternehmen möglich. Fördermittel, auf die
ein Rechtsanspruch besteht (z. B. Investitionszulagen), sind
dabei vorrangig in Anspruch zu nehmen und auf die Subventions-
wertobergrenze anzurechnen. Die Investitionszulage wird gemäß
Investitionszulagengesetz 2010 in den kommenden Jahren
erheblich abgeschmolzen:
Beginn des Regelsatz KMU
Erstinvestitionsvorhabens
2010 10,00 % 20,00 %
2011 7,50 % 15,00 %
2012 5,00 % 10,00 %
2013 2,50 % 5,00 %
Auch im Bereich der GA-Förderung muss in Zukunft mit einer Ver-
ringerung der Fördersätze gerechnet werden.
Neben Investitionen in moderne Technologien ist vor dem Hinter-
grund des sich immer stärker abzeichnenden Fachkräftemangels
auch die Investition in die Aus- und Weiterbildung der Mitarbei-
ter für die Zukunftsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen
von entscheidender Bedeutung.
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Super-Sauber aus der Krise.
In diesem Zusammenhang weisen wir ausdrücklich auf die
Fördermöglichkeit solcher Maßnahmen über die SAB hin:
Programm Förderung betrieblicher Weiterbildung
(Einzelbetriebliches Förderverfahren)
Art der Förderung nichtrückzahlbarer Zuschuss
Höhe der Förderung bis zu 80 % der Kosten
Bedingungen u. a. - KMU bzw. Unternehmen mit weniger
als 500 Mitarbeitern
- Weiterbildung durch externen Dienstleister
- grundsätzlich drei Angebote verschiedener
Dienstleister nötig
- begründete Auswahlentscheidung zum
wirtschaftlich günstigsten Angebot
- Antragstellung bei der SAB vor Beginn
der Weiterbildungsmaßnahme
Neben den genannten Instrumenten bieten z. B. die SAB und
die KfW weiterhin Förderdarlehen (z. T. zinsvergünstigt) und
Bürgschaftsprogramme für die verschiedensten Finanzie-
rungsanlässe an, u. a.:
Existenzgründungen
Unternehmensfestigung und -erweiterung
Liquiditätssicherung
Umstrukturierung und Sanierung
Insgesamt ist das Thema „Finanzierung von kleinen und mittleren
Unternehmen“ sehr komplex und erfordert maßgeschneiderte und
individuelle Konzepte. Hierfür und auch zu anderen betriebswirt-
schaftlichen Themen – wie z. B. Controlling, Kostenrechnung und
Kalkulation – steht Ihnen unser Bereich Unternehmensberatung
mit Rat und Tat zur Seite.
Und nicht zuletzt: Auch unsere Leistung auf dem Gebiet der Un-
ternehmensberatung kann gefördert werden – für viele Unterneh-
men mit 50 bis 90 % der Beratungskosten.
Ansprechpartner
Dipl.-Kfm. Frank Preißler
Telefon 0351 89959-53
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Recht
Teilzeit- und Befristungsgesetz
Sicher befristen – Vorsicht bei Kettenbefristungen
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) feierte zum 1.1.2011
sein zehnjähriges Bestehen. Aus ihm ergeben sich die in der Pra-
xis so wichtigen Möglichkeiten befristeter Arbeitsverträge, die
mittlerweile in jedem Unternehmen zum Standard gehören. Den-
noch treten bei befristeten Verträgen immer noch viele Fehler
mit teilweise fatalen Folgen auf. Diese können vermieden wer-
den, wenn Sie nachfolgende Grundsätze beachten.
Wann ist eine Befristung möglich?Es gibt zwei Möglichkeiten befristeter Arbeitsverhältnisse, zum
einen die sachgrundlose Befristung, zum anderen die Befris-
tung mit Sachgrund. Die sachgrundlose Befristung ist nur bei
Neueinstellungen möglich und ist auf die maximale Dauer von
zwei Jahren begrenzt. Innerhalb der zwei Jahre kann maximal
dreimal verlängert werden. Die Befristung ist möglich als Zeit-
oder Zweckbefristung. Bei der Zeitbefristung endet der Arbeits-
vertrag mit Ablauf des Befristungsendes (z. B. Befristung zwei
Jahre). Bei der Zweckbefristung (z. B. Genesung eines Mitarbei-
ters) endet das Arbeitsverhältnis zwei Wochen nach Zugang der
schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers, dass der Zweck
(z. B. Rückkehr des vertretenen Arbeitnehmers) eingetreten ist.
F a l l e Werden im Rahmen der Verlängerung eines sachgrundlos
befristeten Arbeitsvertrages auch andere Arbeitsbedingungen (z. B.
Gehalt oder Tätigkeit) verändert, handelt es sich nicht mehr um eine
reine Verlängerung, sondern um einen neuen befristeten Vertrag, der
dann eines Sachgrundes bedarf. Liegt dieser Sachgrund nicht vor, ist
die Befristung hinfällig und es liegt ein unbefristeter Vertrag vor.
Die Befristung mit Sachgrund ist jederzeit und ohne Begrenzung
zulässig. Die Sachgründe sind gesetzlich definiert und durch
Rechtsprechung ausgeformt.
Sachgründe können sein:
vorübergehender Mehrbedarf
(z. B. Projektbefristung, Aushilfen, Abwicklung)
bei Vertretung eines anderen Arbeitnehmers
Probezeitbefristung
Anschlussbefristung an Ausbildung oder Studium
gerichtlicher Vergleich
F a l l e Häufig wird die Projektbefristung missverstanden. Nur vor-
übergehende und nicht regelmäßig wiederkehrende Projekte können
eine Befristung rechtfertigen. Typisch sind die Befristungen für Sai-
sonbetriebe. Es muss bei Vertragsschluss feststehen, dass der Arbeits-
bedarf wieder wegfällt. Es schadet dabei nicht, dass der Arbeitnehmer
nicht ausschließlich projektbezogene, sondern daneben auch andere
Tätigkeiten ausüben wird. Die projektbezogenen Aufgaben müssen
aber den wesentlichen Teil der Arbeitszeit in Anspruch nehmen.
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Nur schriftlich ist wirksam!Befristete Arbeitsverträge müssen schriftlich geschlossen wer-
den. Dies bedeutet, dass der Arbeitsvertrag sowohl vom Arbeit-
geber als auch vom Arbeitnehmer im Original unterzeichnet wer-
den muss. Die „Unterzeichnung“ mit Initialien reicht nicht. Wird
die Schriftform nicht eingehalten, entsteht ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis.
F a l l e Handelt für den Arbeitgeber ein Vertreter (z. B. Personal-
leiter) muss dieser zu erkennen geben, dass er als Vertreter han-
delt, z. B. durch i. V..
Angabe des BefristungsgrundesDie Angabe des Befristungsgrundes ist nicht erforderlich. Von
der Aufnahme ist sogar abzuraten, da ansonsten eine vertrag-
liche Bindung entstehen kann und andere Sachgründe in einem
etwaigen Rechtsstreit unter Umständen nicht mehr eingeführt
werden können.
F a l l e Liegt ein Sachgrund vor (z. B. Vertretung eines oder
mehrerer Arbeitnehmer), so können befristete Verträge nach bis-
herigem Gesetzeswortlaut unbegrenzt oft geschlossen werden. In
größeren Unternehmen kann dies dazu führen, dass eine Art Dau-
ervertretung entsteht, wenn ein Mitarbeiter jeweils verschiedene
abwesende Arbeitnehmer vertritt. Das Bundesarbeitsgericht hat
Zweifel an der Zulässigkeit dieser Kettenbefristungen und hat die
Rechtsfrage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Es
ist deshalb nicht auszuschließen, dass künftig derartige Ketten-
befristungen unwirksam sind.
Besonderheit bei älteren ArbeitnehmernBisher ist es zulässig, Arbeitnehmer ab dem 52. Lebensjahr bis
maximal fünf Jahre befristet ohne Sachgrund einzustellen, wenn
diese vorher mindestens vier Monate beschäftigungslos waren,
Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer Beschäftigungs-
maßnahme teilnahmen.
TagesaushilfeAuch die Befristung von Tagesaushilfen unterliegt der Befris-
tungskontrolle. Gerade bei Tagesaushilfen ist man geneigt, auf
scheinbar übertriebene Formalien zu verzichten. Dies kann zu
Fehlern mit fatalen Folgen führen.
Ein juristisch sauber erstellter befristeter Arbeitsvertrag auf
dem aktuellen Stand der Rechtsprechung vermeidet Risiken
und unangenehme Überraschungen.
FazitAnsprechpartner
Silvio Lindemann
Rechtsanwalt
Telefon 0351 86266-115
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Recht
Aktuelle Rechtsprechungen
Ur/teilchen!
Dosenverkauf ohne Pfanderhebung ist wettbewerbswidrigDie Verpackungsverordnung schreibt vor, dass bei dem Vertrieb
von Erfrischungsgetränken in Dosen Pfand erhoben werden muss.
Ein Händler, der dem nicht nachkam, wurde von einem Wettbe-
werbsverein daraufhin vor dem Landgericht Düsseldorf verklagt.
Die Richter der Landeshauptstadt Nordrhein-Westfalens gaben
dem Kläger Recht (vgl. Urteil vom 29.10.2010, Az.: 38 O 26 / 10).
Durch die Nichterhebung des Pfandes sei die Ware billiger, wes-
halb im Verkauf im Vergleich zu Konkurrenten ein gravierender
Wettbewerbsvorteil entstehe. Der Verkauf von Getränken ohne
Erhebung des vorgeschriebenen Pfandes sei damit rechtswidrig
und als Wettbewerbsverstoß zu unterlassen.
T I P P Da nicht alle Getränke der Pfandpfl icht unterliegen, ist
genau zu prüfen, ob im Einzelfall eine zulässige Ausnahme, bei-
spielsweise bei Getränken mit einem Mindestanteil von 50 % Milch,
vorliegt.
Domain, Firma oder Domainfi rma?Mit Beschluss vom 15.11.2010 entschied der 13. Senat des Ober-
landesgerichts Dresden (OLG Dresden, Beschl. v. 15.11.2010,
Az. 13 W 0890 / 10 – fashion-shop-germany.eu), dass die von
einem Online-Händler für Damenmoden beantragte Firma
„fashion-shop-germany.eu e.Kfr.“ in das zuständige Handelsregis-
ter einzutragen sei, weil die Firma Unterscheidungskraft besitze
(§ 18 HGB). Das Landgericht Leipzig hatte dies verneint (LG Leip-
zig, Beschl. v. 22.7.2010, Az. 04HK T 145 / 09 – fashion-shop-
germany.eu).
In den Entscheidungsgründen heißt es wie folgt wörtlich:
„Der Zusammenhang zwischen einer lediglich aus einer Gattungsbe-
zeichnung bestehenden Second-Level-Domain und der dazugehöri-
gen Top-Level-Domain ist tatsächlich geeignet, ein Unternehmen
von anderen zu unterscheiden. Dies folgt schon daraus, dass nach
den für die Vergabe der Domainnamen bestehenden Richtlinien
eine nochmalige Vergabe desselben Domainnamens ausgeschlos-
sen ist. Der Senat vermag dabei nicht zu erkennen, dass mit
der Aufnahme der Top-Level-Domain in die Firmenbezeichnung
fi rmenrechtlicher Anforderungen umgangen würden. Vielmehr
führt die Aufnahme, wie die – ebenfalls zulässige – Aufnahme
anderer Adressbestandteile auch dazu, dass Unternehmen von an-
deren unterscheiden zu können, und knüpft dabei unmittelbar an
das gesetzliche Erfordernis der Unterscheidungskraft an.“
H i n w e i s Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraus-
setzungen eine sogenannte „Domainfi rma“, also eine Firma die einer
bestimmten Domain entspricht, unterscheidungskräftig im Sinne des
§ 18 Abs. 1 HGB ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
So hat beispielsweise das OLG Frankfurt am Main (OLG Frankfurt am
Main, Beschl. v. 13.10.2010, Az. 20 W 196 / 10 – Outlets.de GmbH)
in einer aktuellen Entscheidung die Unterscheidungskraft der Firma
„Outlets.de GmbH“ verneint. Insofern bleibt abzuwarten, wie der
Bundesgerichtshof (BGH) die streitgegenständliche Frage – soweit sie
einmal dahin gelangen sollte – entscheiden wird.
Ein Einzelunternehmen ist keine „Zentrale“Das Landgericht Stuttgart hatte einen Fall zu entscheiden, in
dem ein Taxi-Einzelunternehmer mit dem Hinweis „Taxi-Zentrale“
geworben hat.
Die baden-würtembergischen Robenträger hielten dies für
irreführend und unzulässig (vgl. Entscheidung vom 24.11.2010,
Az.: 39 O 71 / 10 KfH). Die angesprochenen Kundenkreise vermu-
ten bei einer „Taxi-Zentrale“ einen Zusammenschluss verschiede-
ner Taxiunternehmen, wo der Einsatz der verschiedenen Fahrzeuge
koordiniert und eine Anfrage an den entsprechenden Fahrer wei-
tergeleitet wird. Da dies bei einem Einzelunternehmer nicht der
Fall ist, hat er es zu unterlassen mit dem Hinweis „Taxi-Zentrale“
zu werben.
H i n w e i s Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
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Armer Spediteur-UnternehmerNach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union
(EuGH) stellt die bloße Durchfuhr einer Ware im Wege des ex-
ternen Versandverfahrens nach Art. 84 I a der ZollkodexVO (EWG)
Nr. 2913/92 keine Markenverletzung dar, da hierdurch die we-
sentlichen Funktionen der Marke nicht beeinträchtigt würden.
Die bloße abstrakte Gefahr, dass die Waren während der Durch-
fuhr in Deutschland in Verkehr gebracht würden, stelle keine
Beeinträchtigung der Marke dar. Eine andere Beurteilung sei
nur dann geboten, wenn die Waren, während für sie das externe
Versandverfahren gelte, Gegenstand der Handlung eines Dritten
seien, die notwendig das Inverkehrbringen der Waren im Durch-
fuhrmitgliedstaat mit sich bringe (vgl. EuGH, Urt. v. 9.11.2006,
Rs. C-281/05 – Montex Holdings / Diesel). Dies aufgreifend ent-
schied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 21.3.2007,
dass die ungebrochene Durchfuhr von Waren, die im Ausland mit
einer im Inland geschützten Marke gekennzeichnet worden sind,
durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als solche kei-
ne Verletzung der inländischen Marke darstellen würde (vgl. BGH,
Urt. v. 21.3.2010, Az. I ZR 246 / 02 – Diesel II).
Damit fi ndet sich das KG Berlin offensichtlich nicht ab und ent-
schied vor kurzem, dass dem Markeninhaber ein Unterlassungsan-
spruch gegen ein Spediteur-Unternehmen aus § 823 Abs. 2 BGB
in Verbindung mit russischen markenrechtlichen Schutzvorschrif-
ten, jedenfalls aus § 823 Abs. 1 BGB (russisches Markenrecht
als absolutes Rechtsgut), zustehen würde, wenn dieser mit Mar-
kenfälschungen durch Deutschland nach Russland fährt und der
Markeninhaber in Deutschland über keinen Markenschutz verfügt
(KG Berlin, Urt. v. 12.10.2010, Az. 5 U 152 / 08).
In diesem Falle könne, so das KG, bereits die bloße Durchfuhr ein
in Deutschland begangener Teil einer unerlaubten Handlung sein.
Dies gelte gerade dann, wenn ein reiner Transitverkehr gegeben,
also eine markenrechtliche Verletzungshandlung im Inland zu
verneinen sei. Ein Unterlassungsanspruch richte sich dann nicht
gegen eine im geschäftlichen Verkehr innerhalb der Bundesre-
publik Deutschland begangene Verletzung des deutschen Kenn-
zeichenrechts, sondern gegen eine – teilweise im Inland einge-
leitete – Beeinträchtigung von Schutzrechten im Ausland, die
zugleich eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB
bzw. der §§ 823 ff BGB darstellt. Auch in solchen Fällen ste-
he grundsätzlich für Ansprüche auf Unterlassung der Verletzung
der im Ausland bestehenden Kennzeichenrechte, begangen im
Inland, die Verfolgung im Inland offen.
H i n w e i s Die Revision beider Parteien wurde im Hinblick auf
§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen. Von grundsätzlicher Bedeutung
sei, ob die Beklagte (hinsichtlich der gefälschten Markenprodukte und
des unerlaubt parallelimportierten Markenproduktes) aus zivilrecht-
lichem Deliktsrecht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden
könne. Insofern bleibt auch hier abzuwarten, wie der Bundesgerichts-
hof (BGH) die streitgegenständliche Frage entscheiden wird.
Vorsicht: Haftung bei ungesicherten WLANs!Nach aktuellen Untersuchungen sind in Dresden noch immer
acht Prozent der WLANs („Wireless Local Area Network“, also ein
drahtloses Funknetz) unverschlüsselt.
Vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom
12.5.2010, Az.: I ZR 121 / 08, ist dringend zu empfehlen, das
WLAN mit den aktuellen, marktüblichen Sicherheitsstandards
zu sichern. Anderenfalls, so die Karlsruher Richter, haftet der
Anschlussinhaber beispielsweise dafür, wenn Dritte diesen
Anschluss mißbrauchen, um zum Beispiel urheberrechtlich
geschützte Musiktitel oder Filme in Tauschbörsen hochzuladen.
Abmahnungen und Schadensersatzforderungen von bis zu mehre-
ren tausend Euro können die Folge sein.
Thomas Felchner
Rechtsanwalt
Telefon 0351 86266-101
Ansprechpartner
Frank Stange
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Telefon 0351 86266-102
12
ISO-Zertifizierung
Zertifizierung
Einführung des Qualitätsmanagementsystems nach DIN ISO 9001:2008
Um den Anforderungen unserer Kunden noch besser gerecht wer-
den zu können und den einheitlichen hohen Qualitätsstandard
unserer Dienstleistungen auch zukünftig sicherzustellen, haben
wir ein Qualitätsmanagement in unserer Kanzlei eingeführt.
Ein Qualitätsmanagementsystem (QMS) ist ein auf die gesam-
te Organisation bezogenes Verfahren, das sich im Bemühen um
ständige Verbesserung an den legitimen Bedürfnissen der Kunden
orientiert. Es gibt ein formales Verfahren, bei denen sich Un-
ternehmen durch ein Zertifikat einer unabhängigen und hierfür
autorisierten Stelle bestätigen lassen, dass sie ein Qualitätssi-
cherungssystem eingeführt haben und alles zur Erreichung der
Qualitätsziele Notwendige tun und dokumentieren. Diesem Kon-
zept folgt die Normenreihe DIN EN 9000 ff.
Diese Qualitätsmanagementnorm beschreibt, welchen Anforde-
rungen das Management eines Unternehmens genügen muss, um
einem bestimmten Standard bei der Umsetzung des Qualitätsma-
nagements zu entsprechen. Der Nachweis wird durch einen Zer-
tifizierungsprozess mit anschließender Ausstellung eines zeitlich
befristeten Zertifikates durch unabhängige Zertifizierungsstellen
wie DQS, TÜV oder DEKRA erbracht.
Die Zertifizierung erfolgt, wenn das Unternehmen den
Nachweis erbringt, dass es alle Anforderungen des QMS
nach DIN EN ISO 9001 umgesetzt hat.
Das Unternehmen erhält nach erfolgreichem Abschluss mehrerer
Audits ein entsprechendes Zertifikat. Dieses Zertifikat wurde uns
durch die DQS erteilt. Das Logo des Zertifikates der DQS wird,
wie oben zu sehen, zukünftig auf unserem Briefkopf zu finden
sein.
Erarbeitet wurde das QMS von allen Mitarbeitern unserer Kanz-
lei, also von allen Berufsträgern, Sachbearbeitern und Rechts-
anwaltsfachangestellten. Neben den Anforderungen, die sich aus
der DIN EN ISO 9001 ergeben, wurden die standesrechtlichen
Anforderungen, die Berufsgrundsätze des VID Verband Insol-
venzverwalter Deutschlands e. V., sowie unsere eigenen internen
Qualitätsgrundsätze berücksichtigt.
Des Weiteren wurde ein Qualitätsmanagementhandbuch erstellt.
Damit steht allen Mitarbeitern ein EDV-gestütztes System zur Ver-
fügung, welches für die tägliche Arbeit als Wissensbasis genutzt
wird und darüber hinaus als Dokumentation für die Aufrechter-
haltung und ständige Weiterentwicklung des Managementsystems
dient. Das Handbuch stellt einen reibungslosen und effizienten
Ablauf unseres Tagesgeschäfts unter Berücksichtigung der An-
forderungen und Wünsche unserer Mandanten und Kunden si-
cher.
Soweit dieses Handbuch und die darin enthaltenen Unterlagen
Regelungen und Vorgaben enthalten, sind diese für alle unsere
Mitarbeiter verbindlich. Alle Mitarbeiter arbeiten ausschließlich
nach den Vorgaben dieses Handbuchs und arbeiten aktiv daran
mit, im Rahmen einer kontinuierlichen Weiterentwicklung das
System ständig zu verbessern.
Das Handbuch wird einmal jährlich durch ein internes und ein
externes Audit überprüft. Soweit sich im Rahmen dieser Überprü-
fung Änderungsbedarf ergibt, wird das Handbuch unverzüglich
aktualisiert beziehungsweise modifiziert. Alle Änderungen und
Ergänzungen des Handbuchs werden nachvollziehbar in dem EDV-
gestützten Dokumentationsmedium vorgenommen und nachvoll-
ziehbar dokumentiert. Es wird sichergestellt, dass allen Mitarbei-
tern jeweils die aktuelle Ausgabe des Handbuchs ohne zeitliche
Verzögerung zur Verfügung steht.
13
Anne-Luise Weiss, Rechtsanwältin und Qualitätsmanagementbeauftragte bei pkl
Wir haben den Anspruch, durch das eingerichtete QMS den An-
forderungen unserer Mandanten noch besser gerecht werden zu
können. Wir wollen, dass unsere Mandanten und die mit uns zu-
sammenarbeitenden Insolvenzgerichte mit unserer Arbeit und
unserer Leistung außerordentlich zufrieden sind.
Unser Ziel ist die optimale Insolvenzabwicklung für alle Verfah-
rensbeteiligten, insbesondere für die Insolvenzgerichte, Insol-
venzgläubiger und sonstige Verfahrensbeteiligte sowie die um-
fassende Beratung und Begleitung unserer Mandanten bei der
Klärung und Durchsetzung ihrer Ansprüche. Dieses Ziel wollen wir
durch das Engagement und die Kreativität aller Mitarbeiter, durch
eine bessere Arbeitsstruktur und durch das Standardisieren der
Prozess- und Arbeitsabläufe erreichen.
Die Wünsche unserer Mandanten und Auftraggeber (Insolvenz-
gerichte) und deren Erfüllung stehen daher für alle Mitarbeiter
der Kanzlei im Mittelpunkt der täglichen Arbeit.
Stets sind wir darum bemüht, unsere Auftragslage zu steigern
und eine Reklamationsquote zu senken bzw. auszuschließen. Dies
gelingt uns durch unseren regelmäßigen, persönlichen Kontakt
zu unseren Partnern sowie deren aktive Einbindung bei der Aus-
richtung unserer Dienstleistungen. Die Rückmeldungen unserer
Mandaten und der Insolvenzgerichte lassen einen Schluss darauf
zu, dass die von uns erbrachten Leistungen in der erforderlichen
Qualität umgesetzt und anerkannt werden.
Im Zuge einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit unseren
externen Dienstleistern sind wir um dauerhafte Kooperationen
und die kontinuierliche Nachhaltung der Arbeitsergebnisse be-
müht. Dies gelingt uns, indem wir die jeweiligen Kooperatio-
nen transparent dokumentieren und auswerten. Da auch unsere
Kooperationspartner einen Teil unserer Leistung widerspiegeln,
binden wir unsere externen Dienstleister in die Optimierung un-
serer Dienstleistungen aktiv mit ein.
Die ständige Weiterentwicklung und Verbesserung unserer Spezi-
alisierungen und kundenorientierten Lösungsansätze ermöglicht
es uns, ein gutes Ergebnis im Sinne der Kanzlei zu erreichen.
Gemessen an der Anzahl unserer Ausbildungs- und Mitarbeiter-
plätze sowie der Analyse unseres Dienstleistungsspektrums ist
die Umsetzung der vorbezeichneten Ziele nur durch ein entspre-
chendes Qualitätsmanagementsystem zu erreichen.
Dieses System wurde in Zusammenarbeit mit der Firma Advopro
GmbH entwickelt. Zur Umsetzung war es notwendig, die tägli-
chen Abläufe in der Kanzlei in einzelne Prozesse zu untergliedern
und zu dokumentieren. Neben dem Handbuch, durch das sich
auch neue Mitarbeiter schnell in die bestehenden Abläufe ein-
arbeiten können, werden Besprechungen, Weiterbildungen und
Qualitätsmeldungen in dem entwickelten System festgehalten
und gepflegt. Durch die Qualitätsmeldungen ist es möglich, Kun-
denreklamationen oder Verbesserungsvorschläge festzuhalten
und diese z. B. in der nächsten Besprechung auszuwerten.
Seit Oktober 2010 verpflichten sich alle Mitarbeiter, das Quali-
tätsmanagementsystem zu nutzen und zur Sicherung der Qualität
stetig weiterzuentwickeln. Somit gelingt es uns, die im Rahmen
des Qualitätsmanagementsystems dargestellten Prozesse zu opti-
mieren und durch bereichsübergreifendes Controlling die vorhan-
denen Ressourcen effizient einzusetzen.
Ansprechpartnerin
Anne-Luise Weiss
Rechtsanwältin
Telefon 0351 86266-115
14
Unternehmen
Betriebswirtschaftliches
faventa
Abhängig vom Krisenstadium erarbeiten wir maßgeschneiderte
Fortführungslösungen, die sich an ökonomischen, rechtlichen
und ethischen Grundsätzen orientieren. Für den Fall, dass aus
Gründen des Gläubigerschutzes eine außergerichtliche Unterneh-
menssanierung ausscheidet, stehen wir für Fortführungslösungen
unter dem Dach der Insolvenzordnung zur Verfügung. In diesem
Fall sind wir professioneller betriebswirtschaftlicher Lotse bei der
Gestaltung von Fortführungslösungen mittels Insolvenzplan und
bei übertragenden Sanierungen.
faventa – die „Dritte“ Säule im Unternehmensverbund –
die betriebswirtschaftlichen Spezialisten, wenn es um die
Bewältigung existenzieller Unternehmenskrisen geht.
Die Mitarbeiter der faventa sind betriebswirtschaftlich qualifizier-
te, praxiserprobte und krisenerfahrene Berater des Mittelstandes.
Wir wissen, dass in der Krise schnelles Analysieren, Planen und
Handeln erforderlich sind, um die Chancen, die jede Krise auch
beinhaltet, nicht ungenutzt verstreichen zu lassen. Wir haben
uns über viele Jahre ein Gefühl für die Machbarkeit von Visionen
und Konzepten entwickelt. Wir nutzen betriebswirtschaftliche
Methoden, sind aber keine Zahlenknechte und Theoretiker son-
dern vielmehr Herausforderer, Lotse und Begleiter von Unterneh-
men in stürmischen Zeiten.
Unser Beratungsteam wird im Bedarfsfall von Vertriebs- und
Branchenspezialisten sowie Experten auf dem Gebiet der tech-
nischen Prozessoptimierung unterstützt. Darüber hinaus arbei-
ten wir insbesondere im Bereich der Insolvenzpläne eng mit den
Rechts- und Steuerfachleuten unseres Unternehmensverbundes
zusammen.
Das faventa Team wird geführt von Frau Ina Hänsch. Sie ist aus-
gebildete Betriebswirtin mit wirtschaftsrechtlichem Hintergrund.
Sie verfügt über langjährige Beratungserfahrung im Restrukturie-
rungsumfeld und hat eine Vielzahl von Sanierungen erfolgreich
umgesetzt und begleitet. Frau Hänsch ist spezialisiert auf Fort-
führungslösungen mittels Insolvenzplan und der damit verbunde-
nen strategischen Beratung von Unternehmern.
Basis jeder Restrukturierung ist eine klare strategische Ausrich-
tung. Hierauf bauen alle operativen und organisatorischen Pro-
zesse eines Unternehmens auf. Strategische Ziele können in der
Erreichung einer bestimmten Marktposition oder bestimmter Um-
satz- oder Qualitätsziele liegen, aber auch die Vermeidung bzw.
Beendigung der Insolvenz innerhalb einer Unternehmenskrise
kann ein strategisches Ziel sein. In Krisensituationen wird die
Strategie und die darauf aufbauende strategische Unternehmens-
führung häufig vernachlässigt. Für Strategien ist dann meist kein
Raum, weil in schwierigen Zeiten „auf Sicht“ gefahren, also die
Unternehmensführung auf das kurzfristige operative Geschäft be-
schränkt wird. Das kann fatale Folgen haben, denn gerade stür-
mische Zeiten verlangen nach einer klaren Orientierung.
Planung und Controlling sind tragende Säulen strategischer Un-
ternehmensführung. Die Analyse der Märkte und seiner Teilneh-
mer, makroökonomische Bedingungen sowie die Kenntnis von
Stärken und Schwächen des eigenen Unternehmens sind grund-
legende Voraussetzungen für die Entwicklung von Zielen und für
die Planung des Weges zum Erreichen derselben. Sollten auf dem
Sanierungsweg ungeplante Risiken auftauchen, die das Halten des
Kurses unmöglich machen, so definiert das Sanierungscontrolling
die Rahmenbedingungen für die Kursabweichung, damit das Ziel
trotzdem erreicht werden kann. Sanierungscontrolling ist daher
ein unverzichtbares Instrument der strategischen Unternehmens-
führung in der Krise, denn es ist eben nicht nur die „Kontrolle“
der Planung, sondern eine wichtige Stabstelle zur Steuerung des
Unternehmens.
Nehmen Sie als Beispiel den Steuermann eines Schiffes in schwie-
riger See. Er kann das Schiff nur verlässlich auf Kurs halten, wenn
er Kompass, Karte und Radar etc. hat. Steuert er dagegen nur von
Hand und auf Sicht, kann jede Klippe und jeder Sturm zur exis-
tentiellen Bedrohung für Schiff und Mannschaft werden.
Strategische Planung und Controlling bilden die Basis eines jeden
erfolgreichen Turnarounds, ganz gleich, welches Sanierungsmit-
tel zum Einsatz kommt. Sie geben die Ziele und die Orientierung
vor und diese sind Grundlage für die taktischen Entscheidungen
der Unternehmensleitung auf dem Weg aus der Krise.
Ina Hänsch
faventa Beratungsgesellschaft mbH
Bertolt-Brecht-Allee 22
01309 Dresden
Ansprechpartnerin
Ina Hänsch
Telefon 0351 44821-30
Telefax 0351 44821-29
www.faventa.de
15
Mandanten
Mandantenporträt
André Sarrasani
Was bedeutet Ihnen der Circus?
Ich bin ein richtiges Circuskind, im Circus geboren, im Circus
aufgewachsen. Deshalb bedeutet mir der Circus sehr viel und ist
nach wie vor ein wichtiges Standbein unseres Unternehmens.
Woher nehmen Sie Ihre Inspirationen? Was motiviert Sie?
Das mit der Motivation ist relativ einfach: Ich lebe mein Leben
und ich lebe mein Unternehmen – 24 Stunden am Tag und auch
auf der Bühne. Was man vom Publikum zurückbekommt, ist Mo-
tivation pur. Das ist etwas ganz Besonderes, weil man wirklich
direkt etwas unglaublich Tolles zurückbekommt. Inspiration ist
nicht ganz so einfach zu erklären. Ich nehme viel auf, reise viel,
sehe mir Shows in der ganzen Welt an, zum Beispiel in Las Vegas
und New York. Amerika ist in der Showbranche nach wie vor füh-
rend, da bekommt man wirklich Ideen. Die kann man natürlich
nicht 1:1 für Deutschland oder Europa übernehmen, aber man
kann sie adaptieren, anpassen, neu interpretieren.
Was macht die Marke SARRASANI so einzigartig?
Wofür steht die Marke?
Die Marke SARRASANI ist einfach einzigartig. Allein durch ihre
Tradition und lange Geschichte, die es natürlich immer mit neu-
em Leben zu erfüllen gilt. Heute steht die Marke für Innovation,
für Neues, für verrückte, überraschende Ideen, für hohe Qualität
im Bereich Show und Entertainment. Das ist der Kern unserer
Marke, an dem wir aber auch ständig arbeiten. Wir versuchen im-
mer wieder, uns neu zu erfinden, neue Felder zu finden, die aber
alle in die Dachmarke SARRASANI einzahlen. Diese Dachmarke ist
jetzt in vier Bereiche unterteilt: SARRASANI Events, SARRASANI
Circussterne (der klassische Circus), SARRASANI Trocadero (das
Diner-Variétheater hier in Dresden) und ich selbst, André Sarra-
sani, als Person. Das sind unsere vier Geschäftsbereiche, die sich
gegenseitig ergänzen und zusammen die Dachmarke SARRASANI
bilden.
Was bedeutet Ihnen der Standort Dresden?
Worin unterscheidet er sich von anderen Standorten?
Dresden ist natürlich für SARRASANI ganz wichtig. Als wir hier
nach 40 Jahren wieder in unsere alte Heimat zurückkamen,
wurden wir aufgenommen wie ein verlorener Sohn. Das ist das
Besondere an Dresden, dass die Menschen sich so mit ihrer Stadt
identifizieren, sogar mit einzelnen Firmen oder Gebäuden.
Diese Verbundenheit der Sachsen, der Dresdner, mit ihrem
Circus SARRASANI ist für mich ein unwahrscheinliches Kompli-
ment, ein ungeheurer Ansporn, auch immer wieder etwas zurück-
zugeben. Dresden hat ein besonderes Flair, hier gibt es so viel
Schönes, so viel Gastfreundschaft und so viele liebe Menschen –
ich glaube, das zeichnet Dresden gegenüber anderen Standorten
in Deutschland und sogar der ganzen Welt aus. Wir müssen es nur
weiter hinaustragen, in die Welt.
Haben Sie eine Vision, wie sich SARRASANI in den nächsten
10 Jahren entwickeln soll? Wohin soll die Reise gehen?
Meine Vision für SARRASANI ist es, den Weg weiterzugehen, den
wir die letzten 10 Jahre gegangen sind. Wir haben uns von einem
Wandercircus, einem Tourneecircus, weiterentwickelt zu einem
Wirtschaftsunternehmen im Entertainmentbereich. Dazu gehört
eine Qualität, die wir auch weiterhin bieten werden. Indem wir
unsere Gäste faszinieren, das ist quasi der B-to-C-Bereich, und
indem wir uns weiter im B-to-B-Bereich engagieren, also un-
ser Know-how auch Firmen zugänglich machen und verkaufen.
Man muss ganz klar sehen, dass wir ein Wirtschaftsunterneh-
men sind, wie jedes andere auch, nur eben im Bereich Circus,
Varieté, Entertainment. Das sind keine brotlosen Künste, man
muss sie nur richtig vermarkten. Das muss uns weiter gelingen,
davon profitiert auch der Standort Dresden. Viele Dresdner sagen,
SARRASANI gehört zu Dresden, wie der Zwinger. Wir arbeiten
daran, dass das irgendwann einmal alle sagen.
Was macht eine gute Anwaltskanzlei für Sie aus?
Wie sehen Sie die Zusammenarbeit mit pkl?
Vertrauen ist der springende Punkt. Ich bin kein gelernter Rechts-
mensch und kein gelernter Steuerberater. Aber gerade das sind
die wichtigsten Dinge, hat mein Vater immer zu mir gesagt: „Da
brauchst Du jemanden, dem Du vertrauen kannst. Ob der alles
richtig macht oder nicht, das kannst Du sowieso nicht beurtei-
len.“ Daher ist für mich dieses Feeling, dieses Vertrauen, das
alles in meinem Sinne richtig gemacht wird, das Entscheidende.
pkl setzt sich seit einigen Jahren dafür ein, meine Markenrechte,
die in unserem Unternehmen natürlich ein immens wichtiges Gut
sind, zu schützen und aufzupassen, dass nichts passiert, Fristen
einzuhalten und all das, was mir als Künstler überhaupt nicht
liegt. Da kann ich mich zu 100 Prozent darauf verlassen – das
macht für mich eine gute Zusammenarbeit aus.
klartext dankt Herrn André Sarrasani für das Gespräch.
Das Interview führte Herr RA Thomas Felchner.
www.sarrasani.de
André Sarrasani lebt und arbeitet in Dresden.
16
Mitarbeiterporträt
pkl
Konstanze Eichler kmk
Brigitte Rähmisch
Sicher hatten Sie schon einmal die freundliche Stimme
der pkl Kanzleizentrale am Telefon: das ist unsere Frau
Eichler! Mit viel Geschick und Organisationstalent fi n-
det sie als gelernte Hotelfachfrau immer den richtigen
Ansprechpartner für Sie in unserer Kanzlei. Mit einem
herzlichen Lächeln empfängt und betreut sie unsere
Mandanten vor Ort und hat stets ein offenes Ohr für die
Belange unserer Mandanten.
Seit August 2009 bei pkl angestellt, unterstützt Sie uns
nun schon seit fast zwei Jahren getreu dem Motto „Geht
nicht, gibt’s nicht!“ Wir freuen uns auf viele weitere
Jahre mit ihr.
pkl Keller Spies Partnerschaft
Glashütter Straße 104
01277 Dresden
Telefon 0351 86266-0
Telefax 0351 86266-200
Wer rastet, der rostet – für unsere vielseitige Frau
Rähmisch, die seit April 2002 bei kmk angestellt ist,
ergab sich durch die Übernahme der Geschäftsleitung
durch Herrn Kraatz im Jahr 2006 eine neue berufl iche
Herausforderung. Im Bereich der Mandantenbetreuung
verwaltet die gelernte Industriekauffrau nun nicht nur
die Mandantenstammdaten, sondern kümmert sich auch
um die täglich anfallenden Sekretariatsarbeiten wie
Kassenführung oder den Postein- und ausgang.
Frau Rähmisch geht ihrer Tätigkeit mit Freude nach. Und
das merkt man! Unsere Mitarbeiter und Mandanten be-
stätigen ihr dies immer wieder gern.
kmk Steuerberatungsgesellschaft mbH
Bergstraße 76
01069 Dresden
Telefon 0351 89959-0
Telefax 0351 89959-50
„Geht nicht,
gibt’s nicht!“
17
pkl-kmk
Zukunft
pkl-kmk bilden aus!
Familie und Beruf
Wir denken mit.
pkl Auszubildende Lisa Frenzel, 2. Lehrjahr
Den Dienstleistungsberufen gehört die Zukunft. Zurzeit arbeiten bei
den rund 95.000 Rechtsanwälten im Bundesgebiet über 150.000
Rechtsanwaltsfachangestellte. Die Zahl der Rechtsanwälte wird in
den nächsten Jahren um jährlich etwa 3.000 steigen – ebenso der
Bedarf an Rechtsberatungen. Der Beruf des Rechtsanwaltsfachan-
gestellten gehört also zu einer Branche mit Perspektive.
Die Tätigkeiten in einer Kanzlei sind sehr vielfältig und ganz
anders, als man es von Film und Fernsehen kennt. pkl ist eine
ausschließlich wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Kanzlei mit 15
Berufsträgern, die vorwiegend mittelständische Unternehmen in
allen Fragen rund um deren unternehmerische Tätigkeit beraten.
Jeder Anwalt ist auf zwei bis drei Rechtsgebiete spezialisiert, so
wird die Kanzlei ihrem Anspruch an eine hohe Beratungsqualität
gerecht. Das setzt sich natürlich auch in der Wahl der Mitarbeiter
sowie in den Bereichen der Aus- und Weiterbildung fort.
Jedes Jahr bildet die Kanzlei mindestens einen jungen Menschen
zum Rechtsanwaltsfachangestellten aus. Die Ausbildung dauert
insgesamt drei Jahre. Neben fachlichen Kenntnissen lernen die
Auszubildenden den freundlichen Umgang mit Mandanten. Sie
müssen in Stresssituationen einen kühlen Kopf behalten können
und am Ende der Ausbildung in der Lage sein, selbstständig und
mit viel Organisationsgeschick ein Sekretariat zu führen. In-
nerhalb der Ausbildung wird es den Auszubildenden ermöglicht
einen Tag lang einen Gerichtsvollzieher zu begleiten und einer
Gerichtsverhandlung beizuwohnen.
Eine umfassende Ausbildung mit einer optimalen Mischung aus
Theorie und Praxis ist die Grundlage für einen Einstieg in ein er-
folgreiches Berufsleben. Zum Ende des letzten Ausbildungsjahres
wurden zwei der Auszubildenden von pkl übernommen. Frau Joanna
Kalus führt das Sekretariat von Herrn Rechtsanwalt Stange und
Herr Alexander Wadewitz unterstützt die Insolvenzabteilung.
Auch die kmk Steuerberatungsgesellschaft bildet aus. Als Partner
der Berufsakademie Sachsen besteht die Möglichkeit in einem
dreijährigen praxisorientierten Studiengang den Abschluss zum
Diplom-Betriebswirt (BA) zu erlangen.
In den vergangenen Jahren hat das Thema Vereinbarkeit von
Familie und Beruf in Politik, Gesellschaft und bei Unternehmen
stark an Bedeutung gewonnen. Es wird viel darüber berichtet und
diskutiert, doch in der Praxis gibt es heute für Mütter mit Kin-
dern immer noch Arbeitsbedingungen, die eine Erwerbstätigkeit
schwierig oder gar unmöglich machen.
Die kmk Steuerberatungsgesellschaft und die Rechtsanwalts-
kanzlei pkl haben dies erkannt und gestalten ihre Unternehmen
bewusst familienfreundlich. Mitarbeiterinnen mit Kind wird die
nötige Flexibilität geboten, private Verpflichtungen mit dem En-
gagement im Unternehmen optimal zu verbinden. Dazu gehören
angepasste Arbeitszeitregelungen, eine entsprechende Arbeitsor-
ganisation, betriebliche Sozialleistungen und ein familienfreund-
liches Betriebsklima.
Frau Schreiber, Mitarbeiterin der kmk Steuerberatungsgesell-
schaft, kann dies nur bestätigen.
„Es ist schön zu wissen, dass meine Arbeitsleistung im Unter-
nehmen geschätzt wird und ich nicht einfach auf die Ersatzbank
gesetzt werde. Die kmk macht es mir möglich, dass ich neben mei-
nen privaten Verpflichtungen auch 100 % im Beruf geben kann.“
Zudem konnten sich pkl wie kmk über reichlich Nachwuchs freu-
en. Im Jahr 2010 erblickten unter anderem Felix Grobbel, Theo-
dor Franz und Nick Kaulfuß das Licht der Welt. Auf diesem Wege
wünschen wir nochmals alles Gute!
Fußball WM 2010 Am 13. Juni 2010 wurde Public Viewing in Dresden zum Erlebnis.
Im Rahmen der FIFA WM 2010 in Südafrika trafen sich zahlreiche
Mitarbeiter der Unternehmen pkl-kmk und verfolgten gemeinsam
mit fußballinteressierten Mandanten in der VIP-Lounge der Film-
nächte am Elbufer das erste Vorrundenspiel der deutschen Nati-
onalmannschaft. Siegreich und bei netten Gesprächen klang der
Abend aus.
Veranstaltungsreihe: Werbung und RechtIn unserer pkl-Veranstaltungsreihe im vergangenen Jahr infor-
mierten Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz Frank Stange
und Rechtsanwalt Thomas Felchner interessierte Mandanten un-
ter anderem zu den Grundzügen des Werbe- und Fotorechts sowie
über die Eintragung von Marken und den Markenschutz. Da die
Vortragsveranstaltungen und Kanzleifrühstücke großen Anklang
bei den Mandanten gefunden haben, werden wir dieses Jahr un-
sere Vortragsthemen auf andere Rechtsgebiete erweitern.
pkl-kmk GolfturnierIm Herbst 2010 kamen alle Golfsportbegeisterten anlässlich des
alljährlichen pkl-kmk-Golfturnieres zum gemeinsamen „Bälle
schlagen“ auf dem Grün wieder zusammen. Gespielt und gespen-
det wurde auch 2010 für einen guten Zweck. Eine Tombola-Ver-
losung und kulinarische Köstlichkeiten sorgten für Unterhaltung
und das leibliche Wohl.
Niederlassung Kreischa mit neuem AnstrichNach der Sanierung der kmk Niederlassung in Kreischa, konnte
das Team frisch durchstarten. Und das mit vollem Erfolg! In 2010
konnten zahlreiche Mandate dazu gewonnen werden.
Das kmk Team Kreischa: Andrea Kasimir, RA und StB Tim Grobbel,
Claudia Krentzlin, WP und StB Hans-Joachim Kraatz, Heidrun Grahl
und Claudia Walther (v. l.)
18
pkl-kmk
Das war 2010
Rückblick
Spenden: Engagement für unsere RegionAuch im vergangenen Jahr wurde bei pkl-kmk soziales
Engagement großgeschrieben. Regionale Projekte, welche be-
nachteiligte Kinder und Jugendliche unterstützen, konnten
mit einem Spendenaufkommen von über 10.000 Euro von pkl-
kmk erfolgreich unterstützt werden.
Dresdner Kinderhilfe
Deutscher Kinderschutzbund Region Weißeritz
Kinderkurheim Volkersdorf
Lions Clubhilfswerk – Jugendförderung
Kreusch Stiftung
Kirschner Stiftung
regionale Turn- und Sportvereine
19
Termine
Veranstaltungskalender
für das 1. Halbjahr 2011
Donnerstag, 24. März 2011
Rechtsanwalt Frank Stange
Werbung + Recht:
Rechtsprobleme von Werbeformen im Internet
Mittwoch, 20. April 2011
Rechtsanwalt Silvio Lindemann
Fallen in der Gestaltung von Arbeitsverträgen
Dienstag, 24. Mai 2011
Preisverleihung 2. Dresdner Ostermalen
Donnerstag, 26. Mai 2011
Rechtsanwalt Hermann Kulzer
Risikomanagement des GmbH Geschäftsführers
Dienstag, 7. Juni 2011
Dipl.-Kfm Frank Preißler
Kalkulation – aber richtig!
· Vorstellung von praktikablen Lösungen
für den Mittelständler
· Förderprogramme für KMU
· Tipps und Hinweise aktuell
Donnerstag, 30. Juni 2011
Steuerberater Alexander Holzhauer
Fallstricke bei der steuerlichen Betriebsprüfung
Änderungen vorbehalten.
Aktuelle Informationen
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Impressum
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